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IV.2012.00299

Anwendungsfall: vor Verfügungserlass wurde neue Diagnose gestellt, welche weitere Abklärungen notwendig gemacht hätte, Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2013-11-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1956 geborene X.___

kam im Jahre 1989 in die Schweiz und verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 9/3). Sie arbeitete zuletzt vom 1. Juli 2007 bis am 31. Oktober 2008 in einem 50%-Pensum als Betriebsmitarbeiterin im Restaurant Z.___ in A.___ (Urk. 9/3 S. 5 f., 9/18 S. 97) .

Am 2 2. November 2005 war die Versicherte beim Fensterreinigen von der Leiter gestürzt und hatte sich unter anderem eine Calcaneusfraktur rechts zu gezogen (Urk. 9/18 S. 206 und 215), welche aufgrund von immer noch vorhandenen Restbeschwerden am 27. Februar 2008 operiert wurde (Urk. 9/18 S. 120 f., 9/31 S. 201 f.). Seit diesem Unfall

und einer Rheuma - / Polyarthritis- Erkrankung

seit dem Jahre 1997 ist die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 9/3 S. 7).

Am 15. Dezember 2009 meldete sich die Versicherte bei der Sozial - versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 9/3 und 9/16). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 9/ 9-14, 20, 22 und 25) und medizinische Abklärungen vor. Ferner zog sie die Akten der S uva bei, welche für diesen Unfall die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) erbrachte (Urk. 9/ 18 und 31). Weiter gab sie am 6. Mai 2010 (Urk. 9/26)

die von der Rehaklinik B.___ am 7 . Dezember 2010 erstattete Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag (Urk. 9/30). Daneben liess die IV-Stelle eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause durchführen (Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2. Mai 2011, Urk. 9/32). Im Vorbescheid vom 8. November 2011 (Urk. 9/36) ermittelte die IV-Stelle unter

Anwendung der gemischten Methode und in der Annahme, die Versicherte sei 50 % im Aufgabenbereich und 50 % im Erwerbsbereich tätig, einen Invaliditätsgrad von rund 20 % . Einen Einwand erhob die Versicherte nicht. Mit Schreiben vom 13. Januar 2012 reichte der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. C.___, einen Bericht der Rheu maklinik und des Institutes für Physikalische Medizin des D.___ ein (Urk. 9/40 f .). Den gleichen Bericht reichte der Vertreter der Versi cherten mit Schreiben vom 23. Januar 2012 ein (Urk. 9/42 f.). Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest

und verneinte einen

Rentenanspruch .

2.

Dagegen liess die Versicherte am 8. März 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärun gen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 11. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell­rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grund satz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führend e Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die ange fochtene Verfügung ist am 13. Februar 2012 (Urk.

2) ergangen, wobei ein Sach verhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmun gen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmun gen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a ab zustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die mass - geblichen Gesetzesbe stimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die IV-Stelle wies in ihrer Verfügung vom 2. Februar 2012 (Urk.

2) das Begeh ren de r Beschwerdeführer in um eine Invalidenrente mit der Begründung ab, dass ihr aufgrund der ärztlichen Abklärungen seit dem 2 3. Dezember 2009 in einer sehr leichten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne. Ohne Gesundheitsschaden wäre sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Küchen hilfe in einem Pensum von 50 % nachgegangen, die restlichen 50 %

entfielen auf den Aufgabenbereich. Aufgrund der Abklärungen errechne sich ein Invali ditätsgrad von 20 %, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen (Urk. 1), dass sich ihr Gesund heitszustand im letzten Jahr verschlechtert habe. Im Dezember 2011 sei ein Overlap -Syndrom bestehend aus

verschiedenen Immunerkrankungen festgestellt worden . Die von der IV-Stelle vorgenommenen Abklärungen seien mangelhaft. 3 .

3 .1

Nach ihrem Sturz beim Fensterreinigen am 2 2. November 2005 war die Beschwer deführerin hauptsächlich an der E.___

in Be handlung

(Urk. 9/ 18 und 31) . Im bei der Abteilung für Rheumatologie der E.___

von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 2 3. Dezember 2009 (Urk. 9/9) stellten Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ die nachfolgenden Diagnosen: Chronisches Schmerzsyndrom des Fusses rechts, bei einem Status nach Double- Arthrodese und einem Status nach mehrfragmentärer Calcaneus fraktur

mit Sekundärarthrose des USG rechts; eine sekundäre Osteopen ie und anamnestisch ein Antis ynthetase -Syndrom.

Aus rheumatologischer Sicht sei derzeit eine Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, die mit längerem Stehen oder Gehen verbunden sei, nicht realistisch. Für sit zende Tätigkeiten ohne Belastung des Fusses besteh e aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Die medizinische Beurteilung der Arbeitsbe lastbarkeit lasse sich mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen jedoch nicht verlässlich beantworten, weshalb eine Evaluation der funktionellen Leistungsfä higkeit zu empfehlen sei . 3.2

Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chiru r gie, hielt als Kreisarzt der SUVA in seinem Bericht zur ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 7. Dezember 2009 (Urk. 9/31 S. 96 ff.) und seiner Ergänzung dazu (Urk. 9/31 S. 72 f.) keine neuen Diagnosen fest. Er

bescheinigte der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und wies darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Einschränkungen an den oberen Extremitäten infolge ihres entzündlichen Rheumatismus in seiner Beur teilung der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt geblieben seien. Zu einer weiteren Untersuchung sah er sich nicht veranlasst, da diese Beschwerden oh ne Zusam menhang mit dem Unfall und daher nicht kausal für die Beurteilung durch die Unfallversicherung s e i en . 3 .3

Dr. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, erhob in seinem Bericht vom 1 1. März 2010 (Urk. 9/23) im Wesentlichen die gleichen Diagnosen. Ergänzend hielt er mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf Morbus Sudeck rechts bei einem Status nach Double- Arthrodese des r echten Fusses und ein lumboradikuläres Syndrom S1 rechts fest.

Aufgrund ihrer Polyarthritis und der Probleme mit dem oberen

Sprunggelenk und dem Fersen auf der rechten Seite sei die Beschwerdeführerin praktisch für alle stehenden Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Für eine leichte, sitzende

Tätigkeit sei denkbar, dass sie zwei bis drei Stunden täglich mit sehr langen Pausen von ca. 20 bis 30 Minuten pro Stunde arbeitsfähig wäre. 3 .4

Der Empfehlung der E.___ gemäss gab die IV-Stelle bei der Rehaklinik B.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Auftrag, welche am 7. Dezember 2010 erstattet wurde (Urk. 9/30). Darin wurde n eine mehrfragmentäre Calcaneusfraktur rechts, eine Double- Arthrodese des rechten Fusses, eine Sekundärarthrose, ein chronisches Schmerzsyndrom des rechten Fusses, ein mässiggradig aktiviertes Antisynthetase -Syndrom und ein lumboradikuläres Syndrom S1 rechts festgehalten.

Im Bericht betonten

Dres . med. I.___ und J.___, Fachärzt e

für Physikalische Medizin und Rehabilitation und K.___, Therapeutin Ergonomie, dass a nlässlich der Erhebung eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden sei, weshalb die Resultate der physischen Leistungstests für die Beur teilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar seien. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungs tests .

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine angepasste, sehr leichte Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen von insgesamt eineinhalb Stunden täglich

sei der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar (S. 4). 3 .5

Daraufhin hielten pract . m ed. L.___ und Dr. med. M.___ fü r den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)

am 2 1. und 2 2. Dezember 2010 fest, dass dem Gutach ten der Rehaklinik B.___ gefolgt werden könne (Urk. 9/ 34 S. 4). In der bishe rigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten sehr leichten Tätigkeit mit dem im Bericht der Rehaklinik B.___

genannten Belastungs profil sei der Beschwerdeführerin seit dem 2 3. Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren . 3 .6

Ein Jahr nach der Beurteilung durch den RAD, reichten Dr. C.___ und der Beschwer deführer erneut einen Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für physikalische Medizin des D.___ vom 2 2. Dezember 2011 (Urk. 3/1 = 9/41 = 9/44 = 9/47) ein. Diesem

sind im Wesentlichen die folgenden Diagnosen zu entnehmen: Overlap -Syndrom (Antisynthetase -Syndrom, Sjörgen -Syndrom, systemischer Lupus erythematodes (SLE)); ein Status nach mehrfragmentärer Calcaneusfraktur mit Sekundärarthrose des rechten unteren Sprunggelenkes und einem Status nach Double- Arthrodese; aktenanamnestisch eine

Osteopenie, ein beginnendes Karpaltunnel-Syndrom und aktenanamnes tisch ein Status nach lumboradikulärem Syndrom S1 rechts. Zur Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin äusser te n sich die Ärzte nicht. 4. 4. 1

Die Einschätzung en der Rehaklinik B.___ und der E.___ stimmen,

soweit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betreffen, überein. Beide gehen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss bereits beschriebenem Anforderungsprofil aus. Soweit kann die Einschätzung des RAD vom 21./2 2. Dezember 2010, dass auf das Gutachten der Rehaklinik B.___ a bgestellt werden könne (Urk. 9/34 S. 4),

zu diesem Zeitpunkt nachvollzogen werden.

Aufgrund des Berichtes der D.___ vom 2 2. Dezember 2011 (Urk. 3/1 = 9/41 = 9/44 = 9/47) erg ab sich jedoch in medizinischer Hinsicht eine neue Ausgangslage . Der vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingereichte Bericht enthielt neue Diagnosen, insbesondere ein Overlap -Syndrom bestehend aus dem bereits

diagnostizierten

Antisynthetase -Syndrom, einem Sjörg en -Syndrom und einem SLE (Urk. 3/1 = 9/41 = 9/44 = 9/47) . Diese erhobenen Diag n osen

stehen für Krankheiten, welche sich klarerweise auf die Arbeitsfähig keit auswirken können. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in äussert sich der Bericht zwar

nicht; er macht jedoch deutlich, dass die Beschwerdefüh rerin an Krankheiten leidet, welche geeignet sind,

sie in ihrer Arbeitsfähigkeit einzuschränken . Demgegenüber liegt d ie Erstellung der Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit der Rehaklinik B.___ (Urk. 9/30) im für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2012) bereits über zwei Jahr e (Testdaten November 201 0) zurück, weshalb ungewiss ist, ob und in welchem Umfang die damalige Beurteilung der Rehaklinik B.___ noch zutrifft. Gleiches gilt für die Beurtei lung durch den RAD, welche im Verfügungszeitpunk t bereits über ein Jahr zu rücklag (Urk. 9/34 S. 4). Eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes, auf welche der behandelnde Arzt Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 1 0. November 2011 hingewiesen hatte (Urk. 3/2, 9/47), ist daher sehr gut möglich. 4.2

Die Verwaltung wäre nach Eingang des Berichtes des D.___

aufgrund der neuen Diagnosen

gehalten gewesen, weitere medizinische Abklä rungen vorzunehmen oder zu veranlassen, was nunmehr nachzuholen ist . Die Verfügung vom 2. Februar 2012 ist daher aufzuheben und die Sache zu ergän zenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. E ine interdisziplinäre Abklärung soll insbesondere zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit über den Zeitraum von der Anmeldung der Beschwerdeführerin bis zur Untersuchung Au fschluss geben. Die IV-Stelle wird ausserdem gegebenenfalls die Abklärung der be einträchtigen Arbeitsfähigkeit im Haushalt erneut vornehmen lassen müssen, um den veränderten Verhältnissen Rechnung tragen zu können. Nach der Vornahme dieser Abklärungen hat die IV-Stelle über den Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu zu entscheiden. In dies em Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen. 5. 5.1

Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Bes chwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind auf Fr. 600 .-- anzusetzen und ent sprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozess - entschädi gung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt

des Kantons Zürich GSVGer). Vorliegend erscheint nach diesen Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barausla gen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2012, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHertli-Wanner

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die 1956 geborene X.___

kam im Jahre 1989 in die Schweiz und verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 9/3). Sie arbeitete zuletzt vom 1. Juli 2007 bis am 31. Oktober 2008 in einem 50%-Pensum als Betriebsmitarbeiterin im Restaurant Z.___ in A.___ (Urk. 9/3 S. 5 f., 9/18 S. 97) .

Am 2 2. November 2005 war die Versicherte beim Fensterreinigen von der Leiter gestürzt und hatte sich unter anderem eine Calcaneusfraktur rechts zu gezogen (Urk. 9/18 S. 206 und 215), welche aufgrund von immer noch vorhandenen Restbeschwerden am 27. Februar 2008 operiert wurde (Urk. 9/18 S. 120 f., 9/31 S. 201 f.). Seit diesem Unfall

und einer Rheuma - / Polyarthritis- Erkrankung

seit dem Jahre 1997 ist die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 9/3 S. 7).

Am 15. Dezember 2009 meldete sich die Versicherte bei der Sozial - versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 9/3 und 9/16). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 9/ 9-14, 20, 22 und 25) und medizinische Abklärungen vor. Ferner zog sie die Akten der S uva bei, welche für diesen Unfall die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) erbrachte (Urk. 9/ 18 und 31). Weiter gab sie am 6. Mai 2010 (Urk. 9/26)

die von der Rehaklinik B.___ am 7 . Dezember 2010 erstattete Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag (Urk. 9/30). Daneben liess die IV-Stelle eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause durchführen (Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2. Mai 2011, Urk. 9/32). Im Vorbescheid vom 8. November 2011 (Urk. 9/36) ermittelte die IV-Stelle unter

Anwendung der gemischten Methode und in der Annahme, die Versicherte sei 50 % im Aufgabenbereich und 50 % im Erwerbsbereich tätig, einen Invaliditätsgrad von rund 20 % . Einen Einwand erhob die Versicherte nicht. Mit Schreiben vom 13. Januar 2012 reichte der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. C.___, einen Bericht der Rheu maklinik und des Institutes für Physikalische Medizin des D.___ ein (Urk. 9/40 f .). Den gleichen Bericht reichte der Vertreter der Versi cherten mit Schreiben vom 23. Januar 2012 ein (Urk. 9/42 f.). Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest

und verneinte einen

Rentenanspruch .

E. 1.1 Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell­rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grund satz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führend e Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die ange fochtene Verfügung ist am 13. Februar 2012 (Urk.

2) ergangen, wobei ein Sach verhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmun gen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmun gen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a ab zustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die mass - geblichen Gesetzesbe stimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 Dagegen liess die Versicherte am 8. März 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärun gen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 11. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle wies in ihrer Verfügung vom 2. Februar 2012 (Urk.

2) das Begeh ren de r Beschwerdeführer in um eine Invalidenrente mit der Begründung ab, dass ihr aufgrund der ärztlichen Abklärungen seit dem 2 3. Dezember 2009 in einer sehr leichten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne. Ohne Gesundheitsschaden wäre sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Küchen hilfe in einem Pensum von 50 % nachgegangen, die restlichen 50 %

entfielen auf den Aufgabenbereich. Aufgrund der Abklärungen errechne sich ein Invali ditätsgrad von 20 %, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen (Urk. 1), dass sich ihr Gesund heitszustand im letzten Jahr verschlechtert habe. Im Dezember 2011 sei ein Overlap -Syndrom bestehend aus

verschiedenen Immunerkrankungen festgestellt worden . Die von der IV-Stelle vorgenommenen Abklärungen seien mangelhaft. 3 .

3 .1

Nach ihrem Sturz beim Fensterreinigen am 2 2. November 2005 war die Beschwer deführerin hauptsächlich an der E.___

in Be handlung

(Urk. 9/ 18 und 31) . Im bei der Abteilung für Rheumatologie der E.___

von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 2 3. Dezember 2009 (Urk. 9/9) stellten Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ die nachfolgenden Diagnosen: Chronisches Schmerzsyndrom des Fusses rechts, bei einem Status nach Double- Arthrodese und einem Status nach mehrfragmentärer Calcaneus fraktur

mit Sekundärarthrose des USG rechts; eine sekundäre Osteopen ie und anamnestisch ein Antis ynthetase -Syndrom.

Aus rheumatologischer Sicht sei derzeit eine Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, die mit längerem Stehen oder Gehen verbunden sei, nicht realistisch. Für sit zende Tätigkeiten ohne Belastung des Fusses besteh e aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Die medizinische Beurteilung der Arbeitsbe lastbarkeit lasse sich mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen jedoch nicht verlässlich beantworten, weshalb eine Evaluation der funktionellen Leistungsfä higkeit zu empfehlen sei . 3.2

Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chiru r gie, hielt als Kreisarzt der SUVA in seinem Bericht zur ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 7. Dezember 2009 (Urk. 9/31 S. 96 ff.) und seiner Ergänzung dazu (Urk. 9/31 S. 72 f.) keine neuen Diagnosen fest. Er

bescheinigte der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und wies darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Einschränkungen an den oberen Extremitäten infolge ihres entzündlichen Rheumatismus in seiner Beur teilung der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt geblieben seien. Zu einer weiteren Untersuchung sah er sich nicht veranlasst, da diese Beschwerden oh ne Zusam menhang mit dem Unfall und daher nicht kausal für die Beurteilung durch die Unfallversicherung s e i en . 3 .3

Dr. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, erhob in seinem Bericht vom 1 1. März 2010 (Urk. 9/23) im Wesentlichen die gleichen Diagnosen. Ergänzend hielt er mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf Morbus Sudeck rechts bei einem Status nach Double- Arthrodese des r echten Fusses und ein lumboradikuläres Syndrom S1 rechts fest.

Aufgrund ihrer Polyarthritis und der Probleme mit dem oberen

Sprunggelenk und dem Fersen auf der rechten Seite sei die Beschwerdeführerin praktisch für alle stehenden Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Für eine leichte, sitzende

Tätigkeit sei denkbar, dass sie zwei bis drei Stunden täglich mit sehr langen Pausen von ca. 20 bis 30 Minuten pro Stunde arbeitsfähig wäre. 3 .4

Der Empfehlung der E.___ gemäss gab die IV-Stelle bei der Rehaklinik B.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Auftrag, welche am 7. Dezember 2010 erstattet wurde (Urk. 9/30). Darin wurde n eine mehrfragmentäre Calcaneusfraktur rechts, eine Double- Arthrodese des rechten Fusses, eine Sekundärarthrose, ein chronisches Schmerzsyndrom des rechten Fusses, ein mässiggradig aktiviertes Antisynthetase -Syndrom und ein lumboradikuläres Syndrom S1 rechts festgehalten.

Im Bericht betonten

Dres . med. I.___ und J.___, Fachärzt e

für Physikalische Medizin und Rehabilitation und K.___, Therapeutin Ergonomie, dass a nlässlich der Erhebung eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden sei, weshalb die Resultate der physischen Leistungstests für die Beur teilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar seien. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungs tests .

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine angepasste, sehr leichte Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen von insgesamt eineinhalb Stunden täglich

sei der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar (S. 4). 3 .5

Daraufhin hielten pract . m ed. L.___ und Dr. med. M.___ fü r den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)

am 2 1. und 2 2. Dezember 2010 fest, dass dem Gutach ten der Rehaklinik B.___ gefolgt werden könne (Urk. 9/ 34 S. 4). In der bishe rigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten sehr leichten Tätigkeit mit dem im Bericht der Rehaklinik B.___

genannten Belastungs profil sei der Beschwerdeführerin seit dem 2 3. Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren . 3 .6

Ein Jahr nach der Beurteilung durch den RAD, reichten Dr. C.___ und der Beschwer deführer erneut einen Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für physikalische Medizin des D.___ vom 2 2. Dezember 2011 (Urk. 3/1 = 9/41 = 9/44 = 9/47) ein. Diesem

sind im Wesentlichen die folgenden Diagnosen zu entnehmen: Overlap -Syndrom (Antisynthetase -Syndrom, Sjörgen -Syndrom, systemischer Lupus erythematodes (SLE)); ein Status nach mehrfragmentärer Calcaneusfraktur mit Sekundärarthrose des rechten unteren Sprunggelenkes und einem Status nach Double- Arthrodese; aktenanamnestisch eine

Osteopenie, ein beginnendes Karpaltunnel-Syndrom und aktenanamnes tisch ein Status nach lumboradikulärem Syndrom S1 rechts. Zur Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin äusser te n sich die Ärzte nicht. 4. 4. 1

Die Einschätzung en der Rehaklinik B.___ und der E.___ stimmen,

soweit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betreffen, überein. Beide gehen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss bereits beschriebenem Anforderungsprofil aus. Soweit kann die Einschätzung des RAD vom 21./2 2. Dezember 2010, dass auf das Gutachten der Rehaklinik B.___ a bgestellt werden könne (Urk. 9/34 S. 4),

zu diesem Zeitpunkt nachvollzogen werden.

Aufgrund des Berichtes der D.___ vom 2 2. Dezember 2011 (Urk. 3/1 = 9/41 = 9/44 = 9/47) erg ab sich jedoch in medizinischer Hinsicht eine neue Ausgangslage . Der vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingereichte Bericht enthielt neue Diagnosen, insbesondere ein Overlap -Syndrom bestehend aus dem bereits

diagnostizierten

Antisynthetase -Syndrom, einem Sjörg en -Syndrom und einem SLE (Urk. 3/1 = 9/41 = 9/44 = 9/47) . Diese erhobenen Diag n osen

stehen für Krankheiten, welche sich klarerweise auf die Arbeitsfähig keit auswirken können. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in äussert sich der Bericht zwar

nicht; er macht jedoch deutlich, dass die Beschwerdefüh rerin an Krankheiten leidet, welche geeignet sind,

sie in ihrer Arbeitsfähigkeit einzuschränken . Demgegenüber liegt d ie Erstellung der Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit der Rehaklinik B.___ (Urk. 9/30) im für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2012) bereits über zwei Jahr e (Testdaten November 201 0) zurück, weshalb ungewiss ist, ob und in welchem Umfang die damalige Beurteilung der Rehaklinik B.___ noch zutrifft. Gleiches gilt für die Beurtei lung durch den RAD, welche im Verfügungszeitpunk t bereits über ein Jahr zu rücklag (Urk. 9/34 S. 4). Eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes, auf welche der behandelnde Arzt Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 1 0. November 2011 hingewiesen hatte (Urk. 3/2, 9/47), ist daher sehr gut möglich.

E. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 4.2 Die Verwaltung wäre nach Eingang des Berichtes des D.___

aufgrund der neuen Diagnosen

gehalten gewesen, weitere medizinische Abklä rungen vorzunehmen oder zu veranlassen, was nunmehr nachzuholen ist . Die Verfügung vom 2. Februar 2012 ist daher aufzuheben und die Sache zu ergän zenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. E ine interdisziplinäre Abklärung soll insbesondere zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit über den Zeitraum von der Anmeldung der Beschwerdeführerin bis zur Untersuchung Au fschluss geben. Die IV-Stelle wird ausserdem gegebenenfalls die Abklärung der be einträchtigen Arbeitsfähigkeit im Haushalt erneut vornehmen lassen müssen, um den veränderten Verhältnissen Rechnung tragen zu können. Nach der Vornahme dieser Abklärungen hat die IV-Stelle über den Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu zu entscheiden. In dies em Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen. 5. 5.1

Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Bes chwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind auf Fr. 600 .-- anzusetzen und ent sprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozess - entschädi gung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt

des Kantons Zürich GSVGer). Vorliegend erscheint nach diesen Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barausla gen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2012, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHertli-Wanner

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00299 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner Urteil vom

22. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ Naumovic & Partner GmbH Kirchenackerweg 2, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1956 geborene X.___

kam im Jahre 1989 in die Schweiz und verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 9/3). Sie arbeitete zuletzt vom 1. Juli 2007 bis am 31. Oktober 2008 in einem 50%-Pensum als Betriebsmitarbeiterin im Restaurant Z.___ in A.___ (Urk. 9/3 S. 5 f., 9/18 S. 97) .

Am 2 2. November 2005 war die Versicherte beim Fensterreinigen von der Leiter gestürzt und hatte sich unter anderem eine Calcaneusfraktur rechts zu gezogen (Urk. 9/18 S. 206 und 215), welche aufgrund von immer noch vorhandenen Restbeschwerden am 27. Februar 2008 operiert wurde (Urk. 9/18 S. 120 f., 9/31 S. 201 f.). Seit diesem Unfall

und einer Rheuma - / Polyarthritis- Erkrankung

seit dem Jahre 1997 ist die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 9/3 S. 7).

Am 15. Dezember 2009 meldete sich die Versicherte bei der Sozial - versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 9/3 und 9/16). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 9/ 9-14, 20, 22 und 25) und medizinische Abklärungen vor. Ferner zog sie die Akten der S uva bei, welche für diesen Unfall die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) erbrachte (Urk. 9/ 18 und 31). Weiter gab sie am 6. Mai 2010 (Urk. 9/26)

die von der Rehaklinik B.___ am 7 . Dezember 2010 erstattete Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag (Urk. 9/30). Daneben liess die IV-Stelle eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause durchführen (Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2. Mai 2011, Urk. 9/32). Im Vorbescheid vom 8. November 2011 (Urk. 9/36) ermittelte die IV-Stelle unter

Anwendung der gemischten Methode und in der Annahme, die Versicherte sei 50 % im Aufgabenbereich und 50 % im Erwerbsbereich tätig, einen Invaliditätsgrad von rund 20 % . Einen Einwand erhob die Versicherte nicht. Mit Schreiben vom 13. Januar 2012 reichte der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. C.___, einen Bericht der Rheu maklinik und des Institutes für Physikalische Medizin des D.___ ein (Urk. 9/40 f .). Den gleichen Bericht reichte der Vertreter der Versi cherten mit Schreiben vom 23. Januar 2012 ein (Urk. 9/42 f.). Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest

und verneinte einen

Rentenanspruch .

2.

Dagegen liess die Versicherte am 8. März 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärun gen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 11. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell­rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grund satz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führend e Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die ange fochtene Verfügung ist am 13. Februar 2012 (Urk.

2) ergangen, wobei ein Sach verhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmun gen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmun gen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a ab zustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die mass - geblichen Gesetzesbe stimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die IV-Stelle wies in ihrer Verfügung vom 2. Februar 2012 (Urk.

2) das Begeh ren de r Beschwerdeführer in um eine Invalidenrente mit der Begründung ab, dass ihr aufgrund der ärztlichen Abklärungen seit dem 2 3. Dezember 2009 in einer sehr leichten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne. Ohne Gesundheitsschaden wäre sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Küchen hilfe in einem Pensum von 50 % nachgegangen, die restlichen 50 %

entfielen auf den Aufgabenbereich. Aufgrund der Abklärungen errechne sich ein Invali ditätsgrad von 20 %, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen (Urk. 1), dass sich ihr Gesund heitszustand im letzten Jahr verschlechtert habe. Im Dezember 2011 sei ein Overlap -Syndrom bestehend aus

verschiedenen Immunerkrankungen festgestellt worden . Die von der IV-Stelle vorgenommenen Abklärungen seien mangelhaft. 3 .

3 .1

Nach ihrem Sturz beim Fensterreinigen am 2 2. November 2005 war die Beschwer deführerin hauptsächlich an der E.___

in Be handlung

(Urk. 9/ 18 und 31) . Im bei der Abteilung für Rheumatologie der E.___

von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 2 3. Dezember 2009 (Urk. 9/9) stellten Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ die nachfolgenden Diagnosen: Chronisches Schmerzsyndrom des Fusses rechts, bei einem Status nach Double- Arthrodese und einem Status nach mehrfragmentärer Calcaneus fraktur

mit Sekundärarthrose des USG rechts; eine sekundäre Osteopen ie und anamnestisch ein Antis ynthetase -Syndrom.

Aus rheumatologischer Sicht sei derzeit eine Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, die mit längerem Stehen oder Gehen verbunden sei, nicht realistisch. Für sit zende Tätigkeiten ohne Belastung des Fusses besteh e aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Die medizinische Beurteilung der Arbeitsbe lastbarkeit lasse sich mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen jedoch nicht verlässlich beantworten, weshalb eine Evaluation der funktionellen Leistungsfä higkeit zu empfehlen sei . 3.2

Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chiru r gie, hielt als Kreisarzt der SUVA in seinem Bericht zur ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 7. Dezember 2009 (Urk. 9/31 S. 96 ff.) und seiner Ergänzung dazu (Urk. 9/31 S. 72 f.) keine neuen Diagnosen fest. Er

bescheinigte der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und wies darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Einschränkungen an den oberen Extremitäten infolge ihres entzündlichen Rheumatismus in seiner Beur teilung der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt geblieben seien. Zu einer weiteren Untersuchung sah er sich nicht veranlasst, da diese Beschwerden oh ne Zusam menhang mit dem Unfall und daher nicht kausal für die Beurteilung durch die Unfallversicherung s e i en . 3 .3

Dr. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, erhob in seinem Bericht vom 1 1. März 2010 (Urk. 9/23) im Wesentlichen die gleichen Diagnosen. Ergänzend hielt er mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf Morbus Sudeck rechts bei einem Status nach Double- Arthrodese des r echten Fusses und ein lumboradikuläres Syndrom S1 rechts fest.

Aufgrund ihrer Polyarthritis und der Probleme mit dem oberen

Sprunggelenk und dem Fersen auf der rechten Seite sei die Beschwerdeführerin praktisch für alle stehenden Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Für eine leichte, sitzende

Tätigkeit sei denkbar, dass sie zwei bis drei Stunden täglich mit sehr langen Pausen von ca. 20 bis 30 Minuten pro Stunde arbeitsfähig wäre. 3 .4

Der Empfehlung der E.___ gemäss gab die IV-Stelle bei der Rehaklinik B.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Auftrag, welche am 7. Dezember 2010 erstattet wurde (Urk. 9/30). Darin wurde n eine mehrfragmentäre Calcaneusfraktur rechts, eine Double- Arthrodese des rechten Fusses, eine Sekundärarthrose, ein chronisches Schmerzsyndrom des rechten Fusses, ein mässiggradig aktiviertes Antisynthetase -Syndrom und ein lumboradikuläres Syndrom S1 rechts festgehalten.

Im Bericht betonten

Dres . med. I.___ und J.___, Fachärzt e

für Physikalische Medizin und Rehabilitation und K.___, Therapeutin Ergonomie, dass a nlässlich der Erhebung eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden sei, weshalb die Resultate der physischen Leistungstests für die Beur teilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar seien. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungs tests .

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine angepasste, sehr leichte Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen von insgesamt eineinhalb Stunden täglich

sei der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar (S. 4). 3 .5

Daraufhin hielten pract . m ed. L.___ und Dr. med. M.___ fü r den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)

am 2 1. und 2 2. Dezember 2010 fest, dass dem Gutach ten der Rehaklinik B.___ gefolgt werden könne (Urk. 9/ 34 S. 4). In der bishe rigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten sehr leichten Tätigkeit mit dem im Bericht der Rehaklinik B.___

genannten Belastungs profil sei der Beschwerdeführerin seit dem 2 3. Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren . 3 .6

Ein Jahr nach der Beurteilung durch den RAD, reichten Dr. C.___ und der Beschwer deführer erneut einen Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für physikalische Medizin des D.___ vom 2 2. Dezember 2011 (Urk. 3/1 = 9/41 = 9/44 = 9/47) ein. Diesem

sind im Wesentlichen die folgenden Diagnosen zu entnehmen: Overlap -Syndrom (Antisynthetase -Syndrom, Sjörgen -Syndrom, systemischer Lupus erythematodes (SLE)); ein Status nach mehrfragmentärer Calcaneusfraktur mit Sekundärarthrose des rechten unteren Sprunggelenkes und einem Status nach Double- Arthrodese; aktenanamnestisch eine

Osteopenie, ein beginnendes Karpaltunnel-Syndrom und aktenanamnes tisch ein Status nach lumboradikulärem Syndrom S1 rechts. Zur Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin äusser te n sich die Ärzte nicht. 4. 4. 1

Die Einschätzung en der Rehaklinik B.___ und der E.___ stimmen,

soweit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betreffen, überein. Beide gehen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss bereits beschriebenem Anforderungsprofil aus. Soweit kann die Einschätzung des RAD vom 21./2 2. Dezember 2010, dass auf das Gutachten der Rehaklinik B.___ a bgestellt werden könne (Urk. 9/34 S. 4),

zu diesem Zeitpunkt nachvollzogen werden.

Aufgrund des Berichtes der D.___ vom 2 2. Dezember 2011 (Urk. 3/1 = 9/41 = 9/44 = 9/47) erg ab sich jedoch in medizinischer Hinsicht eine neue Ausgangslage . Der vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingereichte Bericht enthielt neue Diagnosen, insbesondere ein Overlap -Syndrom bestehend aus dem bereits

diagnostizierten

Antisynthetase -Syndrom, einem Sjörg en -Syndrom und einem SLE (Urk. 3/1 = 9/41 = 9/44 = 9/47) . Diese erhobenen Diag n osen

stehen für Krankheiten, welche sich klarerweise auf die Arbeitsfähig keit auswirken können. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in äussert sich der Bericht zwar

nicht; er macht jedoch deutlich, dass die Beschwerdefüh rerin an Krankheiten leidet, welche geeignet sind,

sie in ihrer Arbeitsfähigkeit einzuschränken . Demgegenüber liegt d ie Erstellung der Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit der Rehaklinik B.___ (Urk. 9/30) im für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2012) bereits über zwei Jahr e (Testdaten November 201 0) zurück, weshalb ungewiss ist, ob und in welchem Umfang die damalige Beurteilung der Rehaklinik B.___ noch zutrifft. Gleiches gilt für die Beurtei lung durch den RAD, welche im Verfügungszeitpunk t bereits über ein Jahr zu rücklag (Urk. 9/34 S. 4). Eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes, auf welche der behandelnde Arzt Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 1 0. November 2011 hingewiesen hatte (Urk. 3/2, 9/47), ist daher sehr gut möglich. 4.2

Die Verwaltung wäre nach Eingang des Berichtes des D.___

aufgrund der neuen Diagnosen

gehalten gewesen, weitere medizinische Abklä rungen vorzunehmen oder zu veranlassen, was nunmehr nachzuholen ist . Die Verfügung vom 2. Februar 2012 ist daher aufzuheben und die Sache zu ergän zenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. E ine interdisziplinäre Abklärung soll insbesondere zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit über den Zeitraum von der Anmeldung der Beschwerdeführerin bis zur Untersuchung Au fschluss geben. Die IV-Stelle wird ausserdem gegebenenfalls die Abklärung der be einträchtigen Arbeitsfähigkeit im Haushalt erneut vornehmen lassen müssen, um den veränderten Verhältnissen Rechnung tragen zu können. Nach der Vornahme dieser Abklärungen hat die IV-Stelle über den Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu zu entscheiden. In dies em Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen. 5. 5.1

Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Bes chwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind auf Fr. 600 .-- anzusetzen und ent sprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozess - entschädi gung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt

des Kantons Zürich GSVGer). Vorliegend erscheint nach diesen Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barausla gen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2012, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHertli-Wanner