opencaselaw.ch

IV.2012.00252

Invalidenrente, (BGE 8C_8/2014)

Zürich SozVersG · 2013-10-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1964 , verheiratet und Mutter dreier inzwi schen erwachsener Kinder, absolvierte in ihrem Heimatstaat ( Y.___ ) eine Lehre als Verkäuferin (Urk. 7/16). In der Schweiz war sie seit November 1999 bei der Z.___ als Produktionsmitarbeiterin auf Abruf tätig , lehnte jedoch seit Juni 200 9 Arbeitseinsätze aus gesundheitlichen Gründen ab (Urk. 7 /18). Unter Hinweis auf eine Bandscheibenproblematik, welche im September 2009 zu einem chirurgischen Eingriff geführt hatte, meldete sich die Versicherte am 28. Juli 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /16). Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher (Urk. 7 /18-19) und medizinischer Hinsicht (Urk. 7 /20-21 sowie Urk. 7 /24) und führte am 18. November 2010 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 7 /35). Gestützt auf die getätigten Abklärungen stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 21.

März 2011 die Abweisung des Leistungsbege hrens (Rente) in Aussicht (Urk. 7 /39). Nachdem die Versicherte dagegen hatte Einwand erheben lassen (Urk. 7 /45) , holte die IV-Stelle bei der Z.___ ergänzende Angaben ein (Urk. 7 /47-48). D ie Versich erte liess mit Eingaben vom 24. August 2011 (Urk. 7 /53) und vom 15. November 2011 (Urk. 7 /55) ergänzende ärzt liche Berichte einreichen (Urk. 7 /52 und Urk. 7 /54). Gestützt auf die so ergänzten Akten verfügte die IV-Stelle am 23. Januar 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens , was sie im Wesentlichen damit begrün dete, dass

kein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestehe (Urk. 2 ). 2.

Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 22. Februar 2012 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit den Rechtsbegehren, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 23. Januar 2012 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen (1.) und es sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (2.; Urk. 1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom

13. April 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichts ver fügung vom 16. April 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 liess die Versicherte Replik erstatten und im Wesentlichen an Anträgen und Vorbringen festhalten (Urk. 11). Die Verwaltung verzichtete am 2. August 2012 auf Duplik (Urk. 14), was der Versi cherten am 6. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an de rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw . 3a, 122 V 160 f. Erw . 1c, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit be gründet , die Beschwerdeführerin sei seit dem 11. Juni 2009 in ihrer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Doch sei ihr eine behinde rungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Aufgrund der Abklärungen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin einer erwerblichen Tätigkeit im Umfang von 65

% nachgehen würde und die restlichen 35 % auf den Aufgabenbereich entfiel en. Der errechnete Invaliditätsgrad betrage 7. 41% was kein en Anspruch auf eine Rente begründe ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 6). 2.2

Dagegen lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, in medizinischer Hinsicht sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt .

N amentlich würden sich die vorliegen den

A kten widersprechen und den Schluss auf eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht zulassen. Aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin sowie der persönlichen Verhältnisse sei sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig wäre . Ent sprechend sei beim Einkommensvergleich von einem

Valideneinkommen

von Fr. 51‘090. -- ( Jahr 2007 )

auszugehen, vom Invalideneinkommen sei der leidens bedingte Abzug alsdann auf mindestens 15 % festzulegen . Aufgrund der massi ven Rückenschmerzen sei schliesslich auch die im Haushalt ermittelte Ein schränkung von 16.5 % in keiner Weise nachvollziehbar ( Urk. 1; Urk. 11). 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht liegen dem angefochtenen Entscheid

die folgende n ärztliche n Berichte zugrunde : 3. 1.1

Im Bericht der A.___ vom 13. August 2010 diagnostizierte der zu stän dige Chefarzt der Wirbelsäulenchirurgie ein chronisches lumbo-radikuläres Schmerzsyndrom mit persi stierenden Beinschmerzen bei Status nach De kompression und Foraminotomie mit Sequ estrektomie L5/S1 rechts vom 3. September 200 9. Er gab an, aufgrund des Verdachtes auf eine kleine Rezidiv- Hernie mit möglichem Kontakt zur Nervenwurzel S1 sowie einem chronischen lumbo - radikulären Schmerzsyndrom bei bereits Status nach operativer Therapie sei von schweren körperlichen Arbeiten abzuraten. Möglicherweise sei eine Umschulung notwendig auf einen Beruf mit Wechselbelastungen (sitzend, gehend, stehend). Auf das Heben von schweren Lasten sollte aufgrund der D iag nose verzichtet werden (Urk. 7 /20 S. 6 f). 3.1.2

Dr. med.

B.___ , praktische Ärz tin für Allgemeine Medizin und Hausärztin der Beschwerdeführerin , diagnostizierte in ihrem Bericht vom

20. August 2010 zu handen der IV-Stelle ein chronisches lumbo-ra dikuläres Schmerzsyndrom bei Status nach Dekompression und Foraminotomie

L5/S1 rechts. Sie führte aus, trotz der Rückenoperation bestünden stetige Schmerzen. Gemäss MRI liege eine Rezidivhernie vor. Die Beschwerdeführerin habe Rückenschmerzen und könne sich kaum bewegen. In der bisherigen Tätigkeit könne sie nicht mehr arbeiten, leidensangepasste (wechselbelastende) Tätigkeiten seien bis zu 3 Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7 /21). 3 .1 .3

Dr. med. F.___ , Facharzt F MH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom Zentrum für Wirbelsäulenleiden am Spital G.___ ,

wo die Beschwerdeführerin operiert worden war, stellte in seinem B ericht an die IV-Stelle vom 30. August 2010 folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach Diskektomie L5/S1 rechts und Fora minotomie rechts, d ekompensiert rechts ( 3. September 2009) , Rezidivhernie L5/S1 rechts mit caudalem

Luxat gemäss MRI vom

13. Januar 2010 sowie Reiz syndrom L5/S 1. Er führte aus, aufgrund des Zusatzbefundes ( Rezidivhernie ) sei eine Verschlechterung eingetreten , Sitzen und G ehen seien eingeschränkt. In der angepassten (richtig wohl: angestammten) Tätigkeit (Fabrikarbeiterin) sei die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig. Die prozentuale Arbeitsfähigkeit für ange passte Tätigkeiten müsse in einem Leistungstest ermittelt werden (Urk.

7 /24). 3.1.4

Am 4. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin auf Zuweisung der Hausärztin in der E.___ , Zürich, durch Prof. Dr. me d. C.___ , Facharzt für Neuro chirurgie FMH , und Dr. med. D.___ , Fachärztin für Rheumatologie FMH , konsiliarisch untersucht und beraten. In ihrem Bericht an die Hausärzt in vom 1 2. Mai 2011 stellten diese Ärzte folgende Diagnosen ( Urk. 7 /54 S. 1): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts

betont mit/bei - Schwere r distale n LWS Degeneration - Status nach Standard-Diskektomie L5/S1 rechts am 3. September 2009 - Diskusprotrusion L4/5 links, nicht kompressiv - Angedeutete r

foraminale r Stenose L5/S1 beidseits, nicht kompressiv - Myofasciale r Komponente - Femoropatellares Schmerzsyndrom beidseits - Allgemeine muskuläre Dekonditionierung

In ihrer Beurteilung führten sie aus, bei der Beschwerdeführerin sei am 3. September 2009 aufgrund einer symptomatischen sehr grossen Diskushernie mit langstreckiger S1 Kompression rechts eine Standard-Diskektomie L5/S1 rechts durchgeführt wor den. Nach initial sehr günstigem postoperativem Ver lauf bestehe zurzeit lediglich ein gebesserter Zustand mit einem Befund einer anhaltenden ausgeprägten Lumboischialgie be i dseits re c hts betont. In der zuletzt durchgeführten MRI Untersuchung vom 1 2. Juli 2010 zeige sich ein re gu lärer Zustand nach Diskektomie L5/S1 mit einer leichten postoperativen Höhenminderung dieser Bandscheibe bei aber einer allgemeinen schweren dis talen LWS Degeneration. Es finde sich zudem eine radiologisch stationäre Dis kusprotrusion L4/5 links sowie eine angedeutete foraminale Stenose L5/S1 beidseits, wobei klinisch wie bildgebend keine Hinweise für eine Neurokom pression bestünden. So fände sich auch in der klinischen Untersuchung abgese hen von einer Hypästhesie im rechten Bein ein regelrechter neurologischer Sta tus bei aber doch deutlich myofascialer Begleitkomponente und insbesondere ausgeprägt er muskulärer Dekonditionierung . Aufgrund der objektivierbaren Befunde klinisch wie radiologisch bestehe bei der Beschwerdeführerin keine In dikation für ein chirurgisches Vorgehen . Zu empfehlen sei eine gezielte Trigger punktbehandlung manuell physiotherapeutisch oder mittels Infiltrationen mit aber unb edingt notwendiger muskulärer R ekonditionierung . Bezüglich Arbeits fähigkeit qualifiziere die Patientin zurzeit für die mittelschwere Tätigkeit in der Verpackung einer Metallverarbeitungsfabrik nicht. Hingegen bestehe formal medizinisch- theoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlich wechsel belastenden Tätigkeit (Urk. 7 /54 ). 3.1.5

In ihrem Schreiben vom 16. August 2011 an die Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin führte Dr. B.___ aus, trotz operativen Vorgehens habe die Problematik der Rückenbeschwerden nicht behoben werden können. Die Pati entin sei seit der Operation nie ohne Schmerzmittel gewesen . I m Gegenteil sei aufdosiert worden. Bereits nach maximal zwei Stunden hauswirtschaftlichen Tätigkeiten klage die Patientin über s tärkste Beschwerden. Diese zwei Stunden könnten nur mit mehreren kurzen Pausen durchgehalten werden; es bestehe si cherlich keine Möglichkeit, zwei Stunden am Stück irgendwelche n Tätigkeiten nachzugehen (Urk. 7 /52). 3.2

Bezüglich der Einschränkung im Haushalt ermittelte die Abklärungsperson de r Beschwerdegegnerin am 18. November 2010 eine Be hinde rung im Aufgaben gebiet (Haushalt) von insgesamt 16.5

% . Zur Statusfrage führte die Abklärungs person aus, es sei länger über diesen Punkt diskutiert worden. Die Beschwerde führerin sei immer wieder zum Schluss gekommen, dass sie unverändert bei ihrem Arbeitgeber hätte bleiben wollen. Sie hätte gerne die Möglichkeit gehabt, dort wieder zu 100

% erwerbstätig zu sein, was aus be trieb lichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Krank heits eintrittes sei die Beschwer deführerin 60-70

% im Erwerb tätig gewesen, je nach Bedarf des Arbeitgebers (Urk. 7/35 ). 3.3

In erwerblicher Hinsicht führte die zuständige Sachbearbeiterin der Arbeitgebe rin Z.___ in der schriftlichen Auskunft vom 2 5. Mai 2011 an , die Beschwerdeführerin habe auf Abruf gearbe itet, wenn immer möglich zu 100

%. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage sei die Z.___ jedoch gezwungen gewesen , ab Februar 2009 Kurzarbeit einzuführen. Von dieser Mass nahme sei auch die Beschwerdeführerin betroffen gewesen .

S ie habe ab Februar 2009 im Umfang von

ca. 60

% gearbeitet , ab Juni 2009 jedoch alle Einsätze aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt. Die Beschwerdeführerin könnte bei voller Gesundheit wieder im Abrufverhältnis arbeiten und wenn dies von der Arbeits auslastung möglich sei auch zu einem Pensum von 100

% ( Urk. 7/ 48) . 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten (mittelschweren) Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Metallverarbeitungsfabrik nicht mehr arbeitsfähig ist. Im Streite liegt die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. 4.2

Die Verwaltung hatte d ie

Feststellung, wonach

die Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit

vollständig arbeitsfähig sei,

auf den - von der Beschwer deführerin im Verwaltungsverfahren

selber eingereichten

(Urk. 7 /55) - Bericht der

Dr es . C.___

und

D.___

von der E.___

(Urk. 7 /54 S. 1 f.) sowie die Angaben der Ärzte der A.___ (Urk. 7 /20 S. 6 f . )

gestützt (vgl. Feststellungsblatt für den Besc hluss vom 23. Januar 2012, Urk. 7 /57, S. 3) .

Dies ist

nicht zu beanstanden . Denn n amentlich der Bericht der

Dr es .

C.___ und D.___

genügt den materiellen bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft

( BGE 134 V 231

E. 5.1 ; 125 V 351

E. 3a mit Hinweis): Nicht nur ist e r

– nachdem

die Beschwerdeführerin

entgegen den Ausführungen in der Replik ( Urk. 11 S. 2)

sowohl neurochirurgisch ( Dr. C.___ ) wie auch rheumatol o gisch ( Dr. D.___ ) beurteilt worden war

– für d ie streitigen Belange umfassend. Er beruht auch auf eigener Untersuchung de r Beschwerdeführer in (Urk. 7 /54 S. 3) , berücksichtigt die geklagten Beschwe rden (Urk. 7 /54 S. 3) , wurde in Kenntnis

der im Zeitpunkt d er Einschätzung bei der Verwaltung vorhandenen medizini schen Unterlagen

abgegeben (Urk. 7 /54 S. 1) und die Schlussfolgerung

– welche sich auf die objektivierbaren Befunde klinisch wie radiologisch stützt (Urk. 7 /54 S. 2) - ist nachvollziehbar .

D ie gestellten Diagnosen stehen zudem

mit den in den Vorakten erhobenen Befunden

im Einklang und ebenso ist

die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit den Ei nschätzungen in den Vorakten vereinbar .

N a ment lich

benannten auch die Ärzte der A.___

lediglich Ein schrän kungen in Bezug auf schwere körperliche Tätigkeiten ;

e ine ( leidensange passte ) Tätigkeit mit Wechselbelastungen (sitzend, gehend, stehend) ohne Heben von schweren Lasten bezeichneten sie (implizit)

ebenfalls als zumutbar, ohne dass diesbezüglich zusätzliche - namentlich zeitliche -

Einschränkungen , auf geführt worden wären (Urk. 7 /20 S. 6 f . ).

E ntgegen der Auffassung der Beschwerdefüh rerin ist daher nicht ersichtlich, inwiefern widersprüchliche Ein schätzungen der Leistungsfähigkeit vorliegen sollten . Daran ändert nichts, dass sich Dr. F.___

nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit äusserte , sondern zur prozentualen Festlegung der Arbeitsfähigkeit die Durch führung

eine r EFL empfahl ; allein daraus lässt sich nämlich

- e ntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7, Urk. 11 S .

3) - nicht zwingend auf eine prozentu ale Einschränkung auch in angepasster Tätigkeit schliessen . Soweit die Be schwerdeführerin

weitere Abklärungen beantragt, ist

alsdann a nzumerken , dass namentlich e in EFL-Testverfahren nicht in jedem Fall durchzuführen ist . Eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit genügt als Grundlage für die Bemessung der Invalidität; liegt eine solche vor, darf auf eine Begut achtung durch eine berufliche Abklärungsstelle verzichtet werden ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts

9C_768/2011 vom 8. Februar 2012 E.

2.4 mit Hin weisen auf die Rechtsprechung) .

S chliesslich kann aber auch

die Einschät zung der

Hausärztin Dr. B.___ , wonach

die Beschwerdeführerin in einer wechsel belastenden Tätigkeit höchstens drei (Urk. 7/21) beziehungsweise nicht einmal mehr im Umfang von 2 Stunden arbeitsfähig sei (Urk. 7/52) , vorliegend nicht ausschlaggebend sein und ebenso wenig Anlass für weite re Abklärungen geben. So verfügt Dr. B.___

hinsichtlich der vorliegenden medizinischen Pr o blematik

n icht über eine vergleichbare Spezialisierung wie di e Dr es .

C.___ und D.___

oder die Ärzte der A.___ und begründete sie diese massive Ein schränkung nicht weiter. Sodann gilt es in diesem Zusammen hang der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte aufgrund ihrer auftrags rechtlichen Vertrauensstellung im F.___ eher zu Gunsten ihrer Pati enten aus sagen ( BGE 125 V 351

E. 3b/cc ). 4.3

N ach dem Gesagten erlaubt die vorliegende medizinische Aktenlage eine hinrei chend zuverlässige medizinisch-theoretische Beurteilung des Leistungsvermö gens . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf wie tere Abklärungen verzichtet und gestützt auf die Berichte der Dr es . C.___

und D.___ sowie die Angaben der Ärzte der A.___

von einer voll stän d igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten (leichten wechse lbelasten den Tätig keit) ausgeg angen ist .

5. 5 .1

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdef ü hrerin als zu 65 % im Erwerbsbereich tä tig und zu 35 % im Haushaltbereich. In erwerblicher Hinsicht ging sie von einem Valideneinkommen von Fr. 48 ‘ 419.90 und e inem Invaliden einkommen von Fr. 47 ‘ 201.80 aus und errechnete eine Einschr ä nkung von 2. 52 % und gew ichtet zu 65 % von 1. 64 %. Die Einschr ä nkung im Hau s halts be reich von 16 . 5 % ergab gewichtet zu 35

% einen Teilinvalidit ä tsgrad von 5. 78 %. Gesamthaft resultierte damit ein Invaliditä tsgrad von 7. 41

%.

Die Beschwerdefü hrerin schloss auf eine Qualifik ation als vollzeitlich Erwerbs tä tige. Wie es sich damit genau verh ält, kann aus nachfolgenden Grü nden offen bleiben.

5 .2

Bei einer Qualifik ation als vollzeitlich Erwerbstä tig e und der Annahme eines vollumfä nglichen Ei nsatzes bei der bisherigen Arbeitgeberin könnte die Be schwerdefü hrerin als Gesunde per 2010 ein Einkommen von Fr. 4 5‘448.

er zielen (Fr. 24.70 x 40 x 46 Wochen [da Ferien- und Feiertagsentsch ä digung im Stundenlohn inbegriffen ist, Urk. 7/18 Ziff. 2.10]). Dieser Wert liegt ü ber 5 % unter dem D u r chschnittseinkommen gem äss der LSE 2010 fü r Frauen in einfa chen und repetitiven T ä ti gkeiten, welcher Fr. 52 ‘ 728.-- betr ä gt (Fr. 4 ‘ 225 . -- : 40 x 41 . 6 x 12). Ist das Valideneinkommen damit zu parallelisieren, ist es bis auf 95 % des Tabellenlohnwertes anzuheben (B GE 135 V 297 E . 6.1.3).

Da der Beschwerdeführerin sämtliche leichten Tä tigkeiten noch zumutbar sind, ist zur Bemessung des Invalideneinkommens ebenfalls auf den identischen Tabellenlohnwert abzustellen, wobei angesichts der bloss noch eingeschr änkten Einsatzmö glichkeit ein Abzug von 10 % zu gew ä hren ist. Damit entspricht das Invali deneinkommen 90 % des Tabellenwertes. Dies f ührt zu einem Invaliditä ts grad von 5 . 3 % (100 - 100 : 95 x 90).

5.3

S elbst unter der – sich zugunsten der Beschwerdeführerin auswirkenden – An nahme einer Qualifikation als vollzeitlich Erwerbstätige

errechnete sich somit kein

Invaliditätsgrad von 40 % , was im Übrigen selbst bei Vornahme eines rechtsprechungsgemäss maximal möglichen leidensbedingten Abzuges von 25 % ( BGE 135 V 297

E. 5.2 S. 301 ) gelten würde (100 – 100

: 95 x 75 = 21 % ). Damit hat die Beschwerdefü hrerin kei ne n Anspruch auf eine Rente der Invali denversicherung, weshalb sich die angefochtene Verfü gung als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.

6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) . Sie sind vorliegend auf Fr. 7 00. -- festzusetzen und e ntsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann EG/BA/MTversandt

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1964 , verheiratet und Mutter dreier inzwi schen erwachsener Kinder, absolvierte in ihrem Heimatstaat ( Y.___ ) eine Lehre als Verkäuferin (Urk. 7/16). In der Schweiz war sie seit November 1999 bei der Z.___ als Produktionsmitarbeiterin auf Abruf tätig , lehnte jedoch seit Juni 200 9 Arbeitseinsätze aus gesundheitlichen Gründen ab (Urk. 7 /18). Unter Hinweis auf eine Bandscheibenproblematik, welche im September 2009 zu einem chirurgischen Eingriff geführt hatte, meldete sich die Versicherte am 28. Juli 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /16). Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher (Urk. 7 /18-19) und medizinischer Hinsicht (Urk. 7 /20-21 sowie Urk. 7 /24) und führte am 18. November 2010 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 7 /35). Gestützt auf die getätigten Abklärungen stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 21.

März 2011 die Abweisung des Leistungsbege hrens (Rente) in Aussicht (Urk. 7 /39). Nachdem die Versicherte dagegen hatte Einwand erheben lassen (Urk. 7 /45) , holte die IV-Stelle bei der Z.___ ergänzende Angaben ein (Urk. 7 /47-48). D ie Versich erte liess mit Eingaben vom 24. August 2011 (Urk. 7 /53) und vom 15. November 2011 (Urk. 7 /55) ergänzende ärzt liche Berichte einreichen (Urk. 7 /52 und Urk. 7 /54). Gestützt auf die so ergänzten Akten verfügte die IV-Stelle am 23. Januar 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens , was sie im Wesentlichen damit begrün dete, dass

kein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestehe (Urk.

E. 1.1 Im Bericht der A.___ vom 13. August 2010 diagnostizierte der zu stän dige Chefarzt der Wirbelsäulenchirurgie ein chronisches lumbo-radikuläres Schmerzsyndrom mit persi stierenden Beinschmerzen bei Status nach De kompression und Foraminotomie mit Sequ estrektomie L5/S1 rechts vom 3. September 200 9. Er gab an, aufgrund des Verdachtes auf eine kleine Rezidiv- Hernie mit möglichem Kontakt zur Nervenwurzel S1 sowie einem chronischen lumbo - radikulären Schmerzsyndrom bei bereits Status nach operativer Therapie sei von schweren körperlichen Arbeiten abzuraten. Möglicherweise sei eine Umschulung notwendig auf einen Beruf mit Wechselbelastungen (sitzend, gehend, stehend). Auf das Heben von schweren Lasten sollte aufgrund der D iag nose verzichtet werden (Urk. 7 /20 S. 6 f). 3.1.2

Dr. med.

B.___ , praktische Ärz tin für Allgemeine Medizin und Hausärztin der Beschwerdeführerin , diagnostizierte in ihrem Bericht vom

20. August 2010 zu handen der IV-Stelle ein chronisches lumbo-ra dikuläres Schmerzsyndrom bei Status nach Dekompression und Foraminotomie

L5/S1 rechts. Sie führte aus, trotz der Rückenoperation bestünden stetige Schmerzen. Gemäss MRI liege eine Rezidivhernie vor. Die Beschwerdeführerin habe Rückenschmerzen und könne sich kaum bewegen. In der bisherigen Tätigkeit könne sie nicht mehr arbeiten, leidensangepasste (wechselbelastende) Tätigkeiten seien bis zu 3 Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7 /21). 3 .1 .3

Dr. med. F.___ , Facharzt F MH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom Zentrum für Wirbelsäulenleiden am Spital G.___ ,

wo die Beschwerdeführerin operiert worden war, stellte in seinem B ericht an die IV-Stelle vom 30. August 2010 folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach Diskektomie L5/S1 rechts und Fora minotomie rechts, d ekompensiert rechts ( 3. September 2009) , Rezidivhernie L5/S1 rechts mit caudalem

Luxat gemäss MRI vom

13. Januar 2010 sowie Reiz syndrom L5/S 1. Er führte aus, aufgrund des Zusatzbefundes ( Rezidivhernie ) sei eine Verschlechterung eingetreten , Sitzen und G ehen seien eingeschränkt. In der angepassten (richtig wohl: angestammten) Tätigkeit (Fabrikarbeiterin) sei die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig. Die prozentuale Arbeitsfähigkeit für ange passte Tätigkeiten müsse in einem Leistungstest ermittelt werden (Urk.

7 /24). 3.1.4

Am 4. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin auf Zuweisung der Hausärztin in der E.___ , Zürich, durch Prof. Dr. me d. C.___ , Facharzt für Neuro chirurgie FMH , und Dr. med. D.___ , Fachärztin für Rheumatologie FMH , konsiliarisch untersucht und beraten. In ihrem Bericht an die Hausärzt in vom 1 2. Mai 2011 stellten diese Ärzte folgende Diagnosen ( Urk. 7 /54 S. 1): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts

betont mit/bei - Schwere r distale n LWS Degeneration - Status nach Standard-Diskektomie L5/S1 rechts am 3. September 2009 - Diskusprotrusion L4/5 links, nicht kompressiv - Angedeutete r

foraminale r Stenose L5/S1 beidseits, nicht kompressiv - Myofasciale r Komponente - Femoropatellares Schmerzsyndrom beidseits - Allgemeine muskuläre Dekonditionierung

In ihrer Beurteilung führten sie aus, bei der Beschwerdeführerin sei am 3. September 2009 aufgrund einer symptomatischen sehr grossen Diskushernie mit langstreckiger S1 Kompression rechts eine Standard-Diskektomie L5/S1 rechts durchgeführt wor den. Nach initial sehr günstigem postoperativem Ver lauf bestehe zurzeit lediglich ein gebesserter Zustand mit einem Befund einer anhaltenden ausgeprägten Lumboischialgie be i dseits re c hts betont. In der zuletzt durchgeführten MRI Untersuchung vom 1 2. Juli 2010 zeige sich ein re gu lärer Zustand nach Diskektomie L5/S1 mit einer leichten postoperativen Höhenminderung dieser Bandscheibe bei aber einer allgemeinen schweren dis talen LWS Degeneration. Es finde sich zudem eine radiologisch stationäre Dis kusprotrusion L4/5 links sowie eine angedeutete foraminale Stenose L5/S1 beidseits, wobei klinisch wie bildgebend keine Hinweise für eine Neurokom pression bestünden. So fände sich auch in der klinischen Untersuchung abgese hen von einer Hypästhesie im rechten Bein ein regelrechter neurologischer Sta tus bei aber doch deutlich myofascialer Begleitkomponente und insbesondere ausgeprägt er muskulärer Dekonditionierung . Aufgrund der objektivierbaren Befunde klinisch wie radiologisch bestehe bei der Beschwerdeführerin keine In dikation für ein chirurgisches Vorgehen . Zu empfehlen sei eine gezielte Trigger punktbehandlung manuell physiotherapeutisch oder mittels Infiltrationen mit aber unb edingt notwendiger muskulärer R ekonditionierung . Bezüglich Arbeits fähigkeit qualifiziere die Patientin zurzeit für die mittelschwere Tätigkeit in der Verpackung einer Metallverarbeitungsfabrik nicht. Hingegen bestehe formal medizinisch- theoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlich wechsel belastenden Tätigkeit (Urk. 7 /54 ). 3.1.5

In ihrem Schreiben vom 16. August 2011 an die Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin führte Dr. B.___ aus, trotz operativen Vorgehens habe die Problematik der Rückenbeschwerden nicht behoben werden können. Die Pati entin sei seit der Operation nie ohne Schmerzmittel gewesen . I m Gegenteil sei aufdosiert worden. Bereits nach maximal zwei Stunden hauswirtschaftlichen Tätigkeiten klage die Patientin über s tärkste Beschwerden. Diese zwei Stunden könnten nur mit mehreren kurzen Pausen durchgehalten werden; es bestehe si cherlich keine Möglichkeit, zwei Stunden am Stück irgendwelche n Tätigkeiten nachzugehen (Urk. 7 /52). 3.2

Bezüglich der Einschränkung im Haushalt ermittelte die Abklärungsperson de r Beschwerdegegnerin am 18. November 2010 eine Be hinde rung im Aufgaben gebiet (Haushalt) von insgesamt 16.5

% . Zur Statusfrage führte die Abklärungs person aus, es sei länger über diesen Punkt diskutiert worden. Die Beschwerde führerin sei immer wieder zum Schluss gekommen, dass sie unverändert bei ihrem Arbeitgeber hätte bleiben wollen. Sie hätte gerne die Möglichkeit gehabt, dort wieder zu 100

% erwerbstätig zu sein, was aus be trieb lichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Krank heits eintrittes sei die Beschwer deführerin 60-70

% im Erwerb tätig gewesen, je nach Bedarf des Arbeitgebers (Urk. 7/35 ). 3.3

In erwerblicher Hinsicht führte die zuständige Sachbearbeiterin der Arbeitgebe rin Z.___ in der schriftlichen Auskunft vom 2 5. Mai 2011 an , die Beschwerdeführerin habe auf Abruf gearbe itet, wenn immer möglich zu 100

%. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage sei die Z.___ jedoch gezwungen gewesen , ab Februar 2009 Kurzarbeit einzuführen. Von dieser Mass nahme sei auch die Beschwerdeführerin betroffen gewesen .

S ie habe ab Februar 2009 im Umfang von

ca. 60

% gearbeitet , ab Juni 2009 jedoch alle Einsätze aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt. Die Beschwerdeführerin könnte bei voller Gesundheit wieder im Abrufverhältnis arbeiten und wenn dies von der Arbeits auslastung möglich sei auch zu einem Pensum von 100

% ( Urk. 7/ 48) . 4.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an de rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw . 3a, 122 V 160 f. Erw . 1c, je mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 22. Februar 2012 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit den Rechtsbegehren, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 23. Januar 2012 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen (1.) und es sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (2.; Urk. 1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom

13. April 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichts ver fügung vom 16. April 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 liess die Versicherte Replik erstatten und im Wesentlichen an Anträgen und Vorbringen festhalten (Urk. 11). Die Verwaltung verzichtete am 2. August 2012 auf Duplik (Urk. 14), was der Versi cherten am 6. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit be gründet , die Beschwerdeführerin sei seit dem 11. Juni 2009 in ihrer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Doch sei ihr eine behinde rungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Aufgrund der Abklärungen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin einer erwerblichen Tätigkeit im Umfang von 65

% nachgehen würde und die restlichen 35 % auf den Aufgabenbereich entfiel en. Der errechnete Invaliditätsgrad betrage 7. 41% was kein en Anspruch auf eine Rente begründe ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 6).

E. 2.2 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, in medizinischer Hinsicht sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt .

N amentlich würden sich die vorliegen den

A kten widersprechen und den Schluss auf eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht zulassen. Aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin sowie der persönlichen Verhältnisse sei sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig wäre . Ent sprechend sei beim Einkommensvergleich von einem

Valideneinkommen

von Fr. 51‘090. -- ( Jahr 2007 )

auszugehen, vom Invalideneinkommen sei der leidens bedingte Abzug alsdann auf mindestens 15 % festzulegen . Aufgrund der massi ven Rückenschmerzen sei schliesslich auch die im Haushalt ermittelte Ein schränkung von 16.5 % in keiner Weise nachvollziehbar ( Urk. 1; Urk. 11). 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht liegen dem angefochtenen Entscheid

die folgende n ärztliche n Berichte zugrunde : 3.

E. 2.4 mit Hin weisen auf die Rechtsprechung) .

S chliesslich kann aber auch

die Einschät zung der

Hausärztin Dr. B.___ , wonach

die Beschwerdeführerin in einer wechsel belastenden Tätigkeit höchstens drei (Urk. 7/21) beziehungsweise nicht einmal mehr im Umfang von 2 Stunden arbeitsfähig sei (Urk. 7/52) , vorliegend nicht ausschlaggebend sein und ebenso wenig Anlass für weite re Abklärungen geben. So verfügt Dr. B.___

hinsichtlich der vorliegenden medizinischen Pr o blematik

n icht über eine vergleichbare Spezialisierung wie di e Dr es .

C.___ und D.___

oder die Ärzte der A.___ und begründete sie diese massive Ein schränkung nicht weiter. Sodann gilt es in diesem Zusammen hang der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte aufgrund ihrer auftrags rechtlichen Vertrauensstellung im F.___ eher zu Gunsten ihrer Pati enten aus sagen ( BGE 125 V 351

E. 3b/cc ).

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 4.1 Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten (mittelschweren) Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Metallverarbeitungsfabrik nicht mehr arbeitsfähig ist. Im Streite liegt die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit.

E. 4.2 Die Verwaltung hatte d ie

Feststellung, wonach

die Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit

vollständig arbeitsfähig sei,

auf den - von der Beschwer deführerin im Verwaltungsverfahren

selber eingereichten

(Urk. 7 /55) - Bericht der

Dr es . C.___

und

D.___

von der E.___

(Urk. 7 /54 S. 1 f.) sowie die Angaben der Ärzte der A.___ (Urk. 7 /20 S. 6 f . )

gestützt (vgl. Feststellungsblatt für den Besc hluss vom 23. Januar 2012, Urk. 7 /57, S. 3) .

Dies ist

nicht zu beanstanden . Denn n amentlich der Bericht der

Dr es .

C.___ und D.___

genügt den materiellen bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft

( BGE 134 V 231

E. 5.1 ; 125 V 351

E. 3a mit Hinweis): Nicht nur ist e r

– nachdem

die Beschwerdeführerin

entgegen den Ausführungen in der Replik ( Urk.

E. 4.3 N ach dem Gesagten erlaubt die vorliegende medizinische Aktenlage eine hinrei chend zuverlässige medizinisch-theoretische Beurteilung des Leistungsvermö gens . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf wie tere Abklärungen verzichtet und gestützt auf die Berichte der Dr es . C.___

und D.___ sowie die Angaben der Ärzte der A.___

von einer voll stän d igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten (leichten wechse lbelasten den Tätig keit) ausgeg angen ist .

5. 5 .1

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdef ü hrerin als zu 65 % im Erwerbsbereich tä tig und zu 35 % im Haushaltbereich. In erwerblicher Hinsicht ging sie von einem Valideneinkommen von Fr. 48 ‘ 419.90 und e inem Invaliden einkommen von Fr. 47 ‘ 201.80 aus und errechnete eine Einschr ä nkung von 2. 52 % und gew ichtet zu 65 % von 1. 64 %. Die Einschr ä nkung im Hau s halts be reich von 16 . 5 % ergab gewichtet zu 35

% einen Teilinvalidit ä tsgrad von 5. 78 %. Gesamthaft resultierte damit ein Invaliditä tsgrad von 7. 41

%.

Die Beschwerdefü hrerin schloss auf eine Qualifik ation als vollzeitlich Erwerbs tä tige. Wie es sich damit genau verh ält, kann aus nachfolgenden Grü nden offen bleiben.

5 .2

Bei einer Qualifik ation als vollzeitlich Erwerbstä tig e und der Annahme eines vollumfä nglichen Ei nsatzes bei der bisherigen Arbeitgeberin könnte die Be schwerdefü hrerin als Gesunde per 2010 ein Einkommen von Fr. 4 5‘448.

er zielen (Fr. 24.70 x 40 x 46 Wochen [da Ferien- und Feiertagsentsch ä digung im Stundenlohn inbegriffen ist, Urk. 7/18 Ziff. 2.10]). Dieser Wert liegt ü ber 5 % unter dem D u r chschnittseinkommen gem äss der LSE 2010 fü r Frauen in einfa chen und repetitiven T ä ti gkeiten, welcher Fr. 52 ‘ 728.-- betr ä gt (Fr. 4 ‘ 225 . -- : 40 x 41 . 6 x 12). Ist das Valideneinkommen damit zu parallelisieren, ist es bis auf 95 % des Tabellenlohnwertes anzuheben (B GE 135 V 297 E . 6.1.3).

Da der Beschwerdeführerin sämtliche leichten Tä tigkeiten noch zumutbar sind, ist zur Bemessung des Invalideneinkommens ebenfalls auf den identischen Tabellenlohnwert abzustellen, wobei angesichts der bloss noch eingeschr änkten Einsatzmö glichkeit ein Abzug von 10 % zu gew ä hren ist. Damit entspricht das Invali deneinkommen 90 % des Tabellenwertes. Dies f ührt zu einem Invaliditä ts grad von 5 . 3 % (100 - 100 : 95 x 90).

5.3

S elbst unter der – sich zugunsten der Beschwerdeführerin auswirkenden – An nahme einer Qualifikation als vollzeitlich Erwerbstätige

errechnete sich somit kein

Invaliditätsgrad von 40 % , was im Übrigen selbst bei Vornahme eines rechtsprechungsgemäss maximal möglichen leidensbedingten Abzuges von 25 % ( BGE 135 V 297

E. 5.2 S. 301 ) gelten würde (100 – 100

: 95 x 75 = 21 % ). Damit hat die Beschwerdefü hrerin kei ne n Anspruch auf eine Rente der Invali denversicherung, weshalb sich die angefochtene Verfü gung als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.

6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) . Sie sind vorliegend auf Fr. 7 00. -- festzusetzen und e ntsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann EG/BA/MTversandt

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 S .

3) - nicht zwingend auf eine prozentu ale Einschränkung auch in angepasster Tätigkeit schliessen . Soweit die Be schwerdeführerin

weitere Abklärungen beantragt, ist

alsdann a nzumerken , dass namentlich e in EFL-Testverfahren nicht in jedem Fall durchzuführen ist . Eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit genügt als Grundlage für die Bemessung der Invalidität; liegt eine solche vor, darf auf eine Begut achtung durch eine berufliche Abklärungsstelle verzichtet werden ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts

9C_768/2011 vom 8. Februar 2012 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00252 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

30. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1964 , verheiratet und Mutter dreier inzwi schen erwachsener Kinder, absolvierte in ihrem Heimatstaat ( Y.___ ) eine Lehre als Verkäuferin (Urk. 7/16). In der Schweiz war sie seit November 1999 bei der Z.___ als Produktionsmitarbeiterin auf Abruf tätig , lehnte jedoch seit Juni 200 9 Arbeitseinsätze aus gesundheitlichen Gründen ab (Urk. 7 /18). Unter Hinweis auf eine Bandscheibenproblematik, welche im September 2009 zu einem chirurgischen Eingriff geführt hatte, meldete sich die Versicherte am 28. Juli 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /16). Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher (Urk. 7 /18-19) und medizinischer Hinsicht (Urk. 7 /20-21 sowie Urk. 7 /24) und führte am 18. November 2010 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 7 /35). Gestützt auf die getätigten Abklärungen stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 21.

März 2011 die Abweisung des Leistungsbege hrens (Rente) in Aussicht (Urk. 7 /39). Nachdem die Versicherte dagegen hatte Einwand erheben lassen (Urk. 7 /45) , holte die IV-Stelle bei der Z.___ ergänzende Angaben ein (Urk. 7 /47-48). D ie Versich erte liess mit Eingaben vom 24. August 2011 (Urk. 7 /53) und vom 15. November 2011 (Urk. 7 /55) ergänzende ärzt liche Berichte einreichen (Urk. 7 /52 und Urk. 7 /54). Gestützt auf die so ergänzten Akten verfügte die IV-Stelle am 23. Januar 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens , was sie im Wesentlichen damit begrün dete, dass

kein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestehe (Urk. 2 ). 2.

Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 22. Februar 2012 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit den Rechtsbegehren, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 23. Januar 2012 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen (1.) und es sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (2.; Urk. 1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom

13. April 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichts ver fügung vom 16. April 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 liess die Versicherte Replik erstatten und im Wesentlichen an Anträgen und Vorbringen festhalten (Urk. 11). Die Verwaltung verzichtete am 2. August 2012 auf Duplik (Urk. 14), was der Versi cherten am 6. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an de rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw . 3a, 122 V 160 f. Erw . 1c, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit be gründet , die Beschwerdeführerin sei seit dem 11. Juni 2009 in ihrer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Doch sei ihr eine behinde rungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Aufgrund der Abklärungen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin einer erwerblichen Tätigkeit im Umfang von 65

% nachgehen würde und die restlichen 35 % auf den Aufgabenbereich entfiel en. Der errechnete Invaliditätsgrad betrage 7. 41% was kein en Anspruch auf eine Rente begründe ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 6). 2.2

Dagegen lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, in medizinischer Hinsicht sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt .

N amentlich würden sich die vorliegen den

A kten widersprechen und den Schluss auf eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht zulassen. Aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin sowie der persönlichen Verhältnisse sei sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig wäre . Ent sprechend sei beim Einkommensvergleich von einem

Valideneinkommen

von Fr. 51‘090. -- ( Jahr 2007 )

auszugehen, vom Invalideneinkommen sei der leidens bedingte Abzug alsdann auf mindestens 15 % festzulegen . Aufgrund der massi ven Rückenschmerzen sei schliesslich auch die im Haushalt ermittelte Ein schränkung von 16.5 % in keiner Weise nachvollziehbar ( Urk. 1; Urk. 11). 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht liegen dem angefochtenen Entscheid

die folgende n ärztliche n Berichte zugrunde : 3. 1.1

Im Bericht der A.___ vom 13. August 2010 diagnostizierte der zu stän dige Chefarzt der Wirbelsäulenchirurgie ein chronisches lumbo-radikuläres Schmerzsyndrom mit persi stierenden Beinschmerzen bei Status nach De kompression und Foraminotomie mit Sequ estrektomie L5/S1 rechts vom 3. September 200 9. Er gab an, aufgrund des Verdachtes auf eine kleine Rezidiv- Hernie mit möglichem Kontakt zur Nervenwurzel S1 sowie einem chronischen lumbo - radikulären Schmerzsyndrom bei bereits Status nach operativer Therapie sei von schweren körperlichen Arbeiten abzuraten. Möglicherweise sei eine Umschulung notwendig auf einen Beruf mit Wechselbelastungen (sitzend, gehend, stehend). Auf das Heben von schweren Lasten sollte aufgrund der D iag nose verzichtet werden (Urk. 7 /20 S. 6 f). 3.1.2

Dr. med.

B.___ , praktische Ärz tin für Allgemeine Medizin und Hausärztin der Beschwerdeführerin , diagnostizierte in ihrem Bericht vom

20. August 2010 zu handen der IV-Stelle ein chronisches lumbo-ra dikuläres Schmerzsyndrom bei Status nach Dekompression und Foraminotomie

L5/S1 rechts. Sie führte aus, trotz der Rückenoperation bestünden stetige Schmerzen. Gemäss MRI liege eine Rezidivhernie vor. Die Beschwerdeführerin habe Rückenschmerzen und könne sich kaum bewegen. In der bisherigen Tätigkeit könne sie nicht mehr arbeiten, leidensangepasste (wechselbelastende) Tätigkeiten seien bis zu 3 Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7 /21). 3 .1 .3

Dr. med. F.___ , Facharzt F MH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom Zentrum für Wirbelsäulenleiden am Spital G.___ ,

wo die Beschwerdeführerin operiert worden war, stellte in seinem B ericht an die IV-Stelle vom 30. August 2010 folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach Diskektomie L5/S1 rechts und Fora minotomie rechts, d ekompensiert rechts ( 3. September 2009) , Rezidivhernie L5/S1 rechts mit caudalem

Luxat gemäss MRI vom

13. Januar 2010 sowie Reiz syndrom L5/S 1. Er führte aus, aufgrund des Zusatzbefundes ( Rezidivhernie ) sei eine Verschlechterung eingetreten , Sitzen und G ehen seien eingeschränkt. In der angepassten (richtig wohl: angestammten) Tätigkeit (Fabrikarbeiterin) sei die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig. Die prozentuale Arbeitsfähigkeit für ange passte Tätigkeiten müsse in einem Leistungstest ermittelt werden (Urk.

7 /24). 3.1.4

Am 4. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin auf Zuweisung der Hausärztin in der E.___ , Zürich, durch Prof. Dr. me d. C.___ , Facharzt für Neuro chirurgie FMH , und Dr. med. D.___ , Fachärztin für Rheumatologie FMH , konsiliarisch untersucht und beraten. In ihrem Bericht an die Hausärzt in vom 1 2. Mai 2011 stellten diese Ärzte folgende Diagnosen ( Urk. 7 /54 S. 1): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts

betont mit/bei - Schwere r distale n LWS Degeneration - Status nach Standard-Diskektomie L5/S1 rechts am 3. September 2009 - Diskusprotrusion L4/5 links, nicht kompressiv - Angedeutete r

foraminale r Stenose L5/S1 beidseits, nicht kompressiv - Myofasciale r Komponente - Femoropatellares Schmerzsyndrom beidseits - Allgemeine muskuläre Dekonditionierung

In ihrer Beurteilung führten sie aus, bei der Beschwerdeführerin sei am 3. September 2009 aufgrund einer symptomatischen sehr grossen Diskushernie mit langstreckiger S1 Kompression rechts eine Standard-Diskektomie L5/S1 rechts durchgeführt wor den. Nach initial sehr günstigem postoperativem Ver lauf bestehe zurzeit lediglich ein gebesserter Zustand mit einem Befund einer anhaltenden ausgeprägten Lumboischialgie be i dseits re c hts betont. In der zuletzt durchgeführten MRI Untersuchung vom 1 2. Juli 2010 zeige sich ein re gu lärer Zustand nach Diskektomie L5/S1 mit einer leichten postoperativen Höhenminderung dieser Bandscheibe bei aber einer allgemeinen schweren dis talen LWS Degeneration. Es finde sich zudem eine radiologisch stationäre Dis kusprotrusion L4/5 links sowie eine angedeutete foraminale Stenose L5/S1 beidseits, wobei klinisch wie bildgebend keine Hinweise für eine Neurokom pression bestünden. So fände sich auch in der klinischen Untersuchung abgese hen von einer Hypästhesie im rechten Bein ein regelrechter neurologischer Sta tus bei aber doch deutlich myofascialer Begleitkomponente und insbesondere ausgeprägt er muskulärer Dekonditionierung . Aufgrund der objektivierbaren Befunde klinisch wie radiologisch bestehe bei der Beschwerdeführerin keine In dikation für ein chirurgisches Vorgehen . Zu empfehlen sei eine gezielte Trigger punktbehandlung manuell physiotherapeutisch oder mittels Infiltrationen mit aber unb edingt notwendiger muskulärer R ekonditionierung . Bezüglich Arbeits fähigkeit qualifiziere die Patientin zurzeit für die mittelschwere Tätigkeit in der Verpackung einer Metallverarbeitungsfabrik nicht. Hingegen bestehe formal medizinisch- theoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlich wechsel belastenden Tätigkeit (Urk. 7 /54 ). 3.1.5

In ihrem Schreiben vom 16. August 2011 an die Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin führte Dr. B.___ aus, trotz operativen Vorgehens habe die Problematik der Rückenbeschwerden nicht behoben werden können. Die Pati entin sei seit der Operation nie ohne Schmerzmittel gewesen . I m Gegenteil sei aufdosiert worden. Bereits nach maximal zwei Stunden hauswirtschaftlichen Tätigkeiten klage die Patientin über s tärkste Beschwerden. Diese zwei Stunden könnten nur mit mehreren kurzen Pausen durchgehalten werden; es bestehe si cherlich keine Möglichkeit, zwei Stunden am Stück irgendwelche n Tätigkeiten nachzugehen (Urk. 7 /52). 3.2

Bezüglich der Einschränkung im Haushalt ermittelte die Abklärungsperson de r Beschwerdegegnerin am 18. November 2010 eine Be hinde rung im Aufgaben gebiet (Haushalt) von insgesamt 16.5

% . Zur Statusfrage führte die Abklärungs person aus, es sei länger über diesen Punkt diskutiert worden. Die Beschwerde führerin sei immer wieder zum Schluss gekommen, dass sie unverändert bei ihrem Arbeitgeber hätte bleiben wollen. Sie hätte gerne die Möglichkeit gehabt, dort wieder zu 100

% erwerbstätig zu sein, was aus be trieb lichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Krank heits eintrittes sei die Beschwer deführerin 60-70

% im Erwerb tätig gewesen, je nach Bedarf des Arbeitgebers (Urk. 7/35 ). 3.3

In erwerblicher Hinsicht führte die zuständige Sachbearbeiterin der Arbeitgebe rin Z.___ in der schriftlichen Auskunft vom 2 5. Mai 2011 an , die Beschwerdeführerin habe auf Abruf gearbe itet, wenn immer möglich zu 100

%. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage sei die Z.___ jedoch gezwungen gewesen , ab Februar 2009 Kurzarbeit einzuführen. Von dieser Mass nahme sei auch die Beschwerdeführerin betroffen gewesen .

S ie habe ab Februar 2009 im Umfang von

ca. 60

% gearbeitet , ab Juni 2009 jedoch alle Einsätze aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt. Die Beschwerdeführerin könnte bei voller Gesundheit wieder im Abrufverhältnis arbeiten und wenn dies von der Arbeits auslastung möglich sei auch zu einem Pensum von 100

% ( Urk. 7/ 48) . 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten (mittelschweren) Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Metallverarbeitungsfabrik nicht mehr arbeitsfähig ist. Im Streite liegt die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. 4.2

Die Verwaltung hatte d ie

Feststellung, wonach

die Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit

vollständig arbeitsfähig sei,

auf den - von der Beschwer deführerin im Verwaltungsverfahren

selber eingereichten

(Urk. 7 /55) - Bericht der

Dr es . C.___

und

D.___

von der E.___

(Urk. 7 /54 S. 1 f.) sowie die Angaben der Ärzte der A.___ (Urk. 7 /20 S. 6 f . )

gestützt (vgl. Feststellungsblatt für den Besc hluss vom 23. Januar 2012, Urk. 7 /57, S. 3) .

Dies ist

nicht zu beanstanden . Denn n amentlich der Bericht der

Dr es .

C.___ und D.___

genügt den materiellen bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft

( BGE 134 V 231

E. 5.1 ; 125 V 351

E. 3a mit Hinweis): Nicht nur ist e r

– nachdem

die Beschwerdeführerin

entgegen den Ausführungen in der Replik ( Urk. 11 S. 2)

sowohl neurochirurgisch ( Dr. C.___ ) wie auch rheumatol o gisch ( Dr. D.___ ) beurteilt worden war

– für d ie streitigen Belange umfassend. Er beruht auch auf eigener Untersuchung de r Beschwerdeführer in (Urk. 7 /54 S. 3) , berücksichtigt die geklagten Beschwe rden (Urk. 7 /54 S. 3) , wurde in Kenntnis

der im Zeitpunkt d er Einschätzung bei der Verwaltung vorhandenen medizini schen Unterlagen

abgegeben (Urk. 7 /54 S. 1) und die Schlussfolgerung

– welche sich auf die objektivierbaren Befunde klinisch wie radiologisch stützt (Urk. 7 /54 S. 2) - ist nachvollziehbar .

D ie gestellten Diagnosen stehen zudem

mit den in den Vorakten erhobenen Befunden

im Einklang und ebenso ist

die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit den Ei nschätzungen in den Vorakten vereinbar .

N a ment lich

benannten auch die Ärzte der A.___

lediglich Ein schrän kungen in Bezug auf schwere körperliche Tätigkeiten ;

e ine ( leidensange passte ) Tätigkeit mit Wechselbelastungen (sitzend, gehend, stehend) ohne Heben von schweren Lasten bezeichneten sie (implizit)

ebenfalls als zumutbar, ohne dass diesbezüglich zusätzliche - namentlich zeitliche -

Einschränkungen , auf geführt worden wären (Urk. 7 /20 S. 6 f . ).

E ntgegen der Auffassung der Beschwerdefüh rerin ist daher nicht ersichtlich, inwiefern widersprüchliche Ein schätzungen der Leistungsfähigkeit vorliegen sollten . Daran ändert nichts, dass sich Dr. F.___

nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit äusserte , sondern zur prozentualen Festlegung der Arbeitsfähigkeit die Durch führung

eine r EFL empfahl ; allein daraus lässt sich nämlich

- e ntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7, Urk. 11 S .

3) - nicht zwingend auf eine prozentu ale Einschränkung auch in angepasster Tätigkeit schliessen . Soweit die Be schwerdeführerin

weitere Abklärungen beantragt, ist

alsdann a nzumerken , dass namentlich e in EFL-Testverfahren nicht in jedem Fall durchzuführen ist . Eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit genügt als Grundlage für die Bemessung der Invalidität; liegt eine solche vor, darf auf eine Begut achtung durch eine berufliche Abklärungsstelle verzichtet werden ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts

9C_768/2011 vom 8. Februar 2012 E.

2.4 mit Hin weisen auf die Rechtsprechung) .

S chliesslich kann aber auch

die Einschät zung der

Hausärztin Dr. B.___ , wonach

die Beschwerdeführerin in einer wechsel belastenden Tätigkeit höchstens drei (Urk. 7/21) beziehungsweise nicht einmal mehr im Umfang von 2 Stunden arbeitsfähig sei (Urk. 7/52) , vorliegend nicht ausschlaggebend sein und ebenso wenig Anlass für weite re Abklärungen geben. So verfügt Dr. B.___

hinsichtlich der vorliegenden medizinischen Pr o blematik

n icht über eine vergleichbare Spezialisierung wie di e Dr es .

C.___ und D.___

oder die Ärzte der A.___ und begründete sie diese massive Ein schränkung nicht weiter. Sodann gilt es in diesem Zusammen hang der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte aufgrund ihrer auftrags rechtlichen Vertrauensstellung im F.___ eher zu Gunsten ihrer Pati enten aus sagen ( BGE 125 V 351

E. 3b/cc ). 4.3

N ach dem Gesagten erlaubt die vorliegende medizinische Aktenlage eine hinrei chend zuverlässige medizinisch-theoretische Beurteilung des Leistungsvermö gens . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf wie tere Abklärungen verzichtet und gestützt auf die Berichte der Dr es . C.___

und D.___ sowie die Angaben der Ärzte der A.___

von einer voll stän d igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten (leichten wechse lbelasten den Tätig keit) ausgeg angen ist .

5. 5 .1

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdef ü hrerin als zu 65 % im Erwerbsbereich tä tig und zu 35 % im Haushaltbereich. In erwerblicher Hinsicht ging sie von einem Valideneinkommen von Fr. 48 ‘ 419.90 und e inem Invaliden einkommen von Fr. 47 ‘ 201.80 aus und errechnete eine Einschr ä nkung von 2. 52 % und gew ichtet zu 65 % von 1. 64 %. Die Einschr ä nkung im Hau s halts be reich von 16 . 5 % ergab gewichtet zu 35

% einen Teilinvalidit ä tsgrad von 5. 78 %. Gesamthaft resultierte damit ein Invaliditä tsgrad von 7. 41

%.

Die Beschwerdefü hrerin schloss auf eine Qualifik ation als vollzeitlich Erwerbs tä tige. Wie es sich damit genau verh ält, kann aus nachfolgenden Grü nden offen bleiben.

5 .2

Bei einer Qualifik ation als vollzeitlich Erwerbstä tig e und der Annahme eines vollumfä nglichen Ei nsatzes bei der bisherigen Arbeitgeberin könnte die Be schwerdefü hrerin als Gesunde per 2010 ein Einkommen von Fr. 4 5‘448.

er zielen (Fr. 24.70 x 40 x 46 Wochen [da Ferien- und Feiertagsentsch ä digung im Stundenlohn inbegriffen ist, Urk. 7/18 Ziff. 2.10]). Dieser Wert liegt ü ber 5 % unter dem D u r chschnittseinkommen gem äss der LSE 2010 fü r Frauen in einfa chen und repetitiven T ä ti gkeiten, welcher Fr. 52 ‘ 728.-- betr ä gt (Fr. 4 ‘ 225 . -- : 40 x 41 . 6 x 12). Ist das Valideneinkommen damit zu parallelisieren, ist es bis auf 95 % des Tabellenlohnwertes anzuheben (B GE 135 V 297 E . 6.1.3).

Da der Beschwerdeführerin sämtliche leichten Tä tigkeiten noch zumutbar sind, ist zur Bemessung des Invalideneinkommens ebenfalls auf den identischen Tabellenlohnwert abzustellen, wobei angesichts der bloss noch eingeschr änkten Einsatzmö glichkeit ein Abzug von 10 % zu gew ä hren ist. Damit entspricht das Invali deneinkommen 90 % des Tabellenwertes. Dies f ührt zu einem Invaliditä ts grad von 5 . 3 % (100 - 100 : 95 x 90).

5.3

S elbst unter der – sich zugunsten der Beschwerdeführerin auswirkenden – An nahme einer Qualifikation als vollzeitlich Erwerbstätige

errechnete sich somit kein

Invaliditätsgrad von 40 % , was im Übrigen selbst bei Vornahme eines rechtsprechungsgemäss maximal möglichen leidensbedingten Abzuges von 25 % ( BGE 135 V 297

E. 5.2 S. 301 ) gelten würde (100 – 100

: 95 x 75 = 21 % ). Damit hat die Beschwerdefü hrerin kei ne n Anspruch auf eine Rente der Invali denversicherung, weshalb sich die angefochtene Verfü gung als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.

6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) . Sie sind vorliegend auf Fr. 7 00. -- festzusetzen und e ntsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann EG/BA/MTversandt