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IV.2012.00394

Rentenanspruch bejaht gestützt auf Privatgutachten bei Restarbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen bei paranoider Persönlichkeitsstörung, depressiver Störung und Rückenbeschwerden.

Zürich SozVersG · 2013-08-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1974 geborene X.___

begann nach Absch luss der Real schule und dem 10. Schuljahr eine Lehre als Konditor , die er im dritten Lehrjahr abbrach. Seither arbeitete er sporadisch in Teilzeit- und Hilfstätigkeiten ins be sondere im Gastgewerbe, zuletzt teilzeitlich als Küchenmitarbeiter von Okto ber 2006 bis Mitte August 2007 in einem Alters heim und während zweier Wochen im Jahr 2008 als Hilfskoch i n einer Kinderkrippe sowie während vier Monaten als Kinderbetreuer in einem Privathaushalt . Seit Mitte

Februar 2010 ist er im Rah men eines Integra tionsprogramms der Sozialbehörde in einem Teilzeitpen sum i n der

Y.___ beschäftigt (Urk. 7/ 1 S. 5 f. , Urk. 7/8, Urk. 7/18 S. 10, Urk. 7/24 S. 1 f. , Urk. 7/28 S. 1 f. , Urk. 7/40 S. 2, Urk. 19/1 S. 9 f. ) . Er lei det an psychischen Beschwerden und lumbalen Rückenbeschwe r den (Urk. 7/13 S. 2, Urk. 7/15 S. 8 ff., Urk. 7/16 ). 1.2

Am

17. Juli 2009 meldete er sich bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /1). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medi zi nischen Verhältnisse ab und holte unter an derem das bidisziplinäre

Gutachten des Z.___

vom

6. September 2010 (Urk. 7/18 ) ein. Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom

22. Juli 2011 die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 7/35 ). Der Ver sicherte erhob dagegen mit Schreiben vom

14. September 2011 (Urk. 7/43 ) Ein wände und gab die Berichte des A.___

der B.___ vom 18. Juli und 9. September 2011 (Urk. 7/39-40) zu den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die IV-Stelle holte daraufhin die psychiatrische Stel lungnahme des Z.___ -Gutachters MR Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

14. November 2011 (Urk. 7/47 ) ein. Hierzu äusserte sich der Versicherte mit Schreiben vom 21. Februar 2012 (Urk. 7/51). Mit Verfügung vom 2. März 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

12. April 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm spätestens ab Mai 2010 eine ganze Invalidenrente aus zu richten ; eventualiter seien ihm berufliche Integrationsmassnahmen zu ge wäh ren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgelt lichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann (Urk. 1 S. 1 ). In der Beschwerdeantwort vom 15 . Mai 2012

schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Mit Verfügung vom

21. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 8 S. 2 ). In der Replik vom 20. September 2012 hielt der Be schwerdeführer unter Verweis auf den beigelegten Bericht des D.___ der B.___ vom 7. Juli 2012 über die neuropsychologische Ab klärung vom 25. Juni und 3. Juli 2012 (Urk. 13) an seinem Antrag auf Aus richtung einer ganzen Rente fest (Urk. 12 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin ver zichtete mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 auf eine Duplik (Urk. 15).

Mit Eingabe vom

21. Februar 2013 (Urk. 1 8 ) reichte der Beschwerdeführer das Gut achten von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Februar 2013 (Urk. 19/1) ein. D ie Beschwerde gegnerin nahm mit Ein gabe vom

11. April 2013 dazu Stellung und beantragte die teilweise Gut heis sung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zur weiteren Ab klärung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs (Urk. 21 ). Der Be schwerde führer hielt in seiner Eingabe vom 21. Mai 2013 an seinem Antrag fest (Urk. 26 S. 2) und reichte den Bericht von Dr. E.___ vom 15. Mai 2013 (Urk. 27) ein. Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 29 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am

1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 2 . März 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision

( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 2 3. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestimmungen

so weit nichts anderes vermerkt ist - in der ab 2012 geltenden Fassung zitiert . 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be einträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2

Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ga nze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va liden einkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 6. September 2010 sei ab Mai 2009 von einer 40%igen und ab Januar 2010 von einer 25%igen Arbeitsun fä higkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen.

Trotz der paranoiden Per sönlichkeitsstörung

und der überwiegend leichten depressiven Ver stim mun gen sei dem Beschwerdeführer a b Mai 2009 ausserdem eine 75 %ige und ab Ja nuar 2010 bis auf weiteres eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit zumutbar , was einen Invaliditätsgrad von 10 % ergebe und somit kei nen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (Urk. 2 S. 1 f.). Nach Einsicht in das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 18. Februar 2013 kommt die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 11. April 2013

nun mehr zum Schluss, es seien zur Beurteilung der effektiven Arbeitsfähigkeit und des vom Beschwerdeführer noch erfüllbaren Anforderungsprofils weitere Ab klärungen notwendig (Urk. 21).

3.2

Der Besch werdeführer bringt dagegen vor, auf das psychiatrische Z.___ - Teil gutachten von Dr. C.___ vom 21. April 2010 könne nicht abgestellt werden, da es mangelhaft sei. So habe dieser keinerlei Test durchgeführt und keine Fremdanamnese erhoben sowie nicht begründet , weshalb er ab Januar 2010 eine lediglich leichte depressive Ep i sode annehme. Selbst Dr. C.___ gehe zu Recht davon aus, dass immer wi eder eine mittelgradige Epis ode bestehe.

Auch habe er die paranoide Persönlichkeitsstörung bei der Beurteilung der Überwind barkeit nicht einbezogen; dies ob schon er festgestellt habe, dass mit dieser Diagnose eine ver minderte Frustrationstoleranz , emotionale Ausbrüche, Miss trauen gegenüber der Umgebung, mangelnde Anpassungsfähigkeiten und para noide Tendenzen mit Beobachtungsgefühlen e inhergingen . Zudem sei Dr. C.___ nicht auf die Prob lematik eingegangen, dass er alle Stellen wegen Problemen mit Vorge setzten zufolge seiner psychischen Erkrankung verloren habe . Hinzu komme, dass er an einer Chondrose mit Diskusprotrusi on L5/L4 bei geringer Spondylose L3 bis S1 leide und ihm aus rheumatologischer Sicht daher nur körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in temperierten Räumen ohne häufige in- und reklinierte sowie rotierende Körperhaltungen und ohne Heben oder Tragen von fünf Kilogramm zumutbar seien

(Urk. 1 S. 4 ff. ). A uf grund des Berichts von Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie sowie

Oberarzt des A.___ , vom 9. September 2011 (Urk. 7/39), des Be richts über die neuro psychologische Abklärung des D.___

vom

10. Juli 2012 (Urk. 13) und des Gutach tens von Dr. E.___ vom

18. Februar 2013 (Urk. 19/1) sowie dessen ergänzenden Bericht s vom 15. Mai 2013 (Urk. 27) sei erwiesen, dass ihm auf grund der Dia gnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer para no iden Persönlichkeitsstörung keine Erwerbstätigkeit auf dem freien Ar beits markt zumutbar sei ( Urk. 1 S. 6, Urk. 12 S. 2 ff. , Urk. 18 S. 2 f., Urk. 26 S. 2 ff. ) . 3.3

Strittig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. Zu prüfen ist insbesondere, ob dem Be sch werdeführer eine Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt ( vgl. dazu BGE 110 V 273 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2 ) zumutbar ist.

I n somatischer Hinsicht ist

gestützt auf das Z.___ -Teilgutachten von Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädie, vom 6. September 2010 (Untersuchung vom 20. April 2010, Urk. 7/18 S. 2 ff. ) und den Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 16. Okto ber 2009 (Urk. 7/15 S. 5 ff.) unstrittig und ohne Weiteres davon aus zu gehen, dass de r Beschwerdeführer auf grund der lumbalen Rückenbeschwerden mit Chondrose und Discusprotrusion L3/4 ohne neuraler Kompression bei Spon dylose L3 bis S1 (Urk. 7/15 S. 5 und S. 8 , Urk. 7/18 S. 4 ; vgl. auch die Befunde der Magnetresonanztomographie der Len denwirbelsäule [LWS] vom 11. Juni 2009, Urk. 7/15 S. 8 ) seit min destens dem Frühjahr 2009 (Urk. 7/15 S.

6) in seiner Arbeits fähigkeit einge schränkt ist und ihm insofern lediglich noch körperlich leichte , rückenschonende und wechselbe lastende Tätigkeiten

zumutbar sind (Urk. 7/15 S. 6, Urk. 7/18 S. 5).

Ob und in welchem Umfang bereits aufgrund der Rückenbeschwerden nicht nur das Leis tungsprofil , sondern auch die zeitliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, braucht hier nicht entschieden zu werden , da die Arbeitsfähigkeit bereits auf grund der psychischen Symptomatik seit Jahren erheblich beeinträchtigt wird, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 4 . 4.1

4.1.1

Der Z.___ -Gutachter Dr. C.___

hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 21. April 2010 zur psychischen Anamnese des Beschwerdeführers fest, dieser habe seit dem 18. Lebensjahr (1992) psychische Probleme mit depressiven Ver stimmungen. Diese hätten mit völliger Antriebslosigkeit beim Aufstehen, beim Bewegen begonnen. Er habe keine Lust, keine Freude, kein Interesse gehabt und er sei anfänglich recht unruhig gewesen . Schlafen sei kein Problem gewesen, jedoch habe er sich nicht zu irgendwelchen Tätigkeiten aufraffen können. Er habe sich in psychiatrische Behandlung begeben, worauf sich das Zustandsbild ohne Medikamente etwa nach sechs Monate n etwas verbessert habe. Zirka 1993 sei er vier Monate beim Militär gewesen und habe anschliessend gearbeitet. Er habe jedoch weiterhin Stim mungsschwankungen gehabt und sich zu allem ge zwungen, auch beim Militär. Dann habe sich die Antriebsminderung gebessert und die Arbeit sei relativ gut gegangen. Jedoch habe er Konflikte mit Vorge setzten und Mitarbeitern gehabt. Er sei sensibel, reagiere bei Ungerechtigkeit mit Schimpfen oder Rückzug. Er habe Probleme mit Hierarchie und Anpas sungsschwierigkeiten. Er habe immer wieder nach dem gleichen Schema die Stelle verloren. Mit den Arbeitsverlusten fühle er sich immer wieder verstärkt depressiv und antriebslos. Diese depres siven Episoden würden meist etwa sechs Monate dauern. Unter Behandlung mit Medikamenten habe sich das psychische Zustandsbild immer wieder gebessert mit allmählicher Arbeitssteigerung. Bei vermehrtem Druck oder neuerlichen Problemen sei es immer wieder zur Ver schlechterung der psychischen Ver fas sung gekommen. Die letzte depressive Episode habe etwa von Mai bis Dezember 2009 bestanden. Seit Januar 2010 habe sich das psychische Zustandsbild unter Medikamenten etwas stabilisiert (Urk. 7/18 S. 30 f.).

4.1.2

Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. E.___

berichtete der Be schwerde führer gemäss dem Gutachten vom 18. Februar 2013 ausserdem, d ie Ärzte hätten schon bei der Rekrutierung bezweifelt, dass er die Rekrutenschule (RS) bestehen würde. Weil er in der Küche eingeteilt gewesen sei, habe er an vielen Aktivitäten nicht teilnehmen müssen, so dass er die RS-Zeit einigermas sen überstanden habe. Danach sei es ihm aber klar gewesen, dass er die Belas tung nicht länger aushalten würde , und er habe das Arztzeugnis eingereicht, das er zu Beginn der RS erhalten habe. Nach der RS habe er in diversen Hilfs jobs ver sucht, Geld zu verdienen. Schon damals habe er aber nie mehr als 70 % ar beiten können, meistens sogar bloss 50 % . Er sei selten länger als ein Jahr an einer Stelle gewesen, dann sei ihm gekündigt worden. Seit über zwei Jahren sei er nun bei der Y.___

(in einem 40%igen Pensum) beschäftigt, bei welcher Tätigkeit es sich um ein von der Stadt I.___ geführtes Integrations pro jekt handle. Er könne dort in der Werkstatt für sich allein arbeiten , was ihm gefalle. Wenn er sich im Winter öfter im Büro aufhalten müsse, wo sich andere Leute befänden, gefalle ihm das nicht. Er sei lieber für sich allein . An zwei Ta gen pro Woche hüte er seine bald fünf jährige Tochter und den neun jährige n Sohn seiner Expartnerin , wenn diese arbeiten müsse. In der Freizeit mache er vor allem Musik (Gitarre, elektrischen Bass und Schlagzeug), was er sich selbst beigebracht habe. Musik sei für ihn Therapie. Er spiele meistens allein. Er sei in diversen Bands gewesen, das sei ihm aber zu anstrengend gewesen. Hie und da finde an Samstagen eine Jamsession mit Kollegen statt (U rk. 19/1 S. 10 f.). Zu den subjektiven Beschwerden befragt, gab der Be schwerdeführer an, er gehe nicht gerne unter Leute, am liebsten sei er für sich allein. In der Öffentlichkeit fühle er sich nicht wohl. Er fühle sich dann oft beobachtet und habe das Gefühl, die Leute würden über ihn reden. Er scheue den Kontakt mit Menschen, weil das immer wieder zu Schwierigkeiten führe. Er erlebe sich allgemein als eher miss trauisch anderen Menschen gegenüber. Auch wenn jemand freundlich sei, traue er der Person nicht. Er sei sehr leicht verletzbar in Beziehungen. Seine Stim mung sei fast immer gedämpft, der Antrieb sei immer eher vermindert. Seine Gefühle könne er schlecht zeigen. Der Appetit sei chronisch vermindert. Bei der Arbeit müsse er häufig Pause machen, was einerseits mit den Rücken schmerzen zu tun habe, andererseits aber auch mit seiner beeinträchtigten Konzentrati onsfähigkeit. Er schweife mit den Gedanken oft ab und vergesse häufige Ter mine. Seit zir ka fünf Jahren seien die Rücken beschwerden stärker geworden, was sich auch auf die psychischen Be schwerden auswirke. Seither sei er nie mehr ganz aus der depressiven Stimmung heraus gekommen. Der Schlaf sei ge stört. Ohne Medikamente habe er gro sse Einschlafstörungen und er wache trotz Medi kamenten mehrmals pro Nacht auf (Urk. 19/1 S. 12 f f .).

4.1.3

Dr. E.___ erhob in seinem Gutachten vom 18. Februar 2013 ausserdem eine Fremdanamnese. Und zwar habe die Vor gesetzte des Be schwerde führers bei der Y.___ (des Vereins J.___ ) anlässlich des Telefon gesprächs vom 22. Januar 2013 (Urk. 19/1 S. 1) erklärt, seine Arbeitsqualität beim Einbau von ver wertba ren Teilen in alte gesammelte Fahrräder sei zu frieden stellend. Er sei indes kein Fachmann, was man merke. Die Zuver lässigkeit sei ungenügend. Er melde sich häufig nicht ab, arbeite wenn er Lust habe und halte häufig Abmachungen nicht ein. Oftmals nehme er auch das Telefon nicht ab, wenn man ihn erreichen sollte. Auch melde er sich relativ häufig krank, vor allem wenn die Vorgesetzte nicht anwesend sei (jeweils freitags) und im Win ter halbjahr, wenn er vor allem im Büro arbeiten müsste. Auch an den Montagsgesprächen nehme er nicht teil, es interessiere ihn nicht, was die anderen Mitarbeiter mitzuteilen hätten. Den Vorschlag, dass er ein ärztliches Zeugnis dafür vorlegen möge, dass er nicht teilnehmen sollte, setze er nicht um. Wenn sie mit ihm eine neue Abmachung treffen wolle, reagiere er indifferent mit einem „ja, isch

guet “, halte sich aber dann dennoch nicht daran. Zu Beginn seiner Tätigkeit sei er noch unzu ver lässi ger gewesen. Es habe sich ein wenig gebessert. Umgekehrt sei er in Bezug auf das Hüten der Kinder offenbar sehr zuverlässig. Dinge, die ihm wichtig seien, erledige er gewissenhafter. Sie erlebe ihn als Einzelgänger. Er arbeite nicht gern mit a nderen zusammen. Teilweise weigere er sich explizit , mit be stimmten Mit arbeitern zusammen zu sein. Im Kontakt sei er eher wortkarg. Kritik nehme er ohne grosse Regung entgegen, neige aber stark dazu, Fehler von sich zu weisen beziehungsweise andere dafür verantwortlich zu machen. Im Selbstbild sehe er sich als anders, auch als besser oder überqualifiziert bezüglich der Tätigkeit. Er könne es nicht leiden, wenn man ihm vermeintlich dreinrede. Er lehne auch of fen Mitarbeiter ab, die mehr wüssten als er. Sie sehe ihn auch als wenig flexibel und mit der Neigung zu Sturheit, zum Beispiel was Ein satzpläne oder das Ein springen für ausfallende Mitarbeiter anbelange (Urk. 19/1 S. 15 f.).

Gemäss den Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. med. K.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom D.___ (Telefon gespräch vom 24. Januar 2013, Urk. 19/1 S. 1), die ihn seit September 2011 behandle, spiele ihrer Meinung nach die Persönlichkeitsproblematik die grössere Rolle als die depressive Symptomatik. Diese trete immer wieder in mittel schwe rem Grad auf, jedoch kaum schwer. Es gebe jedoch Phasen, in denen er sich vollständig zu rückziehe, auch Suizidideen habe oder zumindest Sterbenswünsche. Die Persön lichkeitsstörung äussere sich vor allem in seiner ein zelgän gerischen Art. Er habe schon als Kind und Jugendlicher ähnliche Probleme gehabt, lerne langsam und habe Probleme mit sozialen Kontakten und so weiter. Seine Konzentration sei oft ein Problem. Sie beobachte vor allem auch, dass er sich bei Belastung schlechter konzentrieren könne. Emotional sei er kaum schwin gungsfähig . Eine Ausnahme sei zu beobachten, wenn er von seinen Kindern spreche. Über dieses Thema sei er allgemein zugänglicher (Urk. 19/1 S. 14 f.). 4.2

4.2.1

Die Beurteilungen der psychia trischen Experten stimmen in Bezug auf die psychi atrischen Diagnosen überein. Und zwar stellten nicht nur die behan deln den Ärzte des A.___

(Berichte vom 26. Januar 2010, Urk. 7/16 S. 1 f. , vom 18. Juli 2011, Urk. 7/40 S. 1, und vom 9. September 2011, Urk. 7/39 S . 1) und der Gutachter Dr. E.___ (Gutachten vom

18. Februar 2013 , Urk. 19/1 S. 18 ff. ; Bericht vom 15. Mai 2013, Urk. 27 ) , sondern auch der Z.___ -Gutachter Dr. C.___

(Teilgutachten vom 21. April 2010, Urk. 7/18 S. 34) die Diagnosen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60 ; bestehend seit Jahren ) und einer rezidi vierenden depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden ( ICD-10 F33.0, F33.1; be stehend seit zirka 1992).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit divergier t en die Einschätzungen hingegen. Während d ie Ärzte der A.___

und Dr. E.___ auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit auf dem freien Arbeits markt und eine 40%ige Arbeits fä higkeit in geschütztem Rahmen schlossen ( Urk. 7/16 S. 3, Urk. 7/39 S. 1 , Urk. 19/1 S. 26 ff. ), befand Dr. C.___ , aus psychiatrischer Sicht sei die Ar beitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Küchenhilfe oder Kinder be treuer von Mai bis Dezember 2009 lediglich um 40 % und ab Januar 2010 bis zum Zeitpunkt der Begutach tung vom 21. April 2010 konstant um 25 % sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit von Mai bis Dezember 2009 um 25 % und ab Januar 2010 um 10 % je bei vollem Stundenpensum einge schränkt . 4.2.2

Dr. C.___ begründete seine Ein schätzung

im Z.___ -Teilgutachten vom 21. April 2010 damit, dass trotz der vor liegenden rezidivierenden depres siven Störung mit leichten bis mit tel gradigen depressiven Episoden sich durchaus Restaktivitäten und Ressourcen erheben lassen würden und insbesondere in der leichten depressiven Episode ab Januar 2010 keine Be einträchtigung der Schmerzverarbeitung und -bewältigung anzu nehmen sei. Sofern die Schmerzen n icht organisch begründbar seien, seien sie mit einer zumutbaren Willens an stren g ung ausreichend über windbar (Urk. 7/18 S. 36 f.) .

I m Bericht vom 14. November 2 011 (Urk. 7/47), in welchem Dr. C.___ zum Bericht von Dr. F.___ vom A.___ vom 9. September 2011 (Urk. 7/39) Stellung nahm, führte Dr. C.___

zudem aus, es habe aus versicherungsmedizinischer Sicht von Januar bis Herbst 2010 eine leichte depressive Episode, im Winter 2010/2011 aufgrund diverser Belastungsfaktoren mit teils invalidenver siche rungsfremden psycho sozialen Faktoren wie Konflikten mit der Ex-Partnerin und so weiter vorübergehend eine mittelgradige depressive Episode und in der Folge im Jahr 2011 wieder eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden kön nen. Damit würden seit Januar 2010 überwiegend leichte depressive Störungen vorliegen und zusätzlich bestehe eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit Misstrauen, mangelnde r Anpas sungs fähigkeit, zum Beispiel an hierarchische Strukturen, Konflikte mit Vor gesetzten und paranoiden Tendenzen mit Be obachtungsgefühlen , insbesondere bei Menschen ansammlungen. Nachdem of fen sichtlich seit Januar 2010 über wiegend leichte depressive Verstimmungen vorlägen, seien durchaus Res sourcen und Rest aktivi täten zu erheben und die paranoide Persönlichkeitsstörung führe durchaus zu Schwierigkeiten im Um gang mit der Umgebung. Nachdem die rezidivierende depressive Störung mit zuletzt überwiegend leichten Episoden auch von Dr. F.___ bestätigt werde, sei trotz der paranoiden Persönlichkeitsstörung eine relativ geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizini scher Sicht anzunehmen. Damit würden sich keine Änderungen bezüglich den gutachterlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit ergeben (Urk. 7/47 S. 3). 4.2.3

Gemäss dem Bericht des A.___

vom 26. Januar 2010 , wo de r Beschwerdeführer seit dem 14. Mai 2009 in Behandlung steht (Urk. 7/13 S. 3) , bestehen Ein schränkungen in der Leistungsfähigkeit aufgrund des verminderten Antriebes, der leicht verminderten Konzentrationsfähigkeit, des starken Miss trauens den Motiven und Handlungen anderer (insbesondere Vorgesetzten) gegenüber, der ex tremen Empfindlichkeit gegenüber Zurücksetzung und vermeintlichen Regel verletzungen . Bei der Arbeit wirke sich dies durch Misstrauen, streit süchtiges Verhalten, Anpassungsschwierigkeiten, Verlangsamung durch Antriebsminde rung und verminderte Leistungsfähigkeit aus. Da der Beschwerde führer auf grund seiner Persönlichkeitsstruktur immer wieder in grosse Schwierigkeiten am Arbeitsplatz gerate, sei die Chance, dass er längerfristig in den Arbeits prozess integriert werden könne, sehr gering. Dies könnte allenfalls in einem „Nischen - job“, zum Beispiel in einer Stelle mit flacher Hierarchie oder viel Selb ständigkeit gelingen. Es sei jedoch nicht mit dem Erlangen der voll stän digen Erwerbsfähigkeit zu rechnen . Die zwischenmenschlichen Arbeits bedin gungen (Arbeitsklima, Hierarchie etc.) seien beim vorliegenden Störungsbild ausschlag gebender als andere Faktoren (Urk. 7/16 S. 3 ff. ).

Dem Bericht des A.__ vom 18. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass zu Beginn der Be handlung die Reduktion der depressiven Symptomatik im Vordergrund ge standen ist . Dies sei innerhalb des ersten Jahre s zu einem grossen Teil gelungen, wobei in Verbindung mit der Persönlichkeitsstörung eine leichte chronische De pressivität weiterbestanden habe. Im Winter 2010/2011 habe die Depres sivität aufgrund diverser kleinerer Belastungsfaktoren (gesundheitliche Probleme, ge häufte Konflikte mit der Expartnerin , Schwierig keiten im Umgang mit alko hol kranken Mitarbeitern im Integrationsprogramm) vorübergehend noch mals zu genommen. Im Zuge der Verbesserung der Depressivität habe schritt weise auch die Arbeitsfähigkeit erhöht werden können, wobei dies auf grund der tiefgrei fenden Persönlichkeitsproblematik nur sehr langsam möglich gewesen sei. Die Arbeitsfähigkeit habe somit im Rahmen der aktuellen Stelle im Inte grationspro gramm des Sozialamtes I.___ , welche dem Be schwerde führer aufgrund der tie fen Anforderungen auch bei reduzierter Belastbarkeit zumutbar sei, auf 25 % ab dem 15. Februar 2010, auf 30 % ab dem 1. März 2011 und auf 40 % ab dem

1. Juli 2011 erhöht werden können (Urk. 7/40).

Aus dem Bericht des A.___ vom 9. September 2011 geht zudem hervor, die Zu nahme der depressiven Symptomatik im Winter 2010/2011 sei im Rahmen der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung als mittelgradige depressive Episode eingestuft worden. Danach sei zwar wieder eine gewisse Stabilisierung, insgesamt aber ein wechselhafter Verlauf eingetreten, wobei die depressive Symptomatik neben der Arbeitsbelastung vor allem auch durch die Rücken schmerzen getriggert werde. Auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit , dies hauptsächlich aufgrund der inter aktio nellen Schwierigkeiten, welche in der Vergangenheit wiederholt zu Schwierig keiten am Arbeitsplatz, psychischen Problemen und Stellenverlust geführt hät ten (Urk. 7/39). 4.2.4

Gemäss dem Bericht des D.___ vom 10. Juli 2012 ergab die neuropsychologische Abklärung vom 25. Juni und 3. Juli 2012 Teilleistungsstörungen in den Berei chen Aufmerksamkeit, Ge dächtnis und Exekutivfunktionen, welche die Reakti ons geschwin digkeit, die Lernfähigkeit, die Denkflexibilität, die Problem lö sungsfähigkeit , das Interaktionsverhalten und breitgestreut das kognitive Profil beeinträchtigen. Es sei anzunehmen, dass die objektivierten Beein trächtigungen bei Konfrontation mit Zeit- und Leistungsdruck im Berufsalltag beim Beschwer deführer zu Überforderungserleben führen und die psychische Befindlichkeit weiter desta bili sieren könnten. Es sei zu empfehlen, dass der Beschwerdeführer an einer Arbeits stelle tätig sei, wo er möglichst wenig Zeit- und Leistungsdruck ausge setzt sei; insofern sei die Weiterführung der Arbeitstätigkeit im gestützten Rah men zu empfehlen (Urk. 13 S. 6 f.). 4.2.5

Dr. E.___ kam im Gutachten vom 18. Februar 2013 unter Berücksichtigung d er Fremdanamnesen, der Vorakten , nach eigener Untersuchung und Befund erhe bung vom 18. Januar 2013 (Urk. 19/1 S. 4 ff.) zum Schluss, dass man sich be treffend die Arbeits fähigkeit weit gehend den Beurteilungen der behandelnden Fachärzte anschliessen müsse, ins besondere jener von Dr. F.___ vom Januar 2010 (Bericht des A.___ vom 26. Januar 2010, Urk. 7/16). Die Erfahrungen der letzten Jahre hätten gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer in einem ge schützten Rahmen - wie derzeit in der Y.___

geboten - teilweise in tegrieren, eine minimale Leistung erbrin gen und dadurch psychisch stabilisieren könne. Zu berücksichtigen sei, dass in diesem Rahmen wenig Zeit- und Leis tungsdruck bestehe, Verständnis für die spezifische Persönlichkeits problematik des Beschwerdeführers vorhanden sei, er mit einem sehr be schränk tem Perso nenkreis Kontakt haben müsse und er ein zeitlich reduziertes Pensum leisten könne. Eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft zum Bei spiel als Küchen hilfe oder als Kinderbetreuer ausserhalb des privaten Rahmens sei hauptsächlich aufgrund der Persönlichkeitsstörung aber auch wegen der zwar unterschiedlich ausgeprägten aber doch chronischen affektiven Beein träch tigung durch die depressive Störung ausgeschlossen. Diese betreffe selbst eine Teilarbeitsfähig keit . Die derzeitige Arbeitssituation müsse als optimal angepasst in Bezug auf die Einschränkungen des Beschwerdeführers gesehen werden. Es sei überdies zu berücksichtigen, dass bei einer Tätigkeit, welche den geforderten Kriterien nicht Rechnung trage, die Gefahr einer Über forderung in emotionaler und sozialer Hinsicht bestehe. Eine solche würde mit an Sicherheit grenzender Wahrschein lichkeit die Krankheitssymptomatik ver schärfen (Urk. 19/1 S. 26 f.). Im ergän zenden Bericht vom 15. Mai 2013 führte Dr. E.___ entsprechend aus, es liege beim Beschwerdeführer eine chronische, thera peutisch nach heutigem Wissen stand kaum zu beeinflussende psychische Störung schweren Grades vor. Die Langzeitprognose sei aus diesem Grund schlecht. Mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und mithin der Arbeitsfähigkeit könne nicht ge rech net werden. Er sei in jeglicher Tätigkeit in der freien Wirtschaft voll arbeits unfähig. Er könne bloss noch im geschützten Rahmen teilzeitlich eingesetzt werden (Urk. 27). 4.3

4.3.1

Nicht nur der Beschwerdeführer sondern nunmehr auch die Be schwerdegegnerin (Urk. 21 ) gehen zu Recht davon aus, dass in psychischer Hinsicht nicht auf die Beurteilung von Dr. C.___

gemäss seinem Z.___ -Teilgutachten vom 21. April 2010 (Urk. 7/18 S. 25 ff.) und dessen Bericht vom 14. November 2011 (Urk. 7/47) abgestellt werden kann. In s besondere

ist die Kritik des Beschwerde führers berechtigt , dass Dr. C.___

zur Begründung der Arbeits ( un ) fähigkeit

haupt sächlich die depressive Störung und deren Schweregrad in den Mit tel punkt rückt e , ohne dabei die offensichtlich bereits seit Beginn der beruf lichen Lauf bahn bestehenden Auswirkungen der paranoiden Persönlichkeitsstörung gebüh rend zu würdigen (Urk. 7/18 S. 36 ff.) , wie dies von Dr. E.___ im Gut ac hten vom 18. Februar 2013 (Urk. 19/1) ausgeführt wurde.

So erklärte

Dr. E.___

nachvollziehbar , dass die paranoide Persönlichkeits - störung im Gutachten von Dr.

C.___ zu wenig zur Sprache komme . Dieser habe es unter lassen, den Ein fluss dieser Diag nose auf die Arbeitsfähigkeit und die einzelnen zum Teil über lap penden Elemente beider Diagnosen sowie deren In teraktion zu disku tieren . Auch habe er es vollständig unterlassen , im Rahmen der Frage der zumutbaren Will ensanstrengung trotz subjektiver Leiden auf die Persönlich keitsproblematik einzugehen. Jemand mit einer Persönlichkeits - störung sei aber per se nicht in der Lage, die durch die Störung bedingte defi zitäre Eigenschaft willentlich zu kontrollieren. So könne der Beschwerde führer etwa das krankheitsbedingte Misstrauen und die feste Überzeugung, in der Öf fent lichkeit beobachtet zu wer den, nicht willentlich überwinden. Zweifel los bestün den beim Beschwerdeführer Ressourcen, wie etwa eine „ insuläre “

Zu ver lässig keit, wenn es um die Betreuung seiner Kinder gehe, eine Rest-Beziehungsfähig keit zu wenigen, ausgewählten Personen (zum Beispiel seiner Vor gesetzten im Inte grationsprojekt und zu seiner Therapeutin) und seine Interes sen an Musik und Veloreparaturen. Hin gegen sei es nicht nachvoll - ziehbar , wie Dr. C.___ zur Aussage gelange, es bestünden keine wesent lichen Kontakt störungen trotz sozialen Rückzugstendenzen (vgl. Urk. 7/18 S. 36) . D ie Bio graphie des Be schwer de führers mache zweifels frei deutlich , dass seine immer wie derkehrenden Pro bleme in sozialen Kontakten, das heisst auch an den jewei ligen Arbeitsorten mit Vorgesetzten und Mitarbeitern, auf die Verhaltens muster zurückzuführen seien , welche der Persönlichkeitsstörung zugrunde lägen. Die von Dr. C.___ in den Vordergrund gerückte depressive Störung sei indes von sekundärer Be deu tung auf dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung. Letztere sei verant wort lich für die immer wiederkehrenden sozialen Schwierigkeiten an den Arbeits plätzen (Urk. 19/1 S. 22 f f.) .

Diese Ausführungen von Dr. E.___ überzeugen .

Zudem zeigt das von Dr. C.___ gemäss seinem Z.___ -Teilgutachten formulierte

Anforderungsprofil an eine leidensangepasste Tätigkeit, dass seine Einschätzung nicht realistisch ist . Denn einerseits beurteilte er die Tätigkeiten als Küchenhilfe oder als Kinder betreuer lediglich als zu 40 % respektive ab Januar 2010 als zu 25 % einge schränkt. A nderer seits erachtete er nur leidensangepasste Tätigkeiten ohne er höhte emotionale Be lastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne er forderliche überdurchschnittliche Kon zentrations fähigkeit, ohne erhöhte Ver antwortung, ohne vermehrten Kunden kontakt und ohne über durch schnitt liche Dauer belastung hauptsächlich alleine oder in kleinen Teams als zumutbar (Urk. 7/18 S. 37). Ins be sondere eine be rufli che Betreuung von Kindern ist mit einem solchen Anforderungs profil jedoch nicht in Einklang zu bringen. Auch die Tätigkeit als Küchenhilfe ist regelmässig mit erhöhtem Zeit druck verbunden und daher insgesamt unzu mutbar . Eine Tä tigkeit als Küchenhilfe ist im Übrigen auch wegen der

Rücken beschwerden

un geeignet, da eine solche vorwiegend stehend/gehend

und oft in gebeugter Hal tung verrichtet werden muss. Diesbezüglich ist daher auch die orthopädische Ein schätzung des Z.___ -Gutachtens vom 6. September 2010 einer lediglich 20%igen Arbeits unfähigkeit als Küchenhilfe bei voller Präsenz (Urk. 7/18 S. 5) widersprüchlich . 4.3.2

Schliesslich verdeutlichen die von Dr. E.___ gemäss dessen Gutachten vom 18. Februar 2013 erhobenen Fremdanamnesen (Urk. 19/1 S. 14 ff.) , dass die von Dr. C.___

angenommene Arbeits f ähigkeit und das beschriebene An forde rungsprofil

auf dem massgeblichen ausge glichenen Arbeitsmarkt nicht realisier bar

wäre .

Zwar führt rechtsprechungsgemäss allein der Umstand , dass eine ver sicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen Nischen platz angewiesen ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins ent sprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeits markt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 4) . Hier zeigen die Erfahrungen indes, dass bereits mit geringer Leistungsanforderung im nur 40%igen Pensum im geschützten Rahmen des Integrationsprojekts der Y.___

die Grenzen des Möglichen erreicht sind . Denn der Be schwerdeführer ist

- n ebst den körper lichen bedingten Ein schränkungen - nicht nur auf einen Arbeitsplatz ohne Kunden- und möglichst ohne Mitarbeiter kontakt , sondern auch mit tiefen An forderungen an die Zuver lässigkeit angewiesen, was sich selbst

bei einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers realis tischerweise nicht mit einer Erwerbstätigkeit ver ein baren lässt.

Dies gilt umso mehr angesichts des Ergebnisses der neuro psychologischen Abklärung, welche gemäss dem Bericht des D.___ vom 10. Juli 2012 eine Beeinträchtigung der Reaktions geschwin digkeit, der Lernfähigkeit, der Denk flexibilität , der Prob lemlösungsfähigkeit , des Interaktionsverhaltens und des kognitiven Profils ergab, welche bei Zeit- und Leistungsdruck im Be rufsalltag auch an einem Nischenplatz zu einer Überforderung führen würde (Urk. 13 S. 6 f.). Entspre chend der Empfehlung aus neuro psycho logischer Sicht ist realistischerweise al lein die Weiterführung der Arbeitstätigkeit im ge stützten Rah men realisierbar .

Die

Einschätzung von Dr. E.___ ist daher nachvollziehbar . Insbesondere ist begreiflich , dass die Schwierigkeiten, welche sich in der bis herigen weit gehend fehlgeschlagenen beruflichen Inte gration auf dem freien Arbeitsmarkt ergaben, auf die psychischen Störungen zurückzuführen sind, und zwar unabhängig da von , ob die rezidivierende depressive Störung zeitweise eine leichte Ausprä gung aufwies . 4.4

4.4.1

Nach dem Gesagten sind entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zur Ar beitsfähigkeit nicht angezeigt, zumal das Gutachten von Dr. E.___

vom 18. Februar 201 3 (Urk. 19/1 ; samt der Ergänzung vom 15. Mai 2013, Urk. 27 ) alle rechtsprechungsgemäss erfor derlichen Kriterien für beweis kräftige ärztli che Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt . Auch recht fertigt rechtsprechungsgemäss der Umstand allein, dass eine ärztliche Stel lungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/ dd ; Urteil des Bundes gerichts 8C_1024/2010 vom 3. März 2011 E. 3.3 ) . Die Beschwerdegegnerin bringt denn auch nichts gegen das Gutachten von Dr. E.___ vor (Urk. 21) , was gegen die Beweis kraft des Privatgutachtens sprechen würde. Auf das Gutachten von Dr. E.___ ist daher abzustellen. 4.4.2

Es ist somit gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 19/1 , Urk. 27 ) auszugehen. Ange sichts der seit Jahren bestehenden und im Wesentlichen unveränderlichen psychischen Erkrankung (Urk. 7/18 S. 34, Urk. 19/1 S. 24, Urk. 27 S. 1) ist da von auszugehen, dass diese Arbeitsfähigkeit im hier massgeblichen Zeitraum ab Anfang 2009 bereits bestand (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und 29 Abs. 1 IVG) und daher d er ( hypothetische ) Rentenbeginn in An wendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Anmeldung vom 1 7. Juli 2009, Urk. 7/1) auf den 1. Januar 2010 festzusetzen ist .

Dabei ist bei einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit ohne Weite res auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respektive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen (sogenannter Prozentvergleich; vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 7.1 und I

315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2 ). 4.5

Die angefochtene Verfügung vom 2. März 2012 ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 5. 5.1

Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Aus gangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

5.2.1

Dem Beschwerdeführer respektive dessen unentgeltliche r Rechtsvertreterin ist eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemes sen ist. Rechtsprechungsgemäss gehören zu den Partei kosten im Rahmen von Art. 61 lit . g ATSG neben den Vertretungskosten auch die besonderen Auslagen für Abklärungsmassnahmen, welche durch den Ver si cherer anzuordnen und durchzuführen gewesen wären, an dessen Stelle jedoch durch die Partei veran lasst wurden. Hat der Versicherer in diesem Sinne not wendige Untersuchungen unterlassen und ist ihm deshalb eine Pflicht verletzung vorzuwerfen, so hat er die privaten Abklärungskosten auch dann zu über neh men, wenn er in der Sache selbst obsiegt (Urteile des Bundesgerichts U 85/04 vom 14. März 2005 E. 2.1 und 8C_850/2012

vom 2 4. Januar 2013 E. 4 je mit Hinweisen). 5 .2.2

Der Beschwerdeführer macht die Entschädigung seiner Auslagen für das Gutach ten von Dr. E.___ vom

18. Februar 2013 im Betrag von Fr. 4‘340 .-- (Rech nung vom

18. Februar 2013 , Urk. 19/2 ) geltend (Urk. 18 S. 2 ). Wie sich aus den vorausgehenden Erwägungen ergibt, war der medi zi nische Sachverhalt in psychischer Hinsicht ohne das Gutachten von Dr. E.___ nicht ausreichend abgeklärt . Ausserdem ist dessen Privatgutachten für den Ausgang des Verfah rens mass geblich . Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu verpflich ten, die sen Aufwand im Umfang von Fr. 4‘340.-- , welchen die unentgeltliche Rechtsver treterin des Beschwerdeführers vorgeschossen hat (Urk. 31), zu vergüten.

Die Parteientschädigung für die Vertretungskosten ist unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 21. Mai 2013 (20 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Fr. 217.40 .- - für die Barauslagen , Urk. 25) auf Fr. 4‘251.15 (inkl. Mehr wert steuer und Barauslagen) festzuset zen.

Die Beschwerdegegnerin ist somit zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechts - ver treterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 8‘591.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

2. März 2012

aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r unentgeltlichen Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann , eine Prozessentschädigung von Fr. 8‘591 .15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahl en. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 31 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann EM/IH/JMversandt

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 S. 5 f. , Urk. 7/8, Urk. 7/18 S. 10, Urk. 7/24 S. 1 f. , Urk. 7/28 S. 1 f. , Urk. 7/40 S. 2, Urk. 19/1 S. 9 f. ) . Er lei det an psychischen Beschwerden und lumbalen Rückenbeschwe r den (Urk. 7/13 S. 2, Urk. 7/15 S. 8 ff., Urk. 7/16 ).

E. 1.1 Der 1974 geborene X.___

begann nach Absch luss der Real schule und dem 10. Schuljahr eine Lehre als Konditor , die er im dritten Lehrjahr abbrach. Seither arbeitete er sporadisch in Teilzeit- und Hilfstätigkeiten ins be sondere im Gastgewerbe, zuletzt teilzeitlich als Küchenmitarbeiter von Okto ber 2006 bis Mitte August 2007 in einem Alters heim und während zweier Wochen im Jahr 2008 als Hilfskoch i n einer Kinderkrippe sowie während vier Monaten als Kinderbetreuer in einem Privathaushalt . Seit Mitte

Februar 2010 ist er im Rah men eines Integra tionsprogramms der Sozialbehörde in einem Teilzeitpen sum i n der

Y.___ beschäftigt (Urk. 7/

E. 1.2 Am

17. Juli 2009 meldete er sich bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /1). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medi zi nischen Verhältnisse ab und holte unter an derem das bidisziplinäre

Gutachten des Z.___

vom

6. September 2010 (Urk. 7/18 ) ein. Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom

22. Juli 2011 die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 7/35 ). Der Ver sicherte erhob dagegen mit Schreiben vom

14. September 2011 (Urk. 7/43 ) Ein wände und gab die Berichte des A.___

der B.___ vom 18. Juli und 9. September 2011 (Urk. 7/39-40) zu den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die IV-Stelle holte daraufhin die psychiatrische Stel lungnahme des Z.___ -Gutachters MR Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

14. November 2011 (Urk. 7/47 ) ein. Hierzu äusserte sich der Versicherte mit Schreiben vom 21. Februar 2012 (Urk. 7/51). Mit Verfügung vom 2. März 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

12. April 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm spätestens ab Mai 2010 eine ganze Invalidenrente aus zu richten ; eventualiter seien ihm berufliche Integrationsmassnahmen zu ge wäh ren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgelt lichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann (Urk. 1 S. 1 ). In der Beschwerdeantwort vom 15 . Mai 2012

schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be einträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 2.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ga nze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va liden einkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 6. September 2010 sei ab Mai 2009 von einer 40%igen und ab Januar 2010 von einer 25%igen Arbeitsun fä higkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen.

Trotz der paranoiden Per sönlichkeitsstörung

und der überwiegend leichten depressiven Ver stim mun gen sei dem Beschwerdeführer a b Mai 2009 ausserdem eine 75 %ige und ab Ja nuar 2010 bis auf weiteres eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit zumutbar , was einen Invaliditätsgrad von 10 % ergebe und somit kei nen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (Urk. 2 S. 1 f.). Nach Einsicht in das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 18. Februar 2013 kommt die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 11. April 2013

nun mehr zum Schluss, es seien zur Beurteilung der effektiven Arbeitsfähigkeit und des vom Beschwerdeführer noch erfüllbaren Anforderungsprofils weitere Ab klärungen notwendig (Urk. 21).

3.2

Der Besch werdeführer bringt dagegen vor, auf das psychiatrische Z.___ - Teil gutachten von Dr. C.___ vom 21. April 2010 könne nicht abgestellt werden, da es mangelhaft sei. So habe dieser keinerlei Test durchgeführt und keine Fremdanamnese erhoben sowie nicht begründet , weshalb er ab Januar 2010 eine lediglich leichte depressive Ep i sode annehme. Selbst Dr. C.___ gehe zu Recht davon aus, dass immer wi eder eine mittelgradige Epis ode bestehe.

Auch habe er die paranoide Persönlichkeitsstörung bei der Beurteilung der Überwind barkeit nicht einbezogen; dies ob schon er festgestellt habe, dass mit dieser Diagnose eine ver minderte Frustrationstoleranz , emotionale Ausbrüche, Miss trauen gegenüber der Umgebung, mangelnde Anpassungsfähigkeiten und para noide Tendenzen mit Beobachtungsgefühlen e inhergingen . Zudem sei Dr. C.___ nicht auf die Prob lematik eingegangen, dass er alle Stellen wegen Problemen mit Vorge setzten zufolge seiner psychischen Erkrankung verloren habe . Hinzu komme, dass er an einer Chondrose mit Diskusprotrusi on L5/L4 bei geringer Spondylose L3 bis S1 leide und ihm aus rheumatologischer Sicht daher nur körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in temperierten Räumen ohne häufige in- und reklinierte sowie rotierende Körperhaltungen und ohne Heben oder Tragen von fünf Kilogramm zumutbar seien

(Urk. 1 S. 4 ff. ). A uf grund des Berichts von Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie sowie

Oberarzt des A.___ , vom 9. September 2011 (Urk. 7/39), des Be richts über die neuro psychologische Abklärung des D.___

vom

10. Juli 2012 (Urk. 13) und des Gutach tens von Dr. E.___ vom

18. Februar 2013 (Urk. 19/1) sowie dessen ergänzenden Bericht s vom 15. Mai 2013 (Urk. 27) sei erwiesen, dass ihm auf grund der Dia gnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer para no iden Persönlichkeitsstörung keine Erwerbstätigkeit auf dem freien Ar beits markt zumutbar sei ( Urk. 1 S. 6, Urk. 12 S. 2 ff. , Urk. 18 S. 2 f., Urk. 26 S. 2 ff. ) . 3.3

Strittig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. Zu prüfen ist insbesondere, ob dem Be sch werdeführer eine Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt ( vgl. dazu BGE 110 V 273 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2 ) zumutbar ist.

I n somatischer Hinsicht ist

gestützt auf das Z.___ -Teilgutachten von Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädie, vom 6. September 2010 (Untersuchung vom 20. April 2010, Urk. 7/18 S. 2 ff. ) und den Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 16. Okto ber 2009 (Urk. 7/15 S. 5 ff.) unstrittig und ohne Weiteres davon aus zu gehen, dass de r Beschwerdeführer auf grund der lumbalen Rückenbeschwerden mit Chondrose und Discusprotrusion L3/4 ohne neuraler Kompression bei Spon dylose L3 bis S1 (Urk. 7/15 S. 5 und S. 8 , Urk. 7/18 S. 4 ; vgl. auch die Befunde der Magnetresonanztomographie der Len denwirbelsäule [LWS] vom 11. Juni 2009, Urk. 7/15 S. 8 ) seit min destens dem Frühjahr 2009 (Urk. 7/15 S.

6) in seiner Arbeits fähigkeit einge schränkt ist und ihm insofern lediglich noch körperlich leichte , rückenschonende und wechselbe lastende Tätigkeiten

zumutbar sind (Urk. 7/15 S. 6, Urk. 7/18 S. 5).

Ob und in welchem Umfang bereits aufgrund der Rückenbeschwerden nicht nur das Leis tungsprofil , sondern auch die zeitliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, braucht hier nicht entschieden zu werden , da die Arbeitsfähigkeit bereits auf grund der psychischen Symptomatik seit Jahren erheblich beeinträchtigt wird, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 4 . 4.1

4.1.1

Der Z.___ -Gutachter Dr. C.___

hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 21. April 2010 zur psychischen Anamnese des Beschwerdeführers fest, dieser habe seit dem 18. Lebensjahr (1992) psychische Probleme mit depressiven Ver stimmungen. Diese hätten mit völliger Antriebslosigkeit beim Aufstehen, beim Bewegen begonnen. Er habe keine Lust, keine Freude, kein Interesse gehabt und er sei anfänglich recht unruhig gewesen . Schlafen sei kein Problem gewesen, jedoch habe er sich nicht zu irgendwelchen Tätigkeiten aufraffen können. Er habe sich in psychiatrische Behandlung begeben, worauf sich das Zustandsbild ohne Medikamente etwa nach sechs Monate n etwas verbessert habe. Zirka 1993 sei er vier Monate beim Militär gewesen und habe anschliessend gearbeitet. Er habe jedoch weiterhin Stim mungsschwankungen gehabt und sich zu allem ge zwungen, auch beim Militär. Dann habe sich die Antriebsminderung gebessert und die Arbeit sei relativ gut gegangen. Jedoch habe er Konflikte mit Vorge setzten und Mitarbeitern gehabt. Er sei sensibel, reagiere bei Ungerechtigkeit mit Schimpfen oder Rückzug. Er habe Probleme mit Hierarchie und Anpas sungsschwierigkeiten. Er habe immer wieder nach dem gleichen Schema die Stelle verloren. Mit den Arbeitsverlusten fühle er sich immer wieder verstärkt depressiv und antriebslos. Diese depres siven Episoden würden meist etwa sechs Monate dauern. Unter Behandlung mit Medikamenten habe sich das psychische Zustandsbild immer wieder gebessert mit allmählicher Arbeitssteigerung. Bei vermehrtem Druck oder neuerlichen Problemen sei es immer wieder zur Ver schlechterung der psychischen Ver fas sung gekommen. Die letzte depressive Episode habe etwa von Mai bis Dezember 2009 bestanden. Seit Januar 2010 habe sich das psychische Zustandsbild unter Medikamenten etwas stabilisiert (Urk. 7/18 S. 30 f.).

4.1.2

Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. E.___

berichtete der Be schwerde führer gemäss dem Gutachten vom 18. Februar 2013 ausserdem, d ie Ärzte hätten schon bei der Rekrutierung bezweifelt, dass er die Rekrutenschule (RS) bestehen würde. Weil er in der Küche eingeteilt gewesen sei, habe er an vielen Aktivitäten nicht teilnehmen müssen, so dass er die RS-Zeit einigermas sen überstanden habe. Danach sei es ihm aber klar gewesen, dass er die Belas tung nicht länger aushalten würde , und er habe das Arztzeugnis eingereicht, das er zu Beginn der RS erhalten habe. Nach der RS habe er in diversen Hilfs jobs ver sucht, Geld zu verdienen. Schon damals habe er aber nie mehr als 70 % ar beiten können, meistens sogar bloss 50 % . Er sei selten länger als ein Jahr an einer Stelle gewesen, dann sei ihm gekündigt worden. Seit über zwei Jahren sei er nun bei der Y.___

(in einem 40%igen Pensum) beschäftigt, bei welcher Tätigkeit es sich um ein von der Stadt I.___ geführtes Integrations pro jekt handle. Er könne dort in der Werkstatt für sich allein arbeiten , was ihm gefalle. Wenn er sich im Winter öfter im Büro aufhalten müsse, wo sich andere Leute befänden, gefalle ihm das nicht. Er sei lieber für sich allein . An zwei Ta gen pro Woche hüte er seine bald fünf jährige Tochter und den neun jährige n Sohn seiner Expartnerin , wenn diese arbeiten müsse. In der Freizeit mache er vor allem Musik (Gitarre, elektrischen Bass und Schlagzeug), was er sich selbst beigebracht habe. Musik sei für ihn Therapie. Er spiele meistens allein. Er sei in diversen Bands gewesen, das sei ihm aber zu anstrengend gewesen. Hie und da finde an Samstagen eine Jamsession mit Kollegen statt (U rk. 19/1 S. 10 f.). Zu den subjektiven Beschwerden befragt, gab der Be schwerdeführer an, er gehe nicht gerne unter Leute, am liebsten sei er für sich allein. In der Öffentlichkeit fühle er sich nicht wohl. Er fühle sich dann oft beobachtet und habe das Gefühl, die Leute würden über ihn reden. Er scheue den Kontakt mit Menschen, weil das immer wieder zu Schwierigkeiten führe. Er erlebe sich allgemein als eher miss trauisch anderen Menschen gegenüber. Auch wenn jemand freundlich sei, traue er der Person nicht. Er sei sehr leicht verletzbar in Beziehungen. Seine Stim mung sei fast immer gedämpft, der Antrieb sei immer eher vermindert. Seine Gefühle könne er schlecht zeigen. Der Appetit sei chronisch vermindert. Bei der Arbeit müsse er häufig Pause machen, was einerseits mit den Rücken schmerzen zu tun habe, andererseits aber auch mit seiner beeinträchtigten Konzentrati onsfähigkeit. Er schweife mit den Gedanken oft ab und vergesse häufige Ter mine. Seit zir ka fünf Jahren seien die Rücken beschwerden stärker geworden, was sich auch auf die psychischen Be schwerden auswirke. Seither sei er nie mehr ganz aus der depressiven Stimmung heraus gekommen. Der Schlaf sei ge stört. Ohne Medikamente habe er gro sse Einschlafstörungen und er wache trotz Medi kamenten mehrmals pro Nacht auf (Urk. 19/1 S. 12 f f .).

4.1.3

Dr. E.___ erhob in seinem Gutachten vom 18. Februar 2013 ausserdem eine Fremdanamnese. Und zwar habe die Vor gesetzte des Be schwerde führers bei der Y.___ (des Vereins J.___ ) anlässlich des Telefon gesprächs vom 22. Januar 2013 (Urk. 19/1 S. 1) erklärt, seine Arbeitsqualität beim Einbau von ver wertba ren Teilen in alte gesammelte Fahrräder sei zu frieden stellend. Er sei indes kein Fachmann, was man merke. Die Zuver lässigkeit sei ungenügend. Er melde sich häufig nicht ab, arbeite wenn er Lust habe und halte häufig Abmachungen nicht ein. Oftmals nehme er auch das Telefon nicht ab, wenn man ihn erreichen sollte. Auch melde er sich relativ häufig krank, vor allem wenn die Vorgesetzte nicht anwesend sei (jeweils freitags) und im Win ter halbjahr, wenn er vor allem im Büro arbeiten müsste. Auch an den Montagsgesprächen nehme er nicht teil, es interessiere ihn nicht, was die anderen Mitarbeiter mitzuteilen hätten. Den Vorschlag, dass er ein ärztliches Zeugnis dafür vorlegen möge, dass er nicht teilnehmen sollte, setze er nicht um. Wenn sie mit ihm eine neue Abmachung treffen wolle, reagiere er indifferent mit einem „ja, isch

guet “, halte sich aber dann dennoch nicht daran. Zu Beginn seiner Tätigkeit sei er noch unzu ver lässi ger gewesen. Es habe sich ein wenig gebessert. Umgekehrt sei er in Bezug auf das Hüten der Kinder offenbar sehr zuverlässig. Dinge, die ihm wichtig seien, erledige er gewissenhafter. Sie erlebe ihn als Einzelgänger. Er arbeite nicht gern mit a nderen zusammen. Teilweise weigere er sich explizit , mit be stimmten Mit arbeitern zusammen zu sein. Im Kontakt sei er eher wortkarg. Kritik nehme er ohne grosse Regung entgegen, neige aber stark dazu, Fehler von sich zu weisen beziehungsweise andere dafür verantwortlich zu machen. Im Selbstbild sehe er sich als anders, auch als besser oder überqualifiziert bezüglich der Tätigkeit. Er könne es nicht leiden, wenn man ihm vermeintlich dreinrede. Er lehne auch of fen Mitarbeiter ab, die mehr wüssten als er. Sie sehe ihn auch als wenig flexibel und mit der Neigung zu Sturheit, zum Beispiel was Ein satzpläne oder das Ein springen für ausfallende Mitarbeiter anbelange (Urk. 19/1 S. 15 f.).

Gemäss den Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. med. K.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom D.___ (Telefon gespräch vom 24. Januar 2013, Urk. 19/1 S. 1), die ihn seit September 2011 behandle, spiele ihrer Meinung nach die Persönlichkeitsproblematik die grössere Rolle als die depressive Symptomatik. Diese trete immer wieder in mittel schwe rem Grad auf, jedoch kaum schwer. Es gebe jedoch Phasen, in denen er sich vollständig zu rückziehe, auch Suizidideen habe oder zumindest Sterbenswünsche. Die Persön lichkeitsstörung äussere sich vor allem in seiner ein zelgän gerischen Art. Er habe schon als Kind und Jugendlicher ähnliche Probleme gehabt, lerne langsam und habe Probleme mit sozialen Kontakten und so weiter. Seine Konzentration sei oft ein Problem. Sie beobachte vor allem auch, dass er sich bei Belastung schlechter konzentrieren könne. Emotional sei er kaum schwin gungsfähig . Eine Ausnahme sei zu beobachten, wenn er von seinen Kindern spreche. Über dieses Thema sei er allgemein zugänglicher (Urk. 19/1 S. 14 f.). 4.2

4.2.1

Die Beurteilungen der psychia trischen Experten stimmen in Bezug auf die psychi atrischen Diagnosen überein. Und zwar stellten nicht nur die behan deln den Ärzte des A.___

(Berichte vom 26. Januar 2010, Urk. 7/16 S. 1 f. , vom 18. Juli 2011, Urk. 7/40 S. 1, und vom 9. September 2011, Urk. 7/39 S . 1) und der Gutachter Dr. E.___ (Gutachten vom

18. Februar 2013 , Urk. 19/1 S. 18 ff. ; Bericht vom 15. Mai 2013, Urk. 27 ) , sondern auch der Z.___ -Gutachter Dr. C.___

(Teilgutachten vom 21. April 2010, Urk. 7/18 S. 34) die Diagnosen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60 ; bestehend seit Jahren ) und einer rezidi vierenden depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden ( ICD-10 F33.0, F33.1; be stehend seit zirka 1992).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit divergier t en die Einschätzungen hingegen. Während d ie Ärzte der A.___

und Dr. E.___ auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit auf dem freien Arbeits markt und eine 40%ige Arbeits fä higkeit in geschütztem Rahmen schlossen ( Urk. 7/16 S. 3, Urk. 7/39 S. 1 , Urk. 19/1 S. 26 ff. ), befand Dr. C.___ , aus psychiatrischer Sicht sei die Ar beitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Küchenhilfe oder Kinder be treuer von Mai bis Dezember 2009 lediglich um 40 % und ab Januar 2010 bis zum Zeitpunkt der Begutach tung vom 21. April 2010 konstant um 25 % sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit von Mai bis Dezember 2009 um 25 % und ab Januar 2010 um 10 % je bei vollem Stundenpensum einge schränkt . 4.2.2

Dr. C.___ begründete seine Ein schätzung

im Z.___ -Teilgutachten vom 21. April 2010 damit, dass trotz der vor liegenden rezidivierenden depres siven Störung mit leichten bis mit tel gradigen depressiven Episoden sich durchaus Restaktivitäten und Ressourcen erheben lassen würden und insbesondere in der leichten depressiven Episode ab Januar 2010 keine Be einträchtigung der Schmerzverarbeitung und -bewältigung anzu nehmen sei. Sofern die Schmerzen n icht organisch begründbar seien, seien sie mit einer zumutbaren Willens an stren g ung ausreichend über windbar (Urk. 7/18 S. 36 f.) .

I m Bericht vom 14. November 2 011 (Urk. 7/47), in welchem Dr. C.___ zum Bericht von Dr. F.___ vom A.___ vom 9. September 2011 (Urk. 7/39) Stellung nahm, führte Dr. C.___

zudem aus, es habe aus versicherungsmedizinischer Sicht von Januar bis Herbst 2010 eine leichte depressive Episode, im Winter 2010/2011 aufgrund diverser Belastungsfaktoren mit teils invalidenver siche rungsfremden psycho sozialen Faktoren wie Konflikten mit der Ex-Partnerin und so weiter vorübergehend eine mittelgradige depressive Episode und in der Folge im Jahr 2011 wieder eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden kön nen. Damit würden seit Januar 2010 überwiegend leichte depressive Störungen vorliegen und zusätzlich bestehe eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit Misstrauen, mangelnde r Anpas sungs fähigkeit, zum Beispiel an hierarchische Strukturen, Konflikte mit Vor gesetzten und paranoiden Tendenzen mit Be obachtungsgefühlen , insbesondere bei Menschen ansammlungen. Nachdem of fen sichtlich seit Januar 2010 über wiegend leichte depressive Verstimmungen vorlägen, seien durchaus Res sourcen und Rest aktivi täten zu erheben und die paranoide Persönlichkeitsstörung führe durchaus zu Schwierigkeiten im Um gang mit der Umgebung. Nachdem die rezidivierende depressive Störung mit zuletzt überwiegend leichten Episoden auch von Dr. F.___ bestätigt werde, sei trotz der paranoiden Persönlichkeitsstörung eine relativ geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizini scher Sicht anzunehmen. Damit würden sich keine Änderungen bezüglich den gutachterlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit ergeben (Urk. 7/47 S. 3). 4.2.3

Gemäss dem Bericht des A.___

vom 26. Januar 2010 , wo de r Beschwerdeführer seit dem 14. Mai 2009 in Behandlung steht (Urk. 7/13 S. 3) , bestehen Ein schränkungen in der Leistungsfähigkeit aufgrund des verminderten Antriebes, der leicht verminderten Konzentrationsfähigkeit, des starken Miss trauens den Motiven und Handlungen anderer (insbesondere Vorgesetzten) gegenüber, der ex tremen Empfindlichkeit gegenüber Zurücksetzung und vermeintlichen Regel verletzungen . Bei der Arbeit wirke sich dies durch Misstrauen, streit süchtiges Verhalten, Anpassungsschwierigkeiten, Verlangsamung durch Antriebsminde rung und verminderte Leistungsfähigkeit aus. Da der Beschwerde führer auf grund seiner Persönlichkeitsstruktur immer wieder in grosse Schwierigkeiten am Arbeitsplatz gerate, sei die Chance, dass er längerfristig in den Arbeits prozess integriert werden könne, sehr gering. Dies könnte allenfalls in einem „Nischen - job“, zum Beispiel in einer Stelle mit flacher Hierarchie oder viel Selb ständigkeit gelingen. Es sei jedoch nicht mit dem Erlangen der voll stän digen Erwerbsfähigkeit zu rechnen . Die zwischenmenschlichen Arbeits bedin gungen (Arbeitsklima, Hierarchie etc.) seien beim vorliegenden Störungsbild ausschlag gebender als andere Faktoren (Urk. 7/16 S. 3 ff. ).

Dem Bericht des A.__ vom 18. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass zu Beginn der Be handlung die Reduktion der depressiven Symptomatik im Vordergrund ge standen ist . Dies sei innerhalb des ersten Jahre s zu einem grossen Teil gelungen, wobei in Verbindung mit der Persönlichkeitsstörung eine leichte chronische De pressivität weiterbestanden habe. Im Winter 2010/2011 habe die Depres sivität aufgrund diverser kleinerer Belastungsfaktoren (gesundheitliche Probleme, ge häufte Konflikte mit der Expartnerin , Schwierig keiten im Umgang mit alko hol kranken Mitarbeitern im Integrationsprogramm) vorübergehend noch mals zu genommen. Im Zuge der Verbesserung der Depressivität habe schritt weise auch die Arbeitsfähigkeit erhöht werden können, wobei dies auf grund der tiefgrei fenden Persönlichkeitsproblematik nur sehr langsam möglich gewesen sei. Die Arbeitsfähigkeit habe somit im Rahmen der aktuellen Stelle im Inte grationspro gramm des Sozialamtes I.___ , welche dem Be schwerde führer aufgrund der tie fen Anforderungen auch bei reduzierter Belastbarkeit zumutbar sei, auf 25 % ab dem 15. Februar 2010, auf 30 % ab dem 1. März 2011 und auf 40 % ab dem

1. Juli 2011 erhöht werden können (Urk. 7/40).

Aus dem Bericht des A.___ vom 9. September 2011 geht zudem hervor, die Zu nahme der depressiven Symptomatik im Winter 2010/2011 sei im Rahmen der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung als mittelgradige depressive Episode eingestuft worden. Danach sei zwar wieder eine gewisse Stabilisierung, insgesamt aber ein wechselhafter Verlauf eingetreten, wobei die depressive Symptomatik neben der Arbeitsbelastung vor allem auch durch die Rücken schmerzen getriggert werde. Auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit , dies hauptsächlich aufgrund der inter aktio nellen Schwierigkeiten, welche in der Vergangenheit wiederholt zu Schwierig keiten am Arbeitsplatz, psychischen Problemen und Stellenverlust geführt hät ten (Urk. 7/39). 4.2.4

Gemäss dem Bericht des D.___ vom 10. Juli 2012 ergab die neuropsychologische Abklärung vom 25. Juni und 3. Juli 2012 Teilleistungsstörungen in den Berei chen Aufmerksamkeit, Ge dächtnis und Exekutivfunktionen, welche die Reakti ons geschwin digkeit, die Lernfähigkeit, die Denkflexibilität, die Problem lö sungsfähigkeit , das Interaktionsverhalten und breitgestreut das kognitive Profil beeinträchtigen. Es sei anzunehmen, dass die objektivierten Beein trächtigungen bei Konfrontation mit Zeit- und Leistungsdruck im Berufsalltag beim Beschwer deführer zu Überforderungserleben führen und die psychische Befindlichkeit weiter desta bili sieren könnten. Es sei zu empfehlen, dass der Beschwerdeführer an einer Arbeits stelle tätig sei, wo er möglichst wenig Zeit- und Leistungsdruck ausge setzt sei; insofern sei die Weiterführung der Arbeitstätigkeit im gestützten Rah men zu empfehlen (Urk. 13 S. 6 f.). 4.2.5

Dr. E.___ kam im Gutachten vom 18. Februar 2013 unter Berücksichtigung d er Fremdanamnesen, der Vorakten , nach eigener Untersuchung und Befund erhe bung vom 18. Januar 2013 (Urk. 19/1 S. 4 ff.) zum Schluss, dass man sich be treffend die Arbeits fähigkeit weit gehend den Beurteilungen der behandelnden Fachärzte anschliessen müsse, ins besondere jener von Dr. F.___ vom Januar 2010 (Bericht des A.___ vom 26. Januar 2010, Urk. 7/16). Die Erfahrungen der letzten Jahre hätten gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer in einem ge schützten Rahmen - wie derzeit in der Y.___

geboten - teilweise in tegrieren, eine minimale Leistung erbrin gen und dadurch psychisch stabilisieren könne. Zu berücksichtigen sei, dass in diesem Rahmen wenig Zeit- und Leis tungsdruck bestehe, Verständnis für die spezifische Persönlichkeits problematik des Beschwerdeführers vorhanden sei, er mit einem sehr be schränk tem Perso nenkreis Kontakt haben müsse und er ein zeitlich reduziertes Pensum leisten könne. Eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft zum Bei spiel als Küchen hilfe oder als Kinderbetreuer ausserhalb des privaten Rahmens sei hauptsächlich aufgrund der Persönlichkeitsstörung aber auch wegen der zwar unterschiedlich ausgeprägten aber doch chronischen affektiven Beein träch tigung durch die depressive Störung ausgeschlossen. Diese betreffe selbst eine Teilarbeitsfähig keit . Die derzeitige Arbeitssituation müsse als optimal angepasst in Bezug auf die Einschränkungen des Beschwerdeführers gesehen werden. Es sei überdies zu berücksichtigen, dass bei einer Tätigkeit, welche den geforderten Kriterien nicht Rechnung trage, die Gefahr einer Über forderung in emotionaler und sozialer Hinsicht bestehe. Eine solche würde mit an Sicherheit grenzender Wahrschein lichkeit die Krankheitssymptomatik ver schärfen (Urk. 19/1 S. 26 f.). Im ergän zenden Bericht vom 15. Mai 2013 führte Dr. E.___ entsprechend aus, es liege beim Beschwerdeführer eine chronische, thera peutisch nach heutigem Wissen stand kaum zu beeinflussende psychische Störung schweren Grades vor. Die Langzeitprognose sei aus diesem Grund schlecht. Mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und mithin der Arbeitsfähigkeit könne nicht ge rech net werden. Er sei in jeglicher Tätigkeit in der freien Wirtschaft voll arbeits unfähig. Er könne bloss noch im geschützten Rahmen teilzeitlich eingesetzt werden (Urk. 27). 4.3

4.3.1

Nicht nur der Beschwerdeführer sondern nunmehr auch die Be schwerdegegnerin (Urk. 21 ) gehen zu Recht davon aus, dass in psychischer Hinsicht nicht auf die Beurteilung von Dr. C.___

gemäss seinem Z.___ -Teilgutachten vom 21. April 2010 (Urk. 7/18 S. 25 ff.) und dessen Bericht vom 14. November 2011 (Urk. 7/47) abgestellt werden kann. In s besondere

ist die Kritik des Beschwerde führers berechtigt , dass Dr. C.___

zur Begründung der Arbeits ( un ) fähigkeit

haupt sächlich die depressive Störung und deren Schweregrad in den Mit tel punkt rückt e , ohne dabei die offensichtlich bereits seit Beginn der beruf lichen Lauf bahn bestehenden Auswirkungen der paranoiden Persönlichkeitsstörung gebüh rend zu würdigen (Urk. 7/18 S. 36 ff.) , wie dies von Dr. E.___ im Gut ac hten vom 18. Februar 2013 (Urk. 19/1) ausgeführt wurde.

So erklärte

Dr. E.___

nachvollziehbar , dass die paranoide Persönlichkeits - störung im Gutachten von Dr.

C.___ zu wenig zur Sprache komme . Dieser habe es unter lassen, den Ein fluss dieser Diag nose auf die Arbeitsfähigkeit und die einzelnen zum Teil über lap penden Elemente beider Diagnosen sowie deren In teraktion zu disku tieren . Auch habe er es vollständig unterlassen , im Rahmen der Frage der zumutbaren Will ensanstrengung trotz subjektiver Leiden auf die Persönlich keitsproblematik einzugehen. Jemand mit einer Persönlichkeits - störung sei aber per se nicht in der Lage, die durch die Störung bedingte defi zitäre Eigenschaft willentlich zu kontrollieren. So könne der Beschwerde führer etwa das krankheitsbedingte Misstrauen und die feste Überzeugung, in der Öf fent lichkeit beobachtet zu wer den, nicht willentlich überwinden. Zweifel los bestün den beim Beschwerdeführer Ressourcen, wie etwa eine „ insuläre “

Zu ver lässig keit, wenn es um die Betreuung seiner Kinder gehe, eine Rest-Beziehungsfähig keit zu wenigen, ausgewählten Personen (zum Beispiel seiner Vor gesetzten im Inte grationsprojekt und zu seiner Therapeutin) und seine Interes sen an Musik und Veloreparaturen. Hin gegen sei es nicht nachvoll - ziehbar , wie Dr. C.___ zur Aussage gelange, es bestünden keine wesent lichen Kontakt störungen trotz sozialen Rückzugstendenzen (vgl. Urk. 7/18 S. 36) . D ie Bio graphie des Be schwer de führers mache zweifels frei deutlich , dass seine immer wie derkehrenden Pro bleme in sozialen Kontakten, das heisst auch an den jewei ligen Arbeitsorten mit Vorgesetzten und Mitarbeitern, auf die Verhaltens muster zurückzuführen seien , welche der Persönlichkeitsstörung zugrunde lägen. Die von Dr. C.___ in den Vordergrund gerückte depressive Störung sei indes von sekundärer Be deu tung auf dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung. Letztere sei verant wort lich für die immer wiederkehrenden sozialen Schwierigkeiten an den Arbeits plätzen (Urk. 19/1 S. 22 f f.) .

Diese Ausführungen von Dr. E.___ überzeugen .

Zudem zeigt das von Dr. C.___ gemäss seinem Z.___ -Teilgutachten formulierte

Anforderungsprofil an eine leidensangepasste Tätigkeit, dass seine Einschätzung nicht realistisch ist . Denn einerseits beurteilte er die Tätigkeiten als Küchenhilfe oder als Kinder betreuer lediglich als zu 40 % respektive ab Januar 2010 als zu 25 % einge schränkt. A nderer seits erachtete er nur leidensangepasste Tätigkeiten ohne er höhte emotionale Be lastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne er forderliche überdurchschnittliche Kon zentrations fähigkeit, ohne erhöhte Ver antwortung, ohne vermehrten Kunden kontakt und ohne über durch schnitt liche Dauer belastung hauptsächlich alleine oder in kleinen Teams als zumutbar (Urk. 7/18 S. 37). Ins be sondere eine be rufli che Betreuung von Kindern ist mit einem solchen Anforderungs profil jedoch nicht in Einklang zu bringen. Auch die Tätigkeit als Küchenhilfe ist regelmässig mit erhöhtem Zeit druck verbunden und daher insgesamt unzu mutbar . Eine Tä tigkeit als Küchenhilfe ist im Übrigen auch wegen der

Rücken beschwerden

un geeignet, da eine solche vorwiegend stehend/gehend

und oft in gebeugter Hal tung verrichtet werden muss. Diesbezüglich ist daher auch die orthopädische Ein schätzung des Z.___ -Gutachtens vom 6. September 2010 einer lediglich 20%igen Arbeits unfähigkeit als Küchenhilfe bei voller Präsenz (Urk. 7/18 S. 5) widersprüchlich . 4.3.2

Schliesslich verdeutlichen die von Dr. E.___ gemäss dessen Gutachten vom 18. Februar 2013 erhobenen Fremdanamnesen (Urk. 19/1 S. 14 ff.) , dass die von Dr. C.___

angenommene Arbeits f ähigkeit und das beschriebene An forde rungsprofil

auf dem massgeblichen ausge glichenen Arbeitsmarkt nicht realisier bar

wäre .

Zwar führt rechtsprechungsgemäss allein der Umstand , dass eine ver sicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen Nischen platz angewiesen ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins ent sprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeits markt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 4) . Hier zeigen die Erfahrungen indes, dass bereits mit geringer Leistungsanforderung im nur 40%igen Pensum im geschützten Rahmen des Integrationsprojekts der Y.___

die Grenzen des Möglichen erreicht sind . Denn der Be schwerdeführer ist

- n ebst den körper lichen bedingten Ein schränkungen - nicht nur auf einen Arbeitsplatz ohne Kunden- und möglichst ohne Mitarbeiter kontakt , sondern auch mit tiefen An forderungen an die Zuver lässigkeit angewiesen, was sich selbst

bei einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers realis tischerweise nicht mit einer Erwerbstätigkeit ver ein baren lässt.

Dies gilt umso mehr angesichts des Ergebnisses der neuro psychologischen Abklärung, welche gemäss dem Bericht des D.___ vom 10. Juli 2012 eine Beeinträchtigung der Reaktions geschwin digkeit, der Lernfähigkeit, der Denk flexibilität , der Prob lemlösungsfähigkeit , des Interaktionsverhaltens und des kognitiven Profils ergab, welche bei Zeit- und Leistungsdruck im Be rufsalltag auch an einem Nischenplatz zu einer Überforderung führen würde (Urk. 13 S. 6 f.). Entspre chend der Empfehlung aus neuro psycho logischer Sicht ist realistischerweise al lein die Weiterführung der Arbeitstätigkeit im ge stützten Rah men realisierbar .

Die

Einschätzung von Dr. E.___ ist daher nachvollziehbar . Insbesondere ist begreiflich , dass die Schwierigkeiten, welche sich in der bis herigen weit gehend fehlgeschlagenen beruflichen Inte gration auf dem freien Arbeitsmarkt ergaben, auf die psychischen Störungen zurückzuführen sind, und zwar unabhängig da von , ob die rezidivierende depressive Störung zeitweise eine leichte Ausprä gung aufwies . 4.4

4.4.1

Nach dem Gesagten sind entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zur Ar beitsfähigkeit nicht angezeigt, zumal das Gutachten von Dr. E.___

vom 18. Februar 201 3 (Urk. 19/1 ; samt der Ergänzung vom 15. Mai 2013, Urk. 27 ) alle rechtsprechungsgemäss erfor derlichen Kriterien für beweis kräftige ärztli che Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt . Auch recht fertigt rechtsprechungsgemäss der Umstand allein, dass eine ärztliche Stel lungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/ dd ; Urteil des Bundes gerichts 8C_1024/2010 vom 3. März 2011 E. 3.3 ) . Die Beschwerdegegnerin bringt denn auch nichts gegen das Gutachten von Dr. E.___ vor (Urk. 21) , was gegen die Beweis kraft des Privatgutachtens sprechen würde. Auf das Gutachten von Dr. E.___ ist daher abzustellen. 4.4.2

Es ist somit gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 19/1 , Urk. 27 ) auszugehen. Ange sichts der seit Jahren bestehenden und im Wesentlichen unveränderlichen psychischen Erkrankung (Urk. 7/18 S. 34, Urk. 19/1 S. 24, Urk. 27 S. 1) ist da von auszugehen, dass diese Arbeitsfähigkeit im hier massgeblichen Zeitraum ab Anfang 2009 bereits bestand (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und 29 Abs. 1 IVG) und daher d er ( hypothetische ) Rentenbeginn in An wendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Anmeldung vom 1 7. Juli 2009, Urk. 7/1) auf den 1. Januar 2010 festzusetzen ist .

Dabei ist bei einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit ohne Weite res auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respektive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen (sogenannter Prozentvergleich; vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 7.1 und I

315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2 ). 4.5

Die angefochtene Verfügung vom 2. März 2012 ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 5. 5.1

Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Aus gangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

5.2.1

Dem Beschwerdeführer respektive dessen unentgeltliche r Rechtsvertreterin ist eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemes sen ist. Rechtsprechungsgemäss gehören zu den Partei kosten im Rahmen von Art. 61 lit . g ATSG neben den Vertretungskosten auch die besonderen Auslagen für Abklärungsmassnahmen, welche durch den Ver si cherer anzuordnen und durchzuführen gewesen wären, an dessen Stelle jedoch durch die Partei veran lasst wurden. Hat der Versicherer in diesem Sinne not wendige Untersuchungen unterlassen und ist ihm deshalb eine Pflicht verletzung vorzuwerfen, so hat er die privaten Abklärungskosten auch dann zu über neh men, wenn er in der Sache selbst obsiegt (Urteile des Bundesgerichts U 85/04 vom 14. März 2005 E. 2.1 und 8C_850/2012

vom 2 4. Januar 2013 E. 4 je mit Hinweisen). 5 .2.2

Der Beschwerdeführer macht die Entschädigung seiner Auslagen für das Gutach ten von Dr. E.___ vom

18. Februar 2013 im Betrag von Fr. 4‘340 .-- (Rech nung vom

18. Februar 2013 , Urk. 19/2 ) geltend (Urk. 18 S. 2 ). Wie sich aus den vorausgehenden Erwägungen ergibt, war der medi zi nische Sachverhalt in psychischer Hinsicht ohne das Gutachten von Dr. E.___ nicht ausreichend abgeklärt . Ausserdem ist dessen Privatgutachten für den Ausgang des Verfah rens mass geblich . Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu verpflich ten, die sen Aufwand im Umfang von Fr. 4‘340.-- , welchen die unentgeltliche Rechtsver treterin des Beschwerdeführers vorgeschossen hat (Urk. 31), zu vergüten.

Die Parteientschädigung für die Vertretungskosten ist unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 21. Mai 2013 (20 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Fr. 217.40 .- - für die Barauslagen , Urk. 25) auf Fr. 4‘251.15 (inkl. Mehr wert steuer und Barauslagen) festzuset zen.

Die Beschwerdegegnerin ist somit zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechts - ver treterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 8‘591.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

2. März 2012

aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r unentgeltlichen Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann , eine Prozessentschädigung von Fr. 8‘591 .15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahl en. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 31 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann EM/IH/JMversandt

E. 6 ). Mit Verfügung vom

21. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 8 S. 2 ). In der Replik vom 20. September 2012 hielt der Be schwerdeführer unter Verweis auf den beigelegten Bericht des D.___ der B.___ vom 7. Juli 2012 über die neuropsychologische Ab klärung vom 25. Juni und 3. Juli 2012 (Urk. 13) an seinem Antrag auf Aus richtung einer ganzen Rente fest (Urk. 12 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin ver zichtete mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 auf eine Duplik (Urk. 15).

Mit Eingabe vom

21. Februar 2013 (Urk. 1

E. 8 ) reichte der Beschwerdeführer das Gut achten von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Februar 2013 (Urk. 19/1) ein. D ie Beschwerde gegnerin nahm mit Ein gabe vom

E. 11 April 2013 dazu Stellung und beantragte die teilweise Gut heis sung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zur weiteren Ab klärung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs (Urk. 21 ). Der Be schwerde führer hielt in seiner Eingabe vom 21. Mai 2013 an seinem Antrag fest (Urk. 26 S. 2) und reichte den Bericht von Dr. E.___ vom 15. Mai 2013 (Urk. 27) ein. Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 29 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am

1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 2 . März 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 20

E. 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision

( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 2 3. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestimmungen

so weit nichts anderes vermerkt ist - in der ab 2012 geltenden Fassung zitiert . 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00394 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

20. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1974 geborene X.___

begann nach Absch luss der Real schule und dem 10. Schuljahr eine Lehre als Konditor , die er im dritten Lehrjahr abbrach. Seither arbeitete er sporadisch in Teilzeit- und Hilfstätigkeiten ins be sondere im Gastgewerbe, zuletzt teilzeitlich als Küchenmitarbeiter von Okto ber 2006 bis Mitte August 2007 in einem Alters heim und während zweier Wochen im Jahr 2008 als Hilfskoch i n einer Kinderkrippe sowie während vier Monaten als Kinderbetreuer in einem Privathaushalt . Seit Mitte

Februar 2010 ist er im Rah men eines Integra tionsprogramms der Sozialbehörde in einem Teilzeitpen sum i n der

Y.___ beschäftigt (Urk. 7/ 1 S. 5 f. , Urk. 7/8, Urk. 7/18 S. 10, Urk. 7/24 S. 1 f. , Urk. 7/28 S. 1 f. , Urk. 7/40 S. 2, Urk. 19/1 S. 9 f. ) . Er lei det an psychischen Beschwerden und lumbalen Rückenbeschwe r den (Urk. 7/13 S. 2, Urk. 7/15 S. 8 ff., Urk. 7/16 ). 1.2

Am

17. Juli 2009 meldete er sich bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /1). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medi zi nischen Verhältnisse ab und holte unter an derem das bidisziplinäre

Gutachten des Z.___

vom

6. September 2010 (Urk. 7/18 ) ein. Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom

22. Juli 2011 die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 7/35 ). Der Ver sicherte erhob dagegen mit Schreiben vom

14. September 2011 (Urk. 7/43 ) Ein wände und gab die Berichte des A.___

der B.___ vom 18. Juli und 9. September 2011 (Urk. 7/39-40) zu den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die IV-Stelle holte daraufhin die psychiatrische Stel lungnahme des Z.___ -Gutachters MR Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

14. November 2011 (Urk. 7/47 ) ein. Hierzu äusserte sich der Versicherte mit Schreiben vom 21. Februar 2012 (Urk. 7/51). Mit Verfügung vom 2. März 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

12. April 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm spätestens ab Mai 2010 eine ganze Invalidenrente aus zu richten ; eventualiter seien ihm berufliche Integrationsmassnahmen zu ge wäh ren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgelt lichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann (Urk. 1 S. 1 ). In der Beschwerdeantwort vom 15 . Mai 2012

schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Mit Verfügung vom

21. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 8 S. 2 ). In der Replik vom 20. September 2012 hielt der Be schwerdeführer unter Verweis auf den beigelegten Bericht des D.___ der B.___ vom 7. Juli 2012 über die neuropsychologische Ab klärung vom 25. Juni und 3. Juli 2012 (Urk. 13) an seinem Antrag auf Aus richtung einer ganzen Rente fest (Urk. 12 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin ver zichtete mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 auf eine Duplik (Urk. 15).

Mit Eingabe vom

21. Februar 2013 (Urk. 1 8 ) reichte der Beschwerdeführer das Gut achten von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Februar 2013 (Urk. 19/1) ein. D ie Beschwerde gegnerin nahm mit Ein gabe vom

11. April 2013 dazu Stellung und beantragte die teilweise Gut heis sung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zur weiteren Ab klärung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs (Urk. 21 ). Der Be schwerde führer hielt in seiner Eingabe vom 21. Mai 2013 an seinem Antrag fest (Urk. 26 S. 2) und reichte den Bericht von Dr. E.___ vom 15. Mai 2013 (Urk. 27) ein. Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 29 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am

1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 2 . März 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision

( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 2 3. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestimmungen

so weit nichts anderes vermerkt ist - in der ab 2012 geltenden Fassung zitiert . 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be einträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2

Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ga nze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va liden einkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 6. September 2010 sei ab Mai 2009 von einer 40%igen und ab Januar 2010 von einer 25%igen Arbeitsun fä higkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen.

Trotz der paranoiden Per sönlichkeitsstörung

und der überwiegend leichten depressiven Ver stim mun gen sei dem Beschwerdeführer a b Mai 2009 ausserdem eine 75 %ige und ab Ja nuar 2010 bis auf weiteres eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit zumutbar , was einen Invaliditätsgrad von 10 % ergebe und somit kei nen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (Urk. 2 S. 1 f.). Nach Einsicht in das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 18. Februar 2013 kommt die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 11. April 2013

nun mehr zum Schluss, es seien zur Beurteilung der effektiven Arbeitsfähigkeit und des vom Beschwerdeführer noch erfüllbaren Anforderungsprofils weitere Ab klärungen notwendig (Urk. 21).

3.2

Der Besch werdeführer bringt dagegen vor, auf das psychiatrische Z.___ - Teil gutachten von Dr. C.___ vom 21. April 2010 könne nicht abgestellt werden, da es mangelhaft sei. So habe dieser keinerlei Test durchgeführt und keine Fremdanamnese erhoben sowie nicht begründet , weshalb er ab Januar 2010 eine lediglich leichte depressive Ep i sode annehme. Selbst Dr. C.___ gehe zu Recht davon aus, dass immer wi eder eine mittelgradige Epis ode bestehe.

Auch habe er die paranoide Persönlichkeitsstörung bei der Beurteilung der Überwind barkeit nicht einbezogen; dies ob schon er festgestellt habe, dass mit dieser Diagnose eine ver minderte Frustrationstoleranz , emotionale Ausbrüche, Miss trauen gegenüber der Umgebung, mangelnde Anpassungsfähigkeiten und para noide Tendenzen mit Beobachtungsgefühlen e inhergingen . Zudem sei Dr. C.___ nicht auf die Prob lematik eingegangen, dass er alle Stellen wegen Problemen mit Vorge setzten zufolge seiner psychischen Erkrankung verloren habe . Hinzu komme, dass er an einer Chondrose mit Diskusprotrusi on L5/L4 bei geringer Spondylose L3 bis S1 leide und ihm aus rheumatologischer Sicht daher nur körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in temperierten Räumen ohne häufige in- und reklinierte sowie rotierende Körperhaltungen und ohne Heben oder Tragen von fünf Kilogramm zumutbar seien

(Urk. 1 S. 4 ff. ). A uf grund des Berichts von Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie sowie

Oberarzt des A.___ , vom 9. September 2011 (Urk. 7/39), des Be richts über die neuro psychologische Abklärung des D.___

vom

10. Juli 2012 (Urk. 13) und des Gutach tens von Dr. E.___ vom

18. Februar 2013 (Urk. 19/1) sowie dessen ergänzenden Bericht s vom 15. Mai 2013 (Urk. 27) sei erwiesen, dass ihm auf grund der Dia gnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer para no iden Persönlichkeitsstörung keine Erwerbstätigkeit auf dem freien Ar beits markt zumutbar sei ( Urk. 1 S. 6, Urk. 12 S. 2 ff. , Urk. 18 S. 2 f., Urk. 26 S. 2 ff. ) . 3.3

Strittig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. Zu prüfen ist insbesondere, ob dem Be sch werdeführer eine Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt ( vgl. dazu BGE 110 V 273 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2 ) zumutbar ist.

I n somatischer Hinsicht ist

gestützt auf das Z.___ -Teilgutachten von Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädie, vom 6. September 2010 (Untersuchung vom 20. April 2010, Urk. 7/18 S. 2 ff. ) und den Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 16. Okto ber 2009 (Urk. 7/15 S. 5 ff.) unstrittig und ohne Weiteres davon aus zu gehen, dass de r Beschwerdeführer auf grund der lumbalen Rückenbeschwerden mit Chondrose und Discusprotrusion L3/4 ohne neuraler Kompression bei Spon dylose L3 bis S1 (Urk. 7/15 S. 5 und S. 8 , Urk. 7/18 S. 4 ; vgl. auch die Befunde der Magnetresonanztomographie der Len denwirbelsäule [LWS] vom 11. Juni 2009, Urk. 7/15 S. 8 ) seit min destens dem Frühjahr 2009 (Urk. 7/15 S.

6) in seiner Arbeits fähigkeit einge schränkt ist und ihm insofern lediglich noch körperlich leichte , rückenschonende und wechselbe lastende Tätigkeiten

zumutbar sind (Urk. 7/15 S. 6, Urk. 7/18 S. 5).

Ob und in welchem Umfang bereits aufgrund der Rückenbeschwerden nicht nur das Leis tungsprofil , sondern auch die zeitliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, braucht hier nicht entschieden zu werden , da die Arbeitsfähigkeit bereits auf grund der psychischen Symptomatik seit Jahren erheblich beeinträchtigt wird, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 4 . 4.1

4.1.1

Der Z.___ -Gutachter Dr. C.___

hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 21. April 2010 zur psychischen Anamnese des Beschwerdeführers fest, dieser habe seit dem 18. Lebensjahr (1992) psychische Probleme mit depressiven Ver stimmungen. Diese hätten mit völliger Antriebslosigkeit beim Aufstehen, beim Bewegen begonnen. Er habe keine Lust, keine Freude, kein Interesse gehabt und er sei anfänglich recht unruhig gewesen . Schlafen sei kein Problem gewesen, jedoch habe er sich nicht zu irgendwelchen Tätigkeiten aufraffen können. Er habe sich in psychiatrische Behandlung begeben, worauf sich das Zustandsbild ohne Medikamente etwa nach sechs Monate n etwas verbessert habe. Zirka 1993 sei er vier Monate beim Militär gewesen und habe anschliessend gearbeitet. Er habe jedoch weiterhin Stim mungsschwankungen gehabt und sich zu allem ge zwungen, auch beim Militär. Dann habe sich die Antriebsminderung gebessert und die Arbeit sei relativ gut gegangen. Jedoch habe er Konflikte mit Vorge setzten und Mitarbeitern gehabt. Er sei sensibel, reagiere bei Ungerechtigkeit mit Schimpfen oder Rückzug. Er habe Probleme mit Hierarchie und Anpas sungsschwierigkeiten. Er habe immer wieder nach dem gleichen Schema die Stelle verloren. Mit den Arbeitsverlusten fühle er sich immer wieder verstärkt depressiv und antriebslos. Diese depres siven Episoden würden meist etwa sechs Monate dauern. Unter Behandlung mit Medikamenten habe sich das psychische Zustandsbild immer wieder gebessert mit allmählicher Arbeitssteigerung. Bei vermehrtem Druck oder neuerlichen Problemen sei es immer wieder zur Ver schlechterung der psychischen Ver fas sung gekommen. Die letzte depressive Episode habe etwa von Mai bis Dezember 2009 bestanden. Seit Januar 2010 habe sich das psychische Zustandsbild unter Medikamenten etwas stabilisiert (Urk. 7/18 S. 30 f.).

4.1.2

Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. E.___

berichtete der Be schwerde führer gemäss dem Gutachten vom 18. Februar 2013 ausserdem, d ie Ärzte hätten schon bei der Rekrutierung bezweifelt, dass er die Rekrutenschule (RS) bestehen würde. Weil er in der Küche eingeteilt gewesen sei, habe er an vielen Aktivitäten nicht teilnehmen müssen, so dass er die RS-Zeit einigermas sen überstanden habe. Danach sei es ihm aber klar gewesen, dass er die Belas tung nicht länger aushalten würde , und er habe das Arztzeugnis eingereicht, das er zu Beginn der RS erhalten habe. Nach der RS habe er in diversen Hilfs jobs ver sucht, Geld zu verdienen. Schon damals habe er aber nie mehr als 70 % ar beiten können, meistens sogar bloss 50 % . Er sei selten länger als ein Jahr an einer Stelle gewesen, dann sei ihm gekündigt worden. Seit über zwei Jahren sei er nun bei der Y.___

(in einem 40%igen Pensum) beschäftigt, bei welcher Tätigkeit es sich um ein von der Stadt I.___ geführtes Integrations pro jekt handle. Er könne dort in der Werkstatt für sich allein arbeiten , was ihm gefalle. Wenn er sich im Winter öfter im Büro aufhalten müsse, wo sich andere Leute befänden, gefalle ihm das nicht. Er sei lieber für sich allein . An zwei Ta gen pro Woche hüte er seine bald fünf jährige Tochter und den neun jährige n Sohn seiner Expartnerin , wenn diese arbeiten müsse. In der Freizeit mache er vor allem Musik (Gitarre, elektrischen Bass und Schlagzeug), was er sich selbst beigebracht habe. Musik sei für ihn Therapie. Er spiele meistens allein. Er sei in diversen Bands gewesen, das sei ihm aber zu anstrengend gewesen. Hie und da finde an Samstagen eine Jamsession mit Kollegen statt (U rk. 19/1 S. 10 f.). Zu den subjektiven Beschwerden befragt, gab der Be schwerdeführer an, er gehe nicht gerne unter Leute, am liebsten sei er für sich allein. In der Öffentlichkeit fühle er sich nicht wohl. Er fühle sich dann oft beobachtet und habe das Gefühl, die Leute würden über ihn reden. Er scheue den Kontakt mit Menschen, weil das immer wieder zu Schwierigkeiten führe. Er erlebe sich allgemein als eher miss trauisch anderen Menschen gegenüber. Auch wenn jemand freundlich sei, traue er der Person nicht. Er sei sehr leicht verletzbar in Beziehungen. Seine Stim mung sei fast immer gedämpft, der Antrieb sei immer eher vermindert. Seine Gefühle könne er schlecht zeigen. Der Appetit sei chronisch vermindert. Bei der Arbeit müsse er häufig Pause machen, was einerseits mit den Rücken schmerzen zu tun habe, andererseits aber auch mit seiner beeinträchtigten Konzentrati onsfähigkeit. Er schweife mit den Gedanken oft ab und vergesse häufige Ter mine. Seit zir ka fünf Jahren seien die Rücken beschwerden stärker geworden, was sich auch auf die psychischen Be schwerden auswirke. Seither sei er nie mehr ganz aus der depressiven Stimmung heraus gekommen. Der Schlaf sei ge stört. Ohne Medikamente habe er gro sse Einschlafstörungen und er wache trotz Medi kamenten mehrmals pro Nacht auf (Urk. 19/1 S. 12 f f .).

4.1.3

Dr. E.___ erhob in seinem Gutachten vom 18. Februar 2013 ausserdem eine Fremdanamnese. Und zwar habe die Vor gesetzte des Be schwerde führers bei der Y.___ (des Vereins J.___ ) anlässlich des Telefon gesprächs vom 22. Januar 2013 (Urk. 19/1 S. 1) erklärt, seine Arbeitsqualität beim Einbau von ver wertba ren Teilen in alte gesammelte Fahrräder sei zu frieden stellend. Er sei indes kein Fachmann, was man merke. Die Zuver lässigkeit sei ungenügend. Er melde sich häufig nicht ab, arbeite wenn er Lust habe und halte häufig Abmachungen nicht ein. Oftmals nehme er auch das Telefon nicht ab, wenn man ihn erreichen sollte. Auch melde er sich relativ häufig krank, vor allem wenn die Vorgesetzte nicht anwesend sei (jeweils freitags) und im Win ter halbjahr, wenn er vor allem im Büro arbeiten müsste. Auch an den Montagsgesprächen nehme er nicht teil, es interessiere ihn nicht, was die anderen Mitarbeiter mitzuteilen hätten. Den Vorschlag, dass er ein ärztliches Zeugnis dafür vorlegen möge, dass er nicht teilnehmen sollte, setze er nicht um. Wenn sie mit ihm eine neue Abmachung treffen wolle, reagiere er indifferent mit einem „ja, isch

guet “, halte sich aber dann dennoch nicht daran. Zu Beginn seiner Tätigkeit sei er noch unzu ver lässi ger gewesen. Es habe sich ein wenig gebessert. Umgekehrt sei er in Bezug auf das Hüten der Kinder offenbar sehr zuverlässig. Dinge, die ihm wichtig seien, erledige er gewissenhafter. Sie erlebe ihn als Einzelgänger. Er arbeite nicht gern mit a nderen zusammen. Teilweise weigere er sich explizit , mit be stimmten Mit arbeitern zusammen zu sein. Im Kontakt sei er eher wortkarg. Kritik nehme er ohne grosse Regung entgegen, neige aber stark dazu, Fehler von sich zu weisen beziehungsweise andere dafür verantwortlich zu machen. Im Selbstbild sehe er sich als anders, auch als besser oder überqualifiziert bezüglich der Tätigkeit. Er könne es nicht leiden, wenn man ihm vermeintlich dreinrede. Er lehne auch of fen Mitarbeiter ab, die mehr wüssten als er. Sie sehe ihn auch als wenig flexibel und mit der Neigung zu Sturheit, zum Beispiel was Ein satzpläne oder das Ein springen für ausfallende Mitarbeiter anbelange (Urk. 19/1 S. 15 f.).

Gemäss den Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. med. K.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom D.___ (Telefon gespräch vom 24. Januar 2013, Urk. 19/1 S. 1), die ihn seit September 2011 behandle, spiele ihrer Meinung nach die Persönlichkeitsproblematik die grössere Rolle als die depressive Symptomatik. Diese trete immer wieder in mittel schwe rem Grad auf, jedoch kaum schwer. Es gebe jedoch Phasen, in denen er sich vollständig zu rückziehe, auch Suizidideen habe oder zumindest Sterbenswünsche. Die Persön lichkeitsstörung äussere sich vor allem in seiner ein zelgän gerischen Art. Er habe schon als Kind und Jugendlicher ähnliche Probleme gehabt, lerne langsam und habe Probleme mit sozialen Kontakten und so weiter. Seine Konzentration sei oft ein Problem. Sie beobachte vor allem auch, dass er sich bei Belastung schlechter konzentrieren könne. Emotional sei er kaum schwin gungsfähig . Eine Ausnahme sei zu beobachten, wenn er von seinen Kindern spreche. Über dieses Thema sei er allgemein zugänglicher (Urk. 19/1 S. 14 f.). 4.2

4.2.1

Die Beurteilungen der psychia trischen Experten stimmen in Bezug auf die psychi atrischen Diagnosen überein. Und zwar stellten nicht nur die behan deln den Ärzte des A.___

(Berichte vom 26. Januar 2010, Urk. 7/16 S. 1 f. , vom 18. Juli 2011, Urk. 7/40 S. 1, und vom 9. September 2011, Urk. 7/39 S . 1) und der Gutachter Dr. E.___ (Gutachten vom

18. Februar 2013 , Urk. 19/1 S. 18 ff. ; Bericht vom 15. Mai 2013, Urk. 27 ) , sondern auch der Z.___ -Gutachter Dr. C.___

(Teilgutachten vom 21. April 2010, Urk. 7/18 S. 34) die Diagnosen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60 ; bestehend seit Jahren ) und einer rezidi vierenden depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden ( ICD-10 F33.0, F33.1; be stehend seit zirka 1992).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit divergier t en die Einschätzungen hingegen. Während d ie Ärzte der A.___

und Dr. E.___ auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit auf dem freien Arbeits markt und eine 40%ige Arbeits fä higkeit in geschütztem Rahmen schlossen ( Urk. 7/16 S. 3, Urk. 7/39 S. 1 , Urk. 19/1 S. 26 ff. ), befand Dr. C.___ , aus psychiatrischer Sicht sei die Ar beitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Küchenhilfe oder Kinder be treuer von Mai bis Dezember 2009 lediglich um 40 % und ab Januar 2010 bis zum Zeitpunkt der Begutach tung vom 21. April 2010 konstant um 25 % sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit von Mai bis Dezember 2009 um 25 % und ab Januar 2010 um 10 % je bei vollem Stundenpensum einge schränkt . 4.2.2

Dr. C.___ begründete seine Ein schätzung

im Z.___ -Teilgutachten vom 21. April 2010 damit, dass trotz der vor liegenden rezidivierenden depres siven Störung mit leichten bis mit tel gradigen depressiven Episoden sich durchaus Restaktivitäten und Ressourcen erheben lassen würden und insbesondere in der leichten depressiven Episode ab Januar 2010 keine Be einträchtigung der Schmerzverarbeitung und -bewältigung anzu nehmen sei. Sofern die Schmerzen n icht organisch begründbar seien, seien sie mit einer zumutbaren Willens an stren g ung ausreichend über windbar (Urk. 7/18 S. 36 f.) .

I m Bericht vom 14. November 2 011 (Urk. 7/47), in welchem Dr. C.___ zum Bericht von Dr. F.___ vom A.___ vom 9. September 2011 (Urk. 7/39) Stellung nahm, führte Dr. C.___

zudem aus, es habe aus versicherungsmedizinischer Sicht von Januar bis Herbst 2010 eine leichte depressive Episode, im Winter 2010/2011 aufgrund diverser Belastungsfaktoren mit teils invalidenver siche rungsfremden psycho sozialen Faktoren wie Konflikten mit der Ex-Partnerin und so weiter vorübergehend eine mittelgradige depressive Episode und in der Folge im Jahr 2011 wieder eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden kön nen. Damit würden seit Januar 2010 überwiegend leichte depressive Störungen vorliegen und zusätzlich bestehe eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit Misstrauen, mangelnde r Anpas sungs fähigkeit, zum Beispiel an hierarchische Strukturen, Konflikte mit Vor gesetzten und paranoiden Tendenzen mit Be obachtungsgefühlen , insbesondere bei Menschen ansammlungen. Nachdem of fen sichtlich seit Januar 2010 über wiegend leichte depressive Verstimmungen vorlägen, seien durchaus Res sourcen und Rest aktivi täten zu erheben und die paranoide Persönlichkeitsstörung führe durchaus zu Schwierigkeiten im Um gang mit der Umgebung. Nachdem die rezidivierende depressive Störung mit zuletzt überwiegend leichten Episoden auch von Dr. F.___ bestätigt werde, sei trotz der paranoiden Persönlichkeitsstörung eine relativ geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizini scher Sicht anzunehmen. Damit würden sich keine Änderungen bezüglich den gutachterlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit ergeben (Urk. 7/47 S. 3). 4.2.3

Gemäss dem Bericht des A.___

vom 26. Januar 2010 , wo de r Beschwerdeführer seit dem 14. Mai 2009 in Behandlung steht (Urk. 7/13 S. 3) , bestehen Ein schränkungen in der Leistungsfähigkeit aufgrund des verminderten Antriebes, der leicht verminderten Konzentrationsfähigkeit, des starken Miss trauens den Motiven und Handlungen anderer (insbesondere Vorgesetzten) gegenüber, der ex tremen Empfindlichkeit gegenüber Zurücksetzung und vermeintlichen Regel verletzungen . Bei der Arbeit wirke sich dies durch Misstrauen, streit süchtiges Verhalten, Anpassungsschwierigkeiten, Verlangsamung durch Antriebsminde rung und verminderte Leistungsfähigkeit aus. Da der Beschwerde führer auf grund seiner Persönlichkeitsstruktur immer wieder in grosse Schwierigkeiten am Arbeitsplatz gerate, sei die Chance, dass er längerfristig in den Arbeits prozess integriert werden könne, sehr gering. Dies könnte allenfalls in einem „Nischen - job“, zum Beispiel in einer Stelle mit flacher Hierarchie oder viel Selb ständigkeit gelingen. Es sei jedoch nicht mit dem Erlangen der voll stän digen Erwerbsfähigkeit zu rechnen . Die zwischenmenschlichen Arbeits bedin gungen (Arbeitsklima, Hierarchie etc.) seien beim vorliegenden Störungsbild ausschlag gebender als andere Faktoren (Urk. 7/16 S. 3 ff. ).

Dem Bericht des A.__ vom 18. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass zu Beginn der Be handlung die Reduktion der depressiven Symptomatik im Vordergrund ge standen ist . Dies sei innerhalb des ersten Jahre s zu einem grossen Teil gelungen, wobei in Verbindung mit der Persönlichkeitsstörung eine leichte chronische De pressivität weiterbestanden habe. Im Winter 2010/2011 habe die Depres sivität aufgrund diverser kleinerer Belastungsfaktoren (gesundheitliche Probleme, ge häufte Konflikte mit der Expartnerin , Schwierig keiten im Umgang mit alko hol kranken Mitarbeitern im Integrationsprogramm) vorübergehend noch mals zu genommen. Im Zuge der Verbesserung der Depressivität habe schritt weise auch die Arbeitsfähigkeit erhöht werden können, wobei dies auf grund der tiefgrei fenden Persönlichkeitsproblematik nur sehr langsam möglich gewesen sei. Die Arbeitsfähigkeit habe somit im Rahmen der aktuellen Stelle im Inte grationspro gramm des Sozialamtes I.___ , welche dem Be schwerde führer aufgrund der tie fen Anforderungen auch bei reduzierter Belastbarkeit zumutbar sei, auf 25 % ab dem 15. Februar 2010, auf 30 % ab dem 1. März 2011 und auf 40 % ab dem

1. Juli 2011 erhöht werden können (Urk. 7/40).

Aus dem Bericht des A.___ vom 9. September 2011 geht zudem hervor, die Zu nahme der depressiven Symptomatik im Winter 2010/2011 sei im Rahmen der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung als mittelgradige depressive Episode eingestuft worden. Danach sei zwar wieder eine gewisse Stabilisierung, insgesamt aber ein wechselhafter Verlauf eingetreten, wobei die depressive Symptomatik neben der Arbeitsbelastung vor allem auch durch die Rücken schmerzen getriggert werde. Auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit , dies hauptsächlich aufgrund der inter aktio nellen Schwierigkeiten, welche in der Vergangenheit wiederholt zu Schwierig keiten am Arbeitsplatz, psychischen Problemen und Stellenverlust geführt hät ten (Urk. 7/39). 4.2.4

Gemäss dem Bericht des D.___ vom 10. Juli 2012 ergab die neuropsychologische Abklärung vom 25. Juni und 3. Juli 2012 Teilleistungsstörungen in den Berei chen Aufmerksamkeit, Ge dächtnis und Exekutivfunktionen, welche die Reakti ons geschwin digkeit, die Lernfähigkeit, die Denkflexibilität, die Problem lö sungsfähigkeit , das Interaktionsverhalten und breitgestreut das kognitive Profil beeinträchtigen. Es sei anzunehmen, dass die objektivierten Beein trächtigungen bei Konfrontation mit Zeit- und Leistungsdruck im Berufsalltag beim Beschwer deführer zu Überforderungserleben führen und die psychische Befindlichkeit weiter desta bili sieren könnten. Es sei zu empfehlen, dass der Beschwerdeführer an einer Arbeits stelle tätig sei, wo er möglichst wenig Zeit- und Leistungsdruck ausge setzt sei; insofern sei die Weiterführung der Arbeitstätigkeit im gestützten Rah men zu empfehlen (Urk. 13 S. 6 f.). 4.2.5

Dr. E.___ kam im Gutachten vom 18. Februar 2013 unter Berücksichtigung d er Fremdanamnesen, der Vorakten , nach eigener Untersuchung und Befund erhe bung vom 18. Januar 2013 (Urk. 19/1 S. 4 ff.) zum Schluss, dass man sich be treffend die Arbeits fähigkeit weit gehend den Beurteilungen der behandelnden Fachärzte anschliessen müsse, ins besondere jener von Dr. F.___ vom Januar 2010 (Bericht des A.___ vom 26. Januar 2010, Urk. 7/16). Die Erfahrungen der letzten Jahre hätten gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer in einem ge schützten Rahmen - wie derzeit in der Y.___

geboten - teilweise in tegrieren, eine minimale Leistung erbrin gen und dadurch psychisch stabilisieren könne. Zu berücksichtigen sei, dass in diesem Rahmen wenig Zeit- und Leis tungsdruck bestehe, Verständnis für die spezifische Persönlichkeits problematik des Beschwerdeführers vorhanden sei, er mit einem sehr be schränk tem Perso nenkreis Kontakt haben müsse und er ein zeitlich reduziertes Pensum leisten könne. Eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft zum Bei spiel als Küchen hilfe oder als Kinderbetreuer ausserhalb des privaten Rahmens sei hauptsächlich aufgrund der Persönlichkeitsstörung aber auch wegen der zwar unterschiedlich ausgeprägten aber doch chronischen affektiven Beein träch tigung durch die depressive Störung ausgeschlossen. Diese betreffe selbst eine Teilarbeitsfähig keit . Die derzeitige Arbeitssituation müsse als optimal angepasst in Bezug auf die Einschränkungen des Beschwerdeführers gesehen werden. Es sei überdies zu berücksichtigen, dass bei einer Tätigkeit, welche den geforderten Kriterien nicht Rechnung trage, die Gefahr einer Über forderung in emotionaler und sozialer Hinsicht bestehe. Eine solche würde mit an Sicherheit grenzender Wahrschein lichkeit die Krankheitssymptomatik ver schärfen (Urk. 19/1 S. 26 f.). Im ergän zenden Bericht vom 15. Mai 2013 führte Dr. E.___ entsprechend aus, es liege beim Beschwerdeführer eine chronische, thera peutisch nach heutigem Wissen stand kaum zu beeinflussende psychische Störung schweren Grades vor. Die Langzeitprognose sei aus diesem Grund schlecht. Mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und mithin der Arbeitsfähigkeit könne nicht ge rech net werden. Er sei in jeglicher Tätigkeit in der freien Wirtschaft voll arbeits unfähig. Er könne bloss noch im geschützten Rahmen teilzeitlich eingesetzt werden (Urk. 27). 4.3

4.3.1

Nicht nur der Beschwerdeführer sondern nunmehr auch die Be schwerdegegnerin (Urk. 21 ) gehen zu Recht davon aus, dass in psychischer Hinsicht nicht auf die Beurteilung von Dr. C.___

gemäss seinem Z.___ -Teilgutachten vom 21. April 2010 (Urk. 7/18 S. 25 ff.) und dessen Bericht vom 14. November 2011 (Urk. 7/47) abgestellt werden kann. In s besondere

ist die Kritik des Beschwerde führers berechtigt , dass Dr. C.___

zur Begründung der Arbeits ( un ) fähigkeit

haupt sächlich die depressive Störung und deren Schweregrad in den Mit tel punkt rückt e , ohne dabei die offensichtlich bereits seit Beginn der beruf lichen Lauf bahn bestehenden Auswirkungen der paranoiden Persönlichkeitsstörung gebüh rend zu würdigen (Urk. 7/18 S. 36 ff.) , wie dies von Dr. E.___ im Gut ac hten vom 18. Februar 2013 (Urk. 19/1) ausgeführt wurde.

So erklärte

Dr. E.___

nachvollziehbar , dass die paranoide Persönlichkeits - störung im Gutachten von Dr.

C.___ zu wenig zur Sprache komme . Dieser habe es unter lassen, den Ein fluss dieser Diag nose auf die Arbeitsfähigkeit und die einzelnen zum Teil über lap penden Elemente beider Diagnosen sowie deren In teraktion zu disku tieren . Auch habe er es vollständig unterlassen , im Rahmen der Frage der zumutbaren Will ensanstrengung trotz subjektiver Leiden auf die Persönlich keitsproblematik einzugehen. Jemand mit einer Persönlichkeits - störung sei aber per se nicht in der Lage, die durch die Störung bedingte defi zitäre Eigenschaft willentlich zu kontrollieren. So könne der Beschwerde führer etwa das krankheitsbedingte Misstrauen und die feste Überzeugung, in der Öf fent lichkeit beobachtet zu wer den, nicht willentlich überwinden. Zweifel los bestün den beim Beschwerdeführer Ressourcen, wie etwa eine „ insuläre “

Zu ver lässig keit, wenn es um die Betreuung seiner Kinder gehe, eine Rest-Beziehungsfähig keit zu wenigen, ausgewählten Personen (zum Beispiel seiner Vor gesetzten im Inte grationsprojekt und zu seiner Therapeutin) und seine Interes sen an Musik und Veloreparaturen. Hin gegen sei es nicht nachvoll - ziehbar , wie Dr. C.___ zur Aussage gelange, es bestünden keine wesent lichen Kontakt störungen trotz sozialen Rückzugstendenzen (vgl. Urk. 7/18 S. 36) . D ie Bio graphie des Be schwer de führers mache zweifels frei deutlich , dass seine immer wie derkehrenden Pro bleme in sozialen Kontakten, das heisst auch an den jewei ligen Arbeitsorten mit Vorgesetzten und Mitarbeitern, auf die Verhaltens muster zurückzuführen seien , welche der Persönlichkeitsstörung zugrunde lägen. Die von Dr. C.___ in den Vordergrund gerückte depressive Störung sei indes von sekundärer Be deu tung auf dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung. Letztere sei verant wort lich für die immer wiederkehrenden sozialen Schwierigkeiten an den Arbeits plätzen (Urk. 19/1 S. 22 f f.) .

Diese Ausführungen von Dr. E.___ überzeugen .

Zudem zeigt das von Dr. C.___ gemäss seinem Z.___ -Teilgutachten formulierte

Anforderungsprofil an eine leidensangepasste Tätigkeit, dass seine Einschätzung nicht realistisch ist . Denn einerseits beurteilte er die Tätigkeiten als Küchenhilfe oder als Kinder betreuer lediglich als zu 40 % respektive ab Januar 2010 als zu 25 % einge schränkt. A nderer seits erachtete er nur leidensangepasste Tätigkeiten ohne er höhte emotionale Be lastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne er forderliche überdurchschnittliche Kon zentrations fähigkeit, ohne erhöhte Ver antwortung, ohne vermehrten Kunden kontakt und ohne über durch schnitt liche Dauer belastung hauptsächlich alleine oder in kleinen Teams als zumutbar (Urk. 7/18 S. 37). Ins be sondere eine be rufli che Betreuung von Kindern ist mit einem solchen Anforderungs profil jedoch nicht in Einklang zu bringen. Auch die Tätigkeit als Küchenhilfe ist regelmässig mit erhöhtem Zeit druck verbunden und daher insgesamt unzu mutbar . Eine Tä tigkeit als Küchenhilfe ist im Übrigen auch wegen der

Rücken beschwerden

un geeignet, da eine solche vorwiegend stehend/gehend

und oft in gebeugter Hal tung verrichtet werden muss. Diesbezüglich ist daher auch die orthopädische Ein schätzung des Z.___ -Gutachtens vom 6. September 2010 einer lediglich 20%igen Arbeits unfähigkeit als Küchenhilfe bei voller Präsenz (Urk. 7/18 S. 5) widersprüchlich . 4.3.2

Schliesslich verdeutlichen die von Dr. E.___ gemäss dessen Gutachten vom 18. Februar 2013 erhobenen Fremdanamnesen (Urk. 19/1 S. 14 ff.) , dass die von Dr. C.___

angenommene Arbeits f ähigkeit und das beschriebene An forde rungsprofil

auf dem massgeblichen ausge glichenen Arbeitsmarkt nicht realisier bar

wäre .

Zwar führt rechtsprechungsgemäss allein der Umstand , dass eine ver sicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen Nischen platz angewiesen ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins ent sprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeits markt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 4) . Hier zeigen die Erfahrungen indes, dass bereits mit geringer Leistungsanforderung im nur 40%igen Pensum im geschützten Rahmen des Integrationsprojekts der Y.___

die Grenzen des Möglichen erreicht sind . Denn der Be schwerdeführer ist

- n ebst den körper lichen bedingten Ein schränkungen - nicht nur auf einen Arbeitsplatz ohne Kunden- und möglichst ohne Mitarbeiter kontakt , sondern auch mit tiefen An forderungen an die Zuver lässigkeit angewiesen, was sich selbst

bei einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers realis tischerweise nicht mit einer Erwerbstätigkeit ver ein baren lässt.

Dies gilt umso mehr angesichts des Ergebnisses der neuro psychologischen Abklärung, welche gemäss dem Bericht des D.___ vom 10. Juli 2012 eine Beeinträchtigung der Reaktions geschwin digkeit, der Lernfähigkeit, der Denk flexibilität , der Prob lemlösungsfähigkeit , des Interaktionsverhaltens und des kognitiven Profils ergab, welche bei Zeit- und Leistungsdruck im Be rufsalltag auch an einem Nischenplatz zu einer Überforderung führen würde (Urk. 13 S. 6 f.). Entspre chend der Empfehlung aus neuro psycho logischer Sicht ist realistischerweise al lein die Weiterführung der Arbeitstätigkeit im ge stützten Rah men realisierbar .

Die

Einschätzung von Dr. E.___ ist daher nachvollziehbar . Insbesondere ist begreiflich , dass die Schwierigkeiten, welche sich in der bis herigen weit gehend fehlgeschlagenen beruflichen Inte gration auf dem freien Arbeitsmarkt ergaben, auf die psychischen Störungen zurückzuführen sind, und zwar unabhängig da von , ob die rezidivierende depressive Störung zeitweise eine leichte Ausprä gung aufwies . 4.4

4.4.1

Nach dem Gesagten sind entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zur Ar beitsfähigkeit nicht angezeigt, zumal das Gutachten von Dr. E.___

vom 18. Februar 201 3 (Urk. 19/1 ; samt der Ergänzung vom 15. Mai 2013, Urk. 27 ) alle rechtsprechungsgemäss erfor derlichen Kriterien für beweis kräftige ärztli che Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt . Auch recht fertigt rechtsprechungsgemäss der Umstand allein, dass eine ärztliche Stel lungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/ dd ; Urteil des Bundes gerichts 8C_1024/2010 vom 3. März 2011 E. 3.3 ) . Die Beschwerdegegnerin bringt denn auch nichts gegen das Gutachten von Dr. E.___ vor (Urk. 21) , was gegen die Beweis kraft des Privatgutachtens sprechen würde. Auf das Gutachten von Dr. E.___ ist daher abzustellen. 4.4.2

Es ist somit gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 19/1 , Urk. 27 ) auszugehen. Ange sichts der seit Jahren bestehenden und im Wesentlichen unveränderlichen psychischen Erkrankung (Urk. 7/18 S. 34, Urk. 19/1 S. 24, Urk. 27 S. 1) ist da von auszugehen, dass diese Arbeitsfähigkeit im hier massgeblichen Zeitraum ab Anfang 2009 bereits bestand (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und 29 Abs. 1 IVG) und daher d er ( hypothetische ) Rentenbeginn in An wendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Anmeldung vom 1 7. Juli 2009, Urk. 7/1) auf den 1. Januar 2010 festzusetzen ist .

Dabei ist bei einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit ohne Weite res auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respektive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen (sogenannter Prozentvergleich; vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 7.1 und I

315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2 ). 4.5

Die angefochtene Verfügung vom 2. März 2012 ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 5. 5.1

Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Aus gangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

5.2.1

Dem Beschwerdeführer respektive dessen unentgeltliche r Rechtsvertreterin ist eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemes sen ist. Rechtsprechungsgemäss gehören zu den Partei kosten im Rahmen von Art. 61 lit . g ATSG neben den Vertretungskosten auch die besonderen Auslagen für Abklärungsmassnahmen, welche durch den Ver si cherer anzuordnen und durchzuführen gewesen wären, an dessen Stelle jedoch durch die Partei veran lasst wurden. Hat der Versicherer in diesem Sinne not wendige Untersuchungen unterlassen und ist ihm deshalb eine Pflicht verletzung vorzuwerfen, so hat er die privaten Abklärungskosten auch dann zu über neh men, wenn er in der Sache selbst obsiegt (Urteile des Bundesgerichts U 85/04 vom 14. März 2005 E. 2.1 und 8C_850/2012

vom 2 4. Januar 2013 E. 4 je mit Hinweisen). 5 .2.2

Der Beschwerdeführer macht die Entschädigung seiner Auslagen für das Gutach ten von Dr. E.___ vom

18. Februar 2013 im Betrag von Fr. 4‘340 .-- (Rech nung vom

18. Februar 2013 , Urk. 19/2 ) geltend (Urk. 18 S. 2 ). Wie sich aus den vorausgehenden Erwägungen ergibt, war der medi zi nische Sachverhalt in psychischer Hinsicht ohne das Gutachten von Dr. E.___ nicht ausreichend abgeklärt . Ausserdem ist dessen Privatgutachten für den Ausgang des Verfah rens mass geblich . Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu verpflich ten, die sen Aufwand im Umfang von Fr. 4‘340.-- , welchen die unentgeltliche Rechtsver treterin des Beschwerdeführers vorgeschossen hat (Urk. 31), zu vergüten.

Die Parteientschädigung für die Vertretungskosten ist unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 21. Mai 2013 (20 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Fr. 217.40 .- - für die Barauslagen , Urk. 25) auf Fr. 4‘251.15 (inkl. Mehr wert steuer und Barauslagen) festzuset zen.

Die Beschwerdegegnerin ist somit zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechts - ver treterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 8‘591.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

2. März 2012

aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r unentgeltlichen Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann , eine Prozessentschädigung von Fr. 8‘591 .15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahl en. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 31 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann EM/IH/JMversandt