Sachverhalt
1.
1.1
Die früher als Serviceangestellte im Gastgewerbe tätig gewesene X.___, ge boren 1967, bezog seit
1. Juli 2007 Leistungen der Arbeitslosenversi cherung (Urk. 9 /2/8-15, Urk. 9/4 Ziff. 5.4 und Urk. 9 /10 /1). A m 22. März 2008 erlitt sie einen Unfall, bei dem sie sich nach einem Misstritt am linken Fussgelenk Schwellungen und Schürfungen zuzog . Der zuständige Unfallversicherer aner kannte in der Folge seine Leistungs pflicht
(vgl. dazu Urk. 9 /1 5/4 Ziff. 1.1). 1.2
Am 22. Juli 2008 erlitt die Versicherte ei nen weiteren Unfall (Misstritt), bei dem sie sich eine Distorsion de s oberen Sprunggelenks links sowie eine leichte Kontusion lumbosakral links zuzog (Urk. 9/13/265-266).
Mit Verfügung vom 1 8. November 2009 (Urk. 9/9 / 123 -124) stellte der Unfall ver sicherer die Taggeld leistungen ab 2. September 2009 ein mit der Be gründung, dass die Versicherte ab diesem Datum auf dem allgemeinen Arbeits markt wieder zu 100 % arbeits fähig sei. Die dagegen von der Ver sicherten er hobene Ein sprache wies die SUVA mit Entscheid vom 15. Dezember 2009 (Urk. 9/9/104-107) ab. Die dagegen erho bene Be schwerde wies das hiesige Ge richt mit Urteil UV.2010.00008 vom 2 8. März 2011 ab (Urk. 9/ 15/2-15). Am 3 0. September 2011 trat das Bundes ge richt auf die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_722/2011 nicht ein . 1.3
Am 1
2. Januar 2011 (Urk. 9/4) hatte sich die Ver sicherte bei der In validen ver si cherung zum Leistungsbezug an gemeldet . Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle,
holte verschiedene Arztberichte (Urk. 9/1 1-12), einen Aus zu g aus dem individuellen Konto (vom 1. Februar 2011, Urk. 9/7) so wie Aus künfte der Arbeitslosenversicherung
(Urk. 9/ 10 /1) ein . Ferner zog sie die Akten des Unfall ver sicherers bei
(Urk. 9/ 9 /1-241, Urk. 9/11/6-108, Urk. 9/13/1-266) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/ 17) ver neinte die IV Stelle mit Verfügung vom 1 6. Februar 2012 (Urk.
2) einen Rentenanspruch der Ver sicherten mit der Begründung, das Wartejahr sei nicht absolviert . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 8. Februar 2012 (Urk. 1)
Beschwerde
und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung vom 16. Februar 2012 seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzu sprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 7 . Mai 2012 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in am 9. Mai 2012 (Urk. 10)
zur Kennt nis gebracht wur de . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E.
3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeits rechtlich in Erschei nung treten, dass die versicherte Person an Leistungs ver mögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch ge häufte, aus dem Rahmen fal lende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leis tungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Viel mehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordent licher weise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeits unfähigkeit muss mit dem im Sozial ver sicherungs recht üblichen Be weis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische An nahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundes gerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 6 . Februar 2012
(Urk. 2) und der Vernehmlassung vom 11. April 2012 (Urk. 8) dafür, ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Versicherten sei gar nicht erst entstanden, da die Voraussetzung einer mindestens 40%igen durchschnittlichen Arbeits un fähigkeit während eines Jahres nicht erfüllt
sei.
2.2
Die Beschwerdeführerin ersuchte sinngemäss
um erneute Überprüfung der Ver fügung vom 1 6 . Februar 2012 (Urk. 1). Insbesondere machte sie geltend, dass sie auf grund zu starker Schmerzen auch leichte Arbeiten nicht ausführen könne. 3.
SUVA- Kreisarzt Dr. med .
Y.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 1. September
2009 (Urk. 9/9/136-141) aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell über an dauernde, diffus lo kalisierte Schmerzen medial, anterior und antero -lateral im linken Fussgelenk mit einer stark einge schränkten Belastbarkeit des linken Beines klage. Am Stück könne sie nur etwa zehn Minuten gehen. Die Be schwerde führerin halte sich als Verkäuferin oder im Service für nicht arbeits fähig. Klinisch finde sich eine sehr diffus angegebene Druckschmerzhaftigkeit, welche entsprechend diagnostisch schlecht verwertbar sei und die mit der Bild gebung nicht korreliere. Objektiv seien keine Hinweise auf eine Minder be lastung des linken Beines erkennbar. Auch die Beweglichkeit der verschiedenen Ge lenk linien im linken Fuss sei symmetrisch. Die Angabe einer herabgesetzten Be last barkeit des linken Beines könne er anhand der mus kulären Situation nicht objektivieren. Das Gangbild sei ungestört; die akzes so rischen Gangarten würden ohne Hinken gezeigt. Die ge zeigte Be lastungs einschränkung beim Treppen steigen wirke demonstrativ. Die Diagnose einer osteochondralen Läsion an der medialen Taluskante links sei MR-tomo gra phisch erhärtet. Dies erkläre aber nicht die angegebene Schmerz haftig keit und schon gar nicht die angegebene einge schränkte Belastbarkeit des linken Beines. Er halte die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem spezialisierten Fussorthopäden Dr. Z.___ (vgl. dazu Urk. 9/9/ 161-162,
Urk. 9/ 9/182-183) in einer wechsel belastenden Tätig keit für voll ver mittelbar . Gegenüber Frühling 2009 habe keine Befundänderung ge funden werden kön nen, so dass er die bereits damals angenommene volle Ar beits fähig keit/Vermittlungsfähigkeit nur be stätigen könne (S. 5) . 4.
4.1
Da aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ausschliesslich
ein durch d i e Unf ä l le vom 2 2. März und 2 2. Juli 2008 beding ter Gesundheitsschaden vorliegt, gilt ge stützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. Y.___
als erstellt, dass die Be schwerde führerin in einer wechsel belastenden Tätig keit voll ver mit tel bar ist und damit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungs ange passter Tätigkeit vor liegt. Diese Auffassung bestätigte denn auch Dr. med. A.___, Fach arzt für o rtho pädische Chirurgie und Traumatologie, Regi onal er
Ärztlicher Dienst (RAD), indem er in seiner Beurteilung vom 2 6. Mai 2011 (Urk. 9/16 S. 4 oben) festhielt, dass die Be schwerdeführerin zwar in ihrer angestamm ten/bis herigen Tätigkeit als Mode verkäuferin beziehungsweise Serviceangestell te im Gastgewerbe bei be stehender Arbeitslosigkeit ab 3 0. Juni 2009 theoretisch zu 100 % arbeitsunfähig sei, in angepasster Tätigkeit mit leichter wechselbelasteter Arbeit aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
seit min destens 1. September 2009 bestehe. 4.2
Da unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf zu verstehen ist (vgl. E. 1 hiervor) und de r Beschwerdeführerin mit Bericht von Dr. Y.___ seit
mindestens
1. September 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätig keit als Servicemitarbeiterin attestiert worden ist, ist die Voraussetzung einer mindestens 40%igen durchschnittlichen Arbeits un fähigkeit in bisheriger Tätig keit während der einjährigen Wartezeit bis zur Anmeldung zum Leistungsbezug im Januar 2011 (Urk. 9/4) längstens erfüllt . 4.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die ange fochtene Verfügung vom 1 6. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie eine Invaliditäts be messung vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Be schwerde führerin neu verfüge. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie eine In valdititäts be messung
vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich EG/MD/MTversandt
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 6. Februar 2012 (Urk.
2) einen Rentenanspruch der Ver sicherten mit der Begründung, das Wartejahr sei nicht absolviert .
E. 1.1 ).
E. 1.2 Am 22. Juli 2008 erlitt die Versicherte ei nen weiteren Unfall (Misstritt), bei dem sie sich eine Distorsion de s oberen Sprunggelenks links sowie eine leichte Kontusion lumbosakral links zuzog (Urk. 9/13/265-266).
Mit Verfügung vom 1 8. November 2009 (Urk. 9/9 / 123 -124) stellte der Unfall ver sicherer die Taggeld leistungen ab 2. September 2009 ein mit der Be gründung, dass die Versicherte ab diesem Datum auf dem allgemeinen Arbeits markt wieder zu 100 % arbeits fähig sei. Die dagegen von der Ver sicherten er hobene Ein sprache wies die SUVA mit Entscheid vom 15. Dezember 2009 (Urk. 9/9/104-107) ab. Die dagegen erho bene Be schwerde wies das hiesige Ge richt mit Urteil UV.2010.00008 vom 2 8. März 2011 ab (Urk. 9/ 15/2-15). Am 3 0. September 2011 trat das Bundes ge richt auf die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_722/2011 nicht ein .
E. 1.3 Am
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 8. Februar 2012 (Urk. 1)
Beschwerde
und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung vom 16. Februar 2012 seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzu sprechen. Mit Beschwerdeantwort vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 6 . Februar 2012
(Urk. 2) und der Vernehmlassung vom 11. April 2012 (Urk. 8) dafür, ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Versicherten sei gar nicht erst entstanden, da die Voraussetzung einer mindestens 40%igen durchschnittlichen Arbeits un fähigkeit während eines Jahres nicht erfüllt
sei.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ersuchte sinngemäss
um erneute Überprüfung der Ver fügung vom 1 6 . Februar 2012 (Urk. 1). Insbesondere machte sie geltend, dass sie auf grund zu starker Schmerzen auch leichte Arbeiten nicht ausführen könne. 3.
SUVA- Kreisarzt Dr. med .
Y.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 1. September
2009 (Urk. 9/9/136-141) aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell über an dauernde, diffus lo kalisierte Schmerzen medial, anterior und antero -lateral im linken Fussgelenk mit einer stark einge schränkten Belastbarkeit des linken Beines klage. Am Stück könne sie nur etwa zehn Minuten gehen. Die Be schwerde führerin halte sich als Verkäuferin oder im Service für nicht arbeits fähig. Klinisch finde sich eine sehr diffus angegebene Druckschmerzhaftigkeit, welche entsprechend diagnostisch schlecht verwertbar sei und die mit der Bild gebung nicht korreliere. Objektiv seien keine Hinweise auf eine Minder be lastung des linken Beines erkennbar. Auch die Beweglichkeit der verschiedenen Ge lenk linien im linken Fuss sei symmetrisch. Die Angabe einer herabgesetzten Be last barkeit des linken Beines könne er anhand der mus kulären Situation nicht objektivieren. Das Gangbild sei ungestört; die akzes so rischen Gangarten würden ohne Hinken gezeigt. Die ge zeigte Be lastungs einschränkung beim Treppen steigen wirke demonstrativ. Die Diagnose einer osteochondralen Läsion an der medialen Taluskante links sei MR-tomo gra phisch erhärtet. Dies erkläre aber nicht die angegebene Schmerz haftig keit und schon gar nicht die angegebene einge schränkte Belastbarkeit des linken Beines. Er halte die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem spezialisierten Fussorthopäden Dr. Z.___ (vgl. dazu Urk. 9/9/ 161-162,
Urk. 9/ 9/182-183) in einer wechsel belastenden Tätig keit für voll ver mittelbar . Gegenüber Frühling 2009 habe keine Befundänderung ge funden werden kön nen, so dass er die bereits damals angenommene volle Ar beits fähig keit/Vermittlungsfähigkeit nur be stätigen könne (S. 5) . 4.
4.1
Da aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ausschliesslich
ein durch d i e Unf ä l le vom 2 2. März und 2 2. Juli 2008 beding ter Gesundheitsschaden vorliegt, gilt ge stützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. Y.___
als erstellt, dass die Be schwerde führerin in einer wechsel belastenden Tätig keit voll ver mit tel bar ist und damit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungs ange passter Tätigkeit vor liegt. Diese Auffassung bestätigte denn auch Dr. med. A.___, Fach arzt für o rtho pädische Chirurgie und Traumatologie, Regi onal er
Ärztlicher Dienst (RAD), indem er in seiner Beurteilung vom 2 6. Mai 2011 (Urk. 9/16 S. 4 oben) festhielt, dass die Be schwerdeführerin zwar in ihrer angestamm ten/bis herigen Tätigkeit als Mode verkäuferin beziehungsweise Serviceangestell te im Gastgewerbe bei be stehender Arbeitslosigkeit ab 3 0. Juni 2009 theoretisch zu 100 % arbeitsunfähig sei, in angepasster Tätigkeit mit leichter wechselbelasteter Arbeit aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
seit min destens 1. September 2009 bestehe. 4.2
Da unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf zu verstehen ist (vgl. E. 1 hiervor) und de r Beschwerdeführerin mit Bericht von Dr. Y.___ seit
mindestens
1. September 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätig keit als Servicemitarbeiterin attestiert worden ist, ist die Voraussetzung einer mindestens 40%igen durchschnittlichen Arbeits un fähigkeit in bisheriger Tätig keit während der einjährigen Wartezeit bis zur Anmeldung zum Leistungsbezug im Januar 2011 (Urk. 9/4) längstens erfüllt . 4.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die ange fochtene Verfügung vom 1 6. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie eine Invaliditäts be messung vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Be schwerde führerin neu verfüge. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie eine In valdititäts be messung
vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich EG/MD/MTversandt
E. 7 . Mai 2012 (Urk.
E. 8 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in am 9. Mai 2012 (Urk.
E. 10 )
zur Kennt nis gebracht wur de . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E.
3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeits rechtlich in Erschei nung treten, dass die versicherte Person an Leistungs ver mögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch ge häufte, aus dem Rahmen fal lende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leis tungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Viel mehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordent licher weise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeits unfähigkeit muss mit dem im Sozial ver sicherungs recht üblichen Be weis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische An nahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundes gerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00312 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
19. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die früher als Serviceangestellte im Gastgewerbe tätig gewesene X.___, ge boren 1967, bezog seit
1. Juli 2007 Leistungen der Arbeitslosenversi cherung (Urk. 9 /2/8-15, Urk. 9/4 Ziff. 5.4 und Urk. 9 /10 /1). A m 22. März 2008 erlitt sie einen Unfall, bei dem sie sich nach einem Misstritt am linken Fussgelenk Schwellungen und Schürfungen zuzog . Der zuständige Unfallversicherer aner kannte in der Folge seine Leistungs pflicht
(vgl. dazu Urk. 9 /1 5/4 Ziff. 1.1). 1.2
Am 22. Juli 2008 erlitt die Versicherte ei nen weiteren Unfall (Misstritt), bei dem sie sich eine Distorsion de s oberen Sprunggelenks links sowie eine leichte Kontusion lumbosakral links zuzog (Urk. 9/13/265-266).
Mit Verfügung vom 1 8. November 2009 (Urk. 9/9 / 123 -124) stellte der Unfall ver sicherer die Taggeld leistungen ab 2. September 2009 ein mit der Be gründung, dass die Versicherte ab diesem Datum auf dem allgemeinen Arbeits markt wieder zu 100 % arbeits fähig sei. Die dagegen von der Ver sicherten er hobene Ein sprache wies die SUVA mit Entscheid vom 15. Dezember 2009 (Urk. 9/9/104-107) ab. Die dagegen erho bene Be schwerde wies das hiesige Ge richt mit Urteil UV.2010.00008 vom 2 8. März 2011 ab (Urk. 9/ 15/2-15). Am 3 0. September 2011 trat das Bundes ge richt auf die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_722/2011 nicht ein . 1.3
Am 1
2. Januar 2011 (Urk. 9/4) hatte sich die Ver sicherte bei der In validen ver si cherung zum Leistungsbezug an gemeldet . Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle,
holte verschiedene Arztberichte (Urk. 9/1 1-12), einen Aus zu g aus dem individuellen Konto (vom 1. Februar 2011, Urk. 9/7) so wie Aus künfte der Arbeitslosenversicherung
(Urk. 9/ 10 /1) ein . Ferner zog sie die Akten des Unfall ver sicherers bei
(Urk. 9/ 9 /1-241, Urk. 9/11/6-108, Urk. 9/13/1-266) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/ 17) ver neinte die IV Stelle mit Verfügung vom 1 6. Februar 2012 (Urk.
2) einen Rentenanspruch der Ver sicherten mit der Begründung, das Wartejahr sei nicht absolviert . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 8. Februar 2012 (Urk. 1)
Beschwerde
und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung vom 16. Februar 2012 seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzu sprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 7 . Mai 2012 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in am 9. Mai 2012 (Urk. 10)
zur Kennt nis gebracht wur de . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E.
3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeits rechtlich in Erschei nung treten, dass die versicherte Person an Leistungs ver mögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch ge häufte, aus dem Rahmen fal lende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leis tungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Viel mehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordent licher weise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeits unfähigkeit muss mit dem im Sozial ver sicherungs recht üblichen Be weis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische An nahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundes gerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 6 . Februar 2012
(Urk. 2) und der Vernehmlassung vom 11. April 2012 (Urk. 8) dafür, ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Versicherten sei gar nicht erst entstanden, da die Voraussetzung einer mindestens 40%igen durchschnittlichen Arbeits un fähigkeit während eines Jahres nicht erfüllt
sei.
2.2
Die Beschwerdeführerin ersuchte sinngemäss
um erneute Überprüfung der Ver fügung vom 1 6 . Februar 2012 (Urk. 1). Insbesondere machte sie geltend, dass sie auf grund zu starker Schmerzen auch leichte Arbeiten nicht ausführen könne. 3.
SUVA- Kreisarzt Dr. med .
Y.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 1. September
2009 (Urk. 9/9/136-141) aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell über an dauernde, diffus lo kalisierte Schmerzen medial, anterior und antero -lateral im linken Fussgelenk mit einer stark einge schränkten Belastbarkeit des linken Beines klage. Am Stück könne sie nur etwa zehn Minuten gehen. Die Be schwerde führerin halte sich als Verkäuferin oder im Service für nicht arbeits fähig. Klinisch finde sich eine sehr diffus angegebene Druckschmerzhaftigkeit, welche entsprechend diagnostisch schlecht verwertbar sei und die mit der Bild gebung nicht korreliere. Objektiv seien keine Hinweise auf eine Minder be lastung des linken Beines erkennbar. Auch die Beweglichkeit der verschiedenen Ge lenk linien im linken Fuss sei symmetrisch. Die Angabe einer herabgesetzten Be last barkeit des linken Beines könne er anhand der mus kulären Situation nicht objektivieren. Das Gangbild sei ungestört; die akzes so rischen Gangarten würden ohne Hinken gezeigt. Die ge zeigte Be lastungs einschränkung beim Treppen steigen wirke demonstrativ. Die Diagnose einer osteochondralen Läsion an der medialen Taluskante links sei MR-tomo gra phisch erhärtet. Dies erkläre aber nicht die angegebene Schmerz haftig keit und schon gar nicht die angegebene einge schränkte Belastbarkeit des linken Beines. Er halte die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem spezialisierten Fussorthopäden Dr. Z.___ (vgl. dazu Urk. 9/9/ 161-162,
Urk. 9/ 9/182-183) in einer wechsel belastenden Tätig keit für voll ver mittelbar . Gegenüber Frühling 2009 habe keine Befundänderung ge funden werden kön nen, so dass er die bereits damals angenommene volle Ar beits fähig keit/Vermittlungsfähigkeit nur be stätigen könne (S. 5) . 4.
4.1
Da aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ausschliesslich
ein durch d i e Unf ä l le vom 2 2. März und 2 2. Juli 2008 beding ter Gesundheitsschaden vorliegt, gilt ge stützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. Y.___
als erstellt, dass die Be schwerde führerin in einer wechsel belastenden Tätig keit voll ver mit tel bar ist und damit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungs ange passter Tätigkeit vor liegt. Diese Auffassung bestätigte denn auch Dr. med. A.___, Fach arzt für o rtho pädische Chirurgie und Traumatologie, Regi onal er
Ärztlicher Dienst (RAD), indem er in seiner Beurteilung vom 2 6. Mai 2011 (Urk. 9/16 S. 4 oben) festhielt, dass die Be schwerdeführerin zwar in ihrer angestamm ten/bis herigen Tätigkeit als Mode verkäuferin beziehungsweise Serviceangestell te im Gastgewerbe bei be stehender Arbeitslosigkeit ab 3 0. Juni 2009 theoretisch zu 100 % arbeitsunfähig sei, in angepasster Tätigkeit mit leichter wechselbelasteter Arbeit aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
seit min destens 1. September 2009 bestehe. 4.2
Da unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf zu verstehen ist (vgl. E. 1 hiervor) und de r Beschwerdeführerin mit Bericht von Dr. Y.___ seit
mindestens
1. September 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätig keit als Servicemitarbeiterin attestiert worden ist, ist die Voraussetzung einer mindestens 40%igen durchschnittlichen Arbeits un fähigkeit in bisheriger Tätig keit während der einjährigen Wartezeit bis zur Anmeldung zum Leistungsbezug im Januar 2011 (Urk. 9/4) längstens erfüllt . 4.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die ange fochtene Verfügung vom 1 6. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie eine Invaliditäts be messung vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Be schwerde führerin neu verfüge. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie eine In valdititäts be messung
vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich EG/MD/MTversandt