opencaselaw.ch

IV.2012.00351

Medizinische Massnahmen

Zürich SozVersG · 2013-09-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Bei X.___, geboren am 9. April 2009, wurde am 28. Januar 2011 erst mals die Diagnose Talus obliquus beidseits gestellt (Urk. 5/9/5), weshalb ihn seine Eltern am 31. Januar 2011 bei der Invalidenversicherung anmeldeten und medizinische Massnahmen beantragten (Urk. 5/7). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht ein (Urk. 5/9/5-6). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/14, Urk. 5/22) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. März 2012 ab (Urk. 5/28 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 6. März 2012 (Urk. 2) erhoben die Eltern des Versi cherten Beschwerde und beantragten sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und die angeborene Fussproblematik sei als Geburtsgebrechen anzuerkennen, weshalb entsprechend die Behandlungskosten zu übernehmen seien (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was den Eltern des Beschwerdeführers am 15. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeu tung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Verord nung über Geburtsgebrechen, GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vor kehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ange zeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 1. 3

Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Voraussetzungen für die Anerkennung seines Leidens (Knick-Senk-Fuss) als Ge burtsgebrechen Ziffer 177 seien beim Beschwerdeführer nicht erfüllt, da es sich um keine knöcherne Missbildung handle. Aus demselben Grund könne die Kos tenübernahme auch nicht gestützt auf Art. 12 IVG erfolgen (Urk. 2 S. 1 f.) . 2.2

Demgegenüber stellten sich die Eltern des Beschwerdeführers auf den Stand punkt, der Antrag auf Kostenübernahme sei erneut zu prüfen, da es sich klar um ein Geburtsgebrechen handle (Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der Fussproblematik des Beschwerdefüh rers um ein Geburtsgebrechen im Sinne des Anhanges zur GgV handelt. Sofern dies zu verneinen ist, ist weiter zu prüfen, ob eine Kostenüber nahme gestützt auf Art. 12 Abs. 1 IVG in Frage kommt . 3. 3.1

Aufgrund der Akten steht fest, dass beim Beschwerdeführer eine Fussdeformität besteht, welche erstmals am 28. Januar 2011 als Talus obliquus beidseits be schrieben wurde (Urk. 5/9/5 lit . A f.). In den Akten wurde die Fussproblematik auch als massive Knick-Senkfüsse im Rahmen einer Hyperlaxizität und Hypoto nie (vgl. Urk. 5/16) sowie als überdurchschnittliche, schwere Plattfüssigkeit (vgl. Urk. 5/22) bezeichnet. Der behandelnde Arzt, Dr. med.

A.___, Facharzt FMH für Kinderorthopädie, ging jeweils von einem Geburtsgebrechen Ziffer 177 aus (Urk. 5/9/5 lit . B) . 3 .2

Dr. med. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), ging in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2012 davon aus, es seien zwei Bedingungen für die Übernahme des Geburtsgebrechens 177 nicht erfüllt: Einerseits handle e s sich vorliegend nicht um eine knöcherne Missbildung, sondern um ein Problem, das aus Bandlaxizität und muskulärer Hypertonie entstanden sei.

Andererseits sei derzeit weder eine Operation noch eine Apparateversorgung notwendig (Urk. 5/27/2).

4. 4 . 1

Ziffer 177 ist im Kapitel II . (Skelett), Abschnitt B (Regionale Skelettmissbildun gen), lit . d (Extremitäten) des Anhanges zur GgV eingeordnet. Ziffer 177 des Anhanges zur GgV umfasst nur knöcherne Defekte, nicht aber Weichteilaffekti onen. Gestützt auf die medizinischen Akten ist davon

aus zugehen, dass vorlie gend keine knöcherne Missbildung sondern eine Fehlstellung wegen einer aus geprägten Bandlaxizität und muskuläre n Hypertonie besteht . 4.2

Für angeborene Fussdeformitäten wie den Plattfuss sah der Anhang zur GgV in der bis 3 1. Dezember 1989 gültig gewesenen Fassung keine Ziffer vor. Um diese Lücke zu schliessen, wurde per 1. Januar 1990 im Kapitel III . (Gelenke, Muskeln und Sehnen) die Ziffer 193 ("Angeborener Plattfuss") angefügt (vgl. ZAK 1989 Seiten 5 80 und 581). Diese wurde per 1. Januar 1994 mit d em Passus „ sofern Operation oder Gipsverband notwendig sind" ergänzt (vgl. Ziff er 13 des IV-Rundschreibens Nr. 1 des BSV vom 1 3. Oktober 1993).

Falls die Fussproblematik des Beschwerdeführers überhaupt unter Ziffer 193 zu subsumieren wäre, hätte die Diagnose für die Anerkennung als Geburtsgebre chen innerhalb des ersten Lebensjahres gestellt werden müssen (vgl. Kreis schreiben über die medizinischen Eingliederungsmassn ahmen der Invalidenver sicherung, KSME, gültig ab 1. Januar 2010, Rz . 193) . Eine Diagnose (Talus obli quus) wurde jedoch erstmals rund 20 Monate nach der Geburt gestellt, womit die Voraussetzungen zur Anerkennung als Geburtsgebrechen Ziffer 193 eben falls nicht erfüllt sind . 4.3

Schliesslich ist auch ein Anspruch auf Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 1 IVG zu verneinen. Erforderlich wäre dafür ein e abgeschlossene Krank heitsbehandlung mit einem

zumindest relativ stabil e n Defektzustand (KSME Rz . 38 f.; vgl. auch Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 132 ff.) . Gemäss KSME sind stabile Defekte am Bewegungsapparat nur im Bereich des knöchernen Skeletts anzunehmen, nicht aber an Sehnen, Band scheiben, Bändern oder dem Knorpel. Nur die Korrektur von stabilen Defekten des knöchernen Skeletts kann als Massnahme nach Art. 12 IVG anerkannt wer den, nicht aber alle Massnahmen, die den pathologischen Bewegungsablauf in ein em Gelenk korrigieren (KSME Rz . 731-738/931-938.1).

Vorliegend fehlt es bereits an der Voraussetzung einer abges chlossenen Krank heitsbehandlung: G emäss Dr. A.___ ist allenfalls noch eine Operation (Verlän gerung der Achillessehne) mit nachfolgender Gipsb ehandlung notwendig (Urk. 5/22; vgl. auch Urk. 1), weshalb die Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG ohnehin nicht in Frage kommt. 4.4

Zusammenfassend ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerFonti

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Bei X.___, geboren am 9. April 2009, wurde am 28. Januar 2011 erst mals die Diagnose Talus obliquus beidseits gestellt (Urk. 5/9/5), weshalb ihn seine Eltern am 31. Januar 2011 bei der Invalidenversicherung anmeldeten und medizinische Massnahmen beantragten (Urk. 5/7). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht ein (Urk. 5/9/5-6). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/14, Urk. 5/22) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. März 2012 ab (Urk. 5/28 = Urk. 2).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 6. März 2012 (Urk. 2) erhoben die Eltern des Versi cherten Beschwerde und beantragten sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und die angeborene Fussproblematik sei als Geburtsgebrechen anzuerkennen, weshalb entsprechend die Behandlungskosten zu übernehmen seien (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was den Eltern des Beschwerdeführers am 15. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Voraussetzungen für die Anerkennung seines Leidens (Knick-Senk-Fuss) als Ge burtsgebrechen Ziffer 177 seien beim Beschwerdeführer nicht erfüllt, da es sich um keine knöcherne Missbildung handle. Aus demselben Grund könne die Kos tenübernahme auch nicht gestützt auf Art. 12 IVG erfolgen (Urk. 2 S. 1 f.) .

E. 2.2 Demgegenüber stellten sich die Eltern des Beschwerdeführers auf den Stand punkt, der Antrag auf Kostenübernahme sei erneut zu prüfen, da es sich klar um ein Geburtsgebrechen handle (Urk. 1).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der Fussproblematik des Beschwerdefüh rers um ein Geburtsgebrechen im Sinne des Anhanges zur GgV handelt. Sofern dies zu verneinen ist, ist weiter zu prüfen, ob eine Kostenüber nahme gestützt auf Art. 12 Abs. 1 IVG in Frage kommt .

E. 3 .2

Dr. med. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), ging in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2012 davon aus, es seien zwei Bedingungen für die Übernahme des Geburtsgebrechens 177 nicht erfüllt: Einerseits handle e s sich vorliegend nicht um eine knöcherne Missbildung, sondern um ein Problem, das aus Bandlaxizität und muskulärer Hypertonie entstanden sei.

Andererseits sei derzeit weder eine Operation noch eine Apparateversorgung notwendig (Urk. 5/27/2).

E. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass beim Beschwerdeführer eine Fussdeformität besteht, welche erstmals am 28. Januar 2011 als Talus obliquus beidseits be schrieben wurde (Urk. 5/9/5 lit . A f.). In den Akten wurde die Fussproblematik auch als massive Knick-Senkfüsse im Rahmen einer Hyperlaxizität und Hypoto nie (vgl. Urk. 5/16) sowie als überdurchschnittliche, schwere Plattfüssigkeit (vgl. Urk. 5/22) bezeichnet. Der behandelnde Arzt, Dr. med.

A.___, Facharzt FMH für Kinderorthopädie, ging jeweils von einem Geburtsgebrechen Ziffer 177 aus (Urk. 5/9/5 lit . B) .

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerFonti

E. 4.2 Für angeborene Fussdeformitäten wie den Plattfuss sah der Anhang zur GgV in der bis 3 1. Dezember 1989 gültig gewesenen Fassung keine Ziffer vor. Um diese Lücke zu schliessen, wurde per 1. Januar 1990 im Kapitel III . (Gelenke, Muskeln und Sehnen) die Ziffer 193 ("Angeborener Plattfuss") angefügt (vgl. ZAK 1989 Seiten 5 80 und 581). Diese wurde per 1. Januar 1994 mit d em Passus „ sofern Operation oder Gipsverband notwendig sind" ergänzt (vgl. Ziff er 13 des IV-Rundschreibens Nr. 1 des BSV vom 1 3. Oktober 1993).

Falls die Fussproblematik des Beschwerdeführers überhaupt unter Ziffer 193 zu subsumieren wäre, hätte die Diagnose für die Anerkennung als Geburtsgebre chen innerhalb des ersten Lebensjahres gestellt werden müssen (vgl. Kreis schreiben über die medizinischen Eingliederungsmassn ahmen der Invalidenver sicherung, KSME, gültig ab 1. Januar 2010, Rz . 193) . Eine Diagnose (Talus obli quus) wurde jedoch erstmals rund 20 Monate nach der Geburt gestellt, womit die Voraussetzungen zur Anerkennung als Geburtsgebrechen Ziffer 193 eben falls nicht erfüllt sind .

E. 4.3 Schliesslich ist auch ein Anspruch auf Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 1 IVG zu verneinen. Erforderlich wäre dafür ein e abgeschlossene Krank heitsbehandlung mit einem

zumindest relativ stabil e n Defektzustand (KSME Rz . 38 f.; vgl. auch Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 132 ff.) . Gemäss KSME sind stabile Defekte am Bewegungsapparat nur im Bereich des knöchernen Skeletts anzunehmen, nicht aber an Sehnen, Band scheiben, Bändern oder dem Knorpel. Nur die Korrektur von stabilen Defekten des knöchernen Skeletts kann als Massnahme nach Art. 12 IVG anerkannt wer den, nicht aber alle Massnahmen, die den pathologischen Bewegungsablauf in ein em Gelenk korrigieren (KSME Rz . 731-738/931-938.1).

Vorliegend fehlt es bereits an der Voraussetzung einer abges chlossenen Krank heitsbehandlung: G emäss Dr. A.___ ist allenfalls noch eine Operation (Verlän gerung der Achillessehne) mit nachfolgender Gipsb ehandlung notwendig (Urk. 5/22; vgl. auch Urk. 1), weshalb die Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG ohnehin nicht in Frage kommt.

E. 4.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00351

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 2. September 2013 in Sachen X.___, geb. 2009 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Bei X.___, geboren am 9. April 2009, wurde am 28. Januar 2011 erst mals die Diagnose Talus obliquus beidseits gestellt (Urk. 5/9/5), weshalb ihn seine Eltern am 31. Januar 2011 bei der Invalidenversicherung anmeldeten und medizinische Massnahmen beantragten (Urk. 5/7). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht ein (Urk. 5/9/5-6). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/14, Urk. 5/22) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. März 2012 ab (Urk. 5/28 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 6. März 2012 (Urk. 2) erhoben die Eltern des Versi cherten Beschwerde und beantragten sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und die angeborene Fussproblematik sei als Geburtsgebrechen anzuerkennen, weshalb entsprechend die Behandlungskosten zu übernehmen seien (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was den Eltern des Beschwerdeführers am 15. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeu tung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Verord nung über Geburtsgebrechen, GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vor kehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ange zeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 1. 3

Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Voraussetzungen für die Anerkennung seines Leidens (Knick-Senk-Fuss) als Ge burtsgebrechen Ziffer 177 seien beim Beschwerdeführer nicht erfüllt, da es sich um keine knöcherne Missbildung handle. Aus demselben Grund könne die Kos tenübernahme auch nicht gestützt auf Art. 12 IVG erfolgen (Urk. 2 S. 1 f.) . 2.2

Demgegenüber stellten sich die Eltern des Beschwerdeführers auf den Stand punkt, der Antrag auf Kostenübernahme sei erneut zu prüfen, da es sich klar um ein Geburtsgebrechen handle (Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der Fussproblematik des Beschwerdefüh rers um ein Geburtsgebrechen im Sinne des Anhanges zur GgV handelt. Sofern dies zu verneinen ist, ist weiter zu prüfen, ob eine Kostenüber nahme gestützt auf Art. 12 Abs. 1 IVG in Frage kommt . 3. 3.1

Aufgrund der Akten steht fest, dass beim Beschwerdeführer eine Fussdeformität besteht, welche erstmals am 28. Januar 2011 als Talus obliquus beidseits be schrieben wurde (Urk. 5/9/5 lit . A f.). In den Akten wurde die Fussproblematik auch als massive Knick-Senkfüsse im Rahmen einer Hyperlaxizität und Hypoto nie (vgl. Urk. 5/16) sowie als überdurchschnittliche, schwere Plattfüssigkeit (vgl. Urk. 5/22) bezeichnet. Der behandelnde Arzt, Dr. med.

A.___, Facharzt FMH für Kinderorthopädie, ging jeweils von einem Geburtsgebrechen Ziffer 177 aus (Urk. 5/9/5 lit . B) . 3 .2

Dr. med. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), ging in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2012 davon aus, es seien zwei Bedingungen für die Übernahme des Geburtsgebrechens 177 nicht erfüllt: Einerseits handle e s sich vorliegend nicht um eine knöcherne Missbildung, sondern um ein Problem, das aus Bandlaxizität und muskulärer Hypertonie entstanden sei.

Andererseits sei derzeit weder eine Operation noch eine Apparateversorgung notwendig (Urk. 5/27/2).

4. 4 . 1

Ziffer 177 ist im Kapitel II . (Skelett), Abschnitt B (Regionale Skelettmissbildun gen), lit . d (Extremitäten) des Anhanges zur GgV eingeordnet. Ziffer 177 des Anhanges zur GgV umfasst nur knöcherne Defekte, nicht aber Weichteilaffekti onen. Gestützt auf die medizinischen Akten ist davon

aus zugehen, dass vorlie gend keine knöcherne Missbildung sondern eine Fehlstellung wegen einer aus geprägten Bandlaxizität und muskuläre n Hypertonie besteht . 4.2

Für angeborene Fussdeformitäten wie den Plattfuss sah der Anhang zur GgV in der bis 3 1. Dezember 1989 gültig gewesenen Fassung keine Ziffer vor. Um diese Lücke zu schliessen, wurde per 1. Januar 1990 im Kapitel III . (Gelenke, Muskeln und Sehnen) die Ziffer 193 ("Angeborener Plattfuss") angefügt (vgl. ZAK 1989 Seiten 5 80 und 581). Diese wurde per 1. Januar 1994 mit d em Passus „ sofern Operation oder Gipsverband notwendig sind" ergänzt (vgl. Ziff er 13 des IV-Rundschreibens Nr. 1 des BSV vom 1 3. Oktober 1993).

Falls die Fussproblematik des Beschwerdeführers überhaupt unter Ziffer 193 zu subsumieren wäre, hätte die Diagnose für die Anerkennung als Geburtsgebre chen innerhalb des ersten Lebensjahres gestellt werden müssen (vgl. Kreis schreiben über die medizinischen Eingliederungsmassn ahmen der Invalidenver sicherung, KSME, gültig ab 1. Januar 2010, Rz . 193) . Eine Diagnose (Talus obli quus) wurde jedoch erstmals rund 20 Monate nach der Geburt gestellt, womit die Voraussetzungen zur Anerkennung als Geburtsgebrechen Ziffer 193 eben falls nicht erfüllt sind . 4.3

Schliesslich ist auch ein Anspruch auf Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 1 IVG zu verneinen. Erforderlich wäre dafür ein e abgeschlossene Krank heitsbehandlung mit einem

zumindest relativ stabil e n Defektzustand (KSME Rz . 38 f.; vgl. auch Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 132 ff.) . Gemäss KSME sind stabile Defekte am Bewegungsapparat nur im Bereich des knöchernen Skeletts anzunehmen, nicht aber an Sehnen, Band scheiben, Bändern oder dem Knorpel. Nur die Korrektur von stabilen Defekten des knöchernen Skeletts kann als Massnahme nach Art. 12 IVG anerkannt wer den, nicht aber alle Massnahmen, die den pathologischen Bewegungsablauf in ein em Gelenk korrigieren (KSME Rz . 731-738/931-938.1).

Vorliegend fehlt es bereits an der Voraussetzung einer abges chlossenen Krank heitsbehandlung: G emäss Dr. A.___ ist allenfalls noch eine Operation (Verlän gerung der Achillessehne) mit nachfolgender Gipsb ehandlung notwendig (Urk. 5/22; vgl. auch Urk. 1), weshalb die Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG ohnehin nicht in Frage kommt. 4.4

Zusammenfassend ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerFonti