Sachverhalt
1.
Mit Mitteilung vom 1 6. Juni 2010 (Urk. 6/22) gewährte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ Kostengutsprache für eine Umschulung und zahlte ihr vom 1 2. Juli 2011 bis 11. Juli 2012 ein General-Jahresabonnement Junior im Wert von Fr. 2‘400.--
(Urk. 5)
für die täglichen Fahrten von Y.___ nach Z.___ .
Wegen Pflichtverletzungen der Versicherten wurde die Umschulung per 27. Januar 2012 abgebrochen (Urk. 6/40), weshalb die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. Februar (Urk. 6/42) und nachfolgender Verfügung vom 2 2. März 2012 (Urk. 2) die beruflichen Massnahmen abschloss und die Versicherte aufforderte, ein allfällig abgegebenes oder durch die Invalidenversicherung bezahltes und noch gültiges Jahresabonnement sofort zurückzusenden. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 2. März 2012 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 18. April 2012 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr die Rückzahlung des rest lichen Jahresabonnements zu erlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Mai 2012 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im verwaltung sgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. ei nes Einspracheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspr acheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand . Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung bzw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).). 1.2
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG) werden der versicherten Person die für die Durchführung von Eingliederungs massnahmen notwendigen Reisekosten im Inland vergütet. Als notwendige Reisekosten im Inland gelten im Rahmen dieser Bestimmung die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen Durchführungsstelle. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Wege entsprechen. Ist die versicherte Person wegen Invalidität auf die Benüt zung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden ihr die daraus ent stehenden Kosten ersetzt.
1.3
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bun desgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) .
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf ei nes Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
2. 2.1
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr die Rückzahlung des unbenutzten Teils des Jahresabonnements zu erlassen, da sich die Fahrkosten mit dem Auto zwischen dem Wohnort und der damaligen Arbeitgeberin fast auf das Dreifache ei nes Jahres-Generala bonnements belaufen hätten (Urk. 1). Dies sei auch vom Steueramt akzeptiert worden (Urk. 3/2). 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus, der Versicherten sei vom 1 2. Juli 2011 bis 11. Juli 2012 ein General-Jahresabonnement Junior im Wert von Fr. 2‘400.-- bezahlt worden. Sie sei keineswegs aufgrund ihrer In validität auf die Benützung eines Autos angewiesen gewesen und der Zeitauf wand von 1,5 Stunden pro Arbeitsweg sei zumutbar gewesen.
Infolge der per 2 7. Januar 2012
erfolgten Auflösung des Lehrverhältnisses (Urk. 6/40) und des mit Ve rfügung vom 2 2. März 2012 (Urk.
2) angeordneten Abbruchs der berufli chen Massnahme seien die Kosten für das General-Jahresabonnement für den Zeit raum vom 2 8. Januar bis 1 1. Juli 2012 von der Beschwerdeführerin zurück zu erstatten (Urk. 5) 3. 3.1
Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die mit Verfü gung vom 2 2. März 2012 angeordnete Rückgabe des von der IV-Stelle be zahlten Jahres-Generalabonnements (Urk. 2). Nicht Gegenstand des vorliegen den Verfahrens sind hingegen die in der Beschwerdeantwort geforderte Rück zahlung eines Geldbetrages und ein von der Beschwerdeführerin allenfalls sinn gemäss
gestelltes Gesuch um Erlass der Rück erstattungspflicht
nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG . 3. 2
Gemäss der obigen Erwägung 1.2 hatte die Versicherte Anspruch auf Vergütung der Reisekosten während der Dauer der beruflichen Massnahme . Ab dem Zeit punkt, in welchem die Umschulung abgebrochen wurde, bestand allerdings kein solcher Anspruch mehr, weshalb sich die von der IV-Stelle am 22. März 2012 erlassene Verfügung (Urk. 2), mit welcher die Rückgabe des von der Invaliden versicherung bezahlten Jahres-Generalabonnements angeordnet wurde, als korrekt erweist. 3.3
D er Beschwerdeschrift (Urk.
1) und der Beschwerdeantwort (Urk.
