opencaselaw.ch

IV.2012.00401

Entgegen der im rheumatologischen Teilgutachten getroffenen Annahmen trat die ein Jahr nach der erfolgten Sternotomie postulierte Heilung nicht ein. Es ist eine neue Begutachtung samt EFL durchzuführen.

Zürich SozVersG · 2013-09-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1960, war zuletzt ab Januar 1999 als selbständiger Kurierfahrer zu 100 % arbeitstätig. Am 20 . Oktober 2008 erlitt er e inen subakuten inferioren Myokardinfarkt mit Lungenödem und er war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig.

Seit dem 1. Mai 2009 ist er wieder zu 30 % als Kurierfahrer tätig (Urk. 7/ 31 S. 1 Ziff. 1) .

Am 24.

Mai 2009 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 7/8,

Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerb li chen (Urk. 7/12 und Urk. 7/15) und

medizinischen (Urk. 7/16-20, Urk. 7/23, Urk. 7/27-28 und

Urk. 7/32-43) Verhältnisse des Versicherten ab und liess ihn am

26. Januar 2010 durch das Y.___, Klinik und Poli klinik für Innere Medizin, kardiologisch begutachten (Gutachten vom 8. Februar 2010, Urk. 7/ 31). Am 1. Februar 2010 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, dass keine beruflichen Massn ahmen möglich seien (Urk. 7/29) und mit Vor be schei d vom 27. August 2010 stellte sie ihm in Aussicht, dass er keinen An spruch auf eine Invalidenrente habe.

Nachdem der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Gall i

(Urk. 7/53), am 10. September 2010 gegen den Vorbescheid Einwand er hoben hatte (Urk. 7/52), liess ihn

die IV-Stelle durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, und Dr. med.

A.___, Facharzt für Rheuma tolo gie, bidisziplinär begutachten (P sychiatrisch-rheumatologisches Gutachten vom

23. Mai 201 1 [ Urk. 7/67-69 ] samt Beantwortung der von der IV-Stelle ge stellten Ergänzungsfragen [ Urk. 7/70-71]).

Am 18. August 2011 auferlegte die IV-Stelle dem Ver sicherten im Rahmen der Schaden minderungspflicht die Auflage, eine zweimonatige medizinische Trai nings therapie durchzuführen (Urk. 7/73,

Urk. 7/88). In den folgenden Mo naten er folgten zahlreiche Abklärungen, über welche die Rechtsvertreterin des Versi cher ten die IV-Stelle l aufend informierte (Urk. 7/80 ff.) .

D er Versi cherte musste sich am 21. Dezember 2011 (Urk. 7/94 S. 3) und am 29. Februar 2012 zwei wei te ren Operationen unterziehen (Urk. 3/3).

Mit Verfügung vom 14. März 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 14. März 2012 (Urk. 2) liess der Versicherte, weiter hin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli (Urk . 4), Beschwerde er heben mit

folgendem Hauptantrag : „

Es sei die Verfügung vom 14. März 2012 (Versicherten Nr. 756.9217.8028.29) aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab 1. November 2009 eine Drei viertelsrente der Invalidenversicherung zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab 1.

Novembe r 2011 zuzusprechen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ sowie mit folgenden prozessualen Eventualanträgen : „

Es seien ausführliche Arztberichte vom Y.___, Medizinbereich Herz-

Gefäss-

Thorax und Institut für Anästhesiologie über den Gesundheitszustand des Be schwerdeführers ab Oktober 2011 und dessen Arbeits- sowie Erwerbsfähigkeit ab Oktober 2008 bzw. Oktober 2011 und auf längere Zeit – unter besonderer Berücksichtigung des Zusammenwirkens aller Beschwerden – einzuholen;

Es sei ein umfassendes, die Disziplinen übergreifendes, medizinisches Gutach ten (insbesondere Kardiologie, Rheumatologie, Psychiatrie) über den Gesund heitszustand und über die Arbeits-/Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers – unter besonderer Berücksichtigung des Zusammenwirkens aller Beschwerden – seit 2008 bis heute und auf längere Sicht anzuordnen;

Es sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und/oder eine Ab klärung durch eine berufliche Abklärungsstelle (je inkl. Abklärung der Fähigkeiten für die Ausübung des Berufes zur Einstufung in die Tabellen, Sektoren, Berufe und Niveaus der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik) durchzuführen;

Die Gutachter seien nach dem Verfahren gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu bestim men.“

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2012 (Urk.

6) schloss die IV-Stelle auf Be schwerdeabweisung.

Am 21. Mai 2012 liess der Versicherte einen Bericht des Y.___

einreichen (Urk. 9-10), welcher mit Verfügung vom 23. Mai 2012 (Urk. 11) der IV-Stelle zur Stel lungnahme zugestellt wurde. Am 5. Juni 2012 verzichtete die Beschwerdegeg nerin auf die Einreichung einer solchen (Urk. 12).

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zi al versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stamm en, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grü nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent schei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2. 2.1

Gestützt auf das kardiologische Gutachten des Y.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, vom 8. Februar 2010

(Urk. 7/31) und das psychiatrisch-rheu ma tologische Gutachten vom 23. Ma i 2011 von Dr. Z.___ und Dr. A.___ (Urk. 7/67-69) samt Beantwortung der von der IV-Stelle ge stellten Ergänzungs fragen (Urk. 7/70-71) stellte die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten selbständigen Kuriertätigkeit als auch in einer lei densan gepassten Tätigkeit zu 80 % ar beitsfähig . Da der Invaliditätsgrad somit lediglich 20 % betrage, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2). 2.2

Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, es könne nicht auf d ie erwähnten Gutachten abgestellt werden, da diese die tatsächlich noch vor han denen Ge sundheitsbeschwerden, wie z.B. die Instabilität des Sternums, nicht berücksich tigten. V ielmehr sei bereits aufgrund der Beurteilung der behandeln den Ärzte davon auszugehen, dass er weiterhin sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 3 0 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 7-15 Ziff. 11-15). Im Rahmen des Einkommensvergleichs ergebe sich sowohl bei Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens als auch beim Abstellen auf die Tabellenlöhne unter allfälliger Gewährung eines 25%igen leidensbedingten Abzugs eine 60 % übersteigende Invalidität, woraus sich der An spruch auf eine Dreiviertelsrente ergebe (Urk. 1 S. 15-18 Ziff. 16-18.2) . Auf grund des am 24. Mai 2009 gestellten Gesuchs sei bei Berücksichti gung von Art.

29 Abs. 1 IVG ab November 2009 ein Rente nanspruch vorhanden und es sei

ab jenem Zeitpunkt aufgrund von Art. 26 Abs. 2 ATSG und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ein Verzugszins von 5 % zu gewähren (Urk. 1 S. 18-19 Ziff. 19-20) . Falls das Ge richt nicht direkt auf die vorhandenen Berichte der behandelnden Ärzte abstellen könne, sei eine erneute Begutachtung samt Evaluation der funktionellen Leis tungs fähigkeit

(E FL) anzuordnen, wobei diese durch andere als die bisherigen Gutachter zu erfolgen habe, welche unter Berücksichtigung von Art. 44 ATSG zu bestimmen seien (Urk. 1 S. 19-20 Ziff. 21-23). 3. 3.1

Nach dem Herzinfarkt am 20. Oktober 2008 klagte der Versicherte über an dau ernde Müdigkeit und vor allem im Sitzen, Liegen und beim Heben von Lasten über Schmerzen im Bereich des Sternums und im Rücken im Bereich des linken Schulterblattes. Die berufliche Tätigkeit als Autokurier nahm er im Mai 2009 wegen rascher Erschöpfung nur im Umfang von 30 % auf. In kardialer Hinsicht erachteten die Ärzte des Herzkreislaufzentrums des Y.___ den Versicherten im Bericht vom 21. Dezember 2009 als kompensiert, fanden jedoch, der Versicherte benötige eine rheumatologische Untersuchung zur Klärung der chronischen Schmer zen (Urk. 7/27). Im Rahmen einer daraufhin wahrgenommenen inter dis ziplinären Schmerzsprechstunde am Spital B .___ stellte Dr. med. C.___, Fach ärztin für Anästhesiologie, ge meinsam mit Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatolo gie, med. pract . E.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, fol gende Diagnosen (Urk. 7/28 S. 1) : 1.

thoracospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Sternotomie

(5-fache AC-Bypass operation am 24. Oktober 2008) 2.

mittelgradige depressive Episode 3.

Eisenmangel.

Zur Behandlung des thoracospondylogenen Schmerzsyndroms, welches typi scher weise oft nach Sternotomie gefunden werde, sei eine Mobilisation der Brust wirbelsäule durch einen Chiropraktiker empfohlen worden .

Durch den Herzin farkt und die nachfolgende Operation sei der Versicherte völ lig aus der Bahn geworfen worden und er leide einerseits unter der veränderten Situation seiner verminderten Belastungsfähigkeit und andererseits unter star ken Ängsten hin sichtlich eines neuen Herzinfarktes. Deshalb sei ihm dringend eine medikamen töse antidepressive Therapie samt psychotherapeutischer Be gleitung zur Verarbei tung der traumatischen Vorkommnisse empfohlen worden. Da der Versicherte diesbezüglich skeptisch gewesen sei, sei der Hausarzt Dr. med. G.___, prakti scher

Arzt, gebeten worden, dieses Thema anzusprechen.

Die vom Versicherten g eklag te ausgeprägte Müdigkeit könne einerseits durch die Schlafstörung bedingt sein, andererseits liege labormässig auch ein Ferri tinmangel vor. Diesbezüglich wurde eine Eiseninfusion empfohlen (Urk. 7/28 S. 2) . 3.2

Im seitens der IV-Stelle veranlassten kardiologischen Gutachten vom 8. Februar 2010 stellten die Ärzte des

Y.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/31 S.

3) : C hro ni sche Rückenschmerzen und Schmerzen im Bereich des Sternums im Rahmen eines chronischen Poststernotomie-Schmerzes und eine k oronare 3-Gefässer kran kung . O hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Eisenmangel ohne Anämie diagnostiziert. Der 50 Jahre a lte Versicherte sei zehn Jahre lang selbständig als Kurierfahrer in einem von ihm angegebenen Arbeitspensum von 100 % tätig gewesen . Nach einem herzchirurgischen Eingriff (5-fach em Bypass nach STEMI bei koronarer Dreigefässerkrankung) im Ok tober 2008 sei er wegen residuellen Beschwerden bis Mai 2009 voll arbeitsunfähig gewesen. Seit Mai 2009 habe er seine selb ständige Tätigkeit im Ausmass von 30 % wieder aufgenommen. Aktuell stün den bei den Beschwerden des Versicherten chronische Rückenschmerzen sowie Schmerzen im Bereich des Sternums nach Sternotomie im Vordergrund (Urk. 7/31 S. 3-4 Ziff. 6.1) . Die Ärzte erwogen, a us rein internistischer Sicht bestehe bei leicht einge schrän kter kardiopulmo naler Leistungsfähigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätig keit unter Ausklammerung von Trage- und Hebelbelastungen über 20 kg.

In ei ner leidensangepassten Tätigkeit, in welcher Trage- und Hebel be lastungen von mehr als 20 kg vermieden werden können, bestehe aus inter nis tischer Sicht eine volle Arbeitsfähigke it (Urk. 7/31 S. 4 Ziff. 6.2-3) . Im zeitlichen Verlauf sei d ie Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer lei densangepassten Tä tigkeit seit der Manifestation der koronaren Herzkrank heit

im Oktober 2008 ein geschränkt. Aus rein internistischer Sicht h ätte eine Arbeits fähigkeit von 80 % sowohl in der angestammten als auch in einer leidens ange p assten Tätigkeit ab Frühjahr 2009 erreicht werden können. Hindernd für die Um setzung seien al lerdings die muskuloskelettalen Schmerzen, weshalb eine rheu matologische Abklärung zur Beurteilung der Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus rheumatolo gischer Sicht empfohlen werde (Urk. 7/31 S. 4 Ziff. 6.4) . 3.3

Die behandelnden Ärzte der Rheumatologie der H.___ berichteten am

26. Mai 2010, die Skelettszintigraphie zeige eine erhöhte Aktivität im Bereich der Sternotomie, der Heilungsprozess sei noch nicht abgeschlossen. Daneben dia gnostizierten sie ein thorakospondylogenes Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance und myofaszialen Befunden und empfahlen eine intensive physio therapeutische Behandlung. Die vom Versicherten wahrgenommene Arbeits fähig keit von 30 % als Kurier hielten sie aus rheumatologischer Sicht für gerecht fer tigt, weil immer wieder Pakete bis 30 kg getragen werden müssten und teilwei se in ungünstigen Positionen gearbeitet werden müsse (Urk. 7/41 S. 7). In einem Nachtrag vom 16. Juli 2010 erachteten sie sodann eine Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Arbeit im Umfang von 50 % als gegeben (Urk. 7/43).

In jenem Zeitraum wurde der Versicherte - veranlasst durch den Kranken tag geld versicherer - auch psychiatrisch begutachtet. Dr. med. et phil. I.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam im Bericht vom 21. Februar 2010 zum Schluss, es liege keine psychiatrische Pathologie vor (Urk. 7/41 S. 11).

Ende 2010 wurde der Versicherte wiederum in der H.___, Rheuma to logie, untersucht. Die Ärzte berichteten am 3. Januar 2011 über den Fortbestand der Beschwerden trotz eines stationären Rehabilitationsaufenthalts in der Reha J.___ vom 15. November bis 4. Dezember 2011. Der Versicherte klage über Schmerzen, die sich von der ganzen Brustwirbelsäule nach zervikal aus ge weitet hätten. Er habe permanent Schmerzen, gelindert würden sie durch Wechsel posi tionen. Die Ärzte bestätigten die von ihnen zuvor attestierte 30%ige Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit bzw. der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung (Urk. 7/58 S. 7). Sie verwiesen darauf, dass dies nur eine provisorische Einschätzung sei, weil noch bildgebende Abklärungen gemacht würden (Urk. 7/58 S. 7). 3 .4

Die IV-Stelle veranlasste am 20. Januar 2011 eine psychiatrisch – rheuma to logische Begutachtung.

Dr. Z.___ und Dr. A.___ stellten im Gutachten vom 23. Mai 2011 (Urk. 7/67-69) folgende Diagnosen (Urk. 7/67 S. 13- 14 Ziff. 8.1-2) : A.

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -

p ersistierender, chronifizierter Thoraxschmerz bei Status nach Ster notomie am 24. Oktober 2008 mit Schmerzausweitung in die Brustwir belsäule und nach zervikal/zephal mit/bei: -

radiologisch fehlendem strukturellem Korrelat -

Fehlform, Fehlhaltung der Wirbelsäule und allgemeine Dekonditio nierung; B.

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -

e rschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung mit dysfunktionaler, auf Schonung ausgerichteter selbstlimitierender Fehlbewertung und dys funktional dekonditionierten Verhaltensmustern (ICD-10: F54) bei : -

persistierendem chronifiziertem Thoraxschmerz bei Status nach Sternotomie am 24. Oktober 2008 mit Schmerzausweitung in die Brustwirbelsäule und nach zervikal/zephal mit radiologisch fehlen dem strukture llem Korrelat und bei Fehlform, Fehlhaltung der Wir belsäule und allgemeiner Dekonditionierung -

somatoforme, autonome Funktionsstörung betreffend das kardi ovaskuläre System (Herzneurose, F45.30) bei Status nach 5-fachem AC-Bypass am 24. Oktober 2008 -

klinisch Verdacht auf Meralgia parästhetica links. Aus psychiatrischer Sicht könne keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfä higkeit abgeleitet werden (Urk. 7/67 S. 14 Ziff. 8.3) . Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe seit dem Myokardinfarkt mit nach folgend notwendiger Sternotomie und AC-Bypass-Operation eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit . Aufgrund der praktisch normalen Befunde in den MRI der Hals- und Brustwirbelsäule im Januar bzw. Mai 2010 und Januar 2011 sei die nach der Herzoperation bestehende volle Arbeitsunfähigkeit auch für adaptierte Tätigkeiten in erster Linie durch die schmerzhafte Sternotomie bedingt. Diese sollte nach 6 Monaten soweit abgeheilt gewesen sein, dass in einer angepass ten, körperlich leichten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar gewe sen sein müsse. Spätestens 12 Monate nach der Sternotomie sollte diese soweit abgeheilt sein, dass eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit mit Steigerung auf ein volles Pensum innert zweier weitere Monate medizinisch-theoretisch mög lich gewesen sein mü ss e (Urk. 7/ 71 S 2 Ziff. 1-2) . Aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherte aufgrund der objektivierbaren Be funde für Kurierdienste, welche Briefe und Pakete mit einem Gewicht von unter 15 kg beförder te n und bei denen die Fahrzeit eine Stunde nicht über steige,

medizinisch-theoretisch als voll arbeitsfähig einzustufen. Der tatsächli che Anteil an schweren Lasten, welche nachvollziehbar den Be i zug einer Hilfs person er forderten, bestimme das Ausmass der aktuellen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Kurierdienst, könne aber im Rahmen der erfolgten Be gutachtung nicht definitiv eingeschätzt werden (Urk. 7/67 S. 14 Ziff. 8.3) . Für alle den Behinderungen angepassten, wechselbelastenden Tätigkeiten unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen sei der Versicherte aus rheu matologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft einge schränkt. Zum detaillierten Belastungsprofil wurde auf das beigelegte rheuma tologische Gutachten verwiesen, wonach aufgrund der Rücken- und Thoraxbe schwerden körperlich schwere und teilweise mittelschwere Arbeiten nicht mehr ausgeführt werden könnten, wobei die Einschränkungen in erster Linie das re petitive Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bzw. von Einzellasten über 15 kg, das körper ferne Heben und Tragen von Lasten und länger dauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule betr ä f en

(Urk. 7/67 S. 14 Ziff. 8.3,

Urk. 7/68 S. 12 Ziff. 7 Abs. 1). 3.5

Ein e aufgrund der weiterhin bestehenden thorakalen Schmerzen mit Ausstrah lung in den Rücken vom Y.___, Medizinbereich Herz- Gefäss- Thorax, erstellte Computertomografie vom 24. Oktober 2011 ergab ein stationär nur partiell kon solidiertes Corpus sterni sowie ein stationär nicht konsolidiertes Manubrium ster ni (Urk. 7/94 S. 1) . Es wurde die Indikation zu einer Operation zur Entfer nung der Drahtcerclagen gestellt, welche am 21. Dezember 2011 vorgenommen wurde.

Im Operations- bzw. Austrittsbericht des Y.___, Medizinbereich Herz- Gefäss- Thorax, vom 21. Dezember 2011 (Urk. 7/94 S. 4 ff.)

wurde darüber berichtet, dass

die Ent fernung der Drahtcerclagen komplikationslos durchgeführt w o rden sei . Die

abschliessende Röntgendiagnostik habe ebenfalls eine regelrechte Dar stellung ge zeigt. Die weiteren laborchemischen Ergebnisse seien auch unauffäl lig gewesen, sodass der Versicherte in einem guten Allgemeinzustand mit blan den Wundver hältnisse n nach Hause entlassen worden sei.

Im Bericht der Poliklinik des Y.___, Medizinberei ch Herz- Gefäss- Thorax, vom 3. Januar 2012 (Urk. 7/96 S. 6-7) wurde festgehalten, der Versiche rte klage über immer noch bestehende t horakale Schmerzen mit erheblicher Ausstrahlung in den Rücken . Die Schmerzen verspüre er auch in Ruhe, und bei Belastung nehme die Schmerzintensität zu. Seine Leistungsfähigkeit im Alltag sei stark einge schränkt und bereits geringe Anstrengungen verursachten Müdigkeit. Eine am 5.

Januar 2012 erfolgte Computertomographie ergab eine Pseudarthrose im M a nu brium sterni, eine in leichter Fehlstellung mehrheitlich konsolidierte Ster notomie im Corpus sterni und eine Imbibierung im prästernalen Fettgewebe ge zeigt, die am ehesten als postoperativ nach Entfernung der Sternalcerclagen ge sehen wurden .

Es werde f ür den Fall, dass es nach vier Wochen zu keiner Besserung der Be schwerde symptomatik kommen soll t e, eine Plattenosteosynthese in Erwägung g e zogen (Urk . 7/96 S. 9). Diese erfolgte a m

29. Februar 2012 i n der Poliklinik des Y.___, Medi zinbereich Herz- Gefäss- Thorax .

Am 1. März 2012 wurde der Versi cherte in noch leicht reduziertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen, wo bei dort eine Weiterbetreu u ng erfolgte (Urk. 3/3 S. 1-2).

In der Folge berichtete der Versicherte gemäss Bericht der Poliklinik des Y.___, Medizinbereich Herz- Gefäss- Thorax, vom 20. März 2012 (Urk. 3/4), weiterhin unter Schmerzen im Sternumbereich zu leiden . Er klage insbesondere über Rü ckenschmerzen bei Oberkörperdrehung zur Seite und kraniale sternale Be schwer den. Er beric hte über ein „stabileres Gefühl“ dank der Plattenosteosyn these, allerdings sei etwa Mitte März sternal eine Flüssigkeitskollektion aufge treten, die ei ne weitere Behandlung erfordert habe . Als letzte Opt ion, falls die Schmerzen weiter bestünden, habe Dr. K.___, Facharzt für Herz- und thorakale Gefässchirurgie, das Entfernen der Platten am Sternum vorgeschlagen, falls es seit der Implantation zu einer Verschlechterung gekommen sei. Dies wolle der Versicherte aber nochmals überdenken und einen gewissen Zeitraum abwarten, ob die Heilung einkehre. 4.

Die Beschwerdegegnerin folgte in der angefochtenen rentenabweisenden Ver fü gung der Auffassung ihrer RAD-Ärztin med. pract. L.___, Fachärztin für Innere Medizin/zertifizierte Gutachterin SIM, vom 12. März 2012, wonach in der bidis ziplinären Begutachtung vom 23. Mai 2011 die Gesundheit des Versicherten vollständig erfasst worden sei und aus den übrigen eingereichten medizinischen Berichten nur das beurteilte gutachterlich beschriebene Beschwerdebild hervor gehe (Urk. 7/100 S.

7). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn b ei der Be urteilung der rheumatologischen Situation ging Dr. A.___ aus drücklich von de r Prämisse aus, dass d ie nach der Herzoperation vom 24. Oktober 2008 be steh ende schmerzhafte Sternotomie nach 6 Monaten soweit abgeheilt gewesen sei, dass in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit eine 50%ige Arbeits fähigkeit zumutbar gewesen sei n müsse, und dass s pätestens 12 Monate nach de r Sternotomie diese soweit abgeheilt gewesen sei, dass eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit mit Steigerung auf ein volles Pensum in nert zweier weitere Monate medizinisch-theoretisch möglich gewesen sein mü ss e (Urk. 7/71 S . 2 Ziff. 1-2).

D en Berichten des

Y.___, Medizinbereich Herz- Gefäss- Thorax, vom

25. Oktober (Urk. 7/94 S. 1-2) und 21. Dezember (Urk. 7/94 S. 3-6) 2011, 3. (Urk. 7/96 S. 6-7) und 5. (Urk. 7/96 S. 8-9) Januar sowie 14. (Urk. 3/3) und 20. (Urk. 3/4) März 2012 und demjenigen

der H.___

vo m 6. Februar 2012 (Urk. 7/97 S. 5-8) ist jedoch zu entnehmen, dass der Heilungsverlauf als ausgeprägt retardiert be zeichnet werden musste (Urk. 7/97 S. 6 vorletzter Absatz) und dass entgegen der von Dr . A.___ gestellten Prognose keine vollständige Konsolidierung des Cor pus und des Manubrium sterni (Urk. 7/94 S.

1)

eintrat, weshalb am 21. Dezember 2011 eine Operation zur Entfernung der Drahtcerclagen (Urk. 7/94 S.

3-5) und am

29. Februar 2012 eine Plattenosteosynthese sterno claviculär rechts

(Urk. 3/3) durchgeführt werden mussten.

Von einer noch immer nicht verheilten Sternotomie hatten – wie gezeigt - die behandelnden Ärzte der H.___ am

26. Mai 2010 berichtet (Urk. 7/41) und erachteten aus diesem Grund die seitens des Beschwerdeführers nur zu 30 % wahrgenommene selbständige Kuriertätigkeit als angemessen und die von ihm geklagten Thoraxschmerzen als einleuchtend. Dass vor allem auch diese soma tisch bedingte gesundheitliche Beeinträchtigung für die Arbeitsfähigkeit bestimm end ist, darauf wiesen schon die kardiologischen Gutachter der IV-Stelle im Gut achten vom 8. Februar 2010 hin (Urk. 7/31). Damit kommt diesem, das Skelett betreffenden Bereich fraglos eine wichtige Bedeutung zu. Erst Anfang 2012 wurde die unvollständige Verheilung in der Computertomographie ersichtlich und wurden die entsprechenden medizinischen Massnahmen am Y.___ eingeleitet. In Ermangelung der vollständigen Kenntnisse über die Pathologie und Genesung des Versicherten hinsichtlich der Sternotomie und damit über eine Ursache der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden kann jedoch auf die Einschätzung der Ärzte im bidisziplinären Gutachten nicht abgestellt werden. Es ist vielmehr eine Neubegutachtung des Versicherten unter Berücksichtigung sämtlicher Leiden no t wendig. Ebenfalls neu abzuklären ist in diesem Zusammenhang die psychische und die kardiale Seite des Beschwerdebildes. Der Versicherte klagte konstant übe r eine sehr eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufgrund einer erheblichen Ermüd barkeit, der erwähnten Schmerzen im Thorax bei Belastung aber auch bei sta ti schen Stellungen. Belastungsversuche zur Objektivierung der Leistungsfähigkeit wurden vielfach abgebrochen aufgrund geklagter zunehmender Schmerzen im Thorax (Urk. 7/65 S. 2, 7/79 S. 3). Während der behandelnde Kardiologe Dr. med.

M.___ in einem Schreiben an den Hausarzt vom 7. Juli 2011 aufgrund von erhobenen Werten von einer schweren myokardialen Leistungseinbusse sprach, an der nicht zu zweifeln sei (Urk. 7/79 S. 4), geht aus dem kardiologischen Gut achten der IV-Stelle ein Jahr davor keine solche Einschätzung hervor (Urk. 7/31) . Unterschiedliche Beurteilungen der Situation liegen auch hinsichtlich der psy chi schen Gesundheit vor. Während die den Versicherten seit 11. Januar 2011 behan delnden Ärzte der N.___ in einem Bericht vom 1. Juli 2011 eine depressive Symptomatik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit dergestalt festhielten, dass die vom Versicherten wahrgenommene Arbeits fähigkeit von 30 % der Symptomatik angemessen erscheine (Urk. 7/79 S.

10), ver mochte Dr. I.___ überhaupt keine Pathologie zu erkennen. Der psychia trische Gutachter der IV-Stelle Dr. Z.___ wiederum liess sich bei der von ihm erkannten psychiatrischen Pathologie gemäss ICD-10 (F54), der er jedoch keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Wirkung zusprach, auch von den damali ge n Einschätzungen des Rheumatologen leiten, dass nämlich den Klagen des Ver sicherten über thorakale Schmerzen kein strukturelles Korrelat zugrunde liege,

was – wie gezeigt wurde – nicht zutrifft. Damit sind seine Schlussfolgerungen zur psychischen Gesundheit und den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eben falls ungenügend abgestützt. 4.4

Angesichts der aufgezeigten

Unvollständigkeiten und Unklarheiten in den v or hande nen Gutachten erweist sich eine umfassende interdisziplinäre Begutach tung als notwendig, welche die Situation nach den erfolgten Operationen in kardio lo gischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht zu berücksichtigen hat . Dabei erscheint es als sinnvoll, entsprechend der von der H.___ ab ge gebenen Empfehlung zur Klärung des genauen Belastbarkeitsprofils auch eine E FL durchzuführen (Urk. 7/97 S. 7 Ziff. 1.7).

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozialversicherungs recht liche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativ verfah rens zu führen und nicht im verwaltungsgerichtlichen Be schwerdeverfahren. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im for mellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E. 4.2.1). Auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundes gerichts ist sodann eine Rückweisung an die Ver waltung vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher ungeklärten Frage begrün det

ist bzw. eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Aus füh rungen erforderlich ist

(BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4) . Die hier angeordnete Ab klärung fällt insofern in diese Kate gorien, als bisher weder eine polydisziplinäre Begutachtung noch eine EFL er folgt ist. Zudem war die IV-Stelle darüber unter richtet, dass n och Operationen anstanden, deren Verlauf sinnvollermassen abzu war ten gewesen wäre; dennoch hat sie die angefochtene Verfügung erlassen. 4. 5

Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zur Veranlassung einer poly dis ziplinären

Be gutachtung samt E FL

und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi che rungs gericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 8 00 .-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 des

Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [GSVGer]).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Rechtsvertreterin

Dr. Nicole Vögeli Galli

macht einen

Auf wand von 16,42

Stunden sowie Barauslagen von Fr. 5 1 . 20 geltend (Urk. 15/1). Dies er scheint angemessen, wobei praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- statt Fr. 2 80 .-- einzusetzen ist. D em Beschwerdeführer ist deshalb eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘ 602 . -- zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 3‘ 602 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini EM/AL/ESversandt

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 [ Urk. 7/67-69 ] samt Beantwortung der von der IV-Stelle ge stellten Ergänzungsfragen [ Urk. 7/70-71]).

Am 18. August 2011 auferlegte die IV-Stelle dem Ver sicherten im Rahmen der Schaden minderungspflicht die Auflage, eine zweimonatige medizinische Trai nings therapie durchzuführen (Urk. 7/73,

Urk. 7/88). In den folgenden Mo naten er folgten zahlreiche Abklärungen, über welche die Rechtsvertreterin des Versi cher ten die IV-Stelle l aufend informierte (Urk. 7/80 ff.) .

D er Versi cherte musste sich am 21. Dezember 2011 (Urk. 7/94 S. 3) und am 29. Februar 2012 zwei wei te ren Operationen unterziehen (Urk. 3/3).

Mit Verfügung vom 14. März 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zi al versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stamm en, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grü nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent schei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 2 IVG).

E. 2.1 Gestützt auf das kardiologische Gutachten des Y.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, vom 8. Februar 2010

(Urk. 7/31) und das psychiatrisch-rheu ma tologische Gutachten vom 23. Ma i 2011 von Dr. Z.___ und Dr. A.___ (Urk. 7/67-69) samt Beantwortung der von der IV-Stelle ge stellten Ergänzungs fragen (Urk. 7/70-71) stellte die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten selbständigen Kuriertätigkeit als auch in einer lei densan gepassten Tätigkeit zu 80 % ar beitsfähig . Da der Invaliditätsgrad somit lediglich 20 % betrage, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, es könne nicht auf d ie erwähnten Gutachten abgestellt werden, da diese die tatsächlich noch vor han denen Ge sundheitsbeschwerden, wie z.B. die Instabilität des Sternums, nicht berücksich tigten. V ielmehr sei bereits aufgrund der Beurteilung der behandeln den Ärzte davon auszugehen, dass er weiterhin sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu

E. 3 .4

Die IV-Stelle veranlasste am 20. Januar 2011 eine psychiatrisch – rheuma to logische Begutachtung.

Dr. Z.___ und Dr. A.___ stellten im Gutachten vom 23. Mai 2011 (Urk. 7/67-69) folgende Diagnosen (Urk. 7/67 S. 13- 14 Ziff. 8.1-2) : A.

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -

p ersistierender, chronifizierter Thoraxschmerz bei Status nach Ster notomie am 24. Oktober 2008 mit Schmerzausweitung in die Brustwir belsäule und nach zervikal/zephal mit/bei: -

radiologisch fehlendem strukturellem Korrelat -

Fehlform, Fehlhaltung der Wirbelsäule und allgemeine Dekonditio nierung; B.

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -

e rschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung mit dysfunktionaler, auf Schonung ausgerichteter selbstlimitierender Fehlbewertung und dys funktional dekonditionierten Verhaltensmustern (ICD-10: F54) bei : -

persistierendem chronifiziertem Thoraxschmerz bei Status nach Sternotomie am 24. Oktober 2008 mit Schmerzausweitung in die Brustwirbelsäule und nach zervikal/zephal mit radiologisch fehlen dem strukture llem Korrelat und bei Fehlform, Fehlhaltung der Wir belsäule und allgemeiner Dekonditionierung -

somatoforme, autonome Funktionsstörung betreffend das kardi ovaskuläre System (Herzneurose, F45.30) bei Status nach 5-fachem AC-Bypass am 24. Oktober 2008 -

klinisch Verdacht auf Meralgia parästhetica links. Aus psychiatrischer Sicht könne keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfä higkeit abgeleitet werden (Urk. 7/67 S. 14 Ziff. 8.3) . Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe seit dem Myokardinfarkt mit nach folgend notwendiger Sternotomie und AC-Bypass-Operation eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit . Aufgrund der praktisch normalen Befunde in den MRI der Hals- und Brustwirbelsäule im Januar bzw. Mai 2010 und Januar 2011 sei die nach der Herzoperation bestehende volle Arbeitsunfähigkeit auch für adaptierte Tätigkeiten in erster Linie durch die schmerzhafte Sternotomie bedingt. Diese sollte nach 6 Monaten soweit abgeheilt gewesen sein, dass in einer angepass ten, körperlich leichten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar gewe sen sein müsse. Spätestens 12 Monate nach der Sternotomie sollte diese soweit abgeheilt sein, dass eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit mit Steigerung auf ein volles Pensum innert zweier weitere Monate medizinisch-theoretisch mög lich gewesen sein mü ss e (Urk. 7/ 71 S 2 Ziff. 1-2) . Aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherte aufgrund der objektivierbaren Be funde für Kurierdienste, welche Briefe und Pakete mit einem Gewicht von unter 15 kg beförder te n und bei denen die Fahrzeit eine Stunde nicht über steige,

medizinisch-theoretisch als voll arbeitsfähig einzustufen. Der tatsächli che Anteil an schweren Lasten, welche nachvollziehbar den Be i zug einer Hilfs person er forderten, bestimme das Ausmass der aktuellen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Kurierdienst, könne aber im Rahmen der erfolgten Be gutachtung nicht definitiv eingeschätzt werden (Urk. 7/67 S. 14 Ziff. 8.3) . Für alle den Behinderungen angepassten, wechselbelastenden Tätigkeiten unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen sei der Versicherte aus rheu matologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft einge schränkt. Zum detaillierten Belastungsprofil wurde auf das beigelegte rheuma tologische Gutachten verwiesen, wonach aufgrund der Rücken- und Thoraxbe schwerden körperlich schwere und teilweise mittelschwere Arbeiten nicht mehr ausgeführt werden könnten, wobei die Einschränkungen in erster Linie das re petitive Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bzw. von Einzellasten über 15 kg, das körper ferne Heben und Tragen von Lasten und länger dauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule betr ä f en

(Urk. 7/67 S. 14 Ziff. 8.3,

Urk. 7/68 S. 12 Ziff. 7 Abs. 1).

E. 3.1 Nach dem Herzinfarkt am 20. Oktober 2008 klagte der Versicherte über an dau ernde Müdigkeit und vor allem im Sitzen, Liegen und beim Heben von Lasten über Schmerzen im Bereich des Sternums und im Rücken im Bereich des linken Schulterblattes. Die berufliche Tätigkeit als Autokurier nahm er im Mai 2009 wegen rascher Erschöpfung nur im Umfang von 30 % auf. In kardialer Hinsicht erachteten die Ärzte des Herzkreislaufzentrums des Y.___ den Versicherten im Bericht vom 21. Dezember 2009 als kompensiert, fanden jedoch, der Versicherte benötige eine rheumatologische Untersuchung zur Klärung der chronischen Schmer zen (Urk. 7/27). Im Rahmen einer daraufhin wahrgenommenen inter dis ziplinären Schmerzsprechstunde am Spital B .___ stellte Dr. med. C.___, Fach ärztin für Anästhesiologie, ge meinsam mit Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatolo gie, med. pract . E.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, fol gende Diagnosen (Urk. 7/28 S. 1) : 1.

thoracospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Sternotomie

(5-fache AC-Bypass operation am 24. Oktober 2008) 2.

mittelgradige depressive Episode

E. 3.2 Im seitens der IV-Stelle veranlassten kardiologischen Gutachten vom 8. Februar 2010 stellten die Ärzte des

Y.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/31 S.

3) : C hro ni sche Rückenschmerzen und Schmerzen im Bereich des Sternums im Rahmen eines chronischen Poststernotomie-Schmerzes und eine k oronare 3-Gefässer kran kung . O hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Eisenmangel ohne Anämie diagnostiziert. Der 50 Jahre a lte Versicherte sei zehn Jahre lang selbständig als Kurierfahrer in einem von ihm angegebenen Arbeitspensum von 100 % tätig gewesen . Nach einem herzchirurgischen Eingriff (5-fach em Bypass nach STEMI bei koronarer Dreigefässerkrankung) im Ok tober 2008 sei er wegen residuellen Beschwerden bis Mai 2009 voll arbeitsunfähig gewesen. Seit Mai 2009 habe er seine selb ständige Tätigkeit im Ausmass von 30 % wieder aufgenommen. Aktuell stün den bei den Beschwerden des Versicherten chronische Rückenschmerzen sowie Schmerzen im Bereich des Sternums nach Sternotomie im Vordergrund (Urk. 7/31 S. 3-4 Ziff. 6.1) . Die Ärzte erwogen, a us rein internistischer Sicht bestehe bei leicht einge schrän kter kardiopulmo naler Leistungsfähigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätig keit unter Ausklammerung von Trage- und Hebelbelastungen über 20 kg.

In ei ner leidensangepassten Tätigkeit, in welcher Trage- und Hebel be lastungen von mehr als 20 kg vermieden werden können, bestehe aus inter nis tischer Sicht eine volle Arbeitsfähigke it (Urk. 7/31 S. 4 Ziff. 6.2-3) . Im zeitlichen Verlauf sei d ie Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer lei densangepassten Tä tigkeit seit der Manifestation der koronaren Herzkrank heit

im Oktober 2008 ein geschränkt. Aus rein internistischer Sicht h ätte eine Arbeits fähigkeit von 80 % sowohl in der angestammten als auch in einer leidens ange p assten Tätigkeit ab Frühjahr 2009 erreicht werden können. Hindernd für die Um setzung seien al lerdings die muskuloskelettalen Schmerzen, weshalb eine rheu matologische Abklärung zur Beurteilung der Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus rheumatolo gischer Sicht empfohlen werde (Urk. 7/31 S. 4 Ziff. 6.4) .

E. 3.3 Die behandelnden Ärzte der Rheumatologie der H.___ berichteten am

26. Mai 2010, die Skelettszintigraphie zeige eine erhöhte Aktivität im Bereich der Sternotomie, der Heilungsprozess sei noch nicht abgeschlossen. Daneben dia gnostizierten sie ein thorakospondylogenes Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance und myofaszialen Befunden und empfahlen eine intensive physio therapeutische Behandlung. Die vom Versicherten wahrgenommene Arbeits fähig keit von 30 % als Kurier hielten sie aus rheumatologischer Sicht für gerecht fer tigt, weil immer wieder Pakete bis 30 kg getragen werden müssten und teilwei se in ungünstigen Positionen gearbeitet werden müsse (Urk. 7/41 S. 7). In einem Nachtrag vom 16. Juli 2010 erachteten sie sodann eine Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Arbeit im Umfang von 50 % als gegeben (Urk. 7/43).

In jenem Zeitraum wurde der Versicherte - veranlasst durch den Kranken tag geld versicherer - auch psychiatrisch begutachtet. Dr. med. et phil. I.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam im Bericht vom 21. Februar 2010 zum Schluss, es liege keine psychiatrische Pathologie vor (Urk. 7/41 S. 11).

Ende 2010 wurde der Versicherte wiederum in der H.___, Rheuma to logie, untersucht. Die Ärzte berichteten am 3. Januar 2011 über den Fortbestand der Beschwerden trotz eines stationären Rehabilitationsaufenthalts in der Reha J.___ vom 15. November bis 4. Dezember 2011. Der Versicherte klage über Schmerzen, die sich von der ganzen Brustwirbelsäule nach zervikal aus ge weitet hätten. Er habe permanent Schmerzen, gelindert würden sie durch Wechsel posi tionen. Die Ärzte bestätigten die von ihnen zuvor attestierte 30%ige Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit bzw. der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung (Urk. 7/58 S. 7). Sie verwiesen darauf, dass dies nur eine provisorische Einschätzung sei, weil noch bildgebende Abklärungen gemacht würden (Urk. 7/58 S. 7).

E. 3.5 Ein e aufgrund der weiterhin bestehenden thorakalen Schmerzen mit Ausstrah lung in den Rücken vom Y.___, Medizinbereich Herz- Gefäss- Thorax, erstellte Computertomografie vom 24. Oktober 2011 ergab ein stationär nur partiell kon solidiertes Corpus sterni sowie ein stationär nicht konsolidiertes Manubrium ster ni (Urk. 7/94 S. 1) . Es wurde die Indikation zu einer Operation zur Entfer nung der Drahtcerclagen gestellt, welche am 21. Dezember 2011 vorgenommen wurde.

Im Operations- bzw. Austrittsbericht des Y.___, Medizinbereich Herz- Gefäss- Thorax, vom 21. Dezember 2011 (Urk. 7/94 S. 4 ff.)

wurde darüber berichtet, dass

die Ent fernung der Drahtcerclagen komplikationslos durchgeführt w o rden sei . Die

abschliessende Röntgendiagnostik habe ebenfalls eine regelrechte Dar stellung ge zeigt. Die weiteren laborchemischen Ergebnisse seien auch unauffäl lig gewesen, sodass der Versicherte in einem guten Allgemeinzustand mit blan den Wundver hältnisse n nach Hause entlassen worden sei.

Im Bericht der Poliklinik des Y.___, Medizinberei ch Herz- Gefäss- Thorax, vom 3. Januar 2012 (Urk. 7/96 S. 6-7) wurde festgehalten, der Versiche rte klage über immer noch bestehende t horakale Schmerzen mit erheblicher Ausstrahlung in den Rücken . Die Schmerzen verspüre er auch in Ruhe, und bei Belastung nehme die Schmerzintensität zu. Seine Leistungsfähigkeit im Alltag sei stark einge schränkt und bereits geringe Anstrengungen verursachten Müdigkeit. Eine am

E. 5 Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zur Veranlassung einer poly dis ziplinären

Be gutachtung samt E FL

und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi che rungs gericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr.

E. 5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 des

Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [GSVGer]).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Rechtsvertreterin

Dr. Nicole Vögeli Galli

macht einen

Auf wand von 16,42

Stunden sowie Barauslagen von Fr. 5 1 . 20 geltend (Urk. 15/1). Dies er scheint angemessen, wobei praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- statt Fr. 2 80 .-- einzusetzen ist. D em Beschwerdeführer ist deshalb eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘ 602 . -- zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 3‘ 602 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini EM/AL/ESversandt

E. 8 00 .-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00401 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini Urteil vom

16. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli Engel & Küng Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1960, war zuletzt ab Januar 1999 als selbständiger Kurierfahrer zu 100 % arbeitstätig. Am 20 . Oktober 2008 erlitt er e inen subakuten inferioren Myokardinfarkt mit Lungenödem und er war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig.

Seit dem 1. Mai 2009 ist er wieder zu 30 % als Kurierfahrer tätig (Urk. 7/ 31 S. 1 Ziff. 1) .

Am 24.

Mai 2009 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 7/8,

Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerb li chen (Urk. 7/12 und Urk. 7/15) und

medizinischen (Urk. 7/16-20, Urk. 7/23, Urk. 7/27-28 und

Urk. 7/32-43) Verhältnisse des Versicherten ab und liess ihn am

26. Januar 2010 durch das Y.___, Klinik und Poli klinik für Innere Medizin, kardiologisch begutachten (Gutachten vom 8. Februar 2010, Urk. 7/ 31). Am 1. Februar 2010 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, dass keine beruflichen Massn ahmen möglich seien (Urk. 7/29) und mit Vor be schei d vom 27. August 2010 stellte sie ihm in Aussicht, dass er keinen An spruch auf eine Invalidenrente habe.

Nachdem der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Gall i

(Urk. 7/53), am 10. September 2010 gegen den Vorbescheid Einwand er hoben hatte (Urk. 7/52), liess ihn

die IV-Stelle durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, und Dr. med.

A.___, Facharzt für Rheuma tolo gie, bidisziplinär begutachten (P sychiatrisch-rheumatologisches Gutachten vom

23. Mai 201 1 [ Urk. 7/67-69 ] samt Beantwortung der von der IV-Stelle ge stellten Ergänzungsfragen [ Urk. 7/70-71]).

Am 18. August 2011 auferlegte die IV-Stelle dem Ver sicherten im Rahmen der Schaden minderungspflicht die Auflage, eine zweimonatige medizinische Trai nings therapie durchzuführen (Urk. 7/73,

Urk. 7/88). In den folgenden Mo naten er folgten zahlreiche Abklärungen, über welche die Rechtsvertreterin des Versi cher ten die IV-Stelle l aufend informierte (Urk. 7/80 ff.) .

D er Versi cherte musste sich am 21. Dezember 2011 (Urk. 7/94 S. 3) und am 29. Februar 2012 zwei wei te ren Operationen unterziehen (Urk. 3/3).

Mit Verfügung vom 14. März 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 14. März 2012 (Urk. 2) liess der Versicherte, weiter hin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli (Urk . 4), Beschwerde er heben mit

folgendem Hauptantrag : „

Es sei die Verfügung vom 14. März 2012 (Versicherten Nr. 756.9217.8028.29) aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab 1. November 2009 eine Drei viertelsrente der Invalidenversicherung zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab 1.

Novembe r 2011 zuzusprechen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ sowie mit folgenden prozessualen Eventualanträgen : „

Es seien ausführliche Arztberichte vom Y.___, Medizinbereich Herz-

Gefäss-

Thorax und Institut für Anästhesiologie über den Gesundheitszustand des Be schwerdeführers ab Oktober 2011 und dessen Arbeits- sowie Erwerbsfähigkeit ab Oktober 2008 bzw. Oktober 2011 und auf längere Zeit – unter besonderer Berücksichtigung des Zusammenwirkens aller Beschwerden – einzuholen;

Es sei ein umfassendes, die Disziplinen übergreifendes, medizinisches Gutach ten (insbesondere Kardiologie, Rheumatologie, Psychiatrie) über den Gesund heitszustand und über die Arbeits-/Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers – unter besonderer Berücksichtigung des Zusammenwirkens aller Beschwerden – seit 2008 bis heute und auf längere Sicht anzuordnen;

Es sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und/oder eine Ab klärung durch eine berufliche Abklärungsstelle (je inkl. Abklärung der Fähigkeiten für die Ausübung des Berufes zur Einstufung in die Tabellen, Sektoren, Berufe und Niveaus der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik) durchzuführen;

Die Gutachter seien nach dem Verfahren gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu bestim men.“

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2012 (Urk.

6) schloss die IV-Stelle auf Be schwerdeabweisung.

Am 21. Mai 2012 liess der Versicherte einen Bericht des Y.___

einreichen (Urk. 9-10), welcher mit Verfügung vom 23. Mai 2012 (Urk. 11) der IV-Stelle zur Stel lungnahme zugestellt wurde. Am 5. Juni 2012 verzichtete die Beschwerdegeg nerin auf die Einreichung einer solchen (Urk. 12).

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zi al versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stamm en, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grü nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent schei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2. 2.1

Gestützt auf das kardiologische Gutachten des Y.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, vom 8. Februar 2010

(Urk. 7/31) und das psychiatrisch-rheu ma tologische Gutachten vom 23. Ma i 2011 von Dr. Z.___ und Dr. A.___ (Urk. 7/67-69) samt Beantwortung der von der IV-Stelle ge stellten Ergänzungs fragen (Urk. 7/70-71) stellte die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten selbständigen Kuriertätigkeit als auch in einer lei densan gepassten Tätigkeit zu 80 % ar beitsfähig . Da der Invaliditätsgrad somit lediglich 20 % betrage, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2). 2.2

Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, es könne nicht auf d ie erwähnten Gutachten abgestellt werden, da diese die tatsächlich noch vor han denen Ge sundheitsbeschwerden, wie z.B. die Instabilität des Sternums, nicht berücksich tigten. V ielmehr sei bereits aufgrund der Beurteilung der behandeln den Ärzte davon auszugehen, dass er weiterhin sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 3 0 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 7-15 Ziff. 11-15). Im Rahmen des Einkommensvergleichs ergebe sich sowohl bei Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens als auch beim Abstellen auf die Tabellenlöhne unter allfälliger Gewährung eines 25%igen leidensbedingten Abzugs eine 60 % übersteigende Invalidität, woraus sich der An spruch auf eine Dreiviertelsrente ergebe (Urk. 1 S. 15-18 Ziff. 16-18.2) . Auf grund des am 24. Mai 2009 gestellten Gesuchs sei bei Berücksichti gung von Art.

29 Abs. 1 IVG ab November 2009 ein Rente nanspruch vorhanden und es sei

ab jenem Zeitpunkt aufgrund von Art. 26 Abs. 2 ATSG und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ein Verzugszins von 5 % zu gewähren (Urk. 1 S. 18-19 Ziff. 19-20) . Falls das Ge richt nicht direkt auf die vorhandenen Berichte der behandelnden Ärzte abstellen könne, sei eine erneute Begutachtung samt Evaluation der funktionellen Leis tungs fähigkeit

(E FL) anzuordnen, wobei diese durch andere als die bisherigen Gutachter zu erfolgen habe, welche unter Berücksichtigung von Art. 44 ATSG zu bestimmen seien (Urk. 1 S. 19-20 Ziff. 21-23). 3. 3.1

Nach dem Herzinfarkt am 20. Oktober 2008 klagte der Versicherte über an dau ernde Müdigkeit und vor allem im Sitzen, Liegen und beim Heben von Lasten über Schmerzen im Bereich des Sternums und im Rücken im Bereich des linken Schulterblattes. Die berufliche Tätigkeit als Autokurier nahm er im Mai 2009 wegen rascher Erschöpfung nur im Umfang von 30 % auf. In kardialer Hinsicht erachteten die Ärzte des Herzkreislaufzentrums des Y.___ den Versicherten im Bericht vom 21. Dezember 2009 als kompensiert, fanden jedoch, der Versicherte benötige eine rheumatologische Untersuchung zur Klärung der chronischen Schmer zen (Urk. 7/27). Im Rahmen einer daraufhin wahrgenommenen inter dis ziplinären Schmerzsprechstunde am Spital B .___ stellte Dr. med. C.___, Fach ärztin für Anästhesiologie, ge meinsam mit Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatolo gie, med. pract . E.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, fol gende Diagnosen (Urk. 7/28 S. 1) : 1.

thoracospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Sternotomie

(5-fache AC-Bypass operation am 24. Oktober 2008) 2.

mittelgradige depressive Episode 3.

Eisenmangel.

Zur Behandlung des thoracospondylogenen Schmerzsyndroms, welches typi scher weise oft nach Sternotomie gefunden werde, sei eine Mobilisation der Brust wirbelsäule durch einen Chiropraktiker empfohlen worden .

Durch den Herzin farkt und die nachfolgende Operation sei der Versicherte völ lig aus der Bahn geworfen worden und er leide einerseits unter der veränderten Situation seiner verminderten Belastungsfähigkeit und andererseits unter star ken Ängsten hin sichtlich eines neuen Herzinfarktes. Deshalb sei ihm dringend eine medikamen töse antidepressive Therapie samt psychotherapeutischer Be gleitung zur Verarbei tung der traumatischen Vorkommnisse empfohlen worden. Da der Versicherte diesbezüglich skeptisch gewesen sei, sei der Hausarzt Dr. med. G.___, prakti scher

Arzt, gebeten worden, dieses Thema anzusprechen.

Die vom Versicherten g eklag te ausgeprägte Müdigkeit könne einerseits durch die Schlafstörung bedingt sein, andererseits liege labormässig auch ein Ferri tinmangel vor. Diesbezüglich wurde eine Eiseninfusion empfohlen (Urk. 7/28 S. 2) . 3.2

Im seitens der IV-Stelle veranlassten kardiologischen Gutachten vom 8. Februar 2010 stellten die Ärzte des

Y.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/31 S.

3) : C hro ni sche Rückenschmerzen und Schmerzen im Bereich des Sternums im Rahmen eines chronischen Poststernotomie-Schmerzes und eine k oronare 3-Gefässer kran kung . O hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Eisenmangel ohne Anämie diagnostiziert. Der 50 Jahre a lte Versicherte sei zehn Jahre lang selbständig als Kurierfahrer in einem von ihm angegebenen Arbeitspensum von 100 % tätig gewesen . Nach einem herzchirurgischen Eingriff (5-fach em Bypass nach STEMI bei koronarer Dreigefässerkrankung) im Ok tober 2008 sei er wegen residuellen Beschwerden bis Mai 2009 voll arbeitsunfähig gewesen. Seit Mai 2009 habe er seine selb ständige Tätigkeit im Ausmass von 30 % wieder aufgenommen. Aktuell stün den bei den Beschwerden des Versicherten chronische Rückenschmerzen sowie Schmerzen im Bereich des Sternums nach Sternotomie im Vordergrund (Urk. 7/31 S. 3-4 Ziff. 6.1) . Die Ärzte erwogen, a us rein internistischer Sicht bestehe bei leicht einge schrän kter kardiopulmo naler Leistungsfähigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätig keit unter Ausklammerung von Trage- und Hebelbelastungen über 20 kg.

In ei ner leidensangepassten Tätigkeit, in welcher Trage- und Hebel be lastungen von mehr als 20 kg vermieden werden können, bestehe aus inter nis tischer Sicht eine volle Arbeitsfähigke it (Urk. 7/31 S. 4 Ziff. 6.2-3) . Im zeitlichen Verlauf sei d ie Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer lei densangepassten Tä tigkeit seit der Manifestation der koronaren Herzkrank heit

im Oktober 2008 ein geschränkt. Aus rein internistischer Sicht h ätte eine Arbeits fähigkeit von 80 % sowohl in der angestammten als auch in einer leidens ange p assten Tätigkeit ab Frühjahr 2009 erreicht werden können. Hindernd für die Um setzung seien al lerdings die muskuloskelettalen Schmerzen, weshalb eine rheu matologische Abklärung zur Beurteilung der Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus rheumatolo gischer Sicht empfohlen werde (Urk. 7/31 S. 4 Ziff. 6.4) . 3.3

Die behandelnden Ärzte der Rheumatologie der H.___ berichteten am

26. Mai 2010, die Skelettszintigraphie zeige eine erhöhte Aktivität im Bereich der Sternotomie, der Heilungsprozess sei noch nicht abgeschlossen. Daneben dia gnostizierten sie ein thorakospondylogenes Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance und myofaszialen Befunden und empfahlen eine intensive physio therapeutische Behandlung. Die vom Versicherten wahrgenommene Arbeits fähig keit von 30 % als Kurier hielten sie aus rheumatologischer Sicht für gerecht fer tigt, weil immer wieder Pakete bis 30 kg getragen werden müssten und teilwei se in ungünstigen Positionen gearbeitet werden müsse (Urk. 7/41 S. 7). In einem Nachtrag vom 16. Juli 2010 erachteten sie sodann eine Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Arbeit im Umfang von 50 % als gegeben (Urk. 7/43).

In jenem Zeitraum wurde der Versicherte - veranlasst durch den Kranken tag geld versicherer - auch psychiatrisch begutachtet. Dr. med. et phil. I.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam im Bericht vom 21. Februar 2010 zum Schluss, es liege keine psychiatrische Pathologie vor (Urk. 7/41 S. 11).

Ende 2010 wurde der Versicherte wiederum in der H.___, Rheuma to logie, untersucht. Die Ärzte berichteten am 3. Januar 2011 über den Fortbestand der Beschwerden trotz eines stationären Rehabilitationsaufenthalts in der Reha J.___ vom 15. November bis 4. Dezember 2011. Der Versicherte klage über Schmerzen, die sich von der ganzen Brustwirbelsäule nach zervikal aus ge weitet hätten. Er habe permanent Schmerzen, gelindert würden sie durch Wechsel posi tionen. Die Ärzte bestätigten die von ihnen zuvor attestierte 30%ige Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit bzw. der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung (Urk. 7/58 S. 7). Sie verwiesen darauf, dass dies nur eine provisorische Einschätzung sei, weil noch bildgebende Abklärungen gemacht würden (Urk. 7/58 S. 7). 3 .4

Die IV-Stelle veranlasste am 20. Januar 2011 eine psychiatrisch – rheuma to logische Begutachtung.

Dr. Z.___ und Dr. A.___ stellten im Gutachten vom 23. Mai 2011 (Urk. 7/67-69) folgende Diagnosen (Urk. 7/67 S. 13- 14 Ziff. 8.1-2) : A.

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -

p ersistierender, chronifizierter Thoraxschmerz bei Status nach Ster notomie am 24. Oktober 2008 mit Schmerzausweitung in die Brustwir belsäule und nach zervikal/zephal mit/bei: -

radiologisch fehlendem strukturellem Korrelat -

Fehlform, Fehlhaltung der Wirbelsäule und allgemeine Dekonditio nierung; B.

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -

e rschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung mit dysfunktionaler, auf Schonung ausgerichteter selbstlimitierender Fehlbewertung und dys funktional dekonditionierten Verhaltensmustern (ICD-10: F54) bei : -

persistierendem chronifiziertem Thoraxschmerz bei Status nach Sternotomie am 24. Oktober 2008 mit Schmerzausweitung in die Brustwirbelsäule und nach zervikal/zephal mit radiologisch fehlen dem strukture llem Korrelat und bei Fehlform, Fehlhaltung der Wir belsäule und allgemeiner Dekonditionierung -

somatoforme, autonome Funktionsstörung betreffend das kardi ovaskuläre System (Herzneurose, F45.30) bei Status nach 5-fachem AC-Bypass am 24. Oktober 2008 -

klinisch Verdacht auf Meralgia parästhetica links. Aus psychiatrischer Sicht könne keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfä higkeit abgeleitet werden (Urk. 7/67 S. 14 Ziff. 8.3) . Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe seit dem Myokardinfarkt mit nach folgend notwendiger Sternotomie und AC-Bypass-Operation eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit . Aufgrund der praktisch normalen Befunde in den MRI der Hals- und Brustwirbelsäule im Januar bzw. Mai 2010 und Januar 2011 sei die nach der Herzoperation bestehende volle Arbeitsunfähigkeit auch für adaptierte Tätigkeiten in erster Linie durch die schmerzhafte Sternotomie bedingt. Diese sollte nach 6 Monaten soweit abgeheilt gewesen sein, dass in einer angepass ten, körperlich leichten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar gewe sen sein müsse. Spätestens 12 Monate nach der Sternotomie sollte diese soweit abgeheilt sein, dass eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit mit Steigerung auf ein volles Pensum innert zweier weitere Monate medizinisch-theoretisch mög lich gewesen sein mü ss e (Urk. 7/ 71 S 2 Ziff. 1-2) . Aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherte aufgrund der objektivierbaren Be funde für Kurierdienste, welche Briefe und Pakete mit einem Gewicht von unter 15 kg beförder te n und bei denen die Fahrzeit eine Stunde nicht über steige,

medizinisch-theoretisch als voll arbeitsfähig einzustufen. Der tatsächli che Anteil an schweren Lasten, welche nachvollziehbar den Be i zug einer Hilfs person er forderten, bestimme das Ausmass der aktuellen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Kurierdienst, könne aber im Rahmen der erfolgten Be gutachtung nicht definitiv eingeschätzt werden (Urk. 7/67 S. 14 Ziff. 8.3) . Für alle den Behinderungen angepassten, wechselbelastenden Tätigkeiten unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen sei der Versicherte aus rheu matologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft einge schränkt. Zum detaillierten Belastungsprofil wurde auf das beigelegte rheuma tologische Gutachten verwiesen, wonach aufgrund der Rücken- und Thoraxbe schwerden körperlich schwere und teilweise mittelschwere Arbeiten nicht mehr ausgeführt werden könnten, wobei die Einschränkungen in erster Linie das re petitive Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bzw. von Einzellasten über 15 kg, das körper ferne Heben und Tragen von Lasten und länger dauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule betr ä f en

(Urk. 7/67 S. 14 Ziff. 8.3,

Urk. 7/68 S. 12 Ziff. 7 Abs. 1). 3.5

Ein e aufgrund der weiterhin bestehenden thorakalen Schmerzen mit Ausstrah lung in den Rücken vom Y.___, Medizinbereich Herz- Gefäss- Thorax, erstellte Computertomografie vom 24. Oktober 2011 ergab ein stationär nur partiell kon solidiertes Corpus sterni sowie ein stationär nicht konsolidiertes Manubrium ster ni (Urk. 7/94 S. 1) . Es wurde die Indikation zu einer Operation zur Entfer nung der Drahtcerclagen gestellt, welche am 21. Dezember 2011 vorgenommen wurde.

Im Operations- bzw. Austrittsbericht des Y.___, Medizinbereich Herz- Gefäss- Thorax, vom 21. Dezember 2011 (Urk. 7/94 S. 4 ff.)

wurde darüber berichtet, dass

die Ent fernung der Drahtcerclagen komplikationslos durchgeführt w o rden sei . Die

abschliessende Röntgendiagnostik habe ebenfalls eine regelrechte Dar stellung ge zeigt. Die weiteren laborchemischen Ergebnisse seien auch unauffäl lig gewesen, sodass der Versicherte in einem guten Allgemeinzustand mit blan den Wundver hältnisse n nach Hause entlassen worden sei.

Im Bericht der Poliklinik des Y.___, Medizinberei ch Herz- Gefäss- Thorax, vom 3. Januar 2012 (Urk. 7/96 S. 6-7) wurde festgehalten, der Versiche rte klage über immer noch bestehende t horakale Schmerzen mit erheblicher Ausstrahlung in den Rücken . Die Schmerzen verspüre er auch in Ruhe, und bei Belastung nehme die Schmerzintensität zu. Seine Leistungsfähigkeit im Alltag sei stark einge schränkt und bereits geringe Anstrengungen verursachten Müdigkeit. Eine am 5.

Januar 2012 erfolgte Computertomographie ergab eine Pseudarthrose im M a nu brium sterni, eine in leichter Fehlstellung mehrheitlich konsolidierte Ster notomie im Corpus sterni und eine Imbibierung im prästernalen Fettgewebe ge zeigt, die am ehesten als postoperativ nach Entfernung der Sternalcerclagen ge sehen wurden .

Es werde f ür den Fall, dass es nach vier Wochen zu keiner Besserung der Be schwerde symptomatik kommen soll t e, eine Plattenosteosynthese in Erwägung g e zogen (Urk . 7/96 S. 9). Diese erfolgte a m

29. Februar 2012 i n der Poliklinik des Y.___, Medi zinbereich Herz- Gefäss- Thorax .

Am 1. März 2012 wurde der Versi cherte in noch leicht reduziertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen, wo bei dort eine Weiterbetreu u ng erfolgte (Urk. 3/3 S. 1-2).

In der Folge berichtete der Versicherte gemäss Bericht der Poliklinik des Y.___, Medizinbereich Herz- Gefäss- Thorax, vom 20. März 2012 (Urk. 3/4), weiterhin unter Schmerzen im Sternumbereich zu leiden . Er klage insbesondere über Rü ckenschmerzen bei Oberkörperdrehung zur Seite und kraniale sternale Be schwer den. Er beric hte über ein „stabileres Gefühl“ dank der Plattenosteosyn these, allerdings sei etwa Mitte März sternal eine Flüssigkeitskollektion aufge treten, die ei ne weitere Behandlung erfordert habe . Als letzte Opt ion, falls die Schmerzen weiter bestünden, habe Dr. K.___, Facharzt für Herz- und thorakale Gefässchirurgie, das Entfernen der Platten am Sternum vorgeschlagen, falls es seit der Implantation zu einer Verschlechterung gekommen sei. Dies wolle der Versicherte aber nochmals überdenken und einen gewissen Zeitraum abwarten, ob die Heilung einkehre. 4.

Die Beschwerdegegnerin folgte in der angefochtenen rentenabweisenden Ver fü gung der Auffassung ihrer RAD-Ärztin med. pract. L.___, Fachärztin für Innere Medizin/zertifizierte Gutachterin SIM, vom 12. März 2012, wonach in der bidis ziplinären Begutachtung vom 23. Mai 2011 die Gesundheit des Versicherten vollständig erfasst worden sei und aus den übrigen eingereichten medizinischen Berichten nur das beurteilte gutachterlich beschriebene Beschwerdebild hervor gehe (Urk. 7/100 S.

7). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn b ei der Be urteilung der rheumatologischen Situation ging Dr. A.___ aus drücklich von de r Prämisse aus, dass d ie nach der Herzoperation vom 24. Oktober 2008 be steh ende schmerzhafte Sternotomie nach 6 Monaten soweit abgeheilt gewesen sei, dass in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit eine 50%ige Arbeits fähigkeit zumutbar gewesen sei n müsse, und dass s pätestens 12 Monate nach de r Sternotomie diese soweit abgeheilt gewesen sei, dass eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit mit Steigerung auf ein volles Pensum in nert zweier weitere Monate medizinisch-theoretisch möglich gewesen sein mü ss e (Urk. 7/71 S . 2 Ziff. 1-2).

D en Berichten des

Y.___, Medizinbereich Herz- Gefäss- Thorax, vom

25. Oktober (Urk. 7/94 S. 1-2) und 21. Dezember (Urk. 7/94 S. 3-6) 2011, 3. (Urk. 7/96 S. 6-7) und 5. (Urk. 7/96 S. 8-9) Januar sowie 14. (Urk. 3/3) und 20. (Urk. 3/4) März 2012 und demjenigen

der H.___

vo m 6. Februar 2012 (Urk. 7/97 S. 5-8) ist jedoch zu entnehmen, dass der Heilungsverlauf als ausgeprägt retardiert be zeichnet werden musste (Urk. 7/97 S. 6 vorletzter Absatz) und dass entgegen der von Dr . A.___ gestellten Prognose keine vollständige Konsolidierung des Cor pus und des Manubrium sterni (Urk. 7/94 S.

1)

eintrat, weshalb am 21. Dezember 2011 eine Operation zur Entfernung der Drahtcerclagen (Urk. 7/94 S.

3-5) und am

29. Februar 2012 eine Plattenosteosynthese sterno claviculär rechts

(Urk. 3/3) durchgeführt werden mussten.

Von einer noch immer nicht verheilten Sternotomie hatten – wie gezeigt - die behandelnden Ärzte der H.___ am

26. Mai 2010 berichtet (Urk. 7/41) und erachteten aus diesem Grund die seitens des Beschwerdeführers nur zu 30 % wahrgenommene selbständige Kuriertätigkeit als angemessen und die von ihm geklagten Thoraxschmerzen als einleuchtend. Dass vor allem auch diese soma tisch bedingte gesundheitliche Beeinträchtigung für die Arbeitsfähigkeit bestimm end ist, darauf wiesen schon die kardiologischen Gutachter der IV-Stelle im Gut achten vom 8. Februar 2010 hin (Urk. 7/31). Damit kommt diesem, das Skelett betreffenden Bereich fraglos eine wichtige Bedeutung zu. Erst Anfang 2012 wurde die unvollständige Verheilung in der Computertomographie ersichtlich und wurden die entsprechenden medizinischen Massnahmen am Y.___ eingeleitet. In Ermangelung der vollständigen Kenntnisse über die Pathologie und Genesung des Versicherten hinsichtlich der Sternotomie und damit über eine Ursache der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden kann jedoch auf die Einschätzung der Ärzte im bidisziplinären Gutachten nicht abgestellt werden. Es ist vielmehr eine Neubegutachtung des Versicherten unter Berücksichtigung sämtlicher Leiden no t wendig. Ebenfalls neu abzuklären ist in diesem Zusammenhang die psychische und die kardiale Seite des Beschwerdebildes. Der Versicherte klagte konstant übe r eine sehr eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufgrund einer erheblichen Ermüd barkeit, der erwähnten Schmerzen im Thorax bei Belastung aber auch bei sta ti schen Stellungen. Belastungsversuche zur Objektivierung der Leistungsfähigkeit wurden vielfach abgebrochen aufgrund geklagter zunehmender Schmerzen im Thorax (Urk. 7/65 S. 2, 7/79 S. 3). Während der behandelnde Kardiologe Dr. med.

M.___ in einem Schreiben an den Hausarzt vom 7. Juli 2011 aufgrund von erhobenen Werten von einer schweren myokardialen Leistungseinbusse sprach, an der nicht zu zweifeln sei (Urk. 7/79 S. 4), geht aus dem kardiologischen Gut achten der IV-Stelle ein Jahr davor keine solche Einschätzung hervor (Urk. 7/31) . Unterschiedliche Beurteilungen der Situation liegen auch hinsichtlich der psy chi schen Gesundheit vor. Während die den Versicherten seit 11. Januar 2011 behan delnden Ärzte der N.___ in einem Bericht vom 1. Juli 2011 eine depressive Symptomatik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit dergestalt festhielten, dass die vom Versicherten wahrgenommene Arbeits fähigkeit von 30 % der Symptomatik angemessen erscheine (Urk. 7/79 S.

10), ver mochte Dr. I.___ überhaupt keine Pathologie zu erkennen. Der psychia trische Gutachter der IV-Stelle Dr. Z.___ wiederum liess sich bei der von ihm erkannten psychiatrischen Pathologie gemäss ICD-10 (F54), der er jedoch keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Wirkung zusprach, auch von den damali ge n Einschätzungen des Rheumatologen leiten, dass nämlich den Klagen des Ver sicherten über thorakale Schmerzen kein strukturelles Korrelat zugrunde liege,

was – wie gezeigt wurde – nicht zutrifft. Damit sind seine Schlussfolgerungen zur psychischen Gesundheit und den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eben falls ungenügend abgestützt. 4.4

Angesichts der aufgezeigten

Unvollständigkeiten und Unklarheiten in den v or hande nen Gutachten erweist sich eine umfassende interdisziplinäre Begutach tung als notwendig, welche die Situation nach den erfolgten Operationen in kardio lo gischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht zu berücksichtigen hat . Dabei erscheint es als sinnvoll, entsprechend der von der H.___ ab ge gebenen Empfehlung zur Klärung des genauen Belastbarkeitsprofils auch eine E FL durchzuführen (Urk. 7/97 S. 7 Ziff. 1.7).

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozialversicherungs recht liche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativ verfah rens zu führen und nicht im verwaltungsgerichtlichen Be schwerdeverfahren. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im for mellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E. 4.2.1). Auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundes gerichts ist sodann eine Rückweisung an die Ver waltung vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher ungeklärten Frage begrün det

ist bzw. eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Aus füh rungen erforderlich ist

(BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4) . Die hier angeordnete Ab klärung fällt insofern in diese Kate gorien, als bisher weder eine polydisziplinäre Begutachtung noch eine EFL er folgt ist. Zudem war die IV-Stelle darüber unter richtet, dass n och Operationen anstanden, deren Verlauf sinnvollermassen abzu war ten gewesen wäre; dennoch hat sie die angefochtene Verfügung erlassen. 4. 5

Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zur Veranlassung einer poly dis ziplinären

Be gutachtung samt E FL

und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi che rungs gericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 8 00 .-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 des

Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [GSVGer]).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Rechtsvertreterin

Dr. Nicole Vögeli Galli

macht einen

Auf wand von 16,42

Stunden sowie Barauslagen von Fr. 5 1 . 20 geltend (Urk. 15/1). Dies er scheint angemessen, wobei praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- statt Fr. 2 80 .-- einzusetzen ist. D em Beschwerdeführer ist deshalb eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘ 602 . -- zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 3‘ 602 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini EM/AL/ESversandt