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IV.2012.00329

Hilfsmittel, Kostenübernahme von Titanohrpassstücken strittig. Frage der Anwendbarkeit des neuen Pauschalsystems für Hörgeräte oder Tarifverträge

Zürich SozVersG · 2013-04-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1968, meldete sich aufgrund von Hörproblemen am 3 1. März 2009 zur Hörgeräteversorgung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/3 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/5, Urk. 6/7)

und einen Kostenvoranschlag (Urk. 6/6) ein und erteilte am 2 9. September 2009 die Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 6/8 = Urk. 3/1).

Am 2 2. November 2011 erging die Anfrage für die Übernahme der Kosten von Titan -O hrpassstücken, welche aufgrund einer aufgetretenen Allergie von der behandelnden Ärztin verordnet wurden (Urk. 6/10). Mit Vorbescheid vom 2 9. November 2011 (Urk. 6/11 = Urk. 3/2) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass keine Kostengutsprache für Titanohrstücke erteilt werde, wogegen die Versicherte am 4. Dezember 2011 Einwände (Urk. 6/13 = Urk. 3/3) er hob. Mit Verfügung vom 1 7. Februar 2011 (richtig: 2012) verneinte die IV Stelle die Kostengutsprache für ein Titanohrstück (Urk. 6/16 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 7. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1 9. März 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte deren Aufhebung und die Übernahme der Kosten für die Titan-Ohrpassstücke durch die IV-Stelle (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2012 (Urk.

5) stellte die IV-Stelle den An trag auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Zu den Eingliederungs massnahmen gehören unter anderem medizinische Massnahmen sowie die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. a und lit. d IVG). 1.3

Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Er haltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verord nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. 1.4

Wo bislang die Finanzierung der Invalidenversicherung für Hörgeräteversor gungen durch einen Tarifvertrag mit den Akustikerverbänden geregelt wurde, verabschiedete das Eidgenössische Departement des Innern im Rahmen der Regelung des neuen Pauschalsystems für Hörgeräte sodann eine angepasste Verordnungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung; HVI) und durch die AHV (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversi cherung; HVA) sowie eine neue Verordnung über die Zulassung von Pädakusti kern und Pädakustikerinnen, welche per

1. Juli 2011 in Kraft gesetzt wurden.

Gemäss Schlussbestimmung der HVI gilt das neue Vergütungssystem für Neu- oder Nachfolgeversorgungen mit Hörgeräten, die ab diesem Datum beantragt werden. Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 2 5. Mai 2011 eingereicht wurden, ist diese Änderung erst sechs Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar .

Für diese Anträge sind

somit die die bisher geltenden Tarifverträge mit den Akustikerverbänden mass gebend. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung (Urk.

2) damit, die Beschwerdeführerin hätte mit Arztzeugnis vom 2 0. Oktober 2011 mitgeteilt, dass sie aufgrund von Allergien ein Spezialohrstück benötige. Seit der Einführung des Pauschals ystems ab 1. Juli 2011, über welches die Beschwerdeführerin informiert worden sei, befände sich die Kostenübernahme für Titanohrenstücke nicht mehr im Leistungskatalog. Die Kosten für diese Spezial versorgung könnten daher nicht übernommen werden, weshalb das Lei stungs begehren abgewiesen werde (S 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) auf den Standpunkt, es bestehe eine Verfügung für eine binaurale Hörgeräte versorgung, welche sechs Jahre Gültigkeit habe, somit bis und mit 2. April 201 5. Es handle sich ausgewiesen nicht um eine Neuanschaffung, sondern um eine Anpassungssituation, respektive Nachbetreuung, um der aufgetretenen Allergiesituation zu begegnen (S. 1). Für die laufende Verfügung vom 2. April 2009 sei der Tarifvertrag vom

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1968, meldete sich aufgrund von Hörproblemen am 3 1. März 2009 zur Hörgeräteversorgung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/3 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/5, Urk. 6/7)

und einen Kostenvoranschlag (Urk. 6/6) ein und erteilte am 2 9. September 2009 die Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 6/8 = Urk. 3/1).

Am 2 2. November 2011 erging die Anfrage für die Übernahme der Kosten von Titan -O hrpassstücken, welche aufgrund einer aufgetretenen Allergie von der behandelnden Ärztin verordnet wurden (Urk. 6/10). Mit Vorbescheid vom 2 9. November 2011 (Urk. 6/11 = Urk. 3/2) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass keine Kostengutsprache für Titanohrstücke erteilt werde, wogegen die Versicherte am 4. Dezember 2011 Einwände (Urk. 6/13 = Urk. 3/3) er hob. Mit Verfügung vom 1 7. Februar 2011 (richtig: 2012) verneinte die IV Stelle die Kostengutsprache für ein Titanohrstück (Urk. 6/16 = Urk. 2).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Zu den Eingliederungs massnahmen gehören unter anderem medizinische Massnahmen sowie die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs.

E. 1.3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Er haltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs.

E. 1.4 Wo bislang die Finanzierung der Invalidenversicherung für Hörgeräteversor gungen durch einen Tarifvertrag mit den Akustikerverbänden geregelt wurde, verabschiedete das Eidgenössische Departement des Innern im Rahmen der Regelung des neuen Pauschalsystems für Hörgeräte sodann eine angepasste Verordnungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung; HVI) und durch die AHV (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversi cherung; HVA) sowie eine neue Verordnung über die Zulassung von Pädakusti kern und Pädakustikerinnen, welche per

1. Juli 2011 in Kraft gesetzt wurden.

Gemäss Schlussbestimmung der HVI gilt das neue Vergütungssystem für Neu- oder Nachfolgeversorgungen mit Hörgeräten, die ab diesem Datum beantragt werden. Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 2 5. Mai 2011 eingereicht wurden, ist diese Änderung erst sechs Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar .

Für diese Anträge sind

somit die die bisher geltenden Tarifverträge mit den Akustikerverbänden mass gebend. 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 7. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1 9. März 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte deren Aufhebung und die Übernahme der Kosten für die Titan-Ohrpassstücke durch die IV-Stelle (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2012 (Urk.

5) stellte die IV-Stelle den An trag auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung (Urk.

2) damit, die Beschwerdeführerin hätte mit Arztzeugnis vom 2 0. Oktober 2011 mitgeteilt, dass sie aufgrund von Allergien ein Spezialohrstück benötige. Seit der Einführung des Pauschals ystems ab 1. Juli 2011, über welches die Beschwerdeführerin informiert worden sei, befände sich die Kostenübernahme für Titanohrenstücke nicht mehr im Leistungskatalog. Die Kosten für diese Spezial versorgung könnten daher nicht übernommen werden, weshalb das Lei stungs begehren abgewiesen werde (S 1 f.).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) auf den Standpunkt, es bestehe eine Verfügung für eine binaurale Hörgeräte versorgung, welche sechs Jahre Gültigkeit habe, somit bis und mit 2. April 201 5. Es handle sich ausgewiesen nicht um eine Neuanschaffung, sondern um eine Anpassungssituation, respektive Nachbetreuung, um der aufgetretenen Allergiesituation zu begegnen (S. 1). Für die laufende Verfügung vom 2. April 2009 sei der Tarifvertrag vom

E. 3 lit. a und lit. d IVG).

E. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verord nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat.

Dispositiv
  1. Juli 2006 zwischen den Verbänden einerseits und den Versicherten andererseits beizuziehen und die Titan-Ohrpassstücke seien mit je Fr.  350.-- zu vergüten (S. 2). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kostengut sprache für Titan - O hr pass stücke verneint hat.
  2. 3. 1      Die Beschwerdegegnerin begründete die Nichtübernahme der Kosten für die Titanohrstücke damit, dass seit der Einführung des Pauschalsystems ab
  3. Juli 2011 die Kostenübernahme für Titanohrstücke nicht mehr im Leistungskatalog sei (vorstehend E. 2.1) . 3.2      Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Hörgerätversorgung vom März 2009 ( Urk.  6/3) wurde mit Mitte i lung vom 2
  4. September 2009 ( Urk.  6/8 = Urk.  3/1) bewilligt . Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass ein Anspruch auf einfache und zweckmässige Versorgung bestehe ( Ziff.  2) .      In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zur Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben.      Zum Zeitpunkt der Kostengutsprache für die zwei Hörgeräte im September 2009 war der Hörgerätetarifvertrag vom
  5. Juli 2006 anwendbar, auf welchen auch in der Mitteilung Bezug genommen wurde. Dieser umfasste auch die Kostenüber nahme von Titan-Ohr pass stücken nach ärztlicher Verordnung (vgl. Anhang 1) , ebenso der zum Zeitpunkt des Gesuches um Titan-Ohrpassstücke im November 2011 ( Urk.  6/10) geltende Tarifvertrag vom
  6. Januar 2010.      Im a b
  7. Juli 2011 geltenden neuen Pauschals ystem der Beiträge an Hörgeräte sind Titan-Ohr pass stücke nicht explizit aufgeführt , jedoch wirkt sich dieses neue System nur auf Hörgeräteanträge aus, welche ab dem
  8. Ju li 2011 bei der IV-Stelle eintraf en. Alle bis zum 3
  9. Juni 2011 eingetroffenen Anträge sind noch nach dem a lten Tarifvertragssystem zu beurteilen, ausser es handelt sich um eine vorzeitige Neuversorgung ( vorstehend E. 1.4, vgl. Rz 5.57.10 Kreis schreiben über die Abgabe von Hilfsmittel n durch die Altersversicherung [KSHA] ). Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin auch mit Informations schreiben der IV-Stelle vom 2
  10. Juni 2011 ( Urk.  3/4) darüber informiert, dass das neue Kostensystem erst für ihre nächste Neuanschaffung relevant werde.      In dem Sinne ist zu prüfen, ob es sich bei den Titan -O hr pass stücken um eine Neuv ersorgung oder um eine Anpassung im Sinne einer zweckmässigen Versor gung handelt. Da lediglich die ursprünglichen Ohrpass s tücke aufgrund der auf getretenen Allergie ausgewechselt werden mussten, und es sich nicht um eine Ersatz- oder Neuversorgung aufgrund einer unerwarteten, wesentlichen Verän derung der Hörfähigkeit vor d em Ablauf von 6 Jahren handelt, ist hier von einer Anpassung im Sinne der Nachbetreuung, wie sie in der ursprünglichen Mitteilung vom 2
  11. September 2009 ( Urk.  6/8 Ziff.  2) gewährleistet wurde, aus zugehen. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt fällt daher nicht unter das neue Pauschalsystem und die Beschwerdeführer in hat somit gestützt auf den Tarifvertrag vom
  12. Januar 2010, welcher Geltung bis 3
  13. Dezember 2012 hatte, An s pruch auf die Kostengutsprache für die Titan -O hr pass stücke im Umfang von je Fr.  350 .-- (vgl. Anhang 1 Ziff.  4.3 Tarifposition 60.08) , was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
  14. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, mit der Feststellung dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten der Titan-Ohr passstücke im Umfang von Fr.  7 00 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8  % im Betrag von Fr.
  15. ) hat. 5 .      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt:
  16. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, vom 1
  17. Februar 2012 aufgehoben und festgestellt , dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Kostengutsprache für Titan -O hr passstücke im Umfang von Fr.  7 56 .-- (inkl. MWSt) hat.
  18. Die Gerichtskosten von Fr.  4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  19. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  20. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  21. Juli bis und mit 1
  22. August sowie vom 1
  23. Dezember bis und mit dem
  24. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00329 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 2 9. April 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1968, meldete sich aufgrund von Hörproblemen am 3 1. März 2009 zur Hörgeräteversorgung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/3 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/5, Urk. 6/7)

und einen Kostenvoranschlag (Urk. 6/6) ein und erteilte am 2 9. September 2009 die Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 6/8 = Urk. 3/1).

Am 2 2. November 2011 erging die Anfrage für die Übernahme der Kosten von Titan -O hrpassstücken, welche aufgrund einer aufgetretenen Allergie von der behandelnden Ärztin verordnet wurden (Urk. 6/10). Mit Vorbescheid vom 2 9. November 2011 (Urk. 6/11 = Urk. 3/2) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass keine Kostengutsprache für Titanohrstücke erteilt werde, wogegen die Versicherte am 4. Dezember 2011 Einwände (Urk. 6/13 = Urk. 3/3) er hob. Mit Verfügung vom 1 7. Februar 2011 (richtig: 2012) verneinte die IV Stelle die Kostengutsprache für ein Titanohrstück (Urk. 6/16 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 7. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1 9. März 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte deren Aufhebung und die Übernahme der Kosten für die Titan-Ohrpassstücke durch die IV-Stelle (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2012 (Urk.

5) stellte die IV-Stelle den An trag auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Zu den Eingliederungs massnahmen gehören unter anderem medizinische Massnahmen sowie die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. a und lit. d IVG). 1.3

Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Er haltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verord nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. 1.4

Wo bislang die Finanzierung der Invalidenversicherung für Hörgeräteversor gungen durch einen Tarifvertrag mit den Akustikerverbänden geregelt wurde, verabschiedete das Eidgenössische Departement des Innern im Rahmen der Regelung des neuen Pauschalsystems für Hörgeräte sodann eine angepasste Verordnungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung; HVI) und durch die AHV (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversi cherung; HVA) sowie eine neue Verordnung über die Zulassung von Pädakusti kern und Pädakustikerinnen, welche per

1. Juli 2011 in Kraft gesetzt wurden.

Gemäss Schlussbestimmung der HVI gilt das neue Vergütungssystem für Neu- oder Nachfolgeversorgungen mit Hörgeräten, die ab diesem Datum beantragt werden. Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 2 5. Mai 2011 eingereicht wurden, ist diese Änderung erst sechs Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar .

Für diese Anträge sind

somit die die bisher geltenden Tarifverträge mit den Akustikerverbänden mass gebend. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung (Urk.

2) damit, die Beschwerdeführerin hätte mit Arztzeugnis vom 2 0. Oktober 2011 mitgeteilt, dass sie aufgrund von Allergien ein Spezialohrstück benötige. Seit der Einführung des Pauschals ystems ab 1. Juli 2011, über welches die Beschwerdeführerin informiert worden sei, befände sich die Kostenübernahme für Titanohrenstücke nicht mehr im Leistungskatalog. Die Kosten für diese Spezial versorgung könnten daher nicht übernommen werden, weshalb das Lei stungs begehren abgewiesen werde (S 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) auf den Standpunkt, es bestehe eine Verfügung für eine binaurale Hörgeräte versorgung, welche sechs Jahre Gültigkeit habe, somit bis und mit 2. April 201 5. Es handle sich ausgewiesen nicht um eine Neuanschaffung, sondern um eine Anpassungssituation, respektive Nachbetreuung, um der aufgetretenen Allergiesituation zu begegnen (S. 1). Für die laufende Verfügung vom 2. April 2009 sei der Tarifvertrag vom 1. Juli 2006 zwischen den Verbänden einerseits und den Versicherten andererseits beizuziehen und die Titan-Ohrpassstücke seien mit je Fr. 350.-- zu vergüten (S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kostengut sprache für Titan - O hr pass stücke verneint hat. 3. 3. 1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Nichtübernahme der Kosten für die Titanohrstücke damit, dass seit der Einführung des Pauschalsystems ab 1. Juli 2011 die Kostenübernahme für Titanohrstücke nicht mehr im Leistungskatalog sei (vorstehend E. 2.1) . 3.2

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Hörgerätversorgung vom März 2009 (Urk. 6/3) wurde mit Mitte i lung vom 2 9. September 2009 (Urk. 6/8 = Urk. 3/1) bewilligt . Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass ein Anspruch auf einfache und zweckmässige Versorgung

bestehe (Ziff. 2) .

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zur Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben.

Zum Zeitpunkt der Kostengutsprache für die zwei Hörgeräte im September 2009 war der Hörgerätetarifvertrag vom 1. Juli 2006 anwendbar, auf welchen auch in der Mitteilung Bezug genommen wurde. Dieser umfasste auch die Kostenüber nahme von Titan-Ohr pass stücken nach ärztlicher Verordnung (vgl. Anhang 1), ebenso der zum Zeitpunkt des Gesuches um Titan-Ohrpassstücke im November 2011 (Urk. 6/10) geltende Tarifvertrag vom 1. Januar 2010.

Im a b 1. Juli 2011 geltenden neuen Pauschals ystem der Beiträge an Hörgeräte sind Titan-Ohr pass stücke nicht

explizit aufgeführt, jedoch wirkt sich dieses neue System nur auf Hörgeräteanträge aus, welche ab dem 1. Ju li 2011 bei der IV-Stelle eintraf en. Alle bis zum 3 0. Juni 2011 eingetroffenen Anträge sind noch nach dem a lten Tarifvertragssystem zu beurteilen, ausser es handelt sich um eine vorzeitige Neuversorgung (vorstehend E. 1.4, vgl. Rz 5.57.10 Kreis schreiben über die Abgabe von Hilfsmittel n durch die Altersversicherung [KSHA]).

Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin auch mit Informations schreiben der IV-Stelle vom 2 7. Juni 2011 (Urk. 3/4) darüber informiert, dass das neue Kostensystem erst für ihre nächste Neuanschaffung relevant werde.

In dem Sinne ist zu prüfen, ob es sich bei den Titan -O hr pass stücken um eine Neuv ersorgung oder um eine Anpassung im Sinne einer zweckmässigen Versor gung handelt. Da lediglich die ursprünglichen Ohrpass s tücke aufgrund der auf getretenen Allergie ausgewechselt werden mussten, und es sich nicht um eine Ersatz- oder Neuversorgung aufgrund einer unerwarteten, wesentlichen Verän derung der Hörfähigkeit vor d em Ablauf von 6 Jahren handelt, ist hier von einer Anpassung im Sinne der Nachbetreuung, wie sie in der ursprünglichen Mitteilung vom 2 9. September 2009 (Urk. 6/8 Ziff.

2) gewährleistet wurde, aus zugehen. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt fällt daher nicht unter das neue Pauschalsystem und die Beschwerdeführer in

hat somit gestützt auf den

Tarifvertrag vom 1. Januar 2010, welcher Geltung bis 3 1. Dezember 2012 hatte, An s pruch auf die Kostengutsprache für die Titan -O hr pass stücke im Umfang von je Fr. 350 .-- (vgl. Anhang 1 Ziff. 4.3 Tarifposition 60.08), was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 4.

Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, mit der Feststellung dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten der Titan-Ohr passstücke im Umfang von Fr. 7 00 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % im Betrag von Fr. 56.)

hat. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, vom 1 7. Februar 2012

aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Kostengutsprache für Titan -O hr passstücke im Umfang von Fr. 7 56 .-- (inkl. MWSt) hat.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchucan