Sachverhalt
1.
1.1
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1955 geborenen X.___ mit Verfügung vom 14. April 2008 mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/35). 1.2
Im Februar 2009 eröffnete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren. Zur Klä rung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte sie Auskünfte des Versicherten (Urk. 6/40) und einen Verlaufsbericht des behandelnden Arztes (Urk. 6/42) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/41) ein. Sodann wurde eine interdisziplinäre Begutachtung durch die Abklärungsstelle Z.___ angeordnet, welche ihr internistisch-rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten am 23. März 2010 erstattete (Urk. 6/53). Am
19. Januar 2011 unterzog sich der Versicherte
in Nachachtung der von der IV-Stelle auferlegten Schadenminderungspflicht (Urk. 6/54) einer Hüft-Totalprothese -Operation rechts (Urk. 6/63). Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte (Urk. 6/66, Urk. 6/69) stellte die IV-Stelle die dem Versicherten bisher ausgerichtete Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/74-77) mit Verfügung vom 16. Januar 2012 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst per Ende Februar 2012, ein (Urk. 6/78 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 16. Januar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache zur Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen , even tuell sei ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 f.).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2012 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen). 1.2
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine medizi nisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizi nisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Ver besserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Ein kommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorge nommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtspre chung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) aus gewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Invalidenrente zuge sprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten ein wandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Folglich muss sich die Verwaltung vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente verge wissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsver mögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nieder schlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30. S. 86). 1.3
Diese Praxis ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Invalidenrente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass versicherte Personen auf Grund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus fol genden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich - aber immerhin - zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf. Diese Recht sprechung bedeutet im Ergebnis eine Vorwirkung des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen ersten Massnahmenpakets der 6.
IV Revision, welches unter dem Gesichtspunkt einer eingliederungsorientierten Rentenrevision Mass nahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern vorsieht (Art. 8a IVG) und bestimmt, dass während der Durchführung solcher Massnahmen die bisherige Rente weiter ausgerichtet wird (Art. 22 Abs. 5 bis IVG). 2.
2.1
D ie Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinische Aktenlage von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und von einem nunmehr ren tenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 % seit dem 1. Mai 2011 aus (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 6/72) und stellte ohne Weiterungen mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2011 die Einstellung der bisherigen Rente in Aussicht (Urk. 6/74).
Der im Februar 1955 geborene Beschwerdeführer (Urk. 6/2 Ziff. 1.3) war im Zeit punkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 16. Januar 2012 knapp 57
Jahre alt und bezog seit 1. Dezember 2007 (Urk. 6/35), mithin seit mehr als vier Jahren, eine ganze Invalidenrente. Wegen seines fortgeschrittenen Alters fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis (vgl. E. 1.3 hiervor) .
Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und es wird von der Beschwer degeg nerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Rentenein stellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder de m Beschwerde führer diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. E r wurde lediglich mit der r enten aufhebenden Verfügung vom 16. Januar 2012
darauf hingewiesen, dass er für eine Wiedereingliederung in die Berufswelt ein schrift liches Gesuch stellen könne , welches dann im Hinblick auf eine berufliche Wieder ein gliederung geprüft werde (Urk. 2 S. 2 unten ) .
2.2
Damit hat die Beschwerdegegnerin den bundesgerichtlich en Voraussetzungen zur Herabsetzung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr hätte sie sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern müssen , ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weite res in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich sind .
Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur renten ausschliessenden
arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restar beitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leis tungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwer tet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009, vom 10. Sep tember 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat während mehreren Jahren in guten Treuen eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt .
A ngesichts seines Alters und der jahrelangen Arbeitsabstinenz ist ihm die Selbstei ngliederung nicht mehr zumutbar . Dies auch , da er über keine berufliche Ausbildung verfügt und gemäss Belastungs profil des A.___ nur noch sehr leichte bis leichte behinderungsangepasste Tätigkeiten (vgl. Urk. 6/72/6) aus zu üben vermag.
Damit ist die Rentenaufhebung zumindest so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nicht aktiv gefördert und ihn nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. 2.3
Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlas sen hat, ist angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage und ohne Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision weiterhin von der b isherigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführer s auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass d er Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. 3. 3.1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Ferner hat der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Obsiegens gestützt auf §
34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schw ierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'4 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Januar 2012 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - FS-Consulting - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler BB/PB/MPversandt
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen).
E. 1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine medizi nisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizi nisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Ver besserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Ein kommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorge nommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtspre chung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) aus gewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Invalidenrente zuge sprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten ein wandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Folglich muss sich die Verwaltung vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente verge wissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsver mögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nieder schlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30. S. 86).
E. 1.3 Diese Praxis ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Invalidenrente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass versicherte Personen auf Grund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus fol genden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich - aber immerhin - zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf. Diese Recht sprechung bedeutet im Ergebnis eine Vorwirkung des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen ersten Massnahmenpakets der 6.
IV Revision, welches unter dem Gesichtspunkt einer eingliederungsorientierten Rentenrevision Mass nahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern vorsieht (Art. 8a IVG) und bestimmt, dass während der Durchführung solcher Massnahmen die bisherige Rente weiter ausgerichtet wird (Art. 22 Abs.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 16. Januar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache zur Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen , even tuell sei ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 f.).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2012 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 D ie Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinische Aktenlage von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und von einem nunmehr ren tenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 % seit dem 1. Mai 2011 aus (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 6/72) und stellte ohne Weiterungen mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2011 die Einstellung der bisherigen Rente in Aussicht (Urk. 6/74).
Der im Februar 1955 geborene Beschwerdeführer (Urk. 6/2 Ziff. 1.3) war im Zeit punkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 16. Januar 2012 knapp 57
Jahre alt und bezog seit 1. Dezember 2007 (Urk. 6/35), mithin seit mehr als vier Jahren, eine ganze Invalidenrente. Wegen seines fortgeschrittenen Alters fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis (vgl. E. 1.3 hiervor) .
Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und es wird von der Beschwer degeg nerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Rentenein stellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder de m Beschwerde führer diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. E r wurde lediglich mit der r enten aufhebenden Verfügung vom 16. Januar 2012
darauf hingewiesen, dass er für eine Wiedereingliederung in die Berufswelt ein schrift liches Gesuch stellen könne , welches dann im Hinblick auf eine berufliche Wieder ein gliederung geprüft werde (Urk. 2 S. 2 unten ) .
E. 2.2 Damit hat die Beschwerdegegnerin den bundesgerichtlich en Voraussetzungen zur Herabsetzung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr hätte sie sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern müssen , ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weite res in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich sind .
Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur renten ausschliessenden
arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restar beitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leis tungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwer tet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009, vom 10. Sep tember 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat während mehreren Jahren in guten Treuen eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt .
A ngesichts seines Alters und der jahrelangen Arbeitsabstinenz ist ihm die Selbstei ngliederung nicht mehr zumutbar . Dies auch , da er über keine berufliche Ausbildung verfügt und gemäss Belastungs profil des A.___ nur noch sehr leichte bis leichte behinderungsangepasste Tätigkeiten (vgl. Urk. 6/72/6) aus zu üben vermag.
Damit ist die Rentenaufhebung zumindest so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nicht aktiv gefördert und ihn nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
E. 2.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlas sen hat, ist angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage und ohne Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision weiterhin von der b isherigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführer s auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass d er Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. 3. 3.1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Ferner hat der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Obsiegens gestützt auf §
34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schw ierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'4 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Januar 2012 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - FS-Consulting - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler BB/PB/MPversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00242 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
21. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch FS-Consulting lic . iur . Y.___ Rudolf-Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1955 geborenen X.___ mit Verfügung vom 14. April 2008 mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/35). 1.2
Im Februar 2009 eröffnete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren. Zur Klä rung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte sie Auskünfte des Versicherten (Urk. 6/40) und einen Verlaufsbericht des behandelnden Arztes (Urk. 6/42) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/41) ein. Sodann wurde eine interdisziplinäre Begutachtung durch die Abklärungsstelle Z.___ angeordnet, welche ihr internistisch-rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten am 23. März 2010 erstattete (Urk. 6/53). Am
19. Januar 2011 unterzog sich der Versicherte
in Nachachtung der von der IV-Stelle auferlegten Schadenminderungspflicht (Urk. 6/54) einer Hüft-Totalprothese -Operation rechts (Urk. 6/63). Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte (Urk. 6/66, Urk. 6/69) stellte die IV-Stelle die dem Versicherten bisher ausgerichtete Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/74-77) mit Verfügung vom 16. Januar 2012 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst per Ende Februar 2012, ein (Urk. 6/78 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 16. Januar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache zur Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen , even tuell sei ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 f.).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2012 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen). 1.2
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine medizi nisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizi nisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Ver besserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Ein kommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorge nommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtspre chung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) aus gewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Invalidenrente zuge sprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten ein wandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Folglich muss sich die Verwaltung vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente verge wissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsver mögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nieder schlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30. S. 86). 1.3
Diese Praxis ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Invalidenrente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass versicherte Personen auf Grund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus fol genden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich - aber immerhin - zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf. Diese Recht sprechung bedeutet im Ergebnis eine Vorwirkung des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen ersten Massnahmenpakets der 6.
IV Revision, welches unter dem Gesichtspunkt einer eingliederungsorientierten Rentenrevision Mass nahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern vorsieht (Art. 8a IVG) und bestimmt, dass während der Durchführung solcher Massnahmen die bisherige Rente weiter ausgerichtet wird (Art. 22 Abs. 5 bis IVG). 2.
2.1
D ie Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinische Aktenlage von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und von einem nunmehr ren tenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 % seit dem 1. Mai 2011 aus (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 6/72) und stellte ohne Weiterungen mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2011 die Einstellung der bisherigen Rente in Aussicht (Urk. 6/74).
Der im Februar 1955 geborene Beschwerdeführer (Urk. 6/2 Ziff. 1.3) war im Zeit punkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 16. Januar 2012 knapp 57
Jahre alt und bezog seit 1. Dezember 2007 (Urk. 6/35), mithin seit mehr als vier Jahren, eine ganze Invalidenrente. Wegen seines fortgeschrittenen Alters fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis (vgl. E. 1.3 hiervor) .
Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und es wird von der Beschwer degeg nerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Rentenein stellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder de m Beschwerde führer diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. E r wurde lediglich mit der r enten aufhebenden Verfügung vom 16. Januar 2012
darauf hingewiesen, dass er für eine Wiedereingliederung in die Berufswelt ein schrift liches Gesuch stellen könne , welches dann im Hinblick auf eine berufliche Wieder ein gliederung geprüft werde (Urk. 2 S. 2 unten ) .
2.2
Damit hat die Beschwerdegegnerin den bundesgerichtlich en Voraussetzungen zur Herabsetzung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr hätte sie sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern müssen , ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weite res in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich sind .
Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur renten ausschliessenden
arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restar beitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leis tungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwer tet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009, vom 10. Sep tember 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat während mehreren Jahren in guten Treuen eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt .
A ngesichts seines Alters und der jahrelangen Arbeitsabstinenz ist ihm die Selbstei ngliederung nicht mehr zumutbar . Dies auch , da er über keine berufliche Ausbildung verfügt und gemäss Belastungs profil des A.___ nur noch sehr leichte bis leichte behinderungsangepasste Tätigkeiten (vgl. Urk. 6/72/6) aus zu üben vermag.
Damit ist die Rentenaufhebung zumindest so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nicht aktiv gefördert und ihn nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. 2.3
Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlas sen hat, ist angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage und ohne Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision weiterhin von der b isherigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführer s auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass d er Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. 3. 3.1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Ferner hat der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Obsiegens gestützt auf §
34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schw ierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'4 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Januar 2012 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - FS-Consulting - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler BB/PB/MPversandt