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IV.2012.00336

Rentenrevision; aufgrund der Observationsergebnisse sowie der interdiziplinären Begutachtung ist eine Verbesserung ausgewiesen; Einstellung der bisherigen Rente rechtens (BGE 9C_759/2013)

Zürich SozVersG · 2013-08-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1958, meldete sich a m 27. Juni 2002 we gen

Rücken- und Bauchbeschwerden sowie eines Erschöpfungszustand s bei der Inva li denversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 14/1). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten daraufhin mit Ver fügung vom

23 . Mai 200 3

- ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - ab September 2 002 eine ganze Rente zu (Urk. 14 /1 5-16).

Diesen Leistungsanspruch bestätigte die IV-Stelle, nachdem sie im Rahmen ei nes Revisionsverfahrens Ende des Jahres 2005 (vgl. Urk. 1 4 /19) einen Verlaufs ber icht eingeholt hatte (vgl. Urk. 1 4 /20), mit Schreiben vom 5. Januar 2006 (Urk. 1 4 /22). 1.2

Im April 2008 erhielt die IV-Stelle eine Meldung, wonach die Versicherte jeweils von Montag bis Freitag in verschiedenen Haushalten Putzarbeiten verrichte und zusammen mit ihrem Ehemann im Brockenhaus Waren erwerbe , die sie sams tags auf dem Flohmarkt verkaufe (Urk. 14/23). In der Folge lei tete die IV-Stelle

eine Rentenrevision ein, holte Angaben der Versicherten (Urk. 14/25; Urk. 14/29) , einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 14/24) und aktu elle medi zinische Berichte (Urk. 14/26-27) ein .

Zudem liess sie die Versicherte ob ser vieren (vgl. Berichte vom 26. Februar und 15. O ktober 2009 samt Beilagen, Urk. 1 4/31/14-65). Am 9. April 2010 fand ein Gespräch zwi schen zwei Mitar bei tern der IV-Stelle und der Versicherten sowie deren Ehemann betreffend Observation und Arbe itsfähigkeit statt (vgl. Urk. 14 /31/1-9). Mit Verfügung vom 27 . Mai 2010 sistierte die IV-Stelle die laufende ganze Invali denrente der Ver sicherten per sofort (Urk.

1 4 /34). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Be schwerde wurde mit Urteil vom 30. September 2010 ab gewiesen (Prozess IV.2010.00618; Urk. 14/48). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 9C_972/2010 vom 1. Dezember 2010; Urk. 14/52). 1.3

Die IV-Stelle holte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 14/55) und am 7. März 2011 erstatteten Ärzte des Y.___ ein inter disziplinäres Gutachten (Urk. 14/57 /1-57 ). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 14/68, Urk. 14/70) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom

20. Februar 2012 die Invalidenrente auf Ende des nach Zustellung der Verfü gu ng folgenden Monats ein (Urk. 14/75 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. März 2012 Beschwerde und beantragte, ihr sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 1). Am 6. April 2012 (Urk. 7) reichte die Beschwerde füh rerin Arztberichte ein (Urk. 8 /1-2 ). Mit Eingabe vom 7. Mai 2012 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Be schwerd e (Urk. 13). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 16). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte ein (Urk. 18/1-2, Urk. 20/1-2, Urk. 23-26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grund l agen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung ei ner Rente

(Art. 88a Abs. 1 und Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invaliden ver sicherung, IVV, sowie Art. 31 IVG) sind im angefochtenen Ent scheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfol genden Ergän zung en , verwiesen werden. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers

erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heit s zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon forme r Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, seit Januar 2009 liege gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere gestützt auf das Y.___ -Gutachten, kein relevanter Gesundheitsschaden mehr vor. Ab diesem Zeit punkt seien der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit sowie ange passte Verweistätigkeiten wiederum im Vollpensum zu mutbar . A uf eine Rückforderung der zu viel bezahlten Rentenleistungen werde verzichtet (Urk. 2 S. 2) . 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt , gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte sei ausgewiesen, dass sie weiterhin gesundheitlich eingeschränkt und weiterhin zu 100 % ar beits unfähig sei. Sie habe auf Rat ihres Psychiaters gewisse Tätigkeiten auf dem Floh markt ausgeübt, da dieser der Meinung gewesen sei, dies sei für ihren Ge sund hei ts zustand besser. Auf das Y.___ -Gutachten sei nicht abzustellen, da die ses unter grossem Einfluss des Observationsmaterials verfasst worden sei . Zu dem hand le es sich beim Y.___ um eine „Scheinabklärungsmaschinerie“ (Urk.

1 S.

3

ff .).

Das Gutachten sei unter Mitwirkung von Dr. med. Z.___ verfasst wor den, gegen welchen ein Strafverfahren hängig sei. Als Chef des Gutachtensze n trums habe er sicherlich einen negativen Einfluss auf die übrigen beteiligten Ärzte

(Urk. 7 S. 2). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisher ausgerichteten Invali den rente rechtens ist.

Für die Prüfung, ob eine gesundheitliche Verbesserung vorliegt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 23. Mai 2003 (Urk. 14/15-16), als die letzte materielle Überprüfung vorge nommen worden war , mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2012 (Urk. 2) zu vergleichen. 3. 3.1

Der Ren tenzusprechung im Mai 2003 lag die Einschätzung von Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ , beide Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, zu Grunde , die im Bericht vom 8. August 2002 (Urk. 14/7) folgende Diagnosen gestellt hatten

(Urk. 14/7/5 unten ) : - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1); chronifizierte mittel gradige Episode - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - chronisches, rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrah lung links bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) - Colon irritabile

Bezüglich Arbeitsfähigkeit waren Dr. A.___ und Dr. B.___ zum Schluss gekommen, d ie Beschwerdeführerin sei seit Ende September 200 1 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14/7/5 oben) . 3.2

In der nun strittigen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin im We sent lichen auf das Gutachten des Y.___ vom 7 .

März 2011 (Urk. 14/57 /1-42 ) . Die Gutachter hielten fest, es k önn e keine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit ge stell t werden (S. 35), insbesondere lie ge keine psychiatrische Beein trächtigung vor , sondern es sei vielmehr ein psychischer Normalbefund fest zu stellen (S. 34).

Sowohl in der internistischen als auch in der rheumatologischen Untersuchung sei ein demonstratives, selbstlimitierendes und aggravierendes Verhalten der Be schwerdeführerin aufgefallen (S. 39 ; vgl. auch S. 19 unten sowie rheumatolo gi sches Teilgutachten, Urk. 14/57/48-49 ) .

Gesamthaft sei der Beschwerdeführerin allein aus rheumatologischer Sicht auf grund der beginnenden degenerativen Veränderungen der Gelenke und im Ach sens kelett eine mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr zu mutbar. Hingegen könne aus interdisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit in einer leichten , körperlich wechselbelastenden bis intermittie rend mittelschweren Tätigkeit begründet werden. Daher sei sie auch in ihrer an ge stammten Tätigkeit als Serviceangestellte uneingeschränkt arbeitsfähig. Dies gelte spätestens ab dem Zeitpunkt der Observation im Jahr 2009 ( S. 40 Ziff. 7.4

f.) . 4. 4.1

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre gesundheitliche Situation habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprechung nicht wesentlich ver ändert ( Urk. 1 S.

3

f. ), kann ihr nicht gefolgt werden. An dieser Behauptung lassen einerseits schon die während den Observationen beobachteten Tätig kei ten und Aktivitäten der Beschwerdeführerin erheblich zweifeln, was bereits in der E rwägung 2.5 des Urteil s des hiesigen Gerichts vom 30. September 2010 (Pro zess IV.2010.00618 ) festgehalten wurde (Urk. 14/48/6-7) :

„Im Bericht über die erste Observationsphase ( Urk. 11/31/37-42) wurde fest gehalten, dass sich die Beschwerdeführerin völlig spontan und dyna misch bewege und ihre Arme uneingeschränkt und teilweise über Kopf höhe (beispielsweise beim Einkaufen, Gestikulieren, Abfall entsorgen) be nutze. Sie habe einen vitalen, aktiven Eindruck hinterlassen. Anzeichen von Schwäche oder Schwindel seien nie beobachtet und auch Panikatta cken ode r Schweissausbrüche seien nicht festgestellt worden. Am 5. Feb ruar 2009 sei ihr Gang auf dem Nachhauseweg während der ganzen 300 m langen Strecke behutsam und auffällig langsam gewesen, am folgenden Tag dann jedoch wieder völlig unauffällig und in normaler Geschwindig keit. Ansonsten seien keine körperlichen Beeinträchtigungen oder Anzei chen von Beschwerden oder Schmerzen feststellbar gewesen (S. 6).

Zur zweiten Observationsphase wurde angegeben ( Urk. 11/31/14-18), die Beschwerdeführerin sei an beiden Samstagen zusammen mit ihrem Ehe mann schon früh am Flohmarkt aktiv gewesen. Sie sei jeweils mehr als acht Stunden beschäftigt gewesen, habe Ware zum Markt gebracht, sei an ihrem Standplatz gestanden oder gesessen, habe mit Kaufinteressenten und Bekannten gesprochen und später die nicht verkaufte Ware wieder nach Hause zurück gebracht. Die Beschwerdeführerin habe sich vital, ak tiv, engagiert und sehr ausdauernd gezeigt und verschiedene Körperhal tungen (sitzen, knien, kauern, bücken) problemlos eingenommen. Da die Ware auf einer Unterlage am Boden ausgebreitet wurde, habe sie sich oft mals bücken und in kniender Position hantieren müssen. Das Wiederauf richten habe ihr offenbar keine Probleme bereitet. Ihren Kopf habe sie un eingeschränkt und spontan in alle Richtungen gedreht. Ganz allgemein habe sie sich dynamisch bewegt und es seien nie körperliche Bewegungs einschränkungen oder Anzeichen von Beschwerden oder Schmerzen fest gestellt worden. Zu erwähnen sei, dass sie ihren sichtlich recht schwer beladenen Trolley abends ohne fremde Hilfe über die Treppenstufen vor dem Hauseingang habe hochziehen können (S. 4).“

Die Observationsaufnahmen zeigten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihren Alltag sowohl in Bezug auf die anfallenden Arbeiten als auch in ge sellschaftlich-sozialer Hinsicht ohne ersichtlic he Einschränkungen zu gestalten ,

was auch die B egutachtung im Y.___ klar belegte . So hielten die Gutachter denn auch ausdrücklich fest, dass die Ergebnisse der Observation, wie sie in der Zu sammenf assung dargestellt worden seien, aufgrund des

aktuellen psychiatri schen Untersuchungsbefundes vollständig nachvollziehbar seien (Urk. 14/57/40 Ziff.

7.3).

D ie medizinischen Abklärungen im Y.___ zeigten eine deutliche Ver besserung des Gesund heitszustandes, indem vor allem keine psychiatrische Stö rung von Krankheits wert, aber auch keine funktionellen Beeinträchtigungen fest gestellt werden konnten.

Im Übrigen erachtete selbst der behandelnde Hausarzt, Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, eine

volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten für zumutbar (Urk. 14/55/6 Ziff. 1.6). 4.2

Auf das Y.___ -Gutachten kann abgestellt werden, da es den erforderlichen Krite rien (vgl. E.

1.4) entspricht: Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend ge machten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (S.

13 ff. sowie S.

22 ff.), berücksichtigt die ge klagten Beschwerden (S. 17, S. 23, S. 33) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 2 ff.). Sodann sind die Darlegungen der medizini schen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet (S. 38 ff. Ziff. 7.3 ff.).

F remdanamnestische Erhebungen, deren Fehlen von der Beschwerdeführerin be mängelt wurde (vgl. Urk. 25), sind nicht Voraussetzung für ein beweisrecht lich verwertbares Gutachten. Die Vorgehensweise der Begutachtung lie gt grundsät z lich im Ermessen der Gutachter. Gemäss den Leitlinien der Schwei zerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psy chischer Stö rungen können Fremdauskünfte zwar eine Ergänzung darstellen. Sie sind jedoch nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist die (hier ausrei chend durchge führte ) klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese, wel che zusammen mit der Symptomerfassung und der Verhaltensbeobachtung das Kernstück der Begut ach tung darstellt (Schweizerische Ärztezeitung 2004 S. 1050 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010, E. 4.1, mit Hinwei sen). 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erstmals Ausstands gründe gegen Dr. Z.___ sowie die übrigen Gutachter des Y.___ geltend macht, sind diese nicht zu hören. Die Beschwerdeführerin hätte diese Vorbringen innert 10 Tagen nach Bekanntgabe (am 29. Oktober 2010, Urk. 14/49) der an der Be gutachtung beteiligten Ärzte bei der Beschwerdegegnerin anbringen können (vgl. Urk. 14/39), was sie aber nicht tat. Schliesslich übte sie auch nach der durch geführten Untersuchung am Y.___ oder im Rahmen des Vorbescheidver fahrens keine Kritik gegen die begutachtenden Ärzte und insbesondere gegen Dr. Z.___ . Sodann ist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die geltend gemachten Vorbringen gegen Dr. Z.___ (Vorbringen im Zusammen hang mit dem Strafverfahren) ohnehin keine Ausstandsgründe dar stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_970/2012 vom

23. April 2013).

Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Prozess IV.2011.00988 (vgl. Urk. 1 S. 5) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal das Gericht in jenem Verfahren die Beurteilung des Y.___ als voll beweiskräftig be urteilt und darauf ab gestellt hatte . 4. 4

Schliesslich vermögen auch die Beurteilungen von Dr. B.___ vom 13. Juni 2010 (Urk. 14/40/14-15) und von den Ärzten des D.___ vom 11. Juni 2010 (Urk. 14/69/12-14) das Y.___ -Gutachten nicht in Frage zu stellen.

Dr. B.___ Einschätzungen sind schon allein deswegen nicht nachvollzieh bar, da er einerseits Tätigkeiten wie Einkäufe erledigen, Haushaltsarbeiten ver richten und Verkauf auf dem Flohmarkt für möglich und wünschenswert hält, die Beschwerdeführerin darüber hinaus gar immer wieder auffordert, sich um Reinigungstätigkeiten in privaten Haushalten zu bemühen, ihr aber andererseits trotzdem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Ohnehin ist b ei Berichten von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3a/cc S.

353 mit weiteren Hinweisen). Zwar kann die einen längeren Zeit raum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wert volle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, da die behan del nden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent springende - Aspekte benennen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom

26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Abgesehen davon steht im Bericht des D.___ im Wesentlichen die subjektive Be schwer dedarstellung der Beschwerdeführerin im Vordergrund. 4.5

Auch aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte n zur Hospi talisierung in der E.___ vom

14. Februar bis 13. März 2012 (Urk. 8/1-2)

ergeben sich keine wesentlichen neuen

Erkenntnisse . Die Beschwerdefüh rerin trat wegen zunehmender depressiver Sym p to matik freiwillig in die Akut abteilung der E.___ ein und klagte über chro nische Schmerzen. Es handelte sich folglich um dasselbe beklagte Beschwerde bild, wie im Rahmen der Unter su chung beim Y.___ . Jedoch wurden im Bericht der E.___ keine wichtigen Aspekte benannt, welche bei der Begutachtung im Y.___ unbeachtet blieben oder weitere Abklärungen aufdrängen würden . Insbe sondere zeigten sowohl die Ergebnisse der Observation als auch die Einschätz ung der

Y.___ -Gutachter nachvollziehbar auf ,

dass sich die Beschwerdeführerin vor den Ärzten als schwer krank präsen tierte , ohne dass ihr gezeigtes Verhalten und ihre subjektiven Schilderungen schliesslich im Rahmen der fachärztlichen Un ter suchungen am Y.___

bestätigt werden konnte n .

Nicht zu prüfen sind im Übrigen die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein gereichten medizinischen Berichte (Urk. 18/2, Urk. 20/2, Urk. 24, Urk. 26), da das Datum der angefochtenen Verfügung vom 20 . Februar 2012 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 131 V 9 E. 1, 130 V 445

E.

1.2, 122 V 77 E. 2b, je mit Hinweis) und für die Frage, ob sich der Ge sund heits zustand seit der Rentenzusprache verbessert hat, die im Verfügungs zeit punkt vorliegenden Berichte allein ausschlaggebend sind. Sollte sich der Gesund heits z ustand der Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass wieder verschlechtert haben,

wäre dem im Rahmen eines neuen Revisions verfah rens Rechnung zu tragen . 4. 6

Zusammenfassend haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Zusprache der ganzen Invalidenrente im Mai 2003, welche im Wesentlichen auf der Atte stie rung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beruht hatte, bis zum Zeit punkt der strittigen Verfügung wesentlich verändert , da gestützt auf

das Y.___ -Gut achten sowie die Ergebnisse der Observation eine Verbesserung des

Gesund heitszustandes ausgewiesen ist. Ein invalidisierender Gesundheits schaden liegt aus somatischer sowie

insbesondere psychiatrischer Sicht nicht mehr vor . Dem entsprechend durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 100%igen Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiterin sowie in einer adaptierte n Tätigkeit ausgehen.

D amit erweist sich die Verfügung vom 20. Februar 2012 als rechtens und die Be schwerde ist abzuweisen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen , infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hin weis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer ), auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23-26 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti BB/FF/ESversandt

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grund l agen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung ei ner Rente

(Art. 88a Abs. 1 und Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invaliden ver sicherung, IVV, sowie Art. 31 IVG) sind im angefochtenen Ent scheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfol genden Ergän zung en , verwiesen werden.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers

erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heit s zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon forme r Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, seit Januar 2009 liege gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere gestützt auf das Y.___ -Gutachten, kein relevanter Gesundheitsschaden mehr vor. Ab diesem Zeit punkt seien der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit sowie ange passte Verweistätigkeiten wiederum im Vollpensum zu mutbar . A uf eine Rückforderung der zu viel bezahlten Rentenleistungen werde verzichtet (Urk. 2 S. 2) . 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt , gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte sei ausgewiesen, dass sie weiterhin gesundheitlich eingeschränkt und weiterhin zu 100 % ar beits unfähig sei. Sie habe auf Rat ihres Psychiaters gewisse Tätigkeiten auf dem Floh markt ausgeübt, da dieser der Meinung gewesen sei, dies sei für ihren Ge sund hei ts zustand besser. Auf das Y.___ -Gutachten sei nicht abzustellen, da die ses unter grossem Einfluss des Observationsmaterials verfasst worden sei . Zu dem hand le es sich beim Y.___ um eine „Scheinabklärungsmaschinerie“ (Urk.

1 S.

3

ff .).

Das Gutachten sei unter Mitwirkung von Dr. med. Z.___ verfasst wor den, gegen welchen ein Strafverfahren hängig sei. Als Chef des Gutachtensze n trums habe er sicherlich einen negativen Einfluss auf die übrigen beteiligten Ärzte

(Urk. 7 S. 2). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisher ausgerichteten Invali den rente rechtens ist.

Für die Prüfung, ob eine gesundheitliche Verbesserung vorliegt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 23. Mai 2003 (Urk. 14/15-16), als die letzte materielle Überprüfung vorge nommen worden war , mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2012 (Urk. 2) zu vergleichen. 3.

E. 3 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - ab September 2 002 eine ganze Rente zu (Urk. 14 /1 5-16).

Diesen Leistungsanspruch bestätigte die IV-Stelle, nachdem sie im Rahmen ei nes Revisionsverfahrens Ende des Jahres 2005 (vgl. Urk. 1

E. 3.1 Der Ren tenzusprechung im Mai 2003 lag die Einschätzung von Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ , beide Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, zu Grunde , die im Bericht vom 8. August 2002 (Urk. 14/7) folgende Diagnosen gestellt hatten

(Urk. 14/7/5 unten ) : - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1); chronifizierte mittel gradige Episode - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - chronisches, rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrah lung links bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) - Colon irritabile

Bezüglich Arbeitsfähigkeit waren Dr. A.___ und Dr. B.___ zum Schluss gekommen, d ie Beschwerdeführerin sei seit Ende September 200 1 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14/7/5 oben) .

E. 3.2 In der nun strittigen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin im We sent lichen auf das Gutachten des Y.___ vom 7 .

März 2011 (Urk. 14/57 /1-42 ) . Die Gutachter hielten fest, es k önn e keine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit ge stell t werden (S. 35), insbesondere lie ge keine psychiatrische Beein trächtigung vor , sondern es sei vielmehr ein psychischer Normalbefund fest zu stellen (S. 34).

Sowohl in der internistischen als auch in der rheumatologischen Untersuchung sei ein demonstratives, selbstlimitierendes und aggravierendes Verhalten der Be schwerdeführerin aufgefallen (S. 39 ; vgl. auch S. 19 unten sowie rheumatolo gi sches Teilgutachten, Urk. 14/57/48-49 ) .

Gesamthaft sei der Beschwerdeführerin allein aus rheumatologischer Sicht auf grund der beginnenden degenerativen Veränderungen der Gelenke und im Ach sens kelett eine mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr zu mutbar. Hingegen könne aus interdisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit in einer leichten , körperlich wechselbelastenden bis intermittie rend mittelschweren Tätigkeit begründet werden. Daher sei sie auch in ihrer an ge stammten Tätigkeit als Serviceangestellte uneingeschränkt arbeitsfähig. Dies gelte spätestens ab dem Zeitpunkt der Observation im Jahr 2009 ( S. 40 Ziff. 7.4

f.) .

E. 4 Schliesslich vermögen auch die Beurteilungen von Dr. B.___ vom 13. Juni 2010 (Urk. 14/40/14-15) und von den Ärzten des D.___ vom 11. Juni 2010 (Urk. 14/69/12-14) das Y.___ -Gutachten nicht in Frage zu stellen.

Dr. B.___ Einschätzungen sind schon allein deswegen nicht nachvollzieh bar, da er einerseits Tätigkeiten wie Einkäufe erledigen, Haushaltsarbeiten ver richten und Verkauf auf dem Flohmarkt für möglich und wünschenswert hält, die Beschwerdeführerin darüber hinaus gar immer wieder auffordert, sich um Reinigungstätigkeiten in privaten Haushalten zu bemühen, ihr aber andererseits trotzdem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Ohnehin ist b ei Berichten von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3a/cc S.

353 mit weiteren Hinweisen). Zwar kann die einen längeren Zeit raum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wert volle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, da die behan del nden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent springende - Aspekte benennen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom

26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Abgesehen davon steht im Bericht des D.___ im Wesentlichen die subjektive Be schwer dedarstellung der Beschwerdeführerin im Vordergrund.

E. 4.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre gesundheitliche Situation habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprechung nicht wesentlich ver ändert ( Urk. 1 S.

3

f. ), kann ihr nicht gefolgt werden. An dieser Behauptung lassen einerseits schon die während den Observationen beobachteten Tätig kei ten und Aktivitäten der Beschwerdeführerin erheblich zweifeln, was bereits in der E rwägung 2.5 des Urteil s des hiesigen Gerichts vom 30. September 2010 (Pro zess IV.2010.00618 ) festgehalten wurde (Urk. 14/48/6-7) :

„Im Bericht über die erste Observationsphase ( Urk. 11/31/37-42) wurde fest gehalten, dass sich die Beschwerdeführerin völlig spontan und dyna misch bewege und ihre Arme uneingeschränkt und teilweise über Kopf höhe (beispielsweise beim Einkaufen, Gestikulieren, Abfall entsorgen) be nutze. Sie habe einen vitalen, aktiven Eindruck hinterlassen. Anzeichen von Schwäche oder Schwindel seien nie beobachtet und auch Panikatta cken ode r Schweissausbrüche seien nicht festgestellt worden. Am 5. Feb ruar 2009 sei ihr Gang auf dem Nachhauseweg während der ganzen 300 m langen Strecke behutsam und auffällig langsam gewesen, am folgenden Tag dann jedoch wieder völlig unauffällig und in normaler Geschwindig keit. Ansonsten seien keine körperlichen Beeinträchtigungen oder Anzei chen von Beschwerden oder Schmerzen feststellbar gewesen (S. 6).

Zur zweiten Observationsphase wurde angegeben ( Urk. 11/31/14-18), die Beschwerdeführerin sei an beiden Samstagen zusammen mit ihrem Ehe mann schon früh am Flohmarkt aktiv gewesen. Sie sei jeweils mehr als acht Stunden beschäftigt gewesen, habe Ware zum Markt gebracht, sei an ihrem Standplatz gestanden oder gesessen, habe mit Kaufinteressenten und Bekannten gesprochen und später die nicht verkaufte Ware wieder nach Hause zurück gebracht. Die Beschwerdeführerin habe sich vital, ak tiv, engagiert und sehr ausdauernd gezeigt und verschiedene Körperhal tungen (sitzen, knien, kauern, bücken) problemlos eingenommen. Da die Ware auf einer Unterlage am Boden ausgebreitet wurde, habe sie sich oft mals bücken und in kniender Position hantieren müssen. Das Wiederauf richten habe ihr offenbar keine Probleme bereitet. Ihren Kopf habe sie un eingeschränkt und spontan in alle Richtungen gedreht. Ganz allgemein habe sie sich dynamisch bewegt und es seien nie körperliche Bewegungs einschränkungen oder Anzeichen von Beschwerden oder Schmerzen fest gestellt worden. Zu erwähnen sei, dass sie ihren sichtlich recht schwer beladenen Trolley abends ohne fremde Hilfe über die Treppenstufen vor dem Hauseingang habe hochziehen können (S. 4).“

Die Observationsaufnahmen zeigten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihren Alltag sowohl in Bezug auf die anfallenden Arbeiten als auch in ge sellschaftlich-sozialer Hinsicht ohne ersichtlic he Einschränkungen zu gestalten ,

was auch die B egutachtung im Y.___ klar belegte . So hielten die Gutachter denn auch ausdrücklich fest, dass die Ergebnisse der Observation, wie sie in der Zu sammenf assung dargestellt worden seien, aufgrund des

aktuellen psychiatri schen Untersuchungsbefundes vollständig nachvollziehbar seien (Urk. 14/57/40 Ziff.

7.3).

D ie medizinischen Abklärungen im Y.___ zeigten eine deutliche Ver besserung des Gesund heitszustandes, indem vor allem keine psychiatrische Stö rung von Krankheits wert, aber auch keine funktionellen Beeinträchtigungen fest gestellt werden konnten.

Im Übrigen erachtete selbst der behandelnde Hausarzt, Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, eine

volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten für zumutbar (Urk. 14/55/6 Ziff. 1.6).

E. 4.2 Auf das Y.___ -Gutachten kann abgestellt werden, da es den erforderlichen Krite rien (vgl. E.

1.4) entspricht: Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend ge machten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (S.

13 ff. sowie S.

22 ff.), berücksichtigt die ge klagten Beschwerden (S. 17, S. 23, S. 33) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 2 ff.). Sodann sind die Darlegungen der medizini schen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet (S. 38 ff. Ziff. 7.3 ff.).

F remdanamnestische Erhebungen, deren Fehlen von der Beschwerdeführerin be mängelt wurde (vgl. Urk. 25), sind nicht Voraussetzung für ein beweisrecht lich verwertbares Gutachten. Die Vorgehensweise der Begutachtung lie gt grundsät z lich im Ermessen der Gutachter. Gemäss den Leitlinien der Schwei zerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psy chischer Stö rungen können Fremdauskünfte zwar eine Ergänzung darstellen. Sie sind jedoch nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist die (hier ausrei chend durchge führte ) klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese, wel che zusammen mit der Symptomerfassung und der Verhaltensbeobachtung das Kernstück der Begut ach tung darstellt (Schweizerische Ärztezeitung 2004 S. 1050 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010, E. 4.1, mit Hinwei sen).

E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erstmals Ausstands gründe gegen Dr. Z.___ sowie die übrigen Gutachter des Y.___ geltend macht, sind diese nicht zu hören. Die Beschwerdeführerin hätte diese Vorbringen innert 10 Tagen nach Bekanntgabe (am 29. Oktober 2010, Urk. 14/49) der an der Be gutachtung beteiligten Ärzte bei der Beschwerdegegnerin anbringen können (vgl. Urk. 14/39), was sie aber nicht tat. Schliesslich übte sie auch nach der durch geführten Untersuchung am Y.___ oder im Rahmen des Vorbescheidver fahrens keine Kritik gegen die begutachtenden Ärzte und insbesondere gegen Dr. Z.___ . Sodann ist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die geltend gemachten Vorbringen gegen Dr. Z.___ (Vorbringen im Zusammen hang mit dem Strafverfahren) ohnehin keine Ausstandsgründe dar stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_970/2012 vom

23. April 2013).

Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Prozess IV.2011.00988 (vgl. Urk. 1 S. 5) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal das Gericht in jenem Verfahren die Beurteilung des Y.___ als voll beweiskräftig be urteilt und darauf ab gestellt hatte .

E. 4.5 Auch aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte n zur Hospi talisierung in der E.___ vom

14. Februar bis 13. März 2012 (Urk. 8/1-2)

ergeben sich keine wesentlichen neuen

Erkenntnisse . Die Beschwerdefüh rerin trat wegen zunehmender depressiver Sym p to matik freiwillig in die Akut abteilung der E.___ ein und klagte über chro nische Schmerzen. Es handelte sich folglich um dasselbe beklagte Beschwerde bild, wie im Rahmen der Unter su chung beim Y.___ . Jedoch wurden im Bericht der E.___ keine wichtigen Aspekte benannt, welche bei der Begutachtung im Y.___ unbeachtet blieben oder weitere Abklärungen aufdrängen würden . Insbe sondere zeigten sowohl die Ergebnisse der Observation als auch die Einschätz ung der

Y.___ -Gutachter nachvollziehbar auf ,

dass sich die Beschwerdeführerin vor den Ärzten als schwer krank präsen tierte , ohne dass ihr gezeigtes Verhalten und ihre subjektiven Schilderungen schliesslich im Rahmen der fachärztlichen Un ter suchungen am Y.___

bestätigt werden konnte n .

Nicht zu prüfen sind im Übrigen die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein gereichten medizinischen Berichte (Urk. 18/2, Urk. 20/2, Urk. 24, Urk. 26), da das Datum der angefochtenen Verfügung vom 20 . Februar 2012 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 131 V 9 E. 1, 130 V 445

E.

1.2, 122 V 77 E. 2b, je mit Hinweis) und für die Frage, ob sich der Ge sund heits zustand seit der Rentenzusprache verbessert hat, die im Verfügungs zeit punkt vorliegenden Berichte allein ausschlaggebend sind. Sollte sich der Gesund heits z ustand der Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass wieder verschlechtert haben,

wäre dem im Rahmen eines neuen Revisions verfah rens Rechnung zu tragen .

E. 6 Zusammenfassend haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Zusprache der ganzen Invalidenrente im Mai 2003, welche im Wesentlichen auf der Atte stie rung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beruht hatte, bis zum Zeit punkt der strittigen Verfügung wesentlich verändert , da gestützt auf

das Y.___ -Gut achten sowie die Ergebnisse der Observation eine Verbesserung des

Gesund heitszustandes ausgewiesen ist. Ein invalidisierender Gesundheits schaden liegt aus somatischer sowie

insbesondere psychiatrischer Sicht nicht mehr vor . Dem entsprechend durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 100%igen Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiterin sowie in einer adaptierte n Tätigkeit ausgehen.

D amit erweist sich die Verfügung vom 20. Februar 2012 als rechtens und die Be schwerde ist abzuweisen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen , infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hin weis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer ), auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23-26 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti BB/FF/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00336 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

21. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1958, meldete sich a m 27. Juni 2002 we gen

Rücken- und Bauchbeschwerden sowie eines Erschöpfungszustand s bei der Inva li denversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 14/1). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten daraufhin mit Ver fügung vom

23 . Mai 200 3

- ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - ab September 2 002 eine ganze Rente zu (Urk. 14 /1 5-16).

Diesen Leistungsanspruch bestätigte die IV-Stelle, nachdem sie im Rahmen ei nes Revisionsverfahrens Ende des Jahres 2005 (vgl. Urk. 1 4 /19) einen Verlaufs ber icht eingeholt hatte (vgl. Urk. 1 4 /20), mit Schreiben vom 5. Januar 2006 (Urk. 1 4 /22). 1.2

Im April 2008 erhielt die IV-Stelle eine Meldung, wonach die Versicherte jeweils von Montag bis Freitag in verschiedenen Haushalten Putzarbeiten verrichte und zusammen mit ihrem Ehemann im Brockenhaus Waren erwerbe , die sie sams tags auf dem Flohmarkt verkaufe (Urk. 14/23). In der Folge lei tete die IV-Stelle

eine Rentenrevision ein, holte Angaben der Versicherten (Urk. 14/25; Urk. 14/29) , einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 14/24) und aktu elle medi zinische Berichte (Urk. 14/26-27) ein .

Zudem liess sie die Versicherte ob ser vieren (vgl. Berichte vom 26. Februar und 15. O ktober 2009 samt Beilagen, Urk. 1 4/31/14-65). Am 9. April 2010 fand ein Gespräch zwi schen zwei Mitar bei tern der IV-Stelle und der Versicherten sowie deren Ehemann betreffend Observation und Arbe itsfähigkeit statt (vgl. Urk. 14 /31/1-9). Mit Verfügung vom 27 . Mai 2010 sistierte die IV-Stelle die laufende ganze Invali denrente der Ver sicherten per sofort (Urk.

1 4 /34). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Be schwerde wurde mit Urteil vom 30. September 2010 ab gewiesen (Prozess IV.2010.00618; Urk. 14/48). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 9C_972/2010 vom 1. Dezember 2010; Urk. 14/52). 1.3

Die IV-Stelle holte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 14/55) und am 7. März 2011 erstatteten Ärzte des Y.___ ein inter disziplinäres Gutachten (Urk. 14/57 /1-57 ). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 14/68, Urk. 14/70) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom

20. Februar 2012 die Invalidenrente auf Ende des nach Zustellung der Verfü gu ng folgenden Monats ein (Urk. 14/75 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. März 2012 Beschwerde und beantragte, ihr sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 1). Am 6. April 2012 (Urk. 7) reichte die Beschwerde füh rerin Arztberichte ein (Urk. 8 /1-2 ). Mit Eingabe vom 7. Mai 2012 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Be schwerd e (Urk. 13). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 16). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte ein (Urk. 18/1-2, Urk. 20/1-2, Urk. 23-26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grund l agen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung ei ner Rente

(Art. 88a Abs. 1 und Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invaliden ver sicherung, IVV, sowie Art. 31 IVG) sind im angefochtenen Ent scheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfol genden Ergän zung en , verwiesen werden. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers

erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heit s zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon forme r Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, seit Januar 2009 liege gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere gestützt auf das Y.___ -Gutachten, kein relevanter Gesundheitsschaden mehr vor. Ab diesem Zeit punkt seien der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit sowie ange passte Verweistätigkeiten wiederum im Vollpensum zu mutbar . A uf eine Rückforderung der zu viel bezahlten Rentenleistungen werde verzichtet (Urk. 2 S. 2) . 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt , gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte sei ausgewiesen, dass sie weiterhin gesundheitlich eingeschränkt und weiterhin zu 100 % ar beits unfähig sei. Sie habe auf Rat ihres Psychiaters gewisse Tätigkeiten auf dem Floh markt ausgeübt, da dieser der Meinung gewesen sei, dies sei für ihren Ge sund hei ts zustand besser. Auf das Y.___ -Gutachten sei nicht abzustellen, da die ses unter grossem Einfluss des Observationsmaterials verfasst worden sei . Zu dem hand le es sich beim Y.___ um eine „Scheinabklärungsmaschinerie“ (Urk.

1 S.

3

ff .).

Das Gutachten sei unter Mitwirkung von Dr. med. Z.___ verfasst wor den, gegen welchen ein Strafverfahren hängig sei. Als Chef des Gutachtensze n trums habe er sicherlich einen negativen Einfluss auf die übrigen beteiligten Ärzte

(Urk. 7 S. 2). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisher ausgerichteten Invali den rente rechtens ist.

Für die Prüfung, ob eine gesundheitliche Verbesserung vorliegt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 23. Mai 2003 (Urk. 14/15-16), als die letzte materielle Überprüfung vorge nommen worden war , mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2012 (Urk. 2) zu vergleichen. 3. 3.1

Der Ren tenzusprechung im Mai 2003 lag die Einschätzung von Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ , beide Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, zu Grunde , die im Bericht vom 8. August 2002 (Urk. 14/7) folgende Diagnosen gestellt hatten

(Urk. 14/7/5 unten ) : - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1); chronifizierte mittel gradige Episode - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - chronisches, rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrah lung links bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) - Colon irritabile

Bezüglich Arbeitsfähigkeit waren Dr. A.___ und Dr. B.___ zum Schluss gekommen, d ie Beschwerdeführerin sei seit Ende September 200 1 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14/7/5 oben) . 3.2

In der nun strittigen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin im We sent lichen auf das Gutachten des Y.___ vom 7 .

März 2011 (Urk. 14/57 /1-42 ) . Die Gutachter hielten fest, es k önn e keine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit ge stell t werden (S. 35), insbesondere lie ge keine psychiatrische Beein trächtigung vor , sondern es sei vielmehr ein psychischer Normalbefund fest zu stellen (S. 34).

Sowohl in der internistischen als auch in der rheumatologischen Untersuchung sei ein demonstratives, selbstlimitierendes und aggravierendes Verhalten der Be schwerdeführerin aufgefallen (S. 39 ; vgl. auch S. 19 unten sowie rheumatolo gi sches Teilgutachten, Urk. 14/57/48-49 ) .

Gesamthaft sei der Beschwerdeführerin allein aus rheumatologischer Sicht auf grund der beginnenden degenerativen Veränderungen der Gelenke und im Ach sens kelett eine mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr zu mutbar. Hingegen könne aus interdisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit in einer leichten , körperlich wechselbelastenden bis intermittie rend mittelschweren Tätigkeit begründet werden. Daher sei sie auch in ihrer an ge stammten Tätigkeit als Serviceangestellte uneingeschränkt arbeitsfähig. Dies gelte spätestens ab dem Zeitpunkt der Observation im Jahr 2009 ( S. 40 Ziff. 7.4

f.) . 4. 4.1

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre gesundheitliche Situation habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprechung nicht wesentlich ver ändert ( Urk. 1 S.

3

f. ), kann ihr nicht gefolgt werden. An dieser Behauptung lassen einerseits schon die während den Observationen beobachteten Tätig kei ten und Aktivitäten der Beschwerdeführerin erheblich zweifeln, was bereits in der E rwägung 2.5 des Urteil s des hiesigen Gerichts vom 30. September 2010 (Pro zess IV.2010.00618 ) festgehalten wurde (Urk. 14/48/6-7) :

„Im Bericht über die erste Observationsphase ( Urk. 11/31/37-42) wurde fest gehalten, dass sich die Beschwerdeführerin völlig spontan und dyna misch bewege und ihre Arme uneingeschränkt und teilweise über Kopf höhe (beispielsweise beim Einkaufen, Gestikulieren, Abfall entsorgen) be nutze. Sie habe einen vitalen, aktiven Eindruck hinterlassen. Anzeichen von Schwäche oder Schwindel seien nie beobachtet und auch Panikatta cken ode r Schweissausbrüche seien nicht festgestellt worden. Am 5. Feb ruar 2009 sei ihr Gang auf dem Nachhauseweg während der ganzen 300 m langen Strecke behutsam und auffällig langsam gewesen, am folgenden Tag dann jedoch wieder völlig unauffällig und in normaler Geschwindig keit. Ansonsten seien keine körperlichen Beeinträchtigungen oder Anzei chen von Beschwerden oder Schmerzen feststellbar gewesen (S. 6).

Zur zweiten Observationsphase wurde angegeben ( Urk. 11/31/14-18), die Beschwerdeführerin sei an beiden Samstagen zusammen mit ihrem Ehe mann schon früh am Flohmarkt aktiv gewesen. Sie sei jeweils mehr als acht Stunden beschäftigt gewesen, habe Ware zum Markt gebracht, sei an ihrem Standplatz gestanden oder gesessen, habe mit Kaufinteressenten und Bekannten gesprochen und später die nicht verkaufte Ware wieder nach Hause zurück gebracht. Die Beschwerdeführerin habe sich vital, ak tiv, engagiert und sehr ausdauernd gezeigt und verschiedene Körperhal tungen (sitzen, knien, kauern, bücken) problemlos eingenommen. Da die Ware auf einer Unterlage am Boden ausgebreitet wurde, habe sie sich oft mals bücken und in kniender Position hantieren müssen. Das Wiederauf richten habe ihr offenbar keine Probleme bereitet. Ihren Kopf habe sie un eingeschränkt und spontan in alle Richtungen gedreht. Ganz allgemein habe sie sich dynamisch bewegt und es seien nie körperliche Bewegungs einschränkungen oder Anzeichen von Beschwerden oder Schmerzen fest gestellt worden. Zu erwähnen sei, dass sie ihren sichtlich recht schwer beladenen Trolley abends ohne fremde Hilfe über die Treppenstufen vor dem Hauseingang habe hochziehen können (S. 4).“

Die Observationsaufnahmen zeigten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihren Alltag sowohl in Bezug auf die anfallenden Arbeiten als auch in ge sellschaftlich-sozialer Hinsicht ohne ersichtlic he Einschränkungen zu gestalten ,

was auch die B egutachtung im Y.___ klar belegte . So hielten die Gutachter denn auch ausdrücklich fest, dass die Ergebnisse der Observation, wie sie in der Zu sammenf assung dargestellt worden seien, aufgrund des

aktuellen psychiatri schen Untersuchungsbefundes vollständig nachvollziehbar seien (Urk. 14/57/40 Ziff.

7.3).

D ie medizinischen Abklärungen im Y.___ zeigten eine deutliche Ver besserung des Gesund heitszustandes, indem vor allem keine psychiatrische Stö rung von Krankheits wert, aber auch keine funktionellen Beeinträchtigungen fest gestellt werden konnten.

Im Übrigen erachtete selbst der behandelnde Hausarzt, Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, eine

volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten für zumutbar (Urk. 14/55/6 Ziff. 1.6). 4.2

Auf das Y.___ -Gutachten kann abgestellt werden, da es den erforderlichen Krite rien (vgl. E.

1.4) entspricht: Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend ge machten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (S.

13 ff. sowie S.

22 ff.), berücksichtigt die ge klagten Beschwerden (S. 17, S. 23, S. 33) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 2 ff.). Sodann sind die Darlegungen der medizini schen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet (S. 38 ff. Ziff. 7.3 ff.).

F remdanamnestische Erhebungen, deren Fehlen von der Beschwerdeführerin be mängelt wurde (vgl. Urk. 25), sind nicht Voraussetzung für ein beweisrecht lich verwertbares Gutachten. Die Vorgehensweise der Begutachtung lie gt grundsät z lich im Ermessen der Gutachter. Gemäss den Leitlinien der Schwei zerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psy chischer Stö rungen können Fremdauskünfte zwar eine Ergänzung darstellen. Sie sind jedoch nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist die (hier ausrei chend durchge führte ) klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese, wel che zusammen mit der Symptomerfassung und der Verhaltensbeobachtung das Kernstück der Begut ach tung darstellt (Schweizerische Ärztezeitung 2004 S. 1050 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010, E. 4.1, mit Hinwei sen). 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erstmals Ausstands gründe gegen Dr. Z.___ sowie die übrigen Gutachter des Y.___ geltend macht, sind diese nicht zu hören. Die Beschwerdeführerin hätte diese Vorbringen innert 10 Tagen nach Bekanntgabe (am 29. Oktober 2010, Urk. 14/49) der an der Be gutachtung beteiligten Ärzte bei der Beschwerdegegnerin anbringen können (vgl. Urk. 14/39), was sie aber nicht tat. Schliesslich übte sie auch nach der durch geführten Untersuchung am Y.___ oder im Rahmen des Vorbescheidver fahrens keine Kritik gegen die begutachtenden Ärzte und insbesondere gegen Dr. Z.___ . Sodann ist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die geltend gemachten Vorbringen gegen Dr. Z.___ (Vorbringen im Zusammen hang mit dem Strafverfahren) ohnehin keine Ausstandsgründe dar stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_970/2012 vom

23. April 2013).

Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Prozess IV.2011.00988 (vgl. Urk. 1 S. 5) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal das Gericht in jenem Verfahren die Beurteilung des Y.___ als voll beweiskräftig be urteilt und darauf ab gestellt hatte . 4. 4

Schliesslich vermögen auch die Beurteilungen von Dr. B.___ vom 13. Juni 2010 (Urk. 14/40/14-15) und von den Ärzten des D.___ vom 11. Juni 2010 (Urk. 14/69/12-14) das Y.___ -Gutachten nicht in Frage zu stellen.

Dr. B.___ Einschätzungen sind schon allein deswegen nicht nachvollzieh bar, da er einerseits Tätigkeiten wie Einkäufe erledigen, Haushaltsarbeiten ver richten und Verkauf auf dem Flohmarkt für möglich und wünschenswert hält, die Beschwerdeführerin darüber hinaus gar immer wieder auffordert, sich um Reinigungstätigkeiten in privaten Haushalten zu bemühen, ihr aber andererseits trotzdem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Ohnehin ist b ei Berichten von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3a/cc S.

353 mit weiteren Hinweisen). Zwar kann die einen längeren Zeit raum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wert volle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, da die behan del nden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent springende - Aspekte benennen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom

26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Abgesehen davon steht im Bericht des D.___ im Wesentlichen die subjektive Be schwer dedarstellung der Beschwerdeführerin im Vordergrund. 4.5

Auch aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte n zur Hospi talisierung in der E.___ vom

14. Februar bis 13. März 2012 (Urk. 8/1-2)

ergeben sich keine wesentlichen neuen

Erkenntnisse . Die Beschwerdefüh rerin trat wegen zunehmender depressiver Sym p to matik freiwillig in die Akut abteilung der E.___ ein und klagte über chro nische Schmerzen. Es handelte sich folglich um dasselbe beklagte Beschwerde bild, wie im Rahmen der Unter su chung beim Y.___ . Jedoch wurden im Bericht der E.___ keine wichtigen Aspekte benannt, welche bei der Begutachtung im Y.___ unbeachtet blieben oder weitere Abklärungen aufdrängen würden . Insbe sondere zeigten sowohl die Ergebnisse der Observation als auch die Einschätz ung der

Y.___ -Gutachter nachvollziehbar auf ,

dass sich die Beschwerdeführerin vor den Ärzten als schwer krank präsen tierte , ohne dass ihr gezeigtes Verhalten und ihre subjektiven Schilderungen schliesslich im Rahmen der fachärztlichen Un ter suchungen am Y.___

bestätigt werden konnte n .

Nicht zu prüfen sind im Übrigen die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein gereichten medizinischen Berichte (Urk. 18/2, Urk. 20/2, Urk. 24, Urk. 26), da das Datum der angefochtenen Verfügung vom 20 . Februar 2012 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 131 V 9 E. 1, 130 V 445

E.

1.2, 122 V 77 E. 2b, je mit Hinweis) und für die Frage, ob sich der Ge sund heits zustand seit der Rentenzusprache verbessert hat, die im Verfügungs zeit punkt vorliegenden Berichte allein ausschlaggebend sind. Sollte sich der Gesund heits z ustand der Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass wieder verschlechtert haben,

wäre dem im Rahmen eines neuen Revisions verfah rens Rechnung zu tragen . 4. 6

Zusammenfassend haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Zusprache der ganzen Invalidenrente im Mai 2003, welche im Wesentlichen auf der Atte stie rung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beruht hatte, bis zum Zeit punkt der strittigen Verfügung wesentlich verändert , da gestützt auf

das Y.___ -Gut achten sowie die Ergebnisse der Observation eine Verbesserung des

Gesund heitszustandes ausgewiesen ist. Ein invalidisierender Gesundheits schaden liegt aus somatischer sowie

insbesondere psychiatrischer Sicht nicht mehr vor . Dem entsprechend durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 100%igen Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiterin sowie in einer adaptierte n Tätigkeit ausgehen.

D amit erweist sich die Verfügung vom 20. Februar 2012 als rechtens und die Be schwerde ist abzuweisen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen , infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hin weis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer ), auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23-26 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti BB/FF/ESversandt