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IV.2012.00391

Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b IVG erfassen einzig die versicherte Person. Für die Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 6a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 IVG ist keine Sanktion vorgesehen. Eine analoge Anwendung obgenannter Bestimmungen ist abzulehnen, wenn ein Dritter die erforderlichen Auskünfte verweigert.

Zürich SozVersG · 2014-05-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1996 geborene X.___

meldete sich erstmals am 7. Juli 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, kam in der Folge für die Kosten von Sonderschulmassnahmen auf (Urk. 6/8, 6/12) .

Am 17. Februar 2011 meldete er sich erneut zum Leistungsbezug an, wobei er darauf hinwies, dass bei ihm ein Morbus Wilson im Sinne von Ziffer 456 des Anhangs zur Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV) diagnostiziert wor den sei, und dass nun eine medikamentöse Behandlung, Physiotherapie und allenfalls zusätzliche therapeutische Massnahmen vorgesehen seien (Urk. 6/17). Nachdem die IV-Stelle beim Z.___ den Arztbericht vom 10. März 2011 eingeholt hatte (Urk. 6/19), erteilte sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 28. März 2011 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 456 ab 14. Januar 2011 bis 31. Oktober 2016 (Urk. 6/21). Im Zusammenhang mit dem genannten Geburtsgebrechen wurden auch die Kosten für einen statio nären Rehabilitationsaufenthalt, für ambulante Physiotherapie sowie für die Abgabepauschale eines Kommunikationsgeräts übernommen (Mitteilung en vom 28. Juli 2011, 4. August 2011, 7. Oktober 2011, 28. Oktober 2011 und 28. Dezember 2011; Urk. 6/32, 6/35, 6/47, 6/52 und 6/56).

Ausserdem meldete sich der Versicherte am 30. Mai 2011 zum Bezug einer Hilflo senentschädigung an (Urk. 6/26). Am 13. September 2011 teilte die IV-Stelle der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des Versicherten mit, dass er zur zeit keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Minderj ährige habe, dass die Anspruchs voraussetzungen aber nach Ablauf der Wartezeit erneut geprüft würden (Urk. 6/42). 1.2

Mit Schreiben vom 29. August 2011 beantragten die Ärzte des A.___, Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche in B.___ (in der Folge: A.___), bei der IV-Stelle für X.___

eine Kostengutsprache für Fussorthesen beidseits (Urk. 6/38). Mit Schreiben vom 31.

August 2011 (Urk. 6/37) informierte die IV-Stelle den Versicherten bezie hungsweise seine Mutter als gesetzliche Vertreter in über den Eingang des Gesuchs und hielt fest, dass sie (die IV-Stelle) ohne Gegenbericht innert zehn Tagen davon ausgehe, sie (die Mutter des Versicherten) sei mit dem Gesuch ein verstanden. Des Weiteren merkte die IV-Stelle an, damit das Gesuch bearbeitet werden könne, benötige sie einen Kostenvoranschlag des Orthopädiefachge schäfts (Lieferant des Hilfsmittels).

Am 5. September 2011 berichteten die Ärzte des A.___ über den bisherigen Verlauf des Rehabilitationsaufenthalts, wobei sie erwähnten, dass die Fussort hesen angepasst worden seien (Urk. 6/40).

Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2012 stellte die IV-Stelle der gesetzlichen Ver treterin des v ersicherten Kindes dann die Ablehnung des Gesuchs um Kosten gutsprache für Fussorthesen beidseits in Aussicht, da sie den geforderten Kos tenvoranschlag immer noch nicht eingereicht habe (Urk. 6/57). Dagegen erhob die Hel sana Versicherungen AG als Kran kenversicherer von X.___ mit Schreiben vom 24. Januar 2012, ergänzt am

15. Februar 2012, Einwand (Urk. 6/59 und 6/ 65). Am 20. März 2012 verfügte die IV-Stelle im angekündig ten Sinne (Urk. 6/70 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 20. März 2012 erhob die Helsana Versicherungen AG mit Eingabe vom 5. April 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei z u verpflichten, die Kosten für die Fussorthesen beidseits von X.___ zu übernehmen. Eventualiter sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom

15. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) . Mit Gerichtsverfügung vom 17. Januar 2014 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Er liess sich jedoch nic ht vernehmen, was den Parteien mit Schreiben vom 4. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Versicherte beziehungsweise dessen

gesetzliche Vertreterin hätten den Kostenvoranschlag für die Fussorthesen nicht eingereicht, wodurch sie ihrer Auskunftspflicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht nachgekommen sei en . Daher könne gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der vorliegenden Akten entschieden werden, wobei in einem solchen Fall gemäss

Art. 7b Abs. 2 lit . d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auf die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens verzichtet werden könne (Urk. 2 S. 1). Im Übrigen sei auch nach dem Erlass des Vorbe scheids vom 18. Januar 2012 kein Kostenvoranschlag eingereicht worden. So bald ein solcher vorliege, werde sie

die Übernahme der Kosten erneut prüfen (Urk. 2 S. 2, Urk. 5). 2 .2

Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ein, die gesetzliche Vertreterin des Versicherten sei gar nicht klar aufgefordert worden, den Kostenvoranschlag ein zureichen. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könne im vorliegenden Fall nicht gestützt auf Art. 7b Abs. 2 lit . d IVG auf das Mahn- und Bedenkzeitverfahren verzichtet werden, da kein Anwendungsfall von Art. 21 Abs. 4 ATSG vorliege (Urk. 1). 3 . 3 .1

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf die in Art. 8 IVG aufgelisteten Eingliederungs massnahmen. Darunter fällt unter anderem die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit . d IVG). 3.2

Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgelt lich mitzuwirken.

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG).

In der Invalidenversicherung prüft die IV-Stelle die versicherungsmässigen Vo raussetzungen (Art. 69 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Sind die Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderli chen Unterlagen. Zu diesem Zweck können unter anderem Berichte und Aus künfte verlangt werden (Art. 69 Abs. 2 IVV). 3.3

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG) .

Die Leistungen können in Abweichung von Artikel 21 Abs . 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Art. 7b Abs. 2 lit . d IVG). 3.4

Bezüglich der Konsequenzen einer allfälligen Verletzung der Auskunftspflicht könnten Art. 43 Abs. 3 ATSG (Mahn- und Bedenkzeitverfahren, Nichteintreten oder Sachentscheid auf Grund der Akten) und Art. 7b Abs. 2 lit . d IVG (kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren, Kürzung oder Verweigerung der Leistung) einschlägig sein.

Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b IVG erfassen jedoch beide einzig die versi cherte Person. Im vorliegenden Fall war es nicht der Versicherte, der um Leis tungen ersuchte, sondern die Ärzte des A.___ reichten das Gesuch um Kostenübernahme für die Orthesen ein (Urk. 6/38). Letztere waren als Leis tungserbringer nach Art. 36 des Bundesgesetzes über die Kranken versicherung (KVG) ermächtigt und verpflichtet, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stel len, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind, wobei d ie versicherte Person über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

war (Art. 6a Abs. 1 und 2 IVG;

Art. 28 Abs. 3 Satz 2 ATSG;

Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz

791) . Die IV-Stelle informierte die versicherte Person richtiger weise über das eingegangene Gesuch .

Das

A.___, dessen Sekretariat von der IV-Stelle einmalig telefo nisch aufgefordert worden war, den Kostenvoranschlag einzureichen (vgl. Notiz auf Urk. 6/ 38), kam seiner Pflicht zur Auskunftserteilung nicht nach. Für die Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 6a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 IVG hat der Gesetzgeber jedoch keine Sanktion vorgesehen. Eine analoge Anwen dung von Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b IVG ist abzulehnen, da es nicht ver hältnismässig wäre, zu Lasten der versicherten Person ein Nichteintreten zu beschliessen

oder das Leistungsbegehren gar mangels ausreichender Aktenlage abzuweisen, wenn ein Dritter die erforderlichen Auskünfte verweigert (Müller, a.a.O.,

Rz

1189). Der versicherten Person selber war es gar nicht möglich

bezie hungsweise zumutbar, den Kostenvoranschlag, soweit ein solcher überhaupt notwendig ist (vgl. nachstehend), beizubringen. Denn selbst dem Jugendsekre tariat

C.___, welches den Versicherten infolge einer Beistandschaft vertrat (vgl. Urk. 6/60), gelang dies nicht (Urk. 6/69/1). D.___ von der E.___

hatte

ih m

an gegeben, die im August 2011 angeschafften Fussorthesen seien im November 2011 von den Eltern des Versicherten bezahlt worden, weshalb er den Kostenvoranschlag dafür nicht mehr liefern könne (Urk. 6/69/1) . Dem Versicherten darf es nicht zum Nachteil gereichen, dass von anderer Seite nicht alle gewünschten Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Infolgedessen durfte die IV-Stelle das Leistungs begehren nicht gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG abweisen, mit der Begründung, dass ihr der Kostenvoran schlag für die Orthesen nicht vorgelegen habe .

3. 5

Im Weiteren ist folgendes zu beachten: Gemäss der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2012 gültigen Version des Kreisschreiben s über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, Version 9, gültig ab 1.

Januar 2008, Stand am 1 .

Juli 2011)

hat die IV-Stelle beziehungsweise die versicherte Person vor der Zusprache eines Hilfsmit tels beim Lieferanten einen Kostenvoranschlag einzuholen (Rz 1064). Dieser Kostenvoranschlag kann entfallen, wenn eine Tarifvereinbarung besteht (Rz 1065). Orthesen werden gemäss dem Tarifvertrag mit dem Schweiz er Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) vergütet (KHMI, Version 9, 2. Teil, 2, Orthe sen, S. 27). Falls die Tarifvereinbarung auch für Fuss orthesen für Kinder gilt, war das Einholen eines Kostenvoranschlags gar nicht nötig, und es bestand keine entsprechende, vom Versicherten verlangte Mitwirkungspflicht . Die IV-Stelle hat sich mit dieser Frage nicht aktenkundig auseinandergesetzt. 3.6

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

Die IV-Stelle hat die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen (Art. 69 Abs. 2 IVV) und den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ent schieden werden kann

(Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011, E. 3.2) .

Die Beschwerdegegnerin hat es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen, die für die Beurteilung des Gesuchs um Kostengutsprache für Orthesen relevanten Unterlagen zu beschaffen, beziehungsweise sie hat

den entscheidrelevanten Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache zur Abklärung durch die Beschwerdegegnerin selber an diese zurückzuweisen ist.

4.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 4 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

20. März 2012 aufgehoben und die Sache

an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über das Leistungsgesuch verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterWidmer

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der 1996 geborene X.___

meldete sich erstmals am 7. Juli 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, kam in der Folge für die Kosten von Sonderschulmassnahmen auf (Urk. 6/8, 6/12) .

Am 17. Februar 2011 meldete er sich erneut zum Leistungsbezug an, wobei er darauf hinwies, dass bei ihm ein Morbus Wilson im Sinne von Ziffer 456 des Anhangs zur Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV) diagnostiziert wor den sei, und dass nun eine medikamentöse Behandlung, Physiotherapie und allenfalls zusätzliche therapeutische Massnahmen vorgesehen seien (Urk. 6/17). Nachdem die IV-Stelle beim Z.___ den Arztbericht vom 10. März 2011 eingeholt hatte (Urk. 6/19), erteilte sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 28. März 2011 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 456 ab 14. Januar 2011 bis 31. Oktober 2016 (Urk. 6/21). Im Zusammenhang mit dem genannten Geburtsgebrechen wurden auch die Kosten für einen statio nären Rehabilitationsaufenthalt, für ambulante Physiotherapie sowie für die Abgabepauschale eines Kommunikationsgeräts übernommen (Mitteilung en vom 28. Juli 2011, 4. August 2011, 7. Oktober 2011, 28. Oktober 2011 und 28. Dezember 2011; Urk. 6/32, 6/35, 6/47, 6/52 und 6/56).

Ausserdem meldete sich der Versicherte am 30. Mai 2011 zum Bezug einer Hilflo senentschädigung an (Urk. 6/26). Am 13. September 2011 teilte die IV-Stelle der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des Versicherten mit, dass er zur zeit keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Minderj ährige habe, dass die Anspruchs voraussetzungen aber nach Ablauf der Wartezeit erneut geprüft würden (Urk. 6/42).

E. 1.2 Mit Schreiben vom 29. August 2011 beantragten die Ärzte des A.___, Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche in B.___ (in der Folge: A.___), bei der IV-Stelle für X.___

eine Kostengutsprache für Fussorthesen beidseits (Urk. 6/38). Mit Schreiben vom 31.

August 2011 (Urk. 6/37) informierte die IV-Stelle den Versicherten bezie hungsweise seine Mutter als gesetzliche Vertreter in über den Eingang des Gesuchs und hielt fest, dass sie (die IV-Stelle) ohne Gegenbericht innert zehn Tagen davon ausgehe, sie (die Mutter des Versicherten) sei mit dem Gesuch ein verstanden. Des Weiteren merkte die IV-Stelle an, damit das Gesuch bearbeitet werden könne, benötige sie einen Kostenvoranschlag des Orthopädiefachge schäfts (Lieferant des Hilfsmittels).

Am 5. September 2011 berichteten die Ärzte des A.___ über den bisherigen Verlauf des Rehabilitationsaufenthalts, wobei sie erwähnten, dass die Fussort hesen angepasst worden seien (Urk. 6/40).

Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2012 stellte die IV-Stelle der gesetzlichen Ver treterin des v ersicherten Kindes dann die Ablehnung des Gesuchs um Kosten gutsprache für Fussorthesen beidseits in Aussicht, da sie den geforderten Kos tenvoranschlag immer noch nicht eingereicht habe (Urk. 6/57). Dagegen erhob die Hel sana Versicherungen AG als Kran kenversicherer von X.___ mit Schreiben vom 24. Januar 2012, ergänzt am

15. Februar 2012, Einwand (Urk. 6/59 und 6/ 65). Am 20. März 2012 verfügte die IV-Stelle im angekündig ten Sinne (Urk. 6/70 = Urk. 2).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 20. März 2012 erhob die Helsana Versicherungen AG mit Eingabe vom 5. April 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei z u verpflichten, die Kosten für die Fussorthesen beidseits von X.___ zu übernehmen. Eventualiter sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom

15. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Versicherte beziehungsweise dessen

gesetzliche Vertreterin hätten den Kostenvoranschlag für die Fussorthesen nicht eingereicht, wodurch sie ihrer Auskunftspflicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht nachgekommen sei en . Daher könne gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der vorliegenden Akten entschieden werden, wobei in einem solchen Fall gemäss

Art. 7b Abs. 2 lit . d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auf die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens verzichtet werden könne (Urk. 2 S. 1). Im Übrigen sei auch nach dem Erlass des Vorbe scheids vom 18. Januar 2012 kein Kostenvoranschlag eingereicht worden. So bald ein solcher vorliege, werde sie

die Übernahme der Kosten erneut prüfen (Urk. 2 S. 2, Urk. 5). 2 .2

Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ein, die gesetzliche Vertreterin des Versicherten sei gar nicht klar aufgefordert worden, den Kostenvoranschlag ein zureichen. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könne im vorliegenden Fall nicht gestützt auf Art. 7b Abs. 2 lit . d IVG auf das Mahn- und Bedenkzeitverfahren verzichtet werden, da kein Anwendungsfall von Art. 21 Abs. 4 ATSG vorliege (Urk. 1). 3 . 3 .1

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf die in Art.

E. 5 ) . Mit Gerichtsverfügung vom 17. Januar 2014 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Er liess sich jedoch nic ht vernehmen, was den Parteien mit Schreiben vom 4. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2.

E. 8 Abs. 3 lit . d IVG). 3.2

Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgelt lich mitzuwirken.

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG).

In der Invalidenversicherung prüft die IV-Stelle die versicherungsmässigen Vo raussetzungen (Art. 69 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Sind die Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderli chen Unterlagen. Zu diesem Zweck können unter anderem Berichte und Aus künfte verlangt werden (Art. 69 Abs. 2 IVV). 3.3

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG) .

Die Leistungen können in Abweichung von Artikel 21 Abs . 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Art. 7b Abs. 2 lit . d IVG). 3.4

Bezüglich der Konsequenzen einer allfälligen Verletzung der Auskunftspflicht könnten Art. 43 Abs. 3 ATSG (Mahn- und Bedenkzeitverfahren, Nichteintreten oder Sachentscheid auf Grund der Akten) und Art. 7b Abs. 2 lit . d IVG (kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren, Kürzung oder Verweigerung der Leistung) einschlägig sein.

Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b IVG erfassen jedoch beide einzig die versi cherte Person. Im vorliegenden Fall war es nicht der Versicherte, der um Leis tungen ersuchte, sondern die Ärzte des A.___ reichten das Gesuch um Kostenübernahme für die Orthesen ein (Urk. 6/38). Letztere waren als Leis tungserbringer nach Art. 36 des Bundesgesetzes über die Kranken versicherung (KVG) ermächtigt und verpflichtet, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stel len, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind, wobei d ie versicherte Person über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

war (Art. 6a Abs. 1 und 2 IVG;

Art. 28 Abs. 3 Satz 2 ATSG;

Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz

791) . Die IV-Stelle informierte die versicherte Person richtiger weise über das eingegangene Gesuch .

Das

A.___, dessen Sekretariat von der IV-Stelle einmalig telefo nisch aufgefordert worden war, den Kostenvoranschlag einzureichen (vgl. Notiz auf Urk. 6/ 38), kam seiner Pflicht zur Auskunftserteilung nicht nach. Für die Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 6a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 IVG hat der Gesetzgeber jedoch keine Sanktion vorgesehen. Eine analoge Anwen dung von Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b IVG ist abzulehnen, da es nicht ver hältnismässig wäre, zu Lasten der versicherten Person ein Nichteintreten zu beschliessen

oder das Leistungsbegehren gar mangels ausreichender Aktenlage abzuweisen, wenn ein Dritter die erforderlichen Auskünfte verweigert (Müller, a.a.O.,

Rz

1189). Der versicherten Person selber war es gar nicht möglich

bezie hungsweise zumutbar, den Kostenvoranschlag, soweit ein solcher überhaupt notwendig ist (vgl. nachstehend), beizubringen. Denn selbst dem Jugendsekre tariat

C.___, welches den Versicherten infolge einer Beistandschaft vertrat (vgl. Urk. 6/60), gelang dies nicht (Urk. 6/69/1). D.___ von der E.___

hatte

ih m

an gegeben, die im August 2011 angeschafften Fussorthesen seien im November 2011 von den Eltern des Versicherten bezahlt worden, weshalb er den Kostenvoranschlag dafür nicht mehr liefern könne (Urk. 6/69/1) . Dem Versicherten darf es nicht zum Nachteil gereichen, dass von anderer Seite nicht alle gewünschten Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Infolgedessen durfte die IV-Stelle das Leistungs begehren nicht gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG abweisen, mit der Begründung, dass ihr der Kostenvoran schlag für die Orthesen nicht vorgelegen habe .

3. 5

Im Weiteren ist folgendes zu beachten: Gemäss der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2012 gültigen Version des Kreisschreiben s über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, Version 9, gültig ab 1.

Januar 2008, Stand am 1 .

Juli 2011)

hat die IV-Stelle beziehungsweise die versicherte Person vor der Zusprache eines Hilfsmit tels beim Lieferanten einen Kostenvoranschlag einzuholen (Rz 1064). Dieser Kostenvoranschlag kann entfallen, wenn eine Tarifvereinbarung besteht (Rz 1065). Orthesen werden gemäss dem Tarifvertrag mit dem Schweiz er Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) vergütet (KHMI, Version 9, 2. Teil, 2, Orthe sen, S. 27). Falls die Tarifvereinbarung auch für Fuss orthesen für Kinder gilt, war das Einholen eines Kostenvoranschlags gar nicht nötig, und es bestand keine entsprechende, vom Versicherten verlangte Mitwirkungspflicht . Die IV-Stelle hat sich mit dieser Frage nicht aktenkundig auseinandergesetzt. 3.6

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

Die IV-Stelle hat die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen (Art. 69 Abs. 2 IVV) und den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ent schieden werden kann

(Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011, E. 3.2) .

Die Beschwerdegegnerin hat es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen, die für die Beurteilung des Gesuchs um Kostengutsprache für Orthesen relevanten Unterlagen zu beschaffen, beziehungsweise sie hat

den entscheidrelevanten Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache zur Abklärung durch die Beschwerdegegnerin selber an diese zurückzuweisen ist.

4.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 4 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

20. März 2012 aufgehoben und die Sache

an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über das Leistungsgesuch verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00391 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

6. Mai 2014 in Sachen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdeführerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___, geb. 1996 Beigeladener gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1996 geborene X.___

meldete sich erstmals am 7. Juli 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, kam in der Folge für die Kosten von Sonderschulmassnahmen auf (Urk. 6/8, 6/12) .

Am 17. Februar 2011 meldete er sich erneut zum Leistungsbezug an, wobei er darauf hinwies, dass bei ihm ein Morbus Wilson im Sinne von Ziffer 456 des Anhangs zur Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV) diagnostiziert wor den sei, und dass nun eine medikamentöse Behandlung, Physiotherapie und allenfalls zusätzliche therapeutische Massnahmen vorgesehen seien (Urk. 6/17). Nachdem die IV-Stelle beim Z.___ den Arztbericht vom 10. März 2011 eingeholt hatte (Urk. 6/19), erteilte sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 28. März 2011 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 456 ab 14. Januar 2011 bis 31. Oktober 2016 (Urk. 6/21). Im Zusammenhang mit dem genannten Geburtsgebrechen wurden auch die Kosten für einen statio nären Rehabilitationsaufenthalt, für ambulante Physiotherapie sowie für die Abgabepauschale eines Kommunikationsgeräts übernommen (Mitteilung en vom 28. Juli 2011, 4. August 2011, 7. Oktober 2011, 28. Oktober 2011 und 28. Dezember 2011; Urk. 6/32, 6/35, 6/47, 6/52 und 6/56).

Ausserdem meldete sich der Versicherte am 30. Mai 2011 zum Bezug einer Hilflo senentschädigung an (Urk. 6/26). Am 13. September 2011 teilte die IV-Stelle der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des Versicherten mit, dass er zur zeit keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Minderj ährige habe, dass die Anspruchs voraussetzungen aber nach Ablauf der Wartezeit erneut geprüft würden (Urk. 6/42). 1.2

Mit Schreiben vom 29. August 2011 beantragten die Ärzte des A.___, Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche in B.___ (in der Folge: A.___), bei der IV-Stelle für X.___

eine Kostengutsprache für Fussorthesen beidseits (Urk. 6/38). Mit Schreiben vom 31.

August 2011 (Urk. 6/37) informierte die IV-Stelle den Versicherten bezie hungsweise seine Mutter als gesetzliche Vertreter in über den Eingang des Gesuchs und hielt fest, dass sie (die IV-Stelle) ohne Gegenbericht innert zehn Tagen davon ausgehe, sie (die Mutter des Versicherten) sei mit dem Gesuch ein verstanden. Des Weiteren merkte die IV-Stelle an, damit das Gesuch bearbeitet werden könne, benötige sie einen Kostenvoranschlag des Orthopädiefachge schäfts (Lieferant des Hilfsmittels).

Am 5. September 2011 berichteten die Ärzte des A.___ über den bisherigen Verlauf des Rehabilitationsaufenthalts, wobei sie erwähnten, dass die Fussort hesen angepasst worden seien (Urk. 6/40).

Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2012 stellte die IV-Stelle der gesetzlichen Ver treterin des v ersicherten Kindes dann die Ablehnung des Gesuchs um Kosten gutsprache für Fussorthesen beidseits in Aussicht, da sie den geforderten Kos tenvoranschlag immer noch nicht eingereicht habe (Urk. 6/57). Dagegen erhob die Hel sana Versicherungen AG als Kran kenversicherer von X.___ mit Schreiben vom 24. Januar 2012, ergänzt am

15. Februar 2012, Einwand (Urk. 6/59 und 6/ 65). Am 20. März 2012 verfügte die IV-Stelle im angekündig ten Sinne (Urk. 6/70 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 20. März 2012 erhob die Helsana Versicherungen AG mit Eingabe vom 5. April 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei z u verpflichten, die Kosten für die Fussorthesen beidseits von X.___ zu übernehmen. Eventualiter sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom

15. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) . Mit Gerichtsverfügung vom 17. Januar 2014 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Er liess sich jedoch nic ht vernehmen, was den Parteien mit Schreiben vom 4. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Versicherte beziehungsweise dessen

gesetzliche Vertreterin hätten den Kostenvoranschlag für die Fussorthesen nicht eingereicht, wodurch sie ihrer Auskunftspflicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht nachgekommen sei en . Daher könne gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der vorliegenden Akten entschieden werden, wobei in einem solchen Fall gemäss

Art. 7b Abs. 2 lit . d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auf die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens verzichtet werden könne (Urk. 2 S. 1). Im Übrigen sei auch nach dem Erlass des Vorbe scheids vom 18. Januar 2012 kein Kostenvoranschlag eingereicht worden. So bald ein solcher vorliege, werde sie

die Übernahme der Kosten erneut prüfen (Urk. 2 S. 2, Urk. 5). 2 .2

Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ein, die gesetzliche Vertreterin des Versicherten sei gar nicht klar aufgefordert worden, den Kostenvoranschlag ein zureichen. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könne im vorliegenden Fall nicht gestützt auf Art. 7b Abs. 2 lit . d IVG auf das Mahn- und Bedenkzeitverfahren verzichtet werden, da kein Anwendungsfall von Art. 21 Abs. 4 ATSG vorliege (Urk. 1). 3 . 3 .1

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf die in Art. 8 IVG aufgelisteten Eingliederungs massnahmen. Darunter fällt unter anderem die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit . d IVG). 3.2

Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgelt lich mitzuwirken.

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG).

In der Invalidenversicherung prüft die IV-Stelle die versicherungsmässigen Vo raussetzungen (Art. 69 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Sind die Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderli chen Unterlagen. Zu diesem Zweck können unter anderem Berichte und Aus künfte verlangt werden (Art. 69 Abs. 2 IVV). 3.3

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG) .

Die Leistungen können in Abweichung von Artikel 21 Abs . 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Art. 7b Abs. 2 lit . d IVG). 3.4

Bezüglich der Konsequenzen einer allfälligen Verletzung der Auskunftspflicht könnten Art. 43 Abs. 3 ATSG (Mahn- und Bedenkzeitverfahren, Nichteintreten oder Sachentscheid auf Grund der Akten) und Art. 7b Abs. 2 lit . d IVG (kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren, Kürzung oder Verweigerung der Leistung) einschlägig sein.

Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b IVG erfassen jedoch beide einzig die versi cherte Person. Im vorliegenden Fall war es nicht der Versicherte, der um Leis tungen ersuchte, sondern die Ärzte des A.___ reichten das Gesuch um Kostenübernahme für die Orthesen ein (Urk. 6/38). Letztere waren als Leis tungserbringer nach Art. 36 des Bundesgesetzes über die Kranken versicherung (KVG) ermächtigt und verpflichtet, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stel len, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind, wobei d ie versicherte Person über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

war (Art. 6a Abs. 1 und 2 IVG;

Art. 28 Abs. 3 Satz 2 ATSG;

Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz

791) . Die IV-Stelle informierte die versicherte Person richtiger weise über das eingegangene Gesuch .

Das

A.___, dessen Sekretariat von der IV-Stelle einmalig telefo nisch aufgefordert worden war, den Kostenvoranschlag einzureichen (vgl. Notiz auf Urk. 6/ 38), kam seiner Pflicht zur Auskunftserteilung nicht nach. Für die Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 6a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 IVG hat der Gesetzgeber jedoch keine Sanktion vorgesehen. Eine analoge Anwen dung von Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b IVG ist abzulehnen, da es nicht ver hältnismässig wäre, zu Lasten der versicherten Person ein Nichteintreten zu beschliessen

oder das Leistungsbegehren gar mangels ausreichender Aktenlage abzuweisen, wenn ein Dritter die erforderlichen Auskünfte verweigert (Müller, a.a.O.,

Rz

1189). Der versicherten Person selber war es gar nicht möglich

bezie hungsweise zumutbar, den Kostenvoranschlag, soweit ein solcher überhaupt notwendig ist (vgl. nachstehend), beizubringen. Denn selbst dem Jugendsekre tariat

C.___, welches den Versicherten infolge einer Beistandschaft vertrat (vgl. Urk. 6/60), gelang dies nicht (Urk. 6/69/1). D.___ von der E.___

hatte

ih m

an gegeben, die im August 2011 angeschafften Fussorthesen seien im November 2011 von den Eltern des Versicherten bezahlt worden, weshalb er den Kostenvoranschlag dafür nicht mehr liefern könne (Urk. 6/69/1) . Dem Versicherten darf es nicht zum Nachteil gereichen, dass von anderer Seite nicht alle gewünschten Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Infolgedessen durfte die IV-Stelle das Leistungs begehren nicht gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG abweisen, mit der Begründung, dass ihr der Kostenvoran schlag für die Orthesen nicht vorgelegen habe .

3. 5

Im Weiteren ist folgendes zu beachten: Gemäss der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2012 gültigen Version des Kreisschreiben s über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, Version 9, gültig ab 1.

Januar 2008, Stand am 1 .

Juli 2011)

hat die IV-Stelle beziehungsweise die versicherte Person vor der Zusprache eines Hilfsmit tels beim Lieferanten einen Kostenvoranschlag einzuholen (Rz 1064). Dieser Kostenvoranschlag kann entfallen, wenn eine Tarifvereinbarung besteht (Rz 1065). Orthesen werden gemäss dem Tarifvertrag mit dem Schweiz er Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) vergütet (KHMI, Version 9, 2. Teil, 2, Orthe sen, S. 27). Falls die Tarifvereinbarung auch für Fuss orthesen für Kinder gilt, war das Einholen eines Kostenvoranschlags gar nicht nötig, und es bestand keine entsprechende, vom Versicherten verlangte Mitwirkungspflicht . Die IV-Stelle hat sich mit dieser Frage nicht aktenkundig auseinandergesetzt. 3.6

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

Die IV-Stelle hat die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen (Art. 69 Abs. 2 IVV) und den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ent schieden werden kann

(Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011, E. 3.2) .

Die Beschwerdegegnerin hat es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen, die für die Beurteilung des Gesuchs um Kostengutsprache für Orthesen relevanten Unterlagen zu beschaffen, beziehungsweise sie hat

den entscheidrelevanten Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache zur Abklärung durch die Beschwerdegegnerin selber an diese zurückzuweisen ist.

4.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 4 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

20. März 2012 aufgehoben und die Sache

an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über das Leistungsgesuch verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterWidmer