Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1976, zuletzt als Küchenangestellter, davor über mehrere Jahre als Hydraulik-M echaniker tätig, meldete sich im Dezember 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen durch und zog
insbesondere einen IK Auszug (Urk. 7/6)
sowie medizinische Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 7/8; Urk. 7/9/1-3; Urk. 7/9/7-14; Urk. 7/15;
Urk. 7/17;
Urk. 7/20). Mit Vorbescheid vom 1 9. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 %, Anspruch auf eine halbe Invali denrente (Urk. 7/38). Nachdem der Versicherte Einwand erhoben hatte (Urk.
7/42), tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/41; Urk. 7/44). Am 2 2. März 2012 verfügte sie im Sinne des Vorbescheids und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine halbe Invalidenrente samt zweier Kinderrenten zu (Urk. 7/48). 2.
Hiegegen erhob der Versicherte am 2 9. März 2012 Beschwerde, mit dem sinnge mässen Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Vernehmlassung vom 1 4. Mai 2012 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Mai 2012 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1.2
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheits schaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversiche rung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmass nahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 1 6. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3.2
Die Wartezeit im Sinne von
Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähig keit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (vgl. Art. 6 ATSG; BGE 130 V 99 E. 3.2, bereits unter Hinweis auf den künftigen Art. 6 ATSG; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bzw. des Bundesge richts I 392/02 vom 2 3. Oktober 2003 und 9C_684/07 vom 2 7. Dezember 2007) . Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsge bers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwir kend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise
echtzeitli cher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgli che erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 1.3.3
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt gemäss Art. 29 ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. 1.4 1.4.1
Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invali dität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Es müssen drei volle Beitragsjahre im Sinne des Art. 50 der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV) geleistet worden sein (Meyer Ulrich, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 415). Ferner bleibt Art. 6 IVG zu beachten: Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversi cherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Ren tenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen (Abs. 1 bis). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununter brochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Aus land wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3). 1.4.2
Da der Beschwerdeführer Y.___ er Staatsangehöriger ist und in Z.___ mehrere Jahre erwerbstätig war (vgl. Urk. 7/2-3), ist das Abkommen vom 21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (darunter Z.___) andererseits über die Freizügigkeit (FZA) zu beachten, worauf Art. 80a IVG verweist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA aus gearbei teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II "Koordinierung der Syste me der sozialen Sicherheit" des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses An hangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbe sondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst ständige sowie deren Fami lienangehörige, die inner halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nach folgend: Verordnung Nr.
1408/71), und die Verord nung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchf ührung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar beitnehmer und Selbst ständige sowie deren Familien angehö rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verord nung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Diese Verord nungen wurden in Bezug auf die Schweiz auf den 1. April 2012 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ersetzt. Die hier anwendbare Verordnung Nr. 1408/71 sieht in Art. 38 Abs. 1 grund sätzlich eine Anrechnung von Versicherungs- und Wohnzeiten, die im anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind, für den Erwerb eines Leistungs anspruches vor. Der Träger eines Mitgliedstaats ist jedoch nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechts vorschriften zurück gelegt wurden und im Zeitpunkt des Versiche rungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und allein aufgrund dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist (Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71). Hieraus folgt, dass selbst wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der für die Invali denrente massgebenden Invalidität unter Anrechnung der in Z.___ zurückgelegten Versicherungszeiten die dreijährige Mindestbeitragszeit nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt hätte, er für den Anspruch auf eine Invalidenrente nach IVG mindestens ein volles Beitragsjahr in der Schweiz zurückgelegt haben müsste (Art. 6 Abs. 2 IVG; vgl. hierzu auch das vom Bundesamt für Sozialversi cherungen herausgegebenen Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungs festsetzung in der AHV/IV [KSBIL), Stand 1.
Januar 2009, Rz 3001.3). 1.4.3
Nach Art. 32 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 50 AHVV liegt ein volles Bei tragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne des Invalidengesetzes versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 lit . b und c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) auf weist. 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 2.1
A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 1. Juni 2010 zuh a nden des Hausarztes folgende Diagnosen: - Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf (EM/ED März 2009) - Seither immunmodulatorische Therapie mit Avonex 1x die Woche i.m .; - aktuell erneuter schwerer Schub (mehrere Lokalisationen gleichzeitig) mit Doppelbildern, Ataxie und sensiblem Querschnitt subTh8.
In ihrer Beurteilung hielt A.___ fest, der Beschwerdeführer leide an einem akuten schweren Schub mit Doppelbildern, Ataxie und auch sensiblem Niveau subTh8, das heisse, es müssten gleichzeitig verschiedene Entzündungs herde im Hirnstamm und spinal postuliert werden, was sich im MRI auch bestä tigt habe. Unter der sofort aufgenommenen Steroidtherapie (initial 4
x
1000 mg Solu
medrol parenteral dann stufenweises Ausschleichen über Prednison per os) sei innert weniger Tage eine deutliche Besserung eingetreten (Urk. 7/9/10-11). 2. 2
Am 8. November 2010 wurde in der B.___, durch C.___
eine native und durch Kontrastmittel-verstärkte MR-Untersuchung des Schädels und der HWS/BWS durchgeführt. Die Beurteilung ergab einen Nachweis von sehr vielen Signalveränderungen in der weissen Substanz des gesamten Gehirns und des gesamten Rückenmarks. Diese seien gut vereinbar mit Entmarkungen im Rahmen der multiplen Sklerose. Sowohl im Gehirn als auch im Rückenmark habe eindrucksmässig die Zahl der Entmarkun gen eher zugenommen. Eine eindeutige Progredienz lasse sich erkennen im Rückenmark auf Höhe Th 7. Dort komme es unter dem Kontrastmitteleinsatz auch auf der rechten Seite, eher oberflächlich, zu einer diskreten Anreicherung. Weitere aktive Entzündungen seien aber nicht zu visualisieren. PML-verdäch tige Herde seien nicht vorhanden (Urk. 7/9/12). 2. 3
Nach einer Verlaufskontrolle vom 1. November 2010 berichtete
A.___ dem Hausarzt am 3. Dezember 2010
über einen erneuten Schub im Oktober 2010 mit Verstärkung der Gangataxie un d linksseitigem Hemisynd rom
(Urk. 7/9/7-8). 2. 4
Im Arztbericht vom 9. Februar 2011 ging A.___ nach wie vor von einer unveränderten Diagnose aus. Als Symptome nannte sie Doppelbilder, sakkadierte Augenfolgebewegungen, Ataxie, linksbetonte Paraspastik, Fatigue, neuropsychologische Ausfälle. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner ursprünglich erlernten Tätigkeit als Elektromechaniker bezifferte sie auf 100 % .
Bei Stabilisierung der Ausfallsymptome und keinen weiteren Krank heitsschüben sei eventuell eine leichte Arbeit im Sitzen zu ca. 50 % zumutbar (Urk. 7/9/1-3). 2. 5
Das D.___ (E.___ / F.___) stellte in seinem Arztbe richt vom 2 5. Februar 2011 folgende Diagnosen: - Viraler Infekt der oberen Luftwege; - Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf (EM/ED März 2009) - Immunmodulatorische Therapie mit Avonex 1 x pro Woche i.m . bis 05/2010; - nach erneutem multifokalem Schub Therapie mit Tysabri ab 06/2010, letzte Injektion 07.02.2011; - erneuter Schub mit Verstärkung der Gangataxie und linksseitigem Hemisy ndrom ca. 10/2010; - l etzte neurologische Kontrolle 01.11.2010 bei A.___, damals bereits Urge -Inkontinenz; - l etztes MRI Schädel 08.11.2010 .
Der Beschwerdeführer habe sich bei Eintritt in reduziertem Allgemeinzustand präsentiert, afebril, normoton, und normokard . Kardiopulmonal sei er kompen siert gewesen. Die sensomotorischen Defizite sowie die leichte Kraftminderung der linken Körperhälfte seien vorbestehend. Das Gangbild sei sehr unsicher und schwankend. Laborchemisch habe sich eine Leukozyste bei erhöhtem CRP gezeigt, im Röntgen-Thorax eine fragliche neue Konsolidation parakardial links (Urk. 7/17/6-7). 2. 6
Mit dem
IV- Verlaufsbericht vom 1 0. Mai 2011 führte A.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei in etwa stationär. Leider sei keine Erholung vom letzten schweren Schub im Februar 2010 eingetreten, das heisse, es bestehe bis heute anhaltend eine schwere Ataxie . Neu seien berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 7/20).
Nach Rückfrage der IV-Stelle präzisierte A.___ in einem Schreiben vom 1 8. August 2011, mit beruflichen Massnahmen sei Berufsberatung durch die Spezialisten der IV gemeint. Die Frage, ob in absehbarer Zeit mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft gerechnet werden könne, beantwortete die behandelnde Ärztin dahingehend, rein neurologisch wäre eine leichtere körperliche Arbeit im Sitzen im Moment zu ca. 50 % möglich (Urk. 7/29).
2. 7
In ihrem Arztbericht vom 1 6. November 2011 zuh a nden des Hausarztes führte A.___ aus, die Verlaufskontrolle habe ergeben, dass der Zustand des Beschwerdeführers unter der gut tol er ierten Tysabri -Infusion, welche einmal im Monat durchgeführt werde, stabil geblieben sei. Es bestünden eine Ataxie und Fühlstörungen an allen vier Extremitäten, neue neurologische Ausfälle seien anamnestisch und klinisch nicht aufgetreten (Urk. 7/44/8). Ebenfalls berichtete A.___ am 6. Februar 2012, dass die klinische Untersuchung und das MRI einen erfreulich stabilen Verlauf gezeigt hätten (Urk. 7/44/6-7). 2. 8
Im Verlaufsbericht zuhanden der IV-Stelle vom 2 3. Februar 2012 führte A.___ aus, beim Beschwerdeführer sei es zu keinen neuen Schüben mehr gekommen. Befunde und Diagnosen lauteten gleich. Beim Beschwerde führer liege eine deutliche Geherschwernis vor und auch im Sitzen bestehe eine Ungeschicklichkeit. Eine leichte Arbeit im Sitzen im Umfang von max. 50 % sei dem Beschwerdeführer ab sofort zumutbar (Urk. 7/44/1-3) . 3.
3.1
Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwer deführer seit Mai 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, und
legte dementsprechend den Zeitpunkt des E intritts der Invalidität auf Mai 2011 fest . Sie stützte sich dabei auf die Angaben von A.___ in ihrem Arztbericht vom 9. Februar 2011, wonach beim Beschwerdeführer ab 25. Mai 2010, dem Tag ihres Behand lungsbeginns, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hydraulikmechaniker eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer leichten körperlichen Arbeit im Sitzen eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % anzunehmen sei. Vorliegend ist grundsätz lich zutreffend, dass gemäss den Angaben von A.___ spätestens ab Mai 2011 von einer Invalidität ausgegangen werden kann, wobei im Zusam menhang mit der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG irrelevant ist, ob diese nun 50 %, oder wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - 80 % betrug. Es stellt sich indes die Frage, ob eine Invalidität nicht bereits früher eingetreten ist. A us den Akten ergibt sich, dass die Erstdiagnose im Januar 2009 gestellt wurde (Urk. 7/2/7).
Der erste Schub sei im März 2009 erfolgt (Urk. 7/9/1),
d er zweite im Mai 2010 (Urk. 7/8/2) und der dritte im Okto ber 201 0 (Urk. 7/9/7) . Seither ist es g emäss dem letzten aktenmässig dokumen tierten Arztbericht von A.___ vom 2 3. Februar 2012 (Urk. 7/44/1-3)
zu keinen neuen Schüben mehr gekommen .
Hinsichtlich der Frage nach einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Erstdiagnose im Januar 2009 ist festzustellen, dass diesbezügliche echtzeitliche Einschätzungen fehlen;
a us der Zeit, al s der Beschwerdeführer noch in Z.___ lebte (Ein reise in die Schweiz: 12. Oktober 2009; Urk. 7/3), finden sich einzig zwei Berichte de s
G.___ vom 1 2. Mai bzw. 7. Juli 2009 betreffend MR-Untersuchungen vom 1 1. Mai bzw. 6. Juli 2009 bei den Akten (Urk. 7/15). Der Beschwerdeführer selber hatte i n seiner IV-Anmeldung angegeben, dass ab Oktober 2009 Symptome und Beeinträchtigungen aufgetre ten seien (Urk. 7/2/7) . Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine relevante Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % erst ab diesem Zeitpunkt in Betracht kommt. Immerhin fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der H.___
(per Ende Dezember 2008) bis Ende April 2009 arbeitslos war und die per 1. Mai 2009 erfolgte Anstellung beim I.___ in J.___ bereits wieder nach vi er Monaten am 1. September 200 9 endete (Urk. 7/1/1) . Weshalb dieses Arbeitsverhältnis nur so kurz war, ist nicht bekannt; gesundheitliche Gründe können aufgrund der Akten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Des Wei teren bestehen auch aufgrund der Angaben von A.___ Anhalts punkte dafür, dass bereits vor Oktober 2009 eine relevante Einschränkung gegeben war, nannte sie doch jeweils in ihren Berichten als Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine „multiple Sklerose mit schubförmigem Ver lauf, bestehend seit März 2009“ (Urk. 7/9/1-3; Urk. 7/9/10-11; Urk. 7/8; Urk. 7/44) . Der Anamnese im Arztbericht von A.___ vom 1. Juni 2010 ist sodann auch zu entnehmen, dass schon im März 2009 wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgelegen hätten, so eine Sehstörung (offenbar Retrobulärneuritis) sowie ein Schwächegefühl und Missempfindungen in den Beinen, linksbetont, wobei hierauf die vorstehend erwähnten neurologi schen Abklärungen am
G.___
durchgeführt wor den seien, wo die Diagnose Multiple Sklerose gestellt worden sei (Urk. 7/8; Urk. 7/9/10-11). 3.2
Aufgrund des Gesagten kann im vorliegenden Fall somit nicht ausgeschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer bereits nach dem ersten Schub seiner Krankheit im März 2009 eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand en hat . Mit anderen Worten muss in Betracht gezogen werden, dass die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG bereits im März 2009 eröffnet wurde und
n ach Ablauf des Wartejahres im März 2010 eine Invalidität von mindestens 40 % im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG vorlag . Die Annahme des Invaliditätseintritts im März 2010 hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt noch keine zwölf Beitragsmonate in der Schweiz gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG vorweisen könnte, denn dessen Zuzug in die Schweiz erfolgte erst im Oktober 200 9. Demzufolge wären in diesem Fall die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche Invalidenrente nach der Schweizerischen Invalidengesetzgebung nicht erfüllt. 3.3
Im Ergebnis drängt sich hier eine Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin auf. Diese wird zu prüfen haben, inwieweit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem ersten Schub seiner Krankheit im März 2009 bestanden hat. Zu diesem Zweck erscheint der Beizug der echt zeitlichen Berichte der behandelnden Ärzte in Z.___ erforderlich. Im Übrigen ist zu beachten, dass nebst diesen
Beurteilungen auch die Einschätzun gen des Hausarztes K.___, welcher den Beschwerdeführer in der Schweiz behandelte, aktenmässig nicht dokumentiert sind, weshalb im Rahmen der ergänzenden Abklärungen ebenfalls das Heranziehen der entsprechenden Berichte angezeigt ist . Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Aktenlage zur Beurteilung der verbliebenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit äusserst dürftig ist. Die einzig vorliegenden diesbezüglichen Angaben stammen von der behandelnden Neuro login, öfters versehen mit dem Vermerk „maximal“ oder „versuchsweise“ bzw. 50 % arbeitsfähig „mit reduzierter Leistung“ (Urk. 7/8/7, Urk. 7/9/3-4, Urk. 7/6/7 und Urk. 7/29). Sollten die versicherungsmässigen Voraussetzungen gegeben sein, wäre daher eine fundierte medizinische Beurteilung der zumut baren medizinisch-theoretischen Arbeits- und Leistungsfähigkeit notwendig. 3.4
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- er scheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisge mäss als volles Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) . D ie Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 5.
Mit Beschluss des Gerichts vom 3 0. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin schriftlich Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 9). Die betreffende Verfügung wurde dem Gericht am
6. September 2013 zurückgesandt mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden “. Die hierauf getätigte Anfrage des Gerichts beim Personenmeldeamt Zürich vom 6. September 2013 ergab, dass der Beschwerdeführer nach „Unbekannt“ weggezogen sei (Urk. 10) . Nachdem die neue Adresse des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden kann bzw. die zumutbaren Möglichkeiten, den Wohnort ausfindig zu machen, ausgeschöpft sind (vgl. dazu Bornatico, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro zessordnung, Basel 20 10, Art. 141 N 2), ist der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer gestützt auf § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) i.V.m . Art. 141 Abs. 1 lit . a der Schweizerischen Zivil prozessordnung (ZPO) durch Ver öffentlichung im Amtsblatt mitzuteilen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
22. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre u nd hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zust ellung gegen Empfangsschein an: -
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 -
Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - X.___, durch Veröffentlichung im Amtsblatt - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger CA/GI/MPversandt
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1976, zuletzt als Küchenangestellter, davor über mehrere Jahre als Hydraulik-M echaniker tätig, meldete sich im Dezember 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen durch und zog
insbesondere einen IK Auszug (Urk. 7/6)
sowie medizinische Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 7/8; Urk. 7/9/1-3; Urk. 7/9/7-14; Urk. 7/15;
Urk. 7/17;
Urk. 7/20). Mit Vorbescheid vom 1 9. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 %, Anspruch auf eine halbe Invali denrente (Urk. 7/38). Nachdem der Versicherte Einwand erhoben hatte (Urk.
7/42), tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/41; Urk. 7/44). Am 2 2. März 2012 verfügte sie im Sinne des Vorbescheids und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine halbe Invalidenrente samt zweier Kinderrenten zu (Urk. 7/48).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheits schaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversiche rung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art.
E. 1.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.3.3 Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt gemäss Art. 29 ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
E. 1.4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invali dität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Es müssen drei volle Beitragsjahre im Sinne des Art. 50 der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV) geleistet worden sein (Meyer Ulrich, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 415). Ferner bleibt Art. 6 IVG zu beachten: Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversi cherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Ren tenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen (Abs. 1 bis). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununter brochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Aus land wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3).
E. 1.4.2 Da der Beschwerdeführer Y.___ er Staatsangehöriger ist und in Z.___ mehrere Jahre erwerbstätig war (vgl. Urk. 7/2-3), ist das Abkommen vom 21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (darunter Z.___) andererseits über die Freizügigkeit (FZA) zu beachten, worauf Art. 80a IVG verweist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA aus gearbei teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II "Koordinierung der Syste me der sozialen Sicherheit" des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses An hangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbe sondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst ständige sowie deren Fami lienangehörige, die inner halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nach folgend: Verordnung Nr.
1408/71), und die Verord nung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchf ührung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar beitnehmer und Selbst ständige sowie deren Familien angehö rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verord nung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Diese Verord nungen wurden in Bezug auf die Schweiz auf den 1. April 2012 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ersetzt. Die hier anwendbare Verordnung Nr. 1408/71 sieht in Art. 38 Abs. 1 grund sätzlich eine Anrechnung von Versicherungs- und Wohnzeiten, die im anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind, für den Erwerb eines Leistungs anspruches vor. Der Träger eines Mitgliedstaats ist jedoch nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechts vorschriften zurück gelegt wurden und im Zeitpunkt des Versiche rungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und allein aufgrund dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist (Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71). Hieraus folgt, dass selbst wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der für die Invali denrente massgebenden Invalidität unter Anrechnung der in Z.___ zurückgelegten Versicherungszeiten die dreijährige Mindestbeitragszeit nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt hätte, er für den Anspruch auf eine Invalidenrente nach IVG mindestens ein volles Beitragsjahr in der Schweiz zurückgelegt haben müsste (Art. 6 Abs. 2 IVG; vgl. hierzu auch das vom Bundesamt für Sozialversi cherungen herausgegebenen Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungs festsetzung in der AHV/IV [KSBIL), Stand 1.
Januar 2009, Rz 3001.3).
E. 1.4.3 Nach Art. 32 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 50 AHVV liegt ein volles Bei tragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne des Invalidengesetzes versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 lit . b und c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) auf weist.
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
E. 2 Hiegegen erhob der Versicherte am 2 9. März 2012 Beschwerde, mit dem sinnge mässen Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Vernehmlassung vom 1 4. Mai 2012 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Mai 2012 angezeigt wurde (Urk. 8).
E. 2.1 A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 1. Juni 2010 zuh a nden des Hausarztes folgende Diagnosen: - Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf (EM/ED März 2009) - Seither immunmodulatorische Therapie mit Avonex 1x die Woche i.m .; - aktuell erneuter schwerer Schub (mehrere Lokalisationen gleichzeitig) mit Doppelbildern, Ataxie und sensiblem Querschnitt subTh8.
In ihrer Beurteilung hielt A.___ fest, der Beschwerdeführer leide an einem akuten schweren Schub mit Doppelbildern, Ataxie und auch sensiblem Niveau subTh8, das heisse, es müssten gleichzeitig verschiedene Entzündungs herde im Hirnstamm und spinal postuliert werden, was sich im MRI auch bestä tigt habe. Unter der sofort aufgenommenen Steroidtherapie (initial 4
x
1000 mg Solu
medrol parenteral dann stufenweises Ausschleichen über Prednison per os) sei innert weniger Tage eine deutliche Besserung eingetreten (Urk. 7/9/10-11). 2. 2
Am 8. November 2010 wurde in der B.___, durch C.___
eine native und durch Kontrastmittel-verstärkte MR-Untersuchung des Schädels und der HWS/BWS durchgeführt. Die Beurteilung ergab einen Nachweis von sehr vielen Signalveränderungen in der weissen Substanz des gesamten Gehirns und des gesamten Rückenmarks. Diese seien gut vereinbar mit Entmarkungen im Rahmen der multiplen Sklerose. Sowohl im Gehirn als auch im Rückenmark habe eindrucksmässig die Zahl der Entmarkun gen eher zugenommen. Eine eindeutige Progredienz lasse sich erkennen im Rückenmark auf Höhe Th 7. Dort komme es unter dem Kontrastmitteleinsatz auch auf der rechten Seite, eher oberflächlich, zu einer diskreten Anreicherung. Weitere aktive Entzündungen seien aber nicht zu visualisieren. PML-verdäch tige Herde seien nicht vorhanden (Urk. 7/9/12). 2. 3
Nach einer Verlaufskontrolle vom 1. November 2010 berichtete
A.___ dem Hausarzt am 3. Dezember 2010
über einen erneuten Schub im Oktober 2010 mit Verstärkung der Gangataxie un d linksseitigem Hemisynd rom
(Urk. 7/9/7-8). 2. 4
Im Arztbericht vom 9. Februar 2011 ging A.___ nach wie vor von einer unveränderten Diagnose aus. Als Symptome nannte sie Doppelbilder, sakkadierte Augenfolgebewegungen, Ataxie, linksbetonte Paraspastik, Fatigue, neuropsychologische Ausfälle. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner ursprünglich erlernten Tätigkeit als Elektromechaniker bezifferte sie auf 100 % .
Bei Stabilisierung der Ausfallsymptome und keinen weiteren Krank heitsschüben sei eventuell eine leichte Arbeit im Sitzen zu ca. 50 % zumutbar (Urk. 7/9/1-3). 2. 5
Das D.___ (E.___ / F.___) stellte in seinem Arztbe richt vom 2 5. Februar 2011 folgende Diagnosen: - Viraler Infekt der oberen Luftwege; - Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf (EM/ED März 2009) - Immunmodulatorische Therapie mit Avonex 1 x pro Woche i.m . bis 05/2010; - nach erneutem multifokalem Schub Therapie mit Tysabri ab 06/2010, letzte Injektion 07.02.2011; - erneuter Schub mit Verstärkung der Gangataxie und linksseitigem Hemisy ndrom ca. 10/2010; - l etzte neurologische Kontrolle 01.11.2010 bei A.___, damals bereits Urge -Inkontinenz; - l etztes MRI Schädel 08.11.2010 .
Der Beschwerdeführer habe sich bei Eintritt in reduziertem Allgemeinzustand präsentiert, afebril, normoton, und normokard . Kardiopulmonal sei er kompen siert gewesen. Die sensomotorischen Defizite sowie die leichte Kraftminderung der linken Körperhälfte seien vorbestehend. Das Gangbild sei sehr unsicher und schwankend. Laborchemisch habe sich eine Leukozyste bei erhöhtem CRP gezeigt, im Röntgen-Thorax eine fragliche neue Konsolidation parakardial links (Urk. 7/17/6-7). 2. 6
Mit dem
IV- Verlaufsbericht vom 1 0. Mai 2011 führte A.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei in etwa stationär. Leider sei keine Erholung vom letzten schweren Schub im Februar 2010 eingetreten, das heisse, es bestehe bis heute anhaltend eine schwere Ataxie . Neu seien berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 7/20).
Nach Rückfrage der IV-Stelle präzisierte A.___ in einem Schreiben vom 1 8. August 2011, mit beruflichen Massnahmen sei Berufsberatung durch die Spezialisten der IV gemeint. Die Frage, ob in absehbarer Zeit mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft gerechnet werden könne, beantwortete die behandelnde Ärztin dahingehend, rein neurologisch wäre eine leichtere körperliche Arbeit im Sitzen im Moment zu ca. 50 % möglich (Urk. 7/29).
2. 7
In ihrem Arztbericht vom 1 6. November 2011 zuh a nden des Hausarztes führte A.___ aus, die Verlaufskontrolle habe ergeben, dass der Zustand des Beschwerdeführers unter der gut tol er ierten Tysabri -Infusion, welche einmal im Monat durchgeführt werde, stabil geblieben sei. Es bestünden eine Ataxie und Fühlstörungen an allen vier Extremitäten, neue neurologische Ausfälle seien anamnestisch und klinisch nicht aufgetreten (Urk. 7/44/8). Ebenfalls berichtete A.___ am 6. Februar 2012, dass die klinische Untersuchung und das MRI einen erfreulich stabilen Verlauf gezeigt hätten (Urk. 7/44/6-7). 2.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwer deführer seit Mai 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, und
legte dementsprechend den Zeitpunkt des E intritts der Invalidität auf Mai 2011 fest . Sie stützte sich dabei auf die Angaben von A.___ in ihrem Arztbericht vom 9. Februar 2011, wonach beim Beschwerdeführer ab 25. Mai 2010, dem Tag ihres Behand lungsbeginns, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hydraulikmechaniker eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer leichten körperlichen Arbeit im Sitzen eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % anzunehmen sei. Vorliegend ist grundsätz lich zutreffend, dass gemäss den Angaben von A.___ spätestens ab Mai 2011 von einer Invalidität ausgegangen werden kann, wobei im Zusam menhang mit der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG irrelevant ist, ob diese nun 50 %, oder wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - 80 % betrug. Es stellt sich indes die Frage, ob eine Invalidität nicht bereits früher eingetreten ist. A us den Akten ergibt sich, dass die Erstdiagnose im Januar 2009 gestellt wurde (Urk. 7/2/7).
Der erste Schub sei im März 2009 erfolgt (Urk. 7/9/1),
d er zweite im Mai 2010 (Urk. 7/8/2) und der dritte im Okto ber 201 0 (Urk. 7/9/7) . Seither ist es g emäss dem letzten aktenmässig dokumen tierten Arztbericht von A.___ vom 2 3. Februar 2012 (Urk. 7/44/1-3)
zu keinen neuen Schüben mehr gekommen .
Hinsichtlich der Frage nach einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Erstdiagnose im Januar 2009 ist festzustellen, dass diesbezügliche echtzeitliche Einschätzungen fehlen;
a us der Zeit, al s der Beschwerdeführer noch in Z.___ lebte (Ein reise in die Schweiz: 12. Oktober 2009; Urk. 7/3), finden sich einzig zwei Berichte de s
G.___ vom 1 2. Mai bzw. 7. Juli 2009 betreffend MR-Untersuchungen vom 1 1. Mai bzw. 6. Juli 2009 bei den Akten (Urk. 7/15). Der Beschwerdeführer selber hatte i n seiner IV-Anmeldung angegeben, dass ab Oktober 2009 Symptome und Beeinträchtigungen aufgetre ten seien (Urk. 7/2/7) . Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine relevante Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % erst ab diesem Zeitpunkt in Betracht kommt. Immerhin fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der H.___
(per Ende Dezember 2008) bis Ende April 2009 arbeitslos war und die per 1. Mai 2009 erfolgte Anstellung beim I.___ in J.___ bereits wieder nach vi er Monaten am 1. September 200
E. 3.2 Aufgrund des Gesagten kann im vorliegenden Fall somit nicht ausgeschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer bereits nach dem ersten Schub seiner Krankheit im März 2009 eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand en hat . Mit anderen Worten muss in Betracht gezogen werden, dass die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG bereits im März 2009 eröffnet wurde und
n ach Ablauf des Wartejahres im März 2010 eine Invalidität von mindestens 40 % im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG vorlag . Die Annahme des Invaliditätseintritts im März 2010 hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt noch keine zwölf Beitragsmonate in der Schweiz gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG vorweisen könnte, denn dessen Zuzug in die Schweiz erfolgte erst im Oktober 200 9. Demzufolge wären in diesem Fall die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche Invalidenrente nach der Schweizerischen Invalidengesetzgebung nicht erfüllt.
E. 3.3 Im Ergebnis drängt sich hier eine Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin auf. Diese wird zu prüfen haben, inwieweit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem ersten Schub seiner Krankheit im März 2009 bestanden hat. Zu diesem Zweck erscheint der Beizug der echt zeitlichen Berichte der behandelnden Ärzte in Z.___ erforderlich. Im Übrigen ist zu beachten, dass nebst diesen
Beurteilungen auch die Einschätzun gen des Hausarztes K.___, welcher den Beschwerdeführer in der Schweiz behandelte, aktenmässig nicht dokumentiert sind, weshalb im Rahmen der ergänzenden Abklärungen ebenfalls das Heranziehen der entsprechenden Berichte angezeigt ist . Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Aktenlage zur Beurteilung der verbliebenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit äusserst dürftig ist. Die einzig vorliegenden diesbezüglichen Angaben stammen von der behandelnden Neuro login, öfters versehen mit dem Vermerk „maximal“ oder „versuchsweise“ bzw. 50 % arbeitsfähig „mit reduzierter Leistung“ (Urk. 7/8/7, Urk. 7/9/3-4, Urk. 7/6/7 und Urk. 7/29). Sollten die versicherungsmässigen Voraussetzungen gegeben sein, wäre daher eine fundierte medizinische Beurteilung der zumut baren medizinisch-theoretischen Arbeits- und Leistungsfähigkeit notwendig.
E. 3.4 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- er scheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisge mäss als volles Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) . D ie Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 5.
Mit Beschluss des Gerichts vom 3 0. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin schriftlich Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 9). Die betreffende Verfügung wurde dem Gericht am
6. September 2013 zurückgesandt mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden “. Die hierauf getätigte Anfrage des Gerichts beim Personenmeldeamt Zürich vom 6. September 2013 ergab, dass der Beschwerdeführer nach „Unbekannt“ weggezogen sei (Urk. 10) . Nachdem die neue Adresse des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden kann bzw. die zumutbaren Möglichkeiten, den Wohnort ausfindig zu machen, ausgeschöpft sind (vgl. dazu Bornatico, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro zessordnung, Basel 20
E. 8 Im Verlaufsbericht zuhanden der IV-Stelle vom 2 3. Februar 2012 führte A.___ aus, beim Beschwerdeführer sei es zu keinen neuen Schüben mehr gekommen. Befunde und Diagnosen lauteten gleich. Beim Beschwerde führer liege eine deutliche Geherschwernis vor und auch im Sitzen bestehe eine Ungeschicklichkeit. Eine leichte Arbeit im Sitzen im Umfang von max. 50 % sei dem Beschwerdeführer ab sofort zumutbar (Urk. 7/44/1-3) . 3.
E. 9 endete (Urk. 7/1/1) . Weshalb dieses Arbeitsverhältnis nur so kurz war, ist nicht bekannt; gesundheitliche Gründe können aufgrund der Akten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Des Wei teren bestehen auch aufgrund der Angaben von A.___ Anhalts punkte dafür, dass bereits vor Oktober 2009 eine relevante Einschränkung gegeben war, nannte sie doch jeweils in ihren Berichten als Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine „multiple Sklerose mit schubförmigem Ver lauf, bestehend seit März 2009“ (Urk. 7/9/1-3; Urk. 7/9/10-11; Urk. 7/8; Urk. 7/44) . Der Anamnese im Arztbericht von A.___ vom 1. Juni 2010 ist sodann auch zu entnehmen, dass schon im März 2009 wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgelegen hätten, so eine Sehstörung (offenbar Retrobulärneuritis) sowie ein Schwächegefühl und Missempfindungen in den Beinen, linksbetont, wobei hierauf die vorstehend erwähnten neurologi schen Abklärungen am
G.___
durchgeführt wor den seien, wo die Diagnose Multiple Sklerose gestellt worden sei (Urk. 7/8; Urk. 7/9/10-11).
E. 10 -
Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - X.___, durch Veröffentlichung im Amtsblatt - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger CA/GI/MPversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00377 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Giger Urteil vom
23. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1976, zuletzt als Küchenangestellter, davor über mehrere Jahre als Hydraulik-M echaniker tätig, meldete sich im Dezember 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen durch und zog
insbesondere einen IK Auszug (Urk. 7/6)
sowie medizinische Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 7/8; Urk. 7/9/1-3; Urk. 7/9/7-14; Urk. 7/15;
Urk. 7/17;
Urk. 7/20). Mit Vorbescheid vom 1 9. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 %, Anspruch auf eine halbe Invali denrente (Urk. 7/38). Nachdem der Versicherte Einwand erhoben hatte (Urk.
7/42), tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/41; Urk. 7/44). Am 2 2. März 2012 verfügte sie im Sinne des Vorbescheids und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine halbe Invalidenrente samt zweier Kinderrenten zu (Urk. 7/48). 2.
Hiegegen erhob der Versicherte am 2 9. März 2012 Beschwerde, mit dem sinnge mässen Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Vernehmlassung vom 1 4. Mai 2012 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Mai 2012 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1.2
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheits schaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversiche rung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmass nahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 1 6. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3.2
Die Wartezeit im Sinne von
Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähig keit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (vgl. Art. 6 ATSG; BGE 130 V 99 E. 3.2, bereits unter Hinweis auf den künftigen Art. 6 ATSG; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bzw. des Bundesge richts I 392/02 vom 2 3. Oktober 2003 und 9C_684/07 vom 2 7. Dezember 2007) . Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsge bers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwir kend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise
echtzeitli cher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgli che erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 1.3.3
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt gemäss Art. 29 ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. 1.4 1.4.1
Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invali dität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Es müssen drei volle Beitragsjahre im Sinne des Art. 50 der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV) geleistet worden sein (Meyer Ulrich, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 415). Ferner bleibt Art. 6 IVG zu beachten: Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversi cherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Ren tenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen (Abs. 1 bis). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununter brochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Aus land wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3). 1.4.2
Da der Beschwerdeführer Y.___ er Staatsangehöriger ist und in Z.___ mehrere Jahre erwerbstätig war (vgl. Urk. 7/2-3), ist das Abkommen vom 21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (darunter Z.___) andererseits über die Freizügigkeit (FZA) zu beachten, worauf Art. 80a IVG verweist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA aus gearbei teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II "Koordinierung der Syste me der sozialen Sicherheit" des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses An hangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbe sondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst ständige sowie deren Fami lienangehörige, die inner halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nach folgend: Verordnung Nr.
1408/71), und die Verord nung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchf ührung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar beitnehmer und Selbst ständige sowie deren Familien angehö rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verord nung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Diese Verord nungen wurden in Bezug auf die Schweiz auf den 1. April 2012 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ersetzt. Die hier anwendbare Verordnung Nr. 1408/71 sieht in Art. 38 Abs. 1 grund sätzlich eine Anrechnung von Versicherungs- und Wohnzeiten, die im anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind, für den Erwerb eines Leistungs anspruches vor. Der Träger eines Mitgliedstaats ist jedoch nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechts vorschriften zurück gelegt wurden und im Zeitpunkt des Versiche rungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und allein aufgrund dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist (Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71). Hieraus folgt, dass selbst wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der für die Invali denrente massgebenden Invalidität unter Anrechnung der in Z.___ zurückgelegten Versicherungszeiten die dreijährige Mindestbeitragszeit nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt hätte, er für den Anspruch auf eine Invalidenrente nach IVG mindestens ein volles Beitragsjahr in der Schweiz zurückgelegt haben müsste (Art. 6 Abs. 2 IVG; vgl. hierzu auch das vom Bundesamt für Sozialversi cherungen herausgegebenen Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungs festsetzung in der AHV/IV [KSBIL), Stand 1.
Januar 2009, Rz 3001.3). 1.4.3
Nach Art. 32 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 50 AHVV liegt ein volles Bei tragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne des Invalidengesetzes versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 lit . b und c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) auf weist. 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 2.1
A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 1. Juni 2010 zuh a nden des Hausarztes folgende Diagnosen: - Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf (EM/ED März 2009) - Seither immunmodulatorische Therapie mit Avonex 1x die Woche i.m .; - aktuell erneuter schwerer Schub (mehrere Lokalisationen gleichzeitig) mit Doppelbildern, Ataxie und sensiblem Querschnitt subTh8.
In ihrer Beurteilung hielt A.___ fest, der Beschwerdeführer leide an einem akuten schweren Schub mit Doppelbildern, Ataxie und auch sensiblem Niveau subTh8, das heisse, es müssten gleichzeitig verschiedene Entzündungs herde im Hirnstamm und spinal postuliert werden, was sich im MRI auch bestä tigt habe. Unter der sofort aufgenommenen Steroidtherapie (initial 4
x
1000 mg Solu
medrol parenteral dann stufenweises Ausschleichen über Prednison per os) sei innert weniger Tage eine deutliche Besserung eingetreten (Urk. 7/9/10-11). 2. 2
Am 8. November 2010 wurde in der B.___, durch C.___
eine native und durch Kontrastmittel-verstärkte MR-Untersuchung des Schädels und der HWS/BWS durchgeführt. Die Beurteilung ergab einen Nachweis von sehr vielen Signalveränderungen in der weissen Substanz des gesamten Gehirns und des gesamten Rückenmarks. Diese seien gut vereinbar mit Entmarkungen im Rahmen der multiplen Sklerose. Sowohl im Gehirn als auch im Rückenmark habe eindrucksmässig die Zahl der Entmarkun gen eher zugenommen. Eine eindeutige Progredienz lasse sich erkennen im Rückenmark auf Höhe Th 7. Dort komme es unter dem Kontrastmitteleinsatz auch auf der rechten Seite, eher oberflächlich, zu einer diskreten Anreicherung. Weitere aktive Entzündungen seien aber nicht zu visualisieren. PML-verdäch tige Herde seien nicht vorhanden (Urk. 7/9/12). 2. 3
Nach einer Verlaufskontrolle vom 1. November 2010 berichtete
A.___ dem Hausarzt am 3. Dezember 2010
über einen erneuten Schub im Oktober 2010 mit Verstärkung der Gangataxie un d linksseitigem Hemisynd rom
(Urk. 7/9/7-8). 2. 4
Im Arztbericht vom 9. Februar 2011 ging A.___ nach wie vor von einer unveränderten Diagnose aus. Als Symptome nannte sie Doppelbilder, sakkadierte Augenfolgebewegungen, Ataxie, linksbetonte Paraspastik, Fatigue, neuropsychologische Ausfälle. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner ursprünglich erlernten Tätigkeit als Elektromechaniker bezifferte sie auf 100 % .
Bei Stabilisierung der Ausfallsymptome und keinen weiteren Krank heitsschüben sei eventuell eine leichte Arbeit im Sitzen zu ca. 50 % zumutbar (Urk. 7/9/1-3). 2. 5
Das D.___ (E.___ / F.___) stellte in seinem Arztbe richt vom 2 5. Februar 2011 folgende Diagnosen: - Viraler Infekt der oberen Luftwege; - Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf (EM/ED März 2009) - Immunmodulatorische Therapie mit Avonex 1 x pro Woche i.m . bis 05/2010; - nach erneutem multifokalem Schub Therapie mit Tysabri ab 06/2010, letzte Injektion 07.02.2011; - erneuter Schub mit Verstärkung der Gangataxie und linksseitigem Hemisy ndrom ca. 10/2010; - l etzte neurologische Kontrolle 01.11.2010 bei A.___, damals bereits Urge -Inkontinenz; - l etztes MRI Schädel 08.11.2010 .
Der Beschwerdeführer habe sich bei Eintritt in reduziertem Allgemeinzustand präsentiert, afebril, normoton, und normokard . Kardiopulmonal sei er kompen siert gewesen. Die sensomotorischen Defizite sowie die leichte Kraftminderung der linken Körperhälfte seien vorbestehend. Das Gangbild sei sehr unsicher und schwankend. Laborchemisch habe sich eine Leukozyste bei erhöhtem CRP gezeigt, im Röntgen-Thorax eine fragliche neue Konsolidation parakardial links (Urk. 7/17/6-7). 2. 6
Mit dem
IV- Verlaufsbericht vom 1 0. Mai 2011 führte A.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei in etwa stationär. Leider sei keine Erholung vom letzten schweren Schub im Februar 2010 eingetreten, das heisse, es bestehe bis heute anhaltend eine schwere Ataxie . Neu seien berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 7/20).
Nach Rückfrage der IV-Stelle präzisierte A.___ in einem Schreiben vom 1 8. August 2011, mit beruflichen Massnahmen sei Berufsberatung durch die Spezialisten der IV gemeint. Die Frage, ob in absehbarer Zeit mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft gerechnet werden könne, beantwortete die behandelnde Ärztin dahingehend, rein neurologisch wäre eine leichtere körperliche Arbeit im Sitzen im Moment zu ca. 50 % möglich (Urk. 7/29).
2. 7
In ihrem Arztbericht vom 1 6. November 2011 zuh a nden des Hausarztes führte A.___ aus, die Verlaufskontrolle habe ergeben, dass der Zustand des Beschwerdeführers unter der gut tol er ierten Tysabri -Infusion, welche einmal im Monat durchgeführt werde, stabil geblieben sei. Es bestünden eine Ataxie und Fühlstörungen an allen vier Extremitäten, neue neurologische Ausfälle seien anamnestisch und klinisch nicht aufgetreten (Urk. 7/44/8). Ebenfalls berichtete A.___ am 6. Februar 2012, dass die klinische Untersuchung und das MRI einen erfreulich stabilen Verlauf gezeigt hätten (Urk. 7/44/6-7). 2. 8
Im Verlaufsbericht zuhanden der IV-Stelle vom 2 3. Februar 2012 führte A.___ aus, beim Beschwerdeführer sei es zu keinen neuen Schüben mehr gekommen. Befunde und Diagnosen lauteten gleich. Beim Beschwerde führer liege eine deutliche Geherschwernis vor und auch im Sitzen bestehe eine Ungeschicklichkeit. Eine leichte Arbeit im Sitzen im Umfang von max. 50 % sei dem Beschwerdeführer ab sofort zumutbar (Urk. 7/44/1-3) . 3.
3.1
Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwer deführer seit Mai 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, und
legte dementsprechend den Zeitpunkt des E intritts der Invalidität auf Mai 2011 fest . Sie stützte sich dabei auf die Angaben von A.___ in ihrem Arztbericht vom 9. Februar 2011, wonach beim Beschwerdeführer ab 25. Mai 2010, dem Tag ihres Behand lungsbeginns, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hydraulikmechaniker eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer leichten körperlichen Arbeit im Sitzen eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % anzunehmen sei. Vorliegend ist grundsätz lich zutreffend, dass gemäss den Angaben von A.___ spätestens ab Mai 2011 von einer Invalidität ausgegangen werden kann, wobei im Zusam menhang mit der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG irrelevant ist, ob diese nun 50 %, oder wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - 80 % betrug. Es stellt sich indes die Frage, ob eine Invalidität nicht bereits früher eingetreten ist. A us den Akten ergibt sich, dass die Erstdiagnose im Januar 2009 gestellt wurde (Urk. 7/2/7).
Der erste Schub sei im März 2009 erfolgt (Urk. 7/9/1),
d er zweite im Mai 2010 (Urk. 7/8/2) und der dritte im Okto ber 201 0 (Urk. 7/9/7) . Seither ist es g emäss dem letzten aktenmässig dokumen tierten Arztbericht von A.___ vom 2 3. Februar 2012 (Urk. 7/44/1-3)
zu keinen neuen Schüben mehr gekommen .
Hinsichtlich der Frage nach einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Erstdiagnose im Januar 2009 ist festzustellen, dass diesbezügliche echtzeitliche Einschätzungen fehlen;
a us der Zeit, al s der Beschwerdeführer noch in Z.___ lebte (Ein reise in die Schweiz: 12. Oktober 2009; Urk. 7/3), finden sich einzig zwei Berichte de s
G.___ vom 1 2. Mai bzw. 7. Juli 2009 betreffend MR-Untersuchungen vom 1 1. Mai bzw. 6. Juli 2009 bei den Akten (Urk. 7/15). Der Beschwerdeführer selber hatte i n seiner IV-Anmeldung angegeben, dass ab Oktober 2009 Symptome und Beeinträchtigungen aufgetre ten seien (Urk. 7/2/7) . Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine relevante Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % erst ab diesem Zeitpunkt in Betracht kommt. Immerhin fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der H.___
(per Ende Dezember 2008) bis Ende April 2009 arbeitslos war und die per 1. Mai 2009 erfolgte Anstellung beim I.___ in J.___ bereits wieder nach vi er Monaten am 1. September 200 9 endete (Urk. 7/1/1) . Weshalb dieses Arbeitsverhältnis nur so kurz war, ist nicht bekannt; gesundheitliche Gründe können aufgrund der Akten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Des Wei teren bestehen auch aufgrund der Angaben von A.___ Anhalts punkte dafür, dass bereits vor Oktober 2009 eine relevante Einschränkung gegeben war, nannte sie doch jeweils in ihren Berichten als Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine „multiple Sklerose mit schubförmigem Ver lauf, bestehend seit März 2009“ (Urk. 7/9/1-3; Urk. 7/9/10-11; Urk. 7/8; Urk. 7/44) . Der Anamnese im Arztbericht von A.___ vom 1. Juni 2010 ist sodann auch zu entnehmen, dass schon im März 2009 wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgelegen hätten, so eine Sehstörung (offenbar Retrobulärneuritis) sowie ein Schwächegefühl und Missempfindungen in den Beinen, linksbetont, wobei hierauf die vorstehend erwähnten neurologi schen Abklärungen am
G.___
durchgeführt wor den seien, wo die Diagnose Multiple Sklerose gestellt worden sei (Urk. 7/8; Urk. 7/9/10-11). 3.2
Aufgrund des Gesagten kann im vorliegenden Fall somit nicht ausgeschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer bereits nach dem ersten Schub seiner Krankheit im März 2009 eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand en hat . Mit anderen Worten muss in Betracht gezogen werden, dass die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG bereits im März 2009 eröffnet wurde und
n ach Ablauf des Wartejahres im März 2010 eine Invalidität von mindestens 40 % im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG vorlag . Die Annahme des Invaliditätseintritts im März 2010 hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt noch keine zwölf Beitragsmonate in der Schweiz gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG vorweisen könnte, denn dessen Zuzug in die Schweiz erfolgte erst im Oktober 200 9. Demzufolge wären in diesem Fall die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche Invalidenrente nach der Schweizerischen Invalidengesetzgebung nicht erfüllt. 3.3
Im Ergebnis drängt sich hier eine Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin auf. Diese wird zu prüfen haben, inwieweit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem ersten Schub seiner Krankheit im März 2009 bestanden hat. Zu diesem Zweck erscheint der Beizug der echt zeitlichen Berichte der behandelnden Ärzte in Z.___ erforderlich. Im Übrigen ist zu beachten, dass nebst diesen
Beurteilungen auch die Einschätzun gen des Hausarztes K.___, welcher den Beschwerdeführer in der Schweiz behandelte, aktenmässig nicht dokumentiert sind, weshalb im Rahmen der ergänzenden Abklärungen ebenfalls das Heranziehen der entsprechenden Berichte angezeigt ist . Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Aktenlage zur Beurteilung der verbliebenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit äusserst dürftig ist. Die einzig vorliegenden diesbezüglichen Angaben stammen von der behandelnden Neuro login, öfters versehen mit dem Vermerk „maximal“ oder „versuchsweise“ bzw. 50 % arbeitsfähig „mit reduzierter Leistung“ (Urk. 7/8/7, Urk. 7/9/3-4, Urk. 7/6/7 und Urk. 7/29). Sollten die versicherungsmässigen Voraussetzungen gegeben sein, wäre daher eine fundierte medizinische Beurteilung der zumut baren medizinisch-theoretischen Arbeits- und Leistungsfähigkeit notwendig. 3.4
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- er scheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisge mäss als volles Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) . D ie Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 5.
Mit Beschluss des Gerichts vom 3 0. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin schriftlich Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 9). Die betreffende Verfügung wurde dem Gericht am
6. September 2013 zurückgesandt mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden “. Die hierauf getätigte Anfrage des Gerichts beim Personenmeldeamt Zürich vom 6. September 2013 ergab, dass der Beschwerdeführer nach „Unbekannt“ weggezogen sei (Urk. 10) . Nachdem die neue Adresse des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden kann bzw. die zumutbaren Möglichkeiten, den Wohnort ausfindig zu machen, ausgeschöpft sind (vgl. dazu Bornatico, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro zessordnung, Basel 20 10, Art. 141 N 2), ist der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer gestützt auf § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) i.V.m . Art. 141 Abs. 1 lit . a der Schweizerischen Zivil prozessordnung (ZPO) durch Ver öffentlichung im Amtsblatt mitzuteilen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
22. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre u nd hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zust ellung gegen Empfangsschein an: -
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 -
Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - X.___, durch Veröffentlichung im Amtsblatt - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger CA/GI/MPversandt