Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1969, von Beruf Kassiererin bei der Y.___ , meldete sich im Oktober 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte die medizinischen und erwerblichen Abklärungen durch und zog einen IK-Auszug ( Urk. 8/9), einen Arbeitgeberbericht (8/12), sowie Berichte der behandelnden Ärzte bei ( Urk. 8/8/5; Urk. 8/13-14). Mit Vorbescheiden vom 1 1. bzw. 1 2. März 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit , es bestehe kein Anspruch auf Kostengutsprache für eine Umschulung bzw. auf eine Invaliden rente ( Urk. 8/17-18). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Hajek Saxer, erhob am 2. April 2007 Einwand ( Urk. 8/19). Am 2 3. August 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei eine medizinische Abklärung erforder lich und gab beim Z.___ ein polydisziplinäres Gu t achten in Auftrag ( Urk. 8/26), welches am 1 8. August 2008 erstattet wurde ( Urk. 8/45).
Darin kamen die Gutachter zum Schluss, die Versicherte könne ihre angestammte Tätigkeit wie auch eine allfällige Verweistätigkeit grundsätzlich vollschichtig ausüben.
Die IV-Stelle legte in der F olge das Dos sier ihrem Regio nalen Ärz t lichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor.
In einer Stellungnahme vom
1 6. September 2008 (bestätigt mit Stellungnahme vom 5. Januar 2009) erklärte n
Dr. med. A.___ , Facharzt Innere Medizin und Dr. med. B.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Manuelle Medizin , auf das Z.___ -Gutachten könne abgestellt werden ( Urk. 8/67/ 4- 5). Mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2008 äusserte sich die Versicherte
zu den Ergebnissen des Gut achtens ( Urk. 8/52). In einer weiteren Stellungnahme vom 2 4. Januar 2009 kam der RAD -Arzt , Prof. Dr. med.
C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie , zum Schluss, es sei eine psychiatrische Standorteinschätzung durch den RAD angezeigt ( Urk. 8/67/5). Der mit der betreffenden Beurteilung beauf tragte RAD-Arzt pract. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, erstattete gesützt auf seine Untersuchung vom 2 8. April 2009 am 1 8. Mai 2009 seinen Bericht , gemäss welchem bei der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsunfä higkeit von 40 % auszugehen sei ( Urk. 8/56). Auf dieser Grundlage sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 4. März 2010
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 49 % mit Wirkung ab 1. September 2008
eine Viertelsrente
zu ( Urk. 8/68 ; Urk. 8/73 ). Des Weiteren hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid vom 1 1. März 20 07 fest, wonach kein Anspruch auf Umschulung bestehe ( vgl. Verfügung vom 5. November 2009; Urk. 8/69). 1.2
Gegen den Rentenentscheid vom 2 4. März 2010 erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 2 2. April 2010 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht ( Urk. 8/75/3-8) , wobei sie unter anderem beantragte, es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen. Mit Beschluss vom 2 1. Juni 2010 ( Urk. 8/77/1-4) eröffnete das Sozi alversicherungsgericht , die Versicherte müsse ernsthaft damit rechnen, dass das Gericht im Rahmen der Urteilsfä llung nicht auf den RAD-Bericht
O.___ abstelle, sondern auf das Gutachten des Z.___ . Für die Versicherte könnte so eine reformatio in peius, also gar kein Leistungsanspruch mehr resultieren. Mit Ein gabe vom 2 5. Juni 2010 zog die Versicherte ihre Beschwerde zurück ( Urk. 8/78/4) , woraufhin der Prozess am 2 6. August 2010 als erledigt abge schrieben wurde ( Urk. 8/78/1-3; Prozess Nr. IV.2010.00362). 1.3
Mit Vorbescheid vom 8. März 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom 2 4. März 2010 in Aussicht ( Urk. 8/90). Sie hielt fest, die fragliche Verfügung sei zweifellos unrichtig gewesen, weil fälschlicherweise nicht auf das Z.___ -Gutachten vom 1 8. August 2008, sondern auf den RAD- Untersuchungsbericht vom 1 9. Mai 2009 abgestellt worden sei ( Urk. 8/90). Die Versicherte erhob am 8. April 2011 Einwand ( Urk. 8/93). Am 2 7. Januar 2012 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids und hob die Rentenverfügung vom 2 4. März 2010 per Ende des der Zustellung folgenden Monats wiedererwägungsweise auf ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 9. Februar 2012 Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen; es sei ihr für das Beschwerdever fahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Hajek Saxer als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1) . In ihrer Ver nehmlassung vom 1 1. April 2012 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2012 angezeigt wurde ( Urk. 12). Bereits mit Eingabe vom 2 3. April 2012 hatte die Beschwerdeführerin dem Gericht das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie weitere Unterlagen zukommen lassen ( Urk. 9-11). Am 2 7. November 2012 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 1 8. Oktober 201 2 ( Urk. 13) ein , welcher der Beschwerdegegnerin am 1 4. August 2013 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den An spruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG) .
Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung be fugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beur tei lung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter die sen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann ab ändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind.
Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen
Voraussetzun gen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine
Invalidenrente auf dem Wege der Wieder erwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Re duk tion der Rente unter dem Titel "Wiedererwägung" kann nur bei Unvertret barkeit der ursprünglichen Rente nzusprache erfolgen, drohte die Wiedererwä gung in einer Vielzahl langjä hriger Rentenbezugsverhältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen vo raussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbestä ndigkeit formell zugesprochener Dauerleis tungen nicht vertrüge. Zurückhaltu ng bei der Annahme zweifelloser Unrichtig keit ist stets dann geboten, wenn der Wiedere rwägungsgrund eine materielle An spruchsvoraussetzung - wie hier di e Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elemen ten beruht, die notwendigerweise Ermess enszüge aufweisen. Eine vor dem Hin ter grund der seinerzeitigen Rechtspra xis vertretbare Beurteilung der invalidi täts mässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil 9C_621/2010 vom 2 2. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Ver sicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztli che und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da zu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä tigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
S treitig und zu prüfen ist, ob - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig ist. 3.
3.1
Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im Gutachten des Z.___
vom 1 8. August 2008 weit gehend vollständig zitiert ( Urk. 8/45/1-7) . Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. Ergänzend ist hier einzig noch auf den Therapiebericht von
D r. F.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und Psycho therapie, und G.___ , Psychologin FSP, vom 3. Juli 2008 ( Urk. 8/92) hinzuwei sen. Der Bericht erwähnt als psychosomatische Beschwerden: Schlaflosigkeit, Gedankenkreisen, zunehmend Verlust der Lebensfreude und des Lebenssinns, Gefühle der Nutzlosigkeit, häufige Suizidgedanken, Konzentrationsstörungen , Gefühle des Gelähmtseins, abwechselnd mit innerer Unruhe, häufige Kopfschmer zen. Die Beschwerdeführerin leide einerseits unter ihrer Unfähigkeit, auf ihre Umgebung emotional zu reagieren, andererseits mache ihre Überempfindlichkeit den Aufenthalt unter Menschen zeitweise zu r Qual. In Bezug auf die erhobenen Befunde wird in dem Bericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei meist sehr blass, wirke erschöpft, entmutigt, verbittert. Sie werde während der Therapiesit zung zunehmend unruhig, wechsle immer wieder die Sitzstellung. Im Gespräch kreise das Thema stets um Gefühle der Trauer und Wut über ihre Lebenssituation, die sie als ausweglos und ungerecht empfinde, sowie um die damit verbundene Ohnmacht und Demütigung. Der Beschwerdeführerin falle es derzeit schwer, auch nur ansatzweise positive Zukunftsperspektiven zu entwickeln. 3.2
3.2.1
Im Gutachten des Z.___
vom 1 8. August 2008 wer den folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ( Urk. 8/45/29) : - Überlastungstendomyopathien am rechten Vorderarm mit/bei - e ingeschränkter Dorsalextension rechte Hand (DD: okultes Ganglion) .
Unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind aufgeführt: - Ganzkörperschmerzsyndrom , mit/bei - Panvertebralsyn drom mit/bei: radiologisch wenig degenerativen Verände rungen; mediolateraler Diskushernie L4/5 und L5/S1 (MRI vom 01/2004); Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskulärer Insuffizienz; kli nisch keine Hinweise auf radikuläre Mitbeteiligung ; - diskrete m femoroacetabuläre m Impingement rechts mit/bei : radiologisch Osteophyt am medialen Kopf/Schenkelhalsübergang ; symmetrisch wei te m Gelenkspalt ; f unktionell beginnender Einschränkung ; - Hallux rigidus rechts bei Spreizfuss und Exostose Metatarsale I ; - Periarthrosis genu beidseits . 3.2.2
In Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit gelangt das Gutachten zum Schluss, ab 2003 sei aufgrund der Coxarthrose rechts sowie auch der erhobenen lumba len Wirbelsäulenbefunde die Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit oder auch für Tätigkeiten, welche ein längeres Stehen oder Gehen erforderten oder mit längerdauernden rückenergonomisch ungünstigen Zwangshaltungen einhergingen, nicht mehr gegeben. Ab 2005 sei auch die Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, welche fast ausschliesslich mit dem rechten Arm oder der rechten Hand ausgeübt werden müssten, nicht mehr gegeben. Unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen sei aber die Arbeits fähigkeit für die bisherige Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewe sen. Diese Arbeit sei weiterhin vollschichtig ausübbar. In Anbetracht der vor wiegend sitzend und praktisch ohne längeres Stehen und Gehen ausgeübten , sehr leichten körperlichen Tätigkeit an der Scannerkasse seien weder die Coxarthrose rechts noch der Hallux rigidus rechts limitierend. Die Überlas tungstendomyopathien des rechten Vorderarms könnten durch das Schieben der Waren über den Scanner mit dem rechten Arm erklärt werden, bedingt auch durch die schmerzhaft empfundene Dorsalextension des rechten Handgelenks. Aufgrund des Arbeitsplatzbeschriebes sei aber diese Tätigkeit intermittierend mit dem linken Arm oder beidhändig zur Entlastung möglich und zumutbar. Die thorakolumbalen Beschwerden wirkten sich am jetzigen Arbeitsplatz mit der Möglichkeit, kurzzeitig die Körperposition zu wechseln, und ohne längere Zeit in einer rückenergonomisch ungünstigen Zwangshaltung zu verharren, eben falls nicht limitierend aus, zumal auch höchstens leichte Gewichte vereinzelt und nicht repetitiv zu bewegen seien. Im Übrigen könne unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Kriterien auch eine allfällige Verweistätigkeit voll schichtig ausgeübt werden ( Urk. 8/45/34-35). 3.2.3
Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie , hielt im Zusammenhang mit den rheumatologischen Untersuchungsbefunden ( Urk. 8/45/38-40) fest , die gepfleg te normalgewichtige Versicherte habe sich in unauffälligem Allgemeinzustand präsentiert .
Gemäss Schilderung der einzelnen Schmerzorte habe sich mit der Zeit ein Ganzkörperschmerz summiert. Nebst Zeichen der belle indifférence habe sich vor allem bei der klinischen Untersuchung eine ausgeprägte Verdeut lichungstendenz bzw. ein demonstratives Verhalten mit Stakkato-Abwehrreak tionen, Verspannungen mit aktiver Gegeninnervation gezeigt. Davon abgesehen sei die Untersuchung lege artis durchführbar gewesen, die beschriebenen Befunde seien indes nur bedingt verwertbar . Der Barfussgang sei unauffällig gewesen. Im Stehen habe ein leichter Senkfuss rechtsbetont bestanden. Der Zehenstand rechts sei wegen des Hallux rigidus nicht durchführbar gewesen. Beim Fersengang hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt. Beim Blindstrich gang sei indes ein demonstratives Abweichen auf beide Seiten erkennbar gewesen. Der Becken- und Schultergürtel der Beschwerdeführerin sei horizontal, die Wirbelsäule im Lot.
Was die HWS-Beweglichkeit passiv betreffe, seien die Seitrotation und Lateralfle xion beidseits weniger als 1/3 eingeschränkt gewesen . Der Kinn-Ster num-Abstand habe bei maximaler Flexion/Extension 4/14 cm betragen ; eine exakte segmentale Untersuchung sei wegen aktivem Dagegensperren indes nur bedingt möglich gewesen. Palpatorisch seien keine klaren Irritationszonen nachweisbar gewesen. Die Muskulatur habe sich im gesamten Schultergürtel bereich und im Bereich der dorsalen Halsmuskulatur diffus druckdolent ohne anatomisches Korrelat präsentiert.
Was die Beweglichkeit thorakolumbal betreffe, s eien Lateralflexion und Flexion knapp 2/3 eingeschränkt gewesen. Ein Hyperextensionsschmerz habe nicht bestanden. Die Flexion nach vorn habe mit FBA 29 cm und Schober 10/13,5 cm betragen, anschliessen d sei ein Ziehen lumbal und im dorsalen Oberschenkel bereich eingetreten. Segmental aus der Bauchlage habe die Beschwerdeführerin dann eine Druckdolenz über sämtlichen Dornfortsätzen thorakolumbal angege ben, einen Bewegungsschmerz sämtlicher Segmente, eine paravertebrale Druck dolenz im ganzen thorakolumbalen Erector trunci sowie eine schmerzhafte, wenig adhärente Kibler’sche Hautfalte im oberen bis mittleren BWS-Bereich. Das Sa k roilia k algelenk sei altersnormal. Gluteal habe beidseits eine Druckdolenz ohne relevante Tendomyosen bestanden.
Im Bereich der oberen Extremitäten hätten sich die Schultergelenke symmet risch aktiv und passiv frei präsentiert . Widerstands- und Provokationsteste seien negativ gewesen. Palpatorisch hätten periartikuläre Druckdolenzen am Coracoid mit Pectoralis minor rechtsbetont und leicht ab Tuberculum minus bestanden sowie schmerzhafte Tendomyosen im Bereiche des Extensor carpi radialis brevis und wenig longus rechts. Die Ellbogen sei en artikulär frei gewesen. Im Bereich der Hände hätten sich inspektorisch keine Auffälligkeiten gezeigt. Die passive Dorsalextension rechts im Handgelenk werde von der Versicherten mit Schmerzangaben nicht zugelassen, in den übrigen Richtungen sei sie frei gewesen. Dabei bestünden aktuell kein e sicheren Zeichen für ein dorsales Handgelenksganglion. Das joint play zwischen Capitatum und Lunatum sei schmerzhaft gewesen . An der linken Hand hätten sich keine Auff älligkeiten gezeigt. Sämtliche übrigen Gelenke inkl. Binnenfunktion seien altersnormal gewesen.
Im Bereich der unteren Extremitäten seien die Hüftgelenke links frei und indo lent gewesen, rechts habe bei zunehmender Flexion bis etwa 110° zunehmender Widerstand von Seiten der Beschwerdeführerin mit angedeutetem Drehmann-Zeichen bestanden; die Innenrotation sei endphasig schmerzhaft etwa 1/3 ein geschränkt gewesen. Im Bereich der Oberschenkel-Adduktoren sei beidseits eine von der Beschwerdeführerin als extrem schmerzhaft bezeichnete starke Druck dolenz vorhanden gewesen, mit Ausstrahlungen bis in den Pes anserinus rechtsbetont. Die Kniegelenke inkl. femoropatellares Gleitlager seien funktionell altersnormal gewesen. Im Bereich der Füsse habe sich das obere Sprunggelenk unauffällig präsentiert. Rechts habe eine Druckdolenz im Bereich des Grossze hengrundgelenks bestanden. Auf Bitte der Beschwerdeführerin, dies nicht weiter zu untersuchen, sei lediglich das joint play vorsichtig ausgeführt worden, deut lich eingeschränkt verglichen mit links. Anzeichen für eine Überwärmung oder Schwellung hätten indes nicht bestanden.
Neurologischerseits hätten keine Reflexdifferenzen, Paresen oder Störungen der Oberflächensensibilität bestanden, mit Ausnahme einer geringen Hypästhesie des rechten Beins und deutlich im Bereich der rechten Grosszehe. Der La sègue und Stump-Test im Bereich der unteren Extremitäten sei en unauffäl l ig gewesen . 3.2.4
In seiner Beurteilung ( Urk. 8/45/41-43) führte Dr . H.___ aus , klinisch liessen sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund der beschriebenen Röntgenbilder sowie der Aktenlage ein Hallux rigidus rechts mit Exostose am Köpfchen Meta tarsale I und eine beginnende Einschränkung der Hüftbeweglichkeit rechts bei MRI-nachgewiesener Labrumläsion mit vermindertem Offset-Schenkelhals 01/2004 dokumentieren. Die an der I.___ vorgeschlagene Operation für die rechte Hüfte sei bisher wegen ablehnender Haltung der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt worden. Eine neue Beurteilung im Oktober 2007 bezüglich aller Probleme des Bewegungsapparats habe keine Empfehlung für ein konservatives Vorgehen betreffend die schmerzhafte Ein schränkung des rechten Grosszehengrundgelenks ergeben, dies vor allem unter Berücksichtigung der chronischen Schmerzerkrankung. Demgegenüber habe der behandelnde Orthopäde Dr. J.___ im April 2008 ein operatives Vorgehen (Arthrodese) empfohlen. Aus gutachterlich er Sicht sei für einen solchen Eingriff indes grosse Zurückhaltung geboten, einerseits wie bereits vom I.___ erwähnt unter Berücksichtigung des Ganzkörperschmerzsyndroms, andererseits auch wegen nicht durchwegs guten Resultaten bei fehlender Schmerzkrankheit. Was die rechte Hüfte betreffe, gelte das Gleiche. Beide Lokalisationen des Bewe gungsapparats beeinträchtigten die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Kassiererin bei der Y.___ nicht.
Die übrigen beschriebenen und beklagten Befunde seien schwieriger zu interpre tieren, dies wegen der erwähnten erheblichen Verdeutlichungstendenz bzw. einer eigentlichen Schmerzausweitung. Die Überlastungstendomyopathien des rechten Vorderarms könnten durch die Arbeitsplatzsituation ( Schieben der Ware über den Scanner ausschliesslich mit dem rechten Arm) erklärt werden, dies bedingt auch für die als schmerzhaft empfundene Dorsalextension des rechten Handgelenks mit aktiver Abwehrspannung. Ein eigentliches dorsales Handgelenksganglion sei klinisch nicht nachweisbar, typisch dafür wäre das sehr schmerzhafte joint play zwischen Capitatum und Lunatum. Diesbezüglich könne für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin bei der Y.___ eine qualitative Einschränkung für ausschliesslich den rechten Arm und die rechte Hand belastende Tätigkeiten erwähnt werden. Auf grund des Arbeitsplatzbe schrieb s sei aber diese Tätigkeit intermittierend mit dem linken Arm oder beid händig zur Entlastung rechts zumutbar. Im Weiteren erwähnenswert sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin diese Beschwerden in der Anamnese nicht angegeben habe und erst beim Nachfragen anlässlich der Untersuchung darauf zu sprechen gekommen sei.
Alle anderen übrigen beschriebenen Befunde des Bewegungsapparats könnten nicht 1:1 übernommen werden, da eine adäquate klinische Untersuchung wegen Stakkato-Abwehrspannungen, Gegeninnervationen, ausfahrenden Abwehrbe wegungen etc. nicht lege artis habe durchgeführt werden können.
Was die von Frau Dr. K.___ gegenüber der IV-Stelle festgehaltene Arbeitsunfähig keit von 50 % betreffe, sei bei dieser Beurteilung – wie schriftlich festgehalten – auch die psychosoziale und familiäre Situation mitberücksichtigt. Rein von Seiten des Bewegungsapparats seien lediglich die vorstehend angege benen qualitativen Einschränkungen anzugeben.
In Bezug auf die ebenfalls geäusserte Diagnose einer Fibromyalgie sei festzustel len, dass das geklagte Schmerzbild und insbeson dere der klinische Befund weit darüber hinaus gingen (praktisch jede Stelle am Körper sei schmerzhaft), so dass von einem eigentlichen Ganzkörperschmerzsyndrom gesprochen werden müsse. Aufgrund der Symptomatik seien auch keine griffi gen therapeutischen Massnahmen möglich oder gar erfolgversprechend für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Eine subjektiv gewünschte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit am jetzigen Arbeitsplatz sei insofern nicht möglich, als nach Angaben der Beschwerdeführerin alle Kassen gleich konstruiert seien, d.h., die Ware werde mit der rechten Hand vom Band über den Scanner geschoben. 3.2.5
Der psychiatrische Gutachter Dr. med . L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , führte im Zusammenhang mit den psychopathologi schen Befunden aus, das äussere Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin sei gepflegt, sie sei ihrem Alter entsprechend gekleidet, bewusstseinswach, sowie betreffend die Zeit, die eigene Person, den Ort und die Situation orientiert. Im Kontaktverhalten sei sie freundlich, kooperativ und auskunftsbereit gewesen. Der Rapport sei gut herstellbar gewesen, jedoch ausschliesslich auf einer etwas oberflächlichen Ebene. Die Beschwerdeführerin habe mit unauffälliger lauter sowie gut modulierter Stimme gesprochen. Sie sei in der Lage gewesen, sich in Schweizerdeutsch differenziert auszudrücken. Einzelne Fragen zu den ausser beruflichen Aktivitäten seien trotz mehrfacher Nachfrage nur vage beantwortet worden. Die Grundstimmung sei weitestgehend ausgeglichen gewesen, bei der Beschwerdeschilderung habe die Beschwerdeführerin zeitweise auch verärgert gewirkt. Sie habe beklagt, dass sie in der Vergangenheit nicht selten als Simu lantin bezeichnet worden sei und man ihre Beschwerden nicht ernst genommen habe. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei insgesamt nicht eingeschränkt gewesen, bei Themen fernab ihrer Beschwerden habe sie durchaus ein Lächeln und Humor gezeigt. Sie besitze einen deutlich appellativen Charakter , und es sei en ein ausgeprägtes Erklärungsbedürfnis der schmerzbedingten Einschrän kungen sowie eine Tendenz zur Symptomausweitung sichtbar geworden. Ein Leidensdruck sei dabei kaum spürbar gewesen; die Beschwerdeführerin habe bei der Beschwerdeschilderung vor allem verärgert gewirkt, aber nicht gequält oder von Schmerzen zermürbt. Es seien jedoch häufige Positionswechsel und andere nonverbale Schmerzäusserungen (z.B. schmerzverzerrtes Gesicht) aufgefallen. Während der Exploration sei sie auch mehrfach aufgestanden und im Untersu chungszimmer umhergegangen. Der formale Gedankengang sei geordnet und nachvollziehbar gewesen, inhaltlich auf die Beschwerdeschilderung und die eigenen Defizite fokussiert. Es seien dysfunktionale Bewältigungsmechanismen mit einer Tendenz zur Selbstlimitierung deutlich geworden. Relevante akzentu ierte Persönlichkeitszüge hätten sich nicht gefunden. Inhaltliche Denkstörungen mit wahnhaftem Erleben seien nicht zu eruieren gewesen. Die Gedächtnisfunk tionen sowie die Aufmerksamkeit, Konzentration und Intelligenz seien klinisch unauffällig gewesen, ebenso das Antriebsverhalten. Psychomotorisch habe die Beschwerdeführerin etwas unruhig gewirkt. Zwangsgedanken oder –handlungen hätten sich ebenso wenig eruieren lassen wie Ich-Störungen. Hinweise auf Wahrnehmungsstörungen oder Halluzinationen hätten nicht bestanden. Bei passiven Suizidwünschen mit deutlich appellativem Charakter könne eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung aktuell ausgeschlossen werden ( Urk. 8/45/2 7-28 ) . 3.2.6
In seiner Beurteilung hielt Dr. L.___ fest , im Rahmen der Exploration habe sich auf psychiatrischem Fachgebiet eine unauffällige Versicherte, ohne rele vante psychopathologische Befunde oder psychische Funktionsstörungen prä sentiert. Hinweise auf eine akute oder chronische psychische Erkrankung bestünden demgemäss nicht. Die Kriterien zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung würden bei der Beschwerdeführerin gemäss ICD-Klassifikation nicht erfüllt. Die vorherrschenden Beschwerden müssten entspre chend der ICD-Kriterien neben einem andauernden, schweren und quälenden Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Stö rung nicht vollständig erklärt werden könne, unter anderem ein emotionaler Konflikt sein, der schwerwiegend genug sei, um als entscheidender ursächlicher Faktor gelten zu können. Diese Kriterien seien bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Es ergäben sich keine Hinweise auf relevante innerseelische Konflikte oder Auffälligkeiten beim emotionalen Erleben, respektive bei der affektiven Schwingungsfähigkeit. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse jedoch von dysfunktionalen Bewältigungsmechanismen mit einer Tendenz zur Selbstlimi tierung ausgegangen werden, was die Prognose als ungünstig erscheinen lasse. Gemäss Austrittsbericht der M.___ vom 3 0. Juli 2005 bestünden bei der Versicherten in diagnostischer Hinsicht neben verschiedenen orthopädischen Diagnosen der Verdacht auf eine Symptomausweitung und ein Fibromyalgiesyndrom. Die somatoforme Schmerzstörung (=Fibromyalgiesyndrom) lasse sich anhand der ICD-Kriterien bei der Beschwer deführerin nicht diagnostizieren, wirke sich aus versicherungsmedizinischer Sicht in der Regel ohne psychiatrische Komborbidität zudem auch nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus, was heisse, dass eine Willensanstrengung zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre. Im Ergebnis könne bei der Beschwerde führerin weder eine psychiatrische Diagnose mit noch eine solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet mithin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/45/ 28-29 ). 3.3
Der RAD- Arzt pract. med . D.___ führte in seinem Bericht vom 2 8. April 2009 ( Urk. 8/56) folgende Diagnosen auf: - l eicht - bis mittelgradig e depressive Episode auf dem Hintergrund eines chroni schen Schmerzsyndroms mit Symtpomausweitung; - anamne s tisch Fibromyalgie; - anamne s tisch Panvertebralsyndrom bei breitbasiger mediolateraler Diskusher nie L4/L5; - beginnende Coxarthrose rechts.
Im Zusammenhang mit den psychopathologischen Befunden führte pract. med.
D.___ aus , bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine altersentspre chend gekleidete, freundliche, zugewandte Person. In ihrem Auftreten wirke sie leidend, sie sei mehrmals während des Untersuchungsgesprächs aufgestanden oder habe die Position gewechselt. Sie sei wach und allseits orientiert gewesen. Selber habe sie jedoch von einer verminderten Konzentrationsfähigkeit gespro chen und angegeben, dass sie oft zweimal laufen müsse, da sie Sachen ver gesse. Im psychiatrischen Gespräch sei en die Konzentrationsfähigkeit wie auch die Merkfähigkeit grobkursorisch gegeben und die Auffassung erhalten gewe sen. Es hätten keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen bestanden. Die Beschwerdeführerin habe subjektiv von Zukunftsängsten berichtet, ansonsten aber pathologische Ängste oder Zwänge verneint. Im Affekt habe sie leicht deprimiert gewirkt, die Schwingungsfähigkeit sei indes erhalten gewesen ;
s ie selber habe allerdings eine verminderte Frustra tionstoleranz bzw. eine erhöhte Reizbarkeit beschrieben. Bei der Beschwerde führerin komme es zu einer Reizüberflutung, was das Bedürfnis nach sozialem Rückzug erhöhe. Sie erlebe sich selber freud- und hoffnungslos , und oft würden Gefühle der Sinnlosigkeit auftreten. Eine akute Suizidalität werde von ihr aber aktuell verneint. Des Weiteren bestünden bei ihr Scham- und Schuldgefühle bezüglich der eigenen Insuffizienz , und es würde bei ihr ein Gefühl der Wertlo sigkeit auftreten. Sie leide ebenfalls darunter, dass sie sich nicht ernst genom men fühle. Der Antrieb sei nur leicht reduziert gewesen, schmerzbedingt mache ihr aber die konkrete Umsetzung von geplanten Vorhaben grosse Mühe. Sie beschreibe eine innere Nervosität und Unruhe.
In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt der RAD-Arzt fest, im Verlauf einer chronischen Schmerzsymptomatik habe sich bei der Beschwerde führerin ein depressives Zustandsbild leichter bis eher mittelgradiger Ausprä gung manifestiert. Im Vordergrund stünden dabei eine zunehmende Freud- und Hoffnungslosigkeit mit entsprechenden Zukunftsängsten, andererseits eine ver minderte Frustrationstoleranz, welche zu dysphorischen Reaktionsmuster n und zu einem sozialen Rückzug führten. Sie fühle sich wertlos , und es würden von ihr diesbezüglich deutliche Scham- und Schuldgefühle beschrieben. Die genannten Symptome führten bei erhaltener Motivation für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu einer Einschränkung der Durchhaltefähigkeit, der Belastbarkeit sowie der Anpassungsfähigkeit. Insgesamt könne davon ausge gangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit seit Aufnahme der ambulant-psychiatrischen Behandlung (September 2007) um rund 40 % einge schränkt sei. Das Arbeitsplatzprofil dürfte sich vor allem an allfällige n körperli che n Einschränkungen orientieren. 3. 4
Dr. E.___
hielt in seinem Arztbericht vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 13/2-3) fol gende Diagnosen fest : - CTS rechts, leicht bis mittelschwer ausgeprägt ; - komplexe zerviko-brachiale Schmerzen (an erster Stelle myosfasziale Schmer zen ); - leichtes Thoracic-outlet-Syndrom mitbedingt durch Verspannungen (CTS als möglicherweise unterhaltender Co-Faktor ).
In Bezug auf die weiteren Diagnosen verwies Dr . E.___ auf die bisherigen Einschät zungen der behandelnden Ärztin Dr. med. L. E. K.___ , FMH Physikali sche Medizin, Rehabilitation, spez. Rheumatologie.
In seiner Beurteilung führte Dr. E.___ aus, das nachgewiesene CTS erkläre die Beschwerden im Finger . Dass -
wie bei der Beschwerdeführerin der Fall - gerade Dig. III und Dig. IV besonders stark betroffen seien, sei nicht selten. Bezüglich des zerviko-brachialen Syndroms könne das CTS jedoch nur als Co-Faktor betrachtet werden. Häufig sehe man nach einer CTS-Operation auch eine deutli che Besserung bei einem zerviko-brachialen Syndrom. Man könne aber nicht im Voraus sagen, wie der Anteil des CTS sei. Bei der Beschwerdeführerin sei die Arbeitssituation sicher ungünstig mit häufige m Arbeiten an der Kasse bzw. mit Durchscannen von Waren. Für die Schmerzsymptomatik scheine hier die myofasziale Situation im Vordergrund zu stehen. Sodann könne klinisch eben falls ein gewisses Thoracic-outlet-Syndrom festgestellt werden. Insgesamt sei bei der Situation der Beschwerdeführerin eine Operation zu empfehlen. Mög licherweise könnten sich dann im Rahmen der dreiwöchigen Ruhephase die myofaszialen Spannungen etwas erholen. 4.
Gemäss den einleitend (E. 1.1) beschriebenen Voraussetzungen einer Wiedererwä gung stellt sich im Folgenden die Frage, ob bezüglich der ursprüng lichen Rentenverfügung inhaltlich von einer zweifellosen Un richtigkeit auszu gehen ist. Die mit Verfügung vom 2 4. März 2010 ( Urk. 8/68; Urk. 8/73) mit Wirkung ab 1. September 2008 gesprochene Viertelsrente stützt sich auf die Beurteilung von pract. med . D.___ , wonach bei der Beschwerdeführerin in jeder Tätigkeit von einer rund 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die Gründe , die zu dieser RAD-Standortbestimmung führten, sind nicht
nachvoll ziehbar . Am 1 8. August 2008 hatte das Z.___ sein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten erstattet , woraufhin der RAD ( Dr. med. A.___ , Facharzt Innere Medizin/ Dr. med. B.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Manuelle Medizin) in seinen Stel lungnahmen vom 1 6. September 2008 und 5. Januar 2009 erklärt hatte, auf das Gutachten könne abgestellt werden ( Urk. 8/67/4-5). In der Folge wurde auch noch von Seiten des psychiatrischen Sachverständigen
Prof. Dr. C.___ am 2 4. Januar 2009 eine Stellungnahme abgegeben. Darin führte der RAD-Arzt aus, die Auswirkungen des vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierten psy chischen Krankheitsbilds auf die Arbeitsfähigkeit seien bislang versicherungs medizinisch nicht schlüssig und nachvollziehbar dargestellt worden. Von daher sei eine psychiatrische Standorteinschätzung durch den RAD angezeigt ( Urk. 8/67/5). Die Einschätzungen von Prof.
Dr . C.___ erscheinen in doppel ter Hinsicht nicht nachvollziehbar. Einerseits war von Seiten des psychiatri schen Gutachters Dr . L.___ gerade kein Krankheitsbild beschrieben wor den, sondern dieser hatte von einer insgesamt unauffälligen Versicherten berichtet, ohne relevante psychopathologische Befunde oder psychische Funkti onsstörungen, welche Hinweise auf eine akute oder chronische psychische Erkrankung geliefert hätten. Andererseits wurde vom Gutachter auch eine klare Stellungnahme zur Arbeitsfähig keit abgegeben , dass nämlich auf psychiatri schem Fachgebiet weder eine Diagnose mit , noch eine solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne ( Urk. 8/45/28-29). Letztlich ist nicht ersichtlich, inwieweit das psychiatrische Teilgutachten rechtsfehlerhaft sein soll. Die Beurteilung, wonach bei der Beschwerdeführerin keine psychische Erkrankung bzw. k eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszumachen sei, ist jedenfalls schlüssig. Die Beschwerdeführerin machte zwar grundsätzlich zutreffend geltend, dass der Arztbericht F.___ / G.___ vom 3. Juli 2008 ( Urk. 8/92 ; vgl. E. 3.1 ) vom Gutachter nicht berücksichtigt wurde. Dieser Bericht besitzt für das vorliegende Verfahren indes ohnehin nur eine beschränkte Aus sagekraft, da er sich zur Frage der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht äussert. Er vermag schon deshalb keine Zweifel an der umfassenden zuverlässigen Beurteilung von Dr . L.___ zu erwecken .
Folglich ist bezüg lich der Nichtberücksichtigung des Berichts nicht von einem wesentlichen Man gel in der Begutachtung auszugehen. Davon abgesehen ist im Übrigen auch
die Standorteinschätzung von pract. med.
D.___
nicht in Auseinandersetzung mit dem betreffenden Arztbericht ergangen . Dies war offenbar gar nicht möglich, nachdem der B ericht gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/109/3) erst am 1 1. April 2011 Eingang in die IV-Akten fand .
Letzteres erscheint aufgrund der Chronologie der Akten plausibel (vgl. Aktenverzeichnis) .
D er Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei anzunehmen , dass dem RAD-Arzt
die Beurteilung von Dr. F.___ /
G.___ bekannt gewesen sei, kann somit nicht gefolgt werden. In keiner Weise nachvollziehbar ist , weshalb in dem RAD-Bericht eine Auseinandersetzung mit dem psychiatrische n Teilgutachten unterblieb . Wenn schon die RAD-Beurteilung anstelle der externen Begutachtung für den Renten anspruch hätte massgebend sein soll en , wäre eine fundierte Begründung unab dingbar gewesen, weshalb auf die Ergebnisse des psychiatrischen Teilg utachtens nicht abgestellt werden kann. Von Seiten pract. med.
D.___ wird jedoch mit keinem Wort auf das Gutachten eingegangen. Zusammenfassend ist festzustel len, dass das psychiatrische Teilgutachten umfassend und plausibel erscheint. Vom RAD-Arzt Prof. Dr. C.___ wurde diesem Gutachten die Be weiskraft mit einer geradezu unhaltbaren Begründung abgesprochen. Der Beweiswert der RAD-Standorteinschätzung wiederum erscheint deshalb erheblich einge schränkt, weil eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten nicht stattf and . Letztlich bestanden für die Durchführung der fraglichen RAD-Beurteilung gar keine sachlichen Gründe. All diese Umstände lassen vorliegend nur den Schluss zu, das s die einzig auf dem nicht beweistauglichen RAD- Bericht D.___ basie rende ursprüngliche Rentenverfügung als zweifellos unrichtig qualifiziert wer den muss . Deren wiedererwägungsweise Aufhebung durch die Beschwerdegeg nerin ist mithin zu Re cht erfolgt. 5.
5.1
Bei der Wiedererwägung einer formell recht skräftigen Verfügung oder eines
formell rechtskräftigen Einspracheen tscheides, sei es im Rahmen der substitu ierten Begründung bei Gelegenheit eine s Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) , sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezi fisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion
stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futur o einen rechtskonformen Zustand herzustellen ( Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV; BGE 110 V 291 E. 3 S. 293 ff.; Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, mus s die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies –
wie vorliegend - der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; Urteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2), sin d die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futur o zu prüfen (Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Es kann somit nicht mit der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprüngliche n Rentenverfügung sein Bewenden haben. Vielmehr ist wie bei einer materiellen Re vision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeit punkt der Verfügung od er des Einspracheentscheides zu ermitteln (in diesem Sinne auch Urteil I 859/05 vom 1 0. Mai 2006 E. 2.3), woraus sich die Anspruchsberechtigung und alle nfalls der Umfang des Anspruchs ergeben ( Art. 28 Abs. 2 IVG; Urteil 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E. 4.2.1). 5.2
Vorliegend ist somit zu prüfen, ob sich aufgrund der aktenmässig dokumentier ten Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Invaliditätsgrad zuverlässig ermitteln lässt . Im Zentrum steht dabei die Frage, ob – wie die Beschwerdegegnerin dies geltend macht – das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten des Z.___ vom 1 8. August 2008 eine beweiskräftige Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs ab 2012 darstellt. Was das psychiatri sche Teilgutachten betrifft, kann auf das unter E. 4 Gesagte verwiesen werden. Eine seitherige Veränderung des Gesundheitszustandes ist weder aktenkundig noch wird ein e solche geltend gemacht. Fraglich ist indes, ob dies auch für das rheumatologische Teilgutachten gilt. Die Beschwerdeführerin spricht diesem Gutachten jeglichen Beweiswert ab . Sie lässt zunächst vortragen, es sei unklar, wer genau das Gesamtgutachten verfasst habe. Die drei zeichnenden Ärzte seien allesamt weder Orthopäden und – was noch wichtiger sei – weder Rheumatolo gen oder Neurologen. Ihnen fehle somit die notwendige fachärztliche Qualifika tion. Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Zwar ist zutreffend, dass das Hauptgutachten von keinem rheumatologischen oder neurologischen Facharzt unterzeichnet wurde. Dies ist jedoch nicht entschei dend. Die rheumatologische Beurteilung basiert auf der Untersuchung von Dr. med . H.___ .
Dieser verfügt einerseits unbestrittenermassen über einen rheumatologischen Facharzttitel. Andererseits wurde dessen eigenhändig hand schriftlich unterzeichneter Untersuchungsbericht vom 8. Juli 2008 dem Haupt gutachten unmittelbar angegliedert ( Urk. 8/45/37-43) und ist auch vollständig im Hauptgutachten selber wiedergegeben ( Urk. 8/45/17- 24) .
Die Beschwerde führerin beanstandet sodann, dass der rheumatologische Gutachter Teile der Anamnese nicht beachtet habe . Von Seiten von Dr . K.___ seien eine Wirbelsäu lenfehlhaltung, eine muskuläre Dysbalance, eine S-förmige Skoliose, sowie eine Coxarthrose festgestellt worden. Diese Diagnosen habe Dr. H.___ mit keinem Wort erwähnt. Dasselbe gelte bezüglich der Diskushernie mit Kontakt zur Ner venwurzel L5 rechts sowie die breitbasige Diskushernie mit Verdrängung der S1-Wurzel nach dorsal sowie die Labrum-Läsionen.
Zu beachten sei sodann, dass der Gutachter sich mit den Berichten von Dr. K.___ nur s ehr rudimentär befasst und fälschlicherweise behauptet habe, von der behandelnden Ärztin seien auch psychosoziale und familiäre Faktoren mitberücksichtigt worden. E ntgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass all die von ihr zitierten Diagnosen von Dr . H.___ berücksichtigt wurden. Die mediola terale Diskushernie L4/5 und L5/1, die Wirbelsäulenfehlhaltung und die mus kuläre Insuffizienz werden in der Diagnoseliste im Zusammenhang mit dem Panvertebralsyndrom aufgeführt ( Urk. 8/45/29) . Die Labrum-Läsionen sind in der Beurteilung ( Urk. 8/45/41-42) und die Coxarthrose in der Stellungnahme der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/45/34) erwähnt. Schliesslich ist im Rahmen der Röntgenbefunde von einer diskreten rechtskonvexen Skoliose mit telthorakal die Rede ( Urk. 8/45/40) . Mit der Beschwerdeführerin ist sodann zwar darin einig zu gehen, dass nicht explizit ersichtlich ist, dass im Rahmen der Beurteilungen von Dr . K.___ psychosoziale oder familiäre Faktoren eine wesent liche Rolle spiel ten . Indes war die Vermutung der Gutachter nicht unangebracht .
Letztlich erscheint der Vorwurf der unzureichenden Auseinandersetzung mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte
nicht stichhaltig . Dies insbe sondere mit Blick darauf, dass das Gutachten sich in Bezug auf den zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab dem Jahr 2003 offensichtlich auf die diesbezüg lichen Angaben in den Akten stützt und damit implizit die damaligen Feststel lungen der behandelnden Ärzte anerkennt ( Urk. 8/45/34) . Was im Übrigen die gutachterliche Stellungnahme zur angestammten Tätigkeit betrifft, besteht kein Anlass , die Feststellung anzuzweifeln, wonach der Beschwerdeführerin das Durchscannen der Ware intermittierend mit dem linken Arm oder beidhändig zur Entlastung zumutbar ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdefüh rerin ist auch nicht von einer mindestens mittelschweren Tätigkeit auszugehen, weil sie zwischendurch 6er- Packungen mit 1,5-Liter-Flaschen ( oder ähnliches ) hochheben müsse. Das Schieben einer solchen Packung über den Scanner ist für die Kassiererin nicht mit einem eigentlichen Hochheben der Ware verbunden . Ohnehin verhält es sich heute zumeist so, dass die Kassiererin den Preis von grösserer bzw. schwerer Ware entweder manuell eintippt oder der Kunde die Packung selber kurz hochhebt und die Kassiererin nur den Hand-Scanner bedienen muss. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer eigenen Aussage nicht 8 h täglich an der Kasse sitzt, sondern sie zwischendurch mit anderen Arbeiten, so dem Auffüllen von Regalen, beschäf tigt ist. 5.3
Im Ergebnis ist auch in Bezug auf das rheumatologische Gutachten festzustel len, dass dieses umfassend und nachvollziehbar erscheint. Das rheumatologisch-psychiatrische Gesamtgutachten stellt für die Rentenbeurteilung grundsätzlich eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage dar. In zeitlicher Hinsicht ist indes zu beachten, dass der Zeitpunkt der Begutachtung schon relativ weit zurück liegt, konkret erfol gte diese im Juni 2008, derweil die angefochtene Verfügung vom Januar 2012 datiert. Während der Zeitspanne von mehr als 3,5 Jahren, welche zwischen Begutachtungs- und Verfügungszeitpunkt liegt, kann eine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausgeschlossen werden. Einen k onkrete n Anhaltspunkt für eine solche Verschlechterung bildet der Bericht von Dr. E.___ vom 1 8. Oktober 2012 , der als neue Diagnosen ein Karpaltunnelsyndrom rechts, myofasciale Beschwerden sowie ein Thoracic-out let-Syndrom aufführt, wobei die myofasciale Situation im Vordergrund zu sein scheine und die Zervik obrachialgien mit Schmerzausbreitung schon länger bestünden . Dr. E.___ empfiehlt aufgrund der Situation der Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Operation ( Urk. 13/2) . Aufgrund dieser Einschätzungen des behandelnden Neurologen – wie eben auch mit Blick auf die lange Zeitspanne
zwischen Begutachtungs- und Verfügungszeitpunkt
- drängen sich im vorlie genden Fall ergänzende medizinische Abklärungen in Bezug auf den Zeitraum nach der Begutachtung auf.
Im Übrigen stellt sich die Beschwerdeführerin offenbar auf den Standpunkt, dass mit dem Untersuchungsbericht von Dr. E.___
die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des Z.___ nachgewiesen sei . Diesbezüglich ist aber darauf hinzuweisen, dass die fragliche Untersuchung
mehr als vier Jahre nach der Begutachtung statt fand, weshalb Zweifel an der Zuverlässigkeit derselben nicht angebracht sind. 5.4
Zusammenfassend erscheint der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Datum der gutachterlichen Exploration am 12./13./1 6. Juni 2008 als genü gend abgeklärt. Für die Zeit danach sind aus somatischer Sicht
weitere Abklärungen ange zeigt. In diesem Sinne ist die Sache zur Durchführung einer Verlaufsbegutach tung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, was zur teilweisen Gutheis sung der Beschwerde führt. 6.
6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1 ‘ 000.-- festgelegt. Eine Gerichtsge bühr von Fr. 600.-- er scheint vorliegend als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin voll umfänglich. Sie hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 6.2
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat sodann Anspruch auf eine Prozessentschä digung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Pro zessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts pflege erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 27. Januar 2012 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklä rung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger CA/GI/IKversandt
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 6. September 2008 (bestätigt mit Stellungnahme vom 5. Januar 2009) erklärte n
Dr. med. A.___ , Facharzt Innere Medizin und Dr. med. B.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Manuelle Medizin , auf das Z.___ -Gutachten könne abgestellt werden ( Urk. 8/67/
E. 1.1 Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den An spruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG) .
Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung be fugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beur tei lung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter die sen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann ab ändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind.
Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen
Voraussetzun gen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine
Invalidenrente auf dem Wege der Wieder erwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Re duk tion der Rente unter dem Titel "Wiedererwägung" kann nur bei Unvertret barkeit der ursprünglichen Rente nzusprache erfolgen, drohte die Wiedererwä gung in einer Vielzahl langjä hriger Rentenbezugsverhältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen vo raussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbestä ndigkeit formell zugesprochener Dauerleis tungen nicht vertrüge. Zurückhaltu ng bei der Annahme zweifelloser Unrichtig keit ist stets dann geboten, wenn der Wiedere rwägungsgrund eine materielle An spruchsvoraussetzung - wie hier di e Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elemen ten beruht, die notwendigerweise Ermess enszüge aufweisen. Eine vor dem Hin ter grund der seinerzeitigen Rechtspra xis vertretbare Beurteilung der invalidi täts mässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil 9C_621/2010 vom 2 2. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Ver sicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
S treitig und zu prüfen ist, ob - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig ist. 3.
3.1
Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im Gutachten des Z.___
vom 1 8. August 2008 weit gehend vollständig zitiert ( Urk. 8/45/1-7) . Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. Ergänzend ist hier einzig noch auf den Therapiebericht von
D r. F.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und Psycho therapie, und G.___ , Psychologin FSP, vom 3. Juli 2008 ( Urk. 8/92) hinzuwei sen. Der Bericht erwähnt als psychosomatische Beschwerden: Schlaflosigkeit, Gedankenkreisen, zunehmend Verlust der Lebensfreude und des Lebenssinns, Gefühle der Nutzlosigkeit, häufige Suizidgedanken, Konzentrationsstörungen , Gefühle des Gelähmtseins, abwechselnd mit innerer Unruhe, häufige Kopfschmer zen. Die Beschwerdeführerin leide einerseits unter ihrer Unfähigkeit, auf ihre Umgebung emotional zu reagieren, andererseits mache ihre Überempfindlichkeit den Aufenthalt unter Menschen zeitweise zu r Qual. In Bezug auf die erhobenen Befunde wird in dem Bericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei meist sehr blass, wirke erschöpft, entmutigt, verbittert. Sie werde während der Therapiesit zung zunehmend unruhig, wechsle immer wieder die Sitzstellung. Im Gespräch kreise das Thema stets um Gefühle der Trauer und Wut über ihre Lebenssituation, die sie als ausweglos und ungerecht empfinde, sowie um die damit verbundene Ohnmacht und Demütigung. Der Beschwerdeführerin falle es derzeit schwer, auch nur ansatzweise positive Zukunftsperspektiven zu entwickeln. 3.2
3.2.1
Im Gutachten des Z.___
vom 1 8. August 2008 wer den folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ( Urk. 8/45/29) : - Überlastungstendomyopathien am rechten Vorderarm mit/bei - e ingeschränkter Dorsalextension rechte Hand (DD: okultes Ganglion) .
Unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind aufgeführt: - Ganzkörperschmerzsyndrom , mit/bei - Panvertebralsyn drom mit/bei: radiologisch wenig degenerativen Verände rungen; mediolateraler Diskushernie L4/5 und L5/S1 (MRI vom 01/2004); Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskulärer Insuffizienz; kli nisch keine Hinweise auf radikuläre Mitbeteiligung ; - diskrete m femoroacetabuläre m Impingement rechts mit/bei : radiologisch Osteophyt am medialen Kopf/Schenkelhalsübergang ; symmetrisch wei te m Gelenkspalt ; f unktionell beginnender Einschränkung ; - Hallux rigidus rechts bei Spreizfuss und Exostose Metatarsale I ; - Periarthrosis genu beidseits . 3.2.2
In Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit gelangt das Gutachten zum Schluss, ab 2003 sei aufgrund der Coxarthrose rechts sowie auch der erhobenen lumba len Wirbelsäulenbefunde die Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit oder auch für Tätigkeiten, welche ein längeres Stehen oder Gehen erforderten oder mit längerdauernden rückenergonomisch ungünstigen Zwangshaltungen einhergingen, nicht mehr gegeben. Ab 2005 sei auch die Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, welche fast ausschliesslich mit dem rechten Arm oder der rechten Hand ausgeübt werden müssten, nicht mehr gegeben. Unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen sei aber die Arbeits fähigkeit für die bisherige Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewe sen. Diese Arbeit sei weiterhin vollschichtig ausübbar. In Anbetracht der vor wiegend sitzend und praktisch ohne längeres Stehen und Gehen ausgeübten , sehr leichten körperlichen Tätigkeit an der Scannerkasse seien weder die Coxarthrose rechts noch der Hallux rigidus rechts limitierend. Die Überlas tungstendomyopathien des rechten Vorderarms könnten durch das Schieben der Waren über den Scanner mit dem rechten Arm erklärt werden, bedingt auch durch die schmerzhaft empfundene Dorsalextension des rechten Handgelenks. Aufgrund des Arbeitsplatzbeschriebes sei aber diese Tätigkeit intermittierend mit dem linken Arm oder beidhändig zur Entlastung möglich und zumutbar. Die thorakolumbalen Beschwerden wirkten sich am jetzigen Arbeitsplatz mit der Möglichkeit, kurzzeitig die Körperposition zu wechseln, und ohne längere Zeit in einer rückenergonomisch ungünstigen Zwangshaltung zu verharren, eben falls nicht limitierend aus, zumal auch höchstens leichte Gewichte vereinzelt und nicht repetitiv zu bewegen seien. Im Übrigen könne unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Kriterien auch eine allfällige Verweistätigkeit voll schichtig ausgeübt werden ( Urk. 8/45/34-35). 3.2.3
Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie , hielt im Zusammenhang mit den rheumatologischen Untersuchungsbefunden ( Urk. 8/45/38-40) fest , die gepfleg te normalgewichtige Versicherte habe sich in unauffälligem Allgemeinzustand präsentiert .
Gemäss Schilderung der einzelnen Schmerzorte habe sich mit der Zeit ein Ganzkörperschmerz summiert. Nebst Zeichen der belle indifférence habe sich vor allem bei der klinischen Untersuchung eine ausgeprägte Verdeut lichungstendenz bzw. ein demonstratives Verhalten mit Stakkato-Abwehrreak tionen, Verspannungen mit aktiver Gegeninnervation gezeigt. Davon abgesehen sei die Untersuchung lege artis durchführbar gewesen, die beschriebenen Befunde seien indes nur bedingt verwertbar . Der Barfussgang sei unauffällig gewesen. Im Stehen habe ein leichter Senkfuss rechtsbetont bestanden. Der Zehenstand rechts sei wegen des Hallux rigidus nicht durchführbar gewesen. Beim Fersengang hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt. Beim Blindstrich gang sei indes ein demonstratives Abweichen auf beide Seiten erkennbar gewesen. Der Becken- und Schultergürtel der Beschwerdeführerin sei horizontal, die Wirbelsäule im Lot.
Was die HWS-Beweglichkeit passiv betreffe, seien die Seitrotation und Lateralfle xion beidseits weniger als 1/3 eingeschränkt gewesen . Der Kinn-Ster num-Abstand habe bei maximaler Flexion/Extension 4/14 cm betragen ; eine exakte segmentale Untersuchung sei wegen aktivem Dagegensperren indes nur bedingt möglich gewesen. Palpatorisch seien keine klaren Irritationszonen nachweisbar gewesen. Die Muskulatur habe sich im gesamten Schultergürtel bereich und im Bereich der dorsalen Halsmuskulatur diffus druckdolent ohne anatomisches Korrelat präsentiert.
Was die Beweglichkeit thorakolumbal betreffe, s eien Lateralflexion und Flexion knapp 2/3 eingeschränkt gewesen. Ein Hyperextensionsschmerz habe nicht bestanden. Die Flexion nach vorn habe mit FBA 29 cm und Schober 10/13,5 cm betragen, anschliessen d sei ein Ziehen lumbal und im dorsalen Oberschenkel bereich eingetreten. Segmental aus der Bauchlage habe die Beschwerdeführerin dann eine Druckdolenz über sämtlichen Dornfortsätzen thorakolumbal angege ben, einen Bewegungsschmerz sämtlicher Segmente, eine paravertebrale Druck dolenz im ganzen thorakolumbalen Erector trunci sowie eine schmerzhafte, wenig adhärente Kibler’sche Hautfalte im oberen bis mittleren BWS-Bereich. Das Sa k roilia k algelenk sei altersnormal. Gluteal habe beidseits eine Druckdolenz ohne relevante Tendomyosen bestanden.
Im Bereich der oberen Extremitäten hätten sich die Schultergelenke symmet risch aktiv und passiv frei präsentiert . Widerstands- und Provokationsteste seien negativ gewesen. Palpatorisch hätten periartikuläre Druckdolenzen am Coracoid mit Pectoralis minor rechtsbetont und leicht ab Tuberculum minus bestanden sowie schmerzhafte Tendomyosen im Bereiche des Extensor carpi radialis brevis und wenig longus rechts. Die Ellbogen sei en artikulär frei gewesen. Im Bereich der Hände hätten sich inspektorisch keine Auffälligkeiten gezeigt. Die passive Dorsalextension rechts im Handgelenk werde von der Versicherten mit Schmerzangaben nicht zugelassen, in den übrigen Richtungen sei sie frei gewesen. Dabei bestünden aktuell kein e sicheren Zeichen für ein dorsales Handgelenksganglion. Das joint play zwischen Capitatum und Lunatum sei schmerzhaft gewesen . An der linken Hand hätten sich keine Auff älligkeiten gezeigt. Sämtliche übrigen Gelenke inkl. Binnenfunktion seien altersnormal gewesen.
Im Bereich der unteren Extremitäten seien die Hüftgelenke links frei und indo lent gewesen, rechts habe bei zunehmender Flexion bis etwa 110° zunehmender Widerstand von Seiten der Beschwerdeführerin mit angedeutetem Drehmann-Zeichen bestanden; die Innenrotation sei endphasig schmerzhaft etwa 1/3 ein geschränkt gewesen. Im Bereich der Oberschenkel-Adduktoren sei beidseits eine von der Beschwerdeführerin als extrem schmerzhaft bezeichnete starke Druck dolenz vorhanden gewesen, mit Ausstrahlungen bis in den Pes anserinus rechtsbetont. Die Kniegelenke inkl. femoropatellares Gleitlager seien funktionell altersnormal gewesen. Im Bereich der Füsse habe sich das obere Sprunggelenk unauffällig präsentiert. Rechts habe eine Druckdolenz im Bereich des Grossze hengrundgelenks bestanden. Auf Bitte der Beschwerdeführerin, dies nicht weiter zu untersuchen, sei lediglich das joint play vorsichtig ausgeführt worden, deut lich eingeschränkt verglichen mit links. Anzeichen für eine Überwärmung oder Schwellung hätten indes nicht bestanden.
Neurologischerseits hätten keine Reflexdifferenzen, Paresen oder Störungen der Oberflächensensibilität bestanden, mit Ausnahme einer geringen Hypästhesie des rechten Beins und deutlich im Bereich der rechten Grosszehe. Der La sègue und Stump-Test im Bereich der unteren Extremitäten sei en unauffäl l ig gewesen . 3.2.4
In seiner Beurteilung ( Urk. 8/45/41-43) führte Dr . H.___ aus , klinisch liessen sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund der beschriebenen Röntgenbilder sowie der Aktenlage ein Hallux rigidus rechts mit Exostose am Köpfchen Meta tarsale I und eine beginnende Einschränkung der Hüftbeweglichkeit rechts bei MRI-nachgewiesener Labrumläsion mit vermindertem Offset-Schenkelhals 01/2004 dokumentieren. Die an der I.___ vorgeschlagene Operation für die rechte Hüfte sei bisher wegen ablehnender Haltung der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt worden. Eine neue Beurteilung im Oktober 2007 bezüglich aller Probleme des Bewegungsapparats habe keine Empfehlung für ein konservatives Vorgehen betreffend die schmerzhafte Ein schränkung des rechten Grosszehengrundgelenks ergeben, dies vor allem unter Berücksichtigung der chronischen Schmerzerkrankung. Demgegenüber habe der behandelnde Orthopäde Dr. J.___ im April 2008 ein operatives Vorgehen (Arthrodese) empfohlen. Aus gutachterlich er Sicht sei für einen solchen Eingriff indes grosse Zurückhaltung geboten, einerseits wie bereits vom I.___ erwähnt unter Berücksichtigung des Ganzkörperschmerzsyndroms, andererseits auch wegen nicht durchwegs guten Resultaten bei fehlender Schmerzkrankheit. Was die rechte Hüfte betreffe, gelte das Gleiche. Beide Lokalisationen des Bewe gungsapparats beeinträchtigten die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Kassiererin bei der Y.___ nicht.
Die übrigen beschriebenen und beklagten Befunde seien schwieriger zu interpre tieren, dies wegen der erwähnten erheblichen Verdeutlichungstendenz bzw. einer eigentlichen Schmerzausweitung. Die Überlastungstendomyopathien des rechten Vorderarms könnten durch die Arbeitsplatzsituation ( Schieben der Ware über den Scanner ausschliesslich mit dem rechten Arm) erklärt werden, dies bedingt auch für die als schmerzhaft empfundene Dorsalextension des rechten Handgelenks mit aktiver Abwehrspannung. Ein eigentliches dorsales Handgelenksganglion sei klinisch nicht nachweisbar, typisch dafür wäre das sehr schmerzhafte joint play zwischen Capitatum und Lunatum. Diesbezüglich könne für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin bei der Y.___ eine qualitative Einschränkung für ausschliesslich den rechten Arm und die rechte Hand belastende Tätigkeiten erwähnt werden. Auf grund des Arbeitsplatzbe schrieb s sei aber diese Tätigkeit intermittierend mit dem linken Arm oder beid händig zur Entlastung rechts zumutbar. Im Weiteren erwähnenswert sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin diese Beschwerden in der Anamnese nicht angegeben habe und erst beim Nachfragen anlässlich der Untersuchung darauf zu sprechen gekommen sei.
Alle anderen übrigen beschriebenen Befunde des Bewegungsapparats könnten nicht 1:1 übernommen werden, da eine adäquate klinische Untersuchung wegen Stakkato-Abwehrspannungen, Gegeninnervationen, ausfahrenden Abwehrbe wegungen etc. nicht lege artis habe durchgeführt werden können.
Was die von Frau Dr. K.___ gegenüber der IV-Stelle festgehaltene Arbeitsunfähig keit von 50 % betreffe, sei bei dieser Beurteilung – wie schriftlich festgehalten – auch die psychosoziale und familiäre Situation mitberücksichtigt. Rein von Seiten des Bewegungsapparats seien lediglich die vorstehend angege benen qualitativen Einschränkungen anzugeben.
In Bezug auf die ebenfalls geäusserte Diagnose einer Fibromyalgie sei festzustel len, dass das geklagte Schmerzbild und insbeson dere der klinische Befund weit darüber hinaus gingen (praktisch jede Stelle am Körper sei schmerzhaft), so dass von einem eigentlichen Ganzkörperschmerzsyndrom gesprochen werden müsse. Aufgrund der Symptomatik seien auch keine griffi gen therapeutischen Massnahmen möglich oder gar erfolgversprechend für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Eine subjektiv gewünschte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit am jetzigen Arbeitsplatz sei insofern nicht möglich, als nach Angaben der Beschwerdeführerin alle Kassen gleich konstruiert seien, d.h., die Ware werde mit der rechten Hand vom Band über den Scanner geschoben. 3.2.5
Der psychiatrische Gutachter Dr. med . L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , führte im Zusammenhang mit den psychopathologi schen Befunden aus, das äussere Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin sei gepflegt, sie sei ihrem Alter entsprechend gekleidet, bewusstseinswach, sowie betreffend die Zeit, die eigene Person, den Ort und die Situation orientiert. Im Kontaktverhalten sei sie freundlich, kooperativ und auskunftsbereit gewesen. Der Rapport sei gut herstellbar gewesen, jedoch ausschliesslich auf einer etwas oberflächlichen Ebene. Die Beschwerdeführerin habe mit unauffälliger lauter sowie gut modulierter Stimme gesprochen. Sie sei in der Lage gewesen, sich in Schweizerdeutsch differenziert auszudrücken. Einzelne Fragen zu den ausser beruflichen Aktivitäten seien trotz mehrfacher Nachfrage nur vage beantwortet worden. Die Grundstimmung sei weitestgehend ausgeglichen gewesen, bei der Beschwerdeschilderung habe die Beschwerdeführerin zeitweise auch verärgert gewirkt. Sie habe beklagt, dass sie in der Vergangenheit nicht selten als Simu lantin bezeichnet worden sei und man ihre Beschwerden nicht ernst genommen habe. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei insgesamt nicht eingeschränkt gewesen, bei Themen fernab ihrer Beschwerden habe sie durchaus ein Lächeln und Humor gezeigt. Sie besitze einen deutlich appellativen Charakter , und es sei en ein ausgeprägtes Erklärungsbedürfnis der schmerzbedingten Einschrän kungen sowie eine Tendenz zur Symptomausweitung sichtbar geworden. Ein Leidensdruck sei dabei kaum spürbar gewesen; die Beschwerdeführerin habe bei der Beschwerdeschilderung vor allem verärgert gewirkt, aber nicht gequält oder von Schmerzen zermürbt. Es seien jedoch häufige Positionswechsel und andere nonverbale Schmerzäusserungen (z.B. schmerzverzerrtes Gesicht) aufgefallen. Während der Exploration sei sie auch mehrfach aufgestanden und im Untersu chungszimmer umhergegangen. Der formale Gedankengang sei geordnet und nachvollziehbar gewesen, inhaltlich auf die Beschwerdeschilderung und die eigenen Defizite fokussiert. Es seien dysfunktionale Bewältigungsmechanismen mit einer Tendenz zur Selbstlimitierung deutlich geworden. Relevante akzentu ierte Persönlichkeitszüge hätten sich nicht gefunden. Inhaltliche Denkstörungen mit wahnhaftem Erleben seien nicht zu eruieren gewesen. Die Gedächtnisfunk tionen sowie die Aufmerksamkeit, Konzentration und Intelligenz seien klinisch unauffällig gewesen, ebenso das Antriebsverhalten. Psychomotorisch habe die Beschwerdeführerin etwas unruhig gewirkt. Zwangsgedanken oder –handlungen hätten sich ebenso wenig eruieren lassen wie Ich-Störungen. Hinweise auf Wahrnehmungsstörungen oder Halluzinationen hätten nicht bestanden. Bei passiven Suizidwünschen mit deutlich appellativem Charakter könne eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung aktuell ausgeschlossen werden ( Urk. 8/45/2 7-28 ) . 3.2.6
In seiner Beurteilung hielt Dr. L.___ fest , im Rahmen der Exploration habe sich auf psychiatrischem Fachgebiet eine unauffällige Versicherte, ohne rele vante psychopathologische Befunde oder psychische Funktionsstörungen prä sentiert. Hinweise auf eine akute oder chronische psychische Erkrankung bestünden demgemäss nicht. Die Kriterien zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung würden bei der Beschwerdeführerin gemäss ICD-Klassifikation nicht erfüllt. Die vorherrschenden Beschwerden müssten entspre chend der ICD-Kriterien neben einem andauernden, schweren und quälenden Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Stö rung nicht vollständig erklärt werden könne, unter anderem ein emotionaler Konflikt sein, der schwerwiegend genug sei, um als entscheidender ursächlicher Faktor gelten zu können. Diese Kriterien seien bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Es ergäben sich keine Hinweise auf relevante innerseelische Konflikte oder Auffälligkeiten beim emotionalen Erleben, respektive bei der affektiven Schwingungsfähigkeit. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse jedoch von dysfunktionalen Bewältigungsmechanismen mit einer Tendenz zur Selbstlimi tierung ausgegangen werden, was die Prognose als ungünstig erscheinen lasse. Gemäss Austrittsbericht der M.___ vom 3 0. Juli 2005 bestünden bei der Versicherten in diagnostischer Hinsicht neben verschiedenen orthopädischen Diagnosen der Verdacht auf eine Symptomausweitung und ein Fibromyalgiesyndrom. Die somatoforme Schmerzstörung (=Fibromyalgiesyndrom) lasse sich anhand der ICD-Kriterien bei der Beschwer deführerin nicht diagnostizieren, wirke sich aus versicherungsmedizinischer Sicht in der Regel ohne psychiatrische Komborbidität zudem auch nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus, was heisse, dass eine Willensanstrengung zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre. Im Ergebnis könne bei der Beschwerde führerin weder eine psychiatrische Diagnose mit noch eine solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet mithin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/45/ 28-29 ). 3.3
Der RAD- Arzt pract. med . D.___ führte in seinem Bericht vom 2 8. April 2009 ( Urk. 8/56) folgende Diagnosen auf: - l eicht - bis mittelgradig e depressive Episode auf dem Hintergrund eines chroni schen Schmerzsyndroms mit Symtpomausweitung; - anamne s tisch Fibromyalgie; - anamne s tisch Panvertebralsyndrom bei breitbasiger mediolateraler Diskusher nie L4/L5; - beginnende Coxarthrose rechts.
Im Zusammenhang mit den psychopathologischen Befunden führte pract. med.
D.___ aus , bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine altersentspre chend gekleidete, freundliche, zugewandte Person. In ihrem Auftreten wirke sie leidend, sie sei mehrmals während des Untersuchungsgesprächs aufgestanden oder habe die Position gewechselt. Sie sei wach und allseits orientiert gewesen. Selber habe sie jedoch von einer verminderten Konzentrationsfähigkeit gespro chen und angegeben, dass sie oft zweimal laufen müsse, da sie Sachen ver gesse. Im psychiatrischen Gespräch sei en die Konzentrationsfähigkeit wie auch die Merkfähigkeit grobkursorisch gegeben und die Auffassung erhalten gewe sen. Es hätten keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen bestanden. Die Beschwerdeführerin habe subjektiv von Zukunftsängsten berichtet, ansonsten aber pathologische Ängste oder Zwänge verneint. Im Affekt habe sie leicht deprimiert gewirkt, die Schwingungsfähigkeit sei indes erhalten gewesen ;
s ie selber habe allerdings eine verminderte Frustra tionstoleranz bzw. eine erhöhte Reizbarkeit beschrieben. Bei der Beschwerde führerin komme es zu einer Reizüberflutung, was das Bedürfnis nach sozialem Rückzug erhöhe. Sie erlebe sich selber freud- und hoffnungslos , und oft würden Gefühle der Sinnlosigkeit auftreten. Eine akute Suizidalität werde von ihr aber aktuell verneint. Des Weiteren bestünden bei ihr Scham- und Schuldgefühle bezüglich der eigenen Insuffizienz , und es würde bei ihr ein Gefühl der Wertlo sigkeit auftreten. Sie leide ebenfalls darunter, dass sie sich nicht ernst genom men fühle. Der Antrieb sei nur leicht reduziert gewesen, schmerzbedingt mache ihr aber die konkrete Umsetzung von geplanten Vorhaben grosse Mühe. Sie beschreibe eine innere Nervosität und Unruhe.
In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt der RAD-Arzt fest, im Verlauf einer chronischen Schmerzsymptomatik habe sich bei der Beschwerde führerin ein depressives Zustandsbild leichter bis eher mittelgradiger Ausprä gung manifestiert. Im Vordergrund stünden dabei eine zunehmende Freud- und Hoffnungslosigkeit mit entsprechenden Zukunftsängsten, andererseits eine ver minderte Frustrationstoleranz, welche zu dysphorischen Reaktionsmuster n und zu einem sozialen Rückzug führten. Sie fühle sich wertlos , und es würden von ihr diesbezüglich deutliche Scham- und Schuldgefühle beschrieben. Die genannten Symptome führten bei erhaltener Motivation für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu einer Einschränkung der Durchhaltefähigkeit, der Belastbarkeit sowie der Anpassungsfähigkeit. Insgesamt könne davon ausge gangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit seit Aufnahme der ambulant-psychiatrischen Behandlung (September 2007) um rund 40 % einge schränkt sei. Das Arbeitsplatzprofil dürfte sich vor allem an allfällige n körperli che n Einschränkungen orientieren. 3. 4
Dr. E.___
hielt in seinem Arztbericht vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 13/2-3) fol gende Diagnosen fest : - CTS rechts, leicht bis mittelschwer ausgeprägt ; - komplexe zerviko-brachiale Schmerzen (an erster Stelle myosfasziale Schmer zen ); - leichtes Thoracic-outlet-Syndrom mitbedingt durch Verspannungen (CTS als möglicherweise unterhaltender Co-Faktor ).
In Bezug auf die weiteren Diagnosen verwies Dr . E.___ auf die bisherigen Einschät zungen der behandelnden Ärztin Dr. med. L. E. K.___ , FMH Physikali sche Medizin, Rehabilitation, spez. Rheumatologie.
In seiner Beurteilung führte Dr. E.___ aus, das nachgewiesene CTS erkläre die Beschwerden im Finger . Dass -
wie bei der Beschwerdeführerin der Fall - gerade Dig. III und Dig. IV besonders stark betroffen seien, sei nicht selten. Bezüglich des zerviko-brachialen Syndroms könne das CTS jedoch nur als Co-Faktor betrachtet werden. Häufig sehe man nach einer CTS-Operation auch eine deutli che Besserung bei einem zerviko-brachialen Syndrom. Man könne aber nicht im Voraus sagen, wie der Anteil des CTS sei. Bei der Beschwerdeführerin sei die Arbeitssituation sicher ungünstig mit häufige m Arbeiten an der Kasse bzw. mit Durchscannen von Waren. Für die Schmerzsymptomatik scheine hier die myofasziale Situation im Vordergrund zu stehen. Sodann könne klinisch eben falls ein gewisses Thoracic-outlet-Syndrom festgestellt werden. Insgesamt sei bei der Situation der Beschwerdeführerin eine Operation zu empfehlen. Mög licherweise könnten sich dann im Rahmen der dreiwöchigen Ruhephase die myofaszialen Spannungen etwas erholen. 4.
Gemäss den einleitend (E. 1.1) beschriebenen Voraussetzungen einer Wiedererwä gung stellt sich im Folgenden die Frage, ob bezüglich der ursprüng lichen Rentenverfügung inhaltlich von einer zweifellosen Un richtigkeit auszu gehen ist. Die mit Verfügung vom 2 4. März 2010 ( Urk. 8/68; Urk. 8/73) mit Wirkung ab 1. September 2008 gesprochene Viertelsrente stützt sich auf die Beurteilung von pract. med . D.___ , wonach bei der Beschwerdeführerin in jeder Tätigkeit von einer rund 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die Gründe , die zu dieser RAD-Standortbestimmung führten, sind nicht
nachvoll ziehbar . Am 1 8. August 2008 hatte das Z.___ sein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten erstattet , woraufhin der RAD ( Dr. med. A.___ , Facharzt Innere Medizin/ Dr. med. B.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Manuelle Medizin) in seinen Stel lungnahmen vom 1 6. September 2008 und 5. Januar 2009 erklärt hatte, auf das Gutachten könne abgestellt werden ( Urk. 8/67/4-5). In der Folge wurde auch noch von Seiten des psychiatrischen Sachverständigen
Prof. Dr. C.___ am 2 4. Januar 2009 eine Stellungnahme abgegeben. Darin führte der RAD-Arzt aus, die Auswirkungen des vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierten psy chischen Krankheitsbilds auf die Arbeitsfähigkeit seien bislang versicherungs medizinisch nicht schlüssig und nachvollziehbar dargestellt worden. Von daher sei eine psychiatrische Standorteinschätzung durch den RAD angezeigt ( Urk. 8/67/5). Die Einschätzungen von Prof.
Dr . C.___ erscheinen in doppel ter Hinsicht nicht nachvollziehbar. Einerseits war von Seiten des psychiatri schen Gutachters Dr . L.___ gerade kein Krankheitsbild beschrieben wor den, sondern dieser hatte von einer insgesamt unauffälligen Versicherten berichtet, ohne relevante psychopathologische Befunde oder psychische Funkti onsstörungen, welche Hinweise auf eine akute oder chronische psychische Erkrankung geliefert hätten. Andererseits wurde vom Gutachter auch eine klare Stellungnahme zur Arbeitsfähig keit abgegeben , dass nämlich auf psychiatri schem Fachgebiet weder eine Diagnose mit , noch eine solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne ( Urk. 8/45/28-29). Letztlich ist nicht ersichtlich, inwieweit das psychiatrische Teilgutachten rechtsfehlerhaft sein soll. Die Beurteilung, wonach bei der Beschwerdeführerin keine psychische Erkrankung bzw. k eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszumachen sei, ist jedenfalls schlüssig. Die Beschwerdeführerin machte zwar grundsätzlich zutreffend geltend, dass der Arztbericht F.___ / G.___ vom 3. Juli 2008 ( Urk. 8/92 ; vgl. E. 3.1 ) vom Gutachter nicht berücksichtigt wurde. Dieser Bericht besitzt für das vorliegende Verfahren indes ohnehin nur eine beschränkte Aus sagekraft, da er sich zur Frage der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht äussert. Er vermag schon deshalb keine Zweifel an der umfassenden zuverlässigen Beurteilung von Dr . L.___ zu erwecken .
Folglich ist bezüg lich der Nichtberücksichtigung des Berichts nicht von einem wesentlichen Man gel in der Begutachtung auszugehen. Davon abgesehen ist im Übrigen auch
die Standorteinschätzung von pract. med.
D.___
nicht in Auseinandersetzung mit dem betreffenden Arztbericht ergangen . Dies war offenbar gar nicht möglich, nachdem der B ericht gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/109/3) erst am 1 1. April 2011 Eingang in die IV-Akten fand .
Letzteres erscheint aufgrund der Chronologie der Akten plausibel (vgl. Aktenverzeichnis) .
D er Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei anzunehmen , dass dem RAD-Arzt
die Beurteilung von Dr. F.___ /
G.___ bekannt gewesen sei, kann somit nicht gefolgt werden. In keiner Weise nachvollziehbar ist , weshalb in dem RAD-Bericht eine Auseinandersetzung mit dem psychiatrische n Teilgutachten unterblieb . Wenn schon die RAD-Beurteilung anstelle der externen Begutachtung für den Renten anspruch hätte massgebend sein soll en , wäre eine fundierte Begründung unab dingbar gewesen, weshalb auf die Ergebnisse des psychiatrischen Teilg utachtens nicht abgestellt werden kann. Von Seiten pract. med.
D.___ wird jedoch mit keinem Wort auf das Gutachten eingegangen. Zusammenfassend ist festzustel len, dass das psychiatrische Teilgutachten umfassend und plausibel erscheint. Vom RAD-Arzt Prof. Dr. C.___ wurde diesem Gutachten die Be weiskraft mit einer geradezu unhaltbaren Begründung abgesprochen. Der Beweiswert der RAD-Standorteinschätzung wiederum erscheint deshalb erheblich einge schränkt, weil eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten nicht stattf and . Letztlich bestanden für die Durchführung der fraglichen RAD-Beurteilung gar keine sachlichen Gründe. All diese Umstände lassen vorliegend nur den Schluss zu, das s die einzig auf dem nicht beweistauglichen RAD- Bericht D.___ basie rende ursprüngliche Rentenverfügung als zweifellos unrichtig qualifiziert wer den muss . Deren wiedererwägungsweise Aufhebung durch die Beschwerdegeg nerin ist mithin zu Re cht erfolgt. 5.
5.1
Bei der Wiedererwägung einer formell recht skräftigen Verfügung oder eines
formell rechtskräftigen Einspracheen tscheides, sei es im Rahmen der substitu ierten Begründung bei Gelegenheit eine s Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) , sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezi fisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion
stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futur o einen rechtskonformen Zustand herzustellen ( Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV; BGE 110 V 291 E. 3 S. 293 ff.; Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, mus s die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies –
wie vorliegend - der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; Urteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2), sin d die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futur o zu prüfen (Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Es kann somit nicht mit der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprüngliche n Rentenverfügung sein Bewenden haben. Vielmehr ist wie bei einer materiellen Re vision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeit punkt der Verfügung od er des Einspracheentscheides zu ermitteln (in diesem Sinne auch Urteil I 859/05 vom 1 0. Mai 2006 E. 2.3), woraus sich die Anspruchsberechtigung und alle nfalls der Umfang des Anspruchs ergeben ( Art. 28 Abs. 2 IVG; Urteil 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E. 4.2.1). 5.2
Vorliegend ist somit zu prüfen, ob sich aufgrund der aktenmässig dokumentier ten Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Invaliditätsgrad zuverlässig ermitteln lässt . Im Zentrum steht dabei die Frage, ob – wie die Beschwerdegegnerin dies geltend macht – das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten des Z.___ vom 1 8. August 2008 eine beweiskräftige Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs ab 2012 darstellt. Was das psychiatri sche Teilgutachten betrifft, kann auf das unter E. 4 Gesagte verwiesen werden. Eine seitherige Veränderung des Gesundheitszustandes ist weder aktenkundig noch wird ein e solche geltend gemacht. Fraglich ist indes, ob dies auch für das rheumatologische Teilgutachten gilt. Die Beschwerdeführerin spricht diesem Gutachten jeglichen Beweiswert ab . Sie lässt zunächst vortragen, es sei unklar, wer genau das Gesamtgutachten verfasst habe. Die drei zeichnenden Ärzte seien allesamt weder Orthopäden und – was noch wichtiger sei – weder Rheumatolo gen oder Neurologen. Ihnen fehle somit die notwendige fachärztliche Qualifika tion. Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Zwar ist zutreffend, dass das Hauptgutachten von keinem rheumatologischen oder neurologischen Facharzt unterzeichnet wurde. Dies ist jedoch nicht entschei dend. Die rheumatologische Beurteilung basiert auf der Untersuchung von Dr. med . H.___ .
Dieser verfügt einerseits unbestrittenermassen über einen rheumatologischen Facharzttitel. Andererseits wurde dessen eigenhändig hand schriftlich unterzeichneter Untersuchungsbericht vom 8. Juli 2008 dem Haupt gutachten unmittelbar angegliedert ( Urk. 8/45/37-43) und ist auch vollständig im Hauptgutachten selber wiedergegeben ( Urk. 8/45/17- 24) .
Die Beschwerde führerin beanstandet sodann, dass der rheumatologische Gutachter Teile der Anamnese nicht beachtet habe . Von Seiten von Dr . K.___ seien eine Wirbelsäu lenfehlhaltung, eine muskuläre Dysbalance, eine S-förmige Skoliose, sowie eine Coxarthrose festgestellt worden. Diese Diagnosen habe Dr. H.___ mit keinem Wort erwähnt. Dasselbe gelte bezüglich der Diskushernie mit Kontakt zur Ner venwurzel L5 rechts sowie die breitbasige Diskushernie mit Verdrängung der S1-Wurzel nach dorsal sowie die Labrum-Läsionen.
Zu beachten sei sodann, dass der Gutachter sich mit den Berichten von Dr. K.___ nur s ehr rudimentär befasst und fälschlicherweise behauptet habe, von der behandelnden Ärztin seien auch psychosoziale und familiäre Faktoren mitberücksichtigt worden. E ntgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass all die von ihr zitierten Diagnosen von Dr . H.___ berücksichtigt wurden. Die mediola terale Diskushernie L4/5 und L5/1, die Wirbelsäulenfehlhaltung und die mus kuläre Insuffizienz werden in der Diagnoseliste im Zusammenhang mit dem Panvertebralsyndrom aufgeführt ( Urk. 8/45/29) . Die Labrum-Läsionen sind in der Beurteilung ( Urk. 8/45/41-42) und die Coxarthrose in der Stellungnahme der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/45/34) erwähnt. Schliesslich ist im Rahmen der Röntgenbefunde von einer diskreten rechtskonvexen Skoliose mit telthorakal die Rede ( Urk. 8/45/40) . Mit der Beschwerdeführerin ist sodann zwar darin einig zu gehen, dass nicht explizit ersichtlich ist, dass im Rahmen der Beurteilungen von Dr . K.___ psychosoziale oder familiäre Faktoren eine wesent liche Rolle spiel ten . Indes war die Vermutung der Gutachter nicht unangebracht .
Letztlich erscheint der Vorwurf der unzureichenden Auseinandersetzung mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte
nicht stichhaltig . Dies insbe sondere mit Blick darauf, dass das Gutachten sich in Bezug auf den zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab dem Jahr 2003 offensichtlich auf die diesbezüg lichen Angaben in den Akten stützt und damit implizit die damaligen Feststel lungen der behandelnden Ärzte anerkennt ( Urk. 8/45/34) . Was im Übrigen die gutachterliche Stellungnahme zur angestammten Tätigkeit betrifft, besteht kein Anlass , die Feststellung anzuzweifeln, wonach der Beschwerdeführerin das Durchscannen der Ware intermittierend mit dem linken Arm oder beidhändig zur Entlastung zumutbar ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdefüh rerin ist auch nicht von einer mindestens mittelschweren Tätigkeit auszugehen, weil sie zwischendurch 6er- Packungen mit 1,5-Liter-Flaschen ( oder ähnliches ) hochheben müsse. Das Schieben einer solchen Packung über den Scanner ist für die Kassiererin nicht mit einem eigentlichen Hochheben der Ware verbunden . Ohnehin verhält es sich heute zumeist so, dass die Kassiererin den Preis von grösserer bzw. schwerer Ware entweder manuell eintippt oder der Kunde die Packung selber kurz hochhebt und die Kassiererin nur den Hand-Scanner bedienen muss. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer eigenen Aussage nicht 8 h täglich an der Kasse sitzt, sondern sie zwischendurch mit anderen Arbeiten, so dem Auffüllen von Regalen, beschäf tigt ist. 5.3
Im Ergebnis ist auch in Bezug auf das rheumatologische Gutachten festzustel len, dass dieses umfassend und nachvollziehbar erscheint. Das rheumatologisch-psychiatrische Gesamtgutachten stellt für die Rentenbeurteilung grundsätzlich eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage dar. In zeitlicher Hinsicht ist indes zu beachten, dass der Zeitpunkt der Begutachtung schon relativ weit zurück liegt, konkret erfol gte diese im Juni 2008, derweil die angefochtene Verfügung vom Januar 2012 datiert. Während der Zeitspanne von mehr als 3,5 Jahren, welche zwischen Begutachtungs- und Verfügungszeitpunkt liegt, kann eine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausgeschlossen werden. Einen k onkrete n Anhaltspunkt für eine solche Verschlechterung bildet der Bericht von Dr. E.___ vom 1 8. Oktober 2012 , der als neue Diagnosen ein Karpaltunnelsyndrom rechts, myofasciale Beschwerden sowie ein Thoracic-out let-Syndrom aufführt, wobei die myofasciale Situation im Vordergrund zu sein scheine und die Zervik obrachialgien mit Schmerzausbreitung schon länger bestünden . Dr. E.___ empfiehlt aufgrund der Situation der Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Operation ( Urk. 13/2) . Aufgrund dieser Einschätzungen des behandelnden Neurologen – wie eben auch mit Blick auf die lange Zeitspanne
zwischen Begutachtungs- und Verfügungszeitpunkt
- drängen sich im vorlie genden Fall ergänzende medizinische Abklärungen in Bezug auf den Zeitraum nach der Begutachtung auf.
Im Übrigen stellt sich die Beschwerdeführerin offenbar auf den Standpunkt, dass mit dem Untersuchungsbericht von Dr. E.___
die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des Z.___ nachgewiesen sei . Diesbezüglich ist aber darauf hinzuweisen, dass die fragliche Untersuchung
mehr als vier Jahre nach der Begutachtung statt fand, weshalb Zweifel an der Zuverlässigkeit derselben nicht angebracht sind. 5.4
Zusammenfassend erscheint der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Datum der gutachterlichen Exploration am 12./13./1 6. Juni 2008 als genü gend abgeklärt. Für die Zeit danach sind aus somatischer Sicht
weitere Abklärungen ange zeigt. In diesem Sinne ist die Sache zur Durchführung einer Verlaufsbegutach tung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, was zur teilweisen Gutheis sung der Beschwerde führt. 6.
6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1 ‘ 000.-- festgelegt. Eine Gerichtsge bühr von Fr. 600.-- er scheint vorliegend als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin voll umfänglich. Sie hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 6.2
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat sodann Anspruch auf eine Prozessentschä digung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Pro zessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts pflege erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 27. Januar 2012 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklä rung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger CA/GI/IKversandt
E. 4 5). Mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2008 äusserte sich die Versicherte
zu den Ergebnissen des Gut achtens ( Urk. 8/52). In einer weiteren Stellungnahme vom 2 4. Januar 2009 kam der RAD -Arzt , Prof. Dr. med.
C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie , zum Schluss, es sei eine psychiatrische Standorteinschätzung durch den RAD angezeigt ( Urk. 8/67/5). Der mit der betreffenden Beurteilung beauf tragte RAD-Arzt pract. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, erstattete gesützt auf seine Untersuchung vom 2 8. April 2009 am 1 8. Mai 2009 seinen Bericht , gemäss welchem bei der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsunfä higkeit von 40 % auszugehen sei ( Urk. 8/56). Auf dieser Grundlage sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 4. März 2010
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 49 % mit Wirkung ab 1. September 2008
eine Viertelsrente
zu ( Urk. 8/68 ; Urk. 8/73 ). Des Weiteren hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid vom 1 1. März 20
E. 07 fest, wonach kein Anspruch auf Umschulung bestehe ( vgl. Verfügung vom 5. November 2009; Urk. 8/69).
E. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztli che und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da zu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä tigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00267 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Giger Urteil vom
26. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1969, von Beruf Kassiererin bei der Y.___ , meldete sich im Oktober 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte die medizinischen und erwerblichen Abklärungen durch und zog einen IK-Auszug ( Urk. 8/9), einen Arbeitgeberbericht (8/12), sowie Berichte der behandelnden Ärzte bei ( Urk. 8/8/5; Urk. 8/13-14). Mit Vorbescheiden vom 1 1. bzw. 1 2. März 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit , es bestehe kein Anspruch auf Kostengutsprache für eine Umschulung bzw. auf eine Invaliden rente ( Urk. 8/17-18). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Hajek Saxer, erhob am 2. April 2007 Einwand ( Urk. 8/19). Am 2 3. August 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei eine medizinische Abklärung erforder lich und gab beim Z.___ ein polydisziplinäres Gu t achten in Auftrag ( Urk. 8/26), welches am 1 8. August 2008 erstattet wurde ( Urk. 8/45).
Darin kamen die Gutachter zum Schluss, die Versicherte könne ihre angestammte Tätigkeit wie auch eine allfällige Verweistätigkeit grundsätzlich vollschichtig ausüben.
Die IV-Stelle legte in der F olge das Dos sier ihrem Regio nalen Ärz t lichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor.
In einer Stellungnahme vom
1 6. September 2008 (bestätigt mit Stellungnahme vom 5. Januar 2009) erklärte n
Dr. med. A.___ , Facharzt Innere Medizin und Dr. med. B.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Manuelle Medizin , auf das Z.___ -Gutachten könne abgestellt werden ( Urk. 8/67/ 4- 5). Mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2008 äusserte sich die Versicherte
zu den Ergebnissen des Gut achtens ( Urk. 8/52). In einer weiteren Stellungnahme vom 2 4. Januar 2009 kam der RAD -Arzt , Prof. Dr. med.
C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie , zum Schluss, es sei eine psychiatrische Standorteinschätzung durch den RAD angezeigt ( Urk. 8/67/5). Der mit der betreffenden Beurteilung beauf tragte RAD-Arzt pract. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, erstattete gesützt auf seine Untersuchung vom 2 8. April 2009 am 1 8. Mai 2009 seinen Bericht , gemäss welchem bei der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsunfä higkeit von 40 % auszugehen sei ( Urk. 8/56). Auf dieser Grundlage sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 4. März 2010
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 49 % mit Wirkung ab 1. September 2008
eine Viertelsrente
zu ( Urk. 8/68 ; Urk. 8/73 ). Des Weiteren hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid vom 1 1. März 20 07 fest, wonach kein Anspruch auf Umschulung bestehe ( vgl. Verfügung vom 5. November 2009; Urk. 8/69). 1.2
Gegen den Rentenentscheid vom 2 4. März 2010 erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 2 2. April 2010 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht ( Urk. 8/75/3-8) , wobei sie unter anderem beantragte, es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen. Mit Beschluss vom 2 1. Juni 2010 ( Urk. 8/77/1-4) eröffnete das Sozi alversicherungsgericht , die Versicherte müsse ernsthaft damit rechnen, dass das Gericht im Rahmen der Urteilsfä llung nicht auf den RAD-Bericht
O.___ abstelle, sondern auf das Gutachten des Z.___ . Für die Versicherte könnte so eine reformatio in peius, also gar kein Leistungsanspruch mehr resultieren. Mit Ein gabe vom 2 5. Juni 2010 zog die Versicherte ihre Beschwerde zurück ( Urk. 8/78/4) , woraufhin der Prozess am 2 6. August 2010 als erledigt abge schrieben wurde ( Urk. 8/78/1-3; Prozess Nr. IV.2010.00362). 1.3
Mit Vorbescheid vom 8. März 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom 2 4. März 2010 in Aussicht ( Urk. 8/90). Sie hielt fest, die fragliche Verfügung sei zweifellos unrichtig gewesen, weil fälschlicherweise nicht auf das Z.___ -Gutachten vom 1 8. August 2008, sondern auf den RAD- Untersuchungsbericht vom 1 9. Mai 2009 abgestellt worden sei ( Urk. 8/90). Die Versicherte erhob am 8. April 2011 Einwand ( Urk. 8/93). Am 2 7. Januar 2012 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids und hob die Rentenverfügung vom 2 4. März 2010 per Ende des der Zustellung folgenden Monats wiedererwägungsweise auf ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 9. Februar 2012 Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen; es sei ihr für das Beschwerdever fahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Hajek Saxer als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1) . In ihrer Ver nehmlassung vom 1 1. April 2012 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2012 angezeigt wurde ( Urk. 12). Bereits mit Eingabe vom 2 3. April 2012 hatte die Beschwerdeführerin dem Gericht das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie weitere Unterlagen zukommen lassen ( Urk. 9-11). Am 2 7. November 2012 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 1 8. Oktober 201 2 ( Urk. 13) ein , welcher der Beschwerdegegnerin am 1 4. August 2013 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den An spruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG) .
Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung be fugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beur tei lung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter die sen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann ab ändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind.
Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen
Voraussetzun gen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine
Invalidenrente auf dem Wege der Wieder erwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Re duk tion der Rente unter dem Titel "Wiedererwägung" kann nur bei Unvertret barkeit der ursprünglichen Rente nzusprache erfolgen, drohte die Wiedererwä gung in einer Vielzahl langjä hriger Rentenbezugsverhältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen vo raussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbestä ndigkeit formell zugesprochener Dauerleis tungen nicht vertrüge. Zurückhaltu ng bei der Annahme zweifelloser Unrichtig keit ist stets dann geboten, wenn der Wiedere rwägungsgrund eine materielle An spruchsvoraussetzung - wie hier di e Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elemen ten beruht, die notwendigerweise Ermess enszüge aufweisen. Eine vor dem Hin ter grund der seinerzeitigen Rechtspra xis vertretbare Beurteilung der invalidi täts mässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil 9C_621/2010 vom 2 2. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Ver sicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztli che und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da zu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä tigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
S treitig und zu prüfen ist, ob - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig ist. 3.
3.1
Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im Gutachten des Z.___
vom 1 8. August 2008 weit gehend vollständig zitiert ( Urk. 8/45/1-7) . Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. Ergänzend ist hier einzig noch auf den Therapiebericht von
D r. F.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und Psycho therapie, und G.___ , Psychologin FSP, vom 3. Juli 2008 ( Urk. 8/92) hinzuwei sen. Der Bericht erwähnt als psychosomatische Beschwerden: Schlaflosigkeit, Gedankenkreisen, zunehmend Verlust der Lebensfreude und des Lebenssinns, Gefühle der Nutzlosigkeit, häufige Suizidgedanken, Konzentrationsstörungen , Gefühle des Gelähmtseins, abwechselnd mit innerer Unruhe, häufige Kopfschmer zen. Die Beschwerdeführerin leide einerseits unter ihrer Unfähigkeit, auf ihre Umgebung emotional zu reagieren, andererseits mache ihre Überempfindlichkeit den Aufenthalt unter Menschen zeitweise zu r Qual. In Bezug auf die erhobenen Befunde wird in dem Bericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei meist sehr blass, wirke erschöpft, entmutigt, verbittert. Sie werde während der Therapiesit zung zunehmend unruhig, wechsle immer wieder die Sitzstellung. Im Gespräch kreise das Thema stets um Gefühle der Trauer und Wut über ihre Lebenssituation, die sie als ausweglos und ungerecht empfinde, sowie um die damit verbundene Ohnmacht und Demütigung. Der Beschwerdeführerin falle es derzeit schwer, auch nur ansatzweise positive Zukunftsperspektiven zu entwickeln. 3.2
3.2.1
Im Gutachten des Z.___
vom 1 8. August 2008 wer den folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ( Urk. 8/45/29) : - Überlastungstendomyopathien am rechten Vorderarm mit/bei - e ingeschränkter Dorsalextension rechte Hand (DD: okultes Ganglion) .
Unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind aufgeführt: - Ganzkörperschmerzsyndrom , mit/bei - Panvertebralsyn drom mit/bei: radiologisch wenig degenerativen Verände rungen; mediolateraler Diskushernie L4/5 und L5/S1 (MRI vom 01/2004); Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskulärer Insuffizienz; kli nisch keine Hinweise auf radikuläre Mitbeteiligung ; - diskrete m femoroacetabuläre m Impingement rechts mit/bei : radiologisch Osteophyt am medialen Kopf/Schenkelhalsübergang ; symmetrisch wei te m Gelenkspalt ; f unktionell beginnender Einschränkung ; - Hallux rigidus rechts bei Spreizfuss und Exostose Metatarsale I ; - Periarthrosis genu beidseits . 3.2.2
In Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit gelangt das Gutachten zum Schluss, ab 2003 sei aufgrund der Coxarthrose rechts sowie auch der erhobenen lumba len Wirbelsäulenbefunde die Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit oder auch für Tätigkeiten, welche ein längeres Stehen oder Gehen erforderten oder mit längerdauernden rückenergonomisch ungünstigen Zwangshaltungen einhergingen, nicht mehr gegeben. Ab 2005 sei auch die Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, welche fast ausschliesslich mit dem rechten Arm oder der rechten Hand ausgeübt werden müssten, nicht mehr gegeben. Unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen sei aber die Arbeits fähigkeit für die bisherige Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewe sen. Diese Arbeit sei weiterhin vollschichtig ausübbar. In Anbetracht der vor wiegend sitzend und praktisch ohne längeres Stehen und Gehen ausgeübten , sehr leichten körperlichen Tätigkeit an der Scannerkasse seien weder die Coxarthrose rechts noch der Hallux rigidus rechts limitierend. Die Überlas tungstendomyopathien des rechten Vorderarms könnten durch das Schieben der Waren über den Scanner mit dem rechten Arm erklärt werden, bedingt auch durch die schmerzhaft empfundene Dorsalextension des rechten Handgelenks. Aufgrund des Arbeitsplatzbeschriebes sei aber diese Tätigkeit intermittierend mit dem linken Arm oder beidhändig zur Entlastung möglich und zumutbar. Die thorakolumbalen Beschwerden wirkten sich am jetzigen Arbeitsplatz mit der Möglichkeit, kurzzeitig die Körperposition zu wechseln, und ohne längere Zeit in einer rückenergonomisch ungünstigen Zwangshaltung zu verharren, eben falls nicht limitierend aus, zumal auch höchstens leichte Gewichte vereinzelt und nicht repetitiv zu bewegen seien. Im Übrigen könne unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Kriterien auch eine allfällige Verweistätigkeit voll schichtig ausgeübt werden ( Urk. 8/45/34-35). 3.2.3
Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie , hielt im Zusammenhang mit den rheumatologischen Untersuchungsbefunden ( Urk. 8/45/38-40) fest , die gepfleg te normalgewichtige Versicherte habe sich in unauffälligem Allgemeinzustand präsentiert .
Gemäss Schilderung der einzelnen Schmerzorte habe sich mit der Zeit ein Ganzkörperschmerz summiert. Nebst Zeichen der belle indifférence habe sich vor allem bei der klinischen Untersuchung eine ausgeprägte Verdeut lichungstendenz bzw. ein demonstratives Verhalten mit Stakkato-Abwehrreak tionen, Verspannungen mit aktiver Gegeninnervation gezeigt. Davon abgesehen sei die Untersuchung lege artis durchführbar gewesen, die beschriebenen Befunde seien indes nur bedingt verwertbar . Der Barfussgang sei unauffällig gewesen. Im Stehen habe ein leichter Senkfuss rechtsbetont bestanden. Der Zehenstand rechts sei wegen des Hallux rigidus nicht durchführbar gewesen. Beim Fersengang hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt. Beim Blindstrich gang sei indes ein demonstratives Abweichen auf beide Seiten erkennbar gewesen. Der Becken- und Schultergürtel der Beschwerdeführerin sei horizontal, die Wirbelsäule im Lot.
Was die HWS-Beweglichkeit passiv betreffe, seien die Seitrotation und Lateralfle xion beidseits weniger als 1/3 eingeschränkt gewesen . Der Kinn-Ster num-Abstand habe bei maximaler Flexion/Extension 4/14 cm betragen ; eine exakte segmentale Untersuchung sei wegen aktivem Dagegensperren indes nur bedingt möglich gewesen. Palpatorisch seien keine klaren Irritationszonen nachweisbar gewesen. Die Muskulatur habe sich im gesamten Schultergürtel bereich und im Bereich der dorsalen Halsmuskulatur diffus druckdolent ohne anatomisches Korrelat präsentiert.
Was die Beweglichkeit thorakolumbal betreffe, s eien Lateralflexion und Flexion knapp 2/3 eingeschränkt gewesen. Ein Hyperextensionsschmerz habe nicht bestanden. Die Flexion nach vorn habe mit FBA 29 cm und Schober 10/13,5 cm betragen, anschliessen d sei ein Ziehen lumbal und im dorsalen Oberschenkel bereich eingetreten. Segmental aus der Bauchlage habe die Beschwerdeführerin dann eine Druckdolenz über sämtlichen Dornfortsätzen thorakolumbal angege ben, einen Bewegungsschmerz sämtlicher Segmente, eine paravertebrale Druck dolenz im ganzen thorakolumbalen Erector trunci sowie eine schmerzhafte, wenig adhärente Kibler’sche Hautfalte im oberen bis mittleren BWS-Bereich. Das Sa k roilia k algelenk sei altersnormal. Gluteal habe beidseits eine Druckdolenz ohne relevante Tendomyosen bestanden.
Im Bereich der oberen Extremitäten hätten sich die Schultergelenke symmet risch aktiv und passiv frei präsentiert . Widerstands- und Provokationsteste seien negativ gewesen. Palpatorisch hätten periartikuläre Druckdolenzen am Coracoid mit Pectoralis minor rechtsbetont und leicht ab Tuberculum minus bestanden sowie schmerzhafte Tendomyosen im Bereiche des Extensor carpi radialis brevis und wenig longus rechts. Die Ellbogen sei en artikulär frei gewesen. Im Bereich der Hände hätten sich inspektorisch keine Auffälligkeiten gezeigt. Die passive Dorsalextension rechts im Handgelenk werde von der Versicherten mit Schmerzangaben nicht zugelassen, in den übrigen Richtungen sei sie frei gewesen. Dabei bestünden aktuell kein e sicheren Zeichen für ein dorsales Handgelenksganglion. Das joint play zwischen Capitatum und Lunatum sei schmerzhaft gewesen . An der linken Hand hätten sich keine Auff älligkeiten gezeigt. Sämtliche übrigen Gelenke inkl. Binnenfunktion seien altersnormal gewesen.
Im Bereich der unteren Extremitäten seien die Hüftgelenke links frei und indo lent gewesen, rechts habe bei zunehmender Flexion bis etwa 110° zunehmender Widerstand von Seiten der Beschwerdeführerin mit angedeutetem Drehmann-Zeichen bestanden; die Innenrotation sei endphasig schmerzhaft etwa 1/3 ein geschränkt gewesen. Im Bereich der Oberschenkel-Adduktoren sei beidseits eine von der Beschwerdeführerin als extrem schmerzhaft bezeichnete starke Druck dolenz vorhanden gewesen, mit Ausstrahlungen bis in den Pes anserinus rechtsbetont. Die Kniegelenke inkl. femoropatellares Gleitlager seien funktionell altersnormal gewesen. Im Bereich der Füsse habe sich das obere Sprunggelenk unauffällig präsentiert. Rechts habe eine Druckdolenz im Bereich des Grossze hengrundgelenks bestanden. Auf Bitte der Beschwerdeführerin, dies nicht weiter zu untersuchen, sei lediglich das joint play vorsichtig ausgeführt worden, deut lich eingeschränkt verglichen mit links. Anzeichen für eine Überwärmung oder Schwellung hätten indes nicht bestanden.
Neurologischerseits hätten keine Reflexdifferenzen, Paresen oder Störungen der Oberflächensensibilität bestanden, mit Ausnahme einer geringen Hypästhesie des rechten Beins und deutlich im Bereich der rechten Grosszehe. Der La sègue und Stump-Test im Bereich der unteren Extremitäten sei en unauffäl l ig gewesen . 3.2.4
In seiner Beurteilung ( Urk. 8/45/41-43) führte Dr . H.___ aus , klinisch liessen sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund der beschriebenen Röntgenbilder sowie der Aktenlage ein Hallux rigidus rechts mit Exostose am Köpfchen Meta tarsale I und eine beginnende Einschränkung der Hüftbeweglichkeit rechts bei MRI-nachgewiesener Labrumläsion mit vermindertem Offset-Schenkelhals 01/2004 dokumentieren. Die an der I.___ vorgeschlagene Operation für die rechte Hüfte sei bisher wegen ablehnender Haltung der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt worden. Eine neue Beurteilung im Oktober 2007 bezüglich aller Probleme des Bewegungsapparats habe keine Empfehlung für ein konservatives Vorgehen betreffend die schmerzhafte Ein schränkung des rechten Grosszehengrundgelenks ergeben, dies vor allem unter Berücksichtigung der chronischen Schmerzerkrankung. Demgegenüber habe der behandelnde Orthopäde Dr. J.___ im April 2008 ein operatives Vorgehen (Arthrodese) empfohlen. Aus gutachterlich er Sicht sei für einen solchen Eingriff indes grosse Zurückhaltung geboten, einerseits wie bereits vom I.___ erwähnt unter Berücksichtigung des Ganzkörperschmerzsyndroms, andererseits auch wegen nicht durchwegs guten Resultaten bei fehlender Schmerzkrankheit. Was die rechte Hüfte betreffe, gelte das Gleiche. Beide Lokalisationen des Bewe gungsapparats beeinträchtigten die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Kassiererin bei der Y.___ nicht.
Die übrigen beschriebenen und beklagten Befunde seien schwieriger zu interpre tieren, dies wegen der erwähnten erheblichen Verdeutlichungstendenz bzw. einer eigentlichen Schmerzausweitung. Die Überlastungstendomyopathien des rechten Vorderarms könnten durch die Arbeitsplatzsituation ( Schieben der Ware über den Scanner ausschliesslich mit dem rechten Arm) erklärt werden, dies bedingt auch für die als schmerzhaft empfundene Dorsalextension des rechten Handgelenks mit aktiver Abwehrspannung. Ein eigentliches dorsales Handgelenksganglion sei klinisch nicht nachweisbar, typisch dafür wäre das sehr schmerzhafte joint play zwischen Capitatum und Lunatum. Diesbezüglich könne für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin bei der Y.___ eine qualitative Einschränkung für ausschliesslich den rechten Arm und die rechte Hand belastende Tätigkeiten erwähnt werden. Auf grund des Arbeitsplatzbe schrieb s sei aber diese Tätigkeit intermittierend mit dem linken Arm oder beid händig zur Entlastung rechts zumutbar. Im Weiteren erwähnenswert sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin diese Beschwerden in der Anamnese nicht angegeben habe und erst beim Nachfragen anlässlich der Untersuchung darauf zu sprechen gekommen sei.
Alle anderen übrigen beschriebenen Befunde des Bewegungsapparats könnten nicht 1:1 übernommen werden, da eine adäquate klinische Untersuchung wegen Stakkato-Abwehrspannungen, Gegeninnervationen, ausfahrenden Abwehrbe wegungen etc. nicht lege artis habe durchgeführt werden können.
Was die von Frau Dr. K.___ gegenüber der IV-Stelle festgehaltene Arbeitsunfähig keit von 50 % betreffe, sei bei dieser Beurteilung – wie schriftlich festgehalten – auch die psychosoziale und familiäre Situation mitberücksichtigt. Rein von Seiten des Bewegungsapparats seien lediglich die vorstehend angege benen qualitativen Einschränkungen anzugeben.
In Bezug auf die ebenfalls geäusserte Diagnose einer Fibromyalgie sei festzustel len, dass das geklagte Schmerzbild und insbeson dere der klinische Befund weit darüber hinaus gingen (praktisch jede Stelle am Körper sei schmerzhaft), so dass von einem eigentlichen Ganzkörperschmerzsyndrom gesprochen werden müsse. Aufgrund der Symptomatik seien auch keine griffi gen therapeutischen Massnahmen möglich oder gar erfolgversprechend für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Eine subjektiv gewünschte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit am jetzigen Arbeitsplatz sei insofern nicht möglich, als nach Angaben der Beschwerdeführerin alle Kassen gleich konstruiert seien, d.h., die Ware werde mit der rechten Hand vom Band über den Scanner geschoben. 3.2.5
Der psychiatrische Gutachter Dr. med . L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , führte im Zusammenhang mit den psychopathologi schen Befunden aus, das äussere Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin sei gepflegt, sie sei ihrem Alter entsprechend gekleidet, bewusstseinswach, sowie betreffend die Zeit, die eigene Person, den Ort und die Situation orientiert. Im Kontaktverhalten sei sie freundlich, kooperativ und auskunftsbereit gewesen. Der Rapport sei gut herstellbar gewesen, jedoch ausschliesslich auf einer etwas oberflächlichen Ebene. Die Beschwerdeführerin habe mit unauffälliger lauter sowie gut modulierter Stimme gesprochen. Sie sei in der Lage gewesen, sich in Schweizerdeutsch differenziert auszudrücken. Einzelne Fragen zu den ausser beruflichen Aktivitäten seien trotz mehrfacher Nachfrage nur vage beantwortet worden. Die Grundstimmung sei weitestgehend ausgeglichen gewesen, bei der Beschwerdeschilderung habe die Beschwerdeführerin zeitweise auch verärgert gewirkt. Sie habe beklagt, dass sie in der Vergangenheit nicht selten als Simu lantin bezeichnet worden sei und man ihre Beschwerden nicht ernst genommen habe. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei insgesamt nicht eingeschränkt gewesen, bei Themen fernab ihrer Beschwerden habe sie durchaus ein Lächeln und Humor gezeigt. Sie besitze einen deutlich appellativen Charakter , und es sei en ein ausgeprägtes Erklärungsbedürfnis der schmerzbedingten Einschrän kungen sowie eine Tendenz zur Symptomausweitung sichtbar geworden. Ein Leidensdruck sei dabei kaum spürbar gewesen; die Beschwerdeführerin habe bei der Beschwerdeschilderung vor allem verärgert gewirkt, aber nicht gequält oder von Schmerzen zermürbt. Es seien jedoch häufige Positionswechsel und andere nonverbale Schmerzäusserungen (z.B. schmerzverzerrtes Gesicht) aufgefallen. Während der Exploration sei sie auch mehrfach aufgestanden und im Untersu chungszimmer umhergegangen. Der formale Gedankengang sei geordnet und nachvollziehbar gewesen, inhaltlich auf die Beschwerdeschilderung und die eigenen Defizite fokussiert. Es seien dysfunktionale Bewältigungsmechanismen mit einer Tendenz zur Selbstlimitierung deutlich geworden. Relevante akzentu ierte Persönlichkeitszüge hätten sich nicht gefunden. Inhaltliche Denkstörungen mit wahnhaftem Erleben seien nicht zu eruieren gewesen. Die Gedächtnisfunk tionen sowie die Aufmerksamkeit, Konzentration und Intelligenz seien klinisch unauffällig gewesen, ebenso das Antriebsverhalten. Psychomotorisch habe die Beschwerdeführerin etwas unruhig gewirkt. Zwangsgedanken oder –handlungen hätten sich ebenso wenig eruieren lassen wie Ich-Störungen. Hinweise auf Wahrnehmungsstörungen oder Halluzinationen hätten nicht bestanden. Bei passiven Suizidwünschen mit deutlich appellativem Charakter könne eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung aktuell ausgeschlossen werden ( Urk. 8/45/2 7-28 ) . 3.2.6
In seiner Beurteilung hielt Dr. L.___ fest , im Rahmen der Exploration habe sich auf psychiatrischem Fachgebiet eine unauffällige Versicherte, ohne rele vante psychopathologische Befunde oder psychische Funktionsstörungen prä sentiert. Hinweise auf eine akute oder chronische psychische Erkrankung bestünden demgemäss nicht. Die Kriterien zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung würden bei der Beschwerdeführerin gemäss ICD-Klassifikation nicht erfüllt. Die vorherrschenden Beschwerden müssten entspre chend der ICD-Kriterien neben einem andauernden, schweren und quälenden Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Stö rung nicht vollständig erklärt werden könne, unter anderem ein emotionaler Konflikt sein, der schwerwiegend genug sei, um als entscheidender ursächlicher Faktor gelten zu können. Diese Kriterien seien bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Es ergäben sich keine Hinweise auf relevante innerseelische Konflikte oder Auffälligkeiten beim emotionalen Erleben, respektive bei der affektiven Schwingungsfähigkeit. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse jedoch von dysfunktionalen Bewältigungsmechanismen mit einer Tendenz zur Selbstlimi tierung ausgegangen werden, was die Prognose als ungünstig erscheinen lasse. Gemäss Austrittsbericht der M.___ vom 3 0. Juli 2005 bestünden bei der Versicherten in diagnostischer Hinsicht neben verschiedenen orthopädischen Diagnosen der Verdacht auf eine Symptomausweitung und ein Fibromyalgiesyndrom. Die somatoforme Schmerzstörung (=Fibromyalgiesyndrom) lasse sich anhand der ICD-Kriterien bei der Beschwer deführerin nicht diagnostizieren, wirke sich aus versicherungsmedizinischer Sicht in der Regel ohne psychiatrische Komborbidität zudem auch nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus, was heisse, dass eine Willensanstrengung zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre. Im Ergebnis könne bei der Beschwerde führerin weder eine psychiatrische Diagnose mit noch eine solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet mithin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/45/ 28-29 ). 3.3
Der RAD- Arzt pract. med . D.___ führte in seinem Bericht vom 2 8. April 2009 ( Urk. 8/56) folgende Diagnosen auf: - l eicht - bis mittelgradig e depressive Episode auf dem Hintergrund eines chroni schen Schmerzsyndroms mit Symtpomausweitung; - anamne s tisch Fibromyalgie; - anamne s tisch Panvertebralsyndrom bei breitbasiger mediolateraler Diskusher nie L4/L5; - beginnende Coxarthrose rechts.
Im Zusammenhang mit den psychopathologischen Befunden führte pract. med.
D.___ aus , bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine altersentspre chend gekleidete, freundliche, zugewandte Person. In ihrem Auftreten wirke sie leidend, sie sei mehrmals während des Untersuchungsgesprächs aufgestanden oder habe die Position gewechselt. Sie sei wach und allseits orientiert gewesen. Selber habe sie jedoch von einer verminderten Konzentrationsfähigkeit gespro chen und angegeben, dass sie oft zweimal laufen müsse, da sie Sachen ver gesse. Im psychiatrischen Gespräch sei en die Konzentrationsfähigkeit wie auch die Merkfähigkeit grobkursorisch gegeben und die Auffassung erhalten gewe sen. Es hätten keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen bestanden. Die Beschwerdeführerin habe subjektiv von Zukunftsängsten berichtet, ansonsten aber pathologische Ängste oder Zwänge verneint. Im Affekt habe sie leicht deprimiert gewirkt, die Schwingungsfähigkeit sei indes erhalten gewesen ;
s ie selber habe allerdings eine verminderte Frustra tionstoleranz bzw. eine erhöhte Reizbarkeit beschrieben. Bei der Beschwerde führerin komme es zu einer Reizüberflutung, was das Bedürfnis nach sozialem Rückzug erhöhe. Sie erlebe sich selber freud- und hoffnungslos , und oft würden Gefühle der Sinnlosigkeit auftreten. Eine akute Suizidalität werde von ihr aber aktuell verneint. Des Weiteren bestünden bei ihr Scham- und Schuldgefühle bezüglich der eigenen Insuffizienz , und es würde bei ihr ein Gefühl der Wertlo sigkeit auftreten. Sie leide ebenfalls darunter, dass sie sich nicht ernst genom men fühle. Der Antrieb sei nur leicht reduziert gewesen, schmerzbedingt mache ihr aber die konkrete Umsetzung von geplanten Vorhaben grosse Mühe. Sie beschreibe eine innere Nervosität und Unruhe.
In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt der RAD-Arzt fest, im Verlauf einer chronischen Schmerzsymptomatik habe sich bei der Beschwerde führerin ein depressives Zustandsbild leichter bis eher mittelgradiger Ausprä gung manifestiert. Im Vordergrund stünden dabei eine zunehmende Freud- und Hoffnungslosigkeit mit entsprechenden Zukunftsängsten, andererseits eine ver minderte Frustrationstoleranz, welche zu dysphorischen Reaktionsmuster n und zu einem sozialen Rückzug führten. Sie fühle sich wertlos , und es würden von ihr diesbezüglich deutliche Scham- und Schuldgefühle beschrieben. Die genannten Symptome führten bei erhaltener Motivation für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu einer Einschränkung der Durchhaltefähigkeit, der Belastbarkeit sowie der Anpassungsfähigkeit. Insgesamt könne davon ausge gangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit seit Aufnahme der ambulant-psychiatrischen Behandlung (September 2007) um rund 40 % einge schränkt sei. Das Arbeitsplatzprofil dürfte sich vor allem an allfällige n körperli che n Einschränkungen orientieren. 3. 4
Dr. E.___
hielt in seinem Arztbericht vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 13/2-3) fol gende Diagnosen fest : - CTS rechts, leicht bis mittelschwer ausgeprägt ; - komplexe zerviko-brachiale Schmerzen (an erster Stelle myosfasziale Schmer zen ); - leichtes Thoracic-outlet-Syndrom mitbedingt durch Verspannungen (CTS als möglicherweise unterhaltender Co-Faktor ).
In Bezug auf die weiteren Diagnosen verwies Dr . E.___ auf die bisherigen Einschät zungen der behandelnden Ärztin Dr. med. L. E. K.___ , FMH Physikali sche Medizin, Rehabilitation, spez. Rheumatologie.
In seiner Beurteilung führte Dr. E.___ aus, das nachgewiesene CTS erkläre die Beschwerden im Finger . Dass -
wie bei der Beschwerdeführerin der Fall - gerade Dig. III und Dig. IV besonders stark betroffen seien, sei nicht selten. Bezüglich des zerviko-brachialen Syndroms könne das CTS jedoch nur als Co-Faktor betrachtet werden. Häufig sehe man nach einer CTS-Operation auch eine deutli che Besserung bei einem zerviko-brachialen Syndrom. Man könne aber nicht im Voraus sagen, wie der Anteil des CTS sei. Bei der Beschwerdeführerin sei die Arbeitssituation sicher ungünstig mit häufige m Arbeiten an der Kasse bzw. mit Durchscannen von Waren. Für die Schmerzsymptomatik scheine hier die myofasziale Situation im Vordergrund zu stehen. Sodann könne klinisch eben falls ein gewisses Thoracic-outlet-Syndrom festgestellt werden. Insgesamt sei bei der Situation der Beschwerdeführerin eine Operation zu empfehlen. Mög licherweise könnten sich dann im Rahmen der dreiwöchigen Ruhephase die myofaszialen Spannungen etwas erholen. 4.
Gemäss den einleitend (E. 1.1) beschriebenen Voraussetzungen einer Wiedererwä gung stellt sich im Folgenden die Frage, ob bezüglich der ursprüng lichen Rentenverfügung inhaltlich von einer zweifellosen Un richtigkeit auszu gehen ist. Die mit Verfügung vom 2 4. März 2010 ( Urk. 8/68; Urk. 8/73) mit Wirkung ab 1. September 2008 gesprochene Viertelsrente stützt sich auf die Beurteilung von pract. med . D.___ , wonach bei der Beschwerdeführerin in jeder Tätigkeit von einer rund 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die Gründe , die zu dieser RAD-Standortbestimmung führten, sind nicht
nachvoll ziehbar . Am 1 8. August 2008 hatte das Z.___ sein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten erstattet , woraufhin der RAD ( Dr. med. A.___ , Facharzt Innere Medizin/ Dr. med. B.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Manuelle Medizin) in seinen Stel lungnahmen vom 1 6. September 2008 und 5. Januar 2009 erklärt hatte, auf das Gutachten könne abgestellt werden ( Urk. 8/67/4-5). In der Folge wurde auch noch von Seiten des psychiatrischen Sachverständigen
Prof. Dr. C.___ am 2 4. Januar 2009 eine Stellungnahme abgegeben. Darin führte der RAD-Arzt aus, die Auswirkungen des vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierten psy chischen Krankheitsbilds auf die Arbeitsfähigkeit seien bislang versicherungs medizinisch nicht schlüssig und nachvollziehbar dargestellt worden. Von daher sei eine psychiatrische Standorteinschätzung durch den RAD angezeigt ( Urk. 8/67/5). Die Einschätzungen von Prof.
Dr . C.___ erscheinen in doppel ter Hinsicht nicht nachvollziehbar. Einerseits war von Seiten des psychiatri schen Gutachters Dr . L.___ gerade kein Krankheitsbild beschrieben wor den, sondern dieser hatte von einer insgesamt unauffälligen Versicherten berichtet, ohne relevante psychopathologische Befunde oder psychische Funkti onsstörungen, welche Hinweise auf eine akute oder chronische psychische Erkrankung geliefert hätten. Andererseits wurde vom Gutachter auch eine klare Stellungnahme zur Arbeitsfähig keit abgegeben , dass nämlich auf psychiatri schem Fachgebiet weder eine Diagnose mit , noch eine solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne ( Urk. 8/45/28-29). Letztlich ist nicht ersichtlich, inwieweit das psychiatrische Teilgutachten rechtsfehlerhaft sein soll. Die Beurteilung, wonach bei der Beschwerdeführerin keine psychische Erkrankung bzw. k eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszumachen sei, ist jedenfalls schlüssig. Die Beschwerdeführerin machte zwar grundsätzlich zutreffend geltend, dass der Arztbericht F.___ / G.___ vom 3. Juli 2008 ( Urk. 8/92 ; vgl. E. 3.1 ) vom Gutachter nicht berücksichtigt wurde. Dieser Bericht besitzt für das vorliegende Verfahren indes ohnehin nur eine beschränkte Aus sagekraft, da er sich zur Frage der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht äussert. Er vermag schon deshalb keine Zweifel an der umfassenden zuverlässigen Beurteilung von Dr . L.___ zu erwecken .
Folglich ist bezüg lich der Nichtberücksichtigung des Berichts nicht von einem wesentlichen Man gel in der Begutachtung auszugehen. Davon abgesehen ist im Übrigen auch
die Standorteinschätzung von pract. med.
D.___
nicht in Auseinandersetzung mit dem betreffenden Arztbericht ergangen . Dies war offenbar gar nicht möglich, nachdem der B ericht gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/109/3) erst am 1 1. April 2011 Eingang in die IV-Akten fand .
Letzteres erscheint aufgrund der Chronologie der Akten plausibel (vgl. Aktenverzeichnis) .
D er Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei anzunehmen , dass dem RAD-Arzt
die Beurteilung von Dr. F.___ /
G.___ bekannt gewesen sei, kann somit nicht gefolgt werden. In keiner Weise nachvollziehbar ist , weshalb in dem RAD-Bericht eine Auseinandersetzung mit dem psychiatrische n Teilgutachten unterblieb . Wenn schon die RAD-Beurteilung anstelle der externen Begutachtung für den Renten anspruch hätte massgebend sein soll en , wäre eine fundierte Begründung unab dingbar gewesen, weshalb auf die Ergebnisse des psychiatrischen Teilg utachtens nicht abgestellt werden kann. Von Seiten pract. med.
D.___ wird jedoch mit keinem Wort auf das Gutachten eingegangen. Zusammenfassend ist festzustel len, dass das psychiatrische Teilgutachten umfassend und plausibel erscheint. Vom RAD-Arzt Prof. Dr. C.___ wurde diesem Gutachten die Be weiskraft mit einer geradezu unhaltbaren Begründung abgesprochen. Der Beweiswert der RAD-Standorteinschätzung wiederum erscheint deshalb erheblich einge schränkt, weil eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten nicht stattf and . Letztlich bestanden für die Durchführung der fraglichen RAD-Beurteilung gar keine sachlichen Gründe. All diese Umstände lassen vorliegend nur den Schluss zu, das s die einzig auf dem nicht beweistauglichen RAD- Bericht D.___ basie rende ursprüngliche Rentenverfügung als zweifellos unrichtig qualifiziert wer den muss . Deren wiedererwägungsweise Aufhebung durch die Beschwerdegeg nerin ist mithin zu Re cht erfolgt. 5.
5.1
Bei der Wiedererwägung einer formell recht skräftigen Verfügung oder eines
formell rechtskräftigen Einspracheen tscheides, sei es im Rahmen der substitu ierten Begründung bei Gelegenheit eine s Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) , sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezi fisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion
stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futur o einen rechtskonformen Zustand herzustellen ( Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV; BGE 110 V 291 E. 3 S. 293 ff.; Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, mus s die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies –
wie vorliegend - der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; Urteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2), sin d die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futur o zu prüfen (Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Es kann somit nicht mit der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprüngliche n Rentenverfügung sein Bewenden haben. Vielmehr ist wie bei einer materiellen Re vision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeit punkt der Verfügung od er des Einspracheentscheides zu ermitteln (in diesem Sinne auch Urteil I 859/05 vom 1 0. Mai 2006 E. 2.3), woraus sich die Anspruchsberechtigung und alle nfalls der Umfang des Anspruchs ergeben ( Art. 28 Abs. 2 IVG; Urteil 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E. 4.2.1). 5.2
Vorliegend ist somit zu prüfen, ob sich aufgrund der aktenmässig dokumentier ten Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Invaliditätsgrad zuverlässig ermitteln lässt . Im Zentrum steht dabei die Frage, ob – wie die Beschwerdegegnerin dies geltend macht – das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten des Z.___ vom 1 8. August 2008 eine beweiskräftige Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs ab 2012 darstellt. Was das psychiatri sche Teilgutachten betrifft, kann auf das unter E. 4 Gesagte verwiesen werden. Eine seitherige Veränderung des Gesundheitszustandes ist weder aktenkundig noch wird ein e solche geltend gemacht. Fraglich ist indes, ob dies auch für das rheumatologische Teilgutachten gilt. Die Beschwerdeführerin spricht diesem Gutachten jeglichen Beweiswert ab . Sie lässt zunächst vortragen, es sei unklar, wer genau das Gesamtgutachten verfasst habe. Die drei zeichnenden Ärzte seien allesamt weder Orthopäden und – was noch wichtiger sei – weder Rheumatolo gen oder Neurologen. Ihnen fehle somit die notwendige fachärztliche Qualifika tion. Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Zwar ist zutreffend, dass das Hauptgutachten von keinem rheumatologischen oder neurologischen Facharzt unterzeichnet wurde. Dies ist jedoch nicht entschei dend. Die rheumatologische Beurteilung basiert auf der Untersuchung von Dr. med . H.___ .
Dieser verfügt einerseits unbestrittenermassen über einen rheumatologischen Facharzttitel. Andererseits wurde dessen eigenhändig hand schriftlich unterzeichneter Untersuchungsbericht vom 8. Juli 2008 dem Haupt gutachten unmittelbar angegliedert ( Urk. 8/45/37-43) und ist auch vollständig im Hauptgutachten selber wiedergegeben ( Urk. 8/45/17- 24) .
Die Beschwerde führerin beanstandet sodann, dass der rheumatologische Gutachter Teile der Anamnese nicht beachtet habe . Von Seiten von Dr . K.___ seien eine Wirbelsäu lenfehlhaltung, eine muskuläre Dysbalance, eine S-förmige Skoliose, sowie eine Coxarthrose festgestellt worden. Diese Diagnosen habe Dr. H.___ mit keinem Wort erwähnt. Dasselbe gelte bezüglich der Diskushernie mit Kontakt zur Ner venwurzel L5 rechts sowie die breitbasige Diskushernie mit Verdrängung der S1-Wurzel nach dorsal sowie die Labrum-Läsionen.
Zu beachten sei sodann, dass der Gutachter sich mit den Berichten von Dr. K.___ nur s ehr rudimentär befasst und fälschlicherweise behauptet habe, von der behandelnden Ärztin seien auch psychosoziale und familiäre Faktoren mitberücksichtigt worden. E ntgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass all die von ihr zitierten Diagnosen von Dr . H.___ berücksichtigt wurden. Die mediola terale Diskushernie L4/5 und L5/1, die Wirbelsäulenfehlhaltung und die mus kuläre Insuffizienz werden in der Diagnoseliste im Zusammenhang mit dem Panvertebralsyndrom aufgeführt ( Urk. 8/45/29) . Die Labrum-Läsionen sind in der Beurteilung ( Urk. 8/45/41-42) und die Coxarthrose in der Stellungnahme der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/45/34) erwähnt. Schliesslich ist im Rahmen der Röntgenbefunde von einer diskreten rechtskonvexen Skoliose mit telthorakal die Rede ( Urk. 8/45/40) . Mit der Beschwerdeführerin ist sodann zwar darin einig zu gehen, dass nicht explizit ersichtlich ist, dass im Rahmen der Beurteilungen von Dr . K.___ psychosoziale oder familiäre Faktoren eine wesent liche Rolle spiel ten . Indes war die Vermutung der Gutachter nicht unangebracht .
Letztlich erscheint der Vorwurf der unzureichenden Auseinandersetzung mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte
nicht stichhaltig . Dies insbe sondere mit Blick darauf, dass das Gutachten sich in Bezug auf den zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab dem Jahr 2003 offensichtlich auf die diesbezüg lichen Angaben in den Akten stützt und damit implizit die damaligen Feststel lungen der behandelnden Ärzte anerkennt ( Urk. 8/45/34) . Was im Übrigen die gutachterliche Stellungnahme zur angestammten Tätigkeit betrifft, besteht kein Anlass , die Feststellung anzuzweifeln, wonach der Beschwerdeführerin das Durchscannen der Ware intermittierend mit dem linken Arm oder beidhändig zur Entlastung zumutbar ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdefüh rerin ist auch nicht von einer mindestens mittelschweren Tätigkeit auszugehen, weil sie zwischendurch 6er- Packungen mit 1,5-Liter-Flaschen ( oder ähnliches ) hochheben müsse. Das Schieben einer solchen Packung über den Scanner ist für die Kassiererin nicht mit einem eigentlichen Hochheben der Ware verbunden . Ohnehin verhält es sich heute zumeist so, dass die Kassiererin den Preis von grösserer bzw. schwerer Ware entweder manuell eintippt oder der Kunde die Packung selber kurz hochhebt und die Kassiererin nur den Hand-Scanner bedienen muss. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer eigenen Aussage nicht 8 h täglich an der Kasse sitzt, sondern sie zwischendurch mit anderen Arbeiten, so dem Auffüllen von Regalen, beschäf tigt ist. 5.3
Im Ergebnis ist auch in Bezug auf das rheumatologische Gutachten festzustel len, dass dieses umfassend und nachvollziehbar erscheint. Das rheumatologisch-psychiatrische Gesamtgutachten stellt für die Rentenbeurteilung grundsätzlich eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage dar. In zeitlicher Hinsicht ist indes zu beachten, dass der Zeitpunkt der Begutachtung schon relativ weit zurück liegt, konkret erfol gte diese im Juni 2008, derweil die angefochtene Verfügung vom Januar 2012 datiert. Während der Zeitspanne von mehr als 3,5 Jahren, welche zwischen Begutachtungs- und Verfügungszeitpunkt liegt, kann eine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausgeschlossen werden. Einen k onkrete n Anhaltspunkt für eine solche Verschlechterung bildet der Bericht von Dr. E.___ vom 1 8. Oktober 2012 , der als neue Diagnosen ein Karpaltunnelsyndrom rechts, myofasciale Beschwerden sowie ein Thoracic-out let-Syndrom aufführt, wobei die myofasciale Situation im Vordergrund zu sein scheine und die Zervik obrachialgien mit Schmerzausbreitung schon länger bestünden . Dr. E.___ empfiehlt aufgrund der Situation der Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Operation ( Urk. 13/2) . Aufgrund dieser Einschätzungen des behandelnden Neurologen – wie eben auch mit Blick auf die lange Zeitspanne
zwischen Begutachtungs- und Verfügungszeitpunkt
- drängen sich im vorlie genden Fall ergänzende medizinische Abklärungen in Bezug auf den Zeitraum nach der Begutachtung auf.
Im Übrigen stellt sich die Beschwerdeführerin offenbar auf den Standpunkt, dass mit dem Untersuchungsbericht von Dr. E.___
die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des Z.___ nachgewiesen sei . Diesbezüglich ist aber darauf hinzuweisen, dass die fragliche Untersuchung
mehr als vier Jahre nach der Begutachtung statt fand, weshalb Zweifel an der Zuverlässigkeit derselben nicht angebracht sind. 5.4
Zusammenfassend erscheint der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Datum der gutachterlichen Exploration am 12./13./1 6. Juni 2008 als genü gend abgeklärt. Für die Zeit danach sind aus somatischer Sicht
weitere Abklärungen ange zeigt. In diesem Sinne ist die Sache zur Durchführung einer Verlaufsbegutach tung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, was zur teilweisen Gutheis sung der Beschwerde führt. 6.
6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1 ‘ 000.-- festgelegt. Eine Gerichtsge bühr von Fr. 600.-- er scheint vorliegend als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin voll umfänglich. Sie hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 6.2
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat sodann Anspruch auf eine Prozessentschä digung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Pro zessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts pflege erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 27. Januar 2012 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklä rung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger CA/GI/IKversandt