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IV.2012.00258

MEDAS-Gutachten überzeugend, Persönlichkeitsstörung nach jahrzehntelangem Drogenkonsum, Gewährung eines leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen

Zürich SozVersG · 2013-08-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1 X.___, geboren 1968, gelernter Maler, meldete sich am 1 5. Sept ember 1989 wegen Rückenbeschwerden bei der Ausgleichskasse des Kantons Y.___, Invalidenversicherung, zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 9/1). Im Rahmen der Abklärung der beruflichen

Eingliede rungsmöglichkeiten kam die IV-Regionalstelle Y.___ zum Schluss, dass die berufliche Situation des Versicherten geregelt sei (Urk. 9/13) . D eshalb wurden keine Eingliede rungsmassnahmen ergriffen . 1.2 Am 1 0. Juni 1991 meldete sich der Versicherte erneut bei der Ausgleic hskasse des Kantons Y.___, Invalidenversicherung, zum Leistungsbezug (Berufsbe ratung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 9/1 4). Mit Verfügung vom 1 9. Februar 1992

wurde ihm Kostengutsprache für eine Umschulung zum technischen Kaufmann erteilt (Urk. 9/29 und Urk. 9/31) . M it Verfügung vom 1 8. Mai 1995

wurde festgestell t, dass

X.___ beruflich angemessen eingegliedert sei, und das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab geschrieben (Urk. 9/46). 1.3 Am 2 6. Februar 1999 meldete sich X.___

ein weiteres Mal bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, zum Leis tungsbe zug (Berufsberatung, Hilfsmittel, medizinische Eingliederungsmassnahmen) an

(Urk. 9/53) . Mit Verfügungen vom 2 3. Januar 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten

mit Wirkung ab 1. Januar 2000 bis 3 0. April 2001 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %

- eine ganze und mit Wirkung ab 1. Mai 2001 bis 3 0. Juni 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine befristete halbe Rente zu (Urk. 9/124). 2. Am 8. Mai 2008 meldete

sich X.___

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/128). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 0. Mai 2008, Urk. 9/132) erstellen, holte den Arbeitgeberbericht der E.___ vom 3 0. Mai 2008 (Urk. 9/133/4-9), den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vo m 9. Juni 2008 (Urk. 9/134/2-7) und den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Juni 2009 (Urk. 9/142/2-3) ein . Am 2 5. Juni 2009 teilte die IV-Stelle de m Versicherten mit, dass berufliche Massnahmen vorliegend nicht möglich/nötig seien (Urk. 9/144). Mit Vorbe schei d vom 5. Januar 2010 stellte sie

X.___ die Abweisung seines Rent enbegehrens in Aussicht (Urk. 9/148) . Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Februar (Urk. 9/153) respektive 2 3. Februar 2010 (Urk. 9/157)

Einwand . Am 3. Juni 2010 wurde seite ns von B.___

eine Berichtigung des Arbeitgeberberichts vom 3 0. Mai 2008 (vgl. Urk. 9/133/4 -9) eingereicht (Urk. 9/164). D araufhin zog die IV-Stelle den an Dr. Z.___ gerichteten Bericht des Instituts für Anästhesiologie des C.___ vom 2 7. April 2010 (Urk. 9/165/2), den Bericht des Instituts für Angiologie des C.___ vom 2 1. Oktober 2010

(Eingangsdatum; Urk. 9/172/1-5), den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, vom 1 6. November 2010 (Urk. 9/177), die Austrittsverfügung der E.___ vom 2 1. Mai 2010 (Urk. 9/179/3) sowie den Bericht des Spitals F.___ vom 2 9. Dezember 2010 (Urk. 9/183/5-6) bei. Zudem liess sie einen weiteren Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 1. April 2011, Urk. 9/196) erstellen, gab bei der Medizinischen Abklä rungsstelle

G.___ (MEDAS

G.___) ein polydisziplinäres Gut achten in Auftrag, das am 2 5. November 201 1 er st attet wurde (Urk. 9/205), und holte den Bericht der H.___ vom 2. August 2011 (Urk. 9/209) ein. Mit Verfügung vom 1 2. Januar 2012 wies die IV-Ste lle das Rentenbegehren von X.___

– ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 % bzw. 32 %

- ab (Urk. 2). 3 .

Hiergegen erhob X.___ am 1. Februar 2012 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, die Verfügung vom 1 2. Januar 2012 sei aufzuheben und es sei ih m eine Rente zuzusprechen. Weiter

verlangte er volle Akteneinsicht (Urk. 1 /1). Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 13. April 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 1 5. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 16). Mit Schreiben vom 2 9. August 2012 erklärte der Beschwe rdeführer, dass der von der Beschwerde gegnerin vorgenommene Einkommensvergleich falsch sei (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin teilte am 1 3. September 2012 mit, da ss sie auf eine Stel lungnahme hier zu verzichte (Urk. 21). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Hausarzt Dr. Z.___ erhob in seinem Bericht vom 9. Juni 2008 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigke it (1) eine reaktive Depression/einen Erschöpfungszustand, bestehend seit 2 1. Januar 2008, (2) ein Lumbovertebral syndrom mit Ausstrahlung in beide Beine, seit ca. 1989, und (3) ein radikuläres Reizsyndrom C7 bei Diskushernie C6/C7 rechts, seit 199 4. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine. In seiner zuletzt ausge übten Tätigkeit als Verwaltungssekretär sei der Beschwerdeführer von unbe kannt bis zum 2 0. Januar 2008 zu 30 % arbe itsunfähig gewesen. Vom 2 1. Januar bis zum 3 0. April 2008 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen. Seit dem 1. Mai 2008 bis auf Weiteres sei von einer Arbeits unfähigkeit von 70 % auszugehen (Urk. 9/134/2). 2.2

Psychiater Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 2. Juni 2009 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht organische Insomnie bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F51.0), bestehend seit Monaten. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit erwähnte er keine . Der Beschwerde führer habe eine schmerzbedingte schwere Schlafstörung, welche seine kogniti ven Fähigkeiten und die Arbeitsfähig keit stark beeinträchtigen würden, entwi ckelt. Nach Einleitung einer entsprechenden Therapie sei die Problematik funk tionell behoben, die Therapie könne durch den Hausarzt weitergeführt werden (Urk. 9/ 142/2-3) . 2.3

Psychiater Dr. D.___ hielt in sein em Bericht vom 1 6. November 2010 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwerste Schmerzsymptomatik, bisher unbeein flussbar, seit Operation einer z ervikalen Diskushernie im Jahr 2000 fest . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), bestehend sei t Sommer 200

9. Dr. D.___ erklärte, dass die Somatiker zu den Fragen betreffend Arbeitsfähigkeit Stellung nehmen müssten, da die depressive Verstimmung sekundärer Ätiologie sei (Urk. 9/177). 2.4

Dr. med . I.___, Facharzt fü r

Angiologie FMH und Leitender Arzt Angiologie des Spital s F.___, stellte in seinem B ericht vom 2 9. Dezember 2010 folgende Di agnose n m it Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 9/183/5) : (1) b elastungsabhängige Beinschmerzen multifaktorieller Gene se (2) eine peripher arterielle Verschlusskrankheit Stadium II a beidseits - Status nach PTA A. ili aca

communis beidseits 3. Mai 2010 - aktuell: 50%ige Rests tenose A. ili aca

communis l inks und 30%ige Stenose A. ili aca

communis rechts - RF: Nikotinabusus, Dyslipidämie (3) ein chronisch lumbovertebragenes und zervikozephales Sch mer z syndrom

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. Dr. I.___ gab an, der Beschwerdeführer sei aus angiologischer Sicht für eine sitzende und stehende Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Hinsichtlich des chro nischen ve rtebragenen Schmerzsyndroms sei aber ergänzend noch eine Beur teilung an der H.___ sinnvoll (Urk. 9/183/6). 2.5

Die behandelnden Ärzte des Wirbelsäulenteams an der H.___ diagnos tizierten in ihrem Bericht vom 2. August 2011 ein chronisches Lum balsyndrom bei Segmentdegen e ration L1/2 mit Modic Veränderungen Typ I-II. Als Nebendiagnosen stellten sie (1) ein e peripher arterielle Verschlusskrankheit Stadium I links und rechts, (2) ein Zervikalsyndrom und (3) eine Epicondylitis

humero-radialis beidseits. Der Beschwerdeführer sei für nicht belastende Tätig keiten, das heisst ohne repetitives Heben von Gegenständen über 5-10 kg und eine möglichst abwechselnd sitzende/stehende bzw. sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit gelegentlich aufzustehen im Prinzip voll arbeitsfähig (Urk. 9/209). 2. 6

2. 6 .1

In der polydisziplinären Expertise vom 2 5. November 2011 hielten die MEDAS-Gutachter folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/205/32-33) : (1) eine Polytoxikomanie (Rohypnol, Morphin, Cannabis; ICD-10: F19.2) mit Restzu stand mit Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F19.71) (2) e ine chronische Schmerzs törung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD- 10: F45.41) (3) e in panvertebrales Schmerzsyndrom, vorwiegend zervikal und lumbal - Status nach Spondylodese C6/7 März 2000 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung nach Implantat -Bruch 9. Okt o ber 2000 - ausgeprägte degenerative Veränd erungen C3/4 und C6/7 (Spondylose) - eine Osteochondrose / Diskopathie L1/2 (MRI vom 2. Au gust 2011) - eine ausgeprägte Tendenz zu einem generalisierten unspezi fi schen Sch merzsyndrom: Kriterien für

eine Fibromyalgie formal erfüllt Diagnosen ohne wesentl i che Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit seien : (1) eine p eriphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I beidseits - b ei leichte r bis mittelschwerer Ste nosierung der A. iliaca

communis beidseits - Status nach Angioplastie der A. iliaca

communis beidseits am 3. Mai 2010 - ka r diovaskuläre Risikofaktoren:

persistie re nder Nikotinabusus, Dyslipidämie (2) g eneralisierte

Ellbogenschmerzen beidseits - aktuell ohne Hi n weise auf eine Epicondy l opathia

humeri

radialis oder ulnaris - DD im Ko n text des generalisierten Sch m erzsyndroms (3) ein Status nach mittelgradiger D epression (ICD-10 F. 32.1) (4) vergrösserte

Lymphknoten am Nacken rechts, kontro llbedürftig 2.6 .2

Die MEDAS-Gutachter erklärten, dass dem Beschwerdeführer die ursprünglich gelernte Tätigkeit als Maler weiterhin nicht zumutbar sei. Die nach d er Umschulung zum kaufmännischen Sachbearbeiter zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter/ Betriebsangestellter beim B.___ sei

ihm noch mit einer Arbeitsfähigkeit von 60 % zumutbar. Die vor liegenden psychischen Störungen, nämlich eine jahrelange Polytoxikomanie mit Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung und eine invalidisierende chro nische Schmerzstörung, würden verschiedene Aktivitäts- und Partizipations störungen bewirken. Insbesondere seien die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit mittelgradig beeinträchtigt, während die übrigen Fähigkeiten mehrheitlich leichtgradig eingeschränkt seien. Bei körperlich adap tierten Verweistätigkeiten, also bei körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten mit ge legentlichem Heben von höchsten s

10 kg bis Gürtelhöhe und von maximal 5 kg bis Schulterhöhe, ohne Arbeiten mit ständigen Rotationsbe wegungen des Oberkörpers bzw. Kopfes, ohne häufige Arbeiten auf und über Schulterhöhe, ohne das Begehen von Leitern, Gerüsten und unebenem Boden über längere Zeit sowie ohne repetitive Tätigkeiten mit Vibrationen bestehe aus den gleichen psychiatrischen Gründen ebenfalls eine Arbe itsfähigkeit von lediglich 60 % (Urk. 9/205/33).

Die rheumatologisch geschätzte Arbeitsfähigkeit gelte seit dem Abschluss der Rehabilitation nach der

Halswirbelsäulen-Operation, also seit April 200 1. Gemäss psychiatrischer E inschätzung dürfte die Persönlichk eitsänderung bereits vor 10 bis 20 Jahren eingesetzt haben. Der entspr echende Einfluss auf die Arbeit s fähigkeit lasse sich aber im Verlauf nicht seriös rekapitulieren. Auf grund der Aktenlage, auch wenn diese aus ps ychiatrische r Sicht dürftig sei, erschei n e es aber als überwiegend wah rscheinlich, dass bereits ab 1999 eine psychisch beding te Einsc h r änkung der Arbeit sfähig keit vorgelegen habe. Die Höhe dieser Einsc h r änkung sei aufgrund zu knapper ps ychiatris c her Befunde zwar nicht si cher einzuschätzen, eine bereits 1999 bestehende Arbeit s unfähig keit von 40 % sei aber als wahrscheinlich anzunehmen (Urk. 9/205/34). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer wurde vorliegend von der MEDAS G.___ für die streitigen Belange umfassend – das heisst in internistisch er, rheumatologisch er, angiologischer und psychiatrischer Hinsicht – untersucht . Das MEDAS-Gut achten vom 2 5. November 2011 wurde

in Kenntnis und Auseinandersetzung m it den Vorakten abgegeben (Urk. 9/205). 3.2 3.2.1

Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie sowie Physikalische Medi zin und Rehabilitation FMH, hat im rheumatologischen MEDAS-Fachgutachten vom 5. September 2011 detaillierte und nachvollziehba re Be funde erhoben und Diag nosen gestellt und bei seiner Unte rsuchung unter anderem auch bildgebende

Erhebung en

veranlasst . Er hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die medizinischen Zustände und Zusammenhän ge hat er einleuchtend darge stellt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet . Auf seine (auch retrospektive) Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien, hinsichtlich kör perlich leichten angepassten Tätigkeit en unter den in E. 2.6.2 aufgeführten Bedingungen indessen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, kann daher abgestellt werden (Urk. 9/205/52-59). 3.2.2

Dr. J.___ Einschätzung betreffend Arbeitsfähigkeit deckt sich weitgehend mit derjenigen aus dem Bericht der be handelnden Ärzte des Wirbelsäulenteams an der

H.___ vom 2. August 2011, die den Beschwerdeführer in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit ebenfalls als voll arbeitsfähig beurteilten (vgl. E. 2.5).

Hausarzt Dr. Z.___ hat die von ihm im Bericht vom 9. Juni 2008 attestierte Arbeitsunfähigkeit im Übrigen nicht hinreichend begründet . Insbe sondere hat er nicht plausibel dargelegt, weshalb die Rückenschmerzen ab März 2008 wieder zugenommen haben sollen. Zu berücksichtigen ist auch, dass Hausärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, womit ihre Einschätzungen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .

Zudem schlug Dr. Z.___

selbst vor, dass

– wenn die Arbeitsfähigkeit in nächster Zeit nicht verbessert werden könne - eine neuerliche rheumatologische und psychiatrische Beurteilung vorgenomm en werden müsse (Urk. 9/134/7). Dem Hinweis des Beschwerdeführers, er habe Wasser in der rechten Schulter, ging MEDAS-Gut achter Dr. J.___ nach. Er konnte dabei jedoch eine aktuelle

Schulterpathologie ausschliessen (Urk. 1/1 S. 1, Urk. 9/205/57). Weiter konnte Dr. J.___ offensicht lich – wie sämtliche in diesem Verfahren involvierten Ärzte – trotz sorgfältiger Untersuchung ke ine Senkfüsse feststellen (Urk. 12 S. 2) . Nachdem PD Dr. med. K.___, Teamleiter Wirbelsäule der H.___, im Bericht vom 2 0. M ärz 2001 ventral im überbrückenden Osteophyten noch einen Spalt erk annt hatte (Urk. 9/90/3), konnte derselbe Arzt de n damaligen Befund in sei nem Bericht vom 2 5. April 2002 nicht mehr

bestätigen (Urk. 12 S. 3, Urk. 9/101/4). 3. 3

3.3 .1

Auch Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Angiologie FMH, hat im angiologischen MEDAS-Fach gut achten vom 1. September 2011 detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben. Die geklagten Beschwerden hat er berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinanderge setzt . MEDAS-Gut achter Dr. L.___ erklärte, aufgrund der Anamnese sei anzunehmen, dass die Schmerzen im Bereich Gesäss und Beine beidseits auch 2010 nicht vorwiegend durch die periphere arterielle Verschlusskrankheit bedingt gewesen seien. Dazu passe auch die Angabe des Beschwerdeführers, dass die damalige Angioplastie zu keiner nennenswerten Abnahme der Beinbeschwe rden geführt habe.

Er kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus angiologischer Sicht sowohl als Maler wie auch als Maschinist bzw. als Verkäufer oder kaufmännischer Ang e stellter voll arbeitsfähig sei (Urk. 9/205/ 37- 39). Diese Einschätzung ist ange sichts der vorliegenden Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen ohne Weiteres nachvollziehbar. 3.3. 2

Dr. L.___

Beurteilung bezüglich Arbeitsfähigkeit stimmt mit der Einschät zung des Angiologen

Dr. I.___

vom Spital F.___

überein (E. 2.4) .

Für d ie Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialver sicherungsgericht

sodann derjenige Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtene n Verwaltungsaktes – das heisst vorliegend am 1 2. Januar 2012 - gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Der Einwand des Beschwerdeführers, es seien in der Zwischenzeit noch weitere Krankheiten aufgetreten, die vorliegend zu berücksichtigen seien -

unter ande rem eine Arterienverkalkung

(Urk. 1 /1 S. 1) - geht deshalb fehl. Ausserdem hat der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht, trotz anderslautender Ankündi gung in der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2012 (Urk. 1 /1 S. 3), weder mit Replik vom 1 5. Mai 2012 (Urk.

12) noch mit Stellungnahme vom 2 9. August 2012 (Urk. 17) entsprechende Arztberichte nachgereicht . Darauf hin zu weisen bleibt indessen, dass es d em Beschwerdeführer selbstverständlich offen steht, die in der Zwischenzeit aufgetretenen, allenfalls invalidisierenden Beschwerden im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 3.4 3.4 .1

P ract . med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hat im psychiatrischen MEDAS-Fachgutachten vom 1. September 2011 eben falls detaillierte und nachvollziehba re Befunde erhoben und Diagnosen gestellt . Im Rahmen seiner Untersuchung hat er unter anderem auch ein sogenanntes Mini-ICF durchgeführt. Er hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. (Urk. 9/205/40-51). Psychiater M.___ führte

aus, der Beschwerdeführer habe während der psychiatrischen Exploration offen, aber immer wieder weitschwei fig und sprunghaft Auskun ft über sein Leben gegeben. Sein Leben sei sicher geprägt durch die Kindheit mit Mutter und Stiefvater, die offenbar alkoholab hängig gewesen seien. Auch seine Ehe mit eine r psychisch kranken Frau dürfte

ihn

deutlich belastet haben. Bereits früh (mit 12 Jahre n) habe er begonnen, Drogen zu konsumieren. Erst Cannabis, dann – noch minderjährig – Kokain. Cannabis konsumiere er auch heute noch (nach 30 Jahren), Kokain habe er wahrscheinlich während 12 bis 13 Jahre n konsumiert . Diese Dauer und pha senweise auch starke Intensität des Konsums dürf t en die Persönlichkeitsent wicklung des Beschwerdeführers deutlich beeinfluss t haben. Eine Persönlich keitsstörung könne aufgrund des frühen Drogenkon sum beginns nicht mehr diagnostiziert werden, eine Persönlichkeitsstörung bei fortgeführter Polytoxi komanie erscheine aber überwiegend wahrscheinlich. Bezüglich der Kriterien, die gemäss ICD-10 erfüllt sein müssten, seien eine reduzierte Fähigkeit zielge richtete Aktivitäten durchzuhalten (leicht), emotionale Labilität (leicht) und Aggressions ausbrüche sowie ein auffälliger Redefluss mi t Umständlichkeit (deutlich) zu nennen . Zum früheren Konsum von Kokain und heute nach wie vor Cann abis - wenn auch deutlich reduziert

- kämen

Morphine und Rohypnol . Diese würden im Sinne einer Sucht eingenommen, die auch iatrogen bedingt sei (Dr. J.___ bemerkte dazu, dass ihm die grosszügige Morphin- und Rohyp nolgabe unerklärlich sei und er dringend einen Entzug empfehle [ Urk. 9/205/58]) . Eine solche Drogenkon sumation habe in der Regel deutlich negativen Einfluss auf die kognitive Leistungsfähigkeit und Moti vation. Auch im Fall e des Beschwerdeführers sei dies als übe rwiegend wahrscheinlich anzu neh men. Der Drogenkon sum sei mittlerweil e so lange an dauernd, wen n auch mit wechselnden Substanze n, dass hier inzwischen von einer eigenständigen

Erk rankung gesprochen werden müsse (Urk. 9/205/45). Diese Darlegungen des MEDAS-Gutachters

M.___ sind gestützt auf die von ihm genannten Befunde

einleuchtend . Weiter legte er – anhand der von der Rechtsprechung diesbezüg lich aufgestellten Kriterien – auch überzeugend dar, weshalb die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als invalidisierend zu betrachten ist (Urk. 9/205/47). Seine Einschätzung, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht (aktuell) 60 % betrage, ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar. 3.4.2

Bezüglich seiner retrospektive n Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fügte Psychia ter M.___ am Ende seines Gutachtens noch an, dass eine Einschrän kung der Leistungsfähigkeit ab 1999 zwar wahrscheinlich, aber nicht sicher belegbar

sei (Urk. 9/205/49) . In der Tat erkannte Psychiater Dr. A.___

beim Beschwerdeführer am

2. Juni 2009

einzig eine nicht organische Insomnie bei chronischen Schmerzen, die seinen Ausführungen zufolge offensichtlich (nur) zu einer vorübergehenden Einschränkung d er Arbeitsfähigkeit geführt hatte (Urk. 9/142/2 -3) . Dr. D.___, der am 1 6. November 2010 eine schwerste Schmerzsymptomatik sowie eine mittelgradige Depression diagnostiziert hatte, verwies hinsichtlich der Fragen zur Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilung der Somatiker . Er ging also offenbar davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 9/177). Aufgrund dieser Berichte der beiden behandelnden Psychiater kann eine erhebliche

(andauernde) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen vor dem 1 6. November 2010 (Datum der Berichterstattung von Dr. D.___) –

nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad –

nicht als überwiegend wahr scheinlich betrachtet werden (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). Zu diesem Schluss kam letztlich anscheinend auch MEDAS-Gutachter M.___, der erklärte, spätestens am 1 6. November 2010 hätte eine deutliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 40 % bis 50 % geg eben sein müssen (Urk. 9/205/49). 3.5

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer seine ursprüngliche Tätigkeit als Maler weiterhin nicht zumutbar ist. Das gilt ebenso für mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten. In seiner nach der Umschulung zum technischen Sachbearbeiter zuletzt ausgeübte n Tätigkeit al s Sachbearbeiter/ Betriebsangestellter sowie b ei körperlich leichten, wechselbelas tenden Verweis tätigkeiten mit gelegentlichem Heben von höchstens 10 kg bis Gürtelhöhe und von maximal 5 kg bis Schulterhöhe, ohne Arbeiten mit ständi gen Rotationsbewe gungen des Oberkörpers bzw. Kopfes, ohne häufige Arbeiten auf und über Schulterhöhe, ohne das Begehen von Leitern, Gerüsten und unebenem Boden über längere Zeit sowie ohne repetitive Tätigkeiten mit Vib rationen besteht seit dem 1 6. November 2010 aus psychiatrischen Gründen

eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 9/205/33). Von derselben medi zinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ging grundsätzlich auch die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 9/210/8 und Urk. 2). 4. 4.1

4.1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der am 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühes tens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähig keit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähig keit genügt nicht. Umge kehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Per son tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (über zeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentli cherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfä higkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spe kulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .). 4.1.2

Eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % in der nach der Umschulung ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter/Betriebsangestellter ist vorliegend vor dem 1 6. November 2010 medizinisch nicht ausgewiesen (vgl. E. 3.2.2 und E. 3.4.2) . Ab diesem Zeitpunkt betrug die Arbeitsu nfähigkeit indessen ununterbrochen mindestens 20 % (bzw. exakt 40 %), weshalb das Wartejahr dann zu eröffnen ist . Da der Beschwerdeführer sich im Übrigen bereits am 8. Mai 2008 bei der Beschwer degegnerin angemeldet hatte, ist der hypotheti sche Rentenbeginn im November 2011, das heisst

ein Jahr nach Beginn der 40%igen Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.2 4.2.1

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen.

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs

– also im November 2011 - massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).

Der Beschwerdeführer, der von der Beschwerdegegnerin zu Recht als im Gesund heitsfall

voll erwerbstätig qualifiziert wurde, arbeitete zuletzt seit dem 1. Januar 2006 als Verwaltungssekretär (20%-Pensum) und Materialverant wortlicher für Lehrmittel (50%-Pensum) bei B.___ (Urk. 9/133/15 und Urk. 9/179 /3). Dieses Anstellungsverhältnis wurde aufgrund der krankheitsbedingten Absenzen des Beschwerdeführers per 3 1. Augu st 2010 aufgelöst . Gemäss Lohnabrechnung von Mai 2008 verdiente er pro Monat Fr. 3‘805.05, was hochgerechnet auf ein 100%-Pensum Fr. 5‘435.80 ergibt (Urk. 9/133/15) .

In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Bundes amt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2012, T39, Männer) resultiert für das Ja hr 2011 daher ein hypothetisches J ahreseinkommen von Fr. 73‘380.95 (Fr. 5‘435.80 x 13 x 1,021 x 1,007 x 1,0 1; der Beschwerdeführer hatte Anspruch auf einen 1 3. Monatslohn [vgl. Urk. 9/179/3]). 4.2.2

Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Ist kein solches tatsächlich erzielt es Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwer bstätigkeit aufge nommen hat, können nach der Rechtsp rechung die Tabellenlöhne

gemäss der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) beigezogen werden (BGE 126 V 76 E . 3b). Nach Auffassung des Bundesgerichts kann es sich dabei rechtfertigen, statt auf den Durchschnittslohn innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder eines Teiles hievon (LSE-Tabelle TA1) auf denjenigen für eine bestimmte Tätig keit (Tabelle TA7; seit 2008 T7S) abzustellen, wenn dies eine genauere Festle gung des Invalidenlohnes erlaubt. Tabelle TA7 erfasst neben dem privaten auch den öffentlichen Sektor, und die entsprechenden Zahlen können daher nur zur Anwendung gelangen, wenn dem Versicherten auch der öffentliche Sektor offen steht (Urteil des Bundesgerichts I 368/04 vom 28. Dezember 2004, E. 2, unter Hinweis auf RKUV 2000 Nr. U 405 S. 399).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchs tens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Ver gleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne nach LSE 2010 zu berechnen. Gemäss LSE 2010 beträgt der Bruttolohn von Arbeitnehmer n des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repe titive Tätigkeiten), die Sekretariats- und Kanzleiarbeiten verrichten, Fr. 5‘909 . -- pro Monat (Tabelle T7S Ziff. 22, S. 31). Bei einer durchschnittlichen Wochenar beitszeit von 41,7 Stunden für alle Branchen (Die Volkswirtschaft 5-2013, Tabelle B9.2, S. 94) sowie unter Berücksichtigung der Nominal lohn entwicklung im Jahr 2011 von 1 % (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2012, T39, Männer) resultiert demzufolge ein hypothetisches Jahres einkommen von Fr. 74‘660.80 (Fr. 5‘909 .-- : 40 x 41,7 x 12 x 1.01) bzw. aufgrund der 40%igen Arbeitsunfähigkeit von Fr. 44‘796.50 (Fr. 74‘660.80 x 0,6). Da Männer mit einem Teilzeitpensum auf allen Anforde rungsniveaus überproportional tiefer entlöhnt werden im Vergleich zu Män nern, die ein Vollzeitpensum ausüben (Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.3; Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 317), ist dem Beschwerdeführer sodann

ein sogenannter Leidensabzug in der Höhe von 5 % zu gewähren. Das hypothetische Invalideneinkommen des Beschwerdeführers beläuft sich daher schliesslich auf

Fr. 42‘556. 70 (Fr. 44‘796.50 x 0,95). 4.2.3

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73‘380.95 und einem Invalideneinkom men von Fr.  42‘556.70 resultiert eine E rw erbseinbusse von Fr. 30‘ 824.25 und d amit ein Inval iditätsgrad von 42 % (Fr. 30‘824.25 : Fr. 73‘380.95). Folglich hat der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertels rente der Invalidenversicherung . Die Beschwerde ist demnach

gutzuheissen . %1. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Januar 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 21 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/IKversandt

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 0. Juni 1991 meldete sich der Versicherte erneut bei der Ausgleic hskasse des Kantons Y.___, Invalidenversicherung, zum Leistungsbezug (Berufsbe ratung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 9/1

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Hausarzt Dr. Z.___ erhob in seinem Bericht vom 9. Juni 2008 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigke it (1) eine reaktive Depression/einen Erschöpfungszustand, bestehend seit 2 1. Januar 2008, (2) ein Lumbovertebral syndrom mit Ausstrahlung in beide Beine, seit ca. 1989, und (3) ein radikuläres Reizsyndrom C7 bei Diskushernie C6/C7 rechts, seit 199 4. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine. In seiner zuletzt ausge übten Tätigkeit als Verwaltungssekretär sei der Beschwerdeführer von unbe kannt bis zum 2 0. Januar 2008 zu 30 % arbe itsunfähig gewesen. Vom 2 1. Januar bis zum 3 0. April 2008 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen. Seit dem 1. Mai 2008 bis auf Weiteres sei von einer Arbeits unfähigkeit von 70 % auszugehen (Urk. 9/134/2). 2.2

Psychiater Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 2. Juni 2009 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht organische Insomnie bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F51.0), bestehend seit Monaten. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit erwähnte er keine . Der Beschwerde führer habe eine schmerzbedingte schwere Schlafstörung, welche seine kogniti ven Fähigkeiten und die Arbeitsfähig keit stark beeinträchtigen würden, entwi ckelt. Nach Einleitung einer entsprechenden Therapie sei die Problematik funk tionell behoben, die Therapie könne durch den Hausarzt weitergeführt werden (Urk. 9/ 142/2-3) . 2.3

Psychiater Dr. D.___ hielt in sein em Bericht vom 1 6. November 2010 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwerste Schmerzsymptomatik, bisher unbeein flussbar, seit Operation einer z ervikalen Diskushernie im Jahr 2000 fest . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), bestehend sei t Sommer 200

9. Dr. D.___ erklärte, dass die Somatiker zu den Fragen betreffend Arbeitsfähigkeit Stellung nehmen müssten, da die depressive Verstimmung sekundärer Ätiologie sei (Urk. 9/177). 2.4

Dr. med . I.___, Facharzt fü r

Angiologie FMH und Leitender Arzt Angiologie des Spital s F.___, stellte in seinem B ericht vom 2 9. Dezember 2010 folgende Di agnose n m it Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 9/183/5) : (1) b elastungsabhängige Beinschmerzen multifaktorieller Gene se (2) eine peripher arterielle Verschlusskrankheit Stadium II a beidseits - Status nach PTA A. ili aca

communis beidseits 3. Mai 2010 - aktuell: 50%ige Rests tenose A. ili aca

communis l inks und 30%ige Stenose A. ili aca

communis rechts - RF: Nikotinabusus, Dyslipidämie (3) ein chronisch lumbovertebragenes und zervikozephales Sch mer z syndrom

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. Dr. I.___ gab an, der Beschwerdeführer sei aus angiologischer Sicht für eine sitzende und stehende Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Hinsichtlich des chro nischen ve rtebragenen Schmerzsyndroms sei aber ergänzend noch eine Beur teilung an der H.___ sinnvoll (Urk. 9/183/6). 2.5

Die behandelnden Ärzte des Wirbelsäulenteams an der H.___ diagnos tizierten in ihrem Bericht vom 2. August 2011 ein chronisches Lum balsyndrom bei Segmentdegen e ration L1/2 mit Modic Veränderungen Typ I-II. Als Nebendiagnosen stellten sie (1) ein e peripher arterielle Verschlusskrankheit Stadium I links und rechts, (2) ein Zervikalsyndrom und (3) eine Epicondylitis

humero-radialis beidseits. Der Beschwerdeführer sei für nicht belastende Tätig keiten, das heisst ohne repetitives Heben von Gegenständen über 5-10 kg und eine möglichst abwechselnd sitzende/stehende bzw. sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit gelegentlich aufzustehen im Prinzip voll arbeitsfähig (Urk. 9/209). 2. 6

2. 6 .1

In der polydisziplinären Expertise vom 2 5. November 2011 hielten die MEDAS-Gutachter folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/205/32-33) : (1) eine Polytoxikomanie (Rohypnol, Morphin, Cannabis; ICD-10: F19.2) mit Restzu stand mit Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F19.71) (2) e ine chronische Schmerzs törung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD- 10: F45.41) (3) e in panvertebrales Schmerzsyndrom, vorwiegend zervikal und lumbal - Status nach Spondylodese C6/7 März 2000 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung nach Implantat -Bruch 9. Okt o ber 2000 - ausgeprägte degenerative Veränd erungen C3/4 und C6/7 (Spondylose) - eine Osteochondrose / Diskopathie L1/2 (MRI vom 2. Au gust 2011) - eine ausgeprägte Tendenz zu einem generalisierten unspezi fi schen Sch merzsyndrom: Kriterien für

eine Fibromyalgie formal erfüllt Diagnosen ohne wesentl i che Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit seien : (1) eine p eriphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I beidseits - b ei leichte r bis mittelschwerer Ste nosierung der A. iliaca

communis beidseits - Status nach Angioplastie der A. iliaca

communis beidseits am 3. Mai 2010 - ka r diovaskuläre Risikofaktoren:

persistie re nder Nikotinabusus, Dyslipidämie (2) g eneralisierte

Ellbogenschmerzen beidseits - aktuell ohne Hi n weise auf eine Epicondy l opathia

humeri

radialis oder ulnaris - DD im Ko n text des generalisierten Sch m erzsyndroms (3) ein Status nach mittelgradiger D epression (ICD-10 F. 32.1) (4) vergrösserte

Lymphknoten am Nacken rechts, kontro llbedürftig 2.6 .2

Die MEDAS-Gutachter erklärten, dass dem Beschwerdeführer die ursprünglich gelernte Tätigkeit als Maler weiterhin nicht zumutbar sei. Die nach d er Umschulung zum kaufmännischen Sachbearbeiter zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter/ Betriebsangestellter beim B.___ sei

ihm noch mit einer Arbeitsfähigkeit von 60 % zumutbar. Die vor liegenden psychischen Störungen, nämlich eine jahrelange Polytoxikomanie mit Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung und eine invalidisierende chro nische Schmerzstörung, würden verschiedene Aktivitäts- und Partizipations störungen bewirken. Insbesondere seien die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit mittelgradig beeinträchtigt, während die übrigen Fähigkeiten mehrheitlich leichtgradig eingeschränkt seien. Bei körperlich adap tierten Verweistätigkeiten, also bei körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten mit ge legentlichem Heben von höchsten s

E. 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der am 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühes tens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähig keit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähig keit genügt nicht. Umge kehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Per son tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (über zeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentli cherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfä higkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spe kulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .).

E. 4.1.2 Eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % in der nach der Umschulung ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter/Betriebsangestellter ist vorliegend vor dem 1 6. November 2010 medizinisch nicht ausgewiesen (vgl. E. 3.2.2 und E. 3.4.2) . Ab diesem Zeitpunkt betrug die Arbeitsu nfähigkeit indessen ununterbrochen mindestens 20 % (bzw. exakt 40 %), weshalb das Wartejahr dann zu eröffnen ist . Da der Beschwerdeführer sich im Übrigen bereits am 8. Mai 2008 bei der Beschwer degegnerin angemeldet hatte, ist der hypotheti sche Rentenbeginn im November 2011, das heisst

ein Jahr nach Beginn der 40%igen Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG).

E. 4.2.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen.

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs

– also im November 2011 - massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).

Der Beschwerdeführer, der von der Beschwerdegegnerin zu Recht als im Gesund heitsfall

voll erwerbstätig qualifiziert wurde, arbeitete zuletzt seit dem 1. Januar 2006 als Verwaltungssekretär (20%-Pensum) und Materialverant wortlicher für Lehrmittel (50%-Pensum) bei B.___ (Urk. 9/133/15 und Urk. 9/179 /3). Dieses Anstellungsverhältnis wurde aufgrund der krankheitsbedingten Absenzen des Beschwerdeführers per 3 1. Augu st 2010 aufgelöst . Gemäss Lohnabrechnung von Mai 2008 verdiente er pro Monat Fr. 3‘805.05, was hochgerechnet auf ein 100%-Pensum Fr. 5‘435.80 ergibt (Urk. 9/133/15) .

In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Bundes amt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2012, T39, Männer) resultiert für das Ja hr 2011 daher ein hypothetisches J ahreseinkommen von Fr. 73‘380.95 (Fr. 5‘435.80 x 13 x 1,021 x 1,007 x 1,0 1; der Beschwerdeführer hatte Anspruch auf einen 1 3. Monatslohn [vgl. Urk. 9/179/3]).

E. 4.2.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Ist kein solches tatsächlich erzielt es Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwer bstätigkeit aufge nommen hat, können nach der Rechtsp rechung die Tabellenlöhne

gemäss der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) beigezogen werden (BGE 126 V 76 E . 3b). Nach Auffassung des Bundesgerichts kann es sich dabei rechtfertigen, statt auf den Durchschnittslohn innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder eines Teiles hievon (LSE-Tabelle TA1) auf denjenigen für eine bestimmte Tätig keit (Tabelle TA7; seit 2008 T7S) abzustellen, wenn dies eine genauere Festle gung des Invalidenlohnes erlaubt. Tabelle TA7 erfasst neben dem privaten auch den öffentlichen Sektor, und die entsprechenden Zahlen können daher nur zur Anwendung gelangen, wenn dem Versicherten auch der öffentliche Sektor offen steht (Urteil des Bundesgerichts I 368/04 vom 28. Dezember 2004, E. 2, unter Hinweis auf RKUV 2000 Nr. U 405 S. 399).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchs tens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Ver gleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne nach LSE 2010 zu berechnen. Gemäss LSE 2010 beträgt der Bruttolohn von Arbeitnehmer n des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repe titive Tätigkeiten), die Sekretariats- und Kanzleiarbeiten verrichten, Fr. 5‘909 . -- pro Monat (Tabelle T7S Ziff. 22, S. 31). Bei einer durchschnittlichen Wochenar beitszeit von 41,7 Stunden für alle Branchen (Die Volkswirtschaft 5-2013, Tabelle B9.2, S. 94) sowie unter Berücksichtigung der Nominal lohn entwicklung im Jahr 2011 von 1 % (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2012, T39, Männer) resultiert demzufolge ein hypothetisches Jahres einkommen von Fr. 74‘660.80 (Fr. 5‘909 .-- : 40 x 41,7 x 12 x 1.01) bzw. aufgrund der 40%igen Arbeitsunfähigkeit von Fr. 44‘796.50 (Fr. 74‘660.80 x 0,6). Da Männer mit einem Teilzeitpensum auf allen Anforde rungsniveaus überproportional tiefer entlöhnt werden im Vergleich zu Män nern, die ein Vollzeitpensum ausüben (Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.3; Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 317), ist dem Beschwerdeführer sodann

ein sogenannter Leidensabzug in der Höhe von 5 % zu gewähren. Das hypothetische Invalideneinkommen des Beschwerdeführers beläuft sich daher schliesslich auf

Fr. 42‘556. 70 (Fr. 44‘796.50 x 0,95).

E. 4.2.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73‘380.95 und einem Invalideneinkom men von Fr.  42‘556.70 resultiert eine E rw erbseinbusse von Fr. 30‘ 824.25 und d amit ein Inval iditätsgrad von 42 % (Fr. 30‘824.25 : Fr. 73‘380.95). Folglich hat der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertels rente der Invalidenversicherung . Die Beschwerde ist demnach

gutzuheissen . %1. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Januar 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 21 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/IKversandt

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 10 kg bis Gürtelhöhe und von maximal 5 kg bis Schulterhöhe, ohne Arbeiten mit ständigen Rotationsbe wegungen des Oberkörpers bzw. Kopfes, ohne häufige Arbeiten auf und über Schulterhöhe, ohne das Begehen von Leitern, Gerüsten und unebenem Boden über längere Zeit sowie ohne repetitive Tätigkeiten mit Vibrationen bestehe aus den gleichen psychiatrischen Gründen ebenfalls eine Arbe itsfähigkeit von lediglich 60 % (Urk. 9/205/33).

Die rheumatologisch geschätzte Arbeitsfähigkeit gelte seit dem Abschluss der Rehabilitation nach der

Halswirbelsäulen-Operation, also seit April 200 1. Gemäss psychiatrischer E inschätzung dürfte die Persönlichk eitsänderung bereits vor 10 bis 20 Jahren eingesetzt haben. Der entspr echende Einfluss auf die Arbeit s fähigkeit lasse sich aber im Verlauf nicht seriös rekapitulieren. Auf grund der Aktenlage, auch wenn diese aus ps ychiatrische r Sicht dürftig sei, erschei n e es aber als überwiegend wah rscheinlich, dass bereits ab 1999 eine psychisch beding te Einsc h r änkung der Arbeit sfähig keit vorgelegen habe. Die Höhe dieser Einsc h r änkung sei aufgrund zu knapper ps ychiatris c her Befunde zwar nicht si cher einzuschätzen, eine bereits 1999 bestehende Arbeit s unfähig keit von 40 % sei aber als wahrscheinlich anzunehmen (Urk. 9/205/34). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer wurde vorliegend von der MEDAS G.___ für die streitigen Belange umfassend – das heisst in internistisch er, rheumatologisch er, angiologischer und psychiatrischer Hinsicht – untersucht . Das MEDAS-Gut achten vom 2 5. November 2011 wurde

in Kenntnis und Auseinandersetzung m it den Vorakten abgegeben (Urk. 9/205). 3.2 3.2.1

Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie sowie Physikalische Medi zin und Rehabilitation FMH, hat im rheumatologischen MEDAS-Fachgutachten vom 5. September 2011 detaillierte und nachvollziehba re Be funde erhoben und Diag nosen gestellt und bei seiner Unte rsuchung unter anderem auch bildgebende

Erhebung en

veranlasst . Er hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die medizinischen Zustände und Zusammenhän ge hat er einleuchtend darge stellt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet . Auf seine (auch retrospektive) Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien, hinsichtlich kör perlich leichten angepassten Tätigkeit en unter den in E. 2.6.2 aufgeführten Bedingungen indessen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, kann daher abgestellt werden (Urk. 9/205/52-59). 3.2.2

Dr. J.___ Einschätzung betreffend Arbeitsfähigkeit deckt sich weitgehend mit derjenigen aus dem Bericht der be handelnden Ärzte des Wirbelsäulenteams an der

H.___ vom 2. August 2011, die den Beschwerdeführer in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit ebenfalls als voll arbeitsfähig beurteilten (vgl. E. 2.5).

Hausarzt Dr. Z.___ hat die von ihm im Bericht vom 9. Juni 2008 attestierte Arbeitsunfähigkeit im Übrigen nicht hinreichend begründet . Insbe sondere hat er nicht plausibel dargelegt, weshalb die Rückenschmerzen ab März 2008 wieder zugenommen haben sollen. Zu berücksichtigen ist auch, dass Hausärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, womit ihre Einschätzungen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .

Zudem schlug Dr. Z.___

selbst vor, dass

– wenn die Arbeitsfähigkeit in nächster Zeit nicht verbessert werden könne - eine neuerliche rheumatologische und psychiatrische Beurteilung vorgenomm en werden müsse (Urk. 9/134/7). Dem Hinweis des Beschwerdeführers, er habe Wasser in der rechten Schulter, ging MEDAS-Gut achter Dr. J.___ nach. Er konnte dabei jedoch eine aktuelle

Schulterpathologie ausschliessen (Urk. 1/1 S. 1, Urk. 9/205/57). Weiter konnte Dr. J.___ offensicht lich – wie sämtliche in diesem Verfahren involvierten Ärzte – trotz sorgfältiger Untersuchung ke ine Senkfüsse feststellen (Urk.

E. 12 Jahre n) habe er begonnen, Drogen zu konsumieren. Erst Cannabis, dann – noch minderjährig – Kokain. Cannabis konsumiere er auch heute noch (nach 30 Jahren), Kokain habe er wahrscheinlich während 12 bis

E. 13 Jahre n konsumiert . Diese Dauer und pha senweise auch starke Intensität des Konsums dürf t en die Persönlichkeitsent wicklung des Beschwerdeführers deutlich beeinfluss t haben. Eine Persönlich keitsstörung könne aufgrund des frühen Drogenkon sum beginns nicht mehr diagnostiziert werden, eine Persönlichkeitsstörung bei fortgeführter Polytoxi komanie erscheine aber überwiegend wahrscheinlich. Bezüglich der Kriterien, die gemäss ICD-10 erfüllt sein müssten, seien eine reduzierte Fähigkeit zielge richtete Aktivitäten durchzuhalten (leicht), emotionale Labilität (leicht) und Aggressions ausbrüche sowie ein auffälliger Redefluss mi t Umständlichkeit (deutlich) zu nennen . Zum früheren Konsum von Kokain und heute nach wie vor Cann abis - wenn auch deutlich reduziert

- kämen

Morphine und Rohypnol . Diese würden im Sinne einer Sucht eingenommen, die auch iatrogen bedingt sei (Dr. J.___ bemerkte dazu, dass ihm die grosszügige Morphin- und Rohyp nolgabe unerklärlich sei und er dringend einen Entzug empfehle [ Urk. 9/205/58]) . Eine solche Drogenkon sumation habe in der Regel deutlich negativen Einfluss auf die kognitive Leistungsfähigkeit und Moti vation. Auch im Fall e des Beschwerdeführers sei dies als übe rwiegend wahrscheinlich anzu neh men. Der Drogenkon sum sei mittlerweil e so lange an dauernd, wen n auch mit wechselnden Substanze n, dass hier inzwischen von einer eigenständigen

Erk rankung gesprochen werden müsse (Urk. 9/205/45). Diese Darlegungen des MEDAS-Gutachters

M.___ sind gestützt auf die von ihm genannten Befunde

einleuchtend . Weiter legte er – anhand der von der Rechtsprechung diesbezüg lich aufgestellten Kriterien – auch überzeugend dar, weshalb die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als invalidisierend zu betrachten ist (Urk. 9/205/47). Seine Einschätzung, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht (aktuell) 60 % betrage, ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar. 3.4.2

Bezüglich seiner retrospektive n Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fügte Psychia ter M.___ am Ende seines Gutachtens noch an, dass eine Einschrän kung der Leistungsfähigkeit ab 1999 zwar wahrscheinlich, aber nicht sicher belegbar

sei (Urk. 9/205/49) . In der Tat erkannte Psychiater Dr. A.___

beim Beschwerdeführer am

2. Juni 2009

einzig eine nicht organische Insomnie bei chronischen Schmerzen, die seinen Ausführungen zufolge offensichtlich (nur) zu einer vorübergehenden Einschränkung d er Arbeitsfähigkeit geführt hatte (Urk. 9/142/2 -3) . Dr. D.___, der am 1 6. November 2010 eine schwerste Schmerzsymptomatik sowie eine mittelgradige Depression diagnostiziert hatte, verwies hinsichtlich der Fragen zur Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilung der Somatiker . Er ging also offenbar davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 9/177). Aufgrund dieser Berichte der beiden behandelnden Psychiater kann eine erhebliche

(andauernde) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen vor dem 1 6. November 2010 (Datum der Berichterstattung von Dr. D.___) –

nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad –

nicht als überwiegend wahr scheinlich betrachtet werden (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). Zu diesem Schluss kam letztlich anscheinend auch MEDAS-Gutachter M.___, der erklärte, spätestens am 1 6. November 2010 hätte eine deutliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 40 % bis 50 % geg eben sein müssen (Urk. 9/205/49). 3.5

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer seine ursprüngliche Tätigkeit als Maler weiterhin nicht zumutbar ist. Das gilt ebenso für mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten. In seiner nach der Umschulung zum technischen Sachbearbeiter zuletzt ausgeübte n Tätigkeit al s Sachbearbeiter/ Betriebsangestellter sowie b ei körperlich leichten, wechselbelas tenden Verweis tätigkeiten mit gelegentlichem Heben von höchstens 10 kg bis Gürtelhöhe und von maximal 5 kg bis Schulterhöhe, ohne Arbeiten mit ständi gen Rotationsbewe gungen des Oberkörpers bzw. Kopfes, ohne häufige Arbeiten auf und über Schulterhöhe, ohne das Begehen von Leitern, Gerüsten und unebenem Boden über längere Zeit sowie ohne repetitive Tätigkeiten mit Vib rationen besteht seit dem 1 6. November 2010 aus psychiatrischen Gründen

eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 9/205/33). Von derselben medi zinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ging grundsätzlich auch die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 9/210/8 und Urk. 2). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00258 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

23. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1968, gelernter Maler, meldete sich am 1 5. Sept ember 1989 wegen Rückenbeschwerden bei der Ausgleichskasse des Kantons Y.___, Invalidenversicherung, zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 9/1). Im Rahmen der Abklärung der beruflichen

Eingliede rungsmöglichkeiten kam die IV-Regionalstelle Y.___ zum Schluss, dass die berufliche Situation des Versicherten geregelt sei (Urk. 9/13) . D eshalb wurden keine Eingliede rungsmassnahmen ergriffen . 1.2 Am 1 0. Juni 1991 meldete sich der Versicherte erneut bei der Ausgleic hskasse des Kantons Y.___, Invalidenversicherung, zum Leistungsbezug (Berufsbe ratung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 9/1 4). Mit Verfügung vom 1 9. Februar 1992

wurde ihm Kostengutsprache für eine Umschulung zum technischen Kaufmann erteilt (Urk. 9/29 und Urk. 9/31) . M it Verfügung vom 1 8. Mai 1995

wurde festgestell t, dass

X.___ beruflich angemessen eingegliedert sei, und das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab geschrieben (Urk. 9/46). 1.3 Am 2 6. Februar 1999 meldete sich X.___

ein weiteres Mal bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, zum Leis tungsbe zug (Berufsberatung, Hilfsmittel, medizinische Eingliederungsmassnahmen) an

(Urk. 9/53) . Mit Verfügungen vom 2 3. Januar 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten

mit Wirkung ab 1. Januar 2000 bis 3 0. April 2001 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %

- eine ganze und mit Wirkung ab 1. Mai 2001 bis 3 0. Juni 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine befristete halbe Rente zu (Urk. 9/124). 2. Am 8. Mai 2008 meldete

sich X.___

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/128). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 0. Mai 2008, Urk. 9/132) erstellen, holte den Arbeitgeberbericht der E.___ vom 3 0. Mai 2008 (Urk. 9/133/4-9), den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vo m 9. Juni 2008 (Urk. 9/134/2-7) und den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Juni 2009 (Urk. 9/142/2-3) ein . Am 2 5. Juni 2009 teilte die IV-Stelle de m Versicherten mit, dass berufliche Massnahmen vorliegend nicht möglich/nötig seien (Urk. 9/144). Mit Vorbe schei d vom 5. Januar 2010 stellte sie

X.___ die Abweisung seines Rent enbegehrens in Aussicht (Urk. 9/148) . Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Februar (Urk. 9/153) respektive 2 3. Februar 2010 (Urk. 9/157)

Einwand . Am 3. Juni 2010 wurde seite ns von B.___

eine Berichtigung des Arbeitgeberberichts vom 3 0. Mai 2008 (vgl. Urk. 9/133/4 -9) eingereicht (Urk. 9/164). D araufhin zog die IV-Stelle den an Dr. Z.___ gerichteten Bericht des Instituts für Anästhesiologie des C.___ vom 2 7. April 2010 (Urk. 9/165/2), den Bericht des Instituts für Angiologie des C.___ vom 2 1. Oktober 2010

(Eingangsdatum; Urk. 9/172/1-5), den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, vom 1 6. November 2010 (Urk. 9/177), die Austrittsverfügung der E.___ vom 2 1. Mai 2010 (Urk. 9/179/3) sowie den Bericht des Spitals F.___ vom 2 9. Dezember 2010 (Urk. 9/183/5-6) bei. Zudem liess sie einen weiteren Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 1. April 2011, Urk. 9/196) erstellen, gab bei der Medizinischen Abklä rungsstelle

G.___ (MEDAS

G.___) ein polydisziplinäres Gut achten in Auftrag, das am 2 5. November 201 1 er st attet wurde (Urk. 9/205), und holte den Bericht der H.___ vom 2. August 2011 (Urk. 9/209) ein. Mit Verfügung vom 1 2. Januar 2012 wies die IV-Ste lle das Rentenbegehren von X.___

– ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 % bzw. 32 %

- ab (Urk. 2). 3 .

Hiergegen erhob X.___ am 1. Februar 2012 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, die Verfügung vom 1 2. Januar 2012 sei aufzuheben und es sei ih m eine Rente zuzusprechen. Weiter

verlangte er volle Akteneinsicht (Urk. 1 /1). Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 13. April 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 1 5. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 16). Mit Schreiben vom 2 9. August 2012 erklärte der Beschwe rdeführer, dass der von der Beschwerde gegnerin vorgenommene Einkommensvergleich falsch sei (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin teilte am 1 3. September 2012 mit, da ss sie auf eine Stel lungnahme hier zu verzichte (Urk. 21). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Hausarzt Dr. Z.___ erhob in seinem Bericht vom 9. Juni 2008 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigke it (1) eine reaktive Depression/einen Erschöpfungszustand, bestehend seit 2 1. Januar 2008, (2) ein Lumbovertebral syndrom mit Ausstrahlung in beide Beine, seit ca. 1989, und (3) ein radikuläres Reizsyndrom C7 bei Diskushernie C6/C7 rechts, seit 199 4. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine. In seiner zuletzt ausge übten Tätigkeit als Verwaltungssekretär sei der Beschwerdeführer von unbe kannt bis zum 2 0. Januar 2008 zu 30 % arbe itsunfähig gewesen. Vom 2 1. Januar bis zum 3 0. April 2008 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen. Seit dem 1. Mai 2008 bis auf Weiteres sei von einer Arbeits unfähigkeit von 70 % auszugehen (Urk. 9/134/2). 2.2

Psychiater Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 2. Juni 2009 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht organische Insomnie bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F51.0), bestehend seit Monaten. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit erwähnte er keine . Der Beschwerde führer habe eine schmerzbedingte schwere Schlafstörung, welche seine kogniti ven Fähigkeiten und die Arbeitsfähig keit stark beeinträchtigen würden, entwi ckelt. Nach Einleitung einer entsprechenden Therapie sei die Problematik funk tionell behoben, die Therapie könne durch den Hausarzt weitergeführt werden (Urk. 9/ 142/2-3) . 2.3

Psychiater Dr. D.___ hielt in sein em Bericht vom 1 6. November 2010 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwerste Schmerzsymptomatik, bisher unbeein flussbar, seit Operation einer z ervikalen Diskushernie im Jahr 2000 fest . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), bestehend sei t Sommer 200

9. Dr. D.___ erklärte, dass die Somatiker zu den Fragen betreffend Arbeitsfähigkeit Stellung nehmen müssten, da die depressive Verstimmung sekundärer Ätiologie sei (Urk. 9/177). 2.4

Dr. med . I.___, Facharzt fü r

Angiologie FMH und Leitender Arzt Angiologie des Spital s F.___, stellte in seinem B ericht vom 2 9. Dezember 2010 folgende Di agnose n m it Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 9/183/5) : (1) b elastungsabhängige Beinschmerzen multifaktorieller Gene se (2) eine peripher arterielle Verschlusskrankheit Stadium II a beidseits - Status nach PTA A. ili aca

communis beidseits 3. Mai 2010 - aktuell: 50%ige Rests tenose A. ili aca

communis l inks und 30%ige Stenose A. ili aca

communis rechts - RF: Nikotinabusus, Dyslipidämie (3) ein chronisch lumbovertebragenes und zervikozephales Sch mer z syndrom

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. Dr. I.___ gab an, der Beschwerdeführer sei aus angiologischer Sicht für eine sitzende und stehende Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Hinsichtlich des chro nischen ve rtebragenen Schmerzsyndroms sei aber ergänzend noch eine Beur teilung an der H.___ sinnvoll (Urk. 9/183/6). 2.5

Die behandelnden Ärzte des Wirbelsäulenteams an der H.___ diagnos tizierten in ihrem Bericht vom 2. August 2011 ein chronisches Lum balsyndrom bei Segmentdegen e ration L1/2 mit Modic Veränderungen Typ I-II. Als Nebendiagnosen stellten sie (1) ein e peripher arterielle Verschlusskrankheit Stadium I links und rechts, (2) ein Zervikalsyndrom und (3) eine Epicondylitis

humero-radialis beidseits. Der Beschwerdeführer sei für nicht belastende Tätig keiten, das heisst ohne repetitives Heben von Gegenständen über 5-10 kg und eine möglichst abwechselnd sitzende/stehende bzw. sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit gelegentlich aufzustehen im Prinzip voll arbeitsfähig (Urk. 9/209). 2. 6

2. 6 .1

In der polydisziplinären Expertise vom 2 5. November 2011 hielten die MEDAS-Gutachter folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/205/32-33) : (1) eine Polytoxikomanie (Rohypnol, Morphin, Cannabis; ICD-10: F19.2) mit Restzu stand mit Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F19.71) (2) e ine chronische Schmerzs törung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD- 10: F45.41) (3) e in panvertebrales Schmerzsyndrom, vorwiegend zervikal und lumbal - Status nach Spondylodese C6/7 März 2000 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung nach Implantat -Bruch 9. Okt o ber 2000 - ausgeprägte degenerative Veränd erungen C3/4 und C6/7 (Spondylose) - eine Osteochondrose / Diskopathie L1/2 (MRI vom 2. Au gust 2011) - eine ausgeprägte Tendenz zu einem generalisierten unspezi fi schen Sch merzsyndrom: Kriterien für

eine Fibromyalgie formal erfüllt Diagnosen ohne wesentl i che Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit seien : (1) eine p eriphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I beidseits - b ei leichte r bis mittelschwerer Ste nosierung der A. iliaca

communis beidseits - Status nach Angioplastie der A. iliaca

communis beidseits am 3. Mai 2010 - ka r diovaskuläre Risikofaktoren:

persistie re nder Nikotinabusus, Dyslipidämie (2) g eneralisierte

Ellbogenschmerzen beidseits - aktuell ohne Hi n weise auf eine Epicondy l opathia

humeri

radialis oder ulnaris - DD im Ko n text des generalisierten Sch m erzsyndroms (3) ein Status nach mittelgradiger D epression (ICD-10 F. 32.1) (4) vergrösserte

Lymphknoten am Nacken rechts, kontro llbedürftig 2.6 .2

Die MEDAS-Gutachter erklärten, dass dem Beschwerdeführer die ursprünglich gelernte Tätigkeit als Maler weiterhin nicht zumutbar sei. Die nach d er Umschulung zum kaufmännischen Sachbearbeiter zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter/ Betriebsangestellter beim B.___ sei

ihm noch mit einer Arbeitsfähigkeit von 60 % zumutbar. Die vor liegenden psychischen Störungen, nämlich eine jahrelange Polytoxikomanie mit Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung und eine invalidisierende chro nische Schmerzstörung, würden verschiedene Aktivitäts- und Partizipations störungen bewirken. Insbesondere seien die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit mittelgradig beeinträchtigt, während die übrigen Fähigkeiten mehrheitlich leichtgradig eingeschränkt seien. Bei körperlich adap tierten Verweistätigkeiten, also bei körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten mit ge legentlichem Heben von höchsten s

10 kg bis Gürtelhöhe und von maximal 5 kg bis Schulterhöhe, ohne Arbeiten mit ständigen Rotationsbe wegungen des Oberkörpers bzw. Kopfes, ohne häufige Arbeiten auf und über Schulterhöhe, ohne das Begehen von Leitern, Gerüsten und unebenem Boden über längere Zeit sowie ohne repetitive Tätigkeiten mit Vibrationen bestehe aus den gleichen psychiatrischen Gründen ebenfalls eine Arbe itsfähigkeit von lediglich 60 % (Urk. 9/205/33).

Die rheumatologisch geschätzte Arbeitsfähigkeit gelte seit dem Abschluss der Rehabilitation nach der

Halswirbelsäulen-Operation, also seit April 200 1. Gemäss psychiatrischer E inschätzung dürfte die Persönlichk eitsänderung bereits vor 10 bis 20 Jahren eingesetzt haben. Der entspr echende Einfluss auf die Arbeit s fähigkeit lasse sich aber im Verlauf nicht seriös rekapitulieren. Auf grund der Aktenlage, auch wenn diese aus ps ychiatrische r Sicht dürftig sei, erschei n e es aber als überwiegend wah rscheinlich, dass bereits ab 1999 eine psychisch beding te Einsc h r änkung der Arbeit sfähig keit vorgelegen habe. Die Höhe dieser Einsc h r änkung sei aufgrund zu knapper ps ychiatris c her Befunde zwar nicht si cher einzuschätzen, eine bereits 1999 bestehende Arbeit s unfähig keit von 40 % sei aber als wahrscheinlich anzunehmen (Urk. 9/205/34). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer wurde vorliegend von der MEDAS G.___ für die streitigen Belange umfassend – das heisst in internistisch er, rheumatologisch er, angiologischer und psychiatrischer Hinsicht – untersucht . Das MEDAS-Gut achten vom 2 5. November 2011 wurde

in Kenntnis und Auseinandersetzung m it den Vorakten abgegeben (Urk. 9/205). 3.2 3.2.1

Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie sowie Physikalische Medi zin und Rehabilitation FMH, hat im rheumatologischen MEDAS-Fachgutachten vom 5. September 2011 detaillierte und nachvollziehba re Be funde erhoben und Diag nosen gestellt und bei seiner Unte rsuchung unter anderem auch bildgebende

Erhebung en

veranlasst . Er hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die medizinischen Zustände und Zusammenhän ge hat er einleuchtend darge stellt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet . Auf seine (auch retrospektive) Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien, hinsichtlich kör perlich leichten angepassten Tätigkeit en unter den in E. 2.6.2 aufgeführten Bedingungen indessen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, kann daher abgestellt werden (Urk. 9/205/52-59). 3.2.2

Dr. J.___ Einschätzung betreffend Arbeitsfähigkeit deckt sich weitgehend mit derjenigen aus dem Bericht der be handelnden Ärzte des Wirbelsäulenteams an der

H.___ vom 2. August 2011, die den Beschwerdeführer in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit ebenfalls als voll arbeitsfähig beurteilten (vgl. E. 2.5).

Hausarzt Dr. Z.___ hat die von ihm im Bericht vom 9. Juni 2008 attestierte Arbeitsunfähigkeit im Übrigen nicht hinreichend begründet . Insbe sondere hat er nicht plausibel dargelegt, weshalb die Rückenschmerzen ab März 2008 wieder zugenommen haben sollen. Zu berücksichtigen ist auch, dass Hausärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, womit ihre Einschätzungen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .

Zudem schlug Dr. Z.___

selbst vor, dass

– wenn die Arbeitsfähigkeit in nächster Zeit nicht verbessert werden könne - eine neuerliche rheumatologische und psychiatrische Beurteilung vorgenomm en werden müsse (Urk. 9/134/7). Dem Hinweis des Beschwerdeführers, er habe Wasser in der rechten Schulter, ging MEDAS-Gut achter Dr. J.___ nach. Er konnte dabei jedoch eine aktuelle

Schulterpathologie ausschliessen (Urk. 1/1 S. 1, Urk. 9/205/57). Weiter konnte Dr. J.___ offensicht lich – wie sämtliche in diesem Verfahren involvierten Ärzte – trotz sorgfältiger Untersuchung ke ine Senkfüsse feststellen (Urk. 12 S. 2) . Nachdem PD Dr. med. K.___, Teamleiter Wirbelsäule der H.___, im Bericht vom 2 0. M ärz 2001 ventral im überbrückenden Osteophyten noch einen Spalt erk annt hatte (Urk. 9/90/3), konnte derselbe Arzt de n damaligen Befund in sei nem Bericht vom 2 5. April 2002 nicht mehr

bestätigen (Urk. 12 S. 3, Urk. 9/101/4). 3. 3

3.3 .1

Auch Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Angiologie FMH, hat im angiologischen MEDAS-Fach gut achten vom 1. September 2011 detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben. Die geklagten Beschwerden hat er berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinanderge setzt . MEDAS-Gut achter Dr. L.___ erklärte, aufgrund der Anamnese sei anzunehmen, dass die Schmerzen im Bereich Gesäss und Beine beidseits auch 2010 nicht vorwiegend durch die periphere arterielle Verschlusskrankheit bedingt gewesen seien. Dazu passe auch die Angabe des Beschwerdeführers, dass die damalige Angioplastie zu keiner nennenswerten Abnahme der Beinbeschwe rden geführt habe.

Er kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus angiologischer Sicht sowohl als Maler wie auch als Maschinist bzw. als Verkäufer oder kaufmännischer Ang e stellter voll arbeitsfähig sei (Urk. 9/205/ 37- 39). Diese Einschätzung ist ange sichts der vorliegenden Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen ohne Weiteres nachvollziehbar. 3.3. 2

Dr. L.___

Beurteilung bezüglich Arbeitsfähigkeit stimmt mit der Einschät zung des Angiologen

Dr. I.___

vom Spital F.___

überein (E. 2.4) .

Für d ie Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialver sicherungsgericht

sodann derjenige Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtene n Verwaltungsaktes – das heisst vorliegend am 1 2. Januar 2012 - gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Der Einwand des Beschwerdeführers, es seien in der Zwischenzeit noch weitere Krankheiten aufgetreten, die vorliegend zu berücksichtigen seien -

unter ande rem eine Arterienverkalkung

(Urk. 1 /1 S. 1) - geht deshalb fehl. Ausserdem hat der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht, trotz anderslautender Ankündi gung in der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2012 (Urk. 1 /1 S. 3), weder mit Replik vom 1 5. Mai 2012 (Urk.

12) noch mit Stellungnahme vom 2 9. August 2012 (Urk. 17) entsprechende Arztberichte nachgereicht . Darauf hin zu weisen bleibt indessen, dass es d em Beschwerdeführer selbstverständlich offen steht, die in der Zwischenzeit aufgetretenen, allenfalls invalidisierenden Beschwerden im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 3.4 3.4 .1

P ract . med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hat im psychiatrischen MEDAS-Fachgutachten vom 1. September 2011 eben falls detaillierte und nachvollziehba re Befunde erhoben und Diagnosen gestellt . Im Rahmen seiner Untersuchung hat er unter anderem auch ein sogenanntes Mini-ICF durchgeführt. Er hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. (Urk. 9/205/40-51). Psychiater M.___ führte

aus, der Beschwerdeführer habe während der psychiatrischen Exploration offen, aber immer wieder weitschwei fig und sprunghaft Auskun ft über sein Leben gegeben. Sein Leben sei sicher geprägt durch die Kindheit mit Mutter und Stiefvater, die offenbar alkoholab hängig gewesen seien. Auch seine Ehe mit eine r psychisch kranken Frau dürfte

ihn

deutlich belastet haben. Bereits früh (mit 12 Jahre n) habe er begonnen, Drogen zu konsumieren. Erst Cannabis, dann – noch minderjährig – Kokain. Cannabis konsumiere er auch heute noch (nach 30 Jahren), Kokain habe er wahrscheinlich während 12 bis 13 Jahre n konsumiert . Diese Dauer und pha senweise auch starke Intensität des Konsums dürf t en die Persönlichkeitsent wicklung des Beschwerdeführers deutlich beeinfluss t haben. Eine Persönlich keitsstörung könne aufgrund des frühen Drogenkon sum beginns nicht mehr diagnostiziert werden, eine Persönlichkeitsstörung bei fortgeführter Polytoxi komanie erscheine aber überwiegend wahrscheinlich. Bezüglich der Kriterien, die gemäss ICD-10 erfüllt sein müssten, seien eine reduzierte Fähigkeit zielge richtete Aktivitäten durchzuhalten (leicht), emotionale Labilität (leicht) und Aggressions ausbrüche sowie ein auffälliger Redefluss mi t Umständlichkeit (deutlich) zu nennen . Zum früheren Konsum von Kokain und heute nach wie vor Cann abis - wenn auch deutlich reduziert

- kämen

Morphine und Rohypnol . Diese würden im Sinne einer Sucht eingenommen, die auch iatrogen bedingt sei (Dr. J.___ bemerkte dazu, dass ihm die grosszügige Morphin- und Rohyp nolgabe unerklärlich sei und er dringend einen Entzug empfehle [ Urk. 9/205/58]) . Eine solche Drogenkon sumation habe in der Regel deutlich negativen Einfluss auf die kognitive Leistungsfähigkeit und Moti vation. Auch im Fall e des Beschwerdeführers sei dies als übe rwiegend wahrscheinlich anzu neh men. Der Drogenkon sum sei mittlerweil e so lange an dauernd, wen n auch mit wechselnden Substanze n, dass hier inzwischen von einer eigenständigen

Erk rankung gesprochen werden müsse (Urk. 9/205/45). Diese Darlegungen des MEDAS-Gutachters

M.___ sind gestützt auf die von ihm genannten Befunde

einleuchtend . Weiter legte er – anhand der von der Rechtsprechung diesbezüg lich aufgestellten Kriterien – auch überzeugend dar, weshalb die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als invalidisierend zu betrachten ist (Urk. 9/205/47). Seine Einschätzung, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht (aktuell) 60 % betrage, ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar. 3.4.2

Bezüglich seiner retrospektive n Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fügte Psychia ter M.___ am Ende seines Gutachtens noch an, dass eine Einschrän kung der Leistungsfähigkeit ab 1999 zwar wahrscheinlich, aber nicht sicher belegbar

sei (Urk. 9/205/49) . In der Tat erkannte Psychiater Dr. A.___

beim Beschwerdeführer am

2. Juni 2009

einzig eine nicht organische Insomnie bei chronischen Schmerzen, die seinen Ausführungen zufolge offensichtlich (nur) zu einer vorübergehenden Einschränkung d er Arbeitsfähigkeit geführt hatte (Urk. 9/142/2 -3) . Dr. D.___, der am 1 6. November 2010 eine schwerste Schmerzsymptomatik sowie eine mittelgradige Depression diagnostiziert hatte, verwies hinsichtlich der Fragen zur Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilung der Somatiker . Er ging also offenbar davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 9/177). Aufgrund dieser Berichte der beiden behandelnden Psychiater kann eine erhebliche

(andauernde) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen vor dem 1 6. November 2010 (Datum der Berichterstattung von Dr. D.___) –

nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad –

nicht als überwiegend wahr scheinlich betrachtet werden (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). Zu diesem Schluss kam letztlich anscheinend auch MEDAS-Gutachter M.___, der erklärte, spätestens am 1 6. November 2010 hätte eine deutliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 40 % bis 50 % geg eben sein müssen (Urk. 9/205/49). 3.5

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer seine ursprüngliche Tätigkeit als Maler weiterhin nicht zumutbar ist. Das gilt ebenso für mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten. In seiner nach der Umschulung zum technischen Sachbearbeiter zuletzt ausgeübte n Tätigkeit al s Sachbearbeiter/ Betriebsangestellter sowie b ei körperlich leichten, wechselbelas tenden Verweis tätigkeiten mit gelegentlichem Heben von höchstens 10 kg bis Gürtelhöhe und von maximal 5 kg bis Schulterhöhe, ohne Arbeiten mit ständi gen Rotationsbewe gungen des Oberkörpers bzw. Kopfes, ohne häufige Arbeiten auf und über Schulterhöhe, ohne das Begehen von Leitern, Gerüsten und unebenem Boden über längere Zeit sowie ohne repetitive Tätigkeiten mit Vib rationen besteht seit dem 1 6. November 2010 aus psychiatrischen Gründen

eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 9/205/33). Von derselben medi zinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ging grundsätzlich auch die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 9/210/8 und Urk. 2). 4. 4.1

4.1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der am 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühes tens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähig keit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähig keit genügt nicht. Umge kehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Per son tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (über zeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentli cherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfä higkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spe kulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .). 4.1.2

Eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % in der nach der Umschulung ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter/Betriebsangestellter ist vorliegend vor dem 1 6. November 2010 medizinisch nicht ausgewiesen (vgl. E. 3.2.2 und E. 3.4.2) . Ab diesem Zeitpunkt betrug die Arbeitsu nfähigkeit indessen ununterbrochen mindestens 20 % (bzw. exakt 40 %), weshalb das Wartejahr dann zu eröffnen ist . Da der Beschwerdeführer sich im Übrigen bereits am 8. Mai 2008 bei der Beschwer degegnerin angemeldet hatte, ist der hypotheti sche Rentenbeginn im November 2011, das heisst

ein Jahr nach Beginn der 40%igen Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.2 4.2.1

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen.

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs

– also im November 2011 - massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).

Der Beschwerdeführer, der von der Beschwerdegegnerin zu Recht als im Gesund heitsfall

voll erwerbstätig qualifiziert wurde, arbeitete zuletzt seit dem 1. Januar 2006 als Verwaltungssekretär (20%-Pensum) und Materialverant wortlicher für Lehrmittel (50%-Pensum) bei B.___ (Urk. 9/133/15 und Urk. 9/179 /3). Dieses Anstellungsverhältnis wurde aufgrund der krankheitsbedingten Absenzen des Beschwerdeführers per 3 1. Augu st 2010 aufgelöst . Gemäss Lohnabrechnung von Mai 2008 verdiente er pro Monat Fr. 3‘805.05, was hochgerechnet auf ein 100%-Pensum Fr. 5‘435.80 ergibt (Urk. 9/133/15) .

In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Bundes amt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2012, T39, Männer) resultiert für das Ja hr 2011 daher ein hypothetisches J ahreseinkommen von Fr. 73‘380.95 (Fr. 5‘435.80 x 13 x 1,021 x 1,007 x 1,0 1; der Beschwerdeführer hatte Anspruch auf einen 1 3. Monatslohn [vgl. Urk. 9/179/3]). 4.2.2

Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Ist kein solches tatsächlich erzielt es Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwer bstätigkeit aufge nommen hat, können nach der Rechtsp rechung die Tabellenlöhne

gemäss der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) beigezogen werden (BGE 126 V 76 E . 3b). Nach Auffassung des Bundesgerichts kann es sich dabei rechtfertigen, statt auf den Durchschnittslohn innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder eines Teiles hievon (LSE-Tabelle TA1) auf denjenigen für eine bestimmte Tätig keit (Tabelle TA7; seit 2008 T7S) abzustellen, wenn dies eine genauere Festle gung des Invalidenlohnes erlaubt. Tabelle TA7 erfasst neben dem privaten auch den öffentlichen Sektor, und die entsprechenden Zahlen können daher nur zur Anwendung gelangen, wenn dem Versicherten auch der öffentliche Sektor offen steht (Urteil des Bundesgerichts I 368/04 vom 28. Dezember 2004, E. 2, unter Hinweis auf RKUV 2000 Nr. U 405 S. 399).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchs tens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Ver gleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne nach LSE 2010 zu berechnen. Gemäss LSE 2010 beträgt der Bruttolohn von Arbeitnehmer n des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repe titive Tätigkeiten), die Sekretariats- und Kanzleiarbeiten verrichten, Fr. 5‘909 . -- pro Monat (Tabelle T7S Ziff. 22, S. 31). Bei einer durchschnittlichen Wochenar beitszeit von 41,7 Stunden für alle Branchen (Die Volkswirtschaft 5-2013, Tabelle B9.2, S. 94) sowie unter Berücksichtigung der Nominal lohn entwicklung im Jahr 2011 von 1 % (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2012, T39, Männer) resultiert demzufolge ein hypothetisches Jahres einkommen von Fr. 74‘660.80 (Fr. 5‘909 .-- : 40 x 41,7 x 12 x 1.01) bzw. aufgrund der 40%igen Arbeitsunfähigkeit von Fr. 44‘796.50 (Fr. 74‘660.80 x 0,6). Da Männer mit einem Teilzeitpensum auf allen Anforde rungsniveaus überproportional tiefer entlöhnt werden im Vergleich zu Män nern, die ein Vollzeitpensum ausüben (Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.3; Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 317), ist dem Beschwerdeführer sodann

ein sogenannter Leidensabzug in der Höhe von 5 % zu gewähren. Das hypothetische Invalideneinkommen des Beschwerdeführers beläuft sich daher schliesslich auf

Fr. 42‘556. 70 (Fr. 44‘796.50 x 0,95). 4.2.3

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73‘380.95 und einem Invalideneinkom men von Fr.  42‘556.70 resultiert eine E rw erbseinbusse von Fr. 30‘ 824.25 und d amit ein Inval iditätsgrad von 42 % (Fr. 30‘824.25 : Fr. 73‘380.95). Folglich hat der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertels rente der Invalidenversicherung . Die Beschwerde ist demnach

gutzuheissen . %1. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Januar 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 21 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/IKversandt