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IV.2012.00413

Der Beschwerdeführer hat bei der Neuanmeldung keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft dargetan, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eintreten ist. Bestätigung der Nichteintretensverfügung und ABW der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2013-12-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1964 geborene X.___

arbeitete als Fassadenisoleur und Gipser ( Urk. 7/8/1 , 7/93/4 ). Er meldete sich am 10. Januar 2000 zum ersten Mal bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte unter Hinweis auf eine Diskushernie und auf Rückenschmer zen Berufsberatung (Urk. 7 /2 /1-7 ). Nach diversen Abklärun gen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2000 einen Rentenanspruch des Versicherten mit der Begründung, bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten könne er ein rentenausschliesse ndes Einkommen erzielen (Urk. 7 /19 /1-3 ). Das Sozialversiche rungsg e richt bestätigte diese Verfügung mit Urteil vom 12. November 2001 (Urk. 7 /33 /1-15 ), während das damalige Eidgenössische Versi cherungsgericht (EVG) die Verfügung und das vorinstanzliche Gerichtsur teil mit Urteil vom 7. April 2003 (Urk. 7 /51) aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, da mit sie auf grund eines einzuholenden psychiatrischen Gut achtens erneut prüfe, ob der Versicherte An spruch auf Versicherungsleistungen habe. 1.2

In Nachachtung dieses Urteils liess die IV-Stelle durch lic . phil. Y.___ und Dr. med. Z.___ ein psychiatrische s Gutachten erstellen (Urk. 7 /63 /1-6 ). Ge stützt auf dieses Gutachten vom 8. Januar 2004 , welches X.___ aus psy chiatrischen Gründen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierte ( Urk. 7/63/ 5), ging die IV-Stelle ab April 2003 von einer 50%igen Rest ar beits fähigkeit aus (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. Juli 2004, Urk. 7 /77 /3 ) und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 15. November 2004 vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 eine Viertelsrente (Urk. 7 /83 /1-2 ), vom 1. Juli bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente (Urk. 7 /8 2/1-2 ) und ab dem 1. Ja nuar 2004 eine Dreiviertelsrente (Urk. 7 /81 /1-5 ) zu.

Mit Einsprache vom 16. Dezember 2004 beantragte der Versicherte eine halbe Rente bere its ab dem 1. Juli 2002 (Urk. 7 /88 /1-5 ), erklärte sich aber mit der Drei viertelsrente ab dem 1. Januar 2004 einverstanden. Mit Einspracheentscheid vom

5. April 2005 wies die IV-S telle die Einsprache ab (Urk. 7 /95 /1-4 ). Dieser Ent scheid erwuchs unange fochten in Rechtskraft. 1.3

Aufgrund eines anonymen Telefonanrufs vom 25. Juni 2007, wonach der Versi cherte arbeite (Urk. 7/102), leitete die IV-Stelle ein Rentenrevision sverfahren ein und holte einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 29. Juni 2007, Urk. 7/104) sowie medizinische Verlaufsberichte ein ( Urk. 7/106/1-2 und 7/108/1-10). In der Folge gab die IV-Stelle bei der Abklä rungs stelle

A.___

ein Gut achten in Auftrag, welche dieses am 6. Mai 2008 erstattete (Urk. 7/119/1-33). Gestützt auf dieses Gutachten ( Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 12. Au gust 2008, Urk. 7/122/1-4) und den von der Berufsberatung der IV-Stelle am

28. Juli 2008 erstellten Einkommensver gleich (Urk. 7/121/1-2) setzte die IV-Stelle

die bisherige Dreiviertelsrente

nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vor be scheid vom 12. August 2008, Urk. 7/124/1-3; Einwand vom 28. August 2008, Urk. 7/128 /1-2 , b eziehungsweise vom 10. Oktober 2008, Urk. 7 /134 /1-4 ) mit Ver fü gung vom 19. November 2008 mit Wirkung ab dem

1. Januar 2009 auf e ine Viertelsrente herab ( Urk. 7/141 / 1-4 in Verbindung mit Urk. 7 /140 /1-3 ; vgl. auch die Verfügung vom 9. Januar 2009; Urk. 7/142 ).

Gegen die Verfügung vom

19. November 2008 erhob der Versicherte am

30. Dezember 2008 - unter Beilage medizinischer Berichte - Beschwerde ( Urk. 7/143/3-70; vgl. Prozess Nr. IV.2008.01322) und beantragte die Aufhe bung

der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärun gen und neuem Entscheid . Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 drohte das Gericht dem Versicherten eine R eformatio in peius an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme oder zum Rückzug der Beschwerde (Urk. 7/158/1-8 ). In der Folge hielt X.___

- unter Beilage neuerer Arzt berichte

- an seiner Beschwerde und seinen Anträgen fest (Urk. 28 im Pro zess Nr. IV.2008.01322 ) und

reichte a m 27. Dezember 2010 zwei weitere Arzt be richte ein ( Urk. 31/1-2 im Prozess Nr. IV.2008.01322 ).

Mit Urteil vom 29. Dezember 2010 hob das Gericht die angefochtene Verfügung vom 19.

November 2008 auf mit der Feststellung, dass gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 33 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe ( Urk. 7/161/1-22). Das Bundesgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/172/3-28) mit Urt eil vom 8. Juli 2011 ab ( 9C_126/2011; Urk. 7/173/1-8).

Die IV-Stelle hatte die Rentenzahlungen per 1. März 2011 ein gestellt ( Urk. 7/163 ;

BGE 136 V 47 E. 6.1 mit Hinweisen ).

1.4

Mit Bericht vom 12. Dezember 2011 meldete Dr. med. B.___ , Oberarzt Orthopädie an der C.___ Klinik, ( Urk. 7/ 178/1-2) X.___ erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an ( Urk. 7/181/2).

Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2012 stellte d ie IV-Stelle in Aussicht, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten , da es sich bei der Einschätzung von Dr. B.___ lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes handle ( Urk. 7/185/1-2). Der Versi cher te liess Einwand erheben ( Urk. 7/187/1-3) und geltend machen , die Ver schlech terung des Gesundheitszustandes sei ausgewiesen. Ergänzend

wies er da rauf hin, dass auch d as Attest von PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheu maer kran kungen , vom 7. Februar 2011 eine Verschlechterung dokumentierte ( Urk. 7/189/3).

Mit Verfügung vom 13. März 2012 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht ein ( Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 19. April 2012 liess X.___ Beschwerde erheben und den Antrag stellen, auf die Neuanmeldung sei einzutreten , und es seien ergän zende medizinische Abklärungen (Gutachten) vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). In der Be schwerdeantwort vom 24. Mai 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Der Versicherte hielt in der Rep lik vom 24. August 2012 an seinen Anträgen fest ( Urk. 12). Die IV-Stelle liess sich nicht mehr vernehmen, was dem Versicherten am 16. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16).

Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurd e eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert oder auf gehoben , so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung deshalb zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaub h aft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Ab klä rung en

durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die früh ere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement spre ch end an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK

1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 E.

5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be schwerde führt; hingegen unter bleibt eine richterliche Beurteilung der Eintre tensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV

soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht l icher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.

3a und 200 E.

4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und voll stän dige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen ist, spielt insoweit nicht. Ergeht ein e Nichteintretensverfügung im Rahmen eines rechtskonform durchgeführten Ver waltungsverfahrens , legt das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

Der als Neuanmeldung eingereichte orthopädische Bericht von Dr. B.___ vom 12. Dezember 2011 (Urk. 7/178) bezog sich lediglich auf den somatischen Ge sundheitszustand, und die Nichteintretensverfügung erging, weil sich soma tisch nichts geändert habe (Urk. 2). Soweit der Beschwerdeführer erst im Be schwerdeverfahren zusätzlich auf den psychischen Gesundheitszustand hinweist und sinngemäss auch eine diesbezügliche Verschlechterung geltend macht (Urk. 1 S. 7, Urk. 12 S. 4, Urk. 3/9 und Urk. 13/1), sind die Vorbringen nicht zu hören. 2.2

Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung nicht ein, so dass bei dieser Sachlage durch das Gericht lediglich zu prüfen ist, ob die Ver waltung die Ein tretensfrage , mithin die Frage der Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation richtig be u rteilt hat. Hingegen hat das Gericht nicht materiell zu prüfen, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 19. November 2008 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2012 der relevante Sachverhalt geän dert hat. 3. 3 .1

Dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Dezember 2010 , mit dem die bisherige Dreiviertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33 % aufge hoben wurde, lag en

ge stützt auf das Gutachten des A.___

vom 6. Mai 2008 mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit folgende Diagnosen zu grunde:

M it (1) ein chronisches lum bovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom mit/bei fort geschrittener Oste ochondrose und beidseitiger rechtsbetonter Diskushernie mit Obliteration des Rezessus

lateralis rechts und S1-Wurzelirrita tion sowie rumpf muskulärem

Glo baldefizit und Dysbalance mit reaktiver Tendopathie der rechts seitigen iliolum balen Bandansätze, (2) ein Impingement syndrom beider Schul ter gelenke bei je weils Status nach Rotatorenmanschetten teilruptur rechts 2002 und links 2007, Status nach Abriss der langen Bizeps sehne rechts 2002, Status nach arthrosko pischer Revision der rechten Schulter April 2007 und (3) eine leichte depressive Episode (F32.0) vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungs situation mit Migrationsproblematik und bei anhaltenden Zervicobra chialgien so wie Dorsolumbalgien ( Urk. 7/ 119/ 13).

Gestützt auf diese Beschwerden wurde die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit für leichte , wechselbelastende , die Wirbelsäule schonende Tätigkeit en

- unter Be rücksichtigung der psychischen Situation - im Ausmass von 80% als zumut bar bezeichnet ( Urk. 7/119/14- 17). Limitierend wurden repetitive Bewegungsan for de rungen an die Wirbelsäule, Arbeiten über Schulterhöhe wegen der Patho logie des

Rumpfes, der L endenwirbelsäule und der beide n Schultergelenke sowie E i n schrän kungen hinsichtlich des Hebens, Tragens und Bewegens von Lasten er wähnt

( Urk. 7/119/17) . 3 .2

Im Bericht vom 12. Dezember 2011 (Urk. 7/178), mit dem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht wurde, diagnostizierte Dr. B.___ therapierefraktäre Schulterbeschwerden beidseits bei Status nach mehrfacher subacromialer Infiltration links und intraartikulärer Infiltration im März 2011, MR-tomographisch beschriebener artikularseitiger Partialläsion von Supra- und Infraspinatus , Zustand nach arthroskopischer

Rotatorenmanschetten rekon struk tion und Tenodese der langen Bizepssehne rechts sowie ein chronisches Rücken leiden. Inspektorisch zeige sich ein reizloses Schulterrelief mit normaler Sensi bilität. Die aktive Beweglichkeit sei deutlich eingeschränkt; passiv könne die Be weg lichkeit aufgrund subjektiv massivst wahrgenommener Schmerzen kaum geprüft werden. Ein Im pingementmanöver im herkömmli chen Sinn habe daher n icht durchgeführt werden können, weshalb es sich auch als unmöglich erwie sen

habe, die Rotatorenmanschettenkraft zu messen und diese in der Abduk tions rich tung beidseits auf null Kilogramm habe festgelegt w e rden müssen . Bei der Un tersuchung der Schultern habe der Beschwerdeführer über Schmerzen geklagt und kaum spürbar Kraft entwickelt. Er habe auch sehr starke Druckschmerzen be i der Prüfung der langen Bi z epssehne

über dem Sulcus

bicipitalis

angegeben . Bei der Palpation der periscapulären Weichteile seien multiple Triggerpunkte mit Aus strahlung nach lumbal und cervical auf gefallen. Palpatorisch weitestgehend unauffällig habe sich die kursorische Prü fung der Halswirbelsäule gezeigt, doch habe der Beschwerdeführer bei der Reklination und Inklination über Schmerzen geklagt ( Urk. 7/178/1).

Dr. B.___ gelangte aufgrund der U ntersuchung und der objektivierbar

er hobenen Befunde zum Schluss, eine operative Behandlung sei nicht indiziert, da die Schulter ohne entsprechendes morphologisches Korrelat passiv praktisch nicht untersucht werden könne und sowohl subacromiale als auch intraartiku läre In fil trationen die Symptomatik kaum beeinflusst hätten. Weder ein reines Débri dement

noch gar eine Rekonstruktion der partiell rupturierten

Supraspi natus sehne würden einen Gewinn an Lebensqualität bewirken. Zusätzlich sei Vorsicht mit Bezug auf die rechte Schulter geboten, denn hier bestehe - eben falls bei stär kster subjekti v er Schmerzsymptomatik

- st r uk turell morphologisch ein unauf fäll iges Resultat.

Der Verlauf in den letzten Monate n sei durch zunehmende Schmerzen und durch eine deutliche, auch objektivierbare Verschlechterung der Beweglichkeit und Kraftent wicklung

gekennzeichnet gewesen ( Urk. 7/178/2) 4. 4.1

Der Bericht von Dr. B.___ zeigt, dass sowohl das Schmerzempfinden als auch die Einschränkung in Beweglichkeit und Kraft seit der Begutachtung durch das A.___ zugenommen haben. Ebenso geht aus dem Bericht hervor, dass weder die vorgebrachte Schmerzhaftigkeit noch die fast totale Kraftlosigkeit ein soma ti sches Korrelat haben.

Der Belastungseinschränkung der Schultergelenke wurde bereits im Gutachten des A.___ und damit auch im rentenaufhebenden Urteil des Sozialversiche rungs gerichts Rechnung getragen. Eine objektiv begründete Verschlechterung der somatisch nachweisbaren Befunde ist aus dem Bericht von Dr. B.___ nicht ersichtlich.

Das Gleiche gilt für den Bericht von Dr. D.___ vom 7. Februar 2011 (Urk.

7/172/26), auf den der Beschwerdeführer sich beruft. Dr. D.___ erhob keine anderen Befunde als sie aus dem Bericht von Dr. B.___ ersichtlich sind, und der Umstand, dass tatsächlich somatische Veränderungen in den Schulter ge lenken bestehen, die - auch wegen der zu erwartenden subjektiven Reaktion des Beschwerdeführers - chirurgisch nicht angegangen werden können, stellt wede r eine neue Tatsache dar noch weist er auf eine objektive Verschlechterung hin. Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Verlaufsberichte von Dr. B.___ für den Zeitraum von Februar 2010 bis April 2011 (Urk. 3/7/2-9) füh ren zum gleichen Ergebnis. Aus ihnen wird zudem ersichtlich, wie das Schmerz empfinden des Beschwerdeführers und die subjektive Belastungsin tole ranz bei objektiv unveränderten Befunden zunahmen. 4.2

Der zusammen mit der Neuanmeldung im Dezember 2011 eingereichte Bericht von Dr. B.___ vermag somit eine Verschlechterung der physischen Be funde

nicht glaubhaft darzulegen. Gestützt darauf hatte die Beschwer degegnerin

zu Recht keine Veranlassung, die gesundheitliche Situation näher zu prüfen. Insbesondere kann auch nicht auf den zwischenzeitlich eingereichten Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___ vom 11. April 2012 ( Urk. 3/9) oder gar auf das Attest vo n Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, vom 2. August 2012 ( Urk. 13/1) abgestellt werden , denn der Be schwer deführer hat sich erst am 13. April 2012 und damit nach dem Er lass der Nichteint retensverfügung in psychiatrische Behandlung begeben, wes halb dieser Umstand nicht geeignet ist, ein e

bereits im Dezember 2011 vorhan dene Ver schlech terung des Gesundheitszustandes zu untermauern.

D er Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2012 ist so mit korrekt. D ie Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHäny

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Wurd e eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert oder auf gehoben , so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung deshalb zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaub h aft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Ab klä rung en

durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die früh ere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement spre ch end an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK

1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 E.

5.2, 72 E.

E. 1.3 Aufgrund eines anonymen Telefonanrufs vom 25. Juni 2007, wonach der Versi cherte arbeite (Urk. 7/102), leitete die IV-Stelle ein Rentenrevision sverfahren ein und holte einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 29. Juni 2007, Urk. 7/104) sowie medizinische Verlaufsberichte ein ( Urk. 7/106/1-2 und 7/108/1-10). In der Folge gab die IV-Stelle bei der Abklä rungs stelle

A.___

ein Gut achten in Auftrag, welche dieses am 6. Mai 2008 erstattete (Urk. 7/119/1-33). Gestützt auf dieses Gutachten ( Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 12. Au gust 2008, Urk. 7/122/1-4) und den von der Berufsberatung der IV-Stelle am

28. Juli 2008 erstellten Einkommensver gleich (Urk. 7/121/1-2) setzte die IV-Stelle

die bisherige Dreiviertelsrente

nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vor be scheid vom 12. August 2008, Urk. 7/124/1-3; Einwand vom 28. August 2008, Urk. 7/128 /1-2 , b eziehungsweise vom 10. Oktober 2008, Urk. 7 /134 /1-4 ) mit Ver fü gung vom 19. November 2008 mit Wirkung ab dem

1. Januar 2009 auf e ine Viertelsrente herab ( Urk. 7/141 / 1-4 in Verbindung mit Urk. 7 /140 /1-3 ; vgl. auch die Verfügung vom 9. Januar 2009; Urk. 7/142 ).

Gegen die Verfügung vom

19. November 2008 erhob der Versicherte am

30. Dezember 2008 - unter Beilage medizinischer Berichte - Beschwerde ( Urk. 7/143/3-70; vgl. Prozess Nr. IV.2008.01322) und beantragte die Aufhe bung

der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärun gen und neuem Entscheid . Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 drohte das Gericht dem Versicherten eine R eformatio in peius an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme oder zum Rückzug der Beschwerde (Urk. 7/158/1-8 ). In der Folge hielt X.___

- unter Beilage neuerer Arzt berichte

- an seiner Beschwerde und seinen Anträgen fest (Urk. 28 im Pro zess Nr. IV.2008.01322 ) und

reichte a m 27. Dezember 2010 zwei weitere Arzt be richte ein ( Urk. 31/1-2 im Prozess Nr. IV.2008.01322 ).

Mit Urteil vom 29. Dezember 2010 hob das Gericht die angefochtene Verfügung vom 19.

November 2008 auf mit der Feststellung, dass gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 33 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe ( Urk. 7/161/1-22). Das Bundesgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/172/3-28) mit Urt eil vom 8. Juli 2011 ab ( 9C_126/2011; Urk. 7/173/1-8).

Die IV-Stelle hatte die Rentenzahlungen per 1. März 2011 ein gestellt ( Urk. 7/163 ;

BGE 136 V 47 E. 6.1 mit Hinweisen ).

E. 1.4 Mit Bericht vom 12. Dezember 2011 meldete Dr. med. B.___ , Oberarzt Orthopädie an der C.___ Klinik, ( Urk. 7/ 178/1-2) X.___ erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an ( Urk. 7/181/2).

Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2012 stellte d ie IV-Stelle in Aussicht, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten , da es sich bei der Einschätzung von Dr. B.___ lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes handle ( Urk. 7/185/1-2). Der Versi cher te liess Einwand erheben ( Urk. 7/187/1-3) und geltend machen , die Ver schlech terung des Gesundheitszustandes sei ausgewiesen. Ergänzend

wies er da rauf hin, dass auch d as Attest von PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheu maer kran kungen , vom 7. Februar 2011 eine Verschlechterung dokumentierte ( Urk. 7/189/3).

Mit Verfügung vom 13. März 2012 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht ein ( Urk. 2).

E. 2 Mit Eingabe vom 19. April 2012 liess X.___ Beschwerde erheben und den Antrag stellen, auf die Neuanmeldung sei einzutreten , und es seien ergän zende medizinische Abklärungen (Gutachten) vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). In der Be schwerdeantwort vom 24. Mai 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Der Versicherte hielt in der Rep lik vom 24. August 2012 an seinen Anträgen fest ( Urk. 12). Die IV-Stelle liess sich nicht mehr vernehmen, was dem Versicherten am 16. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16).

Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und voll stän dige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen ist, spielt insoweit nicht. Ergeht ein e Nichteintretensverfügung im Rahmen eines rechtskonform durchgeführten Ver waltungsverfahrens , legt das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

Der als Neuanmeldung eingereichte orthopädische Bericht von Dr. B.___ vom 12. Dezember 2011 (Urk. 7/178) bezog sich lediglich auf den somatischen Ge sundheitszustand, und die Nichteintretensverfügung erging, weil sich soma tisch nichts geändert habe (Urk. 2). Soweit der Beschwerdeführer erst im Be schwerdeverfahren zusätzlich auf den psychischen Gesundheitszustand hinweist und sinngemäss auch eine diesbezügliche Verschlechterung geltend macht (Urk. 1 S. 7, Urk. 12 S. 4, Urk. 3/9 und Urk. 13/1), sind die Vorbringen nicht zu hören.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung nicht ein, so dass bei dieser Sachlage durch das Gericht lediglich zu prüfen ist, ob die Ver waltung die Ein tretensfrage , mithin die Frage der Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation richtig be u rteilt hat. Hingegen hat das Gericht nicht materiell zu prüfen, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 19. November 2008 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2012 der relevante Sachverhalt geän dert hat.

E. 3 .2

Im Bericht vom 12. Dezember 2011 (Urk. 7/178), mit dem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht wurde, diagnostizierte Dr. B.___ therapierefraktäre Schulterbeschwerden beidseits bei Status nach mehrfacher subacromialer Infiltration links und intraartikulärer Infiltration im März 2011, MR-tomographisch beschriebener artikularseitiger Partialläsion von Supra- und Infraspinatus , Zustand nach arthroskopischer

Rotatorenmanschetten rekon struk tion und Tenodese der langen Bizepssehne rechts sowie ein chronisches Rücken leiden. Inspektorisch zeige sich ein reizloses Schulterrelief mit normaler Sensi bilität. Die aktive Beweglichkeit sei deutlich eingeschränkt; passiv könne die Be weg lichkeit aufgrund subjektiv massivst wahrgenommener Schmerzen kaum geprüft werden. Ein Im pingementmanöver im herkömmli chen Sinn habe daher n icht durchgeführt werden können, weshalb es sich auch als unmöglich erwie sen

habe, die Rotatorenmanschettenkraft zu messen und diese in der Abduk tions rich tung beidseits auf null Kilogramm habe festgelegt w e rden müssen . Bei der Un tersuchung der Schultern habe der Beschwerdeführer über Schmerzen geklagt und kaum spürbar Kraft entwickelt. Er habe auch sehr starke Druckschmerzen be i der Prüfung der langen Bi z epssehne

über dem Sulcus

bicipitalis

angegeben . Bei der Palpation der periscapulären Weichteile seien multiple Triggerpunkte mit Aus strahlung nach lumbal und cervical auf gefallen. Palpatorisch weitestgehend unauffällig habe sich die kursorische Prü fung der Halswirbelsäule gezeigt, doch habe der Beschwerdeführer bei der Reklination und Inklination über Schmerzen geklagt ( Urk. 7/178/1).

Dr. B.___ gelangte aufgrund der U ntersuchung und der objektivierbar

er hobenen Befunde zum Schluss, eine operative Behandlung sei nicht indiziert, da die Schulter ohne entsprechendes morphologisches Korrelat passiv praktisch nicht untersucht werden könne und sowohl subacromiale als auch intraartiku läre In fil trationen die Symptomatik kaum beeinflusst hätten. Weder ein reines Débri dement

noch gar eine Rekonstruktion der partiell rupturierten

Supraspi natus sehne würden einen Gewinn an Lebensqualität bewirken. Zusätzlich sei Vorsicht mit Bezug auf die rechte Schulter geboten, denn hier bestehe - eben falls bei stär kster subjekti v er Schmerzsymptomatik

- st r uk turell morphologisch ein unauf fäll iges Resultat.

Der Verlauf in den letzten Monate n sei durch zunehmende Schmerzen und durch eine deutliche, auch objektivierbare Verschlechterung der Beweglichkeit und Kraftent wicklung

gekennzeichnet gewesen ( Urk. 7/178/2)

E. 4.1 Der Bericht von Dr. B.___ zeigt, dass sowohl das Schmerzempfinden als auch die Einschränkung in Beweglichkeit und Kraft seit der Begutachtung durch das A.___ zugenommen haben. Ebenso geht aus dem Bericht hervor, dass weder die vorgebrachte Schmerzhaftigkeit noch die fast totale Kraftlosigkeit ein soma ti sches Korrelat haben.

Der Belastungseinschränkung der Schultergelenke wurde bereits im Gutachten des A.___ und damit auch im rentenaufhebenden Urteil des Sozialversiche rungs gerichts Rechnung getragen. Eine objektiv begründete Verschlechterung der somatisch nachweisbaren Befunde ist aus dem Bericht von Dr. B.___ nicht ersichtlich.

Das Gleiche gilt für den Bericht von Dr. D.___ vom 7. Februar 2011 (Urk.

7/172/26), auf den der Beschwerdeführer sich beruft. Dr. D.___ erhob keine anderen Befunde als sie aus dem Bericht von Dr. B.___ ersichtlich sind, und der Umstand, dass tatsächlich somatische Veränderungen in den Schulter ge lenken bestehen, die - auch wegen der zu erwartenden subjektiven Reaktion des Beschwerdeführers - chirurgisch nicht angegangen werden können, stellt wede r eine neue Tatsache dar noch weist er auf eine objektive Verschlechterung hin. Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Verlaufsberichte von Dr. B.___ für den Zeitraum von Februar 2010 bis April 2011 (Urk. 3/7/2-9) füh ren zum gleichen Ergebnis. Aus ihnen wird zudem ersichtlich, wie das Schmerz empfinden des Beschwerdeführers und die subjektive Belastungsin tole ranz bei objektiv unveränderten Befunden zunahmen.

E. 4.2 Der zusammen mit der Neuanmeldung im Dezember 2011 eingereichte Bericht von Dr. B.___ vermag somit eine Verschlechterung der physischen Be funde

nicht glaubhaft darzulegen. Gestützt darauf hatte die Beschwer degegnerin

zu Recht keine Veranlassung, die gesundheitliche Situation näher zu prüfen. Insbesondere kann auch nicht auf den zwischenzeitlich eingereichten Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___ vom 11. April 2012 ( Urk. 3/9) oder gar auf das Attest vo n Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, vom 2. August 2012 ( Urk. 13/1) abgestellt werden , denn der Be schwer deführer hat sich erst am 13. April 2012 und damit nach dem Er lass der Nichteint retensverfügung in psychiatrische Behandlung begeben, wes halb dieser Umstand nicht geeignet ist, ein e

bereits im Dezember 2011 vorhan dene Ver schlech terung des Gesundheitszustandes zu untermauern.

D er Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2012 ist so mit korrekt. D ie Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHäny

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00413 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Häny Urteil vom

13. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1964 geborene X.___

arbeitete als Fassadenisoleur und Gipser ( Urk. 7/8/1 , 7/93/4 ). Er meldete sich am 10. Januar 2000 zum ersten Mal bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte unter Hinweis auf eine Diskushernie und auf Rückenschmer zen Berufsberatung (Urk. 7 /2 /1-7 ). Nach diversen Abklärun gen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2000 einen Rentenanspruch des Versicherten mit der Begründung, bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten könne er ein rentenausschliesse ndes Einkommen erzielen (Urk. 7 /19 /1-3 ). Das Sozialversiche rungsg e richt bestätigte diese Verfügung mit Urteil vom 12. November 2001 (Urk. 7 /33 /1-15 ), während das damalige Eidgenössische Versi cherungsgericht (EVG) die Verfügung und das vorinstanzliche Gerichtsur teil mit Urteil vom 7. April 2003 (Urk. 7 /51) aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, da mit sie auf grund eines einzuholenden psychiatrischen Gut achtens erneut prüfe, ob der Versicherte An spruch auf Versicherungsleistungen habe. 1.2

In Nachachtung dieses Urteils liess die IV-Stelle durch lic . phil. Y.___ und Dr. med. Z.___ ein psychiatrische s Gutachten erstellen (Urk. 7 /63 /1-6 ). Ge stützt auf dieses Gutachten vom 8. Januar 2004 , welches X.___ aus psy chiatrischen Gründen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierte ( Urk. 7/63/ 5), ging die IV-Stelle ab April 2003 von einer 50%igen Rest ar beits fähigkeit aus (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. Juli 2004, Urk. 7 /77 /3 ) und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 15. November 2004 vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 eine Viertelsrente (Urk. 7 /83 /1-2 ), vom 1. Juli bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente (Urk. 7 /8 2/1-2 ) und ab dem 1. Ja nuar 2004 eine Dreiviertelsrente (Urk. 7 /81 /1-5 ) zu.

Mit Einsprache vom 16. Dezember 2004 beantragte der Versicherte eine halbe Rente bere its ab dem 1. Juli 2002 (Urk. 7 /88 /1-5 ), erklärte sich aber mit der Drei viertelsrente ab dem 1. Januar 2004 einverstanden. Mit Einspracheentscheid vom

5. April 2005 wies die IV-S telle die Einsprache ab (Urk. 7 /95 /1-4 ). Dieser Ent scheid erwuchs unange fochten in Rechtskraft. 1.3

Aufgrund eines anonymen Telefonanrufs vom 25. Juni 2007, wonach der Versi cherte arbeite (Urk. 7/102), leitete die IV-Stelle ein Rentenrevision sverfahren ein und holte einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 29. Juni 2007, Urk. 7/104) sowie medizinische Verlaufsberichte ein ( Urk. 7/106/1-2 und 7/108/1-10). In der Folge gab die IV-Stelle bei der Abklä rungs stelle

A.___

ein Gut achten in Auftrag, welche dieses am 6. Mai 2008 erstattete (Urk. 7/119/1-33). Gestützt auf dieses Gutachten ( Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 12. Au gust 2008, Urk. 7/122/1-4) und den von der Berufsberatung der IV-Stelle am

28. Juli 2008 erstellten Einkommensver gleich (Urk. 7/121/1-2) setzte die IV-Stelle

die bisherige Dreiviertelsrente

nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vor be scheid vom 12. August 2008, Urk. 7/124/1-3; Einwand vom 28. August 2008, Urk. 7/128 /1-2 , b eziehungsweise vom 10. Oktober 2008, Urk. 7 /134 /1-4 ) mit Ver fü gung vom 19. November 2008 mit Wirkung ab dem

1. Januar 2009 auf e ine Viertelsrente herab ( Urk. 7/141 / 1-4 in Verbindung mit Urk. 7 /140 /1-3 ; vgl. auch die Verfügung vom 9. Januar 2009; Urk. 7/142 ).

Gegen die Verfügung vom

19. November 2008 erhob der Versicherte am

30. Dezember 2008 - unter Beilage medizinischer Berichte - Beschwerde ( Urk. 7/143/3-70; vgl. Prozess Nr. IV.2008.01322) und beantragte die Aufhe bung

der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärun gen und neuem Entscheid . Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 drohte das Gericht dem Versicherten eine R eformatio in peius an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme oder zum Rückzug der Beschwerde (Urk. 7/158/1-8 ). In der Folge hielt X.___

- unter Beilage neuerer Arzt berichte

- an seiner Beschwerde und seinen Anträgen fest (Urk. 28 im Pro zess Nr. IV.2008.01322 ) und

reichte a m 27. Dezember 2010 zwei weitere Arzt be richte ein ( Urk. 31/1-2 im Prozess Nr. IV.2008.01322 ).

Mit Urteil vom 29. Dezember 2010 hob das Gericht die angefochtene Verfügung vom 19.

November 2008 auf mit der Feststellung, dass gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 33 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe ( Urk. 7/161/1-22). Das Bundesgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/172/3-28) mit Urt eil vom 8. Juli 2011 ab ( 9C_126/2011; Urk. 7/173/1-8).

Die IV-Stelle hatte die Rentenzahlungen per 1. März 2011 ein gestellt ( Urk. 7/163 ;

BGE 136 V 47 E. 6.1 mit Hinweisen ).

1.4

Mit Bericht vom 12. Dezember 2011 meldete Dr. med. B.___ , Oberarzt Orthopädie an der C.___ Klinik, ( Urk. 7/ 178/1-2) X.___ erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an ( Urk. 7/181/2).

Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2012 stellte d ie IV-Stelle in Aussicht, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten , da es sich bei der Einschätzung von Dr. B.___ lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes handle ( Urk. 7/185/1-2). Der Versi cher te liess Einwand erheben ( Urk. 7/187/1-3) und geltend machen , die Ver schlech terung des Gesundheitszustandes sei ausgewiesen. Ergänzend

wies er da rauf hin, dass auch d as Attest von PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheu maer kran kungen , vom 7. Februar 2011 eine Verschlechterung dokumentierte ( Urk. 7/189/3).

Mit Verfügung vom 13. März 2012 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht ein ( Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 19. April 2012 liess X.___ Beschwerde erheben und den Antrag stellen, auf die Neuanmeldung sei einzutreten , und es seien ergän zende medizinische Abklärungen (Gutachten) vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). In der Be schwerdeantwort vom 24. Mai 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Der Versicherte hielt in der Rep lik vom 24. August 2012 an seinen Anträgen fest ( Urk. 12). Die IV-Stelle liess sich nicht mehr vernehmen, was dem Versicherten am 16. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16).

Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurd e eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert oder auf gehoben , so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung deshalb zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaub h aft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Ab klä rung en

durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die früh ere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement spre ch end an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK

1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 E.

5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be schwerde führt; hingegen unter bleibt eine richterliche Beurteilung der Eintre tensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV

soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht l icher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.

3a und 200 E.

4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und voll stän dige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen ist, spielt insoweit nicht. Ergeht ein e Nichteintretensverfügung im Rahmen eines rechtskonform durchgeführten Ver waltungsverfahrens , legt das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

Der als Neuanmeldung eingereichte orthopädische Bericht von Dr. B.___ vom 12. Dezember 2011 (Urk. 7/178) bezog sich lediglich auf den somatischen Ge sundheitszustand, und die Nichteintretensverfügung erging, weil sich soma tisch nichts geändert habe (Urk. 2). Soweit der Beschwerdeführer erst im Be schwerdeverfahren zusätzlich auf den psychischen Gesundheitszustand hinweist und sinngemäss auch eine diesbezügliche Verschlechterung geltend macht (Urk. 1 S. 7, Urk. 12 S. 4, Urk. 3/9 und Urk. 13/1), sind die Vorbringen nicht zu hören. 2.2

Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung nicht ein, so dass bei dieser Sachlage durch das Gericht lediglich zu prüfen ist, ob die Ver waltung die Ein tretensfrage , mithin die Frage der Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation richtig be u rteilt hat. Hingegen hat das Gericht nicht materiell zu prüfen, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 19. November 2008 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2012 der relevante Sachverhalt geän dert hat. 3. 3 .1

Dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Dezember 2010 , mit dem die bisherige Dreiviertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33 % aufge hoben wurde, lag en

ge stützt auf das Gutachten des A.___

vom 6. Mai 2008 mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit folgende Diagnosen zu grunde:

M it (1) ein chronisches lum bovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom mit/bei fort geschrittener Oste ochondrose und beidseitiger rechtsbetonter Diskushernie mit Obliteration des Rezessus

lateralis rechts und S1-Wurzelirrita tion sowie rumpf muskulärem

Glo baldefizit und Dysbalance mit reaktiver Tendopathie der rechts seitigen iliolum balen Bandansätze, (2) ein Impingement syndrom beider Schul ter gelenke bei je weils Status nach Rotatorenmanschetten teilruptur rechts 2002 und links 2007, Status nach Abriss der langen Bizeps sehne rechts 2002, Status nach arthrosko pischer Revision der rechten Schulter April 2007 und (3) eine leichte depressive Episode (F32.0) vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungs situation mit Migrationsproblematik und bei anhaltenden Zervicobra chialgien so wie Dorsolumbalgien ( Urk. 7/ 119/ 13).

Gestützt auf diese Beschwerden wurde die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit für leichte , wechselbelastende , die Wirbelsäule schonende Tätigkeit en

- unter Be rücksichtigung der psychischen Situation - im Ausmass von 80% als zumut bar bezeichnet ( Urk. 7/119/14- 17). Limitierend wurden repetitive Bewegungsan for de rungen an die Wirbelsäule, Arbeiten über Schulterhöhe wegen der Patho logie des

Rumpfes, der L endenwirbelsäule und der beide n Schultergelenke sowie E i n schrän kungen hinsichtlich des Hebens, Tragens und Bewegens von Lasten er wähnt

( Urk. 7/119/17) . 3 .2

Im Bericht vom 12. Dezember 2011 (Urk. 7/178), mit dem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht wurde, diagnostizierte Dr. B.___ therapierefraktäre Schulterbeschwerden beidseits bei Status nach mehrfacher subacromialer Infiltration links und intraartikulärer Infiltration im März 2011, MR-tomographisch beschriebener artikularseitiger Partialläsion von Supra- und Infraspinatus , Zustand nach arthroskopischer

Rotatorenmanschetten rekon struk tion und Tenodese der langen Bizepssehne rechts sowie ein chronisches Rücken leiden. Inspektorisch zeige sich ein reizloses Schulterrelief mit normaler Sensi bilität. Die aktive Beweglichkeit sei deutlich eingeschränkt; passiv könne die Be weg lichkeit aufgrund subjektiv massivst wahrgenommener Schmerzen kaum geprüft werden. Ein Im pingementmanöver im herkömmli chen Sinn habe daher n icht durchgeführt werden können, weshalb es sich auch als unmöglich erwie sen

habe, die Rotatorenmanschettenkraft zu messen und diese in der Abduk tions rich tung beidseits auf null Kilogramm habe festgelegt w e rden müssen . Bei der Un tersuchung der Schultern habe der Beschwerdeführer über Schmerzen geklagt und kaum spürbar Kraft entwickelt. Er habe auch sehr starke Druckschmerzen be i der Prüfung der langen Bi z epssehne

über dem Sulcus

bicipitalis

angegeben . Bei der Palpation der periscapulären Weichteile seien multiple Triggerpunkte mit Aus strahlung nach lumbal und cervical auf gefallen. Palpatorisch weitestgehend unauffällig habe sich die kursorische Prü fung der Halswirbelsäule gezeigt, doch habe der Beschwerdeführer bei der Reklination und Inklination über Schmerzen geklagt ( Urk. 7/178/1).

Dr. B.___ gelangte aufgrund der U ntersuchung und der objektivierbar

er hobenen Befunde zum Schluss, eine operative Behandlung sei nicht indiziert, da die Schulter ohne entsprechendes morphologisches Korrelat passiv praktisch nicht untersucht werden könne und sowohl subacromiale als auch intraartiku läre In fil trationen die Symptomatik kaum beeinflusst hätten. Weder ein reines Débri dement

noch gar eine Rekonstruktion der partiell rupturierten

Supraspi natus sehne würden einen Gewinn an Lebensqualität bewirken. Zusätzlich sei Vorsicht mit Bezug auf die rechte Schulter geboten, denn hier bestehe - eben falls bei stär kster subjekti v er Schmerzsymptomatik

- st r uk turell morphologisch ein unauf fäll iges Resultat.

Der Verlauf in den letzten Monate n sei durch zunehmende Schmerzen und durch eine deutliche, auch objektivierbare Verschlechterung der Beweglichkeit und Kraftent wicklung

gekennzeichnet gewesen ( Urk. 7/178/2) 4. 4.1

Der Bericht von Dr. B.___ zeigt, dass sowohl das Schmerzempfinden als auch die Einschränkung in Beweglichkeit und Kraft seit der Begutachtung durch das A.___ zugenommen haben. Ebenso geht aus dem Bericht hervor, dass weder die vorgebrachte Schmerzhaftigkeit noch die fast totale Kraftlosigkeit ein soma ti sches Korrelat haben.

Der Belastungseinschränkung der Schultergelenke wurde bereits im Gutachten des A.___ und damit auch im rentenaufhebenden Urteil des Sozialversiche rungs gerichts Rechnung getragen. Eine objektiv begründete Verschlechterung der somatisch nachweisbaren Befunde ist aus dem Bericht von Dr. B.___ nicht ersichtlich.

Das Gleiche gilt für den Bericht von Dr. D.___ vom 7. Februar 2011 (Urk.

7/172/26), auf den der Beschwerdeführer sich beruft. Dr. D.___ erhob keine anderen Befunde als sie aus dem Bericht von Dr. B.___ ersichtlich sind, und der Umstand, dass tatsächlich somatische Veränderungen in den Schulter ge lenken bestehen, die - auch wegen der zu erwartenden subjektiven Reaktion des Beschwerdeführers - chirurgisch nicht angegangen werden können, stellt wede r eine neue Tatsache dar noch weist er auf eine objektive Verschlechterung hin. Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Verlaufsberichte von Dr. B.___ für den Zeitraum von Februar 2010 bis April 2011 (Urk. 3/7/2-9) füh ren zum gleichen Ergebnis. Aus ihnen wird zudem ersichtlich, wie das Schmerz empfinden des Beschwerdeführers und die subjektive Belastungsin tole ranz bei objektiv unveränderten Befunden zunahmen. 4.2

Der zusammen mit der Neuanmeldung im Dezember 2011 eingereichte Bericht von Dr. B.___ vermag somit eine Verschlechterung der physischen Be funde

nicht glaubhaft darzulegen. Gestützt darauf hatte die Beschwer degegnerin

zu Recht keine Veranlassung, die gesundheitliche Situation näher zu prüfen. Insbesondere kann auch nicht auf den zwischenzeitlich eingereichten Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___ vom 11. April 2012 ( Urk. 3/9) oder gar auf das Attest vo n Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, vom 2. August 2012 ( Urk. 13/1) abgestellt werden , denn der Be schwer deführer hat sich erst am 13. April 2012 und damit nach dem Er lass der Nichteint retensverfügung in psychiatrische Behandlung begeben, wes halb dieser Umstand nicht geeignet ist, ein e

bereits im Dezember 2011 vorhan dene Ver schlech terung des Gesundheitszustandes zu untermauern.

D er Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2012 ist so mit korrekt. D ie Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHäny