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IV.2012.00271

Rentenrevision nach abgeschlossener beruflicher Massnahme. Psychiatrisches Gutachten ist überzeugend. Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2014-05-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1980, meldete sich am 13.

Juli 2000 nach einer abge broche nen Ausbildung zur Psychiatrieschwester wegen psychische r Probleme bei

der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen der In va lidenversicherung an (Urk.

13/2). Nach gescheiterter Durchführung von beruf lichen Eingliederungsmassnahmen

- eine Ausbildung zur Coiffeuse

brach die Ver sicherte während des praktischen Teils ab (Urk. 13/72/1)

– sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10.

Dezember 2007 rückwirkend ab 1.

Mai 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Weiter wurde in dieser Verfügung vermerkt, der psychische Zustand habe sich so weit stabilisiert, dass berufliche Mas snahmen nun möglich seien (Urk. 13/83). Mit

Verfügung vom 20.

Mai 2008 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass die Mehr kosten für die Ausbildung an der Y.___ für die Zeit vom 22.

Sept ember 2007 bis 30.

September 2010 übernommen würden (Urk.

13/99). Diese Ausbildung konnte die Versicherte abschliessen und auf den 1.

Januar 2011 eine 60%ige Stelle als Fitness - Instruktorin b ei Z.___ antreten (Urk.

13/117/10, Urk. 1 3/119). 1.2

Im Rahmen einer Rentenrevision holte die IV-Stelle nach Abschluss der berufli chen Massnahme ärztliche Berichte ein (Urk.

13/123) und gab bei Dr.

med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 2. Mai 2011 erstattete (Urk.

13/124, Urk.

13/125, Urk.

13/128). Mit Vorbescheid vom 30.

August 2011 kündi g te die IV-Stelle an, die Rente auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf zuheben (Urk.

13/133).

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechts anwältin Fleisch, am 21.

September 2011 Einwand, welchen sie mit Eingabe vom 27.

Okto ber 2011 noch ausführliche r begründe n liess (Urk. 13/140, Urk. 13/144). Mit Verfügung vom 26. Januar 2012 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk.

2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 29.

Februar 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine Dreiviertel s rente auszuzahlen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 2. April 2012 (Urk.

9) reichte s ie eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch

die behandelnden Ärzte des B.___ vom 28. März 2012 ein (Urk. 10) . Am 23. April 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügu ng vom 9. September 2013 wurde der Be s chwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsan wäl tin Fleisch als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Zudem wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 21). Am 12. Dezember 2013 liess die Ver si cher te die Replik erstatten, wobei sie den Eventualantrag stellen liess, die IV-Stelle sei zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen oder aber es sei vom Sozialversicherungsgericht ein psychiatri sches Obergutachten in Auftrag zu geben und gestützt auf dieses Gutachten über den Anspruch auf eine Rente neu zu entscheiden (Urk. 28). Dabei liess sie einen Arztbericht des C.___ vom 6.

November 2013 (Urk. 29/1) und einen Austrittsbericht der D.___ vom 18. September 2013 (Urk. 29/2) ein rei chen. Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 liess die Versicherte zudem ein Schrei ben des C.___ vom 20.

Dezember 2013 einreichen (Urk. 32, Urk. 33), mit Eingabe vom 4.

Februar 2014 einen Kurzbericht der E.___ vom 28.

Januar 2014 (Urk. 34, Urk. 35), mit Ein gabe vom 6.

März 2014 den Aus trittsbericht des C.___ vom 25. Feb ruar 2014 (Urk. 36, Urk.

37) und mit Eingabe vom 17.

März 2014 einen Bericht der E.___ vom 10. März 2014 (Urk. 39, Urk. 40). Mit Eingabe vom 17. April 2014 teilte die IV-Stelle den Ver zicht auf eine Duplik mit (Urk. 43). Am 28.

April 2014 reichte Rechtsanwältin Fleisch auf telefonische Aufforderung hin ihre Kostennote ein (Urk . 45, Urk. 46).

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das All gemeine Sozialversicherungsrecht [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden ein e Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er wer bs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hinweisen). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.

Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.

Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander ge genübergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.

3.4.2 mit Hinweisen).

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgeset zt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitli che Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be weiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hinweisen). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen ange wiesen, die ärztliche und ge ge benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszu stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.

4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E.

4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.

70 E.

4b/cc). 1.6

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das

heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be deutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen den medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Be urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Be weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht o der Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fal l Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent sprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Um stände (AHI 1997 S.

43 E.

5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345, Urteile des Bundesgerichts 9C _602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352

E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle führte zur Begründung der Verfügung vom 26. Januar 2012 zu sammengefasst aus, dass bei der Versicherten seit dem Abschluss der Aus bil dun g als Bewe gungstherapeutin eine Arbeitsfähigkeit von 80

% vorliege. Es resulti ere bei einem nunmehr erzi e lbaren Einkommen von jährlich Fr. 58 ‘097.22 neu ein In validitätsgrad von 24 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Ein be hinderungsbedingter Abzug vom Invalideneinkommen sei nicht vorzu nehmen, da dieser bereits in der Teilarbeitsfähigke it von 80 % enthalten sei (Urk. 2). I n der Beschwerdeantwort vom 23. April 2013 hielt die IV-Stelle erneut

fest, dass auf das Gutachten von Dr.

A.___

abzustellen sei . Die V erschlechterung des Ge sundheitszustandes, welche den statio nären Aufenthalt vom

19. Juni bis 4. Juli 2011 zur Folge gehabt habe, sei vorwiegend durch psychosoziale Faktoren be dingt gewesen, deren Auswirkungen nicht durch die Invalidenversicherung abge deckt werden könnten (Urk. 12). 2.2

Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde vom 29.

Februar 2012 zu sammengefasst

vorbringen, realistischerweise sei von einer 50%igen Arbeitsfä higkei t auszugehen, da sie zwar zu 60 % angestellt sei, jedoch monatlich ein bis drei Tage krankheitsbedingt ausfalle. Dem Bericht des F.___ vom 28. November 2011 sei zu entnehmen, dass sie Mühe gehabt habe, ihr Pensum zu bewälti gen und eine Reduktion auf 40 bis 50

% angedacht gewesen sei . Es fehle ihr an Arbeits konstanz und Durchhaltevermögen. Die Ge fahr von Rückfällen in alte Verhal tensmuster sei bei psychischer Belastung hoch.

Die massive psychische Proble matik rechtfertige einen Abzug von 20 % vom In valideneinkommen . Es resul tiere so ein I nvaliditätsgrad von gerundet 62 % und somit ein Anspruch auf eine Dreiviertel s rente (Urk. 1). In der Duplik vom 12. Dezember 2013 liess sie er gänzen, die häufigen und teilweise längeren Hos pitalisationen sowie die erneute Hospitalisation ab Juli 2013

während einer Dauer von mehr als fünf Mo naten bewiesen, dass die Annahme einer 80%ige n Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ im Rahmen einer La ngzeitbeobachtung nicht zutr eff e . Es sei von einer maximal 50%igen Arbeitsfähi gkeit und für die Zeit ab dem 2. Juli 2013 bis auf Weiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit aus zu gehen. Eventualiter sei die Arbeitsfä higkeit neu zu beurteilen (Urk. 28). 3.

Um zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbes sert hat und ob die Aufhebung der Invalidenrente zu Recht erfolgte, ist der Ge sund heitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26.

Januar 2012 (Urk. 2) mit demjenigen im Zeitpunkt der Verfügung vom 10.

Dezember 2007 (Urk. 13/83) zu vergleichen. Dabei ist anzumerken, dass die Beschwerde führerin selbst ebenfalls von einer Verbesserung ausging, da sie in der Be schwerde eine Dreiviertel s rente beantragen liess, was gegenüber der bisherigen ganzen Rente e iner Reduktion entspricht (Urk. 1). 4. 4.1

Die ursprüngliche Verfügung vom 10. Dezember 20 07

(Urk. 13/83)

beruhte im We sentlichen auf dem Gutachten von Dr.

med. G.___, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 9.

Juni 2007 (Urk.

13/70). Dr. G.___ diagnostizierte eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline -Typus (ICD-10 F60.31), eine rezidivie rende depressive Störung (ICD-10 F33.0) seit der Pubertät, eine nicht näher be zeichnete Essstörung (ICD-10 F50.9) sowie eine Störung durch multiplen Sub stanzgebrauch (ICD-10 F19.20). Die in der H.___ gestellte Diagnose einer seit Kindheit bestehenden einfachen Ak tivitäts

- und Aufmerksamkeits störung konnte Dr.

G.___ nicht zwingend bestä tigen, allerdings fanden alle Un tersuchungen unter Behandlung mit Ritalin und Conc er ta statt, welche die Aufmerksamkeitsstörung positiv hätten beeinflussen können. Dr.

G.___ führte aus, die Versicherte sei während des Untersuchungs zeit raums von Mai 2006 bis Februar 2007 zu 100

% arbeitsfähig gewesen im Rahmen zweier Tätigkeiten als Praktikantin in Einrichtungen zur Betreuung von Kleinkindern. Eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei angesichts des gesamten Verlaufs und der langsamen Stabilisierung in relativ geschütztem Rahmen noch nicht zumutbar. Eine stär kere berufliche und insbesondere auch psychische Be lastung, wie sie in der freien Wirtschaft zu erwarten sei, stelle ein hohes Rück fallrisiko dar. 4.2

Für die revisionsweise Abklärung des Gesundheitszustands veran lasste die IV-Stelle bei Dr. A.___ ein psychiatrisches Gutachten, welches am 2. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 13/128). Der Gutachter erhob folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/128/13): - Borderline -Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) seit Adolesenz - mit Impulsivität, Identitätsproblematik, instabiler Paarbeziehung - mit

dysfunktionaler Emotionsregulation durch Selbstverletzungen, Bul i mie (ICD-10 F50.2), Zwänge n, phasenweise exzessivem Alkohol konsum zum Teil mit Heroin/Kokain (ICD-10 F19.1) und durch Pro miskuität - auf dem Boden einer persistierenden Aufmerksamkeitsdefizit-Hyper aktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) mit Impulsivität, emotionalen Schwankungen, Hyperaktivität, Einschränkungen der Aufmerksam keitsfokussierung, seit Kindheit

Zudem erhob er folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/128/14): - Status nach depressiven Episoden, zum Teil schwergradig

Dr. A.___ kam zum Schluss, dass ab Absc hluss der beruflichen Massnahme langfristig von einer Arbeitsfähigkeit von 80

% ausgegangen werden müsse. In termittierend sei zwar ein volles Arbeitspensum möglich, sehr wahrscheinlich aber nicht auf Dauer. Die Einschränkung ergebe sich aus der reduzierten psy chi schen Belastbarkeit, insbesondere bei zwischenmenschlichen Spannungen und Konflikten, sowie zusätzlichen Ausfällen durch dysfunktionelle

Span nungs regu lation . Die Tätigkeit als Fitnessinstruktorin sei optimal angepasst, da sie dem Be wegungsdrang der Versicherten entgegen komme, gewisse Ab wechslung biete, aber zwischenmensc hlich nicht allzu fordernd sei (Urk.

13/128/16). 4.3

Die behandelnden Ärzte und Psychologen vom F.___ erstellten am 28.

Februar 2011 einen Bericht zuhanden der IV-Stelle. Die von ihnen gestellten Diagnosen decken sich im wesentlichen mit de n Diagnosen im psychiatrischen Gutach ten von Dr. A.___ vom 2. Mai 201 1. Allerdings führ ten sie aus, die Versicherte sei lediglich zu 60 % arbeitsfähig. Dies begrün deten sie damit, dass die verminderte Aufmerk samkeits

- und Konzentrationsleistung, die Stimmungsschwankungen, die Im pulsivität und der zeitweilig hohe Alko hol konsum die Versicherte in ihrer Leis tungsfähigkeit einschränkten. Die Wahr schein lichkeit, dass die Versicherte wie der zu 100 % arbeitsfähig werde, werde aufgrund der Chronifizierung als gering eingeschätzt. Ziel sei es, die 60%ige Ar beitsfähigkeit zu erhalten (Urk.

13/123/6-9). 4.4

Dr.

med. I.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in s einer Stellung nahme vom 17. Mai 2011 fest, das Gutachten von Dr. A.___ sei umfassend und einleuchtend, weshalb von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit seit dem Ab schluss der Ausbildung zur Bewegungstherapeutin ausgegangen werden könne (Urk. 13/132/3). 4.5

Dem Austrittsbericht d es C.___ vom 7. Juli 2011 lässt sich ent nehmen, dass di e Versicherte sich dort vom 19. Juni bis 4. Juli 2011 in Be handlung befunden ha t . Sie sei dem C.___ durch das J.___

zu gewiesen worden nach massiver Mischintoxikation in parasuizidaler Absicht . Im Verlaufe der Gespräche habe sich gezeigt, dass dieser Suizidversuch wohl im Rahmen einer krisenhaften Zuspitzung einer bestehenden emotionalen Instabi lität zu werten sei (Urk. 13/143). 4.6

Die Versicherte liess durch ihre Vertreterin beim F.___, bei welchem sie sich in Behandlung befindet, eine Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ einholen. Diese Stellungnahme von Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, und Dr. phil. klin . p sych. L.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, erfolgte am 28.

Novem ber 201 1. Sie führten aus, die Versicherte sei nach eineinhalb Stun den nur schon in der Gutachtenssituation überfordert gewesen, was kein Zeichen für eine 80%ige Arbeitsfähigkeit darstelle. Weiter sei der diskontinuierliche Er werbs ver lauf zu berücksichtigen. Die Versicherte habe nur die Ausbildung als Bewe gungs pädagog in abgeschlossen, sei deutlich unterfordert und plane eine Kündi gung. Es treffe nicht mehr zu, dass ihr die Arbeit gefalle, wie dies vier Monate zuvor noch der Fall gewesen sei. Die Versicherte habe Dr. A.___ ni e gesagt, ihr Pensum betrage 80 %, was auch auf Dauer gut durchhaltbar sei. Sie müsse ihr Pensum von 60 % weiter reduzieren, wobei 40 bis 50

% ange dacht seien. Die effektive Arbeitszeit habe 63,5

% betragen und es habe kein re alisiertes Ge samt pensum

inklusive Weg von 80 % vorgelegen. Zudem sei die Versicherte pro Monat ein bis drei Tage arbeitsunfähig im 60%igen Arbeits pensum . Die gegen wärtige an die Behinderung angepasste Tätigkeit sei als Ar beitsversuch zu werten und es sei Ende 2012 eine Neubewertung vorzunehmen. Sie sei auf dem freien Arbeitsmarkt auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % ar beitsunfähig und für den Arbeitsversuch zu 60 % arbeitsfähig. Es sei nicht nachvollziehbar, wie Dr.

A.___ trotz korrekter Auflistung der Symptome zur Schlussfolgerung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit komme, ohne zu begründen, wie die verschiedenen Problembereiche soweit stabilisiert werden sollten, dass diese die Arbeits fähig keit nicht mehr einschränkten. Das Gutachten von Dr. G.___ sei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit falsch wiedergegeben worden. Insgesamt sei im Gutachten von Dr. A.___ keinesweg s nachvollziehbar, wie trotz der aufgelisteten D iagnosen und der genannten Multi morbidität bei jah relangem chronischem

Verlauf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit resultieren solle. Es sei effektiv davon auszugehen, dass bei guter Arbeitsplatzsituation im Moment eine 6 0%ige Arbeitsfähigkeit auf recht erhalten werden könne (Urk. 13/145). 4. 7

Dr. A.___ nahm in einem mit 9.

Mai 2011 datierten Schreiben (richtiges Ver fassungsdatum : sicherlich ein Zeitpunkt nach dem 2 8. November 2011) Stellung zur Kritik an seinem Gutachten. Er stellte sich auf den Standpunkt, es gebe kei nen Beleg für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begut achtung. Der Suizidversuch und die Hospitalisierung im C.___ seien übliche Komplikationen einer Borderlinestörung . Eine 80%ige Arbeitstä tig keit sei, wenn keine Änderung des Gesundheitsschadens eintrete, auch mittel- und langfristig zumut- und durchhaltbar. Die erwähnten Arbeitsunfähigkeiten von einem bis drei Tagen pro Monat seien aus seiner Sicht unabhängig vom Ausmass des Pensums anzunehmen . Es sei ein Symptom des ADHS, dass die Versicherte bei der Begut achtung au f gestanden sei, und zeige keine Über for de rung .

I n ihrer Tätigkeit sei sie ja

erwünschtermassen ständig in Bewegung. Den diskontinuierlichen Er werbsverlauf habe er berücksichtigt und er habe wieder ge geben, was die Versi cherte gesagt habe, wobei sie dies auf dem Bildschirm habe mitverfolgen kön nen. Es sei widersprüchlich, eine vollständige Arbeitsun fähigkeit anzunehmen, wenn die Versicherte doch in der Lage sei, eine Stelle als Fitnessinstruktorin auszu üben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit umso grösser sei, je mehr Symptome und Diagnosen vor lägen, da nicht alle Störungen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Er behandle selbst seit Jahren Borderline -Patienten, welche zum Teil trotz Selbstver letz ung en und Suizidver suchen voll arbeitsfähig seien. Die Störung an sich spreche nicht gegen eine Ar beitsfähigkeit. Er finde in der Kritik an seinem Gutachten kaum triftige Argu mente, welche seine Einschätzungen in Frage stellten, weshalb e r an seinen im Gutachten vom 2. Mai 2011 getroffenen Einschätzungen festhalte (Urk. 13/147). 5.

5.1

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nahm Dr. A.___ eigene Abklä rungen vor und erhob die Anamnese (aktuelle Situation, Lebensgeschichte, Krank heitsgeschichte). Gemäss dem Gutachten vom 2.

Mai 2011 (Urk.

13/128) gab ihm die Versicherte an, im Januar 2011 habe sie insgesamt faktisch 100

% gearbeitet. Da die Dauer der erhöhte n Belastung absehbar gewesen sei, habe sie durchge halten. Aktuell sei das Pensum gut und auf Dauer durchhaltbar. Körper lich habe sie keine Beschwerden. Psychisch seien die Beschwerden schwankend und abhängig von der Beziehung, von der Medikamentencompliance, von der Ar beitssituation, vom Alkoholkonsum und von hormonellen Faktoren. Anläss lich der Untersuchung waren gemäss Dr.

A.___

keine Auffassung s störungen erkennbar. Die Versicherte habe zu gedanklichem Springen geneigt und es sei zwanghaftes Schlucken zu beobachten gewesen . Ausserdem sei sie motorisch unruhig gewesen, habe um sich geblickt und Gymnastikübungen auf dem Stuhl ausgeführt.

Dr. A.___ hielt fest, insgesamt ergebe sich ein konstantes Bild be züglich der anamnestischen Angaben, beobachtbarem Verhalten, objektiven Be funden und subjektiven Beschwerdeäusserungen. Aktuell liege keine Depres sion vor . Stimmungsschwankungen seien eher im Rahmen des ADHS, welches die Grundstörung sei, beziehungsweise reaktiv als Folge des dysfunktionalen Ver hal tens aufgrund der Borderlinestörung zu erklären. Die Versicherte re g u liere ihre erhöhten inneren Anspannungen durch Selbstverletzungen, Erbrechen, Essres trik tion, Zwänge, Tics, Cannabis, Alkohol, Kokain, Heroin, Streit und Promiskuität. Sie habe bereits viele Therapien absolviert, insbesondere auch ei nes der gut wirk samen Borderline -Programme mit einer Dialektisch- Behaviorale Therapie (DBT) und sich danach offenbar stabilisiert. Sie habe die Ausbildung zur Bewegungs therapeutin abschliessen können, arbeite relativ regelmässig, stehe in einer kon stanten Therapie und lebe in einer Paarbeziehung (wenn auch in border line typischem on-off). Gemessen am Tiefpunkt mit Magersucht und Heroinkonsum habe sie sich über die Jahre gut herausgearbeitet - insofern sei die Prognose nicht schlecht. Dr. A.___ begründete überzeugend und mit Verweis auf Tester gebnisse, dass die Aufmerksamkeit und Konzentration der Beschwerdeführerin nicht beein trächtigt war. Auch die Tatsache, dass die Versicherte unter Be rück sichtigung von Nebentätigkeiten über mehrere Monate hinweg einem Gesamt pensum von mehr als 60 % nachging, spricht dafür, dass ihr das objektiv mög lich war. 5.2

Die behandelnden Ärzte und Psychologen hielten in ihrem Bericht vom 28.

Feb ru ar 2011 (Urk.

13/ 13/123/6-9)

zwar die gleichen Diagnosen wie Dr. A.___ fest. Die Ar beitsfähigkeit ist gemäss diesem Bericht jedoch nur zu 60

% gege ben. Begründet wurde dies mit einer verminderten Aufmerksamkeits- und Konzen trationsleistung, Stimmungsschwankungen, Impulsivität und zeitweise hohem Alkoholkonsum. Dieser Bericht vermag das Gutachten von Dr.

A.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Die Kritik am Gutachten vom 2 8. November 2011 wurde von Dr.

K.___ und Dr.

phil. klin . psych. L.___

vom

F.___ verfasst, in welchem sich die Versicherte in Behandlung be findet (Urk. 13/145). Diese Kritik ist w idersprüchlich, da sie einerseits von einer voll ständigen Ar beitsunfähigkeit au sgeht und andererseits davon, dass bei guter Arbeitsplatz situation im Moment eine 60%ige Arbeitsfähigkeit erhalten werden könne. Insgesamt vermag diese r Bericht nicht zu überzeugen und das schlüs sige Gutachten von Dr. A.___ nicht zu entkräften, zumal die Erfahrungstatsache, dass Hausärzte, behandelnde Ärzte sowie Institutionen, in welchen Versicherte behandelt wurden oder noch werden, mitunter in durchaus nachvollziehbarer Weise im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Das Bundesgericht hat infolge dieses Umstandes unter anderem entschieden, dass im Streitfall eine direkte Leis tungs zusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012, insbesondere Erwägung 3.1.2, mit Hinweisen). Aus demselben Grund kommt der Kritik

des die Beschwerde füh rerin behandelnden F.___ aufgrund der bundes gerichtlichen Rechtsprechung keine massgebende Beweiskraft zu (BGE 125 V 351 E.

3a/cc mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_882/201 0 vom 25. Januar 2011 E. 6.2.1), zumal die Kritik in der entscheidenden Frage nach der verbliebenen Arbeitsfähigkeit widersprüchlich ist,

ihr Dr. A.___ mit sachlichen, einleuchtenden Argumenten entgegengetreten ist (Urk. 13/147) und sein Gutachten durchwegs überzeugt. 5.3

Der stationäre Klinikaufenthalt vom

19. Juni bis 4. Juli 2011 ändert daran nichts. Es han delt e sich um eine verhältnismässig kurz e Hospitalisation . Im Aus tritts bericht

vom 7.

Juli 2011

(Urk.

13/143) w u rd e festgehalten, dass die Versi cherte bei ihrem Eintrittsgespräch ruhig und kooperativ gewesen sei. Sie habe berich tet, sie habe unter der ambulanten Therapie eine gute Stabilität erreicht und arbeite seit längerer Zeit als Fitnessinstruktorin. Sie sei bei der Aufnahme bewusst seins klar, die Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit seien unauffällig und der Gedankengang sei kohärent gewesen . Im Affekt sei sie leicht gedrückt, leicht ängstlich, etwas affektlabil und ratlos gewesen . Psychomoto risch sei sie unruhig gewesen und es habe eine leichte Antriebsminderung vor gelegen . Sie habe sich glaubhaft vor handlungsrelevanter Suizidalität distan ziert . Bei Aus trit t sei sie einverstanden gewesen, die intakte und stützende Psy chotherapie im F.___ weiterzuführen. Zur Ar beitsfähigkeit äusserte sich der Austrittsbericht nicht, bezüglich Diagnosen ent hält er nichts Neues. Es ist Dr.

A.___ zuzustimmen, dass diese relativ kurz

an dauernde Verschlechte rung nichts an den in seinem Gutachten getroffenen Schlussfolgerungen zu ändern vermag. 5.4

Was die von der Beschwerdeführerin mit der Replik sowie nach der Replik ein gereichten ärztlichen Berichte betrifft, so enthalten diese Hinweise darauf, dass sich die gesundheitliche Situation seit dem Verfügungszeitpunkt (26.

Januar 2012,

Urk. 2) möglicherweise verschlechtert haben könnte. Es ist von einer de pressiven Episode, gegenwärtig leichte Episode, und von einer Schmerzthematik die Rede, wobei Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich ge n annt werden . Unter anderem wird auch erwähnt, dass die Versicherte von Juni 2011 an eine längere stabile Phase gehabt und bis Juni 2013 zu 60

% als Fit ness instruktorin gearbeitet habe. Seit Sommer 2013 sei die Versicherte zu 100

% arbeitsunfähig, wobei die Arbeitsfähigkeit ab Frühling 201 4 schrittweise auf höchs tens 50 % erhöht werden könne (Urk. 29/1, Urk. 29/2, Urk. 33, Urk. 35, Urk. 37) . Diese allenfalls erst ab Juli 2013, also rund eineinhalb Jahre nach dem Verfügungszeitpunkt, eingetretene Verschlechterung sowie die neu hinzugetre tenen gesundheitlichen Beschwerden k önnen

im Beschwerdeverfahren nicht be rücksichtigt werden . 5. 5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr.

A.___ die gesundheitlichen Beschwerden sowie die Arbeitsfähigkeit der Ver sicherten überzeugend festhält und schlüssig begründet. Da es im Übrigen auch den rechtsprechungsgemässen Anforderungen entspricht, ist von einer Ar beits fähigkeit von 80

% für die angepasste Tätigkeit als Bewegungstherapeutin aus zugehen. 6. 6.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der psychischen Einschrän kungen, welche im Gutachten von Dr.

A.___ festgehalten wurden. Grundsätz lich ist das Valideneinkommen rechtsprechungsgemäss anhand des zuletzt er zielten Lohns zu bestimmen. Da die Versicherte nie ein konstantes Validenein kommen erzielt hatte und es sich bei der Grundstörung ADHS um ein Geburts gebrechen handelt, stellte die IV-Stelle auf das durchschnittliche Jahresein kommen für Frauen ab 30 Jahren ab, welches mit Fr.

76‘000.-- festgehalten wurde. Das Ab stellen auf diesen W ert wurde von der Versicherten zu Recht nicht in Frage ge ste llt . 6.2

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle auf die vom Bun desamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung 2008 (LSE), Tabelle TA7, Ziff. 38 (Kultur, Information, Unterhaltung, Sport und Freizeit) im Anfor de rungsniveau 3 abgestellt (Frauen, Berufs- und Fachkenntnisse voraus ge setzt). Un ter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im mass geblichen Jahr 2011 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft Das Magazin für Wirtschaftspolitik 4-2014, S.

90, Tabelle B 9.2, b etriebsübliche wöchentliche Ar beitszeit im Bereich Kunst, Unterhaltung und Erholung) sowie der Differenz vom Nominallohnindex bei Frauen im Jahr 2008 von 2499

Punkten zum No mi nallohnindex im Jahr 2011 von 2604

Punkten (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B 10.3, Nominal- und Reallohnindex, 1939 = 100) ergibt sich damit für das Jahr 20 11

bei der Annahme eines 80%igen Arbeitspensums

ein Einkommen von rund Fr. 58‘010.-- (Fr. 5’576 . -- x 12 : 40 x 41,6 x : 2499 x 2604 x 0,8), was mit dem von der IV-Stelle berechneten Jahresverdienst von Fr. 58'097.22 praktisch übereinstimmt (Urk. 2 S. 2).

Ist mit Dr. A.___ davon auszugehen, dass die Versicherte in einem 80%-Pen sum weiterhin ihrer Tätigkeit als Bewegungspädagogin nachgehen kann, so verbleibt kein Raum für einen behinderungsbedingten Abzug mit der Begründung, die Be schwerdeführerin sei in der freien Wirtschaft auf eine beschützende Umge bung

angewiesen. Denn es stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Ab zugs kriterium dar, wenn eine versicherte Person auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers angewiesen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E.

3.3.4). Dasselbe gilt für ein möglicherweise höheres Risiko, aus krank heits bedingten Gründen der Arbeit fernbleiben zu müssen (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 am

Ende).

Demgegenüber kann sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn auch auf einem sogenannt ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können – rechtfertigen, wenn kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Diese Situation liegt jedoch im konkreten Fall hinsichtlich der Versicherten nicht vor, weshalb die IV-Stelle zu Recht keinen Abzug vom berechneten Tabellenlohn vorgenommen hat.

Die

von der Versicherten genannte Tatsache könnte in Übrigen ohne hin nur mit einem be hinderungsbedingten Abzug vom Tabellen lohn in der Höhe von maxi mal 10 % berücksichtigt werden. U nter Berücksichtigung eines solchen Abzuges re sultiert e

ein Invalid eneinkommen in der Höhe von Fr. 52‘2 09 . --, eine Erwerbs einbusse von Fr. 23‘7 91 . -- und ein I nvaliditätsgrad von gerundet 31 %, was eben falls keinen An spruch auf eine Invalidenrente verschaff en würde .

D ie Auszahlung der Invalidenrente ist somit mit der Verfü gung vom 26.

Januar 2012 zu Recht auf Ende des folgenden Monats eingestellt w o rde n, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Zur Prüfung des Rentenanspruchs unter dem Ge sichts punkt einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes

der Ver sicherten im Sinne von Erwägung 5.4 oben sind die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. 7. 7.1

Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) auf Fr.

700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge

der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §

16 Abs.

4 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 7.2

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Fleisch, steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Ge richt s kasse zu. Mit Honorar note vom 28.

April 2014 machte sie einen Aufwand von 13 Stunden und 50 Minuten sowie Barauslagen von Fr.

107.--

geltend (Urk.

46). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache an gemessen. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr.

200.-- auf Fr.

3‘103.60 (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung des Rentenanspruchs unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes

der Versicherten im Sinne von Erwägung 5.4 überwiesen . 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. 4 .

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Chris tine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 3’103.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse

6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Oster, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzNaef

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das All gemeine Sozialversicherungsrecht [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.

Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.

Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander ge genübergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.

3.4.2 mit Hinweisen).

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgeset zt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitli che Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be weiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hinweisen). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen ange wiesen, die ärztliche und ge ge benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszu stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.

4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E.

4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.

70 E.

4b/cc).

E. 1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das

heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be deutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen den medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Be urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Be weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht o der Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fal l Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent sprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Um stände (AHI 1997 S.

43 E.

5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345, Urteile des Bundesgerichts 9C _602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352

E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden ein e Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er wer bs unfähigkeit (Art.

E. 2.1 Die IV-Stelle führte zur Begründung der Verfügung vom 26. Januar 2012 zu sammengefasst aus, dass bei der Versicherten seit dem Abschluss der Aus bil dun g als Bewe gungstherapeutin eine Arbeitsfähigkeit von 80

% vorliege. Es resulti ere bei einem nunmehr erzi e lbaren Einkommen von jährlich Fr. 58 ‘097.22 neu ein In validitätsgrad von 24 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Ein be hinderungsbedingter Abzug vom Invalideneinkommen sei nicht vorzu nehmen, da dieser bereits in der Teilarbeitsfähigke it von 80 % enthalten sei (Urk. 2). I n der Beschwerdeantwort vom 23. April 2013 hielt die IV-Stelle erneut

fest, dass auf das Gutachten von Dr.

A.___

abzustellen sei . Die V erschlechterung des Ge sundheitszustandes, welche den statio nären Aufenthalt vom

19. Juni bis 4. Juli 2011 zur Folge gehabt habe, sei vorwiegend durch psychosoziale Faktoren be dingt gewesen, deren Auswirkungen nicht durch die Invalidenversicherung abge deckt werden könnten (Urk. 12).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde vom 29.

Februar 2012 zu sammengefasst

vorbringen, realistischerweise sei von einer 50%igen Arbeitsfä higkei t auszugehen, da sie zwar zu 60 % angestellt sei, jedoch monatlich ein bis drei Tage krankheitsbedingt ausfalle. Dem Bericht des F.___ vom 28. November 2011 sei zu entnehmen, dass sie Mühe gehabt habe, ihr Pensum zu bewälti gen und eine Reduktion auf 40 bis 50

% angedacht gewesen sei . Es fehle ihr an Arbeits konstanz und Durchhaltevermögen. Die Ge fahr von Rückfällen in alte Verhal tensmuster sei bei psychischer Belastung hoch.

Die massive psychische Proble matik rechtfertige einen Abzug von 20 % vom In valideneinkommen . Es resul tiere so ein I nvaliditätsgrad von gerundet 62 % und somit ein Anspruch auf eine Dreiviertel s rente (Urk. 1). In der Duplik vom 12. Dezember 2013 liess sie er gänzen, die häufigen und teilweise längeren Hos pitalisationen sowie die erneute Hospitalisation ab Juli 2013

während einer Dauer von mehr als fünf Mo naten bewiesen, dass die Annahme einer 80%ige n Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ im Rahmen einer La ngzeitbeobachtung nicht zutr eff e . Es sei von einer maximal 50%igen Arbeitsfähi gkeit und für die Zeit ab dem 2. Juli 2013 bis auf Weiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit aus zu gehen. Eventualiter sei die Arbeitsfä higkeit neu zu beurteilen (Urk. 28). 3.

Um zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbes sert hat und ob die Aufhebung der Invalidenrente zu Recht erfolgte, ist der Ge sund heitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26.

Januar 2012 (Urk. 2) mit demjenigen im Zeitpunkt der Verfügung vom 10.

Dezember 2007 (Urk. 13/83) zu vergleichen. Dabei ist anzumerken, dass die Beschwerde führerin selbst ebenfalls von einer Verbesserung ausging, da sie in der Be schwerde eine Dreiviertel s rente beantragen liess, was gegenüber der bisherigen ganzen Rente e iner Reduktion entspricht (Urk. 1). 4. 4.1

Die ursprüngliche Verfügung vom 10. Dezember 20

E. 07 (Urk. 13/83)

beruhte im We sentlichen auf dem Gutachten von Dr.

med. G.___, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 9.

Juni 2007 (Urk.

13/70). Dr. G.___ diagnostizierte eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline -Typus (ICD-10 F60.31), eine rezidivie rende depressive Störung (ICD-10 F33.0) seit der Pubertät, eine nicht näher be zeichnete Essstörung (ICD-10 F50.9) sowie eine Störung durch multiplen Sub stanzgebrauch (ICD-10 F19.20). Die in der H.___ gestellte Diagnose einer seit Kindheit bestehenden einfachen Ak tivitäts

- und Aufmerksamkeits störung konnte Dr.

G.___ nicht zwingend bestä tigen, allerdings fanden alle Un tersuchungen unter Behandlung mit Ritalin und Conc er ta statt, welche die Aufmerksamkeitsstörung positiv hätten beeinflussen können. Dr.

G.___ führte aus, die Versicherte sei während des Untersuchungs zeit raums von Mai 2006 bis Februar 2007 zu 100

% arbeitsfähig gewesen im Rahmen zweier Tätigkeiten als Praktikantin in Einrichtungen zur Betreuung von Kleinkindern. Eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei angesichts des gesamten Verlaufs und der langsamen Stabilisierung in relativ geschütztem Rahmen noch nicht zumutbar. Eine stär kere berufliche und insbesondere auch psychische Be lastung, wie sie in der freien Wirtschaft zu erwarten sei, stelle ein hohes Rück fallrisiko dar. 4.2

Für die revisionsweise Abklärung des Gesundheitszustands veran lasste die IV-Stelle bei Dr. A.___ ein psychiatrisches Gutachten, welches am 2. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 13/128). Der Gutachter erhob folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/128/13): - Borderline -Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) seit Adolesenz - mit Impulsivität, Identitätsproblematik, instabiler Paarbeziehung - mit

dysfunktionaler Emotionsregulation durch Selbstverletzungen, Bul i mie (ICD-10 F50.2), Zwänge n, phasenweise exzessivem Alkohol konsum zum Teil mit Heroin/Kokain (ICD-10 F19.1) und durch Pro miskuität - auf dem Boden einer persistierenden Aufmerksamkeitsdefizit-Hyper aktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) mit Impulsivität, emotionalen Schwankungen, Hyperaktivität, Einschränkungen der Aufmerksam keitsfokussierung, seit Kindheit

Zudem erhob er folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/128/14): - Status nach depressiven Episoden, zum Teil schwergradig

Dr. A.___ kam zum Schluss, dass ab Absc hluss der beruflichen Massnahme langfristig von einer Arbeitsfähigkeit von 80

% ausgegangen werden müsse. In termittierend sei zwar ein volles Arbeitspensum möglich, sehr wahrscheinlich aber nicht auf Dauer. Die Einschränkung ergebe sich aus der reduzierten psy chi schen Belastbarkeit, insbesondere bei zwischenmenschlichen Spannungen und Konflikten, sowie zusätzlichen Ausfällen durch dysfunktionelle

Span nungs regu lation . Die Tätigkeit als Fitnessinstruktorin sei optimal angepasst, da sie dem Be wegungsdrang der Versicherten entgegen komme, gewisse Ab wechslung biete, aber zwischenmensc hlich nicht allzu fordernd sei (Urk.

13/128/16). 4.3

Die behandelnden Ärzte und Psychologen vom F.___ erstellten am 28.

Februar 2011 einen Bericht zuhanden der IV-Stelle. Die von ihnen gestellten Diagnosen decken sich im wesentlichen mit de n Diagnosen im psychiatrischen Gutach ten von Dr. A.___ vom 2. Mai 201 1. Allerdings führ ten sie aus, die Versicherte sei lediglich zu 60 % arbeitsfähig. Dies begrün deten sie damit, dass die verminderte Aufmerk samkeits

- und Konzentrationsleistung, die Stimmungsschwankungen, die Im pulsivität und der zeitweilig hohe Alko hol konsum die Versicherte in ihrer Leis tungsfähigkeit einschränkten. Die Wahr schein lichkeit, dass die Versicherte wie der zu 100 % arbeitsfähig werde, werde aufgrund der Chronifizierung als gering eingeschätzt. Ziel sei es, die 60%ige Ar beitsfähigkeit zu erhalten (Urk.

13/123/6-9). 4.4

Dr.

med. I.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in s einer Stellung nahme vom 17. Mai 2011 fest, das Gutachten von Dr. A.___ sei umfassend und einleuchtend, weshalb von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit seit dem Ab schluss der Ausbildung zur Bewegungstherapeutin ausgegangen werden könne (Urk. 13/132/3). 4.5

Dem Austrittsbericht d es C.___ vom 7. Juli 2011 lässt sich ent nehmen, dass di e Versicherte sich dort vom 19. Juni bis 4. Juli 2011 in Be handlung befunden ha t . Sie sei dem C.___ durch das J.___

zu gewiesen worden nach massiver Mischintoxikation in parasuizidaler Absicht . Im Verlaufe der Gespräche habe sich gezeigt, dass dieser Suizidversuch wohl im Rahmen einer krisenhaften Zuspitzung einer bestehenden emotionalen Instabi lität zu werten sei (Urk. 13/143). 4.6

Die Versicherte liess durch ihre Vertreterin beim F.___, bei welchem sie sich in Behandlung befindet, eine Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ einholen. Diese Stellungnahme von Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, und Dr. phil. klin . p sych. L.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, erfolgte am 28.

Novem ber 201 1. Sie führten aus, die Versicherte sei nach eineinhalb Stun den nur schon in der Gutachtenssituation überfordert gewesen, was kein Zeichen für eine 80%ige Arbeitsfähigkeit darstelle. Weiter sei der diskontinuierliche Er werbs ver lauf zu berücksichtigen. Die Versicherte habe nur die Ausbildung als Bewe gungs pädagog in abgeschlossen, sei deutlich unterfordert und plane eine Kündi gung. Es treffe nicht mehr zu, dass ihr die Arbeit gefalle, wie dies vier Monate zuvor noch der Fall gewesen sei. Die Versicherte habe Dr. A.___ ni e gesagt, ihr Pensum betrage 80 %, was auch auf Dauer gut durchhaltbar sei. Sie müsse ihr Pensum von 60 % weiter reduzieren, wobei 40 bis 50

% ange dacht seien. Die effektive Arbeitszeit habe 63,5

% betragen und es habe kein re alisiertes Ge samt pensum

inklusive Weg von 80 % vorgelegen. Zudem sei die Versicherte pro Monat ein bis drei Tage arbeitsunfähig im 60%igen Arbeits pensum . Die gegen wärtige an die Behinderung angepasste Tätigkeit sei als Ar beitsversuch zu werten und es sei Ende 2012 eine Neubewertung vorzunehmen. Sie sei auf dem freien Arbeitsmarkt auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % ar beitsunfähig und für den Arbeitsversuch zu 60 % arbeitsfähig. Es sei nicht nachvollziehbar, wie Dr.

A.___ trotz korrekter Auflistung der Symptome zur Schlussfolgerung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit komme, ohne zu begründen, wie die verschiedenen Problembereiche soweit stabilisiert werden sollten, dass diese die Arbeits fähig keit nicht mehr einschränkten. Das Gutachten von Dr. G.___ sei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit falsch wiedergegeben worden. Insgesamt sei im Gutachten von Dr. A.___ keinesweg s nachvollziehbar, wie trotz der aufgelisteten D iagnosen und der genannten Multi morbidität bei jah relangem chronischem

Verlauf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit resultieren solle. Es sei effektiv davon auszugehen, dass bei guter Arbeitsplatzsituation im Moment eine 6 0%ige Arbeitsfähigkeit auf recht erhalten werden könne (Urk. 13/145). 4.

E. 7 Dr. A.___ nahm in einem mit

E. 7.1 Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) auf Fr.

700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge

der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §

E. 7.2 Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Fleisch, steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Ge richt s kasse zu. Mit Honorar note vom 28.

April 2014 machte sie einen Aufwand von 13 Stunden und 50 Minuten sowie Barauslagen von Fr.

107.--

geltend (Urk.

46). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache an gemessen. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr.

200.-- auf Fr.

3‘103.60 (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung des Rentenanspruchs unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes

der Versicherten im Sinne von Erwägung 5.4 überwiesen . 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf §

E. 9 Mai 2011 datierten Schreiben (richtiges Ver fassungsdatum : sicherlich ein Zeitpunkt nach dem 2 8. November 2011) Stellung zur Kritik an seinem Gutachten. Er stellte sich auf den Standpunkt, es gebe kei nen Beleg für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begut achtung. Der Suizidversuch und die Hospitalisierung im C.___ seien übliche Komplikationen einer Borderlinestörung . Eine 80%ige Arbeitstä tig keit sei, wenn keine Änderung des Gesundheitsschadens eintrete, auch mittel- und langfristig zumut- und durchhaltbar. Die erwähnten Arbeitsunfähigkeiten von einem bis drei Tagen pro Monat seien aus seiner Sicht unabhängig vom Ausmass des Pensums anzunehmen . Es sei ein Symptom des ADHS, dass die Versicherte bei der Begut achtung au f gestanden sei, und zeige keine Über for de rung .

I n ihrer Tätigkeit sei sie ja

erwünschtermassen ständig in Bewegung. Den diskontinuierlichen Er werbsverlauf habe er berücksichtigt und er habe wieder ge geben, was die Versi cherte gesagt habe, wobei sie dies auf dem Bildschirm habe mitverfolgen kön nen. Es sei widersprüchlich, eine vollständige Arbeitsun fähigkeit anzunehmen, wenn die Versicherte doch in der Lage sei, eine Stelle als Fitnessinstruktorin auszu üben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit umso grösser sei, je mehr Symptome und Diagnosen vor lägen, da nicht alle Störungen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Er behandle selbst seit Jahren Borderline -Patienten, welche zum Teil trotz Selbstver letz ung en und Suizidver suchen voll arbeitsfähig seien. Die Störung an sich spreche nicht gegen eine Ar beitsfähigkeit. Er finde in der Kritik an seinem Gutachten kaum triftige Argu mente, welche seine Einschätzungen in Frage stellten, weshalb e r an seinen im Gutachten vom 2. Mai 2011 getroffenen Einschätzungen festhalte (Urk. 13/147). 5.

5.1

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nahm Dr. A.___ eigene Abklä rungen vor und erhob die Anamnese (aktuelle Situation, Lebensgeschichte, Krank heitsgeschichte). Gemäss dem Gutachten vom 2.

Mai 2011 (Urk.

13/128) gab ihm die Versicherte an, im Januar 2011 habe sie insgesamt faktisch 100

% gearbeitet. Da die Dauer der erhöhte n Belastung absehbar gewesen sei, habe sie durchge halten. Aktuell sei das Pensum gut und auf Dauer durchhaltbar. Körper lich habe sie keine Beschwerden. Psychisch seien die Beschwerden schwankend und abhängig von der Beziehung, von der Medikamentencompliance, von der Ar beitssituation, vom Alkoholkonsum und von hormonellen Faktoren. Anläss lich der Untersuchung waren gemäss Dr.

A.___

keine Auffassung s störungen erkennbar. Die Versicherte habe zu gedanklichem Springen geneigt und es sei zwanghaftes Schlucken zu beobachten gewesen . Ausserdem sei sie motorisch unruhig gewesen, habe um sich geblickt und Gymnastikübungen auf dem Stuhl ausgeführt.

Dr. A.___ hielt fest, insgesamt ergebe sich ein konstantes Bild be züglich der anamnestischen Angaben, beobachtbarem Verhalten, objektiven Be funden und subjektiven Beschwerdeäusserungen. Aktuell liege keine Depres sion vor . Stimmungsschwankungen seien eher im Rahmen des ADHS, welches die Grundstörung sei, beziehungsweise reaktiv als Folge des dysfunktionalen Ver hal tens aufgrund der Borderlinestörung zu erklären. Die Versicherte re g u liere ihre erhöhten inneren Anspannungen durch Selbstverletzungen, Erbrechen, Essres trik tion, Zwänge, Tics, Cannabis, Alkohol, Kokain, Heroin, Streit und Promiskuität. Sie habe bereits viele Therapien absolviert, insbesondere auch ei nes der gut wirk samen Borderline -Programme mit einer Dialektisch- Behaviorale Therapie (DBT) und sich danach offenbar stabilisiert. Sie habe die Ausbildung zur Bewegungs therapeutin abschliessen können, arbeite relativ regelmässig, stehe in einer kon stanten Therapie und lebe in einer Paarbeziehung (wenn auch in border line typischem on-off). Gemessen am Tiefpunkt mit Magersucht und Heroinkonsum habe sie sich über die Jahre gut herausgearbeitet - insofern sei die Prognose nicht schlecht. Dr. A.___ begründete überzeugend und mit Verweis auf Tester gebnisse, dass die Aufmerksamkeit und Konzentration der Beschwerdeführerin nicht beein trächtigt war. Auch die Tatsache, dass die Versicherte unter Be rück sichtigung von Nebentätigkeiten über mehrere Monate hinweg einem Gesamt pensum von mehr als 60 % nachging, spricht dafür, dass ihr das objektiv mög lich war. 5.2

Die behandelnden Ärzte und Psychologen hielten in ihrem Bericht vom 28.

Feb ru ar 2011 (Urk.

13/ 13/123/6-9)

zwar die gleichen Diagnosen wie Dr. A.___ fest. Die Ar beitsfähigkeit ist gemäss diesem Bericht jedoch nur zu 60

% gege ben. Begründet wurde dies mit einer verminderten Aufmerksamkeits- und Konzen trationsleistung, Stimmungsschwankungen, Impulsivität und zeitweise hohem Alkoholkonsum. Dieser Bericht vermag das Gutachten von Dr.

A.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Die Kritik am Gutachten vom 2 8. November 2011 wurde von Dr.

K.___ und Dr.

phil. klin . psych. L.___

vom

F.___ verfasst, in welchem sich die Versicherte in Behandlung be findet (Urk. 13/145). Diese Kritik ist w idersprüchlich, da sie einerseits von einer voll ständigen Ar beitsunfähigkeit au sgeht und andererseits davon, dass bei guter Arbeitsplatz situation im Moment eine 60%ige Arbeitsfähigkeit erhalten werden könne. Insgesamt vermag diese r Bericht nicht zu überzeugen und das schlüs sige Gutachten von Dr. A.___ nicht zu entkräften, zumal die Erfahrungstatsache, dass Hausärzte, behandelnde Ärzte sowie Institutionen, in welchen Versicherte behandelt wurden oder noch werden, mitunter in durchaus nachvollziehbarer Weise im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Das Bundesgericht hat infolge dieses Umstandes unter anderem entschieden, dass im Streitfall eine direkte Leis tungs zusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012, insbesondere Erwägung 3.1.2, mit Hinweisen). Aus demselben Grund kommt der Kritik

des die Beschwerde füh rerin behandelnden F.___ aufgrund der bundes gerichtlichen Rechtsprechung keine massgebende Beweiskraft zu (BGE 125 V 351 E.

3a/cc mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_882/201 0 vom 25. Januar 2011 E. 6.2.1), zumal die Kritik in der entscheidenden Frage nach der verbliebenen Arbeitsfähigkeit widersprüchlich ist,

ihr Dr. A.___ mit sachlichen, einleuchtenden Argumenten entgegengetreten ist (Urk. 13/147) und sein Gutachten durchwegs überzeugt. 5.3

Der stationäre Klinikaufenthalt vom

19. Juni bis 4. Juli 2011 ändert daran nichts. Es han delt e sich um eine verhältnismässig kurz e Hospitalisation . Im Aus tritts bericht

vom 7.

Juli 2011

(Urk.

13/143) w u rd e festgehalten, dass die Versi cherte bei ihrem Eintrittsgespräch ruhig und kooperativ gewesen sei. Sie habe berich tet, sie habe unter der ambulanten Therapie eine gute Stabilität erreicht und arbeite seit längerer Zeit als Fitnessinstruktorin. Sie sei bei der Aufnahme bewusst seins klar, die Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit seien unauffällig und der Gedankengang sei kohärent gewesen . Im Affekt sei sie leicht gedrückt, leicht ängstlich, etwas affektlabil und ratlos gewesen . Psychomoto risch sei sie unruhig gewesen und es habe eine leichte Antriebsminderung vor gelegen . Sie habe sich glaubhaft vor handlungsrelevanter Suizidalität distan ziert . Bei Aus trit t sei sie einverstanden gewesen, die intakte und stützende Psy chotherapie im F.___ weiterzuführen. Zur Ar beitsfähigkeit äusserte sich der Austrittsbericht nicht, bezüglich Diagnosen ent hält er nichts Neues. Es ist Dr.

A.___ zuzustimmen, dass diese relativ kurz

an dauernde Verschlechte rung nichts an den in seinem Gutachten getroffenen Schlussfolgerungen zu ändern vermag. 5.4

Was die von der Beschwerdeführerin mit der Replik sowie nach der Replik ein gereichten ärztlichen Berichte betrifft, so enthalten diese Hinweise darauf, dass sich die gesundheitliche Situation seit dem Verfügungszeitpunkt (26.

Januar 2012,

Urk. 2) möglicherweise verschlechtert haben könnte. Es ist von einer de pressiven Episode, gegenwärtig leichte Episode, und von einer Schmerzthematik die Rede, wobei Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich ge n annt werden . Unter anderem wird auch erwähnt, dass die Versicherte von Juni 2011 an eine längere stabile Phase gehabt und bis Juni 2013 zu 60

% als Fit ness instruktorin gearbeitet habe. Seit Sommer 2013 sei die Versicherte zu 100

% arbeitsunfähig, wobei die Arbeitsfähigkeit ab Frühling 201 4 schrittweise auf höchs tens 50 % erhöht werden könne (Urk. 29/1, Urk. 29/2, Urk. 33, Urk. 35, Urk. 37) . Diese allenfalls erst ab Juli 2013, also rund eineinhalb Jahre nach dem Verfügungszeitpunkt, eingetretene Verschlechterung sowie die neu hinzugetre tenen gesundheitlichen Beschwerden k önnen

im Beschwerdeverfahren nicht be rücksichtigt werden . 5. 5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr.

A.___ die gesundheitlichen Beschwerden sowie die Arbeitsfähigkeit der Ver sicherten überzeugend festhält und schlüssig begründet. Da es im Übrigen auch den rechtsprechungsgemässen Anforderungen entspricht, ist von einer Ar beits fähigkeit von 80

% für die angepasste Tätigkeit als Bewegungstherapeutin aus zugehen. 6. 6.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der psychischen Einschrän kungen, welche im Gutachten von Dr.

A.___ festgehalten wurden. Grundsätz lich ist das Valideneinkommen rechtsprechungsgemäss anhand des zuletzt er zielten Lohns zu bestimmen. Da die Versicherte nie ein konstantes Validenein kommen erzielt hatte und es sich bei der Grundstörung ADHS um ein Geburts gebrechen handelt, stellte die IV-Stelle auf das durchschnittliche Jahresein kommen für Frauen ab 30 Jahren ab, welches mit Fr.

76‘000.-- festgehalten wurde. Das Ab stellen auf diesen W ert wurde von der Versicherten zu Recht nicht in Frage ge ste llt . 6.2

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle auf die vom Bun desamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung 2008 (LSE), Tabelle TA7, Ziff. 38 (Kultur, Information, Unterhaltung, Sport und Freizeit) im Anfor de rungsniveau 3 abgestellt (Frauen, Berufs- und Fachkenntnisse voraus ge setzt). Un ter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im mass geblichen Jahr 2011 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft Das Magazin für Wirtschaftspolitik 4-2014, S.

90, Tabelle B 9.2, b etriebsübliche wöchentliche Ar beitszeit im Bereich Kunst, Unterhaltung und Erholung) sowie der Differenz vom Nominallohnindex bei Frauen im Jahr 2008 von 2499

Punkten zum No mi nallohnindex im Jahr 2011 von 2604

Punkten (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B 10.3, Nominal- und Reallohnindex, 1939 = 100) ergibt sich damit für das Jahr 20

E. 11 bei der Annahme eines 80%igen Arbeitspensums

ein Einkommen von rund Fr. 58‘010.-- (Fr. 5’576 . -- x 12 : 40 x 41,6 x : 2499 x 2604 x 0,8), was mit dem von der IV-Stelle berechneten Jahresverdienst von Fr. 58'097.22 praktisch übereinstimmt (Urk. 2 S. 2).

Ist mit Dr. A.___ davon auszugehen, dass die Versicherte in einem 80%-Pen sum weiterhin ihrer Tätigkeit als Bewegungspädagogin nachgehen kann, so verbleibt kein Raum für einen behinderungsbedingten Abzug mit der Begründung, die Be schwerdeführerin sei in der freien Wirtschaft auf eine beschützende Umge bung

angewiesen. Denn es stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Ab zugs kriterium dar, wenn eine versicherte Person auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers angewiesen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E.

3.3.4). Dasselbe gilt für ein möglicherweise höheres Risiko, aus krank heits bedingten Gründen der Arbeit fernbleiben zu müssen (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 am

Ende).

Demgegenüber kann sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn auch auf einem sogenannt ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können – rechtfertigen, wenn kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Diese Situation liegt jedoch im konkreten Fall hinsichtlich der Versicherten nicht vor, weshalb die IV-Stelle zu Recht keinen Abzug vom berechneten Tabellenlohn vorgenommen hat.

Die

von der Versicherten genannte Tatsache könnte in Übrigen ohne hin nur mit einem be hinderungsbedingten Abzug vom Tabellen lohn in der Höhe von maxi mal 10 % berücksichtigt werden. U nter Berücksichtigung eines solchen Abzuges re sultiert e

ein Invalid eneinkommen in der Höhe von Fr. 52‘2 09 . --, eine Erwerbs einbusse von Fr. 23‘7 91 . -- und ein I nvaliditätsgrad von gerundet 31 %, was eben falls keinen An spruch auf eine Invalidenrente verschaff en würde .

D ie Auszahlung der Invalidenrente ist somit mit der Verfü gung vom 26.

Januar 2012 zu Recht auf Ende des folgenden Monats eingestellt w o rde n, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Zur Prüfung des Rentenanspruchs unter dem Ge sichts punkt einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes

der Ver sicherten im Sinne von Erwägung 5.4 oben sind die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. 7.

E. 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse

6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Oster, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzNaef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00271 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

30. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1980, meldete sich am 13.

Juli 2000 nach einer abge broche nen Ausbildung zur Psychiatrieschwester wegen psychische r Probleme bei

der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen der In va lidenversicherung an (Urk.

13/2). Nach gescheiterter Durchführung von beruf lichen Eingliederungsmassnahmen

- eine Ausbildung zur Coiffeuse

brach die Ver sicherte während des praktischen Teils ab (Urk. 13/72/1)

– sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10.

Dezember 2007 rückwirkend ab 1.

Mai 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Weiter wurde in dieser Verfügung vermerkt, der psychische Zustand habe sich so weit stabilisiert, dass berufliche Mas snahmen nun möglich seien (Urk. 13/83). Mit

Verfügung vom 20.

Mai 2008 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass die Mehr kosten für die Ausbildung an der Y.___ für die Zeit vom 22.

Sept ember 2007 bis 30.

September 2010 übernommen würden (Urk.

13/99). Diese Ausbildung konnte die Versicherte abschliessen und auf den 1.

Januar 2011 eine 60%ige Stelle als Fitness - Instruktorin b ei Z.___ antreten (Urk.

13/117/10, Urk. 1 3/119). 1.2

Im Rahmen einer Rentenrevision holte die IV-Stelle nach Abschluss der berufli chen Massnahme ärztliche Berichte ein (Urk.

13/123) und gab bei Dr.

med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 2. Mai 2011 erstattete (Urk.

13/124, Urk.

13/125, Urk.

13/128). Mit Vorbescheid vom 30.

August 2011 kündi g te die IV-Stelle an, die Rente auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf zuheben (Urk.

13/133).

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechts anwältin Fleisch, am 21.

September 2011 Einwand, welchen sie mit Eingabe vom 27.

Okto ber 2011 noch ausführliche r begründe n liess (Urk. 13/140, Urk. 13/144). Mit Verfügung vom 26. Januar 2012 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk.

2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 29.

Februar 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine Dreiviertel s rente auszuzahlen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 2. April 2012 (Urk.

9) reichte s ie eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch

die behandelnden Ärzte des B.___ vom 28. März 2012 ein (Urk. 10) . Am 23. April 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügu ng vom 9. September 2013 wurde der Be s chwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsan wäl tin Fleisch als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Zudem wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 21). Am 12. Dezember 2013 liess die Ver si cher te die Replik erstatten, wobei sie den Eventualantrag stellen liess, die IV-Stelle sei zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen oder aber es sei vom Sozialversicherungsgericht ein psychiatri sches Obergutachten in Auftrag zu geben und gestützt auf dieses Gutachten über den Anspruch auf eine Rente neu zu entscheiden (Urk. 28). Dabei liess sie einen Arztbericht des C.___ vom 6.

November 2013 (Urk. 29/1) und einen Austrittsbericht der D.___ vom 18. September 2013 (Urk. 29/2) ein rei chen. Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 liess die Versicherte zudem ein Schrei ben des C.___ vom 20.

Dezember 2013 einreichen (Urk. 32, Urk. 33), mit Eingabe vom 4.

Februar 2014 einen Kurzbericht der E.___ vom 28.

Januar 2014 (Urk. 34, Urk. 35), mit Ein gabe vom 6.

März 2014 den Aus trittsbericht des C.___ vom 25. Feb ruar 2014 (Urk. 36, Urk.

37) und mit Eingabe vom 17.

März 2014 einen Bericht der E.___ vom 10. März 2014 (Urk. 39, Urk. 40). Mit Eingabe vom 17. April 2014 teilte die IV-Stelle den Ver zicht auf eine Duplik mit (Urk. 43). Am 28.

April 2014 reichte Rechtsanwältin Fleisch auf telefonische Aufforderung hin ihre Kostennote ein (Urk . 45, Urk. 46).

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das All gemeine Sozialversicherungsrecht [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden ein e Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er wer bs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hinweisen). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.

Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.

Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander ge genübergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.

3.4.2 mit Hinweisen).

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgeset zt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitli che Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be weiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hinweisen). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen ange wiesen, die ärztliche und ge ge benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszu stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.

4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E.

4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.

70 E.

4b/cc). 1.6

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das

heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be deutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen den medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Be urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Be weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht o der Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fal l Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent sprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Um stände (AHI 1997 S.

43 E.

5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345, Urteile des Bundesgerichts 9C _602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352

E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle führte zur Begründung der Verfügung vom 26. Januar 2012 zu sammengefasst aus, dass bei der Versicherten seit dem Abschluss der Aus bil dun g als Bewe gungstherapeutin eine Arbeitsfähigkeit von 80

% vorliege. Es resulti ere bei einem nunmehr erzi e lbaren Einkommen von jährlich Fr. 58 ‘097.22 neu ein In validitätsgrad von 24 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Ein be hinderungsbedingter Abzug vom Invalideneinkommen sei nicht vorzu nehmen, da dieser bereits in der Teilarbeitsfähigke it von 80 % enthalten sei (Urk. 2). I n der Beschwerdeantwort vom 23. April 2013 hielt die IV-Stelle erneut

fest, dass auf das Gutachten von Dr.

A.___

abzustellen sei . Die V erschlechterung des Ge sundheitszustandes, welche den statio nären Aufenthalt vom

19. Juni bis 4. Juli 2011 zur Folge gehabt habe, sei vorwiegend durch psychosoziale Faktoren be dingt gewesen, deren Auswirkungen nicht durch die Invalidenversicherung abge deckt werden könnten (Urk. 12). 2.2

Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde vom 29.

Februar 2012 zu sammengefasst

vorbringen, realistischerweise sei von einer 50%igen Arbeitsfä higkei t auszugehen, da sie zwar zu 60 % angestellt sei, jedoch monatlich ein bis drei Tage krankheitsbedingt ausfalle. Dem Bericht des F.___ vom 28. November 2011 sei zu entnehmen, dass sie Mühe gehabt habe, ihr Pensum zu bewälti gen und eine Reduktion auf 40 bis 50

% angedacht gewesen sei . Es fehle ihr an Arbeits konstanz und Durchhaltevermögen. Die Ge fahr von Rückfällen in alte Verhal tensmuster sei bei psychischer Belastung hoch.

Die massive psychische Proble matik rechtfertige einen Abzug von 20 % vom In valideneinkommen . Es resul tiere so ein I nvaliditätsgrad von gerundet 62 % und somit ein Anspruch auf eine Dreiviertel s rente (Urk. 1). In der Duplik vom 12. Dezember 2013 liess sie er gänzen, die häufigen und teilweise längeren Hos pitalisationen sowie die erneute Hospitalisation ab Juli 2013

während einer Dauer von mehr als fünf Mo naten bewiesen, dass die Annahme einer 80%ige n Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ im Rahmen einer La ngzeitbeobachtung nicht zutr eff e . Es sei von einer maximal 50%igen Arbeitsfähi gkeit und für die Zeit ab dem 2. Juli 2013 bis auf Weiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit aus zu gehen. Eventualiter sei die Arbeitsfä higkeit neu zu beurteilen (Urk. 28). 3.

Um zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbes sert hat und ob die Aufhebung der Invalidenrente zu Recht erfolgte, ist der Ge sund heitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26.

Januar 2012 (Urk. 2) mit demjenigen im Zeitpunkt der Verfügung vom 10.

Dezember 2007 (Urk. 13/83) zu vergleichen. Dabei ist anzumerken, dass die Beschwerde führerin selbst ebenfalls von einer Verbesserung ausging, da sie in der Be schwerde eine Dreiviertel s rente beantragen liess, was gegenüber der bisherigen ganzen Rente e iner Reduktion entspricht (Urk. 1). 4. 4.1

Die ursprüngliche Verfügung vom 10. Dezember 20 07

(Urk. 13/83)

beruhte im We sentlichen auf dem Gutachten von Dr.

med. G.___, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 9.

Juni 2007 (Urk.

13/70). Dr. G.___ diagnostizierte eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline -Typus (ICD-10 F60.31), eine rezidivie rende depressive Störung (ICD-10 F33.0) seit der Pubertät, eine nicht näher be zeichnete Essstörung (ICD-10 F50.9) sowie eine Störung durch multiplen Sub stanzgebrauch (ICD-10 F19.20). Die in der H.___ gestellte Diagnose einer seit Kindheit bestehenden einfachen Ak tivitäts

- und Aufmerksamkeits störung konnte Dr.

G.___ nicht zwingend bestä tigen, allerdings fanden alle Un tersuchungen unter Behandlung mit Ritalin und Conc er ta statt, welche die Aufmerksamkeitsstörung positiv hätten beeinflussen können. Dr.

G.___ führte aus, die Versicherte sei während des Untersuchungs zeit raums von Mai 2006 bis Februar 2007 zu 100

% arbeitsfähig gewesen im Rahmen zweier Tätigkeiten als Praktikantin in Einrichtungen zur Betreuung von Kleinkindern. Eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei angesichts des gesamten Verlaufs und der langsamen Stabilisierung in relativ geschütztem Rahmen noch nicht zumutbar. Eine stär kere berufliche und insbesondere auch psychische Be lastung, wie sie in der freien Wirtschaft zu erwarten sei, stelle ein hohes Rück fallrisiko dar. 4.2

Für die revisionsweise Abklärung des Gesundheitszustands veran lasste die IV-Stelle bei Dr. A.___ ein psychiatrisches Gutachten, welches am 2. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 13/128). Der Gutachter erhob folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/128/13): - Borderline -Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) seit Adolesenz - mit Impulsivität, Identitätsproblematik, instabiler Paarbeziehung - mit

dysfunktionaler Emotionsregulation durch Selbstverletzungen, Bul i mie (ICD-10 F50.2), Zwänge n, phasenweise exzessivem Alkohol konsum zum Teil mit Heroin/Kokain (ICD-10 F19.1) und durch Pro miskuität - auf dem Boden einer persistierenden Aufmerksamkeitsdefizit-Hyper aktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) mit Impulsivität, emotionalen Schwankungen, Hyperaktivität, Einschränkungen der Aufmerksam keitsfokussierung, seit Kindheit

Zudem erhob er folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/128/14): - Status nach depressiven Episoden, zum Teil schwergradig

Dr. A.___ kam zum Schluss, dass ab Absc hluss der beruflichen Massnahme langfristig von einer Arbeitsfähigkeit von 80

% ausgegangen werden müsse. In termittierend sei zwar ein volles Arbeitspensum möglich, sehr wahrscheinlich aber nicht auf Dauer. Die Einschränkung ergebe sich aus der reduzierten psy chi schen Belastbarkeit, insbesondere bei zwischenmenschlichen Spannungen und Konflikten, sowie zusätzlichen Ausfällen durch dysfunktionelle

Span nungs regu lation . Die Tätigkeit als Fitnessinstruktorin sei optimal angepasst, da sie dem Be wegungsdrang der Versicherten entgegen komme, gewisse Ab wechslung biete, aber zwischenmensc hlich nicht allzu fordernd sei (Urk.

13/128/16). 4.3

Die behandelnden Ärzte und Psychologen vom F.___ erstellten am 28.

Februar 2011 einen Bericht zuhanden der IV-Stelle. Die von ihnen gestellten Diagnosen decken sich im wesentlichen mit de n Diagnosen im psychiatrischen Gutach ten von Dr. A.___ vom 2. Mai 201 1. Allerdings führ ten sie aus, die Versicherte sei lediglich zu 60 % arbeitsfähig. Dies begrün deten sie damit, dass die verminderte Aufmerk samkeits

- und Konzentrationsleistung, die Stimmungsschwankungen, die Im pulsivität und der zeitweilig hohe Alko hol konsum die Versicherte in ihrer Leis tungsfähigkeit einschränkten. Die Wahr schein lichkeit, dass die Versicherte wie der zu 100 % arbeitsfähig werde, werde aufgrund der Chronifizierung als gering eingeschätzt. Ziel sei es, die 60%ige Ar beitsfähigkeit zu erhalten (Urk.

13/123/6-9). 4.4

Dr.

med. I.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in s einer Stellung nahme vom 17. Mai 2011 fest, das Gutachten von Dr. A.___ sei umfassend und einleuchtend, weshalb von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit seit dem Ab schluss der Ausbildung zur Bewegungstherapeutin ausgegangen werden könne (Urk. 13/132/3). 4.5

Dem Austrittsbericht d es C.___ vom 7. Juli 2011 lässt sich ent nehmen, dass di e Versicherte sich dort vom 19. Juni bis 4. Juli 2011 in Be handlung befunden ha t . Sie sei dem C.___ durch das J.___

zu gewiesen worden nach massiver Mischintoxikation in parasuizidaler Absicht . Im Verlaufe der Gespräche habe sich gezeigt, dass dieser Suizidversuch wohl im Rahmen einer krisenhaften Zuspitzung einer bestehenden emotionalen Instabi lität zu werten sei (Urk. 13/143). 4.6

Die Versicherte liess durch ihre Vertreterin beim F.___, bei welchem sie sich in Behandlung befindet, eine Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ einholen. Diese Stellungnahme von Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, und Dr. phil. klin . p sych. L.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, erfolgte am 28.

Novem ber 201 1. Sie führten aus, die Versicherte sei nach eineinhalb Stun den nur schon in der Gutachtenssituation überfordert gewesen, was kein Zeichen für eine 80%ige Arbeitsfähigkeit darstelle. Weiter sei der diskontinuierliche Er werbs ver lauf zu berücksichtigen. Die Versicherte habe nur die Ausbildung als Bewe gungs pädagog in abgeschlossen, sei deutlich unterfordert und plane eine Kündi gung. Es treffe nicht mehr zu, dass ihr die Arbeit gefalle, wie dies vier Monate zuvor noch der Fall gewesen sei. Die Versicherte habe Dr. A.___ ni e gesagt, ihr Pensum betrage 80 %, was auch auf Dauer gut durchhaltbar sei. Sie müsse ihr Pensum von 60 % weiter reduzieren, wobei 40 bis 50

% ange dacht seien. Die effektive Arbeitszeit habe 63,5

% betragen und es habe kein re alisiertes Ge samt pensum

inklusive Weg von 80 % vorgelegen. Zudem sei die Versicherte pro Monat ein bis drei Tage arbeitsunfähig im 60%igen Arbeits pensum . Die gegen wärtige an die Behinderung angepasste Tätigkeit sei als Ar beitsversuch zu werten und es sei Ende 2012 eine Neubewertung vorzunehmen. Sie sei auf dem freien Arbeitsmarkt auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % ar beitsunfähig und für den Arbeitsversuch zu 60 % arbeitsfähig. Es sei nicht nachvollziehbar, wie Dr.

A.___ trotz korrekter Auflistung der Symptome zur Schlussfolgerung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit komme, ohne zu begründen, wie die verschiedenen Problembereiche soweit stabilisiert werden sollten, dass diese die Arbeits fähig keit nicht mehr einschränkten. Das Gutachten von Dr. G.___ sei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit falsch wiedergegeben worden. Insgesamt sei im Gutachten von Dr. A.___ keinesweg s nachvollziehbar, wie trotz der aufgelisteten D iagnosen und der genannten Multi morbidität bei jah relangem chronischem

Verlauf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit resultieren solle. Es sei effektiv davon auszugehen, dass bei guter Arbeitsplatzsituation im Moment eine 6 0%ige Arbeitsfähigkeit auf recht erhalten werden könne (Urk. 13/145). 4. 7

Dr. A.___ nahm in einem mit 9.

Mai 2011 datierten Schreiben (richtiges Ver fassungsdatum : sicherlich ein Zeitpunkt nach dem 2 8. November 2011) Stellung zur Kritik an seinem Gutachten. Er stellte sich auf den Standpunkt, es gebe kei nen Beleg für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begut achtung. Der Suizidversuch und die Hospitalisierung im C.___ seien übliche Komplikationen einer Borderlinestörung . Eine 80%ige Arbeitstä tig keit sei, wenn keine Änderung des Gesundheitsschadens eintrete, auch mittel- und langfristig zumut- und durchhaltbar. Die erwähnten Arbeitsunfähigkeiten von einem bis drei Tagen pro Monat seien aus seiner Sicht unabhängig vom Ausmass des Pensums anzunehmen . Es sei ein Symptom des ADHS, dass die Versicherte bei der Begut achtung au f gestanden sei, und zeige keine Über for de rung .

I n ihrer Tätigkeit sei sie ja

erwünschtermassen ständig in Bewegung. Den diskontinuierlichen Er werbsverlauf habe er berücksichtigt und er habe wieder ge geben, was die Versi cherte gesagt habe, wobei sie dies auf dem Bildschirm habe mitverfolgen kön nen. Es sei widersprüchlich, eine vollständige Arbeitsun fähigkeit anzunehmen, wenn die Versicherte doch in der Lage sei, eine Stelle als Fitnessinstruktorin auszu üben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit umso grösser sei, je mehr Symptome und Diagnosen vor lägen, da nicht alle Störungen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Er behandle selbst seit Jahren Borderline -Patienten, welche zum Teil trotz Selbstver letz ung en und Suizidver suchen voll arbeitsfähig seien. Die Störung an sich spreche nicht gegen eine Ar beitsfähigkeit. Er finde in der Kritik an seinem Gutachten kaum triftige Argu mente, welche seine Einschätzungen in Frage stellten, weshalb e r an seinen im Gutachten vom 2. Mai 2011 getroffenen Einschätzungen festhalte (Urk. 13/147). 5.

5.1

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nahm Dr. A.___ eigene Abklä rungen vor und erhob die Anamnese (aktuelle Situation, Lebensgeschichte, Krank heitsgeschichte). Gemäss dem Gutachten vom 2.

Mai 2011 (Urk.

13/128) gab ihm die Versicherte an, im Januar 2011 habe sie insgesamt faktisch 100

% gearbeitet. Da die Dauer der erhöhte n Belastung absehbar gewesen sei, habe sie durchge halten. Aktuell sei das Pensum gut und auf Dauer durchhaltbar. Körper lich habe sie keine Beschwerden. Psychisch seien die Beschwerden schwankend und abhängig von der Beziehung, von der Medikamentencompliance, von der Ar beitssituation, vom Alkoholkonsum und von hormonellen Faktoren. Anläss lich der Untersuchung waren gemäss Dr.

A.___

keine Auffassung s störungen erkennbar. Die Versicherte habe zu gedanklichem Springen geneigt und es sei zwanghaftes Schlucken zu beobachten gewesen . Ausserdem sei sie motorisch unruhig gewesen, habe um sich geblickt und Gymnastikübungen auf dem Stuhl ausgeführt.

Dr. A.___ hielt fest, insgesamt ergebe sich ein konstantes Bild be züglich der anamnestischen Angaben, beobachtbarem Verhalten, objektiven Be funden und subjektiven Beschwerdeäusserungen. Aktuell liege keine Depres sion vor . Stimmungsschwankungen seien eher im Rahmen des ADHS, welches die Grundstörung sei, beziehungsweise reaktiv als Folge des dysfunktionalen Ver hal tens aufgrund der Borderlinestörung zu erklären. Die Versicherte re g u liere ihre erhöhten inneren Anspannungen durch Selbstverletzungen, Erbrechen, Essres trik tion, Zwänge, Tics, Cannabis, Alkohol, Kokain, Heroin, Streit und Promiskuität. Sie habe bereits viele Therapien absolviert, insbesondere auch ei nes der gut wirk samen Borderline -Programme mit einer Dialektisch- Behaviorale Therapie (DBT) und sich danach offenbar stabilisiert. Sie habe die Ausbildung zur Bewegungs therapeutin abschliessen können, arbeite relativ regelmässig, stehe in einer kon stanten Therapie und lebe in einer Paarbeziehung (wenn auch in border line typischem on-off). Gemessen am Tiefpunkt mit Magersucht und Heroinkonsum habe sie sich über die Jahre gut herausgearbeitet - insofern sei die Prognose nicht schlecht. Dr. A.___ begründete überzeugend und mit Verweis auf Tester gebnisse, dass die Aufmerksamkeit und Konzentration der Beschwerdeführerin nicht beein trächtigt war. Auch die Tatsache, dass die Versicherte unter Be rück sichtigung von Nebentätigkeiten über mehrere Monate hinweg einem Gesamt pensum von mehr als 60 % nachging, spricht dafür, dass ihr das objektiv mög lich war. 5.2

Die behandelnden Ärzte und Psychologen hielten in ihrem Bericht vom 28.

Feb ru ar 2011 (Urk.

13/ 13/123/6-9)

zwar die gleichen Diagnosen wie Dr. A.___ fest. Die Ar beitsfähigkeit ist gemäss diesem Bericht jedoch nur zu 60

% gege ben. Begründet wurde dies mit einer verminderten Aufmerksamkeits- und Konzen trationsleistung, Stimmungsschwankungen, Impulsivität und zeitweise hohem Alkoholkonsum. Dieser Bericht vermag das Gutachten von Dr.

A.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Die Kritik am Gutachten vom 2 8. November 2011 wurde von Dr.

K.___ und Dr.

phil. klin . psych. L.___

vom

F.___ verfasst, in welchem sich die Versicherte in Behandlung be findet (Urk. 13/145). Diese Kritik ist w idersprüchlich, da sie einerseits von einer voll ständigen Ar beitsunfähigkeit au sgeht und andererseits davon, dass bei guter Arbeitsplatz situation im Moment eine 60%ige Arbeitsfähigkeit erhalten werden könne. Insgesamt vermag diese r Bericht nicht zu überzeugen und das schlüs sige Gutachten von Dr. A.___ nicht zu entkräften, zumal die Erfahrungstatsache, dass Hausärzte, behandelnde Ärzte sowie Institutionen, in welchen Versicherte behandelt wurden oder noch werden, mitunter in durchaus nachvollziehbarer Weise im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Das Bundesgericht hat infolge dieses Umstandes unter anderem entschieden, dass im Streitfall eine direkte Leis tungs zusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012, insbesondere Erwägung 3.1.2, mit Hinweisen). Aus demselben Grund kommt der Kritik

des die Beschwerde füh rerin behandelnden F.___ aufgrund der bundes gerichtlichen Rechtsprechung keine massgebende Beweiskraft zu (BGE 125 V 351 E.

3a/cc mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_882/201 0 vom 25. Januar 2011 E. 6.2.1), zumal die Kritik in der entscheidenden Frage nach der verbliebenen Arbeitsfähigkeit widersprüchlich ist,

ihr Dr. A.___ mit sachlichen, einleuchtenden Argumenten entgegengetreten ist (Urk. 13/147) und sein Gutachten durchwegs überzeugt. 5.3

Der stationäre Klinikaufenthalt vom

19. Juni bis 4. Juli 2011 ändert daran nichts. Es han delt e sich um eine verhältnismässig kurz e Hospitalisation . Im Aus tritts bericht

vom 7.

Juli 2011

(Urk.

13/143) w u rd e festgehalten, dass die Versi cherte bei ihrem Eintrittsgespräch ruhig und kooperativ gewesen sei. Sie habe berich tet, sie habe unter der ambulanten Therapie eine gute Stabilität erreicht und arbeite seit längerer Zeit als Fitnessinstruktorin. Sie sei bei der Aufnahme bewusst seins klar, die Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit seien unauffällig und der Gedankengang sei kohärent gewesen . Im Affekt sei sie leicht gedrückt, leicht ängstlich, etwas affektlabil und ratlos gewesen . Psychomoto risch sei sie unruhig gewesen und es habe eine leichte Antriebsminderung vor gelegen . Sie habe sich glaubhaft vor handlungsrelevanter Suizidalität distan ziert . Bei Aus trit t sei sie einverstanden gewesen, die intakte und stützende Psy chotherapie im F.___ weiterzuführen. Zur Ar beitsfähigkeit äusserte sich der Austrittsbericht nicht, bezüglich Diagnosen ent hält er nichts Neues. Es ist Dr.

A.___ zuzustimmen, dass diese relativ kurz

an dauernde Verschlechte rung nichts an den in seinem Gutachten getroffenen Schlussfolgerungen zu ändern vermag. 5.4

Was die von der Beschwerdeführerin mit der Replik sowie nach der Replik ein gereichten ärztlichen Berichte betrifft, so enthalten diese Hinweise darauf, dass sich die gesundheitliche Situation seit dem Verfügungszeitpunkt (26.

Januar 2012,

Urk. 2) möglicherweise verschlechtert haben könnte. Es ist von einer de pressiven Episode, gegenwärtig leichte Episode, und von einer Schmerzthematik die Rede, wobei Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich ge n annt werden . Unter anderem wird auch erwähnt, dass die Versicherte von Juni 2011 an eine längere stabile Phase gehabt und bis Juni 2013 zu 60

% als Fit ness instruktorin gearbeitet habe. Seit Sommer 2013 sei die Versicherte zu 100

% arbeitsunfähig, wobei die Arbeitsfähigkeit ab Frühling 201 4 schrittweise auf höchs tens 50 % erhöht werden könne (Urk. 29/1, Urk. 29/2, Urk. 33, Urk. 35, Urk. 37) . Diese allenfalls erst ab Juli 2013, also rund eineinhalb Jahre nach dem Verfügungszeitpunkt, eingetretene Verschlechterung sowie die neu hinzugetre tenen gesundheitlichen Beschwerden k önnen

im Beschwerdeverfahren nicht be rücksichtigt werden . 5. 5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr.

A.___ die gesundheitlichen Beschwerden sowie die Arbeitsfähigkeit der Ver sicherten überzeugend festhält und schlüssig begründet. Da es im Übrigen auch den rechtsprechungsgemässen Anforderungen entspricht, ist von einer Ar beits fähigkeit von 80

% für die angepasste Tätigkeit als Bewegungstherapeutin aus zugehen. 6. 6.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der psychischen Einschrän kungen, welche im Gutachten von Dr.

A.___ festgehalten wurden. Grundsätz lich ist das Valideneinkommen rechtsprechungsgemäss anhand des zuletzt er zielten Lohns zu bestimmen. Da die Versicherte nie ein konstantes Validenein kommen erzielt hatte und es sich bei der Grundstörung ADHS um ein Geburts gebrechen handelt, stellte die IV-Stelle auf das durchschnittliche Jahresein kommen für Frauen ab 30 Jahren ab, welches mit Fr.

76‘000.-- festgehalten wurde. Das Ab stellen auf diesen W ert wurde von der Versicherten zu Recht nicht in Frage ge ste llt . 6.2

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle auf die vom Bun desamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung 2008 (LSE), Tabelle TA7, Ziff. 38 (Kultur, Information, Unterhaltung, Sport und Freizeit) im Anfor de rungsniveau 3 abgestellt (Frauen, Berufs- und Fachkenntnisse voraus ge setzt). Un ter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im mass geblichen Jahr 2011 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft Das Magazin für Wirtschaftspolitik 4-2014, S.

90, Tabelle B 9.2, b etriebsübliche wöchentliche Ar beitszeit im Bereich Kunst, Unterhaltung und Erholung) sowie der Differenz vom Nominallohnindex bei Frauen im Jahr 2008 von 2499

Punkten zum No mi nallohnindex im Jahr 2011 von 2604

Punkten (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B 10.3, Nominal- und Reallohnindex, 1939 = 100) ergibt sich damit für das Jahr 20 11

bei der Annahme eines 80%igen Arbeitspensums

ein Einkommen von rund Fr. 58‘010.-- (Fr. 5’576 . -- x 12 : 40 x 41,6 x : 2499 x 2604 x 0,8), was mit dem von der IV-Stelle berechneten Jahresverdienst von Fr. 58'097.22 praktisch übereinstimmt (Urk. 2 S. 2).

Ist mit Dr. A.___ davon auszugehen, dass die Versicherte in einem 80%-Pen sum weiterhin ihrer Tätigkeit als Bewegungspädagogin nachgehen kann, so verbleibt kein Raum für einen behinderungsbedingten Abzug mit der Begründung, die Be schwerdeführerin sei in der freien Wirtschaft auf eine beschützende Umge bung

angewiesen. Denn es stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Ab zugs kriterium dar, wenn eine versicherte Person auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers angewiesen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E.

3.3.4). Dasselbe gilt für ein möglicherweise höheres Risiko, aus krank heits bedingten Gründen der Arbeit fernbleiben zu müssen (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 am

Ende).

Demgegenüber kann sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn auch auf einem sogenannt ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können – rechtfertigen, wenn kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Diese Situation liegt jedoch im konkreten Fall hinsichtlich der Versicherten nicht vor, weshalb die IV-Stelle zu Recht keinen Abzug vom berechneten Tabellenlohn vorgenommen hat.

Die

von der Versicherten genannte Tatsache könnte in Übrigen ohne hin nur mit einem be hinderungsbedingten Abzug vom Tabellen lohn in der Höhe von maxi mal 10 % berücksichtigt werden. U nter Berücksichtigung eines solchen Abzuges re sultiert e

ein Invalid eneinkommen in der Höhe von Fr. 52‘2 09 . --, eine Erwerbs einbusse von Fr. 23‘7 91 . -- und ein I nvaliditätsgrad von gerundet 31 %, was eben falls keinen An spruch auf eine Invalidenrente verschaff en würde .

D ie Auszahlung der Invalidenrente ist somit mit der Verfü gung vom 26.

Januar 2012 zu Recht auf Ende des folgenden Monats eingestellt w o rde n, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Zur Prüfung des Rentenanspruchs unter dem Ge sichts punkt einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes

der Ver sicherten im Sinne von Erwägung 5.4 oben sind die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. 7. 7.1

Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) auf Fr.

700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge

der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §

16 Abs.

4 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 7.2

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Fleisch, steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Ge richt s kasse zu. Mit Honorar note vom 28.

April 2014 machte sie einen Aufwand von 13 Stunden und 50 Minuten sowie Barauslagen von Fr.

107.--

geltend (Urk.

46). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache an gemessen. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr.

200.-- auf Fr.

3‘103.60 (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung des Rentenanspruchs unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes

der Versicherten im Sinne von Erwägung 5.4 überwiesen . 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. 4 .

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Chris tine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 3’103.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse

6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Oster, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzNaef