opencaselaw.ch

IV.2012.00331

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nach Einholung eines Gerichtsgutachtens. Antrag der IV-Stelle auf Gutheissung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2014-03-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1965, verfügt über eine Ausbildung als Elektromonteur und bezog nach dem Verlust einer Stelle bei der Y.___ im Oktober 1999 zeitweise Arbeitslosenentschädigung, zeitweise erzielte er temporäre Einkünfte. Nachdem er von August 2001 bis September 2002 in einem Arbeitsverhältnis mit der Z.___ gestanden hatte, bezog er ab Oktober 2002 wieder Ar beitslosenentschädigung, bis er im Mai 2004 bei der A.___ eine Vollzeitstelle in der Zaunmontage annahm. Diese Stelle wurde ihm per Ende 2004 gekündigt (Auszug aus dem Individuellen Konto vom 7. De zember 2006, Urk. 5 /9; Angaben vom 6. Dezember 2006 im Fragebogen für den Arbeitgeber sowie Kündigungsschreiben vom 23. November 2004, Urk. 5 /8).

In der Folge befand sich X.___ von Anfang Februar bis Anfang März 2006 in der B.___ in stationärer Behandlung (Bericht der B.___ vom 5. Januar 2007, Urk. 5 /10),

wurde anschliessend von Anfang März bis Mitte Juli 2006 im C.___ ambulant behandelt (Bericht des C.___ vom 12. März 2007, Urk. 5/13) und führte die Behandlung danach bei Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiat rie und Psychotherapie, fort (Bericht von Dr. D.___ vom

10. Januar 2007, Urk. 5/11). 1.2

Am 23. November 2006 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zu m Leistungsbezug an (Urk. 5 /5). D ie Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Berichte der behandelnden medizinischen Fachper sonen und des Arbeitsgebers ein . Gestützt auf eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 17. April 2007 (Urk . 5/14/ 3)

verfügte die IV Stelle

daraufhin

am 20. Juni 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens

mit der Begründung, es

sei zur Z eit keine Invalidität ausgewiesen, da ein labiles, therapiefähiges Krankheitsgeschehen vorliege, dessen allfällige invalidisierende Auswirkungen erst nach Durchlaufen der notwendigen Mass nahmen geprüft werden könnten (Urk. 7/20).

Auf die Beschwerde von X.___ hin befand

es das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom

28. September 2007 als unzuläs sig, das Leistungsbegehren einzig unter dem Hinweis auf die Therapierbarkeit des Leidens des Versicherten abzuweisen oder von der Anspruchsprüfung über haupt abzusehen, solange sich der Versicherte den verlangten Be handlu ngen noch nicht unterzogen habe . Dementsprechend wies das Gericht die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen über die An sprüche des Versicherten neu befinde (Urk. 5 /25; Prozess Nr. IV.2007.01015). 1.3

Die IV-Stelle holte aufgrund des Urteils vom 28. September 2007 die weitere Stellungnahme von Dr. E.___ vom 22. Januar 2008 ein (Urk. 5/30 / 2 -3) und sprach dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 12. Juni 2008 ab dem 1. August 2006 eine halbe R ente auf der Basis eines Invali ditätsgrad es von 58 % zu (Urk. 5/54 und Urk. 5/40). Der Versicherte focht die Verfügung wiede rum beim Sozialversicherungsgericht an, und dieses hob sie mit Urteil vom

29. September 2009 auf und verpflichtete die IV-Stelle zur Veranlassung einer psy chiatrischen Begutachtung (Urk. 5/64; Prozess Nr. IV.2008.00745). 1.4

In Nachachtung des Urteils vom 29. September 2009 liess die IV-Stelle durch Dr. med . F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutach ten vom 25. September 2010 erstellen (Urk. 5/70). M it Schreiben vom 19. Oktober 2010 teilte sie dem Versicherten mit, gemäss dem Gutachten könne seine Erwerbsfähigkeit mit einer mindestens dreimonatigen stationären Ent zugsbehandlung verbessert werden, und forderte ihn dazu auf, sich einer sol chen Behandlung zu unterziehen. Bis dahin werde das Abklärungsverfahren sistiert, und sollte er die entsprechende Behandlung nicht durchführen, werde sein Rentenanspruch wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht so beur teilt, wie wenn die Massnahme

stattgefunden hätte (Urk. 5/78).

X.___ hielt sich daraufhin vom 3. bis zum 20. Januar 2011 in der B.___ auf (Austrittsbericht vom

26. Januar 2011, Urk. 5/84). Am 29. Juli 2011 erstellte Dr. F.___ im Auftrag der IV-Stelle ein Verlaufsgutachten (Urk. 5/93); die Zusatzfragen der IV-Stelle vom 9. August 2011 (Urk. 5/94) konnte er jedoch infolge Erkrankung nicht mehr beantworten (Schreiben der Praxis vom 16. November 201 1, Urk. 5/95). Nach Rücksprache mit dem RAD-Arzt Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psy chotherapie (vgl. Urk. 5/96), eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vor bescheid vom 16. Januar 2012, dass sie sein Leistungsbegehren abzuweisen gedenke, da er der auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei und seine Arbeitsunfähigkeit gemäss der B eurteilung im Gutachten von Dr. F.___ vor allem im Abhängigkeitsverhalten begründet sei (Urk. 5/97). Nach Kenntnisnahme der Einwendungen des Versiche rten vom 13. Februar 2012 (Urk. 5/99) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2012 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenvers icherung (Urk. 2 = Urk. 5/100). 2.

Gegen die Verfügung vom 21. Februar 2012 erhob X.___ mit Eingabe vom 15. März 2012 erneut Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2012 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 4). Der Versicherte hielt in der Replik vom 13. Juni 2012 an seinen Standpunkten fest, namentlich daran, dass er seiner Schadenminderungspflicht genügt habe (Urk. 8). Die IV-Stelle ver zichtete mit Eingabe vom 2. Juli 2012 auf di e Erstattung einer Duplik (Urk. 10).

Am 2 2. Dezember 2012 beschloss das Gericht, im H.___

ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen (Urk. 13). Nachdem die Parteien innert der angesetzten Frist keine Ergänzun gsfragen formuliert hatten und zur Person der vorgesehenen Gutachterin, Dr. med. I.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. das Schreiben des H.___ vom 19. März 2013, Urk. 18), keine Einwendungen geltend gemachten hatten, erteilte das Gericht mit Beschluss vom 21. Mai 2013 den Gutach tensauftrag (Urk. 22 und Urk. 23). Am

6. Dezember 2013 erstattete Dr. I.___ das Gutachten (Urk. 29). X.___ liess die Frist zur Stellungnahme dazu un benützt verstreichen; die IV-Stelle beantragte mit Eingabe vo m 26. Februar 2014, die Beschwer de sei gutzuheissen (Urk. 32), und berief sich auf eine Stel lungnahme des RAD-Arztes Dr. med. J.___, Spezialarzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Februar 2014 (Urk. 33). Die Ein gabe und die ärztliche Stellungnahme wurden X.___ mit Brief vom 1 2. Mä rz 2 014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 34).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetre ten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähig keit ist nach Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt.

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in validenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5.  März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tra gen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab dem 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) haben Versi cherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise ab dem 1. Januar 2008 mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). 1.3

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gül tig gewesenen Fassung (ab dem 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit . a und lit . b IVG) frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit . a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsun fähig gewesen war (lit . b). Zusätzlich kann er ab dem 1. Januar 2008 nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen. 1.4

Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente", wie er in Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hat, kann vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden, wenn die versi cherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfä hig ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen O. vom 29. Juni 2009, 9C_186/2009, E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 E. 4a und c). Dabei ist rechtsprechungsgemäss jedoch dort, wo eine versicherte Person aufgrund ärztlicher Beurteilung arbeitsunfähig ist, wo aber gleichzeitig ange nommen wird, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht mit geeigneten Einglie derungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte, wobei dies auch für Massnahmen der Selbsteingliederung gilt, solange solche noch nicht durchgeführt worden sind und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG (beziehungsweise der bis Ende Dezember 2002 in Kraft gestandenen Re gelung in Art. 31 IVG) ergangen ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 31. März 2006, I 291/05, E. 3.2 mit Hinweis auf AHI 1997 S. 41). 1.5

Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zu grunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 35 1 E . 3a).

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der me d i zinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fach kenntnisse der Gerichts barkeit zur Verfügung zu stel len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfas sen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsex per tise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingehol tes Obergutach ten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abwei chende Beurteilung kann ferner ge rechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Mei nungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als trif tig genug erschei nen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach tens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgut achtens abweichende Schluss folgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa). 2. 2.1

Im Urteil vom

29. September 2009

erwog das Gericht, es bestünden deutliche Hinweise darauf, dass die Alkohol- und Medikamen ten abhängigkeit des Be schwerdef ührers nicht ein reines Suchtge schehen im Sinne der Rechtsprechung sei, sondern die Ausprägung eines anspruchsrelevanten Ge sundheitsschadens habe, denn die B.___, das C.___ und Dr. D.___ hätten darin übereingestimmt, dass der Beschwerdeführer neben dem diagnostizierten Alkoholabhängigkeitssyndrom und einer Störung durch schädlichen Gebrauch von Medikamenten

auch an einer (weiteren) psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert leide. Das Gericht führte weiter aus, d ie vorhandenen medizinischen Angaben erlaubten allerdings keine genügend prä zise Beurteilung des Ausmasses und des Charakters der gesundheitlich en Ein schränkungen, da die Angaben in diagnostischer Hinsicht nicht ganz deckungs gleich seien und sich aus ihnen entgegen der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr . E.___ nicht zweifelsfrei ableiten lasse, dass der Beschwerdeführer sowohl für die angestammte als auch für andere angepasste Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfä hig sei . Im Besonderen mache die Arbeitsfähig keitsbeurteilung von Dr . D.___ im Bericht vom 10. Januar 2007 (Urk. 5/11) nicht deutlich, ob d er Arzt mit der behinderungs angepassten Tätigkeit, für die er den Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig bezeichnet habe, über haupt eine Tätigkeit auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt im Auge gehabt habe und nicht vielmehr eine Arbeit in einem geschützten Rah men, denn er habe andernorts festgehalten, eine

Arbeitsfähigkeit als Elektromonteur "im Ersten Arbeitsmarkt (auch Teilzeit)" erachte er als nicht ge geben (Urk. 5/64 E. 2.2 und E. 2.3) .

Dementsprechend hielt das Gericht es für angezeigt, eine psychiatrische Begut achtung des Beschwerdeführers durchzuführen, die sich sowohl zu den Diag nosen, zu den Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit, zur Art und zum Aus mass der noch zumutbaren Tätigkeiten und zu den therapeutischen Möglich keiten äussere (Urk. 5/64 E. 2.3). 2.2

Dr . F.___, den die Beschwerdegegnerin mit der gerichtlich angeordneten Begut achtung betraute, gelangte in seinem Gutachten vom 25. September 2010 zum Schluss, im Vordergrund stünden Abhängigkeitssyndrome durch Alkohol und Benzodiazepine mit ständigem Substanzgebrauch (Codes F10.24 und F13.24 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorga nisation, ICD-10), und eine weiterführende Diagnostik könne lediglich im Laufe einer langfristigen stationären Entzugs- und Rehabilitationsbehandlung, welche dringend indiziert und zumutbar sei, vorgenommen werden (Urk. 5/70/34-35) .

Aufgrund dieser Beurteilung wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh rer zur Durchführung einer solchen Behandlung an (Urk. 5/78), was dessen Auf enthalt in der B.___ vom 3. bis zum 20. Januar 2011 zur Folge hatte . Im Austrittsbericht vom 26. Januar 2011 hielt die Klinik fest, der Beschwerdeführer habe den Alkoholentzug ohne körperliche Entzugssymp tome und damit ohne pharmakologische Unterstützung durchlaufen können, wogegen der Abbau der Benzodiazepine nich t habe erfolgen können. Des Wei teren habe sich die klinische Symptomatik einer leichten depressiven Episode gezeigt, und es be s tehe nach Rücksprache mit dem langjährigen ambulanten Behandler immer noch der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, wobei eine nähere Testung wegen mangelnder Mitarbeit des Beschwerdeführers nicht habe erfolgen können (Urk. 5/84). Zum Prozedere führte die Klinik aus, von einer weitergehenden teilstationären Behandlung würde der Beschwerdeführer zur Zeit nicht profitieren können, weshalb ihm eine ambulante Weiterbehandlung bei Dr . D.___ empfohlen worden und er in gegenseitigem Einvernehmen in die bisherigen Wohnverhältnisse entlassen worden sei (Urk. 5/84/4).

In der Folge musste die Verlaufsbegutachtung durch Dr. F.___ gemäss dessen Bericht vom 29. Juli 2011 nach fünf M inuten abgebrochen werden (Urk. 5/93/1+7); Dr. F.___ hielt aber daran fest, dass mit grosser Wahrschein lichkeit die diagnostizierten Abhängigkeitssyndrome im Vordergrund stünden und eine langfristige stationäre Ent zugsbehandlung indiziert sei (Urk. 5/93/9-10). 2.3

Dr. F.___

setzte sich im Gutachten vom 25. September 2010 nicht näher mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auseinander, obwohl Dr. D.___ diese Diagnose anlässlich eines fremdanamnestischen Telefongesprächs genannt hatte (vgl. Urk. 5/70/24). Es fehlt i m Gutachten von Dr. F.___ auch eine Diskussion der vom Gericht genannten Hinweise darauf, dass die Alkohol- und Medika mentenabh ängigkeit des Beschwerdeführers nicht ein reines Suchtgeschehen im Sinne der Rechtsprechung sei, sondern die Ausprägung eines anspruchsrele vanten Ge sundheitsschadens ha be (vgl. die Ausführungen dazu im Urteil vom 29. Se ptember 2009, Urk. 5/64 E. 2.2 und E. 2.3). Des Weiteren nahm Dr. F.___ im Verlaufsbericht vom 29. Juli 2011 keine Stellung zum Umstand, dass der Beschwerdeführer die stationäre Behandlung in der B.___ ge mäss deren Austrittsbericht nicht

von sich aus abgebrochen hatte, sondern dass die Klinik selbst die Weiterführung eine r stationäre n oder teilstati onäre n Behandlung als nicht mehr erfolgversprechend beurteilt und eine am bulante Weiterbehandlung empf ohlen hatte. Schliesslich konnte Dr. F.___ krankheitsbedingt die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin nicht mehr beant worten (vgl. Urk. 5/95).

Diese verschiedenen Umstände bewogen das Gericht zur Einholung eines Gerichts gutachtens . 2.4

Dem Gutachten von Dr. I.___ liegt ein eingehendes Studium aller Vorakten zugrunde (Urk. 29 S. 4-13), sodann befragte Dr. I.___ den Beschwerdeführer unter Beizug eines Dolmetschers zu seiner Lebensgeschichte, zur schulischen und beruflichen Entwicklung und zur Krankheitsentwicklung einschliesslich der aktuellen Beschwerden und zur aktuellen sozialen Situation (Urk. 29 S. 13-15), und ferner holte Dr. I.___ Fremdauskünfte im K.___ ein, wo der Beschwerdeführer aktuell in ambulanter psychiatrischer Behandlung stand (Urk. 29 S. 15 f.). Anschliessend beschrieb Dr . I.___ detailliert die erho benen Befunde (Urk. 29 S. 16-18), begründete ihre Diagnosen ausführlich (Urk. 29 S. 18-20) und legte mit differenzierter Begründung unter Berücksichti gung sämtlicher Informationsquellen dar, wie sie zu ihren Schlussfolgerungen hinsichtlich der Therapierbarkeit und der Arbeitsfähigkeit gelangt war (Urk. 29 S. 20-23). Schliesslich beantwortete Dr. I.___ die vom Gericht gestellten Fra gen lückenlos und einleuchtend und nahm insbesondere Bezug auf die medizi nischen Beurteilungen i n den Vorakten (Urk. 29 S. 24-26).

Auf das Gutachten von Dr. I.___ kann daher abgestellt werden, was die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. J.___ (Urk. 33) ausdrücklich anerkennt (Urk. 32) . 2.5

Der Beschwerdegegnerin und Dr. J.___ ist auch darin zu folgen, dass sich aus dem Gerichtsgutachten von Dr. I.___ für die Zeit ab August 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für Tätigkeiten im Ersten Arbeitsmarkt ergibt.

Dr . I.___ stellt e die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstö rung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) und leitete die Diagnose mit einläss licher Darstellung der massgebenden Kriterien her (Urk. 29 S. 18). Ausserdem konstatierte sie eine dysphorisch -gereizte Grundstimmung, hielt es aber für eher unwahrscheinlich, dass jemals ein schwer depressives Zustandsbild vorgelegen habe (Urk. 29 S. 21). Hingegen diagnostizierte Dr. I.___

zusätzlich eine Stö rung durch Alk ohol, schädlicher Gebrauch (ICD 10 F10.1), eine Störung durch Sedativa, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F 13.1) und eine Störung durch Cannabioide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), begründete jedoch ein leuchtend, dass bei diesen drei Störungen die Kriterien für ein Abhängigkeits syndrom nicht erfüllt seien, sondern der Konsum höchstwahrscheinlich als Selbstmedikation im Rahmen der affektiven Labilität und Impulskontrollstörung zur Regulation erfolge (Urk. 29 S. 19 f. und S. 22). Die Diagnosen sind in ihrer Herleitung plausibel, un d dementsprechend leuchtet ein, dass nicht ein isoliertes Suchtgeschehen vorliegt, sondern der schädliche Substanzgebrauch im Sinne der zitierten Rechtsprechung die Folge einer anderen, krankheitswertigen Gesundheitsstörung

ist. Ebenfalls einleuchtend ist unter diesen Umständen die Beurteilung von Dr.

I.___, dass keine Indikation für eine stationäre Suchtbe handlung bestehe,

weil eine solche Behandlung keine deutliche Verbe sserung der (beeinträchtigenden) Persönlichkeitsstruktur bewirken würde und wegen dieser Persönlichkeitsstruktur auch schwer umsetzbar wäre (vgl. Urk. 29 S. 25 f.). Damit liegt k eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor, wie die Beschwerdegegnerin sie dem Beschwerdeführer vorgehalten ha tte.

Sodann führte Dr . I.___ aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zum aktuellen Zeitpunkt in Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100 % eingeschränkt. Dies sei begründet in den schweren interaktionellen Defiziten des Beschwerdeführers, wodurch es kaum möglich sei, diesen in ein Arbeitsteam zu integrieren (Urk. 29 S. 23 und S. 25). Die psychische Symptomatik sei während der Arbeit für die Y.___

exazerbiert

und für die Zeit danach sei von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, was sich durch den häufigen Arbeitsplatzwechsel objektivieren lasse. Seit 2002 habe das Ausmass der Arbeitsfähigkeit kontinuierlich abgenommen, und seit 2005 sei der Beschwer deführer keiner Arbeit mehr nachgegangen, was zu einer Chronifizierung der Symptomatik und zur aktuellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 29 S. 2 4 f.). Um längerfristig eine Verbesserung des psychischen Befindens und eventuell der Arbeitsfähigkeit zu erreichen, empfehle sich eine weiterfüh rende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und die Etablierung einer zu Beginn niederschwelligen Tagesstruktur (Urk. 29 S. 23 und S. 26). Aus die sen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, wie von Dr. J.___ festgehalten (Urk. 33 S. 2), ab August 2005 bis zur Begutach tung durch Dr. I.___

- und somit auch ohne Weiteres bis zum massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Februar 2012 - nicht arbeits- und eingliede rungsfähig im allgemeinen Arbeitsmarkt war. Entsp rechend den Darlegungen von Dr. I.___ ist zudem wahrscheinlich, dass die Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit bereits vor August 2005 einsetzte. Dennoch ist es gerechtfer tigt, erst ab August 2005 von einer massgebenden - und zudem 100%igen - Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Denn der Beschwerdeführer hatte immerhin von Mai 2004 bis zum Jahresende eine Vollzeitstelle inne, bei welcher der Arbeitge ber keine Einschränkungen beobachten konnte (Urk. 5/8/4),

u nd im Juni/Juli 2005 bekleidete er nochmals eine Arbeitsstelle (vgl. den Auszug aus dem Indi vi duellen Konto in Urk. 5/9). 2.6

Der Beschwerdeführer hat damit nach Ablauf de s Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG ab dem 1. August 2006 Anspruch auf eine ganze Rente.

Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 2 1. Februar 2012 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 3.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kosten pflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) und in Anbetracht der notwendig gewesenen gerichtlichen Begutachtung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 1. Februar 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetre ten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähig keit ist nach Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt.

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in validenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5.  März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tra gen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b).

E. 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab dem 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) haben Versi cherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise ab dem 1. Januar 2008 mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

E. 1.3 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gül tig gewesenen Fassung (ab dem 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit . a und lit . b IVG) frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit . a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsun fähig gewesen war (lit . b). Zusätzlich kann er ab dem 1. Januar 2008 nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen.

E. 1.4 Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente", wie er in Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hat, kann vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden, wenn die versi cherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfä hig ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen O. vom 29. Juni 2009, 9C_186/2009, E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 E. 4a und c). Dabei ist rechtsprechungsgemäss jedoch dort, wo eine versicherte Person aufgrund ärztlicher Beurteilung arbeitsunfähig ist, wo aber gleichzeitig ange nommen wird, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht mit geeigneten Einglie derungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte, wobei dies auch für Massnahmen der Selbsteingliederung gilt, solange solche noch nicht durchgeführt worden sind und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG (beziehungsweise der bis Ende Dezember 2002 in Kraft gestandenen Re gelung in Art. 31 IVG) ergangen ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 31. März 2006, I 291/05, E. 3.2 mit Hinweis auf AHI 1997 S. 41).

E. 1.5 Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zu grunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 35 1 E . 3a).

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der me d i zinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fach kenntnisse der Gerichts barkeit zur Verfügung zu stel len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfas sen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsex per tise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingehol tes Obergutach ten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abwei chende Beurteilung kann ferner ge rechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Mei nungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als trif tig genug erschei nen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach tens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgut achtens abweichende Schluss folgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa). 2. 2.1

Im Urteil vom

29. September 2009

erwog das Gericht, es bestünden deutliche Hinweise darauf, dass die Alkohol- und Medikamen ten abhängigkeit des Be schwerdef ührers nicht ein reines Suchtge schehen im Sinne der Rechtsprechung sei, sondern die Ausprägung eines anspruchsrelevanten Ge sundheitsschadens habe, denn die B.___, das C.___ und Dr. D.___ hätten darin übereingestimmt, dass der Beschwerdeführer neben dem diagnostizierten Alkoholabhängigkeitssyndrom und einer Störung durch schädlichen Gebrauch von Medikamenten

auch an einer (weiteren) psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert leide. Das Gericht führte weiter aus, d ie vorhandenen medizinischen Angaben erlaubten allerdings keine genügend prä zise Beurteilung des Ausmasses und des Charakters der gesundheitlich en Ein schränkungen, da die Angaben in diagnostischer Hinsicht nicht ganz deckungs gleich seien und sich aus ihnen entgegen der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr . E.___ nicht zweifelsfrei ableiten lasse, dass der Beschwerdeführer sowohl für die angestammte als auch für andere angepasste Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfä hig sei . Im Besonderen mache die Arbeitsfähig keitsbeurteilung von Dr . D.___ im Bericht vom 10. Januar 2007 (Urk. 5/11) nicht deutlich, ob d er Arzt mit der behinderungs angepassten Tätigkeit, für die er den Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig bezeichnet habe, über haupt eine Tätigkeit auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt im Auge gehabt habe und nicht vielmehr eine Arbeit in einem geschützten Rah men, denn er habe andernorts festgehalten, eine

Arbeitsfähigkeit als Elektromonteur "im Ersten Arbeitsmarkt (auch Teilzeit)" erachte er als nicht ge geben (Urk. 5/64 E. 2.2 und E. 2.3) .

Dementsprechend hielt das Gericht es für angezeigt, eine psychiatrische Begut achtung des Beschwerdeführers durchzuführen, die sich sowohl zu den Diag nosen, zu den Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit, zur Art und zum Aus mass der noch zumutbaren Tätigkeiten und zu den therapeutischen Möglich keiten äussere (Urk. 5/64 E. 2.3). 2.2

Dr . F.___, den die Beschwerdegegnerin mit der gerichtlich angeordneten Begut achtung betraute, gelangte in seinem Gutachten vom 25. September 2010 zum Schluss, im Vordergrund stünden Abhängigkeitssyndrome durch Alkohol und Benzodiazepine mit ständigem Substanzgebrauch (Codes F10.24 und F13.24 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorga nisation, ICD-10), und eine weiterführende Diagnostik könne lediglich im Laufe einer langfristigen stationären Entzugs- und Rehabilitationsbehandlung, welche dringend indiziert und zumutbar sei, vorgenommen werden (Urk. 5/70/34-35) .

Aufgrund dieser Beurteilung wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh rer zur Durchführung einer solchen Behandlung an (Urk. 5/78), was dessen Auf enthalt in der B.___ vom 3. bis zum 20. Januar 2011 zur Folge hatte . Im Austrittsbericht vom 26. Januar 2011 hielt die Klinik fest, der Beschwerdeführer habe den Alkoholentzug ohne körperliche Entzugssymp tome und damit ohne pharmakologische Unterstützung durchlaufen können, wogegen der Abbau der Benzodiazepine nich t habe erfolgen können. Des Wei teren habe sich die klinische Symptomatik einer leichten depressiven Episode gezeigt, und es be s tehe nach Rücksprache mit dem langjährigen ambulanten Behandler immer noch der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, wobei eine nähere Testung wegen mangelnder Mitarbeit des Beschwerdeführers nicht habe erfolgen können (Urk. 5/84). Zum Prozedere führte die Klinik aus, von einer weitergehenden teilstationären Behandlung würde der Beschwerdeführer zur Zeit nicht profitieren können, weshalb ihm eine ambulante Weiterbehandlung bei Dr . D.___ empfohlen worden und er in gegenseitigem Einvernehmen in die bisherigen Wohnverhältnisse entlassen worden sei (Urk. 5/84/4).

In der Folge musste die Verlaufsbegutachtung durch Dr. F.___ gemäss dessen Bericht vom 29. Juli 2011 nach fünf M inuten abgebrochen werden (Urk. 5/93/1+7); Dr. F.___ hielt aber daran fest, dass mit grosser Wahrschein lichkeit die diagnostizierten Abhängigkeitssyndrome im Vordergrund stünden und eine langfristige stationäre Ent zugsbehandlung indiziert sei (Urk. 5/93/9-10). 2.3

Dr. F.___

setzte sich im Gutachten vom 25. September 2010 nicht näher mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auseinander, obwohl Dr. D.___ diese Diagnose anlässlich eines fremdanamnestischen Telefongesprächs genannt hatte (vgl. Urk. 5/70/24). Es fehlt i m Gutachten von Dr. F.___ auch eine Diskussion der vom Gericht genannten Hinweise darauf, dass die Alkohol- und Medika mentenabh ängigkeit des Beschwerdeführers nicht ein reines Suchtgeschehen im Sinne der Rechtsprechung sei, sondern die Ausprägung eines anspruchsrele vanten Ge sundheitsschadens ha be (vgl. die Ausführungen dazu im Urteil vom 29. Se ptember 2009, Urk. 5/64 E. 2.2 und E. 2.3). Des Weiteren nahm Dr. F.___ im Verlaufsbericht vom 29. Juli 2011 keine Stellung zum Umstand, dass der Beschwerdeführer die stationäre Behandlung in der B.___ ge mäss deren Austrittsbericht nicht

von sich aus abgebrochen hatte, sondern dass die Klinik selbst die Weiterführung eine r stationäre n oder teilstati onäre n Behandlung als nicht mehr erfolgversprechend beurteilt und eine am bulante Weiterbehandlung empf ohlen hatte. Schliesslich konnte Dr. F.___ krankheitsbedingt die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin nicht mehr beant worten (vgl. Urk. 5/95).

Diese verschiedenen Umstände bewogen das Gericht zur Einholung eines Gerichts gutachtens . 2.4

Dem Gutachten von Dr. I.___ liegt ein eingehendes Studium aller Vorakten zugrunde (Urk. 29 S. 4-13), sodann befragte Dr. I.___ den Beschwerdeführer unter Beizug eines Dolmetschers zu seiner Lebensgeschichte, zur schulischen und beruflichen Entwicklung und zur Krankheitsentwicklung einschliesslich der aktuellen Beschwerden und zur aktuellen sozialen Situation (Urk. 29 S. 13-15), und ferner holte Dr. I.___ Fremdauskünfte im K.___ ein, wo der Beschwerdeführer aktuell in ambulanter psychiatrischer Behandlung stand (Urk. 29 S. 15 f.). Anschliessend beschrieb Dr . I.___ detailliert die erho benen Befunde (Urk. 29 S. 16-18), begründete ihre Diagnosen ausführlich (Urk. 29 S. 18-20) und legte mit differenzierter Begründung unter Berücksichti gung sämtlicher Informationsquellen dar, wie sie zu ihren Schlussfolgerungen hinsichtlich der Therapierbarkeit und der Arbeitsfähigkeit gelangt war (Urk. 29 S. 20-23). Schliesslich beantwortete Dr. I.___ die vom Gericht gestellten Fra gen lückenlos und einleuchtend und nahm insbesondere Bezug auf die medizi nischen Beurteilungen i n den Vorakten (Urk. 29 S. 24-26).

Auf das Gutachten von Dr. I.___ kann daher abgestellt werden, was die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. J.___ (Urk. 33) ausdrücklich anerkennt (Urk. 32) . 2.5

Der Beschwerdegegnerin und Dr. J.___ ist auch darin zu folgen, dass sich aus dem Gerichtsgutachten von Dr. I.___ für die Zeit ab August 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für Tätigkeiten im Ersten Arbeitsmarkt ergibt.

Dr . I.___ stellt e die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstö rung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) und leitete die Diagnose mit einläss licher Darstellung der massgebenden Kriterien her (Urk. 29 S. 18). Ausserdem konstatierte sie eine dysphorisch -gereizte Grundstimmung, hielt es aber für eher unwahrscheinlich, dass jemals ein schwer depressives Zustandsbild vorgelegen habe (Urk. 29 S. 21). Hingegen diagnostizierte Dr. I.___

zusätzlich eine Stö rung durch Alk ohol, schädlicher Gebrauch (ICD

E. 5 /25; Prozess Nr. IV.2007.01015).

E. 6 Dezember 2013 erstattete Dr. I.___ das Gutachten (Urk. 29). X.___ liess die Frist zur Stellungnahme dazu un benützt verstreichen; die IV-Stelle beantragte mit Eingabe vo m 26. Februar 2014, die Beschwer de sei gutzuheissen (Urk. 32), und berief sich auf eine Stel lungnahme des RAD-Arztes Dr. med. J.___, Spezialarzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Februar 2014 (Urk. 33). Die Ein gabe und die ärztliche Stellungnahme wurden X.___ mit Brief vom 1 2. Mä rz 2 014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 34).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 F10.1), eine Störung durch Sedativa, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F 13.1) und eine Störung durch Cannabioide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), begründete jedoch ein leuchtend, dass bei diesen drei Störungen die Kriterien für ein Abhängigkeits syndrom nicht erfüllt seien, sondern der Konsum höchstwahrscheinlich als Selbstmedikation im Rahmen der affektiven Labilität und Impulskontrollstörung zur Regulation erfolge (Urk. 29 S. 19 f. und S. 22). Die Diagnosen sind in ihrer Herleitung plausibel, un d dementsprechend leuchtet ein, dass nicht ein isoliertes Suchtgeschehen vorliegt, sondern der schädliche Substanzgebrauch im Sinne der zitierten Rechtsprechung die Folge einer anderen, krankheitswertigen Gesundheitsstörung

ist. Ebenfalls einleuchtend ist unter diesen Umständen die Beurteilung von Dr.

I.___, dass keine Indikation für eine stationäre Suchtbe handlung bestehe,

weil eine solche Behandlung keine deutliche Verbe sserung der (beeinträchtigenden) Persönlichkeitsstruktur bewirken würde und wegen dieser Persönlichkeitsstruktur auch schwer umsetzbar wäre (vgl. Urk. 29 S. 25 f.). Damit liegt k eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor, wie die Beschwerdegegnerin sie dem Beschwerdeführer vorgehalten ha tte.

Sodann führte Dr . I.___ aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zum aktuellen Zeitpunkt in Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100 % eingeschränkt. Dies sei begründet in den schweren interaktionellen Defiziten des Beschwerdeführers, wodurch es kaum möglich sei, diesen in ein Arbeitsteam zu integrieren (Urk. 29 S. 23 und S. 25). Die psychische Symptomatik sei während der Arbeit für die Y.___

exazerbiert

und für die Zeit danach sei von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, was sich durch den häufigen Arbeitsplatzwechsel objektivieren lasse. Seit 2002 habe das Ausmass der Arbeitsfähigkeit kontinuierlich abgenommen, und seit 2005 sei der Beschwer deführer keiner Arbeit mehr nachgegangen, was zu einer Chronifizierung der Symptomatik und zur aktuellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 29 S. 2 4 f.). Um längerfristig eine Verbesserung des psychischen Befindens und eventuell der Arbeitsfähigkeit zu erreichen, empfehle sich eine weiterfüh rende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und die Etablierung einer zu Beginn niederschwelligen Tagesstruktur (Urk. 29 S. 23 und S. 26). Aus die sen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, wie von Dr. J.___ festgehalten (Urk. 33 S. 2), ab August 2005 bis zur Begutach tung durch Dr. I.___

- und somit auch ohne Weiteres bis zum massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Februar 2012 - nicht arbeits- und eingliede rungsfähig im allgemeinen Arbeitsmarkt war. Entsp rechend den Darlegungen von Dr. I.___ ist zudem wahrscheinlich, dass die Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit bereits vor August 2005 einsetzte. Dennoch ist es gerechtfer tigt, erst ab August 2005 von einer massgebenden - und zudem 100%igen - Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Denn der Beschwerdeführer hatte immerhin von Mai 2004 bis zum Jahresende eine Vollzeitstelle inne, bei welcher der Arbeitge ber keine Einschränkungen beobachten konnte (Urk. 5/8/4),

u nd im Juni/Juli 2005 bekleidete er nochmals eine Arbeitsstelle (vgl. den Auszug aus dem Indi vi duellen Konto in Urk. 5/9). 2.6

Der Beschwerdeführer hat damit nach Ablauf de s Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG ab dem 1. August 2006 Anspruch auf eine ganze Rente.

Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 2 1. Februar 2012 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 3.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kosten pflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) und in Anbetracht der notwendig gewesenen gerichtlichen Begutachtung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 1. Februar 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00331 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

27. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1965, verfügt über eine Ausbildung als Elektromonteur und bezog nach dem Verlust einer Stelle bei der Y.___ im Oktober 1999 zeitweise Arbeitslosenentschädigung, zeitweise erzielte er temporäre Einkünfte. Nachdem er von August 2001 bis September 2002 in einem Arbeitsverhältnis mit der Z.___ gestanden hatte, bezog er ab Oktober 2002 wieder Ar beitslosenentschädigung, bis er im Mai 2004 bei der A.___ eine Vollzeitstelle in der Zaunmontage annahm. Diese Stelle wurde ihm per Ende 2004 gekündigt (Auszug aus dem Individuellen Konto vom 7. De zember 2006, Urk. 5 /9; Angaben vom 6. Dezember 2006 im Fragebogen für den Arbeitgeber sowie Kündigungsschreiben vom 23. November 2004, Urk. 5 /8).

In der Folge befand sich X.___ von Anfang Februar bis Anfang März 2006 in der B.___ in stationärer Behandlung (Bericht der B.___ vom 5. Januar 2007, Urk. 5 /10),

wurde anschliessend von Anfang März bis Mitte Juli 2006 im C.___ ambulant behandelt (Bericht des C.___ vom 12. März 2007, Urk. 5/13) und führte die Behandlung danach bei Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiat rie und Psychotherapie, fort (Bericht von Dr. D.___ vom

10. Januar 2007, Urk. 5/11). 1.2

Am 23. November 2006 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zu m Leistungsbezug an (Urk. 5 /5). D ie Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Berichte der behandelnden medizinischen Fachper sonen und des Arbeitsgebers ein . Gestützt auf eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 17. April 2007 (Urk . 5/14/ 3)

verfügte die IV Stelle

daraufhin

am 20. Juni 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens

mit der Begründung, es

sei zur Z eit keine Invalidität ausgewiesen, da ein labiles, therapiefähiges Krankheitsgeschehen vorliege, dessen allfällige invalidisierende Auswirkungen erst nach Durchlaufen der notwendigen Mass nahmen geprüft werden könnten (Urk. 7/20).

Auf die Beschwerde von X.___ hin befand

es das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom

28. September 2007 als unzuläs sig, das Leistungsbegehren einzig unter dem Hinweis auf die Therapierbarkeit des Leidens des Versicherten abzuweisen oder von der Anspruchsprüfung über haupt abzusehen, solange sich der Versicherte den verlangten Be handlu ngen noch nicht unterzogen habe . Dementsprechend wies das Gericht die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen über die An sprüche des Versicherten neu befinde (Urk. 5 /25; Prozess Nr. IV.2007.01015). 1.3

Die IV-Stelle holte aufgrund des Urteils vom 28. September 2007 die weitere Stellungnahme von Dr. E.___ vom 22. Januar 2008 ein (Urk. 5/30 / 2 -3) und sprach dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 12. Juni 2008 ab dem 1. August 2006 eine halbe R ente auf der Basis eines Invali ditätsgrad es von 58 % zu (Urk. 5/54 und Urk. 5/40). Der Versicherte focht die Verfügung wiede rum beim Sozialversicherungsgericht an, und dieses hob sie mit Urteil vom

29. September 2009 auf und verpflichtete die IV-Stelle zur Veranlassung einer psy chiatrischen Begutachtung (Urk. 5/64; Prozess Nr. IV.2008.00745). 1.4

In Nachachtung des Urteils vom 29. September 2009 liess die IV-Stelle durch Dr. med . F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutach ten vom 25. September 2010 erstellen (Urk. 5/70). M it Schreiben vom 19. Oktober 2010 teilte sie dem Versicherten mit, gemäss dem Gutachten könne seine Erwerbsfähigkeit mit einer mindestens dreimonatigen stationären Ent zugsbehandlung verbessert werden, und forderte ihn dazu auf, sich einer sol chen Behandlung zu unterziehen. Bis dahin werde das Abklärungsverfahren sistiert, und sollte er die entsprechende Behandlung nicht durchführen, werde sein Rentenanspruch wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht so beur teilt, wie wenn die Massnahme

stattgefunden hätte (Urk. 5/78).

X.___ hielt sich daraufhin vom 3. bis zum 20. Januar 2011 in der B.___ auf (Austrittsbericht vom

26. Januar 2011, Urk. 5/84). Am 29. Juli 2011 erstellte Dr. F.___ im Auftrag der IV-Stelle ein Verlaufsgutachten (Urk. 5/93); die Zusatzfragen der IV-Stelle vom 9. August 2011 (Urk. 5/94) konnte er jedoch infolge Erkrankung nicht mehr beantworten (Schreiben der Praxis vom 16. November 201 1, Urk. 5/95). Nach Rücksprache mit dem RAD-Arzt Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psy chotherapie (vgl. Urk. 5/96), eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vor bescheid vom 16. Januar 2012, dass sie sein Leistungsbegehren abzuweisen gedenke, da er der auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei und seine Arbeitsunfähigkeit gemäss der B eurteilung im Gutachten von Dr. F.___ vor allem im Abhängigkeitsverhalten begründet sei (Urk. 5/97). Nach Kenntnisnahme der Einwendungen des Versiche rten vom 13. Februar 2012 (Urk. 5/99) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2012 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenvers icherung (Urk. 2 = Urk. 5/100). 2.

Gegen die Verfügung vom 21. Februar 2012 erhob X.___ mit Eingabe vom 15. März 2012 erneut Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2012 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 4). Der Versicherte hielt in der Replik vom 13. Juni 2012 an seinen Standpunkten fest, namentlich daran, dass er seiner Schadenminderungspflicht genügt habe (Urk. 8). Die IV-Stelle ver zichtete mit Eingabe vom 2. Juli 2012 auf di e Erstattung einer Duplik (Urk. 10).

Am 2 2. Dezember 2012 beschloss das Gericht, im H.___

ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen (Urk. 13). Nachdem die Parteien innert der angesetzten Frist keine Ergänzun gsfragen formuliert hatten und zur Person der vorgesehenen Gutachterin, Dr. med. I.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. das Schreiben des H.___ vom 19. März 2013, Urk. 18), keine Einwendungen geltend gemachten hatten, erteilte das Gericht mit Beschluss vom 21. Mai 2013 den Gutach tensauftrag (Urk. 22 und Urk. 23). Am

6. Dezember 2013 erstattete Dr. I.___ das Gutachten (Urk. 29). X.___ liess die Frist zur Stellungnahme dazu un benützt verstreichen; die IV-Stelle beantragte mit Eingabe vo m 26. Februar 2014, die Beschwer de sei gutzuheissen (Urk. 32), und berief sich auf eine Stel lungnahme des RAD-Arztes Dr. med. J.___, Spezialarzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Februar 2014 (Urk. 33). Die Ein gabe und die ärztliche Stellungnahme wurden X.___ mit Brief vom 1 2. Mä rz 2 014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 34).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetre ten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähig keit ist nach Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt.

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in validenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5.  März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tra gen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab dem 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) haben Versi cherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise ab dem 1. Januar 2008 mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). 1.3

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gül tig gewesenen Fassung (ab dem 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit . a und lit . b IVG) frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit . a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsun fähig gewesen war (lit . b). Zusätzlich kann er ab dem 1. Januar 2008 nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen. 1.4

Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente", wie er in Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hat, kann vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden, wenn die versi cherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfä hig ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen O. vom 29. Juni 2009, 9C_186/2009, E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 E. 4a und c). Dabei ist rechtsprechungsgemäss jedoch dort, wo eine versicherte Person aufgrund ärztlicher Beurteilung arbeitsunfähig ist, wo aber gleichzeitig ange nommen wird, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht mit geeigneten Einglie derungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte, wobei dies auch für Massnahmen der Selbsteingliederung gilt, solange solche noch nicht durchgeführt worden sind und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG (beziehungsweise der bis Ende Dezember 2002 in Kraft gestandenen Re gelung in Art. 31 IVG) ergangen ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 31. März 2006, I 291/05, E. 3.2 mit Hinweis auf AHI 1997 S. 41). 1.5

Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zu grunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 35 1 E . 3a).

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der me d i zinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fach kenntnisse der Gerichts barkeit zur Verfügung zu stel len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfas sen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsex per tise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingehol tes Obergutach ten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abwei chende Beurteilung kann ferner ge rechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Mei nungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als trif tig genug erschei nen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach tens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgut achtens abweichende Schluss folgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa). 2. 2.1

Im Urteil vom

29. September 2009

erwog das Gericht, es bestünden deutliche Hinweise darauf, dass die Alkohol- und Medikamen ten abhängigkeit des Be schwerdef ührers nicht ein reines Suchtge schehen im Sinne der Rechtsprechung sei, sondern die Ausprägung eines anspruchsrelevanten Ge sundheitsschadens habe, denn die B.___, das C.___ und Dr. D.___ hätten darin übereingestimmt, dass der Beschwerdeführer neben dem diagnostizierten Alkoholabhängigkeitssyndrom und einer Störung durch schädlichen Gebrauch von Medikamenten

auch an einer (weiteren) psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert leide. Das Gericht führte weiter aus, d ie vorhandenen medizinischen Angaben erlaubten allerdings keine genügend prä zise Beurteilung des Ausmasses und des Charakters der gesundheitlich en Ein schränkungen, da die Angaben in diagnostischer Hinsicht nicht ganz deckungs gleich seien und sich aus ihnen entgegen der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr . E.___ nicht zweifelsfrei ableiten lasse, dass der Beschwerdeführer sowohl für die angestammte als auch für andere angepasste Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfä hig sei . Im Besonderen mache die Arbeitsfähig keitsbeurteilung von Dr . D.___ im Bericht vom 10. Januar 2007 (Urk. 5/11) nicht deutlich, ob d er Arzt mit der behinderungs angepassten Tätigkeit, für die er den Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig bezeichnet habe, über haupt eine Tätigkeit auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt im Auge gehabt habe und nicht vielmehr eine Arbeit in einem geschützten Rah men, denn er habe andernorts festgehalten, eine

Arbeitsfähigkeit als Elektromonteur "im Ersten Arbeitsmarkt (auch Teilzeit)" erachte er als nicht ge geben (Urk. 5/64 E. 2.2 und E. 2.3) .

Dementsprechend hielt das Gericht es für angezeigt, eine psychiatrische Begut achtung des Beschwerdeführers durchzuführen, die sich sowohl zu den Diag nosen, zu den Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit, zur Art und zum Aus mass der noch zumutbaren Tätigkeiten und zu den therapeutischen Möglich keiten äussere (Urk. 5/64 E. 2.3). 2.2

Dr . F.___, den die Beschwerdegegnerin mit der gerichtlich angeordneten Begut achtung betraute, gelangte in seinem Gutachten vom 25. September 2010 zum Schluss, im Vordergrund stünden Abhängigkeitssyndrome durch Alkohol und Benzodiazepine mit ständigem Substanzgebrauch (Codes F10.24 und F13.24 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorga nisation, ICD-10), und eine weiterführende Diagnostik könne lediglich im Laufe einer langfristigen stationären Entzugs- und Rehabilitationsbehandlung, welche dringend indiziert und zumutbar sei, vorgenommen werden (Urk. 5/70/34-35) .

Aufgrund dieser Beurteilung wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh rer zur Durchführung einer solchen Behandlung an (Urk. 5/78), was dessen Auf enthalt in der B.___ vom 3. bis zum 20. Januar 2011 zur Folge hatte . Im Austrittsbericht vom 26. Januar 2011 hielt die Klinik fest, der Beschwerdeführer habe den Alkoholentzug ohne körperliche Entzugssymp tome und damit ohne pharmakologische Unterstützung durchlaufen können, wogegen der Abbau der Benzodiazepine nich t habe erfolgen können. Des Wei teren habe sich die klinische Symptomatik einer leichten depressiven Episode gezeigt, und es be s tehe nach Rücksprache mit dem langjährigen ambulanten Behandler immer noch der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, wobei eine nähere Testung wegen mangelnder Mitarbeit des Beschwerdeführers nicht habe erfolgen können (Urk. 5/84). Zum Prozedere führte die Klinik aus, von einer weitergehenden teilstationären Behandlung würde der Beschwerdeführer zur Zeit nicht profitieren können, weshalb ihm eine ambulante Weiterbehandlung bei Dr . D.___ empfohlen worden und er in gegenseitigem Einvernehmen in die bisherigen Wohnverhältnisse entlassen worden sei (Urk. 5/84/4).

In der Folge musste die Verlaufsbegutachtung durch Dr. F.___ gemäss dessen Bericht vom 29. Juli 2011 nach fünf M inuten abgebrochen werden (Urk. 5/93/1+7); Dr. F.___ hielt aber daran fest, dass mit grosser Wahrschein lichkeit die diagnostizierten Abhängigkeitssyndrome im Vordergrund stünden und eine langfristige stationäre Ent zugsbehandlung indiziert sei (Urk. 5/93/9-10). 2.3

Dr. F.___

setzte sich im Gutachten vom 25. September 2010 nicht näher mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auseinander, obwohl Dr. D.___ diese Diagnose anlässlich eines fremdanamnestischen Telefongesprächs genannt hatte (vgl. Urk. 5/70/24). Es fehlt i m Gutachten von Dr. F.___ auch eine Diskussion der vom Gericht genannten Hinweise darauf, dass die Alkohol- und Medika mentenabh ängigkeit des Beschwerdeführers nicht ein reines Suchtgeschehen im Sinne der Rechtsprechung sei, sondern die Ausprägung eines anspruchsrele vanten Ge sundheitsschadens ha be (vgl. die Ausführungen dazu im Urteil vom 29. Se ptember 2009, Urk. 5/64 E. 2.2 und E. 2.3). Des Weiteren nahm Dr. F.___ im Verlaufsbericht vom 29. Juli 2011 keine Stellung zum Umstand, dass der Beschwerdeführer die stationäre Behandlung in der B.___ ge mäss deren Austrittsbericht nicht

von sich aus abgebrochen hatte, sondern dass die Klinik selbst die Weiterführung eine r stationäre n oder teilstati onäre n Behandlung als nicht mehr erfolgversprechend beurteilt und eine am bulante Weiterbehandlung empf ohlen hatte. Schliesslich konnte Dr. F.___ krankheitsbedingt die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin nicht mehr beant worten (vgl. Urk. 5/95).

Diese verschiedenen Umstände bewogen das Gericht zur Einholung eines Gerichts gutachtens . 2.4

Dem Gutachten von Dr. I.___ liegt ein eingehendes Studium aller Vorakten zugrunde (Urk. 29 S. 4-13), sodann befragte Dr. I.___ den Beschwerdeführer unter Beizug eines Dolmetschers zu seiner Lebensgeschichte, zur schulischen und beruflichen Entwicklung und zur Krankheitsentwicklung einschliesslich der aktuellen Beschwerden und zur aktuellen sozialen Situation (Urk. 29 S. 13-15), und ferner holte Dr. I.___ Fremdauskünfte im K.___ ein, wo der Beschwerdeführer aktuell in ambulanter psychiatrischer Behandlung stand (Urk. 29 S. 15 f.). Anschliessend beschrieb Dr . I.___ detailliert die erho benen Befunde (Urk. 29 S. 16-18), begründete ihre Diagnosen ausführlich (Urk. 29 S. 18-20) und legte mit differenzierter Begründung unter Berücksichti gung sämtlicher Informationsquellen dar, wie sie zu ihren Schlussfolgerungen hinsichtlich der Therapierbarkeit und der Arbeitsfähigkeit gelangt war (Urk. 29 S. 20-23). Schliesslich beantwortete Dr. I.___ die vom Gericht gestellten Fra gen lückenlos und einleuchtend und nahm insbesondere Bezug auf die medizi nischen Beurteilungen i n den Vorakten (Urk. 29 S. 24-26).

Auf das Gutachten von Dr. I.___ kann daher abgestellt werden, was die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. J.___ (Urk. 33) ausdrücklich anerkennt (Urk. 32) . 2.5

Der Beschwerdegegnerin und Dr. J.___ ist auch darin zu folgen, dass sich aus dem Gerichtsgutachten von Dr. I.___ für die Zeit ab August 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für Tätigkeiten im Ersten Arbeitsmarkt ergibt.

Dr . I.___ stellt e die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstö rung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) und leitete die Diagnose mit einläss licher Darstellung der massgebenden Kriterien her (Urk. 29 S. 18). Ausserdem konstatierte sie eine dysphorisch -gereizte Grundstimmung, hielt es aber für eher unwahrscheinlich, dass jemals ein schwer depressives Zustandsbild vorgelegen habe (Urk. 29 S. 21). Hingegen diagnostizierte Dr. I.___

zusätzlich eine Stö rung durch Alk ohol, schädlicher Gebrauch (ICD 10 F10.1), eine Störung durch Sedativa, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F 13.1) und eine Störung durch Cannabioide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), begründete jedoch ein leuchtend, dass bei diesen drei Störungen die Kriterien für ein Abhängigkeits syndrom nicht erfüllt seien, sondern der Konsum höchstwahrscheinlich als Selbstmedikation im Rahmen der affektiven Labilität und Impulskontrollstörung zur Regulation erfolge (Urk. 29 S. 19 f. und S. 22). Die Diagnosen sind in ihrer Herleitung plausibel, un d dementsprechend leuchtet ein, dass nicht ein isoliertes Suchtgeschehen vorliegt, sondern der schädliche Substanzgebrauch im Sinne der zitierten Rechtsprechung die Folge einer anderen, krankheitswertigen Gesundheitsstörung

ist. Ebenfalls einleuchtend ist unter diesen Umständen die Beurteilung von Dr.

I.___, dass keine Indikation für eine stationäre Suchtbe handlung bestehe,

weil eine solche Behandlung keine deutliche Verbe sserung der (beeinträchtigenden) Persönlichkeitsstruktur bewirken würde und wegen dieser Persönlichkeitsstruktur auch schwer umsetzbar wäre (vgl. Urk. 29 S. 25 f.). Damit liegt k eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor, wie die Beschwerdegegnerin sie dem Beschwerdeführer vorgehalten ha tte.

Sodann führte Dr . I.___ aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zum aktuellen Zeitpunkt in Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100 % eingeschränkt. Dies sei begründet in den schweren interaktionellen Defiziten des Beschwerdeführers, wodurch es kaum möglich sei, diesen in ein Arbeitsteam zu integrieren (Urk. 29 S. 23 und S. 25). Die psychische Symptomatik sei während der Arbeit für die Y.___

exazerbiert

und für die Zeit danach sei von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, was sich durch den häufigen Arbeitsplatzwechsel objektivieren lasse. Seit 2002 habe das Ausmass der Arbeitsfähigkeit kontinuierlich abgenommen, und seit 2005 sei der Beschwer deführer keiner Arbeit mehr nachgegangen, was zu einer Chronifizierung der Symptomatik und zur aktuellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 29 S. 2 4 f.). Um längerfristig eine Verbesserung des psychischen Befindens und eventuell der Arbeitsfähigkeit zu erreichen, empfehle sich eine weiterfüh rende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und die Etablierung einer zu Beginn niederschwelligen Tagesstruktur (Urk. 29 S. 23 und S. 26). Aus die sen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, wie von Dr. J.___ festgehalten (Urk. 33 S. 2), ab August 2005 bis zur Begutach tung durch Dr. I.___

- und somit auch ohne Weiteres bis zum massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Februar 2012 - nicht arbeits- und eingliede rungsfähig im allgemeinen Arbeitsmarkt war. Entsp rechend den Darlegungen von Dr. I.___ ist zudem wahrscheinlich, dass die Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit bereits vor August 2005 einsetzte. Dennoch ist es gerechtfer tigt, erst ab August 2005 von einer massgebenden - und zudem 100%igen - Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Denn der Beschwerdeführer hatte immerhin von Mai 2004 bis zum Jahresende eine Vollzeitstelle inne, bei welcher der Arbeitge ber keine Einschränkungen beobachten konnte (Urk. 5/8/4),

u nd im Juni/Juli 2005 bekleidete er nochmals eine Arbeitsstelle (vgl. den Auszug aus dem Indi vi duellen Konto in Urk. 5/9). 2.6

Der Beschwerdeführer hat damit nach Ablauf de s Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG ab dem 1. August 2006 Anspruch auf eine ganze Rente.

Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 2 1. Februar 2012 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 3.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kosten pflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) und in Anbetracht der notwendig gewesenen gerichtlichen Begutachtung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 1. Februar 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel