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IV.2012.00352

Medizinische Massnahmen

Zürich SozVersG · 2013-08-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1 .1

Der am 24. November 1994 geborene Z.___

leidet an einem POS im Sinne von Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) und wurde am

21. März 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stel le, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7 /1). Diese sprach dem Versi cher ten in der Folge im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburts ge brechens Leistungen zu; namentlich übernahm sie ab 14. Mai 2002 die Kosten für eine ambulante Ergotherapie, welche ab 1. Juli 2003 durch eine 13-mona tige Psychotherapie (Spieltherapie) ersetzt wurde (Urk. 7/ 9, Urk. 7/16). 1 .2

Infolge von gewalttätigem Verhalten unter anderem gegen seine Mutter wurde

Z.___

am

20. März 2011 von der psychiatrischen Notfalldienst leistenden Dr. med. A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, in die

B.___ in Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs einge wiesen (Urk. 7/28). Am 23. März 2011 wurde er auf freiwilliger Basis

in die C.___ verlegt, woraus er zwei Tage später

disziplinarisch entlassen wurde .

Infolge Beteiligung an einem versuchten Raub,

begangen am

26. März 2011,

wurde er verhaftet . A m 31. März 2011 ordnete die Jugendanwaltschaft See/ Oberland eine geschlossene Unterbringung im Rahmen einer vorsorglichen jungendstrafrechtlichen Schutzmassnahme an . Am 13. April 2011 trat der Ver sicherte in die D.___

ein . Mit Verfügung vom 13. April 2011 verpflichtete der zuständige Jugendanwalt die Eltern des Versi cher ten, an die Kosten der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung in der D.___

monatliche Beiträge von Fr. 3‘327. zu bezahlen (Urk. 7/18 S. 2 f.).

Am 27. Mai 2011 ersuchten die Eltern von Z.___ um Kostengutsprache für den Aufenthalt ihre s Sohnes in der D.___

ab 13. April 2011 (Urk. 7/18). Da raufhin holte die IV-Stelle aktuelle Auskü nfte der involvierten Ärzte ein und zog das von der Jugendanwaltschaft See/Oberland beim

E.___

in Auf trag gegebene psychiatrisch-psychologische Gutachten vom 9. August 2011 bei (Urk. 7/34) . Am 2. November 2011 eröffnete sie de n Eltern des Versicherten die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Ge burts gebrechens Ziffer 404 vom

4. April 2011 bis

30. November 2014 (Vollen dung des 20. Altersjahres; Urk. 7/38). Mit separater Mitteilung vom 3. November 2011

erteilte die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für eine am bulante Psycho thera pie

vom 4. April 2011 bis 30. November 2014 (Urk. 7/39). A uf grund einer Interven tion des vorleistungspflichtigen Krankenversicherers ersetzte sie in der Folge die Mitteilung vom 2. November 2011 durch eine Mit teilung vom 7. Februar 2012, worin sie Kostengutsprache für medizinische Massnahmen ab 20. März 2011 er teilte und dadurch auch die Kosten der Einweisung des Versicherten zunächst in die B.___ und anschliessend in die C.___ über nahm

(Urk. 7/53, Urk. 7/56, Urk. 7/61; vgl. ferner Urk. 7/58).

Am

16. Dezember 2011 ersuchte die Mutter von Z.___ um Rückerstattung der der Familie durch die Unterbringung des Sohnes in der D.___

entstandenen Kosten in Höhe von Fr. 15‘276.

(Urk. 7/42). Daraufhin erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 23. Dezember 2011, worin sie di e Ablehnung der Kostengut sprache für den Aufenthalt in der D.___

unter dem Titel medizinischer Massnahmen in Aussicht stellte (Urk. 7/47). Nach Eingang der Stellungnahme vom 24. Dezember 2011 (Urk. 7/49) verfügte sie am

27. Februar 2012 im angekündigten Sinne (Urk. 2). 2.

Dagegen führ t en Y.___ und X.___

namens ihres (zur Zeit der Beschwerdeerhebung noch min derjährigen) Sohnes Z.___ und in eigenem Namen

am 25. März 2012 Be schwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Übernahme der ihnen durch den Aufenthalt des Versicherten in der D.___ entstandenen Kosten in Hö he von Fr. 15‘276. (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2 . 2.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kostengutsprache für den Aufent halt von

Z.___ in der D.___ vom 13. April bis 7. September 2011. 2 .2

Während die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache deshalb ablehnt, weil die

Plazierung in der D.___ einer Verwahrung gleich gekommen sei (Urk. 2, Urk. 6), wird beschwerdeweise vorgebracht, dass die betreffende Unterbringung keine straf rechtliche Massnahme de r Jugendanwaltschaft darstelle, sondern ausschliess lich der genauen Abklärung des Geburtsgebrechens gedient habe (Urk. 1). 3. 3.1

Mit Verfügung vom 13. April 2011 verpflichtete der zuständige Jugendanwalt die Eltern von Z.___, an die Kosten der vorsorglichen Unterbringung ih res Sohnes monatliche Beiträge von Fr. 3‘ 327. zu bezahlen . Diese setzen sich laut Verfügungstext aus dem Grundbetrag von Fr. 300. sowie einem einkom mes

- und vermögensabhängigen Anteil zusammen .

Bei der Beitragsfestsetzung stützte

sich der verfügende Jugendanwalt auf Art. 45 Abs. 5 der Jugendstraf prozess ord nung (JStPO), auf § 37 des Straf- und Justizvollzuggesetzes (StJVG) und auf § 41 der Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV; Urk. 7/18 S. 2 f.). 3.2

Nach Art. 45 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) gelten als Vollzugskosten die Kosten des Vollzugs von Schutzmassnahmen und Stra fen (lit . a) sowie die Kosten einer im Laufe des Verfahrens angeordneten Be obachtung oder vorsorglichen Unterbringung (lit . b). Der Kanton, in dem die oder der Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens Wohnsitz hatte, trägt sämtli che Vollzugskosten mit Ausnahme der Kosten des Strafvollzugs (Art. 45 Abs. 2 JStPO). Die Eltern beteiligen sich im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhalts pflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung (Art. 45 Abs. 5

JStPO).

Gemäss § 37 des Straf-

und Justizvollzugsgesetzes (StJVG) erhebt die Direktion auf Grund der Abklärungen und des Antrages der Jugendanwaltschaft von Ver urteilten und ihren Eltern angemessene Ersatzleistungen. Versicherungsleistun gen und Schulbeiträge, auf welche Verurteilte einen Rechtsanspruch haben, werden zur Kostendeckung verwendet.

§ 41 der Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) sieht vor, dass die Oberjugendanwaltschaft Richtlinien über die Bemessung, die Auflage und den Be zug der Beiträge der Verurteilten und ihrer Eltern an die Kosten des Mass nahmevollzugs sowie der vorsorglichen Anordnung von Schutzmassnahmen und

der Beobachtung erlässt. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Direk tion (Abs. 1). Die Oberjugendanwaltschaft verpflichtet die Verurteilten und ihre Eltern auf Antrag der Jugendanwaltschaft zu angemessenen Beiträgen an die Massnahmevollzugskosten und entscheidet über den Beitrag der Verurteilten an die Strafvollzugskosten (Abs. 2). 3.3

Art. 45 Abs. 5 JStPO schränkt die Beteiligungspflicht der Eltern von straffälli gen Jugendlichen auf den Umfang ihrer zivilrec htlichen Unterhaltspflicht ein. Diese wird in Art. 276 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Nach Art. 276 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukom men, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmass nah men (Abs. 1). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Abs. 2).

Über die zivilrechtliche Unterhaltspflicht welche unter anderem nach der Leis tungsfähigkeit der Eltern bemessen wird (Art. 285 ZGB)

besteht keine Ver pflich tung der Eltern zur Übernahme der Kosten von jugendstrafrechtlichen Mass nahmen (Jositsch et al., Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JS t PO) Kom mentar, Art. 45 N 2 f. und N 8 f.;

BBl 1999 2267). Durch die Erfüllung der vom Jugendanwalt auferlegten Beitragspflicht kamen die (vorübergehend) nicht mehr obhutsberechtigten Eltern von Z.___

demzufolge lediglich ihrer ge setzlichen Unterhaltspflicht gemäss

Art. 276 ff. ZGB nach. Die darüber hinaus anfallenden Kosten der Beobachtung und vorsorglichen Unterbringung von Z.___

in der D.___ wurden vom Kanton Zürich übernommen (Art. 45 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Abs. 1).

Für eine Rückerstattung dieser von den Eltern von Z.___

an die Jugendanwaltschaft See/Oberland geleisteten Bei träge durch die Invalidenversicherung besteht keine gesetzliche Grundlage . 4. 4.1 4.1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) notwendigen medizini schen

Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung; IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). 4.1.2

Als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 Anhang zur Verordnung über Geburts ge brechen (GgV; in der bis 28. Februar 2012 gültig gewesenen Fassung) gelten kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symp tomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, konge nitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenita les hirnlokales Psy chosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollen dung des 9. Alte rsjahres behandelt worden sind. 4.1.3

Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Be hand lung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird (lit . a), mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Thera pien sowie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien (lit . b). Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in An stalts

- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der be han deln den Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 3 IVG). 4.2

Dem Konzept der D.___ lässt sich entnehmen, dass es sich bei der D.___ um eine sozialpädagogisch arbeitende Insti tu tion handelt, in welcher Jugendliche bei einer akuten Krise im Rahmen eines straf rechtlichen oder zivil rechtlichen Verfahrens plaziert werden. Dement sprech end diente der

im Rah men des Ju gendstrafverfahrens angeordnete

Aufenthalt von Z.___

in dieser geschlossenen Einrichtung unter anderem der Abklärung seiner

persönli chen Verhältnisse (vgl. Art. 5

und Art. 9 Abs. 1 des Jugend straf gesetzes [ JStG ]). Eine gezielte (psychiatrisch-psychotherapeutische) Behandlung im stationären Rahmen fand dort nicht statt;

die D.___

bietet k eine fachärztliche Behandlung von psychischen Störungen mit Krankheitswert an.

Unter diesen Umständen liegt keine Behandlung in Anstaltspflege im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG vor . Ein Ersatz der durch den Aufenthalt von Z.___ in der D.___ angefal lenen Kosten unter dem Titel medizinischer Massnahmen fällt damit ausser Be tracht. 5.

Eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung lässt sich schliesslich auch nicht aus Art. 78 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ablei ten, wonach Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getra gen werden, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leis tungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesproche ner Ein glie derungsmassnahmen bilden .

Zwar ist nach Lage der Akten ausgewiesen und auch unbestritten, dass die Be schwerdegegnerin medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsge brechens Ziff. 404 gestützt auf das gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärzt lichen Dienstes vom 3. November 2011 eindeutige und nachvollziehbare foren sische Gutachten der E.___ vom

9. August 2011 zugesprochen hatte (Urk. 7/37 S. 3, Urk. 7/38; vgl. auch Urk. 7/5 6 und Urk. 7/61). Jedoch bestehen keine hinreichende n Anhaltspunkte für die An nah me, dass die von der Jugendanwaltschaft See/Oberland angeord nete Unter bringung von Z.___

in der D.___

für die Durchführung der psy chia trischen Begutachtung soweit für die Belange der Invalidenversicherung notwendig

unerlässlich war .

Dr. A.___ gab im Bericht vom 28. August 2011 an, es sei eine sta tionäre Standortbestimmung und Therapieeinleitung notwendig, weshalb sie Z.___

in Rahmen des Notfalldienstes in die B.___ einge wiesen habe (Urk. 7/29 S. 5).

Laut Bericht der B.___ vom 23. August 2011 war eine jugendpsychiatrische/ psychologische Diagnostik in diziert. Das weitere Verhalten von Z.___

im stationären Setting werde darüber entscheiden müssen, welcher Rahmen für diese Abklärung sinnvoll sei

(Urk. 7/28 S. 2 f.).

Die Ärzte der C.___ empfahlen im Bericht vom 23. August 2011 eine längerfristige integrative psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung, ein betreutes Wohnen in einem geschützten Aus bil dung splatz sowie eine erneute Abklärung eines allfälligen ADHS. Zur Frage, in welchem Rahmen diese Abklärung durchgeführt werden müsste, nahmen sie aller dings nicht Stellung (Urk. 7/33 S. 2 und S. 4; vgl. auch Urk. 7/18 S. 6).

Schliesslich lässt sich auch dem forensischen Gutachten vom 9. August 2011 sel ber

nicht entnehmen, dass die Unterbringung von Z.___ in der D.___ zur Durchführung der Explorationsgespräche unerlässlich gewesen w ä r e . Dies lässt sich entgegen der Meinung der Eltern

von Z.___

(Urk. 1, Urk. 7/42, Urk. 7/49, Urk. 7/60) auch nicht daraus ableiten, dass die Gutachterinnen eine Unterbringung von Z.___

in einer (offenen) sozialpädagogischen Institu tion als prioritär beurteilten (Urk. 7/34 S. 45, S. 51). 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von den Beschwerdeführenden zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de n Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ und Y.___ - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - SWICA Gesundheitsorganisation, Departement Leistungen, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin AnnaheimMeier-Wiesner

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 .2

Infolge von gewalttätigem Verhalten unter anderem gegen seine Mutter wurde

Z.___

am

20. März 2011 von der psychiatrischen Notfalldienst leistenden Dr. med. A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, in die

B.___ in Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs einge wiesen (Urk. 7/28). Am 23. März 2011 wurde er auf freiwilliger Basis

in die C.___ verlegt, woraus er zwei Tage später

disziplinarisch entlassen wurde .

Infolge Beteiligung an einem versuchten Raub,

begangen am

26. März 2011,

wurde er verhaftet . A m 31. März 2011 ordnete die Jugendanwaltschaft See/ Oberland eine geschlossene Unterbringung im Rahmen einer vorsorglichen jungendstrafrechtlichen Schutzmassnahme an . Am 13. April 2011 trat der Ver sicherte in die D.___

ein . Mit Verfügung vom 13. April 2011 verpflichtete der zuständige Jugendanwalt die Eltern des Versi cher ten, an die Kosten der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung in der D.___

monatliche Beiträge von Fr. 3‘327. zu bezahlen (Urk. 7/18 S. 2 f.).

Am 27. Mai 2011 ersuchten die Eltern von Z.___ um Kostengutsprache für den Aufenthalt ihre s Sohnes in der D.___

ab 13. April 2011 (Urk. 7/18). Da raufhin holte die IV-Stelle aktuelle Auskü nfte der involvierten Ärzte ein und zog das von der Jugendanwaltschaft See/Oberland beim

E.___

in Auf trag gegebene psychiatrisch-psychologische Gutachten vom 9. August 2011 bei (Urk. 7/34) . Am 2. November 2011 eröffnete sie de n Eltern des Versicherten die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Ge burts gebrechens Ziffer 404 vom

4. April 2011 bis

30. November 2014 (Vollen dung des 20. Altersjahres; Urk. 7/38). Mit separater Mitteilung vom 3. November 2011

erteilte die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für eine am bulante Psycho thera pie

vom 4. April 2011 bis 30. November 2014 (Urk. 7/39). A uf grund einer Interven tion des vorleistungspflichtigen Krankenversicherers ersetzte sie in der Folge die Mitteilung vom 2. November 2011 durch eine Mit teilung vom 7. Februar 2012, worin sie Kostengutsprache für medizinische Massnahmen ab 20. März 2011 er teilte und dadurch auch die Kosten der Einweisung des Versicherten zunächst in die B.___ und anschliessend in die C.___ über nahm

(Urk. 7/53, Urk. 7/56, Urk. 7/61; vgl. ferner Urk. 7/58).

Am

16. Dezember 2011 ersuchte die Mutter von Z.___ um Rückerstattung der der Familie durch die Unterbringung des Sohnes in der D.___

entstandenen Kosten in Höhe von Fr. 15‘276.

(Urk. 7/42). Daraufhin erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 23. Dezember 2011, worin sie di e Ablehnung der Kostengut sprache für den Aufenthalt in der D.___

unter dem Titel medizinischer Massnahmen in Aussicht stellte (Urk. 7/47). Nach Eingang der Stellungnahme vom 24. Dezember 2011 (Urk. 7/49) verfügte sie am

27. Februar 2012 im angekündigten Sinne (Urk. 2).

E. 2 .2

Während die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache deshalb ablehnt, weil die

Plazierung in der D.___ einer Verwahrung gleich gekommen sei (Urk. 2, Urk. 6), wird beschwerdeweise vorgebracht, dass die betreffende Unterbringung keine straf rechtliche Massnahme de r Jugendanwaltschaft darstelle, sondern ausschliess lich der genauen Abklärung des Geburtsgebrechens gedient habe (Urk. 1).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kostengutsprache für den Aufent halt von

Z.___ in der D.___ vom 13. April bis 7. September 2011.

E. 3.1 Mit Verfügung vom 13. April 2011 verpflichtete der zuständige Jugendanwalt die Eltern von Z.___, an die Kosten der vorsorglichen Unterbringung ih res Sohnes monatliche Beiträge von Fr. 3‘ 327. zu bezahlen . Diese setzen sich laut Verfügungstext aus dem Grundbetrag von Fr. 300. sowie einem einkom mes

- und vermögensabhängigen Anteil zusammen .

Bei der Beitragsfestsetzung stützte

sich der verfügende Jugendanwalt auf Art. 45 Abs. 5 der Jugendstraf prozess ord nung (JStPO), auf § 37 des Straf- und Justizvollzuggesetzes (StJVG) und auf § 41 der Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV; Urk. 7/18 S. 2 f.).

E. 3.2 Nach Art. 45 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) gelten als Vollzugskosten die Kosten des Vollzugs von Schutzmassnahmen und Stra fen (lit . a) sowie die Kosten einer im Laufe des Verfahrens angeordneten Be obachtung oder vorsorglichen Unterbringung (lit . b). Der Kanton, in dem die oder der Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens Wohnsitz hatte, trägt sämtli che Vollzugskosten mit Ausnahme der Kosten des Strafvollzugs (Art. 45 Abs. 2 JStPO). Die Eltern beteiligen sich im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhalts pflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung (Art. 45 Abs. 5

JStPO).

Gemäss § 37 des Straf-

und Justizvollzugsgesetzes (StJVG) erhebt die Direktion auf Grund der Abklärungen und des Antrages der Jugendanwaltschaft von Ver urteilten und ihren Eltern angemessene Ersatzleistungen. Versicherungsleistun gen und Schulbeiträge, auf welche Verurteilte einen Rechtsanspruch haben, werden zur Kostendeckung verwendet.

§ 41 der Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) sieht vor, dass die Oberjugendanwaltschaft Richtlinien über die Bemessung, die Auflage und den Be zug der Beiträge der Verurteilten und ihrer Eltern an die Kosten des Mass nahmevollzugs sowie der vorsorglichen Anordnung von Schutzmassnahmen und

der Beobachtung erlässt. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Direk tion (Abs. 1). Die Oberjugendanwaltschaft verpflichtet die Verurteilten und ihre Eltern auf Antrag der Jugendanwaltschaft zu angemessenen Beiträgen an die Massnahmevollzugskosten und entscheidet über den Beitrag der Verurteilten an die Strafvollzugskosten (Abs. 2).

E. 3.3 Art. 45 Abs. 5 JStPO schränkt die Beteiligungspflicht der Eltern von straffälli gen Jugendlichen auf den Umfang ihrer zivilrec htlichen Unterhaltspflicht ein. Diese wird in Art. 276 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Nach Art. 276 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukom men, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmass nah men (Abs. 1). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Abs. 2).

Über die zivilrechtliche Unterhaltspflicht welche unter anderem nach der Leis tungsfähigkeit der Eltern bemessen wird (Art. 285 ZGB)

besteht keine Ver pflich tung der Eltern zur Übernahme der Kosten von jugendstrafrechtlichen Mass nahmen (Jositsch et al., Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JS t PO) Kom mentar, Art. 45 N 2 f. und N 8 f.;

BBl 1999 2267). Durch die Erfüllung der vom Jugendanwalt auferlegten Beitragspflicht kamen die (vorübergehend) nicht mehr obhutsberechtigten Eltern von Z.___

demzufolge lediglich ihrer ge setzlichen Unterhaltspflicht gemäss

Art. 276 ff. ZGB nach. Die darüber hinaus anfallenden Kosten der Beobachtung und vorsorglichen Unterbringung von Z.___

in der D.___ wurden vom Kanton Zürich übernommen (Art. 45 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Abs. 1).

Für eine Rückerstattung dieser von den Eltern von Z.___

an die Jugendanwaltschaft See/Oberland geleisteten Bei träge durch die Invalidenversicherung besteht keine gesetzliche Grundlage .

E. 4.1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) notwendigen medizini schen

Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung; IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

E. 4.1.2 Als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 Anhang zur Verordnung über Geburts ge brechen (GgV; in der bis 28. Februar 2012 gültig gewesenen Fassung) gelten kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symp tomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, konge nitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenita les hirnlokales Psy chosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollen dung des 9. Alte rsjahres behandelt worden sind.

E. 4.1.3 Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Be hand lung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird (lit . a), mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Thera pien sowie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien (lit . b). Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in An stalts

- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der be han deln den Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 3 IVG).

E. 4.2 Dem Konzept der D.___ lässt sich entnehmen, dass es sich bei der D.___ um eine sozialpädagogisch arbeitende Insti tu tion handelt, in welcher Jugendliche bei einer akuten Krise im Rahmen eines straf rechtlichen oder zivil rechtlichen Verfahrens plaziert werden. Dement sprech end diente der

im Rah men des Ju gendstrafverfahrens angeordnete

Aufenthalt von Z.___

in dieser geschlossenen Einrichtung unter anderem der Abklärung seiner

persönli chen Verhältnisse (vgl. Art. 5

und Art. 9 Abs. 1 des Jugend straf gesetzes [ JStG ]). Eine gezielte (psychiatrisch-psychotherapeutische) Behandlung im stationären Rahmen fand dort nicht statt;

die D.___

bietet k eine fachärztliche Behandlung von psychischen Störungen mit Krankheitswert an.

Unter diesen Umständen liegt keine Behandlung in Anstaltspflege im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG vor . Ein Ersatz der durch den Aufenthalt von Z.___ in der D.___ angefal lenen Kosten unter dem Titel medizinischer Massnahmen fällt damit ausser Be tracht.

E. 5 Eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung lässt sich schliesslich auch nicht aus Art. 78 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ablei ten, wonach Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getra gen werden, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leis tungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesproche ner Ein glie derungsmassnahmen bilden .

Zwar ist nach Lage der Akten ausgewiesen und auch unbestritten, dass die Be schwerdegegnerin medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsge brechens Ziff. 404 gestützt auf das gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärzt lichen Dienstes vom 3. November 2011 eindeutige und nachvollziehbare foren sische Gutachten der E.___ vom

9. August 2011 zugesprochen hatte (Urk. 7/37 S. 3, Urk. 7/38; vgl. auch Urk. 7/5

E. 6 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von den Beschwerdeführenden zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de n Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ und Y.___ - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - SWICA Gesundheitsorganisation, Departement Leistungen, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin AnnaheimMeier-Wiesner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00352

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

14. August 2013 in Sachen 1.

X.___ und

Y.___ 2.

Z.___ Beschwerdeführende gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1 .1

Der am 24. November 1994 geborene Z.___

leidet an einem POS im Sinne von Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) und wurde am

21. März 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stel le, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7 /1). Diese sprach dem Versi cher ten in der Folge im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburts ge brechens Leistungen zu; namentlich übernahm sie ab 14. Mai 2002 die Kosten für eine ambulante Ergotherapie, welche ab 1. Juli 2003 durch eine 13-mona tige Psychotherapie (Spieltherapie) ersetzt wurde (Urk. 7/ 9, Urk. 7/16). 1 .2

Infolge von gewalttätigem Verhalten unter anderem gegen seine Mutter wurde

Z.___

am

20. März 2011 von der psychiatrischen Notfalldienst leistenden Dr. med. A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, in die

B.___ in Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs einge wiesen (Urk. 7/28). Am 23. März 2011 wurde er auf freiwilliger Basis

in die C.___ verlegt, woraus er zwei Tage später

disziplinarisch entlassen wurde .

Infolge Beteiligung an einem versuchten Raub,

begangen am

26. März 2011,

wurde er verhaftet . A m 31. März 2011 ordnete die Jugendanwaltschaft See/ Oberland eine geschlossene Unterbringung im Rahmen einer vorsorglichen jungendstrafrechtlichen Schutzmassnahme an . Am 13. April 2011 trat der Ver sicherte in die D.___

ein . Mit Verfügung vom 13. April 2011 verpflichtete der zuständige Jugendanwalt die Eltern des Versi cher ten, an die Kosten der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung in der D.___

monatliche Beiträge von Fr. 3‘327. zu bezahlen (Urk. 7/18 S. 2 f.).

Am 27. Mai 2011 ersuchten die Eltern von Z.___ um Kostengutsprache für den Aufenthalt ihre s Sohnes in der D.___

ab 13. April 2011 (Urk. 7/18). Da raufhin holte die IV-Stelle aktuelle Auskü nfte der involvierten Ärzte ein und zog das von der Jugendanwaltschaft See/Oberland beim

E.___

in Auf trag gegebene psychiatrisch-psychologische Gutachten vom 9. August 2011 bei (Urk. 7/34) . Am 2. November 2011 eröffnete sie de n Eltern des Versicherten die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Ge burts gebrechens Ziffer 404 vom

4. April 2011 bis

30. November 2014 (Vollen dung des 20. Altersjahres; Urk. 7/38). Mit separater Mitteilung vom 3. November 2011

erteilte die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für eine am bulante Psycho thera pie

vom 4. April 2011 bis 30. November 2014 (Urk. 7/39). A uf grund einer Interven tion des vorleistungspflichtigen Krankenversicherers ersetzte sie in der Folge die Mitteilung vom 2. November 2011 durch eine Mit teilung vom 7. Februar 2012, worin sie Kostengutsprache für medizinische Massnahmen ab 20. März 2011 er teilte und dadurch auch die Kosten der Einweisung des Versicherten zunächst in die B.___ und anschliessend in die C.___ über nahm

(Urk. 7/53, Urk. 7/56, Urk. 7/61; vgl. ferner Urk. 7/58).

Am

16. Dezember 2011 ersuchte die Mutter von Z.___ um Rückerstattung der der Familie durch die Unterbringung des Sohnes in der D.___

entstandenen Kosten in Höhe von Fr. 15‘276.

(Urk. 7/42). Daraufhin erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 23. Dezember 2011, worin sie di e Ablehnung der Kostengut sprache für den Aufenthalt in der D.___

unter dem Titel medizinischer Massnahmen in Aussicht stellte (Urk. 7/47). Nach Eingang der Stellungnahme vom 24. Dezember 2011 (Urk. 7/49) verfügte sie am

27. Februar 2012 im angekündigten Sinne (Urk. 2). 2.

Dagegen führ t en Y.___ und X.___

namens ihres (zur Zeit der Beschwerdeerhebung noch min derjährigen) Sohnes Z.___ und in eigenem Namen

am 25. März 2012 Be schwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Übernahme der ihnen durch den Aufenthalt des Versicherten in der D.___ entstandenen Kosten in Hö he von Fr. 15‘276. (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2 . 2.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kostengutsprache für den Aufent halt von

Z.___ in der D.___ vom 13. April bis 7. September 2011. 2 .2

Während die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache deshalb ablehnt, weil die

Plazierung in der D.___ einer Verwahrung gleich gekommen sei (Urk. 2, Urk. 6), wird beschwerdeweise vorgebracht, dass die betreffende Unterbringung keine straf rechtliche Massnahme de r Jugendanwaltschaft darstelle, sondern ausschliess lich der genauen Abklärung des Geburtsgebrechens gedient habe (Urk. 1). 3. 3.1

Mit Verfügung vom 13. April 2011 verpflichtete der zuständige Jugendanwalt die Eltern von Z.___, an die Kosten der vorsorglichen Unterbringung ih res Sohnes monatliche Beiträge von Fr. 3‘ 327. zu bezahlen . Diese setzen sich laut Verfügungstext aus dem Grundbetrag von Fr. 300. sowie einem einkom mes

- und vermögensabhängigen Anteil zusammen .

Bei der Beitragsfestsetzung stützte

sich der verfügende Jugendanwalt auf Art. 45 Abs. 5 der Jugendstraf prozess ord nung (JStPO), auf § 37 des Straf- und Justizvollzuggesetzes (StJVG) und auf § 41 der Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV; Urk. 7/18 S. 2 f.). 3.2

Nach Art. 45 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) gelten als Vollzugskosten die Kosten des Vollzugs von Schutzmassnahmen und Stra fen (lit . a) sowie die Kosten einer im Laufe des Verfahrens angeordneten Be obachtung oder vorsorglichen Unterbringung (lit . b). Der Kanton, in dem die oder der Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens Wohnsitz hatte, trägt sämtli che Vollzugskosten mit Ausnahme der Kosten des Strafvollzugs (Art. 45 Abs. 2 JStPO). Die Eltern beteiligen sich im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhalts pflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung (Art. 45 Abs. 5

JStPO).

Gemäss § 37 des Straf-

und Justizvollzugsgesetzes (StJVG) erhebt die Direktion auf Grund der Abklärungen und des Antrages der Jugendanwaltschaft von Ver urteilten und ihren Eltern angemessene Ersatzleistungen. Versicherungsleistun gen und Schulbeiträge, auf welche Verurteilte einen Rechtsanspruch haben, werden zur Kostendeckung verwendet.

§ 41 der Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) sieht vor, dass die Oberjugendanwaltschaft Richtlinien über die Bemessung, die Auflage und den Be zug der Beiträge der Verurteilten und ihrer Eltern an die Kosten des Mass nahmevollzugs sowie der vorsorglichen Anordnung von Schutzmassnahmen und

der Beobachtung erlässt. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Direk tion (Abs. 1). Die Oberjugendanwaltschaft verpflichtet die Verurteilten und ihre Eltern auf Antrag der Jugendanwaltschaft zu angemessenen Beiträgen an die Massnahmevollzugskosten und entscheidet über den Beitrag der Verurteilten an die Strafvollzugskosten (Abs. 2). 3.3

Art. 45 Abs. 5 JStPO schränkt die Beteiligungspflicht der Eltern von straffälli gen Jugendlichen auf den Umfang ihrer zivilrec htlichen Unterhaltspflicht ein. Diese wird in Art. 276 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Nach Art. 276 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukom men, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmass nah men (Abs. 1). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Abs. 2).

Über die zivilrechtliche Unterhaltspflicht welche unter anderem nach der Leis tungsfähigkeit der Eltern bemessen wird (Art. 285 ZGB)

besteht keine Ver pflich tung der Eltern zur Übernahme der Kosten von jugendstrafrechtlichen Mass nahmen (Jositsch et al., Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JS t PO) Kom mentar, Art. 45 N 2 f. und N 8 f.;

BBl 1999 2267). Durch die Erfüllung der vom Jugendanwalt auferlegten Beitragspflicht kamen die (vorübergehend) nicht mehr obhutsberechtigten Eltern von Z.___

demzufolge lediglich ihrer ge setzlichen Unterhaltspflicht gemäss

Art. 276 ff. ZGB nach. Die darüber hinaus anfallenden Kosten der Beobachtung und vorsorglichen Unterbringung von Z.___

in der D.___ wurden vom Kanton Zürich übernommen (Art. 45 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Abs. 1).

Für eine Rückerstattung dieser von den Eltern von Z.___

an die Jugendanwaltschaft See/Oberland geleisteten Bei träge durch die Invalidenversicherung besteht keine gesetzliche Grundlage . 4. 4.1 4.1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) notwendigen medizini schen

Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung; IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). 4.1.2

Als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 Anhang zur Verordnung über Geburts ge brechen (GgV; in der bis 28. Februar 2012 gültig gewesenen Fassung) gelten kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symp tomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, konge nitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenita les hirnlokales Psy chosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollen dung des 9. Alte rsjahres behandelt worden sind. 4.1.3

Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Be hand lung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird (lit . a), mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Thera pien sowie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien (lit . b). Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in An stalts

- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der be han deln den Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 3 IVG). 4.2

Dem Konzept der D.___ lässt sich entnehmen, dass es sich bei der D.___ um eine sozialpädagogisch arbeitende Insti tu tion handelt, in welcher Jugendliche bei einer akuten Krise im Rahmen eines straf rechtlichen oder zivil rechtlichen Verfahrens plaziert werden. Dement sprech end diente der

im Rah men des Ju gendstrafverfahrens angeordnete

Aufenthalt von Z.___

in dieser geschlossenen Einrichtung unter anderem der Abklärung seiner

persönli chen Verhältnisse (vgl. Art. 5

und Art. 9 Abs. 1 des Jugend straf gesetzes [ JStG ]). Eine gezielte (psychiatrisch-psychotherapeutische) Behandlung im stationären Rahmen fand dort nicht statt;

die D.___

bietet k eine fachärztliche Behandlung von psychischen Störungen mit Krankheitswert an.

Unter diesen Umständen liegt keine Behandlung in Anstaltspflege im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG vor . Ein Ersatz der durch den Aufenthalt von Z.___ in der D.___ angefal lenen Kosten unter dem Titel medizinischer Massnahmen fällt damit ausser Be tracht. 5.

Eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung lässt sich schliesslich auch nicht aus Art. 78 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ablei ten, wonach Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getra gen werden, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leis tungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesproche ner Ein glie derungsmassnahmen bilden .

Zwar ist nach Lage der Akten ausgewiesen und auch unbestritten, dass die Be schwerdegegnerin medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsge brechens Ziff. 404 gestützt auf das gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärzt lichen Dienstes vom 3. November 2011 eindeutige und nachvollziehbare foren sische Gutachten der E.___ vom

9. August 2011 zugesprochen hatte (Urk. 7/37 S. 3, Urk. 7/38; vgl. auch Urk. 7/5 6 und Urk. 7/61). Jedoch bestehen keine hinreichende n Anhaltspunkte für die An nah me, dass die von der Jugendanwaltschaft See/Oberland angeord nete Unter bringung von Z.___

in der D.___

für die Durchführung der psy chia trischen Begutachtung soweit für die Belange der Invalidenversicherung notwendig

unerlässlich war .

Dr. A.___ gab im Bericht vom 28. August 2011 an, es sei eine sta tionäre Standortbestimmung und Therapieeinleitung notwendig, weshalb sie Z.___

in Rahmen des Notfalldienstes in die B.___ einge wiesen habe (Urk. 7/29 S. 5).

Laut Bericht der B.___ vom 23. August 2011 war eine jugendpsychiatrische/ psychologische Diagnostik in diziert. Das weitere Verhalten von Z.___

im stationären Setting werde darüber entscheiden müssen, welcher Rahmen für diese Abklärung sinnvoll sei

(Urk. 7/28 S. 2 f.).

Die Ärzte der C.___ empfahlen im Bericht vom 23. August 2011 eine längerfristige integrative psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung, ein betreutes Wohnen in einem geschützten Aus bil dung splatz sowie eine erneute Abklärung eines allfälligen ADHS. Zur Frage, in welchem Rahmen diese Abklärung durchgeführt werden müsste, nahmen sie aller dings nicht Stellung (Urk. 7/33 S. 2 und S. 4; vgl. auch Urk. 7/18 S. 6).

Schliesslich lässt sich auch dem forensischen Gutachten vom 9. August 2011 sel ber

nicht entnehmen, dass die Unterbringung von Z.___ in der D.___ zur Durchführung der Explorationsgespräche unerlässlich gewesen w ä r e . Dies lässt sich entgegen der Meinung der Eltern

von Z.___

(Urk. 1, Urk. 7/42, Urk. 7/49, Urk. 7/60) auch nicht daraus ableiten, dass die Gutachterinnen eine Unterbringung von Z.___

in einer (offenen) sozialpädagogischen Institu tion als prioritär beurteilten (Urk. 7/34 S. 45, S. 51). 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von den Beschwerdeführenden zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de n Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ und Y.___ - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - SWICA Gesundheitsorganisation, Departement Leistungen, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin AnnaheimMeier-Wiesner