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IV.2012.00268

Anwendungsfall, Revision einer Hilflosenentschädigung, lebenspraktische Begleitung ist nicht mehr ausgewiesen

Zürich SozVersG · 2013-08-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1953, arbeitete zuletzt vom 1. Juli bis 1 0. August 1994 als Koch (Urk. 5/2, 5/11). Ab August 1994 war er aufgrund einer Angstneurose vollständig arbeitsunfähig (Urk. 5/8 S. 3). Seit dem 1. August 1995 bezieht er eine ganze Rente (Urk. 5/20, 5/26, 5/30 und 5/62 S. 2) .

1.2

Mit Schreiben vom 1 7. Mai 2006 ersuchte die Lebenspartnerin des Versicherten um Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 5/31). Nach Einreichung des Fragebogens zur Lebenspraktischen Begleitung am 5. Juli 2006 (Urk. 5/35), holte die IV-Stelle beim

Y.___

den Bericht vom 1 2. Juli 2006 (Urk. 5/36) ein. Weiter liess die IV-Stelle eine Abklärung beim Versicherten zu Hause durchführen (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwach sene vom 1 3. September 2006, Urk. 5/37). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/38 ff.) sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 4. und 1 8. Dezember 2006 (Urk. 5/49 und 5/51) aufgrund notwendiger lebensprakti scher Begleitung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Mai 2005 zu.

Nach der Mitteilung der Lebenspartnerin des Versicherten, dass sie ihn nicht mehr betreue (Urk. 5/52), und der erneuten Erstellung eines Abklärungsberichts für eine Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 1 7. April 2009 (Urk. 5/55), teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom gleichen Tag mit, dass sein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung unverändert sei (Urk. 5/56). 1.3

2011 wurde eine Revision von Amtes wegen eingeleitet (Urk. 5/57) .

D ie IV-Stelle holte einen Arztbericht ein und liess erneut eine Abklärung beim Versi cherten zu Hause durchführen (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsenen vom 3. Januar 2012, Urk. 5/65). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 5/66 ff.) teilte s ie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 3. Februar 2012 mit, dass die Hilflosenenschädigung auf Ende des der Verfü gung folgenden Monats aufgehoben werde, da eine lebenspraktische Begleitung nicht mehr ausgewiesen sei (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, die Hilflosenenschädigung sei ihm weiterhin auszurichten, da er auf regelmässige Begleitung angewiesen sei. Die IV-Stelle schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 1 7. April 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos

(Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf ein e Hilflosenent schädigung . Vorbe halten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt seit 1. Januar 2004 auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebre chens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a.

ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; %1. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder %1. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die le benspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten ge rechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

1.4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erfor derlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren kör perlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische bzw. geistige Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei di vergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be richtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Er fordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobe nen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermes sen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehl einschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.

Im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit stellt der Abklärungs bericht im Haushalt ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invali dität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haus haltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben letztere in der Regel mehr Ge wicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81 E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03). Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts I 661/05 vom 23. Juli 2007, E. 6.1.1 mit Hinweisen; BGE 133 V 450 E. 11.1.1). 1. 5

Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflo senentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). Es finden die Bestimmungen von Art. 87 bis 88 bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV).

Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu beeinflus sen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungs anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein genommen kei nen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (zur Invalidenrente: Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1) 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist die durch die IV-Stelle verfügte Aufhebung der Hilflo senentschädigung . Dabei ist insbesondere die Frage zu beantworten, ob sich der für die Beurteilung der Hilflosigkeit massgeb ende Gesundheitszustand seit den leistungs zusprechenden Verfügung en vom 4./1 8. Dezember 2006 in anspruchs - er heblicher Weise im neuen Verfügungszeitpunkt vom 1 3. Februar 2012 verändert hat. Keine Vergleichsgrundlage bildet hingegen die Mitteilung vom 1 7. April 200 9. Denn im damaligen Zeitpunkt wurde vor der die Hilflosen - entschädigung bestätigenden Mitteilung keine ärztliche Auskunft eingeholt, so dass nicht von einer umfassenden Sachverhaltsabklärung gesprochen werden kann, die dieser Verfügung zugrunde lag. 2.2

Der Beschwerdeführer litt gemäss dem Arztbericht von Dr. med. Z.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 1995 an einer seit Jahren andauernden chronischen Angstneurose (Urk. 5/8 S. 1-4). Die Ängste des Beschwerdeführers und die damit einhergehenden funktionellen Beschwerden verunmöglichten es ihm, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb er ab August 2004 als 100%ig arbeitsunfähig zu betrachten sei. Dieser Einschätzung schlossen sich weitere Ärzte in ihren Berichten (Urk. 5/8 S. 5 ff ., 5/9) an . Dr. Z.___ stellte im Verlaufsbericht von Anfang 1999 (Urk. 5/25) nach eigenen Untersuchungen keine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers fest. Auch im Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin vom 1 7. Juni 2004 (Urk. 5/28), wurde dem Beschwerde führer, gestützt auf eine n Bericht des S pitals B.___ vom 1 9. Februar 2004 (Urk. 5/28 S. 4 f.), eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei einem stationären Zu stand at t estiert . Vom 1 0. März bis am 2 0. Mai 2006 musste sich der Versicherte in stationäre Behandlung des Y.___ begeben. Die Ärzte diag nostizierten im Bericht vom 1 2. Juli 2006 eine rezidivierende depressive Stö rung mittelgradiger Episode. Sie äusserten sich bei den Fragen zur Hilflosigkeit dahingehend, dass der Versicherte aufgrund dieser depressiven Symptomatik und der verbundenen Angst nicht in der Lage sei, die Wohnung alleine zu ver lassen. Er brauche je weils eine Begleitung. Aus dem gleichen Grunde brauche er bei der Pflege ge sellschaftlicher Kontakte die Hilfe Dritter. Auch bejahten die Ärzte die Fragen nach der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung. Ein selbständiges Wohnen ohne Unterstützung Dritter sei nicht möglich. Er könne die Einkäufe nicht selber erledigen und den Haushalt nicht selber führen. Er könne keine Er ledigungen machen oder Kontakte ausserhalb der Wohnung ohne Unterstützung Dritter wahrnehmen. Zudem bestehe beim Versicherten die Gefahr der totalen Isolation und der starken Verschlechterung des psychischen Zustandes, wenn er auf sich alleine gestellt wäre und ohne Hilfe/Unterstützung von Drittpersonen in der Wohnung lebe (Urk. 5/2).

Im Abklärungsbericht vom 8. September 2006 wurde die ärztliche Einschätzung der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung bestätigt. Die Abklä rungsperson äusserte ebenfalls die Einschätzung, dass der Versicherte ohne Be gleitung nicht selbständig wohnen könne, da dieser mehr als zwei Stunden in der Woche unterstützt werden müsse. So könne er nicht selber einkaufen auf grund von Ängsten, sämtliche Termine würden über die Lebenspartnerin koor diniert, sie übernehme alle finanziellen Angelegenheiten und mache den ganzen Haushalt, der Versicherte könne dies nicht mehr machen (Urk. 5/37 S. 2 f.). 2 .3

Im Abklärungsbericht vom 3. Januar 2012 (Erhebung am 1 4. Dezember 2011; Urk. 5/65) welcher Grundlage der zu beurteilenden Revision bildet, führte die Abklärungsperson zur Frage des selbständigen Wohnens, aus, der Beschwerde führer lebe alleine und erledige die Haushaltsarbeiten selbständig. Ein Bekann ter aus C.___ komme einmal in der Woche, entweder freitags oder samstags vorbei und verbringe jeweils vier bis fünf Stunden mit ihm. In dieser Zeit wür den sie gemeinsam kochen, essen, spazieren, ins Kaffee gehen und Gespräche führen. Auch unter der Woche würden sie regelmässig telefonieren.

Der Versicherte brauche vor allem für die Erledigung seiner administrativen Angelegenheiten Dritthilfe. Mit seinem Nachbarn, welcher ihm bei der Erledi gung dieser Arbeiten helfe, sitze er mindestens 30 Minuten pro Woche zusam men. Diese Dritthilfe sei ihm anzurechnen. Zur Frage der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer tätige gemeinsam mit einem Bekannten einmal wöchentlich während durchschnittlich einer Stunde einen Grosseinkauf . Kleineinkäufe mache er an guten Tagen selbständig zu Fuss. Der Versicherte verlasse die Wohnung, wenn er einen Arzttermin habe, für die Kleineinkäufe oder für einen Besuch im nahen Kaffee. Für Strecken, die er kenne, könne er auch den Bus nehmen, hingegen bekomme er im Auto je weils Panikattacken und müsse wieder aussteigen. Die Abklärungsperson äus serte die Ansicht, die Zeit, welche der Beschwerdeführer für den Grossein kauf benötige, sei nicht anzurechnen, da ihm zugemutet werden könne, seinen Grosseinkauf in mehrere Kleineinkäufe aufzuteilen, welche er gemäss seinen eigenen Ausführungen selbständig erledigen könne. Eine Begleitung bei ausser häuslichen Verrichtungen und Kontakten sei somit nicht nötig.

Was die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt betreffe, sei festzuhalten, dass der Be schwerdeführer Nachbarn und Bekannte habe, mit welchen er selbständig Kon takt pflege und daher diesbezüglich keine Hilfe benötige.

Die Abklärungsperson hielt insgesamt fest, dass sich die Situation des Beschwer deführers verbessert habe. Er erhalte zwar weiterhin Betreuung von Nachbarn und Freunden, diese sei jedoch ihres Erachtens nicht mehr regelmäs sig und erheblich. Der Beschwerdeführer verlasse die Wohnung selbständig und benötige ausser bei der Erledigung von administrativen Arbeiten keine Dritt hilfe . Er werde wohl durch Kollegen motiviert und gehe so öfters raus, könne dies aber auch selbständig. Sie habe den Beschwerdeführer mehrmals gefragt und er habe bestätigt, dass er für Kleineinkäufe oder um ins nahe Kaffee zu ge hen ungefähr dreimal wöchentlich selbständig nach draussen gehe. Zwei- bis dreimal pro Woche gehe er zusätzlich mit Bekannten ausser Haus. Da alle Be kannten arbeiteten, hätten sie nur am Wochenende Zeit, weshalb er unter der Woche selber schauen müsse, dass er raus komme. Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, dass weiterhin Dritthilfe notwendig sei, jedoch nicht mehr regelmässig und erheblich im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung. 3.4

Im Abklärungsbericht vom 3. Januar 2012 (Urk. 5/56) schilderte der Versicherte eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch den Rückgang der Panikat tacken . Der Beschwerdeführer benötigt nun das Notfallmedikament gegen die Panikattacken nicht mehr (Urk. 5/65 S. 2). Er ist gemäss dem aktuellsten Ab klärungsbericht in der Lage, dreimal wöchentlich Kleineinkäufe selbständig zu erledigen oder in ein Kaffee zu gehen (Urk. 5/65), während dem er anlässlich des Abklärungsberichts vom 8. September 2006 noch ausführte, dass er die Woh nung alleine nicht verlasse (Urk. 5/ 37 S. 2). Ausserdem ist er auch vermehrt sel ber in der Lage, sich fürs Rausgehen zu motivieren (Urk. 5/65 S. 3).

Auch de r Arztbericht, der im massgeblichen Vergl eichszeitraum eingereicht wurde, unterstütz t das Bild eines verbesserten Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers .

Während im Bericht des Y.___ ärztlich bestä tigt wurde, dass es dem Versicherten aus Kran k heitsgründen nicht möglich war, selbständig den Haushalt zu führen und Einkäufe zu erledigen, so dass das selbständige Wohnen ohne Unterstützung von Drittpersonen nicht möglich war, es ihm auch nicht möglich war, alleine Erledigungen zu machen und Kontakte ausserhalb der Wohnung wahrzunehmen, und beim Beschwerdeführer gar die Gefahr der totalen Isolation und somit starker Verschlechterung seines psychi schen Zustandes bestand, zeigt sich die Situation nun positiver. Der den Be schwerdeführer behandelnde Arzt Dr. med. D.___

diagnostizierte im Bericht vom 30. September 2011 zwar noch immer eine rezidivierende depressive Stö rung, die er medikamentös behandelte (Urk. 5/61 S. 5). Er verneinte im Frage bogen zur Hilflosigkeit jedoch jegliche Notwendigkeit zur Dritthilfe oder zur le benspraktischen Begleitung (Urk. 5/61 S. 10). Damit stehen d ie Angaben von Dr. D.___ im Einklang mit de n vom Beschwerdeführer an Ort und Stelle und im Fragebogen zur lebenspraktischen Begleitung vom 1 5. November 2011 (Urk. 5/63) getätigten Angaben. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keinen Bedarf mehr an lebenspraktischer Begleitung ha t . Ge mäss Fragebogen, welcher der Beschwerdeführer einreichte, benötigt er zwar noch Hilfe bei a dministrativen Dingen, und er brauch t jemanden, der ihn zum Spazieren motiviert (Urk. 5/63). Den Bedarf an Dritthilfe bei der Erledigung von administrativen Arbeiten anerkannte auch die Abklärungsperson. Zur Notwen digkeit einer Person zur Motivation für einen Spaziergang führte der Beschwer deführer vor Ort selber aus, dass es ihm möglich sei, dreimal wöchentlich al leine und selbständig aus dem Haus zu gehen (Urk. 5/65 S. 2), wenn auch unter der Notwendigkeit von viel Motivation, welche er gemäss eigenen Ausführun gen jedoch auch selber aufbringen k ö nn e .

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, er sei wegen seinen Panikattacken nicht im Stande, Dinge alleine zu erledigen, für Arztbesuche müsse er das Taxi nehmen und er habe auch nicht den Mut, alleine von zu Hause auszugehen um Einkäufe zu erledigen. Anlässlich des Abklärungsge sprächs machte er wie oben ausgeführt jedoch andere Ausführungen. Praxisge mäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst werden können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hin weis).

Eine klare Fehleinschätzung der Abklärungsperson ist vorliegend nicht ersicht lich . Folglich besteht sich kein Anlass, in das Ermessen der die Abklärung täti genden Person einzugreifen. Der Abklärungsbericht ist plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Massnahmen und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben und dem Arztbericht von Dr. D.___ (Urk. 5/61). Damit ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Die Voraussetzungen der lebenspraktischen Begleitung ge mäss Art. 37 Abs. 3 lit . e in Verbindung mit Art. 38 I VV sind daher nicht mehr erfüllt und die IV-Stelle hat die Hilflosenent schädigung zu Recht eingestellt, dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entspre chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr. 5 00.--

werden dem Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHertli-Wanner EM/CH/JMversandt

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos

(Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf ein e Hilflosenent schädigung . Vorbe halten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt seit 1. Januar 2004 auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs.

E. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.

E. 1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erfor derlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren kör perlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische bzw. geistige Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei di vergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be richtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Er fordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobe nen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermes sen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehl einschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.

Im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit stellt der Abklärungs bericht im Haushalt ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invali dität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haus haltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben letztere in der Regel mehr Ge wicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81 E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03). Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts I 661/05 vom 23. Juli 2007, E. 6.1.1 mit Hinweisen; BGE 133 V 450 E. 11.1.1). 1.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, die Hilflosenenschädigung sei ihm weiterhin auszurichten, da er auf regelmässige Begleitung angewiesen sei. Die IV-Stelle schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 1 7. April 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist die durch die IV-Stelle verfügte Aufhebung der Hilflo senentschädigung . Dabei ist insbesondere die Frage zu beantworten, ob sich der für die Beurteilung der Hilflosigkeit massgeb ende Gesundheitszustand seit den leistungs zusprechenden Verfügung en vom 4./1 8. Dezember 2006 in anspruchs - er heblicher Weise im neuen Verfügungszeitpunkt vom 1 3. Februar 2012 verändert hat. Keine Vergleichsgrundlage bildet hingegen die Mitteilung vom 1 7. April 200 9. Denn im damaligen Zeitpunkt wurde vor der die Hilflosen - entschädigung bestätigenden Mitteilung keine ärztliche Auskunft eingeholt, so dass nicht von einer umfassenden Sachverhaltsabklärung gesprochen werden kann, die dieser Verfügung zugrunde lag.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer litt gemäss dem Arztbericht von Dr. med. Z.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 1995 an einer seit Jahren andauernden chronischen Angstneurose (Urk. 5/8 S. 1-4). Die Ängste des Beschwerdeführers und die damit einhergehenden funktionellen Beschwerden verunmöglichten es ihm, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb er ab August 2004 als 100%ig arbeitsunfähig zu betrachten sei. Dieser Einschätzung schlossen sich weitere Ärzte in ihren Berichten (Urk. 5/8 S. 5 ff ., 5/9) an . Dr. Z.___ stellte im Verlaufsbericht von Anfang 1999 (Urk. 5/25) nach eigenen Untersuchungen keine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers fest. Auch im Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin vom 1 7. Juni 2004 (Urk. 5/28), wurde dem Beschwerde führer, gestützt auf eine n Bericht des S pitals B.___ vom 1 9. Februar 2004 (Urk. 5/28 S. 4 f.), eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei einem stationären Zu stand at t estiert . Vom 1 0. März bis am 2 0. Mai 2006 musste sich der Versicherte in stationäre Behandlung des Y.___ begeben. Die Ärzte diag nostizierten im Bericht vom 1 2. Juli 2006 eine rezidivierende depressive Stö rung mittelgradiger Episode. Sie äusserten sich bei den Fragen zur Hilflosigkeit dahingehend, dass der Versicherte aufgrund dieser depressiven Symptomatik und der verbundenen Angst nicht in der Lage sei, die Wohnung alleine zu ver lassen. Er brauche je weils eine Begleitung. Aus dem gleichen Grunde brauche er bei der Pflege ge sellschaftlicher Kontakte die Hilfe Dritter. Auch bejahten die Ärzte die Fragen nach der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung. Ein selbständiges Wohnen ohne Unterstützung Dritter sei nicht möglich. Er könne die Einkäufe nicht selber erledigen und den Haushalt nicht selber führen. Er könne keine Er ledigungen machen oder Kontakte ausserhalb der Wohnung ohne Unterstützung Dritter wahrnehmen. Zudem bestehe beim Versicherten die Gefahr der totalen Isolation und der starken Verschlechterung des psychischen Zustandes, wenn er auf sich alleine gestellt wäre und ohne Hilfe/Unterstützung von Drittpersonen in der Wohnung lebe (Urk. 5/2).

Im Abklärungsbericht vom 8. September 2006 wurde die ärztliche Einschätzung der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung bestätigt. Die Abklä rungsperson äusserte ebenfalls die Einschätzung, dass der Versicherte ohne Be gleitung nicht selbständig wohnen könne, da dieser mehr als zwei Stunden in der Woche unterstützt werden müsse. So könne er nicht selber einkaufen auf grund von Ängsten, sämtliche Termine würden über die Lebenspartnerin koor diniert, sie übernehme alle finanziellen Angelegenheiten und mache den ganzen Haushalt, der Versicherte könne dies nicht mehr machen (Urk. 5/37 S. 2 f.). 2 .3

Im Abklärungsbericht vom 3. Januar 2012 (Erhebung am 1 4. Dezember 2011; Urk. 5/65) welcher Grundlage der zu beurteilenden Revision bildet, führte die Abklärungsperson zur Frage des selbständigen Wohnens, aus, der Beschwerde führer lebe alleine und erledige die Haushaltsarbeiten selbständig. Ein Bekann ter aus C.___ komme einmal in der Woche, entweder freitags oder samstags vorbei und verbringe jeweils vier bis fünf Stunden mit ihm. In dieser Zeit wür den sie gemeinsam kochen, essen, spazieren, ins Kaffee gehen und Gespräche führen. Auch unter der Woche würden sie regelmässig telefonieren.

Der Versicherte brauche vor allem für die Erledigung seiner administrativen Angelegenheiten Dritthilfe. Mit seinem Nachbarn, welcher ihm bei der Erledi gung dieser Arbeiten helfe, sitze er mindestens 30 Minuten pro Woche zusam men. Diese Dritthilfe sei ihm anzurechnen. Zur Frage der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer tätige gemeinsam mit einem Bekannten einmal wöchentlich während durchschnittlich einer Stunde einen Grosseinkauf . Kleineinkäufe mache er an guten Tagen selbständig zu Fuss. Der Versicherte verlasse die Wohnung, wenn er einen Arzttermin habe, für die Kleineinkäufe oder für einen Besuch im nahen Kaffee. Für Strecken, die er kenne, könne er auch den Bus nehmen, hingegen bekomme er im Auto je weils Panikattacken und müsse wieder aussteigen. Die Abklärungsperson äus serte die Ansicht, die Zeit, welche der Beschwerdeführer für den Grossein kauf benötige, sei nicht anzurechnen, da ihm zugemutet werden könne, seinen Grosseinkauf in mehrere Kleineinkäufe aufzuteilen, welche er gemäss seinen eigenen Ausführungen selbständig erledigen könne. Eine Begleitung bei ausser häuslichen Verrichtungen und Kontakten sei somit nicht nötig.

Was die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt betreffe, sei festzuhalten, dass der Be schwerdeführer Nachbarn und Bekannte habe, mit welchen er selbständig Kon takt pflege und daher diesbezüglich keine Hilfe benötige.

Die Abklärungsperson hielt insgesamt fest, dass sich die Situation des Beschwer deführers verbessert habe. Er erhalte zwar weiterhin Betreuung von Nachbarn und Freunden, diese sei jedoch ihres Erachtens nicht mehr regelmäs sig und erheblich. Der Beschwerdeführer verlasse die Wohnung selbständig und benötige ausser bei der Erledigung von administrativen Arbeiten keine Dritt hilfe . Er werde wohl durch Kollegen motiviert und gehe so öfters raus, könne dies aber auch selbständig. Sie habe den Beschwerdeführer mehrmals gefragt und er habe bestätigt, dass er für Kleineinkäufe oder um ins nahe Kaffee zu ge hen ungefähr dreimal wöchentlich selbständig nach draussen gehe. Zwei- bis dreimal pro Woche gehe er zusätzlich mit Bekannten ausser Haus. Da alle Be kannten arbeiteten, hätten sie nur am Wochenende Zeit, weshalb er unter der Woche selber schauen müsse, dass er raus komme. Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, dass weiterhin Dritthilfe notwendig sei, jedoch nicht mehr regelmässig und erheblich im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung.

E. 3 Satz 1 IVV gilt die le benspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten ge rechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

E. 3.4 Im Abklärungsbericht vom 3. Januar 2012 (Urk. 5/56) schilderte der Versicherte eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch den Rückgang der Panikat tacken . Der Beschwerdeführer benötigt nun das Notfallmedikament gegen die Panikattacken nicht mehr (Urk. 5/65 S. 2). Er ist gemäss dem aktuellsten Ab klärungsbericht in der Lage, dreimal wöchentlich Kleineinkäufe selbständig zu erledigen oder in ein Kaffee zu gehen (Urk. 5/65), während dem er anlässlich des Abklärungsberichts vom 8. September 2006 noch ausführte, dass er die Woh nung alleine nicht verlasse (Urk. 5/ 37 S. 2). Ausserdem ist er auch vermehrt sel ber in der Lage, sich fürs Rausgehen zu motivieren (Urk. 5/65 S. 3).

Auch de r Arztbericht, der im massgeblichen Vergl eichszeitraum eingereicht wurde, unterstütz t das Bild eines verbesserten Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers .

Während im Bericht des Y.___ ärztlich bestä tigt wurde, dass es dem Versicherten aus Kran k heitsgründen nicht möglich war, selbständig den Haushalt zu führen und Einkäufe zu erledigen, so dass das selbständige Wohnen ohne Unterstützung von Drittpersonen nicht möglich war, es ihm auch nicht möglich war, alleine Erledigungen zu machen und Kontakte ausserhalb der Wohnung wahrzunehmen, und beim Beschwerdeführer gar die Gefahr der totalen Isolation und somit starker Verschlechterung seines psychi schen Zustandes bestand, zeigt sich die Situation nun positiver. Der den Be schwerdeführer behandelnde Arzt Dr. med. D.___

diagnostizierte im Bericht vom 30. September 2011 zwar noch immer eine rezidivierende depressive Stö rung, die er medikamentös behandelte (Urk. 5/61 S. 5). Er verneinte im Frage bogen zur Hilflosigkeit jedoch jegliche Notwendigkeit zur Dritthilfe oder zur le benspraktischen Begleitung (Urk. 5/61 S. 10). Damit stehen d ie Angaben von Dr. D.___ im Einklang mit de n vom Beschwerdeführer an Ort und Stelle und im Fragebogen zur lebenspraktischen Begleitung vom 1 5. November 2011 (Urk. 5/63) getätigten Angaben. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keinen Bedarf mehr an lebenspraktischer Begleitung ha t . Ge mäss Fragebogen, welcher der Beschwerdeführer einreichte, benötigt er zwar noch Hilfe bei a dministrativen Dingen, und er brauch t jemanden, der ihn zum Spazieren motiviert (Urk. 5/63). Den Bedarf an Dritthilfe bei der Erledigung von administrativen Arbeiten anerkannte auch die Abklärungsperson. Zur Notwen digkeit einer Person zur Motivation für einen Spaziergang führte der Beschwer deführer vor Ort selber aus, dass es ihm möglich sei, dreimal wöchentlich al leine und selbständig aus dem Haus zu gehen (Urk. 5/65 S. 2), wenn auch unter der Notwendigkeit von viel Motivation, welche er gemäss eigenen Ausführun gen jedoch auch selber aufbringen k ö nn e .

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, er sei wegen seinen Panikattacken nicht im Stande, Dinge alleine zu erledigen, für Arztbesuche müsse er das Taxi nehmen und er habe auch nicht den Mut, alleine von zu Hause auszugehen um Einkäufe zu erledigen. Anlässlich des Abklärungsge sprächs machte er wie oben ausgeführt jedoch andere Ausführungen. Praxisge mäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst werden können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hin weis).

Eine klare Fehleinschätzung der Abklärungsperson ist vorliegend nicht ersicht lich . Folglich besteht sich kein Anlass, in das Ermessen der die Abklärung täti genden Person einzugreifen. Der Abklärungsbericht ist plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Massnahmen und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben und dem Arztbericht von Dr. D.___ (Urk. 5/61). Damit ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Die Voraussetzungen der lebenspraktischen Begleitung ge mäss Art. 37 Abs. 3 lit . e in Verbindung mit Art. 38 I VV sind daher nicht mehr erfüllt und die IV-Stelle hat die Hilflosenent schädigung zu Recht eingestellt, dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entspre chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr. 5 00.--

werden dem Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHertli-Wanner EM/CH/JMversandt

E. 5 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflo senentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). Es finden die Bestimmungen von Art. 87 bis 88 bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV).

Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu beeinflus sen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungs anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein genommen kei nen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (zur Invalidenrente: Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1) 2.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1953, arbeitete zuletzt vom
  2. Juli bis 1
  3. August 1994 als Koch (Urk. 5/2, 5/11). Ab August 1994 war er aufgrund einer Angstneurose vollständig arbeitsunfähig (Urk. 5/8 S. 3). Seit dem
  4. August 1995 bezieht er eine ganze Rente (Urk. 5/20, 5/26, 5/30 und 5/62 S. 2) . 1.2      Mit Schreiben vom 1
  5. Mai 2006 ersuchte die Lebenspartnerin des Versicherten um Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 5/31). Nach Einreichung des Fragebogens zur Lebenspraktischen Begleitung am
  6. Juli 2006 (Urk. 5/35), holte die IV-Stelle beim Y.___ den Bericht vom 1
  7. Juli 2006 (Urk. 5/36) ein. Weiter liess die IV-Stelle eine Abklärung beim Versicherten zu Hause durchführen (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwach sene vom 1
  8. September 2006, Urk. 5/37). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/38 ff.) sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom
  9. und 1
  10. Dezember 2006 (Urk. 5/49 und 5/51) aufgrund notwendiger lebensprakti scher Begleitung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab
  11. Mai 2005 zu.      Nach der Mitteilung der Lebenspartnerin des Versicherten, dass sie ihn nicht mehr betreue (Urk. 5/52), und der erneuten Erstellung eines Abklärungsberichts für eine Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 1
  12. April 2009 (Urk. 5/55), teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom gleichen Tag mit, dass sein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung unverändert sei (Urk. 5/56). 1.3      2011 wurde eine Revision von Amtes wegen eingeleitet (Urk. 5/57) . D ie IV-Stelle holte einen Arztbericht ein und liess erneut eine Abklärung beim Versi cherten zu Hause durchführen (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsenen vom
  13. Januar 2012, Urk. 5/65). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 5/66 ff.) teilte s ie dem Versicherten mit Verfügung vom 1
  14. Februar 2012 mit, dass die Hilflosenenschädigung auf Ende des der Verfü gung folgenden Monats aufgehoben werde, da eine lebenspraktische Begleitung nicht mehr ausgewiesen sei (Urk. 2).
  15. Dagegen erhob der Versicherte am 2
  16. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte , die Hilflosenenschädigung sei ihm weiterhin auszurichten , da er auf regelmässige Begleitung angewiesen sei. Die IV-Stelle schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 1
  17. April 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .      1.1      Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf ein e Hilflosenent schädigung . Vorbe halten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt seit 1. Januar 2004 auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). 1.2      Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs.  3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebre chens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist. 1.3      Nach Art. 38 Abs.  1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.  3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a.      ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; %1. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder %1. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.      Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs.  2 IVV).      Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs.  3 IVV).      Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5). Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs.  3 Satz 1 IVV gilt die le benspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten ge rechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).      Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).      1.4      Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erfor derlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren kör perlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische bzw. geistige Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei di vergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be richtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Er fordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobe nen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermes sen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehl einschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.      Im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit stellt der Abklärungs bericht im Haushalt ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invali dität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haus haltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben letztere in der Regel mehr Ge wicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81 E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03). Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts I 661/05 vom 23. Juli 2007, E. 6.1.1 mit Hinweisen; BGE 133 V 450 E. 11.1.1).
  18. 5      Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflo senentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.  1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs.  2 IVV). Es finden die Bestimmungen von Art. 87 bis 88 bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs.  2 Satz 1 IVV).      Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu beeinflus sen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungs anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein genommen kei nen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs.  1 ATSG dar (zur Invalidenrente: Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom
  19. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1)
  20. 2.1      Strittig und zu prüfen ist die durch die IV-Stelle verfügte Aufhebung der Hilflo senentschädigung . Dabei ist insbesondere die Frage zu beantworten, ob sich der für die Beurteilung der Hilflosigkeit massgeb ende Gesundheitszustand seit den leistungs zusprechenden Verfügung en vom 4./1
  21. Dezember 2006 in anspruchs - er heblicher Weise im neuen Verfügungszeitpunkt vom 1
  22. Februar 2012 verändert hat. Keine Vergleichsgrundlage bildet hingegen die Mitteilung vom 1
  23. April 200
  24. Denn im damaligen Zeitpunkt wurde vor der die Hilflosen - entschädigung bestätigenden Mitteilung keine ärztliche Auskunft eingeholt, so dass nicht von einer umfassenden Sachverhaltsabklärung gesprochen werden kann, die dieser Verfügung zugrunde lag. 2.2      Der Beschwerdeführer litt gemäss dem Arztbericht von Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
  25. Oktober 1995 an einer seit Jahren andauernden chronischen Angstneurose (Urk. 5/8 S. 1-4 ). Die Ängste des Beschwerdeführers und die damit einhergehenden funktionellen Beschwerden verunmöglichten es ihm, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb er ab August 2004 als 100%ig arbeitsunfähig zu betrachten sei. Dieser Einschätzung schlossen sich weitere Ärzte in ihren Berichten (Urk. 5/8 S. 5 ff . , 5/9) an . Dr. Z.___ stellte im Verlaufsbericht von Anfang 1999 (Urk. 5/25) nach eigenen Untersuchungen keine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers fest. Auch im Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin vom 1
  26. Juni 2004 (Urk. 5/28) , wurde dem Beschwerde führer , gestützt auf eine n Bericht des S pitals B.___ vom 1
  27. Februar 2004 (Urk. 5/28 S. 4 f.) , eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei einem stationären Zu stand at t estiert . Vom 1
  28. März bis am 2
  29. Mai 2006 musste sich der Versicherte in stationäre Behandlung des Y.___ begeben. Die Ärzte diag nostizierten im Bericht vom 1
  30. Juli 2006 eine rezidivierende depressive Stö rung mittelgradiger Episode. Sie äusserten sich bei den Fragen zur Hilflosigkeit dahingehend, dass der Versicherte aufgrund dieser depressiven Symptomatik und der verbundenen Angst nicht in der Lage sei, die Wohnung alleine zu ver lassen. Er brauche je weils eine Begleitung. Aus dem gleichen Grunde brauche er bei der Pflege ge sellschaftlicher Kontakte die Hilfe Dritter. Auch bejahten die Ärzte die Fragen nach der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung. Ein selbständiges Wohnen ohne Unterstützung Dritter sei nicht möglich. Er könne die Einkäufe nicht selber erledigen und den Haushalt nicht selber führen. Er könne keine Er ledigungen machen oder Kontakte ausserhalb der Wohnung ohne Unterstützung Dritter wahrnehmen. Zudem bestehe beim Versicherten die Gefahr der totalen Isolation und der starken Verschlechterung des psychischen Zustandes, wenn er auf sich alleine gestellt wäre und ohne Hilfe/Unterstützung von Drittpersonen in der Wohnung lebe ( Urk.  5/2).      Im Abklärungsbericht vom
  31. September 2006 wurde die ärztliche Einschätzung der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung bestätigt. Die Abklä rungsperson äusserte ebenfalls die Einschätzung, dass der Versicherte ohne Be gleitung nicht selbständig wohnen könne, da dieser mehr als zwei Stunden in der Woche unterstützt werden müsse. So könne er nicht selber einkaufen auf grund von Ängsten, sämtliche Termine würden über die Lebenspartnerin koor diniert, sie übernehme alle finanziellen Angelegenheiten und mache den ganzen Haushalt, der Versicherte könne dies nicht mehr machen ( Urk.  5/37 S. 2 f.). 2 .3      Im Abklärungsbericht vom
  32. Januar 2012 (Erhebung am 1
  33. Dezember 2011; Urk.  5/65) welcher Grundlage der zu beurteilenden Revision bildet, führte die Abklärungsperson zur Frage des selbständigen Wohnens, aus, der Beschwerde führer lebe alleine und erledige die Haushaltsarbeiten selbständig. Ein Bekann ter aus C.___ komme einmal in der Woche, entweder freitags oder samstags vorbei und verbringe jeweils vier bis fünf Stunden mit ihm. In dieser Zeit wür den sie gemeinsam kochen, essen, spazieren, ins Kaffee gehen und Gespräche führen. Auch unter der Woche würden sie regelmässig telefonieren.      Der Versicherte brauche vor allem für die Erledigung seiner administrativen Angelegenheiten Dritthilfe. Mit seinem Nachbarn, welcher ihm bei der Erledi gung dieser Arbeiten helfe, sitze er mindestens 30 Minuten pro Woche zusam men. Diese Dritthilfe sei ihm anzurechnen. Zur Frage der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer tätige gemeinsam mit einem Bekannten einmal wöchentlich während durchschnittlich einer Stunde einen Grosseinkauf . Kleineinkäufe mache er an guten Tagen selbständig zu Fuss. Der Versicherte verlasse die Wohnung, wenn er einen Arzttermin habe, für die Kleineinkäufe oder für einen Besuch im nahen Kaffee. Für Strecken, die er kenne, könne er auch den Bus nehmen, hingegen bekomme er im Auto je weils Panikattacken und müsse wieder aussteigen. Die Abklärungsperson äus serte die Ansicht, die Zeit, welche der Beschwerdeführer für den Grossein kauf benötige , sei nicht anzurechnen, da ihm zugemutet werden könne, seinen Grosseinkauf in mehrere Kleineinkäufe aufzuteilen, welche er gemäss seinen eigenen Ausführungen selbständig erledigen könne. Eine Begleitung bei ausser häuslichen Verrichtungen und Kontakten sei somit nicht nötig.      Was die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt betreffe, sei festzuhalten, dass der Be schwerdeführer Nachbarn und Bekannte habe, mit welchen er selbständig Kon takt pflege und daher diesbezüglich keine Hilfe benötige.      Die Abklärungsperson hielt insgesamt fest, dass sich die Situation des Beschwer deführers verbessert habe. Er erhalte zwar weiterhin Betreuung von Nachbarn und Freunden, diese sei jedoch ihres Erachtens nicht mehr regelmäs sig und erheblich. Der Beschwerdeführer verlasse die Wohnung selbständig und benötige ausser bei der Erledigung von administrativen Arbeiten keine Dritt hilfe . Er werde wohl durch Kollegen motiviert und gehe so öfters raus, könne dies aber auch selbständig. Sie habe den Beschwerdeführer mehrmals gefragt und er habe bestätigt, dass er für Kleineinkäufe oder um ins nahe Kaffee zu ge hen ungefähr dreimal wöchentlich selbständig nach draussen gehe. Zwei- bis dreimal pro Woche gehe er zusätzlich mit Bekannten ausser Haus. Da alle Be kannten arbeiteten, hätten sie nur am Wochenende Zeit, weshalb er unter der Woche selber schauen müsse, dass er raus komme. Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, dass weiterhin Dritthilfe notwendig sei, jedoch nicht mehr regelmässig und erheblich im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung. 3.4      Im Abklärungsbericht vom
  34. Januar 2012 ( Urk.  5/56) schilderte der Versicherte eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch den Rückgang der Panikat tacken . Der Beschwerdeführer benötigt nun das Notfallmedikament gegen die Panikattacken nicht mehr ( Urk.  5/65 S. 2). Er ist gemäss dem aktuellsten Ab klärungsbericht in der Lage , dreimal wöchentlich Kleineinkäufe selbständig zu erledigen oder in ein Kaffee zu gehen ( Urk.  5/65), während dem er anlässlich des Abklärungsberichts vom
  35. September 2006 noch ausführte, dass er die Woh nung alleine nicht verlasse ( Urk.  5/ 37 S. 2 ). Ausserdem ist er auch vermehrt sel ber in der Lage , sich fürs Rausgehen zu motivieren ( Urk.  5/65 S. 3).      Auch de r Arztbericht, der im massgeblichen Vergl eichszeitraum eingereicht wurde , unterstütz t das Bild eines verbesserten Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers . Während im Bericht des Y.___ ärztlich bestä tigt wurde, dass es dem Versicherten aus Kran k heitsgründen nicht möglich war , selbständig den Haushalt zu führen und Einkäufe zu erledigen, so dass das selbständige Wohnen ohne Unterstützung von Drittpersonen nicht möglich war, es ihm auch nicht möglich war , alleine Erledigungen zu machen und Kontakte ausserhalb der Wohnung wahrzunehmen , und beim Beschwerdeführer gar die Gefahr der totalen Isolation und somit starker Verschlechterung seines psychi schen Zustandes bestand, zeigt sich die Situation nun positiver. Der den Be schwerdeführer behandelnde Arzt Dr. med. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 30. September 2011 zwar noch immer eine rezidivierende depressive Stö rung, die er medikamentös behandelte (Urk. 5/61 S. 5). Er verneinte im Frage bogen zur Hilflosigkeit jedoch jegliche Notwendigkeit zur Dritthilfe oder zur le benspraktischen Begleitung (Urk. 5/61 S. 10). Damit stehen d ie Angaben von Dr. D.___ im Einklang mit de n vom Beschwerdeführer an Ort und Stelle und im Fragebogen zur lebenspraktischen Begleitung vom 1
  36. November 2011 ( Urk.  5/63) getätigten Angaben. Es darf davon ausgegangen werden , dass der Beschwerdeführer keinen Bedarf mehr an lebenspraktischer Begleitung ha t . Ge mäss Fragebogen, welcher der Beschwerdeführer einreichte, benötigt er zwar noch Hilfe bei a dministrativen Dingen, und er brauch t jemanden, der ihn zum Spazieren motiviert ( Urk.  5/63). Den Bedarf an Dritthilfe bei der Erledigung von administrativen Arbeiten anerkannte auch die Abklärungsperson. Zur Notwen digkeit einer Person zur Motivation für einen Spaziergang führte der Beschwer deführer vor Ort selber aus, dass es ihm möglich sei , dreimal wöchentlich al leine und selbständig aus dem Haus zu gehen ( Urk.  5/65 S. 2), wenn auch unter der Notwendigkeit von viel Motivation, welche er gemäss eigenen Ausführun gen jedoch auch selber aufbringen k ö nn e .      Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, er sei wegen seinen Panikattacken nicht im Stande, Dinge alleine zu erledigen, für Arztbesuche müsse er das Taxi nehmen und er habe auch nicht den Mut, alleine von zu Hause auszugehen um Einkäufe zu erledigen. Anlässlich des Abklärungsge sprächs machte er wie oben ausgeführt jedoch andere Ausführungen. Praxisge mäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst werden können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hin weis).      Eine klare Fehleinschätzung der Abklärungsperson ist vorliegend nicht ersicht lich . Folglich besteht sich kein Anlass, in das Ermessen der die Abklärung täti genden Person einzugreifen. Der Abklärungsbericht ist plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Massnahmen und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben und dem Arztbericht von Dr.  D.___ ( Urk.  5/61). Damit ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Die Voraussetzungen der lebenspraktischen Begleitung ge mäss Art.  37 Abs.  3 lit . e in Verbindung mit Art.  38 I VV sind daher nicht mehr erfüllt und die IV-Stelle hat die Hilflosenent schädigung zu Recht eingestellt, dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
  37. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entspre chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  38. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  39. Die Gerichtskosten von Fr.  5 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  40. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  41. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHertli-Wanner EM/CH/JMversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00268 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner Urteil vom

30. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1953, arbeitete zuletzt vom 1. Juli bis 1 0. August 1994 als Koch (Urk. 5/2, 5/11). Ab August 1994 war er aufgrund einer Angstneurose vollständig arbeitsunfähig (Urk. 5/8 S. 3). Seit dem 1. August 1995 bezieht er eine ganze Rente (Urk. 5/20, 5/26, 5/30 und 5/62 S. 2) .

1.2

Mit Schreiben vom 1 7. Mai 2006 ersuchte die Lebenspartnerin des Versicherten um Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 5/31). Nach Einreichung des Fragebogens zur Lebenspraktischen Begleitung am 5. Juli 2006 (Urk. 5/35), holte die IV-Stelle beim

Y.___

den Bericht vom 1 2. Juli 2006 (Urk. 5/36) ein. Weiter liess die IV-Stelle eine Abklärung beim Versicherten zu Hause durchführen (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwach sene vom 1 3. September 2006, Urk. 5/37). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/38 ff.) sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 4. und 1 8. Dezember 2006 (Urk. 5/49 und 5/51) aufgrund notwendiger lebensprakti scher Begleitung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Mai 2005 zu.

Nach der Mitteilung der Lebenspartnerin des Versicherten, dass sie ihn nicht mehr betreue (Urk. 5/52), und der erneuten Erstellung eines Abklärungsberichts für eine Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 1 7. April 2009 (Urk. 5/55), teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom gleichen Tag mit, dass sein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung unverändert sei (Urk. 5/56). 1.3

2011 wurde eine Revision von Amtes wegen eingeleitet (Urk. 5/57) .

D ie IV-Stelle holte einen Arztbericht ein und liess erneut eine Abklärung beim Versi cherten zu Hause durchführen (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsenen vom 3. Januar 2012, Urk. 5/65). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 5/66 ff.) teilte s ie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 3. Februar 2012 mit, dass die Hilflosenenschädigung auf Ende des der Verfü gung folgenden Monats aufgehoben werde, da eine lebenspraktische Begleitung nicht mehr ausgewiesen sei (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, die Hilflosenenschädigung sei ihm weiterhin auszurichten, da er auf regelmässige Begleitung angewiesen sei. Die IV-Stelle schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 1 7. April 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos

(Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf ein e Hilflosenent schädigung . Vorbe halten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt seit 1. Januar 2004 auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebre chens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a.

ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; %1. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder %1. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die le benspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten ge rechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

1.4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erfor derlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren kör perlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische bzw. geistige Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei di vergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be richtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Er fordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobe nen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermes sen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehl einschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.

Im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit stellt der Abklärungs bericht im Haushalt ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invali dität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haus haltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben letztere in der Regel mehr Ge wicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81 E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03). Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts I 661/05 vom 23. Juli 2007, E. 6.1.1 mit Hinweisen; BGE 133 V 450 E. 11.1.1). 1. 5

Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflo senentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). Es finden die Bestimmungen von Art. 87 bis 88 bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV).

Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu beeinflus sen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungs anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein genommen kei nen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (zur Invalidenrente: Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1) 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist die durch die IV-Stelle verfügte Aufhebung der Hilflo senentschädigung . Dabei ist insbesondere die Frage zu beantworten, ob sich der für die Beurteilung der Hilflosigkeit massgeb ende Gesundheitszustand seit den leistungs zusprechenden Verfügung en vom 4./1 8. Dezember 2006 in anspruchs - er heblicher Weise im neuen Verfügungszeitpunkt vom 1 3. Februar 2012 verändert hat. Keine Vergleichsgrundlage bildet hingegen die Mitteilung vom 1 7. April 200 9. Denn im damaligen Zeitpunkt wurde vor der die Hilflosen - entschädigung bestätigenden Mitteilung keine ärztliche Auskunft eingeholt, so dass nicht von einer umfassenden Sachverhaltsabklärung gesprochen werden kann, die dieser Verfügung zugrunde lag. 2.2

Der Beschwerdeführer litt gemäss dem Arztbericht von Dr. med. Z.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 1995 an einer seit Jahren andauernden chronischen Angstneurose (Urk. 5/8 S. 1-4). Die Ängste des Beschwerdeführers und die damit einhergehenden funktionellen Beschwerden verunmöglichten es ihm, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb er ab August 2004 als 100%ig arbeitsunfähig zu betrachten sei. Dieser Einschätzung schlossen sich weitere Ärzte in ihren Berichten (Urk. 5/8 S. 5 ff ., 5/9) an . Dr. Z.___ stellte im Verlaufsbericht von Anfang 1999 (Urk. 5/25) nach eigenen Untersuchungen keine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers fest. Auch im Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin vom 1 7. Juni 2004 (Urk. 5/28), wurde dem Beschwerde führer, gestützt auf eine n Bericht des S pitals B.___ vom 1 9. Februar 2004 (Urk. 5/28 S. 4 f.), eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei einem stationären Zu stand at t estiert . Vom 1 0. März bis am 2 0. Mai 2006 musste sich der Versicherte in stationäre Behandlung des Y.___ begeben. Die Ärzte diag nostizierten im Bericht vom 1 2. Juli 2006 eine rezidivierende depressive Stö rung mittelgradiger Episode. Sie äusserten sich bei den Fragen zur Hilflosigkeit dahingehend, dass der Versicherte aufgrund dieser depressiven Symptomatik und der verbundenen Angst nicht in der Lage sei, die Wohnung alleine zu ver lassen. Er brauche je weils eine Begleitung. Aus dem gleichen Grunde brauche er bei der Pflege ge sellschaftlicher Kontakte die Hilfe Dritter. Auch bejahten die Ärzte die Fragen nach der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung. Ein selbständiges Wohnen ohne Unterstützung Dritter sei nicht möglich. Er könne die Einkäufe nicht selber erledigen und den Haushalt nicht selber führen. Er könne keine Er ledigungen machen oder Kontakte ausserhalb der Wohnung ohne Unterstützung Dritter wahrnehmen. Zudem bestehe beim Versicherten die Gefahr der totalen Isolation und der starken Verschlechterung des psychischen Zustandes, wenn er auf sich alleine gestellt wäre und ohne Hilfe/Unterstützung von Drittpersonen in der Wohnung lebe (Urk. 5/2).

Im Abklärungsbericht vom 8. September 2006 wurde die ärztliche Einschätzung der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung bestätigt. Die Abklä rungsperson äusserte ebenfalls die Einschätzung, dass der Versicherte ohne Be gleitung nicht selbständig wohnen könne, da dieser mehr als zwei Stunden in der Woche unterstützt werden müsse. So könne er nicht selber einkaufen auf grund von Ängsten, sämtliche Termine würden über die Lebenspartnerin koor diniert, sie übernehme alle finanziellen Angelegenheiten und mache den ganzen Haushalt, der Versicherte könne dies nicht mehr machen (Urk. 5/37 S. 2 f.). 2 .3

Im Abklärungsbericht vom 3. Januar 2012 (Erhebung am 1 4. Dezember 2011; Urk. 5/65) welcher Grundlage der zu beurteilenden Revision bildet, führte die Abklärungsperson zur Frage des selbständigen Wohnens, aus, der Beschwerde führer lebe alleine und erledige die Haushaltsarbeiten selbständig. Ein Bekann ter aus C.___ komme einmal in der Woche, entweder freitags oder samstags vorbei und verbringe jeweils vier bis fünf Stunden mit ihm. In dieser Zeit wür den sie gemeinsam kochen, essen, spazieren, ins Kaffee gehen und Gespräche führen. Auch unter der Woche würden sie regelmässig telefonieren.

Der Versicherte brauche vor allem für die Erledigung seiner administrativen Angelegenheiten Dritthilfe. Mit seinem Nachbarn, welcher ihm bei der Erledi gung dieser Arbeiten helfe, sitze er mindestens 30 Minuten pro Woche zusam men. Diese Dritthilfe sei ihm anzurechnen. Zur Frage der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer tätige gemeinsam mit einem Bekannten einmal wöchentlich während durchschnittlich einer Stunde einen Grosseinkauf . Kleineinkäufe mache er an guten Tagen selbständig zu Fuss. Der Versicherte verlasse die Wohnung, wenn er einen Arzttermin habe, für die Kleineinkäufe oder für einen Besuch im nahen Kaffee. Für Strecken, die er kenne, könne er auch den Bus nehmen, hingegen bekomme er im Auto je weils Panikattacken und müsse wieder aussteigen. Die Abklärungsperson äus serte die Ansicht, die Zeit, welche der Beschwerdeführer für den Grossein kauf benötige, sei nicht anzurechnen, da ihm zugemutet werden könne, seinen Grosseinkauf in mehrere Kleineinkäufe aufzuteilen, welche er gemäss seinen eigenen Ausführungen selbständig erledigen könne. Eine Begleitung bei ausser häuslichen Verrichtungen und Kontakten sei somit nicht nötig.

Was die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt betreffe, sei festzuhalten, dass der Be schwerdeführer Nachbarn und Bekannte habe, mit welchen er selbständig Kon takt pflege und daher diesbezüglich keine Hilfe benötige.

Die Abklärungsperson hielt insgesamt fest, dass sich die Situation des Beschwer deführers verbessert habe. Er erhalte zwar weiterhin Betreuung von Nachbarn und Freunden, diese sei jedoch ihres Erachtens nicht mehr regelmäs sig und erheblich. Der Beschwerdeführer verlasse die Wohnung selbständig und benötige ausser bei der Erledigung von administrativen Arbeiten keine Dritt hilfe . Er werde wohl durch Kollegen motiviert und gehe so öfters raus, könne dies aber auch selbständig. Sie habe den Beschwerdeführer mehrmals gefragt und er habe bestätigt, dass er für Kleineinkäufe oder um ins nahe Kaffee zu ge hen ungefähr dreimal wöchentlich selbständig nach draussen gehe. Zwei- bis dreimal pro Woche gehe er zusätzlich mit Bekannten ausser Haus. Da alle Be kannten arbeiteten, hätten sie nur am Wochenende Zeit, weshalb er unter der Woche selber schauen müsse, dass er raus komme. Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, dass weiterhin Dritthilfe notwendig sei, jedoch nicht mehr regelmässig und erheblich im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung. 3.4

Im Abklärungsbericht vom 3. Januar 2012 (Urk. 5/56) schilderte der Versicherte eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch den Rückgang der Panikat tacken . Der Beschwerdeführer benötigt nun das Notfallmedikament gegen die Panikattacken nicht mehr (Urk. 5/65 S. 2). Er ist gemäss dem aktuellsten Ab klärungsbericht in der Lage, dreimal wöchentlich Kleineinkäufe selbständig zu erledigen oder in ein Kaffee zu gehen (Urk. 5/65), während dem er anlässlich des Abklärungsberichts vom 8. September 2006 noch ausführte, dass er die Woh nung alleine nicht verlasse (Urk. 5/ 37 S. 2). Ausserdem ist er auch vermehrt sel ber in der Lage, sich fürs Rausgehen zu motivieren (Urk. 5/65 S. 3).

Auch de r Arztbericht, der im massgeblichen Vergl eichszeitraum eingereicht wurde, unterstütz t das Bild eines verbesserten Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers .

Während im Bericht des Y.___ ärztlich bestä tigt wurde, dass es dem Versicherten aus Kran k heitsgründen nicht möglich war, selbständig den Haushalt zu führen und Einkäufe zu erledigen, so dass das selbständige Wohnen ohne Unterstützung von Drittpersonen nicht möglich war, es ihm auch nicht möglich war, alleine Erledigungen zu machen und Kontakte ausserhalb der Wohnung wahrzunehmen, und beim Beschwerdeführer gar die Gefahr der totalen Isolation und somit starker Verschlechterung seines psychi schen Zustandes bestand, zeigt sich die Situation nun positiver. Der den Be schwerdeführer behandelnde Arzt Dr. med. D.___

diagnostizierte im Bericht vom 30. September 2011 zwar noch immer eine rezidivierende depressive Stö rung, die er medikamentös behandelte (Urk. 5/61 S. 5). Er verneinte im Frage bogen zur Hilflosigkeit jedoch jegliche Notwendigkeit zur Dritthilfe oder zur le benspraktischen Begleitung (Urk. 5/61 S. 10). Damit stehen d ie Angaben von Dr. D.___ im Einklang mit de n vom Beschwerdeführer an Ort und Stelle und im Fragebogen zur lebenspraktischen Begleitung vom 1 5. November 2011 (Urk. 5/63) getätigten Angaben. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keinen Bedarf mehr an lebenspraktischer Begleitung ha t . Ge mäss Fragebogen, welcher der Beschwerdeführer einreichte, benötigt er zwar noch Hilfe bei a dministrativen Dingen, und er brauch t jemanden, der ihn zum Spazieren motiviert (Urk. 5/63). Den Bedarf an Dritthilfe bei der Erledigung von administrativen Arbeiten anerkannte auch die Abklärungsperson. Zur Notwen digkeit einer Person zur Motivation für einen Spaziergang führte der Beschwer deführer vor Ort selber aus, dass es ihm möglich sei, dreimal wöchentlich al leine und selbständig aus dem Haus zu gehen (Urk. 5/65 S. 2), wenn auch unter der Notwendigkeit von viel Motivation, welche er gemäss eigenen Ausführun gen jedoch auch selber aufbringen k ö nn e .

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, er sei wegen seinen Panikattacken nicht im Stande, Dinge alleine zu erledigen, für Arztbesuche müsse er das Taxi nehmen und er habe auch nicht den Mut, alleine von zu Hause auszugehen um Einkäufe zu erledigen. Anlässlich des Abklärungsge sprächs machte er wie oben ausgeführt jedoch andere Ausführungen. Praxisge mäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst werden können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hin weis).

Eine klare Fehleinschätzung der Abklärungsperson ist vorliegend nicht ersicht lich . Folglich besteht sich kein Anlass, in das Ermessen der die Abklärung täti genden Person einzugreifen. Der Abklärungsbericht ist plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Massnahmen und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben und dem Arztbericht von Dr. D.___ (Urk. 5/61). Damit ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Die Voraussetzungen der lebenspraktischen Begleitung ge mäss Art. 37 Abs. 3 lit . e in Verbindung mit Art. 38 I VV sind daher nicht mehr erfüllt und die IV-Stelle hat die Hilflosenent schädigung zu Recht eingestellt, dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entspre chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr. 5 00.--

werden dem Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHertli-Wanner EM/CH/JMversandt