5) ist zu entneh men, dass die Versicherte die von der IV-Stelle erhaltene Summe von Fr. 2‘400. -- nicht zum Erwerb eines Jahres-Generalabonnements, sondern zur Finanzierung der mit dem Auto vorgenommenen Fahrten verwendet hat. Wenn die IV-Stelle die Rückforderung eines Teils der ausbezahlten Summe anordnen will, hat sie dazu eine Rückerstattungsverfügung zu erlassen . In diesem Zu sammenhang ist allerdings zu beachten, dass in der Invalidenversicherung die rückwirkende Korrektur einer Leistungszusprache nur möglich ist, wenn die versicherte Person eine Meldepflicht schuldhaft verletzt hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N 15 zu Art. 25, m.w.H .), was vorliegend nicht ersichtlich ist (Urk. 6/40) . Sollte die Versicherte im Anschluss an eine sol che Verfügung den Erlass der Rückerstattungs schuld nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG verlangen wollen, wird sie ein entsprechendes Gesuch stellen müssen . 3.4
Zusammenfassend ist die Beschwerde, was die Pflicht zur Rückgabe des Jahres-Generalabonnements angeht, abzuweisen. Im Zusammenhang mit einem in der Beschwerde sinngemäss gestellten Gesuch um Erlass der Rückerstattungspflicht ist dagegen darauf nicht einzutreten. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweige rung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 4 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Mit Mitteilung vom 1 6. Juni 2010 (Urk. 6/22) gewährte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ Kostengutsprache für eine Umschulung und zahlte ihr vom 1 2. Juli 2011 bis 11. Juli 2012 ein General-Jahresabonnement Junior im Wert von Fr. 2‘400.--
(Urk. 5)
für die täglichen Fahrten von Y.___ nach Z.___ .
Wegen Pflichtverletzungen der Versicherten wurde die Umschulung per 27. Januar 2012 abgebrochen (Urk. 6/40), weshalb die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. Februar (Urk. 6/42) und nachfolgender Verfügung vom 2 2. März 2012 (Urk. 2) die beruflichen Massnahmen abschloss und die Versicherte aufforderte, ein allfällig abgegebenes oder durch die Invalidenversicherung bezahltes und noch gültiges Jahresabonnement sofort zurückzusenden.
E. 1.1 Im verwaltung sgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. ei nes Einspracheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspr acheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand . Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung bzw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).).
E. 1.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG) werden der versicherten Person die für die Durchführung von Eingliederungs massnahmen notwendigen Reisekosten im Inland vergütet. Als notwendige Reisekosten im Inland gelten im Rahmen dieser Bestimmung die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen Durchführungsstelle. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Wege entsprechen. Ist die versicherte Person wegen Invalidität auf die Benüt zung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden ihr die daraus ent stehenden Kosten ersetzt.
E. 1.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bun desgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) .
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf ei nes Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
E. 2 8. Januar bis 1 1. Juli 2012 von der Beschwerdeführerin zurück zu erstatten (Urk. 5)
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr die Rückzahlung des unbenutzten Teils des Jahresabonnements zu erlassen, da sich die Fahrkosten mit dem Auto zwischen dem Wohnort und der damaligen Arbeitgeberin fast auf das Dreifache ei nes Jahres-Generala bonnements belaufen hätten (Urk. 1). Dies sei auch vom Steueramt akzeptiert worden (Urk. 3/2).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus, der Versicherten sei vom 1 2. Juli 2011 bis 11. Juli 2012 ein General-Jahresabonnement Junior im Wert von Fr. 2‘400.-- bezahlt worden. Sie sei keineswegs aufgrund ihrer In validität auf die Benützung eines Autos angewiesen gewesen und der Zeitauf wand von 1,5 Stunden pro Arbeitsweg sei zumutbar gewesen.
Infolge der per 2 7. Januar 2012
erfolgten Auflösung des Lehrverhältnisses (Urk. 6/40) und des mit Ve rfügung vom 2 2. März 2012 (Urk.
2) angeordneten Abbruchs der berufli chen Massnahme seien die Kosten für das General-Jahresabonnement für den Zeit raum vom
E. 3 2
Gemäss der obigen Erwägung 1.2 hatte die Versicherte Anspruch auf Vergütung der Reisekosten während der Dauer der beruflichen Massnahme . Ab dem Zeit punkt, in welchem die Umschulung abgebrochen wurde, bestand allerdings kein solcher Anspruch mehr, weshalb sich die von der IV-Stelle am 22. März 2012 erlassene Verfügung (Urk. 2), mit welcher die Rückgabe des von der Invaliden versicherung bezahlten Jahres-Generalabonnements angeordnet wurde, als korrekt erweist.
E. 3.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die mit Verfü gung vom 2 2. März 2012 angeordnete Rückgabe des von der IV-Stelle be zahlten Jahres-Generalabonnements (Urk. 2). Nicht Gegenstand des vorliegen den Verfahrens sind hingegen die in der Beschwerdeantwort geforderte Rück zahlung eines Geldbetrages und ein von der Beschwerdeführerin allenfalls sinn gemäss
gestelltes Gesuch um Erlass der Rück erstattungspflicht
nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG .
E. 3.3 D er Beschwerdeschrift (Urk.
1) und der Beschwerdeantwort (Urk.
5) ist zu entneh men, dass die Versicherte die von der IV-Stelle erhaltene Summe von Fr. 2‘400. -- nicht zum Erwerb eines Jahres-Generalabonnements, sondern zur Finanzierung der mit dem Auto vorgenommenen Fahrten verwendet hat. Wenn die IV-Stelle die Rückforderung eines Teils der ausbezahlten Summe anordnen will, hat sie dazu eine Rückerstattungsverfügung zu erlassen . In diesem Zu sammenhang ist allerdings zu beachten, dass in der Invalidenversicherung die rückwirkende Korrektur einer Leistungszusprache nur möglich ist, wenn die versicherte Person eine Meldepflicht schuldhaft verletzt hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N 15 zu Art. 25, m.w.H .), was vorliegend nicht ersichtlich ist (Urk. 6/40) . Sollte die Versicherte im Anschluss an eine sol che Verfügung den Erlass der Rückerstattungs schuld nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG verlangen wollen, wird sie ein entsprechendes Gesuch stellen müssen .
E. 3.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde, was die Pflicht zur Rückgabe des Jahres-Generalabonnements angeht, abzuweisen. Im Zusammenhang mit einem in der Beschwerde sinngemäss gestellten Gesuch um Erlass der Rückerstattungspflicht ist dagegen darauf nicht einzutreten.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00405
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini Urteil vom
4. Oktober 2012 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Mitteilung vom 1 6. Juni 2010 (Urk. 6/22) gewährte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ Kostengutsprache für eine Umschulung und zahlte ihr vom 1 2. Juli 2011 bis 11. Juli 2012 ein General-Jahresabonnement Junior im Wert von Fr. 2‘400.--
(Urk. 5)
für die täglichen Fahrten von Y.___ nach Z.___ .
Wegen Pflichtverletzungen der Versicherten wurde die Umschulung per 27. Januar 2012 abgebrochen (Urk. 6/40), weshalb die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. Februar (Urk. 6/42) und nachfolgender Verfügung vom 2 2. März 2012 (Urk. 2) die beruflichen Massnahmen abschloss und die Versicherte aufforderte, ein allfällig abgegebenes oder durch die Invalidenversicherung bezahltes und noch gültiges Jahresabonnement sofort zurückzusenden. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 2. März 2012 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 18. April 2012 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr die Rückzahlung des rest lichen Jahresabonnements zu erlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Mai 2012 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im verwaltung sgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. ei nes Einspracheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspr acheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand . Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung bzw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).). 1.2
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG) werden der versicherten Person die für die Durchführung von Eingliederungs massnahmen notwendigen Reisekosten im Inland vergütet. Als notwendige Reisekosten im Inland gelten im Rahmen dieser Bestimmung die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen Durchführungsstelle. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Wege entsprechen. Ist die versicherte Person wegen Invalidität auf die Benüt zung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden ihr die daraus ent stehenden Kosten ersetzt.
1.3
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bun desgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) .
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf ei nes Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
2. 2.1
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr die Rückzahlung des unbenutzten Teils des Jahresabonnements zu erlassen, da sich die Fahrkosten mit dem Auto zwischen dem Wohnort und der damaligen Arbeitgeberin fast auf das Dreifache ei nes Jahres-Generala bonnements belaufen hätten (Urk. 1). Dies sei auch vom Steueramt akzeptiert worden (Urk. 3/2). 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus, der Versicherten sei vom 1 2. Juli 2011 bis 11. Juli 2012 ein General-Jahresabonnement Junior im Wert von Fr. 2‘400.-- bezahlt worden. Sie sei keineswegs aufgrund ihrer In validität auf die Benützung eines Autos angewiesen gewesen und der Zeitauf wand von 1,5 Stunden pro Arbeitsweg sei zumutbar gewesen.
Infolge der per 2 7. Januar 2012
erfolgten Auflösung des Lehrverhältnisses (Urk. 6/40) und des mit Ve rfügung vom 2 2. März 2012 (Urk.
2) angeordneten Abbruchs der berufli chen Massnahme seien die Kosten für das General-Jahresabonnement für den Zeit raum vom 2 8. Januar bis 1 1. Juli 2012 von der Beschwerdeführerin zurück zu erstatten (Urk. 5) 3. 3.1
Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die mit Verfü gung vom 2 2. März 2012 angeordnete Rückgabe des von der IV-Stelle be zahlten Jahres-Generalabonnements (Urk. 2). Nicht Gegenstand des vorliegen den Verfahrens sind hingegen die in der Beschwerdeantwort geforderte Rück zahlung eines Geldbetrages und ein von der Beschwerdeführerin allenfalls sinn gemäss
gestelltes Gesuch um Erlass der Rück erstattungspflicht
nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG . 3. 2
Gemäss der obigen Erwägung 1.2 hatte die Versicherte Anspruch auf Vergütung der Reisekosten während der Dauer der beruflichen Massnahme . Ab dem Zeit punkt, in welchem die Umschulung abgebrochen wurde, bestand allerdings kein solcher Anspruch mehr, weshalb sich die von der IV-Stelle am 22. März 2012 erlassene Verfügung (Urk. 2), mit welcher die Rückgabe des von der Invaliden versicherung bezahlten Jahres-Generalabonnements angeordnet wurde, als korrekt erweist. 3.3
D er Beschwerdeschrift (Urk.
1) und der Beschwerdeantwort (Urk.
5) ist zu entneh men, dass die Versicherte die von der IV-Stelle erhaltene Summe von Fr. 2‘400. -- nicht zum Erwerb eines Jahres-Generalabonnements, sondern zur Finanzierung der mit dem Auto vorgenommenen Fahrten verwendet hat. Wenn die IV-Stelle die Rückforderung eines Teils der ausbezahlten Summe anordnen will, hat sie dazu eine Rückerstattungsverfügung zu erlassen . In diesem Zu sammenhang ist allerdings zu beachten, dass in der Invalidenversicherung die rückwirkende Korrektur einer Leistungszusprache nur möglich ist, wenn die versicherte Person eine Meldepflicht schuldhaft verletzt hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N 15 zu Art. 25, m.w.H .), was vorliegend nicht ersichtlich ist (Urk. 6/40) . Sollte die Versicherte im Anschluss an eine sol che Verfügung den Erlass der Rückerstattungs schuld nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG verlangen wollen, wird sie ein entsprechendes Gesuch stellen müssen . 3.4
Zusammenfassend ist die Beschwerde, was die Pflicht zur Rückgabe des Jahres-Generalabonnements angeht, abzuweisen. Im Zusammenhang mit einem in der Beschwerde sinngemäss gestellten Gesuch um Erlass der Rückerstattungspflicht ist dagegen darauf nicht einzutreten. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweige rung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 4 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini