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IV.2012.00404

Kein Rentenanspruch, da weder eine durchschnittliche 40%ige Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres noch eine nach Ablauf des Wartejahres verbleibende 40%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sind.

Zürich SozVersG · 2013-08-27 · Deutsch ZH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 28 Abs. 2 IVG), dass sich der seit 2002 arbeitslose und fürsorgeabhängige (Urk. 7/1, Urk. 7/3/4) Be schwer deführer am 13. Juli 2011 bei der Invalidenversicherung z um Leistungs bezug angemeldet hat (Urk. 7/3), dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/8) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/6, 7/9, 7/21) ein holte, dass dem Bericht der Klinik für Innere Medizin des Y.___ vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7/7/21-26) zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zwecks Abklärung des Zufallsbefunds einer grossen Raumfor de rung im rechten Oberlappen vom 16. bis 25. November 2010 statio när behan delt wurde (Urk. 7/7/21), dass die behandelnden Ärzte der Klinik für Thoraxchirurgie des Y.___ im Bericht vom 24. August 2011 (Urk. 7/9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit stellten (S. 1): 1. Status nach wenig differenziertem, grosszelligem neuroendokrinem Bron chuskarzinom im Oberlappen rechts - Tumorstadium (7. Auflage 2010): ypT2a ypN1 (1/14) L1 V1 G3; UICC-Stadium IIA - Status nach 3 Zyklen neoadjuvanter Chemotherapie mit Taxotere und Cisplatin (12/10 – 02/11) - gutes metabolisches und mässiges morphologisches Ansprechen - Status nach offener Oberlappenresektion mit arteriellem und bronchialem Sleeve rechts und mediastinaler Lymphadenektomie am 14. März 2011 2. COPD (chronic

obstructive

pulmonary

disease) GOLD II - zentrobuläres Lungenemphysem - mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung - RF: Nikontinabusus (60 py) dass die Klinikärzte weiter berichteten, der Beschwerdeführer beklage aktuell persistie ren de rechtsthorakale Schmerzen, die bisherige Tätigkeit als Texter wie auch leichte körperliche Arbeiten seien ca. drei Monate postoperativ zu 100 % ohne Leis tungseinbusse wieder zumutbar, für schwere körperliche Arbeiten und Kopf vor wärts-Arbeiten sei der Beschwerdeführer indes aktuell zu 100 % arbeitsun fähig (Urk. 7/9/2-3), dass damit der am 14. März 2011 durchgeführte operative Eingriff (Oberlappenresek tion mit arteriellem und bronchialem Sleeve rechts, mediastinale Lympha denek tomie) entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine länger andau ern de Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Operationsbericht des Y.___ vom 1 4. März 2011, Urk. 7/7/11-12), dass die Hausärztin Dr. med. Z.___ in ihrem Bericht vom 29. Juli 2011 (Urk. 7/7) keine Befunde und Diagnosen nennt, welche die von ihr attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit abweichend von der Beurteilung der behan delnden Fachärzte des Y.___

rechtfertigen könnten, dass das Gericht in Bezug auf ihren Bericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei fels fällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, ausserdem Rechnung tra gen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc), dass die Beschwerdegegnerin damit zu Recht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von November 2010 bis Ende Juni 2011 mit anschliessender 100%iger Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Texter ausgegangen ist (Stellung nahme von Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), vom 15. November 2011, Urk. 7/23/3), dass mithin weder die Voraussetzung einer durchschnittlichen 40%igen Arbeitsunfä higkeit während eines Jahres ohne Unterbruch noch diejenige einer nach Ablauf des Wartejahres Ende Oktober 2011 verbleibenden mindestens 40%igen Ar beits unfähigkeit erfüllt ist, dass sich auch aus dem eingereichten Zeitungsartikel, worin d er Beschwerdeführer als Bauer n opfer der Missbrauchsbekämpfung des Zürcher Sozialamtes beschrieben wird (Urk. 3/1), keine höhere medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ab leiten lässt, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 4 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Be schwerdeführer zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube VC/JO/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00404 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom

27. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

20. März 2012

den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint hatte (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom

11. April 2012, mit welcher der Beschwer de führer die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung und sinnge mäss die Zu sprache einer Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), in die auf Ab weisung der Be schwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom

18. Mai 2012 (Urk. 6) sowie die weiteren Akten, unter Hinweis darauf, dass das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 22. Mai 2012 zugestellt worden ist (Urk. 8), in Erwägung, dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), und Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), und dass Er werbsunfähigkeit der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG), dass

Versicherte Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind,

wobei di e seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG), dass sich der seit 2002 arbeitslose und fürsorgeabhängige (Urk. 7/1, Urk. 7/3/4) Be schwer deführer am 13. Juli 2011 bei der Invalidenversicherung z um Leistungs bezug angemeldet hat (Urk. 7/3), dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/8) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/6, 7/9, 7/21) ein holte, dass dem Bericht der Klinik für Innere Medizin des Y.___ vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7/7/21-26) zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zwecks Abklärung des Zufallsbefunds einer grossen Raumfor de rung im rechten Oberlappen vom 16. bis 25. November 2010 statio när behan delt wurde (Urk. 7/7/21), dass die behandelnden Ärzte der Klinik für Thoraxchirurgie des Y.___ im Bericht vom 24. August 2011 (Urk. 7/9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit stellten (S. 1): 1. Status nach wenig differenziertem, grosszelligem neuroendokrinem Bron chuskarzinom im Oberlappen rechts - Tumorstadium (7. Auflage 2010): ypT2a ypN1 (1/14) L1 V1 G3; UICC-Stadium IIA - Status nach 3 Zyklen neoadjuvanter Chemotherapie mit Taxotere und Cisplatin (12/10 – 02/11) - gutes metabolisches und mässiges morphologisches Ansprechen - Status nach offener Oberlappenresektion mit arteriellem und bronchialem Sleeve rechts und mediastinaler Lymphadenektomie am 14. März 2011 2. COPD (chronic

obstructive

pulmonary

disease) GOLD II - zentrobuläres Lungenemphysem - mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung - RF: Nikontinabusus (60 py) dass die Klinikärzte weiter berichteten, der Beschwerdeführer beklage aktuell persistie ren de rechtsthorakale Schmerzen, die bisherige Tätigkeit als Texter wie auch leichte körperliche Arbeiten seien ca. drei Monate postoperativ zu 100 % ohne Leis tungseinbusse wieder zumutbar, für schwere körperliche Arbeiten und Kopf vor wärts-Arbeiten sei der Beschwerdeführer indes aktuell zu 100 % arbeitsun fähig (Urk. 7/9/2-3), dass damit der am 14. März 2011 durchgeführte operative Eingriff (Oberlappenresek tion mit arteriellem und bronchialem Sleeve rechts, mediastinale Lympha denek tomie) entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine länger andau ern de Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Operationsbericht des Y.___ vom 1 4. März 2011, Urk. 7/7/11-12), dass die Hausärztin Dr. med. Z.___ in ihrem Bericht vom 29. Juli 2011 (Urk. 7/7) keine Befunde und Diagnosen nennt, welche die von ihr attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit abweichend von der Beurteilung der behan delnden Fachärzte des Y.___

rechtfertigen könnten, dass das Gericht in Bezug auf ihren Bericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei fels fällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, ausserdem Rechnung tra gen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc), dass die Beschwerdegegnerin damit zu Recht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von November 2010 bis Ende Juni 2011 mit anschliessender 100%iger Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Texter ausgegangen ist (Stellung nahme von Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), vom 15. November 2011, Urk. 7/23/3), dass mithin weder die Voraussetzung einer durchschnittlichen 40%igen Arbeitsunfä higkeit während eines Jahres ohne Unterbruch noch diejenige einer nach Ablauf des Wartejahres Ende Oktober 2011 verbleibenden mindestens 40%igen Ar beits unfähigkeit erfüllt ist, dass sich auch aus dem eingereichten Zeitungsartikel, worin d er Beschwerdeführer als Bauer n opfer der Missbrauchsbekämpfung des Zürcher Sozialamtes beschrieben wird (Urk. 3/1), keine höhere medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ab leiten lässt, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 4 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Be schwerdeführer zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube VC/JO/ESversandt