Sachverhalt
1.
1.1
Die 1964 geborene X.___ ist seit 2010 geschieden (Urk. 8/131) und Mutter von zwei 1995 und 1997 geborenen Kindern (Urk. 8/46/1) . Sie absol vierte eine Bürolehre und arbeitete zu letzt als Selbständigerwerbende im Sekretariatsservice, wobei sie überw iegend Arbeiten für die Firma ihres Ex-Mannes, die Einzelunternehmung Y.___, ausführte (Urk. 8/ 14/4, 8/18/3 ff.) . Am 6. Mai 1992 zog sie sich bei einem Verkehrsunfall
eine Distorsion der Halswir belsäule, eine Commotio cerebri und eventuell eine Contusio
spinalis zu und leidet als Folge davon an einem chronischen zervi c ozephale n und zervi c o bra chialen Syndrom (Urk. 8/ 10).
Am 1 5. März 1996 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Renten bezug an (Urk. 8/ 14). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 2 9. März 1996 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/39 f.).
Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich d ie Verfügung vom 2 9. März 1996 mit Urteil vom 6. April 2000 auf und hielt fest, dass die Versicherte ab 1. März 1995 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 43 %
Anspruch auf eine V iertelsrente habe (IV.1998.00294, Urk. 8/46). 1.2
Anlässlich eines von Amtes wegen im April 2001 eröffneten Revisionsverfah rens (Urk. 8/60) teilte die IV-Stelle der Versicherten nach getätigten Abklärun gen (Urk. 8/65 ff.) mit Mitteilung vom 2 5. September 2001 mit, dass sie Anspruch auf eine unveränderte Invalidenrente habe (Urk. 8/78) . 1.3
Im September 2004 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 8/87). Nach durchgeführten Abklärungen (Urk. 8/88 f.) teilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 2. September 2004 mit, dass die Versicherte Anspruch auf eine unveränderte Invalidenrente habe (Urk. 8/91). 1.4
Anlässlich eines weiteren im Februar 2008 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 8/96 f.) nahm die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 8/99) und medizinische (Urk. 8/114 und 116) Abklärungen vor. Ferner gab sie das am 8. Februar 2010 erstattete
tridisziplinäre Gutachten des Z.___ (Z.___, A.___; Urk. 8/120), welches mit Schreiben vom 7. April 2010 (Urk. 8/123) ergänzt wurde,
in Auftrag (Urk. 8/ 108) .
Weiter ver anlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, welche am 1 6. Juni 2011 durchgeführt wurde (Abklärungsbericht vom 1. Juli 2011; Urk. 8/134). Mit Vorbescheid vom 2 3. November 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von nunmehr 31 % die Aufhebung der Invaliden rente in Aussicht (Urk. 8/139). Nach einem Ein wand der Rechtsvertreterin der Versicherten (Urk. 8/146) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. März 2012 wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2) .
2.
Dagegen liess die Versicherte am 2 3. April 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sie liess beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe In validenrente zuzusprechen, eventuell sei ihr weiterhin eine Viertelsrente zu zusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 9. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 8. Juni 2012 liess die Versicherte mitteilen, dass ihre ältere Tochter aus der mütterlichen Wohnung ausgezogen sei und die jüngere Tochter eine Lehre begonnen habe (Urk. 8). Die IV-Stelle teilte ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit Schreiben vom 2. Juli 2012 mit (Urk. 11) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
G emäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. 1. 2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige d er Tätigkeit im Aufgabenbereich ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beein trächtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvali di täten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähig keit stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 4
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2. 2.1
Die IV-Stelle hob in ihrer Verfügung vom 6. März 2012 (Urk.
2) die Viertels rente der Beschwerdeführerin auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monates aufgrund eines Invaliditätsgrades von 31 % auf. Der ge sundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin wie auch die Qualifikation (30 % Erwerbsbereich / 70 % Haushaltsbereich) hätten sich dabei nicht verändert. Än derungen hätten sich in der Einschränkung im Haushaltsbereich ergeben, wel che nun noch 23.5 % betrage.
Die Beschwerde führerin lässt dagegen zusammenfassend geltend machen (Urk. 1), dass sie ohne Unfall heute zu 100 % erwerbstätig wäre. Ihre Kinder seien bereits 17 und 15 Jahre alt und benötigten tagsüber keine Betreuung meh
r. Ausserdem lebe sie seit 2005 von ihrem Ehemann getrennt u nd könnte ein zusätzliches Einkommen gut gebrauchen.
Auch die Haushaltssituation habe sich nicht verändert. 2.2
Vergleichsbasis für die Frage, ob eine wesentliche Änderung des Sachverhalts stattgefunden hat, sind die Verhältnisse des nach der erstmaligen Anmeldung vom 1 5. März 1996 (Urk. 8/14/6) und nach dem Urteil des Sozialversicherungs gerichts vom 6. April 2000 (Urk. 8/46) mit Verfügung en vom 1 0. Oktober 2000 (Urk. 8/ 53 f.) und vom 1 0. November 200 0 (Urk. 8/55 f.) mit der Zusprache ei ner Viertelsrente abgeschl ossenen Verfahrens. Anlässlich der Revision im Jahre 2001, deren Abschluss durch die Mitteilung vom 2 5. September 2001 (Urk. 8/78) erfolgte, wurde einzig ein kurzer Verlaufsbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 8/69) eingeholt und weitere Arztberichte (Urk. 8/70 f.), welche aus der Zeit kurz nach dem Unfall datieren und damit über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor der ursprünglichen Rentenzusprache Auskunft geben. Damit wurde keine voll ständige Sachverhaltsabklärung durchgeführt. Das G leiche gilt auch für die im Jahre 2004 durchgeführte Revision, anlässlich welcher einzig ein kurzes Schrei ben von Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation
sowie Rheumatologie,
eingeholt wurde (Urk. 8/89). 3 .
Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6. April 2000 (Urk. 8/46), mit welchem dieses die Verfügung vom 2 9. März 1996 abgeändert hatte (Urk. 8/ 40), ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus. Das Gericht stellte dabei auf die Berichte von Dr. med. D.___
vom 8. März 1994 (Urk. 8/ 9 f. = 8/70/35 ff.), Dr. med. B.___ vom
2 9. November 1996 (Urk. 8/ 46/2, 7 f.)
und Dr. med. E.___
vom 1 4. Oktober 1996 (Urk. 8/ 70/31 ff.) ab. Diesen sind im Wesent lichen die folgenden Diagnosen zu entnehmen: C hronische s
zervi c ozephales
und zervi c obrachiales
Schmerzsyndrom bei einem Status nach Commotio cerebri, ein Schleu d ertraum a der Halswirbelsäule und wahrscheinlich eine Contusio
spinalis .
Im Zusammenhang mit dem im Jahre 2008 eingeleiteten und mit Verfügung vom 6. März 2012 (Urk.
2) abgeschlossenen Rentenrevisionsverfahren wurde insbesondere eine tridisziplinäre Begutachtung beim Z.___ in Auftrag gegeben (Urk. 8/ 108). Im Gutachten vom 8. Februar 2010 (Urk. 8/120) wurden die Re sultate der neurologischen, neuropsychologischen und rheumatologischen Un tersuchungen dargestellt und anschliessen d d ie folgenden Diagnosen gestellt : C hronisches zer vic o-spondylogenes und intermittierendes zervi c ozephales Schmerzsyndrom und Periathropat hia
humerus
scapularis links . Anders als die Ärzte anlässlich der erstmaligen
Rentenzusprache attestierten sie der Beschwer deführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Sekretärin eine 70%ige Arbeits fähigkeit und in einer angepassten leichten Arbeitstätigkeit eine 80%ige Ar beitsfähigkeit. Eine schwere Verweistätigkeit sei nicht zumutbar. In ihrer Ergänzung zum Gutachten vom 7. April 2010 (Urk. 8/123) führten Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ aus, dass davon ausgegangen werden könne, dass es nach dem Unfall zwischen Mai 1992 und bis spätestens 1994 zu einer Ver besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit nachfol gender Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes auf dem aktuellen Niveau ge kommen sei.
Daraufhin hielt der Rechtsdienst der IV-Stelle in einer Stellungnahme vom 3 0. Dezemb er 2010 (Urk. 8/140) fest, dass seit der rechtskräftigen Beurteilung des Sozialversicherungsgerichts durch das Urteil vom 6. April 2000 keine Ver besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, sondern einzig eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes vorliege. Ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG sei bezüglich der medizini schen Voraussetzungen nicht gegeben.
Entsprechend dieser Beurteilung hielt die IV-Stelle in der Verf ü gung vom 6. März 2012 (Urk. 2) weiterhin eine „ Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 50 % “ fest. Der medizinische Sachverhalt blieb von der Beschwerdeführerin un bestritten (Urk. 1 S. 3). Aufgrund der Akten ist daher erstellt, dass die Be schwerdeführerin im erwerblichen Bereich w eiterhin zu 50 % arbeitsunfähig ist. 4. 4.1
Zu klären ist zunächst die Qualifikation der Beschwerdeführerin. Die IV-Stelle stützte ihre Beurteilung hauptsächlich auf den Abklärungsbericht vom 1 6. Juni 2011 (Urk. 8/136) und qualifizierte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige (Urk. 2). Sie hielt fest, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Be schwerdeführerin bei voller Gesundheit, wie schon im ursprünglichen Entscheid, im Umfang von 30 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich im restlichen Umfang von 70 % im Aufgabenbereich des Haushaltes betätigen würde.
Dies wurde von der Beschwerdeführerin bestritten, welche geltend machte, dass sie bei Gesundheit eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausüben würde, da sie nun seit dem 3 0. November 2010 geschieden sei und ihre Töchter 15 und 17 Jahre alt seien (Urk. 1 S. 4). 4.2
Die Beschwerdeführerin erklärte am 1 6. Juni 2011 anlässlich der Abklärung vor Ort (Urk. 8/ 136), dass sie seit dem 1 8. Januar 2011 geschieden sei, jedoch schon seit 2005 getrennt von ihrem Mann lebe. Unterh altszahlungen bekomme sie keine. Sie besitze ein Mehrfamilienhaus mit 12 Wohnparteien und ein Ferien ha us in H.___ und lebe von deren Ertrag sowie von ihrem Vermögen. Die 17jährige Tochter habe die Lehre abgebrochen und sei auf der Suche nach einer neuen Lehrstelle, während die jüngere 15jährige Tochter die Schule besuche. Die Beschwerdeführerin
hat weiter
zu ihrer finanziellen Situation ausgeführt, dass die Liegenschaft nicht belastet sei und die Bruttomieteinnahmen bei ungefähr Fr. 240‘000.-- jährlich lägen.
Anlässlich der Abklärung hat die Versicherte gemäss dem Abklärungsbericht bezüglich einer Erwerbstätigkeit ohne Behinderung betont, dass sie „ zu min destens 150 % ausgelastet sei “ mit der Aufgabe als Familienfrau, da sie zwei pubertierende Töchter zu betreuen habe. Mit ebenso grosser Bestimmtheit hatte sie gegenüber der Abklärungsperson angegeben, dass sie bei guter Gesundheit „Vollgas“ gegeben hätte. Ihr eigenes Geschäft, welches vor dem Unfall bereits mehr als 100 % Arbeitszeit gefordert habe, hätte sie weiter ausgebaut und sich um die Liegenschaftsverwaltung gekümmert. Bei guter Gesundheit wäre sie we der Hausfrau noch Mutter geworden . 4.3
Bei der Qualifikation einer versicherten Person als erwerbstätige oder nicht er werbstätige Person sind immer die gesamten persönlichen Umstände des Ein zelfalles zu berücksichtigen. Massgebend ist dabei einzig, ob die versic herte Person im Gesundheitsfall bei ansonsten unveränderten Verhältnissen erwerbs tätig wäre oder nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spielt es deshalb keine Rolle, ob sie vor dem Unfall je beabsichtigte, Kinder zu haben oder nicht. Bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6. April 2000 (Urk. 8/46/6) wurde dazu ausgeführt, dass der Umstand, dass die Beschwerde führerin seit Februar 1995 und seit November 1997 Mutter zweier Kinder sei, als Gegebenheit der dem Statusentscheid zugrunde zu legende konkrete Le benssituation, wie sie sich im zu beurteilenden Zeitraum präsentierte, zu be trachten sei. Daran ändert sich auch im nun zu beurteilenden Revisionszeit punkt nichts, weshalb auf die gegebene familiäre Situation abzustellen und davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch ohne krankheitsbe dingte Einschränkungen Mutter zweier Kinder geworden wäre .
Die Beschwerdeführerin machte im Abklärungsbericht vom 1. Juli 2011 einer seits geltend, ihre familiären Aufgaben seien sehr intensiv und erforderten volle Präsenz und erklärte andererseits, dass sie im Gesundheitsf all zu 100 % erwerbstätig wäre. Denn i m Gesundheitsfall hätte sie keine Kinder und dieser Aufgabenbereich würde
daher wegfallen . Wie bereits ausgeführt, sind die Kin der als Gegebenheit sowohl im Gesundheits- als auch im Krankheitsfall zu be trachten. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwer deführerin bei guter Gesundheit 100 % arbeit en würde. Sie hat diesbezüglich nichts vorgebracht, sondern nur klar ausgeführt, dass ihre Töchter sie zu 150 % beanspruchten.
Es kann daher aufgrund der Abklärung vor Ort nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum im Ge sundheitsfall und bei sonst unveränderten Umständen erhöht hätte .
Wenn die Beschwerdeführerin nun in der Beschwerdeschrift geltend machte, sie würde im Gesundheitsfall ein volles Arbeitspensum ausüben, ist darauf hinzu weisen, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussage n der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder an derer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Erstellung des Abklä rungs berichtes
glaubhaft und mit
Überzeugung aus, dass sie dann und nur dann ein 100%-Pensum ausgeübt hätte, wenn sie nicht Mutter gewo rden wäre. Darauf ist abzustellen.
Weiter finden sich i m Abklärungsbericht keine Hinweise dafür, dass die Beschwer deführerin aus finanzie llen Gründen im Gesundheitsfall gezwungen gewesen wäre, mehr als 30 % zu arbeiten. Sie machte diesbezüglich auch nichts geltend .
Es ist jedoch erstellt, dass sie einen Bruttomietzinsertrag von jährlich Fr. 240‘000.-- erzielt .
Die von der Abklärungsperson vorgenommene und von der IV-Stelle über nommene Qualifikation mit einem Anteil im Erwerbsbereich von 30 % und einem Anteil im Aufgabenbereich von 70 % ist deshalb zu bestätigen. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 6. März 2012 zudem davon aus (Urk. 2), dass sich die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache erheblich verändert hätten. Die Beschwerdeführerin sei nur noch zu 23.50 % und nicht mehr zu 40 % eingeschränkt.
Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 6 f.), dass anlässlich der Abklärung vom 1. Juli 2011 keine wesentliche Veränderung zur früheren Abklärung vom 1 4. August 1997 bestehe . Insbesondere beim „ Ein kauf “, bei der „ Betreuung der Kinder “ und bei „ Verschiedenem “ sei die verän derte Einschätzung der Abklärungsperson nicht begründet. 5 .2
Anlässlich des Abklärungsberichts Haushalt vom 1 4. August 1997 (Erhebung am 1 2. August 1997; Urk. 8/24) ermittelte die Abklärungsperson insgesamt eine Einschränkung von 40 % . Davon entfielen 9 % auf die „ Ernährung “ und 10 % auf die „ Wohnungspflege “ . Die 2 %, welche auf den „ Einkauf und weitere Be sorgungen “ entfielen, entstünden dadurch, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, die mit dem Auto getätigten Einkäufe in die Wohnung hochzutra gen. Da sie nicht mehr als 8 kg tragen könne, müsse sie das Einkaufsgut in Etappen hochtragen oder sich dabei helfen lassen. Auf die „ Wäsche und die Kleiderpflege “ entfielen 6 % der Einschränkung. Was den Bereich „ Be treuung von Kindern oder andere Familienangehörige n “ betreffe, sei darauf hinzuwei sen, dass die Beschwerdeführerin die Grundpflege ihrer zweijährigen Tochter, wie An- und Auskleiden, Körperpflege und Wickeln, wenn auch mit einiger Mühe, selber durchführen könne. Sie sei jedoch nicht in der Lage, sie für län gere Zeit zu tragen, mit ihr h erumzutollen oder aktiv mit ihr zu spielen. Die Einschränkung von 8 % bei „ Verschiedenem “ ergebe sich daraus, dass die Be schwerdeführerin vor dem Unfall in der Liegenschaft Reparatur- und Renovati onsarbeiten ausgeführt habe, welche sie jetzt auswärts geben müsse. Ausserdem habe sie ihren Gemüsegarten aufgeben müssen und könne nicht mehr Rasen
mähen. 5 .3
Im Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Juli 2011 (Erhebung am 1 6. Juni 2011; Urk. 8/134) stellte die Abklärungsperson insgesamt eine Einschränkung im Haushalt von 23.50 % fest. Bei der „ Ernährung “ ermittelte sie eine Einschrän kung von 7.50 %, bei der „ Wohnungspflege “ eine solche von 12 % . Zum Be reich „ Einkauf und weitere Besorgungen “ führte sie aus, dass die Beschwerde führerin drei- bis viermal wöchentlich zum Einkauf fahre. Kleineinkäufe würden auch einmal die Kinder übernehmen. Die Einschränkung bei der „ Wäsche und Kleiderpflege “ bezifferte die Abklärungsperson auf 4 % . Zur „ Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen “ führte sie aus, dass die Beschwer deführerin die altersgerechte Betreuung der Töchter als sehr intensiv empfinde. Vom Kindsvater habe sie keinerlei Unterstützung zu erwarten, die Kinder gin gen den n auch nicht zu ihm. Sie sei betreffend Kinderbetreuung völlig auf sich alleine gestellt. Daraufhin führte die Abklärungsperson aus, dass die Beschwer deführerin in diesem Bereich nicht mehr eingeschränkt sei. Bezüglich des Be reichs
„ Verschiedenes “ hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerde führerin bei der Pflanzenpflege selbständig sei. Ihren Garten vermisse die Beschwerdeführerin noch immer . Zu den Haustieren schauten aus schliesslich die Kinder, da sie jene gewollt hätten. 5.4
Aufgrund des Abklärungsberichtes und der Situation der Beschwerdeführerin leuchtet es ein, dass sie im Haushalt im Vergleich zur Beurteilung im Jahre 1997 weniger eingeschränkt ist.
Dies kommt daher, dass die Kinder der Beschwerdeführeri n im Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung erging, schon 15 und 17 Jahre alt waren
und somit die Beschwerdeführerin mit der Betreuung ihrer Töchter weniger belastet ist . Die 1997 festgestellten Beeinträchtigungen sind nun aufgrund der Selbständigkeit der Töchter der Beschwerdeführerin weggefallen . Die Betreuung pubertierender Kinder kann zweifelsohne ebenfalls anstrengend sein;
ein Zusammenhang der Belastung mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin besteht je doch diesbezüglich nicht.
Weiter ist betreffend die Einschränkung im „ Einkauf “ darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin spätestens im Jahr 2008 umgezogen ist (Urk. 8/96) . Sie wohnt nun gemäss dem Haushaltsabklärung sbericht in einem Haus mit Lift (Urk. 8/134/5) . Über einen solchen verfügte ihre Wohnung zur Zeit der Abkl ä r ung im Jahre 1997 nicht (Urk. 8/24/ 6). Da die im Jahre 1997 festgestellte Ein schränkung im Wesentlichen darauf gründete, dass die Beschwerdeführerin de n Einkauf in Etappen hochtragen respektive eine Hilfsperson orga nisieren musste (Urk. 8/24/8), fiel
diese Einschränkung weg .
Zum Bereich „ Verschiedenes “ hielt die Abklärungsperson fest, dass der Garten aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben worden sei und die Beschwerde führer in ausgeführt habe, andere Aufgaben aus diesem Bereich hätte sie nie ge habt. Es gibt keinen Grund, von diesen eigenen Ausführungen der Beschwer deführerin abzuweichen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Abklärungsbericht vom 1. Juli 2011 (Urk. 8/134)
im Vergleich zum Abklärungsbericht aus dem Jahre 1997 (Urk. 8/24) eine wesentliche Verbesserung festgestellt werden konnte. Die von der Verwaltung ermittelte Einschränkung im Haushalt von 23.50 % ist demnach plausibel und rechtens . 6.
Damit ergibt sich im Haushalt eine Einschränkung von 23.50 % und im erwerbli chen Bereich eine solche von 50 % . Es resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 31 % (50 x 0.3 + 23.5 x 0.7). Dies führt zur Bestätigung der ange fochtenen Verfügung und zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Ve rfahrensaufwand fest zulegen und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfah rens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Cordula Spörri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHertli-Wanner
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 G emäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. 1.
E. 1.2 Anlässlich eines von Amtes wegen im April 2001 eröffneten Revisionsverfah rens (Urk. 8/60) teilte die IV-Stelle der Versicherten nach getätigten Abklärun gen (Urk. 8/65 ff.) mit Mitteilung vom
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähig keit stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.
E. 1.4 Anlässlich eines weiteren im Februar 2008 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 8/96 f.) nahm die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 8/99) und medizinische (Urk. 8/114 und 116) Abklärungen vor. Ferner gab sie das am 8. Februar 2010 erstattete
tridisziplinäre Gutachten des Z.___ (Z.___, A.___; Urk. 8/120), welches mit Schreiben vom 7. April 2010 (Urk. 8/123) ergänzt wurde,
in Auftrag (Urk. 8/ 108) .
Weiter ver anlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, welche am 1 6. Juni 2011 durchgeführt wurde (Abklärungsbericht vom 1. Juli 2011; Urk. 8/134). Mit Vorbescheid vom 2 3. November 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von nunmehr 31 % die Aufhebung der Invaliden rente in Aussicht (Urk. 8/139). Nach einem Ein wand der Rechtsvertreterin der Versicherten (Urk. 8/146) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. März 2012 wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2) .
E. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.
E. 2.1 Die IV-Stelle hob in ihrer Verfügung vom 6. März 2012 (Urk.
2) die Viertels rente der Beschwerdeführerin auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monates aufgrund eines Invaliditätsgrades von 31 % auf. Der ge sundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin wie auch die Qualifikation (30 % Erwerbsbereich / 70 % Haushaltsbereich) hätten sich dabei nicht verändert. Än derungen hätten sich in der Einschränkung im Haushaltsbereich ergeben, wel che nun noch 23.5 % betrage.
Die Beschwerde führerin lässt dagegen zusammenfassend geltend machen (Urk. 1), dass sie ohne Unfall heute zu 100 % erwerbstätig wäre. Ihre Kinder seien bereits 17 und 15 Jahre alt und benötigten tagsüber keine Betreuung meh
r. Ausserdem lebe sie seit 2005 von ihrem Ehemann getrennt u nd könnte ein zusätzliches Einkommen gut gebrauchen.
Auch die Haushaltssituation habe sich nicht verändert.
E. 2.2 Vergleichsbasis für die Frage, ob eine wesentliche Änderung des Sachverhalts stattgefunden hat, sind die Verhältnisse des nach der erstmaligen Anmeldung vom 1 5. März 1996 (Urk. 8/14/6) und nach dem Urteil des Sozialversicherungs gerichts vom 6. April 2000 (Urk. 8/46) mit Verfügung en vom 1 0. Oktober 2000 (Urk. 8/ 53 f.) und vom 1 0. November 200 0 (Urk. 8/55 f.) mit der Zusprache ei ner Viertelsrente abgeschl ossenen Verfahrens. Anlässlich der Revision im Jahre 2001, deren Abschluss durch die Mitteilung vom 2 5. September 2001 (Urk. 8/78) erfolgte, wurde einzig ein kurzer Verlaufsbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 8/69) eingeholt und weitere Arztberichte (Urk. 8/70 f.), welche aus der Zeit kurz nach dem Unfall datieren und damit über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor der ursprünglichen Rentenzusprache Auskunft geben. Damit wurde keine voll ständige Sachverhaltsabklärung durchgeführt. Das G leiche gilt auch für die im Jahre 2004 durchgeführte Revision, anlässlich welcher einzig ein kurzes Schrei ben von Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation
sowie Rheumatologie,
eingeholt wurde (Urk. 8/89). 3 .
Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6. April 2000 (Urk. 8/46), mit welchem dieses die Verfügung vom 2 9. März 1996 abgeändert hatte (Urk. 8/ 40), ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus. Das Gericht stellte dabei auf die Berichte von Dr. med. D.___
vom 8. März 1994 (Urk. 8/
E. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige d er Tätigkeit im Aufgabenbereich ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beein trächtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvali di täten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 4 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.
E. 4.1 Zu klären ist zunächst die Qualifikation der Beschwerdeführerin. Die IV-Stelle stützte ihre Beurteilung hauptsächlich auf den Abklärungsbericht vom 1 6. Juni 2011 (Urk. 8/136) und qualifizierte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige (Urk. 2). Sie hielt fest, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Be schwerdeführerin bei voller Gesundheit, wie schon im ursprünglichen Entscheid, im Umfang von 30 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich im restlichen Umfang von 70 % im Aufgabenbereich des Haushaltes betätigen würde.
Dies wurde von der Beschwerdeführerin bestritten, welche geltend machte, dass sie bei Gesundheit eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausüben würde, da sie nun seit dem 3 0. November 2010 geschieden sei und ihre Töchter 15 und 17 Jahre alt seien (Urk. 1 S. 4).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin erklärte am 1 6. Juni 2011 anlässlich der Abklärung vor Ort (Urk. 8/ 136), dass sie seit dem 1 8. Januar 2011 geschieden sei, jedoch schon seit 2005 getrennt von ihrem Mann lebe. Unterh altszahlungen bekomme sie keine. Sie besitze ein Mehrfamilienhaus mit 12 Wohnparteien und ein Ferien ha us in H.___ und lebe von deren Ertrag sowie von ihrem Vermögen. Die 17jährige Tochter habe die Lehre abgebrochen und sei auf der Suche nach einer neuen Lehrstelle, während die jüngere 15jährige Tochter die Schule besuche. Die Beschwerdeführerin
hat weiter
zu ihrer finanziellen Situation ausgeführt, dass die Liegenschaft nicht belastet sei und die Bruttomieteinnahmen bei ungefähr Fr. 240‘000.-- jährlich lägen.
Anlässlich der Abklärung hat die Versicherte gemäss dem Abklärungsbericht bezüglich einer Erwerbstätigkeit ohne Behinderung betont, dass sie „ zu min destens 150 % ausgelastet sei “ mit der Aufgabe als Familienfrau, da sie zwei pubertierende Töchter zu betreuen habe. Mit ebenso grosser Bestimmtheit hatte sie gegenüber der Abklärungsperson angegeben, dass sie bei guter Gesundheit „Vollgas“ gegeben hätte. Ihr eigenes Geschäft, welches vor dem Unfall bereits mehr als 100 % Arbeitszeit gefordert habe, hätte sie weiter ausgebaut und sich um die Liegenschaftsverwaltung gekümmert. Bei guter Gesundheit wäre sie we der Hausfrau noch Mutter geworden .
E. 4.3 Bei der Qualifikation einer versicherten Person als erwerbstätige oder nicht er werbstätige Person sind immer die gesamten persönlichen Umstände des Ein zelfalles zu berücksichtigen. Massgebend ist dabei einzig, ob die versic herte Person im Gesundheitsfall bei ansonsten unveränderten Verhältnissen erwerbs tätig wäre oder nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spielt es deshalb keine Rolle, ob sie vor dem Unfall je beabsichtigte, Kinder zu haben oder nicht. Bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6. April 2000 (Urk. 8/46/6) wurde dazu ausgeführt, dass der Umstand, dass die Beschwerde führerin seit Februar 1995 und seit November 1997 Mutter zweier Kinder sei, als Gegebenheit der dem Statusentscheid zugrunde zu legende konkrete Le benssituation, wie sie sich im zu beurteilenden Zeitraum präsentierte, zu be trachten sei. Daran ändert sich auch im nun zu beurteilenden Revisionszeit punkt nichts, weshalb auf die gegebene familiäre Situation abzustellen und davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch ohne krankheitsbe dingte Einschränkungen Mutter zweier Kinder geworden wäre .
Die Beschwerdeführerin machte im Abklärungsbericht vom 1. Juli 2011 einer seits geltend, ihre familiären Aufgaben seien sehr intensiv und erforderten volle Präsenz und erklärte andererseits, dass sie im Gesundheitsf all zu 100 % erwerbstätig wäre. Denn i m Gesundheitsfall hätte sie keine Kinder und dieser Aufgabenbereich würde
daher wegfallen . Wie bereits ausgeführt, sind die Kin der als Gegebenheit sowohl im Gesundheits- als auch im Krankheitsfall zu be trachten. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwer deführerin bei guter Gesundheit 100 % arbeit en würde. Sie hat diesbezüglich nichts vorgebracht, sondern nur klar ausgeführt, dass ihre Töchter sie zu 150 % beanspruchten.
Es kann daher aufgrund der Abklärung vor Ort nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum im Ge sundheitsfall und bei sonst unveränderten Umständen erhöht hätte .
Wenn die Beschwerdeführerin nun in der Beschwerdeschrift geltend machte, sie würde im Gesundheitsfall ein volles Arbeitspensum ausüben, ist darauf hinzu weisen, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussage n der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder an derer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Erstellung des Abklä rungs berichtes
glaubhaft und mit
Überzeugung aus, dass sie dann und nur dann ein 100%-Pensum ausgeübt hätte, wenn sie nicht Mutter gewo rden wäre. Darauf ist abzustellen.
Weiter finden sich i m Abklärungsbericht keine Hinweise dafür, dass die Beschwer deführerin aus finanzie llen Gründen im Gesundheitsfall gezwungen gewesen wäre, mehr als 30 % zu arbeiten. Sie machte diesbezüglich auch nichts geltend .
Es ist jedoch erstellt, dass sie einen Bruttomietzinsertrag von jährlich Fr. 240‘000.-- erzielt .
Die von der Abklärungsperson vorgenommene und von der IV-Stelle über nommene Qualifikation mit einem Anteil im Erwerbsbereich von 30 % und einem Anteil im Aufgabenbereich von 70 % ist deshalb zu bestätigen. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 6. März 2012 zudem davon aus (Urk. 2), dass sich die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache erheblich verändert hätten. Die Beschwerdeführerin sei nur noch zu 23.50 % und nicht mehr zu 40 % eingeschränkt.
Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 6 f.), dass anlässlich der Abklärung vom 1. Juli 2011 keine wesentliche Veränderung zur früheren Abklärung vom 1 4. August 1997 bestehe . Insbesondere beim „ Ein kauf “, bei der „ Betreuung der Kinder “ und bei „ Verschiedenem “ sei die verän derte Einschätzung der Abklärungsperson nicht begründet. 5 .2
Anlässlich des Abklärungsberichts Haushalt vom 1 4. August 1997 (Erhebung am 1 2. August 1997; Urk. 8/24) ermittelte die Abklärungsperson insgesamt eine Einschränkung von 40 % . Davon entfielen
E. 9 % auf die „ Ernährung “ und
E. 10 % auf die „ Wohnungspflege “ . Die 2 %, welche auf den „ Einkauf und weitere Be sorgungen “ entfielen, entstünden dadurch, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, die mit dem Auto getätigten Einkäufe in die Wohnung hochzutra gen. Da sie nicht mehr als 8 kg tragen könne, müsse sie das Einkaufsgut in Etappen hochtragen oder sich dabei helfen lassen. Auf die „ Wäsche und die Kleiderpflege “ entfielen 6 % der Einschränkung. Was den Bereich „ Be treuung von Kindern oder andere Familienangehörige n “ betreffe, sei darauf hinzuwei sen, dass die Beschwerdeführerin die Grundpflege ihrer zweijährigen Tochter, wie An- und Auskleiden, Körperpflege und Wickeln, wenn auch mit einiger Mühe, selber durchführen könne. Sie sei jedoch nicht in der Lage, sie für län gere Zeit zu tragen, mit ihr h erumzutollen oder aktiv mit ihr zu spielen. Die Einschränkung von 8 % bei „ Verschiedenem “ ergebe sich daraus, dass die Be schwerdeführerin vor dem Unfall in der Liegenschaft Reparatur- und Renovati onsarbeiten ausgeführt habe, welche sie jetzt auswärts geben müsse. Ausserdem habe sie ihren Gemüsegarten aufgeben müssen und könne nicht mehr Rasen
mähen. 5 .3
Im Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Juli 2011 (Erhebung am 1 6. Juni 2011; Urk. 8/134) stellte die Abklärungsperson insgesamt eine Einschränkung im Haushalt von 23.50 % fest. Bei der „ Ernährung “ ermittelte sie eine Einschrän kung von 7.50 %, bei der „ Wohnungspflege “ eine solche von 12 % . Zum Be reich „ Einkauf und weitere Besorgungen “ führte sie aus, dass die Beschwerde führerin drei- bis viermal wöchentlich zum Einkauf fahre. Kleineinkäufe würden auch einmal die Kinder übernehmen. Die Einschränkung bei der „ Wäsche und Kleiderpflege “ bezifferte die Abklärungsperson auf 4 % . Zur „ Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen “ führte sie aus, dass die Beschwer deführerin die altersgerechte Betreuung der Töchter als sehr intensiv empfinde. Vom Kindsvater habe sie keinerlei Unterstützung zu erwarten, die Kinder gin gen den n auch nicht zu ihm. Sie sei betreffend Kinderbetreuung völlig auf sich alleine gestellt. Daraufhin führte die Abklärungsperson aus, dass die Beschwer deführerin in diesem Bereich nicht mehr eingeschränkt sei. Bezüglich des Be reichs
„ Verschiedenes “ hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerde führerin bei der Pflanzenpflege selbständig sei. Ihren Garten vermisse die Beschwerdeführerin noch immer . Zu den Haustieren schauten aus schliesslich die Kinder, da sie jene gewollt hätten. 5.4
Aufgrund des Abklärungsberichtes und der Situation der Beschwerdeführerin leuchtet es ein, dass sie im Haushalt im Vergleich zur Beurteilung im Jahre 1997 weniger eingeschränkt ist.
Dies kommt daher, dass die Kinder der Beschwerdeführeri n im Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung erging, schon 15 und 17 Jahre alt waren
und somit die Beschwerdeführerin mit der Betreuung ihrer Töchter weniger belastet ist . Die 1997 festgestellten Beeinträchtigungen sind nun aufgrund der Selbständigkeit der Töchter der Beschwerdeführerin weggefallen . Die Betreuung pubertierender Kinder kann zweifelsohne ebenfalls anstrengend sein;
ein Zusammenhang der Belastung mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin besteht je doch diesbezüglich nicht.
Weiter ist betreffend die Einschränkung im „ Einkauf “ darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin spätestens im Jahr 2008 umgezogen ist (Urk. 8/96) . Sie wohnt nun gemäss dem Haushaltsabklärung sbericht in einem Haus mit Lift (Urk. 8/134/5) . Über einen solchen verfügte ihre Wohnung zur Zeit der Abkl ä r ung im Jahre 1997 nicht (Urk. 8/24/ 6). Da die im Jahre 1997 festgestellte Ein schränkung im Wesentlichen darauf gründete, dass die Beschwerdeführerin de n Einkauf in Etappen hochtragen respektive eine Hilfsperson orga nisieren musste (Urk. 8/24/8), fiel
diese Einschränkung weg .
Zum Bereich „ Verschiedenes “ hielt die Abklärungsperson fest, dass der Garten aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben worden sei und die Beschwerde führer in ausgeführt habe, andere Aufgaben aus diesem Bereich hätte sie nie ge habt. Es gibt keinen Grund, von diesen eigenen Ausführungen der Beschwer deführerin abzuweichen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Abklärungsbericht vom 1. Juli 2011 (Urk. 8/134)
im Vergleich zum Abklärungsbericht aus dem Jahre 1997 (Urk. 8/24) eine wesentliche Verbesserung festgestellt werden konnte. Die von der Verwaltung ermittelte Einschränkung im Haushalt von 23.50 % ist demnach plausibel und rechtens . 6.
Damit ergibt sich im Haushalt eine Einschränkung von 23.50 % und im erwerbli chen Bereich eine solche von 50 % . Es resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 31 % (50 x 0.3 + 23.5 x 0.7). Dies führt zur Bestätigung der ange fochtenen Verfügung und zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Ve rfahrensaufwand fest zulegen und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfah rens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Cordula Spörri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHertli-Wanner
Dispositiv
- 1.1 Die 1964 geborene X.___ ist seit 2010 geschieden ( Urk. 8/131) und Mutter von zwei 1995 und 1997 geborenen Kindern ( Urk. 8/46/1) . Sie absol vierte eine Bürolehre und arbeitete zu letzt als Selbständigerwerbende im Sekretariatsservice, wobei sie überw iegend Arbeiten für die Firma ihres Ex-Mannes, die Einzelunternehmung Y.___ , ausführte ( Urk. 8/ 14/4, 8/18/3 ff. ) . Am
- Mai 1992 zog sie sich bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Halswir belsäule , eine Commotio cerebri und eventuell eine Contusio spinalis zu und leidet als Folge davon an einem chronischen zervi c ozephale n und zervi c o bra chialen Syndrom ( Urk. 8/ 10 ). Am 1
- März 1996 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Renten bezug an ( Urk. 8/ 14 ). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 2
- März 1996 einen Rentenanspruch der Versicherten ( Urk. 8/39 f. ). Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich d ie Verfügung vom 2
- März 1996 mit Urteil vom
- April 2000 auf und hielt fest, dass die Versicherte ab
- März 1995 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 43 % Anspruch auf eine V iertelsrente habe (IV.1998.00294, Urk. 8/46). 1.2 Anlässlich eines von Amtes wegen im April 2001 eröffneten Revisionsverfah rens ( Urk. 8/60) teilte die IV-Stelle der Versicherten nach getätigten Abklärun gen ( Urk. 8/65 ff.) mit Mitteilung vom 2
- September 2001 mit, dass sie Anspruch auf eine unveränderte Invalidenrente habe ( Urk. 8/78) . 1.3 Im September 2004 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein ( Urk. 8/87). Nach durchgeführten Abklärungen ( Urk. 8/88 f.) teilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2
- September 2004 mit, dass die Versicherte Anspruch auf eine unveränderte Invalidenrente habe ( Urk. 8/91). 1.4 Anlässlich eines weiteren im Februar 2008 eröffneten Revisionsverfahrens ( Urk. 8/96 f.) nahm die IV-Stelle erwerbliche ( Urk. 8/99) und medizinische ( Urk. 8/114 und 116) Abklärungen vor. Ferner gab sie das am
- Februar 2010 erstattete tridisziplinäre Gutachten des Z.___ ( Z.___ , A.___ ; Urk. 8/120) , welches mit Schreiben vom
- April 2010 ( Urk. 8/123) ergänzt wurde, in Auftrag (Urk. 8/ 108 ) . Weiter ver anlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, welche am 1
- Juni 2011 durchgeführt wurde (Abklärungsbericht vom
- Juli 2011; Urk. 8/134). Mit Vorbescheid vom 2
- November 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von nunmehr 31 % die Aufhebung der Invaliden rente in Aussicht ( Urk. 8/139). Nach einem Ein wand der Rechtsvertreterin der Versicherten ( Urk. 8/146) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom
- März 2012 wie im Vorbescheid angekündigt ( Urk. 2) .
- Dagegen liess die Versicherte am 2
- April 2012 Beschwerde erheben ( Urk. 1). Sie liess beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe In validenrente zuzusprechen, eventuell sei ihr weiterhin eine Viertelsrente zu zusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2
- Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Eingabe vom
- Juni 2012 liess die Versicherte mitteilen, dass ihre ältere Tochter aus der mütterlichen Wohnung ausgezogen sei und die jüngere Tochter eine Lehre begonnen habe ( Urk. 8). Die IV-Stelle teilte ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit Schreiben vom
- Juli 2012 mit ( Urk. 11) . Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 G emäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
- 2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige d er Tätigkeit im Aufgabenbereich ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beein trächtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvali di täten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähig keit stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
- 4 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom
- April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
- 2.1 Die IV-Stelle hob in ihrer Verfügung vom
- März 2012 ( Urk. 2) die Viertels rente der Beschwerdeführerin auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monates aufgrund eines Invaliditätsgrades von 31 % auf. Der ge sundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin wie auch die Qualifikation (30 % Erwerbsbereich / 70 % Haushaltsbereich) hätten sich dabei nicht verändert. Än derungen hätten sich in der Einschränkung im Haushaltsbereich ergeben, wel che nun noch 23.5 % betrage. Die Beschwerde führerin lässt dagegen zusammenfassend geltend machen ( Urk. 1), dass sie ohne Unfall heute zu 100 % erwerbstätig wäre. Ihre Kinder seien bereits 17 und 15 Jahre alt und benötigten tagsüber keine Betreuung meh r. Ausserdem lebe sie seit 2005 von ihrem Ehemann getrennt u nd könnte ein zusätzliches Einkommen gut gebrauchen. Auch die Haushaltssituation habe sich nicht verändert. 2.2 Vergleichsbasis für die Frage, ob eine wesentliche Änderung des Sachverhalts stattgefunden hat, sind die Verhältnisse des nach der erstmaligen Anmeldung vom 1
- März 1996 ( Urk. 8/14/6) und nach dem Urteil des Sozialversicherungs gerichts vom
- April 2000 ( Urk. 8/46) mit Verfügung en vom 1
- Oktober 2000 ( Urk. 8/ 53 f.) und vom 1
- November 200 0 ( Urk. 8/55 f.) mit der Zusprache ei ner Viertelsrente abgeschl ossenen Verfahrens. Anlässlich der Revision im Jahre 2001, deren Abschluss durch die Mitteilung vom 2
- September 2001 ( Urk. 8/78) erfolgte, wurde einzig ein kurzer Verlaufsbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , ( Urk. 8/69) eingeholt und weitere Arztberichte ( Urk. 8/70 f.), welche aus der Zeit kurz nach dem Unfall datieren und damit über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor der ursprünglichen Rentenzusprache Auskunft geben. Damit wurde keine voll ständige Sachverhaltsabklärung durchgeführt. Das G leiche gilt auch für die im Jahre 2004 durchgeführte Revision, anlässlich welcher einzig ein kurzes Schrei ben von Dr. med. C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie , eingeholt wurde ( Urk. 8/89). 3 . Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom
- April 2000 ( Urk. 8/46), mit welchem dieses die Verfügung vom 2
- März 1996 abgeändert hatte ( Urk. 8/ 40 ), ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus. Das Gericht stellte dabei auf die Berichte von Dr. med. D.___ vom
- März 1994 ( Urk. 8/ 9 f. = 8/70/35 ff. ) , Dr. med. B.___ vom 2
- November 1996 ( Urk. 8/ 46/2, 7 f.) und Dr. med. E.___ vom 1
- Oktober 1996 ( Urk. 8/ 70/31 ff. ) ab. Diesen sind im Wesent lichen die folgenden Diagnosen zu entnehmen: C hronische s zervi c ozephales und zervi c obrachiales Schmerzsyndrom bei einem Status nach Commotio cerebri, ein Schleu d ertraum a der Halswirbelsäule und wahrscheinlich eine Contusio spinalis . Im Zusammenhang mit dem im Jahre 2008 eingeleiteten und mit Verfügung vom
- März 2012 ( Urk. 2) abgeschlossenen Rentenrevisionsverfahren wurde insbesondere eine tridisziplinäre Begutachtung beim Z.___ in Auftrag gegeben ( Urk. 8/ 108 ). Im Gutachten vom
- Februar 2010 ( Urk. 8/120) wurden die Re sultate der neurologischen, neuropsychologischen und rheumatologischen Un tersuchungen dargestellt und anschliessen d d ie folgenden Diagnosen gestellt : C hronisches zer vic o-spondylogenes und intermittierendes zervi c ozephales Schmerzsyndrom und Periathropat hia humerus scapularis links . Anders als die Ärzte anlässlich der erstmaligen Rentenzusprache attestierten sie der Beschwer deführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Sekretärin eine 70%ige Arbeits fähigkeit und in einer angepassten leichten Arbeitstätigkeit eine 80%ige Ar beitsfähigkeit. Eine schwere Verweistätigkeit sei nicht zumutbar. In ihrer Ergänzung zum Gutachten vom
- April 2010 ( Urk. 8/123) führten Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ aus, dass davon ausgegangen werden könne, dass es nach dem Unfall zwischen Mai 1992 und bis spätestens 1994 zu einer Ver besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit nachfol gender Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes auf dem aktuellen Niveau ge kommen sei. Daraufhin hielt der Rechtsdienst der IV-Stelle in einer Stellungnahme vom 3
- Dezemb er 2010 ( Urk. 8/140) fest, dass seit der rechtskräftigen Beurteilung des Sozialversicherungsgerichts durch das Urteil vom
- April 2000 keine Ver besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, sondern einzig eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes vorliege. Ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG sei bezüglich der medizini schen Voraussetzungen nicht gegeben. Entsprechend dieser Beurteilung hielt die IV-Stelle in der Verf ü gung vom
- März 2012 ( Urk. 2) weiterhin eine „ Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 50 % “ fest. Der medizinische Sachverhalt blieb von der Beschwerdeführerin un bestritten ( Urk. 1 S. 3). Aufgrund der Akten ist daher erstellt, dass die Be schwerdeführerin im erwerblichen Bereich w eiterhin zu 50 % arbeitsunfähig ist.
- 4.1 Zu klären ist zunächst die Qualifikation der Beschwerdeführerin. Die IV-Stelle stützte ihre Beurteilung hauptsächlich auf den Abklärungsbericht vom 1
- Juni 2011 ( Urk. 8/136) und qualifizierte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige ( Urk. 2). Sie hielt fest, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Be schwerdeführerin bei voller Gesundheit, wie schon im ursprünglichen Entscheid, im Umfang von 30 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich im restlichen Umfang von 70 % im Aufgabenbereich des Haushaltes betätigen würde. Dies wurde von der Beschwerdeführerin bestritten, welche geltend machte, dass sie bei Gesundheit eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausüben würde, da sie nun seit dem 3
- November 2010 geschieden sei und ihre Töchter 15 und 17 Jahre alt seien ( Urk. 1 S. 4). 4.2 Die Beschwerdeführerin erklärte am 1
- Juni 2011 anlässlich der Abklärung vor Ort ( Urk. 8/ 136), dass sie seit dem 1
- Januar 2011 geschieden sei, jedoch schon seit 2005 getrennt von ihrem Mann lebe. Unterh altszahlungen bekomme sie keine. Sie besitze ein Mehrfamilienhaus mit 12 Wohnparteien und ein Ferien ha us in H.___ und lebe von deren Ertrag sowie von ihrem Vermögen. Die 17jährige Tochter habe die Lehre abgebrochen und sei auf der Suche nach einer neuen Lehrstelle, während die jüngere 15jährige Tochter die Schule besuche. Die Beschwerdeführerin hat weiter zu ihrer finanziellen Situation ausgeführt, dass die Liegenschaft nicht belastet sei und die Bruttomieteinnahmen bei ungefähr Fr. 240‘000.-- jährlich lägen. Anlässlich der Abklärung hat die Versicherte gemäss dem Abklärungsbericht bezüglich einer Erwerbstätigkeit ohne Behinderung betont, dass sie „ zu min destens 150 % ausgelastet sei “ mit der Aufgabe als Familienfrau, da sie zwei pubertierende Töchter zu betreuen habe. Mit ebenso grosser Bestimmtheit hatte sie gegenüber der Abklärungsperson angegeben, dass sie bei guter Gesundheit „Vollgas“ gegeben hätte. Ihr eigenes Geschäft, welches vor dem Unfall bereits mehr als 100 % Arbeitszeit gefordert habe, hätte sie weiter ausgebaut und sich um die Liegenschaftsverwaltung gekümmert. Bei guter Gesundheit wäre sie we der Hausfrau noch Mutter geworden . 4.3 Bei der Qualifikation einer versicherten Person als erwerbstätige oder nicht er werbstätige Person sind immer die gesamten persönlichen Umstände des Ein zelfalles zu berücksichtigen. Massgebend ist dabei einzig, ob die versic herte Person im Gesundheitsfall bei ansonsten unveränderten Verhältnissen erwerbs tätig wäre oder nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spielt es deshalb keine Rolle, ob sie vor dem Unfall je beabsichtigte , Kinder zu haben oder nicht. Bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom
- April 2000 ( Urk. 8/46/6) wurde dazu ausgeführt, dass der Umstand, dass die Beschwerde führerin seit Februar 1995 und seit November 1997 Mutter zweier Kinder sei, als Gegebenheit der dem Statusentscheid zugrunde zu legende konkrete Le benssituation , wie sie sich im zu beurteilenden Zeitraum präsentierte, zu be trachten sei. Daran ändert sich auch im nun zu beurteilenden Revisionszeit punkt nichts, weshalb auf die gegebene familiäre Situation abzustellen und davon auszugehen ist , dass die Beschwerdeführerin auch ohne krankheitsbe dingte Einschränkungen Mutter zweier Kinder geworden wäre . Die Beschwerdeführerin machte im Abklärungsbericht vom
- Juli 2011 einer seits geltend, ihre familiären Aufgaben seien sehr intensiv und erforderten volle Präsenz und erklärte andererseits , dass sie im Gesundheitsf all zu 100 % erwerbstätig wäre. Denn i m Gesundheitsfall hätte sie keine Kinder und dieser Aufgabenbereich würde daher wegfallen . Wie bereits ausgeführt, sind die Kin der als Gegebenheit sowohl im Gesundheits- als auch im Krankheitsfall zu be trachten. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwer deführerin bei guter Gesundheit 100 % arbeit en würde. Sie hat diesbezüglich nichts vorgebracht, sondern nur klar ausgeführt, dass ihre Töchter sie zu 150 % beanspruchten. Es kann daher aufgrund der Abklärung vor Ort nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum im Ge sundheitsfall und bei sonst unveränderten Umständen erhöht hätte . Wenn die Beschwerdeführerin nun in der Beschwerdeschrift geltend machte, sie würde im Gesundheitsfall ein volles Arbeitspensum ausüben , ist darauf hinzu weisen, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussage n der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder an derer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Erstellung des Abklä rungs berichtes glaubhaft und mit Überzeugung aus, dass sie dann und nur dann ein 100%-Pensum ausgeübt hätte, wenn sie nicht Mutter gewo rden wäre. Darauf ist abzustellen. Weiter finden sich i m Abklärungsbericht keine Hinweise dafür, dass die Beschwer deführerin aus finanzie llen Gründen im Gesundheitsfall gezwungen gewesen wäre, mehr als 30 % zu arbeiten. Sie machte diesbezüglich auch nichts geltend . Es ist jedoch erstellt, dass sie einen Bruttomietzinsertrag von jährlich Fr. 240‘000.-- erzielt . Die von der Abklärungsperson vorgenommene und von der IV-Stelle über nommene Qualifikation mit einem Anteil im Erwerbsbereich von 30 % und einem Anteil im Aufgabenbereich von 70 % ist deshalb zu bestätigen.
- 5.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom
- März 2012 zudem davon aus ( Urk. 2), dass sich die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache erheblich verändert hätten. Die Beschwerdeführerin sei nur noch zu 23.50 % und nicht mehr zu 40 % eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 6 f.), dass anlässlich der Abklärung vom
- Juli 2011 keine wesentliche Veränderung zur früheren Abklärung vom 1
- August 1997 bestehe . Insbesondere beim „ Ein kauf “ , bei der „ Betreuung der Kinder “ und bei „ Verschiedenem “ sei die verän derte Einschätzung der Abklärungsperson nicht begründet. 5 .2 Anlässlich des Abklärungsberichts Haushalt vom 1
- August 1997 (Erhebung am 1
- August 1997; Urk. 8/24) ermittelte die Abklärungsperson insgesamt eine Einschränkung von 40 % . Davon entfielen 9 % auf die „ Ernährung “ und 10 % auf die „ Wohnungspflege “ . Die 2 % , welche auf den „ Einkauf und weitere Be sorgungen “ entfielen, entstünden dadurch, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, die mit dem Auto getätigten Einkäufe in die Wohnung hochzutra gen. Da sie nicht mehr als 8 kg tragen könne, müsse sie das Einkaufsgut in Etappen hochtragen oder sich dabei helfen lassen. Auf die „ Wäsche und die Kleiderpflege “ entfielen 6 % der Einschränkung. Was den Bereich „ Be treuung von Kindern oder andere Familienangehörige n “ betreffe, sei darauf hinzuwei sen, dass die Beschwerdeführerin die Grundpflege ihrer zweijährigen Tochter, wie An- und Auskleiden, Körperpflege und Wickeln, wenn auch mit einiger Mühe, selber durchführen könne. Sie sei jedoch nicht in der Lage , sie für län gere Zeit zu tragen , mit ihr h erumzutollen oder aktiv mit ihr zu spielen. Die Einschränkung von 8 % bei „ Verschiedenem “ ergebe sich daraus, dass die Be schwerdeführerin vor dem Unfall in der Liegenschaft Reparatur- und Renovati onsarbeiten ausgeführt habe, welche sie jetzt auswärts geben müsse. Ausserdem habe sie ihren Gemüsegarten aufgeben müssen und könne nicht mehr Rasen mähen. 5 .3 Im Abklärungsbericht Haushalt vom
- Juli 2011 (Erhebung am 1
- Juni 2011; Urk. 8/134) stellte die Abklärungsperson insgesamt eine Einschränkung im Haushalt von 23.50 % fest. Bei der „ Ernährung “ ermittelte sie eine Einschrän kung von 7.50 % , bei der „ Wohnungspflege “ eine solche von 12 % . Zum Be reich „ Einkauf und weitere Besorgungen “ führte sie aus, dass die Beschwerde führerin drei- bis viermal wöchentlich zum Einkauf fahre. Kleineinkäufe würden auch einmal die Kinder übernehmen. Die Einschränkung bei der „ Wäsche und Kleiderpflege “ bezifferte die Abklärungsperson auf 4 % . Zur „ Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen “ führte sie aus, dass die Beschwer deführerin die altersgerechte Betreuung der Töchter als sehr intensiv empfinde. Vom Kindsvater habe sie keinerlei Unterstützung zu erwarten, die Kinder gin gen den n auch nicht zu ihm. Sie sei betreffend Kinderbetreuung völlig auf sich alleine gestellt. Daraufhin führte die Abklärungsperson aus, dass die Beschwer deführerin in diesem Bereich nicht mehr eingeschränkt sei. Bezüglich des Be reichs „ Verschiedenes “ hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerde führerin bei der Pflanzenpflege selbständig sei. Ihren Garten vermisse die Beschwerdeführerin noch immer . Zu den Haustieren schauten aus schliesslich die Kinder, da sie jene gewollt hätten. 5.4 Aufgrund des Abklärungsberichtes und der Situation der Beschwerdeführerin leuchtet es ein , dass sie im Haushalt im Vergleich zur Beurteilung im Jahre 1997 weniger eingeschränkt ist. Dies kommt daher , dass die Kinder der Beschwerdeführeri n im Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung erging, schon 15 und 17 Jahre alt waren und somit die Beschwerdeführerin mit der Betreuung ihrer Töchter weniger belastet ist . Die 1997 festgestellten Beeinträchtigungen sind nun aufgrund der Selbständigkeit der Töchter der Beschwerdeführerin weggefallen . Die Betreuung pubertierender Kinder kann zweifelsohne ebenfalls anstrengend sein; ein Zusammenhang der Belastung mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin besteht je doch diesbezüglich nicht. Weiter ist betreffend die Einschränkung im „ Einkauf “ darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin spätestens im Jahr 2008 umgezogen ist ( Urk. 8/96) . Sie wohnt nun gemäss dem Haushaltsabklärung sbericht in einem Haus mit Lift ( Urk. 8/134/5) . Über einen solchen verfügte ihre Wohnung zur Zeit der Abkl ä r ung im Jahre 1997 nicht ( Urk. 8/24/ 6 ). Da die im Jahre 1997 festgestellte Ein schränkung im Wesentlichen darauf gründete, dass die Beschwerdeführerin de n Einkauf in Etappen hochtragen respektive eine Hilfsperson orga nisieren musste ( Urk. 8/24/8), fiel diese Einschränkung weg . Zum Bereich „ Verschiedenes “ hielt die Abklärungsperson fest, dass der Garten aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben worden sei und die Beschwerde führer in ausgeführt habe, andere Aufgaben aus diesem Bereich hätte sie nie ge habt. Es gibt keinen Grund , von diesen eigenen Ausführungen der Beschwer deführerin abzuweichen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Abklärungsbericht vom
- Juli 2011 ( Urk. 8/134) im Vergleich zum Abklärungsbericht aus dem Jahre 1997 ( Urk. 8/24 ) eine wesentliche Verbesserung festgestellt werden konnte. Die von der Verwaltung ermittelte Einschränkung im Haushalt von 23.50 % ist demnach plausibel und rechtens .
- Damit ergibt sich im Haushalt eine Einschränkung von 23.50 % und im erwerbli chen Bereich eine solche von 50 % . Es resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 31 % (50 x 0.3 + 23.5 x 0.7). Dies führt zur Bestätigung der ange fochtenen Verfügung und zur Abweisung der Beschwerde.
- Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Ve rfahrensaufwand fest zulegen und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfah rens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Cordula Spörri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHertli-Wanner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00432 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner Urteil vom
31. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri Zollikerstrasse 20, Postfach 1568, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1964 geborene X.___ ist seit 2010 geschieden (Urk. 8/131) und Mutter von zwei 1995 und 1997 geborenen Kindern (Urk. 8/46/1) . Sie absol vierte eine Bürolehre und arbeitete zu letzt als Selbständigerwerbende im Sekretariatsservice, wobei sie überw iegend Arbeiten für die Firma ihres Ex-Mannes, die Einzelunternehmung Y.___, ausführte (Urk. 8/ 14/4, 8/18/3 ff.) . Am 6. Mai 1992 zog sie sich bei einem Verkehrsunfall
eine Distorsion der Halswir belsäule, eine Commotio cerebri und eventuell eine Contusio
spinalis zu und leidet als Folge davon an einem chronischen zervi c ozephale n und zervi c o bra chialen Syndrom (Urk. 8/ 10).
Am 1 5. März 1996 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Renten bezug an (Urk. 8/ 14). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 2 9. März 1996 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/39 f.).
Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich d ie Verfügung vom 2 9. März 1996 mit Urteil vom 6. April 2000 auf und hielt fest, dass die Versicherte ab 1. März 1995 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 43 %
Anspruch auf eine V iertelsrente habe (IV.1998.00294, Urk. 8/46). 1.2
Anlässlich eines von Amtes wegen im April 2001 eröffneten Revisionsverfah rens (Urk. 8/60) teilte die IV-Stelle der Versicherten nach getätigten Abklärun gen (Urk. 8/65 ff.) mit Mitteilung vom 2 5. September 2001 mit, dass sie Anspruch auf eine unveränderte Invalidenrente habe (Urk. 8/78) . 1.3
Im September 2004 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 8/87). Nach durchgeführten Abklärungen (Urk. 8/88 f.) teilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 2. September 2004 mit, dass die Versicherte Anspruch auf eine unveränderte Invalidenrente habe (Urk. 8/91). 1.4
Anlässlich eines weiteren im Februar 2008 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 8/96 f.) nahm die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 8/99) und medizinische (Urk. 8/114 und 116) Abklärungen vor. Ferner gab sie das am 8. Februar 2010 erstattete
tridisziplinäre Gutachten des Z.___ (Z.___, A.___; Urk. 8/120), welches mit Schreiben vom 7. April 2010 (Urk. 8/123) ergänzt wurde,
in Auftrag (Urk. 8/ 108) .
Weiter ver anlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, welche am 1 6. Juni 2011 durchgeführt wurde (Abklärungsbericht vom 1. Juli 2011; Urk. 8/134). Mit Vorbescheid vom 2 3. November 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von nunmehr 31 % die Aufhebung der Invaliden rente in Aussicht (Urk. 8/139). Nach einem Ein wand der Rechtsvertreterin der Versicherten (Urk. 8/146) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. März 2012 wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2) .
2.
Dagegen liess die Versicherte am 2 3. April 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sie liess beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe In validenrente zuzusprechen, eventuell sei ihr weiterhin eine Viertelsrente zu zusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 9. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 8. Juni 2012 liess die Versicherte mitteilen, dass ihre ältere Tochter aus der mütterlichen Wohnung ausgezogen sei und die jüngere Tochter eine Lehre begonnen habe (Urk. 8). Die IV-Stelle teilte ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit Schreiben vom 2. Juli 2012 mit (Urk. 11) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
G emäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. 1. 2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige d er Tätigkeit im Aufgabenbereich ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beein trächtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvali di täten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähig keit stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 4
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2. 2.1
Die IV-Stelle hob in ihrer Verfügung vom 6. März 2012 (Urk.
2) die Viertels rente der Beschwerdeführerin auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monates aufgrund eines Invaliditätsgrades von 31 % auf. Der ge sundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin wie auch die Qualifikation (30 % Erwerbsbereich / 70 % Haushaltsbereich) hätten sich dabei nicht verändert. Än derungen hätten sich in der Einschränkung im Haushaltsbereich ergeben, wel che nun noch 23.5 % betrage.
Die Beschwerde führerin lässt dagegen zusammenfassend geltend machen (Urk. 1), dass sie ohne Unfall heute zu 100 % erwerbstätig wäre. Ihre Kinder seien bereits 17 und 15 Jahre alt und benötigten tagsüber keine Betreuung meh
r. Ausserdem lebe sie seit 2005 von ihrem Ehemann getrennt u nd könnte ein zusätzliches Einkommen gut gebrauchen.
Auch die Haushaltssituation habe sich nicht verändert. 2.2
Vergleichsbasis für die Frage, ob eine wesentliche Änderung des Sachverhalts stattgefunden hat, sind die Verhältnisse des nach der erstmaligen Anmeldung vom 1 5. März 1996 (Urk. 8/14/6) und nach dem Urteil des Sozialversicherungs gerichts vom 6. April 2000 (Urk. 8/46) mit Verfügung en vom 1 0. Oktober 2000 (Urk. 8/ 53 f.) und vom 1 0. November 200 0 (Urk. 8/55 f.) mit der Zusprache ei ner Viertelsrente abgeschl ossenen Verfahrens. Anlässlich der Revision im Jahre 2001, deren Abschluss durch die Mitteilung vom 2 5. September 2001 (Urk. 8/78) erfolgte, wurde einzig ein kurzer Verlaufsbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 8/69) eingeholt und weitere Arztberichte (Urk. 8/70 f.), welche aus der Zeit kurz nach dem Unfall datieren und damit über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor der ursprünglichen Rentenzusprache Auskunft geben. Damit wurde keine voll ständige Sachverhaltsabklärung durchgeführt. Das G leiche gilt auch für die im Jahre 2004 durchgeführte Revision, anlässlich welcher einzig ein kurzes Schrei ben von Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation
sowie Rheumatologie,
eingeholt wurde (Urk. 8/89). 3 .
Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6. April 2000 (Urk. 8/46), mit welchem dieses die Verfügung vom 2 9. März 1996 abgeändert hatte (Urk. 8/ 40), ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus. Das Gericht stellte dabei auf die Berichte von Dr. med. D.___
vom 8. März 1994 (Urk. 8/ 9 f. = 8/70/35 ff.), Dr. med. B.___ vom
2 9. November 1996 (Urk. 8/ 46/2, 7 f.)
und Dr. med. E.___
vom 1 4. Oktober 1996 (Urk. 8/ 70/31 ff.) ab. Diesen sind im Wesent lichen die folgenden Diagnosen zu entnehmen: C hronische s
zervi c ozephales
und zervi c obrachiales
Schmerzsyndrom bei einem Status nach Commotio cerebri, ein Schleu d ertraum a der Halswirbelsäule und wahrscheinlich eine Contusio
spinalis .
Im Zusammenhang mit dem im Jahre 2008 eingeleiteten und mit Verfügung vom 6. März 2012 (Urk.
2) abgeschlossenen Rentenrevisionsverfahren wurde insbesondere eine tridisziplinäre Begutachtung beim Z.___ in Auftrag gegeben (Urk. 8/ 108). Im Gutachten vom 8. Februar 2010 (Urk. 8/120) wurden die Re sultate der neurologischen, neuropsychologischen und rheumatologischen Un tersuchungen dargestellt und anschliessen d d ie folgenden Diagnosen gestellt : C hronisches zer vic o-spondylogenes und intermittierendes zervi c ozephales Schmerzsyndrom und Periathropat hia
humerus
scapularis links . Anders als die Ärzte anlässlich der erstmaligen
Rentenzusprache attestierten sie der Beschwer deführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Sekretärin eine 70%ige Arbeits fähigkeit und in einer angepassten leichten Arbeitstätigkeit eine 80%ige Ar beitsfähigkeit. Eine schwere Verweistätigkeit sei nicht zumutbar. In ihrer Ergänzung zum Gutachten vom 7. April 2010 (Urk. 8/123) führten Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ aus, dass davon ausgegangen werden könne, dass es nach dem Unfall zwischen Mai 1992 und bis spätestens 1994 zu einer Ver besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit nachfol gender Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes auf dem aktuellen Niveau ge kommen sei.
Daraufhin hielt der Rechtsdienst der IV-Stelle in einer Stellungnahme vom 3 0. Dezemb er 2010 (Urk. 8/140) fest, dass seit der rechtskräftigen Beurteilung des Sozialversicherungsgerichts durch das Urteil vom 6. April 2000 keine Ver besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, sondern einzig eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes vorliege. Ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG sei bezüglich der medizini schen Voraussetzungen nicht gegeben.
Entsprechend dieser Beurteilung hielt die IV-Stelle in der Verf ü gung vom 6. März 2012 (Urk. 2) weiterhin eine „ Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 50 % “ fest. Der medizinische Sachverhalt blieb von der Beschwerdeführerin un bestritten (Urk. 1 S. 3). Aufgrund der Akten ist daher erstellt, dass die Be schwerdeführerin im erwerblichen Bereich w eiterhin zu 50 % arbeitsunfähig ist. 4. 4.1
Zu klären ist zunächst die Qualifikation der Beschwerdeführerin. Die IV-Stelle stützte ihre Beurteilung hauptsächlich auf den Abklärungsbericht vom 1 6. Juni 2011 (Urk. 8/136) und qualifizierte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige (Urk. 2). Sie hielt fest, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Be schwerdeführerin bei voller Gesundheit, wie schon im ursprünglichen Entscheid, im Umfang von 30 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich im restlichen Umfang von 70 % im Aufgabenbereich des Haushaltes betätigen würde.
Dies wurde von der Beschwerdeführerin bestritten, welche geltend machte, dass sie bei Gesundheit eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausüben würde, da sie nun seit dem 3 0. November 2010 geschieden sei und ihre Töchter 15 und 17 Jahre alt seien (Urk. 1 S. 4). 4.2
Die Beschwerdeführerin erklärte am 1 6. Juni 2011 anlässlich der Abklärung vor Ort (Urk. 8/ 136), dass sie seit dem 1 8. Januar 2011 geschieden sei, jedoch schon seit 2005 getrennt von ihrem Mann lebe. Unterh altszahlungen bekomme sie keine. Sie besitze ein Mehrfamilienhaus mit 12 Wohnparteien und ein Ferien ha us in H.___ und lebe von deren Ertrag sowie von ihrem Vermögen. Die 17jährige Tochter habe die Lehre abgebrochen und sei auf der Suche nach einer neuen Lehrstelle, während die jüngere 15jährige Tochter die Schule besuche. Die Beschwerdeführerin
hat weiter
zu ihrer finanziellen Situation ausgeführt, dass die Liegenschaft nicht belastet sei und die Bruttomieteinnahmen bei ungefähr Fr. 240‘000.-- jährlich lägen.
Anlässlich der Abklärung hat die Versicherte gemäss dem Abklärungsbericht bezüglich einer Erwerbstätigkeit ohne Behinderung betont, dass sie „ zu min destens 150 % ausgelastet sei “ mit der Aufgabe als Familienfrau, da sie zwei pubertierende Töchter zu betreuen habe. Mit ebenso grosser Bestimmtheit hatte sie gegenüber der Abklärungsperson angegeben, dass sie bei guter Gesundheit „Vollgas“ gegeben hätte. Ihr eigenes Geschäft, welches vor dem Unfall bereits mehr als 100 % Arbeitszeit gefordert habe, hätte sie weiter ausgebaut und sich um die Liegenschaftsverwaltung gekümmert. Bei guter Gesundheit wäre sie we der Hausfrau noch Mutter geworden . 4.3
Bei der Qualifikation einer versicherten Person als erwerbstätige oder nicht er werbstätige Person sind immer die gesamten persönlichen Umstände des Ein zelfalles zu berücksichtigen. Massgebend ist dabei einzig, ob die versic herte Person im Gesundheitsfall bei ansonsten unveränderten Verhältnissen erwerbs tätig wäre oder nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spielt es deshalb keine Rolle, ob sie vor dem Unfall je beabsichtigte, Kinder zu haben oder nicht. Bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6. April 2000 (Urk. 8/46/6) wurde dazu ausgeführt, dass der Umstand, dass die Beschwerde führerin seit Februar 1995 und seit November 1997 Mutter zweier Kinder sei, als Gegebenheit der dem Statusentscheid zugrunde zu legende konkrete Le benssituation, wie sie sich im zu beurteilenden Zeitraum präsentierte, zu be trachten sei. Daran ändert sich auch im nun zu beurteilenden Revisionszeit punkt nichts, weshalb auf die gegebene familiäre Situation abzustellen und davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch ohne krankheitsbe dingte Einschränkungen Mutter zweier Kinder geworden wäre .
Die Beschwerdeführerin machte im Abklärungsbericht vom 1. Juli 2011 einer seits geltend, ihre familiären Aufgaben seien sehr intensiv und erforderten volle Präsenz und erklärte andererseits, dass sie im Gesundheitsf all zu 100 % erwerbstätig wäre. Denn i m Gesundheitsfall hätte sie keine Kinder und dieser Aufgabenbereich würde
daher wegfallen . Wie bereits ausgeführt, sind die Kin der als Gegebenheit sowohl im Gesundheits- als auch im Krankheitsfall zu be trachten. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwer deführerin bei guter Gesundheit 100 % arbeit en würde. Sie hat diesbezüglich nichts vorgebracht, sondern nur klar ausgeführt, dass ihre Töchter sie zu 150 % beanspruchten.
Es kann daher aufgrund der Abklärung vor Ort nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum im Ge sundheitsfall und bei sonst unveränderten Umständen erhöht hätte .
Wenn die Beschwerdeführerin nun in der Beschwerdeschrift geltend machte, sie würde im Gesundheitsfall ein volles Arbeitspensum ausüben, ist darauf hinzu weisen, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussage n der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder an derer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Erstellung des Abklä rungs berichtes
glaubhaft und mit
Überzeugung aus, dass sie dann und nur dann ein 100%-Pensum ausgeübt hätte, wenn sie nicht Mutter gewo rden wäre. Darauf ist abzustellen.
Weiter finden sich i m Abklärungsbericht keine Hinweise dafür, dass die Beschwer deführerin aus finanzie llen Gründen im Gesundheitsfall gezwungen gewesen wäre, mehr als 30 % zu arbeiten. Sie machte diesbezüglich auch nichts geltend .
Es ist jedoch erstellt, dass sie einen Bruttomietzinsertrag von jährlich Fr. 240‘000.-- erzielt .
Die von der Abklärungsperson vorgenommene und von der IV-Stelle über nommene Qualifikation mit einem Anteil im Erwerbsbereich von 30 % und einem Anteil im Aufgabenbereich von 70 % ist deshalb zu bestätigen. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 6. März 2012 zudem davon aus (Urk. 2), dass sich die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache erheblich verändert hätten. Die Beschwerdeführerin sei nur noch zu 23.50 % und nicht mehr zu 40 % eingeschränkt.
Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 6 f.), dass anlässlich der Abklärung vom 1. Juli 2011 keine wesentliche Veränderung zur früheren Abklärung vom 1 4. August 1997 bestehe . Insbesondere beim „ Ein kauf “, bei der „ Betreuung der Kinder “ und bei „ Verschiedenem “ sei die verän derte Einschätzung der Abklärungsperson nicht begründet. 5 .2
Anlässlich des Abklärungsberichts Haushalt vom 1 4. August 1997 (Erhebung am 1 2. August 1997; Urk. 8/24) ermittelte die Abklärungsperson insgesamt eine Einschränkung von 40 % . Davon entfielen 9 % auf die „ Ernährung “ und 10 % auf die „ Wohnungspflege “ . Die 2 %, welche auf den „ Einkauf und weitere Be sorgungen “ entfielen, entstünden dadurch, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, die mit dem Auto getätigten Einkäufe in die Wohnung hochzutra gen. Da sie nicht mehr als 8 kg tragen könne, müsse sie das Einkaufsgut in Etappen hochtragen oder sich dabei helfen lassen. Auf die „ Wäsche und die Kleiderpflege “ entfielen 6 % der Einschränkung. Was den Bereich „ Be treuung von Kindern oder andere Familienangehörige n “ betreffe, sei darauf hinzuwei sen, dass die Beschwerdeführerin die Grundpflege ihrer zweijährigen Tochter, wie An- und Auskleiden, Körperpflege und Wickeln, wenn auch mit einiger Mühe, selber durchführen könne. Sie sei jedoch nicht in der Lage, sie für län gere Zeit zu tragen, mit ihr h erumzutollen oder aktiv mit ihr zu spielen. Die Einschränkung von 8 % bei „ Verschiedenem “ ergebe sich daraus, dass die Be schwerdeführerin vor dem Unfall in der Liegenschaft Reparatur- und Renovati onsarbeiten ausgeführt habe, welche sie jetzt auswärts geben müsse. Ausserdem habe sie ihren Gemüsegarten aufgeben müssen und könne nicht mehr Rasen
mähen. 5 .3
Im Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Juli 2011 (Erhebung am 1 6. Juni 2011; Urk. 8/134) stellte die Abklärungsperson insgesamt eine Einschränkung im Haushalt von 23.50 % fest. Bei der „ Ernährung “ ermittelte sie eine Einschrän kung von 7.50 %, bei der „ Wohnungspflege “ eine solche von 12 % . Zum Be reich „ Einkauf und weitere Besorgungen “ führte sie aus, dass die Beschwerde führerin drei- bis viermal wöchentlich zum Einkauf fahre. Kleineinkäufe würden auch einmal die Kinder übernehmen. Die Einschränkung bei der „ Wäsche und Kleiderpflege “ bezifferte die Abklärungsperson auf 4 % . Zur „ Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen “ führte sie aus, dass die Beschwer deführerin die altersgerechte Betreuung der Töchter als sehr intensiv empfinde. Vom Kindsvater habe sie keinerlei Unterstützung zu erwarten, die Kinder gin gen den n auch nicht zu ihm. Sie sei betreffend Kinderbetreuung völlig auf sich alleine gestellt. Daraufhin führte die Abklärungsperson aus, dass die Beschwer deführerin in diesem Bereich nicht mehr eingeschränkt sei. Bezüglich des Be reichs
„ Verschiedenes “ hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerde führerin bei der Pflanzenpflege selbständig sei. Ihren Garten vermisse die Beschwerdeführerin noch immer . Zu den Haustieren schauten aus schliesslich die Kinder, da sie jene gewollt hätten. 5.4
Aufgrund des Abklärungsberichtes und der Situation der Beschwerdeführerin leuchtet es ein, dass sie im Haushalt im Vergleich zur Beurteilung im Jahre 1997 weniger eingeschränkt ist.
Dies kommt daher, dass die Kinder der Beschwerdeführeri n im Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung erging, schon 15 und 17 Jahre alt waren
und somit die Beschwerdeführerin mit der Betreuung ihrer Töchter weniger belastet ist . Die 1997 festgestellten Beeinträchtigungen sind nun aufgrund der Selbständigkeit der Töchter der Beschwerdeführerin weggefallen . Die Betreuung pubertierender Kinder kann zweifelsohne ebenfalls anstrengend sein;
ein Zusammenhang der Belastung mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin besteht je doch diesbezüglich nicht.
Weiter ist betreffend die Einschränkung im „ Einkauf “ darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin spätestens im Jahr 2008 umgezogen ist (Urk. 8/96) . Sie wohnt nun gemäss dem Haushaltsabklärung sbericht in einem Haus mit Lift (Urk. 8/134/5) . Über einen solchen verfügte ihre Wohnung zur Zeit der Abkl ä r ung im Jahre 1997 nicht (Urk. 8/24/ 6). Da die im Jahre 1997 festgestellte Ein schränkung im Wesentlichen darauf gründete, dass die Beschwerdeführerin de n Einkauf in Etappen hochtragen respektive eine Hilfsperson orga nisieren musste (Urk. 8/24/8), fiel
diese Einschränkung weg .
Zum Bereich „ Verschiedenes “ hielt die Abklärungsperson fest, dass der Garten aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben worden sei und die Beschwerde führer in ausgeführt habe, andere Aufgaben aus diesem Bereich hätte sie nie ge habt. Es gibt keinen Grund, von diesen eigenen Ausführungen der Beschwer deführerin abzuweichen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Abklärungsbericht vom 1. Juli 2011 (Urk. 8/134)
im Vergleich zum Abklärungsbericht aus dem Jahre 1997 (Urk. 8/24) eine wesentliche Verbesserung festgestellt werden konnte. Die von der Verwaltung ermittelte Einschränkung im Haushalt von 23.50 % ist demnach plausibel und rechtens . 6.
Damit ergibt sich im Haushalt eine Einschränkung von 23.50 % und im erwerbli chen Bereich eine solche von 50 % . Es resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 31 % (50 x 0.3 + 23.5 x 0.7). Dies führt zur Bestätigung der ange fochtenen Verfügung und zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Ve rfahrensaufwand fest zulegen und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfah rens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Cordula Spörri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHertli-Wanner