Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1969, war nach einer kaufmännischen Lehre an versch iedenen Stellen tätig, zuletzt vom
1. Juli bis 12. Oktober 2000 (effek tiv letzter Arbeitstag) als Speditionssachbearbeiter bei der Y.___
(vgl. zum Sachverhalt im Folgenden : Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV . 2007.00370 vom 3 1. Mai 2009, Urk. 8/96). Danach war er krank, er löste das Arbeitsverhältnis per 2 8. Februar 2002 selber auf.
Am 25. Juni 2002 meldete sich der Versicherte wegen Panik- und Angstanfällen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zinischen Verhältnisse ab und veranlasste ein Gutachten bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juli 200 3. Ge stützt darauf sprach sie X.___ gestützt auf ei nen Invaliditäts grad von 100 % mit Wirkung ab 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 1 0. September 2003) . Die von der Personalstiftung der Y.___ am 10. Oktober 2003 erhobene Ein sprache wies sie
mit in Rechtskraft erwachsenen Einsprachee ntscheid
vom 3. Dezember 2003 ab .
Im Rahmen eines im September 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen Arztbericht sowie einen Arbeitsvertrag des Versicherten mit der A.___ vom 17. Juli 2006 ein. Gestützt darauf sowie nach weiteren erwerblichen Abklärungen setzte sie die ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % mit Wirkung ab 1. April 2007 auf eine Drei viertelsrente
herab (Verfügung vom 16. Februar 2007) . Die vom Versicherte n da gegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem un angefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2007.00370 vom 3 1. Mai 2009 (Urk. 8/96) in dem Sinne gut, dass es die Sache zwecks psychiatrischer und erwerblicher Abklärungen und Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies. 1.2
Im Rahmen eines weiteren, im Juli 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/67) hatte die IV-Stelle ein Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Oktober 2008 (Urk. 8/86/1-35) mitsamt dessen Ergänzung vom 1 4. Oktober 2008 (Urk. 8/88) veranlasst . Gestützt darauf wies sie den Versicherten mit Schreiben vom 1 0. Oktober 2008 (Urk. 8/87) auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hin mit der Auf forderung, sich einer stationären psychiatrischen Behandlung zu unterziehen
- mit dem Ziel einer Entzugs- und nachfolgenden Entwöh n ungsbehandlung sowie dem Nach wei s einer sechsmonatigen Drog enkarenz -, diese Massnahme mit Hilfe des Hausarztes umzusetzen und die IV-Stelle innert zwei Monaten darüber zu in formieren, verbunden mit der Androhung einer allfälligen Renten kürzung oder – aufhebung bei Nichtbefolgung der Schadenminderungspflicht. Nachdem der Versicherte diese r Anordnung keine Folge geleistet hatte, holte die IV-Stelle von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, ein Gut ac hten vom 1 9. Juli 2011
(Urk. 8/112) mitsamt dessen Ergänzung vom 2 9. Juli 2011 (Urk. 8/116) ein . Gestützt darauf hob sie die Invalidenrente nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/124, Urk. 8/138, Urk. 8/140) wegen Verletzung der Schaden minderungspflicht mit Verfügung vom 5. März 2012 per Ende des der Zustel lung folgenden Monats auf, unter Entzug der aufschieben den Wirkung (Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 2 3. April 2012 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Urk. 1). Im Weiteren stellte er das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde . Mit Eingabe vom 2. Mai 2012 (Urk.
4) reichte er einen Bericht von lic . phil. D.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, vom 2 6. April 2012 ein (Urk. 5). In ihrer Vernehmlassung vom 1 9. Juni 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst erübrigt sich die Behand lung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Nachdem der Versicherte eine rechtsgenügliche Beschwerde (Urk.
1) eingereicht hatte, bestand kein Anlass für die Anordnung e ines zweiten Schriftenwechsels, zumal allfällige weitere Stellungnahme n jederzeit eingereicht werden konnten. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). 2.3
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Er haltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Er werbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv tei lnehmen. Dies sind insbesondere medizinische Behandlun gen nach Art. 25 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG).
Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. 2.4
Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).
Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sie sich ei ner zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit ein zuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 3. 3.1
Mit der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) hob die Beschwerdegegnerin die Invali denrente im Wesentlichen mit der Begründung auf, bei Einhaltung der Schadenminderungspflicht in Form d er auferlegten
Suchtmittelentzugstherapie wäre der Versicherte schon lange wieder für jegliche Tätigkeit voll arbeitsfähig . Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht infolge einer Verletzung der Schadenminderungspflicht aufgehoben hat. 3.2
In medizinische Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf den Gutachten von Dr. B.___ vom 1. /1 4. Oktober 2008 und von Dr. C.___ vom 19./2 9. Juli 2011.
