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IV.2012.00421

Anwendungsfall: Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund eines Teilzeitpensums nicht nachvollziehbar, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2013-12-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1983 geborene X.___

absolvierte eine Ausbildung zur Elektro mon teurin und arbeitete zuletzt vom 1. Dezember 2006 bis 3 0. Juni 2011 als Schalt anlagenmonteurin bei der Y.___ AG (Urk. 7/6, 7/48/ 14). Seit August 2009 ist die Versicherte aufgrund einer Depression, dauernder Kopf schmerz en, Schwindel und Übelkeit

ganz oder teil we ise arbeitsunfähig (Urk. 7/1/ 7,

7/10/ 4).

Am 2 5. November 2009 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 7/6, 7) und medizinische (Urk. 7/10, 12) Abklärungen vor. In d er Folge liess sie die Versicherte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 8. März 2010 psychiatrisch untersuchen (Bericht vom 1 8. Mai 2010, Urk. 7/23). Danach holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 7/25 ff., 31, 34, 36 f.). Ferner zog sie das von der SWICA Gesundheitsorganisation der Abteilung Tag gel d

in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, vom 7. Juli 2010 bei (Urk. 7/33). Nachdem die Versi cher te im Januar 2011 eine Toch ter geboren hatte (Urk. 7/ 37 / 5), wurde sie am 1 3. Mai 2011 ein zweites Mal vom RAD

psychiat risch untersucht (Bericht vom 1 7. Mai 2011, Urk. 7/43). Aufgrund dieser Un tersuchung holte die IV-Stelle beim behandelnden Psychologen ein en Bericht ein (Urk. 7/45 = 46) und gab bei Dr. phil. B.___, Fachpsychologe für Neuropsy chologie FSP,

ein neuropsy cho logi sches Gutachten in Auftrag, welches am 2 8. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 7/48). Weiter liess sie eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause durch führen (Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt, Bericht vom 2 0. September 2011, Urk. 7/52). Mit Vorbescheid vom 1 9. Oktober 2011 (Urk. 7/55) stellte die IV-Stelle der Versi cherten die Ausrichtung einer be fristeten halben Invalidenrente

vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57 % in Aussicht. Ab dem 1. Juni 2011 sei auf grund einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und einer Tätigkeit im Aufgabenbereich im Um fang von 50 % bei einem Invaliditätsgrad von 15 % kein Rentenanspruch mehr gegeben. Auf Verlangen

der IV-Stelle (Urk. 7/63) reichte der die Versicherte behandelnde Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie,

s einen Bericht vom 1 8. November 2011 ein (Urk. 7/67 = 68). Mit Verfü gung vom 1 2. März 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und sprach der Versicherten eine befristete halbe Invalid en rente vom 1. August 2010 bis 3 1. Mai 2011 zu (Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 2 0. April 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sie lie ss beantragen, es sei ihr für die Zeit von August 2010 bis Mai 2011 eine ganze und ab Juni 2011 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6. Mai 2012 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit . a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (lit . b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 Prozent in va lid sind (lit . c). Der Rentenanspruch entsteht jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs.

1 IVG).

Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von min destens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind wird für diesen Teil die Inva lidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidi täts grad ist

ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1. 5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Re duktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Be fristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 2. 2.1

Anlässlich des Abklärungsberichts der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2 0. September 2011 (Urk. 7/52) stellte die Abklärungsperson eine Einschränkung im Haushalt von 1 7, 45 % fest. Ferner ging die IV-Stelle von einer ausserhäuslichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % aus. Bei des ist nicht bestritten, sondern ausdrücklich anerkannt (Urk. 1 S. 3). 2.2

In erwerblicher Hinsicht ging die IV-Stelle in der Verfügung vom 12. März 2012 aufgrund der vorhandenen ärztlichen Berichte und der Einschätzung des RAD da von aus (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin seit August 2009 in ihrer Ar beits fähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Nach Ablauf der Wartezeit im August 2010 sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Die Ab klä rung en hätten ergeben, dass sie nach der Geburt ihrer Tochter und nach dem Mutterschaftsurlaub ab Juni 2011 ohne Gesundheitsschaden ihrer angestamm ten

Tätigkeit in einem 50%-Pensum nachgehen würde und die restlichen 50 % in den Aufgabenbereich fallen würden. Aus den beiden Bereichen ergebe sich ein Inva liditätsgrad von insgesamt 15 %, womit ab Juni 2011 kein Rentenan spruch mehr bestehe.

Die Beschwerdeführerin bestritt die Einschätzung des RAD und der IV-Stelle, es sei ihr eine angepasste 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 1 S.

2 f.). Ihrer Mei nung nach sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit aus zugehen. 3. 3. 1

Die verschiedenen involvierten Medizinalpersonen äusserten sich bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie folg t :

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 3. Januar 2010 (Urk. 7/12) mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit eine mittel- bis schwergradige depressive Episode mit somati schem Syn drom und attestierte der Beschwerdeführerin eine seit dem 1 2. Oktober 2009 in ihrer angestammten Tätigkeit bestehende 100%ige Arbeits unfähigkeit.

Dr. Z.___ vom RAD, welcher die Beschwerdeführerin zur Plausibilisierung der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit zu einer psychiatrischen Untersuchung aufge b oten hat te,

schloss sich in seinem Bericht vom 1 8. Mai 2010 (Urk. 7/23) der Be urteilung von Dr. D.___

für den Sommer/Herbst 2009 an . Im Zeitpunkt der Unter suchung sei davon abweichend von einem leichten Schweregrad auszuge hen . Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 0. August 2009 und eine sol che von 50 % vom 2 5. September bis 1 2. Oktober 2009, sowie von 100 % vom 1 2. Okto ber 2009 bis zum 8. März 2010 in bisheriger und angepasster Tätigkeit überwie gend plausibel ausgewiesen. Ab dem 1 5. März 2010 bescheinigte er der Be schwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit eine

50%ige Arbeits f ä h igkeit.

Im Verlauf der nächsten Monate sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit als Elektromonteurin überwiegend wahrscheinlich.

Im Gegensatz dazu erhob Dr. A.___

in seinem im Auftrag der SWICA er stellten Gutachten vom 7. Juli 2010 (Urk. 7/33) zusätzlich zur leicht- bis mittel gradig ausgeprägten depressiven Episode einen Verdacht auf eine emotional in sta bile Persönlichkeitsstörung vom Bo r derline -Typus (ICD-10: F60.31) und be schei nigte der Beschwerdeführerin we der in der angestammten noch einer ver gleich baren Tätigkeit eine verwertbare Arbeitsfähigkeit . Diese r Beurteilung schloss sich

lic . phil. E.___, Psychologin im SWICA Gesundheitszentrum in ihrem Bericht vom 2 7. Dezember 2010 (Urk. 7/36) im Wesentlichen an .

A nlässlich

seiner Verlaufsuntersuchung vom 1 7. Mai 2011 (Urk. 7/43) äusserte Dr. Z.___ vom RAD als Diagnose eine mittelgradig e depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) und wies darauf hin, dass vor der ab schliessenden Diskussion und Beurteilung „ ein aktueller Arztbericht von Dr. F.___

einzuholen " und eine neuropsychologische Testung durchzuführen sei .

F.___, Psychologe FH schloss sich im daraufhin eingeholten Bericht vom 2 0. Mai 2011 (Urk. 7/45 f.) der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch

Dr. A.___ ebenfalls an.

Im veranlassten neuropsychologischen Gutachten vom 2 8. Juni 2011 (Urk. 7/48) erhob Dr. B.___ eine sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstö rung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) sowie eine Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10: F81.0) und attestierte der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigke it

und im Auf gaben bereich eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % .

Nach Eingang dieser Berichte (Urk. 7/45 = 46, 48) schloss sich

Dr. Z.___

laut Feststellungsblatt am 11. Juli 2011 (Urk. 7/54 / 9) was die Diagnosen be trifft, der

Beurteilung von Dr. A.___,

lic . phil

E.___

und F.___

an, indem er

ein en Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F.60.3) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Epi sode (ICD-10: F33.1) attestierte . A nders beurteilte er

jedoch die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin, indem er festhielt, dass ihr ab dem 1 5. März 2010 unter dem spezifischen Krankheitsmodell der Invalidenversiche rung eine medi zi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % für jedwede Tä tigkeit mit einem von ihm umschriebenen Belastungsprofil zugemutet werden könne . Allerdings sei

die wirtschaftliche Verwertbarkeit dieser medizinisch-theoretischen Ar beits fähig keit gegenwärtig aus sozial-medizinischer Sicht nicht gegeben, je do ch im weite ren Verlauf möglich.

Schliesslich empfahl er die „ W iedervorlage in 18 Monaten".

In Abweichung zu den schon vorhanden Berichten nannte schliesslich

Dr. C.___ in seinem Bericht vom 1 8. November 2011 (Urk. 7/67 = 7/ 68) neu neben der schon bekann ten Diagnose einer mindestens mittelgradig depressiven Episode (ICD-10: F32.1) ein A spergersyndrom (ICD-10: F84.5) respektive als Differen tial diagnose infolge Sprach entwicklungsretardierung in der Anamnese ein en

atyp i schen Autismus (ICD-10: F84.1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass

die Beschwerdeführerin aktuell in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig sei (Urk. 7/67 = 7/ 68 in Verbindung mit Urk. 3), in einer behinderungs angepassten und geschütz ten Tätigkeit, welche auf die Besonderheiten des As per gersyndroms Rücksicht nehme, betrage die Arbeitsfähigkeit etwa 50 % . 3.2

3.2.1

In diagnostischer Hinsicht sind sich die invo lvierten Ärzte und Psychologen

Dr. D.___, Dr. Z.___, Dr. A.___, F.___ und Dr. C.___ weitgehend darin einig,

dass die Beschwerdeführerin an einer De pression leide t, wobei über die Ausprä gung derselben verschiedene Ansichten bestehen . Eine Divergenz hinsichtlich der Diagnosen besteht hingegen darin, dass Dr. A.___, lic . phil. E.___, F.___ und Dr. Z.___

d en Ver dacht auf eine emotional instabile Persön lich keitsstörung vom Bo r derline -Typus (ICD-10: F60.31) äusser ten

(vgl. Urk. 7/33/8), während Dr. C.___ zusätzlich einen Verdacht auf ein Asper ger syndrom (ICD-10: F84.5), differentialdiagnostisch auf ein en

a typi sche n Autis mus (ICD-10: F84.1) nannte (Urk. 7/67 = 68). Diese Krankheiten sind oder wären zweifellos d azu ge eig net, einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit der Versicherten aus zuüben . Ob eine dieser Diagnosen gegeben ist und welche, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten ebenso wenig beantworten, wie die Frage nach deren all fälli ge m Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

3.2.2

Uneinig sind sich die medizinischen Experten auch bezüglich der Auswirkung der Beschwerde n auf die Arbeitsfähigkeit. Die behandelnden Ärzte und

Fachper sonen sowie Dr. A.___ gingen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Dr. C.___ (Urk. 7/67 = 68) und Dr. Z.___ (Urk. 7/54/9) attestierten dage gen ein e 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.

Die angefochtene Verfügung vom 12. März 2012 ist indessen ohnehin aufzu he ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche ein psy chiatrisches Gutachten einzuholen haben wird. Dieses wird zunächst die Unsi cher heiten in Bezug auf die Diagnosen zu beseitigen haben. Alsdann wird es sich

- nach der möglichst präzisen Klassifizierung der Leiden der Versicherten - ebenfalls so genau wie möglich über deren Arbeitsfähigkeit in der ange stamm ten und allenfalls in einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern haben . Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, nach der Geburt ihrer Tochter noch zu 50 % arbeitstätig zu sein. Dies erfordert klare Angaben der begutachtenden Person dazu, ob sich die erhobene Arbeits fähig keit auf ein volles Pensum oder auf eine Teilzeittätigkeit bezieht. Die Beschwerde ist somit im vorgenannten Sinn gutzuheissen. 4 .

Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Be willi gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S.

28 E. 3). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ent sprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .

Ferner hat

die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent schädi gung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer). Vor liegend erscheint nach diesen Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr.

1 ‘ 9 00 .-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

1 2. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf eine Invalidenrente verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegner in auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerde gegne rin wird verpflichtet, der Beschwerde führer in eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 900 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHertli-Wanner

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die 1983 geborene X.___

absolvierte eine Ausbildung zur Elektro mon teurin und arbeitete zuletzt vom 1. Dezember 2006 bis 3 0. Juni 2011 als Schalt anlagenmonteurin bei der Y.___ AG (Urk. 7/6, 7/48/ 14). Seit August 2009 ist die Versicherte aufgrund einer Depression, dauernder Kopf schmerz en, Schwindel und Übelkeit

ganz oder teil we ise arbeitsunfähig (Urk. 7/1/ 7,

7/10/ 4).

Am 2 5. November 2009 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 7/6, 7) und medizinische (Urk. 7/10, 12) Abklärungen vor. In d er Folge liess sie die Versicherte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 8. März 2010 psychiatrisch untersuchen (Bericht vom 1 8. Mai 2010, Urk. 7/23). Danach holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 7/25 ff., 31, 34, 36 f.). Ferner zog sie das von der SWICA Gesundheitsorganisation der Abteilung Tag gel d

in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, vom 7. Juli 2010 bei (Urk. 7/33). Nachdem die Versi cher te im Januar 2011 eine Toch ter geboren hatte (Urk. 7/ 37 /

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 5 ), wurde sie am 1 3. Mai 2011 ein zweites Mal vom RAD

psychiat risch untersucht (Bericht vom 1 7. Mai 2011, Urk. 7/43). Aufgrund dieser Un tersuchung holte die IV-Stelle beim behandelnden Psychologen ein en Bericht ein (Urk. 7/45 = 46) und gab bei Dr. phil. B.___, Fachpsychologe für Neuropsy chologie FSP,

ein neuropsy cho logi sches Gutachten in Auftrag, welches am 2 8. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 7/48). Weiter liess sie eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause durch führen (Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt, Bericht vom 2 0. September 2011, Urk. 7/52). Mit Vorbescheid vom 1 9. Oktober 2011 (Urk. 7/55) stellte die IV-Stelle der Versi cherten die Ausrichtung einer be fristeten halben Invalidenrente

vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57 % in Aussicht. Ab dem 1. Juni 2011 sei auf grund einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und einer Tätigkeit im Aufgabenbereich im Um fang von 50 % bei einem Invaliditätsgrad von 15 % kein Rentenanspruch mehr gegeben. Auf Verlangen

der IV-Stelle (Urk. 7/63) reichte der die Versicherte behandelnde Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie,

s einen Bericht vom 1 8. November 2011 ein (Urk. 7/67 = 68). Mit Verfü gung vom 1 2. März 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und sprach der Versicherten eine befristete halbe Invalid en rente vom 1. August 2010 bis 3 1. Mai 2011 zu (Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 2 0. April 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sie lie ss beantragen, es sei ihr für die Zeit von August 2010 bis Mai 2011 eine ganze und ab Juni 2011 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6. Mai 2012 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG bewirken. 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit . a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (lit . b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 Prozent in va lid sind (lit . c). Der Rentenanspruch entsteht jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs.

1 IVG).

Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von min destens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind wird für diesen Teil die Inva lidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidi täts grad ist

ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1. 5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Re duktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Be fristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 2. 2.1

Anlässlich des Abklärungsberichts der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2 0. September 2011 (Urk. 7/52) stellte die Abklärungsperson eine Einschränkung im Haushalt von 1 7, 45 % fest. Ferner ging die IV-Stelle von einer ausserhäuslichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % aus. Bei des ist nicht bestritten, sondern ausdrücklich anerkannt (Urk. 1 S. 3). 2.2

In erwerblicher Hinsicht ging die IV-Stelle in der Verfügung vom 12. März 2012 aufgrund der vorhandenen ärztlichen Berichte und der Einschätzung des RAD da von aus (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin seit August 2009 in ihrer Ar beits fähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Nach Ablauf der Wartezeit im August 2010 sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Die Ab klä rung en hätten ergeben, dass sie nach der Geburt ihrer Tochter und nach dem Mutterschaftsurlaub ab Juni 2011 ohne Gesundheitsschaden ihrer angestamm ten

Tätigkeit in einem 50%-Pensum nachgehen würde und die restlichen 50 % in den Aufgabenbereich fallen würden. Aus den beiden Bereichen ergebe sich ein Inva liditätsgrad von insgesamt 15 %, womit ab Juni 2011 kein Rentenan spruch mehr bestehe.

Die Beschwerdeführerin bestritt die Einschätzung des RAD und der IV-Stelle, es sei ihr eine angepasste 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 1 S.

2 f.). Ihrer Mei nung nach sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit aus zugehen. 3. 3. 1

Die verschiedenen involvierten Medizinalpersonen äusserten sich bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie folg t :

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 3. Januar 2010 (Urk. 7/12) mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit eine mittel- bis schwergradige depressive Episode mit somati schem Syn drom und attestierte der Beschwerdeführerin eine seit dem 1 2. Oktober 2009 in ihrer angestammten Tätigkeit bestehende 100%ige Arbeits unfähigkeit.

Dr. Z.___ vom RAD, welcher die Beschwerdeführerin zur Plausibilisierung der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit zu einer psychiatrischen Untersuchung aufge b oten hat te,

schloss sich in seinem Bericht vom 1 8. Mai 2010 (Urk. 7/23) der Be urteilung von Dr. D.___

für den Sommer/Herbst 2009 an . Im Zeitpunkt der Unter suchung sei davon abweichend von einem leichten Schweregrad auszuge hen . Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 0. August 2009 und eine sol che von 50 % vom 2 5. September bis 1 2. Oktober 2009, sowie von 100 % vom 1 2. Okto ber 2009 bis zum 8. März 2010 in bisheriger und angepasster Tätigkeit überwie gend plausibel ausgewiesen. Ab dem 1 5. März 2010 bescheinigte er der Be schwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit eine

50%ige Arbeits f ä h igkeit.

Im Verlauf der nächsten Monate sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit als Elektromonteurin überwiegend wahrscheinlich.

Im Gegensatz dazu erhob Dr. A.___

in seinem im Auftrag der SWICA er stellten Gutachten vom 7. Juli 2010 (Urk. 7/33) zusätzlich zur leicht- bis mittel gradig ausgeprägten depressiven Episode einen Verdacht auf eine emotional in sta bile Persönlichkeitsstörung vom Bo r derline -Typus (ICD-10: F60.31) und be schei nigte der Beschwerdeführerin we der in der angestammten noch einer ver gleich baren Tätigkeit eine verwertbare Arbeitsfähigkeit . Diese r Beurteilung schloss sich

lic . phil. E.___, Psychologin im SWICA Gesundheitszentrum in ihrem Bericht vom 2 7. Dezember 2010 (Urk. 7/36) im Wesentlichen an .

A nlässlich

seiner Verlaufsuntersuchung vom 1 7. Mai 2011 (Urk. 7/43) äusserte Dr. Z.___ vom RAD als Diagnose eine mittelgradig e depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) und wies darauf hin, dass vor der ab schliessenden Diskussion und Beurteilung „ ein aktueller Arztbericht von Dr. F.___

einzuholen " und eine neuropsychologische Testung durchzuführen sei .

F.___, Psychologe FH schloss sich im daraufhin eingeholten Bericht vom 2 0. Mai 2011 (Urk. 7/45 f.) der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch

Dr. A.___ ebenfalls an.

Im veranlassten neuropsychologischen Gutachten vom 2 8. Juni 2011 (Urk. 7/48) erhob Dr. B.___ eine sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstö rung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) sowie eine Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10: F81.0) und attestierte der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigke it

und im Auf gaben bereich eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % .

Nach Eingang dieser Berichte (Urk. 7/45 = 46, 48) schloss sich

Dr. Z.___

laut Feststellungsblatt am 11. Juli 2011 (Urk. 7/54 / 9) was die Diagnosen be trifft, der

Beurteilung von Dr. A.___,

lic . phil

E.___

und F.___

an, indem er

ein en Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F.60.3) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Epi sode (ICD-10: F33.1) attestierte . A nders beurteilte er

jedoch die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin, indem er festhielt, dass ihr ab dem 1 5. März 2010 unter dem spezifischen Krankheitsmodell der Invalidenversiche rung eine medi zi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % für jedwede Tä tigkeit mit einem von ihm umschriebenen Belastungsprofil zugemutet werden könne . Allerdings sei

die wirtschaftliche Verwertbarkeit dieser medizinisch-theoretischen Ar beits fähig keit gegenwärtig aus sozial-medizinischer Sicht nicht gegeben, je do ch im weite ren Verlauf möglich.

Schliesslich empfahl er die „ W iedervorlage in 18 Monaten".

In Abweichung zu den schon vorhanden Berichten nannte schliesslich

Dr. C.___ in seinem Bericht vom 1 8. November 2011 (Urk. 7/67 = 7/ 68) neu neben der schon bekann ten Diagnose einer mindestens mittelgradig depressiven Episode (ICD-10: F32.1) ein A spergersyndrom (ICD-10: F84.5) respektive als Differen tial diagnose infolge Sprach entwicklungsretardierung in der Anamnese ein en

atyp i schen Autismus (ICD-10: F84.1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass

die Beschwerdeführerin aktuell in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig sei (Urk. 7/67 = 7/ 68 in Verbindung mit Urk. 3), in einer behinderungs angepassten und geschütz ten Tätigkeit, welche auf die Besonderheiten des As per gersyndroms Rücksicht nehme, betrage die Arbeitsfähigkeit etwa 50 % . 3.2

3.2.1

In diagnostischer Hinsicht sind sich die invo lvierten Ärzte und Psychologen

Dr. D.___, Dr. Z.___, Dr. A.___, F.___ und Dr. C.___ weitgehend darin einig,

dass die Beschwerdeführerin an einer De pression leide t, wobei über die Ausprä gung derselben verschiedene Ansichten bestehen . Eine Divergenz hinsichtlich der Diagnosen besteht hingegen darin, dass Dr. A.___, lic . phil. E.___, F.___ und Dr. Z.___

d en Ver dacht auf eine emotional instabile Persön lich keitsstörung vom Bo r derline -Typus (ICD-10: F60.31) äusser ten

(vgl. Urk. 7/33/8), während Dr. C.___ zusätzlich einen Verdacht auf ein Asper ger syndrom (ICD-10: F84.5), differentialdiagnostisch auf ein en

a typi sche n Autis mus (ICD-10: F84.1) nannte (Urk. 7/67 = 68). Diese Krankheiten sind oder wären zweifellos d azu ge eig net, einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit der Versicherten aus zuüben . Ob eine dieser Diagnosen gegeben ist und welche, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten ebenso wenig beantworten, wie die Frage nach deren all fälli ge m Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

3.2.2

Uneinig sind sich die medizinischen Experten auch bezüglich der Auswirkung der Beschwerde n auf die Arbeitsfähigkeit. Die behandelnden Ärzte und

Fachper sonen sowie Dr. A.___ gingen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Dr. C.___ (Urk. 7/67 = 68) und Dr. Z.___ (Urk. 7/54/9) attestierten dage gen ein e 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.

Die angefochtene Verfügung vom 12. März 2012 ist indessen ohnehin aufzu he ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche ein psy chiatrisches Gutachten einzuholen haben wird. Dieses wird zunächst die Unsi cher heiten in Bezug auf die Diagnosen zu beseitigen haben. Alsdann wird es sich

- nach der möglichst präzisen Klassifizierung der Leiden der Versicherten - ebenfalls so genau wie möglich über deren Arbeitsfähigkeit in der ange stamm ten und allenfalls in einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern haben . Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, nach der Geburt ihrer Tochter noch zu 50 % arbeitstätig zu sein. Dies erfordert klare Angaben der begutachtenden Person dazu, ob sich die erhobene Arbeits fähig keit auf ein volles Pensum oder auf eine Teilzeittätigkeit bezieht. Die Beschwerde ist somit im vorgenannten Sinn gutzuheissen. 4 .

Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Be willi gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S.

28 E. 3). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ent sprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .

Ferner hat

die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent schädi gung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer). Vor liegend erscheint nach diesen Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr.

1 ‘

E. 9 00 .-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

1 2. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf eine Invalidenrente verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegner in auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerde gegne rin wird verpflichtet, der Beschwerde führer in eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 900 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHertli-Wanner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00421 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner Urteil vom

17. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Huber Keller Wachter Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1983 geborene X.___

absolvierte eine Ausbildung zur Elektro mon teurin und arbeitete zuletzt vom 1. Dezember 2006 bis 3 0. Juni 2011 als Schalt anlagenmonteurin bei der Y.___ AG (Urk. 7/6, 7/48/ 14). Seit August 2009 ist die Versicherte aufgrund einer Depression, dauernder Kopf schmerz en, Schwindel und Übelkeit

ganz oder teil we ise arbeitsunfähig (Urk. 7/1/ 7,

7/10/ 4).

Am 2 5. November 2009 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 7/6, 7) und medizinische (Urk. 7/10, 12) Abklärungen vor. In d er Folge liess sie die Versicherte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 8. März 2010 psychiatrisch untersuchen (Bericht vom 1 8. Mai 2010, Urk. 7/23). Danach holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 7/25 ff., 31, 34, 36 f.). Ferner zog sie das von der SWICA Gesundheitsorganisation der Abteilung Tag gel d

in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, vom 7. Juli 2010 bei (Urk. 7/33). Nachdem die Versi cher te im Januar 2011 eine Toch ter geboren hatte (Urk. 7/ 37 / 5), wurde sie am 1 3. Mai 2011 ein zweites Mal vom RAD

psychiat risch untersucht (Bericht vom 1 7. Mai 2011, Urk. 7/43). Aufgrund dieser Un tersuchung holte die IV-Stelle beim behandelnden Psychologen ein en Bericht ein (Urk. 7/45 = 46) und gab bei Dr. phil. B.___, Fachpsychologe für Neuropsy chologie FSP,

ein neuropsy cho logi sches Gutachten in Auftrag, welches am 2 8. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 7/48). Weiter liess sie eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause durch führen (Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt, Bericht vom 2 0. September 2011, Urk. 7/52). Mit Vorbescheid vom 1 9. Oktober 2011 (Urk. 7/55) stellte die IV-Stelle der Versi cherten die Ausrichtung einer be fristeten halben Invalidenrente

vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57 % in Aussicht. Ab dem 1. Juni 2011 sei auf grund einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und einer Tätigkeit im Aufgabenbereich im Um fang von 50 % bei einem Invaliditätsgrad von 15 % kein Rentenanspruch mehr gegeben. Auf Verlangen

der IV-Stelle (Urk. 7/63) reichte der die Versicherte behandelnde Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie,

s einen Bericht vom 1 8. November 2011 ein (Urk. 7/67 = 68). Mit Verfü gung vom 1 2. März 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und sprach der Versicherten eine befristete halbe Invalid en rente vom 1. August 2010 bis 3 1. Mai 2011 zu (Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 2 0. April 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sie lie ss beantragen, es sei ihr für die Zeit von August 2010 bis Mai 2011 eine ganze und ab Juni 2011 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6. Mai 2012 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit . a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (lit . b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 Prozent in va lid sind (lit . c). Der Rentenanspruch entsteht jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs.

1 IVG).

Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von min destens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind wird für diesen Teil die Inva lidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidi täts grad ist

ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1. 5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Re duktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Be fristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 2. 2.1

Anlässlich des Abklärungsberichts der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2 0. September 2011 (Urk. 7/52) stellte die Abklärungsperson eine Einschränkung im Haushalt von 1 7, 45 % fest. Ferner ging die IV-Stelle von einer ausserhäuslichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % aus. Bei des ist nicht bestritten, sondern ausdrücklich anerkannt (Urk. 1 S. 3). 2.2

In erwerblicher Hinsicht ging die IV-Stelle in der Verfügung vom 12. März 2012 aufgrund der vorhandenen ärztlichen Berichte und der Einschätzung des RAD da von aus (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin seit August 2009 in ihrer Ar beits fähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Nach Ablauf der Wartezeit im August 2010 sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Die Ab klä rung en hätten ergeben, dass sie nach der Geburt ihrer Tochter und nach dem Mutterschaftsurlaub ab Juni 2011 ohne Gesundheitsschaden ihrer angestamm ten

Tätigkeit in einem 50%-Pensum nachgehen würde und die restlichen 50 % in den Aufgabenbereich fallen würden. Aus den beiden Bereichen ergebe sich ein Inva liditätsgrad von insgesamt 15 %, womit ab Juni 2011 kein Rentenan spruch mehr bestehe.

Die Beschwerdeführerin bestritt die Einschätzung des RAD und der IV-Stelle, es sei ihr eine angepasste 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 1 S.

2 f.). Ihrer Mei nung nach sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit aus zugehen. 3. 3. 1

Die verschiedenen involvierten Medizinalpersonen äusserten sich bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie folg t :

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 3. Januar 2010 (Urk. 7/12) mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit eine mittel- bis schwergradige depressive Episode mit somati schem Syn drom und attestierte der Beschwerdeführerin eine seit dem 1 2. Oktober 2009 in ihrer angestammten Tätigkeit bestehende 100%ige Arbeits unfähigkeit.

Dr. Z.___ vom RAD, welcher die Beschwerdeführerin zur Plausibilisierung der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit zu einer psychiatrischen Untersuchung aufge b oten hat te,

schloss sich in seinem Bericht vom 1 8. Mai 2010 (Urk. 7/23) der Be urteilung von Dr. D.___

für den Sommer/Herbst 2009 an . Im Zeitpunkt der Unter suchung sei davon abweichend von einem leichten Schweregrad auszuge hen . Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 0. August 2009 und eine sol che von 50 % vom 2 5. September bis 1 2. Oktober 2009, sowie von 100 % vom 1 2. Okto ber 2009 bis zum 8. März 2010 in bisheriger und angepasster Tätigkeit überwie gend plausibel ausgewiesen. Ab dem 1 5. März 2010 bescheinigte er der Be schwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit eine

50%ige Arbeits f ä h igkeit.

Im Verlauf der nächsten Monate sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit als Elektromonteurin überwiegend wahrscheinlich.

Im Gegensatz dazu erhob Dr. A.___

in seinem im Auftrag der SWICA er stellten Gutachten vom 7. Juli 2010 (Urk. 7/33) zusätzlich zur leicht- bis mittel gradig ausgeprägten depressiven Episode einen Verdacht auf eine emotional in sta bile Persönlichkeitsstörung vom Bo r derline -Typus (ICD-10: F60.31) und be schei nigte der Beschwerdeführerin we der in der angestammten noch einer ver gleich baren Tätigkeit eine verwertbare Arbeitsfähigkeit . Diese r Beurteilung schloss sich

lic . phil. E.___, Psychologin im SWICA Gesundheitszentrum in ihrem Bericht vom 2 7. Dezember 2010 (Urk. 7/36) im Wesentlichen an .

A nlässlich

seiner Verlaufsuntersuchung vom 1 7. Mai 2011 (Urk. 7/43) äusserte Dr. Z.___ vom RAD als Diagnose eine mittelgradig e depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) und wies darauf hin, dass vor der ab schliessenden Diskussion und Beurteilung „ ein aktueller Arztbericht von Dr. F.___

einzuholen " und eine neuropsychologische Testung durchzuführen sei .

F.___, Psychologe FH schloss sich im daraufhin eingeholten Bericht vom 2 0. Mai 2011 (Urk. 7/45 f.) der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch

Dr. A.___ ebenfalls an.

Im veranlassten neuropsychologischen Gutachten vom 2 8. Juni 2011 (Urk. 7/48) erhob Dr. B.___ eine sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstö rung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) sowie eine Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10: F81.0) und attestierte der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigke it

und im Auf gaben bereich eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % .

Nach Eingang dieser Berichte (Urk. 7/45 = 46, 48) schloss sich

Dr. Z.___

laut Feststellungsblatt am 11. Juli 2011 (Urk. 7/54 / 9) was die Diagnosen be trifft, der

Beurteilung von Dr. A.___,

lic . phil

E.___

und F.___

an, indem er

ein en Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F.60.3) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Epi sode (ICD-10: F33.1) attestierte . A nders beurteilte er

jedoch die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin, indem er festhielt, dass ihr ab dem 1 5. März 2010 unter dem spezifischen Krankheitsmodell der Invalidenversiche rung eine medi zi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % für jedwede Tä tigkeit mit einem von ihm umschriebenen Belastungsprofil zugemutet werden könne . Allerdings sei

die wirtschaftliche Verwertbarkeit dieser medizinisch-theoretischen Ar beits fähig keit gegenwärtig aus sozial-medizinischer Sicht nicht gegeben, je do ch im weite ren Verlauf möglich.

Schliesslich empfahl er die „ W iedervorlage in 18 Monaten".

In Abweichung zu den schon vorhanden Berichten nannte schliesslich

Dr. C.___ in seinem Bericht vom 1 8. November 2011 (Urk. 7/67 = 7/ 68) neu neben der schon bekann ten Diagnose einer mindestens mittelgradig depressiven Episode (ICD-10: F32.1) ein A spergersyndrom (ICD-10: F84.5) respektive als Differen tial diagnose infolge Sprach entwicklungsretardierung in der Anamnese ein en

atyp i schen Autismus (ICD-10: F84.1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass

die Beschwerdeführerin aktuell in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig sei (Urk. 7/67 = 7/ 68 in Verbindung mit Urk. 3), in einer behinderungs angepassten und geschütz ten Tätigkeit, welche auf die Besonderheiten des As per gersyndroms Rücksicht nehme, betrage die Arbeitsfähigkeit etwa 50 % . 3.2

3.2.1

In diagnostischer Hinsicht sind sich die invo lvierten Ärzte und Psychologen

Dr. D.___, Dr. Z.___, Dr. A.___, F.___ und Dr. C.___ weitgehend darin einig,

dass die Beschwerdeführerin an einer De pression leide t, wobei über die Ausprä gung derselben verschiedene Ansichten bestehen . Eine Divergenz hinsichtlich der Diagnosen besteht hingegen darin, dass Dr. A.___, lic . phil. E.___, F.___ und Dr. Z.___

d en Ver dacht auf eine emotional instabile Persön lich keitsstörung vom Bo r derline -Typus (ICD-10: F60.31) äusser ten

(vgl. Urk. 7/33/8), während Dr. C.___ zusätzlich einen Verdacht auf ein Asper ger syndrom (ICD-10: F84.5), differentialdiagnostisch auf ein en

a typi sche n Autis mus (ICD-10: F84.1) nannte (Urk. 7/67 = 68). Diese Krankheiten sind oder wären zweifellos d azu ge eig net, einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit der Versicherten aus zuüben . Ob eine dieser Diagnosen gegeben ist und welche, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten ebenso wenig beantworten, wie die Frage nach deren all fälli ge m Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

3.2.2

Uneinig sind sich die medizinischen Experten auch bezüglich der Auswirkung der Beschwerde n auf die Arbeitsfähigkeit. Die behandelnden Ärzte und

Fachper sonen sowie Dr. A.___ gingen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Dr. C.___ (Urk. 7/67 = 68) und Dr. Z.___ (Urk. 7/54/9) attestierten dage gen ein e 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.

Die angefochtene Verfügung vom 12. März 2012 ist indessen ohnehin aufzu he ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche ein psy chiatrisches Gutachten einzuholen haben wird. Dieses wird zunächst die Unsi cher heiten in Bezug auf die Diagnosen zu beseitigen haben. Alsdann wird es sich

- nach der möglichst präzisen Klassifizierung der Leiden der Versicherten - ebenfalls so genau wie möglich über deren Arbeitsfähigkeit in der ange stamm ten und allenfalls in einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern haben . Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, nach der Geburt ihrer Tochter noch zu 50 % arbeitstätig zu sein. Dies erfordert klare Angaben der begutachtenden Person dazu, ob sich die erhobene Arbeits fähig keit auf ein volles Pensum oder auf eine Teilzeittätigkeit bezieht. Die Beschwerde ist somit im vorgenannten Sinn gutzuheissen. 4 .

Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Be willi gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S.

28 E. 3). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ent sprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .

Ferner hat

die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent schädi gung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer). Vor liegend erscheint nach diesen Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr.

1 ‘ 9 00 .-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

1 2. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf eine Invalidenrente verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegner in auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerde gegne rin wird verpflichtet, der Beschwerde führer in eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 900 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHertli-Wanner