Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1955,
führte seit 1993 als Selbständigerwerbender ein Transportunternehmen ( Urk. 7/13/4 und Urk. 7/139/10). A m 20. Juli 1994 wurde er Opfer eines Verkehrsu nfalls, bei welchem ein Lastwagen mit seinem Lieferwagen kollidierte (Urk. 7/17 S. 58). Dabei erlitt er ein Schädelhirntrauma und eine Verletzung der Halswirbelsäule. Aufgrund der Unfallfolgen bezog der Versicherte ab dem 1. Juli 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 77 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/45) , welche in der Folge anlässlich mehrerer Revisionen unverändert belassen wurde (Urk. 7/57, 7/73 und 7/85).
Anlässlich de s letzten , im August 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten durch das Y.___ internistisch, psychiatrisch und neurologisch b egutachten.
Gestützt auf das Gutachten vom 14. Dezember 2010 ( Urk. 7/139), das dem Versicherten für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten eine 100%i ge Arbeitsfähigkeit attes tierte, und nach erfolgtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/142 ff.) hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 31. Januar 2012 (Urk. 2/1) auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats mit der Begründung auf, der Invali ditätsgrad betrage nur noch 32 % ( Urk. 2/1 S. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 31. J anuar 2012 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg ( Urk. 4), am 2. März 2012 Beschwerde erheben und die Weiterausrichtung der bisherigen Rente bea n tragen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2012 schloss die IV-Stelle auf
Beschwerde ab weisung (Urk. 10) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali ditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28 . August 2003 E.2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits - zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions - grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung (oder Mitteilung; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2 mit Hinweisen), welche auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eine Einkommensvergleichs (bei Anhalts - punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen; BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Mit der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2012 ( Urk. 2/1) hat die IV-Stelle die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers, die sie ihm mit Ver fü gung vom 19. September 1997 ab dem 1. Juli 1995 zugesprochen ( Urk. 7/45) und anschliessend mit Verfügung vom 9. Januar 1998 ( Urk. 7/57) sowie mit Mitteilungen vom
4. Januar 2001 ( Urk. 7/73) und 25. Februar 2005 ( Urk. 7/85) bestätigt hatte, aufgehoben. Die IV-Stelle begründete die Rentenaufhebung damit, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten gemäss Y.___ -Gutach ten ( Urk. 7/139) insofern ge bessert habe, als keine depressive Symptomatik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und kein Schulterhochstand mehr festge stellt worden seien ( Urk. 2/1 S. 3). Somit liege ein Revisionsgrund vor, aufgrund dessen die Rente - bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 32 % - auf zu heben sei . 2 .2
Wie schon im
Vorbescheidverfahren ( vgl. Urk. 7/142) stellte sich der Beschwerde führer auf den Standpunkt , es könne weder
in formeller noch in materieller Hinsicht auf das Y.___ -Gutachten abgestellt werden ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 7 ff.). Für die Beurteilung seines gesundheitlichen Zustandes sei vielmehr entsprechend dem Bericht des behandelnden Arztes
Dr. med. Z.___ , Fach arz t für Allgemeine Innere Medizin ( Urk. 3/10) , von einer unveränderten medizinischen Situation auszugehen ( Urk. 1 S. 6-7 Ziff. 10-12). Zudem sei der Einkommensvergleich , wie ihn die IV-Stelle vorgenommen habe, unzutreffend ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 13-14). Zu berücksichtigen sei auch, dass die Invalidenversi cherung, die für ihre Leistung en Regress genommen und im Jahr 1998 den Betrag von Fr. 747'143.25 erhalten habe, sich durch die Renteneinst ellung bereichere , weshalb diese gegen Treu und Glauben verstosse (Urk. 1 S. 7-8 Ziff. 15, Urk. 7/17/ 59-61). 3 .
Anlässlich de s am
15. Juli 1999
eingeleiteten Revision sverfahrens ( Urk. 7/ 59 ff.)
hatte die IV-Stelle den Versicherten durch die Ärzte des
A.___ internistisch, psychiatrisch und radiolo gisch begutachten lassen ( Gutac hten vom 19. Oktober 2000, Urk. 7/70). Bei der attestierten Restarbeitsfähigkeit von drei Stunden pro Tag, also weniger als die bei der ursprünglichen Rentenzusprache noch vorhanden gewesene Arbeitsfä higkeit von 50 % , hatte die IV-Stelle keinen Anlass, einen aktualisierten Ein kommensvergleich anzustellen (vgl. Urk. 7/71) . Im darauffolgenden Revisions verfahren , das die Beschwerdegegnerin im November 2004 einleitete, unterblieb eine vertiefte Prüfung der gesundheitlichen Situation. Zwar liegt ein Verlaufs bericht von Dr. Z.___ vor, worin dieser angab, die Situation sei unverän dert, ohne dies aber zu begründen (Urk. 7/82/3). E ine
inhaltliche Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte somit zum letzten Mal im Jahr 2000, weshalb die am 4. Januar 2001 ergangene Mitteilung (Urk. 7/73) als zeitlicher Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung zu dienen hat. 4.
4.1
Die ursprüngliche, mit Verfügung vom 19. Sep tember 1997 erfolgte Zusprache d er ganzen Invalidenrente ( Urk. 7/45) erfolgte gemäss Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. Juni 1997 (Urk. 7/43) aufgrund der
von den Ärzten der Klinik B.___ gestellten Diagnose
eines Status nach Verkehrsunfall am 20. Juli 1994 mit leichter traumatischer Hirnschädigung und Halswirbelsäulen distorsion , persistierendem zervikozephalem Sy mptom komplex und leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen (vgl. Bericht vom 7. Januar 1997; Urk. 7/38) .
Die IV-Stelle fasste im Feststellungsblatt zusammen, es sei eine zufriedenstellende Stabilisierung des Gesundheitszustandes eingetreten, es bleibe aber eine Einschränkung der psychophysischen Belastbarkeit bestehen (Urk. 7/43/3) . Entsprechend dem B ericht der Klinik B.___ vom 7. Januar 1997 ( vgl. Urk. 7/38) ging die IV-Stelle davon aus, dass dem Versi cherten , der sein Transportunternehmen im Oktober 1996 liquidiert hatte, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Chauffeur mit leichter körperlicher Arbeit zumutbar sei . Daraus errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 77 % (Urk. 7/43 /3 ). 4.2
4.2.1
Im Rahmen de s am 1
5. Juli 1999 eingeleiteten Revision sverfahrens (Urk. 7/ 5 9
ff.)
wiederholte der den Versicherten behandelnde Dr. Z.___ im Bericht vom
24. September 1999 ( Urk. 7/60) die oben erwähnten Diagnosen (Urk. 7/60/2 Ziff. 3) und führte aus, s eit dem letzten Arztzeugnis vom 29. Dezember 1997 ( Urk. 7/55) bestehe eine unveränderte Situation (Urk. 7/60/2 Ziff. 4.3) . Der Versicherte leide unter Schmerzen und Bewegungseinschrän - kungen in Nacken und Schultergürtel, erhöhter Müdigkeit und deu tlichen Konzentrationsstörungen .
Der Versicherte sei weiterhin auf Schmerzmedika mente angewiesen, unterstützt durch physiotherapeutische Massnahmen, stützende Gespräche und durch eine antidepressive Therapie. (Urk. 7/60/2 Ziff. 4.1-2) . Betreffend Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten, mit längerdauernden Arbeiten in gleicher Haltung ohne Möglichkeit der Verände rung und mit längerdauernder Konzentration sei der Beschwerdeführer einge schränkt. Die Einschränkung betrage ru nd 25 % (Urk. 7/60/3 lit . a-b). 4.2.2
Die Ärzte des A.___ , die den Beschwerdeführer am 26. Juli und am 29. August 2000 untersucht hatte n , stellte n im Gutachten vom 19. Oktober 2000 die Diag nosen eines chronische n
zervikospondylogene n Schmerzsyndrom s nach Ver kehrsunfall , einer rezidivierende n depressive n Störung, in Teilremission unter Pharmakotherapie, aktuell leichten Grades , sowie einer hypochondrische n Phobie ( Urk. 7/70 /9), und führten zur Arbeitsfähigkeit aus, d ie medizinische Tauglichkeit als Transporteur mit einem Kleinlaster sei nicht mehr gegeben. Bei Tätigkeiten, die eine geteilte Aufmerksamkeit erforderten, länger als einen halben Arbeitstag dauerten, mehrheitlich Halte- oder Überkopfarbeit beinhalte ten und die das
repetitive Heben, Halten oder Tragen von Lasten über 10 kg erforderten , liege eine deutlich erhöhte Beanspruchung vor. Die im Rahmen der momentan ausg eübten Tätigkeit vorgenommene drei stündige Sammelfahrt entspreche aktuell den vorhandenen Möglichkeiten, die definitive Belastungs grenze sei langfristig allerdings höher anzusetzen. Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Therapien seien die Restfunktionen spätestens nach zwei Jahre n neu abzuklären und zu def inieren ( Urk. 7/70/ 11 ). 4.3
Im Rahmen der im November 2004 eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 7/75) ver merkte
Dr. Z.___
- wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende Erwägung 3) - im Verlaufsbericht vom 9. Dezember 2004 ohne Erläuterung eine unveränderte gesundheitliche Situation (Urk. 7/82/3). W eitere ärztliche Abklärungen erfolgten nicht. 4.4
4.4.1
Im August 2008 leitete die Beschwerdegegnerin eine weitere Rentenrevision ein (vgl. Urk. 7/86). Am 30. Juli 2010 berichteten die Ärzte der Klinik B.___ , in welcher der Versicherte vom 28. Juni bis 18. Juli 2010 hos pitalisiert war. Sie nannten als Diagnosen ein chronisches Zervikozephalsyndrom mit neuropsychologischen Funktions störungen bei Status nach Verkehrsunfall am 30. Juli 1994 mit Halswirbelsäulen distorsion und Commotio cerebri, Dyslipi - dä mie und eine mittelgradig e Depression (Urk. 7/127 S. 1) und führten aus, b ei m Eintritt habe der Versicherte eine schmerzhafte Einschränkung der Beweglich keit der Halswirbelsäule gezeigt sowie Schmerzen von wechselnder Intensität und Lokalität über die gesamte Wirbelsäule angegeben. Er habe Mühe gehabt, Arbeitsergonomie und ökonomische Kraftdosierung bei längerer Belastung umzusetzen. Der Versicherte habe einen zurückgezogenen und emotional abge flachten Eindruck gemacht und es habe sich gezeigt, dass er unter einer depres siven Symptomatik leide, die den Umgang mit den Unfall - folgen und weiteren psychosozialen Belastungen erschwere. Eine psycho - therapeutische Behandlung mit unterstützender antidepressiver Medikation sei dringend indiziert und der Pat ient sei hiermit einverstanden gewesen . Bei m Austritt habe s eine Arbeitsfä higkeit zwischen 30 % u nd 50 % betragen ( Urk. 7/127/ 1-3). 4.4.2
Am 26. Februar 2009 hatte die Beschwerdegegnerin eine medizinische Abklä rung durch die Ärzte des
Y.___
angeordnet (Urk. 7/103). Diese stellte n aufgrund der am 27. Oktober 2010 erfolgten Untersuchungen im Gutachten vom
14. Dezember 2010 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines chro nische n
zerviko zephalen
und panvertebralen Schmerzsyndrom s
(ICD-10: M53.0 ; Urk. 7/139 S. 19 ). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), den Status nach Verkehr sunfall mit milder traumatischer Hirnverletzung und Belastung der Halswirbelsäule a m 20. Juli 1994 (ICD-10: S06.0) sowie eine Hepatopathie unklarer Ätiologie (Urk. 7/139/19). Sie führten aus, beim 1994 erlittenen Unfall habe sich der Beschwerdeführer höchstens eine leichte traumatische Hirnverletzung zugezogen. Bei den bisher durchgeführten neuropsychologischen Tests seien maximal leichte und unspezifische Einschränkungen der kognitiven Funktionen festgestellt worden, die entweder auf das Schmerzerleben oder allenfalls auf medikamentöse Effekte zurückzuführen gewesen seien. In der körperlichen Untersuchung sei lediglich eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule fest gestellt worden. Ein höhergradiges
tendomyotisches Schmerzsyndrom habe palpatorisch nicht festgestellt werden können und die Beweglichkeit der übrigen Wirbelsäule sei nicht eingeschränkt gewesen . Eine strukturelle Verän derung im Achsenskelett habe radiologisch nie nachgewiesen werden können und klinisch fehle es an Hinweisen für das Vorliegen einer radikulären Reiz- respektive sensomotorischen Ausfallsymptomatik. Aus psychia trischer Sicht könne nur die Diagnose e iner Dysthymie gestellt werden und auch aus inter nistischer und somatischer Sicht bestünden keine Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Gesamt betrachtet bestehe für alle körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die maximal leichten neuropsychologischen Defizite führten nicht zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung gelte spätestens vom Zeitpunkt der Begutachtung an. Die Selbsteinschätzung des Versicherten, wonach seine Arbeitsfähigkeit 50 % betrage, könne weder durch die objektivierbaren somatischen Befunde noch durch die psychiatrischen Diagnosen bestätigt werden. Sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatri scher Sicht sei ihm zuzumuten, die notwendige Willensanstrengung aufzubrin gen, um in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit die attestierte Arbeitsfähigk eit umzusetzen ( Urk. 7/139/ 19 f. Ziff. 6.1 ff.). 4.4.3
In der Stellungnahme vom 16. Februar 2012 zum Y.___ -Gutachten wies Dr. Z.___ auf eine seit Jahren unveränderte Situation hin. Der Versicherte leide an Schmerzen und in psychischer Hinsicht an einer rezidivierenden depressiven Störung, was das Bestehen der vom Y.___ diagnostizierten Dysthymie ausschliesse. D er Beurteilung der Klinik B.___ , in welcher der Versi cherte vom 28. Juni bis 18. Juli 2010 hospitalisiert gewesen sei ( vgl. Urk. 7/127/ 1), sei
ein höherer Stellenwert als dem Y.___ -Gutac hten beizu messen ( Urk. 3/10 S. 1-2 ). 5. 5.1
Die Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ ergab bezüglich Diagnose n
Verände rungen im Vergleich zu den früheren Beurteilungen. Hatten die Ärzte der Klinik B.___ 1997 und die Ärzte des A.___ im Jahr 2000 einen Status nach Verkehrsunfall am 20. Juli 1994 mit leichter traumatischer Hirn schädigung und Halswirbelsäulendistorsion, persistierendem zervikozephalem Symptomkomplex und leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen ( Urk. 7/38 / 1 ) respektive ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom nach Verkehrsunfall, eine rezidivierende depressive Störung, in Teilremission unter Pharmakotherapie, aktuell leichten Grades, sowie eine hypochondrische Phobie ( Urk. 7/70 / 9 ) diagnostiziert, so stellten die Ärzte des Y.___ nunmehr die Diagnose eines chronischen zerviko
- und panvertebralen Schmerzsyndroms, eines Status nach Verkehrsunfall mit milder traumatischer Hirnverletzung und Belas tung der Halswirbelsäule am 20. Juli 1994 (ICD-10: S06.0), einer Dysthy mie (ICD-10: F34.1) und einer Hepatopathie unklarer Ätiologie (Urk. 7/139 S. 19). 5.2
Im Vergleich zur Unters uchung durch die Ärzte des A.___ , die eine Druck schmerzhaftigkeit respektive eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule auf allen Ebenen beschrieben (Urk. 7/70/ 7), konnten anlässlich der Untersu chung durch die Ärzte des Y.___ , abgesehen von einer leichten Drucküberemp findlichkeit im mittleren Bereich d er Halswirbelsäule keine entspr echenden Befunde mehr erhoben werden. Insofern liegt eine feststellbare Verbesserung vor. Diese veranlasste die Gutachter bezüglich Wirbelsäulenschmerzsyndrom zwar nicht zu einer Anpassung der Diagnose, indessen stützt sie sich nunmehr stärker auf die unverändert vorgetragenen subjektiven Schmerzklagen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/139/10 Ziff.
3.2.1 und Urk. 7/139/15 f. Ziff. 4.2.1), die jedoch eine tatsächliche funktionelle Einbusse im entsprechen den Ausmass nicht zu beweisen vermögen. Die schon in der Klinik B.___ festgestellten leichten und unspezifischen neuropsychologischen Funktionsstörungen (Urk. 7/37/1 , Urk. 7/37/ 5-6) wurden auch bei der Begut achtung durch die Ärzte des Y.___
nicht in Frage gestellt, wobei aufgrund der attestierten mangelnden Auswirkung auf die erwerblichen Fähigkeiten eine erneute spezifische Überprüfung unterblieb (Urk. 7/139/17 f. Ziff. 4.2.4). 5.3
Die durch die Ärzte des Y.___ erhobenen psychiatrischen Befunde liessen diese anstelle der von den Ärzten des A.___
seinerzeit gestellten Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung , die vor der medikamentösen Behandlung mit Zoloft als mittelschwer und hernach als leicht eingestuft wurde (Urk. 7/70/9 Ziff. 4.2 und Urk. 7/70/10 ) , nunmehr von einer Dysthymia
(ICD-10 F34.1; Urk. 7/139/19 Ziff. 5.2) ausgehen. Eine Dysthymia
steht gemäss den diagnosti schen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation (ICD-10 Kapitel V) für ein weniger gravierendes Leiden. Sie ist immer dann zu stellen, wenn eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung vorliegt , die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um gegenwärtig die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezid ivierenden depressi ven Störung gemäss ICD-10 F3 3.0-3 zu erfüllen (vgl. H. Dilling /W. Mombour / M. H. Schmitt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen,
9. Aufl., Bern 2014, S. 178-180 und S. 183). Plausibel ist die Diag nose aufgrund der erhobenen diskret en Befunde (Urk. 7/139/13 Ziff. 4.1.2). Mittels Blut - untersuchung konnte zudem festgestellt werden, dass der Beschwer deführer , entgegen dessen anderslautenden Angaben, verordnete antidepressive Medika - mente nur selten einnimmt (Urk. 7/139/14 f. Ziff. 4.1.7). Auch dieser Umstand spricht für eine Verbesserung des psychischen Zustandes. 5.4
Gegen diese Beurteilung wandte der Hausarzt Dr. Z.___ in seiner vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme vom 16. Februar 2012 ein, die Diagnose einer Dysthymia lasse sich anhand einer einzelnen Untersuchung gar nicht stellen, sondern lediglich nach einer Beobachtung über Jahre (Urk. 3/10 S. 1). Laut den Leitlinien gemäss ICD-10 F34.1 lässt sich eine Dysthymia bei einer chronischen Verstimmung, die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden gegenwärtig nicht die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige depressive Störung erfüllt , diagnostizieren (H. Dilling /W. Mombour /M. H. Schmitt [Hrsg.], a.a.O., S. 183). Dass genau diese Voraussetzungen erfüllt waren, wurde im Y.___ -Gutachten nachvollziehbar dargelegt, weswegen die Richtigkeit der Diagnose nicht in Zweifel zu ziehen ist. Angesichts der genannten Definiti onskriterien ist es auch unerheblich, ob in der Zeit vor der Diagnosestellung durch die Ärzte des Y.___ Befun de aufgetreten waren (vgl. Urk. 3/10 S. 1), die gegebenenfalls eine andere diagnostische Einordnung nahelegten. Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit an einer rezidivierenden depressiven Störung litt, ist im Übrigen unbestritten. 5.5
N icht nur die Beurteilung der Gutachter des Y.___ , auch die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers weist auf eine gesundheitliche Verbesserung seit der Begutachtung durch die Ärzte des A.___ hin. Letztere waren zum Schluss gekommen, die ausgeübte Tätigkeit (Sam melfahrten) sei nicht mehr als drei Stunden pro Tag zumutbar. Prognostisch hielten sie jedoch fest, die Arbeitsfä higkeit könne in Zukunft wieder gesteigert werden , weswegen die Situation in spätestens zwei Jahren wieder zu überprüfen sei (Urk. 7/70/11) . Auch die Ärzte der Klinik B.___ , wo sich der Beschwerdeführer vom 28. Juni bis 18. Juli 2010 stationär aufgehalten hat te , gingen von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus (vgl. Urk. 3/9).
In der Folge gingen nicht nur die Gutachter des Y.___
(dazu vgl. nachstehende E. 6 ), sondern auch der Beschwerdeführer selber von einer tatsächlich verbesserten erwerblichen Leistungsfähigkeit aus. Bei der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ ging der Beschwerdeführer davon aus, er könne wieder im Umfang von 50 % arbeiten ( Urk. 7/139/21 Ziff. 6.4). In Betracht fällt auch, dass der Beschwerdeführer gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2. Dezember 2008 angegeben hat te , bereits 2007 zwischen 30 und 35 Stunden pro Woche als Handlanger für einen Spengler gearbeitet zu haben, wobei er Gewichte im Bereich von 10 bis 20 kg habe heben und tragen müssen (Urk. 7/93/4 Ziff. 3.3). 30 respektive 35 Stunden entsprechen einem Pensum von über 50 % gemessen an der Durchschnittsarbeitszeit hierzu lande . Diese betrug 2007 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Wochenarbeitszeit der vol lerwerbstätigen Arbeitnehmenden ; abrufbar im Internet ). 5.6
Da festzustellen ist , dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdefüh rers spätestens seit der Begutachtung durch die Ärzte des A.___ insbesondere in psychischer Hinsicht verbessert hat, hat die Beschwerdegegnerin den Renten anspruch des Beschwerdeführer s zu Recht neu geprüft. Die Experten des Y.___ attestierten aufgrund ihrer bei der Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in körperlich nicht belastenden Tätigkeit en. Aufgrund der geringgradigen
psychiatrischen Befunde und weil auch aus somatischer Sicht (internistisch und neurologisch) keine Befunde mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit er hoben werden konnten (vgl. Urk. 7/139/20 f. Ziff. 6.2), vermag die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Gutachter des Y.___ wieder in der Lage war, eine r körperlich leichte n bis mittelschwere n Tätigkeit nachzugehen.
5. 7
An der nachvollziehbaren Beurteilung der Gutachter des Y.___ vermögen die Ein wände des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5 Ziff.
8) nichts zu ändern. Der Ein wand, es widerspreche der Erfahrung, dass sich ein chronifiziertes
Beschwerde bild ändere, ist durch die gutachterlichen Feststellungen klarerweise widerlegt. Der weitere Einwand beschränkt sich auf den nicht substantiierten Vorwurf mangelnder Objektivität und fehlender fachlicher Qualität der Y.___ -Gutachter. Anhaltspunkte, dies treffe zu, bestehen nicht. Somit ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen. Die in BGE 137 V 210 formulierten Vorgaben im Zusam menhang mit der Anordnung einer Expertise im Abklärungsverfahren beziehen sich sodann auf einen Zeitraum nach Erstattung des Y.___ -Gutachtens. Das Y.___ -Gutachten wurde im Einklang mit der seinerzeit gültigen Praxis in Auftrag gegeben (vgl. Urk. 7/99) . Aus der hernach ergangen Rechtsprechung lässt sich somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff.
7) nichts ableiten. 6.
6.1
Im Laufe der Jahre übte der Beschwerdeführer verschiedenste berufliche Tätigkei ten aus. Unter anderem war er während Jahren als Schweisser (1970 bis 1985) und als Maschinenführer ( 1985 bis 1993) angestellt. 1993 machte er sich als Transportunternehmer mit einem Kleintransporter selbständig ( Urk. 7/70/4, Urk. 7/93/3 Ziff. 2, Urk. 7/139/10 Ziff. 3.2.2, Urk. 7/139/17 Ziff. 4.2.7). Auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens betätigte er sich weiterhin als Transpor teur in verschiedenem Umfang (vgl. Urk. 7/87 , Urk. 7/139/10 Ziff. 3.2.2). Die Transporttätigkeit gab der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende 2004 auf. Dazu führte er aus, zuletzt habe er für ein Transportunternehmen im Unterakkord Fototaschen eingesammelt und entwickelte Fotos wieder an die Sammelstellen ausgetragen. Diesen Auftrag habe er verloren , nachdem der Kunde sich anderweitig organisiert habe . In der Folge sei er bis Ende 2007 teil zeitlich als Handlanger für einen Spengler (Heben und Tragen von Lasten zwi schen 15 und 20 kg) sowie für ein Unternehmen im Kaminbau (Material - bestel lung , leichte Arbeiten Aufräumen) tätig gewesen (Urk. 7/93/4 Ziff. 3.3). Zusätz lich übte der Beschwerdeführer bis 2004 und auch hernach eine Nebenerwerbs tätigkeit (tägliches Austragen von Zeitungen) aus (vgl. Urk. 7/87, Urk. 7/139/10 f. Ziff. 3.2.2). 6.2
Bereits die Ärzte der Klinik B.___
erachteten eine Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit als Transporteur , beschränkt auf Leichtstückgut , als ange passt und hielten fest, der Beschwerdeführer betreibe einen Fotolieferdienst ( Urk. 7/37/4). Dies deckt sich mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Ärzte des A.___ erachteten die Tätigkeit als Transporteur nicht mehr als geeignet, jedoch
alle körperlich nicht belastende n Tätigkeiten ( Urk. 7/70/11). Die Y.___ - Gutachter stuften diese Beurteilung aufgrund der erhobenen Befunde nachvollziehbar als nicht überzeugend
ein (Urk. 7/139/20 Ziff. 4.2.7). Da der Beschwerdeführer sich aktenkundig auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin als Transporteur betätigte und eigenen Angaben zufolge auch andere körperlich mindestens mittelschwere Tätigkeiten ausübte, ist die Einschätzung der Y.___ -Gutachter, die sich auch mit derjenigen der Ärzte der Klinik B.___ deckt, überzeugend. 6.3
Zusammenfassend lässt sich das Folgende feststellen: D ie vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit als Transporteur blieb hernach weiter hin zumutbar, nunmehr beschränkt auf leichteres Stückgut . Nach Eintritt des Gesundheitsschadens war dem Beschwerdeführer
zudem nur ein limitiertes Pensum möglich. Zwischenzeitlic h ist dies nicht mehr der Fall. Der Beschwer deführer könnte aus medizinischer Sicht seine Tätigkeit als Transporteur zeitlich wieder ausdehnen . Bereits 2004 hatte
er indessen diese
Tätigkeit , der er nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin nachgegangen war, auf gegeben . Zur Aufgabe zwangen ihn nach eigenen Angaben nicht gesundheitliche, sondern invaliditätsfremde Gründe . Die Invaliditätsbemessung hat sich somit sowohl bezüglich Validen- als auch bezüglich Invalideneinkommen an alternativen Erwerbsmöglichkeiten zu orientieren. Für den Beschwerdeführer i n Frage kommen Tätigkeit en , die ungelernten Arbeitnehmern offen stehen, da er über keine Berufsausbildung ve rfügt (vgl. Urk. 7/139/10 Ziff. 3.2.2). Bereits in der Vergangenheit übte der Beschwerdeführer solche Tätigkeiten aus (Urk. 7/93/3 Ziff.
2) und solche stehen ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E. 4.2.1 mit Hinweisen) auch weiterhin offen. 6.4
Gemäss den Tabellenlöhne n
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), die sich praxisgemäss zur hypothetischen Ermittlung der Vergleichseinkommen eignen (vgl. BGE 126 V 75 und BGE 129 V 472) , konnten Männer im privaten Sektor in einer ungelernten Vollzeitt ätig keit im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 4‘901.-- erzielen (LSE 2010, Tabelle A1, Kolonne 4, Total). Da dieser standardisierte Monatslohn vorliegend sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen massgebend ist, mithin kein Vergleich mit einem anhand realer Parameter berechneten (Validen-)Ein kommen vorzunehmen ist , ist die ansonsten erforderliche Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit sowie an die Nominallohnentwicklung entbehrlich. Beim Inv alideneinkommen zu berücksichtigen ist der von der Beschwerdegegnerin bereits berücksichtigte behinderungsbedingte Abzug (zum Begriff vgl. BGE 126 V 75 ) von 10 % , der sich als angemessen erweist ( vgl. Urk. 7/141/7). Gesundheitsbedingt resultiert damit eine Einkommenseinbusse von noch 10 %. Ein Rentenans pruch besteht damit nicht mehr. 7.
7.1
I m Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteinglieder ung verwertbar. I ndes können nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeits marktes der sofortigen Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungs fähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigende Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versich erten Person nicht möglich ist. Bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahre bezogen haben, kann eine Selbsteingliederung grund sätzlich nicht verlangt werden, ohne dass zuvor befähigen de Massnahmen durchgeführt wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2014 vom 1 8. Februar 2015 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen zu dieser Praxis). Massgebend ist der Zeit punkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung (BGE 141 V 5). 7.2
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Januar 2012 hatte der am 6. Juni 1957 geborene Beschwerdeführer das 5 5. Altersjahr noch nicht zurück gelegt, jedoch ist ein Rentenbezug von mehr als 15 Jahren gegeben . Massge bend ist der Beginn des Rentenanspruchs (BGE 139 V 442 E. 3-4). Dieser fällt vorliegend auf den 1. Juli 1995 (Urk. 7/45). Gleichwohl kann bei ihm nicht von mangelnder Selbsteingliederungsfähigkeit ausgegangen werden. Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, war der Beschwerdeführer auch nach 1994 stets in w echselndem Umfang erwerbstätig . Das hinzugewonnene Leistungsvermögen kann er in einer Tätigkeit verwerten , die er während Jahren weiterhin aus ge übt hat respektive in einer vergleichbaren, die er unmittelbar ausüben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10.
September 2010 E. 4.2.2 am Ende ). Damit entfällt die Notwendigkeit von befähigenden Massnahmen im Sinne der Rechtsprechung. 8.
Nichts abzuleiten mit Bezug auf die Leistungsberechtigung gegenüber der Invali denversicherung vermag der Beschwerdeführer aus der Reg ressverein - barung zwischen der Invalidenversicherung und der Haftpflichtversic herung de s Verursachers des Unfalles von 1994 (vgl. Urk. 3/11) . Der ausschliesslich zivil rechtliche Forderungen beschlagende Regress vermag keine Anspruchsberechti gung gegenüber der Sozialversicherung auszulösen. Die Beschwerdegegnerin hat bereits auf die diesbezügliche Rechtsprechung hing e wiesen ( Urk. 6 S. 1 f.).
Aus den dargelegten Gründen erweist sich abschliessend die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Monats als rechtens, weswegen die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 9 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 4 00.-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1955,
führte seit 1993 als Selbständigerwerbender ein Transportunternehmen ( Urk. 7/13/4 und Urk. 7/139/10). A m 20. Juli 1994 wurde er Opfer eines Verkehrsu nfalls, bei welchem ein Lastwagen mit seinem Lieferwagen kollidierte (Urk. 7/17 S. 58). Dabei erlitt er ein Schädelhirntrauma und eine Verletzung der Halswirbelsäule. Aufgrund der Unfallfolgen bezog der Versicherte ab dem 1. Juli 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 77 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/45) , welche in der Folge anlässlich mehrerer Revisionen unverändert belassen wurde (Urk. 7/57, 7/73 und 7/85).
Anlässlich de s letzten , im August 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten durch das Y.___ internistisch, psychiatrisch und neurologisch b egutachten.
Gestützt auf das Gutachten vom 14. Dezember 2010 ( Urk. 7/139), das dem Versicherten für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten eine 100%i ge Arbeitsfähigkeit attes tierte, und nach erfolgtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/142 ff.) hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 31. Januar 2012 (Urk. 2/1) auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats mit der Begründung auf, der Invali ditätsgrad betrage nur noch 32 % ( Urk. 2/1 S. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
E. 1.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali ditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28 . August 2003 E.2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits - zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions - grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung (oder Mitteilung; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2 mit Hinweisen), welche auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eine Einkommensvergleichs (bei Anhalts - punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen; BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 2 IVG).
E. 2.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2012 ( Urk. 2/1) hat die IV-Stelle die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers, die sie ihm mit Ver fü gung vom 19. September 1997 ab dem 1. Juli 1995 zugesprochen ( Urk. 7/45) und anschliessend mit Verfügung vom 9. Januar 1998 ( Urk. 7/57) sowie mit Mitteilungen vom
E. 4 Januar 2001 ( Urk. 7/73) und 25. Februar 2005 ( Urk. 7/85) bestätigt hatte, aufgehoben. Die IV-Stelle begründete die Rentenaufhebung damit, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten gemäss Y.___ -Gutach ten ( Urk. 7/139) insofern ge bessert habe, als keine depressive Symptomatik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und kein Schulterhochstand mehr festge stellt worden seien ( Urk. 2/1 S. 3). Somit liege ein Revisionsgrund vor, aufgrund dessen die Rente - bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 32 % - auf zu heben sei . 2 .2
Wie schon im
Vorbescheidverfahren ( vgl. Urk. 7/142) stellte sich der Beschwerde führer auf den Standpunkt , es könne weder
in formeller noch in materieller Hinsicht auf das Y.___ -Gutachten abgestellt werden ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 7 ff.). Für die Beurteilung seines gesundheitlichen Zustandes sei vielmehr entsprechend dem Bericht des behandelnden Arztes
Dr. med. Z.___ , Fach arz t für Allgemeine Innere Medizin ( Urk. 3/10) , von einer unveränderten medizinischen Situation auszugehen ( Urk. 1 S. 6-7 Ziff. 10-12). Zudem sei der Einkommensvergleich , wie ihn die IV-Stelle vorgenommen habe, unzutreffend ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 13-14). Zu berücksichtigen sei auch, dass die Invalidenversi cherung, die für ihre Leistung en Regress genommen und im Jahr 1998 den Betrag von Fr. 747'143.25 erhalten habe, sich durch die Renteneinst ellung bereichere , weshalb diese gegen Treu und Glauben verstosse (Urk. 1 S. 7-8 Ziff. 15, Urk. 7/17/ 59-61). 3 .
Anlässlich de s am
15. Juli 1999
eingeleiteten Revision sverfahrens ( Urk. 7/ 59 ff.)
hatte die IV-Stelle den Versicherten durch die Ärzte des
A.___ internistisch, psychiatrisch und radiolo gisch begutachten lassen ( Gutac hten vom 19. Oktober 2000, Urk. 7/70). Bei der attestierten Restarbeitsfähigkeit von drei Stunden pro Tag, also weniger als die bei der ursprünglichen Rentenzusprache noch vorhanden gewesene Arbeitsfä higkeit von 50 % , hatte die IV-Stelle keinen Anlass, einen aktualisierten Ein kommensvergleich anzustellen (vgl. Urk. 7/71) . Im darauffolgenden Revisions verfahren , das die Beschwerdegegnerin im November 2004 einleitete, unterblieb eine vertiefte Prüfung der gesundheitlichen Situation. Zwar liegt ein Verlaufs bericht von Dr. Z.___ vor, worin dieser angab, die Situation sei unverän dert, ohne dies aber zu begründen (Urk. 7/82/3). E ine
inhaltliche Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte somit zum letzten Mal im Jahr 2000, weshalb die am 4. Januar 2001 ergangene Mitteilung (Urk. 7/73) als zeitlicher Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung zu dienen hat.
E. 4.1 Die ursprüngliche, mit Verfügung vom 19. Sep tember 1997 erfolgte Zusprache d er ganzen Invalidenrente ( Urk. 7/45) erfolgte gemäss Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. Juni 1997 (Urk. 7/43) aufgrund der
von den Ärzten der Klinik B.___ gestellten Diagnose
eines Status nach Verkehrsunfall am 20. Juli 1994 mit leichter traumatischer Hirnschädigung und Halswirbelsäulen distorsion , persistierendem zervikozephalem Sy mptom komplex und leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen (vgl. Bericht vom 7. Januar 1997; Urk. 7/38) .
Die IV-Stelle fasste im Feststellungsblatt zusammen, es sei eine zufriedenstellende Stabilisierung des Gesundheitszustandes eingetreten, es bleibe aber eine Einschränkung der psychophysischen Belastbarkeit bestehen (Urk. 7/43/3) . Entsprechend dem B ericht der Klinik B.___ vom 7. Januar 1997 ( vgl. Urk. 7/38) ging die IV-Stelle davon aus, dass dem Versi cherten , der sein Transportunternehmen im Oktober 1996 liquidiert hatte, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Chauffeur mit leichter körperlicher Arbeit zumutbar sei . Daraus errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 77 % (Urk. 7/43 /3 ).
E. 4.2 und Urk. 7/70/10 ) , nunmehr von einer Dysthymia
(ICD-10 F34.1; Urk. 7/139/19 Ziff. 5.2) ausgehen. Eine Dysthymia
steht gemäss den diagnosti schen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation (ICD-10 Kapitel V) für ein weniger gravierendes Leiden. Sie ist immer dann zu stellen, wenn eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung vorliegt , die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um gegenwärtig die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezid ivierenden depressi ven Störung gemäss ICD-10 F3 3.0-3 zu erfüllen (vgl. H. Dilling /W. Mombour / M. H. Schmitt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen,
9. Aufl., Bern 2014, S. 178-180 und S. 183). Plausibel ist die Diag nose aufgrund der erhobenen diskret en Befunde (Urk. 7/139/13 Ziff. 4.1.2). Mittels Blut - untersuchung konnte zudem festgestellt werden, dass der Beschwer deführer , entgegen dessen anderslautenden Angaben, verordnete antidepressive Medika - mente nur selten einnimmt (Urk. 7/139/14 f. Ziff. 4.1.7). Auch dieser Umstand spricht für eine Verbesserung des psychischen Zustandes.
E. 4.2.1 Im Rahmen de s am 1
E. 4.2.2 Die Ärzte des A.___ , die den Beschwerdeführer am 26. Juli und am 29. August 2000 untersucht hatte n , stellte n im Gutachten vom 19. Oktober 2000 die Diag nosen eines chronische n
zervikospondylogene n Schmerzsyndrom s nach Ver kehrsunfall , einer rezidivierende n depressive n Störung, in Teilremission unter Pharmakotherapie, aktuell leichten Grades , sowie einer hypochondrische n Phobie ( Urk. 7/70 /9), und führten zur Arbeitsfähigkeit aus, d ie medizinische Tauglichkeit als Transporteur mit einem Kleinlaster sei nicht mehr gegeben. Bei Tätigkeiten, die eine geteilte Aufmerksamkeit erforderten, länger als einen halben Arbeitstag dauerten, mehrheitlich Halte- oder Überkopfarbeit beinhalte ten und die das
repetitive Heben, Halten oder Tragen von Lasten über 10 kg erforderten , liege eine deutlich erhöhte Beanspruchung vor. Die im Rahmen der momentan ausg eübten Tätigkeit vorgenommene drei stündige Sammelfahrt entspreche aktuell den vorhandenen Möglichkeiten, die definitive Belastungs grenze sei langfristig allerdings höher anzusetzen. Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Therapien seien die Restfunktionen spätestens nach zwei Jahre n neu abzuklären und zu def inieren ( Urk. 7/70/
E. 4.3 Im Rahmen der im November 2004 eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 7/75) ver merkte
Dr. Z.___
- wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende Erwägung 3) - im Verlaufsbericht vom 9. Dezember 2004 ohne Erläuterung eine unveränderte gesundheitliche Situation (Urk. 7/82/3). W eitere ärztliche Abklärungen erfolgten nicht.
E. 4.4.1 Im August 2008 leitete die Beschwerdegegnerin eine weitere Rentenrevision ein (vgl. Urk. 7/86). Am 30. Juli 2010 berichteten die Ärzte der Klinik B.___ , in welcher der Versicherte vom 28. Juni bis 18. Juli 2010 hos pitalisiert war. Sie nannten als Diagnosen ein chronisches Zervikozephalsyndrom mit neuropsychologischen Funktions störungen bei Status nach Verkehrsunfall am 30. Juli 1994 mit Halswirbelsäulen distorsion und Commotio cerebri, Dyslipi - dä mie und eine mittelgradig e Depression (Urk. 7/127 S. 1) und führten aus, b ei m Eintritt habe der Versicherte eine schmerzhafte Einschränkung der Beweglich keit der Halswirbelsäule gezeigt sowie Schmerzen von wechselnder Intensität und Lokalität über die gesamte Wirbelsäule angegeben. Er habe Mühe gehabt, Arbeitsergonomie und ökonomische Kraftdosierung bei längerer Belastung umzusetzen. Der Versicherte habe einen zurückgezogenen und emotional abge flachten Eindruck gemacht und es habe sich gezeigt, dass er unter einer depres siven Symptomatik leide, die den Umgang mit den Unfall - folgen und weiteren psychosozialen Belastungen erschwere. Eine psycho - therapeutische Behandlung mit unterstützender antidepressiver Medikation sei dringend indiziert und der Pat ient sei hiermit einverstanden gewesen . Bei m Austritt habe s eine Arbeitsfä higkeit zwischen 30 % u nd 50 % betragen ( Urk. 7/127/ 1-3).
E. 4.4.2 Am 26. Februar 2009 hatte die Beschwerdegegnerin eine medizinische Abklä rung durch die Ärzte des
Y.___
angeordnet (Urk. 7/103). Diese stellte n aufgrund der am 27. Oktober 2010 erfolgten Untersuchungen im Gutachten vom
E. 4.4.3 In der Stellungnahme vom 16. Februar 2012 zum Y.___ -Gutachten wies Dr. Z.___ auf eine seit Jahren unveränderte Situation hin. Der Versicherte leide an Schmerzen und in psychischer Hinsicht an einer rezidivierenden depressiven Störung, was das Bestehen der vom Y.___ diagnostizierten Dysthymie ausschliesse. D er Beurteilung der Klinik B.___ , in welcher der Versi cherte vom 28. Juni bis 18. Juli 2010 hospitalisiert gewesen sei ( vgl. Urk. 7/127/ 1), sei
ein höherer Stellenwert als dem Y.___ -Gutac hten beizu messen ( Urk. 3/10 S. 1-2 ). 5.
E. 5 Juli 1999 eingeleiteten Revision sverfahrens (Urk. 7/
E. 5.1 Die Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ ergab bezüglich Diagnose n
Verände rungen im Vergleich zu den früheren Beurteilungen. Hatten die Ärzte der Klinik B.___ 1997 und die Ärzte des A.___ im Jahr 2000 einen Status nach Verkehrsunfall am 20. Juli 1994 mit leichter traumatischer Hirn schädigung und Halswirbelsäulendistorsion, persistierendem zervikozephalem Symptomkomplex und leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen ( Urk. 7/38 / 1 ) respektive ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom nach Verkehrsunfall, eine rezidivierende depressive Störung, in Teilremission unter Pharmakotherapie, aktuell leichten Grades, sowie eine hypochondrische Phobie ( Urk. 7/70 / 9 ) diagnostiziert, so stellten die Ärzte des Y.___ nunmehr die Diagnose eines chronischen zerviko
- und panvertebralen Schmerzsyndroms, eines Status nach Verkehrsunfall mit milder traumatischer Hirnverletzung und Belas tung der Halswirbelsäule am 20. Juli 1994 (ICD-10: S06.0), einer Dysthy mie (ICD-10: F34.1) und einer Hepatopathie unklarer Ätiologie (Urk. 7/139 S. 19).
E. 5.2 Im Vergleich zur Unters uchung durch die Ärzte des A.___ , die eine Druck schmerzhaftigkeit respektive eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule auf allen Ebenen beschrieben (Urk. 7/70/ 7), konnten anlässlich der Untersu chung durch die Ärzte des Y.___ , abgesehen von einer leichten Drucküberemp findlichkeit im mittleren Bereich d er Halswirbelsäule keine entspr echenden Befunde mehr erhoben werden. Insofern liegt eine feststellbare Verbesserung vor. Diese veranlasste die Gutachter bezüglich Wirbelsäulenschmerzsyndrom zwar nicht zu einer Anpassung der Diagnose, indessen stützt sie sich nunmehr stärker auf die unverändert vorgetragenen subjektiven Schmerzklagen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/139/10 Ziff.
3.2.1 und Urk. 7/139/15 f. Ziff. 4.2.1), die jedoch eine tatsächliche funktionelle Einbusse im entsprechen den Ausmass nicht zu beweisen vermögen. Die schon in der Klinik B.___ festgestellten leichten und unspezifischen neuropsychologischen Funktionsstörungen (Urk. 7/37/1 , Urk. 7/37/ 5-6) wurden auch bei der Begut achtung durch die Ärzte des Y.___
nicht in Frage gestellt, wobei aufgrund der attestierten mangelnden Auswirkung auf die erwerblichen Fähigkeiten eine erneute spezifische Überprüfung unterblieb (Urk. 7/139/17 f. Ziff. 4.2.4).
E. 5.3 Die durch die Ärzte des Y.___ erhobenen psychiatrischen Befunde liessen diese anstelle der von den Ärzten des A.___
seinerzeit gestellten Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung , die vor der medikamentösen Behandlung mit Zoloft als mittelschwer und hernach als leicht eingestuft wurde (Urk. 7/70/9 Ziff.
