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IV.2012.00361

Erstanmeldung; Abstellen auf MEDAS-Gutachten; Frage der Realisierbarkeit der Restleistungsfähigkeit (100 % in schulterbedingt angepasster Tätigkeit) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vorher 29 Jahre beim selben Arbeitgeber, 61 Jahre alt)

Zürich SozVersG · 2014-02-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1950 und seit dem 1 5. August 1982 bei der Y.___ AG, zuletzt gesundheitsbedingt als Tankstellenreiniger und Monteur für kleinere Reparaturen , tätig ( Urk. 7/ 3 ), meldete sich am 2 7. August 2009 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an unter Hinweis auf zahlreiche Gesundheitsbeschwerden ( Urk. 7/3). Die Sozialver sicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, holte

einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/5), einen Arztbericht ( Urk. 7/6/1-4) sowie Arbeitgeberauskünfte ( Urk. 7/4, Urk. 7/8 und Urk. 7/9 ) ein und zog die Akten der SUVA bei ( Urk. 7/20, Urk.

7/ 2 8 -31).

Aus L etzte re n geht hervor , dass die SUVA dem Versicherte n , der sich im Jahr 1999 bei einem

Unfall an der rechten Schulter verletzt hatte und

deswegen ab Oktober 2003 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 25 %

bezog (Urk.

7/20/44-46) , seit dem 1. November 2011 nach zwei erneuten Traumatisierungen der rechten Schulter am 9. Dezember 2008 und 3. August 2009 eine Rente im Umfang von 36 %

ausrichtet ( Urk. 7/ 29 und Urk. 7/31).

Die IV-Stelle veranlasste in der Folge bei der Abklärungsstelle Z.___ ( Urk. 7/34)

ein polydisziplinäres Gutachten in Bezug auf

unfallkausale als auch auf

unfallfremde

Beschwerden ( vgl. Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes, RAD, vom 1 1. Oktober 2010, Urk. 7/52/S. 6 f.) , welches am 2 3. Juni 2011 erstattet wurde ( Urk. 7/47 und Urk. 7/48). Mit Vorbescheid vom 1.

Dezember 2011 teilte sie dem Versicherten mit, dass das Leistungsbe gehren voraussichtlich abgewiesen werde ( Urk. 7/54). Am 8.

Dezember 2011 erhob X.___

dagegen

Einwand ( Urk. 7/56) , den er mit Eingabe vom

1. Februar 2012 begründen liess (Urk.

7/64) .

Nach Rücksprache mit ihrem RAD

( Urk.

7/66 S. 2) hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest und verfügte am 2 8. Februar 2012, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 7/67). 2.

Am 2 7. März 2012 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28.

Februar 2012 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und folgende Anträge stellen (S.

2 ) : „ 1. Es sei die IV-Verfügung vom 2 8. Februar 2012 aufzuheben und ein Obergutachten einzuholen. 2. Es sei die IV-Verfügung vom 2 8. Februar 2012 aufzuheben und dem Beschwerde führer mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die IV-Verfügung vom 2 8. Februar 2012 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsf olgen (zuzüglich Auslagen und MW St ) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. “

Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 1. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ga nze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.

4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E.

3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst aussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditäts bemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Mit BGE 137 V 210

hat das Bundesgericht die rechts staatlichen Anforderungen an die Einholung von MEDAS-Gutachten durch die Invalidenversicherung neu konkretisiert. Nach alten Regeln eingeholte Gutachten büssen deswegen allerdings nicht ungeachtet ihrer jeweiligen Über zeugungskraft den Beweiswert ein (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress) . Dem Umstand , dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massge bende Entscheidungsgrundlage bildet, ist bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweisen ). 2.

2.1

In ihrer rentenablehnenden Verfügung vom 2 8. Februar 2012 hielt die IV Stelle fest , der Versicherte habe mehrere Unfälle erlitten. Sie kam zum Schluss , es lägen

ausschliesslich Unfallfolgen vor . Aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht gebe es keine Befunde , die eine zusätzliche Arbeitsunfä higkeit begründeten . Für den Einkommensvergleich stützte sich die Beschwer degegnerin auf die Angaben der SUVA , woraus ein Invalid itätsgrad von 36 % resultierte . 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, das Gutachten der MEDAS vom 23. Juni 2011, auf dem die angefochtene Verfügung beruhe , erfülle die bundesgerichtlichen Vorgaben in Bezug auf den Beweiswert eines Gutachtens nicht. Die Gutachter hätten sich mit den vorhandenen Arztberichten nicht kritisch auseinandergesetzt und die Widersprüche bezüglich der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit in keiner Weise aufgelöst. Mithin sei die Verfügung aufzuheben u nd ein Obergutachten einzuholen . Zudem sei

im Rahmen des Ein kommensvergleichs

unabhängig vom Ergebnis des Obergutachtens ein Leidens abzug von 25 %

vom Invalideneinkommen zu gewähren .

E ine allfällige Restarbeitsfähigkeit wäre

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wegen der gesundheitsbedingten Einschränkungen, des Alters, der dreijähri gen Ab wesen heit vom Berufsleben und der mannigfachen Beschwerden, die immer wieder zu Operationen und langen Krankheitsausfällen ge führt hätten , nicht mehr verwertbar . 3.

3.1

Im Bericht vom 2 3. September 2009 ( Urk. 7/6/1-4) nannte der Hausarzt

Dr. med. A.___ , Spezialarzt Chirurgie FMH, bei welchem der Beschwerdeführer seit 1991 in Behandlung stand , die folgenden sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen: - COPD mit rezidivierenden

s chweren bronchosinusoidalen Infekten, Status nach mehreren Kiefer- und Stirnhöhlenoperationen - Embolisierung eines asymptomatischen Aneurysma s der Arteria

communic a ns

ante rior links am 1. Dezember 2005, komplikationslos - w iederholte cerebrale Durchblutungsstörung mit Rindeninfar kt im Gyrus

temporalis

superfic alis rechts, rechts postzentral chronischer Verschluss der Arteria cerebri media 2007 und 2008 - Hepatopa thie ungeklärter Genese - Psoriasis - Polyarthrose - t raumatische Ruptur der Supras p inatussehne , Bursitis subacromialis 2008, Status nach offener Reinsertion der S ubscapularissehne und Supraspinatussehne rechts 2000 / Status nach Bicepstenotomie und subacromialer

Bursektomie und Débride ment des AC - Gelenks 2003

Dr. A.___ kam zum Schluss, der sehr fleissige Tankrevisionshilfsarbeiter sei nun einfach nicht mehr in der Lage, einer Erwerbsfähigkeit nachzugehen. Seit dem 1 1. August 2009 sei er gänzlich arbeitsunfähig. Im Moment würden die Schul terschmerzen ganz im Vordergrund stehen. 3.2

Am 1 6. November 2009 berichtete Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatolo gie und Innere Medizin FMH, der SUVA ( Urk. 7/20/8-9) und diagnostizierte posttraumatische Beschwerden der rechten Schulter mit Läsion der Supraspi n a tuss ehne sowie Ruptur der langen Bi c ep ssehne . Dr. B.___ führte aus, Ursa che des Leidens sei ein Unfall

vom

9. Dezember 2008, mithin ein Sturz mit Kontusion der rechten Schulter und anschliessender Pseudo parese des rechten Arme

s. Nach wie vor bestünden belastungsabhängige rechtsseitige Schulter schmerzen vor allem bei Abduktion. Subakromiale steroidhaltige Infiltrationen sowie intraartikuläre Steroidinjektionen hätten jeweilen zu einer vorübergehen den Schmerzlinderung geführt. Die operativen Möglichkeiten seien an der Klinik C.___

abgeklärt worden. Der Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfä hig. 3. 3

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, Kreisarzt SUVA E.___ , erstattete am 1 8. August 2010 seinen Bericht über die Untersuchung vom 1 3. August 2010 ( Urk. 7/28/2- 7 ) . Dr. D.___ berichtete von einem 60 jährigen, freundlich und bereitwillig Auskunft gebenden Versicherten, in ange sichts der langen Liste von Gesundheitsproblemen

erstaunlich und erfreulich gutem Allgemeinzustand. Die Unterhaltung in deutscher Sprache sei problemlos möglich gewesen. Gestik und Mimik seien lebhaft gewesen , unter Einbezug des rechten Armes ; entsprechend habe der Griff mit der linken Hand zur rechten Schulter, der repetiert gezeigt worden sei, als etwas demonstratives Schmerz verhalten gewirkt. Dr. D.___ berichtete sodann von einem auffälligen fein- bis mittelschlägigen Tremor am rechten Arm .

Ferner führte er aus , es seien am ganzen Körper Psoriasisläsionen zu erkennen, nicht nur im Bereich der Prädi lektionsstellen streckseitig. Die aktuelle Aktivität sei aber gering.

Dr. D.___ verwies in Bezug auf die nicht unfallkausalen krankheitsbedingten Probleme auf den Bericht von Dr. A.___ vom 2 3. September 2009 an die IV Stelle

(vgl. E. 3.1 hievor ) und fügte an, zusätzlich kämen im neurologischen Bericht der C.___ vom 2 7. Januar 2004 die Diagnose n eines Carpal tunnelsyndroms rechts sowie ein es zervikoradikulären Syndrom s C6/7 zur Dar stellung, wobei das Carpaltunnelsyndrom in der Folge elektroneurographisch ausgeschlossen, das zervikoradikuläre Schmerz syndrom durch erfolgreiche Infiltration aber bestätigt worden sei.

Unfallkausal sei die Situation im Bereich der rechten Schulter. Der Leitersturz vom 2 0. Oktober 1999 mit der Folge einer Ruptur der Subscapularissehne recht s mit

anteriorer Teilruptur der Supra spinatussehne sei am 1. September 2003 med izinisch abgeschlossen

worden und es sei entsp rechend der damaligen Tätigkeit im angestammten Beruf eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % bestätigt worden , mit entsprechender Berentung . Am 9. Dezember 2008 habe eine neuer liche Traumatisierung der rechten Schulter anlässlich eines Sturzes beim Aus steigen aus dem Auto stattgefunden. Am 3. August 2009 habe der Versicherte ohne eigentliches Trauma beim Heben von Gegenständen einschiessende Schmerzen rechts verspürt. Obwohl im Februar 2009 im Arthro -MRI nur eine Partialruptur der Supraspinatussehne gefunden worden sei, habe man im Anschluss an das erneute Ereignis vom 3. August 2009 eine transmurale

Reruptur der Supraspinatussehne mit Läsion von Teilen der Subscapularis

- und der Infraspinatussehne

sonographisch festgehalten. Eine erneute Rekonstruktion der Rotatorenmanschette

sei als nicht erfolgsversprechend erschienen; in der C.___

sei eine konservative Behandlung befürwortet worden (S. 5) .

Bei der klinischen Beurteilung sei ein erhebliches Demonstrationsverhalten aufge fallen (häufiger Griff mit der linken Hand zur rechten Schulter, lautes Stöhnen) , und auch die Krafttests seien angesichts der eigentlich günstigen muskulären Situation medizinisch nur im Sinne eines demonstrativen Schon verhaltens erklärbar. Objektivierbar sei hingegen eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit; diese gelinge aktiv bis in den Bereich der Horizontalen, wobei hier aber die annähernd symmetrische Rotationsbeweglichkeit auffalle . Muskulierung der Unterarme und Beschwielung der Hände liessen eine massive, längerdauernde Funktionseinschränkung der dominanten rechten Hand aus schliessen.

Der Zustand sei seit Monaten stabil ; dies erlaube den versicherungstechnischen Abschluss bezüglich der rechten Schulter, wobei die multiplen Nebenprobleme zwar für die Arbeitsfähigkeit relevant seien, bezüglich unfallkausaler Beurtei lung aber ausgeschlossen werden müssten. Insbesondere die zervikoradikuläre Problematik mit der Brachialgie und dem Tremor könne nicht mit der Patholo gie der rechten Schulter erklärt werden .

Was die Beurteilung der Zumutbarkeit bezüglich der rechten Schulter angehe, sei im aktuellen Fall eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit

(EFL) nicht hilfreich, da die so ermittelten Resultate angesichts des gezeigten demonstrativen Schonverhaltens nicht übernomm en werden könnten . Man sei ent sprechend gezwungen, das Zumutbarkeitsprofil aufgrund theoretischer Erwägungen zu formulieren: Die dominante rechte Hand könne in einem günstigen Feld vor dem Körper und bis Schulterhöhe mit nur leichten Bewe gungs einschränkungen weitgehend normal eingesetzt werden. Körperferne Tätigkeiten und solche über Schulterhöhe seien nur ausnahmsweise und mit stark reduzierter Belastbarkeit (wohl mit 1 bis 2 Kilogramm) zumutbar. Selbst verständlich könne die adominante linke Hand normal benutzt werden. Un günstig s eien Tätigkeiten mit repetierter Bewegung in der rechten Schulter und repetiertem, kräfteforderndem Einsatz der rechten Hand. 3. 4

Am 2 7. Dezember 2010 berichtet e der Hausarzt Dr. A.___ dem Krankentaggeld versicherer ( Urk. 7/58/13-14). Er beantwortete die Frage nach den die krank heitsbedingt e Arbeitsunfähigkeit begründenden Beschwerden damit, dies seien vor allem Schmerzen in der Schulter, die teilweise auf einen Unfall zurückgin gen und von der SUVA auch berentet worden seien. Am 1.

Oktober 2010 habe der Versicherte einen Herpes Zoster durchgemacht. Diese Infektion sei rasch abgeheilt. Aktuell stehe der Beschwerdeführer nicht in seiner Behandlung. Die Behandlung sei äusserst schwierig. Der Versicherte sei bei so vielen Spezialärz ten in ärztlicher Betreuung und bezüglich Arbeitsunfähigkeit sei er seit über einem Jahr nicht mehr zuständig. Es sei einerseits um die unfallbedingten Aus fälle bezüglich der Schulter gegangen, diesbezüglich sei der Patient vom Arbeitgeber direkt an

Dr. F.___ in G.___ überwiesen worden. 3. 5

Am 2 3. Juni 2011 erstattete das Z.___ der IV-Stel le ein interdisziplinäres MEDAS- Gutachten ( Urk. 7/47 und Urk. 7/48 ) . Die Untersuchungen durch die

verantwortlichen Fachärzte

für innere Medizin, Rheumatologie und Manuelle Medizin , Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie fanden am 19. ,

21.

und 2 6. April 2011

statt. Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen (S.

56) :

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1.

Belastungs- und bewegungsabhängige Restschmerzproblematik am rechten Schultergelenk mit/bei - Status nach Schulterkontusion bei Sturz am 2 0. Oktober 1999 - Status nach Schulterarthroskopie mit offener Rekonstruktion und Reinsertion der Supraspi natus

- und Subscapularissehen am 2 3. Februar 2000 - Status nach arthroskopischer AC-Gelenks-Resektion mit Acromioplastik am 2 7. April 2001 - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie mit Bizepssehnentenotomie , subacro mia ler

Bursektomie und Débridement des AC-Gelenks mit anschliessender offener Bizeps sehnentenodese rechts am 2 7. Januar 2003 - Status nach erneuter Traumatisierung der rechten Schulter am 9. Dezember 2008 beziehungsweise am 3. August 2009 - s chmerzhafter Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit, ohne sichere Zei chen für eine retraktile

Kapsulose - inkonstant reproduzierbaren Weichteildysbalancen

in der Schultergürtelregion rechts und periartikulär im Schultergelenk rechts respektive

im proximalen Oberarm rechts - intermittierendem Ruhe- und Intensionstremor an der rechten Hand - fehlender Schonungsatrophie im Bereiche der rechten oberen Extremität respektive Schul tergürtelregion rechts 2.

m orgens betonte Steifigkeit polyartikulär mit/bei: - Psoriasis-Hauterkrankung jedo ch aktuell ohne fassbare arthri tische Aktivität 3.

z eitweise zervikale Belastungsbeschwerden mit/bei: - m oderat beginnenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 4.

c hronisch asthmoide Bronchitis mit/bei: - Status na ch rezidivierenden bronchosinus oidalen Infekten - Statu s nach mehreren Kiefer- und Sti rnhöhlenoperationen, zuletzt 2009 - aktuell normale Lungenfunktionsprüfung ohne Hinweise für eine obst r uktive Ven tilations störung 5.

Zerebrovaskuläre Gefässerkrankung mit/bei: - Status nach wiederholten zerebralen Durchblutungsstörungen mit Rindeninfarkt im Gyrus

temporalis

superficialis rechts sowie postzentral rechts - chronischem Verschluss der A. cerebri media - Status nach Embolisierung eines asymptomatischen Aneurysmas der A. communicans

ante rior links am 1. Dezember 2005 - kardiovaskulären Risikofaktoren: Status nach Nikotinabusus , arterielle Hypertonie 6.

Psoriasis guttata mit/bei - Hyperurikämie

Die Gutachter führten aus , im Rahmen der internistischen Untersuchung habe sich das Bild eine s 61-jährigen, eher klein gewachsenen, normosomen Versi cherten in unauffälligem Allgemeinzustand gezeigt. Zum Untersuchungszeit punkt hätten sich weder klinisch noch spirometrisch Hinweise für eine schwere Bronchoobstruktion nachweisen lassen. Es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen de r pulmonalen Problematik und der chronisch rezidivierenden Sinu sitis im Sinne eines „Syndrome descendant “ mit infektbedingten Exazerbationen der chronischen Bronchitis, die immer wieder antibiotisch behandelt werden müssten . Unter der aktuellen Inhalationstherapie mit Seretide und Ventolin sei der Versicherte seitens der Lunge relativ beschwerdearm und auch die Lungen funktionsprüfung

ergebe normale Werte. Aus kardi aler Sicht sei der Versicherte beschwerdefrei. Es hätten sich klinisch keine Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffienz gefunden und auch das EKG habe einen unauffälligen Erregungsablauf gezeigt . Der restliche internistische Status sei ebenfalls unauf fällig. Es liessen sich nur diskrete Psoriasisherde nachweisen. Auch im Abdomi nal- und Neurostatus liessen sich keine pathologischen Befunde objektivieren. Die Laboruntersuchungen hätten weitgehend unauffällige Laborwerte ergeben, abgesehen von einem leicht erhöhten Harnsäurewert. Aus internistischer Sicht lasse sich aufgrund d er erhobenen Befunde und Diagnosen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Unterhalt von Tankstellen noch in einer sonstigen , dem Alter und dem Habitus entsprechenden Verweistätigkeit ( Urk. 7/48/1-62 S. 62) .

A us rheumatologischer Sicht bestehe ein austherapiertes, chronisches bewe gungs

- und belastungsabhängiges Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Schultergelenks- und Schultergürtelregion, bei einem Status nach dreifachem Schultereingriff rechts und vorausgehend zweimaligen Schulterkontusionen. Klinisch finde sich eine schmerzhafte Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit, ohne sichere Zeichen für eine retraktile

Kapsulose mit inkonstant reproduzierbaren Weichteildysbalancen der Schultergürtelregion rechts und periartikulär im Schultergelenk rechts respektive proximalen Oberarm rechts. Allerdings fehle eine Schonungsatrophie im Bereiche der rechten oberen Extre mität respektive Schultergürtelregion rechts. Daneben bestehe eine morgens betonte Steifigkeit polyartikulär im Rahmen einer Psoriasis-Hauterkrankung, jedoch aktuell ohne fassbare arthritische Aktivität. Die zeitweise auftretenden zervikalen Belastungsbeschwerden seien auf moderat beginnende degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule zurückzuführen. Aufgrund der erhobenen Befunde sei die Arbeit in der angestammten Tätigkeit bei der Firma Y.___ aufgrund d er objektiv eingeschränkten Schulterbeweglichkeit nicht mehr zumutbar. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit Fehlen von repetiti vem Gewichte-Heben über 15 Kilogramm, ohne Tätigkeiten über der Horizon talen respektive Überkopfarbeiten sowie ohne Arbeiten mit gestrecktem Arm sei eine volle Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar und ausgewiesen.

Dem Gutachten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der neu rologischen Untersuchung als Hauptbeschwerde n die Schulter-Armschmer zen rechts angegeben ha tt

e. Es handle sich hierbei um ein Schmerzsyndrom durch degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat sowie mehrfache Rotatorenmanschetten -Ruptur. Ein Anhalt für eine zusätzliche neurologische Schädigung im Sinne einer radikulären oder nervalen Läsion bestehe nicht. Die geschilderten Kopfschmerzen seien in Zusammenhang mit einer chronisch rezidivierenden Sinusitis zu sehen. Unter antibiotischer Behandlung zeige sich regelmässig eine Besserung . Bezüglich der Kopfschmerzen bestehe kein Anhalt für eine primär neurologische Kopfschmerzerkrankung ; ebenso wenig bestehe ein Anhalt für eine sekundäre Kopfschmerzursache auf neurologischem Gebiet. Das im November 2005 embolisierte Ane u rysma der A. cerebri anterior

sei asymptomatisch gewesen und als Zufallsbefund diagnostiziert worden. Auch im weiteren Verlauf hätten sich keine Symptome gezeigt, die auf ein symptomati sches Aneurysma hätten deuten können. Die Verlaufskontrolle am 8.

Dezember 2006 im H.___ habe einen regelrechten MRI-Befund ergeben . Das Aneurysma sei geheilt und begründe auf neurologischem Fachgebiet keine Arbeitsunfähigkeit. Die durch das MRI des Kopfes gesicherten kleineren Hirn infarkte hätten im Jahr 2007 zu transient sensiblen Störungen geführt, die sich im weiteren Verlauf vollständig zurückgebildet hätten und nicht wieder aufge treten seien. Diese kleineren Infarkte seien bezüglich der Arbeitsfähigkeit irrele vant. Die damals gefundene kurzstreckige Stenose der A. cerebri media rechts sei konservativ behandelt worden, ohne dass es im weiteren Verlauf zu einer erneuten zerebralen Ischämie gekommen sei. Aufgrund der bekannten zerebro vaskulären Erkrankungen seien Arbeiten unter extremen klimatischen Bedin gungen und unter körperlichen Höchstanstrengungen nicht mehr möglich. Bezüglich der letzten Tätigkeit ergebe sich aufgrund der zerebrovaskulären Erkrankung insgesamt keine Arbeitsunfähigkeit. Der intermittierende Ruhe- und Intensionstremor an der rechten Hand sei psychogen überlagert und nicht Aus druck einer neurologischen Erkrankung (S. 63 f .).

Schliesslich wird im Gutachten festgehalten, bei der psychiatrischen Exploration hätten sich keine Hinweise für eine psychiatrische Krankheit ergeben (S. 6 4 ).

Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer laut den begutachtenden Fachärz ten aus rheumatologischer Sicht in seine r bisherige n Tätigkeit als Tankstellen servicemonteur wegen der Einschränkungen ausgehend von der rechten Schul tergelenks- und Schultergürtelregion sei t August 2009 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit Fehlen von repe titivem Gewichte-Heben über 15 Kilogramm, ohne Tätigkeiten über der Hori zontalen respektive Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten mit gestrecktem Arm sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht würden sich keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben (S. 64 f. ). 3. 6

D e r be handelnde Rheumatologe

Dr. B.___

nannte gegenüber dem

Kranken tag geldversicherer am 2. Mai 2011 die Diagnose einer aktiven Pso riasis-Spondarthro pathie und fügte an, die Beschwerden von Seiten der Psoriasis- Spondarthropathie begründeten die krankheitsbedingte Arbeitsunfä higkeit . Trotz intensiver therapeutischer Bemühungen und potente r Medika mente müsse mit einer bleibenden 100%ige Arbeitsunfähigkeit gerechnet wer den ( Urk. 7/58/ 7 8) . 4.

4.1

Es ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit längerem unter verschiedensten Gesundheitsproblemen litt . Die Beschwerdegegnerin veran lasste

dementsprechend eine polydisziplinäre Abklärung zur Frage, inwieweit sich nebst der unfallbedingten Beschwerden in der rechten Schulter und im rechten Arm auch krankheitsbedingte Leiden limitierend auf die Arbeitsfähig keit auswirken (vgl. Stellungnahme des RAD vom 1 1. Oktober 2010, Urk. 7/52/S. 6 f.) . Das hierauf am 2 3. Juni 2011 vom

Z.___ erstattete , auf ein lässlichen internistischen ( Urk. 7/48 38 ff.), rheumatologischen (Urk.

7/48 42 ff.), neurologischen ( Urk. 7/48 S. 46 ff.) und psychiatrischen (Urk.

7/48 S. 51 ff.) Untersuchungen beruhende, die Vorakten ( Urk. 7/47 und Urk. 7/48 S. 1 ff. und S. 27 ff.) sowie die geklagten Beschwerden ( Urk. 7/48 S.

36 ff., S. 43 f., S. 46 und S. 51 f.) berücksichtigende MEDAS-Gutachten entspricht den rechtspre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage , so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist . Nach einleuch tender Darlegung der medizinischen Zusammenhänge gelangten die Experten zur begründeten Schlussfolgerung, aus rheumatologischer Sicht sei der Versi cherte in seiner bisherigen Tätigkeit als Tankstellenservicemonteur wegen der Einschränkungen ausgehend von der rechten Schultergelenks- und Schulter gürtelregion seit August 2009 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne repetitives Gewichte-Heben über 15 Kilogramm, Tätigkeiten über der Horizontalen respektive Überkopfarbeiten und Arbeiten mit gestrecktem (rechten) Arm sei er indes zu 100 % arbeitsfähig ;

a us internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht würden sich keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben.

I n den Einschätzungen des Hausarztes Dr. A.___ und des SUVA- Kreisa rztes Dr.

D.___

finden sich Hinweise, die dieses Abklärungsergebnis stützen . Dr. A.___ führte im Bericht vom 2 7. Dezember 2010 aus, für die Arbeitsunfä higkeit seien die unfallbedingten Schulterbeschwerden entscheidend (vgl. E. 3.4

hievor ). Dr. D.___ berichtete von einem angesichts der langen Liste von Gesundheitsproblemen erstaunlich und erfreulich guten Allgemeinzustand (E. 3.3

hievor ). Der Hausarzt Dr. A.___ gab ferner zu bedenken , der 60- jährige Versicherte habe sich nun daran gewöhnt, nicht mehr zu arbeiten. Eine Steige rung der Arbeitsfähigkeit hielt er schliesslich zwar grösstenteils aus medizini schen Gründen aber auch wegen des Arbeitsmarkts, der diesen polymorbiden Mann nicht mehr übernehmen werde, für nicht mehr durchführbar ( Urk. 7/58/13-14). 4. 2

Was die diversen gegen das MEDAS-Gutachten vorgetragenen Rügen angeht, ist zunächst der Einwand, der Beschwerdeführer sei laut dem vom SUVA-Arzt Dr.

D.___

formulierten Zumutbarkeitsprofil auch

in einer leidensangepassten Arbeitstät igkeit nur zu 64 % arbeitsfähig , unbegründet .

Dr. D.___

beschrieb die seitens der rechte n Hand und der rechte n

Schulter

bestehenden Einschrän kungen ( vgl. E. 3.3

hievor und Urk. 7/28/2-7 S. 6), ohne eine

derart angepasste Tätigkeit

prozentmässig zu begrenzen . Der von der SUVA ermittelte Invalidi tätsgrad von 36 % ergibt sich

aus der Gegenüberstellung von Validene inkom men ( Fr. 84‘500.--) und Invalideneinkommen ( Fr. 54‘379.--; entspricht laut SUVA-Verfügung vom 5. Oktober 2010 dem in geeigneter Tätigkeit gemäss „ Abklärungen in verschiedenen Betrieben “ realisierbar en Einkommen , Urk. 7/31) . Dass die SUVA bei der Ermittlung des Invalideneinkommen s auf ein (zumutbares) Vollpensum abstellte , zeigt auch der Vergleich mit dem von Män nern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2010 erzielte n Einkommen gemäss

der vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; vgl. E.

5 .5 hernach ) . 4. 3

Die Gutachter stellten in ihrer Expertise Beginn und Verlauf der gesundheitli chen Problematik sowie bisherige Massnahmen und Einschätz ung en im Detail dar (S. 57 ff.) beziehungsweise

zogen die Beurteilungen der behandelnden Ärzte in ihre Einsc hätzung mit ein . Sie begründeten , weshalb die einzelnen krank heitsbedingten

Leiden, wie namentlich die chronische asthmoide Bronchitis, die Rückenbeschwerden, die zerebrovaskuläre Gefässerkrankung sowie die Psoriasis ihrer Meinung nach aktuell keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben .

Der Ein wand des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten sich nicht mit den abwei chenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt,

trifft insofern nicht zu .

Der

neuste Bericht von Dr. B.___ vom 2. Mai 2011 ( Urk. 7/58/7-8)

wurde im Gutachten deswegen nicht berücksichtigt (vgl. Urk. 1 Ziff. 3.2) , weil er erst am 2 0. Dezember 2011 zusammen mit den übrigen Akten des Kranken taggeld versi cherers

( Urk. 7/58) bei der Beschwerdegegnerin einging . Diese

kurze Ein schätzung zuhanden des Krankentaggeldversicherers

vermag das Ergebnis der MEDAS- Begutachtung

nicht in Zweifel zu ziehen , zumal es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Ex perten anderseits ( BGE 124 I 170

E. 4 ) nicht zulässt, ein Administrativ- ( oder Gerichtsgutachten ) stets in Frage zu stellen , wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen

( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2011

vom 1 4. Februar 2012

E. 5.2 mit Hinweisen ) und auch nicht näher aufgezeigt wird, weshalb die Rückenbeschwerden sowie Polyarthralgien der grossen Gelenke unter Belastung eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben sollen. 4. 4

Nicht massgebend sein kann ferner

die

Anmerkung des SUVA-Arzt es Dr.

D.___

im Bericht vom 1 8. August 2010, wonach „die multiplen Neben probleme zwar für die Arbeitsfähigkeit relevant sind , bezüglich unfallkausale r Beurteilung aber ausgeschlossen werden müssen “ . Dr. D.___

hat te

– entspre chend seinem Auftrag – die Auswirkungen (auch) der nicht unfallbedingten Leiden nicht abgeklärt . Es war vielmehr die

– nach dem Gesagten umfassend wahrgenommene – Aufgabe

der MEDAS- Gutachter , zu den Auswirkungen (auch) der unfallfremden Beschwerden abschliessend Stellung zu nehmen . Ebenfalls keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden kann dem Schreiben des Kran kentaggeldversicherer s vom 1 6. Dezember 2011 ( Urk. 7/58/1) zum rentenab lehnenden Vorbescheid, in dem ausgeführt wird, anhand der medi zinischen Akten des Taggeldversicherers sei die krankheitsbedingte Arbeits unfähigkeit ausgewiesen und der Vor be scheid deshalb nicht nachvoll ziehbar (vgl. Urk. 1 Ziff. 5). 4. 5

Dem Vorhalt des Beschwerdeführers, der rheumatologische Gutachter habe zwar mehrfach das immer wieder einsetzende Zittern in der rechten oberen Körper hälfte selber beobachtet – so wie auch die weiteren Gutachter – ,

sei

dann aber doch davon ausgegangen , dass Gewichte bis zu 15 Kilogramm mit der domi nanten zitternden Hand gehoben werden könn t en , ist entgegen zu halten , dass auch der SUVA-Arzt Dr. D.___

zum Schluss kam, Muskulierung der Unter arme und Beschwielung der Hände liessen eine massive, längerdauernde Funk tionseinschränkung der domina nten rechten Hand ausschliessen (vgl.

E.

3.3

hie vor ).

Zum Auftreten des Tremors in der Untersuchungssituation stellte der rheumatologische Gutachter im Übrigen fest, der Beschwerdeführer hab e nervös und angespannt gewirkt. D a das Zittern inkonstant sei und bei Ablenkung praktisch fehle , bestehe der Verdacht auf ein nicht-organisch bedingtes Zittern, wobei aber bewusstseinsnahe Anteile im Sinne der Symptombetonung nicht ersichtlich seien ( Urk. 7/481-62 S. 44). Der Neurologe berichtete schliesslich, es bestehe kein Ruhetremor, kein Intensionstremor und bei Bewegungen unter Ablenkung kein signifikanter Aktionst remor (S. 48).

Der Beschwerdeführer weist ferner darauf hin, dass er in der Vergangenheit mehr fach wegen Kniebeschwerden operiert worden sei ( Urk. 1. Ziff. 3.1.1). Er macht allerdings keine aktuellen kniebedingten Einschränkungen geltend.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Ausführungen, wonach das Aneurysma vollständig geheilt sei ( Urk. 1 S. 4.1), seien unzutreffend und miss achte ten den Umstand, dass es später zu weiteren Hospitalisierungen wegen Hirnin farkten gekommen sei, ist schliesslich entgegen zu halten, dass der verantwort liche Facharzt für Neurologie sich in seinem Teilgutachten auch mit dem wei teren Verlauf der zerebrovaskulären Erkrankung auseinandergesetzt hat ( Urk. 7/48/1-62 S. 51). 4. 6

Nicht zutreffend ist, dass die Gutachter von einer klaren Stimme berichtet en , was die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Bemerkung veranlasste, dies erstaune sie , da er asthmabedingt leise und mit kaum hörbarer Stimme spreche ( Urk. 1 Ziff. 6). I m Gutachten ist die Rede davon , der Beschwerdeführer könne sich in gebrochenem Deutsch verständlich ausdrücken (S. 38), er spreche manchmal nervös laut und atme tief (S. 54) oder er spreche mit einer klaren verständlichen Sprache (S. 48). 4. 7

Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle sich beim angefochtenen Renten entscheid zu Recht auf das Gutachten des Z.___ vom 2 3. Juni 2011 abge stützt hat. Es besteht kein Anlass, ein Obergutachten einzuholen. 5. 5.1

Zu prüfen sind schliesslich die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Ein schränkungen. Strittig ist vorab, ob es dem Beschwerdeführer noch möglich und zu mutbar ist, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten. 5.2

Im massgebenden Begutachtungszeitpunkt , Juni 2011 (vgl. BGE 138 V 457 E.3.3) , war der Beschwerdeführer 61 Jahre

und zwei Monate alt (Urk. 7/ 4 ). 5.3

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungs vermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nach einer allge mei nen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen ab, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen).

Dies sind beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Fol gen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fer tigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufs erfahrung aus dem angestammten Bereich. E in erhebliches Gewicht kommt

dem Umfang

der ve rbliebenen Restarbeitsfähigkeit

zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 2 1. September 2010 E. 5.2 ) .

Dabei ist die vom Bundesgericht gesetzte Hürde für die Annahme fehlender Verwertbarkeit der Restarbeitsfähig keit älterer Menschen relativ hoch .

Das Bundesgericht erwog etwa in einem jüngeren Entscheid betreffend einen

62 3/4 Jahre alte n Versicherten , der wegen Kniebeschwerden nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Arbei ten ausführen konnte, dies allerdings noch zu 100 % , die Vorinstanz habe kein Bundesrecht verletzt, wenn sie einen invalidenrechtlich erheblich fehlenden Zugang zum Arbeitsmarkt verneint habe

(Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 1 0. September 2013, E. 4.2 ; vgl. auch die weitere im Urteil zitierte Kasuistik ).

Der Beschwerdeführer ist laut MEDAS-Gutachten für eine behinderungsange passte Tätigkeit ohne repetitives Gewichte-Heben über 15

Kilogramm, Tätigkei ten über der Horizontalen respektive Überkopfarbeiten und Arbeiten mit gestrecktem (rechten) Arm noch zu 100 % arbeitsfähig. Eine zumutbare diese Einschränkungen berücksichtigende Verweistätigkeit wäre

mit einem Stellen- und Berufswechsel verbunden, was nach 29-j ähriger Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber sowie knapp vier Jahre vor der ordentlichen Pensionierung

nicht leicht zu bewerkstelligen ist und ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit voraussetzt. Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer, etwa aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur, die dafür notwendigen Ressourcen fehlen, liegen aller dings keine vor . I m Lichte der dargelegten Grundsätze und ausgehend vom als ausgeglichen unterstell ten Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüg lich der dafür verlangten berufli chen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b) und auch so ge nannte Nischenarbeitsplätze umfasst (Urteil des Bun desgerichts 8C_673/2012 vo m 16.

Mai 2013 E. 4.3 mit Hinweisen), kann

insgesamt nicht davon ausge gangen

werden, dass die ver bliebene Restarbeitsfähigkeit gar nicht mehr nachgefragt wird. 5.4

Der Beschwerdeführer hatte sich am 2 7. August 2009 zum Leistungsbezug ange meldet ( Urk. 7/3). Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG würde ein Renten anspruch somit frühestens am 1. Februar 2010 entstehen . Spätestens ab diesem Zeitpunkt gilt das von der MEDAS ermittelte Belastungsprofil (vgl. Urk.

7/48 S.

65 und die Einschätzung von Dr. D.___ im Bericht vom 18 .

Augus t 2010 , wonach der Zustand sei seit Monaten stabil sei ;

Urk. 7/28 S.

5). 5. 5

Für die Ermittlung des Valideneinkommens , ist entscheidend, was der Beschwer deführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vor liegenden Fall am

1.

Februar 2010 , nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hä tte.

Die IV-Stelle ver wies bezüglich Berechnung des Invaliditätsgrades auf die Verfügung der SUVA vom 5. Oktober 2010 ( Urk. 7/31). Die SUVA hat te das

Valideneinkommen

für das Jahr 2010 im Betrag von Fr.

84‘500.-- gestützt auf die Angaben der Arbeit geberin ermittelt ( Fr. 6‘500.-- mal 13 ; Urk. 7/29/5; vgl. auch Urk. 7/4 /1-5

Ziff. 2.11 ), was

auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird und einzig zur Bemerkung Anlass gibt, dass dabei zu R echt weder die seit 1988 bestehende Anstellung als Hauswart noch die frühere Nebentätigkeit bei einer Reinigungs firma berücksichtigt w u rde.

Bei der Hauswart stelle

wurden die effektiven Arbeiten gemäss Auskunft des Beschwerdeführers von seiner F rau und deren Bruder ausgeführt , an die er den Lohn jeweils weitergeleitet habe ; die Reini gungstätigkeit habe er einige Zeit vor dem Unfall wegen vermehrter Arbeit am A bend und am Wochenende (Pikett) aufgeben müssen ( Urk. 7/30/12-14 S.

1).

Sowohl der Versicherte als auch der Arbeitgeber schlossen eine zukünftige Tätig keit am bisherigen Arbeitsplatz aus ( Urk. 7/28/2-7 S. 5), so dass – obwohl der Beschwerdeführer auch im Begutachtungszeitpunkt noch in ungekündigter Stellung stand ( Urk. 7/47/1-62 S. 33) – f ür die Bes timmung des Invalidenein kommens praxisgemäss die Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukt u rerhebungen (LSE) heranzuziehen sind . Nicht übernommen werden kann demgegenüber das von der SUVA auf grund „Abklärungen in verschiedenen Betrieben“ ermittelte Invalideneinkom men von Fr. 54‘379.--, zumal aus den vorliegenden Akten die konkrete Berech nung des Invalideneinkommens nicht ersichtlich ist (vgl. im Übrigen zur fehlen den Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung BGE 133 V 549 E. 6) . Das von Männern im Durch schnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahr 2010 Fr. 58‘812.-- (Fr. 4‘901.-- x 12; LSE 2010, S.

26, Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, 10-2013, S. 94 Tabelle B9.2) ergib t sich ein Ein kommen von Fr. 61‘ 164 .--. 5.6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert ( Tabellen lohn ) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität respektive Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeits fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann ( vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 9C_325/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen) . Dem 61 Jahre alten, 29 Jahre beim selben Arbeitgeber angestellten Beschwerdeführer , der neben den invalidisierenden Beschwerden an der rechten Schulter noch an zahlreichen anderen – wenn auch keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen den

– Gesundheitsproblemen leidet

und dessen Betätigungsmöglich keiten

schul ter bedingt eingeschränkt sind ,

ist ein leidensbedingter Abzug von 15

% zu gewähren, woraus sich ein Invalideneinkommen von Fr. 51‘989.-- und eine Ein kommenseinbusse von Fr. 32‘511.-- ergibt. Bei Gegenüberstellung des Validen einkommens resultiert ein unter der rentenbegründenden Grenze liegen der Inva liditätsgrad von 38 % .

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves

Gonçalves - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 5. August 1982 bei der Y.___ AG, zuletzt gesundheitsbedingt als Tankstellenreiniger und Monteur für kleinere Reparaturen , tätig ( Urk. 7/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ga nze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.

4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E.

3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst aussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditäts bemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Mit BGE 137 V 210

hat das Bundesgericht die rechts staatlichen Anforderungen an die Einholung von MEDAS-Gutachten durch die Invalidenversicherung neu konkretisiert. Nach alten Regeln eingeholte Gutachten büssen deswegen allerdings nicht ungeachtet ihrer jeweiligen Über zeugungskraft den Beweiswert ein (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress) . Dem Umstand , dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massge bende Entscheidungsgrundlage bildet, ist bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweisen ). 2.

2.1

In ihrer rentenablehnenden Verfügung vom 2 8. Februar 2012 hielt die IV Stelle fest , der Versicherte habe mehrere Unfälle erlitten. Sie kam zum Schluss , es lägen

ausschliesslich Unfallfolgen vor . Aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht gebe es keine Befunde , die eine zusätzliche Arbeitsunfä higkeit begründeten . Für den Einkommensvergleich stützte sich die Beschwer degegnerin auf die Angaben der SUVA , woraus ein Invalid itätsgrad von 36 % resultierte . 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, das Gutachten der MEDAS vom 23. Juni 2011, auf dem die angefochtene Verfügung beruhe , erfülle die bundesgerichtlichen Vorgaben in Bezug auf den Beweiswert eines Gutachtens nicht. Die Gutachter hätten sich mit den vorhandenen Arztberichten nicht kritisch auseinandergesetzt und die Widersprüche bezüglich der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit in keiner Weise aufgelöst. Mithin sei die Verfügung aufzuheben u nd ein Obergutachten einzuholen . Zudem sei

im Rahmen des Ein kommensvergleichs

unabhängig vom Ergebnis des Obergutachtens ein Leidens abzug von 25 %

vom Invalideneinkommen zu gewähren .

E ine allfällige Restarbeitsfähigkeit wäre

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wegen der gesundheitsbedingten Einschränkungen, des Alters, der dreijähri gen Ab wesen heit vom Berufsleben und der mannigfachen Beschwerden, die immer wieder zu Operationen und langen Krankheitsausfällen ge führt hätten , nicht mehr verwertbar . 3.

E. 3 ), meldete sich am 2 7. August 2009 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an unter Hinweis auf zahlreiche Gesundheitsbeschwerden ( Urk. 7/3). Die Sozialver sicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, holte

einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/5), einen Arztbericht ( Urk. 7/6/1-4) sowie Arbeitgeberauskünfte ( Urk. 7/4, Urk. 7/8 und Urk. 7/9 ) ein und zog die Akten der SUVA bei ( Urk. 7/20, Urk.

7/ 2

E. 3.1 Im Bericht vom 2 3. September 2009 ( Urk. 7/6/1-4) nannte der Hausarzt

Dr. med. A.___ , Spezialarzt Chirurgie FMH, bei welchem der Beschwerdeführer seit 1991 in Behandlung stand , die folgenden sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen: - COPD mit rezidivierenden

s chweren bronchosinusoidalen Infekten, Status nach mehreren Kiefer- und Stirnhöhlenoperationen - Embolisierung eines asymptomatischen Aneurysma s der Arteria

communic a ns

ante rior links am 1. Dezember 2005, komplikationslos - w iederholte cerebrale Durchblutungsstörung mit Rindeninfar kt im Gyrus

temporalis

superfic alis rechts, rechts postzentral chronischer Verschluss der Arteria cerebri media 2007 und 2008 - Hepatopa thie ungeklärter Genese - Psoriasis - Polyarthrose - t raumatische Ruptur der Supras p inatussehne , Bursitis subacromialis 2008, Status nach offener Reinsertion der S ubscapularissehne und Supraspinatussehne rechts 2000 / Status nach Bicepstenotomie und subacromialer

Bursektomie und Débride ment des AC - Gelenks 2003

Dr. A.___ kam zum Schluss, der sehr fleissige Tankrevisionshilfsarbeiter sei nun einfach nicht mehr in der Lage, einer Erwerbsfähigkeit nachzugehen. Seit dem 1 1. August 2009 sei er gänzlich arbeitsunfähig. Im Moment würden die Schul terschmerzen ganz im Vordergrund stehen.

E. 3.2 Am 1 6. November 2009 berichtete Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatolo gie und Innere Medizin FMH, der SUVA ( Urk. 7/20/8-9) und diagnostizierte posttraumatische Beschwerden der rechten Schulter mit Läsion der Supraspi n a tuss ehne sowie Ruptur der langen Bi c ep ssehne . Dr. B.___ führte aus, Ursa che des Leidens sei ein Unfall

vom

9. Dezember 2008, mithin ein Sturz mit Kontusion der rechten Schulter und anschliessender Pseudo parese des rechten Arme

s. Nach wie vor bestünden belastungsabhängige rechtsseitige Schulter schmerzen vor allem bei Abduktion. Subakromiale steroidhaltige Infiltrationen sowie intraartikuläre Steroidinjektionen hätten jeweilen zu einer vorübergehen den Schmerzlinderung geführt. Die operativen Möglichkeiten seien an der Klinik C.___

abgeklärt worden. Der Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfä hig. 3. 3

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, Kreisarzt SUVA E.___ , erstattete am 1 8. August 2010 seinen Bericht über die Untersuchung vom 1 3. August 2010 ( Urk. 7/28/2- 7 ) . Dr. D.___ berichtete von einem 60 jährigen, freundlich und bereitwillig Auskunft gebenden Versicherten, in ange sichts der langen Liste von Gesundheitsproblemen

erstaunlich und erfreulich gutem Allgemeinzustand. Die Unterhaltung in deutscher Sprache sei problemlos möglich gewesen. Gestik und Mimik seien lebhaft gewesen , unter Einbezug des rechten Armes ; entsprechend habe der Griff mit der linken Hand zur rechten Schulter, der repetiert gezeigt worden sei, als etwas demonstratives Schmerz verhalten gewirkt. Dr. D.___ berichtete sodann von einem auffälligen fein- bis mittelschlägigen Tremor am rechten Arm .

Ferner führte er aus , es seien am ganzen Körper Psoriasisläsionen zu erkennen, nicht nur im Bereich der Prädi lektionsstellen streckseitig. Die aktuelle Aktivität sei aber gering.

Dr. D.___ verwies in Bezug auf die nicht unfallkausalen krankheitsbedingten Probleme auf den Bericht von Dr. A.___ vom 2 3. September 2009 an die IV Stelle

(vgl. E. 3.1 hievor ) und fügte an, zusätzlich kämen im neurologischen Bericht der C.___ vom 2 7. Januar 2004 die Diagnose n eines Carpal tunnelsyndroms rechts sowie ein es zervikoradikulären Syndrom s C6/7 zur Dar stellung, wobei das Carpaltunnelsyndrom in der Folge elektroneurographisch ausgeschlossen, das zervikoradikuläre Schmerz syndrom durch erfolgreiche Infiltration aber bestätigt worden sei.

Unfallkausal sei die Situation im Bereich der rechten Schulter. Der Leitersturz vom 2 0. Oktober 1999 mit der Folge einer Ruptur der Subscapularissehne recht s mit

anteriorer Teilruptur der Supra spinatussehne sei am 1. September 2003 med izinisch abgeschlossen

worden und es sei entsp rechend der damaligen Tätigkeit im angestammten Beruf eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % bestätigt worden , mit entsprechender Berentung . Am 9. Dezember 2008 habe eine neuer liche Traumatisierung der rechten Schulter anlässlich eines Sturzes beim Aus steigen aus dem Auto stattgefunden. Am 3. August 2009 habe der Versicherte ohne eigentliches Trauma beim Heben von Gegenständen einschiessende Schmerzen rechts verspürt. Obwohl im Februar 2009 im Arthro -MRI nur eine Partialruptur der Supraspinatussehne gefunden worden sei, habe man im Anschluss an das erneute Ereignis vom 3. August 2009 eine transmurale

Reruptur der Supraspinatussehne mit Läsion von Teilen der Subscapularis

- und der Infraspinatussehne

sonographisch festgehalten. Eine erneute Rekonstruktion der Rotatorenmanschette

sei als nicht erfolgsversprechend erschienen; in der C.___

sei eine konservative Behandlung befürwortet worden (S. 5) .

Bei der klinischen Beurteilung sei ein erhebliches Demonstrationsverhalten aufge fallen (häufiger Griff mit der linken Hand zur rechten Schulter, lautes Stöhnen) , und auch die Krafttests seien angesichts der eigentlich günstigen muskulären Situation medizinisch nur im Sinne eines demonstrativen Schon verhaltens erklärbar. Objektivierbar sei hingegen eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit; diese gelinge aktiv bis in den Bereich der Horizontalen, wobei hier aber die annähernd symmetrische Rotationsbeweglichkeit auffalle . Muskulierung der Unterarme und Beschwielung der Hände liessen eine massive, längerdauernde Funktionseinschränkung der dominanten rechten Hand aus schliessen.

Der Zustand sei seit Monaten stabil ; dies erlaube den versicherungstechnischen Abschluss bezüglich der rechten Schulter, wobei die multiplen Nebenprobleme zwar für die Arbeitsfähigkeit relevant seien, bezüglich unfallkausaler Beurtei lung aber ausgeschlossen werden müssten. Insbesondere die zervikoradikuläre Problematik mit der Brachialgie und dem Tremor könne nicht mit der Patholo gie der rechten Schulter erklärt werden .

Was die Beurteilung der Zumutbarkeit bezüglich der rechten Schulter angehe, sei im aktuellen Fall eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit

(EFL) nicht hilfreich, da die so ermittelten Resultate angesichts des gezeigten demonstrativen Schonverhaltens nicht übernomm en werden könnten . Man sei ent sprechend gezwungen, das Zumutbarkeitsprofil aufgrund theoretischer Erwägungen zu formulieren: Die dominante rechte Hand könne in einem günstigen Feld vor dem Körper und bis Schulterhöhe mit nur leichten Bewe gungs einschränkungen weitgehend normal eingesetzt werden. Körperferne Tätigkeiten und solche über Schulterhöhe seien nur ausnahmsweise und mit stark reduzierter Belastbarkeit (wohl mit 1 bis 2 Kilogramm) zumutbar. Selbst verständlich könne die adominante linke Hand normal benutzt werden. Un günstig s eien Tätigkeiten mit repetierter Bewegung in der rechten Schulter und repetiertem, kräfteforderndem Einsatz der rechten Hand. 3. 4

Am 2 7. Dezember 2010 berichtet e der Hausarzt Dr. A.___ dem Krankentaggeld versicherer ( Urk. 7/58/13-14). Er beantwortete die Frage nach den die krank heitsbedingt e Arbeitsunfähigkeit begründenden Beschwerden damit, dies seien vor allem Schmerzen in der Schulter, die teilweise auf einen Unfall zurückgin gen und von der SUVA auch berentet worden seien. Am 1.

Oktober 2010 habe der Versicherte einen Herpes Zoster durchgemacht. Diese Infektion sei rasch abgeheilt. Aktuell stehe der Beschwerdeführer nicht in seiner Behandlung. Die Behandlung sei äusserst schwierig. Der Versicherte sei bei so vielen Spezialärz ten in ärztlicher Betreuung und bezüglich Arbeitsunfähigkeit sei er seit über einem Jahr nicht mehr zuständig. Es sei einerseits um die unfallbedingten Aus fälle bezüglich der Schulter gegangen, diesbezüglich sei der Patient vom Arbeitgeber direkt an

Dr. F.___ in G.___ überwiesen worden. 3. 5

Am 2 3. Juni 2011 erstattete das Z.___ der IV-Stel le ein interdisziplinäres MEDAS- Gutachten ( Urk. 7/47 und Urk. 7/48 ) . Die Untersuchungen durch die

verantwortlichen Fachärzte

für innere Medizin, Rheumatologie und Manuelle Medizin , Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie fanden am 19. ,

21.

und 2 6. April 2011

statt. Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen (S.

56) :

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1.

Belastungs- und bewegungsabhängige Restschmerzproblematik am rechten Schultergelenk mit/bei - Status nach Schulterkontusion bei Sturz am 2 0. Oktober 1999 - Status nach Schulterarthroskopie mit offener Rekonstruktion und Reinsertion der Supraspi natus

- und Subscapularissehen am 2 3. Februar 2000 - Status nach arthroskopischer AC-Gelenks-Resektion mit Acromioplastik am 2 7. April 2001 - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie mit Bizepssehnentenotomie , subacro mia ler

Bursektomie und Débridement des AC-Gelenks mit anschliessender offener Bizeps sehnentenodese rechts am 2 7. Januar 2003 - Status nach erneuter Traumatisierung der rechten Schulter am 9. Dezember 2008 beziehungsweise am 3. August 2009 - s chmerzhafter Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit, ohne sichere Zei chen für eine retraktile

Kapsulose - inkonstant reproduzierbaren Weichteildysbalancen

in der Schultergürtelregion rechts und periartikulär im Schultergelenk rechts respektive

im proximalen Oberarm rechts - intermittierendem Ruhe- und Intensionstremor an der rechten Hand - fehlender Schonungsatrophie im Bereiche der rechten oberen Extremität respektive Schul tergürtelregion rechts 2.

m orgens betonte Steifigkeit polyartikulär mit/bei: - Psoriasis-Hauterkrankung jedo ch aktuell ohne fassbare arthri tische Aktivität 3.

z eitweise zervikale Belastungsbeschwerden mit/bei: - m oderat beginnenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 4.

c hronisch asthmoide Bronchitis mit/bei: - Status na ch rezidivierenden bronchosinus oidalen Infekten - Statu s nach mehreren Kiefer- und Sti rnhöhlenoperationen, zuletzt 2009 - aktuell normale Lungenfunktionsprüfung ohne Hinweise für eine obst r uktive Ven tilations störung 5.

Zerebrovaskuläre Gefässerkrankung mit/bei: - Status nach wiederholten zerebralen Durchblutungsstörungen mit Rindeninfarkt im Gyrus

temporalis

superficialis rechts sowie postzentral rechts - chronischem Verschluss der A. cerebri media - Status nach Embolisierung eines asymptomatischen Aneurysmas der A. communicans

ante rior links am 1. Dezember 2005 - kardiovaskulären Risikofaktoren: Status nach Nikotinabusus , arterielle Hypertonie 6.

Psoriasis guttata mit/bei - Hyperurikämie

Die Gutachter führten aus , im Rahmen der internistischen Untersuchung habe sich das Bild eine s 61-jährigen, eher klein gewachsenen, normosomen Versi cherten in unauffälligem Allgemeinzustand gezeigt. Zum Untersuchungszeit punkt hätten sich weder klinisch noch spirometrisch Hinweise für eine schwere Bronchoobstruktion nachweisen lassen. Es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen de r pulmonalen Problematik und der chronisch rezidivierenden Sinu sitis im Sinne eines „Syndrome descendant “ mit infektbedingten Exazerbationen der chronischen Bronchitis, die immer wieder antibiotisch behandelt werden müssten . Unter der aktuellen Inhalationstherapie mit Seretide und Ventolin sei der Versicherte seitens der Lunge relativ beschwerdearm und auch die Lungen funktionsprüfung

ergebe normale Werte. Aus kardi aler Sicht sei der Versicherte beschwerdefrei. Es hätten sich klinisch keine Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffienz gefunden und auch das EKG habe einen unauffälligen Erregungsablauf gezeigt . Der restliche internistische Status sei ebenfalls unauf fällig. Es liessen sich nur diskrete Psoriasisherde nachweisen. Auch im Abdomi nal- und Neurostatus liessen sich keine pathologischen Befunde objektivieren. Die Laboruntersuchungen hätten weitgehend unauffällige Laborwerte ergeben, abgesehen von einem leicht erhöhten Harnsäurewert. Aus internistischer Sicht lasse sich aufgrund d er erhobenen Befunde und Diagnosen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Unterhalt von Tankstellen noch in einer sonstigen , dem Alter und dem Habitus entsprechenden Verweistätigkeit ( Urk. 7/48/1-62 S. 62) .

A us rheumatologischer Sicht bestehe ein austherapiertes, chronisches bewe gungs

- und belastungsabhängiges Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Schultergelenks- und Schultergürtelregion, bei einem Status nach dreifachem Schultereingriff rechts und vorausgehend zweimaligen Schulterkontusionen. Klinisch finde sich eine schmerzhafte Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit, ohne sichere Zeichen für eine retraktile

Kapsulose mit inkonstant reproduzierbaren Weichteildysbalancen der Schultergürtelregion rechts und periartikulär im Schultergelenk rechts respektive proximalen Oberarm rechts. Allerdings fehle eine Schonungsatrophie im Bereiche der rechten oberen Extre mität respektive Schultergürtelregion rechts. Daneben bestehe eine morgens betonte Steifigkeit polyartikulär im Rahmen einer Psoriasis-Hauterkrankung, jedoch aktuell ohne fassbare arthritische Aktivität. Die zeitweise auftretenden zervikalen Belastungsbeschwerden seien auf moderat beginnende degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule zurückzuführen. Aufgrund der erhobenen Befunde sei die Arbeit in der angestammten Tätigkeit bei der Firma Y.___ aufgrund d er objektiv eingeschränkten Schulterbeweglichkeit nicht mehr zumutbar. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit Fehlen von repetiti vem Gewichte-Heben über 15 Kilogramm, ohne Tätigkeiten über der Horizon talen respektive Überkopfarbeiten sowie ohne Arbeiten mit gestrecktem Arm sei eine volle Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar und ausgewiesen.

Dem Gutachten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der neu rologischen Untersuchung als Hauptbeschwerde n die Schulter-Armschmer zen rechts angegeben ha tt

e. Es handle sich hierbei um ein Schmerzsyndrom durch degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat sowie mehrfache Rotatorenmanschetten -Ruptur. Ein Anhalt für eine zusätzliche neurologische Schädigung im Sinne einer radikulären oder nervalen Läsion bestehe nicht. Die geschilderten Kopfschmerzen seien in Zusammenhang mit einer chronisch rezidivierenden Sinusitis zu sehen. Unter antibiotischer Behandlung zeige sich regelmässig eine Besserung . Bezüglich der Kopfschmerzen bestehe kein Anhalt für eine primär neurologische Kopfschmerzerkrankung ; ebenso wenig bestehe ein Anhalt für eine sekundäre Kopfschmerzursache auf neurologischem Gebiet. Das im November 2005 embolisierte Ane u rysma der A. cerebri anterior

sei asymptomatisch gewesen und als Zufallsbefund diagnostiziert worden. Auch im weiteren Verlauf hätten sich keine Symptome gezeigt, die auf ein symptomati sches Aneurysma hätten deuten können. Die Verlaufskontrolle am 8.

Dezember 2006 im H.___ habe einen regelrechten MRI-Befund ergeben . Das Aneurysma sei geheilt und begründe auf neurologischem Fachgebiet keine Arbeitsunfähigkeit. Die durch das MRI des Kopfes gesicherten kleineren Hirn infarkte hätten im Jahr 2007 zu transient sensiblen Störungen geführt, die sich im weiteren Verlauf vollständig zurückgebildet hätten und nicht wieder aufge treten seien. Diese kleineren Infarkte seien bezüglich der Arbeitsfähigkeit irrele vant. Die damals gefundene kurzstreckige Stenose der A. cerebri media rechts sei konservativ behandelt worden, ohne dass es im weiteren Verlauf zu einer erneuten zerebralen Ischämie gekommen sei. Aufgrund der bekannten zerebro vaskulären Erkrankungen seien Arbeiten unter extremen klimatischen Bedin gungen und unter körperlichen Höchstanstrengungen nicht mehr möglich. Bezüglich der letzten Tätigkeit ergebe sich aufgrund der zerebrovaskulären Erkrankung insgesamt keine Arbeitsunfähigkeit. Der intermittierende Ruhe- und Intensionstremor an der rechten Hand sei psychogen überlagert und nicht Aus druck einer neurologischen Erkrankung (S. 63 f .).

Schliesslich wird im Gutachten festgehalten, bei der psychiatrischen Exploration hätten sich keine Hinweise für eine psychiatrische Krankheit ergeben (S. 6 4 ).

Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer laut den begutachtenden Fachärz ten aus rheumatologischer Sicht in seine r bisherige n Tätigkeit als Tankstellen servicemonteur wegen der Einschränkungen ausgehend von der rechten Schul tergelenks- und Schultergürtelregion sei t August 2009 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit Fehlen von repe titivem Gewichte-Heben über 15 Kilogramm, ohne Tätigkeiten über der Hori zontalen respektive Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten mit gestrecktem Arm sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht würden sich keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben (S. 64 f. ). 3. 6

D e r be handelnde Rheumatologe

Dr. B.___

nannte gegenüber dem

Kranken tag geldversicherer am 2. Mai 2011 die Diagnose einer aktiven Pso riasis-Spondarthro pathie und fügte an, die Beschwerden von Seiten der Psoriasis- Spondarthropathie begründeten die krankheitsbedingte Arbeitsunfä higkeit . Trotz intensiver therapeutischer Bemühungen und potente r Medika mente müsse mit einer bleibenden 100%ige Arbeitsunfähigkeit gerechnet wer den ( Urk. 7/58/ 7 8) . 4.

4.1

Es ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit längerem unter verschiedensten Gesundheitsproblemen litt . Die Beschwerdegegnerin veran lasste

dementsprechend eine polydisziplinäre Abklärung zur Frage, inwieweit sich nebst der unfallbedingten Beschwerden in der rechten Schulter und im rechten Arm auch krankheitsbedingte Leiden limitierend auf die Arbeitsfähig keit auswirken (vgl. Stellungnahme des RAD vom 1 1. Oktober 2010, Urk. 7/52/S. 6 f.) . Das hierauf am 2 3. Juni 2011 vom

Z.___ erstattete , auf ein lässlichen internistischen ( Urk. 7/48 38 ff.), rheumatologischen (Urk.

7/48 42 ff.), neurologischen ( Urk. 7/48 S. 46 ff.) und psychiatrischen (Urk.

7/48 S. 51 ff.) Untersuchungen beruhende, die Vorakten ( Urk. 7/47 und Urk. 7/48 S. 1 ff. und S. 27 ff.) sowie die geklagten Beschwerden ( Urk. 7/48 S.

36 ff., S. 43 f., S. 46 und S. 51 f.) berücksichtigende MEDAS-Gutachten entspricht den rechtspre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage , so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist . Nach einleuch tender Darlegung der medizinischen Zusammenhänge gelangten die Experten zur begründeten Schlussfolgerung, aus rheumatologischer Sicht sei der Versi cherte in seiner bisherigen Tätigkeit als Tankstellenservicemonteur wegen der Einschränkungen ausgehend von der rechten Schultergelenks- und Schulter gürtelregion seit August 2009 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne repetitives Gewichte-Heben über 15 Kilogramm, Tätigkeiten über der Horizontalen respektive Überkopfarbeiten und Arbeiten mit gestrecktem (rechten) Arm sei er indes zu 100 % arbeitsfähig ;

a us internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht würden sich keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben.

I n den Einschätzungen des Hausarztes Dr. A.___ und des SUVA- Kreisa rztes Dr.

D.___

finden sich Hinweise, die dieses Abklärungsergebnis stützen . Dr. A.___ führte im Bericht vom 2 7. Dezember 2010 aus, für die Arbeitsunfä higkeit seien die unfallbedingten Schulterbeschwerden entscheidend (vgl. E. 3.4

hievor ). Dr. D.___ berichtete von einem angesichts der langen Liste von Gesundheitsproblemen erstaunlich und erfreulich guten Allgemeinzustand (E. 3.3

hievor ). Der Hausarzt Dr. A.___ gab ferner zu bedenken , der 60- jährige Versicherte habe sich nun daran gewöhnt, nicht mehr zu arbeiten. Eine Steige rung der Arbeitsfähigkeit hielt er schliesslich zwar grösstenteils aus medizini schen Gründen aber auch wegen des Arbeitsmarkts, der diesen polymorbiden Mann nicht mehr übernehmen werde, für nicht mehr durchführbar ( Urk. 7/58/13-14). 4. 2

Was die diversen gegen das MEDAS-Gutachten vorgetragenen Rügen angeht, ist zunächst der Einwand, der Beschwerdeführer sei laut dem vom SUVA-Arzt Dr.

D.___

formulierten Zumutbarkeitsprofil auch

in einer leidensangepassten Arbeitstät igkeit nur zu 64 % arbeitsfähig , unbegründet .

Dr. D.___

beschrieb die seitens der rechte n Hand und der rechte n

Schulter

bestehenden Einschrän kungen ( vgl. E. 3.3

hievor und Urk. 7/28/2-7 S. 6), ohne eine

derart angepasste Tätigkeit

prozentmässig zu begrenzen . Der von der SUVA ermittelte Invalidi tätsgrad von 36 % ergibt sich

aus der Gegenüberstellung von Validene inkom men ( Fr. 84‘500.--) und Invalideneinkommen ( Fr. 54‘379.--; entspricht laut SUVA-Verfügung vom 5. Oktober 2010 dem in geeigneter Tätigkeit gemäss „ Abklärungen in verschiedenen Betrieben “ realisierbar en Einkommen , Urk. 7/31) . Dass die SUVA bei der Ermittlung des Invalideneinkommen s auf ein (zumutbares) Vollpensum abstellte , zeigt auch der Vergleich mit dem von Män nern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2010 erzielte n Einkommen gemäss

der vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; vgl. E.

5 .5 hernach ) . 4. 3

Die Gutachter stellten in ihrer Expertise Beginn und Verlauf der gesundheitli chen Problematik sowie bisherige Massnahmen und Einschätz ung en im Detail dar (S. 57 ff.) beziehungsweise

zogen die Beurteilungen der behandelnden Ärzte in ihre Einsc hätzung mit ein . Sie begründeten , weshalb die einzelnen krank heitsbedingten

Leiden, wie namentlich die chronische asthmoide Bronchitis, die Rückenbeschwerden, die zerebrovaskuläre Gefässerkrankung sowie die Psoriasis ihrer Meinung nach aktuell keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben .

Der Ein wand des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten sich nicht mit den abwei chenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt,

trifft insofern nicht zu .

Der

neuste Bericht von Dr. B.___ vom 2. Mai 2011 ( Urk. 7/58/7-8)

wurde im Gutachten deswegen nicht berücksichtigt (vgl. Urk. 1 Ziff. 3.2) , weil er erst am 2 0. Dezember 2011 zusammen mit den übrigen Akten des Kranken taggeld versi cherers

( Urk. 7/58) bei der Beschwerdegegnerin einging . Diese

kurze Ein schätzung zuhanden des Krankentaggeldversicherers

vermag das Ergebnis der MEDAS- Begutachtung

nicht in Zweifel zu ziehen , zumal es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Ex perten anderseits ( BGE 124 I 170

E. 4 ) nicht zulässt, ein Administrativ- ( oder Gerichtsgutachten ) stets in Frage zu stellen , wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen

( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2011

vom 1 4. Februar 2012

E. 5.2 mit Hinweisen ) und auch nicht näher aufgezeigt wird, weshalb die Rückenbeschwerden sowie Polyarthralgien der grossen Gelenke unter Belastung eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben sollen. 4. 4

Nicht massgebend sein kann ferner

die

Anmerkung des SUVA-Arzt es Dr.

D.___

im Bericht vom 1 8. August 2010, wonach „die multiplen Neben probleme zwar für die Arbeitsfähigkeit relevant sind , bezüglich unfallkausale r Beurteilung aber ausgeschlossen werden müssen “ . Dr. D.___

hat te

– entspre chend seinem Auftrag – die Auswirkungen (auch) der nicht unfallbedingten Leiden nicht abgeklärt . Es war vielmehr die

– nach dem Gesagten umfassend wahrgenommene – Aufgabe

der MEDAS- Gutachter , zu den Auswirkungen (auch) der unfallfremden Beschwerden abschliessend Stellung zu nehmen . Ebenfalls keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden kann dem Schreiben des Kran kentaggeldversicherer s vom 1 6. Dezember 2011 ( Urk. 7/58/1) zum rentenab lehnenden Vorbescheid, in dem ausgeführt wird, anhand der medi zinischen Akten des Taggeldversicherers sei die krankheitsbedingte Arbeits unfähigkeit ausgewiesen und der Vor be scheid deshalb nicht nachvoll ziehbar (vgl. Urk. 1 Ziff. 5). 4. 5

Dem Vorhalt des Beschwerdeführers, der rheumatologische Gutachter habe zwar mehrfach das immer wieder einsetzende Zittern in der rechten oberen Körper hälfte selber beobachtet – so wie auch die weiteren Gutachter – ,

sei

dann aber doch davon ausgegangen , dass Gewichte bis zu 15 Kilogramm mit der domi nanten zitternden Hand gehoben werden könn t en , ist entgegen zu halten , dass auch der SUVA-Arzt Dr. D.___

zum Schluss kam, Muskulierung der Unter arme und Beschwielung der Hände liessen eine massive, längerdauernde Funk tionseinschränkung der domina nten rechten Hand ausschliessen (vgl.

E.

E. 3.3 hie vor ).

Zum Auftreten des Tremors in der Untersuchungssituation stellte der rheumatologische Gutachter im Übrigen fest, der Beschwerdeführer hab e nervös und angespannt gewirkt. D a das Zittern inkonstant sei und bei Ablenkung praktisch fehle , bestehe der Verdacht auf ein nicht-organisch bedingtes Zittern, wobei aber bewusstseinsnahe Anteile im Sinne der Symptombetonung nicht ersichtlich seien ( Urk. 7/481-62 S. 44). Der Neurologe berichtete schliesslich, es bestehe kein Ruhetremor, kein Intensionstremor und bei Bewegungen unter Ablenkung kein signifikanter Aktionst remor (S. 48).

Der Beschwerdeführer weist ferner darauf hin, dass er in der Vergangenheit mehr fach wegen Kniebeschwerden operiert worden sei ( Urk. 1. Ziff. 3.1.1). Er macht allerdings keine aktuellen kniebedingten Einschränkungen geltend.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Ausführungen, wonach das Aneurysma vollständig geheilt sei ( Urk. 1 S. 4.1), seien unzutreffend und miss achte ten den Umstand, dass es später zu weiteren Hospitalisierungen wegen Hirnin farkten gekommen sei, ist schliesslich entgegen zu halten, dass der verantwort liche Facharzt für Neurologie sich in seinem Teilgutachten auch mit dem wei teren Verlauf der zerebrovaskulären Erkrankung auseinandergesetzt hat ( Urk. 7/48/1-62 S. 51). 4. 6

Nicht zutreffend ist, dass die Gutachter von einer klaren Stimme berichtet en , was die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Bemerkung veranlasste, dies erstaune sie , da er asthmabedingt leise und mit kaum hörbarer Stimme spreche ( Urk. 1 Ziff. 6). I m Gutachten ist die Rede davon , der Beschwerdeführer könne sich in gebrochenem Deutsch verständlich ausdrücken (S. 38), er spreche manchmal nervös laut und atme tief (S. 54) oder er spreche mit einer klaren verständlichen Sprache (S. 48). 4. 7

Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle sich beim angefochtenen Renten entscheid zu Recht auf das Gutachten des Z.___ vom 2 3. Juni 2011 abge stützt hat. Es besteht kein Anlass, ein Obergutachten einzuholen. 5. 5.1

Zu prüfen sind schliesslich die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Ein schränkungen. Strittig ist vorab, ob es dem Beschwerdeführer noch möglich und zu mutbar ist, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten. 5.2

Im massgebenden Begutachtungszeitpunkt , Juni 2011 (vgl. BGE 138 V 457 E.3.3) , war der Beschwerdeführer 61 Jahre

und zwei Monate alt (Urk. 7/ 4 ). 5.3

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungs vermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nach einer allge mei nen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen ab, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen).

Dies sind beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Fol gen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fer tigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufs erfahrung aus dem angestammten Bereich. E in erhebliches Gewicht kommt

dem Umfang

der ve rbliebenen Restarbeitsfähigkeit

zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 2 1. September 2010 E. 5.2 ) .

Dabei ist die vom Bundesgericht gesetzte Hürde für die Annahme fehlender Verwertbarkeit der Restarbeitsfähig keit älterer Menschen relativ hoch .

Das Bundesgericht erwog etwa in einem jüngeren Entscheid betreffend einen

62 3/4 Jahre alte n Versicherten , der wegen Kniebeschwerden nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Arbei ten ausführen konnte, dies allerdings noch zu 100 % , die Vorinstanz habe kein Bundesrecht verletzt, wenn sie einen invalidenrechtlich erheblich fehlenden Zugang zum Arbeitsmarkt verneint habe

(Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 1 0. September 2013, E. 4.2 ; vgl. auch die weitere im Urteil zitierte Kasuistik ).

Der Beschwerdeführer ist laut MEDAS-Gutachten für eine behinderungsange passte Tätigkeit ohne repetitives Gewichte-Heben über 15

Kilogramm, Tätigkei ten über der Horizontalen respektive Überkopfarbeiten und Arbeiten mit gestrecktem (rechten) Arm noch zu 100 % arbeitsfähig. Eine zumutbare diese Einschränkungen berücksichtigende Verweistätigkeit wäre

mit einem Stellen- und Berufswechsel verbunden, was nach 29-j ähriger Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber sowie knapp vier Jahre vor der ordentlichen Pensionierung

nicht leicht zu bewerkstelligen ist und ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit voraussetzt. Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer, etwa aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur, die dafür notwendigen Ressourcen fehlen, liegen aller dings keine vor . I m Lichte der dargelegten Grundsätze und ausgehend vom als ausgeglichen unterstell ten Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüg lich der dafür verlangten berufli chen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b) und auch so ge nannte Nischenarbeitsplätze umfasst (Urteil des Bun desgerichts 8C_673/2012 vo m 16.

Mai 2013 E. 4.3 mit Hinweisen), kann

insgesamt nicht davon ausge gangen

werden, dass die ver bliebene Restarbeitsfähigkeit gar nicht mehr nachgefragt wird. 5.4

Der Beschwerdeführer hatte sich am 2 7. August 2009 zum Leistungsbezug ange meldet ( Urk. 7/3). Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG würde ein Renten anspruch somit frühestens am 1. Februar 2010 entstehen . Spätestens ab diesem Zeitpunkt gilt das von der MEDAS ermittelte Belastungsprofil (vgl. Urk.

7/48 S.

65 und die Einschätzung von Dr. D.___ im Bericht vom 18 .

Augus t 2010 , wonach der Zustand sei seit Monaten stabil sei ;

Urk. 7/28 S.

5). 5. 5

Für die Ermittlung des Valideneinkommens , ist entscheidend, was der Beschwer deführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vor liegenden Fall am

1.

Februar 2010 , nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hä tte.

Die IV-Stelle ver wies bezüglich Berechnung des Invaliditätsgrades auf die Verfügung der SUVA vom 5. Oktober 2010 ( Urk. 7/31). Die SUVA hat te das

Valideneinkommen

für das Jahr 2010 im Betrag von Fr.

84‘500.-- gestützt auf die Angaben der Arbeit geberin ermittelt ( Fr. 6‘500.-- mal 13 ; Urk. 7/29/5; vgl. auch Urk. 7/4 /1-5

Ziff. 2.11 ), was

auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird und einzig zur Bemerkung Anlass gibt, dass dabei zu R echt weder die seit 1988 bestehende Anstellung als Hauswart noch die frühere Nebentätigkeit bei einer Reinigungs firma berücksichtigt w u rde.

Bei der Hauswart stelle

wurden die effektiven Arbeiten gemäss Auskunft des Beschwerdeführers von seiner F rau und deren Bruder ausgeführt , an die er den Lohn jeweils weitergeleitet habe ; die Reini gungstätigkeit habe er einige Zeit vor dem Unfall wegen vermehrter Arbeit am A bend und am Wochenende (Pikett) aufgeben müssen ( Urk. 7/30/12-14 S.

1).

Sowohl der Versicherte als auch der Arbeitgeber schlossen eine zukünftige Tätig keit am bisherigen Arbeitsplatz aus ( Urk. 7/28/2-7 S. 5), so dass – obwohl der Beschwerdeführer auch im Begutachtungszeitpunkt noch in ungekündigter Stellung stand ( Urk. 7/47/1-62 S. 33) – f ür die Bes timmung des Invalidenein kommens praxisgemäss die Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukt u rerhebungen (LSE) heranzuziehen sind . Nicht übernommen werden kann demgegenüber das von der SUVA auf grund „Abklärungen in verschiedenen Betrieben“ ermittelte Invalideneinkom men von Fr. 54‘379.--, zumal aus den vorliegenden Akten die konkrete Berech nung des Invalideneinkommens nicht ersichtlich ist (vgl. im Übrigen zur fehlen den Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung BGE 133 V 549 E. 6) . Das von Männern im Durch schnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahr 2010 Fr. 58‘812.-- (Fr. 4‘901.-- x 12; LSE 2010, S.

26, Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, 10-2013, S. 94 Tabelle B9.2) ergib t sich ein Ein kommen von Fr. 61‘ 164 .--. 5.6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert ( Tabellen lohn ) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität respektive Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeits fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann ( vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 9C_325/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen) . Dem 61 Jahre alten, 29 Jahre beim selben Arbeitgeber angestellten Beschwerdeführer , der neben den invalidisierenden Beschwerden an der rechten Schulter noch an zahlreichen anderen – wenn auch keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen den

– Gesundheitsproblemen leidet

und dessen Betätigungsmöglich keiten

schul ter bedingt eingeschränkt sind ,

ist ein leidensbedingter Abzug von 15

% zu gewähren, woraus sich ein Invalideneinkommen von Fr. 51‘989.-- und eine Ein kommenseinbusse von Fr. 32‘511.-- ergibt. Bei Gegenüberstellung des Validen einkommens resultiert ein unter der rentenbegründenden Grenze liegen der Inva liditätsgrad von 38 % .

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves

Gonçalves - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00361 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

10. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves

Gonçalves Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1950 und seit dem 1 5. August 1982 bei der Y.___ AG, zuletzt gesundheitsbedingt als Tankstellenreiniger und Monteur für kleinere Reparaturen , tätig ( Urk. 7/ 3 ), meldete sich am 2 7. August 2009 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an unter Hinweis auf zahlreiche Gesundheitsbeschwerden ( Urk. 7/3). Die Sozialver sicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, holte

einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/5), einen Arztbericht ( Urk. 7/6/1-4) sowie Arbeitgeberauskünfte ( Urk. 7/4, Urk. 7/8 und Urk. 7/9 ) ein und zog die Akten der SUVA bei ( Urk. 7/20, Urk.

7/ 2 8 -31).

Aus L etzte re n geht hervor , dass die SUVA dem Versicherte n , der sich im Jahr 1999 bei einem

Unfall an der rechten Schulter verletzt hatte und

deswegen ab Oktober 2003 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 25 %

bezog (Urk.

7/20/44-46) , seit dem 1. November 2011 nach zwei erneuten Traumatisierungen der rechten Schulter am 9. Dezember 2008 und 3. August 2009 eine Rente im Umfang von 36 %

ausrichtet ( Urk. 7/ 29 und Urk. 7/31).

Die IV-Stelle veranlasste in der Folge bei der Abklärungsstelle Z.___ ( Urk. 7/34)

ein polydisziplinäres Gutachten in Bezug auf

unfallkausale als auch auf

unfallfremde

Beschwerden ( vgl. Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes, RAD, vom 1 1. Oktober 2010, Urk. 7/52/S. 6 f.) , welches am 2 3. Juni 2011 erstattet wurde ( Urk. 7/47 und Urk. 7/48). Mit Vorbescheid vom 1.

Dezember 2011 teilte sie dem Versicherten mit, dass das Leistungsbe gehren voraussichtlich abgewiesen werde ( Urk. 7/54). Am 8.

Dezember 2011 erhob X.___

dagegen

Einwand ( Urk. 7/56) , den er mit Eingabe vom

1. Februar 2012 begründen liess (Urk.

7/64) .

Nach Rücksprache mit ihrem RAD

( Urk.

7/66 S. 2) hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest und verfügte am 2 8. Februar 2012, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 7/67). 2.

Am 2 7. März 2012 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28.

Februar 2012 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und folgende Anträge stellen (S.

2 ) : „ 1. Es sei die IV-Verfügung vom 2 8. Februar 2012 aufzuheben und ein Obergutachten einzuholen. 2. Es sei die IV-Verfügung vom 2 8. Februar 2012 aufzuheben und dem Beschwerde führer mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die IV-Verfügung vom 2 8. Februar 2012 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsf olgen (zuzüglich Auslagen und MW St ) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. “

Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 1. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ga nze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.

4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E.

3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst aussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditäts bemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Mit BGE 137 V 210

hat das Bundesgericht die rechts staatlichen Anforderungen an die Einholung von MEDAS-Gutachten durch die Invalidenversicherung neu konkretisiert. Nach alten Regeln eingeholte Gutachten büssen deswegen allerdings nicht ungeachtet ihrer jeweiligen Über zeugungskraft den Beweiswert ein (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress) . Dem Umstand , dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massge bende Entscheidungsgrundlage bildet, ist bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweisen ). 2.

2.1

In ihrer rentenablehnenden Verfügung vom 2 8. Februar 2012 hielt die IV Stelle fest , der Versicherte habe mehrere Unfälle erlitten. Sie kam zum Schluss , es lägen

ausschliesslich Unfallfolgen vor . Aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht gebe es keine Befunde , die eine zusätzliche Arbeitsunfä higkeit begründeten . Für den Einkommensvergleich stützte sich die Beschwer degegnerin auf die Angaben der SUVA , woraus ein Invalid itätsgrad von 36 % resultierte . 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, das Gutachten der MEDAS vom 23. Juni 2011, auf dem die angefochtene Verfügung beruhe , erfülle die bundesgerichtlichen Vorgaben in Bezug auf den Beweiswert eines Gutachtens nicht. Die Gutachter hätten sich mit den vorhandenen Arztberichten nicht kritisch auseinandergesetzt und die Widersprüche bezüglich der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit in keiner Weise aufgelöst. Mithin sei die Verfügung aufzuheben u nd ein Obergutachten einzuholen . Zudem sei

im Rahmen des Ein kommensvergleichs

unabhängig vom Ergebnis des Obergutachtens ein Leidens abzug von 25 %

vom Invalideneinkommen zu gewähren .

E ine allfällige Restarbeitsfähigkeit wäre

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wegen der gesundheitsbedingten Einschränkungen, des Alters, der dreijähri gen Ab wesen heit vom Berufsleben und der mannigfachen Beschwerden, die immer wieder zu Operationen und langen Krankheitsausfällen ge führt hätten , nicht mehr verwertbar . 3.

3.1

Im Bericht vom 2 3. September 2009 ( Urk. 7/6/1-4) nannte der Hausarzt

Dr. med. A.___ , Spezialarzt Chirurgie FMH, bei welchem der Beschwerdeführer seit 1991 in Behandlung stand , die folgenden sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen: - COPD mit rezidivierenden

s chweren bronchosinusoidalen Infekten, Status nach mehreren Kiefer- und Stirnhöhlenoperationen - Embolisierung eines asymptomatischen Aneurysma s der Arteria

communic a ns

ante rior links am 1. Dezember 2005, komplikationslos - w iederholte cerebrale Durchblutungsstörung mit Rindeninfar kt im Gyrus

temporalis

superfic alis rechts, rechts postzentral chronischer Verschluss der Arteria cerebri media 2007 und 2008 - Hepatopa thie ungeklärter Genese - Psoriasis - Polyarthrose - t raumatische Ruptur der Supras p inatussehne , Bursitis subacromialis 2008, Status nach offener Reinsertion der S ubscapularissehne und Supraspinatussehne rechts 2000 / Status nach Bicepstenotomie und subacromialer

Bursektomie und Débride ment des AC - Gelenks 2003

Dr. A.___ kam zum Schluss, der sehr fleissige Tankrevisionshilfsarbeiter sei nun einfach nicht mehr in der Lage, einer Erwerbsfähigkeit nachzugehen. Seit dem 1 1. August 2009 sei er gänzlich arbeitsunfähig. Im Moment würden die Schul terschmerzen ganz im Vordergrund stehen. 3.2

Am 1 6. November 2009 berichtete Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatolo gie und Innere Medizin FMH, der SUVA ( Urk. 7/20/8-9) und diagnostizierte posttraumatische Beschwerden der rechten Schulter mit Läsion der Supraspi n a tuss ehne sowie Ruptur der langen Bi c ep ssehne . Dr. B.___ führte aus, Ursa che des Leidens sei ein Unfall

vom

9. Dezember 2008, mithin ein Sturz mit Kontusion der rechten Schulter und anschliessender Pseudo parese des rechten Arme

s. Nach wie vor bestünden belastungsabhängige rechtsseitige Schulter schmerzen vor allem bei Abduktion. Subakromiale steroidhaltige Infiltrationen sowie intraartikuläre Steroidinjektionen hätten jeweilen zu einer vorübergehen den Schmerzlinderung geführt. Die operativen Möglichkeiten seien an der Klinik C.___

abgeklärt worden. Der Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfä hig. 3. 3

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, Kreisarzt SUVA E.___ , erstattete am 1 8. August 2010 seinen Bericht über die Untersuchung vom 1 3. August 2010 ( Urk. 7/28/2- 7 ) . Dr. D.___ berichtete von einem 60 jährigen, freundlich und bereitwillig Auskunft gebenden Versicherten, in ange sichts der langen Liste von Gesundheitsproblemen

erstaunlich und erfreulich gutem Allgemeinzustand. Die Unterhaltung in deutscher Sprache sei problemlos möglich gewesen. Gestik und Mimik seien lebhaft gewesen , unter Einbezug des rechten Armes ; entsprechend habe der Griff mit der linken Hand zur rechten Schulter, der repetiert gezeigt worden sei, als etwas demonstratives Schmerz verhalten gewirkt. Dr. D.___ berichtete sodann von einem auffälligen fein- bis mittelschlägigen Tremor am rechten Arm .

Ferner führte er aus , es seien am ganzen Körper Psoriasisläsionen zu erkennen, nicht nur im Bereich der Prädi lektionsstellen streckseitig. Die aktuelle Aktivität sei aber gering.

Dr. D.___ verwies in Bezug auf die nicht unfallkausalen krankheitsbedingten Probleme auf den Bericht von Dr. A.___ vom 2 3. September 2009 an die IV Stelle

(vgl. E. 3.1 hievor ) und fügte an, zusätzlich kämen im neurologischen Bericht der C.___ vom 2 7. Januar 2004 die Diagnose n eines Carpal tunnelsyndroms rechts sowie ein es zervikoradikulären Syndrom s C6/7 zur Dar stellung, wobei das Carpaltunnelsyndrom in der Folge elektroneurographisch ausgeschlossen, das zervikoradikuläre Schmerz syndrom durch erfolgreiche Infiltration aber bestätigt worden sei.

Unfallkausal sei die Situation im Bereich der rechten Schulter. Der Leitersturz vom 2 0. Oktober 1999 mit der Folge einer Ruptur der Subscapularissehne recht s mit

anteriorer Teilruptur der Supra spinatussehne sei am 1. September 2003 med izinisch abgeschlossen

worden und es sei entsp rechend der damaligen Tätigkeit im angestammten Beruf eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % bestätigt worden , mit entsprechender Berentung . Am 9. Dezember 2008 habe eine neuer liche Traumatisierung der rechten Schulter anlässlich eines Sturzes beim Aus steigen aus dem Auto stattgefunden. Am 3. August 2009 habe der Versicherte ohne eigentliches Trauma beim Heben von Gegenständen einschiessende Schmerzen rechts verspürt. Obwohl im Februar 2009 im Arthro -MRI nur eine Partialruptur der Supraspinatussehne gefunden worden sei, habe man im Anschluss an das erneute Ereignis vom 3. August 2009 eine transmurale

Reruptur der Supraspinatussehne mit Läsion von Teilen der Subscapularis

- und der Infraspinatussehne

sonographisch festgehalten. Eine erneute Rekonstruktion der Rotatorenmanschette

sei als nicht erfolgsversprechend erschienen; in der C.___

sei eine konservative Behandlung befürwortet worden (S. 5) .

Bei der klinischen Beurteilung sei ein erhebliches Demonstrationsverhalten aufge fallen (häufiger Griff mit der linken Hand zur rechten Schulter, lautes Stöhnen) , und auch die Krafttests seien angesichts der eigentlich günstigen muskulären Situation medizinisch nur im Sinne eines demonstrativen Schon verhaltens erklärbar. Objektivierbar sei hingegen eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit; diese gelinge aktiv bis in den Bereich der Horizontalen, wobei hier aber die annähernd symmetrische Rotationsbeweglichkeit auffalle . Muskulierung der Unterarme und Beschwielung der Hände liessen eine massive, längerdauernde Funktionseinschränkung der dominanten rechten Hand aus schliessen.

Der Zustand sei seit Monaten stabil ; dies erlaube den versicherungstechnischen Abschluss bezüglich der rechten Schulter, wobei die multiplen Nebenprobleme zwar für die Arbeitsfähigkeit relevant seien, bezüglich unfallkausaler Beurtei lung aber ausgeschlossen werden müssten. Insbesondere die zervikoradikuläre Problematik mit der Brachialgie und dem Tremor könne nicht mit der Patholo gie der rechten Schulter erklärt werden .

Was die Beurteilung der Zumutbarkeit bezüglich der rechten Schulter angehe, sei im aktuellen Fall eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit

(EFL) nicht hilfreich, da die so ermittelten Resultate angesichts des gezeigten demonstrativen Schonverhaltens nicht übernomm en werden könnten . Man sei ent sprechend gezwungen, das Zumutbarkeitsprofil aufgrund theoretischer Erwägungen zu formulieren: Die dominante rechte Hand könne in einem günstigen Feld vor dem Körper und bis Schulterhöhe mit nur leichten Bewe gungs einschränkungen weitgehend normal eingesetzt werden. Körperferne Tätigkeiten und solche über Schulterhöhe seien nur ausnahmsweise und mit stark reduzierter Belastbarkeit (wohl mit 1 bis 2 Kilogramm) zumutbar. Selbst verständlich könne die adominante linke Hand normal benutzt werden. Un günstig s eien Tätigkeiten mit repetierter Bewegung in der rechten Schulter und repetiertem, kräfteforderndem Einsatz der rechten Hand. 3. 4

Am 2 7. Dezember 2010 berichtet e der Hausarzt Dr. A.___ dem Krankentaggeld versicherer ( Urk. 7/58/13-14). Er beantwortete die Frage nach den die krank heitsbedingt e Arbeitsunfähigkeit begründenden Beschwerden damit, dies seien vor allem Schmerzen in der Schulter, die teilweise auf einen Unfall zurückgin gen und von der SUVA auch berentet worden seien. Am 1.

Oktober 2010 habe der Versicherte einen Herpes Zoster durchgemacht. Diese Infektion sei rasch abgeheilt. Aktuell stehe der Beschwerdeführer nicht in seiner Behandlung. Die Behandlung sei äusserst schwierig. Der Versicherte sei bei so vielen Spezialärz ten in ärztlicher Betreuung und bezüglich Arbeitsunfähigkeit sei er seit über einem Jahr nicht mehr zuständig. Es sei einerseits um die unfallbedingten Aus fälle bezüglich der Schulter gegangen, diesbezüglich sei der Patient vom Arbeitgeber direkt an

Dr. F.___ in G.___ überwiesen worden. 3. 5

Am 2 3. Juni 2011 erstattete das Z.___ der IV-Stel le ein interdisziplinäres MEDAS- Gutachten ( Urk. 7/47 und Urk. 7/48 ) . Die Untersuchungen durch die

verantwortlichen Fachärzte

für innere Medizin, Rheumatologie und Manuelle Medizin , Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie fanden am 19. ,

21.

und 2 6. April 2011

statt. Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen (S.

56) :

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1.

Belastungs- und bewegungsabhängige Restschmerzproblematik am rechten Schultergelenk mit/bei - Status nach Schulterkontusion bei Sturz am 2 0. Oktober 1999 - Status nach Schulterarthroskopie mit offener Rekonstruktion und Reinsertion der Supraspi natus

- und Subscapularissehen am 2 3. Februar 2000 - Status nach arthroskopischer AC-Gelenks-Resektion mit Acromioplastik am 2 7. April 2001 - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie mit Bizepssehnentenotomie , subacro mia ler

Bursektomie und Débridement des AC-Gelenks mit anschliessender offener Bizeps sehnentenodese rechts am 2 7. Januar 2003 - Status nach erneuter Traumatisierung der rechten Schulter am 9. Dezember 2008 beziehungsweise am 3. August 2009 - s chmerzhafter Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit, ohne sichere Zei chen für eine retraktile

Kapsulose - inkonstant reproduzierbaren Weichteildysbalancen

in der Schultergürtelregion rechts und periartikulär im Schultergelenk rechts respektive

im proximalen Oberarm rechts - intermittierendem Ruhe- und Intensionstremor an der rechten Hand - fehlender Schonungsatrophie im Bereiche der rechten oberen Extremität respektive Schul tergürtelregion rechts 2.

m orgens betonte Steifigkeit polyartikulär mit/bei: - Psoriasis-Hauterkrankung jedo ch aktuell ohne fassbare arthri tische Aktivität 3.

z eitweise zervikale Belastungsbeschwerden mit/bei: - m oderat beginnenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 4.

c hronisch asthmoide Bronchitis mit/bei: - Status na ch rezidivierenden bronchosinus oidalen Infekten - Statu s nach mehreren Kiefer- und Sti rnhöhlenoperationen, zuletzt 2009 - aktuell normale Lungenfunktionsprüfung ohne Hinweise für eine obst r uktive Ven tilations störung 5.

Zerebrovaskuläre Gefässerkrankung mit/bei: - Status nach wiederholten zerebralen Durchblutungsstörungen mit Rindeninfarkt im Gyrus

temporalis

superficialis rechts sowie postzentral rechts - chronischem Verschluss der A. cerebri media - Status nach Embolisierung eines asymptomatischen Aneurysmas der A. communicans

ante rior links am 1. Dezember 2005 - kardiovaskulären Risikofaktoren: Status nach Nikotinabusus , arterielle Hypertonie 6.

Psoriasis guttata mit/bei - Hyperurikämie

Die Gutachter führten aus , im Rahmen der internistischen Untersuchung habe sich das Bild eine s 61-jährigen, eher klein gewachsenen, normosomen Versi cherten in unauffälligem Allgemeinzustand gezeigt. Zum Untersuchungszeit punkt hätten sich weder klinisch noch spirometrisch Hinweise für eine schwere Bronchoobstruktion nachweisen lassen. Es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen de r pulmonalen Problematik und der chronisch rezidivierenden Sinu sitis im Sinne eines „Syndrome descendant “ mit infektbedingten Exazerbationen der chronischen Bronchitis, die immer wieder antibiotisch behandelt werden müssten . Unter der aktuellen Inhalationstherapie mit Seretide und Ventolin sei der Versicherte seitens der Lunge relativ beschwerdearm und auch die Lungen funktionsprüfung

ergebe normale Werte. Aus kardi aler Sicht sei der Versicherte beschwerdefrei. Es hätten sich klinisch keine Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffienz gefunden und auch das EKG habe einen unauffälligen Erregungsablauf gezeigt . Der restliche internistische Status sei ebenfalls unauf fällig. Es liessen sich nur diskrete Psoriasisherde nachweisen. Auch im Abdomi nal- und Neurostatus liessen sich keine pathologischen Befunde objektivieren. Die Laboruntersuchungen hätten weitgehend unauffällige Laborwerte ergeben, abgesehen von einem leicht erhöhten Harnsäurewert. Aus internistischer Sicht lasse sich aufgrund d er erhobenen Befunde und Diagnosen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Unterhalt von Tankstellen noch in einer sonstigen , dem Alter und dem Habitus entsprechenden Verweistätigkeit ( Urk. 7/48/1-62 S. 62) .

A us rheumatologischer Sicht bestehe ein austherapiertes, chronisches bewe gungs

- und belastungsabhängiges Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Schultergelenks- und Schultergürtelregion, bei einem Status nach dreifachem Schultereingriff rechts und vorausgehend zweimaligen Schulterkontusionen. Klinisch finde sich eine schmerzhafte Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit, ohne sichere Zeichen für eine retraktile

Kapsulose mit inkonstant reproduzierbaren Weichteildysbalancen der Schultergürtelregion rechts und periartikulär im Schultergelenk rechts respektive proximalen Oberarm rechts. Allerdings fehle eine Schonungsatrophie im Bereiche der rechten oberen Extre mität respektive Schultergürtelregion rechts. Daneben bestehe eine morgens betonte Steifigkeit polyartikulär im Rahmen einer Psoriasis-Hauterkrankung, jedoch aktuell ohne fassbare arthritische Aktivität. Die zeitweise auftretenden zervikalen Belastungsbeschwerden seien auf moderat beginnende degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule zurückzuführen. Aufgrund der erhobenen Befunde sei die Arbeit in der angestammten Tätigkeit bei der Firma Y.___ aufgrund d er objektiv eingeschränkten Schulterbeweglichkeit nicht mehr zumutbar. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit Fehlen von repetiti vem Gewichte-Heben über 15 Kilogramm, ohne Tätigkeiten über der Horizon talen respektive Überkopfarbeiten sowie ohne Arbeiten mit gestrecktem Arm sei eine volle Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar und ausgewiesen.

Dem Gutachten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der neu rologischen Untersuchung als Hauptbeschwerde n die Schulter-Armschmer zen rechts angegeben ha tt

e. Es handle sich hierbei um ein Schmerzsyndrom durch degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat sowie mehrfache Rotatorenmanschetten -Ruptur. Ein Anhalt für eine zusätzliche neurologische Schädigung im Sinne einer radikulären oder nervalen Läsion bestehe nicht. Die geschilderten Kopfschmerzen seien in Zusammenhang mit einer chronisch rezidivierenden Sinusitis zu sehen. Unter antibiotischer Behandlung zeige sich regelmässig eine Besserung . Bezüglich der Kopfschmerzen bestehe kein Anhalt für eine primär neurologische Kopfschmerzerkrankung ; ebenso wenig bestehe ein Anhalt für eine sekundäre Kopfschmerzursache auf neurologischem Gebiet. Das im November 2005 embolisierte Ane u rysma der A. cerebri anterior

sei asymptomatisch gewesen und als Zufallsbefund diagnostiziert worden. Auch im weiteren Verlauf hätten sich keine Symptome gezeigt, die auf ein symptomati sches Aneurysma hätten deuten können. Die Verlaufskontrolle am 8.

Dezember 2006 im H.___ habe einen regelrechten MRI-Befund ergeben . Das Aneurysma sei geheilt und begründe auf neurologischem Fachgebiet keine Arbeitsunfähigkeit. Die durch das MRI des Kopfes gesicherten kleineren Hirn infarkte hätten im Jahr 2007 zu transient sensiblen Störungen geführt, die sich im weiteren Verlauf vollständig zurückgebildet hätten und nicht wieder aufge treten seien. Diese kleineren Infarkte seien bezüglich der Arbeitsfähigkeit irrele vant. Die damals gefundene kurzstreckige Stenose der A. cerebri media rechts sei konservativ behandelt worden, ohne dass es im weiteren Verlauf zu einer erneuten zerebralen Ischämie gekommen sei. Aufgrund der bekannten zerebro vaskulären Erkrankungen seien Arbeiten unter extremen klimatischen Bedin gungen und unter körperlichen Höchstanstrengungen nicht mehr möglich. Bezüglich der letzten Tätigkeit ergebe sich aufgrund der zerebrovaskulären Erkrankung insgesamt keine Arbeitsunfähigkeit. Der intermittierende Ruhe- und Intensionstremor an der rechten Hand sei psychogen überlagert und nicht Aus druck einer neurologischen Erkrankung (S. 63 f .).

Schliesslich wird im Gutachten festgehalten, bei der psychiatrischen Exploration hätten sich keine Hinweise für eine psychiatrische Krankheit ergeben (S. 6 4 ).

Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer laut den begutachtenden Fachärz ten aus rheumatologischer Sicht in seine r bisherige n Tätigkeit als Tankstellen servicemonteur wegen der Einschränkungen ausgehend von der rechten Schul tergelenks- und Schultergürtelregion sei t August 2009 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit Fehlen von repe titivem Gewichte-Heben über 15 Kilogramm, ohne Tätigkeiten über der Hori zontalen respektive Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten mit gestrecktem Arm sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht würden sich keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben (S. 64 f. ). 3. 6

D e r be handelnde Rheumatologe

Dr. B.___

nannte gegenüber dem

Kranken tag geldversicherer am 2. Mai 2011 die Diagnose einer aktiven Pso riasis-Spondarthro pathie und fügte an, die Beschwerden von Seiten der Psoriasis- Spondarthropathie begründeten die krankheitsbedingte Arbeitsunfä higkeit . Trotz intensiver therapeutischer Bemühungen und potente r Medika mente müsse mit einer bleibenden 100%ige Arbeitsunfähigkeit gerechnet wer den ( Urk. 7/58/ 7 8) . 4.

4.1

Es ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit längerem unter verschiedensten Gesundheitsproblemen litt . Die Beschwerdegegnerin veran lasste

dementsprechend eine polydisziplinäre Abklärung zur Frage, inwieweit sich nebst der unfallbedingten Beschwerden in der rechten Schulter und im rechten Arm auch krankheitsbedingte Leiden limitierend auf die Arbeitsfähig keit auswirken (vgl. Stellungnahme des RAD vom 1 1. Oktober 2010, Urk. 7/52/S. 6 f.) . Das hierauf am 2 3. Juni 2011 vom

Z.___ erstattete , auf ein lässlichen internistischen ( Urk. 7/48 38 ff.), rheumatologischen (Urk.

7/48 42 ff.), neurologischen ( Urk. 7/48 S. 46 ff.) und psychiatrischen (Urk.

7/48 S. 51 ff.) Untersuchungen beruhende, die Vorakten ( Urk. 7/47 und Urk. 7/48 S. 1 ff. und S. 27 ff.) sowie die geklagten Beschwerden ( Urk. 7/48 S.

36 ff., S. 43 f., S. 46 und S. 51 f.) berücksichtigende MEDAS-Gutachten entspricht den rechtspre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage , so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist . Nach einleuch tender Darlegung der medizinischen Zusammenhänge gelangten die Experten zur begründeten Schlussfolgerung, aus rheumatologischer Sicht sei der Versi cherte in seiner bisherigen Tätigkeit als Tankstellenservicemonteur wegen der Einschränkungen ausgehend von der rechten Schultergelenks- und Schulter gürtelregion seit August 2009 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne repetitives Gewichte-Heben über 15 Kilogramm, Tätigkeiten über der Horizontalen respektive Überkopfarbeiten und Arbeiten mit gestrecktem (rechten) Arm sei er indes zu 100 % arbeitsfähig ;

a us internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht würden sich keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben.

I n den Einschätzungen des Hausarztes Dr. A.___ und des SUVA- Kreisa rztes Dr.

D.___

finden sich Hinweise, die dieses Abklärungsergebnis stützen . Dr. A.___ führte im Bericht vom 2 7. Dezember 2010 aus, für die Arbeitsunfä higkeit seien die unfallbedingten Schulterbeschwerden entscheidend (vgl. E. 3.4

hievor ). Dr. D.___ berichtete von einem angesichts der langen Liste von Gesundheitsproblemen erstaunlich und erfreulich guten Allgemeinzustand (E. 3.3

hievor ). Der Hausarzt Dr. A.___ gab ferner zu bedenken , der 60- jährige Versicherte habe sich nun daran gewöhnt, nicht mehr zu arbeiten. Eine Steige rung der Arbeitsfähigkeit hielt er schliesslich zwar grösstenteils aus medizini schen Gründen aber auch wegen des Arbeitsmarkts, der diesen polymorbiden Mann nicht mehr übernehmen werde, für nicht mehr durchführbar ( Urk. 7/58/13-14). 4. 2

Was die diversen gegen das MEDAS-Gutachten vorgetragenen Rügen angeht, ist zunächst der Einwand, der Beschwerdeführer sei laut dem vom SUVA-Arzt Dr.

D.___

formulierten Zumutbarkeitsprofil auch

in einer leidensangepassten Arbeitstät igkeit nur zu 64 % arbeitsfähig , unbegründet .

Dr. D.___

beschrieb die seitens der rechte n Hand und der rechte n

Schulter

bestehenden Einschrän kungen ( vgl. E. 3.3

hievor und Urk. 7/28/2-7 S. 6), ohne eine

derart angepasste Tätigkeit

prozentmässig zu begrenzen . Der von der SUVA ermittelte Invalidi tätsgrad von 36 % ergibt sich

aus der Gegenüberstellung von Validene inkom men ( Fr. 84‘500.--) und Invalideneinkommen ( Fr. 54‘379.--; entspricht laut SUVA-Verfügung vom 5. Oktober 2010 dem in geeigneter Tätigkeit gemäss „ Abklärungen in verschiedenen Betrieben “ realisierbar en Einkommen , Urk. 7/31) . Dass die SUVA bei der Ermittlung des Invalideneinkommen s auf ein (zumutbares) Vollpensum abstellte , zeigt auch der Vergleich mit dem von Män nern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2010 erzielte n Einkommen gemäss

der vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; vgl. E.

5 .5 hernach ) . 4. 3

Die Gutachter stellten in ihrer Expertise Beginn und Verlauf der gesundheitli chen Problematik sowie bisherige Massnahmen und Einschätz ung en im Detail dar (S. 57 ff.) beziehungsweise

zogen die Beurteilungen der behandelnden Ärzte in ihre Einsc hätzung mit ein . Sie begründeten , weshalb die einzelnen krank heitsbedingten

Leiden, wie namentlich die chronische asthmoide Bronchitis, die Rückenbeschwerden, die zerebrovaskuläre Gefässerkrankung sowie die Psoriasis ihrer Meinung nach aktuell keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben .

Der Ein wand des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten sich nicht mit den abwei chenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt,

trifft insofern nicht zu .

Der

neuste Bericht von Dr. B.___ vom 2. Mai 2011 ( Urk. 7/58/7-8)

wurde im Gutachten deswegen nicht berücksichtigt (vgl. Urk. 1 Ziff. 3.2) , weil er erst am 2 0. Dezember 2011 zusammen mit den übrigen Akten des Kranken taggeld versi cherers

( Urk. 7/58) bei der Beschwerdegegnerin einging . Diese

kurze Ein schätzung zuhanden des Krankentaggeldversicherers

vermag das Ergebnis der MEDAS- Begutachtung

nicht in Zweifel zu ziehen , zumal es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Ex perten anderseits ( BGE 124 I 170

E. 4 ) nicht zulässt, ein Administrativ- ( oder Gerichtsgutachten ) stets in Frage zu stellen , wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen

( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2011

vom 1 4. Februar 2012

E. 5.2 mit Hinweisen ) und auch nicht näher aufgezeigt wird, weshalb die Rückenbeschwerden sowie Polyarthralgien der grossen Gelenke unter Belastung eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben sollen. 4. 4

Nicht massgebend sein kann ferner

die

Anmerkung des SUVA-Arzt es Dr.

D.___

im Bericht vom 1 8. August 2010, wonach „die multiplen Neben probleme zwar für die Arbeitsfähigkeit relevant sind , bezüglich unfallkausale r Beurteilung aber ausgeschlossen werden müssen “ . Dr. D.___

hat te

– entspre chend seinem Auftrag – die Auswirkungen (auch) der nicht unfallbedingten Leiden nicht abgeklärt . Es war vielmehr die

– nach dem Gesagten umfassend wahrgenommene – Aufgabe

der MEDAS- Gutachter , zu den Auswirkungen (auch) der unfallfremden Beschwerden abschliessend Stellung zu nehmen . Ebenfalls keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden kann dem Schreiben des Kran kentaggeldversicherer s vom 1 6. Dezember 2011 ( Urk. 7/58/1) zum rentenab lehnenden Vorbescheid, in dem ausgeführt wird, anhand der medi zinischen Akten des Taggeldversicherers sei die krankheitsbedingte Arbeits unfähigkeit ausgewiesen und der Vor be scheid deshalb nicht nachvoll ziehbar (vgl. Urk. 1 Ziff. 5). 4. 5

Dem Vorhalt des Beschwerdeführers, der rheumatologische Gutachter habe zwar mehrfach das immer wieder einsetzende Zittern in der rechten oberen Körper hälfte selber beobachtet – so wie auch die weiteren Gutachter – ,

sei

dann aber doch davon ausgegangen , dass Gewichte bis zu 15 Kilogramm mit der domi nanten zitternden Hand gehoben werden könn t en , ist entgegen zu halten , dass auch der SUVA-Arzt Dr. D.___

zum Schluss kam, Muskulierung der Unter arme und Beschwielung der Hände liessen eine massive, längerdauernde Funk tionseinschränkung der domina nten rechten Hand ausschliessen (vgl.

E.

3.3

hie vor ).

Zum Auftreten des Tremors in der Untersuchungssituation stellte der rheumatologische Gutachter im Übrigen fest, der Beschwerdeführer hab e nervös und angespannt gewirkt. D a das Zittern inkonstant sei und bei Ablenkung praktisch fehle , bestehe der Verdacht auf ein nicht-organisch bedingtes Zittern, wobei aber bewusstseinsnahe Anteile im Sinne der Symptombetonung nicht ersichtlich seien ( Urk. 7/481-62 S. 44). Der Neurologe berichtete schliesslich, es bestehe kein Ruhetremor, kein Intensionstremor und bei Bewegungen unter Ablenkung kein signifikanter Aktionst remor (S. 48).

Der Beschwerdeführer weist ferner darauf hin, dass er in der Vergangenheit mehr fach wegen Kniebeschwerden operiert worden sei ( Urk. 1. Ziff. 3.1.1). Er macht allerdings keine aktuellen kniebedingten Einschränkungen geltend.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Ausführungen, wonach das Aneurysma vollständig geheilt sei ( Urk. 1 S. 4.1), seien unzutreffend und miss achte ten den Umstand, dass es später zu weiteren Hospitalisierungen wegen Hirnin farkten gekommen sei, ist schliesslich entgegen zu halten, dass der verantwort liche Facharzt für Neurologie sich in seinem Teilgutachten auch mit dem wei teren Verlauf der zerebrovaskulären Erkrankung auseinandergesetzt hat ( Urk. 7/48/1-62 S. 51). 4. 6

Nicht zutreffend ist, dass die Gutachter von einer klaren Stimme berichtet en , was die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Bemerkung veranlasste, dies erstaune sie , da er asthmabedingt leise und mit kaum hörbarer Stimme spreche ( Urk. 1 Ziff. 6). I m Gutachten ist die Rede davon , der Beschwerdeführer könne sich in gebrochenem Deutsch verständlich ausdrücken (S. 38), er spreche manchmal nervös laut und atme tief (S. 54) oder er spreche mit einer klaren verständlichen Sprache (S. 48). 4. 7

Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle sich beim angefochtenen Renten entscheid zu Recht auf das Gutachten des Z.___ vom 2 3. Juni 2011 abge stützt hat. Es besteht kein Anlass, ein Obergutachten einzuholen. 5. 5.1

Zu prüfen sind schliesslich die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Ein schränkungen. Strittig ist vorab, ob es dem Beschwerdeführer noch möglich und zu mutbar ist, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten. 5.2

Im massgebenden Begutachtungszeitpunkt , Juni 2011 (vgl. BGE 138 V 457 E.3.3) , war der Beschwerdeführer 61 Jahre

und zwei Monate alt (Urk. 7/ 4 ). 5.3

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungs vermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nach einer allge mei nen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen ab, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen).

Dies sind beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Fol gen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fer tigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufs erfahrung aus dem angestammten Bereich. E in erhebliches Gewicht kommt

dem Umfang

der ve rbliebenen Restarbeitsfähigkeit

zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 2 1. September 2010 E. 5.2 ) .

Dabei ist die vom Bundesgericht gesetzte Hürde für die Annahme fehlender Verwertbarkeit der Restarbeitsfähig keit älterer Menschen relativ hoch .

Das Bundesgericht erwog etwa in einem jüngeren Entscheid betreffend einen

62 3/4 Jahre alte n Versicherten , der wegen Kniebeschwerden nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Arbei ten ausführen konnte, dies allerdings noch zu 100 % , die Vorinstanz habe kein Bundesrecht verletzt, wenn sie einen invalidenrechtlich erheblich fehlenden Zugang zum Arbeitsmarkt verneint habe

(Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 1 0. September 2013, E. 4.2 ; vgl. auch die weitere im Urteil zitierte Kasuistik ).

Der Beschwerdeführer ist laut MEDAS-Gutachten für eine behinderungsange passte Tätigkeit ohne repetitives Gewichte-Heben über 15

Kilogramm, Tätigkei ten über der Horizontalen respektive Überkopfarbeiten und Arbeiten mit gestrecktem (rechten) Arm noch zu 100 % arbeitsfähig. Eine zumutbare diese Einschränkungen berücksichtigende Verweistätigkeit wäre

mit einem Stellen- und Berufswechsel verbunden, was nach 29-j ähriger Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber sowie knapp vier Jahre vor der ordentlichen Pensionierung

nicht leicht zu bewerkstelligen ist und ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit voraussetzt. Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer, etwa aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur, die dafür notwendigen Ressourcen fehlen, liegen aller dings keine vor . I m Lichte der dargelegten Grundsätze und ausgehend vom als ausgeglichen unterstell ten Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüg lich der dafür verlangten berufli chen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b) und auch so ge nannte Nischenarbeitsplätze umfasst (Urteil des Bun desgerichts 8C_673/2012 vo m 16.

Mai 2013 E. 4.3 mit Hinweisen), kann

insgesamt nicht davon ausge gangen

werden, dass die ver bliebene Restarbeitsfähigkeit gar nicht mehr nachgefragt wird. 5.4

Der Beschwerdeführer hatte sich am 2 7. August 2009 zum Leistungsbezug ange meldet ( Urk. 7/3). Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG würde ein Renten anspruch somit frühestens am 1. Februar 2010 entstehen . Spätestens ab diesem Zeitpunkt gilt das von der MEDAS ermittelte Belastungsprofil (vgl. Urk.

7/48 S.

65 und die Einschätzung von Dr. D.___ im Bericht vom 18 .

Augus t 2010 , wonach der Zustand sei seit Monaten stabil sei ;

Urk. 7/28 S.

5). 5. 5

Für die Ermittlung des Valideneinkommens , ist entscheidend, was der Beschwer deführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vor liegenden Fall am

1.

Februar 2010 , nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hä tte.

Die IV-Stelle ver wies bezüglich Berechnung des Invaliditätsgrades auf die Verfügung der SUVA vom 5. Oktober 2010 ( Urk. 7/31). Die SUVA hat te das

Valideneinkommen

für das Jahr 2010 im Betrag von Fr.

84‘500.-- gestützt auf die Angaben der Arbeit geberin ermittelt ( Fr. 6‘500.-- mal 13 ; Urk. 7/29/5; vgl. auch Urk. 7/4 /1-5

Ziff. 2.11 ), was

auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird und einzig zur Bemerkung Anlass gibt, dass dabei zu R echt weder die seit 1988 bestehende Anstellung als Hauswart noch die frühere Nebentätigkeit bei einer Reinigungs firma berücksichtigt w u rde.

Bei der Hauswart stelle

wurden die effektiven Arbeiten gemäss Auskunft des Beschwerdeführers von seiner F rau und deren Bruder ausgeführt , an die er den Lohn jeweils weitergeleitet habe ; die Reini gungstätigkeit habe er einige Zeit vor dem Unfall wegen vermehrter Arbeit am A bend und am Wochenende (Pikett) aufgeben müssen ( Urk. 7/30/12-14 S.

1).

Sowohl der Versicherte als auch der Arbeitgeber schlossen eine zukünftige Tätig keit am bisherigen Arbeitsplatz aus ( Urk. 7/28/2-7 S. 5), so dass – obwohl der Beschwerdeführer auch im Begutachtungszeitpunkt noch in ungekündigter Stellung stand ( Urk. 7/47/1-62 S. 33) – f ür die Bes timmung des Invalidenein kommens praxisgemäss die Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukt u rerhebungen (LSE) heranzuziehen sind . Nicht übernommen werden kann demgegenüber das von der SUVA auf grund „Abklärungen in verschiedenen Betrieben“ ermittelte Invalideneinkom men von Fr. 54‘379.--, zumal aus den vorliegenden Akten die konkrete Berech nung des Invalideneinkommens nicht ersichtlich ist (vgl. im Übrigen zur fehlen den Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung BGE 133 V 549 E. 6) . Das von Männern im Durch schnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahr 2010 Fr. 58‘812.-- (Fr. 4‘901.-- x 12; LSE 2010, S.

26, Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, 10-2013, S. 94 Tabelle B9.2) ergib t sich ein Ein kommen von Fr. 61‘ 164 .--. 5.6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert ( Tabellen lohn ) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität respektive Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeits fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann ( vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 9C_325/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen) . Dem 61 Jahre alten, 29 Jahre beim selben Arbeitgeber angestellten Beschwerdeführer , der neben den invalidisierenden Beschwerden an der rechten Schulter noch an zahlreichen anderen – wenn auch keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen den

– Gesundheitsproblemen leidet

und dessen Betätigungsmöglich keiten

schul ter bedingt eingeschränkt sind ,

ist ein leidensbedingter Abzug von 15

% zu gewähren, woraus sich ein Invalideneinkommen von Fr. 51‘989.-- und eine Ein kommenseinbusse von Fr. 32‘511.-- ergibt. Bei Gegenüberstellung des Validen einkommens resultiert ein unter der rentenbegründenden Grenze liegen der Inva liditätsgrad von 38 % .

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves

Gonçalves - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli