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IV.2012.00445

Wiedererwägung; keine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung.

Zürich SozVersG · 2013-08-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1973, zuletzt als ungelernter Hilfsarbeiter tätig, mel dete sich im Januar 2002 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/ 2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte die medizinischen und erwerblichen Abklärungen durch und zog

Arbeitgeber berichte ( Urk. 8/5-6), einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/7) sowie einen Arztbericht von Y.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychiatrie , vom 11. Mai 2002, ( Urk. 8/13) bei. Mit Verfügung vom 13. De zember 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli 2001, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % , eine halbe Rente und für die Zeit ab dem 1. August 2001, basierend auf einem Inva liditätsgrad von 90 % , eine ganze Rente zu ( Urk. 8/17; 8/20). Nachdem der Ver sicherte im Oktober 2005 Vater einer Tochter wurde, richtete ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2006 mit Wirkung auf den 1. Oktober 2005 zusätz lich eine Kinderrente aus ( Urk. 8/38). Im April 2008 wurde ein Revisionsverfahren

eingeleitet. Im Fragebogen für die Revision der Invalidenrente gab d er Versicher te am 23. April 2008 an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Seit einem Autounfall, welchen er im September 2007 erlitten habe, leide er unter Rückenbeschwerden ( Urk. 8/44). Nach Einholung von Arztberichten ( Urk. 8/50; Urk. 8/51/6-7) teilte

die IV-Stelle am 11. Mai 2009 mit , es sei eine medizinische Abklärung notwendig , und gab bei Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 8/53), welches am

3.

Januar 2011 erstattet wurde ( Urk. 8/56). Mit Vorbescheid vom 1 2. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2002 bzw. die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht ( Urk. 8/60). Der Versicherte liess am 21. Dezember 2011 durch Y.___ einen Einwand erheben ( Urk. 8/69). Mit Verfügung vom 15. März 2012 hob die IV-Stelle

die ursprüngliche Rentenverfügung wiedererwägungsweise auf und setzte die ganze Rente mit W irkung ab 1. Mai 2012 auf eine Viertelsrente herab; ebenso erfolgte eine Anpassung der Kinder rente ( Urk. 8/71-72; Urk. 8/76). 2.

Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Friedauer , mit Eingabe vom 24. April 2012 Beschwerde erheben ( Urk. 1), mit dem Rechtsbe gehren , es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze IV-Rente inkl. Kinderrente auszurichten ; es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegeg ne rin stellte in ihrer Vernehmlas sung vom 18. Juni 2012 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In seiner Replik vom 6. November 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin er klärte in ihrer Eingabe vom 13. Dezember 2012, sie verzichte auf eine Duplik ( Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am

14. Dezember 2012 angezeigt wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den An spruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ) .

Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung be fugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beur tei lung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter die sen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann ab ändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisions verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E.

2 S.

369).

Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen

Voraussetzun gen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine

Invalidenrente auf dem Wege der Wieder erwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Re duktion der Rente unter dem Titel "Wiedererwägung" kann nur bei Unvertret barkeit der ursprünglichen Rente nzusprache erfolgen, drohte die Wiedererwä gung in einer Vielzahl langjä hriger Rentenbezugsverhältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen vo raussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbestä ndigkeit formell zugesprochener Dauerleis tungen nicht vertrüge. Zurückhaltu ng bei der Annahme zweifelloser Unrichtig keit ist stets dann geboten, wenn der Wiedere rwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung - wie hier di e Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermess enszüge aufweisen. Eine vor dem Hinter grund der seinerzeitigen Rechtspra xis vertretbare Beurteilung der invaliditäts mässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil 9C_621/2010 vom 2 2. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung). Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28

Abs. 1 IVG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. I nsbesondere darf es beim Vorlie gen einander wi dersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte B eweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Be weiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheide nd, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf de n erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vo r allem bei psychischen Fehlentwicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex pert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Guta ch ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

S treitig und zu prüfen ist, ob - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig ist. Eine revisionsweise Leis tungs anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG, welche eine erhebliche Sachver haltsänderung voraussetzt, ist - davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus - nicht gegeben . 3.

3.1

Der ursprünglichen Rentenzusprache lag in medizinischer Hinsicht der Bericht von Y.___ vom

11. Mai 2002 zugrunde , aus welchem folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervorgingen ( Urk. 8/13): - n arzisstische Persönlichkeitsstörung (bestehend seit der Adoleszenz) - d epressive Störung (bestehend seit der Adoleszenz) - Heroinabusus (bestehend seit ca. fünf Jahren)

In seiner Beurteilung führte Y.___ aus, der Beschwerdeführer leide an einer schweren narzisstisch neurotischen Persönlichkeitsstörung, auf deren Boden sich seit Jahren phasenweise Depressionen und ein derzeit nur in Massen kontrol lierbarer Such t mittelabusus manifestiert hätten. Letzterer habe im Verlauf der letzten Jahre mehrfach Anlass für Kriseninterventionen gegeben. Der Beschwer deführer sei in letzter Zeit in einer zunehmend schwierigen psychosozialen Si tuation . Je stärker er den Druck verspüre, sich ändern zu müssen, um so schwerer falle es ihm, dies auch zu tun. Dies wiederum führe in der gegenwärtigen Situ ation zu tiefgreifenden narzisstischen Krisen. Der Beschwerdeführer verspüre derzeit weder Kraft noch Antrieb noch den Mut, sich den täglichen Anfor derungen , geschweige denn einer Arbeitstätigkeit zu stellen . Den grössten Teil seiner Zeit sehe er fern, gelegentlich bekomme er Besuch von seiner Freundin.

In den letzten Jahren habe der Beschwerdeführer nur mehr selten gearbeitet, meist sei einem enthusiastischen Start die baldige Ernüchterung gefolgt. Der Be schwerdeführer habe zwar auch Mühe, sich selber zu strukturieren, Zeitpläne einzuhalten oder dem Leistungsdruck zu gehorchen, aber zugleich sei er mit den ihm zugeteilten Arbeiten intellektuell völlig unterfordert. Er verspüre keinen Leistungsehrgeiz und beginne unsorgfältig zu werden. Die Folge seien verschie dentliches Fehlen gewesen und schliesslich die Kündigung. Im Augenblick sei es notwendig, dem Beschwerdeführer neben der psychiatrischen Versorgung auch ökonomischen Halt zu verschaffen. Dies weil die Persönlich keitsstörung bzw. die damit verbundene Selbstwertproblematik und die Unfähigkeit, den Lebensunter halt aus eigener Kraft zu bestreiten , jetzt auch noch durch Arbeitsunfähigkeit, innerfamiliäre bzw. zu erwartende Partnerschaftskonflikte verschärft würden. Ins Gewicht falle dabei insbesondere, dass sich in letzter Zeit angesichts der aufgetretenen Schwierigkeit auch suizidale Krisenmomente eingestellt hätten bzw. immer wieder die latente und seit längerem chronif i zierte Suizidalität zu eska lieren gedroht habe. Was den Konsum harter Drogen anbelange, so erfolge dieser im Wesentlichen zwar sporadisch bzw. phasenweise, sei aber gleichwohl immer wieder geeignet, den Beschwerdeführer emotional aus der Bahn zu werfen. Neben Spannungsmomenten seien es dabei nicht selten selbstdestruktive Tendenzen, die den Beschwerdeführer zu m Drogenkonsum veranlassen würden.

Therapeutisch würden sowohl pharmakologische Massnahmen – d.h. im Wesent lichen Antidepressiva, Tranquilizer und Schlafmittel – wie auch verhaltenstherapeutische Ansätze angewendet. Die Erfolge seien allerdings vo r allem punktuell. Daneben sei en wiederholt Unterstützung und Beratung sowie eben auch – beispielsweise bedingt durch Entzugserscheinungen – medizinisches Handeln notwendig geworden . Die psychotherapeutischen Bemühungen richteten sich da rauf, dem Beschwerdeführer Mut zur Bewältigung der praktischen Lebensprobleme zu geben und ihm damit wieder Perspektiven zu vermitteln. Allerdings sei dies angesichts der vorhandenen Behinderungen bzw. Störungsmuster sehr schwierig .

Was schliesslich die Arbeits un fähigkeit betreffe, habe diese in den letzten drei Jahren zwischen 30 und 90 % gelegen. Aktuell, d.h. seit Mai/Juni 2001 , liege sie bei 90 % . Die Prognose sei derzeit ausgesprochen schlecht ( Urk. 8/13). 3.2

Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin folgende Arztberichte ein: 3.2.1

A.___ , Chiropraktor , diagnostizierte in seinem (undatierten) Bericht

ein chronisch rezidivierendes, z.T. akutes lumbospondylogenes Syndrom ( Chondrosen L4-S1; lumbale Hypolordose). Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden Tätigkeit (z.B. am Sitz-/Stehpult) zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/ 50). 3.2.2

B.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seinem Bericht vom 27. Januar 2009 folgende Diagnosen fest: - Status nach HWS-Distorsion anamnetisch im September 2007 bei Selbstun fall ; - m yofasciales Schmerzsyndrom; - s egmentale Dysfunktionen; - l umbovertebral es und thoracovertebrales Syndrom seit ca. 2006, bei - Verdacht auf Osteochondrose L4/5 ; - a usgeprägte r muskuläre r

De konditionierung im Rumpfbereich .

In seiner Beurteilung hie lt B.___ fest, aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, eine leichte Arbeit mit Wechselpositionen ohne Überkopfarbeiten zu 100 % auszuüben ( Urk. 8/51). 3.3

3.3.1

Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 3. Januar 2011 stellt Z.___ gestützt auf die Aktenlage sowie eigene Untersuchungen fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/56/9): Kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0), seit Adoleszenz - mit histrionischen , emotional-instabilen und narzisstischen Anteilen - mit unregelmässigem Konsum von multiplen psychotropen Substanzen (Tabak, Benzodiazepine, Alkohol, Cannabinoide , Kokain, Heroin) - mit anamnestisch rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig re mittiert (F33.4) . 3.3.2

In seiner Beurteilung hält der Gutachter fest, der Beschwerdeführer wirke in der Interaktion demonstrativ-theatralisch ( histrionisch ) und narzisstisch. Er berichte logisch, kohärent sowie flüssig bis ausschweifig und dabei ausreichend struktu riert. Inhaltlich formuliere er oft ausweichend, allgemein, vage, oberflächlich und pauschal. Im Bewusstsein sei der Beschwerdeführer allseits orientiert. Konzen trations

- und/oder Gedächtnisstörungen würden ebenso fehlen wie Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen (Wahn, Zwang). Die Intelligenz im Gespräch sei norm gerecht . Die Auffassung während der Exploration sei vollständig unauffällig. Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen fänden sich nicht. Ein affektiver Rapport komme gut zustande. Die affektive Modulation sei gut, die Grundstimmung teilweise klagsam , meist jedoch ruhig und ausgeglichen . Von Suizidalität sei der Beschwerdeführer ausdrücklich distanziert.

Der Gutachter führt sodann aus, der Beschwerdeführer beschreibe, in der Ver gangenheit u.a. unter depressiven Symptomen gelitten zu haben. Dies werde auch in den Berichten angegeben. Diese Berichte seien jedoch spärlich und nur teil weise nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer berichte weiterhin von depressiven Symptomen. Solche seien aber zurzeit nicht ausreichend objektivierbar, um e ine depressive Episode nach ICD -10 F32/F33 begründen zu können. Die ICD-Ein gangskriterien einer depressiven Episode würden mindestens zwei der folgenden Symptome umfassen: 1. Depressive Stimmung in einem für die Betroffenen deut lich ungewöhnlichen Ausmass , die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag, im We sentlichen unbeeinflusst von den Umständen und mindestens zwei Wochen an haltend, 2. Interessen- oder Freudenverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm waren, und 3. Verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit. Diese Kriterien seien aktuell nicht erfüllt. Auf die dysthyme Verstimmung des Beschwerdeführers könne allein aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht abgestellt werden. Zudem sei eine eindeutige Abgrenzung eigentlicher depressi ver Zustandsbilder von Stimmungsschwankungen im Rahmen der kombinierten Persönlichkeitsstörung (hier vor allem bezüglich des emotional-instabilen An teils) nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit möglich. Ein relevanter min dernder Einfluss eines eigenständigen depressiven Symptoms auf die Arbeits fähigkeit sei nicht begründbar ( Urk. 8/56/10-11) .

Die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei leicht- bis mittelgradig ausgeprägt. Klinisch führend sei der narzisstisch geprägte Anteil, der sich vor allem auf das Verhalten des Beschwerdeführers und dessen zwischenmenschliche Interaktio nen negativ auswirke. Ab Mitte der 1990er-Jahre (nach Schulabschluss) hätten sich immer wieder darauf beruhende Konflikte gezeigt (im Beruf, in den zwi schenmenschlichen Beziehungen, in Partnerschaften). Mit einer Persönlich keitsstörung nach ICD-10 seien eine Reihe von klinisch wichtigen, länger an haltenden Zustandsbildern und Verhaltensmustern gemeint. Sie seien Ausdruck des charakteristischen, individuellen Lebensstils, des Verhältnisses zur eigenen Person und zu anderen Menschen. Meist entstünden diese Zustandsbilder und Verhaltensmuster als Folge konstitutioneller Faktoren und sozialer Erfahrungen schon früh im Verlauf der individuellen Entwicklung. Die spezifischen sowie die kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörungen seien tief verwurzelte, an haltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Sie verkörperten gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrneh men, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltens muster seien meist stabil und bezögen sich auf vielfältige Bereiche des Verhaltens und der psychologischen Funktionen. Häufig gingen sie mit einem unterschied lichen Ausmass persönlichen Leidens und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit einher. Die Differentialtypologie, also die Frage nach der Untergruppe in der Kategorie „Persönlichkeitsstörung “ (kombiniert oder „nur“ emotional-instabil, nar zisstisch o.ä.) , sei allenfalls von therapeutischem, nicht aber von versi che rungsmedizinischem Interesse ( Urk. 8/56/11-12) .

Die medizinisch-theoretische Einschätzung der qualitativen und quantitativen Auswirkungen einer Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit werde in der Literatur differenziert, aber nicht abschliessend diskutiert. Eine leicht bis mittelschwer ausgeprägte Persönlichkeitsstörung, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, habe einen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 40 % . Me dizinisch-theoretisch sei die Prognose einer Persönlichkeitsstörung auch bei lan g jähriger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung chronisch stabil. In Be zug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien krankheitsfremde Gesichts punkte (Verdeutlichungstendenz sowie psychosoziale Faktoren wie fehlende Berufs ausbildung, langjähriger Rentenbezug, Abstinenz vom und Lage am Ar beitsmarkt, finanzielle Sorgen, persönliche Weltanschauung etc.) von krankheitsbedingten, objektivierb aren Befunden abgegrenzt worden, bzw. seien solche krank heitsfremden Gesichtspunkte nicht in die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit miteingeflossen. Die krankheitsfremden Gesichtspunkte würden im Übri gen ausreichend die Diskrepanz zwischen der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und der diesbezüglichen subjektiven Auffassung des Be schwerdeführers erklären ( Urk. 8/56/12) .

Zu beachten sei jedoch, dass im Fall des Beschwerdeführers au s psychiatrisch -psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht zusätzliche Hinweise vorhanden seien, welche Defizite aufgrund eines Gesundheitsschaden s (Konsum psychotroper Substanzen) und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (beispielsweise durch eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung inner psychischer Konflikte). Dem Beschwerdeführer stehe indes seine grundsätzliche Fähigkeit zur Verfügung, seine krankheitsbedingten Defizite zu überwinden. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Begutachtung selber angegeben, er sei in der Lage, sein Konsumverhalten wesentlich zu modifizieren (bis hin zu länger fristiger Abstinenz). Diese Aussage decke sich mit den vorhandenen Unterlagen ( Urk. 8/56/13) .

Der Gutachter nimmt sodann ausführlich zum Arztbericht von Y.___ vom 11. Mai 2002 Stellung. Z.___ hält fest, in dem Beri cht werde keine Diagnose mit Bezug auf ein gängiges Klassifikationssystem genannt. Die frei formulierte diagnostische Beurteilung werde jedoch nachvollziehbar beschrieben und entspreche qualitativ der in diesem Gutachten geäusserten Einschätzung. Indes würden die depressive Störung und der Heroinabusus nicht differenziert abge grenzt. Das darauf gründende Attest einer Arbeitsunfähigkeit um 90 % sei somit nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung, wonach eine Arbeitsfähigkeit von fast 0 % bestehe, sei medizinisch-theoretisch kaum begründbar, da hierfür eine weit gehende (fast absolute) motorische, intellektuelle und/oder emotionale Invaliditä t vorausgesetzt wäre. Aus formalen Gründen seien (teil-)stationäre

Hospitalisatio nen

hievon ausgenommen ( Urk. 8/56/15-16). 3.3.3

Z.___ zog zur Begutachtung weitere Berichte von behandelnden Ärzten bei ( Urk. 8/56/44-74). Diese betreffen den Zeitraum 1997 – 2005, in welchem der Beschwerdeführer mehrfach

in stationärer Behandlung gestanden hatte , wobei die Suchttherapie im Zentrum stand .

Speziell hingewiesen sei hier auf den

Aus trittsbericht der C.___ vom 3. November 1997 , w orin

die Diagnose einer akute n Lebenskrise bei Beziehungsabbruch und depressiver Entwicklung gestellt und danebst differentialdiagnostisch zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung in Betracht gezogen wurde

( Urk. 8/56/43-46) . Im Übrigen hiel t Z.___ fest, dass einzelne dieser Berichte aus psychiatrisch-psychotherapeutische r nur teilweise verwertbar seien . 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom 13. Dezember 2002 damit, der rentenerhebliche Sachver halt sei damals nicht vollständig abgeklärt worden. Die Beurteilung der Arbeits fähigkeit habe sich einzig auf den Arztbericht von Y.___ vom 1. Mai 2002 gestützt. Dieser Bericht sei jedoch zu wenig umfassend gewesen. Es habe zwar eine fachärztliche Abklärung stattgefunden, diese sei aber nicht in Berücksichti gung der Vorakten , sondern hauptsächlich basierend auf den subjektiven Anga ben des Beschwerdeführers vorgenommen worden. Beispielsweise habe

Y.___ die mehrfach stattgefundenen psychiatrischen Hospitalisationen ausser Acht ge lassen und nur Kriseninterventionen erwähnt. Ebenfalls sei zu beachten, dass er die von ihm gestellten Diagnosen nicht mit den zwingend notwendigen Codier ungen eines wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystems versehen habe, was aber zwingend nötig wäre , damit die Diagnosen anerkannt und berück sichtigt werden könnten. Die von Y.___ gestellten Diagnosen seien somit nich t nachvollziehbar bzw. nicht überprüfbar. Er habe ihr (der Beschwerdegegnerin) auch keine Austrittsberichte der Hospitalisationen eingereicht , und ebenfalls habe sie selber es unterlassen, diese Berichte einzuholen, obwohl ihr aus der IV-Anmeldung bekannt gewesen sei , dass der Beschwerdeführer sich mindestens zwei Mal in der D.___ aufgehalten habe ( Urk. 8/62). 4.2

Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die Abklärungen, welche dazumal zur Zusprechung der ganzen Invalidenrente führte n , aus heutiger Sicht insgesamt wohl knapp erscheinen. Die Ansicht der Beschwerdegegnerin, die ursprüngliche Rentenverfügung sei schon deshalb zweifellos unrichtig gewesen, weil relevante medizinische Akten, konkret die beiden Berichte der

C.___ vom 3. November 1997 bzw. der

D.___ vom 8. März 1998 ( Urk. 8/56/43-51) , nicht herangezogen worden seien, ist indes nicht zutreffend. Die beiden Berichte erweisen sich auch als damaliger Sicht für die vorliegenden Belange als zu wenig umfassend bzw. aussagekräftig. Es ist nicht erstellt, dass die

invaliditätsrechtliche Beurteilung in Kenntnis dieser Berichte zweifellos anders ausgefallen wäre, zumal Y.___ , welcher jeweils mit einer Kopie derselben bedient wurde, diese kannte. Inhaltlich ist zum Bericht von Y.___ zu be merken, dass dieser eine recht ausführliche psychiatrische Beurteilung enthält

und darin keine Ungereimtheiten oder gar Widersprüche enthalten sind , welche zwing end Anlass zu weitergehenden Abklärungen hätten geben müssen.

Für die Zuverlässigkeit des Berichts spricht sodann, dass die darin getroffenen Einschätzungen

mit jenen des Gutachters Z.___ in w esentlichen Punkten als übereinstimmend zu qualifizieren sind. Dies betrifft insbesondere die Diagnosestellung . Während nämlich Y.___ eine narzisstische Persönlichkeitsstörung d iagnostizierte, ging Z.___ von einer kombinierten Persönlichkeitsstöru ng aus und erklärte dabei , klinisch führend sei der narzisstisch geprägte Anteil. Weiter konnte Z.___ die von Y.___ erwähnte Depression zwar nicht

mehr feststellen, allerdings ist diesbezüglich kein Widerspruch auszumachen, ging doch der Gutachter grundsätzlich von einer rezidivierenden depressiven Störung aus, welche zurzeit jedoch remittiert sei. Im Übrigen kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wonach die von Y.___ gestellten Diagnosen zufolge Fe hlens der Angabe eine s ICD-Codes nicht anerkannt bzw. berücksichtigt werden könnten. Diesbezüglich ist zu beachten, dass auch Z.___ auf das Fehlen einer Diagnose gemäss einem gängigen Klassifikationssystem hinwies. Gleichzeitig hielt er aber fest, Y.___ habe die frei formulierte diagnostische Beurteilung bezüglich einer Persönlich keitsstörung nachvollziehbar beschrieben und diese entspreche qualitativ der gutachterlichen Einschätzung. Letztlich fallen als massgebende

Abweichung zwischen dem Arztbericht von Y.___ und dem psychiatrischen Gutachten einzig die unterschiedlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit ins Gewicht . Z.___ legte grundsätzlich fundiert dar, weshalb er die Beurteilung einer 90%igen Arbeitsunfähigkeit für nicht nachvollziehbar halte. Ob damit eine zweifellose Unrichtigkeit der auf dieser Beurteilung basierenden Rentenverfügung

erstellt ist, erscheint indes fraglich. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass gerade die Arbeitsfähigkeitsschätzung na turgemäss erheblich vom Ermessen der Arztperson abhängt.

Die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit würde den Nachweis voraussetzen, dass der Arzt sein Ermessen geradezu fehlerhaft ange wendet hat. Dafür bestehen vorliegend jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Davon abgesehen können im Übrigen an der gutachterlichen Beurteilung gewisse Zweifel nicht ausgeräumt werden. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer – und auch von der Beschwerdegegnerin selbst (vgl. Urk. 8/62/1) – zu Recht darauf hingewiesen, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Z.___

recht allgemein gehalten ist bzw. eher zu wenig auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers eingeht. Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Z.___ muss im Ergebnis als

unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhaltes qualifiziert werden , was weder die Voraussetzungen einer Wieder erwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt, noch einen Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG darstellt. 4.3

Zusammenfassend ist der ursprüngliche Rentenentscheid nicht zweifellos un richtig, zumindest nicht aus der damaligen Optik, welche einzig relevant ist. Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache

als nicht gerechtfertigt. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben, was zum W iederauf l eben der Rentenver fügungen vom 13. Dezember 2002 (Urk. 8/20 ) und 9. März 200 6

( Urk. 8/38) führt. 5.

5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat

die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

In der vorliegenden Angelegenheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. März 2012 aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ' 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger CA/GI/ESversandt

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1973, zuletzt als ungelernter Hilfsarbeiter tätig, mel dete sich im Januar 2002 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/

E. 1.1 Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den An spruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ) .

Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung be fugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beur tei lung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter die sen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann ab ändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisions verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E.

2 S.

369).

Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen

Voraussetzun gen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine

Invalidenrente auf dem Wege der Wieder erwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Re duktion der Rente unter dem Titel "Wiedererwägung" kann nur bei Unvertret barkeit der ursprünglichen Rente nzusprache erfolgen, drohte die Wiedererwä gung in einer Vielzahl langjä hriger Rentenbezugsverhältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen vo raussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbestä ndigkeit formell zugesprochener Dauerleis tungen nicht vertrüge. Zurückhaltu ng bei der Annahme zweifelloser Unrichtig keit ist stets dann geboten, wenn der Wiedere rwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung - wie hier di e Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermess enszüge aufweisen. Eine vor dem Hinter grund der seinerzeitigen Rechtspra xis vertretbare Beurteilung der invaliditäts mässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil 9C_621/2010 vom 2 2. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung). Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28

Abs. 1 IVG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.

E. 2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte die medizinischen und erwerblichen Abklärungen durch und zog

Arbeitgeber berichte ( Urk. 8/5-6), einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/7) sowie einen Arztbericht von Y.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychiatrie , vom 11. Mai 2002, ( Urk. 8/13) bei. Mit Verfügung vom 13. De zember 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli 2001, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % , eine halbe Rente und für die Zeit ab dem 1. August 2001, basierend auf einem Inva liditätsgrad von 90 % , eine ganze Rente zu ( Urk. 8/17; 8/20). Nachdem der Ver sicherte im Oktober 2005 Vater einer Tochter wurde, richtete ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2006 mit Wirkung auf den 1. Oktober 2005 zusätz lich eine Kinderrente aus ( Urk. 8/38). Im April 2008 wurde ein Revisionsverfahren

eingeleitet. Im Fragebogen für die Revision der Invalidenrente gab d er Versicher te am 23. April 2008 an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Seit einem Autounfall, welchen er im September 2007 erlitten habe, leide er unter Rückenbeschwerden ( Urk. 8/44). Nach Einholung von Arztberichten ( Urk. 8/50; Urk. 8/51/6-7) teilte

die IV-Stelle am 11. Mai 2009 mit , es sei eine medizinische Abklärung notwendig , und gab bei Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 8/53), welches am

E. 3 Januar 2011 erstattet wurde ( Urk. 8/56). Mit Vorbescheid vom 1 2. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2002 bzw. die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht ( Urk. 8/60). Der Versicherte liess am 21. Dezember 2011 durch Y.___ einen Einwand erheben ( Urk. 8/69). Mit Verfügung vom 15. März 2012 hob die IV-Stelle

die ursprüngliche Rentenverfügung wiedererwägungsweise auf und setzte die ganze Rente mit W irkung ab 1. Mai 2012 auf eine Viertelsrente herab; ebenso erfolgte eine Anpassung der Kinder rente ( Urk. 8/71-72; Urk. 8/76). 2.

Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Friedauer , mit Eingabe vom 24. April 2012 Beschwerde erheben ( Urk. 1), mit dem Rechtsbe gehren , es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze IV-Rente inkl. Kinderrente auszurichten ; es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegeg ne rin stellte in ihrer Vernehmlas sung vom 18. Juni 2012 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In seiner Replik vom 6. November 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin er klärte in ihrer Eingabe vom 13. Dezember 2012, sie verzichte auf eine Duplik ( Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am

14. Dezember 2012 angezeigt wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache lag in medizinischer Hinsicht der Bericht von Y.___ vom

11. Mai 2002 zugrunde , aus welchem folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervorgingen ( Urk. 8/13): - n arzisstische Persönlichkeitsstörung (bestehend seit der Adoleszenz) - d epressive Störung (bestehend seit der Adoleszenz) - Heroinabusus (bestehend seit ca. fünf Jahren)

In seiner Beurteilung führte Y.___ aus, der Beschwerdeführer leide an einer schweren narzisstisch neurotischen Persönlichkeitsstörung, auf deren Boden sich seit Jahren phasenweise Depressionen und ein derzeit nur in Massen kontrol lierbarer Such t mittelabusus manifestiert hätten. Letzterer habe im Verlauf der letzten Jahre mehrfach Anlass für Kriseninterventionen gegeben. Der Beschwer deführer sei in letzter Zeit in einer zunehmend schwierigen psychosozialen Si tuation . Je stärker er den Druck verspüre, sich ändern zu müssen, um so schwerer falle es ihm, dies auch zu tun. Dies wiederum führe in der gegenwärtigen Situ ation zu tiefgreifenden narzisstischen Krisen. Der Beschwerdeführer verspüre derzeit weder Kraft noch Antrieb noch den Mut, sich den täglichen Anfor derungen , geschweige denn einer Arbeitstätigkeit zu stellen . Den grössten Teil seiner Zeit sehe er fern, gelegentlich bekomme er Besuch von seiner Freundin.

In den letzten Jahren habe der Beschwerdeführer nur mehr selten gearbeitet, meist sei einem enthusiastischen Start die baldige Ernüchterung gefolgt. Der Be schwerdeführer habe zwar auch Mühe, sich selber zu strukturieren, Zeitpläne einzuhalten oder dem Leistungsdruck zu gehorchen, aber zugleich sei er mit den ihm zugeteilten Arbeiten intellektuell völlig unterfordert. Er verspüre keinen Leistungsehrgeiz und beginne unsorgfältig zu werden. Die Folge seien verschie dentliches Fehlen gewesen und schliesslich die Kündigung. Im Augenblick sei es notwendig, dem Beschwerdeführer neben der psychiatrischen Versorgung auch ökonomischen Halt zu verschaffen. Dies weil die Persönlich keitsstörung bzw. die damit verbundene Selbstwertproblematik und die Unfähigkeit, den Lebensunter halt aus eigener Kraft zu bestreiten , jetzt auch noch durch Arbeitsunfähigkeit, innerfamiliäre bzw. zu erwartende Partnerschaftskonflikte verschärft würden. Ins Gewicht falle dabei insbesondere, dass sich in letzter Zeit angesichts der aufgetretenen Schwierigkeit auch suizidale Krisenmomente eingestellt hätten bzw. immer wieder die latente und seit längerem chronif i zierte Suizidalität zu eska lieren gedroht habe. Was den Konsum harter Drogen anbelange, so erfolge dieser im Wesentlichen zwar sporadisch bzw. phasenweise, sei aber gleichwohl immer wieder geeignet, den Beschwerdeführer emotional aus der Bahn zu werfen. Neben Spannungsmomenten seien es dabei nicht selten selbstdestruktive Tendenzen, die den Beschwerdeführer zu m Drogenkonsum veranlassen würden.

Therapeutisch würden sowohl pharmakologische Massnahmen – d.h. im Wesent lichen Antidepressiva, Tranquilizer und Schlafmittel – wie auch verhaltenstherapeutische Ansätze angewendet. Die Erfolge seien allerdings vo r allem punktuell. Daneben sei en wiederholt Unterstützung und Beratung sowie eben auch – beispielsweise bedingt durch Entzugserscheinungen – medizinisches Handeln notwendig geworden . Die psychotherapeutischen Bemühungen richteten sich da rauf, dem Beschwerdeführer Mut zur Bewältigung der praktischen Lebensprobleme zu geben und ihm damit wieder Perspektiven zu vermitteln. Allerdings sei dies angesichts der vorhandenen Behinderungen bzw. Störungsmuster sehr schwierig .

Was schliesslich die Arbeits un fähigkeit betreffe, habe diese in den letzten drei Jahren zwischen 30 und 90 % gelegen. Aktuell, d.h. seit Mai/Juni 2001 , liege sie bei 90 % . Die Prognose sei derzeit ausgesprochen schlecht ( Urk. 8/13).

E. 3.2 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin folgende Arztberichte ein:

E. 3.2.1 A.___ , Chiropraktor , diagnostizierte in seinem (undatierten) Bericht

ein chronisch rezidivierendes, z.T. akutes lumbospondylogenes Syndrom ( Chondrosen L4-S1; lumbale Hypolordose). Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden Tätigkeit (z.B. am Sitz-/Stehpult) zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/ 50).

E. 3.2.2 B.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seinem Bericht vom 27. Januar 2009 folgende Diagnosen fest: - Status nach HWS-Distorsion anamnetisch im September 2007 bei Selbstun fall ; - m yofasciales Schmerzsyndrom; - s egmentale Dysfunktionen; - l umbovertebral es und thoracovertebrales Syndrom seit ca. 2006, bei - Verdacht auf Osteochondrose L4/5 ; - a usgeprägte r muskuläre r

De konditionierung im Rumpfbereich .

In seiner Beurteilung hie lt B.___ fest, aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, eine leichte Arbeit mit Wechselpositionen ohne Überkopfarbeiten zu 100 % auszuüben ( Urk. 8/51).

E. 3.3.1 Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 3. Januar 2011 stellt Z.___ gestützt auf die Aktenlage sowie eigene Untersuchungen fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/56/9): Kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0), seit Adoleszenz - mit histrionischen , emotional-instabilen und narzisstischen Anteilen - mit unregelmässigem Konsum von multiplen psychotropen Substanzen (Tabak, Benzodiazepine, Alkohol, Cannabinoide , Kokain, Heroin) - mit anamnestisch rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig re mittiert (F33.4) .

E. 3.3.2 In seiner Beurteilung hält der Gutachter fest, der Beschwerdeführer wirke in der Interaktion demonstrativ-theatralisch ( histrionisch ) und narzisstisch. Er berichte logisch, kohärent sowie flüssig bis ausschweifig und dabei ausreichend struktu riert. Inhaltlich formuliere er oft ausweichend, allgemein, vage, oberflächlich und pauschal. Im Bewusstsein sei der Beschwerdeführer allseits orientiert. Konzen trations

- und/oder Gedächtnisstörungen würden ebenso fehlen wie Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen (Wahn, Zwang). Die Intelligenz im Gespräch sei norm gerecht . Die Auffassung während der Exploration sei vollständig unauffällig. Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen fänden sich nicht. Ein affektiver Rapport komme gut zustande. Die affektive Modulation sei gut, die Grundstimmung teilweise klagsam , meist jedoch ruhig und ausgeglichen . Von Suizidalität sei der Beschwerdeführer ausdrücklich distanziert.

Der Gutachter führt sodann aus, der Beschwerdeführer beschreibe, in der Ver gangenheit u.a. unter depressiven Symptomen gelitten zu haben. Dies werde auch in den Berichten angegeben. Diese Berichte seien jedoch spärlich und nur teil weise nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer berichte weiterhin von depressiven Symptomen. Solche seien aber zurzeit nicht ausreichend objektivierbar, um e ine depressive Episode nach ICD -10 F32/F33 begründen zu können. Die ICD-Ein gangskriterien einer depressiven Episode würden mindestens zwei der folgenden Symptome umfassen: 1. Depressive Stimmung in einem für die Betroffenen deut lich ungewöhnlichen Ausmass , die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag, im We sentlichen unbeeinflusst von den Umständen und mindestens zwei Wochen an haltend, 2. Interessen- oder Freudenverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm waren, und 3. Verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit. Diese Kriterien seien aktuell nicht erfüllt. Auf die dysthyme Verstimmung des Beschwerdeführers könne allein aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht abgestellt werden. Zudem sei eine eindeutige Abgrenzung eigentlicher depressi ver Zustandsbilder von Stimmungsschwankungen im Rahmen der kombinierten Persönlichkeitsstörung (hier vor allem bezüglich des emotional-instabilen An teils) nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit möglich. Ein relevanter min dernder Einfluss eines eigenständigen depressiven Symptoms auf die Arbeits fähigkeit sei nicht begründbar ( Urk. 8/56/10-11) .

Die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei leicht- bis mittelgradig ausgeprägt. Klinisch führend sei der narzisstisch geprägte Anteil, der sich vor allem auf das Verhalten des Beschwerdeführers und dessen zwischenmenschliche Interaktio nen negativ auswirke. Ab Mitte der 1990er-Jahre (nach Schulabschluss) hätten sich immer wieder darauf beruhende Konflikte gezeigt (im Beruf, in den zwi schenmenschlichen Beziehungen, in Partnerschaften). Mit einer Persönlich keitsstörung nach ICD-10 seien eine Reihe von klinisch wichtigen, länger an haltenden Zustandsbildern und Verhaltensmustern gemeint. Sie seien Ausdruck des charakteristischen, individuellen Lebensstils, des Verhältnisses zur eigenen Person und zu anderen Menschen. Meist entstünden diese Zustandsbilder und Verhaltensmuster als Folge konstitutioneller Faktoren und sozialer Erfahrungen schon früh im Verlauf der individuellen Entwicklung. Die spezifischen sowie die kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörungen seien tief verwurzelte, an haltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Sie verkörperten gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrneh men, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltens muster seien meist stabil und bezögen sich auf vielfältige Bereiche des Verhaltens und der psychologischen Funktionen. Häufig gingen sie mit einem unterschied lichen Ausmass persönlichen Leidens und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit einher. Die Differentialtypologie, also die Frage nach der Untergruppe in der Kategorie „Persönlichkeitsstörung “ (kombiniert oder „nur“ emotional-instabil, nar zisstisch o.ä.) , sei allenfalls von therapeutischem, nicht aber von versi che rungsmedizinischem Interesse ( Urk. 8/56/11-12) .

Die medizinisch-theoretische Einschätzung der qualitativen und quantitativen Auswirkungen einer Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit werde in der Literatur differenziert, aber nicht abschliessend diskutiert. Eine leicht bis mittelschwer ausgeprägte Persönlichkeitsstörung, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, habe einen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 40 % . Me dizinisch-theoretisch sei die Prognose einer Persönlichkeitsstörung auch bei lan g jähriger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung chronisch stabil. In Be zug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien krankheitsfremde Gesichts punkte (Verdeutlichungstendenz sowie psychosoziale Faktoren wie fehlende Berufs ausbildung, langjähriger Rentenbezug, Abstinenz vom und Lage am Ar beitsmarkt, finanzielle Sorgen, persönliche Weltanschauung etc.) von krankheitsbedingten, objektivierb aren Befunden abgegrenzt worden, bzw. seien solche krank heitsfremden Gesichtspunkte nicht in die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit miteingeflossen. Die krankheitsfremden Gesichtspunkte würden im Übri gen ausreichend die Diskrepanz zwischen der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und der diesbezüglichen subjektiven Auffassung des Be schwerdeführers erklären ( Urk. 8/56/12) .

Zu beachten sei jedoch, dass im Fall des Beschwerdeführers au s psychiatrisch -psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht zusätzliche Hinweise vorhanden seien, welche Defizite aufgrund eines Gesundheitsschaden s (Konsum psychotroper Substanzen) und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (beispielsweise durch eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung inner psychischer Konflikte). Dem Beschwerdeführer stehe indes seine grundsätzliche Fähigkeit zur Verfügung, seine krankheitsbedingten Defizite zu überwinden. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Begutachtung selber angegeben, er sei in der Lage, sein Konsumverhalten wesentlich zu modifizieren (bis hin zu länger fristiger Abstinenz). Diese Aussage decke sich mit den vorhandenen Unterlagen ( Urk. 8/56/13) .

Der Gutachter nimmt sodann ausführlich zum Arztbericht von Y.___ vom 11. Mai 2002 Stellung. Z.___ hält fest, in dem Beri cht werde keine Diagnose mit Bezug auf ein gängiges Klassifikationssystem genannt. Die frei formulierte diagnostische Beurteilung werde jedoch nachvollziehbar beschrieben und entspreche qualitativ der in diesem Gutachten geäusserten Einschätzung. Indes würden die depressive Störung und der Heroinabusus nicht differenziert abge grenzt. Das darauf gründende Attest einer Arbeitsunfähigkeit um 90 % sei somit nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung, wonach eine Arbeitsfähigkeit von fast 0 % bestehe, sei medizinisch-theoretisch kaum begründbar, da hierfür eine weit gehende (fast absolute) motorische, intellektuelle und/oder emotionale Invaliditä t vorausgesetzt wäre. Aus formalen Gründen seien (teil-)stationäre

Hospitalisatio nen

hievon ausgenommen ( Urk. 8/56/15-16).

E. 3.3.3 Z.___ zog zur Begutachtung weitere Berichte von behandelnden Ärzten bei ( Urk. 8/56/44-74). Diese betreffen den Zeitraum 1997 – 2005, in welchem der Beschwerdeführer mehrfach

in stationärer Behandlung gestanden hatte , wobei die Suchttherapie im Zentrum stand .

Speziell hingewiesen sei hier auf den

Aus trittsbericht der C.___ vom 3. November 1997 , w orin

die Diagnose einer akute n Lebenskrise bei Beziehungsabbruch und depressiver Entwicklung gestellt und danebst differentialdiagnostisch zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung in Betracht gezogen wurde

( Urk. 8/56/43-46) . Im Übrigen hiel t Z.___ fest, dass einzelne dieser Berichte aus psychiatrisch-psychotherapeutische r nur teilweise verwertbar seien . 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom 13. Dezember 2002 damit, der rentenerhebliche Sachver halt sei damals nicht vollständig abgeklärt worden. Die Beurteilung der Arbeits fähigkeit habe sich einzig auf den Arztbericht von Y.___ vom 1. Mai 2002 gestützt. Dieser Bericht sei jedoch zu wenig umfassend gewesen. Es habe zwar eine fachärztliche Abklärung stattgefunden, diese sei aber nicht in Berücksichti gung der Vorakten , sondern hauptsächlich basierend auf den subjektiven Anga ben des Beschwerdeführers vorgenommen worden. Beispielsweise habe

Y.___ die mehrfach stattgefundenen psychiatrischen Hospitalisationen ausser Acht ge lassen und nur Kriseninterventionen erwähnt. Ebenfalls sei zu beachten, dass er die von ihm gestellten Diagnosen nicht mit den zwingend notwendigen Codier ungen eines wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystems versehen habe, was aber zwingend nötig wäre , damit die Diagnosen anerkannt und berück sichtigt werden könnten. Die von Y.___ gestellten Diagnosen seien somit nich t nachvollziehbar bzw. nicht überprüfbar. Er habe ihr (der Beschwerdegegnerin) auch keine Austrittsberichte der Hospitalisationen eingereicht , und ebenfalls habe sie selber es unterlassen, diese Berichte einzuholen, obwohl ihr aus der IV-Anmeldung bekannt gewesen sei , dass der Beschwerdeführer sich mindestens zwei Mal in der D.___ aufgehalten habe ( Urk. 8/62). 4.2

Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die Abklärungen, welche dazumal zur Zusprechung der ganzen Invalidenrente führte n , aus heutiger Sicht insgesamt wohl knapp erscheinen. Die Ansicht der Beschwerdegegnerin, die ursprüngliche Rentenverfügung sei schon deshalb zweifellos unrichtig gewesen, weil relevante medizinische Akten, konkret die beiden Berichte der

C.___ vom 3. November 1997 bzw. der

D.___ vom 8. März 1998 ( Urk. 8/56/43-51) , nicht herangezogen worden seien, ist indes nicht zutreffend. Die beiden Berichte erweisen sich auch als damaliger Sicht für die vorliegenden Belange als zu wenig umfassend bzw. aussagekräftig. Es ist nicht erstellt, dass die

invaliditätsrechtliche Beurteilung in Kenntnis dieser Berichte zweifellos anders ausgefallen wäre, zumal Y.___ , welcher jeweils mit einer Kopie derselben bedient wurde, diese kannte. Inhaltlich ist zum Bericht von Y.___ zu be merken, dass dieser eine recht ausführliche psychiatrische Beurteilung enthält

und darin keine Ungereimtheiten oder gar Widersprüche enthalten sind , welche zwing end Anlass zu weitergehenden Abklärungen hätten geben müssen.

Für die Zuverlässigkeit des Berichts spricht sodann, dass die darin getroffenen Einschätzungen

mit jenen des Gutachters Z.___ in w esentlichen Punkten als übereinstimmend zu qualifizieren sind. Dies betrifft insbesondere die Diagnosestellung . Während nämlich Y.___ eine narzisstische Persönlichkeitsstörung d iagnostizierte, ging Z.___ von einer kombinierten Persönlichkeitsstöru ng aus und erklärte dabei , klinisch führend sei der narzisstisch geprägte Anteil. Weiter konnte Z.___ die von Y.___ erwähnte Depression zwar nicht

mehr feststellen, allerdings ist diesbezüglich kein Widerspruch auszumachen, ging doch der Gutachter grundsätzlich von einer rezidivierenden depressiven Störung aus, welche zurzeit jedoch remittiert sei. Im Übrigen kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wonach die von Y.___ gestellten Diagnosen zufolge Fe hlens der Angabe eine s ICD-Codes nicht anerkannt bzw. berücksichtigt werden könnten. Diesbezüglich ist zu beachten, dass auch Z.___ auf das Fehlen einer Diagnose gemäss einem gängigen Klassifikationssystem hinwies. Gleichzeitig hielt er aber fest, Y.___ habe die frei formulierte diagnostische Beurteilung bezüglich einer Persönlich keitsstörung nachvollziehbar beschrieben und diese entspreche qualitativ der gutachterlichen Einschätzung. Letztlich fallen als massgebende

Abweichung zwischen dem Arztbericht von Y.___ und dem psychiatrischen Gutachten einzig die unterschiedlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit ins Gewicht . Z.___ legte grundsätzlich fundiert dar, weshalb er die Beurteilung einer 90%igen Arbeitsunfähigkeit für nicht nachvollziehbar halte. Ob damit eine zweifellose Unrichtigkeit der auf dieser Beurteilung basierenden Rentenverfügung

erstellt ist, erscheint indes fraglich. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass gerade die Arbeitsfähigkeitsschätzung na turgemäss erheblich vom Ermessen der Arztperson abhängt.

Die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit würde den Nachweis voraussetzen, dass der Arzt sein Ermessen geradezu fehlerhaft ange wendet hat. Dafür bestehen vorliegend jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Davon abgesehen können im Übrigen an der gutachterlichen Beurteilung gewisse Zweifel nicht ausgeräumt werden. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer – und auch von der Beschwerdegegnerin selbst (vgl. Urk. 8/62/1) – zu Recht darauf hingewiesen, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Z.___

recht allgemein gehalten ist bzw. eher zu wenig auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers eingeht. Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Z.___ muss im Ergebnis als

unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhaltes qualifiziert werden , was weder die Voraussetzungen einer Wieder erwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt, noch einen Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG darstellt. 4.3

Zusammenfassend ist der ursprüngliche Rentenentscheid nicht zweifellos un richtig, zumindest nicht aus der damaligen Optik, welche einzig relevant ist. Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache

als nicht gerechtfertigt. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben, was zum W iederauf l eben der Rentenver fügungen vom 13. Dezember 2002 (Urk. 8/20 ) und 9. März 200

E. 5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. I nsbesondere darf es beim Vorlie gen einander wi dersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte B eweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Be weiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheide nd, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf de n erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vo r allem bei psychischen Fehlentwicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex pert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Guta ch ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

S treitig und zu prüfen ist, ob - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig ist. Eine revisionsweise Leis tungs anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG, welche eine erhebliche Sachver haltsänderung voraussetzt, ist - davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus - nicht gegeben . 3.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

E. 5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat

die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

In der vorliegenden Angelegenheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. März 2012 aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ' 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger CA/GI/ESversandt

E. 6 ( Urk. 8/38) führt. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00445 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Giger Urteil vom

27. August 2013 in Sachen X.__ _ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1973, zuletzt als ungelernter Hilfsarbeiter tätig, mel dete sich im Januar 2002 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/ 2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte die medizinischen und erwerblichen Abklärungen durch und zog

Arbeitgeber berichte ( Urk. 8/5-6), einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/7) sowie einen Arztbericht von Y.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychiatrie , vom 11. Mai 2002, ( Urk. 8/13) bei. Mit Verfügung vom 13. De zember 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli 2001, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % , eine halbe Rente und für die Zeit ab dem 1. August 2001, basierend auf einem Inva liditätsgrad von 90 % , eine ganze Rente zu ( Urk. 8/17; 8/20). Nachdem der Ver sicherte im Oktober 2005 Vater einer Tochter wurde, richtete ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2006 mit Wirkung auf den 1. Oktober 2005 zusätz lich eine Kinderrente aus ( Urk. 8/38). Im April 2008 wurde ein Revisionsverfahren

eingeleitet. Im Fragebogen für die Revision der Invalidenrente gab d er Versicher te am 23. April 2008 an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Seit einem Autounfall, welchen er im September 2007 erlitten habe, leide er unter Rückenbeschwerden ( Urk. 8/44). Nach Einholung von Arztberichten ( Urk. 8/50; Urk. 8/51/6-7) teilte

die IV-Stelle am 11. Mai 2009 mit , es sei eine medizinische Abklärung notwendig , und gab bei Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 8/53), welches am

3.

Januar 2011 erstattet wurde ( Urk. 8/56). Mit Vorbescheid vom 1 2. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2002 bzw. die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht ( Urk. 8/60). Der Versicherte liess am 21. Dezember 2011 durch Y.___ einen Einwand erheben ( Urk. 8/69). Mit Verfügung vom 15. März 2012 hob die IV-Stelle

die ursprüngliche Rentenverfügung wiedererwägungsweise auf und setzte die ganze Rente mit W irkung ab 1. Mai 2012 auf eine Viertelsrente herab; ebenso erfolgte eine Anpassung der Kinder rente ( Urk. 8/71-72; Urk. 8/76). 2.

Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Friedauer , mit Eingabe vom 24. April 2012 Beschwerde erheben ( Urk. 1), mit dem Rechtsbe gehren , es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze IV-Rente inkl. Kinderrente auszurichten ; es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegeg ne rin stellte in ihrer Vernehmlas sung vom 18. Juni 2012 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In seiner Replik vom 6. November 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin er klärte in ihrer Eingabe vom 13. Dezember 2012, sie verzichte auf eine Duplik ( Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am

14. Dezember 2012 angezeigt wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den An spruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ) .

Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung be fugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beur tei lung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter die sen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann ab ändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisions verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E.

2 S.

369).

Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen

Voraussetzun gen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine

Invalidenrente auf dem Wege der Wieder erwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Re duktion der Rente unter dem Titel "Wiedererwägung" kann nur bei Unvertret barkeit der ursprünglichen Rente nzusprache erfolgen, drohte die Wiedererwä gung in einer Vielzahl langjä hriger Rentenbezugsverhältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen vo raussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbestä ndigkeit formell zugesprochener Dauerleis tungen nicht vertrüge. Zurückhaltu ng bei der Annahme zweifelloser Unrichtig keit ist stets dann geboten, wenn der Wiedere rwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung - wie hier di e Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermess enszüge aufweisen. Eine vor dem Hinter grund der seinerzeitigen Rechtspra xis vertretbare Beurteilung der invaliditäts mässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil 9C_621/2010 vom 2 2. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung). Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28

Abs. 1 IVG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. I nsbesondere darf es beim Vorlie gen einander wi dersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte B eweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Be weiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheide nd, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf de n erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vo r allem bei psychischen Fehlentwicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex pert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Guta ch ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

S treitig und zu prüfen ist, ob - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig ist. Eine revisionsweise Leis tungs anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG, welche eine erhebliche Sachver haltsänderung voraussetzt, ist - davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus - nicht gegeben . 3.

3.1

Der ursprünglichen Rentenzusprache lag in medizinischer Hinsicht der Bericht von Y.___ vom

11. Mai 2002 zugrunde , aus welchem folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervorgingen ( Urk. 8/13): - n arzisstische Persönlichkeitsstörung (bestehend seit der Adoleszenz) - d epressive Störung (bestehend seit der Adoleszenz) - Heroinabusus (bestehend seit ca. fünf Jahren)

In seiner Beurteilung führte Y.___ aus, der Beschwerdeführer leide an einer schweren narzisstisch neurotischen Persönlichkeitsstörung, auf deren Boden sich seit Jahren phasenweise Depressionen und ein derzeit nur in Massen kontrol lierbarer Such t mittelabusus manifestiert hätten. Letzterer habe im Verlauf der letzten Jahre mehrfach Anlass für Kriseninterventionen gegeben. Der Beschwer deführer sei in letzter Zeit in einer zunehmend schwierigen psychosozialen Si tuation . Je stärker er den Druck verspüre, sich ändern zu müssen, um so schwerer falle es ihm, dies auch zu tun. Dies wiederum führe in der gegenwärtigen Situ ation zu tiefgreifenden narzisstischen Krisen. Der Beschwerdeführer verspüre derzeit weder Kraft noch Antrieb noch den Mut, sich den täglichen Anfor derungen , geschweige denn einer Arbeitstätigkeit zu stellen . Den grössten Teil seiner Zeit sehe er fern, gelegentlich bekomme er Besuch von seiner Freundin.

In den letzten Jahren habe der Beschwerdeführer nur mehr selten gearbeitet, meist sei einem enthusiastischen Start die baldige Ernüchterung gefolgt. Der Be schwerdeführer habe zwar auch Mühe, sich selber zu strukturieren, Zeitpläne einzuhalten oder dem Leistungsdruck zu gehorchen, aber zugleich sei er mit den ihm zugeteilten Arbeiten intellektuell völlig unterfordert. Er verspüre keinen Leistungsehrgeiz und beginne unsorgfältig zu werden. Die Folge seien verschie dentliches Fehlen gewesen und schliesslich die Kündigung. Im Augenblick sei es notwendig, dem Beschwerdeführer neben der psychiatrischen Versorgung auch ökonomischen Halt zu verschaffen. Dies weil die Persönlich keitsstörung bzw. die damit verbundene Selbstwertproblematik und die Unfähigkeit, den Lebensunter halt aus eigener Kraft zu bestreiten , jetzt auch noch durch Arbeitsunfähigkeit, innerfamiliäre bzw. zu erwartende Partnerschaftskonflikte verschärft würden. Ins Gewicht falle dabei insbesondere, dass sich in letzter Zeit angesichts der aufgetretenen Schwierigkeit auch suizidale Krisenmomente eingestellt hätten bzw. immer wieder die latente und seit längerem chronif i zierte Suizidalität zu eska lieren gedroht habe. Was den Konsum harter Drogen anbelange, so erfolge dieser im Wesentlichen zwar sporadisch bzw. phasenweise, sei aber gleichwohl immer wieder geeignet, den Beschwerdeführer emotional aus der Bahn zu werfen. Neben Spannungsmomenten seien es dabei nicht selten selbstdestruktive Tendenzen, die den Beschwerdeführer zu m Drogenkonsum veranlassen würden.

Therapeutisch würden sowohl pharmakologische Massnahmen – d.h. im Wesent lichen Antidepressiva, Tranquilizer und Schlafmittel – wie auch verhaltenstherapeutische Ansätze angewendet. Die Erfolge seien allerdings vo r allem punktuell. Daneben sei en wiederholt Unterstützung und Beratung sowie eben auch – beispielsweise bedingt durch Entzugserscheinungen – medizinisches Handeln notwendig geworden . Die psychotherapeutischen Bemühungen richteten sich da rauf, dem Beschwerdeführer Mut zur Bewältigung der praktischen Lebensprobleme zu geben und ihm damit wieder Perspektiven zu vermitteln. Allerdings sei dies angesichts der vorhandenen Behinderungen bzw. Störungsmuster sehr schwierig .

Was schliesslich die Arbeits un fähigkeit betreffe, habe diese in den letzten drei Jahren zwischen 30 und 90 % gelegen. Aktuell, d.h. seit Mai/Juni 2001 , liege sie bei 90 % . Die Prognose sei derzeit ausgesprochen schlecht ( Urk. 8/13). 3.2

Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin folgende Arztberichte ein: 3.2.1

A.___ , Chiropraktor , diagnostizierte in seinem (undatierten) Bericht

ein chronisch rezidivierendes, z.T. akutes lumbospondylogenes Syndrom ( Chondrosen L4-S1; lumbale Hypolordose). Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden Tätigkeit (z.B. am Sitz-/Stehpult) zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/ 50). 3.2.2

B.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seinem Bericht vom 27. Januar 2009 folgende Diagnosen fest: - Status nach HWS-Distorsion anamnetisch im September 2007 bei Selbstun fall ; - m yofasciales Schmerzsyndrom; - s egmentale Dysfunktionen; - l umbovertebral es und thoracovertebrales Syndrom seit ca. 2006, bei - Verdacht auf Osteochondrose L4/5 ; - a usgeprägte r muskuläre r

De konditionierung im Rumpfbereich .

In seiner Beurteilung hie lt B.___ fest, aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, eine leichte Arbeit mit Wechselpositionen ohne Überkopfarbeiten zu 100 % auszuüben ( Urk. 8/51). 3.3

3.3.1

Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 3. Januar 2011 stellt Z.___ gestützt auf die Aktenlage sowie eigene Untersuchungen fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/56/9): Kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0), seit Adoleszenz - mit histrionischen , emotional-instabilen und narzisstischen Anteilen - mit unregelmässigem Konsum von multiplen psychotropen Substanzen (Tabak, Benzodiazepine, Alkohol, Cannabinoide , Kokain, Heroin) - mit anamnestisch rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig re mittiert (F33.4) . 3.3.2

In seiner Beurteilung hält der Gutachter fest, der Beschwerdeführer wirke in der Interaktion demonstrativ-theatralisch ( histrionisch ) und narzisstisch. Er berichte logisch, kohärent sowie flüssig bis ausschweifig und dabei ausreichend struktu riert. Inhaltlich formuliere er oft ausweichend, allgemein, vage, oberflächlich und pauschal. Im Bewusstsein sei der Beschwerdeführer allseits orientiert. Konzen trations

- und/oder Gedächtnisstörungen würden ebenso fehlen wie Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen (Wahn, Zwang). Die Intelligenz im Gespräch sei norm gerecht . Die Auffassung während der Exploration sei vollständig unauffällig. Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen fänden sich nicht. Ein affektiver Rapport komme gut zustande. Die affektive Modulation sei gut, die Grundstimmung teilweise klagsam , meist jedoch ruhig und ausgeglichen . Von Suizidalität sei der Beschwerdeführer ausdrücklich distanziert.

Der Gutachter führt sodann aus, der Beschwerdeführer beschreibe, in der Ver gangenheit u.a. unter depressiven Symptomen gelitten zu haben. Dies werde auch in den Berichten angegeben. Diese Berichte seien jedoch spärlich und nur teil weise nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer berichte weiterhin von depressiven Symptomen. Solche seien aber zurzeit nicht ausreichend objektivierbar, um e ine depressive Episode nach ICD -10 F32/F33 begründen zu können. Die ICD-Ein gangskriterien einer depressiven Episode würden mindestens zwei der folgenden Symptome umfassen: 1. Depressive Stimmung in einem für die Betroffenen deut lich ungewöhnlichen Ausmass , die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag, im We sentlichen unbeeinflusst von den Umständen und mindestens zwei Wochen an haltend, 2. Interessen- oder Freudenverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm waren, und 3. Verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit. Diese Kriterien seien aktuell nicht erfüllt. Auf die dysthyme Verstimmung des Beschwerdeführers könne allein aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht abgestellt werden. Zudem sei eine eindeutige Abgrenzung eigentlicher depressi ver Zustandsbilder von Stimmungsschwankungen im Rahmen der kombinierten Persönlichkeitsstörung (hier vor allem bezüglich des emotional-instabilen An teils) nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit möglich. Ein relevanter min dernder Einfluss eines eigenständigen depressiven Symptoms auf die Arbeits fähigkeit sei nicht begründbar ( Urk. 8/56/10-11) .

Die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei leicht- bis mittelgradig ausgeprägt. Klinisch führend sei der narzisstisch geprägte Anteil, der sich vor allem auf das Verhalten des Beschwerdeführers und dessen zwischenmenschliche Interaktio nen negativ auswirke. Ab Mitte der 1990er-Jahre (nach Schulabschluss) hätten sich immer wieder darauf beruhende Konflikte gezeigt (im Beruf, in den zwi schenmenschlichen Beziehungen, in Partnerschaften). Mit einer Persönlich keitsstörung nach ICD-10 seien eine Reihe von klinisch wichtigen, länger an haltenden Zustandsbildern und Verhaltensmustern gemeint. Sie seien Ausdruck des charakteristischen, individuellen Lebensstils, des Verhältnisses zur eigenen Person und zu anderen Menschen. Meist entstünden diese Zustandsbilder und Verhaltensmuster als Folge konstitutioneller Faktoren und sozialer Erfahrungen schon früh im Verlauf der individuellen Entwicklung. Die spezifischen sowie die kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörungen seien tief verwurzelte, an haltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Sie verkörperten gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrneh men, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltens muster seien meist stabil und bezögen sich auf vielfältige Bereiche des Verhaltens und der psychologischen Funktionen. Häufig gingen sie mit einem unterschied lichen Ausmass persönlichen Leidens und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit einher. Die Differentialtypologie, also die Frage nach der Untergruppe in der Kategorie „Persönlichkeitsstörung “ (kombiniert oder „nur“ emotional-instabil, nar zisstisch o.ä.) , sei allenfalls von therapeutischem, nicht aber von versi che rungsmedizinischem Interesse ( Urk. 8/56/11-12) .

Die medizinisch-theoretische Einschätzung der qualitativen und quantitativen Auswirkungen einer Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit werde in der Literatur differenziert, aber nicht abschliessend diskutiert. Eine leicht bis mittelschwer ausgeprägte Persönlichkeitsstörung, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, habe einen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 40 % . Me dizinisch-theoretisch sei die Prognose einer Persönlichkeitsstörung auch bei lan g jähriger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung chronisch stabil. In Be zug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien krankheitsfremde Gesichts punkte (Verdeutlichungstendenz sowie psychosoziale Faktoren wie fehlende Berufs ausbildung, langjähriger Rentenbezug, Abstinenz vom und Lage am Ar beitsmarkt, finanzielle Sorgen, persönliche Weltanschauung etc.) von krankheitsbedingten, objektivierb aren Befunden abgegrenzt worden, bzw. seien solche krank heitsfremden Gesichtspunkte nicht in die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit miteingeflossen. Die krankheitsfremden Gesichtspunkte würden im Übri gen ausreichend die Diskrepanz zwischen der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und der diesbezüglichen subjektiven Auffassung des Be schwerdeführers erklären ( Urk. 8/56/12) .

Zu beachten sei jedoch, dass im Fall des Beschwerdeführers au s psychiatrisch -psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht zusätzliche Hinweise vorhanden seien, welche Defizite aufgrund eines Gesundheitsschaden s (Konsum psychotroper Substanzen) und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (beispielsweise durch eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung inner psychischer Konflikte). Dem Beschwerdeführer stehe indes seine grundsätzliche Fähigkeit zur Verfügung, seine krankheitsbedingten Defizite zu überwinden. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Begutachtung selber angegeben, er sei in der Lage, sein Konsumverhalten wesentlich zu modifizieren (bis hin zu länger fristiger Abstinenz). Diese Aussage decke sich mit den vorhandenen Unterlagen ( Urk. 8/56/13) .

Der Gutachter nimmt sodann ausführlich zum Arztbericht von Y.___ vom 11. Mai 2002 Stellung. Z.___ hält fest, in dem Beri cht werde keine Diagnose mit Bezug auf ein gängiges Klassifikationssystem genannt. Die frei formulierte diagnostische Beurteilung werde jedoch nachvollziehbar beschrieben und entspreche qualitativ der in diesem Gutachten geäusserten Einschätzung. Indes würden die depressive Störung und der Heroinabusus nicht differenziert abge grenzt. Das darauf gründende Attest einer Arbeitsunfähigkeit um 90 % sei somit nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung, wonach eine Arbeitsfähigkeit von fast 0 % bestehe, sei medizinisch-theoretisch kaum begründbar, da hierfür eine weit gehende (fast absolute) motorische, intellektuelle und/oder emotionale Invaliditä t vorausgesetzt wäre. Aus formalen Gründen seien (teil-)stationäre

Hospitalisatio nen

hievon ausgenommen ( Urk. 8/56/15-16). 3.3.3

Z.___ zog zur Begutachtung weitere Berichte von behandelnden Ärzten bei ( Urk. 8/56/44-74). Diese betreffen den Zeitraum 1997 – 2005, in welchem der Beschwerdeführer mehrfach

in stationärer Behandlung gestanden hatte , wobei die Suchttherapie im Zentrum stand .

Speziell hingewiesen sei hier auf den

Aus trittsbericht der C.___ vom 3. November 1997 , w orin

die Diagnose einer akute n Lebenskrise bei Beziehungsabbruch und depressiver Entwicklung gestellt und danebst differentialdiagnostisch zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung in Betracht gezogen wurde

( Urk. 8/56/43-46) . Im Übrigen hiel t Z.___ fest, dass einzelne dieser Berichte aus psychiatrisch-psychotherapeutische r nur teilweise verwertbar seien . 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom 13. Dezember 2002 damit, der rentenerhebliche Sachver halt sei damals nicht vollständig abgeklärt worden. Die Beurteilung der Arbeits fähigkeit habe sich einzig auf den Arztbericht von Y.___ vom 1. Mai 2002 gestützt. Dieser Bericht sei jedoch zu wenig umfassend gewesen. Es habe zwar eine fachärztliche Abklärung stattgefunden, diese sei aber nicht in Berücksichti gung der Vorakten , sondern hauptsächlich basierend auf den subjektiven Anga ben des Beschwerdeführers vorgenommen worden. Beispielsweise habe

Y.___ die mehrfach stattgefundenen psychiatrischen Hospitalisationen ausser Acht ge lassen und nur Kriseninterventionen erwähnt. Ebenfalls sei zu beachten, dass er die von ihm gestellten Diagnosen nicht mit den zwingend notwendigen Codier ungen eines wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystems versehen habe, was aber zwingend nötig wäre , damit die Diagnosen anerkannt und berück sichtigt werden könnten. Die von Y.___ gestellten Diagnosen seien somit nich t nachvollziehbar bzw. nicht überprüfbar. Er habe ihr (der Beschwerdegegnerin) auch keine Austrittsberichte der Hospitalisationen eingereicht , und ebenfalls habe sie selber es unterlassen, diese Berichte einzuholen, obwohl ihr aus der IV-Anmeldung bekannt gewesen sei , dass der Beschwerdeführer sich mindestens zwei Mal in der D.___ aufgehalten habe ( Urk. 8/62). 4.2

Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die Abklärungen, welche dazumal zur Zusprechung der ganzen Invalidenrente führte n , aus heutiger Sicht insgesamt wohl knapp erscheinen. Die Ansicht der Beschwerdegegnerin, die ursprüngliche Rentenverfügung sei schon deshalb zweifellos unrichtig gewesen, weil relevante medizinische Akten, konkret die beiden Berichte der

C.___ vom 3. November 1997 bzw. der

D.___ vom 8. März 1998 ( Urk. 8/56/43-51) , nicht herangezogen worden seien, ist indes nicht zutreffend. Die beiden Berichte erweisen sich auch als damaliger Sicht für die vorliegenden Belange als zu wenig umfassend bzw. aussagekräftig. Es ist nicht erstellt, dass die

invaliditätsrechtliche Beurteilung in Kenntnis dieser Berichte zweifellos anders ausgefallen wäre, zumal Y.___ , welcher jeweils mit einer Kopie derselben bedient wurde, diese kannte. Inhaltlich ist zum Bericht von Y.___ zu be merken, dass dieser eine recht ausführliche psychiatrische Beurteilung enthält

und darin keine Ungereimtheiten oder gar Widersprüche enthalten sind , welche zwing end Anlass zu weitergehenden Abklärungen hätten geben müssen.

Für die Zuverlässigkeit des Berichts spricht sodann, dass die darin getroffenen Einschätzungen

mit jenen des Gutachters Z.___ in w esentlichen Punkten als übereinstimmend zu qualifizieren sind. Dies betrifft insbesondere die Diagnosestellung . Während nämlich Y.___ eine narzisstische Persönlichkeitsstörung d iagnostizierte, ging Z.___ von einer kombinierten Persönlichkeitsstöru ng aus und erklärte dabei , klinisch führend sei der narzisstisch geprägte Anteil. Weiter konnte Z.___ die von Y.___ erwähnte Depression zwar nicht

mehr feststellen, allerdings ist diesbezüglich kein Widerspruch auszumachen, ging doch der Gutachter grundsätzlich von einer rezidivierenden depressiven Störung aus, welche zurzeit jedoch remittiert sei. Im Übrigen kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wonach die von Y.___ gestellten Diagnosen zufolge Fe hlens der Angabe eine s ICD-Codes nicht anerkannt bzw. berücksichtigt werden könnten. Diesbezüglich ist zu beachten, dass auch Z.___ auf das Fehlen einer Diagnose gemäss einem gängigen Klassifikationssystem hinwies. Gleichzeitig hielt er aber fest, Y.___ habe die frei formulierte diagnostische Beurteilung bezüglich einer Persönlich keitsstörung nachvollziehbar beschrieben und diese entspreche qualitativ der gutachterlichen Einschätzung. Letztlich fallen als massgebende

Abweichung zwischen dem Arztbericht von Y.___ und dem psychiatrischen Gutachten einzig die unterschiedlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit ins Gewicht . Z.___ legte grundsätzlich fundiert dar, weshalb er die Beurteilung einer 90%igen Arbeitsunfähigkeit für nicht nachvollziehbar halte. Ob damit eine zweifellose Unrichtigkeit der auf dieser Beurteilung basierenden Rentenverfügung

erstellt ist, erscheint indes fraglich. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass gerade die Arbeitsfähigkeitsschätzung na turgemäss erheblich vom Ermessen der Arztperson abhängt.

Die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit würde den Nachweis voraussetzen, dass der Arzt sein Ermessen geradezu fehlerhaft ange wendet hat. Dafür bestehen vorliegend jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Davon abgesehen können im Übrigen an der gutachterlichen Beurteilung gewisse Zweifel nicht ausgeräumt werden. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer – und auch von der Beschwerdegegnerin selbst (vgl. Urk. 8/62/1) – zu Recht darauf hingewiesen, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Z.___

recht allgemein gehalten ist bzw. eher zu wenig auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers eingeht. Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Z.___ muss im Ergebnis als

unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhaltes qualifiziert werden , was weder die Voraussetzungen einer Wieder erwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt, noch einen Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG darstellt. 4.3

Zusammenfassend ist der ursprüngliche Rentenentscheid nicht zweifellos un richtig, zumindest nicht aus der damaligen Optik, welche einzig relevant ist. Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache

als nicht gerechtfertigt. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben, was zum W iederauf l eben der Rentenver fügungen vom 13. Dezember 2002 (Urk. 8/20 ) und 9. März 200 6

( Urk. 8/38) führt. 5.

5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat

die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

In der vorliegenden Angelegenheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. März 2012 aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ' 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger CA/GI/ESversandt