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IV.2012.00359

Statusfrage; auf Berichte der behandelnden Ärztinnen kann nicht abgestellt werden

Zürich SozVersG · 2013-10-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.%2 X.___, geboren 1981, arbeitete zuletzt seit Mai 2006 in einem Teilzeitpensum als Raumpflegerin bei der A.___ in B.___ (Urk. 8/11/3). Am 3. Juli 2008 meldete sich die Versicherte insbesondere wegen Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 22. Juli 2008, Urk. 8/8), den Bericht von

C.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, vom 5. August 2008 (Urk. 8/9), den Bericht von D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom E.___ vom 13. August 2008 (Urk. 8/10) und den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 23. August 2008 (Urk. 8/11) ein. Daraufhin wurden im F.___ Vorabklärungen durchgeführt (Schnupperlehren als Konditorin, Urk. 8/27, und Logistikerin, U rk. 8/25 und Urk. 8/35/4). A m

12. Oktober 2009 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung im F.___ in den Bereichen Handwerk, Technik und La ger, an welcher X.___ zwischen dem 19. Oktober 2009 und dem 15. Januar 2010 teilnahm (Urk. 8/32 und Urk. 8/34, vgl. auch Abschluss bericht vom 18. Januar 2010, Urk. 8/41). Nach Erlass des Vorbescheids vom 18. August 2010 (Urk. 8/44) wies die IV-Stelle das Begehren der Versicherten um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 28. September 2010 ab, da aufgrund ihres Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 8/45). 2.%2 In der Folge zog die IV-Stelle den Bericht von D.___ vom 4. November 2010 (Urk. 8/47/6-10) bei und liess die Arbeitsfähigkeit der Versi cherten in Beruf und Haushalt abklären (Abklärungsbericht vom 20. Juni 2011, Urk. 8/48). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2011 stellte sie X.___ die Zusprache einer halben IV-Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2011 in Aussicht (Urk. 8/53), wogegen die Versicherte am 9. Dezember 2011 Einwand erhob (Urk. 8/65). Wie angekündigt, sprach die IV-Stelle ihr schliesslich mit Verfügung vom 27. Februar 2012 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % - mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine halbe Rente zu (Urk. 2). 3. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch die Sozialabteilung der Stadt Y.___, am 27. März 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1): „1. Es sei die Verfügung vom 27. Februar 2012 aufzuheben. 2. Es sei zur Berechnung des Invaliditätsgrades der Einkommensvergleich anzuwenden. 3. Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Juli 2009 eine halbe IV-Rente auszurichten. 4. Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Februar 2011 eine ganze IV-Rente auszurichten. 5. Unter Kosten- und Ents chädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 6. Mai 2012 angezeigt wurde (Urk. 9). Mit Beschluss vom 1 2. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zur in Betracht gezogenen Aufhebung der Verfügung vom 2 7. Febru ar 2012 sowie Rückweisung zur medi zinischen Abklärung an di e Beschwerdegegnerin (mögliche

reformatio in peius) Stellung zu nehmen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 2 7. September 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und erklärt e,

dass die Sache zur medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und sie als ganztägig erwerbstätig einzustufen sei (Urk. 12). 4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Be einträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst glei chen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S.

53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Ge sundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesge richts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

C.___ stellte in ihrem Bericht vom 5. August 2008 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Episoden bei einem Verdacht auf eine Borderlinestörung seit 199 9. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei en (1) ein „ Chronic

Obstructive

Pulmonary

Disease “ bei Nikotinabusus seit 2003, (2) ein hochgradiger Verdacht auf Frontallappen epilepsie, bestehend seit August 2003, und (3) eine Reizblase seit 199 8. C.___ erklärte, dass sie d ie Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Raumpflegerin) nicht genau beziffern könne, da sie die Beschwer deführerin sehr unregelmässig und zum Teil nur in Jahresabständen gesehen habe. In der bisherigen Berufstäti gkeit sei sie aber zu maximal 50 % arbeitsfä hig, in geschütztem Rahmen evtl. zu 100 % (Urk. 8/9/7-8). 2.2

D.___ führte in ihrem Bericht vom 1 3. August 2008 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine gemischte Per sönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und abh ängigen Anteilen (ICD-10 F60.8) bestehend seit Kindheit und Jugend an . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. Als Hilfsarbeiterin bzw. Putzhilfe sei die Beschwerdeführerin vom 9. bis zum 1 5. Juli 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 1 6. Juli bis zum 6. August 2008 habe die Arbeitsunfähigkeit 50 % betragen . Aktuell könne sie wahrscheinlich maximal in einem 50%-Pensum arbeiten (Urk. 8/10/7 -11). 2.3

Im Bericht vom 4. November 2010 hielt D.___

als Diagnose n mit Aus wirk ung auf die Arbeitsfähigkeit

(1) eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und abhä ngigen Anteilen (ICD-10 F60.8) und (2) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere depressive Epis ode (ICD-10 F32.2) fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie keine. In der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit als Putz frau sei die Beschwerdeführerin aktuell zu 100 % arbeitsunfähig . Sämtliche Eingliederungsmassnahmen der letzte n zwei Jahre seien gescheitert (Urk. 8/47/7- 10). 2.4

Gemäss

Abklärungsbericht vom 2 0. Juni 2011 ist die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren in sehr unregelmässigen und jeweils kleineren Pensen erwerbstätig gewesen. Die letzte Erwerbstätigkeit als Raumpflegerin werde in einem Pensum zwischen 40 % und 50 % ausgewiesen. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass sie ohne Behinderung höchstens zu 50 % erwerbstätig wäre. Der Abklärungsdienst kam zudem zum Schluss, dass die Beschwerdefüh rerin im Haushalt nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/48). 3. 3.1

3.1.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin von der Be schwer degegnerin zu Recht als teilerwerbstätig, das heisst zu 50 % im Er werbs- und

zu 50 % im Haushaltbereich, qualifiziert wurde (Urk. 2). 3.1.2

Gemäss Abklärungsbericht vom 2 0. Juni 2011 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühle, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Frage, in welchem Umfang sie ohne Behinderung erwerbstät ig wäre, könne sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht beant worten (Urk. 8/48/4). Die Be schwerdeführerin lebte damals alleine mit vier Kat zen in ein er 2-Zimmerwohnung (Urk. 8/48/ 2) . Sie hat te daher die üblichen Haushalt s arbeiten

zu verrichten, die jedermann anfallen .

Dazu gehört auch die Versorgung von Haustiere n . Weitergehende

Aufgaben im Haushalt, wie insbe sondere die Erzie hung und Betreuung von Kindern,

hat te sie nicht . Aus dem IK-Auszug vom 2 2. Juli 2008 ist zwar ersichtlich, dass sie offenbar zumeist nur Teil z eit gearbeitet hat (Urk. 8/8). Anlässlich der A bklärung vom 1 4. Juni 2011 l egte die damals noch unvertretene Beschwerdeführerin aber

glaubhaft dar, dass sie bei ihrer letzten Stelle als Raumpflegerin pro Haushalt

immer mehr zusätzlic he Arbeiten habe erledigen müssen und ständig unter Zeitdruck gera ten sei. Sie habe Überstunden geleistet, ohne diese verrechnen zu können. Aus Angst, die Stelle zu verlieren, habe sie sich nicht gewehrt. Die Arbeit sei kör perlich sehr anstrengend gewesen und habe bei ihr letztlich zu einem Nerven zusammenbruch geführt (Urk. 8/48/3). Weiter geht aus dem IK-Auszug vom 2 2. Juli 2008 auch hervor, dass die Beschwerdeführerin, die über keine abge schlossene Berufsausbildung verfügt (Urk. 8/48/3), mehrfach längere Zeit ar beitslos war (Urk. 8/8). Sie hat sich nie dahingehend geäussert, dass sie freiwil lig nur in Teilzeit erwerbstätig gewesen wäre. W ie in der Beschwerdeschrift zutreffend g eltend gemacht wurde (Urk. 1 S. 6), hat sie in ihrer Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermi ttlungszentrum auch

angegeben, eine 100%-Stelle zu suchen (Urk. 3/13). Um nicht mehr sozialhilfeabhängig zu sein und ein hierfür ausreichendes Einkommen zu erzielen, müsste sie in einem der Tätig keitsfelder, die ungelernten Arbeitnehmerinnen offen stehen, wohl auch in einem 100%-Pensum arbeiten (Urk. 8/48/3). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und nach Massgabe der allgemeinen Le benserfahrung kann deshalb bereits zum jetzigen Zeitpunkt – auch wenn der medizinische Sachverhalt noch nicht hinreichend abgeklärt wurde, wie unter E. 3.2 nachfolgend aufgezeigt wird - festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ganztägig erwerbstätig zu qualifizieren ist (vgl. E. 1.5). 3.2 3.2.1

Des Weiteren ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2012 davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Ablauf der Wartezeit im Juli 2009 im Erwerbsbereich zu 50 % und ab dem 4. November 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin bzw. der G.___, H.___, Facharzt für Innere Medizin, (Urk. 8/51/5-6) stütz t e sich dabei im Wesentlichen auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin D.___

vom 1 3. August 2008 und 4. November 2010 (Urk. 8/10/1 -11 und Urk. 8/47/5 -10) . 3. 2.2

D.___ führte in ihre m Bericht vom 1 3. August 2008 als einzige Diag nose einen Verdacht auf eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10 F60.8) bestehend seit Kindheit und Jugend an . Trotzdem betrachtete sie eine 50%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin als erwiesen. Zudem äusserte s ie sich

grundsätzlich nur zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Raumpflegerin. In welcher Art von Arbeitsplatz die Be schwerdeführerin am besten einzusetzen sei, könne sie aufgrund der Kürze der Behandlung schwer beurteilen. D.___ s Bericht vom 1 3. August 2008 i st demnach weder nachvollziehbar noch vollständig (Urk. 8/10/ 1 -11) . Im Bericht vom 4. November 2010 diagnostizierte D.___

die bereits er wähnte gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich vermeidenden und abh ängigen Anteilen (ICD-10 F60.8; das heisst nicht mehr nur einen Verdacht darauf) sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktu ell schwere depressive Episode. Angesichts der wenigen Angaben

zu den erho benen Befunden (vgl. Urk. 8/47/8) kann ihre Einschätzung, wonach die Be schwerdeführerin ab dem 4. November 2010

zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, jedoch nicht prüfend nach vollzogen werden . Weiter

fehlen erneut Erörte rungen

z u einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 8/47/5 -10).

C.___

nannte

in ihrem Bericht vom 5. August 2008 als Befunde

lediglich, dass die Bes chwerdeführerin angespannt und zu m Teil traurig wirke und in den Gedanken auf ihre Probleme eingeengt sei . Weiter relativierte sie ihre Aussage, wonach die Beschwerdeführer in zu maximal 50 % arbeitsfähig sei, selbst. Denn sie fügte hinzu, dass sie die Arbeitsfähigkeit

nicht genau be ziffern könne, da sie die Beschwerdeführerin nur sehr unregelmässig gesehen habe (Urk. 8/9/7-8).

Sowohl die Berichte von D.___ vom 1 3. August 2008 und 4. November 2010 als auch der Bericht von C.___ vom 5. August 2008 erfüllen die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Beweistauglichkeit von Arztberichten daher nicht (vgl. E. 1.6). 3.3

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht als teil weise, sondern als ganztägi g erwerbstätig zu qualifizieren ist . Ihr Gesund heitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage demgegenüber nicht zuverlässig beur teilen . Die Verfügung vom 2 7. Februar 2012 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt und danach über einen möglichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein e Invalidenrente neu verfügt . Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen sind. 5.

Praxisgemäss hat eine durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertre tene Person keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (BGE 126 V 11), weshalb der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzuspre chen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird di e angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, d amit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/MTversandt

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 1.%2 X.___, geboren 1981, arbeitete zuletzt seit Mai 2006 in einem Teilzeitpensum als Raumpflegerin bei der A.___ in B.___ (Urk. 8/11/3). Am 3. Juli 2008 meldete sich die Versicherte insbesondere wegen Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 22. Juli 2008, Urk. 8/8), den Bericht von

C.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, vom 5. August 2008 (Urk. 8/9), den Bericht von D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom E.___ vom 13. August 2008 (Urk. 8/10) und den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 23. August 2008 (Urk. 8/11) ein. Daraufhin wurden im F.___ Vorabklärungen durchgeführt (Schnupperlehren als Konditorin, Urk. 8/27, und Logistikerin, U rk. 8/25 und Urk. 8/35/4). A m

12. Oktober 2009 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung im F.___ in den Bereichen Handwerk, Technik und La ger, an welcher X.___ zwischen dem 19. Oktober 2009 und dem 15. Januar 2010 teilnahm (Urk. 8/32 und Urk. 8/34, vgl. auch Abschluss bericht vom 18. Januar 2010, Urk. 8/41). Nach Erlass des Vorbescheids vom 18. August 2010 (Urk. 8/44) wies die IV-Stelle das Begehren der Versicherten um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 28. September 2010 ab, da aufgrund ihres Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 8/45). 2.%2 In der Folge zog die IV-Stelle den Bericht von D.___ vom 4. November 2010 (Urk. 8/47/6-10) bei und liess die Arbeitsfähigkeit der Versi cherten in Beruf und Haushalt abklären (Abklärungsbericht vom 20. Juni 2011, Urk. 8/48). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2011 stellte sie X.___ die Zusprache einer halben IV-Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2011 in Aussicht (Urk. 8/53), wogegen die Versicherte am 9. Dezember 2011 Einwand erhob (Urk. 8/65). Wie angekündigt, sprach die IV-Stelle ihr schliesslich mit Verfügung vom 27. Februar 2012 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % - mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine halbe Rente zu (Urk. 2).

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.5 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Be einträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst glei chen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S.

53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Ge sundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesge richts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

C.___ stellte in ihrem Bericht vom 5. August 2008 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Episoden bei einem Verdacht auf eine Borderlinestörung seit 199 9. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei en (1) ein „ Chronic

Obstructive

Pulmonary

Disease “ bei Nikotinabusus seit 2003, (2) ein hochgradiger Verdacht auf Frontallappen epilepsie, bestehend seit August 2003, und (3) eine Reizblase seit 199 8. C.___ erklärte, dass sie d ie Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Raumpflegerin) nicht genau beziffern könne, da sie die Beschwer deführerin sehr unregelmässig und zum Teil nur in Jahresabständen gesehen habe. In der bisherigen Berufstäti gkeit sei sie aber zu maximal 50 % arbeitsfä hig, in geschütztem Rahmen evtl. zu 100 % (Urk. 8/9/7-8). 2.2

D.___ führte in ihrem Bericht vom 1 3. August 2008 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine gemischte Per sönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und abh ängigen Anteilen (ICD-10 F60.8) bestehend seit Kindheit und Jugend an . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. Als Hilfsarbeiterin bzw. Putzhilfe sei die Beschwerdeführerin vom 9. bis zum 1 5. Juli 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 1 6. Juli bis zum 6. August 2008 habe die Arbeitsunfähigkeit 50 % betragen . Aktuell könne sie wahrscheinlich maximal in einem 50%-Pensum arbeiten (Urk. 8/10/7 -11). 2.3

Im Bericht vom 4. November 2010 hielt D.___

als Diagnose n mit Aus wirk ung auf die Arbeitsfähigkeit

(1) eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und abhä ngigen Anteilen (ICD-10 F60.8) und (2) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere depressive Epis ode (ICD-10 F32.2) fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie keine. In der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit als Putz frau sei die Beschwerdeführerin aktuell zu 100 % arbeitsunfähig . Sämtliche Eingliederungsmassnahmen der letzte n zwei Jahre seien gescheitert (Urk. 8/47/7-

E. 3 Hiergegen erhob X.___, vertreten durch die Sozialabteilung der Stadt Y.___, am 27. März 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1): „1. Es sei die Verfügung vom 27. Februar 2012 aufzuheben. 2. Es sei zur Berechnung des Invaliditätsgrades der Einkommensvergleich anzuwenden. 3. Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Juli 2009 eine halbe IV-Rente auszurichten. 4. Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Februar 2011 eine ganze IV-Rente auszurichten. 5. Unter Kosten- und Ents chädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 6. Mai 2012 angezeigt wurde (Urk. 9). Mit Beschluss vom 1 2. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zur in Betracht gezogenen Aufhebung der Verfügung vom 2 7. Febru ar 2012 sowie Rückweisung zur medi zinischen Abklärung an di e Beschwerdegegnerin (mögliche

reformatio in peius) Stellung zu nehmen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 2 7. September 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und erklärt e,

dass die Sache zur medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und sie als ganztägig erwerbstätig einzustufen sei (Urk. 12).

E. 3.1.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin von der Be schwer degegnerin zu Recht als teilerwerbstätig, das heisst zu 50 % im Er werbs- und

zu 50 % im Haushaltbereich, qualifiziert wurde (Urk. 2).

E. 3.1.2 Gemäss Abklärungsbericht vom 2 0. Juni 2011 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühle, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Frage, in welchem Umfang sie ohne Behinderung erwerbstät ig wäre, könne sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht beant worten (Urk. 8/48/4). Die Be schwerdeführerin lebte damals alleine mit vier Kat zen in ein er 2-Zimmerwohnung (Urk. 8/48/ 2) . Sie hat te daher die üblichen Haushalt s arbeiten

zu verrichten, die jedermann anfallen .

Dazu gehört auch die Versorgung von Haustiere n . Weitergehende

Aufgaben im Haushalt, wie insbe sondere die Erzie hung und Betreuung von Kindern,

hat te sie nicht . Aus dem IK-Auszug vom 2 2. Juli 2008 ist zwar ersichtlich, dass sie offenbar zumeist nur Teil z eit gearbeitet hat (Urk. 8/8). Anlässlich der A bklärung vom 1 4. Juni 2011 l egte die damals noch unvertretene Beschwerdeführerin aber

glaubhaft dar, dass sie bei ihrer letzten Stelle als Raumpflegerin pro Haushalt

immer mehr zusätzlic he Arbeiten habe erledigen müssen und ständig unter Zeitdruck gera ten sei. Sie habe Überstunden geleistet, ohne diese verrechnen zu können. Aus Angst, die Stelle zu verlieren, habe sie sich nicht gewehrt. Die Arbeit sei kör perlich sehr anstrengend gewesen und habe bei ihr letztlich zu einem Nerven zusammenbruch geführt (Urk. 8/48/3). Weiter geht aus dem IK-Auszug vom 2 2. Juli 2008 auch hervor, dass die Beschwerdeführerin, die über keine abge schlossene Berufsausbildung verfügt (Urk. 8/48/3), mehrfach längere Zeit ar beitslos war (Urk. 8/8). Sie hat sich nie dahingehend geäussert, dass sie freiwil lig nur in Teilzeit erwerbstätig gewesen wäre. W ie in der Beschwerdeschrift zutreffend g eltend gemacht wurde (Urk. 1 S. 6), hat sie in ihrer Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermi ttlungszentrum auch

angegeben, eine 100%-Stelle zu suchen (Urk. 3/13). Um nicht mehr sozialhilfeabhängig zu sein und ein hierfür ausreichendes Einkommen zu erzielen, müsste sie in einem der Tätig keitsfelder, die ungelernten Arbeitnehmerinnen offen stehen, wohl auch in einem 100%-Pensum arbeiten (Urk. 8/48/3). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und nach Massgabe der allgemeinen Le benserfahrung kann deshalb bereits zum jetzigen Zeitpunkt – auch wenn der medizinische Sachverhalt noch nicht hinreichend abgeklärt wurde, wie unter E. 3.2 nachfolgend aufgezeigt wird - festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ganztägig erwerbstätig zu qualifizieren ist (vgl. E. 1.5).

E. 3.2.1 Des Weiteren ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2012 davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Ablauf der Wartezeit im Juli 2009 im Erwerbsbereich zu 50 % und ab dem 4. November 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin bzw. der G.___, H.___, Facharzt für Innere Medizin, (Urk. 8/51/5-6) stütz t e sich dabei im Wesentlichen auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin D.___

vom 1 3. August 2008 und 4. November 2010 (Urk. 8/10/1 -11 und Urk. 8/47/5 -10) . 3. 2.2

D.___ führte in ihre m Bericht vom 1 3. August 2008 als einzige Diag nose einen Verdacht auf eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10 F60.8) bestehend seit Kindheit und Jugend an . Trotzdem betrachtete sie eine 50%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin als erwiesen. Zudem äusserte s ie sich

grundsätzlich nur zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Raumpflegerin. In welcher Art von Arbeitsplatz die Be schwerdeführerin am besten einzusetzen sei, könne sie aufgrund der Kürze der Behandlung schwer beurteilen. D.___ s Bericht vom 1 3. August 2008 i st demnach weder nachvollziehbar noch vollständig (Urk. 8/10/ 1 -11) . Im Bericht vom 4. November 2010 diagnostizierte D.___

die bereits er wähnte gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich vermeidenden und abh ängigen Anteilen (ICD-10 F60.8; das heisst nicht mehr nur einen Verdacht darauf) sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktu ell schwere depressive Episode. Angesichts der wenigen Angaben

zu den erho benen Befunden (vgl. Urk. 8/47/8) kann ihre Einschätzung, wonach die Be schwerdeführerin ab dem 4. November 2010

zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, jedoch nicht prüfend nach vollzogen werden . Weiter

fehlen erneut Erörte rungen

z u einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 8/47/5 -10).

C.___

nannte

in ihrem Bericht vom 5. August 2008 als Befunde

lediglich, dass die Bes chwerdeführerin angespannt und zu m Teil traurig wirke und in den Gedanken auf ihre Probleme eingeengt sei . Weiter relativierte sie ihre Aussage, wonach die Beschwerdeführer in zu maximal 50 % arbeitsfähig sei, selbst. Denn sie fügte hinzu, dass sie die Arbeitsfähigkeit

nicht genau be ziffern könne, da sie die Beschwerdeführerin nur sehr unregelmässig gesehen habe (Urk. 8/9/7-8).

Sowohl die Berichte von D.___ vom 1 3. August 2008 und 4. November 2010 als auch der Bericht von C.___ vom 5. August 2008 erfüllen die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Beweistauglichkeit von Arztberichten daher nicht (vgl. E. 1.6).

E. 3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht als teil weise, sondern als ganztägi g erwerbstätig zu qualifizieren ist . Ihr Gesund heitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage demgegenüber nicht zuverlässig beur teilen . Die Verfügung vom 2 7. Februar 2012 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt und danach über einen möglichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein e Invalidenrente neu verfügt . Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen sind. 5.

Praxisgemäss hat eine durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertre tene Person keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (BGE 126 V 11), weshalb der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzuspre chen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird di e angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, d amit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 4 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 ). 2.4

Gemäss

Abklärungsbericht vom 2 0. Juni 2011 ist die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren in sehr unregelmässigen und jeweils kleineren Pensen erwerbstätig gewesen. Die letzte Erwerbstätigkeit als Raumpflegerin werde in einem Pensum zwischen 40 % und 50 % ausgewiesen. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass sie ohne Behinderung höchstens zu 50 % erwerbstätig wäre. Der Abklärungsdienst kam zudem zum Schluss, dass die Beschwerdefüh rerin im Haushalt nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/48). 3.

E. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/MTversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00359 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

30. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Y.___ Rechtsdienst Sozialabteilung, Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.%2 X.___, geboren 1981, arbeitete zuletzt seit Mai 2006 in einem Teilzeitpensum als Raumpflegerin bei der A.___ in B.___ (Urk. 8/11/3). Am 3. Juli 2008 meldete sich die Versicherte insbesondere wegen Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 22. Juli 2008, Urk. 8/8), den Bericht von

C.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, vom 5. August 2008 (Urk. 8/9), den Bericht von D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom E.___ vom 13. August 2008 (Urk. 8/10) und den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 23. August 2008 (Urk. 8/11) ein. Daraufhin wurden im F.___ Vorabklärungen durchgeführt (Schnupperlehren als Konditorin, Urk. 8/27, und Logistikerin, U rk. 8/25 und Urk. 8/35/4). A m

12. Oktober 2009 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung im F.___ in den Bereichen Handwerk, Technik und La ger, an welcher X.___ zwischen dem 19. Oktober 2009 und dem 15. Januar 2010 teilnahm (Urk. 8/32 und Urk. 8/34, vgl. auch Abschluss bericht vom 18. Januar 2010, Urk. 8/41). Nach Erlass des Vorbescheids vom 18. August 2010 (Urk. 8/44) wies die IV-Stelle das Begehren der Versicherten um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 28. September 2010 ab, da aufgrund ihres Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 8/45). 2.%2 In der Folge zog die IV-Stelle den Bericht von D.___ vom 4. November 2010 (Urk. 8/47/6-10) bei und liess die Arbeitsfähigkeit der Versi cherten in Beruf und Haushalt abklären (Abklärungsbericht vom 20. Juni 2011, Urk. 8/48). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2011 stellte sie X.___ die Zusprache einer halben IV-Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2011 in Aussicht (Urk. 8/53), wogegen die Versicherte am 9. Dezember 2011 Einwand erhob (Urk. 8/65). Wie angekündigt, sprach die IV-Stelle ihr schliesslich mit Verfügung vom 27. Februar 2012 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % - mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine halbe Rente zu (Urk. 2). 3. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch die Sozialabteilung der Stadt Y.___, am 27. März 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1): „1. Es sei die Verfügung vom 27. Februar 2012 aufzuheben. 2. Es sei zur Berechnung des Invaliditätsgrades der Einkommensvergleich anzuwenden. 3. Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Juli 2009 eine halbe IV-Rente auszurichten. 4. Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Februar 2011 eine ganze IV-Rente auszurichten. 5. Unter Kosten- und Ents chädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 6. Mai 2012 angezeigt wurde (Urk. 9). Mit Beschluss vom 1 2. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zur in Betracht gezogenen Aufhebung der Verfügung vom 2 7. Febru ar 2012 sowie Rückweisung zur medi zinischen Abklärung an di e Beschwerdegegnerin (mögliche

reformatio in peius) Stellung zu nehmen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 2 7. September 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und erklärt e,

dass die Sache zur medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und sie als ganztägig erwerbstätig einzustufen sei (Urk. 12). 4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Be einträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst glei chen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S.

53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Ge sundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesge richts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

C.___ stellte in ihrem Bericht vom 5. August 2008 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Episoden bei einem Verdacht auf eine Borderlinestörung seit 199 9. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei en (1) ein „ Chronic

Obstructive

Pulmonary

Disease “ bei Nikotinabusus seit 2003, (2) ein hochgradiger Verdacht auf Frontallappen epilepsie, bestehend seit August 2003, und (3) eine Reizblase seit 199 8. C.___ erklärte, dass sie d ie Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Raumpflegerin) nicht genau beziffern könne, da sie die Beschwer deführerin sehr unregelmässig und zum Teil nur in Jahresabständen gesehen habe. In der bisherigen Berufstäti gkeit sei sie aber zu maximal 50 % arbeitsfä hig, in geschütztem Rahmen evtl. zu 100 % (Urk. 8/9/7-8). 2.2

D.___ führte in ihrem Bericht vom 1 3. August 2008 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine gemischte Per sönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und abh ängigen Anteilen (ICD-10 F60.8) bestehend seit Kindheit und Jugend an . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. Als Hilfsarbeiterin bzw. Putzhilfe sei die Beschwerdeführerin vom 9. bis zum 1 5. Juli 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 1 6. Juli bis zum 6. August 2008 habe die Arbeitsunfähigkeit 50 % betragen . Aktuell könne sie wahrscheinlich maximal in einem 50%-Pensum arbeiten (Urk. 8/10/7 -11). 2.3

Im Bericht vom 4. November 2010 hielt D.___

als Diagnose n mit Aus wirk ung auf die Arbeitsfähigkeit

(1) eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und abhä ngigen Anteilen (ICD-10 F60.8) und (2) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere depressive Epis ode (ICD-10 F32.2) fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie keine. In der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit als Putz frau sei die Beschwerdeführerin aktuell zu 100 % arbeitsunfähig . Sämtliche Eingliederungsmassnahmen der letzte n zwei Jahre seien gescheitert (Urk. 8/47/7- 10). 2.4

Gemäss

Abklärungsbericht vom 2 0. Juni 2011 ist die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren in sehr unregelmässigen und jeweils kleineren Pensen erwerbstätig gewesen. Die letzte Erwerbstätigkeit als Raumpflegerin werde in einem Pensum zwischen 40 % und 50 % ausgewiesen. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass sie ohne Behinderung höchstens zu 50 % erwerbstätig wäre. Der Abklärungsdienst kam zudem zum Schluss, dass die Beschwerdefüh rerin im Haushalt nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/48). 3. 3.1

3.1.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin von der Be schwer degegnerin zu Recht als teilerwerbstätig, das heisst zu 50 % im Er werbs- und

zu 50 % im Haushaltbereich, qualifiziert wurde (Urk. 2). 3.1.2

Gemäss Abklärungsbericht vom 2 0. Juni 2011 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühle, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Frage, in welchem Umfang sie ohne Behinderung erwerbstät ig wäre, könne sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht beant worten (Urk. 8/48/4). Die Be schwerdeführerin lebte damals alleine mit vier Kat zen in ein er 2-Zimmerwohnung (Urk. 8/48/ 2) . Sie hat te daher die üblichen Haushalt s arbeiten

zu verrichten, die jedermann anfallen .

Dazu gehört auch die Versorgung von Haustiere n . Weitergehende

Aufgaben im Haushalt, wie insbe sondere die Erzie hung und Betreuung von Kindern,

hat te sie nicht . Aus dem IK-Auszug vom 2 2. Juli 2008 ist zwar ersichtlich, dass sie offenbar zumeist nur Teil z eit gearbeitet hat (Urk. 8/8). Anlässlich der A bklärung vom 1 4. Juni 2011 l egte die damals noch unvertretene Beschwerdeführerin aber

glaubhaft dar, dass sie bei ihrer letzten Stelle als Raumpflegerin pro Haushalt

immer mehr zusätzlic he Arbeiten habe erledigen müssen und ständig unter Zeitdruck gera ten sei. Sie habe Überstunden geleistet, ohne diese verrechnen zu können. Aus Angst, die Stelle zu verlieren, habe sie sich nicht gewehrt. Die Arbeit sei kör perlich sehr anstrengend gewesen und habe bei ihr letztlich zu einem Nerven zusammenbruch geführt (Urk. 8/48/3). Weiter geht aus dem IK-Auszug vom 2 2. Juli 2008 auch hervor, dass die Beschwerdeführerin, die über keine abge schlossene Berufsausbildung verfügt (Urk. 8/48/3), mehrfach längere Zeit ar beitslos war (Urk. 8/8). Sie hat sich nie dahingehend geäussert, dass sie freiwil lig nur in Teilzeit erwerbstätig gewesen wäre. W ie in der Beschwerdeschrift zutreffend g eltend gemacht wurde (Urk. 1 S. 6), hat sie in ihrer Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermi ttlungszentrum auch

angegeben, eine 100%-Stelle zu suchen (Urk. 3/13). Um nicht mehr sozialhilfeabhängig zu sein und ein hierfür ausreichendes Einkommen zu erzielen, müsste sie in einem der Tätig keitsfelder, die ungelernten Arbeitnehmerinnen offen stehen, wohl auch in einem 100%-Pensum arbeiten (Urk. 8/48/3). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und nach Massgabe der allgemeinen Le benserfahrung kann deshalb bereits zum jetzigen Zeitpunkt – auch wenn der medizinische Sachverhalt noch nicht hinreichend abgeklärt wurde, wie unter E. 3.2 nachfolgend aufgezeigt wird - festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ganztägig erwerbstätig zu qualifizieren ist (vgl. E. 1.5). 3.2 3.2.1

Des Weiteren ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2012 davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Ablauf der Wartezeit im Juli 2009 im Erwerbsbereich zu 50 % und ab dem 4. November 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin bzw. der G.___, H.___, Facharzt für Innere Medizin, (Urk. 8/51/5-6) stütz t e sich dabei im Wesentlichen auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin D.___

vom 1 3. August 2008 und 4. November 2010 (Urk. 8/10/1 -11 und Urk. 8/47/5 -10) . 3. 2.2

D.___ führte in ihre m Bericht vom 1 3. August 2008 als einzige Diag nose einen Verdacht auf eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10 F60.8) bestehend seit Kindheit und Jugend an . Trotzdem betrachtete sie eine 50%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin als erwiesen. Zudem äusserte s ie sich

grundsätzlich nur zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Raumpflegerin. In welcher Art von Arbeitsplatz die Be schwerdeführerin am besten einzusetzen sei, könne sie aufgrund der Kürze der Behandlung schwer beurteilen. D.___ s Bericht vom 1 3. August 2008 i st demnach weder nachvollziehbar noch vollständig (Urk. 8/10/ 1 -11) . Im Bericht vom 4. November 2010 diagnostizierte D.___

die bereits er wähnte gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich vermeidenden und abh ängigen Anteilen (ICD-10 F60.8; das heisst nicht mehr nur einen Verdacht darauf) sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktu ell schwere depressive Episode. Angesichts der wenigen Angaben

zu den erho benen Befunden (vgl. Urk. 8/47/8) kann ihre Einschätzung, wonach die Be schwerdeführerin ab dem 4. November 2010

zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, jedoch nicht prüfend nach vollzogen werden . Weiter

fehlen erneut Erörte rungen

z u einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 8/47/5 -10).

C.___

nannte

in ihrem Bericht vom 5. August 2008 als Befunde

lediglich, dass die Bes chwerdeführerin angespannt und zu m Teil traurig wirke und in den Gedanken auf ihre Probleme eingeengt sei . Weiter relativierte sie ihre Aussage, wonach die Beschwerdeführer in zu maximal 50 % arbeitsfähig sei, selbst. Denn sie fügte hinzu, dass sie die Arbeitsfähigkeit

nicht genau be ziffern könne, da sie die Beschwerdeführerin nur sehr unregelmässig gesehen habe (Urk. 8/9/7-8).

Sowohl die Berichte von D.___ vom 1 3. August 2008 und 4. November 2010 als auch der Bericht von C.___ vom 5. August 2008 erfüllen die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Beweistauglichkeit von Arztberichten daher nicht (vgl. E. 1.6). 3.3

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht als teil weise, sondern als ganztägi g erwerbstätig zu qualifizieren ist . Ihr Gesund heitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage demgegenüber nicht zuverlässig beur teilen . Die Verfügung vom 2 7. Februar 2012 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt und danach über einen möglichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein e Invalidenrente neu verfügt . Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen sind. 5.

Praxisgemäss hat eine durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertre tene Person keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (BGE 126 V 11), weshalb der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzuspre chen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird di e angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, d amit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/MTversandt