Im Gutachten vom 1. Oktober 2008 und der Ergänzung vom 1 4. Oktober 2008 (Urk. 8/86/1-35, Urk. 8/88) diagnostizierte Dr. B.___ aus psychiatrischer Sicht ein Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch bei gegenwärti gem Substanzgebrauch von Methadon, von Cannabinoiden und insbesondere von Opiaten (ICD-10: F19.24), mit anamnestisch berichteten Angstsymptomen, aktenanamnestisch bestehend seit dem Jahr 2000, sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – einen Verdacht auf Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10: Z 73.1), bestehen d seit der Adoleszenz, sowie einen schädlichen Gebrauch von Tabak (ICD-10: F 17.1). Zur Arbeitsfähigkeit gab der Gutachter an (Urk. 8/86/29 ff.), aufgrund des Abhängigkeitssyndroms sei der Beschwerdeführer aktuell in der angestammten und in einer leidensan gepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Dabei sei in retrospektiver Hin sicht anzunehmen, da ss die Abhängigkeitsproblematik seit längerer Zeit, even tuell schon seit dem Jahr 2000 ein Ausmass mit einem relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an genommen habe (Urk. 8/88). In therapeutischer Hinsicht empfahl der Gutachter dringend eine stationäre psychiatrische Behandlung mit dem Ziel einer Entzugs- und nachfolgender Entwöhnungsbehandlung . Nach einer solchen stationären Behandlung sei eine ambulante Behandlung durchaus indiziert; dabei sei der Nachweis einer kontrollierten Abstinenz mit regelmässi gen, nur kurzfristig anberaumten Drogenurinuntersuchungen eine sinnvolle Massnahme. Bei Durchführung dieser für den Beschwerdeführer zumutbaren Massnahmen sei aus psychiatrischer Sicht mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit eine r Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
Dr. C.___ führte in seinem Gutachten vom 1 9. Juli 2011 und dessen Ergänzung vom 2 9. Juli 2011 (Urk. 8/112/1-63, Urk. 8/116) aus psychiatrischer Sicht fol gende Diagnosen auf: eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.80), eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) und ein Abhängigkeitssyndrom durch Benzodiazepine bei ständigem Substanzgebrauch (ICD-10: F13.25) sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - ein Abhängigkeitssyndrom durch Tabak bei ständigem Substanzgebrauch (ICD-10: F17.25) und einen Status nach einem schädlichen Gebrauch von Cannabis, Methadon und Heroin (ICD-10: F12.1, F10, F11.1). Weiter führte der Gutachter unter anderem aus (Urk. 8/112/59 f f .), es sei davon auszugehen, dass in der Vergangenheit zumin dest ein schädlicher Gebrauch von Canna b inoiden, Methadon und Heroin be standen und der Versicherte seit der Dekompensation der narzisstischen Per sönlichkeitsstö rung entweder Benzodiazepine, Cannabinoide, Methadon oder Heroin konsu miert habe. Er empfehle die Wiederaufnahme einer ambulanten, regelmässigen, psychopharmakologischen Psychotherapie. Auch empfehle er, die Benzodiaze pine auszuschleichen und durch Psychopharmaka zu ersetzen, welche keine Gefahr ein er Toleranzentwicklung und kein Abhängigkeits - potential aufweisen würden. Weiter empfehle er eine regelmässige Kontrolle der Abstinenz von Drogen. Der Versicherte habe bis anhin die subjektive Motiva tion und Willens anstrengung, ein Leben ohne den Konsum von Benzodiazepi nen und von Dro gen zu führen, nicht aufgebracht (Urk. 8/112/62). Es wäre ihm bei Aufbietung allen guten Willens bereits seit dem 3. Dezember 2003 zumut bar, den Konsum von Benzodiazepinen und von Drogen zu sistieren und die am 1 8. Juli 2006 konkret angetretene Arbeitsstelle oder sonst eine Stell e im ange stammten kauf männischen Bereich oder eine Tätigkeit auch ausserhalb des kaufmännischen Bereichs in einem ve r ständnisvollen Umfeld in der freien Wirtschaft zu 50 % zu verrichten (Urk. 8/116). Bei Durchführung der oben be schriebenen Psychothera pie wäre bereits ab dem 3. Dezember 2003 innerhalb von einem Jahr eine volle Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft erreichbar ge wesen (Urk. 8/116). 4. 4.1
Gemäss den Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___
und den übrigen medizini schen Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte schon seit längerer Zeit schädliche Substanzen respektive Suchtmittel konsumiert. Dies bestätigen auch lic . phil. D.___ in seinem Bericht vom 2 6. April 2012
– gemäss welchem der Konsum von Suchtmittel n durch den Versicherten in den verschie denen Phasen seines Lebens ausser Frage stehe (Urk. 5 S 9) – und der Be schwerdeführer in seiner Beschwerde, gemäss welcher er krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, die Drogen und insbesondere das Benzodiazepin abzuset zen (Urk. 1 S. 8). Entsprechend den Empfehlungen im Gutachten von Dr. B.___ vom 1. Oktober 2008 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwer deführer daher mit Schreiben vom 1 0. Oktober 2008 (Urk. 8/87) auf die ihm ob liegende Schadenminderungspflicht hin gew i e sen mit der Aufforderung, sich ei ner stationären psychiatrischen Behandlung zu unterziehen und die IV-Stelle innert zwei Monaten darüber zu informieren, verbunden mit der Androhung ei ner allfälligen Rentenkürzung oder - aufhebung bei Nichtbefolgung der aufer legten Schadenminderungspflicht. 4.2
Das vom Versicherten erhaltene (vgl. Antwortschreiben vom 2 4. November 2008, Urk. 8/91) Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Oktober 2008 er füllt in formeller Hinsi cht die von Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgestellten Vorausset zungen für die Verweigerung von Leistungen. Es stellt eine schriftliche Mah nung dar, und der Beschwerdeführer wurde auf die Rechtsfolgen des vorüberge henden oder dauernden Leistungsentzugs hingewiesen. Ferner wurde ihm eine angemessene Bedenkzeit von zwei Monaten eingeräumt. Sodann handelt es sich bei der verlangten Suchtmittelentzug s behandlung um keine Behandlungsmass nahme, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen würde respektive seinem Ge sundheitszu stand nicht angemessen wäre (Art. 7a IVG). Schliesslich ist aufgrund der medizinischen Akten davon auszugehen, dass die Behandlung eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt hätte. Ins besondere ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 19./2 9. Juli 2011 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei Durchführung der auferleg ten Such t mittelentzug s behandlung innert einem Jahr
wieder eine volle Ar beitsfähigkeit in der freien Wirtschaft erreicht hätte. Sodann geht aus den Akten hervor und ist unbestritten (Urk. 1), dass der Beschwerdeführer die geforderte Compliance im massgebenden Zeitraum vermissen liess und sich der angeord neten Suchtmittelentzugstherapie verweigert hat. Daran ändern allfällige kurz zeitige Behandlungen respektive Behandlungen, die nicht auf einen Suchtmit telentzug ausgerichtet waren, nichts, da diese die verlangte konsequente und systematische Suchtmittelentzugstherapie nicht ersetzen konnten. 4.3 4.3 .1
Nach dem Gesagten ist der Rentenanspruch des Versicherten so zu beurtei len, wie wenn er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht wahrge nommen und die Suchtmittelentzugstherapie absolviert hätte . Diesbezüglich ging die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ von einer 100%igen Arbeitsfä higkeit aus (Urk. 2).
Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gutachter bezüg lich der vom Versicherten erwähnten (Urk. 1 S. 8) zwei Arbeitsverhältnisse
– einerseits dasjenige bei der Firma A.___ in der Zeit ab 1 8. Juli 2006 bis zum 2 1. Juni 2007 (Arbeitgeberbescheinigung vom 1 9. November 2007, Urk. 8/69) und andererseits dasjenige als Haustür-Telefon verkäufer
in der Zeit ab April 2011 - relevante Umstände nicht berücksichtigt hätte, wurden doch diese beiden Arbeitsverhältnisse in den vom Beschwerde führer nicht zitierten Seiten des Gutachtens rechtsgenüglich
dargelegt (Gutach ten von Dr. C.___, Urk. 8/112 S. 2, 6, 9 f., 27). Konkrete Gründe dafür, dass das Gutachten wegen der fehlenden Diagnostizierung einer wahnhafte n Störung mangelhaft sein soll, sind entgegen der Auffassung des Versicherten (Urk. 1 S. 8) nicht ersichtlich . Daran ändert auch der fürsorgerische Freiheitsentzug vom 2 1. und 2 2. September 2010 nicht s, zumal dieser bloss kurzzeitige Frei heitsent zug verschiedene Gründe hatte (Urk. 8/106/7, Urk. 8/109 /2-4).
Allein aus dem Umstand des diagnostizierten Abhängigkeitssyndroms und dessen Ver bindung zu einem psychischen Leiden mit Krankheitswert kann entgegen der Auffassung des Versicherten (Urk. 1 S. 8) nicht auf eine Unüberwindbarke it der Sucht ge schlossen werden (Urk. 8/112/61). Entscheidend bleibt vielmehr, in wieweit die Sucht bei Aufbietung allen guten Willens und Wahrnehmung der zumutbaren Schadenminderungspflicht im Rahmen einer geeignet en Entzugs therapie über windbar war . Dass der Versicherte gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ unter solchen Umständen nach einem Jahr wieder die volle Arbeits fähigkeit erreicht hätte, stellt daher keine n Widerspruch im Gutachten dar. 4.3 .2
Der Bericht von lic . phil. D.___
vom 2 6. April 2012 (Urk. 5), bei welchem der Versicherte seit dem 7. Februar 2012 im Rahmen einer delegierten Psychothera pie in Behandlung ist, vermag die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. C.___ ebenfalls nicht zu schmälern.
De r Einwand von lic . phil. D.___ (Urk. 5 S. 11), dass man bei einer diagnostizier ten Persönlichkeitsstörung zwingend von einer deutlichen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus gehen müsse, ist nicht stichhaltig, stellt doch
eine Diagnose im Zusammenhang mit der Festlegung der Arbeitsfähigkeit – was im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu erfol gen hat - bloss ein einzelnes Element dar. Dieser Einwand von lic . phil .
D.___
widerspricht zudem den von ihm in diesem Zusammenhang zitierten allgemei nen theoretischen Erörterungen zu Persönlichkeitsstörungen (Urk. 5 S. 11), gemäss welchen in einem solchen Fall die berufliche Leistungsfähigkeit redu ziert sein kann . M angels einer näheren Begründung nicht nachvollziehbar ist auch der Einwand von lic . phil. D.___, dass der Gutachter die Unterscheidung einer 50%igen und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht plausi bel begründet habe, wird doch diese Differenzierung in der gutachterlichen Ergänzung vom 2 9. Juli 2011 klar und schlüssig dargelegt (Urk. 8/116). In diesem Zusammen hang fällt auf, dass lic . phil .
D.___
gemäss eigenen Angaben mangels Zeit nicht alle (medizinischen) Akten berücksichtigen konnte (Urk. 5 S .
3) und dass er in seinem Bericht jeweils bloss das Hauptgutachten von Dr. C.___
vom 1 9. Juli 2011 zitiert hat (jeweils mit „x/70“; vgl. Urk. 5 S. 7, 10, 11), nicht je doch dessen Ergänzung vom 2 9. Juli 2011 (Urk. 8/116) . Dies lässt darauf schliessen, dass dieser Einwand von lic . phil .
D.___
auf einer fehlenden Akten kenntnis beruht. Von vornherein nicht massgebend ist
die von lic . phil. D.___
bloss in tatsächliche r Hinsicht beurteilte und mit 0 % bezifferten Arbeitsfähig keit Versicherten (Urk. 5 S. 12). 4.4
Weitere Einwände gegen das Gutachten von Dr. C.___ brachte der Versicherte nicht vor. Auch durch die übrigen medizinischen Akten wird es nicht ernsthaft in Frage gestellt. Das Gutachten von Dr. C.___ vom 19./2 9. Juli 2011 wie auch dasjenige vom Dr. B.___ vom 1./1 4. Oktober 2008 erfüllen im Übrigen die Anforderungen an beweistaugliche medizinische Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Gestützt darauf ist somit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Wahrnehmung der ihm am 1 0. Oktober 2008 (Urk. 8/87) auferlegten Schaden minderungspflicht
nach der Bedenkfrist von zwei Monaten und der Suchtmittel entzugstherapie
von einem Jahr wieder seine volle Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit erlangt hätte .
Die im Gutachten beschrie bene Ein schränkung, dass der Beschwerdeführer auf einen verständnisvollen Arbeitgeber angewiesen sei, erwähnte Dr. C.___ im ergänzenden Bericht vom 2 9. Juli 2011 (Urk. 8/116) nicht mehr, so dass auch in dieser Hinsicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist. Somit wäre im massge benden Zeitraum keine relevante Invalidität mehr vorhanden gewesen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .
Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abwei chend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von
200-1000 Fran ken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel GR/FR/JMversandt
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1969, war nach einer kaufmännischen Lehre an versch iedenen Stellen tätig, zuletzt vom
1. Juli bis 12. Oktober 2000 (effek tiv letzter Arbeitstag) als Speditionssachbearbeiter bei der Y.___
(vgl. zum Sachverhalt im Folgenden : Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV . 2007.00370 vom 3 1. Mai 2009, Urk. 8/96). Danach war er krank, er löste das Arbeitsverhältnis per 2 8. Februar 2002 selber auf.
Am 25. Juni 2002 meldete sich der Versicherte wegen Panik- und Angstanfällen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zinischen Verhältnisse ab und veranlasste ein Gutachten bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juli 200 3. Ge stützt darauf sprach sie X.___ gestützt auf ei nen Invaliditäts grad von 100 % mit Wirkung ab 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 1 0. September 2003) . Die von der Personalstiftung der Y.___ am 10. Oktober 2003 erhobene Ein sprache wies sie
mit in Rechtskraft erwachsenen Einsprachee ntscheid
vom 3. Dezember 2003 ab .
Im Rahmen eines im September 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen Arztbericht sowie einen Arbeitsvertrag des Versicherten mit der A.___ vom 17. Juli 2006 ein. Gestützt darauf sowie nach weiteren erwerblichen Abklärungen setzte sie die ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % mit Wirkung ab 1. April 2007 auf eine Drei viertelsrente
herab (Verfügung vom 16. Februar 2007) . Die vom Versicherte n da gegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem un angefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2007.00370 vom 3 1. Mai 2009 (Urk. 8/96) in dem Sinne gut, dass es die Sache zwecks psychiatrischer und erwerblicher Abklärungen und Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies.
E. 1.2 Im Rahmen eines weiteren, im Juli 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/67) hatte die IV-Stelle ein Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Oktober 2008 (Urk. 8/86/1-35) mitsamt dessen Ergänzung vom 1 4. Oktober 2008 (Urk. 8/88) veranlasst . Gestützt darauf wies sie den Versicherten mit Schreiben vom 1 0. Oktober 2008 (Urk. 8/87) auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hin mit der Auf forderung, sich einer stationären psychiatrischen Behandlung zu unterziehen
- mit dem Ziel einer Entzugs- und nachfolgenden Entwöh n ungsbehandlung sowie dem Nach wei s einer sechsmonatigen Drog enkarenz -, diese Massnahme mit Hilfe des Hausarztes umzusetzen und die IV-Stelle innert zwei Monaten darüber zu in formieren, verbunden mit der Androhung einer allfälligen Renten kürzung oder – aufhebung bei Nichtbefolgung der Schadenminderungspflicht. Nachdem der Versicherte diese r Anordnung keine Folge geleistet hatte, holte die IV-Stelle von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, ein Gut ac hten vom 1 9. Juli 2011
(Urk. 8/112) mitsamt dessen Ergänzung vom 2 9. Juli 2011 (Urk. 8/116) ein . Gestützt darauf hob sie die Invalidenrente nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/124, Urk. 8/138, Urk. 8/140) wegen Verletzung der Schaden minderungspflicht mit Verfügung vom 5. März 2012 per Ende des der Zustel lung folgenden Monats auf, unter Entzug der aufschieben den Wirkung (Urk. 2).
E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 2 3. April 2012 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Urk. 1). Im Weiteren stellte er das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde . Mit Eingabe vom 2. Mai 2012 (Urk.
4) reichte er einen Bericht von lic . phil. D.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, vom 2 6. April 2012 ein (Urk. 5). In ihrer Vernehmlassung vom 1 9. Juni 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst erübrigt sich die Behand lung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Nachdem der Versicherte eine rechtsgenügliche Beschwerde (Urk.
1) eingereicht hatte, bestand kein Anlass für die Anordnung e ines zweiten Schriftenwechsels, zumal allfällige weitere Stellungnahme n jederzeit eingereicht werden konnten.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art.
E. 2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
E. 2.3 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art.
E. 2.4 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).
Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sie sich ei ner zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit ein zuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 3. 3.1
Mit der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) hob die Beschwerdegegnerin die Invali denrente im Wesentlichen mit der Begründung auf, bei Einhaltung der Schadenminderungspflicht in Form d er auferlegten
Suchtmittelentzugstherapie wäre der Versicherte schon lange wieder für jegliche Tätigkeit voll arbeitsfähig . Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht infolge einer Verletzung der Schadenminderungspflicht aufgehoben hat. 3.2
In medizinische Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf den Gutachten von Dr. B.___ vom 1. /1 4. Oktober 2008 und von Dr. C.___ vom 19./2 9. Juli 2011.
Im Gutachten vom 1. Oktober 2008 und der Ergänzung vom 1 4. Oktober 2008 (Urk. 8/86/1-35, Urk. 8/88) diagnostizierte Dr. B.___ aus psychiatrischer Sicht ein Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch bei gegenwärti gem Substanzgebrauch von Methadon, von Cannabinoiden und insbesondere von Opiaten (ICD-10: F19.24), mit anamnestisch berichteten Angstsymptomen, aktenanamnestisch bestehend seit dem Jahr 2000, sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – einen Verdacht auf Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10: Z 73.1), bestehen d seit der Adoleszenz, sowie einen schädlichen Gebrauch von Tabak (ICD-10: F 17.1). Zur Arbeitsfähigkeit gab der Gutachter an (Urk. 8/86/29 ff.), aufgrund des Abhängigkeitssyndroms sei der Beschwerdeführer aktuell in der angestammten und in einer leidensan gepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Dabei sei in retrospektiver Hin sicht anzunehmen, da ss die Abhängigkeitsproblematik seit längerer Zeit, even tuell schon seit dem Jahr 2000 ein Ausmass mit einem relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an genommen habe (Urk. 8/88). In therapeutischer Hinsicht empfahl der Gutachter dringend eine stationäre psychiatrische Behandlung mit dem Ziel einer Entzugs- und nachfolgender Entwöhnungsbehandlung . Nach einer solchen stationären Behandlung sei eine ambulante Behandlung durchaus indiziert; dabei sei der Nachweis einer kontrollierten Abstinenz mit regelmässi gen, nur kurzfristig anberaumten Drogenurinuntersuchungen eine sinnvolle Massnahme. Bei Durchführung dieser für den Beschwerdeführer zumutbaren Massnahmen sei aus psychiatrischer Sicht mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit eine r Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
Dr. C.___ führte in seinem Gutachten vom 1 9. Juli 2011 und dessen Ergänzung vom 2 9. Juli 2011 (Urk. 8/112/1-63, Urk. 8/116) aus psychiatrischer Sicht fol gende Diagnosen auf: eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.80), eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) und ein Abhängigkeitssyndrom durch Benzodiazepine bei ständigem Substanzgebrauch (ICD-10: F13.25) sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - ein Abhängigkeitssyndrom durch Tabak bei ständigem Substanzgebrauch (ICD-10: F17.25) und einen Status nach einem schädlichen Gebrauch von Cannabis, Methadon und Heroin (ICD-10: F12.1, F10, F11.1). Weiter führte der Gutachter unter anderem aus (Urk. 8/112/59 f f .), es sei davon auszugehen, dass in der Vergangenheit zumin dest ein schädlicher Gebrauch von Canna b inoiden, Methadon und Heroin be standen und der Versicherte seit der Dekompensation der narzisstischen Per sönlichkeitsstö rung entweder Benzodiazepine, Cannabinoide, Methadon oder Heroin konsu miert habe. Er empfehle die Wiederaufnahme einer ambulanten, regelmässigen, psychopharmakologischen Psychotherapie. Auch empfehle er, die Benzodiaze pine auszuschleichen und durch Psychopharmaka zu ersetzen, welche keine Gefahr ein er Toleranzentwicklung und kein Abhängigkeits - potential aufweisen würden. Weiter empfehle er eine regelmässige Kontrolle der Abstinenz von Drogen. Der Versicherte habe bis anhin die subjektive Motiva tion und Willens anstrengung, ein Leben ohne den Konsum von Benzodiazepi nen und von Dro gen zu führen, nicht aufgebracht (Urk. 8/112/62). Es wäre ihm bei Aufbietung allen guten Willens bereits seit dem 3. Dezember 2003 zumut bar, den Konsum von Benzodiazepinen und von Drogen zu sistieren und die am 1 8. Juli 2006 konkret angetretene Arbeitsstelle oder sonst eine Stell e im ange stammten kauf männischen Bereich oder eine Tätigkeit auch ausserhalb des kaufmännischen Bereichs in einem ve r ständnisvollen Umfeld in der freien Wirtschaft zu 50 % zu verrichten (Urk. 8/116). Bei Durchführung der oben be schriebenen Psychothera pie wäre bereits ab dem 3. Dezember 2003 innerhalb von einem Jahr eine volle Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft erreichbar ge wesen (Urk. 8/116). 4.
E. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 4.1 Gemäss den Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___
und den übrigen medizini schen Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte schon seit längerer Zeit schädliche Substanzen respektive Suchtmittel konsumiert. Dies bestätigen auch lic . phil. D.___ in seinem Bericht vom 2 6. April 2012
– gemäss welchem der Konsum von Suchtmittel n durch den Versicherten in den verschie denen Phasen seines Lebens ausser Frage stehe (Urk. 5 S 9) – und der Be schwerdeführer in seiner Beschwerde, gemäss welcher er krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, die Drogen und insbesondere das Benzodiazepin abzuset zen (Urk. 1 S. 8). Entsprechend den Empfehlungen im Gutachten von Dr. B.___ vom 1. Oktober 2008 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwer deführer daher mit Schreiben vom 1 0. Oktober 2008 (Urk. 8/87) auf die ihm ob liegende Schadenminderungspflicht hin gew i e sen mit der Aufforderung, sich ei ner stationären psychiatrischen Behandlung zu unterziehen und die IV-Stelle innert zwei Monaten darüber zu informieren, verbunden mit der Androhung ei ner allfälligen Rentenkürzung oder - aufhebung bei Nichtbefolgung der aufer legten Schadenminderungspflicht.
E. 4.2 Das vom Versicherten erhaltene (vgl. Antwortschreiben vom 2 4. November 2008, Urk. 8/91) Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Oktober 2008 er füllt in formeller Hinsi cht die von Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgestellten Vorausset zungen für die Verweigerung von Leistungen. Es stellt eine schriftliche Mah nung dar, und der Beschwerdeführer wurde auf die Rechtsfolgen des vorüberge henden oder dauernden Leistungsentzugs hingewiesen. Ferner wurde ihm eine angemessene Bedenkzeit von zwei Monaten eingeräumt. Sodann handelt es sich bei der verlangten Suchtmittelentzug s behandlung um keine Behandlungsmass nahme, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen würde respektive seinem Ge sundheitszu stand nicht angemessen wäre (Art. 7a IVG). Schliesslich ist aufgrund der medizinischen Akten davon auszugehen, dass die Behandlung eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt hätte. Ins besondere ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 19./2 9. Juli 2011 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei Durchführung der auferleg ten Such t mittelentzug s behandlung innert einem Jahr
wieder eine volle Ar beitsfähigkeit in der freien Wirtschaft erreicht hätte. Sodann geht aus den Akten hervor und ist unbestritten (Urk. 1), dass der Beschwerdeführer die geforderte Compliance im massgebenden Zeitraum vermissen liess und sich der angeord neten Suchtmittelentzugstherapie verweigert hat. Daran ändern allfällige kurz zeitige Behandlungen respektive Behandlungen, die nicht auf einen Suchtmit telentzug ausgerichtet waren, nichts, da diese die verlangte konsequente und systematische Suchtmittelentzugstherapie nicht ersetzen konnten.
E. 4.3 .2
Der Bericht von lic . phil. D.___
vom 2 6. April 2012 (Urk. 5), bei welchem der Versicherte seit dem 7. Februar 2012 im Rahmen einer delegierten Psychothera pie in Behandlung ist, vermag die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. C.___ ebenfalls nicht zu schmälern.
De r Einwand von lic . phil. D.___ (Urk. 5 S. 11), dass man bei einer diagnostizier ten Persönlichkeitsstörung zwingend von einer deutlichen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus gehen müsse, ist nicht stichhaltig, stellt doch
eine Diagnose im Zusammenhang mit der Festlegung der Arbeitsfähigkeit – was im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu erfol gen hat - bloss ein einzelnes Element dar. Dieser Einwand von lic . phil .
D.___
widerspricht zudem den von ihm in diesem Zusammenhang zitierten allgemei nen theoretischen Erörterungen zu Persönlichkeitsstörungen (Urk. 5 S. 11), gemäss welchen in einem solchen Fall die berufliche Leistungsfähigkeit redu ziert sein kann . M angels einer näheren Begründung nicht nachvollziehbar ist auch der Einwand von lic . phil. D.___, dass der Gutachter die Unterscheidung einer 50%igen und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht plausi bel begründet habe, wird doch diese Differenzierung in der gutachterlichen Ergänzung vom 2 9. Juli 2011 klar und schlüssig dargelegt (Urk. 8/116). In diesem Zusammen hang fällt auf, dass lic . phil .
D.___
gemäss eigenen Angaben mangels Zeit nicht alle (medizinischen) Akten berücksichtigen konnte (Urk. 5 S .
3) und dass er in seinem Bericht jeweils bloss das Hauptgutachten von Dr. C.___
vom 1 9. Juli 2011 zitiert hat (jeweils mit „x/70“; vgl. Urk. 5 S. 7, 10, 11), nicht je doch dessen Ergänzung vom 2 9. Juli 2011 (Urk. 8/116) . Dies lässt darauf schliessen, dass dieser Einwand von lic . phil .
D.___
auf einer fehlenden Akten kenntnis beruht. Von vornherein nicht massgebend ist
die von lic . phil. D.___
bloss in tatsächliche r Hinsicht beurteilte und mit 0 % bezifferten Arbeitsfähig keit Versicherten (Urk. 5 S. 12).
E. 4.4 Weitere Einwände gegen das Gutachten von Dr. C.___ brachte der Versicherte nicht vor. Auch durch die übrigen medizinischen Akten wird es nicht ernsthaft in Frage gestellt. Das Gutachten von Dr. C.___ vom 19./2 9. Juli 2011 wie auch dasjenige vom Dr. B.___ vom 1./1 4. Oktober 2008 erfüllen im Übrigen die Anforderungen an beweistaugliche medizinische Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Gestützt darauf ist somit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Wahrnehmung der ihm am 1 0. Oktober 2008 (Urk. 8/87) auferlegten Schaden minderungspflicht
nach der Bedenkfrist von zwei Monaten und der Suchtmittel entzugstherapie
von einem Jahr wieder seine volle Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit erlangt hätte .
Die im Gutachten beschrie bene Ein schränkung, dass der Beschwerdeführer auf einen verständnisvollen Arbeitgeber angewiesen sei, erwähnte Dr. C.___ im ergänzenden Bericht vom 2 9. Juli 2011 (Urk. 8/116) nicht mehr, so dass auch in dieser Hinsicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist. Somit wäre im massge benden Zeitraum keine relevante Invalidität mehr vorhanden gewesen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .
Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abwei chend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von
200-1000 Fran ken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel GR/FR/JMversandt
E. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Er haltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Er werbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv tei lnehmen. Dies sind insbesondere medizinische Behandlun gen nach Art. 25 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG).
Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00434 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
31. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokaturbüro
Leimbacher
Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1969, war nach einer kaufmännischen Lehre an versch iedenen Stellen tätig, zuletzt vom
1. Juli bis 12. Oktober 2000 (effek tiv letzter Arbeitstag) als Speditionssachbearbeiter bei der Y.___
(vgl. zum Sachverhalt im Folgenden : Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV . 2007.00370 vom 3 1. Mai 2009, Urk. 8/96). Danach war er krank, er löste das Arbeitsverhältnis per 2 8. Februar 2002 selber auf.
Am 25. Juni 2002 meldete sich der Versicherte wegen Panik- und Angstanfällen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zinischen Verhältnisse ab und veranlasste ein Gutachten bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juli 200 3. Ge stützt darauf sprach sie X.___ gestützt auf ei nen Invaliditäts grad von 100 % mit Wirkung ab 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 1 0. September 2003) . Die von der Personalstiftung der Y.___ am 10. Oktober 2003 erhobene Ein sprache wies sie
mit in Rechtskraft erwachsenen Einsprachee ntscheid
vom 3. Dezember 2003 ab .
Im Rahmen eines im September 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen Arztbericht sowie einen Arbeitsvertrag des Versicherten mit der A.___ vom 17. Juli 2006 ein. Gestützt darauf sowie nach weiteren erwerblichen Abklärungen setzte sie die ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % mit Wirkung ab 1. April 2007 auf eine Drei viertelsrente
herab (Verfügung vom 16. Februar 2007) . Die vom Versicherte n da gegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem un angefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2007.00370 vom 3 1. Mai 2009 (Urk. 8/96) in dem Sinne gut, dass es die Sache zwecks psychiatrischer und erwerblicher Abklärungen und Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies. 1.2
Im Rahmen eines weiteren, im Juli 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/67) hatte die IV-Stelle ein Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Oktober 2008 (Urk. 8/86/1-35) mitsamt dessen Ergänzung vom 1 4. Oktober 2008 (Urk. 8/88) veranlasst . Gestützt darauf wies sie den Versicherten mit Schreiben vom 1 0. Oktober 2008 (Urk. 8/87) auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hin mit der Auf forderung, sich einer stationären psychiatrischen Behandlung zu unterziehen
- mit dem Ziel einer Entzugs- und nachfolgenden Entwöh n ungsbehandlung sowie dem Nach wei s einer sechsmonatigen Drog enkarenz -, diese Massnahme mit Hilfe des Hausarztes umzusetzen und die IV-Stelle innert zwei Monaten darüber zu in formieren, verbunden mit der Androhung einer allfälligen Renten kürzung oder – aufhebung bei Nichtbefolgung der Schadenminderungspflicht. Nachdem der Versicherte diese r Anordnung keine Folge geleistet hatte, holte die IV-Stelle von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, ein Gut ac hten vom 1 9. Juli 2011
(Urk. 8/112) mitsamt dessen Ergänzung vom 2 9. Juli 2011 (Urk. 8/116) ein . Gestützt darauf hob sie die Invalidenrente nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/124, Urk. 8/138, Urk. 8/140) wegen Verletzung der Schaden minderungspflicht mit Verfügung vom 5. März 2012 per Ende des der Zustel lung folgenden Monats auf, unter Entzug der aufschieben den Wirkung (Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 2 3. April 2012 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Urk. 1). Im Weiteren stellte er das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde . Mit Eingabe vom 2. Mai 2012 (Urk.
4) reichte er einen Bericht von lic . phil. D.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, vom 2 6. April 2012 ein (Urk. 5). In ihrer Vernehmlassung vom 1 9. Juni 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst erübrigt sich die Behand lung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Nachdem der Versicherte eine rechtsgenügliche Beschwerde (Urk.
1) eingereicht hatte, bestand kein Anlass für die Anordnung e ines zweiten Schriftenwechsels, zumal allfällige weitere Stellungnahme n jederzeit eingereicht werden konnten. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). 2.3
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Er haltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Er werbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv tei lnehmen. Dies sind insbesondere medizinische Behandlun gen nach Art. 25 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG).
Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. 2.4
Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).
Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sie sich ei ner zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit ein zuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 3. 3.1
Mit der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) hob die Beschwerdegegnerin die Invali denrente im Wesentlichen mit der Begründung auf, bei Einhaltung der Schadenminderungspflicht in Form d er auferlegten
Suchtmittelentzugstherapie wäre der Versicherte schon lange wieder für jegliche Tätigkeit voll arbeitsfähig . Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht infolge einer Verletzung der Schadenminderungspflicht aufgehoben hat. 3.2
In medizinische Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf den Gutachten von Dr. B.___ vom 1. /1 4. Oktober 2008 und von Dr. C.___ vom 19./2 9. Juli 2011.
Im Gutachten vom 1. Oktober 2008 und der Ergänzung vom 1 4. Oktober 2008 (Urk. 8/86/1-35, Urk. 8/88) diagnostizierte Dr. B.___ aus psychiatrischer Sicht ein Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch bei gegenwärti gem Substanzgebrauch von Methadon, von Cannabinoiden und insbesondere von Opiaten (ICD-10: F19.24), mit anamnestisch berichteten Angstsymptomen, aktenanamnestisch bestehend seit dem Jahr 2000, sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – einen Verdacht auf Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10: Z 73.1), bestehen d seit der Adoleszenz, sowie einen schädlichen Gebrauch von Tabak (ICD-10: F 17.1). Zur Arbeitsfähigkeit gab der Gutachter an (Urk. 8/86/29 ff.), aufgrund des Abhängigkeitssyndroms sei der Beschwerdeführer aktuell in der angestammten und in einer leidensan gepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Dabei sei in retrospektiver Hin sicht anzunehmen, da ss die Abhängigkeitsproblematik seit längerer Zeit, even tuell schon seit dem Jahr 2000 ein Ausmass mit einem relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an genommen habe (Urk. 8/88). In therapeutischer Hinsicht empfahl der Gutachter dringend eine stationäre psychiatrische Behandlung mit dem Ziel einer Entzugs- und nachfolgender Entwöhnungsbehandlung . Nach einer solchen stationären Behandlung sei eine ambulante Behandlung durchaus indiziert; dabei sei der Nachweis einer kontrollierten Abstinenz mit regelmässi gen, nur kurzfristig anberaumten Drogenurinuntersuchungen eine sinnvolle Massnahme. Bei Durchführung dieser für den Beschwerdeführer zumutbaren Massnahmen sei aus psychiatrischer Sicht mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit eine r Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
Dr. C.___ führte in seinem Gutachten vom 1 9. Juli 2011 und dessen Ergänzung vom 2 9. Juli 2011 (Urk. 8/112/1-63, Urk. 8/116) aus psychiatrischer Sicht fol gende Diagnosen auf: eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.80), eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) und ein Abhängigkeitssyndrom durch Benzodiazepine bei ständigem Substanzgebrauch (ICD-10: F13.25) sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - ein Abhängigkeitssyndrom durch Tabak bei ständigem Substanzgebrauch (ICD-10: F17.25) und einen Status nach einem schädlichen Gebrauch von Cannabis, Methadon und Heroin (ICD-10: F12.1, F10, F11.1). Weiter führte der Gutachter unter anderem aus (Urk. 8/112/59 f f .), es sei davon auszugehen, dass in der Vergangenheit zumin dest ein schädlicher Gebrauch von Canna b inoiden, Methadon und Heroin be standen und der Versicherte seit der Dekompensation der narzisstischen Per sönlichkeitsstö rung entweder Benzodiazepine, Cannabinoide, Methadon oder Heroin konsu miert habe. Er empfehle die Wiederaufnahme einer ambulanten, regelmässigen, psychopharmakologischen Psychotherapie. Auch empfehle er, die Benzodiaze pine auszuschleichen und durch Psychopharmaka zu ersetzen, welche keine Gefahr ein er Toleranzentwicklung und kein Abhängigkeits - potential aufweisen würden. Weiter empfehle er eine regelmässige Kontrolle der Abstinenz von Drogen. Der Versicherte habe bis anhin die subjektive Motiva tion und Willens anstrengung, ein Leben ohne den Konsum von Benzodiazepi nen und von Dro gen zu führen, nicht aufgebracht (Urk. 8/112/62). Es wäre ihm bei Aufbietung allen guten Willens bereits seit dem 3. Dezember 2003 zumut bar, den Konsum von Benzodiazepinen und von Drogen zu sistieren und die am 1 8. Juli 2006 konkret angetretene Arbeitsstelle oder sonst eine Stell e im ange stammten kauf männischen Bereich oder eine Tätigkeit auch ausserhalb des kaufmännischen Bereichs in einem ve r ständnisvollen Umfeld in der freien Wirtschaft zu 50 % zu verrichten (Urk. 8/116). Bei Durchführung der oben be schriebenen Psychothera pie wäre bereits ab dem 3. Dezember 2003 innerhalb von einem Jahr eine volle Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft erreichbar ge wesen (Urk. 8/116). 4. 4.1
Gemäss den Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___
und den übrigen medizini schen Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte schon seit längerer Zeit schädliche Substanzen respektive Suchtmittel konsumiert. Dies bestätigen auch lic . phil. D.___ in seinem Bericht vom 2 6. April 2012
– gemäss welchem der Konsum von Suchtmittel n durch den Versicherten in den verschie denen Phasen seines Lebens ausser Frage stehe (Urk. 5 S 9) – und der Be schwerdeführer in seiner Beschwerde, gemäss welcher er krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, die Drogen und insbesondere das Benzodiazepin abzuset zen (Urk. 1 S. 8). Entsprechend den Empfehlungen im Gutachten von Dr. B.___ vom 1. Oktober 2008 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwer deführer daher mit Schreiben vom 1 0. Oktober 2008 (Urk. 8/87) auf die ihm ob liegende Schadenminderungspflicht hin gew i e sen mit der Aufforderung, sich ei ner stationären psychiatrischen Behandlung zu unterziehen und die IV-Stelle innert zwei Monaten darüber zu informieren, verbunden mit der Androhung ei ner allfälligen Rentenkürzung oder - aufhebung bei Nichtbefolgung der aufer legten Schadenminderungspflicht. 4.2
Das vom Versicherten erhaltene (vgl. Antwortschreiben vom 2 4. November 2008, Urk. 8/91) Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Oktober 2008 er füllt in formeller Hinsi cht die von Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgestellten Vorausset zungen für die Verweigerung von Leistungen. Es stellt eine schriftliche Mah nung dar, und der Beschwerdeführer wurde auf die Rechtsfolgen des vorüberge henden oder dauernden Leistungsentzugs hingewiesen. Ferner wurde ihm eine angemessene Bedenkzeit von zwei Monaten eingeräumt. Sodann handelt es sich bei der verlangten Suchtmittelentzug s behandlung um keine Behandlungsmass nahme, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen würde respektive seinem Ge sundheitszu stand nicht angemessen wäre (Art. 7a IVG). Schliesslich ist aufgrund der medizinischen Akten davon auszugehen, dass die Behandlung eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt hätte. Ins besondere ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 19./2 9. Juli 2011 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei Durchführung der auferleg ten Such t mittelentzug s behandlung innert einem Jahr
wieder eine volle Ar beitsfähigkeit in der freien Wirtschaft erreicht hätte. Sodann geht aus den Akten hervor und ist unbestritten (Urk. 1), dass der Beschwerdeführer die geforderte Compliance im massgebenden Zeitraum vermissen liess und sich der angeord neten Suchtmittelentzugstherapie verweigert hat. Daran ändern allfällige kurz zeitige Behandlungen respektive Behandlungen, die nicht auf einen Suchtmit telentzug ausgerichtet waren, nichts, da diese die verlangte konsequente und systematische Suchtmittelentzugstherapie nicht ersetzen konnten. 4.3 4.3 .1
Nach dem Gesagten ist der Rentenanspruch des Versicherten so zu beurtei len, wie wenn er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht wahrge nommen und die Suchtmittelentzugstherapie absolviert hätte . Diesbezüglich ging die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ von einer 100%igen Arbeitsfä higkeit aus (Urk. 2).
Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gutachter bezüg lich der vom Versicherten erwähnten (Urk. 1 S. 8) zwei Arbeitsverhältnisse
– einerseits dasjenige bei der Firma A.___ in der Zeit ab 1 8. Juli 2006 bis zum 2 1. Juni 2007 (Arbeitgeberbescheinigung vom 1 9. November 2007, Urk. 8/69) und andererseits dasjenige als Haustür-Telefon verkäufer
in der Zeit ab April 2011 - relevante Umstände nicht berücksichtigt hätte, wurden doch diese beiden Arbeitsverhältnisse in den vom Beschwerde führer nicht zitierten Seiten des Gutachtens rechtsgenüglich
dargelegt (Gutach ten von Dr. C.___, Urk. 8/112 S. 2, 6, 9 f., 27). Konkrete Gründe dafür, dass das Gutachten wegen der fehlenden Diagnostizierung einer wahnhafte n Störung mangelhaft sein soll, sind entgegen der Auffassung des Versicherten (Urk. 1 S. 8) nicht ersichtlich . Daran ändert auch der fürsorgerische Freiheitsentzug vom 2 1. und 2 2. September 2010 nicht s, zumal dieser bloss kurzzeitige Frei heitsent zug verschiedene Gründe hatte (Urk. 8/106/7, Urk. 8/109 /2-4).
Allein aus dem Umstand des diagnostizierten Abhängigkeitssyndroms und dessen Ver bindung zu einem psychischen Leiden mit Krankheitswert kann entgegen der Auffassung des Versicherten (Urk. 1 S. 8) nicht auf eine Unüberwindbarke it der Sucht ge schlossen werden (Urk. 8/112/61). Entscheidend bleibt vielmehr, in wieweit die Sucht bei Aufbietung allen guten Willens und Wahrnehmung der zumutbaren Schadenminderungspflicht im Rahmen einer geeignet en Entzugs therapie über windbar war . Dass der Versicherte gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ unter solchen Umständen nach einem Jahr wieder die volle Arbeits fähigkeit erreicht hätte, stellt daher keine n Widerspruch im Gutachten dar. 4.3 .2
Der Bericht von lic . phil. D.___
vom 2 6. April 2012 (Urk. 5), bei welchem der Versicherte seit dem 7. Februar 2012 im Rahmen einer delegierten Psychothera pie in Behandlung ist, vermag die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. C.___ ebenfalls nicht zu schmälern.
De r Einwand von lic . phil. D.___ (Urk. 5 S. 11), dass man bei einer diagnostizier ten Persönlichkeitsstörung zwingend von einer deutlichen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus gehen müsse, ist nicht stichhaltig, stellt doch
eine Diagnose im Zusammenhang mit der Festlegung der Arbeitsfähigkeit – was im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu erfol gen hat - bloss ein einzelnes Element dar. Dieser Einwand von lic . phil .
D.___
widerspricht zudem den von ihm in diesem Zusammenhang zitierten allgemei nen theoretischen Erörterungen zu Persönlichkeitsstörungen (Urk. 5 S. 11), gemäss welchen in einem solchen Fall die berufliche Leistungsfähigkeit redu ziert sein kann . M angels einer näheren Begründung nicht nachvollziehbar ist auch der Einwand von lic . phil. D.___, dass der Gutachter die Unterscheidung einer 50%igen und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht plausi bel begründet habe, wird doch diese Differenzierung in der gutachterlichen Ergänzung vom 2 9. Juli 2011 klar und schlüssig dargelegt (Urk. 8/116). In diesem Zusammen hang fällt auf, dass lic . phil .
D.___
gemäss eigenen Angaben mangels Zeit nicht alle (medizinischen) Akten berücksichtigen konnte (Urk. 5 S .
3) und dass er in seinem Bericht jeweils bloss das Hauptgutachten von Dr. C.___
vom 1 9. Juli 2011 zitiert hat (jeweils mit „x/70“; vgl. Urk. 5 S. 7, 10, 11), nicht je doch dessen Ergänzung vom 2 9. Juli 2011 (Urk. 8/116) . Dies lässt darauf schliessen, dass dieser Einwand von lic . phil .
D.___
auf einer fehlenden Akten kenntnis beruht. Von vornherein nicht massgebend ist
die von lic . phil. D.___
bloss in tatsächliche r Hinsicht beurteilte und mit 0 % bezifferten Arbeitsfähig keit Versicherten (Urk. 5 S. 12). 4.4
Weitere Einwände gegen das Gutachten von Dr. C.___ brachte der Versicherte nicht vor. Auch durch die übrigen medizinischen Akten wird es nicht ernsthaft in Frage gestellt. Das Gutachten von Dr. C.___ vom 19./2 9. Juli 2011 wie auch dasjenige vom Dr. B.___ vom 1./1 4. Oktober 2008 erfüllen im Übrigen die Anforderungen an beweistaugliche medizinische Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Gestützt darauf ist somit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Wahrnehmung der ihm am 1 0. Oktober 2008 (Urk. 8/87) auferlegten Schaden minderungspflicht
nach der Bedenkfrist von zwei Monaten und der Suchtmittel entzugstherapie
von einem Jahr wieder seine volle Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit erlangt hätte .
Die im Gutachten beschrie bene Ein schränkung, dass der Beschwerdeführer auf einen verständnisvollen Arbeitgeber angewiesen sei, erwähnte Dr. C.___ im ergänzenden Bericht vom 2 9. Juli 2011 (Urk. 8/116) nicht mehr, so dass auch in dieser Hinsicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist. Somit wäre im massge benden Zeitraum keine relevante Invalidität mehr vorhanden gewesen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .
Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abwei chend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von
200-1000 Fran ken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel GR/FR/JMversandt