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IV.2012.00307

Rentenrevision, Anspruch auf Rentenerhöhung wegen wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

Zürich SozVersG · 2013-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1951, Fabrikationsmitarbeiter bei der Y.___, Blechstoffe und Aromen (vgl. Urk. 9/38), meldete sich erstmals am

19. Oktober 1993 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/6). Da der Versicherte er st am 8. Dezember 1984 in die Sc hweiz einge reist war, wurden seine Lei stungsbegehren mangels Erfüllung der versiche rungsmässigen Voraussetzungen in der Folge wiederholt abgewiesen (Urk. 9/14, 9/18, 9/24).

Auf neuerliche Anmeldung vom 2. Mai 1997 hin (Urk. 9/36) sprach ihm die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse (Urk. 9/38-39, 9/44) mit Verfügung vom 4. August 1998 rückwirkend ab 1. Januar 1997 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % aufgrund lumbaler Beschwerden zu (Urk. 9/66-67) . Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis am 1 2. September 2002 fristlos auf (Urk. 9/92/6-7) . 1.2

In den Folgejahren bestätigte die IV-Stelle im Rahmen diverser Revisio nsverfah ren mit Verfügung vom 18 . Januar 2001 (Urk. 9/73), mit Einspr acheentscheid vom 7. August 2003 (Urk. 9/116)

un d mit Verfügung vom

9. Februar 2009 (Urk. 8/183) den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei unverändertem Invali ditätsgrad . Der Versicherte, welcher seit einer Kataraktoperation am 29. Jun i 2004 unter Augenproblemen litt (vgl . Urk. 9/130, 9/136, 9/140-141), arbeitete

vom

1. Januar 2007 bis Mai 2010 zu 50 %

im Schmuckverkauf bei der Z.___, Zürich (Urk. 9/ 269/3, 9/ 181) .

Am 11. September 2009 stellte der Versicherte ein weiteres Revisionsgesuch (vg l . Notiz auf Urk. 9/190) . Die IV-Stelle klärte die medizinischen und berufli chen Verhältnisse wiederum ab und nahm diverse ärztliche Berichte, unter an derem zwei Bericht e des Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des A.___ vom 4. März 2010 und 20. April 2010 (Urk. 9/190-196, 9/209/10-13, 9/212 -213), zu den Akten . Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2. Juni 2010 lehnte sie eine Rentener höhung wiederum ab (Urk. 9/216). 1.3

A m 26. Oktober 2010 gelangte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, seit vielen Jahren behandelnder Arzt des Versicherten, an die IV-Stelle und er klärte, der Versicherte leide unter einer progredienten zerebellären Erkrankung; eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit sei begründet (Urk. 9/228-229). Di e IV-Stel le nahm neuerlich diverse ärztliche Berichte zu den Akten (Urk. 9/234- 236, 9/243) und teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Januar 2011 mit, dass sie voraussichtlich nicht auf das Revisionsbegehren eintreten werde (Urk. 9/246). Mit dem Einwand vom 4. Februar 2011 dagegen liess der Versicherte aktuelle ärztliche Berichte einreichen (Urk. 9/248- 255). Sein em Even t ualantrag auf Ein holung eines Gutachtens folg te die IV-Stelle und beauftragte

Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, mit der Begutachtung des Versicherten . Gestützt auf dessen Gutachten vom 21. Juni 2011 (Urk. 9/274) teilte die IV-Stelle mit neuerlichem Vorbescheid vom 2 2. Juli 2011 mit, das Rentenerhöhungsgesuch werde voraussichtlich abgewiesen (Urk. 9/276) . Nachdem der Versicherte im Einwandverfahren weitere ärztliche Be richt e, unter anderem von Prof. Dr. med. D.___, L eitender Arzt des Inter di s zip linären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des A.___, vom 21. August 2011 (Urk. 9/280) eingereicht hatte, holte die IV-Stelle eine er gänzende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 19. Oktober 2011 ein (Urk. 9/289) und wies das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 9. Februar 2012 ab (Urk. 2) . 2.

Dagegen liess X.___ am 1 2. März 2012 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Erhöhung der Invalidenrente. Eventualiter sei das Gu t ach ten vom 21. Juni 2011 zu ergänzen; subeventualiter sei ein weiteres Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde antwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12, 15).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundes gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdefüh rer aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes Anspruch auf eine höhere als die seit 1. Januar 1997 ausgerichtete halbe Invalidenrente hat. Zeitliche Vergleichs basis bildet dabei die rechtskräftige Verfügung vom 2. Juni 2010 (Urk. 9/216), lag derselben doch eine materielle Prüfung des Sachverhalts mit entsprechender rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zugrunde. 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte eine relevante Verschlechterung des Gesund heitszustandes gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 21. Juni 2011, aus welchem hervorgehe, dass aus neurologischer Sicht keine relevante Arbeitsun fähigkeit resultiere. Die übrigen Gesundheitsschäden seien unverändert; die ge ringfügige Verschlechterung der Sehkraft am rechten Auge wirke sich versi cherungsmedizinisch nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der Beschwerdeführer sei in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit wie derjenigen eines Telefo nisten oder Mitarbeiters in einem Call-Center weiterhin zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass die von der Beschwerdegegnerin beigezogene Beurteilung von Dr. C.___ in keiner Weise überzeuge. Weder berücksichtige Dr. C.___, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine polymorbide Person handle und insbesondere die stark verminderte Sehkraft im Verbund mit den übrigen gesundheitlichen Beschwerden zu werten sei . Auch habe sich weder Dr. C.___ noch die Beschwerdegegnerin mit den deut lich abweichenden Meinungen von Dr. B.___ und Prof. D.___ auseinander gesetzt; auch seien die neu hinzugekommenen Besch werden wie das Restless-legs-s ynd rom, das Zervikobrachialsyndrom, die zunehmende Kataraktbildung im rechten Auge und die neurologische Beeinträchtigung nicht oder ungenü gend berücksichtigt worden (Urk.1). 3. 3.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 4. August 1998 erfolgte aufgrund der Diagnose eines schweren lumbospondylogenen Syndromes, in folge dessen der Beschwerdeführer gemäss Einschätzung von Dr. B.___ vom

7. Juni 1997 seit zirka 1990 nur noch zu 50 % leistungsfähig sei (Urk. 9/39/1-2; vgl. Feststellungsblatt vom 13. Januar 1998, Urk. 9/51).

In den folgenden Jahren unterzog sich der Beschwerdeführer am 29. Juni 2004 einer Kataraktoperation links; am 6. Juli 2004 wurde er aufgrund von Kompli kationen nachoperiert (Urk. 9/136/3, 9/140-141). Im April 2005 mus ste er sich bei zunehmenden Glaskörperinfiltrationen einer neu e rlichen Operation des lin ken Auges unterziehen (Urk. 9/151). Aufgrund einer Blutung im Makulabereich mit plötzlicher Visusverschlechterung links im Juli 2008 unterzog sich der Be schwerdeführer am 24. Juli 2008 einer intravitrealen anti-VEGF-Behandlung in der Augenklinik des A.___ (Urk. 9/175/4-6). Gemäss Ber icht des A.___ vom

14. Januar 2009 verblieb auf dem linken Auge ein e deutlich reduzierte Sehleis tung mit Einschränkungen im Stereosehen (Urk. 9/178, 9/185) . 3 .2

Der als Vergleichsbasis beizuziehenden Verfügung vom 2. Juni 2010 (Urk. 9/216) lag in medizinischer Hinsicht unter anderem ein Bericht der Augenklinik des A.___ vom 30. Juli 2009 zugrunde. PD Dr. med. E.___ hielt fest, dass mit der Avastin-Injektion 2008 der linksseitige Befund bei zentraler Münzblutung im Rahmen einer pathologischen Myopie habe stabilisiert werden können; der Beschwerdeführer berichte aktuell über vermehrte Schwindelattacken und zu nehmende Rückenbeschwerden. Aus seiner Sicht sei eine Reduktion der Ar beitsfähigkeit auf 30 % auch im Hinblick auf die zunehmenden nicht-ophta l molo gischen Beschwerden adäquat . Dr. E.___ empfahl eine HNO- und eine 0 rthopädische Abklärung (Urk. 9/185).

Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2009 folgende Diagnosen: - Lumboradikuläres Syndrom - Visusverlust bei Status nach retinaler Blutung 2/08 - Meralgia paraesthetic a links 2/09 - Peptide Magenbeschwerden - Hyperthyreose mit Tachykardien .

Er erachtete den Beschwerdeführer seit Ende Juli 2009 als zu 7 0 % arbeitsunfä hig in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 9/194/2-5).

Die Beschwerdegegnerin holte zusätzlich einen Bericht des behandelnden Chiro praktoren Dr. F.___ vom 24. Oktober 2009 ein (Urk. 9/195/1-4). In seinem er gänzenden Bericht vom 27. Oktober 2009 lauteten die Diagnosen auf ein chro nifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei zirkulärer Diskusprotrusion L4/L5 bei lumbosakraler Übergangsanomalie, einen Status nach Blutung im Makulabereich und einen chronifizierten Lagerungsschwindel. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergänzte er diejenigen eines zervi kospondylogenen Schmerzsyndroms bei degenerativen Veränderungen der mittleren Halswirbelsäule (HWS) und einen Verdacht auf eine Meralgia paraest hetica. Anamnestisch hielt Dr. F.___ fest, dass sich der Allgemeinzustand auf grund der ophta l mologischen Beschwerden und einem neu aufget retenen be nignen paroxy smalen Lagerungsschwindel recht s verschlechtert habe. Der Be schwerdeführer berichte über v ermehrte Schwindelattacken und über vermehrte LWS-Beschwerden nach Über- und Fehlbelastung sowie seit Oktober 2009 über Oberschenkeldysästhesien, welche vermutlich auf eine Meralgia paraesthetica zurückzuführen seien. Die Prognose habe sich seines Erachtens verschlechtert, ab sofort bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/195/5-7).

Am 10. und 1 2. Februar 2010 unterzog sich der Beschwerdeführer auf Veranlas sung von Dr. B.___ einer neurologischen Untersuchung bei PD Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie. Dessen Beurteilung lautete dahinge hend, dass der Beschwerdeführer seit Jahren lumbale und lumbo-ischialgie forme Schmerzen beklage, welche in den letzten Monaten offenbar deutlich zu genommen hätten und eine Ausstrahlung am ehesten der Wurzel L5 links ent sprechend zeigten. Trotz konsequenter Physiotherapie, chiropraktischer Mass nahmen und schliesslich auch einigen stationären Aufenthalten habe bisher keine anhaltende Besserung der Symptomatik erzielt werden können. Aus neu rologischer Sicht finde sich zwar eine leichte Fussheberschwäche links, welche er jedoch weder in der Bildgebung aus dem Jahr 2006 noch in der Elektromyo graphie finde. Aufgrund der etwas verfahrenen Situation wolle er eine Zweit me inung einholen; ausserdem werde er den Beschwerdeführer Prof . D.___

zur Abklärung de s benignen paroxy smalen Lagerungsschwindel s zuweisen

(Urk. 9/209/10-11).

Dr. D.___ beurteilte die vom Beschwerdeführer geklagten Drehschwindel - atta cken, aktuell alle 2 bis 3 Wochen, in seinem Bericht vom 20. April 2010 am ehesten als rezidivierende Attacken mit Chronifizierung eines benignen paro xysmalen Lagerungsschwindels, welcher wahrscheinlich ver schiedene Bogen gänge betreffe. Damit würde auch der „Sturm im Kopf“ gut er klärbar, nicht aber der Downbeatnystagmus, welcher nur in der Endstellposition beim Blick auf die Seite auftrete. D ieser Befund könnte auf eine seh r milde ze rebelläre Instabilität hinweisen, welche möglicherweise nicht nur okulomotori scher, sondern auch postularer Form (leichte Gangataxie) sei. Inwieweit diese Befunde mit der im MRI berichteten und sehr, sehr diskreten zerebellären Atro phie in Verbindung stünden und vor allem, wie deren Prognose sei, müsse zur zeit offen gelassen werden (Urk. 9/213/1-3).

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, des Regionalen ärztlichen Diens tes (RAD) der Beschwerdegegnerin stellte sich in seiner Einschätzung vom 31. Mai 2010 au f den Standpunkt, dass der von Prof . D.___ bestätigte La gerungsschwindel einer Behandlung gut zugänglich sei und keinerlei weitere Arbeit sunfähigkeit in der Tätigkeit im Schmuckhandel begründe . Im W eiteren hielt er an seiner Einschätzung vom 15. April 2010 fest, gemäss welcher keine neuen medizinischen Befunde ausgewiesen seien, welche eine höhere als die 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten (Urk. 9/215/2-3; vgl. da rauf gestützte Begründung in der Verfügung vom 2. Juni 2010, Urk. 9/216). 3 .3

3 .3.1

Im Rahmen des hier im Streite stehenden Revisionsverfahrens reichte Dr. B.___ mit seinem Schreiben vom 26. Okto ber 2010 eine Bestätigung von Prof . D.___ vom 23. Juni 2010, wonach am 26. Mai 2010 beim Beschwerdefüh rer ein zerebelläres Syndrom mit Gangataxie und Downbeatnys tagmus diag nostiziert worden sei, ein . Dieses Krankheitsbild habe keinen ätiologischen Zu sammenhang mit den rezidivierenden Episoden eines benignen paroxysmalen La gerungsschwindels, unter welche m der Beschwerdeführer aktuell nicht mehr leide (Urk. 7/228 /3).

Im ebenfalls beigel e gten Ku rzbericht zur Sprechstunde des I nterdi s ziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des A.___ vom 1. Oktober 2010 lauteten die Hauptdiagnosen auf ein zerebelläres Syndrom mit/bei klinisch leichtgradiger Gangataxie, intermittierend nachweis barem Downbeatnystagmus und gemä ss cMRI 11/09 frontaler und z er ebellärer Hirnvolumenminderung mit Kleinhirnoberwurm und Lobus flocculo-nodularis sowie auf eine Meralgia paresthetica li nks. I n der Zwischenanamnese seit 21. Juli 2010 (vgl. Bericht vom 21. Juli 2010, Urk. 9/236/4 und 9/236/6) wurde festgehalten, dass die Be schwerden weiterhin einen stark fluktuierenden Verlauf mit tageszeitlicher Ab hängigkeit zeigten. Am Morgen nach dem Aufstehen sei der Beschwerdeführer „wie unter Narkose“, leide unter Fatique, Verschwommensehen, Gangunsicher heit, alles sei verlangsamt, benötige mehr Konzentration und Anstrengung. Zwischenanamnestisch und klinisch hätten sich keine neuen Aspekte ergeben. Bei grossem subjektivem Leidensdruck seien verschiedene medikamentöse The rapieoptionen diskutiert worden; es sei ein Behandlungsversuch mit Meman tine/Axura gestartet worden (Urk. 9/228/1-2).

Am 19. November 2010 folgte eine weitere Verlaufskontrolle im A.___ . Seit 1 9 . Oktober 2010 hätte Memantine wegen Nebenwirkungen abgesetzt werden müssen. Seither habe sich ein stabiler Verlauf eingestellt, die Sehstörungen seien seit rund einer Woche akzentuiert. Der neuro-otologische wie auch der allg e mein-neurologische Status präsentierte n sich im Vergleich zum Vorun ter such leicht verschlechtert (U rk. 9/236/9-10).

Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie, Sport und Innere Medizin, er stellte am 23. November 2010 einen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer stehe seit Herbst 2010 wegen rezidivierenden lumbal lo kalisierten Schmerzen sowie Schulterschmerzen in seiner Behandlung. Unter re gelmässiger Physiotherapie habe die Schmerzsituation stabilisiert werden kön nen. Gesamthaft zeige sich jedoch ein reduzierter Patient. Dies sei nicht nur Folge der belastungsabhängigen, rezidivierenden Schmerzen, sondern stehe auch in Zusammenhang mit der zerebellären leicht progredienten Problematik. Entsprechend seien die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Invalidenrente von 50 auf 70 % sicher gegeben (Urk. 9/235).

Dr. F.___ erklärte am 1

9. November 2010, dass nunmehr eine 100%ige Arbeits unfähigkeit angebracht sei (Urk. 9/234). Am selben Tag hielt Dr. B.___ gestützt auf obige Berichte fest, dass mittlerweile eine weitgehend vollständige Invalidisierung vorliege, einerseits bedingt durch die bekannten Rückenbe schwerden und andererseits durch eine progrediente zerebelläre Erkrankung. Hinzu komme die täg lichen physikalischen Therapien (Urk. 9/237) .

Dr. med. J.___, Facharzt für Urologie, erklärte mit Schreiben vom 20. Dezember 2010, dass der Beschwerdeführer seit 30. Juli 2010 wegen einer progredienten nahezu vollständigen erektilen Dysfunktion, welche ihn zunehmend psychisch belaste, in seiner Behandlung stehe. Aufgrund der schweren Erkrankung des zentralen Nervensystems respektive des Kleinhirns aber auch des Rückenmarks müsse von einer neurologischen möglicherweise nicht therapierbaren Ursache der Störung ausgegangen werden. Die damit einhergehende psychische Belas tung müsse seines Erachtens bei der Berentung ebenfalls mitberücksichtigt wer den (Urk. 9/243).

Dr. H.___ stellte sich am 3. Januar 2011 auf den Standpunkt, in den Berichten des A.___ würde bei zwar geänderter Diagnose weiterhin lediglich eine leichte Gangstörung festgestellt, eine tiefere als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit würde aus neurologischer Sicht nicht bestätigt. Die Potenzstörung vermöge für sich alleine ebenfalls keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen (Urk. 9/244/3).

Prof. D.___ erklärte am 2. Februar 2011, dass aufgrund des progredienten zerebellären Syndroms eine Arbeitsunfähigkeit vorlie ge, die zusammen mit den übrigen chronifizierten gesundheitlichen Einschränkungen (rheumatologisch, ophtamologisch, urologisch) deutlich über 70 % liege. Die genaue Arbeitsunfä higkeit müsse seines Erachtens in Rahmen eines neuen Gutachtens neu einge schätzt werden (Urk. 9/248).

Vom 30. bis 31. März 2011 unterzog sich der Beschwerdeführer wegen Durch schlafstörungen einer Schlafanalyse im Zentrum für Schlafmedizin, K.___ . Aufgrund der näch tlichen Schlafstudie n wurde n ein R estless-legs-syndrom (PLM-Syndrom) mit einem Weckungsindex von 19/h, häufige Sauer stoffdesaturationen, eine Schlafzeitunterschätzung und eine Insomnie festge stellt (Urk. 9/274/17-18). 3 .3.2

Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Gutachter Dr. C.___ unterzog den Beschwerdeführer am 21. Juni 2011 einer klinischen neurologischen Untersu chung. Eigenanamnestisch erklärte der Beschwerdeführer, seit Jahren unter ständigen lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die linke Gesäss hälfte zu leiden . Seit Mitte 2009 leide er zusätzlich unter frühmorgendlichem Schwindel, anfänglich mit lageabhängigem Drehschwindel. Er fühle sich mor gens immer benommen. Die Schwindelbeschwerden im Zusammenhang mit ei nem haubenartigen Kopfdruck und Ohrensausen würden sich meist im Verlauf des Vormittags zurückziehen. Aufgrund dieser Beschwerden sei er häufig gang unsicher und habe das Gefühl zu schwanken. Er leide zusätzlich unter Miss empfindungen im Bereich des linken äusseren Oberschenkels im Liegen sowie unter unruhigen Beinen. Unter der aktuellen Therapie mit Sifrol und Stilnox könne er wieder besser schlafen.

Gestützt auf seine klinischen Untersuchungsbefunde und die Akten kam Dr. C.___ in der zusammenfassenden Beurteilung zum Schluss, dass b ei der ak tuellen Untersuchung keine Fussheberschwäche mehr nachweisbar gewesen sei und sich auch sonst keine radikulären Befunde gezeigt hätten. Die vom Haus arzt Dr. B.___ gestellten Diagnosen einer Meralgia paraesthetica

links, peptischer Magenbeschwerden und einer Hyperthyreose mit Tachykardien würden aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen Anspruch auf eine Rentenerhöhung begründen und seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auch rechtfer tige die Visusminderung links bei nahezu vollem Visus auf der Gegenseite keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die oto - neurologischen Untersu chungen im A.___ vom 4. März und 20. April 2010 hätten auf leichte Residuen eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels, möglicherweise im Rahmen einer infratentoriell betonten Hirnatrophie hingewiesen. Die Verlaufsdokumen tation einschliesslich zerebralem MRI vom 13. Januar 2011 hätten jedoch bis lang keinen Hinweis für eine prozesshaft verlaufende/progrediente neurodege nerative Erk r ankung ergeben, sodass die pathologische Relevanz der blanden klinischen und bildgebenden Befunde eher fraglich erscheine. Bei der aktuellen neurologischen Untersuchung seien lediglich diskrete und versicherungsneuro logisch nicht relevante Unsicherheiten im Blindstrichgang nachweisbar gewe sen. Das jüngst schlafmedizinisch diagnostizierte PLM-Syndrom werde inzwi schen effektiv medikamentös behandelt.

Gemäss Dr. C.___

ist aus rein neurologischer Sicht keine relevante Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 9/274/1-15) 3 .3.3

Mit Bericht vom 21. August 2011 zur Sprech stunde vom selben Tag stellte Prof . D.___ folgende Diagnosen:

-

langsam progredientes zerebelläres Syndrom mit/bei

- Dow nbeatnystagmus bei Lateralblick und Kopfhängenlassen

- posturaler Ataxie

- leichter beinbetonter Extremitätenataxie

-

cMRI vom 13. Januar 2011: linksbetonte deutliche Atrophie des Lobus

flocculo-nodularis, Erweiterung der äusseren Liquorräume frontal, über

den oberen zerebellären Hemisphären und des Oberwurms

-

Visuseinschränkung

- Visus links 0,1 cc nach Netzhautblutung im Gefolge einer

Kataraktoperation

- Katarakt rechts (Operation bisher abgelehnt wegen Gefahr der

Netzhautblutung

-

Status nach Canalolithiasis

-

Restless-legs-syndrom mit chronischer Einschlaf- und Durchschlaf -

insomnie

-

chronisches Lumbovertrebralsyndrom mit radikulärer

Schmerzausst r ah -

lung L5 links mit Fussheberschwäche M4

-

chronisches Zervikoverte bralsyndrom mit radikulärem Reiz

- und

sensiblem Ausfallsyndrom C7 links bei HWS-Provokation

-

Meralgia par a esthetica links

-

Nierenstein Unterkelch rechts, Stosswellenlithotripsie am 20. April 2011 .

Neben den zahlreichen Diagnosen bestehe aus neuro-otologischer Sicht ein lang sam progredientes zerebelläres Syndrom mit Downbeatnystagmus. Obwohl dieser in der aufrechten Kopfposition nur bei Lateralblick auftrete, führe er zu sammen mit dem massiv reduzierten Visus links und dem Katarakt rechts zu ei ner wesentlichen Behinderung, könne der Beschwerdeführer seine zusätzlich bestehende posturale Ataxie doch nur ungenügend visuell kompensieren, ins besondere bei Kopf- und Augenbewegungen . Den im Gutachten von Dr. C.___ gezogenen Schluss könne er aufgrund seiner klinischen Befunde nicht nach vollziehen (Urk. 9/280).

Auch Dr. B.___ sprach sich am 26. August 2011 neuerlich für eine über 70%ige respektive eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführer s aus. Wegen der zerebel lären degenerativen Erkrankung, die zu zunehmende n Gleichge wichtsstörungen führe, sowie wegen der Medikation mit Sifrol und Xanax be nötige der Beschwerdeführer zur Erlangung seiner Gehfähigkeit morgens einige Stunden und sei bis mittags nicht in der Lage, einer geregelten Tätigkeit nach zugehen oder sich zu konzentrieren. Vier Nachmittage seien zudem durch The rapien besetzt (Urk. 9/283).

Ein MRI der HWS inklusive des zervikothorakalen Überganges vom 6. Oktober 2011 im L.___ liess eine diskrete Unkoarthrose C5/C6 rechts mit leichter Einengung des Neuroforamens in diesem Bewegungs segment erkennen (Urk. 9/287).

Am 19. Oktober 2011 nahm Dr. C.___ auf Bitte der Beschwerdegegnerin zum Bericht des A.___ vom 21. Augu st 2011 Stellung. Er hielt fest, dass das Ausmass der primär nicht neurologisch bedingten Visusminderung zum Zeitpunkt seiner Untersuchung nicht bekannt gewesen sei. In heutiger Kenntnis der nur 10%igen Sehfähigkeit auf dem linken Auge erscheine die diesbezügliche Beurteilung von Prof. D.___ nachvollziehbar. Aus seiner Sicht würden diese Befunde jedoch keine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen. Da die nystagmusasoziierten Beschwerden nur bei Blickwendung nach rechts aufträten und sich die posturale Instabilität im Stehen manifestiere, könnten zumindest angepasste, sitzende Tätigkeiten, die keine besonderen Anforderungen an die Blickmotorik stellten, wie als Telefonist oder Mitarbeiter eines Call-Centers, uneingeschränkt ausgeübt werden (Urk. 9/289).

Hierzu äusserte sich sodann Prof. D.___ mit Schreiben vom 4. November 2011 und verneinte die Zumutbarkeit der vorgeschlagenen Verweisungstätig keiten. Bei einer Tätigkeit in einem Call-Center handle es sich im Regelfall um Bildschirmarbeit, wobei es unweigerlich zu Blickbewegungen in alle Richtungen komme und der Beschwerdeführer die rechte Bildschirmseite wegen Oszillopsien ni cht lesen könne. Eine theoretisch mögliche Kompensation mit schnellen Kopf bewegungen sei aufgrund des chronischen Zervikovertebralsyndroms nicht möglich. Das chronische Lumbovertebralsyndrom sei kaum vereinbar mit einer sitzenden Tätigkeit, auch verhindere das Restless-legs-syndrom län g eres Sitzen. Zusammengefasst pflichte er Dr. B.___, Dr. E.___, Dr. I.___ und Dr. F.___, dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 %, seines Erachtens 100 % vorliege, bei (Urk. 9/293/1). 3 .4

In einem weitern in diesem Verfahren eingereichten Bericht vom 27. Februar 2012 setzte sich Prof. D.___ mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung auseinander und erklä rte, dass die neurologische Beeinträchtigung ungenügend berücksichtigt worden sei. Wie bereits mehrfach geschrieben, be stehe beim Beschwe rdeführer ein Downbeat-Nystagmus bei exzentrischer Augenposition, was bedeute, das s vertikale Oszillopsien aufträt en, sobald er nicht strikt geradeaus schaue. Zusammen mit der visuellen Beeinträchtigung (ein Auge sei praktisch blind, das andere mit progredient abnehmendem Visus bei zunehmendem nicht-operablem Katarakt) sei eine Arbeit am Bildschirm illusorisch. Diese Beeinträchtigung sei seines Erachtens erst nach der letzten Festlegung der Invalidität aufgetreten und ein Zeichen für das Fortschreite n der zeberellären Degeneration. Ungenügend berücksichtigt worden seien weitere neu hinzugetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen wie das Restless-legs-syndrom, die Insomnie, rheumatologische Diagnosen inklusive HWS-Verände rungen mit radikulären Symptomen (Urk. 3/2; vgl. zudem mit der Replik einge reichte Stellungnahme von Prof. D.___ vom 3. August 2012, Urk. 13/4).

Auch Dr. B.___ nahm am 27. Februar 2012 Stellung und äusserte sein Erstaunen über den Entscheid der Beschwerdegegnerin. Ergänzend zu seinen bereits am 26. August 2011 gemachten Ausführungen erklärte er, dass die ausgeprägten Nebenwirkungen der Medikation wie Müdigkeit und Konzentrationsstörungen es dem Beschwerdeführer verunmögliche n würden, regelmässig eine zuverläs sige Leistung zu erbringen. Auch habe die Beschwerdegegnerin nicht berück sichti gt, dass neue Beschwerden hinzu gekommen un d alte sich verstärkt hätten (Ur

k. 3/1; vgl. dazu ebenfalls im zweiten Schriftenwechsel eingereichte Stel lungnahme von Dr. B.___ vom 18. Juli 2012, Urk. 13/2). 4. 4 .1

Vorweg zur Würdigung der medizinischen Akten ist der Beschwerdeführer da rauf hinzuweisen, dass es keine Pflicht zur Veröffentlichung der Zertifizierung als medizinischer Gutachter SIM gibt und der RAD-Arzt Dr. med. H.___ gemäss telefonischer Auskunft der Geschäftsstelle SIM vom 4 . Oktober 2013 über das entsprechende Zertifikat seit 2009 verfügt (vgl. Urk. 17; vgl. Vorbringen des Beschwerdeführers in Urk. 12 S. 2 und 3). Was die vom Beschwerdeführer be mängelte Gutachterbestellung ohne Zufallsgenerator anbelangt (vgl. Urk. 12 S. 3), ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass diese in Nachach tung von BGE 137 V 210 mit Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversi che rung (IVV) auf Verordnungsebene per 1. März 2012 umgesetzten Anforderun gen nur für polydisziplinäre Gutachten Geltung beanspruchen und daher die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. C.___ nicht beschlagen. 4 .2

Was aber die materiellen Einwände des Beschwerdeführers gegen das Gutachten von

Dr. C.___ anbelangt, lassen der Vergleich oben zitierter ärztlicher Berichte und deren Würdigung tatsächlich Zweifel an seiner Beurteilung, auf welche sich der RAD-Arzt Dr. H.___ und die Beschwerdegegnerin massgeblich abstützte, aufkommen.

Abgesehen von Dr. C.___ und Dr. H.___ sprachen sich nunmehr sämtliche ärztli chen Fachpersonen, soweit sie dazu Stellung nahmen, in den im hier zu beur teilenden Revisionsverfahren eingegangenen Berichten für eine erhebliche bis gänzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von zumindest 70 % bis 100 % in jeder Tätigkeit

aus. Dabei massen nicht nur Prof . D.___ und Dr. B.___, son dern auch Dr. I.___ und Dr. F.___ der Polymorbidität des Beschwerdefüh rers massgebliche Bedeutu ng zu und bezeichneten das nunmehr diagnostizierte zerebelläre Syndrom mit Downbeatnystagmus und Gangataxie als leicht pro gredient. Nicht mehr aktuell sei dagegen der paroxysmale Lagerungsschwindel (vgl. unter anderem Urk. 9/236/5, 9/234, 9/236/9-10, 9/235, 9/237, 9/248, 9/280, 9/283, 9/293).

Dr. C.___ beschränkte sich in seiner Beurteilung dagegen auf eine singulär e Ausei nandersetzung mit den Beschwerden und sprach letztlich sämtlichen Be schwerden, wenn auch beschränkt auf eine rein neurologische Sichtweise, eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Wirkung gänzlich ab . Auch schloss er eine prozesshafte progrediente Entwicklung der zerebellären Problematik aus (vgl. Urk. 9/274/12 - 13). Dabei setzte er sich weder mit den gänzlich abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der übrigen Ärzte auseinander, noch mit deren Vorbefunden oder deren Einschätzung der Prognose und Entwicklung des z erebellären Syndroms . Weiter fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und dem tageszeitlich fluktuie renden Verlauf . Abgesehen vom Umstand, dass Dr. C.___ seine Einschätzung ausdrücklich auf eine rein neurologische Sichtweise beschränkte, was der Poly morbidität des Beschwerdeführers nicht gerecht wird, ist auf sein Gutachten im Lichte der bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert einer ärztli chen Beurteilung (vgl. obige E. 1.4) angesichts obiger Schwächen nicht abzu stellen.

Hieran ändert auch seine nachträgliche Stellungnahme vom 19. Oktober 2011 (Urk. 9/289) zum Bericht von Prof . D.___ vom 21. August 2011 (Urk. 9/280/1-4) nichts . Dr. C.___ beschränkte sich darin auf eine Stellungnahme zur von Dr. D.___ gestellten Diagnose eines Visus links von 0,1 cc nach Netz hautblutung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Abgesehen da von, dass seine Aussage, er habe vom Ausmass der Visusminderung bis anhin keine Kenntnis gehabt (Urk. 9/289/1), obwohl zum Beispiel bereits im Bericht von Dr. I.___ vom 23. November 2010 ein Vi sus links von lediglich noch 30 % diagnostiziert worden war (Urk. 9/236/12), seine Aktenkenntni s insgesamt fraglich erscheinen lässt, fehlt es seiner Beurteilung erneut an einer umfassen den Sichtweise: Angesichts der erheblich abweichend en neurologischen Befunde von Prof . D.___ vom 21. August 2011 zu seinen Befunden vom 21. Juni 2011 insbesondere im Bereich Gangbild, Romberg, aber auch in den Kategorien Reflexe und HWS-Parästhesien (vgl. Urk. 9/274/10-11 mit Urk. 9/280/2-3) wäre eine Stellungnahme dazu wie auch zur Frage der Progredienz der zerebellären Erkrankung und deren Bedeutung unabdingbar gewesen. 4.3

Im Gegensatz dazu erweisen sich die Berichte von Prof . D.___ nicht nur hinsichtlich der Diagnosestellung und neurologischen Befunderhebung als voll ständig; sie überzeugen auch in Bezug auf die Einschätzung des Auftretens und Verlaufs der Beschwerden un d deren gesamthafte Auswirkung auf die Leis tungs fähigkeit (vgl. unter anderem Urk. 9 /293) . Die sich bereits im Bericht des Interdi s ziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des A.___ vom 19. November 2010 abzeichnende Verschlechterung in Bezug auf den neuro-otologischen wie auch den allgemein-neurologischen Status (vgl. Urk. 9/236/7-8 mit Urk. 9/236/ 9-10) findet im Bericht vom 21. August 2011 (Urk. 9 /280/1, vgl. auch Urk. 9/297/18-19) seine logische Fortsetzung.

Auch wenn die Breite der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführer s eigentlich nach einer polydisziplinären Abklärung verlangt, kann a ngesichts der Überzeugungskraft der Berichte und Beurteilungen von Prof. D.___ und deren Übereinstimmung mit den Einschätzungen von Dr. F.___, Dr. I.___ und Dr. B.___ (vgl. ausserdem Bericht von PD. Dr. E.___

vom 23. August 2011 zur Kataraktproblematik auf dem rechten Auge, Urk. 9/284), welche allesamt von einer über 70%igen Arbeitsunfähigkeit

ausgehen, auf weitere Abklärungen verzichte t werden.

4.4

Gestützt auf deren Beurteilungen ist als erstellt zu betrachten, dass sich der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführer s seit der Verfügung vom 2. Juni 2010 insbesondere insofern verändert hat, als der paroxysmale Lagerungsschwindel weggefallen ist, nunmehr aber das erstmals am 26. Mai 2010 diagnostizi erte zerebelläre Syndrom (Urk. 9 /228/3)

als Hauptdiagnose neben die ursprünglichen Beschwerden sowie das ebenfalls neu diagnostizierte Restless-legs-syndrom, die Insom nie und HWS-Veränderungen mit radikulären Auswirkungen getreten ist. Keine Zweifel rechtfertigen sich auch daran, dass das zerebelläre Syndrom einen – wenn auch langsamen – so doch progredienten Verlauf nahm. Noch am 20. Ap ril 2010 beurteilte Prof. D.___ die Befunde, welche auf zerebelläre In stabil ität hin wiesen, als minimster Ausprägung (Urk. 9/213/2). Die zerebelläre Thematik fand

in

der Beurteilung des Gesundheitszustandes, welche r der Verfü gung vom 2. Juni 2010 zugrunde lag, denn auch noch keinen Eingang (vgl. Stellungnahme von Dr. H.___ vom 31. Mai 2010, Urk. 9/215/3) .

Gestützt auf die Akten rechtfertigt es sich jedoch, ab November 2010 von einer für die Leistungsfähigkeit massgeblichen

Verschlechterung des Gesundheitszu standes im Vergleich zum Zustand, welcher der Verfügung vom 2. Juni 2010 zugrunde lag, auszugehen, präsentierte sich doch g emäss Bericht von Prof . D.___ vom 19. November 2010 nicht nur der neurologische und der neuro-otologische Befund verschlechtert im Vergleich zu den noch nahezu blanden Befunden vom 21. Juli 2010 und vom 1. Oktober 2010 (Urk. 9/236/4 und 6, 9/236/7 f.) . Anamnestisch findet sich zudem der Hinweis auf akzentu ierte Sehstörungen im Sinne von verstärktem Verschwommensehen und Schwierigkeiten beim Lesen (Urk. 9/236/9-10). Auch sprachen sich im Novem ber 2010 Dr. F.___ nunmehr für eine 100%ige (Urk. 9/236/11), Dr. I.___ sinngemäss für eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/236/13) und Dr. B.___ für eine mittlerweile vollständige Invalidisierung (Urk. 9/237) aus . Di e erstmalige Stellungnahme von Prof . D.___ zur Arbeitsfähigkeit datiert vom 2. Februar 2011, wobei er dannzumal bereits von einer deutlich über 70 % liegenden Ein schränkung ausging.

Entsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Be schwerdeführer seit November 2010 in jeder Tätigkeit zu mindestens 70 %

ein geschränkt ist, was zu einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab

1. Februar 2011 führt (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf weitere Ausführungen zu formel len Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 12 S. 4) verzichtet werden. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozess entschädigung von Fr. 3‘1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das

Gericht

erkennt : 1.

In Gutheissung der Beschwe rde wird die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Februar 2012 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 3‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Hans R. Grendelmeier unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Januar 2007 bis Mai 2010 zu 50 %

im Schmuckverkauf bei der Z.___, Zürich (Urk. 9/ 269/3, 9/ 181) .

Am 11. September 2009 stellte der Versicherte ein weiteres Revisionsgesuch (vg l . Notiz auf Urk. 9/190) . Die IV-Stelle klärte die medizinischen und berufli chen Verhältnisse wiederum ab und nahm diverse ärztliche Berichte, unter an derem zwei Bericht e des Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des A.___ vom 4. März 2010 und 20. April 2010 (Urk. 9/190-196, 9/209/10-13, 9/212 -213), zu den Akten . Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2. Juni 2010 lehnte sie eine Rentener höhung wiederum ab (Urk. 9/216).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundes gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 Dagegen liess X.___ am 1 2. März 2012 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Erhöhung der Invalidenrente. Eventualiter sei das Gu t ach ten vom 21. Juni 2011 zu ergänzen; subeventualiter sei ein weiteres Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde antwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12, 15).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdefüh rer aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes Anspruch auf eine höhere als die seit 1. Januar 1997 ausgerichtete halbe Invalidenrente hat. Zeitliche Vergleichs basis bildet dabei die rechtskräftige Verfügung vom 2. Juni 2010 (Urk. 9/216), lag derselben doch eine materielle Prüfung des Sachverhalts mit entsprechender rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zugrunde.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte eine relevante Verschlechterung des Gesund heitszustandes gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 21. Juni 2011, aus welchem hervorgehe, dass aus neurologischer Sicht keine relevante Arbeitsun fähigkeit resultiere. Die übrigen Gesundheitsschäden seien unverändert; die ge ringfügige Verschlechterung der Sehkraft am rechten Auge wirke sich versi cherungsmedizinisch nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der Beschwerdeführer sei in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit wie derjenigen eines Telefo nisten oder Mitarbeiters in einem Call-Center weiterhin zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 2).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass die von der Beschwerdegegnerin beigezogene Beurteilung von Dr. C.___ in keiner Weise überzeuge. Weder berücksichtige Dr. C.___, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine polymorbide Person handle und insbesondere die stark verminderte Sehkraft im Verbund mit den übrigen gesundheitlichen Beschwerden zu werten sei . Auch habe sich weder Dr. C.___ noch die Beschwerdegegnerin mit den deut lich abweichenden Meinungen von Dr. B.___ und Prof. D.___ auseinander gesetzt; auch seien die neu hinzugekommenen Besch werden wie das Restless-legs-s ynd rom, das Zervikobrachialsyndrom, die zunehmende Kataraktbildung im rechten Auge und die neurologische Beeinträchtigung nicht oder ungenü gend berücksichtigt worden (Urk.1). 3. 3.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 4. August 1998 erfolgte aufgrund der Diagnose eines schweren lumbospondylogenen Syndromes, in folge dessen der Beschwerdeführer gemäss Einschätzung von Dr. B.___ vom

7. Juni 1997 seit zirka 1990 nur noch zu 50 % leistungsfähig sei (Urk. 9/39/1-2; vgl. Feststellungsblatt vom 13. Januar 1998, Urk. 9/51).

In den folgenden Jahren unterzog sich der Beschwerdeführer am 29. Juni 2004 einer Kataraktoperation links; am 6. Juli 2004 wurde er aufgrund von Kompli kationen nachoperiert (Urk. 9/136/3, 9/140-141). Im April 2005 mus ste er sich bei zunehmenden Glaskörperinfiltrationen einer neu e rlichen Operation des lin ken Auges unterziehen (Urk. 9/151). Aufgrund einer Blutung im Makulabereich mit plötzlicher Visusverschlechterung links im Juli 2008 unterzog sich der Be schwerdeführer am 24. Juli 2008 einer intravitrealen anti-VEGF-Behandlung in der Augenklinik des A.___ (Urk. 9/175/4-6). Gemäss Ber icht des A.___ vom

14. Januar 2009 verblieb auf dem linken Auge ein e deutlich reduzierte Sehleis tung mit Einschränkungen im Stereosehen (Urk. 9/178, 9/185) . 3 .2

Der als Vergleichsbasis beizuziehenden Verfügung vom 2. Juni 2010 (Urk. 9/216) lag in medizinischer Hinsicht unter anderem ein Bericht der Augenklinik des A.___ vom 30. Juli 2009 zugrunde. PD Dr. med. E.___ hielt fest, dass mit der Avastin-Injektion 2008 der linksseitige Befund bei zentraler Münzblutung im Rahmen einer pathologischen Myopie habe stabilisiert werden können; der Beschwerdeführer berichte aktuell über vermehrte Schwindelattacken und zu nehmende Rückenbeschwerden. Aus seiner Sicht sei eine Reduktion der Ar beitsfähigkeit auf 30 % auch im Hinblick auf die zunehmenden nicht-ophta l molo gischen Beschwerden adäquat . Dr. E.___ empfahl eine HNO- und eine 0 rthopädische Abklärung (Urk. 9/185).

Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2009 folgende Diagnosen: - Lumboradikuläres Syndrom - Visusverlust bei Status nach retinaler Blutung 2/08 - Meralgia paraesthetic a links 2/09 - Peptide Magenbeschwerden - Hyperthyreose mit Tachykardien .

Er erachtete den Beschwerdeführer seit Ende Juli 2009 als zu 7 0 % arbeitsunfä hig in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 9/194/2-5).

Die Beschwerdegegnerin holte zusätzlich einen Bericht des behandelnden Chiro praktoren Dr. F.___ vom 24. Oktober 2009 ein (Urk. 9/195/1-4). In seinem er gänzenden Bericht vom 27. Oktober 2009 lauteten die Diagnosen auf ein chro nifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei zirkulärer Diskusprotrusion L4/L5 bei lumbosakraler Übergangsanomalie, einen Status nach Blutung im Makulabereich und einen chronifizierten Lagerungsschwindel. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergänzte er diejenigen eines zervi kospondylogenen Schmerzsyndroms bei degenerativen Veränderungen der mittleren Halswirbelsäule (HWS) und einen Verdacht auf eine Meralgia paraest hetica. Anamnestisch hielt Dr. F.___ fest, dass sich der Allgemeinzustand auf grund der ophta l mologischen Beschwerden und einem neu aufget retenen be nignen paroxy smalen Lagerungsschwindel recht s verschlechtert habe. Der Be schwerdeführer berichte über v ermehrte Schwindelattacken und über vermehrte LWS-Beschwerden nach Über- und Fehlbelastung sowie seit Oktober 2009 über Oberschenkeldysästhesien, welche vermutlich auf eine Meralgia paraesthetica zurückzuführen seien. Die Prognose habe sich seines Erachtens verschlechtert, ab sofort bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/195/5-7).

Am 10. und 1 2. Februar 2010 unterzog sich der Beschwerdeführer auf Veranlas sung von Dr. B.___ einer neurologischen Untersuchung bei PD Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie. Dessen Beurteilung lautete dahinge hend, dass der Beschwerdeführer seit Jahren lumbale und lumbo-ischialgie forme Schmerzen beklage, welche in den letzten Monaten offenbar deutlich zu genommen hätten und eine Ausstrahlung am ehesten der Wurzel L5 links ent sprechend zeigten. Trotz konsequenter Physiotherapie, chiropraktischer Mass nahmen und schliesslich auch einigen stationären Aufenthalten habe bisher keine anhaltende Besserung der Symptomatik erzielt werden können. Aus neu rologischer Sicht finde sich zwar eine leichte Fussheberschwäche links, welche er jedoch weder in der Bildgebung aus dem Jahr 2006 noch in der Elektromyo graphie finde. Aufgrund der etwas verfahrenen Situation wolle er eine Zweit me inung einholen; ausserdem werde er den Beschwerdeführer Prof . D.___

zur Abklärung de s benignen paroxy smalen Lagerungsschwindel s zuweisen

(Urk. 9/209/10-11).

Dr. D.___ beurteilte die vom Beschwerdeführer geklagten Drehschwindel - atta cken, aktuell alle 2 bis 3 Wochen, in seinem Bericht vom 20. April 2010 am ehesten als rezidivierende Attacken mit Chronifizierung eines benignen paro xysmalen Lagerungsschwindels, welcher wahrscheinlich ver schiedene Bogen gänge betreffe. Damit würde auch der „Sturm im Kopf“ gut er klärbar, nicht aber der Downbeatnystagmus, welcher nur in der Endstellposition beim Blick auf die Seite auftrete. D ieser Befund könnte auf eine seh r milde ze rebelläre Instabilität hinweisen, welche möglicherweise nicht nur okulomotori scher, sondern auch postularer Form (leichte Gangataxie) sei. Inwieweit diese Befunde mit der im MRI berichteten und sehr, sehr diskreten zerebellären Atro phie in Verbindung stünden und vor allem, wie deren Prognose sei, müsse zur zeit offen gelassen werden (Urk. 9/213/1-3).

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, des Regionalen ärztlichen Diens tes (RAD) der Beschwerdegegnerin stellte sich in seiner Einschätzung vom 31. Mai 2010 au f den Standpunkt, dass der von Prof . D.___ bestätigte La gerungsschwindel einer Behandlung gut zugänglich sei und keinerlei weitere Arbeit sunfähigkeit in der Tätigkeit im Schmuckhandel begründe . Im W eiteren hielt er an seiner Einschätzung vom 15. April 2010 fest, gemäss welcher keine neuen medizinischen Befunde ausgewiesen seien, welche eine höhere als die 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten (Urk. 9/215/2-3; vgl. da rauf gestützte Begründung in der Verfügung vom 2. Juni 2010, Urk. 9/216). 3 .3

3 .3.1

Im Rahmen des hier im Streite stehenden Revisionsverfahrens reichte Dr. B.___ mit seinem Schreiben vom 26. Okto ber 2010 eine Bestätigung von Prof . D.___ vom 23. Juni 2010, wonach am 26. Mai 2010 beim Beschwerdefüh rer ein zerebelläres Syndrom mit Gangataxie und Downbeatnys tagmus diag nostiziert worden sei, ein . Dieses Krankheitsbild habe keinen ätiologischen Zu sammenhang mit den rezidivierenden Episoden eines benignen paroxysmalen La gerungsschwindels, unter welche m der Beschwerdeführer aktuell nicht mehr leide (Urk. 7/228 /3).

Im ebenfalls beigel e gten Ku rzbericht zur Sprechstunde des I nterdi s ziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des A.___ vom 1. Oktober 2010 lauteten die Hauptdiagnosen auf ein zerebelläres Syndrom mit/bei klinisch leichtgradiger Gangataxie, intermittierend nachweis barem Downbeatnystagmus und gemä ss cMRI 11/09 frontaler und z er ebellärer Hirnvolumenminderung mit Kleinhirnoberwurm und Lobus flocculo-nodularis sowie auf eine Meralgia paresthetica li nks. I n der Zwischenanamnese seit 21. Juli 2010 (vgl. Bericht vom 21. Juli 2010, Urk. 9/236/4 und 9/236/6) wurde festgehalten, dass die Be schwerden weiterhin einen stark fluktuierenden Verlauf mit tageszeitlicher Ab hängigkeit zeigten. Am Morgen nach dem Aufstehen sei der Beschwerdeführer „wie unter Narkose“, leide unter Fatique, Verschwommensehen, Gangunsicher heit, alles sei verlangsamt, benötige mehr Konzentration und Anstrengung. Zwischenanamnestisch und klinisch hätten sich keine neuen Aspekte ergeben. Bei grossem subjektivem Leidensdruck seien verschiedene medikamentöse The rapieoptionen diskutiert worden; es sei ein Behandlungsversuch mit Meman tine/Axura gestartet worden (Urk. 9/228/1-2).

Am 19. November 2010 folgte eine weitere Verlaufskontrolle im A.___ . Seit 1

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 4.3 Im Gegensatz dazu erweisen sich die Berichte von Prof . D.___ nicht nur hinsichtlich der Diagnosestellung und neurologischen Befunderhebung als voll ständig; sie überzeugen auch in Bezug auf die Einschätzung des Auftretens und Verlaufs der Beschwerden un d deren gesamthafte Auswirkung auf die Leis tungs fähigkeit (vgl. unter anderem Urk.

E. 4.4 Gestützt auf deren Beurteilungen ist als erstellt zu betrachten, dass sich der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführer s seit der Verfügung vom 2. Juni 2010 insbesondere insofern verändert hat, als der paroxysmale Lagerungsschwindel weggefallen ist, nunmehr aber das erstmals am 26. Mai 2010 diagnostizi erte zerebelläre Syndrom (Urk. 9 /228/3)

als Hauptdiagnose neben die ursprünglichen Beschwerden sowie das ebenfalls neu diagnostizierte Restless-legs-syndrom, die Insom nie und HWS-Veränderungen mit radikulären Auswirkungen getreten ist. Keine Zweifel rechtfertigen sich auch daran, dass das zerebelläre Syndrom einen – wenn auch langsamen – so doch progredienten Verlauf nahm. Noch am 20. Ap ril 2010 beurteilte Prof. D.___ die Befunde, welche auf zerebelläre In stabil ität hin wiesen, als minimster Ausprägung (Urk. 9/213/2). Die zerebelläre Thematik fand

in

der Beurteilung des Gesundheitszustandes, welche r der Verfü gung vom 2. Juni 2010 zugrunde lag, denn auch noch keinen Eingang (vgl. Stellungnahme von Dr. H.___ vom 31. Mai 2010, Urk. 9/215/3) .

Gestützt auf die Akten rechtfertigt es sich jedoch, ab November 2010 von einer für die Leistungsfähigkeit massgeblichen

Verschlechterung des Gesundheitszu standes im Vergleich zum Zustand, welcher der Verfügung vom 2. Juni 2010 zugrunde lag, auszugehen, präsentierte sich doch g emäss Bericht von Prof . D.___ vom 19. November 2010 nicht nur der neurologische und der neuro-otologische Befund verschlechtert im Vergleich zu den noch nahezu blanden Befunden vom 21. Juli 2010 und vom 1. Oktober 2010 (Urk. 9/236/4 und 6, 9/236/7 f.) . Anamnestisch findet sich zudem der Hinweis auf akzentu ierte Sehstörungen im Sinne von verstärktem Verschwommensehen und Schwierigkeiten beim Lesen (Urk. 9/236/9-10). Auch sprachen sich im Novem ber 2010 Dr. F.___ nunmehr für eine 100%ige (Urk. 9/236/11), Dr. I.___ sinngemäss für eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/236/13) und Dr. B.___ für eine mittlerweile vollständige Invalidisierung (Urk. 9/237) aus . Di e erstmalige Stellungnahme von Prof . D.___ zur Arbeitsfähigkeit datiert vom 2. Februar 2011, wobei er dannzumal bereits von einer deutlich über 70 % liegenden Ein schränkung ausging.

Entsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Be schwerdeführer seit November 2010 in jeder Tätigkeit zu mindestens 70 %

ein geschränkt ist, was zu einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab

1. Februar 2011 führt (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf weitere Ausführungen zu formel len Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 12 S. 4) verzichtet werden. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozess entschädigung von Fr. 3‘1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das

Gericht

erkennt : 1.

In Gutheissung der Beschwe rde wird die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Februar 2012 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 3‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Hans R. Grendelmeier unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00307 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

31. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans R. Grendelmeier Grendelmeier Jenny & Partner Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1951, Fabrikationsmitarbeiter bei der Y.___, Blechstoffe und Aromen (vgl. Urk. 9/38), meldete sich erstmals am

19. Oktober 1993 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/6). Da der Versicherte er st am 8. Dezember 1984 in die Sc hweiz einge reist war, wurden seine Lei stungsbegehren mangels Erfüllung der versiche rungsmässigen Voraussetzungen in der Folge wiederholt abgewiesen (Urk. 9/14, 9/18, 9/24).

Auf neuerliche Anmeldung vom 2. Mai 1997 hin (Urk. 9/36) sprach ihm die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse (Urk. 9/38-39, 9/44) mit Verfügung vom 4. August 1998 rückwirkend ab 1. Januar 1997 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % aufgrund lumbaler Beschwerden zu (Urk. 9/66-67) . Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis am 1 2. September 2002 fristlos auf (Urk. 9/92/6-7) . 1.2

In den Folgejahren bestätigte die IV-Stelle im Rahmen diverser Revisio nsverfah ren mit Verfügung vom 18 . Januar 2001 (Urk. 9/73), mit Einspr acheentscheid vom 7. August 2003 (Urk. 9/116)

un d mit Verfügung vom

9. Februar 2009 (Urk. 8/183) den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei unverändertem Invali ditätsgrad . Der Versicherte, welcher seit einer Kataraktoperation am 29. Jun i 2004 unter Augenproblemen litt (vgl . Urk. 9/130, 9/136, 9/140-141), arbeitete

vom

1. Januar 2007 bis Mai 2010 zu 50 %

im Schmuckverkauf bei der Z.___, Zürich (Urk. 9/ 269/3, 9/ 181) .

Am 11. September 2009 stellte der Versicherte ein weiteres Revisionsgesuch (vg l . Notiz auf Urk. 9/190) . Die IV-Stelle klärte die medizinischen und berufli chen Verhältnisse wiederum ab und nahm diverse ärztliche Berichte, unter an derem zwei Bericht e des Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des A.___ vom 4. März 2010 und 20. April 2010 (Urk. 9/190-196, 9/209/10-13, 9/212 -213), zu den Akten . Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2. Juni 2010 lehnte sie eine Rentener höhung wiederum ab (Urk. 9/216). 1.3

A m 26. Oktober 2010 gelangte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, seit vielen Jahren behandelnder Arzt des Versicherten, an die IV-Stelle und er klärte, der Versicherte leide unter einer progredienten zerebellären Erkrankung; eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit sei begründet (Urk. 9/228-229). Di e IV-Stel le nahm neuerlich diverse ärztliche Berichte zu den Akten (Urk. 9/234- 236, 9/243) und teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Januar 2011 mit, dass sie voraussichtlich nicht auf das Revisionsbegehren eintreten werde (Urk. 9/246). Mit dem Einwand vom 4. Februar 2011 dagegen liess der Versicherte aktuelle ärztliche Berichte einreichen (Urk. 9/248- 255). Sein em Even t ualantrag auf Ein holung eines Gutachtens folg te die IV-Stelle und beauftragte

Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, mit der Begutachtung des Versicherten . Gestützt auf dessen Gutachten vom 21. Juni 2011 (Urk. 9/274) teilte die IV-Stelle mit neuerlichem Vorbescheid vom 2 2. Juli 2011 mit, das Rentenerhöhungsgesuch werde voraussichtlich abgewiesen (Urk. 9/276) . Nachdem der Versicherte im Einwandverfahren weitere ärztliche Be richt e, unter anderem von Prof. Dr. med. D.___, L eitender Arzt des Inter di s zip linären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des A.___, vom 21. August 2011 (Urk. 9/280) eingereicht hatte, holte die IV-Stelle eine er gänzende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 19. Oktober 2011 ein (Urk. 9/289) und wies das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 9. Februar 2012 ab (Urk. 2) . 2.

Dagegen liess X.___ am 1 2. März 2012 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Erhöhung der Invalidenrente. Eventualiter sei das Gu t ach ten vom 21. Juni 2011 zu ergänzen; subeventualiter sei ein weiteres Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde antwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12, 15).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundes gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdefüh rer aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes Anspruch auf eine höhere als die seit 1. Januar 1997 ausgerichtete halbe Invalidenrente hat. Zeitliche Vergleichs basis bildet dabei die rechtskräftige Verfügung vom 2. Juni 2010 (Urk. 9/216), lag derselben doch eine materielle Prüfung des Sachverhalts mit entsprechender rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zugrunde. 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte eine relevante Verschlechterung des Gesund heitszustandes gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 21. Juni 2011, aus welchem hervorgehe, dass aus neurologischer Sicht keine relevante Arbeitsun fähigkeit resultiere. Die übrigen Gesundheitsschäden seien unverändert; die ge ringfügige Verschlechterung der Sehkraft am rechten Auge wirke sich versi cherungsmedizinisch nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der Beschwerdeführer sei in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit wie derjenigen eines Telefo nisten oder Mitarbeiters in einem Call-Center weiterhin zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass die von der Beschwerdegegnerin beigezogene Beurteilung von Dr. C.___ in keiner Weise überzeuge. Weder berücksichtige Dr. C.___, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine polymorbide Person handle und insbesondere die stark verminderte Sehkraft im Verbund mit den übrigen gesundheitlichen Beschwerden zu werten sei . Auch habe sich weder Dr. C.___ noch die Beschwerdegegnerin mit den deut lich abweichenden Meinungen von Dr. B.___ und Prof. D.___ auseinander gesetzt; auch seien die neu hinzugekommenen Besch werden wie das Restless-legs-s ynd rom, das Zervikobrachialsyndrom, die zunehmende Kataraktbildung im rechten Auge und die neurologische Beeinträchtigung nicht oder ungenü gend berücksichtigt worden (Urk.1). 3. 3.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 4. August 1998 erfolgte aufgrund der Diagnose eines schweren lumbospondylogenen Syndromes, in folge dessen der Beschwerdeführer gemäss Einschätzung von Dr. B.___ vom

7. Juni 1997 seit zirka 1990 nur noch zu 50 % leistungsfähig sei (Urk. 9/39/1-2; vgl. Feststellungsblatt vom 13. Januar 1998, Urk. 9/51).

In den folgenden Jahren unterzog sich der Beschwerdeführer am 29. Juni 2004 einer Kataraktoperation links; am 6. Juli 2004 wurde er aufgrund von Kompli kationen nachoperiert (Urk. 9/136/3, 9/140-141). Im April 2005 mus ste er sich bei zunehmenden Glaskörperinfiltrationen einer neu e rlichen Operation des lin ken Auges unterziehen (Urk. 9/151). Aufgrund einer Blutung im Makulabereich mit plötzlicher Visusverschlechterung links im Juli 2008 unterzog sich der Be schwerdeführer am 24. Juli 2008 einer intravitrealen anti-VEGF-Behandlung in der Augenklinik des A.___ (Urk. 9/175/4-6). Gemäss Ber icht des A.___ vom

14. Januar 2009 verblieb auf dem linken Auge ein e deutlich reduzierte Sehleis tung mit Einschränkungen im Stereosehen (Urk. 9/178, 9/185) . 3 .2

Der als Vergleichsbasis beizuziehenden Verfügung vom 2. Juni 2010 (Urk. 9/216) lag in medizinischer Hinsicht unter anderem ein Bericht der Augenklinik des A.___ vom 30. Juli 2009 zugrunde. PD Dr. med. E.___ hielt fest, dass mit der Avastin-Injektion 2008 der linksseitige Befund bei zentraler Münzblutung im Rahmen einer pathologischen Myopie habe stabilisiert werden können; der Beschwerdeführer berichte aktuell über vermehrte Schwindelattacken und zu nehmende Rückenbeschwerden. Aus seiner Sicht sei eine Reduktion der Ar beitsfähigkeit auf 30 % auch im Hinblick auf die zunehmenden nicht-ophta l molo gischen Beschwerden adäquat . Dr. E.___ empfahl eine HNO- und eine 0 rthopädische Abklärung (Urk. 9/185).

Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2009 folgende Diagnosen: - Lumboradikuläres Syndrom - Visusverlust bei Status nach retinaler Blutung 2/08 - Meralgia paraesthetic a links 2/09 - Peptide Magenbeschwerden - Hyperthyreose mit Tachykardien .

Er erachtete den Beschwerdeführer seit Ende Juli 2009 als zu 7 0 % arbeitsunfä hig in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 9/194/2-5).

Die Beschwerdegegnerin holte zusätzlich einen Bericht des behandelnden Chiro praktoren Dr. F.___ vom 24. Oktober 2009 ein (Urk. 9/195/1-4). In seinem er gänzenden Bericht vom 27. Oktober 2009 lauteten die Diagnosen auf ein chro nifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei zirkulärer Diskusprotrusion L4/L5 bei lumbosakraler Übergangsanomalie, einen Status nach Blutung im Makulabereich und einen chronifizierten Lagerungsschwindel. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergänzte er diejenigen eines zervi kospondylogenen Schmerzsyndroms bei degenerativen Veränderungen der mittleren Halswirbelsäule (HWS) und einen Verdacht auf eine Meralgia paraest hetica. Anamnestisch hielt Dr. F.___ fest, dass sich der Allgemeinzustand auf grund der ophta l mologischen Beschwerden und einem neu aufget retenen be nignen paroxy smalen Lagerungsschwindel recht s verschlechtert habe. Der Be schwerdeführer berichte über v ermehrte Schwindelattacken und über vermehrte LWS-Beschwerden nach Über- und Fehlbelastung sowie seit Oktober 2009 über Oberschenkeldysästhesien, welche vermutlich auf eine Meralgia paraesthetica zurückzuführen seien. Die Prognose habe sich seines Erachtens verschlechtert, ab sofort bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/195/5-7).

Am 10. und 1 2. Februar 2010 unterzog sich der Beschwerdeführer auf Veranlas sung von Dr. B.___ einer neurologischen Untersuchung bei PD Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie. Dessen Beurteilung lautete dahinge hend, dass der Beschwerdeführer seit Jahren lumbale und lumbo-ischialgie forme Schmerzen beklage, welche in den letzten Monaten offenbar deutlich zu genommen hätten und eine Ausstrahlung am ehesten der Wurzel L5 links ent sprechend zeigten. Trotz konsequenter Physiotherapie, chiropraktischer Mass nahmen und schliesslich auch einigen stationären Aufenthalten habe bisher keine anhaltende Besserung der Symptomatik erzielt werden können. Aus neu rologischer Sicht finde sich zwar eine leichte Fussheberschwäche links, welche er jedoch weder in der Bildgebung aus dem Jahr 2006 noch in der Elektromyo graphie finde. Aufgrund der etwas verfahrenen Situation wolle er eine Zweit me inung einholen; ausserdem werde er den Beschwerdeführer Prof . D.___

zur Abklärung de s benignen paroxy smalen Lagerungsschwindel s zuweisen

(Urk. 9/209/10-11).

Dr. D.___ beurteilte die vom Beschwerdeführer geklagten Drehschwindel - atta cken, aktuell alle 2 bis 3 Wochen, in seinem Bericht vom 20. April 2010 am ehesten als rezidivierende Attacken mit Chronifizierung eines benignen paro xysmalen Lagerungsschwindels, welcher wahrscheinlich ver schiedene Bogen gänge betreffe. Damit würde auch der „Sturm im Kopf“ gut er klärbar, nicht aber der Downbeatnystagmus, welcher nur in der Endstellposition beim Blick auf die Seite auftrete. D ieser Befund könnte auf eine seh r milde ze rebelläre Instabilität hinweisen, welche möglicherweise nicht nur okulomotori scher, sondern auch postularer Form (leichte Gangataxie) sei. Inwieweit diese Befunde mit der im MRI berichteten und sehr, sehr diskreten zerebellären Atro phie in Verbindung stünden und vor allem, wie deren Prognose sei, müsse zur zeit offen gelassen werden (Urk. 9/213/1-3).

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, des Regionalen ärztlichen Diens tes (RAD) der Beschwerdegegnerin stellte sich in seiner Einschätzung vom 31. Mai 2010 au f den Standpunkt, dass der von Prof . D.___ bestätigte La gerungsschwindel einer Behandlung gut zugänglich sei und keinerlei weitere Arbeit sunfähigkeit in der Tätigkeit im Schmuckhandel begründe . Im W eiteren hielt er an seiner Einschätzung vom 15. April 2010 fest, gemäss welcher keine neuen medizinischen Befunde ausgewiesen seien, welche eine höhere als die 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten (Urk. 9/215/2-3; vgl. da rauf gestützte Begründung in der Verfügung vom 2. Juni 2010, Urk. 9/216). 3 .3

3 .3.1

Im Rahmen des hier im Streite stehenden Revisionsverfahrens reichte Dr. B.___ mit seinem Schreiben vom 26. Okto ber 2010 eine Bestätigung von Prof . D.___ vom 23. Juni 2010, wonach am 26. Mai 2010 beim Beschwerdefüh rer ein zerebelläres Syndrom mit Gangataxie und Downbeatnys tagmus diag nostiziert worden sei, ein . Dieses Krankheitsbild habe keinen ätiologischen Zu sammenhang mit den rezidivierenden Episoden eines benignen paroxysmalen La gerungsschwindels, unter welche m der Beschwerdeführer aktuell nicht mehr leide (Urk. 7/228 /3).

Im ebenfalls beigel e gten Ku rzbericht zur Sprechstunde des I nterdi s ziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des A.___ vom 1. Oktober 2010 lauteten die Hauptdiagnosen auf ein zerebelläres Syndrom mit/bei klinisch leichtgradiger Gangataxie, intermittierend nachweis barem Downbeatnystagmus und gemä ss cMRI 11/09 frontaler und z er ebellärer Hirnvolumenminderung mit Kleinhirnoberwurm und Lobus flocculo-nodularis sowie auf eine Meralgia paresthetica li nks. I n der Zwischenanamnese seit 21. Juli 2010 (vgl. Bericht vom 21. Juli 2010, Urk. 9/236/4 und 9/236/6) wurde festgehalten, dass die Be schwerden weiterhin einen stark fluktuierenden Verlauf mit tageszeitlicher Ab hängigkeit zeigten. Am Morgen nach dem Aufstehen sei der Beschwerdeführer „wie unter Narkose“, leide unter Fatique, Verschwommensehen, Gangunsicher heit, alles sei verlangsamt, benötige mehr Konzentration und Anstrengung. Zwischenanamnestisch und klinisch hätten sich keine neuen Aspekte ergeben. Bei grossem subjektivem Leidensdruck seien verschiedene medikamentöse The rapieoptionen diskutiert worden; es sei ein Behandlungsversuch mit Meman tine/Axura gestartet worden (Urk. 9/228/1-2).

Am 19. November 2010 folgte eine weitere Verlaufskontrolle im A.___ . Seit 1 9 . Oktober 2010 hätte Memantine wegen Nebenwirkungen abgesetzt werden müssen. Seither habe sich ein stabiler Verlauf eingestellt, die Sehstörungen seien seit rund einer Woche akzentuiert. Der neuro-otologische wie auch der allg e mein-neurologische Status präsentierte n sich im Vergleich zum Vorun ter such leicht verschlechtert (U rk. 9/236/9-10).

Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie, Sport und Innere Medizin, er stellte am 23. November 2010 einen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer stehe seit Herbst 2010 wegen rezidivierenden lumbal lo kalisierten Schmerzen sowie Schulterschmerzen in seiner Behandlung. Unter re gelmässiger Physiotherapie habe die Schmerzsituation stabilisiert werden kön nen. Gesamthaft zeige sich jedoch ein reduzierter Patient. Dies sei nicht nur Folge der belastungsabhängigen, rezidivierenden Schmerzen, sondern stehe auch in Zusammenhang mit der zerebellären leicht progredienten Problematik. Entsprechend seien die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Invalidenrente von 50 auf 70 % sicher gegeben (Urk. 9/235).

Dr. F.___ erklärte am 1

9. November 2010, dass nunmehr eine 100%ige Arbeits unfähigkeit angebracht sei (Urk. 9/234). Am selben Tag hielt Dr. B.___ gestützt auf obige Berichte fest, dass mittlerweile eine weitgehend vollständige Invalidisierung vorliege, einerseits bedingt durch die bekannten Rückenbe schwerden und andererseits durch eine progrediente zerebelläre Erkrankung. Hinzu komme die täg lichen physikalischen Therapien (Urk. 9/237) .

Dr. med. J.___, Facharzt für Urologie, erklärte mit Schreiben vom 20. Dezember 2010, dass der Beschwerdeführer seit 30. Juli 2010 wegen einer progredienten nahezu vollständigen erektilen Dysfunktion, welche ihn zunehmend psychisch belaste, in seiner Behandlung stehe. Aufgrund der schweren Erkrankung des zentralen Nervensystems respektive des Kleinhirns aber auch des Rückenmarks müsse von einer neurologischen möglicherweise nicht therapierbaren Ursache der Störung ausgegangen werden. Die damit einhergehende psychische Belas tung müsse seines Erachtens bei der Berentung ebenfalls mitberücksichtigt wer den (Urk. 9/243).

Dr. H.___ stellte sich am 3. Januar 2011 auf den Standpunkt, in den Berichten des A.___ würde bei zwar geänderter Diagnose weiterhin lediglich eine leichte Gangstörung festgestellt, eine tiefere als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit würde aus neurologischer Sicht nicht bestätigt. Die Potenzstörung vermöge für sich alleine ebenfalls keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen (Urk. 9/244/3).

Prof. D.___ erklärte am 2. Februar 2011, dass aufgrund des progredienten zerebellären Syndroms eine Arbeitsunfähigkeit vorlie ge, die zusammen mit den übrigen chronifizierten gesundheitlichen Einschränkungen (rheumatologisch, ophtamologisch, urologisch) deutlich über 70 % liege. Die genaue Arbeitsunfä higkeit müsse seines Erachtens in Rahmen eines neuen Gutachtens neu einge schätzt werden (Urk. 9/248).

Vom 30. bis 31. März 2011 unterzog sich der Beschwerdeführer wegen Durch schlafstörungen einer Schlafanalyse im Zentrum für Schlafmedizin, K.___ . Aufgrund der näch tlichen Schlafstudie n wurde n ein R estless-legs-syndrom (PLM-Syndrom) mit einem Weckungsindex von 19/h, häufige Sauer stoffdesaturationen, eine Schlafzeitunterschätzung und eine Insomnie festge stellt (Urk. 9/274/17-18). 3 .3.2

Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Gutachter Dr. C.___ unterzog den Beschwerdeführer am 21. Juni 2011 einer klinischen neurologischen Untersu chung. Eigenanamnestisch erklärte der Beschwerdeführer, seit Jahren unter ständigen lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die linke Gesäss hälfte zu leiden . Seit Mitte 2009 leide er zusätzlich unter frühmorgendlichem Schwindel, anfänglich mit lageabhängigem Drehschwindel. Er fühle sich mor gens immer benommen. Die Schwindelbeschwerden im Zusammenhang mit ei nem haubenartigen Kopfdruck und Ohrensausen würden sich meist im Verlauf des Vormittags zurückziehen. Aufgrund dieser Beschwerden sei er häufig gang unsicher und habe das Gefühl zu schwanken. Er leide zusätzlich unter Miss empfindungen im Bereich des linken äusseren Oberschenkels im Liegen sowie unter unruhigen Beinen. Unter der aktuellen Therapie mit Sifrol und Stilnox könne er wieder besser schlafen.

Gestützt auf seine klinischen Untersuchungsbefunde und die Akten kam Dr. C.___ in der zusammenfassenden Beurteilung zum Schluss, dass b ei der ak tuellen Untersuchung keine Fussheberschwäche mehr nachweisbar gewesen sei und sich auch sonst keine radikulären Befunde gezeigt hätten. Die vom Haus arzt Dr. B.___ gestellten Diagnosen einer Meralgia paraesthetica

links, peptischer Magenbeschwerden und einer Hyperthyreose mit Tachykardien würden aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen Anspruch auf eine Rentenerhöhung begründen und seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auch rechtfer tige die Visusminderung links bei nahezu vollem Visus auf der Gegenseite keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die oto - neurologischen Untersu chungen im A.___ vom 4. März und 20. April 2010 hätten auf leichte Residuen eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels, möglicherweise im Rahmen einer infratentoriell betonten Hirnatrophie hingewiesen. Die Verlaufsdokumen tation einschliesslich zerebralem MRI vom 13. Januar 2011 hätten jedoch bis lang keinen Hinweis für eine prozesshaft verlaufende/progrediente neurodege nerative Erk r ankung ergeben, sodass die pathologische Relevanz der blanden klinischen und bildgebenden Befunde eher fraglich erscheine. Bei der aktuellen neurologischen Untersuchung seien lediglich diskrete und versicherungsneuro logisch nicht relevante Unsicherheiten im Blindstrichgang nachweisbar gewe sen. Das jüngst schlafmedizinisch diagnostizierte PLM-Syndrom werde inzwi schen effektiv medikamentös behandelt.

Gemäss Dr. C.___

ist aus rein neurologischer Sicht keine relevante Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 9/274/1-15) 3 .3.3

Mit Bericht vom 21. August 2011 zur Sprech stunde vom selben Tag stellte Prof . D.___ folgende Diagnosen:

-

langsam progredientes zerebelläres Syndrom mit/bei

- Dow nbeatnystagmus bei Lateralblick und Kopfhängenlassen

- posturaler Ataxie

- leichter beinbetonter Extremitätenataxie

-

cMRI vom 13. Januar 2011: linksbetonte deutliche Atrophie des Lobus

flocculo-nodularis, Erweiterung der äusseren Liquorräume frontal, über

den oberen zerebellären Hemisphären und des Oberwurms

-

Visuseinschränkung

- Visus links 0,1 cc nach Netzhautblutung im Gefolge einer

Kataraktoperation

- Katarakt rechts (Operation bisher abgelehnt wegen Gefahr der

Netzhautblutung

-

Status nach Canalolithiasis

-

Restless-legs-syndrom mit chronischer Einschlaf- und Durchschlaf -

insomnie

-

chronisches Lumbovertrebralsyndrom mit radikulärer

Schmerzausst r ah -

lung L5 links mit Fussheberschwäche M4

-

chronisches Zervikoverte bralsyndrom mit radikulärem Reiz

- und

sensiblem Ausfallsyndrom C7 links bei HWS-Provokation

-

Meralgia par a esthetica links

-

Nierenstein Unterkelch rechts, Stosswellenlithotripsie am 20. April 2011 .

Neben den zahlreichen Diagnosen bestehe aus neuro-otologischer Sicht ein lang sam progredientes zerebelläres Syndrom mit Downbeatnystagmus. Obwohl dieser in der aufrechten Kopfposition nur bei Lateralblick auftrete, führe er zu sammen mit dem massiv reduzierten Visus links und dem Katarakt rechts zu ei ner wesentlichen Behinderung, könne der Beschwerdeführer seine zusätzlich bestehende posturale Ataxie doch nur ungenügend visuell kompensieren, ins besondere bei Kopf- und Augenbewegungen . Den im Gutachten von Dr. C.___ gezogenen Schluss könne er aufgrund seiner klinischen Befunde nicht nach vollziehen (Urk. 9/280).

Auch Dr. B.___ sprach sich am 26. August 2011 neuerlich für eine über 70%ige respektive eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführer s aus. Wegen der zerebel lären degenerativen Erkrankung, die zu zunehmende n Gleichge wichtsstörungen führe, sowie wegen der Medikation mit Sifrol und Xanax be nötige der Beschwerdeführer zur Erlangung seiner Gehfähigkeit morgens einige Stunden und sei bis mittags nicht in der Lage, einer geregelten Tätigkeit nach zugehen oder sich zu konzentrieren. Vier Nachmittage seien zudem durch The rapien besetzt (Urk. 9/283).

Ein MRI der HWS inklusive des zervikothorakalen Überganges vom 6. Oktober 2011 im L.___ liess eine diskrete Unkoarthrose C5/C6 rechts mit leichter Einengung des Neuroforamens in diesem Bewegungs segment erkennen (Urk. 9/287).

Am 19. Oktober 2011 nahm Dr. C.___ auf Bitte der Beschwerdegegnerin zum Bericht des A.___ vom 21. Augu st 2011 Stellung. Er hielt fest, dass das Ausmass der primär nicht neurologisch bedingten Visusminderung zum Zeitpunkt seiner Untersuchung nicht bekannt gewesen sei. In heutiger Kenntnis der nur 10%igen Sehfähigkeit auf dem linken Auge erscheine die diesbezügliche Beurteilung von Prof. D.___ nachvollziehbar. Aus seiner Sicht würden diese Befunde jedoch keine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen. Da die nystagmusasoziierten Beschwerden nur bei Blickwendung nach rechts aufträten und sich die posturale Instabilität im Stehen manifestiere, könnten zumindest angepasste, sitzende Tätigkeiten, die keine besonderen Anforderungen an die Blickmotorik stellten, wie als Telefonist oder Mitarbeiter eines Call-Centers, uneingeschränkt ausgeübt werden (Urk. 9/289).

Hierzu äusserte sich sodann Prof. D.___ mit Schreiben vom 4. November 2011 und verneinte die Zumutbarkeit der vorgeschlagenen Verweisungstätig keiten. Bei einer Tätigkeit in einem Call-Center handle es sich im Regelfall um Bildschirmarbeit, wobei es unweigerlich zu Blickbewegungen in alle Richtungen komme und der Beschwerdeführer die rechte Bildschirmseite wegen Oszillopsien ni cht lesen könne. Eine theoretisch mögliche Kompensation mit schnellen Kopf bewegungen sei aufgrund des chronischen Zervikovertebralsyndroms nicht möglich. Das chronische Lumbovertebralsyndrom sei kaum vereinbar mit einer sitzenden Tätigkeit, auch verhindere das Restless-legs-syndrom län g eres Sitzen. Zusammengefasst pflichte er Dr. B.___, Dr. E.___, Dr. I.___ und Dr. F.___, dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 %, seines Erachtens 100 % vorliege, bei (Urk. 9/293/1). 3 .4

In einem weitern in diesem Verfahren eingereichten Bericht vom 27. Februar 2012 setzte sich Prof. D.___ mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung auseinander und erklä rte, dass die neurologische Beeinträchtigung ungenügend berücksichtigt worden sei. Wie bereits mehrfach geschrieben, be stehe beim Beschwe rdeführer ein Downbeat-Nystagmus bei exzentrischer Augenposition, was bedeute, das s vertikale Oszillopsien aufträt en, sobald er nicht strikt geradeaus schaue. Zusammen mit der visuellen Beeinträchtigung (ein Auge sei praktisch blind, das andere mit progredient abnehmendem Visus bei zunehmendem nicht-operablem Katarakt) sei eine Arbeit am Bildschirm illusorisch. Diese Beeinträchtigung sei seines Erachtens erst nach der letzten Festlegung der Invalidität aufgetreten und ein Zeichen für das Fortschreite n der zeberellären Degeneration. Ungenügend berücksichtigt worden seien weitere neu hinzugetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen wie das Restless-legs-syndrom, die Insomnie, rheumatologische Diagnosen inklusive HWS-Verände rungen mit radikulären Symptomen (Urk. 3/2; vgl. zudem mit der Replik einge reichte Stellungnahme von Prof. D.___ vom 3. August 2012, Urk. 13/4).

Auch Dr. B.___ nahm am 27. Februar 2012 Stellung und äusserte sein Erstaunen über den Entscheid der Beschwerdegegnerin. Ergänzend zu seinen bereits am 26. August 2011 gemachten Ausführungen erklärte er, dass die ausgeprägten Nebenwirkungen der Medikation wie Müdigkeit und Konzentrationsstörungen es dem Beschwerdeführer verunmögliche n würden, regelmässig eine zuverläs sige Leistung zu erbringen. Auch habe die Beschwerdegegnerin nicht berück sichti gt, dass neue Beschwerden hinzu gekommen un d alte sich verstärkt hätten (Ur

k. 3/1; vgl. dazu ebenfalls im zweiten Schriftenwechsel eingereichte Stel lungnahme von Dr. B.___ vom 18. Juli 2012, Urk. 13/2). 4. 4 .1

Vorweg zur Würdigung der medizinischen Akten ist der Beschwerdeführer da rauf hinzuweisen, dass es keine Pflicht zur Veröffentlichung der Zertifizierung als medizinischer Gutachter SIM gibt und der RAD-Arzt Dr. med. H.___ gemäss telefonischer Auskunft der Geschäftsstelle SIM vom 4 . Oktober 2013 über das entsprechende Zertifikat seit 2009 verfügt (vgl. Urk. 17; vgl. Vorbringen des Beschwerdeführers in Urk. 12 S. 2 und 3). Was die vom Beschwerdeführer be mängelte Gutachterbestellung ohne Zufallsgenerator anbelangt (vgl. Urk. 12 S. 3), ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass diese in Nachach tung von BGE 137 V 210 mit Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversi che rung (IVV) auf Verordnungsebene per 1. März 2012 umgesetzten Anforderun gen nur für polydisziplinäre Gutachten Geltung beanspruchen und daher die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. C.___ nicht beschlagen. 4 .2

Was aber die materiellen Einwände des Beschwerdeführers gegen das Gutachten von

Dr. C.___ anbelangt, lassen der Vergleich oben zitierter ärztlicher Berichte und deren Würdigung tatsächlich Zweifel an seiner Beurteilung, auf welche sich der RAD-Arzt Dr. H.___ und die Beschwerdegegnerin massgeblich abstützte, aufkommen.

Abgesehen von Dr. C.___ und Dr. H.___ sprachen sich nunmehr sämtliche ärztli chen Fachpersonen, soweit sie dazu Stellung nahmen, in den im hier zu beur teilenden Revisionsverfahren eingegangenen Berichten für eine erhebliche bis gänzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von zumindest 70 % bis 100 % in jeder Tätigkeit

aus. Dabei massen nicht nur Prof . D.___ und Dr. B.___, son dern auch Dr. I.___ und Dr. F.___ der Polymorbidität des Beschwerdefüh rers massgebliche Bedeutu ng zu und bezeichneten das nunmehr diagnostizierte zerebelläre Syndrom mit Downbeatnystagmus und Gangataxie als leicht pro gredient. Nicht mehr aktuell sei dagegen der paroxysmale Lagerungsschwindel (vgl. unter anderem Urk. 9/236/5, 9/234, 9/236/9-10, 9/235, 9/237, 9/248, 9/280, 9/283, 9/293).

Dr. C.___ beschränkte sich in seiner Beurteilung dagegen auf eine singulär e Ausei nandersetzung mit den Beschwerden und sprach letztlich sämtlichen Be schwerden, wenn auch beschränkt auf eine rein neurologische Sichtweise, eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Wirkung gänzlich ab . Auch schloss er eine prozesshafte progrediente Entwicklung der zerebellären Problematik aus (vgl. Urk. 9/274/12 - 13). Dabei setzte er sich weder mit den gänzlich abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der übrigen Ärzte auseinander, noch mit deren Vorbefunden oder deren Einschätzung der Prognose und Entwicklung des z erebellären Syndroms . Weiter fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und dem tageszeitlich fluktuie renden Verlauf . Abgesehen vom Umstand, dass Dr. C.___ seine Einschätzung ausdrücklich auf eine rein neurologische Sichtweise beschränkte, was der Poly morbidität des Beschwerdeführers nicht gerecht wird, ist auf sein Gutachten im Lichte der bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert einer ärztli chen Beurteilung (vgl. obige E. 1.4) angesichts obiger Schwächen nicht abzu stellen.

Hieran ändert auch seine nachträgliche Stellungnahme vom 19. Oktober 2011 (Urk. 9/289) zum Bericht von Prof . D.___ vom 21. August 2011 (Urk. 9/280/1-4) nichts . Dr. C.___ beschränkte sich darin auf eine Stellungnahme zur von Dr. D.___ gestellten Diagnose eines Visus links von 0,1 cc nach Netz hautblutung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Abgesehen da von, dass seine Aussage, er habe vom Ausmass der Visusminderung bis anhin keine Kenntnis gehabt (Urk. 9/289/1), obwohl zum Beispiel bereits im Bericht von Dr. I.___ vom 23. November 2010 ein Vi sus links von lediglich noch 30 % diagnostiziert worden war (Urk. 9/236/12), seine Aktenkenntni s insgesamt fraglich erscheinen lässt, fehlt es seiner Beurteilung erneut an einer umfassen den Sichtweise: Angesichts der erheblich abweichend en neurologischen Befunde von Prof . D.___ vom 21. August 2011 zu seinen Befunden vom 21. Juni 2011 insbesondere im Bereich Gangbild, Romberg, aber auch in den Kategorien Reflexe und HWS-Parästhesien (vgl. Urk. 9/274/10-11 mit Urk. 9/280/2-3) wäre eine Stellungnahme dazu wie auch zur Frage der Progredienz der zerebellären Erkrankung und deren Bedeutung unabdingbar gewesen. 4.3

Im Gegensatz dazu erweisen sich die Berichte von Prof . D.___ nicht nur hinsichtlich der Diagnosestellung und neurologischen Befunderhebung als voll ständig; sie überzeugen auch in Bezug auf die Einschätzung des Auftretens und Verlaufs der Beschwerden un d deren gesamthafte Auswirkung auf die Leis tungs fähigkeit (vgl. unter anderem Urk. 9 /293) . Die sich bereits im Bericht des Interdi s ziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des A.___ vom 19. November 2010 abzeichnende Verschlechterung in Bezug auf den neuro-otologischen wie auch den allgemein-neurologischen Status (vgl. Urk. 9/236/7-8 mit Urk. 9/236/ 9-10) findet im Bericht vom 21. August 2011 (Urk. 9 /280/1, vgl. auch Urk. 9/297/18-19) seine logische Fortsetzung.

Auch wenn die Breite der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführer s eigentlich nach einer polydisziplinären Abklärung verlangt, kann a ngesichts der Überzeugungskraft der Berichte und Beurteilungen von Prof. D.___ und deren Übereinstimmung mit den Einschätzungen von Dr. F.___, Dr. I.___ und Dr. B.___ (vgl. ausserdem Bericht von PD. Dr. E.___

vom 23. August 2011 zur Kataraktproblematik auf dem rechten Auge, Urk. 9/284), welche allesamt von einer über 70%igen Arbeitsunfähigkeit

ausgehen, auf weitere Abklärungen verzichte t werden.

4.4

Gestützt auf deren Beurteilungen ist als erstellt zu betrachten, dass sich der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführer s seit der Verfügung vom 2. Juni 2010 insbesondere insofern verändert hat, als der paroxysmale Lagerungsschwindel weggefallen ist, nunmehr aber das erstmals am 26. Mai 2010 diagnostizi erte zerebelläre Syndrom (Urk. 9 /228/3)

als Hauptdiagnose neben die ursprünglichen Beschwerden sowie das ebenfalls neu diagnostizierte Restless-legs-syndrom, die Insom nie und HWS-Veränderungen mit radikulären Auswirkungen getreten ist. Keine Zweifel rechtfertigen sich auch daran, dass das zerebelläre Syndrom einen – wenn auch langsamen – so doch progredienten Verlauf nahm. Noch am 20. Ap ril 2010 beurteilte Prof. D.___ die Befunde, welche auf zerebelläre In stabil ität hin wiesen, als minimster Ausprägung (Urk. 9/213/2). Die zerebelläre Thematik fand

in

der Beurteilung des Gesundheitszustandes, welche r der Verfü gung vom 2. Juni 2010 zugrunde lag, denn auch noch keinen Eingang (vgl. Stellungnahme von Dr. H.___ vom 31. Mai 2010, Urk. 9/215/3) .

Gestützt auf die Akten rechtfertigt es sich jedoch, ab November 2010 von einer für die Leistungsfähigkeit massgeblichen

Verschlechterung des Gesundheitszu standes im Vergleich zum Zustand, welcher der Verfügung vom 2. Juni 2010 zugrunde lag, auszugehen, präsentierte sich doch g emäss Bericht von Prof . D.___ vom 19. November 2010 nicht nur der neurologische und der neuro-otologische Befund verschlechtert im Vergleich zu den noch nahezu blanden Befunden vom 21. Juli 2010 und vom 1. Oktober 2010 (Urk. 9/236/4 und 6, 9/236/7 f.) . Anamnestisch findet sich zudem der Hinweis auf akzentu ierte Sehstörungen im Sinne von verstärktem Verschwommensehen und Schwierigkeiten beim Lesen (Urk. 9/236/9-10). Auch sprachen sich im Novem ber 2010 Dr. F.___ nunmehr für eine 100%ige (Urk. 9/236/11), Dr. I.___ sinngemäss für eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/236/13) und Dr. B.___ für eine mittlerweile vollständige Invalidisierung (Urk. 9/237) aus . Di e erstmalige Stellungnahme von Prof . D.___ zur Arbeitsfähigkeit datiert vom 2. Februar 2011, wobei er dannzumal bereits von einer deutlich über 70 % liegenden Ein schränkung ausging.

Entsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Be schwerdeführer seit November 2010 in jeder Tätigkeit zu mindestens 70 %

ein geschränkt ist, was zu einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab

1. Februar 2011 führt (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf weitere Ausführungen zu formel len Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 12 S. 4) verzichtet werden. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozess entschädigung von Fr. 3‘1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das

Gericht

erkennt : 1.

In Gutheissung der Beschwe rde wird die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Februar 2012 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 3‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Hans R. Grendelmeier unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer