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IV.2012.00325

Dass während eines Jahres keine Verbesserung der chronischen Schmerzstörung eintrat, genügt nicht für Eintreten auf Neuanmeldung (BGE 8C_713/2013)

Zürich SozVersG · 2013-08-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Esther X.___, geboren 1955, meldete sich erstmals im Juni 2000 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 5. November 2001 wies die IV-Stelle Luzern das Rentengesuch ab (Urk. 8/21), was von der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgericht s des Kanton s Luzern mit Urteil vom 17. März 2004 geschützt wurde (Urk. 8/40). 1.2

Im Januar 2008 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/50). Nachdem d ie IV-Stelle Luzern schliesslich auf das Neuanmeldungs gesuch eingetreten war (vgl. Urk. 8/56-57, Urk. 8/65-67),

holte sie Arztberichte (Urk. 8/72, Urk. 8/75, Urk. 8/82, Urk. 8/103) ein und veranlasste eine Haushalts ab klärung (Urk. 8/71) sowie eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 8/99, Urk. 8/101- 10 2, Urk. 8/104). Mit Verfügung vom 29. September 2010 v erneinte die IV-Stelle Luzern einen Rentenanspruch (Urk. 8/135). 1.3

Am 8. September 2011 meldete sich die Versicherte wiederum bei der Invaliden versicherung an (Urk. 8/149). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahr en (Urk. 8/156, Urk. 8/161) trat die nun zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügun g vom 15. Februar 2012 auf die Neuanmeldung nicht ein (Urk. 8/162 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 15. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. März 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, den Sachverhalt materiell zu prüfen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 8. Mai 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag ent steht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invali den versicherung [IVV]

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn di e Voraussetz ung en

gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung er füllt sind. Danach ist im Revisions ge such glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilf losig keit

oder die Höhe des invaliditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebe darfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat.

1.2

Mit A rt. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver wal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräf tigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die früh ere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Inso fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grund sätz lich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintre tens frage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nicht eintreten be schlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verf ügung davon aus, ge stützt auf die der Neuanmeldung vom September 2011 beigelegten medizini schen Berichte seien keine objektiven Gründe zur Annahme einer wesentlichen Verän derung im Gesundheitszustand ausgewiesen. Da die Neuanmeldung nach nicht einmal einem knappen Jahr seit der letzten Überprüfung erfolgt sei, seien an die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Sachverhaltsänderung höhere Ansprüche zu stellen. Gestützt auf den von der Beschwerdeführerin angeführten Umstand, dass sich der Gesundheitszustand bei chronischen Begleiterkrankun gen tenden ziell im Laufe der Zeit verschlechtere, sei eine wesentliche Ver schlechterung nich t glaubhaft dargetan worden (Urk. 2 S. 2). Wenn es zur Über prüfung einer Neu an meldung ausreichen würde, dass über einen längeren Zeit raum keine Ver besse r ung des Gesundheitszustands ein ge treten sei, so müsste jedes abgelehnte Ren te n gesuch nach einer längeren Zeitspanne überprüft wer den, was dem Sinn von Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV entgegenl iefe (Urk. 7). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), bei ihr liege ein chronisches Schmerzsyndrom vor. Es sei somit einzig und allein das zeitliche Kriterium der Foerster-Kriterien (chronische körperliche Begleiter krankung und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerfristige Remission) zu berücksichtigen. Das heisst, es sei nicht nur eine Verschlechterung glaubhaft zu machen, sondern es sei ausreichend, dass während eine s längeren Zeitraum s

keine Verbesserung einge treten sei (S. 3 Ziff. 9 ff.). Als Richtschnur sei dabei die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG heranzuziehen. Da die Beschwerdeführerin wäh r end mehr als eines Jahr es seit der letzten Überprüfung weiterhin unter ihrer progredienten mehrjährigen Erkrankung gelitten habe, sei schon aufgrund des Zeita blaufs eine Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht und das Nichtein treten somit zu Unrecht verfügt worden (S. 4 Ziff. 12). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das er neute Leistungsgesuch ein getreten ist . 3. 3.1

Im MEDAS-Gutachten vom 29. April 2010 (Urk. 8/104) wurden im Wesentli chen

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 27): - chronisches lumbales Schmerzsyndrom und intermittierendes lumboradi kuläres Reizsyndrom rechts betont

mit/ bei - Anterolisthesis im Sinne einer Pseudospondylolisthesis L4 gegenüber L5 - Osteochondrosen, medianen Diskusprotrusionen, Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 - Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung, muskulärer Dysbalance - chronisches zervikales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom linksbe tont Vorbeschrieben sei eine Anpassungsstörung, welche aktuell vollständig remit tiert sei. Aus interdisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätig keit

zu 8.5 Stunden an 5 Tagen pro Woche zumutbar, wobei eine Leistungsein schrän kung von 20 % bestehe (S. 37). 3.2

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Be richt vom 1. März 2011 ein chronisches zerviko -thorakales Schmerzsyndrom bei degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen (Urk. 8/147/1-2). 3.3

Dr. med. Z.___, F acharzt FMH Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 7. Juli 2011 folgende Diagnosen fest (Urk. 8/147/4): - z ervikospondylogenes Syndrom, bei Status nach HWS-Distorsion 2005 und chronischen Spannungskopfschmerzen - Spannungskopfschmerzen - Panvertebralsyndrom - depressive Entwicklung bei Anpassungsstörung

Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich zurzeit in einer intensiven Physiotherapie, ebenso fänden Konsultationen bei ihm statt. Sie sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. 4. 4.1

Den mit der Neuanmeldung eingereichten Arztberichten (vgl. E. 3.2 f.) können keine neue n Diagnosen oder objektivierbare Befunde entnommen werden, die ge eignet sind, eine gesundheitliche Verschlechterung gegenüber den im MEDAS- Gutachten festgehaltenen Verhältnissen des Jahres 2010 (vgl. E.3.1) als glaub haft erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin leidet vordergründig nach wie vor an einem chronischen Schmerzsyndrom. Ebenso wenig glaubhaft schein t aufgrund der Aktenlage und den Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich die chronische Schmerzproblematik in ihrer Intensität und in ihren Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat .

Die Beschwerdeführerin machte ohnehin keine explizite Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Vielmehr ist sie der Ansicht, im Hinblick auf die bei ihr (unverändert) vorliegende chronische Schmerzstörung sei allein schon auf grund des Zeitablaufes eine Veränderung des Invaliditätsgrades erstellt, wes halb auf ihr Neuanmeldungsgesuch einzutreten sei (vgl. E. 2.2). 4.2

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Urk. 7), würde es Sinn und Zweck von Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV entgegenlaufen, wenn bereits die Tatsache, dass über einen längeren Zeitraum keine Verbesserung des Gesund heitszustands eingetreten ist, für eine Überprüfung einer Neuanmeldung genü gen würde. Denn wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2), soll nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung gerade vermieden werden, dass sich die Verwaltung immer wieder mit Neuanmeldungsgesuchen befassen muss, ohne dass eine Änderung des Sachverhalts eingetreten wäre . Weshalb von dieser Rechtsprechung im Falle vo n Versicherten, welche an einer Schmerzstörung lei den, abzuweichen ist (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 12), ist nicht ersichtlich.

Im Übrigen stellt die Prüfung der Foerster-Kriterien bereits eine materielle Prü fung des Leistungsgesuchs dar, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde vorliegend ohnehin n icht einzugehen ist. 4.3

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegneri n zu Recht nicht auf das erneu te

Leis tungsgesuch eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

5.1

Die Beschwerdeführer in ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2). 5.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus sich ten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be geh ren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren un ge fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). 5.3

D ie Beschwerdeführerin machte im Rahmen des Vorbescheid- und Beschwerde verfahrens jeweils geltend, auf das Neuanmeldungsgesuch müsse schon allein deswegen eingetreten werden, weil sie seit über einem Jahr weiterhin an einer chronischen Schmerzstörung leide . Damit wollte sie eine neue Überprüfung rein aufgrund der vergangenen Zeit (seit der letzten materiellen Überprüfung) bei gleichbleibendem Gesundhe itszustand erwirken, obwohl eine erneute Prüfung kla r eine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes erfordert. Die vorliegende Beschwerde war daher bereits bei der Einreichung (ex ante betrachtet) offen sichtlich aussichtslos

(vgl. auch Urteil des Bundesgericht 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009) .

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren ist demnach zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

5.4

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,

und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Das Gericht erkennt: Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti BB/FF/ESversandt

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag ent steht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Mit A rt. 87 Abs.

E. 1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die früh ere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Inso fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grund sätz lich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintre tens frage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 15. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. März 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, den Sachverhalt materiell zu prüfen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 8. Mai 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verf ügung davon aus, ge stützt auf die der Neuanmeldung vom September 2011 beigelegten medizini schen Berichte seien keine objektiven Gründe zur Annahme einer wesentlichen Verän derung im Gesundheitszustand ausgewiesen. Da die Neuanmeldung nach nicht einmal einem knappen Jahr seit der letzten Überprüfung erfolgt sei, seien an die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Sachverhaltsänderung höhere Ansprüche zu stellen. Gestützt auf den von der Beschwerdeführerin angeführten Umstand, dass sich der Gesundheitszustand bei chronischen Begleiterkrankun gen tenden ziell im Laufe der Zeit verschlechtere, sei eine wesentliche Ver schlechterung nich t glaubhaft dargetan worden (Urk. 2 S. 2). Wenn es zur Über prüfung einer Neu an meldung ausreichen würde, dass über einen längeren Zeit raum keine Ver besse r ung des Gesundheitszustands ein ge treten sei, so müsste jedes abgelehnte Ren te n gesuch nach einer längeren Zeitspanne überprüft wer den, was dem Sinn von Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV entgegenl iefe (Urk. 7).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), bei ihr liege ein chronisches Schmerzsyndrom vor. Es sei somit einzig und allein das zeitliche Kriterium der Foerster-Kriterien (chronische körperliche Begleiter krankung und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerfristige Remission) zu berücksichtigen. Das heisst, es sei nicht nur eine Verschlechterung glaubhaft zu machen, sondern es sei ausreichend, dass während eine s längeren Zeitraum s

keine Verbesserung einge treten sei (S. 3 Ziff. 9 ff.). Als Richtschnur sei dabei die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG heranzuziehen. Da die Beschwerdeführerin wäh r end mehr als eines Jahr es seit der letzten Überprüfung weiterhin unter ihrer progredienten mehrjährigen Erkrankung gelitten habe, sei schon aufgrund des Zeita blaufs eine Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht und das Nichtein treten somit zu Unrecht verfügt worden (S. 4 Ziff. 12).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das er neute Leistungsgesuch ein getreten ist .

E. 3 IVV

Nicht eintreten be schlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2.

E. 3.1 Im MEDAS-Gutachten vom 29. April 2010 (Urk. 8/104) wurden im Wesentli chen

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 27): - chronisches lumbales Schmerzsyndrom und intermittierendes lumboradi kuläres Reizsyndrom rechts betont

mit/ bei - Anterolisthesis im Sinne einer Pseudospondylolisthesis L4 gegenüber L5 - Osteochondrosen, medianen Diskusprotrusionen, Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 - Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung, muskulärer Dysbalance - chronisches zervikales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom linksbe tont Vorbeschrieben sei eine Anpassungsstörung, welche aktuell vollständig remit tiert sei. Aus interdisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätig keit

zu 8.5 Stunden an 5 Tagen pro Woche zumutbar, wobei eine Leistungsein schrän kung von 20 % bestehe (S. 37).

E. 3.2 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Be richt vom 1. März 2011 ein chronisches zerviko -thorakales Schmerzsyndrom bei degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen (Urk. 8/147/1-2).

E. 3.3 Dr. med. Z.___, F acharzt FMH Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 7. Juli 2011 folgende Diagnosen fest (Urk. 8/147/4): - z ervikospondylogenes Syndrom, bei Status nach HWS-Distorsion 2005 und chronischen Spannungskopfschmerzen - Spannungskopfschmerzen - Panvertebralsyndrom - depressive Entwicklung bei Anpassungsstörung

Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich zurzeit in einer intensiven Physiotherapie, ebenso fänden Konsultationen bei ihm statt. Sie sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.

E. 4.1 Den mit der Neuanmeldung eingereichten Arztberichten (vgl. E. 3.2 f.) können keine neue n Diagnosen oder objektivierbare Befunde entnommen werden, die ge eignet sind, eine gesundheitliche Verschlechterung gegenüber den im MEDAS- Gutachten festgehaltenen Verhältnissen des Jahres 2010 (vgl. E.3.1) als glaub haft erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin leidet vordergründig nach wie vor an einem chronischen Schmerzsyndrom. Ebenso wenig glaubhaft schein t aufgrund der Aktenlage und den Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich die chronische Schmerzproblematik in ihrer Intensität und in ihren Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat .

Die Beschwerdeführerin machte ohnehin keine explizite Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Vielmehr ist sie der Ansicht, im Hinblick auf die bei ihr (unverändert) vorliegende chronische Schmerzstörung sei allein schon auf grund des Zeitablaufes eine Veränderung des Invaliditätsgrades erstellt, wes halb auf ihr Neuanmeldungsgesuch einzutreten sei (vgl. E. 2.2).

E. 4.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Urk. 7), würde es Sinn und Zweck von Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV entgegenlaufen, wenn bereits die Tatsache, dass über einen längeren Zeitraum keine Verbesserung des Gesund heitszustands eingetreten ist, für eine Überprüfung einer Neuanmeldung genü gen würde. Denn wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2), soll nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung gerade vermieden werden, dass sich die Verwaltung immer wieder mit Neuanmeldungsgesuchen befassen muss, ohne dass eine Änderung des Sachverhalts eingetreten wäre . Weshalb von dieser Rechtsprechung im Falle vo n Versicherten, welche an einer Schmerzstörung lei den, abzuweichen ist (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 12), ist nicht ersichtlich.

Im Übrigen stellt die Prüfung der Foerster-Kriterien bereits eine materielle Prü fung des Leistungsgesuchs dar, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde vorliegend ohnehin n icht einzugehen ist.

E. 4.3 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegneri n zu Recht nicht auf das erneu te

Leis tungsgesuch eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 5.1 Die Beschwerdeführer in ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2).

E. 5.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus sich ten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be geh ren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren un ge fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).

E. 5.3 D ie Beschwerdeführerin machte im Rahmen des Vorbescheid- und Beschwerde verfahrens jeweils geltend, auf das Neuanmeldungsgesuch müsse schon allein deswegen eingetreten werden, weil sie seit über einem Jahr weiterhin an einer chronischen Schmerzstörung leide . Damit wollte sie eine neue Überprüfung rein aufgrund der vergangenen Zeit (seit der letzten materiellen Überprüfung) bei gleichbleibendem Gesundhe itszustand erwirken, obwohl eine erneute Prüfung kla r eine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes erfordert. Die vorliegende Beschwerde war daher bereits bei der Einreichung (ex ante betrachtet) offen sichtlich aussichtslos

(vgl. auch Urteil des Bundesgericht 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009) .

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren ist demnach zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

E. 5.4 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,

und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Das Gericht erkennt: Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti BB/FF/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00325 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

16. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Esther X.___, geboren 1955, meldete sich erstmals im Juni 2000 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 5. November 2001 wies die IV-Stelle Luzern das Rentengesuch ab (Urk. 8/21), was von der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgericht s des Kanton s Luzern mit Urteil vom 17. März 2004 geschützt wurde (Urk. 8/40). 1.2

Im Januar 2008 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/50). Nachdem d ie IV-Stelle Luzern schliesslich auf das Neuanmeldungs gesuch eingetreten war (vgl. Urk. 8/56-57, Urk. 8/65-67),

holte sie Arztberichte (Urk. 8/72, Urk. 8/75, Urk. 8/82, Urk. 8/103) ein und veranlasste eine Haushalts ab klärung (Urk. 8/71) sowie eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 8/99, Urk. 8/101- 10 2, Urk. 8/104). Mit Verfügung vom 29. September 2010 v erneinte die IV-Stelle Luzern einen Rentenanspruch (Urk. 8/135). 1.3

Am 8. September 2011 meldete sich die Versicherte wiederum bei der Invaliden versicherung an (Urk. 8/149). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahr en (Urk. 8/156, Urk. 8/161) trat die nun zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügun g vom 15. Februar 2012 auf die Neuanmeldung nicht ein (Urk. 8/162 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 15. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. März 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, den Sachverhalt materiell zu prüfen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 8. Mai 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag ent steht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invali den versicherung [IVV]

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn di e Voraussetz ung en

gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung er füllt sind. Danach ist im Revisions ge such glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilf losig keit

oder die Höhe des invaliditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebe darfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat.

1.2

Mit A rt. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver wal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräf tigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die früh ere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Inso fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grund sätz lich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintre tens frage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nicht eintreten be schlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verf ügung davon aus, ge stützt auf die der Neuanmeldung vom September 2011 beigelegten medizini schen Berichte seien keine objektiven Gründe zur Annahme einer wesentlichen Verän derung im Gesundheitszustand ausgewiesen. Da die Neuanmeldung nach nicht einmal einem knappen Jahr seit der letzten Überprüfung erfolgt sei, seien an die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Sachverhaltsänderung höhere Ansprüche zu stellen. Gestützt auf den von der Beschwerdeführerin angeführten Umstand, dass sich der Gesundheitszustand bei chronischen Begleiterkrankun gen tenden ziell im Laufe der Zeit verschlechtere, sei eine wesentliche Ver schlechterung nich t glaubhaft dargetan worden (Urk. 2 S. 2). Wenn es zur Über prüfung einer Neu an meldung ausreichen würde, dass über einen längeren Zeit raum keine Ver besse r ung des Gesundheitszustands ein ge treten sei, so müsste jedes abgelehnte Ren te n gesuch nach einer längeren Zeitspanne überprüft wer den, was dem Sinn von Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV entgegenl iefe (Urk. 7). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), bei ihr liege ein chronisches Schmerzsyndrom vor. Es sei somit einzig und allein das zeitliche Kriterium der Foerster-Kriterien (chronische körperliche Begleiter krankung und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerfristige Remission) zu berücksichtigen. Das heisst, es sei nicht nur eine Verschlechterung glaubhaft zu machen, sondern es sei ausreichend, dass während eine s längeren Zeitraum s

keine Verbesserung einge treten sei (S. 3 Ziff. 9 ff.). Als Richtschnur sei dabei die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG heranzuziehen. Da die Beschwerdeführerin wäh r end mehr als eines Jahr es seit der letzten Überprüfung weiterhin unter ihrer progredienten mehrjährigen Erkrankung gelitten habe, sei schon aufgrund des Zeita blaufs eine Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht und das Nichtein treten somit zu Unrecht verfügt worden (S. 4 Ziff. 12). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das er neute Leistungsgesuch ein getreten ist . 3. 3.1

Im MEDAS-Gutachten vom 29. April 2010 (Urk. 8/104) wurden im Wesentli chen

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 27): - chronisches lumbales Schmerzsyndrom und intermittierendes lumboradi kuläres Reizsyndrom rechts betont

mit/ bei - Anterolisthesis im Sinne einer Pseudospondylolisthesis L4 gegenüber L5 - Osteochondrosen, medianen Diskusprotrusionen, Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 - Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung, muskulärer Dysbalance - chronisches zervikales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom linksbe tont Vorbeschrieben sei eine Anpassungsstörung, welche aktuell vollständig remit tiert sei. Aus interdisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätig keit

zu 8.5 Stunden an 5 Tagen pro Woche zumutbar, wobei eine Leistungsein schrän kung von 20 % bestehe (S. 37). 3.2

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Be richt vom 1. März 2011 ein chronisches zerviko -thorakales Schmerzsyndrom bei degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen (Urk. 8/147/1-2). 3.3

Dr. med. Z.___, F acharzt FMH Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 7. Juli 2011 folgende Diagnosen fest (Urk. 8/147/4): - z ervikospondylogenes Syndrom, bei Status nach HWS-Distorsion 2005 und chronischen Spannungskopfschmerzen - Spannungskopfschmerzen - Panvertebralsyndrom - depressive Entwicklung bei Anpassungsstörung

Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich zurzeit in einer intensiven Physiotherapie, ebenso fänden Konsultationen bei ihm statt. Sie sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. 4. 4.1

Den mit der Neuanmeldung eingereichten Arztberichten (vgl. E. 3.2 f.) können keine neue n Diagnosen oder objektivierbare Befunde entnommen werden, die ge eignet sind, eine gesundheitliche Verschlechterung gegenüber den im MEDAS- Gutachten festgehaltenen Verhältnissen des Jahres 2010 (vgl. E.3.1) als glaub haft erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin leidet vordergründig nach wie vor an einem chronischen Schmerzsyndrom. Ebenso wenig glaubhaft schein t aufgrund der Aktenlage und den Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich die chronische Schmerzproblematik in ihrer Intensität und in ihren Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat .

Die Beschwerdeführerin machte ohnehin keine explizite Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Vielmehr ist sie der Ansicht, im Hinblick auf die bei ihr (unverändert) vorliegende chronische Schmerzstörung sei allein schon auf grund des Zeitablaufes eine Veränderung des Invaliditätsgrades erstellt, wes halb auf ihr Neuanmeldungsgesuch einzutreten sei (vgl. E. 2.2). 4.2

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Urk. 7), würde es Sinn und Zweck von Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV entgegenlaufen, wenn bereits die Tatsache, dass über einen längeren Zeitraum keine Verbesserung des Gesund heitszustands eingetreten ist, für eine Überprüfung einer Neuanmeldung genü gen würde. Denn wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2), soll nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung gerade vermieden werden, dass sich die Verwaltung immer wieder mit Neuanmeldungsgesuchen befassen muss, ohne dass eine Änderung des Sachverhalts eingetreten wäre . Weshalb von dieser Rechtsprechung im Falle vo n Versicherten, welche an einer Schmerzstörung lei den, abzuweichen ist (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 12), ist nicht ersichtlich.

Im Übrigen stellt die Prüfung der Foerster-Kriterien bereits eine materielle Prü fung des Leistungsgesuchs dar, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde vorliegend ohnehin n icht einzugehen ist. 4.3

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegneri n zu Recht nicht auf das erneu te

Leis tungsgesuch eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

5.1

Die Beschwerdeführer in ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2). 5.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus sich ten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be geh ren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren un ge fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). 5.3

D ie Beschwerdeführerin machte im Rahmen des Vorbescheid- und Beschwerde verfahrens jeweils geltend, auf das Neuanmeldungsgesuch müsse schon allein deswegen eingetreten werden, weil sie seit über einem Jahr weiterhin an einer chronischen Schmerzstörung leide . Damit wollte sie eine neue Überprüfung rein aufgrund der vergangenen Zeit (seit der letzten materiellen Überprüfung) bei gleichbleibendem Gesundhe itszustand erwirken, obwohl eine erneute Prüfung kla r eine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes erfordert. Die vorliegende Beschwerde war daher bereits bei der Einreichung (ex ante betrachtet) offen sichtlich aussichtslos

(vgl. auch Urteil des Bundesgericht 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009) .

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren ist demnach zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

5.4

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,

und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Das Gericht erkennt: Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti BB/FF/ESversandt