opencaselaw.ch

IV.2012.00360

Rückweisung, auf RAD-Stellungnahmen kann nicht abgestellt werden, Einholen eines psychiatrischen Gutachtens

Zürich SozVersG · 2013-09-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1968, deutscher Staatsangehöriger, reiste am 3 1. Januar 2008 in die Schweiz ein . Vom 1. Februar 2008 bis zum 3 0. April 2010 arbeitete er als „SAP Consultant Finance “ bei der Y.___ in Z.___ (Urk. 7/2/1 und Urk. 7/1/21) . Am 1 6. Juli 2010 meldete sich der Versicherte wegen einer Psychose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom

3. August 2010 (Urk. 7/6/2-5), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 9. August 2010, Urk. 7/9), den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 1 7. August 2010 (Urk. 7/10/2-5), den Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom 9. September 20 10 (Eingangsdatum, Urk. 7/11) und den Bericht von Dr. med . C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 3. September 2010 (Urk. 7/12) ein. In der Folge führte die IV-Stelle ein Job Coaching durch (Urk. 7/32). Nachdem X.___

per

1. April 2011 eine Anstellung bei der D.___

in E.___ (D) gefunden hatte, teilte ihm die IV-Stelle am 2 9. März 2011 mit, dass die Arbeits vermitt lung erfolgreich abgeschlossen sei (Urk. 7/30). Am 1 9. April 2011 liess der Versicherte der IV-Stelle das Kündigungsschreiben seiner neuen Arbeit geberin zukommen (Urk. 7/33 und Urk. 7/34). Daraufhin trat er am

1. Juni 2011 eine Stelle bei der F.___ in G.___ (D) an (Urk. 7/37), welche ihm per 3 0. November 2011 gekündigt wurde (Urk. 7/46/1).

Mit Vorbescheid vom 1 7. November 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten

die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/45), wogegen X.___ am 2 7. November 2011 (Urk. 7/47), am 1 0. (Urk. 7/49) und am 1 6. Januar 2012 (Urk. 7/50) Einwand erhob. Mit Verfügung vom 2 4. Februar 2012 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um eine Invalidenrente

ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 34 %

- ab (Urk. 2). %1. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Hoch reutener, am 2 7. März 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 4. Februar 2012 sei aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom 2 4. Februar 2012 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2012 angezeigt wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 2 1. Februar 2013 teilte der Beschwerdeführer

– unter Beilage des Rentenbescheids vom 2 8. Dezember 2012 (Urk.

10) - mit, dass ihm inzwischen in Deutschland eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2012 zugesprochen worden sei . Der Eventualantrag des Rechtsbegehrens in d er Beschwerdeschrift sei deshalb in der Weise zu mo difizieren, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung per 1. Januar 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 9). Am 4. April 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin

auf eine Stellungnahme

(Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 8. April 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 14). %1. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Auch auf Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 1 4. Juli 2009 E. 4.3.1; I_142/07 vom 2 0. November 2007 E. 3.2.3; I_362/06 vom 1 0. April 2007 E. 3.2.1). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

2.1

Dr . B.___ nannte in ihrem Bericht vom 9. September 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und (

2) ein Transvestitismus, je erstmals manifest ab ca. 198 3. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine substituie rte Hypo thyreose, bestehend seit ca. 200 5. In der Tätigkeit als Programmierer liege beim Be schwer deführer keine Arbeitsunfähigkeit vor. Die bisherige Tätigkeit sei ihm noch zu maximal 5 0 % zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer

während ca. 4 Stunden pro Tag möglich

(Urk. 7/11/1-3). 2.2

Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 3. September 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20.0) und (2) eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Transvestitismus. Die angestammte Tätigkeit als SAP-Berater sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Im Rah men eines Arbeitstrainings müss e geklärt werden, in welchem Ausmass Einschränkungen bestehen würden und ob eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensu m möglich wäre (Urk. 7/12/5 7). 3. 3.1

Bei Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 2 4. Februar 2012 stützte sich die Beschwerdegeg nerin auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 0. Dezember 2010 und

Dr. med.

I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

vom 1 5. September 2011, die davon ausgingen, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2010 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/43/3-4).

Dieser Aktenbeurteilung der

RAD-Ärzte

Dr . H.___ und Dr. I.___ lagen

einzig der Bericht der Hausärztin Dr. B.___ vom 9. September 2010 (Urk. 7/11) und namentlich der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 3. September 2010 (Urk. 7/12/4-7) zugrunde. Auf Dr. B.___ s Bericht kann aber bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil ihre Angaben zur Arbeitsfähigkeit

nicht nachvollziehbar sind . So gab sie zum einen an, dass hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Programmierer keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zum anderen erklärte sie, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt sei (Urk. 7/11/2-3). Psychiater Dr. C.___ er achtete die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als SAP-Berater – wie daraufhin auch die RAD-Ärzte

– als nicht mehr zumutbar. Weiter war er indes

der Auffassung,

dass zunächst im Rahmen eines Arbeitstrainings geklärt wer den müsse, in welchem Ausmass Einschränkungen bestehen würden und ob eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensum möglich wäre (Urk. 7/12/7). Er konnte also keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsa nge passten Tätigkeit machen bzw. schloss

insbesondere nicht aus, dass der Be schwerdeführer

in einer angepassten Tätigkeit möglicherweise noch voll arbeits fähig war. Da das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten bzw. behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E.

3b/cc), muss dieser Aussage Dr. C.___ s umso mehr Gewicht zukommen. Vor diesem Hintergrund ist es denn auch

nicht nachvollziehbar, dass die RAD-Ärzte

- die den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hatten - in Abweichung hierzu zum Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2010 auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit n ur noch zu 50 % arbeitsfähig sei . Auf die Stellungnahme n der RAD-Ärzte Dr. H.___ und Dr. I.___ kann daher nicht abgestellt werden. 3.2

Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommens vergleichs ist im Übrigen noch darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerde führer bei der Y.___ erzielte Validene inkommen, das die Beschwerde gegnerin ihrer Berechnung zugrunde legte, deutlich unterdurchschnittlich war, womit die Frage einer Parallelisierung mit dem branchenspezifischen Tabellen lohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) im Raum gestanden hätte (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversic herung, gültig ab 1. Januar 2012, S. 49 f.). %1. Aufgrund der vorliegenden Akten

ist eine zuverlässige Beurteilung des psychi schen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit somit nicht möglich. Die Verfügung vom 24. Februar 2012 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole. Die Be schwerdegegnerin soll der Gutachter in

bzw. dem Gutachter

die Akten der deutschen Rentenversicherung (vgl. Urk. 10) zur Verfügung stellen. In Aus einandersetzung mit den bi sherigen Arztberichten soll die Gutachter in

bzw. der Gutachter

sich zum ps ychischen Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussern.

S ie/er soll klare und na chvollziehbare Befunde und Diag nosen erheben und darlegen, welche Diagnosen sich in wel chem Umfang und ab welchem Zeitpunkt auf die bisher ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführers als SAP-Berater sowie auf allfällige angepasste Tätigkeiten (bezogen auf ein 100%-Pensum) ausgewirkt

haben und noch auswirken. Insbesondere hat die Gutachterin bzw. der Gutachter sich dabei auch darüber auszusprechen, ob bereits vor Einreise in die Schweiz am 3 1. Januar 2008 ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit vorlag .

Danach hat die Beschwerdegegnerin über einen möglichen Renten anspruch des Beschwerdeführers neu zu ver fügen (und dabei allenfalls auch die versicherungsmässigen Voraussetzungen erneut zu prüfen). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. %1. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen, weshalb die Kos ten in der Höh e von Fr. 6 00.-- der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen sind. 5.2

Nac h § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende beschwerdeführende Partei An spruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 2 GSVGer), wobei v orliegend

eine Prozessentschädigung

von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Mehrwertste uer und Bar auslagen) angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 4. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Renten anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roland Hochreutener - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/MTversandt

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1968, deutscher Staatsangehöriger, reiste am 3 1. Januar 2008 in die Schweiz ein . Vom 1. Februar 2008 bis zum 3 0. April 2010 arbeitete er als „SAP Consultant Finance “ bei der Y.___ in Z.___ (Urk. 7/2/1 und Urk. 7/1/21) . Am 1 6. Juli 2010 meldete sich der Versicherte wegen einer Psychose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom

3. August 2010 (Urk. 7/6/2-5), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 9. August 2010, Urk. 7/9), den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 1 7. August 2010 (Urk. 7/10/2-5), den Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom 9. September 20 10 (Eingangsdatum, Urk. 7/11) und den Bericht von Dr. med . C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 3. September 2010 (Urk. 7/12) ein. In der Folge führte die IV-Stelle ein Job Coaching durch (Urk. 7/32). Nachdem X.___

per

1. April 2011 eine Anstellung bei der D.___

in E.___ (D) gefunden hatte, teilte ihm die IV-Stelle am 2 9. März 2011 mit, dass die Arbeits vermitt lung erfolgreich abgeschlossen sei (Urk. 7/30). Am 1 9. April 2011 liess der Versicherte der IV-Stelle das Kündigungsschreiben seiner neuen Arbeit geberin zukommen (Urk. 7/33 und Urk. 7/34). Daraufhin trat er am

1. Juni 2011 eine Stelle bei der F.___ in G.___ (D) an (Urk. 7/37), welche ihm per 3 0. November 2011 gekündigt wurde (Urk. 7/46/1).

Mit Vorbescheid vom 1 7. November 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten

die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/45), wogegen X.___ am

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Auch auf Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 1 4. Juli 2009 E. 4.3.1; I_142/07 vom 2 0. November 2007 E. 3.2.3; I_362/06 vom 1 0. April 2007 E. 3.2.1).

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

E. 2 7. März 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 4. Februar 2012 sei aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom 2 4. Februar 2012 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2012 angezeigt wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 2 1. Februar 2013 teilte der Beschwerdeführer

– unter Beilage des Rentenbescheids vom 2 8. Dezember 2012 (Urk.

10) - mit, dass ihm inzwischen in Deutschland eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2012 zugesprochen worden sei . Der Eventualantrag des Rechtsbegehrens in d er Beschwerdeschrift sei deshalb in der Weise zu mo difizieren, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung per 1. Januar 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 9). Am 4. April 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin

auf eine Stellungnahme

(Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 8. April 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 14). %1. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Dr . B.___ nannte in ihrem Bericht vom 9. September 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und (

2) ein Transvestitismus, je erstmals manifest ab ca. 198 3. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine substituie rte Hypo thyreose, bestehend seit ca. 200 5. In der Tätigkeit als Programmierer liege beim Be schwer deführer keine Arbeitsunfähigkeit vor. Die bisherige Tätigkeit sei ihm noch zu maximal 5 0 % zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer

während ca. 4 Stunden pro Tag möglich

(Urk. 7/11/1-3).

E. 2.2 Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 3. September 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20.0) und (2) eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Transvestitismus. Die angestammte Tätigkeit als SAP-Berater sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Im Rah men eines Arbeitstrainings müss e geklärt werden, in welchem Ausmass Einschränkungen bestehen würden und ob eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensu m möglich wäre (Urk. 7/12/5 7). 3. 3.1

Bei Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 2 4. Februar 2012 stützte sich die Beschwerdegeg nerin auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 0. Dezember 2010 und

Dr. med.

I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

vom 1 5. September 2011, die davon ausgingen, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2010 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/43/3-4).

Dieser Aktenbeurteilung der

RAD-Ärzte

Dr . H.___ und Dr. I.___ lagen

einzig der Bericht der Hausärztin Dr. B.___ vom 9. September 2010 (Urk. 7/11) und namentlich der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 3. September 2010 (Urk. 7/12/4-7) zugrunde. Auf Dr. B.___ s Bericht kann aber bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil ihre Angaben zur Arbeitsfähigkeit

nicht nachvollziehbar sind . So gab sie zum einen an, dass hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Programmierer keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zum anderen erklärte sie, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt sei (Urk. 7/11/2-3). Psychiater Dr. C.___ er achtete die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als SAP-Berater – wie daraufhin auch die RAD-Ärzte

– als nicht mehr zumutbar. Weiter war er indes

der Auffassung,

dass zunächst im Rahmen eines Arbeitstrainings geklärt wer den müsse, in welchem Ausmass Einschränkungen bestehen würden und ob eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensum möglich wäre (Urk. 7/12/7). Er konnte also keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsa nge passten Tätigkeit machen bzw. schloss

insbesondere nicht aus, dass der Be schwerdeführer

in einer angepassten Tätigkeit möglicherweise noch voll arbeits fähig war. Da das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten bzw. behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E.

3b/cc), muss dieser Aussage Dr. C.___ s umso mehr Gewicht zukommen. Vor diesem Hintergrund ist es denn auch

nicht nachvollziehbar, dass die RAD-Ärzte

- die den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hatten - in Abweichung hierzu zum Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2010 auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit n ur noch zu 50 % arbeitsfähig sei . Auf die Stellungnahme n der RAD-Ärzte Dr. H.___ und Dr. I.___ kann daher nicht abgestellt werden. 3.2

Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommens vergleichs ist im Übrigen noch darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerde führer bei der Y.___ erzielte Validene inkommen, das die Beschwerde gegnerin ihrer Berechnung zugrunde legte, deutlich unterdurchschnittlich war, womit die Frage einer Parallelisierung mit dem branchenspezifischen Tabellen lohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) im Raum gestanden hätte (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversic herung, gültig ab 1. Januar 2012, S. 49 f.). %1. Aufgrund der vorliegenden Akten

ist eine zuverlässige Beurteilung des psychi schen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit somit nicht möglich. Die Verfügung vom 24. Februar 2012 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole. Die Be schwerdegegnerin soll der Gutachter in

bzw. dem Gutachter

die Akten der deutschen Rentenversicherung (vgl. Urk. 10) zur Verfügung stellen. In Aus einandersetzung mit den bi sherigen Arztberichten soll die Gutachter in

bzw. der Gutachter

sich zum ps ychischen Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussern.

S ie/er soll klare und na chvollziehbare Befunde und Diag nosen erheben und darlegen, welche Diagnosen sich in wel chem Umfang und ab welchem Zeitpunkt auf die bisher ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführers als SAP-Berater sowie auf allfällige angepasste Tätigkeiten (bezogen auf ein 100%-Pensum) ausgewirkt

haben und noch auswirken. Insbesondere hat die Gutachterin bzw. der Gutachter sich dabei auch darüber auszusprechen, ob bereits vor Einreise in die Schweiz am 3 1. Januar 2008 ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit vorlag .

Danach hat die Beschwerdegegnerin über einen möglichen Renten anspruch des Beschwerdeführers neu zu ver fügen (und dabei allenfalls auch die versicherungsmässigen Voraussetzungen erneut zu prüfen). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. %1. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen, weshalb die Kos ten in der Höh e von Fr. 6 00.-- der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen sind. 5.2

Nac h § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende beschwerdeführende Partei An spruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 2 GSVGer), wobei v orliegend

eine Prozessentschädigung

von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Mehrwertste uer und Bar auslagen) angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 4. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Renten anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roland Hochreutener - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/MTversandt

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00360 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

9. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Roland Hochreutener Graf Hochreutener Niedermann St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1968, deutscher Staatsangehöriger, reiste am 3 1. Januar 2008 in die Schweiz ein . Vom 1. Februar 2008 bis zum 3 0. April 2010 arbeitete er als „SAP Consultant Finance “ bei der Y.___ in Z.___ (Urk. 7/2/1 und Urk. 7/1/21) . Am 1 6. Juli 2010 meldete sich der Versicherte wegen einer Psychose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom

3. August 2010 (Urk. 7/6/2-5), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 9. August 2010, Urk. 7/9), den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 1 7. August 2010 (Urk. 7/10/2-5), den Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom 9. September 20 10 (Eingangsdatum, Urk. 7/11) und den Bericht von Dr. med . C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 3. September 2010 (Urk. 7/12) ein. In der Folge führte die IV-Stelle ein Job Coaching durch (Urk. 7/32). Nachdem X.___

per

1. April 2011 eine Anstellung bei der D.___

in E.___ (D) gefunden hatte, teilte ihm die IV-Stelle am 2 9. März 2011 mit, dass die Arbeits vermitt lung erfolgreich abgeschlossen sei (Urk. 7/30). Am 1 9. April 2011 liess der Versicherte der IV-Stelle das Kündigungsschreiben seiner neuen Arbeit geberin zukommen (Urk. 7/33 und Urk. 7/34). Daraufhin trat er am

1. Juni 2011 eine Stelle bei der F.___ in G.___ (D) an (Urk. 7/37), welche ihm per 3 0. November 2011 gekündigt wurde (Urk. 7/46/1).

Mit Vorbescheid vom 1 7. November 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten

die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/45), wogegen X.___ am 2 7. November 2011 (Urk. 7/47), am 1 0. (Urk. 7/49) und am 1 6. Januar 2012 (Urk. 7/50) Einwand erhob. Mit Verfügung vom 2 4. Februar 2012 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um eine Invalidenrente

ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 34 %

- ab (Urk. 2). %1. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Hoch reutener, am 2 7. März 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 4. Februar 2012 sei aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom 2 4. Februar 2012 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2012 angezeigt wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 2 1. Februar 2013 teilte der Beschwerdeführer

– unter Beilage des Rentenbescheids vom 2 8. Dezember 2012 (Urk.

10) - mit, dass ihm inzwischen in Deutschland eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2012 zugesprochen worden sei . Der Eventualantrag des Rechtsbegehrens in d er Beschwerdeschrift sei deshalb in der Weise zu mo difizieren, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung per 1. Januar 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 9). Am 4. April 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin

auf eine Stellungnahme

(Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 8. April 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 14). %1. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Auch auf Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 1 4. Juli 2009 E. 4.3.1; I_142/07 vom 2 0. November 2007 E. 3.2.3; I_362/06 vom 1 0. April 2007 E. 3.2.1). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

2.1

Dr . B.___ nannte in ihrem Bericht vom 9. September 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und (

2) ein Transvestitismus, je erstmals manifest ab ca. 198 3. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine substituie rte Hypo thyreose, bestehend seit ca. 200 5. In der Tätigkeit als Programmierer liege beim Be schwer deführer keine Arbeitsunfähigkeit vor. Die bisherige Tätigkeit sei ihm noch zu maximal 5 0 % zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer

während ca. 4 Stunden pro Tag möglich

(Urk. 7/11/1-3). 2.2

Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 3. September 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20.0) und (2) eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Transvestitismus. Die angestammte Tätigkeit als SAP-Berater sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Im Rah men eines Arbeitstrainings müss e geklärt werden, in welchem Ausmass Einschränkungen bestehen würden und ob eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensu m möglich wäre (Urk. 7/12/5 7). 3. 3.1

Bei Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 2 4. Februar 2012 stützte sich die Beschwerdegeg nerin auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 0. Dezember 2010 und

Dr. med.

I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

vom 1 5. September 2011, die davon ausgingen, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2010 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/43/3-4).

Dieser Aktenbeurteilung der

RAD-Ärzte

Dr . H.___ und Dr. I.___ lagen

einzig der Bericht der Hausärztin Dr. B.___ vom 9. September 2010 (Urk. 7/11) und namentlich der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 3. September 2010 (Urk. 7/12/4-7) zugrunde. Auf Dr. B.___ s Bericht kann aber bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil ihre Angaben zur Arbeitsfähigkeit

nicht nachvollziehbar sind . So gab sie zum einen an, dass hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Programmierer keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zum anderen erklärte sie, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt sei (Urk. 7/11/2-3). Psychiater Dr. C.___ er achtete die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als SAP-Berater – wie daraufhin auch die RAD-Ärzte

– als nicht mehr zumutbar. Weiter war er indes

der Auffassung,

dass zunächst im Rahmen eines Arbeitstrainings geklärt wer den müsse, in welchem Ausmass Einschränkungen bestehen würden und ob eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensum möglich wäre (Urk. 7/12/7). Er konnte also keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsa nge passten Tätigkeit machen bzw. schloss

insbesondere nicht aus, dass der Be schwerdeführer

in einer angepassten Tätigkeit möglicherweise noch voll arbeits fähig war. Da das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten bzw. behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E.

3b/cc), muss dieser Aussage Dr. C.___ s umso mehr Gewicht zukommen. Vor diesem Hintergrund ist es denn auch

nicht nachvollziehbar, dass die RAD-Ärzte

- die den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hatten - in Abweichung hierzu zum Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2010 auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit n ur noch zu 50 % arbeitsfähig sei . Auf die Stellungnahme n der RAD-Ärzte Dr. H.___ und Dr. I.___ kann daher nicht abgestellt werden. 3.2

Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommens vergleichs ist im Übrigen noch darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerde führer bei der Y.___ erzielte Validene inkommen, das die Beschwerde gegnerin ihrer Berechnung zugrunde legte, deutlich unterdurchschnittlich war, womit die Frage einer Parallelisierung mit dem branchenspezifischen Tabellen lohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) im Raum gestanden hätte (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversic herung, gültig ab 1. Januar 2012, S. 49 f.). %1. Aufgrund der vorliegenden Akten

ist eine zuverlässige Beurteilung des psychi schen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit somit nicht möglich. Die Verfügung vom 24. Februar 2012 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole. Die Be schwerdegegnerin soll der Gutachter in

bzw. dem Gutachter

die Akten der deutschen Rentenversicherung (vgl. Urk. 10) zur Verfügung stellen. In Aus einandersetzung mit den bi sherigen Arztberichten soll die Gutachter in

bzw. der Gutachter

sich zum ps ychischen Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussern.

S ie/er soll klare und na chvollziehbare Befunde und Diag nosen erheben und darlegen, welche Diagnosen sich in wel chem Umfang und ab welchem Zeitpunkt auf die bisher ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführers als SAP-Berater sowie auf allfällige angepasste Tätigkeiten (bezogen auf ein 100%-Pensum) ausgewirkt

haben und noch auswirken. Insbesondere hat die Gutachterin bzw. der Gutachter sich dabei auch darüber auszusprechen, ob bereits vor Einreise in die Schweiz am 3 1. Januar 2008 ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit vorlag .

Danach hat die Beschwerdegegnerin über einen möglichen Renten anspruch des Beschwerdeführers neu zu ver fügen (und dabei allenfalls auch die versicherungsmässigen Voraussetzungen erneut zu prüfen). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. %1. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen, weshalb die Kos ten in der Höh e von Fr. 6 00.-- der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen sind. 5.2

Nac h § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende beschwerdeführende Partei An spruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 2 GSVGer), wobei v orliegend

eine Prozessentschädigung

von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Mehrwertste uer und Bar auslagen) angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 4. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Renten anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roland Hochreutener - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/MTversandt