E. 5.4 Gegen diese Beurteilung wandte der Hausarzt Dr. Z.___ in seiner vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme vom 16. Februar 2012 ein, die Diagnose einer Dysthymia lasse sich anhand einer einzelnen Untersuchung gar nicht stellen, sondern lediglich nach einer Beobachtung über Jahre (Urk. 3/10 S. 1). Laut den Leitlinien gemäss ICD-10 F34.1 lässt sich eine Dysthymia bei einer chronischen Verstimmung, die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden gegenwärtig nicht die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige depressive Störung erfüllt , diagnostizieren (H. Dilling /W. Mombour /M. H. Schmitt [Hrsg.], a.a.O., S. 183). Dass genau diese Voraussetzungen erfüllt waren, wurde im Y.___ -Gutachten nachvollziehbar dargelegt, weswegen die Richtigkeit der Diagnose nicht in Zweifel zu ziehen ist. Angesichts der genannten Definiti onskriterien ist es auch unerheblich, ob in der Zeit vor der Diagnosestellung durch die Ärzte des Y.___ Befun de aufgetreten waren (vgl. Urk. 3/10 S. 1), die gegebenenfalls eine andere diagnostische Einordnung nahelegten. Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit an einer rezidivierenden depressiven Störung litt, ist im Übrigen unbestritten.
E. 5.5 N icht nur die Beurteilung der Gutachter des Y.___ , auch die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers weist auf eine gesundheitliche Verbesserung seit der Begutachtung durch die Ärzte des A.___ hin. Letztere waren zum Schluss gekommen, die ausgeübte Tätigkeit (Sam melfahrten) sei nicht mehr als drei Stunden pro Tag zumutbar. Prognostisch hielten sie jedoch fest, die Arbeitsfä higkeit könne in Zukunft wieder gesteigert werden , weswegen die Situation in spätestens zwei Jahren wieder zu überprüfen sei (Urk. 7/70/11) . Auch die Ärzte der Klinik B.___ , wo sich der Beschwerdeführer vom 28. Juni bis 18. Juli 2010 stationär aufgehalten hat te , gingen von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus (vgl. Urk. 3/9).
In der Folge gingen nicht nur die Gutachter des Y.___
(dazu vgl. nachstehende E. 6 ), sondern auch der Beschwerdeführer selber von einer tatsächlich verbesserten erwerblichen Leistungsfähigkeit aus. Bei der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ ging der Beschwerdeführer davon aus, er könne wieder im Umfang von 50 % arbeiten ( Urk. 7/139/21 Ziff. 6.4). In Betracht fällt auch, dass der Beschwerdeführer gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2. Dezember 2008 angegeben hat te , bereits 2007 zwischen 30 und 35 Stunden pro Woche als Handlanger für einen Spengler gearbeitet zu haben, wobei er Gewichte im Bereich von 10 bis 20 kg habe heben und tragen müssen (Urk. 7/93/4 Ziff. 3.3). 30 respektive 35 Stunden entsprechen einem Pensum von über 50 % gemessen an der Durchschnittsarbeitszeit hierzu lande . Diese betrug 2007 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Wochenarbeitszeit der vol lerwerbstätigen Arbeitnehmenden ; abrufbar im Internet ).
E. 5.6 Da festzustellen ist , dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdefüh rers spätestens seit der Begutachtung durch die Ärzte des A.___ insbesondere in psychischer Hinsicht verbessert hat, hat die Beschwerdegegnerin den Renten anspruch des Beschwerdeführer s zu Recht neu geprüft. Die Experten des Y.___ attestierten aufgrund ihrer bei der Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in körperlich nicht belastenden Tätigkeit en. Aufgrund der geringgradigen
psychiatrischen Befunde und weil auch aus somatischer Sicht (internistisch und neurologisch) keine Befunde mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit er hoben werden konnten (vgl. Urk. 7/139/20 f. Ziff. 6.2), vermag die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Gutachter des Y.___ wieder in der Lage war, eine r körperlich leichte n bis mittelschwere n Tätigkeit nachzugehen.
5. 7
An der nachvollziehbaren Beurteilung der Gutachter des Y.___ vermögen die Ein wände des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5 Ziff.
8) nichts zu ändern. Der Ein wand, es widerspreche der Erfahrung, dass sich ein chronifiziertes
Beschwerde bild ändere, ist durch die gutachterlichen Feststellungen klarerweise widerlegt. Der weitere Einwand beschränkt sich auf den nicht substantiierten Vorwurf mangelnder Objektivität und fehlender fachlicher Qualität der Y.___ -Gutachter. Anhaltspunkte, dies treffe zu, bestehen nicht. Somit ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen. Die in BGE 137 V 210 formulierten Vorgaben im Zusam menhang mit der Anordnung einer Expertise im Abklärungsverfahren beziehen sich sodann auf einen Zeitraum nach Erstattung des Y.___ -Gutachtens. Das Y.___ -Gutachten wurde im Einklang mit der seinerzeit gültigen Praxis in Auftrag gegeben (vgl. Urk. 7/99) . Aus der hernach ergangen Rechtsprechung lässt sich somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff.
7) nichts ableiten. 6.
6.1
Im Laufe der Jahre übte der Beschwerdeführer verschiedenste berufliche Tätigkei ten aus. Unter anderem war er während Jahren als Schweisser (1970 bis 1985) und als Maschinenführer ( 1985 bis 1993) angestellt. 1993 machte er sich als Transportunternehmer mit einem Kleintransporter selbständig ( Urk. 7/70/4, Urk. 7/93/3 Ziff. 2, Urk. 7/139/10 Ziff. 3.2.2, Urk. 7/139/17 Ziff. 4.2.7). Auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens betätigte er sich weiterhin als Transpor teur in verschiedenem Umfang (vgl. Urk. 7/87 , Urk. 7/139/10 Ziff. 3.2.2). Die Transporttätigkeit gab der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende 2004 auf. Dazu führte er aus, zuletzt habe er für ein Transportunternehmen im Unterakkord Fototaschen eingesammelt und entwickelte Fotos wieder an die Sammelstellen ausgetragen. Diesen Auftrag habe er verloren , nachdem der Kunde sich anderweitig organisiert habe . In der Folge sei er bis Ende 2007 teil zeitlich als Handlanger für einen Spengler (Heben und Tragen von Lasten zwi schen 15 und 20 kg) sowie für ein Unternehmen im Kaminbau (Material - bestel lung , leichte Arbeiten Aufräumen) tätig gewesen (Urk. 7/93/4 Ziff. 3.3). Zusätz lich übte der Beschwerdeführer bis 2004 und auch hernach eine Nebenerwerbs tätigkeit (tägliches Austragen von Zeitungen) aus (vgl. Urk. 7/87, Urk. 7/139/10 f. Ziff. 3.2.2). 6.2
Bereits die Ärzte der Klinik B.___
erachteten eine Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit als Transporteur , beschränkt auf Leichtstückgut , als ange passt und hielten fest, der Beschwerdeführer betreibe einen Fotolieferdienst ( Urk. 7/37/4). Dies deckt sich mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Ärzte des A.___ erachteten die Tätigkeit als Transporteur nicht mehr als geeignet, jedoch
alle körperlich nicht belastende n Tätigkeiten ( Urk. 7/70/11). Die Y.___ - Gutachter stuften diese Beurteilung aufgrund der erhobenen Befunde nachvollziehbar als nicht überzeugend
ein (Urk. 7/139/20 Ziff. 4.2.7). Da der Beschwerdeführer sich aktenkundig auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin als Transporteur betätigte und eigenen Angaben zufolge auch andere körperlich mindestens mittelschwere Tätigkeiten ausübte, ist die Einschätzung der Y.___ -Gutachter, die sich auch mit derjenigen der Ärzte der Klinik B.___ deckt, überzeugend. 6.3
Zusammenfassend lässt sich das Folgende feststellen: D ie vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit als Transporteur blieb hernach weiter hin zumutbar, nunmehr beschränkt auf leichteres Stückgut . Nach Eintritt des Gesundheitsschadens war dem Beschwerdeführer
zudem nur ein limitiertes Pensum möglich. Zwischenzeitlic h ist dies nicht mehr der Fall. Der Beschwer deführer könnte aus medizinischer Sicht seine Tätigkeit als Transporteur zeitlich wieder ausdehnen . Bereits 2004 hatte
er indessen diese
Tätigkeit , der er nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin nachgegangen war, auf gegeben . Zur Aufgabe zwangen ihn nach eigenen Angaben nicht gesundheitliche, sondern invaliditätsfremde Gründe . Die Invaliditätsbemessung hat sich somit sowohl bezüglich Validen- als auch bezüglich Invalideneinkommen an alternativen Erwerbsmöglichkeiten zu orientieren. Für den Beschwerdeführer i n Frage kommen Tätigkeit en , die ungelernten Arbeitnehmern offen stehen, da er über keine Berufsausbildung ve rfügt (vgl. Urk. 7/139/10 Ziff. 3.2.2). Bereits in der Vergangenheit übte der Beschwerdeführer solche Tätigkeiten aus (Urk. 7/93/3 Ziff.
2) und solche stehen ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E. 4.2.1 mit Hinweisen) auch weiterhin offen. 6.4
Gemäss den Tabellenlöhne n
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), die sich praxisgemäss zur hypothetischen Ermittlung der Vergleichseinkommen eignen (vgl. BGE 126 V 75 und BGE 129 V 472) , konnten Männer im privaten Sektor in einer ungelernten Vollzeitt ätig keit im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 4‘901.-- erzielen (LSE 2010, Tabelle A1, Kolonne 4, Total). Da dieser standardisierte Monatslohn vorliegend sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen massgebend ist, mithin kein Vergleich mit einem anhand realer Parameter berechneten (Validen-)Ein kommen vorzunehmen ist , ist die ansonsten erforderliche Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit sowie an die Nominallohnentwicklung entbehrlich. Beim Inv alideneinkommen zu berücksichtigen ist der von der Beschwerdegegnerin bereits berücksichtigte behinderungsbedingte Abzug (zum Begriff vgl. BGE 126 V 75 ) von 10 % , der sich als angemessen erweist ( vgl. Urk. 7/141/7). Gesundheitsbedingt resultiert damit eine Einkommenseinbusse von noch 10 %. Ein Rentenans pruch besteht damit nicht mehr. 7.
7.1
I m Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteinglieder ung verwertbar. I ndes können nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeits marktes der sofortigen Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungs fähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigende Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versich erten Person nicht möglich ist. Bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahre bezogen haben, kann eine Selbsteingliederung grund sätzlich nicht verlangt werden, ohne dass zuvor befähigen de Massnahmen durchgeführt wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2014 vom 1 8. Februar 2015 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen zu dieser Praxis). Massgebend ist der Zeit punkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung (BGE 141 V 5). 7.2
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Januar 2012 hatte der am 6. Juni 1957 geborene Beschwerdeführer das 5 5. Altersjahr noch nicht zurück gelegt, jedoch ist ein Rentenbezug von mehr als 15 Jahren gegeben . Massge bend ist der Beginn des Rentenanspruchs (BGE 139 V 442 E. 3-4). Dieser fällt vorliegend auf den 1. Juli 1995 (Urk. 7/45). Gleichwohl kann bei ihm nicht von mangelnder Selbsteingliederungsfähigkeit ausgegangen werden. Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, war der Beschwerdeführer auch nach 1994 stets in w echselndem Umfang erwerbstätig . Das hinzugewonnene Leistungsvermögen kann er in einer Tätigkeit verwerten , die er während Jahren weiterhin aus ge übt hat respektive in einer vergleichbaren, die er unmittelbar ausüben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10.
September 2010 E. 4.2.2 am Ende ). Damit entfällt die Notwendigkeit von befähigenden Massnahmen im Sinne der Rechtsprechung. 8.
Nichts abzuleiten mit Bezug auf die Leistungsberechtigung gegenüber der Invali denversicherung vermag der Beschwerdeführer aus der Reg ressverein - barung zwischen der Invalidenversicherung und der Haftpflichtversic herung de s Verursachers des Unfalles von 1994 (vgl. Urk. 3/11) . Der ausschliesslich zivil rechtliche Forderungen beschlagende Regress vermag keine Anspruchsberechti gung gegenüber der Sozialversicherung auszulösen. Die Beschwerdegegnerin hat bereits auf die diesbezügliche Rechtsprechung hing e wiesen ( Urk. 6 S. 1 f.).
Aus den dargelegten Gründen erweist sich abschliessend die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Monats als rechtens, weswegen die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 9 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 4 00.-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
E. 9 ff.)
wiederholte der den Versicherten behandelnde Dr. Z.___ im Bericht vom
24. September 1999 ( Urk. 7/60) die oben erwähnten Diagnosen (Urk. 7/60/2 Ziff. 3) und führte aus, s eit dem letzten Arztzeugnis vom 29. Dezember 1997 ( Urk. 7/55) bestehe eine unveränderte Situation (Urk. 7/60/2 Ziff. 4.3) . Der Versicherte leide unter Schmerzen und Bewegungseinschrän - kungen in Nacken und Schultergürtel, erhöhter Müdigkeit und deu tlichen Konzentrationsstörungen .
Der Versicherte sei weiterhin auf Schmerzmedika mente angewiesen, unterstützt durch physiotherapeutische Massnahmen, stützende Gespräche und durch eine antidepressive Therapie. (Urk. 7/60/2 Ziff. 4.1-2) . Betreffend Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten, mit längerdauernden Arbeiten in gleicher Haltung ohne Möglichkeit der Verände rung und mit längerdauernder Konzentration sei der Beschwerdeführer einge schränkt. Die Einschränkung betrage ru nd 25 % (Urk. 7/60/3 lit . a-b).
E. 11 ).
E. 14 Dezember 2010 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines chro nische n
zerviko zephalen
und panvertebralen Schmerzsyndrom s
(ICD-10: M53.0 ; Urk. 7/139 S. 19 ). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), den Status nach Verkehr sunfall mit milder traumatischer Hirnverletzung und Belastung der Halswirbelsäule a m 20. Juli 1994 (ICD-10: S06.0) sowie eine Hepatopathie unklarer Ätiologie (Urk. 7/139/19). Sie führten aus, beim 1994 erlittenen Unfall habe sich der Beschwerdeführer höchstens eine leichte traumatische Hirnverletzung zugezogen. Bei den bisher durchgeführten neuropsychologischen Tests seien maximal leichte und unspezifische Einschränkungen der kognitiven Funktionen festgestellt worden, die entweder auf das Schmerzerleben oder allenfalls auf medikamentöse Effekte zurückzuführen gewesen seien. In der körperlichen Untersuchung sei lediglich eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule fest gestellt worden. Ein höhergradiges
tendomyotisches Schmerzsyndrom habe palpatorisch nicht festgestellt werden können und die Beweglichkeit der übrigen Wirbelsäule sei nicht eingeschränkt gewesen . Eine strukturelle Verän derung im Achsenskelett habe radiologisch nie nachgewiesen werden können und klinisch fehle es an Hinweisen für das Vorliegen einer radikulären Reiz- respektive sensomotorischen Ausfallsymptomatik. Aus psychia trischer Sicht könne nur die Diagnose e iner Dysthymie gestellt werden und auch aus inter nistischer und somatischer Sicht bestünden keine Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Gesamt betrachtet bestehe für alle körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die maximal leichten neuropsychologischen Defizite führten nicht zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung gelte spätestens vom Zeitpunkt der Begutachtung an. Die Selbsteinschätzung des Versicherten, wonach seine Arbeitsfähigkeit 50 % betrage, könne weder durch die objektivierbaren somatischen Befunde noch durch die psychiatrischen Diagnosen bestätigt werden. Sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatri scher Sicht sei ihm zuzumuten, die notwendige Willensanstrengung aufzubrin gen, um in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit die attestierte Arbeitsfähigk eit umzusetzen ( Urk. 7/139/ 19 f. Ziff. 6.1 ff.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00277 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
23. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg Rüegg Rechtsanwälte St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1955,
führte seit 1993 als Selbständigerwerbender ein Transportunternehmen ( Urk. 7/13/4 und Urk. 7/139/10). A m 20. Juli 1994 wurde er Opfer eines Verkehrsu nfalls, bei welchem ein Lastwagen mit seinem Lieferwagen kollidierte (Urk. 7/17 S. 58). Dabei erlitt er ein Schädelhirntrauma und eine Verletzung der Halswirbelsäule. Aufgrund der Unfallfolgen bezog der Versicherte ab dem 1. Juli 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 77 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/45) , welche in der Folge anlässlich mehrerer Revisionen unverändert belassen wurde (Urk. 7/57, 7/73 und 7/85).
Anlässlich de s letzten , im August 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten durch das Y.___ internistisch, psychiatrisch und neurologisch b egutachten.
Gestützt auf das Gutachten vom 14. Dezember 2010 ( Urk. 7/139), das dem Versicherten für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten eine 100%i ge Arbeitsfähigkeit attes tierte, und nach erfolgtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/142 ff.) hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 31. Januar 2012 (Urk. 2/1) auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats mit der Begründung auf, der Invali ditätsgrad betrage nur noch 32 % ( Urk. 2/1 S. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 31. J anuar 2012 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg ( Urk. 4), am 2. März 2012 Beschwerde erheben und die Weiterausrichtung der bisherigen Rente bea n tragen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2012 schloss die IV-Stelle auf
Beschwerde ab weisung (Urk. 10) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali ditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28 . August 2003 E.2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits - zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions - grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung (oder Mitteilung; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2 mit Hinweisen), welche auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eine Einkommensvergleichs (bei Anhalts - punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen; BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Mit der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2012 ( Urk. 2/1) hat die IV-Stelle die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers, die sie ihm mit Ver fü gung vom 19. September 1997 ab dem 1. Juli 1995 zugesprochen ( Urk. 7/45) und anschliessend mit Verfügung vom 9. Januar 1998 ( Urk. 7/57) sowie mit Mitteilungen vom
4. Januar 2001 ( Urk. 7/73) und 25. Februar 2005 ( Urk. 7/85) bestätigt hatte, aufgehoben. Die IV-Stelle begründete die Rentenaufhebung damit, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten gemäss Y.___ -Gutach ten ( Urk. 7/139) insofern ge bessert habe, als keine depressive Symptomatik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und kein Schulterhochstand mehr festge stellt worden seien ( Urk. 2/1 S. 3). Somit liege ein Revisionsgrund vor, aufgrund dessen die Rente - bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 32 % - auf zu heben sei . 2 .2
Wie schon im
Vorbescheidverfahren ( vgl. Urk. 7/142) stellte sich der Beschwerde führer auf den Standpunkt , es könne weder
in formeller noch in materieller Hinsicht auf das Y.___ -Gutachten abgestellt werden ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 7 ff.). Für die Beurteilung seines gesundheitlichen Zustandes sei vielmehr entsprechend dem Bericht des behandelnden Arztes
Dr. med. Z.___ , Fach arz t für Allgemeine Innere Medizin ( Urk. 3/10) , von einer unveränderten medizinischen Situation auszugehen ( Urk. 1 S. 6-7 Ziff. 10-12). Zudem sei der Einkommensvergleich , wie ihn die IV-Stelle vorgenommen habe, unzutreffend ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 13-14). Zu berücksichtigen sei auch, dass die Invalidenversi cherung, die für ihre Leistung en Regress genommen und im Jahr 1998 den Betrag von Fr. 747'143.25 erhalten habe, sich durch die Renteneinst ellung bereichere , weshalb diese gegen Treu und Glauben verstosse (Urk. 1 S. 7-8 Ziff. 15, Urk. 7/17/ 59-61). 3 .
Anlässlich de s am
15. Juli 1999
eingeleiteten Revision sverfahrens ( Urk. 7/ 59 ff.)
hatte die IV-Stelle den Versicherten durch die Ärzte des
A.___ internistisch, psychiatrisch und radiolo gisch begutachten lassen ( Gutac hten vom 19. Oktober 2000, Urk. 7/70). Bei der attestierten Restarbeitsfähigkeit von drei Stunden pro Tag, also weniger als die bei der ursprünglichen Rentenzusprache noch vorhanden gewesene Arbeitsfä higkeit von 50 % , hatte die IV-Stelle keinen Anlass, einen aktualisierten Ein kommensvergleich anzustellen (vgl. Urk. 7/71) . Im darauffolgenden Revisions verfahren , das die Beschwerdegegnerin im November 2004 einleitete, unterblieb eine vertiefte Prüfung der gesundheitlichen Situation. Zwar liegt ein Verlaufs bericht von Dr. Z.___ vor, worin dieser angab, die Situation sei unverän dert, ohne dies aber zu begründen (Urk. 7/82/3). E ine
inhaltliche Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte somit zum letzten Mal im Jahr 2000, weshalb die am 4. Januar 2001 ergangene Mitteilung (Urk. 7/73) als zeitlicher Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung zu dienen hat. 4.
4.1
Die ursprüngliche, mit Verfügung vom 19. Sep tember 1997 erfolgte Zusprache d er ganzen Invalidenrente ( Urk. 7/45) erfolgte gemäss Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. Juni 1997 (Urk. 7/43) aufgrund der
von den Ärzten der Klinik B.___ gestellten Diagnose
eines Status nach Verkehrsunfall am 20. Juli 1994 mit leichter traumatischer Hirnschädigung und Halswirbelsäulen distorsion , persistierendem zervikozephalem Sy mptom komplex und leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen (vgl. Bericht vom 7. Januar 1997; Urk. 7/38) .
Die IV-Stelle fasste im Feststellungsblatt zusammen, es sei eine zufriedenstellende Stabilisierung des Gesundheitszustandes eingetreten, es bleibe aber eine Einschränkung der psychophysischen Belastbarkeit bestehen (Urk. 7/43/3) . Entsprechend dem B ericht der Klinik B.___ vom 7. Januar 1997 ( vgl. Urk. 7/38) ging die IV-Stelle davon aus, dass dem Versi cherten , der sein Transportunternehmen im Oktober 1996 liquidiert hatte, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Chauffeur mit leichter körperlicher Arbeit zumutbar sei . Daraus errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 77 % (Urk. 7/43 /3 ). 4.2
4.2.1
Im Rahmen de s am 1
5. Juli 1999 eingeleiteten Revision sverfahrens (Urk. 7/ 5 9
ff.)
wiederholte der den Versicherten behandelnde Dr. Z.___ im Bericht vom
24. September 1999 ( Urk. 7/60) die oben erwähnten Diagnosen (Urk. 7/60/2 Ziff. 3) und führte aus, s eit dem letzten Arztzeugnis vom 29. Dezember 1997 ( Urk. 7/55) bestehe eine unveränderte Situation (Urk. 7/60/2 Ziff. 4.3) . Der Versicherte leide unter Schmerzen und Bewegungseinschrän - kungen in Nacken und Schultergürtel, erhöhter Müdigkeit und deu tlichen Konzentrationsstörungen .
Der Versicherte sei weiterhin auf Schmerzmedika mente angewiesen, unterstützt durch physiotherapeutische Massnahmen, stützende Gespräche und durch eine antidepressive Therapie. (Urk. 7/60/2 Ziff. 4.1-2) . Betreffend Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten, mit längerdauernden Arbeiten in gleicher Haltung ohne Möglichkeit der Verände rung und mit längerdauernder Konzentration sei der Beschwerdeführer einge schränkt. Die Einschränkung betrage ru nd 25 % (Urk. 7/60/3 lit . a-b). 4.2.2
Die Ärzte des A.___ , die den Beschwerdeführer am 26. Juli und am 29. August 2000 untersucht hatte n , stellte n im Gutachten vom 19. Oktober 2000 die Diag nosen eines chronische n
zervikospondylogene n Schmerzsyndrom s nach Ver kehrsunfall , einer rezidivierende n depressive n Störung, in Teilremission unter Pharmakotherapie, aktuell leichten Grades , sowie einer hypochondrische n Phobie ( Urk. 7/70 /9), und führten zur Arbeitsfähigkeit aus, d ie medizinische Tauglichkeit als Transporteur mit einem Kleinlaster sei nicht mehr gegeben. Bei Tätigkeiten, die eine geteilte Aufmerksamkeit erforderten, länger als einen halben Arbeitstag dauerten, mehrheitlich Halte- oder Überkopfarbeit beinhalte ten und die das
repetitive Heben, Halten oder Tragen von Lasten über 10 kg erforderten , liege eine deutlich erhöhte Beanspruchung vor. Die im Rahmen der momentan ausg eübten Tätigkeit vorgenommene drei stündige Sammelfahrt entspreche aktuell den vorhandenen Möglichkeiten, die definitive Belastungs grenze sei langfristig allerdings höher anzusetzen. Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Therapien seien die Restfunktionen spätestens nach zwei Jahre n neu abzuklären und zu def inieren ( Urk. 7/70/ 11 ). 4.3
Im Rahmen der im November 2004 eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 7/75) ver merkte
Dr. Z.___
- wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende Erwägung 3) - im Verlaufsbericht vom 9. Dezember 2004 ohne Erläuterung eine unveränderte gesundheitliche Situation (Urk. 7/82/3). W eitere ärztliche Abklärungen erfolgten nicht. 4.4
4.4.1
Im August 2008 leitete die Beschwerdegegnerin eine weitere Rentenrevision ein (vgl. Urk. 7/86). Am 30. Juli 2010 berichteten die Ärzte der Klinik B.___ , in welcher der Versicherte vom 28. Juni bis 18. Juli 2010 hos pitalisiert war. Sie nannten als Diagnosen ein chronisches Zervikozephalsyndrom mit neuropsychologischen Funktions störungen bei Status nach Verkehrsunfall am 30. Juli 1994 mit Halswirbelsäulen distorsion und Commotio cerebri, Dyslipi - dä mie und eine mittelgradig e Depression (Urk. 7/127 S. 1) und führten aus, b ei m Eintritt habe der Versicherte eine schmerzhafte Einschränkung der Beweglich keit der Halswirbelsäule gezeigt sowie Schmerzen von wechselnder Intensität und Lokalität über die gesamte Wirbelsäule angegeben. Er habe Mühe gehabt, Arbeitsergonomie und ökonomische Kraftdosierung bei längerer Belastung umzusetzen. Der Versicherte habe einen zurückgezogenen und emotional abge flachten Eindruck gemacht und es habe sich gezeigt, dass er unter einer depres siven Symptomatik leide, die den Umgang mit den Unfall - folgen und weiteren psychosozialen Belastungen erschwere. Eine psycho - therapeutische Behandlung mit unterstützender antidepressiver Medikation sei dringend indiziert und der Pat ient sei hiermit einverstanden gewesen . Bei m Austritt habe s eine Arbeitsfä higkeit zwischen 30 % u nd 50 % betragen ( Urk. 7/127/ 1-3). 4.4.2
Am 26. Februar 2009 hatte die Beschwerdegegnerin eine medizinische Abklä rung durch die Ärzte des
Y.___
angeordnet (Urk. 7/103). Diese stellte n aufgrund der am 27. Oktober 2010 erfolgten Untersuchungen im Gutachten vom
14. Dezember 2010 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines chro nische n
zerviko zephalen
und panvertebralen Schmerzsyndrom s
(ICD-10: M53.0 ; Urk. 7/139 S. 19 ). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), den Status nach Verkehr sunfall mit milder traumatischer Hirnverletzung und Belastung der Halswirbelsäule a m 20. Juli 1994 (ICD-10: S06.0) sowie eine Hepatopathie unklarer Ätiologie (Urk. 7/139/19). Sie führten aus, beim 1994 erlittenen Unfall habe sich der Beschwerdeführer höchstens eine leichte traumatische Hirnverletzung zugezogen. Bei den bisher durchgeführten neuropsychologischen Tests seien maximal leichte und unspezifische Einschränkungen der kognitiven Funktionen festgestellt worden, die entweder auf das Schmerzerleben oder allenfalls auf medikamentöse Effekte zurückzuführen gewesen seien. In der körperlichen Untersuchung sei lediglich eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule fest gestellt worden. Ein höhergradiges
tendomyotisches Schmerzsyndrom habe palpatorisch nicht festgestellt werden können und die Beweglichkeit der übrigen Wirbelsäule sei nicht eingeschränkt gewesen . Eine strukturelle Verän derung im Achsenskelett habe radiologisch nie nachgewiesen werden können und klinisch fehle es an Hinweisen für das Vorliegen einer radikulären Reiz- respektive sensomotorischen Ausfallsymptomatik. Aus psychia trischer Sicht könne nur die Diagnose e iner Dysthymie gestellt werden und auch aus inter nistischer und somatischer Sicht bestünden keine Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Gesamt betrachtet bestehe für alle körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die maximal leichten neuropsychologischen Defizite führten nicht zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung gelte spätestens vom Zeitpunkt der Begutachtung an. Die Selbsteinschätzung des Versicherten, wonach seine Arbeitsfähigkeit 50 % betrage, könne weder durch die objektivierbaren somatischen Befunde noch durch die psychiatrischen Diagnosen bestätigt werden. Sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatri scher Sicht sei ihm zuzumuten, die notwendige Willensanstrengung aufzubrin gen, um in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit die attestierte Arbeitsfähigk eit umzusetzen ( Urk. 7/139/ 19 f. Ziff. 6.1 ff.). 4.4.3
In der Stellungnahme vom 16. Februar 2012 zum Y.___ -Gutachten wies Dr. Z.___ auf eine seit Jahren unveränderte Situation hin. Der Versicherte leide an Schmerzen und in psychischer Hinsicht an einer rezidivierenden depressiven Störung, was das Bestehen der vom Y.___ diagnostizierten Dysthymie ausschliesse. D er Beurteilung der Klinik B.___ , in welcher der Versi cherte vom 28. Juni bis 18. Juli 2010 hospitalisiert gewesen sei ( vgl. Urk. 7/127/ 1), sei
ein höherer Stellenwert als dem Y.___ -Gutac hten beizu messen ( Urk. 3/10 S. 1-2 ). 5. 5.1
Die Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ ergab bezüglich Diagnose n
Verände rungen im Vergleich zu den früheren Beurteilungen. Hatten die Ärzte der Klinik B.___ 1997 und die Ärzte des A.___ im Jahr 2000 einen Status nach Verkehrsunfall am 20. Juli 1994 mit leichter traumatischer Hirn schädigung und Halswirbelsäulendistorsion, persistierendem zervikozephalem Symptomkomplex und leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen ( Urk. 7/38 / 1 ) respektive ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom nach Verkehrsunfall, eine rezidivierende depressive Störung, in Teilremission unter Pharmakotherapie, aktuell leichten Grades, sowie eine hypochondrische Phobie ( Urk. 7/70 / 9 ) diagnostiziert, so stellten die Ärzte des Y.___ nunmehr die Diagnose eines chronischen zerviko
- und panvertebralen Schmerzsyndroms, eines Status nach Verkehrsunfall mit milder traumatischer Hirnverletzung und Belas tung der Halswirbelsäule am 20. Juli 1994 (ICD-10: S06.0), einer Dysthy mie (ICD-10: F34.1) und einer Hepatopathie unklarer Ätiologie (Urk. 7/139 S. 19). 5.2
Im Vergleich zur Unters uchung durch die Ärzte des A.___ , die eine Druck schmerzhaftigkeit respektive eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule auf allen Ebenen beschrieben (Urk. 7/70/ 7), konnten anlässlich der Untersu chung durch die Ärzte des Y.___ , abgesehen von einer leichten Drucküberemp findlichkeit im mittleren Bereich d er Halswirbelsäule keine entspr echenden Befunde mehr erhoben werden. Insofern liegt eine feststellbare Verbesserung vor. Diese veranlasste die Gutachter bezüglich Wirbelsäulenschmerzsyndrom zwar nicht zu einer Anpassung der Diagnose, indessen stützt sie sich nunmehr stärker auf die unverändert vorgetragenen subjektiven Schmerzklagen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/139/10 Ziff.
3.2.1 und Urk. 7/139/15 f. Ziff. 4.2.1), die jedoch eine tatsächliche funktionelle Einbusse im entsprechen den Ausmass nicht zu beweisen vermögen. Die schon in der Klinik B.___ festgestellten leichten und unspezifischen neuropsychologischen Funktionsstörungen (Urk. 7/37/1 , Urk. 7/37/ 5-6) wurden auch bei der Begut achtung durch die Ärzte des Y.___
nicht in Frage gestellt, wobei aufgrund der attestierten mangelnden Auswirkung auf die erwerblichen Fähigkeiten eine erneute spezifische Überprüfung unterblieb (Urk. 7/139/17 f. Ziff. 4.2.4). 5.3
Die durch die Ärzte des Y.___ erhobenen psychiatrischen Befunde liessen diese anstelle der von den Ärzten des A.___
seinerzeit gestellten Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung , die vor der medikamentösen Behandlung mit Zoloft als mittelschwer und hernach als leicht eingestuft wurde (Urk. 7/70/9 Ziff. 4.2 und Urk. 7/70/10 ) , nunmehr von einer Dysthymia
(ICD-10 F34.1; Urk. 7/139/19 Ziff. 5.2) ausgehen. Eine Dysthymia
steht gemäss den diagnosti schen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation (ICD-10 Kapitel V) für ein weniger gravierendes Leiden. Sie ist immer dann zu stellen, wenn eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung vorliegt , die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um gegenwärtig die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezid ivierenden depressi ven Störung gemäss ICD-10 F3 3.0-3 zu erfüllen (vgl. H. Dilling /W. Mombour / M. H. Schmitt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen,
9. Aufl., Bern 2014, S. 178-180 und S. 183). Plausibel ist die Diag nose aufgrund der erhobenen diskret en Befunde (Urk. 7/139/13 Ziff. 4.1.2). Mittels Blut - untersuchung konnte zudem festgestellt werden, dass der Beschwer deführer , entgegen dessen anderslautenden Angaben, verordnete antidepressive Medika - mente nur selten einnimmt (Urk. 7/139/14 f. Ziff. 4.1.7). Auch dieser Umstand spricht für eine Verbesserung des psychischen Zustandes. 5.4
Gegen diese Beurteilung wandte der Hausarzt Dr. Z.___ in seiner vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme vom 16. Februar 2012 ein, die Diagnose einer Dysthymia lasse sich anhand einer einzelnen Untersuchung gar nicht stellen, sondern lediglich nach einer Beobachtung über Jahre (Urk. 3/10 S. 1). Laut den Leitlinien gemäss ICD-10 F34.1 lässt sich eine Dysthymia bei einer chronischen Verstimmung, die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden gegenwärtig nicht die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige depressive Störung erfüllt , diagnostizieren (H. Dilling /W. Mombour /M. H. Schmitt [Hrsg.], a.a.O., S. 183). Dass genau diese Voraussetzungen erfüllt waren, wurde im Y.___ -Gutachten nachvollziehbar dargelegt, weswegen die Richtigkeit der Diagnose nicht in Zweifel zu ziehen ist. Angesichts der genannten Definiti onskriterien ist es auch unerheblich, ob in der Zeit vor der Diagnosestellung durch die Ärzte des Y.___ Befun de aufgetreten waren (vgl. Urk. 3/10 S. 1), die gegebenenfalls eine andere diagnostische Einordnung nahelegten. Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit an einer rezidivierenden depressiven Störung litt, ist im Übrigen unbestritten. 5.5
N icht nur die Beurteilung der Gutachter des Y.___ , auch die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers weist auf eine gesundheitliche Verbesserung seit der Begutachtung durch die Ärzte des A.___ hin. Letztere waren zum Schluss gekommen, die ausgeübte Tätigkeit (Sam melfahrten) sei nicht mehr als drei Stunden pro Tag zumutbar. Prognostisch hielten sie jedoch fest, die Arbeitsfä higkeit könne in Zukunft wieder gesteigert werden , weswegen die Situation in spätestens zwei Jahren wieder zu überprüfen sei (Urk. 7/70/11) . Auch die Ärzte der Klinik B.___ , wo sich der Beschwerdeführer vom 28. Juni bis 18. Juli 2010 stationär aufgehalten hat te , gingen von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus (vgl. Urk. 3/9).
In der Folge gingen nicht nur die Gutachter des Y.___
(dazu vgl. nachstehende E. 6 ), sondern auch der Beschwerdeführer selber von einer tatsächlich verbesserten erwerblichen Leistungsfähigkeit aus. Bei der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ ging der Beschwerdeführer davon aus, er könne wieder im Umfang von 50 % arbeiten ( Urk. 7/139/21 Ziff. 6.4). In Betracht fällt auch, dass der Beschwerdeführer gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2. Dezember 2008 angegeben hat te , bereits 2007 zwischen 30 und 35 Stunden pro Woche als Handlanger für einen Spengler gearbeitet zu haben, wobei er Gewichte im Bereich von 10 bis 20 kg habe heben und tragen müssen (Urk. 7/93/4 Ziff. 3.3). 30 respektive 35 Stunden entsprechen einem Pensum von über 50 % gemessen an der Durchschnittsarbeitszeit hierzu lande . Diese betrug 2007 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Wochenarbeitszeit der vol lerwerbstätigen Arbeitnehmenden ; abrufbar im Internet ). 5.6
Da festzustellen ist , dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdefüh rers spätestens seit der Begutachtung durch die Ärzte des A.___ insbesondere in psychischer Hinsicht verbessert hat, hat die Beschwerdegegnerin den Renten anspruch des Beschwerdeführer s zu Recht neu geprüft. Die Experten des Y.___ attestierten aufgrund ihrer bei der Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in körperlich nicht belastenden Tätigkeit en. Aufgrund der geringgradigen
psychiatrischen Befunde und weil auch aus somatischer Sicht (internistisch und neurologisch) keine Befunde mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit er hoben werden konnten (vgl. Urk. 7/139/20 f. Ziff. 6.2), vermag die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Gutachter des Y.___ wieder in der Lage war, eine r körperlich leichte n bis mittelschwere n Tätigkeit nachzugehen.
5. 7
An der nachvollziehbaren Beurteilung der Gutachter des Y.___ vermögen die Ein wände des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5 Ziff.
8) nichts zu ändern. Der Ein wand, es widerspreche der Erfahrung, dass sich ein chronifiziertes
Beschwerde bild ändere, ist durch die gutachterlichen Feststellungen klarerweise widerlegt. Der weitere Einwand beschränkt sich auf den nicht substantiierten Vorwurf mangelnder Objektivität und fehlender fachlicher Qualität der Y.___ -Gutachter. Anhaltspunkte, dies treffe zu, bestehen nicht. Somit ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen. Die in BGE 137 V 210 formulierten Vorgaben im Zusam menhang mit der Anordnung einer Expertise im Abklärungsverfahren beziehen sich sodann auf einen Zeitraum nach Erstattung des Y.___ -Gutachtens. Das Y.___ -Gutachten wurde im Einklang mit der seinerzeit gültigen Praxis in Auftrag gegeben (vgl. Urk. 7/99) . Aus der hernach ergangen Rechtsprechung lässt sich somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff.
7) nichts ableiten. 6.
6.1
Im Laufe der Jahre übte der Beschwerdeführer verschiedenste berufliche Tätigkei ten aus. Unter anderem war er während Jahren als Schweisser (1970 bis 1985) und als Maschinenführer ( 1985 bis 1993) angestellt. 1993 machte er sich als Transportunternehmer mit einem Kleintransporter selbständig ( Urk. 7/70/4, Urk. 7/93/3 Ziff. 2, Urk. 7/139/10 Ziff. 3.2.2, Urk. 7/139/17 Ziff. 4.2.7). Auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens betätigte er sich weiterhin als Transpor teur in verschiedenem Umfang (vgl. Urk. 7/87 , Urk. 7/139/10 Ziff. 3.2.2). Die Transporttätigkeit gab der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende 2004 auf. Dazu führte er aus, zuletzt habe er für ein Transportunternehmen im Unterakkord Fototaschen eingesammelt und entwickelte Fotos wieder an die Sammelstellen ausgetragen. Diesen Auftrag habe er verloren , nachdem der Kunde sich anderweitig organisiert habe . In der Folge sei er bis Ende 2007 teil zeitlich als Handlanger für einen Spengler (Heben und Tragen von Lasten zwi schen 15 und 20 kg) sowie für ein Unternehmen im Kaminbau (Material - bestel lung , leichte Arbeiten Aufräumen) tätig gewesen (Urk. 7/93/4 Ziff. 3.3). Zusätz lich übte der Beschwerdeführer bis 2004 und auch hernach eine Nebenerwerbs tätigkeit (tägliches Austragen von Zeitungen) aus (vgl. Urk. 7/87, Urk. 7/139/10 f. Ziff. 3.2.2). 6.2
Bereits die Ärzte der Klinik B.___
erachteten eine Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit als Transporteur , beschränkt auf Leichtstückgut , als ange passt und hielten fest, der Beschwerdeführer betreibe einen Fotolieferdienst ( Urk. 7/37/4). Dies deckt sich mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Ärzte des A.___ erachteten die Tätigkeit als Transporteur nicht mehr als geeignet, jedoch
alle körperlich nicht belastende n Tätigkeiten ( Urk. 7/70/11). Die Y.___ - Gutachter stuften diese Beurteilung aufgrund der erhobenen Befunde nachvollziehbar als nicht überzeugend
ein (Urk. 7/139/20 Ziff. 4.2.7). Da der Beschwerdeführer sich aktenkundig auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin als Transporteur betätigte und eigenen Angaben zufolge auch andere körperlich mindestens mittelschwere Tätigkeiten ausübte, ist die Einschätzung der Y.___ -Gutachter, die sich auch mit derjenigen der Ärzte der Klinik B.___ deckt, überzeugend. 6.3
Zusammenfassend lässt sich das Folgende feststellen: D ie vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit als Transporteur blieb hernach weiter hin zumutbar, nunmehr beschränkt auf leichteres Stückgut . Nach Eintritt des Gesundheitsschadens war dem Beschwerdeführer
zudem nur ein limitiertes Pensum möglich. Zwischenzeitlic h ist dies nicht mehr der Fall. Der Beschwer deführer könnte aus medizinischer Sicht seine Tätigkeit als Transporteur zeitlich wieder ausdehnen . Bereits 2004 hatte
er indessen diese
Tätigkeit , der er nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin nachgegangen war, auf gegeben . Zur Aufgabe zwangen ihn nach eigenen Angaben nicht gesundheitliche, sondern invaliditätsfremde Gründe . Die Invaliditätsbemessung hat sich somit sowohl bezüglich Validen- als auch bezüglich Invalideneinkommen an alternativen Erwerbsmöglichkeiten zu orientieren. Für den Beschwerdeführer i n Frage kommen Tätigkeit en , die ungelernten Arbeitnehmern offen stehen, da er über keine Berufsausbildung ve rfügt (vgl. Urk. 7/139/10 Ziff. 3.2.2). Bereits in der Vergangenheit übte der Beschwerdeführer solche Tätigkeiten aus (Urk. 7/93/3 Ziff.
2) und solche stehen ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E. 4.2.1 mit Hinweisen) auch weiterhin offen. 6.4
Gemäss den Tabellenlöhne n
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), die sich praxisgemäss zur hypothetischen Ermittlung der Vergleichseinkommen eignen (vgl. BGE 126 V 75 und BGE 129 V 472) , konnten Männer im privaten Sektor in einer ungelernten Vollzeitt ätig keit im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 4‘901.-- erzielen (LSE 2010, Tabelle A1, Kolonne 4, Total). Da dieser standardisierte Monatslohn vorliegend sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen massgebend ist, mithin kein Vergleich mit einem anhand realer Parameter berechneten (Validen-)Ein kommen vorzunehmen ist , ist die ansonsten erforderliche Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit sowie an die Nominallohnentwicklung entbehrlich. Beim Inv alideneinkommen zu berücksichtigen ist der von der Beschwerdegegnerin bereits berücksichtigte behinderungsbedingte Abzug (zum Begriff vgl. BGE 126 V 75 ) von 10 % , der sich als angemessen erweist ( vgl. Urk. 7/141/7). Gesundheitsbedingt resultiert damit eine Einkommenseinbusse von noch 10 %. Ein Rentenans pruch besteht damit nicht mehr. 7.
7.1
I m Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteinglieder ung verwertbar. I ndes können nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeits marktes der sofortigen Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungs fähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigende Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versich erten Person nicht möglich ist. Bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahre bezogen haben, kann eine Selbsteingliederung grund sätzlich nicht verlangt werden, ohne dass zuvor befähigen de Massnahmen durchgeführt wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2014 vom 1 8. Februar 2015 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen zu dieser Praxis). Massgebend ist der Zeit punkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung (BGE 141 V 5). 7.2
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Januar 2012 hatte der am 6. Juni 1957 geborene Beschwerdeführer das 5 5. Altersjahr noch nicht zurück gelegt, jedoch ist ein Rentenbezug von mehr als 15 Jahren gegeben . Massge bend ist der Beginn des Rentenanspruchs (BGE 139 V 442 E. 3-4). Dieser fällt vorliegend auf den 1. Juli 1995 (Urk. 7/45). Gleichwohl kann bei ihm nicht von mangelnder Selbsteingliederungsfähigkeit ausgegangen werden. Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, war der Beschwerdeführer auch nach 1994 stets in w echselndem Umfang erwerbstätig . Das hinzugewonnene Leistungsvermögen kann er in einer Tätigkeit verwerten , die er während Jahren weiterhin aus ge übt hat respektive in einer vergleichbaren, die er unmittelbar ausüben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10.
September 2010 E. 4.2.2 am Ende ). Damit entfällt die Notwendigkeit von befähigenden Massnahmen im Sinne der Rechtsprechung. 8.
Nichts abzuleiten mit Bezug auf die Leistungsberechtigung gegenüber der Invali denversicherung vermag der Beschwerdeführer aus der Reg ressverein - barung zwischen der Invalidenversicherung und der Haftpflichtversic herung de s Verursachers des Unfalles von 1994 (vgl. Urk. 3/11) . Der ausschliesslich zivil rechtliche Forderungen beschlagende Regress vermag keine Anspruchsberechti gung gegenüber der Sozialversicherung auszulösen. Die Beschwerdegegnerin hat bereits auf die diesbezügliche Rechtsprechung hing e wiesen ( Urk. 6 S. 1 f.).
Aus den dargelegten Gründen erweist sich abschliessend die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Monats als rechtens, weswegen die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 9 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 4 00.-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt