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IV.2012.00254

Würdigung Arztberichte, Aggravation, gemischte Methode, EK-Vergleich

Zürich SozVersG · 2013-08-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1966, Mutter dreier in den Jahren 1979 und 1981 geborener Kinder (Urk. 7/7 Ziff. 3.1), arbeitete seit März 2001 in einem Pen sum von 68 % als Kundenbetreuerin Restaurant (Urk. 7/2 Ziff. 3), als am

9. Sep tem ber 2009 die Meldung zur Früherfassung bei der Invalidenversiche rung er folgte (Urk. 7/2). Nach entsprechender Abklärung und Aufforderung durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (Urk. 7/3-5) meldete sich die Versicherte am 10. November 2009 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 7). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/10), medizinische Berichte (Urk. 7/16, Urk. 7/18)

sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/17) ein und ver anlasste eine bidiszipli näre Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/29-30, Urk. 7/34).

Am 18. Mai 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/19) . Nach durchge führ tem

Vorbescheidverfahren (Urk. 7/36-37, Urk. 7/38, Urk. 41), in dessen Rahmen weitere medizinische Berichte eingingen (Urk. 7/44) und die IV-Stelle eine Haus haltabklärung durchführte (Urk. 7/46), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

10. Februar 2012 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/48 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 10. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. Februar 2012 (Urk.

1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen geschuldeten Leistungen zuzusprechen. Eventualiter seien ergänzende m edizinische Ab klärungen anzuordnen (S.

2 oben). Die Be schwer degegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 13. April 2012 (Urk. 6) auf Ab weisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 7.

August 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.

9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraus setzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommens- sowie Betätigungsvergleiches (gemischte Methode, Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG) zutreffend darge legt, wes halb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er werbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen.

Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi sche n Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per so n sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2012 (Urk. 2) ging die Be schwer degegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne einen Gesund heitsschaden weiterhin in einem Pensum von 68 % als Kundenbetreuerin arbei ten würde. Einen Rentenanspruch verneinte sie mit der Begründung, gestützt auf

das interdisziplinäre Gutachten vom 29. März 2011 sei der Beschwerdefüh rerin die Ausübung der bisherigen sowie einer behinderungsangepassten Tätig keit in einem Ausmass von sechs Stunden pro Arbeitstag mit einer Leistungs einbusse

von 27.5 % zumutbar (S. 2) . Unter Berücksichtigung der Einschrän kung im Haus haltbereich von 31.2 % ergebe dies insgesamt einen rentenaus schliessenden In validitätsgrad von 25 % (S. 3). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, im interdisziplinären Gut achten sei neben einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auch eine

schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, diagnostiziert worden. Dr. med. Z.___ vertrete die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nebst einem chro nischen Ganzkörperschmerzsyndrom an einem posttraumatischen Belas tungs syndrom sowie an eine r depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode, leide. Nach Ansicht des behandelnden Psychologen lic . Phil. A.___ stehe eine posttraumatische Belastungsstörung im Vordergrund. Das Vor liegen einer psychischen Komorbidität könne folglich nicht in Abrede ge stellt wer den. Darüber hinaus seien auch einige der Foerster-Kriterien erfüllt. Die soma to forme Schmerzstörung sei also invalidisierend . Wie der Gutachter Dr. med. B.___ dazu gekommen sei, die somatoforme Schmerzstörung unter die Diag no sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzuordnen, könne nicht nach voll zogen werden (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5) . Das Gutachten leide darüber hinaus an weiteren Mängeln, sodass diesem der Beweiswert abgesprochen wer den müsse. Hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit sei somit auf die Einschätzung durch Dr. med. Z.___ abzustellen, welcher sie in der freien Wirtschaft als weder arbeits- noch eingliederungsfähig betrachte (S. 6 Ziff. 6 und 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist damit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Mittlerweile u nbestritten ist hingegen die Statusfrage, wobei die Beschwerde füh rerin als zu 68 % erwerbstätig sowie zu 32 % im Haushalt tätig zu qualifi zieren ist (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/45, vgl. Urk. 1). 3. 3. 1

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 27. Februar 2010 (Urk. 7/16/1-5) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode - posttraumatische Komponente - psychosoziale Belastungssituationen - psychosenahe Zustände - chronisches Ganzkörperschmerzsyndrom

Die Beschwerdeführerin klage seit mehreren Jahren über persistierende Schmer zen praktisch am ganzen Körper und eine depressive Verstimmung. Die Prog nose sei ungünstig, im aktuellen Zustand sei die Beschwerdeführerin weder ar beits

- noch eingliederungsfähig. Er bitte darum, die Meinung der Ärzte in der psychiatrischen Poliklinik einzuholen (Ziff. 1.4). Betreffend der Arbeitsunfähig keit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsangestellte könne er keine sicheren Angaben machen, angeblich könne die Beschwerdeführerin seit April 2009 keiner Arbeit mehr nachgehen (Ziff. 1.6). Die Belastbarkeit der Beschwer deführerin sei aus psychiatrischer wie auch somatischer Sicht massiv einge schränkt. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft (Ziff. 1.7). 3. 2

In ihrem Bericht vom 16. März 2010 (Urk. 7/18) nannten die Ärzte des C.___, Psychiatrische Poliklinik, folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2) mit möglicher posttraumati scher Komponente und akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), Differentialdiagnose schizoaffektive Störung - chronisches Schmerzsyndrom - Hallux links

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. August 2009 als Serviceangestellte zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Ob und in welchem zeitlichen Rahmen die bis herige Tätigkeit noch zugemutet werden könne, sei im Rahmen der ambulanten Behandlung sehr schwierig abzuschätzen. Unabhängig vom zeitlichen Rahmen sei auf jeden Fall davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit aktuell ver mindert wäre. In welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit mög lich sei, sei gegenwärtig schwer abzuschätzen und müsse allenfalls in einem Be las tungstest erprobt werden (Ziff. 1.7). 3. 3

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. med. B.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 29. März 2011 nach i nterdis zipli nären Fallbesprechungen mit Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Me dizin und Rheumaerkrankungen, sein Gutachten (Urk. 7/29). Dabei nannte er ge s tützt auf die vorhandenen Akten, seine eigene psychiatrische Untersuchung, ein

Gespräch mit dem Sohn der Beschwerdefüh rerin sowie ein Gutachten von Dr. D.___ (S.

1 f.) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 4.1): - schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ so dann folgende (S. 20 Ziff. 4.2): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - schädlicher Gebrauch von Tabak

Im Weiteren führte Dr. B.___ folgende Diagnosen auf, deren Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit er aus psychiatrischer Sicht nicht beurteile (S. 20 f. Ziff. 4.3) : - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - primäres Fibromyalgie -Syndrom - betont im Bereich der unteren Körperhälfte - Panalgie - nicht dermatombezogene Hyposensibilität ganzes linkes Bein für aus schliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrations sinn - Polyarthralgien - Panvertebralsyndrom - d iffuse Druckschmerzangabe - m ultiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch, Atembeschwerden - Adipositas mit Body-Mass-Index von 32.0 kg/m 2 - gestörte

Gluconeogenese - diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose - anamnestisch Reizmagen-Syndrom - anamnestisch Vitamin-D-Mangel

Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren rezidivierend unter depressiven Zu stän d en. Seit über einem Jahr bestünden neben einer depressiven Symptomatik anam nestisch auch optische und akustische Halluzinationen. Die Beschwerde führerin leide seit Jahren unter Schmerzen am ganzen Körper, welche sich im Verlauf immer weiter verstärkt hätten. Auffallend sei, dass in den vorliegenden Berichten vielfältige, zum Teil recht unterschiedliche Diagnosen gestellt würden.

Zum Untersuchungszeitpunkt habe ein depressives Zustandsbild bestanden. Als wesentliche Symptome habe er eine deprimierte Stimmung, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite, Gedächtnisdefizite, eine innere Unruhe, ein stark ein geengtes und verlangsamtes formales Denken, eine eingeschränkte affektive Schwing ungsfähigkeit, anamnestische Schlafstörungen, ein sozialer Rückzug und eine Reduktion des Antriebs festgestellt. Der zeitliche Beginn dieser de pressiven Symptomatik sei schwierig festzulegen, bestehe aber unter Umständen schon seit Jahren in unterschiedlichem Ausmass.

Zugleich würden von der Beschwerdeführerin psychotisch anmutende Symp tome

dargelegt wie Stimmenhören und optische Halluzinationen. Hierbei wür den je doch eine deutliche Diskrepanz zwischen den Angaben der Beschwerde führerin und dem beobachtbaren Verhalten auffallen. So berichte sie zu Beispiel über zahl reiche nach ihren Angaben sehr belastende Sinnestäuschungen, äussere diese

Beobachtungen jedoch ruhig und ohne äusserlich erkennbare An zeichen von Angst .

Auffallend sei, dass die Beschwerdeführerin insgesamt eine Beschwerdeintensi tät und einen Behinderungsgrad präsentiere, der sich für den Untersucher bei ob jektiver Betrachtung nicht zwingend ergebe. Dabei werde eine tendenziöse bis sogar manipulative Note spürbar. Er gehe somit von einer Aggravation aus im Sinne eines bewusst übertriebenen (und auch bewusstseinsnahen) Betonens von vo rhandenen Krankheitssymptomen . Diese Aggravation lasse sich auch bei den von der Beschwerdeführerin berichteten kognitiven Defiziten feststellen. Zwar müsse das sehr niedrige Bildungsniveau der Beschwerdeführerin mit be rück sich tigt werden, trotzdem falle auf, dass die Beschwerdeführerin oftmals bei an sie ge stellten Fragen gar nicht den Versuch unternehme, sich erinnern zu wollen, son dern sofort angebe, sie wisse es nicht. Diese Diskrepanzen zwischen den An gaben der Beschwerdeführerin einerseits und den klinischen Beobach tungen an de rerseits seien sehr auffällig und würden im Rahmen einer Selbstli mitierung bewertet (S. 22). Die gestellte Diagnose einer schizoaffektiven Stö rung werde durch die Testergebnisse im BDI und ADS-L unterstützt (S. 23).

Auffallend sei, dass sich die von der Beschwerdeführerin aktuell beschriebenen Schmerzen in diversen Körperteilen aus somatischer Sicht nicht ausreichend er klären liessen (S. 23). Aus psychiatrischer Sicht bestünden ausgeprägte Inkon sistenzen bezüglich der Angaben bei der Untersuchung und hinsichtlich der kli nischen Befunde. Dies zeige sich unter anderem daran, dass die Beschwerde füh rerin kaum eine schmerzvermittelnde Mimik zeige, wobei sie gleichzeitig an gebe, unter äusserst starken Schmerzen zu leiden (Schmerzskala 10 von 10) (S. 24) .

Zusammenfassend seien aus seiner Sicht die komplexen Ich-Funktionen der Be schwerdeführerin vorhanden und gut ausgebildet, so dass aus psychiatrischer Sicht von einer grundsätzlich zumutbaren Willensanstrengung auszugehen sei. Das bedeute, dass bei der Beschwerdeführerin keine gravierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ihre Schmerzproblematik bestehe, da ihr die Willensanstrengung, die nötig sei, um die Schmerzen zu überwinden, zumutbar sei (S. 27).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin aktuell aufgrund der

schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv, eine mittelgradige Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer lei densangepassten Tätigkeit. Sie sei aktuell medizinisch-theoretisch in der Lage, sechs Stunden pro Tag bei einer gleichzeitig um 25-30 % verminderten Leis tungsfähigkeit zu arbeiten. In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfä higkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische als auch die psychiatrisch-psychosomatische Komponente beinhalte, könne derzeit vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht abgestellt werden (S. 29 f. Ziff. 1 und 2). Bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überwiege ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, nämlich eine schizoaffektive Stö rung, gegenwärtig depressiv (S. 32 Ziff. 8.a).

Auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin erklärte Dr. B.___

am 3. August 2011, die Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 25 bis 30 % be ziehe sich auf ein zeitliches Arbeitspensum von sechs Stunden pro Tag. Die Be schwerdeführerin sei also aus psychiatrischer Sicht in der Lage, sechs Stun den pro Tag zu arbeiten, wobei während dieser sechs Stunden die Leistungsfä higkeit um 25 bis 30 % vermindert sei (Urk. 7/34). 3. 4

Am 25. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der von der Be schwerdegegnerin angeordneten interdisziplinären Begutacht ung durch Dr. D.___ rheumatologisch untersucht. In seinem aufgrund der vorhandenen Akten, seiner eigenen Untersuchung sowie Besprechungen mit Dr. B.___ erstellten Gutach ten

vom 29. März 2011 (Urk. 7/30) nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen (S. 5 f. Ziff. III): - schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv und anhaltende somato forme Schmerzstörung gemäss psychosomatisch-psychiatrischer Begut achtung durch Dr. B.___ - chronisches generalisiertes

Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - primäres Fibromyalgie -Syndrom - betont im Bereich der unteren Körperhälfte - Panalgie - nicht dermatombezogene Hyposensibilität ganzes linkes Bein für aus schliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrations sinn - Polyarthralgien - Panvertebralsyndrom - d iffuse Druckschmerzangabe - m ultiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch, Atembeschwerden - Adipositas mit Body-Mass-Index von 32.0 kg/m 2 - Nikotinkonsum von zirka fünf pack years

- gestörte

Gluconeogenese - diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose - anamnestisch Reizmagen-Syndrom - anamnestisch Vitamin-D-Mangel

In der klinischen Untersuchung imponierten eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, diffuse Bewegungsschmerzen aller Gelenke, eine Adipositas und da rüber hinaus, abgestützt auf objektiverbare Befunde, ein weitgehend normaler Habi tus. Die schmerzvermittelnde Mimik und Gestik könne vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch pathologisches Krankheitsbild abgestützt werden. Die Beschwerdeführerin schildere sämtliche Bewegungen aller axialen und peri phe ren Gelenke, betont der unteren Körperhälfte, in allen Ebenen als zirka gleich

schmerzhaft, unabhängig davon, ob ein jeweils untersuchtes Gelenk in belastete r oder unbelasteter Körperhaltung untersucht werde. Dies weise auf vordergrün dig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin. Während die Be schwerdeführerin bei der klinischen Untersuchung eine ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit schildere, könne gleichzeitig keine solche objektivi ert werden (S. 6 Ziff. IV).

Insgesamt beurteile er die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwer den bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivier baren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situa tion seien grundsätzlich invaliditätsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens sowie eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu diskutieren. Es sei Aufgabe des mitbegutachtenden Psychiaters, dies bezüglich Stellung zu beziehen, und er verweise auf das entsprechende Gut ach ten von Dr. B.___ .

Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die von der Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten nicht ein geschränkt. Für Haushaltarbeiten mit einem leicht bis mittelgradig körperlich be lastenden Arbeitsprofil könne aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. In der interdiszip linären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumato logische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksichtige, könne vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychoso ma tisch-psychiatrischer Sicht abgestützt werden. Diesbezüglich verweise er auf das Gutachten von Dr. B.___ (S. 12). 3. 5

Am 29. August 2011 erstatteten die Ärzte des C.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, ihren Abschlussbericht (Urk. 7/44/4-8). Dabei diagnostizierten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Epi sode (ICD-10 F33.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Klinisch imponiere nebst einem depressiven Syndrom mittel- bis schwer gradiger Ausprägung mit affektiver Labilität, Gedankenkreisen, erhöhter Ermüd barkeit und Konzentrationsstörungen auch psychosenah anmutendes Er leben mi t insbesondere akustischen und visuellen Wahrnehmungsstörungen, die jedoch eher als Pseudohalluzinationen im Rahmen einer (mindestens subsynd romalen) post trau m atischen Belastungsstörung angesehen würden (S. 1). In der Therapie habe das Hauptaugenmerk auf Selbstwertstützung, Selbstzuwendung und Selbst an nahme gelegen. Die Beschwerdeführerin habe trotz reduzierter Introspek tions fähigkeit Motivation gezeigt, sich mit ihrer Mutter-Tochter-Bezie hung aus ein anderzusetzen, ihre Rolle in der Familie neu zu beleuchten sowie nach Wegen zur Distanzierung vom Ehemann zu suchen. Eine berufliche Wie derein gliede rung erscheine zurzeit sehr erschwert, mittelfristig sei eine IV-An meldung sicher angebracht (S. 4 f.). 3. 6

In seinem Bericht vom 7. Januar 2012 (Urk. 7/44 /1-3) hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen Ganzkörperschmerzsyn drom, zudem bestehe neben einem posttraumatischen Belastungssyndrom auch eine de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode (S. 1) . Unter Mit berücksichtigung der von Dr. B.___ sowie in weiteren Berichten ge nannten Diagnosen sowie der Krankheitsentwicklung bestehe eine psychische Erkrank ung mit Krankheitswert. Die Beschwerdeführerin klage über massivste Vergesslich keit, Kraftlosigkeit, Interessenverlust, Lustlosigkeit, sozialen Rückzug und deut li chen Libidoverlust, erhöhte Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschrän kungen (S. 2) . Sowohl aus psychiatrischer wie auch aus somatischer Sicht sei die Beschwer de führerin deutlich eingeschränkt. Im aktuellen Zustand sei sie in der freien Wirt schaft weder arbeits- noch eingliederungsfähig (S. 3). 4. 4.1

Gegen das Gutachten von Dr. B.___ wandte die Beschwerdeführerin insbeson dere ein, es sei en sowohl eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als auch eine schizoaffektive Störung diagnostiziert worden, sodass das Vorliegen einer psychischen Komorbidität nicht in Abrede gestellt werden könne. Die anhal ten de

somatoforme Schmerzstörung sei folglich invalidisierend. Weshalb Dr. B.___ die anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei den Diagnosen ohne Auswir kung

auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet habe, könne nicht nach vollzogen wer den (vgl. vorstehend E. 2.2).

Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 29. März 2011 sowohl eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als auch eine schizoaffektive Stö rung, ging jedoch in seiner Beurteilung davon aus, dass die schizoaffektive Störung im Vordergrund stehe und die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich dadurch beeinträchtigt werde. Diese Ansicht begründete er insbesondere damit, dass bei der Beschwerdeführerin eine Selbstlimitierung bestehe und sie sehr dazu neige, in ihrer Krankheitsrolle zu verharren . Hinzu komme, dass der primäre und vor allem auch sekundäre Krankheitsgewinn beträchtlich sei. Es würden sodann aus geprägte Inkonsistenzen bezüglich der Angaben bei der Untersuchung und hin sichtlich der klinischen Befunde bestehen (Urk. 7/29 S. 24). Aufgrund der Per sön lichkeitsstruktur, der Selbstwahrnehmung sowie insbesondere der Ich-Funk ti onen sei die Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage, d ie zumutbare Willensanstrengung aufzubringen . Aus diesem Grund führe die Schmerzpro ble matik derzeit nicht zu einer Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung, son dern wirke sich lediglich in einer Reduktion der Arbeits- und Leistungs fähig keit aus (Urk. 7/29 S. 27).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist sodann auch nicht von Bedeu tung, dass Dr. B.___ die schizoaffektive Störung bei den Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit und die anhaltende somatoforme

Schmerzstö rung bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte. Ge mäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ändert dies nichts daran, dass sich der invalidisierende Charakter des gesamten Beschwerdebildes als eine Rechts frage nach der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2012 vom 22. März 2012).

Ebenso vermögen die weiteren Einwände de r Beschwerdeführerin gegen das Gut achten von Dr. B.___ nicht zu überzeugen. So ergab die Anamnese erheb ung tatsächlich keine Hinweise auf traumatisierende Erlebnisse der Beschwerdefüh rerin, welche die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung rechtfer ti gen würden.

Schliesslich begründete Dr. B.___ wiederholt, ausführlich und anschaulich, auf grund welcher Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin er von einer Ag gra va tion im Sinne eines bewusst übertriebenen (und auch bewusstseinsnahen) Beto nens

von vorhandenen Krankheitssymptomen ausging. Seine diesbezügli che Beurteilung deckt sich im Übrigen mit derjenigen durch den rheumatologi schen Gutachter Dr. D.___, welcher ebenfalls von einem Aggravationsverhalten ausging (vgl. vorstehend E. 3.4). 4.2

Nachdem die C.___ -Ärzte in ihren Beurteilungen keine klaren Angaben zur Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machten (vgl. vorstehend E. 3.2 und 3.5), stehen deren Berichte der Einschätzung durch Dr. B.___

nicht entgegen .

Was sodann die Berichte des Hausarztes Dr. Z.___ betrifft, ist vorweg fest zuhalten, dass Dr. Z.___

Facharzt für Allgemeine Medizin ist und über kei nen psychiatrischen Facharzttitel verfügt. Seine Einschätzung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vermag daher die ausführliche Beurteilung im Gutachten des Psychiaters Dr. B.___ nicht zu entkräften. Ins besondere erscheint auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstö rung

ohne Verweis auf traumatisierende Erlebnisse wenig überzeugend . 4. 3

Zusammenfassend erweist sich das Gutachten von Dr. B.___ als nachvollzieh bar sowie überzeugend begründet und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, sodass darauf abgestellt werden kann. Der medizinische Sachverhalt ist demnach als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in jeder leidens angepassten Tätigkeit während sechs Stunden pro Tag arbeitsfähig ist, wobei die Leistungsfähigkeit zusätzlich um 25 bis 30 % vermindert ist. 5. 5.1

Im Folgenden ist zunächst aufgrund eines Einkommensvergleiches der Invalidi tätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu ermitteln.

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ist dieser aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Ein kommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person auf grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätz lich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2010, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Im vorliegenden Fall ist damit vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Kundenbetreuerin auszugehen (Urk. 7/17 Ziff. 2.7). Gemäss den Angaben im Ar beit geberbericht erzielte sie bei einem Pensum von rund 68 % (Urk. 7/17/6 Ziff. 2.9)

im Jahre 2008 ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 38‘209.10 (Urk. 7/17/14). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2.2 % für das Jahr 2009 sowie 0.7 % für das Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, 6/2011, Tab. B10.2, lit . G, H) resultiert damit für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 39‘323.05 (Fr. 38‘209.10 x 1.022 x 1.007). 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenarbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2010 geht die Be schwer deführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, sodass für die Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beizuziehen und vom mittleren Lohn für Frauen, die Hilfsarbeiten ausführten (Zentralwert), auszugehen ist. Dieser belief sich im Jahre 2010 auf monatlich Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, Bundesamt für Statis tik, Neuenburg 2012, TA1, Total). Unter Berücksichtigung einer wöchentli chen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 4/2013, Tab. B9.2, To tal) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4‘394.-- (Fr. 4‘225. -- : 40 x 41.6), mithin Fr. 52‘728.-- pro Jahr (Fr. 4‘394.-- x 12).

Aufgrund ihres Gesundheitszustandes ist der Beschwerdeführerin eine Arbeitstä tigkeit von lediglich sechs Stunden täglich zumutbar, was einem Pensum von 72 % entspricht. Nachdem ihre Leistungsfähigkeit zusätzlich um 25 bis 30 % eingeschränkt ist, beträgt die effektive Arbeitsfähigkeit somit rund 51 %. Das Invalideneinkommen beträgt demnach insgesamt Fr. 26‘891.30 (Fr. 52‘728.-- x 0.51) pro Jahr. 5.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver si cherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Nachdem der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Kundenbetreuerin im Restaurant nach wie vor zumutbar ist und sie auch im Gesundheitsfall ledig lich in einem Teilzeitpensum arbeiten würde, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen weiteren Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen (vgl. Urk. 7/35 S. 6). 5.5

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 39‘323.05

(vgl. vorstehend E. 5.2) sowie einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 26‘891.30 (vgl. vorstehend E. 5.3)

ergibt sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘431.75, was einem In validitätsgrad im Erwerbsbereich von 31.61 % entspricht . Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 68 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 21.49 % (31.61 % x 0.68). 6. 6.1

Es ist im Weiteren der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltsbe reich zu ermitteln.

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigung en und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 be treffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf l osigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Be ur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E.

5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach me di zinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohn ten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel lungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsab klärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu er kenn en (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 6.2

Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde die Be schwerdeführerin am 15. Dezember 2011 zu Hause besucht. Der Haushaltsab klärungsbericht vom 30. Dezember 2011 (Urk. 7/46) enthält eine eingehende Ab klärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin an fallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreis schreiben für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz

3095) wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben ein geteilt un d anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämt lichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge machte sich die Ab klä rungsperson ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet so wie angemessen detailliert und die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden da be i erwähnt und berücksichtigt. Der Abklärungsbericht erfüllt demnach die ge nannten Kriterien vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin denn auch nichts gegen den Bericht vorge bracht (vgl. Urk. 1).

Gemäss dem Abklärungsbericht kann die Beschwerd eführerin bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten insbesondere auf die Hilfe ihres Ehemannes zurückgrei fen,

welcher die Beschwerdeführerin bei den Arbeiten im Haushalt unterstützt (Urk. 7/46 Ziff. 6, insbesondere Ziff. 6.1-5). Weitere Hilfe im Haushalt erhält die Beschwerdeführerin durch die Tochter sowie eine Freundin (Urk. 7/46 Ziff. 6.3-5), so dass sich im Haushaltsbereich insgesamt ein Invaliditätsgrad von 31.2 % er gibt (Urk. 7/46 Ziff. 6.8). Bei einem Anteil des Haushaltsbereiches von 32 % ent spricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 9.98 % (31.2 % x 0.32). 7.

Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditäts grade . Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 21.49 % (vgl. vorstehend E. 5.5) und einem solchen von 9.98 % im Haushalts bereich (vgl. vorstehend E. 6.2) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 31.47 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Die angefochtene Verfü gung vom 10. Februar 2012 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig FK/JK/ESversandt

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1966, Mutter dreier in den Jahren 1979 und 1981 geborener Kinder (Urk. 7/7 Ziff. 3.1), arbeitete seit März 2001 in einem Pen sum von 68 % als Kundenbetreuerin Restaurant (Urk. 7/2 Ziff. 3), als am

9. Sep tem ber 2009 die Meldung zur Früherfassung bei der Invalidenversiche rung er folgte (Urk. 7/2). Nach entsprechender Abklärung und Aufforderung durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (Urk. 7/3-5) meldete sich die Versicherte am 10. November 2009 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 7). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/10), medizinische Berichte (Urk. 7/16, Urk. 7/18)

sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/17) ein und ver anlasste eine bidiszipli näre Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/29-30, Urk. 7/34).

Am 18. Mai 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/19) . Nach durchge führ tem

Vorbescheidverfahren (Urk. 7/36-37, Urk. 7/38, Urk. 41), in dessen Rahmen weitere medizinische Berichte eingingen (Urk. 7/44) und die IV-Stelle eine Haus haltabklärung durchführte (Urk. 7/46), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

10. Februar 2012 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/48 = Urk. 2).

E. 1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraus setzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommens- sowie Betätigungsvergleiches (gemischte Methode, Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG) zutreffend darge legt, wes halb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er werbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen.

Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi sche n Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per so n sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 ATSG).

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2012 (Urk. 2) ging die Be schwer degegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne einen Gesund heitsschaden weiterhin in einem Pensum von 68 % als Kundenbetreuerin arbei ten würde. Einen Rentenanspruch verneinte sie mit der Begründung, gestützt auf

das interdisziplinäre Gutachten vom 29. März 2011 sei der Beschwerdefüh rerin die Ausübung der bisherigen sowie einer behinderungsangepassten Tätig keit in einem Ausmass von sechs Stunden pro Arbeitstag mit einer Leistungs einbusse

von 27.5 % zumutbar (S. 2) . Unter Berücksichtigung der Einschrän kung im Haus haltbereich von 31.2 % ergebe dies insgesamt einen rentenaus schliessenden In validitätsgrad von 25 % (S. 3).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, im interdisziplinären Gut achten sei neben einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auch eine

schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, diagnostiziert worden. Dr. med. Z.___ vertrete die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nebst einem chro nischen Ganzkörperschmerzsyndrom an einem posttraumatischen Belas tungs syndrom sowie an eine r depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode, leide. Nach Ansicht des behandelnden Psychologen lic . Phil. A.___ stehe eine posttraumatische Belastungsstörung im Vordergrund. Das Vor liegen einer psychischen Komorbidität könne folglich nicht in Abrede ge stellt wer den. Darüber hinaus seien auch einige der Foerster-Kriterien erfüllt. Die soma to forme Schmerzstörung sei also invalidisierend . Wie der Gutachter Dr. med. B.___ dazu gekommen sei, die somatoforme Schmerzstörung unter die Diag no sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzuordnen, könne nicht nach voll zogen werden (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5) . Das Gutachten leide darüber hinaus an weiteren Mängeln, sodass diesem der Beweiswert abgesprochen wer den müsse. Hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit sei somit auf die Einschätzung durch Dr. med. Z.___ abzustellen, welcher sie in der freien Wirtschaft als weder arbeits- noch eingliederungsfähig betrachte (S. 6 Ziff. 6 und 7).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist damit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Mittlerweile u nbestritten ist hingegen die Statusfrage, wobei die Beschwerde füh rerin als zu 68 % erwerbstätig sowie zu 32 % im Haushalt tätig zu qualifi zieren ist (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/45, vgl. Urk. 1).

E. 3 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. med. B.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 29. März 2011 nach i nterdis zipli nären Fallbesprechungen mit Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Me dizin und Rheumaerkrankungen, sein Gutachten (Urk. 7/29). Dabei nannte er ge s tützt auf die vorhandenen Akten, seine eigene psychiatrische Untersuchung, ein

Gespräch mit dem Sohn der Beschwerdefüh rerin sowie ein Gutachten von Dr. D.___ (S.

1 f.) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 4.1): - schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ so dann folgende (S. 20 Ziff. 4.2): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - schädlicher Gebrauch von Tabak

Im Weiteren führte Dr. B.___ folgende Diagnosen auf, deren Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit er aus psychiatrischer Sicht nicht beurteile (S. 20 f. Ziff. 4.3) : - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - primäres Fibromyalgie -Syndrom - betont im Bereich der unteren Körperhälfte - Panalgie - nicht dermatombezogene Hyposensibilität ganzes linkes Bein für aus schliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrations sinn - Polyarthralgien - Panvertebralsyndrom - d iffuse Druckschmerzangabe - m ultiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch, Atembeschwerden - Adipositas mit Body-Mass-Index von 32.0 kg/m 2 - gestörte

Gluconeogenese - diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose - anamnestisch Reizmagen-Syndrom - anamnestisch Vitamin-D-Mangel

Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren rezidivierend unter depressiven Zu stän d en. Seit über einem Jahr bestünden neben einer depressiven Symptomatik anam nestisch auch optische und akustische Halluzinationen. Die Beschwerde führerin leide seit Jahren unter Schmerzen am ganzen Körper, welche sich im Verlauf immer weiter verstärkt hätten. Auffallend sei, dass in den vorliegenden Berichten vielfältige, zum Teil recht unterschiedliche Diagnosen gestellt würden.

Zum Untersuchungszeitpunkt habe ein depressives Zustandsbild bestanden. Als wesentliche Symptome habe er eine deprimierte Stimmung, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite, Gedächtnisdefizite, eine innere Unruhe, ein stark ein geengtes und verlangsamtes formales Denken, eine eingeschränkte affektive Schwing ungsfähigkeit, anamnestische Schlafstörungen, ein sozialer Rückzug und eine Reduktion des Antriebs festgestellt. Der zeitliche Beginn dieser de pressiven Symptomatik sei schwierig festzulegen, bestehe aber unter Umständen schon seit Jahren in unterschiedlichem Ausmass.

Zugleich würden von der Beschwerdeführerin psychotisch anmutende Symp tome

dargelegt wie Stimmenhören und optische Halluzinationen. Hierbei wür den je doch eine deutliche Diskrepanz zwischen den Angaben der Beschwerde führerin und dem beobachtbaren Verhalten auffallen. So berichte sie zu Beispiel über zahl reiche nach ihren Angaben sehr belastende Sinnestäuschungen, äussere diese

Beobachtungen jedoch ruhig und ohne äusserlich erkennbare An zeichen von Angst .

Auffallend sei, dass die Beschwerdeführerin insgesamt eine Beschwerdeintensi tät und einen Behinderungsgrad präsentiere, der sich für den Untersucher bei ob jektiver Betrachtung nicht zwingend ergebe. Dabei werde eine tendenziöse bis sogar manipulative Note spürbar. Er gehe somit von einer Aggravation aus im Sinne eines bewusst übertriebenen (und auch bewusstseinsnahen) Betonens von vo rhandenen Krankheitssymptomen . Diese Aggravation lasse sich auch bei den von der Beschwerdeführerin berichteten kognitiven Defiziten feststellen. Zwar müsse das sehr niedrige Bildungsniveau der Beschwerdeführerin mit be rück sich tigt werden, trotzdem falle auf, dass die Beschwerdeführerin oftmals bei an sie ge stellten Fragen gar nicht den Versuch unternehme, sich erinnern zu wollen, son dern sofort angebe, sie wisse es nicht. Diese Diskrepanzen zwischen den An gaben der Beschwerdeführerin einerseits und den klinischen Beobach tungen an de rerseits seien sehr auffällig und würden im Rahmen einer Selbstli mitierung bewertet (S. 22). Die gestellte Diagnose einer schizoaffektiven Stö rung werde durch die Testergebnisse im BDI und ADS-L unterstützt (S. 23).

Auffallend sei, dass sich die von der Beschwerdeführerin aktuell beschriebenen Schmerzen in diversen Körperteilen aus somatischer Sicht nicht ausreichend er klären liessen (S. 23). Aus psychiatrischer Sicht bestünden ausgeprägte Inkon sistenzen bezüglich der Angaben bei der Untersuchung und hinsichtlich der kli nischen Befunde. Dies zeige sich unter anderem daran, dass die Beschwerde füh rerin kaum eine schmerzvermittelnde Mimik zeige, wobei sie gleichzeitig an gebe, unter äusserst starken Schmerzen zu leiden (Schmerzskala 10 von 10) (S. 24) .

Zusammenfassend seien aus seiner Sicht die komplexen Ich-Funktionen der Be schwerdeführerin vorhanden und gut ausgebildet, so dass aus psychiatrischer Sicht von einer grundsätzlich zumutbaren Willensanstrengung auszugehen sei. Das bedeute, dass bei der Beschwerdeführerin keine gravierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ihre Schmerzproblematik bestehe, da ihr die Willensanstrengung, die nötig sei, um die Schmerzen zu überwinden, zumutbar sei (S. 27).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin aktuell aufgrund der

schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv, eine mittelgradige Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer lei densangepassten Tätigkeit. Sie sei aktuell medizinisch-theoretisch in der Lage, sechs Stunden pro Tag bei einer gleichzeitig um 25-30 % verminderten Leis tungsfähigkeit zu arbeiten. In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfä higkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische als auch die psychiatrisch-psychosomatische Komponente beinhalte, könne derzeit vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht abgestellt werden (S. 29 f. Ziff. 1 und 2). Bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überwiege ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, nämlich eine schizoaffektive Stö rung, gegenwärtig depressiv (S. 32 Ziff. 8.a).

Auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin erklärte Dr. B.___

am 3. August 2011, die Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 25 bis 30 % be ziehe sich auf ein zeitliches Arbeitspensum von sechs Stunden pro Tag. Die Be schwerdeführerin sei also aus psychiatrischer Sicht in der Lage, sechs Stun den pro Tag zu arbeiten, wobei während dieser sechs Stunden die Leistungsfä higkeit um 25 bis 30 % vermindert sei (Urk. 7/34).

E. 4 Am 25. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der von der Be schwerdegegnerin angeordneten interdisziplinären Begutacht ung durch Dr. D.___ rheumatologisch untersucht. In seinem aufgrund der vorhandenen Akten, seiner eigenen Untersuchung sowie Besprechungen mit Dr. B.___ erstellten Gutach ten

vom 29. März 2011 (Urk. 7/30) nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen (S. 5 f. Ziff. III): - schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv und anhaltende somato forme Schmerzstörung gemäss psychosomatisch-psychiatrischer Begut achtung durch Dr. B.___ - chronisches generalisiertes

Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - primäres Fibromyalgie -Syndrom - betont im Bereich der unteren Körperhälfte - Panalgie - nicht dermatombezogene Hyposensibilität ganzes linkes Bein für aus schliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrations sinn - Polyarthralgien - Panvertebralsyndrom - d iffuse Druckschmerzangabe - m ultiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch, Atembeschwerden - Adipositas mit Body-Mass-Index von 32.0 kg/m 2 - Nikotinkonsum von zirka fünf pack years

- gestörte

Gluconeogenese - diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose - anamnestisch Reizmagen-Syndrom - anamnestisch Vitamin-D-Mangel

In der klinischen Untersuchung imponierten eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, diffuse Bewegungsschmerzen aller Gelenke, eine Adipositas und da rüber hinaus, abgestützt auf objektiverbare Befunde, ein weitgehend normaler Habi tus. Die schmerzvermittelnde Mimik und Gestik könne vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch pathologisches Krankheitsbild abgestützt werden. Die Beschwerdeführerin schildere sämtliche Bewegungen aller axialen und peri phe ren Gelenke, betont der unteren Körperhälfte, in allen Ebenen als zirka gleich

schmerzhaft, unabhängig davon, ob ein jeweils untersuchtes Gelenk in belastete r oder unbelasteter Körperhaltung untersucht werde. Dies weise auf vordergrün dig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin. Während die Be schwerdeführerin bei der klinischen Untersuchung eine ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit schildere, könne gleichzeitig keine solche objektivi ert werden (S. 6 Ziff. IV).

Insgesamt beurteile er die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwer den bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivier baren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situa tion seien grundsätzlich invaliditätsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens sowie eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu diskutieren. Es sei Aufgabe des mitbegutachtenden Psychiaters, dies bezüglich Stellung zu beziehen, und er verweise auf das entsprechende Gut ach ten von Dr. B.___ .

Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die von der Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten nicht ein geschränkt. Für Haushaltarbeiten mit einem leicht bis mittelgradig körperlich be lastenden Arbeitsprofil könne aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. In der interdiszip linären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumato logische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksichtige, könne vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychoso ma tisch-psychiatrischer Sicht abgestützt werden. Diesbezüglich verweise er auf das Gutachten von Dr. B.___ (S. 12). 3.

E. 4.1 Gegen das Gutachten von Dr. B.___ wandte die Beschwerdeführerin insbeson dere ein, es sei en sowohl eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als auch eine schizoaffektive Störung diagnostiziert worden, sodass das Vorliegen einer psychischen Komorbidität nicht in Abrede gestellt werden könne. Die anhal ten de

somatoforme Schmerzstörung sei folglich invalidisierend. Weshalb Dr. B.___ die anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei den Diagnosen ohne Auswir kung

auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet habe, könne nicht nach vollzogen wer den (vgl. vorstehend E. 2.2).

Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 29. März 2011 sowohl eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als auch eine schizoaffektive Stö rung, ging jedoch in seiner Beurteilung davon aus, dass die schizoaffektive Störung im Vordergrund stehe und die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich dadurch beeinträchtigt werde. Diese Ansicht begründete er insbesondere damit, dass bei der Beschwerdeführerin eine Selbstlimitierung bestehe und sie sehr dazu neige, in ihrer Krankheitsrolle zu verharren . Hinzu komme, dass der primäre und vor allem auch sekundäre Krankheitsgewinn beträchtlich sei. Es würden sodann aus geprägte Inkonsistenzen bezüglich der Angaben bei der Untersuchung und hin sichtlich der klinischen Befunde bestehen (Urk. 7/29 S. 24). Aufgrund der Per sön lichkeitsstruktur, der Selbstwahrnehmung sowie insbesondere der Ich-Funk ti onen sei die Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage, d ie zumutbare Willensanstrengung aufzubringen . Aus diesem Grund führe die Schmerzpro ble matik derzeit nicht zu einer Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung, son dern wirke sich lediglich in einer Reduktion der Arbeits- und Leistungs fähig keit aus (Urk. 7/29 S. 27).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist sodann auch nicht von Bedeu tung, dass Dr. B.___ die schizoaffektive Störung bei den Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit und die anhaltende somatoforme

Schmerzstö rung bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte. Ge mäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ändert dies nichts daran, dass sich der invalidisierende Charakter des gesamten Beschwerdebildes als eine Rechts frage nach der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2012 vom 22. März 2012).

Ebenso vermögen die weiteren Einwände de r Beschwerdeführerin gegen das Gut achten von Dr. B.___ nicht zu überzeugen. So ergab die Anamnese erheb ung tatsächlich keine Hinweise auf traumatisierende Erlebnisse der Beschwerdefüh rerin, welche die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung rechtfer ti gen würden.

Schliesslich begründete Dr. B.___ wiederholt, ausführlich und anschaulich, auf grund welcher Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin er von einer Ag gra va tion im Sinne eines bewusst übertriebenen (und auch bewusstseinsnahen) Beto nens

von vorhandenen Krankheitssymptomen ausging. Seine diesbezügli che Beurteilung deckt sich im Übrigen mit derjenigen durch den rheumatologi schen Gutachter Dr. D.___, welcher ebenfalls von einem Aggravationsverhalten ausging (vgl. vorstehend E. 3.4).

E. 4.2 Nachdem die C.___ -Ärzte in ihren Beurteilungen keine klaren Angaben zur Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machten (vgl. vorstehend E. 3.2 und 3.5), stehen deren Berichte der Einschätzung durch Dr. B.___

nicht entgegen .

Was sodann die Berichte des Hausarztes Dr. Z.___ betrifft, ist vorweg fest zuhalten, dass Dr. Z.___

Facharzt für Allgemeine Medizin ist und über kei nen psychiatrischen Facharzttitel verfügt. Seine Einschätzung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vermag daher die ausführliche Beurteilung im Gutachten des Psychiaters Dr. B.___ nicht zu entkräften. Ins besondere erscheint auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstö rung

ohne Verweis auf traumatisierende Erlebnisse wenig überzeugend . 4. 3

Zusammenfassend erweist sich das Gutachten von Dr. B.___ als nachvollzieh bar sowie überzeugend begründet und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, sodass darauf abgestellt werden kann. Der medizinische Sachverhalt ist demnach als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in jeder leidens angepassten Tätigkeit während sechs Stunden pro Tag arbeitsfähig ist, wobei die Leistungsfähigkeit zusätzlich um 25 bis 30 % vermindert ist. 5.

E. 5 Am 29. August 2011 erstatteten die Ärzte des C.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, ihren Abschlussbericht (Urk. 7/44/4-8). Dabei diagnostizierten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Epi sode (ICD-10 F33.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Klinisch imponiere nebst einem depressiven Syndrom mittel- bis schwer gradiger Ausprägung mit affektiver Labilität, Gedankenkreisen, erhöhter Ermüd barkeit und Konzentrationsstörungen auch psychosenah anmutendes Er leben mi t insbesondere akustischen und visuellen Wahrnehmungsstörungen, die jedoch eher als Pseudohalluzinationen im Rahmen einer (mindestens subsynd romalen) post trau m atischen Belastungsstörung angesehen würden (S. 1). In der Therapie habe das Hauptaugenmerk auf Selbstwertstützung, Selbstzuwendung und Selbst an nahme gelegen. Die Beschwerdeführerin habe trotz reduzierter Introspek tions fähigkeit Motivation gezeigt, sich mit ihrer Mutter-Tochter-Bezie hung aus ein anderzusetzen, ihre Rolle in der Familie neu zu beleuchten sowie nach Wegen zur Distanzierung vom Ehemann zu suchen. Eine berufliche Wie derein gliede rung erscheine zurzeit sehr erschwert, mittelfristig sei eine IV-An meldung sicher angebracht (S. 4 f.). 3.

E. 5.1 Im Folgenden ist zunächst aufgrund eines Einkommensvergleiches der Invalidi tätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu ermitteln.

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ist dieser aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 5.2 Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Ein kommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person auf grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätz lich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2010, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Im vorliegenden Fall ist damit vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Kundenbetreuerin auszugehen (Urk. 7/17 Ziff. 2.7). Gemäss den Angaben im Ar beit geberbericht erzielte sie bei einem Pensum von rund 68 % (Urk. 7/17/6 Ziff. 2.9)

im Jahre 2008 ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 38‘209.10 (Urk. 7/17/14). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2.2 % für das Jahr 2009 sowie 0.7 % für das Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, 6/2011, Tab. B10.2, lit . G, H) resultiert damit für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 39‘323.05 (Fr. 38‘209.10 x 1.022 x 1.007).

E. 5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenarbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2010 geht die Be schwer deführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, sodass für die Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beizuziehen und vom mittleren Lohn für Frauen, die Hilfsarbeiten ausführten (Zentralwert), auszugehen ist. Dieser belief sich im Jahre 2010 auf monatlich Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, Bundesamt für Statis tik, Neuenburg 2012, TA1, Total). Unter Berücksichtigung einer wöchentli chen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 4/2013, Tab. B9.2, To tal) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4‘394.-- (Fr. 4‘225. -- : 40 x 41.6), mithin Fr. 52‘728.-- pro Jahr (Fr. 4‘394.-- x 12).

Aufgrund ihres Gesundheitszustandes ist der Beschwerdeführerin eine Arbeitstä tigkeit von lediglich sechs Stunden täglich zumutbar, was einem Pensum von 72 % entspricht. Nachdem ihre Leistungsfähigkeit zusätzlich um 25 bis 30 % eingeschränkt ist, beträgt die effektive Arbeitsfähigkeit somit rund 51 %. Das Invalideneinkommen beträgt demnach insgesamt Fr. 26‘891.30 (Fr. 52‘728.-- x 0.51) pro Jahr.

E. 5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver si cherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Nachdem der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Kundenbetreuerin im Restaurant nach wie vor zumutbar ist und sie auch im Gesundheitsfall ledig lich in einem Teilzeitpensum arbeiten würde, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen weiteren Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen (vgl. Urk. 7/35 S. 6).

E. 5.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 39‘323.05

(vgl. vorstehend E. 5.2) sowie einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 26‘891.30 (vgl. vorstehend E. 5.3)

ergibt sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘431.75, was einem In validitätsgrad im Erwerbsbereich von 31.61 % entspricht . Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 68 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 21.49 % (31.61 % x 0.68).

E. 6 In seinem Bericht vom 7. Januar 2012 (Urk. 7/44 /1-3) hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen Ganzkörperschmerzsyn drom, zudem bestehe neben einem posttraumatischen Belastungssyndrom auch eine de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode (S. 1) . Unter Mit berücksichtigung der von Dr. B.___ sowie in weiteren Berichten ge nannten Diagnosen sowie der Krankheitsentwicklung bestehe eine psychische Erkrank ung mit Krankheitswert. Die Beschwerdeführerin klage über massivste Vergesslich keit, Kraftlosigkeit, Interessenverlust, Lustlosigkeit, sozialen Rückzug und deut li chen Libidoverlust, erhöhte Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschrän kungen (S. 2) . Sowohl aus psychiatrischer wie auch aus somatischer Sicht sei die Beschwer de führerin deutlich eingeschränkt. Im aktuellen Zustand sei sie in der freien Wirt schaft weder arbeits- noch eingliederungsfähig (S. 3). 4.

E. 6.1 Es ist im Weiteren der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltsbe reich zu ermitteln.

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigung en und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 be treffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf l osigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Be ur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E.

5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach me di zinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohn ten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel lungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsab klärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu er kenn en (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

E. 6.2 Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde die Be schwerdeführerin am 15. Dezember 2011 zu Hause besucht. Der Haushaltsab klärungsbericht vom 30. Dezember 2011 (Urk. 7/46) enthält eine eingehende Ab klärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin an fallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreis schreiben für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz

3095) wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben ein geteilt un d anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämt lichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge machte sich die Ab klä rungsperson ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet so wie angemessen detailliert und die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden da be i erwähnt und berücksichtigt. Der Abklärungsbericht erfüllt demnach die ge nannten Kriterien vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin denn auch nichts gegen den Bericht vorge bracht (vgl. Urk. 1).

Gemäss dem Abklärungsbericht kann die Beschwerd eführerin bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten insbesondere auf die Hilfe ihres Ehemannes zurückgrei fen,

welcher die Beschwerdeführerin bei den Arbeiten im Haushalt unterstützt (Urk. 7/46 Ziff. 6, insbesondere Ziff. 6.1-5). Weitere Hilfe im Haushalt erhält die Beschwerdeführerin durch die Tochter sowie eine Freundin (Urk. 7/46 Ziff. 6.3-5), so dass sich im Haushaltsbereich insgesamt ein Invaliditätsgrad von 31.2 % er gibt (Urk. 7/46 Ziff. 6.8). Bei einem Anteil des Haushaltsbereiches von 32 % ent spricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 9.98 % (31.2 % x 0.32).

E. 7 Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditäts grade . Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 21.49 % (vgl. vorstehend E. 5.5) und einem solchen von 9.98 % im Haushalts bereich (vgl. vorstehend E. 6.2) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 31.47 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Die angefochtene Verfü gung vom 10. Februar 2012 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 8 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig FK/JK/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00254 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom

30. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG lic . iur . Y.___ Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1966, Mutter dreier in den Jahren 1979 und 1981 geborener Kinder (Urk. 7/7 Ziff. 3.1), arbeitete seit März 2001 in einem Pen sum von 68 % als Kundenbetreuerin Restaurant (Urk. 7/2 Ziff. 3), als am

9. Sep tem ber 2009 die Meldung zur Früherfassung bei der Invalidenversiche rung er folgte (Urk. 7/2). Nach entsprechender Abklärung und Aufforderung durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (Urk. 7/3-5) meldete sich die Versicherte am 10. November 2009 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 7). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/10), medizinische Berichte (Urk. 7/16, Urk. 7/18)

sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/17) ein und ver anlasste eine bidiszipli näre Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/29-30, Urk. 7/34).

Am 18. Mai 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/19) . Nach durchge führ tem

Vorbescheidverfahren (Urk. 7/36-37, Urk. 7/38, Urk. 41), in dessen Rahmen weitere medizinische Berichte eingingen (Urk. 7/44) und die IV-Stelle eine Haus haltabklärung durchführte (Urk. 7/46), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

10. Februar 2012 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/48 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 10. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. Februar 2012 (Urk.

1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen geschuldeten Leistungen zuzusprechen. Eventualiter seien ergänzende m edizinische Ab klärungen anzuordnen (S.

2 oben). Die Be schwer degegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 13. April 2012 (Urk. 6) auf Ab weisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 7.

August 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.

9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraus setzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommens- sowie Betätigungsvergleiches (gemischte Methode, Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG) zutreffend darge legt, wes halb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er werbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen.

Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi sche n Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per so n sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2012 (Urk. 2) ging die Be schwer degegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne einen Gesund heitsschaden weiterhin in einem Pensum von 68 % als Kundenbetreuerin arbei ten würde. Einen Rentenanspruch verneinte sie mit der Begründung, gestützt auf

das interdisziplinäre Gutachten vom 29. März 2011 sei der Beschwerdefüh rerin die Ausübung der bisherigen sowie einer behinderungsangepassten Tätig keit in einem Ausmass von sechs Stunden pro Arbeitstag mit einer Leistungs einbusse

von 27.5 % zumutbar (S. 2) . Unter Berücksichtigung der Einschrän kung im Haus haltbereich von 31.2 % ergebe dies insgesamt einen rentenaus schliessenden In validitätsgrad von 25 % (S. 3). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, im interdisziplinären Gut achten sei neben einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auch eine

schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, diagnostiziert worden. Dr. med. Z.___ vertrete die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nebst einem chro nischen Ganzkörperschmerzsyndrom an einem posttraumatischen Belas tungs syndrom sowie an eine r depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode, leide. Nach Ansicht des behandelnden Psychologen lic . Phil. A.___ stehe eine posttraumatische Belastungsstörung im Vordergrund. Das Vor liegen einer psychischen Komorbidität könne folglich nicht in Abrede ge stellt wer den. Darüber hinaus seien auch einige der Foerster-Kriterien erfüllt. Die soma to forme Schmerzstörung sei also invalidisierend . Wie der Gutachter Dr. med. B.___ dazu gekommen sei, die somatoforme Schmerzstörung unter die Diag no sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzuordnen, könne nicht nach voll zogen werden (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5) . Das Gutachten leide darüber hinaus an weiteren Mängeln, sodass diesem der Beweiswert abgesprochen wer den müsse. Hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit sei somit auf die Einschätzung durch Dr. med. Z.___ abzustellen, welcher sie in der freien Wirtschaft als weder arbeits- noch eingliederungsfähig betrachte (S. 6 Ziff. 6 und 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist damit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Mittlerweile u nbestritten ist hingegen die Statusfrage, wobei die Beschwerde füh rerin als zu 68 % erwerbstätig sowie zu 32 % im Haushalt tätig zu qualifi zieren ist (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/45, vgl. Urk. 1). 3. 3. 1

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 27. Februar 2010 (Urk. 7/16/1-5) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode - posttraumatische Komponente - psychosoziale Belastungssituationen - psychosenahe Zustände - chronisches Ganzkörperschmerzsyndrom

Die Beschwerdeführerin klage seit mehreren Jahren über persistierende Schmer zen praktisch am ganzen Körper und eine depressive Verstimmung. Die Prog nose sei ungünstig, im aktuellen Zustand sei die Beschwerdeführerin weder ar beits

- noch eingliederungsfähig. Er bitte darum, die Meinung der Ärzte in der psychiatrischen Poliklinik einzuholen (Ziff. 1.4). Betreffend der Arbeitsunfähig keit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsangestellte könne er keine sicheren Angaben machen, angeblich könne die Beschwerdeführerin seit April 2009 keiner Arbeit mehr nachgehen (Ziff. 1.6). Die Belastbarkeit der Beschwer deführerin sei aus psychiatrischer wie auch somatischer Sicht massiv einge schränkt. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft (Ziff. 1.7). 3. 2

In ihrem Bericht vom 16. März 2010 (Urk. 7/18) nannten die Ärzte des C.___, Psychiatrische Poliklinik, folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2) mit möglicher posttraumati scher Komponente und akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), Differentialdiagnose schizoaffektive Störung - chronisches Schmerzsyndrom - Hallux links

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. August 2009 als Serviceangestellte zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Ob und in welchem zeitlichen Rahmen die bis herige Tätigkeit noch zugemutet werden könne, sei im Rahmen der ambulanten Behandlung sehr schwierig abzuschätzen. Unabhängig vom zeitlichen Rahmen sei auf jeden Fall davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit aktuell ver mindert wäre. In welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit mög lich sei, sei gegenwärtig schwer abzuschätzen und müsse allenfalls in einem Be las tungstest erprobt werden (Ziff. 1.7). 3. 3

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. med. B.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 29. März 2011 nach i nterdis zipli nären Fallbesprechungen mit Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Me dizin und Rheumaerkrankungen, sein Gutachten (Urk. 7/29). Dabei nannte er ge s tützt auf die vorhandenen Akten, seine eigene psychiatrische Untersuchung, ein

Gespräch mit dem Sohn der Beschwerdefüh rerin sowie ein Gutachten von Dr. D.___ (S.

1 f.) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 4.1): - schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ so dann folgende (S. 20 Ziff. 4.2): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - schädlicher Gebrauch von Tabak

Im Weiteren führte Dr. B.___ folgende Diagnosen auf, deren Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit er aus psychiatrischer Sicht nicht beurteile (S. 20 f. Ziff. 4.3) : - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - primäres Fibromyalgie -Syndrom - betont im Bereich der unteren Körperhälfte - Panalgie - nicht dermatombezogene Hyposensibilität ganzes linkes Bein für aus schliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrations sinn - Polyarthralgien - Panvertebralsyndrom - d iffuse Druckschmerzangabe - m ultiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch, Atembeschwerden - Adipositas mit Body-Mass-Index von 32.0 kg/m 2 - gestörte

Gluconeogenese - diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose - anamnestisch Reizmagen-Syndrom - anamnestisch Vitamin-D-Mangel

Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren rezidivierend unter depressiven Zu stän d en. Seit über einem Jahr bestünden neben einer depressiven Symptomatik anam nestisch auch optische und akustische Halluzinationen. Die Beschwerde führerin leide seit Jahren unter Schmerzen am ganzen Körper, welche sich im Verlauf immer weiter verstärkt hätten. Auffallend sei, dass in den vorliegenden Berichten vielfältige, zum Teil recht unterschiedliche Diagnosen gestellt würden.

Zum Untersuchungszeitpunkt habe ein depressives Zustandsbild bestanden. Als wesentliche Symptome habe er eine deprimierte Stimmung, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite, Gedächtnisdefizite, eine innere Unruhe, ein stark ein geengtes und verlangsamtes formales Denken, eine eingeschränkte affektive Schwing ungsfähigkeit, anamnestische Schlafstörungen, ein sozialer Rückzug und eine Reduktion des Antriebs festgestellt. Der zeitliche Beginn dieser de pressiven Symptomatik sei schwierig festzulegen, bestehe aber unter Umständen schon seit Jahren in unterschiedlichem Ausmass.

Zugleich würden von der Beschwerdeführerin psychotisch anmutende Symp tome

dargelegt wie Stimmenhören und optische Halluzinationen. Hierbei wür den je doch eine deutliche Diskrepanz zwischen den Angaben der Beschwerde führerin und dem beobachtbaren Verhalten auffallen. So berichte sie zu Beispiel über zahl reiche nach ihren Angaben sehr belastende Sinnestäuschungen, äussere diese

Beobachtungen jedoch ruhig und ohne äusserlich erkennbare An zeichen von Angst .

Auffallend sei, dass die Beschwerdeführerin insgesamt eine Beschwerdeintensi tät und einen Behinderungsgrad präsentiere, der sich für den Untersucher bei ob jektiver Betrachtung nicht zwingend ergebe. Dabei werde eine tendenziöse bis sogar manipulative Note spürbar. Er gehe somit von einer Aggravation aus im Sinne eines bewusst übertriebenen (und auch bewusstseinsnahen) Betonens von vo rhandenen Krankheitssymptomen . Diese Aggravation lasse sich auch bei den von der Beschwerdeführerin berichteten kognitiven Defiziten feststellen. Zwar müsse das sehr niedrige Bildungsniveau der Beschwerdeführerin mit be rück sich tigt werden, trotzdem falle auf, dass die Beschwerdeführerin oftmals bei an sie ge stellten Fragen gar nicht den Versuch unternehme, sich erinnern zu wollen, son dern sofort angebe, sie wisse es nicht. Diese Diskrepanzen zwischen den An gaben der Beschwerdeführerin einerseits und den klinischen Beobach tungen an de rerseits seien sehr auffällig und würden im Rahmen einer Selbstli mitierung bewertet (S. 22). Die gestellte Diagnose einer schizoaffektiven Stö rung werde durch die Testergebnisse im BDI und ADS-L unterstützt (S. 23).

Auffallend sei, dass sich die von der Beschwerdeführerin aktuell beschriebenen Schmerzen in diversen Körperteilen aus somatischer Sicht nicht ausreichend er klären liessen (S. 23). Aus psychiatrischer Sicht bestünden ausgeprägte Inkon sistenzen bezüglich der Angaben bei der Untersuchung und hinsichtlich der kli nischen Befunde. Dies zeige sich unter anderem daran, dass die Beschwerde füh rerin kaum eine schmerzvermittelnde Mimik zeige, wobei sie gleichzeitig an gebe, unter äusserst starken Schmerzen zu leiden (Schmerzskala 10 von 10) (S. 24) .

Zusammenfassend seien aus seiner Sicht die komplexen Ich-Funktionen der Be schwerdeführerin vorhanden und gut ausgebildet, so dass aus psychiatrischer Sicht von einer grundsätzlich zumutbaren Willensanstrengung auszugehen sei. Das bedeute, dass bei der Beschwerdeführerin keine gravierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ihre Schmerzproblematik bestehe, da ihr die Willensanstrengung, die nötig sei, um die Schmerzen zu überwinden, zumutbar sei (S. 27).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin aktuell aufgrund der

schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv, eine mittelgradige Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer lei densangepassten Tätigkeit. Sie sei aktuell medizinisch-theoretisch in der Lage, sechs Stunden pro Tag bei einer gleichzeitig um 25-30 % verminderten Leis tungsfähigkeit zu arbeiten. In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfä higkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische als auch die psychiatrisch-psychosomatische Komponente beinhalte, könne derzeit vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht abgestellt werden (S. 29 f. Ziff. 1 und 2). Bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überwiege ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, nämlich eine schizoaffektive Stö rung, gegenwärtig depressiv (S. 32 Ziff. 8.a).

Auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin erklärte Dr. B.___

am 3. August 2011, die Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 25 bis 30 % be ziehe sich auf ein zeitliches Arbeitspensum von sechs Stunden pro Tag. Die Be schwerdeführerin sei also aus psychiatrischer Sicht in der Lage, sechs Stun den pro Tag zu arbeiten, wobei während dieser sechs Stunden die Leistungsfä higkeit um 25 bis 30 % vermindert sei (Urk. 7/34). 3. 4

Am 25. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der von der Be schwerdegegnerin angeordneten interdisziplinären Begutacht ung durch Dr. D.___ rheumatologisch untersucht. In seinem aufgrund der vorhandenen Akten, seiner eigenen Untersuchung sowie Besprechungen mit Dr. B.___ erstellten Gutach ten

vom 29. März 2011 (Urk. 7/30) nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen (S. 5 f. Ziff. III): - schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv und anhaltende somato forme Schmerzstörung gemäss psychosomatisch-psychiatrischer Begut achtung durch Dr. B.___ - chronisches generalisiertes

Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - primäres Fibromyalgie -Syndrom - betont im Bereich der unteren Körperhälfte - Panalgie - nicht dermatombezogene Hyposensibilität ganzes linkes Bein für aus schliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrations sinn - Polyarthralgien - Panvertebralsyndrom - d iffuse Druckschmerzangabe - m ultiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch, Atembeschwerden - Adipositas mit Body-Mass-Index von 32.0 kg/m 2 - Nikotinkonsum von zirka fünf pack years

- gestörte

Gluconeogenese - diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose - anamnestisch Reizmagen-Syndrom - anamnestisch Vitamin-D-Mangel

In der klinischen Untersuchung imponierten eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, diffuse Bewegungsschmerzen aller Gelenke, eine Adipositas und da rüber hinaus, abgestützt auf objektiverbare Befunde, ein weitgehend normaler Habi tus. Die schmerzvermittelnde Mimik und Gestik könne vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch pathologisches Krankheitsbild abgestützt werden. Die Beschwerdeführerin schildere sämtliche Bewegungen aller axialen und peri phe ren Gelenke, betont der unteren Körperhälfte, in allen Ebenen als zirka gleich

schmerzhaft, unabhängig davon, ob ein jeweils untersuchtes Gelenk in belastete r oder unbelasteter Körperhaltung untersucht werde. Dies weise auf vordergrün dig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin. Während die Be schwerdeführerin bei der klinischen Untersuchung eine ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit schildere, könne gleichzeitig keine solche objektivi ert werden (S. 6 Ziff. IV).

Insgesamt beurteile er die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwer den bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivier baren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situa tion seien grundsätzlich invaliditätsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens sowie eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu diskutieren. Es sei Aufgabe des mitbegutachtenden Psychiaters, dies bezüglich Stellung zu beziehen, und er verweise auf das entsprechende Gut ach ten von Dr. B.___ .

Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die von der Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten nicht ein geschränkt. Für Haushaltarbeiten mit einem leicht bis mittelgradig körperlich be lastenden Arbeitsprofil könne aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. In der interdiszip linären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumato logische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksichtige, könne vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychoso ma tisch-psychiatrischer Sicht abgestützt werden. Diesbezüglich verweise er auf das Gutachten von Dr. B.___ (S. 12). 3. 5

Am 29. August 2011 erstatteten die Ärzte des C.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, ihren Abschlussbericht (Urk. 7/44/4-8). Dabei diagnostizierten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Epi sode (ICD-10 F33.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Klinisch imponiere nebst einem depressiven Syndrom mittel- bis schwer gradiger Ausprägung mit affektiver Labilität, Gedankenkreisen, erhöhter Ermüd barkeit und Konzentrationsstörungen auch psychosenah anmutendes Er leben mi t insbesondere akustischen und visuellen Wahrnehmungsstörungen, die jedoch eher als Pseudohalluzinationen im Rahmen einer (mindestens subsynd romalen) post trau m atischen Belastungsstörung angesehen würden (S. 1). In der Therapie habe das Hauptaugenmerk auf Selbstwertstützung, Selbstzuwendung und Selbst an nahme gelegen. Die Beschwerdeführerin habe trotz reduzierter Introspek tions fähigkeit Motivation gezeigt, sich mit ihrer Mutter-Tochter-Bezie hung aus ein anderzusetzen, ihre Rolle in der Familie neu zu beleuchten sowie nach Wegen zur Distanzierung vom Ehemann zu suchen. Eine berufliche Wie derein gliede rung erscheine zurzeit sehr erschwert, mittelfristig sei eine IV-An meldung sicher angebracht (S. 4 f.). 3. 6

In seinem Bericht vom 7. Januar 2012 (Urk. 7/44 /1-3) hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen Ganzkörperschmerzsyn drom, zudem bestehe neben einem posttraumatischen Belastungssyndrom auch eine de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode (S. 1) . Unter Mit berücksichtigung der von Dr. B.___ sowie in weiteren Berichten ge nannten Diagnosen sowie der Krankheitsentwicklung bestehe eine psychische Erkrank ung mit Krankheitswert. Die Beschwerdeführerin klage über massivste Vergesslich keit, Kraftlosigkeit, Interessenverlust, Lustlosigkeit, sozialen Rückzug und deut li chen Libidoverlust, erhöhte Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschrän kungen (S. 2) . Sowohl aus psychiatrischer wie auch aus somatischer Sicht sei die Beschwer de führerin deutlich eingeschränkt. Im aktuellen Zustand sei sie in der freien Wirt schaft weder arbeits- noch eingliederungsfähig (S. 3). 4. 4.1

Gegen das Gutachten von Dr. B.___ wandte die Beschwerdeführerin insbeson dere ein, es sei en sowohl eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als auch eine schizoaffektive Störung diagnostiziert worden, sodass das Vorliegen einer psychischen Komorbidität nicht in Abrede gestellt werden könne. Die anhal ten de

somatoforme Schmerzstörung sei folglich invalidisierend. Weshalb Dr. B.___ die anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei den Diagnosen ohne Auswir kung

auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet habe, könne nicht nach vollzogen wer den (vgl. vorstehend E. 2.2).

Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 29. März 2011 sowohl eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als auch eine schizoaffektive Stö rung, ging jedoch in seiner Beurteilung davon aus, dass die schizoaffektive Störung im Vordergrund stehe und die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich dadurch beeinträchtigt werde. Diese Ansicht begründete er insbesondere damit, dass bei der Beschwerdeführerin eine Selbstlimitierung bestehe und sie sehr dazu neige, in ihrer Krankheitsrolle zu verharren . Hinzu komme, dass der primäre und vor allem auch sekundäre Krankheitsgewinn beträchtlich sei. Es würden sodann aus geprägte Inkonsistenzen bezüglich der Angaben bei der Untersuchung und hin sichtlich der klinischen Befunde bestehen (Urk. 7/29 S. 24). Aufgrund der Per sön lichkeitsstruktur, der Selbstwahrnehmung sowie insbesondere der Ich-Funk ti onen sei die Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage, d ie zumutbare Willensanstrengung aufzubringen . Aus diesem Grund führe die Schmerzpro ble matik derzeit nicht zu einer Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung, son dern wirke sich lediglich in einer Reduktion der Arbeits- und Leistungs fähig keit aus (Urk. 7/29 S. 27).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist sodann auch nicht von Bedeu tung, dass Dr. B.___ die schizoaffektive Störung bei den Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit und die anhaltende somatoforme

Schmerzstö rung bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte. Ge mäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ändert dies nichts daran, dass sich der invalidisierende Charakter des gesamten Beschwerdebildes als eine Rechts frage nach der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2012 vom 22. März 2012).

Ebenso vermögen die weiteren Einwände de r Beschwerdeführerin gegen das Gut achten von Dr. B.___ nicht zu überzeugen. So ergab die Anamnese erheb ung tatsächlich keine Hinweise auf traumatisierende Erlebnisse der Beschwerdefüh rerin, welche die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung rechtfer ti gen würden.

Schliesslich begründete Dr. B.___ wiederholt, ausführlich und anschaulich, auf grund welcher Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin er von einer Ag gra va tion im Sinne eines bewusst übertriebenen (und auch bewusstseinsnahen) Beto nens

von vorhandenen Krankheitssymptomen ausging. Seine diesbezügli che Beurteilung deckt sich im Übrigen mit derjenigen durch den rheumatologi schen Gutachter Dr. D.___, welcher ebenfalls von einem Aggravationsverhalten ausging (vgl. vorstehend E. 3.4). 4.2

Nachdem die C.___ -Ärzte in ihren Beurteilungen keine klaren Angaben zur Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machten (vgl. vorstehend E. 3.2 und 3.5), stehen deren Berichte der Einschätzung durch Dr. B.___

nicht entgegen .

Was sodann die Berichte des Hausarztes Dr. Z.___ betrifft, ist vorweg fest zuhalten, dass Dr. Z.___

Facharzt für Allgemeine Medizin ist und über kei nen psychiatrischen Facharzttitel verfügt. Seine Einschätzung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vermag daher die ausführliche Beurteilung im Gutachten des Psychiaters Dr. B.___ nicht zu entkräften. Ins besondere erscheint auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstö rung

ohne Verweis auf traumatisierende Erlebnisse wenig überzeugend . 4. 3

Zusammenfassend erweist sich das Gutachten von Dr. B.___ als nachvollzieh bar sowie überzeugend begründet und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, sodass darauf abgestellt werden kann. Der medizinische Sachverhalt ist demnach als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in jeder leidens angepassten Tätigkeit während sechs Stunden pro Tag arbeitsfähig ist, wobei die Leistungsfähigkeit zusätzlich um 25 bis 30 % vermindert ist. 5. 5.1

Im Folgenden ist zunächst aufgrund eines Einkommensvergleiches der Invalidi tätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu ermitteln.

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ist dieser aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Ein kommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person auf grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätz lich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2010, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Im vorliegenden Fall ist damit vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Kundenbetreuerin auszugehen (Urk. 7/17 Ziff. 2.7). Gemäss den Angaben im Ar beit geberbericht erzielte sie bei einem Pensum von rund 68 % (Urk. 7/17/6 Ziff. 2.9)

im Jahre 2008 ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 38‘209.10 (Urk. 7/17/14). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2.2 % für das Jahr 2009 sowie 0.7 % für das Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, 6/2011, Tab. B10.2, lit . G, H) resultiert damit für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 39‘323.05 (Fr. 38‘209.10 x 1.022 x 1.007). 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenarbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2010 geht die Be schwer deführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, sodass für die Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beizuziehen und vom mittleren Lohn für Frauen, die Hilfsarbeiten ausführten (Zentralwert), auszugehen ist. Dieser belief sich im Jahre 2010 auf monatlich Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, Bundesamt für Statis tik, Neuenburg 2012, TA1, Total). Unter Berücksichtigung einer wöchentli chen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 4/2013, Tab. B9.2, To tal) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4‘394.-- (Fr. 4‘225. -- : 40 x 41.6), mithin Fr. 52‘728.-- pro Jahr (Fr. 4‘394.-- x 12).

Aufgrund ihres Gesundheitszustandes ist der Beschwerdeführerin eine Arbeitstä tigkeit von lediglich sechs Stunden täglich zumutbar, was einem Pensum von 72 % entspricht. Nachdem ihre Leistungsfähigkeit zusätzlich um 25 bis 30 % eingeschränkt ist, beträgt die effektive Arbeitsfähigkeit somit rund 51 %. Das Invalideneinkommen beträgt demnach insgesamt Fr. 26‘891.30 (Fr. 52‘728.-- x 0.51) pro Jahr. 5.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver si cherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Nachdem der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Kundenbetreuerin im Restaurant nach wie vor zumutbar ist und sie auch im Gesundheitsfall ledig lich in einem Teilzeitpensum arbeiten würde, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen weiteren Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen (vgl. Urk. 7/35 S. 6). 5.5

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 39‘323.05

(vgl. vorstehend E. 5.2) sowie einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 26‘891.30 (vgl. vorstehend E. 5.3)

ergibt sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘431.75, was einem In validitätsgrad im Erwerbsbereich von 31.61 % entspricht . Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 68 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 21.49 % (31.61 % x 0.68). 6. 6.1

Es ist im Weiteren der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltsbe reich zu ermitteln.

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigung en und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 be treffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf l osigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Be ur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E.

5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach me di zinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohn ten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel lungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsab klärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu er kenn en (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 6.2

Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde die Be schwerdeführerin am 15. Dezember 2011 zu Hause besucht. Der Haushaltsab klärungsbericht vom 30. Dezember 2011 (Urk. 7/46) enthält eine eingehende Ab klärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin an fallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreis schreiben für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz

3095) wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben ein geteilt un d anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämt lichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge machte sich die Ab klä rungsperson ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet so wie angemessen detailliert und die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden da be i erwähnt und berücksichtigt. Der Abklärungsbericht erfüllt demnach die ge nannten Kriterien vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin denn auch nichts gegen den Bericht vorge bracht (vgl. Urk. 1).

Gemäss dem Abklärungsbericht kann die Beschwerd eführerin bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten insbesondere auf die Hilfe ihres Ehemannes zurückgrei fen,

welcher die Beschwerdeführerin bei den Arbeiten im Haushalt unterstützt (Urk. 7/46 Ziff. 6, insbesondere Ziff. 6.1-5). Weitere Hilfe im Haushalt erhält die Beschwerdeführerin durch die Tochter sowie eine Freundin (Urk. 7/46 Ziff. 6.3-5), so dass sich im Haushaltsbereich insgesamt ein Invaliditätsgrad von 31.2 % er gibt (Urk. 7/46 Ziff. 6.8). Bei einem Anteil des Haushaltsbereiches von 32 % ent spricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 9.98 % (31.2 % x 0.32). 7.

Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditäts grade . Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 21.49 % (vgl. vorstehend E. 5.5) und einem solchen von 9.98 % im Haushalts bereich (vgl. vorstehend E. 6.2) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 31.47 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Die angefochtene Verfü gung vom 10. Februar 2012 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig FK/JK/ESversandt