Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1967, wurde mit Verfügung vom 18. April 2012 rückwir kend eine vom 1. März 2011 bis 31. Juli 2011 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung sowie eine Kinderrente zugesprochen (Urk. 6/43 = Urk. 2)
Dabei bezahlte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verrechnungsweise Fr. 15'865.-- an die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Urk. 2
Ziff. 2). Den entsprechenden Verrech nungsantr ag hatte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft am 12. April 2012 ge stellt (Urk. 6/48 -49). 2.
Gegen die Verfügung vom 18. April 2012 (Urk.
2) erhob der Versicherte am
20. April 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung, soweit damit eine Verrechnung von Fr. 15‘865.-- verfügt worden sei (S. 1). Mit Beschwerde antwort vom 24. Mai 2012 (Urk.
5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 2 2. Juni 2012 (Urk.
8) wurde der Beschwerdeführer zur In struktionsverhandlung am hiesigen Gericht auf den 1 2. Juli 2012 vorgeladen. Am 9. Juli 2012 (Urk.
9) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht zur In struktionsverhandlung erscheinen könne und hielt an seinem Antrag fest. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 (Urk.
10) wurde die Zü rich Versicherungs-Ge sellschaft zum Prozess beigeladen und aufgefordert, allfällige Beweismittel bei zubringen. Die Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 85 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können unter anderem Krankenversicherungen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 1 und 3).
Als Vorschussleistungen gelten: a.
freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstat tung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; b.
vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2).
Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass die Beigeladene Kollektivtaggeld versicherer gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gewesen sei und damit übe r die Periode vom 1. März 2001 (richtig wohl 2011) bis 31. Juli 2011 Leistungen im Betrag von Fr. 21‘791.62 erbracht habe, wes halb die Verrechnung des Betrages von Fr. 15‘865.-- zu r echt erfolgt sei (Urk. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom April 2012 (Urk.
1) auf den Standpunkt, die Verrechnung der ihm zustehenden Rentenleistungen mit den Ansprüchen der Beigeladenen aus erbrachten Taggeldleis tungen sei nicht rechtens . So sei ihm zuvor mitgeteilt worden, ihm werde eine einmalige Auszahlung zugutekommen, welche demnächst ausbezahlt werde. Nach mehr als vier Monaten Wartezeit habe er nun geschockt feststellen müssen, dass die Beschwerdegegnerin sein Geld an die Beigeladene überwiesen habe, anstatt an ihn persönlich. Die Beigeladene habe völlig unabhängig während ein paar Mo naten
den Lohnausfall erstattet, was nichts mit der IV-Sache zu tun habe.
Er sei in eine schlimme finanzielle Situation geraten (S. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Verrechnung von Fr. 15'865.--. Damit steht die Frage nach dem Rückforderungsrecht der Beigela denen in Zusammenhang. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer war im Rahmen seiner Anstellung bei der Y.___ seit 5. Januar 2009 (vgl. Urk. 6/18 Ziff. 2.1) bei der Beigeladenen kollektiv krankentaggeldversichert (vgl. Urk. 6/18 Ziff. 2.12-13) und bezog vom 6. November 2009 bis 3 1. Juli 2011 Taggelder (Urk. 6/17 /2-12, Urk. 6/24/2-18, Urk. 6/30 /2-4).
Die auf Grund eines Einzel- oder eines Kollektiv-Versicherungsvertrages ausge richteten Taggelder gehören zu den „vertraglichen Leistungen“ im Sinne von Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV (Urteil des Bunde sgerichts I 317/03
vom 11. Oktober 2004 E. 5.2). Demnach ist zu prüfen, ob
die Verrechnung gemäss den Vorgaben dieser Bestimmung erfolgt ist, und insbesondere, ob ein eindeutiges vertragli ches Rückforderungsrecht vorliegt,.
Unstreitig und nicht zu beanstanden ist die rechtzeitige Geltendmachung durch die Beigeladene (vorstehend 1.2) sowie der Rückforderungsbetrag, zumal letzte rer und die Frage einer allfälligen Überentschädigung das Rechtsverhältnis zwischen Versichertem und Versicherung betrifft und nicht im invalidenversi cherungsrechtlichen Ver fahren zu überprüfen ist.
3.2
Der Anspruch auf die in Art. 85 bis IVV vorgesehene Drittauszahlung geht über den blossen Rückerstattungsanspruch hinaus, welcher einem Versicherungsträ ger wegen unrechtmässigem Leistungsbezug, etwa aus Gründen der Überversi cherung, gegenüber dem Versicherten zusteht. Die Drittauszahlung setzt nicht nur die materiellrechtliche Begründetheit der Rückforderung und die Rückkom mensvoraussetzungen voraus, sondern geht mit einem Schuldner- und Gläubi gerwechsel einher, welcher die Verrechnung von Nachzahlung und Rückforde rung erst möglich macht. Ein gegenüber der Invalidenversicherung bestehender direkter Rückerstattungsanspruch muss deshalb vertraglich oder normativ fest gehalten sein, damit von einem „eindeutigen Rückforderungs recht“ gesprochen werden kann. Ein vertragliches Rückforderungsrecht darf sich nicht nur gegen den Versicherten selbst richten, sondern muss auch an den Leistungen erbrin genden Sozialversicherungsträger gerich tet sein, um ein di rektes Rück forde rungsrecht gegen letzteren zu begründen. Anders verhielte es sich nur, wenn der Leistungsbezug nur unter ausdrücklichem Vorbehalt der Verrechnung mit einer später für die gleiche Zeit zugesprochenen Invaliden rente erfolgt (Urteil des Bunde sgerichts I 31/00 vom 5. Oktober 2000, publiziert in AHI-Praxis 2003 S. 261 ff.). 3.3
Anwendbar sind in vertraglicher Hinsicht die Allgemeinen Versicherungsbedin gungen (AVB) der Beigeladenen . Die hier anwendbare n und Art. 8. 2 und 8. 3 der AVB (Urk. 6/49/4) lauten wie folgt: 8.2
(…) Stehen der versicherten Person oder dem Anspruchsberechtigten Leistungen von Sozialversicherer (z.B. der eidgenössischen Alters-, Invaliden-, Kranken-, Un fall-, Arbeitslosen- oder Militärversicherung), aus der (obligatorischen oder über obligatorischen) beruflichen Vorsorge, anderer Schadensversicherer oder eines haftpflichtigen Dritten zu, so ergänzt die Z.__ diese Leistungen Dritter bis zur Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalles des Versicherten. Höchstens bezahlt die Beigeladene das vereinbarte Taggeld. (...) 8.3
(…) Im Rahmen der unter diesem Vertrag versicherten Leistungen bevorschusst die Z.__ den allenfalls gegenüber schweizerischen Sozialversicherern, Trägern der (obligatorischen oder überobligatorischen) beruflichen Vorsorge oder Privatversi cherern bestehenden, aber noch nicht ausbezahlten beziehungsweise im Umfang noch nicht festgelegten Rentenanspruch, sofern d ie versicherte Person oder der A nspruchsberechtigte sämtliche notwendige n Vorkehrungen trifft, die es der Z.__ ermöglichen, einen Rückforderungs- bzw. Verrechnungsanspruch direkt gegen über schweizerischen Sozialversicherern, Trägern der (obligatorischen oder über obligatorischen) beruflichen Vorsorge oder Privatversicherern geltend zu machen.
(…)
Sehen die gesetzlichen oder statutarischen Grundlagen der vorerwähnten Versiche rer vor, dass Nachzahlungen an bevorschussendes Dritte ausgerichtet werden können, so steht der Z.__ bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung ein direk tes Forderungsrecht für die Nachzahlung gegen den Versicherer zu (unter gleich zeitiger Verrechnung des Rückforderungsanspruches von Z.__ gegen den Versi cherten mit dessen Nachzahlungsa nspruch gegen den Versicherer). Diese AVB -Bestimmungen sind als hinreichende vertragliche Grundlage für das Rückforderungsrecht der Beigeladenen gegenüber dem Invalidenversicherer zu betrachten : Sie halten ausdrücklich fest, dass ihr in den Fällen, in welchen unter anderem gesetzlich vorgesehen ist, das Nachzahlungen an bevorschussende Dritte geleistet werden können (wie dies vorliegend mit Art. 85 bis IVV der Fall ist), ein direktes Forderungsrecht zusteht. Damit besteht ein „eindeutige s Rück forderungsrecht“ im Sinne von Art. 85 bis
Abs. 2 lit. b IVV, weshalb der Beigela denen die Verrechnung mit Nachzahlungen von Invalidenrenten grundsätzlich zusteht.
3.4
D ie Verrechnungs möglichkeit von rückwirkend zugesprochenen und nachträg lich ausbezahlten Rentenleistungen basiert auf dem folgenden Gr undgedanken: Die Taggeldversicherung bietet einen Einkommensersatz bei (vorübergehender) Arbeitsunfähigkeit, die Invalidenversicherung bei Invalidität. Die Abklärung des Rentenanspruchs kann ergeben, dass die Invalidität (welche zur Invalidenrente führt) bereits in einem Zeitpunkt bestanden hat, als die Taggeldversicherung noch Leistungen (für Arbeitsunfähigkeit) erbrachte. Würde die rückwirkend zu gesprochene und nachträglich ausbezahlte Invalidenrente auch für die Zeit, in welcher die versicherte Person Taggeld erhalten hat, der versicherten Person ausbezahlt, so würde damit ihr Einkommensausfall doppelt abgedeckt, nämlich mit Taggeld plus Rente. Auf die doppelte Leistung aber hat sie keinen Anspruch. Die Rente, die nachträglich an die Stelle des Taggeldes tritt, steht dem Taggeld versicherer zu, der mit seinen Leistungen die später zugesprochene Rente be vorschusst hat. 3.5
Der Beschwerdeführer ging davon aus, die Beschwerdegegnerin habe ihm im November mitgeteilt, er habe eine Leistung zugute und dass ihm diese „in Kürze ausbezahlt werden wird“ (Urk. 1 S. 1).
Das ist so nicht ganz zutreffend. Im Begleitschreiben zum Vorbescheid vom 2 2. November 2011 (Urk. 6/34) wurde auf den vorgesehenen Entscheid hinge wiesen und ausgeführt, nach Abschluss der Berechnung der Höhe des Betrags der Geldleistung (durch die zuständige Ausgleichskasse) werde der Beschwer deführer eine beschwerdefähige Verfügung erhalten. Im Vorbescheid selber (Urk. 6/36) wurde ein befristeter Rentenanspruch festgehalten. Ausführungen zu Zahlungsmodalitäten enthielt dieser Vorbescheid keine.
Es wurde mithin mit dem Vorbescheid dem Beschwerdeführer weder in Aussicht gestellt, dass die Nachzahlung „in Kürze“ erfolgen werde, noch dass sie an ihn geleistet werde. 4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die verrechnungsweise Zahlung von Fr. 15'865.-- an die Beigeladene und damit die angefochtene Verfügung als rechtens erweisen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1967, wurde mit Verfügung vom 18. April 2012 rückwir kend eine vom 1. März 2011 bis 31. Juli 2011 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung sowie eine Kinderrente zugesprochen (Urk. 6/43 = Urk. 2)
Dabei bezahlte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verrechnungsweise Fr. 15'865.-- an die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Urk. 2
Ziff. 2). Den entsprechenden Verrech nungsantr ag hatte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft am 12. April 2012 ge stellt (Urk. 6/48 -49).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Nach Art. 85 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können unter anderem Krankenversicherungen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 1 und 3).
Als Vorschussleistungen gelten: a.
freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstat tung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; b.
vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2).
Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 18. April 2012 (Urk.
2) erhob der Versicherte am
20. April 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung, soweit damit eine Verrechnung von Fr. 15‘865.-- verfügt worden sei (S. 1). Mit Beschwerde antwort vom 24. Mai 2012 (Urk.
5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 2 2. Juni 2012 (Urk.
8) wurde der Beschwerdeführer zur In struktionsverhandlung am hiesigen Gericht auf den 1 2. Juli 2012 vorgeladen. Am 9. Juli 2012 (Urk.
9) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht zur In struktionsverhandlung erscheinen könne und hielt an seinem Antrag fest. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 (Urk.
10) wurde die Zü rich Versicherungs-Ge sellschaft zum Prozess beigeladen und aufgefordert, allfällige Beweismittel bei zubringen. Die Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass die Beigeladene Kollektivtaggeld versicherer gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gewesen sei und damit übe r die Periode vom 1. März 2001 (richtig wohl 2011) bis 31. Juli 2011 Leistungen im Betrag von Fr. 21‘791.62 erbracht habe, wes halb die Verrechnung des Betrages von Fr. 15‘865.-- zu r echt erfolgt sei (Urk. 5).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom April 2012 (Urk.
1) auf den Standpunkt, die Verrechnung der ihm zustehenden Rentenleistungen mit den Ansprüchen der Beigeladenen aus erbrachten Taggeldleis tungen sei nicht rechtens . So sei ihm zuvor mitgeteilt worden, ihm werde eine einmalige Auszahlung zugutekommen, welche demnächst ausbezahlt werde. Nach mehr als vier Monaten Wartezeit habe er nun geschockt feststellen müssen, dass die Beschwerdegegnerin sein Geld an die Beigeladene überwiesen habe, anstatt an ihn persönlich. Die Beigeladene habe völlig unabhängig während ein paar Mo naten
den Lohnausfall erstattet, was nichts mit der IV-Sache zu tun habe.
Er sei in eine schlimme finanzielle Situation geraten (S. 1).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Verrechnung von Fr. 15'865.--. Damit steht die Frage nach dem Rückforderungsrecht der Beigela denen in Zusammenhang.
E. 3 der AVB (Urk. 6/49/4) lauten wie folgt: 8.2
(…) Stehen der versicherten Person oder dem Anspruchsberechtigten Leistungen von Sozialversicherer (z.B. der eidgenössischen Alters-, Invaliden-, Kranken-, Un fall-, Arbeitslosen- oder Militärversicherung), aus der (obligatorischen oder über obligatorischen) beruflichen Vorsorge, anderer Schadensversicherer oder eines haftpflichtigen Dritten zu, so ergänzt die Z.__ diese Leistungen Dritter bis zur Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalles des Versicherten. Höchstens bezahlt die Beigeladene das vereinbarte Taggeld. (...) 8.3
(…) Im Rahmen der unter diesem Vertrag versicherten Leistungen bevorschusst die Z.__ den allenfalls gegenüber schweizerischen Sozialversicherern, Trägern der (obligatorischen oder überobligatorischen) beruflichen Vorsorge oder Privatversi cherern bestehenden, aber noch nicht ausbezahlten beziehungsweise im Umfang noch nicht festgelegten Rentenanspruch, sofern d ie versicherte Person oder der A nspruchsberechtigte sämtliche notwendige n Vorkehrungen trifft, die es der Z.__ ermöglichen, einen Rückforderungs- bzw. Verrechnungsanspruch direkt gegen über schweizerischen Sozialversicherern, Trägern der (obligatorischen oder über obligatorischen) beruflichen Vorsorge oder Privatversicherern geltend zu machen.
(…)
Sehen die gesetzlichen oder statutarischen Grundlagen der vorerwähnten Versiche rer vor, dass Nachzahlungen an bevorschussendes Dritte ausgerichtet werden können, so steht der Z.__ bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung ein direk tes Forderungsrecht für die Nachzahlung gegen den Versicherer zu (unter gleich zeitiger Verrechnung des Rückforderungsanspruches von Z.__ gegen den Versi cherten mit dessen Nachzahlungsa nspruch gegen den Versicherer). Diese AVB -Bestimmungen sind als hinreichende vertragliche Grundlage für das Rückforderungsrecht der Beigeladenen gegenüber dem Invalidenversicherer zu betrachten : Sie halten ausdrücklich fest, dass ihr in den Fällen, in welchen unter anderem gesetzlich vorgesehen ist, das Nachzahlungen an bevorschussende Dritte geleistet werden können (wie dies vorliegend mit Art. 85 bis IVV der Fall ist), ein direktes Forderungsrecht zusteht. Damit besteht ein „eindeutige s Rück forderungsrecht“ im Sinne von Art. 85 bis
Abs. 2 lit. b IVV, weshalb der Beigela denen die Verrechnung mit Nachzahlungen von Invalidenrenten grundsätzlich zusteht.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer war im Rahmen seiner Anstellung bei der Y.___ seit 5. Januar 2009 (vgl. Urk. 6/18 Ziff. 2.1) bei der Beigeladenen kollektiv krankentaggeldversichert (vgl. Urk. 6/18 Ziff. 2.12-13) und bezog vom 6. November 2009 bis 3 1. Juli 2011 Taggelder (Urk. 6/17 /2-12, Urk. 6/24/2-18, Urk. 6/30 /2-4).
Die auf Grund eines Einzel- oder eines Kollektiv-Versicherungsvertrages ausge richteten Taggelder gehören zu den „vertraglichen Leistungen“ im Sinne von Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV (Urteil des Bunde sgerichts I 317/03
vom 11. Oktober 2004 E. 5.2). Demnach ist zu prüfen, ob
die Verrechnung gemäss den Vorgaben dieser Bestimmung erfolgt ist, und insbesondere, ob ein eindeutiges vertragli ches Rückforderungsrecht vorliegt,.
Unstreitig und nicht zu beanstanden ist die rechtzeitige Geltendmachung durch die Beigeladene (vorstehend 1.2) sowie der Rückforderungsbetrag, zumal letzte rer und die Frage einer allfälligen Überentschädigung das Rechtsverhältnis zwischen Versichertem und Versicherung betrifft und nicht im invalidenversi cherungsrechtlichen Ver fahren zu überprüfen ist.
E. 3.2 Der Anspruch auf die in Art. 85 bis IVV vorgesehene Drittauszahlung geht über den blossen Rückerstattungsanspruch hinaus, welcher einem Versicherungsträ ger wegen unrechtmässigem Leistungsbezug, etwa aus Gründen der Überversi cherung, gegenüber dem Versicherten zusteht. Die Drittauszahlung setzt nicht nur die materiellrechtliche Begründetheit der Rückforderung und die Rückkom mensvoraussetzungen voraus, sondern geht mit einem Schuldner- und Gläubi gerwechsel einher, welcher die Verrechnung von Nachzahlung und Rückforde rung erst möglich macht. Ein gegenüber der Invalidenversicherung bestehender direkter Rückerstattungsanspruch muss deshalb vertraglich oder normativ fest gehalten sein, damit von einem „eindeutigen Rückforderungs recht“ gesprochen werden kann. Ein vertragliches Rückforderungsrecht darf sich nicht nur gegen den Versicherten selbst richten, sondern muss auch an den Leistungen erbrin genden Sozialversicherungsträger gerich tet sein, um ein di rektes Rück forde rungsrecht gegen letzteren zu begründen. Anders verhielte es sich nur, wenn der Leistungsbezug nur unter ausdrücklichem Vorbehalt der Verrechnung mit einer später für die gleiche Zeit zugesprochenen Invaliden rente erfolgt (Urteil des Bunde sgerichts I 31/00 vom 5. Oktober 2000, publiziert in AHI-Praxis 2003 S. 261 ff.).
E. 3.3 Anwendbar sind in vertraglicher Hinsicht die Allgemeinen Versicherungsbedin gungen (AVB) der Beigeladenen . Die hier anwendbare n und Art. 8. 2 und 8.
E. 3.4 D ie Verrechnungs möglichkeit von rückwirkend zugesprochenen und nachträg lich ausbezahlten Rentenleistungen basiert auf dem folgenden Gr undgedanken: Die Taggeldversicherung bietet einen Einkommensersatz bei (vorübergehender) Arbeitsunfähigkeit, die Invalidenversicherung bei Invalidität. Die Abklärung des Rentenanspruchs kann ergeben, dass die Invalidität (welche zur Invalidenrente führt) bereits in einem Zeitpunkt bestanden hat, als die Taggeldversicherung noch Leistungen (für Arbeitsunfähigkeit) erbrachte. Würde die rückwirkend zu gesprochene und nachträglich ausbezahlte Invalidenrente auch für die Zeit, in welcher die versicherte Person Taggeld erhalten hat, der versicherten Person ausbezahlt, so würde damit ihr Einkommensausfall doppelt abgedeckt, nämlich mit Taggeld plus Rente. Auf die doppelte Leistung aber hat sie keinen Anspruch. Die Rente, die nachträglich an die Stelle des Taggeldes tritt, steht dem Taggeld versicherer zu, der mit seinen Leistungen die später zugesprochene Rente be vorschusst hat.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer ging davon aus, die Beschwerdegegnerin habe ihm im November mitgeteilt, er habe eine Leistung zugute und dass ihm diese „in Kürze ausbezahlt werden wird“ (Urk. 1 S. 1).
Das ist so nicht ganz zutreffend. Im Begleitschreiben zum Vorbescheid vom 2 2. November 2011 (Urk. 6/34) wurde auf den vorgesehenen Entscheid hinge wiesen und ausgeführt, nach Abschluss der Berechnung der Höhe des Betrags der Geldleistung (durch die zuständige Ausgleichskasse) werde der Beschwer deführer eine beschwerdefähige Verfügung erhalten. Im Vorbescheid selber (Urk. 6/36) wurde ein befristeter Rentenanspruch festgehalten. Ausführungen zu Zahlungsmodalitäten enthielt dieser Vorbescheid keine.
Es wurde mithin mit dem Vorbescheid dem Beschwerdeführer weder in Aussicht gestellt, dass die Nachzahlung „in Kürze“ erfolgen werde, noch dass sie an ihn geleistet werde.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00427 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
30. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1967, wurde mit Verfügung vom 18. April 2012 rückwir kend eine vom 1. März 2011 bis 31. Juli 2011 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung sowie eine Kinderrente zugesprochen (Urk. 6/43 = Urk. 2)
Dabei bezahlte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verrechnungsweise Fr. 15'865.-- an die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Urk. 2
Ziff. 2). Den entsprechenden Verrech nungsantr ag hatte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft am 12. April 2012 ge stellt (Urk. 6/48 -49). 2.
Gegen die Verfügung vom 18. April 2012 (Urk.
2) erhob der Versicherte am
20. April 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung, soweit damit eine Verrechnung von Fr. 15‘865.-- verfügt worden sei (S. 1). Mit Beschwerde antwort vom 24. Mai 2012 (Urk.
5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 2 2. Juni 2012 (Urk.
8) wurde der Beschwerdeführer zur In struktionsverhandlung am hiesigen Gericht auf den 1 2. Juli 2012 vorgeladen. Am 9. Juli 2012 (Urk.
9) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht zur In struktionsverhandlung erscheinen könne und hielt an seinem Antrag fest. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 (Urk.
10) wurde die Zü rich Versicherungs-Ge sellschaft zum Prozess beigeladen und aufgefordert, allfällige Beweismittel bei zubringen. Die Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 85 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können unter anderem Krankenversicherungen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 1 und 3).
Als Vorschussleistungen gelten: a.
freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstat tung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; b.
vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2).
Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass die Beigeladene Kollektivtaggeld versicherer gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gewesen sei und damit übe r die Periode vom 1. März 2001 (richtig wohl 2011) bis 31. Juli 2011 Leistungen im Betrag von Fr. 21‘791.62 erbracht habe, wes halb die Verrechnung des Betrages von Fr. 15‘865.-- zu r echt erfolgt sei (Urk. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom April 2012 (Urk.
1) auf den Standpunkt, die Verrechnung der ihm zustehenden Rentenleistungen mit den Ansprüchen der Beigeladenen aus erbrachten Taggeldleis tungen sei nicht rechtens . So sei ihm zuvor mitgeteilt worden, ihm werde eine einmalige Auszahlung zugutekommen, welche demnächst ausbezahlt werde. Nach mehr als vier Monaten Wartezeit habe er nun geschockt feststellen müssen, dass die Beschwerdegegnerin sein Geld an die Beigeladene überwiesen habe, anstatt an ihn persönlich. Die Beigeladene habe völlig unabhängig während ein paar Mo naten
den Lohnausfall erstattet, was nichts mit der IV-Sache zu tun habe.
Er sei in eine schlimme finanzielle Situation geraten (S. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Verrechnung von Fr. 15'865.--. Damit steht die Frage nach dem Rückforderungsrecht der Beigela denen in Zusammenhang. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer war im Rahmen seiner Anstellung bei der Y.___ seit 5. Januar 2009 (vgl. Urk. 6/18 Ziff. 2.1) bei der Beigeladenen kollektiv krankentaggeldversichert (vgl. Urk. 6/18 Ziff. 2.12-13) und bezog vom 6. November 2009 bis 3 1. Juli 2011 Taggelder (Urk. 6/17 /2-12, Urk. 6/24/2-18, Urk. 6/30 /2-4).
Die auf Grund eines Einzel- oder eines Kollektiv-Versicherungsvertrages ausge richteten Taggelder gehören zu den „vertraglichen Leistungen“ im Sinne von Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV (Urteil des Bunde sgerichts I 317/03
vom 11. Oktober 2004 E. 5.2). Demnach ist zu prüfen, ob
die Verrechnung gemäss den Vorgaben dieser Bestimmung erfolgt ist, und insbesondere, ob ein eindeutiges vertragli ches Rückforderungsrecht vorliegt,.
Unstreitig und nicht zu beanstanden ist die rechtzeitige Geltendmachung durch die Beigeladene (vorstehend 1.2) sowie der Rückforderungsbetrag, zumal letzte rer und die Frage einer allfälligen Überentschädigung das Rechtsverhältnis zwischen Versichertem und Versicherung betrifft und nicht im invalidenversi cherungsrechtlichen Ver fahren zu überprüfen ist.
3.2
Der Anspruch auf die in Art. 85 bis IVV vorgesehene Drittauszahlung geht über den blossen Rückerstattungsanspruch hinaus, welcher einem Versicherungsträ ger wegen unrechtmässigem Leistungsbezug, etwa aus Gründen der Überversi cherung, gegenüber dem Versicherten zusteht. Die Drittauszahlung setzt nicht nur die materiellrechtliche Begründetheit der Rückforderung und die Rückkom mensvoraussetzungen voraus, sondern geht mit einem Schuldner- und Gläubi gerwechsel einher, welcher die Verrechnung von Nachzahlung und Rückforde rung erst möglich macht. Ein gegenüber der Invalidenversicherung bestehender direkter Rückerstattungsanspruch muss deshalb vertraglich oder normativ fest gehalten sein, damit von einem „eindeutigen Rückforderungs recht“ gesprochen werden kann. Ein vertragliches Rückforderungsrecht darf sich nicht nur gegen den Versicherten selbst richten, sondern muss auch an den Leistungen erbrin genden Sozialversicherungsträger gerich tet sein, um ein di rektes Rück forde rungsrecht gegen letzteren zu begründen. Anders verhielte es sich nur, wenn der Leistungsbezug nur unter ausdrücklichem Vorbehalt der Verrechnung mit einer später für die gleiche Zeit zugesprochenen Invaliden rente erfolgt (Urteil des Bunde sgerichts I 31/00 vom 5. Oktober 2000, publiziert in AHI-Praxis 2003 S. 261 ff.). 3.3
Anwendbar sind in vertraglicher Hinsicht die Allgemeinen Versicherungsbedin gungen (AVB) der Beigeladenen . Die hier anwendbare n und Art. 8. 2 und 8. 3 der AVB (Urk. 6/49/4) lauten wie folgt: 8.2
(…) Stehen der versicherten Person oder dem Anspruchsberechtigten Leistungen von Sozialversicherer (z.B. der eidgenössischen Alters-, Invaliden-, Kranken-, Un fall-, Arbeitslosen- oder Militärversicherung), aus der (obligatorischen oder über obligatorischen) beruflichen Vorsorge, anderer Schadensversicherer oder eines haftpflichtigen Dritten zu, so ergänzt die Z.__ diese Leistungen Dritter bis zur Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalles des Versicherten. Höchstens bezahlt die Beigeladene das vereinbarte Taggeld. (...) 8.3
(…) Im Rahmen der unter diesem Vertrag versicherten Leistungen bevorschusst die Z.__ den allenfalls gegenüber schweizerischen Sozialversicherern, Trägern der (obligatorischen oder überobligatorischen) beruflichen Vorsorge oder Privatversi cherern bestehenden, aber noch nicht ausbezahlten beziehungsweise im Umfang noch nicht festgelegten Rentenanspruch, sofern d ie versicherte Person oder der A nspruchsberechtigte sämtliche notwendige n Vorkehrungen trifft, die es der Z.__ ermöglichen, einen Rückforderungs- bzw. Verrechnungsanspruch direkt gegen über schweizerischen Sozialversicherern, Trägern der (obligatorischen oder über obligatorischen) beruflichen Vorsorge oder Privatversicherern geltend zu machen.
(…)
Sehen die gesetzlichen oder statutarischen Grundlagen der vorerwähnten Versiche rer vor, dass Nachzahlungen an bevorschussendes Dritte ausgerichtet werden können, so steht der Z.__ bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung ein direk tes Forderungsrecht für die Nachzahlung gegen den Versicherer zu (unter gleich zeitiger Verrechnung des Rückforderungsanspruches von Z.__ gegen den Versi cherten mit dessen Nachzahlungsa nspruch gegen den Versicherer). Diese AVB -Bestimmungen sind als hinreichende vertragliche Grundlage für das Rückforderungsrecht der Beigeladenen gegenüber dem Invalidenversicherer zu betrachten : Sie halten ausdrücklich fest, dass ihr in den Fällen, in welchen unter anderem gesetzlich vorgesehen ist, das Nachzahlungen an bevorschussende Dritte geleistet werden können (wie dies vorliegend mit Art. 85 bis IVV der Fall ist), ein direktes Forderungsrecht zusteht. Damit besteht ein „eindeutige s Rück forderungsrecht“ im Sinne von Art. 85 bis
Abs. 2 lit. b IVV, weshalb der Beigela denen die Verrechnung mit Nachzahlungen von Invalidenrenten grundsätzlich zusteht.
3.4
D ie Verrechnungs möglichkeit von rückwirkend zugesprochenen und nachträg lich ausbezahlten Rentenleistungen basiert auf dem folgenden Gr undgedanken: Die Taggeldversicherung bietet einen Einkommensersatz bei (vorübergehender) Arbeitsunfähigkeit, die Invalidenversicherung bei Invalidität. Die Abklärung des Rentenanspruchs kann ergeben, dass die Invalidität (welche zur Invalidenrente führt) bereits in einem Zeitpunkt bestanden hat, als die Taggeldversicherung noch Leistungen (für Arbeitsunfähigkeit) erbrachte. Würde die rückwirkend zu gesprochene und nachträglich ausbezahlte Invalidenrente auch für die Zeit, in welcher die versicherte Person Taggeld erhalten hat, der versicherten Person ausbezahlt, so würde damit ihr Einkommensausfall doppelt abgedeckt, nämlich mit Taggeld plus Rente. Auf die doppelte Leistung aber hat sie keinen Anspruch. Die Rente, die nachträglich an die Stelle des Taggeldes tritt, steht dem Taggeld versicherer zu, der mit seinen Leistungen die später zugesprochene Rente be vorschusst hat. 3.5
Der Beschwerdeführer ging davon aus, die Beschwerdegegnerin habe ihm im November mitgeteilt, er habe eine Leistung zugute und dass ihm diese „in Kürze ausbezahlt werden wird“ (Urk. 1 S. 1).
Das ist so nicht ganz zutreffend. Im Begleitschreiben zum Vorbescheid vom 2 2. November 2011 (Urk. 6/34) wurde auf den vorgesehenen Entscheid hinge wiesen und ausgeführt, nach Abschluss der Berechnung der Höhe des Betrags der Geldleistung (durch die zuständige Ausgleichskasse) werde der Beschwer deführer eine beschwerdefähige Verfügung erhalten. Im Vorbescheid selber (Urk. 6/36) wurde ein befristeter Rentenanspruch festgehalten. Ausführungen zu Zahlungsmodalitäten enthielt dieser Vorbescheid keine.
Es wurde mithin mit dem Vorbescheid dem Beschwerdeführer weder in Aussicht gestellt, dass die Nachzahlung „in Kürze“ erfolgen werde, noch dass sie an ihn geleistet werde. 4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die verrechnungsweise Zahlung von Fr. 15'865.-- an die Beigeladene und damit die angefochtene Verfügung als rechtens erweisen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan