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IV.2012.00238

Invalidenrente; Gutachtenswürdigung, nach altem Standard eingeholtes bidisziplinäres Gutachten beweiskräftig.

Zürich SozVersG · 2013-08-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 195 4, arbeitete zuletzt als selbs ts tändige

Coiffeuse in einem Stellenpensum von 20-40 %

(Urk. 8 / 1 ).

Am 27. Juli 2006 erlitt sie einen Autounfall. Dabei zog sie sich ein Schleuder trauma

zu (Urk. 3/4 ) . 1.2

Am 20 . Mai 20 09

(Urk. 8 /1)

meldete sie sich unter Hinweis auf Kopf- und Nacken schmerzen , Schwindel seit dem Unfall sowie wegen zunehmender Ge lenk schmerzen zum Bezug von IV-Leistungen an .

Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto

( IK-Auszug vom 2. Juni 2009, Urk. 8 / 7) sowie verschiedene me dizinische Bericht e (Urk. 8 /8 - 9 , Urk. 8/12 )

ein und veran lasste ein

bidisziplinäres

Gutachten durch das Y.___ ( Gutachte n vom 2 1. Jan uar 2010, Urk. 8/20) . Nach durch ge führ tem Vor be scheid verfahren

(Urk.

8/25) beziehungsweise

Prüfung des darauf erhobenen Einwand es vom 6. April respektive 2 0. Mai 2010 ( Urk. 8/26, Urk. 8/28 , vgl. dazu auch Er gänzungen vom 3. respektive 8. August 2010, Urk. 8/31-32 ) sowie des eingereichten inter dis ziplinären Privatgutachtens des Z.___ vom 7. Oktober 2011 (Urk. 8/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 9 . Januar 2012 (Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 20. Februar 2012 (Urk. 1)

Beschwerde und beantragte , es s ei ihr eine Rente zu entrichten. E ventualiter sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen und subevent u aliter sei die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 21 . März 2012 (Urk. 7 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in am 3 . April 2012 (Urk. 10 )

zur Kennt nis gebracht wur de . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör per lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 19. Januar 2012 (Urk. 2) dafür , dass die Beschwerdeführer in ohne Gesundheitsschaden ihre berufliche Tätig keit als Coiffeuse weiterhin zu einem Pensum von 20-40 %

ausüben würde und die rest lichen 60-80 % im Haushalt tätig wäre. Zudem sei ihr aus medizi nischer Sicht die Aus übung der bisherigen Tätig keit als Coiffeuse bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2007 zu 80 % zumut bar. Für körper lich leichte Arbei ten ohne emotionale Belastung, Stress belastung und über durchschnittliche Dauer belastung bestehe hin gegen eine volle Arbeits fähig keit . Da auch keine Beeinträchtigung im Haushalt be reich bestehe, sei eine in validisierende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit

nicht gegeben. 2.2

D ie Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt , auf das Y.___ -Gutach ten vom 2 1. Januar 2010 könne nicht abgestellt wer den ( Urk. 1 S. 5 unten) und verwies auf d as

von ihr in Auftrag gegebene inter disziplinäre G utachten des Z.___ vom 7. Oktober 201 1. Insbesondere führte sie aus, das Privatgutachten sei im Vergleich zum Y.___ -Gutach t en umfassend und

unter Einholung fremd anam nestischer Auskünfte sowie gestützt auf standardi sierte Tests erfolgt. Zudem habe auch eine neuropsychologische Beurteilung statt ge funden, welche sich mit einer früheren entsprechenden Beurteilung aus einander gesetzt habe. Gestützt auf das interdisziplinäre Privatgutachten sei aufgrund der im Y.___ -Gutachten nicht berücksichtigten " neuro kognitiven Stö rungen" und den neuro logischen Diagnosen von einer Ein schränk ung der Arbeitsfähigkeit von 40 % aus zu gehen. Jene Beur teilung gelte sowohl für die ausgeübte als auch für eine an ge passte Tätigkeit, da die Be an spruchung der Finger nicht derart zentral sei und nicht ins Gewicht falle (S. 3-4) . 3.

3.1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte mit Bericht vom 8./20. Juni 2009 (Urk. 8/8) eine rezidivierende Epicond ylopathia

humeri

radialis links bestehend seit 2004 , eine Finger poly arthrose ( Erstdiagnose 2006 ) sowie einen Status nach Distorsion der Hals wirbel säule anlässlich eines Auf fahr unfalls am 29. Juli 2006 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Hallux

rigidus rech ts sowie eine arterielle Hypert onie.

Die Beschwerdeführerin leide aktuell auf grund der Fingerpolyarthrose an belas tungsabhängigen lokalen Finger schmer zen . Die Fingerpolyarthrose stelle ein de ge neratives Leiden der Fingergelenke mit entweder chronischen Schmerzen oder rezi divierenden belastungsabhängigen Beschwerden dar. Neben den Schmerz exa zerbationen könnten auch schmerzärmere Phasen bestehen. Die reduzierte Belastbarkeit stelle einen dauerhaften Zustand dar. Mit einer Verbes serung könne nicht gerechnet werden. Die Fingerarthrose schränke die Arbeit der Be schwerde führerin als Masseurin deutlich ein . Je nach Schmerz be ziehungs weise Schub situation könne sie die Arbeitsfähigkeit sogar gänzlich verhindern.

Ü ber den Verlauf betreffend den Status nach einer Halswirbel säulen-Dis tor sion sei er nicht informiert und

betreffend das post traumatische cervikovertebrale

Schmerz syndrom

verweise er auf Dr. med. B.___ . 3.2

Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 (Urk. 8/9) führte Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, aus, dass die Beschwerdeführerin am 2. März 2009 bei ihm einmalig wegen einer Arthrose des Daumen end ge lenks in Kon trolle gewesen sei und d araus keine bleibende Arbeitsunfähigkeit resultiere . 3.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH , nannte im Be richt vo m 1. September 2009 (Urk. 8/12) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit ein Schleudertrauma mit rezidivierenden Kopf- und Nacken schmer zen , Schwindel und Schlafstörungen seit dem Unfall am 29. Juli 2006 sowie eine schwere D aumenendgliedar t h rose rechts seit Sommer 2006 und at testierte der Beschwerdeführerin als Coiffeuse eine 100%ige Arbeits un fähig keit vom 29. Juli 2006 bis 1. Juli 2008 sowie eine zirka 70%ige Arbeits un fähig keit ab

2. Juli 2008 bis auf weiteres . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er eine arterielle Hyper tonie seit zirka zehn Jahren so wie einen Hal l ux .

Dr. B.___ hielt fest, die Beschwerdeführ erin leide unter Nacken- und Kopf schmerzen , rezidivierendem Schwindel, Schlaf- und Konzentrationsstörun g en mit Vergess lichkeit seit dem Unfall so wie unter progredienten Schmerzen an Daumen und Hallux . Die Nacken- und Kopfschmerzen, der rezidivierende Schwindel, die Konzentrations- und Schlafstörungen sowie die Vergesslichkeit schränkten die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit ein und führten zu einer vermehrten Pausenbedürftigkeit, einer Einschränkung bezüglich Arbeitszeit und zu einer verminderten Arbeitsgeschwindigkeit. Die bis herige Tätigkeit als Coiffeuse sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch stundenweise und mit Pausen, zurzeit zwei halbe Tage pro Woche, zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei wegen schneller Ermüdung und v ermehrter Schmer zen ver mindert . Mit der Wieder auf nahme der beruflichen Tätigkeit beziehungs weise Er höhung der Einsatz fähig keit kön ne zurzeit nicht gerechnet werden. Schliesslich merkte Dr. B.___ an, dass es sich um einen ruhigen Arbeitsplatz handeln müsse . 3.4

Die Y.___ -Gutachter stellten am

21. Januar 2010 (Urk. 8/20 /1-23 ) im Auftrag und zu Händen der Beschwerde gegnerin nach Durchführung einer ortho pädi schen und psychiatrischen Untersuchung folgende Diagnosen (S. 20 Ziff. 8):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit -

Läsion der Membrana

atlantooccipitalis

posterior Grad II und Diskus protrusion C5/6 mit mässiger foraminaler Stenose rechts sowie Diskus hernie C6/7 mit rechtsbetonter Rezessusstenose und leichter fora minaler Stenose sowie signifikanter Spinalkanalstenose mit leichter Myelon kom pression -

Arthrose des Interphalangealgelenks des Daumen s rechts mehr als links -

ausgeprägte Grosszehengrundgelenksarthrose rechts bei Senk/Spreizfuss -

chronisch depressive Verstimmung ( Dysthymie ) bestehend seit etwa Januar 2007 (ICD-10 F34.1)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit -

Senk-/Spreizfuss links -

arterielle Hypertonie

Die Fachpersonen des Y.___ führten aus, die Beschwerdeführerin habe über persistierende drückende Nackenschmerzen seit dem Auffahrunfall vom 28. Juli 2006, bestehende Schmerzen im Interphalangealgelenk des rechten Daumes seit vier Jahren und seit einem Jahr links,

welche indes weniger aus ge prägt seien , zunehmende bren nende Schmerzen i m Gross zehen grund gelenk rechts, Stim mungs schwankungen , einhergehend mit leichten Unruhe zu ständen , er schwerter Kon zentrations fähigkeit und Ver gess lichkeit seit drei bis vier Jahren, abendliche Müdig keit sowie Durch schlaf störungen geklagt (S. 3 Ziff. 3.4 und S. 32 Ziff. 3.2.2, vgl. dazu auch S. 19 Mi tte). Die Beschwerden und die ab normen Untersuchungsbefunde der Hals wirbel säule (HWS) seien

grössten teils magnet resonanztomographisch

und

die Schmerzen in den Daumen und im Gross zehen

rechts radiologisch ob jektivierbar . Aufgrund der chronischen Be schwerde symptomatik und der Beeinträchtigungen hätten sich seit etwa Januar 2007 chronische depressive Stimmungsschwankungen im Sinne einer Dysthymie erheben lassen . Dabei handle es sich um leichte depressive Ver stim mungen, die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden nicht die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige depressive Störung erfüllten. Auch habe die Beschwer deführerin bisher keiner psychiatrischen oder psycho thera peutischen Behand lung bedurft. Daneben hätten sich im Jahr 1999 vorüber gehende An pas sungs störungen bei Partnerkonflikten erheben lassen. Damals habe sie zirka ein halbes Jahr lang eine antidepressive M edikation erhalten, worauf sich das psy chische Zustandsbild gebessert habe. Seither hätten sich auch keine wese nt li che n Partnerprobleme mehr fi nden lassen . Aufgrund der chronisch depressiven Ver stim mung ( Dysthymie ) erscheine die emotionale Belastbarkeit und die geis tige Flexibilit ät sowie die Dauerbelastbarkeit w i e derholt gering beei nträchtigt. Auf grund der Dysthy mie sei nur eine leichte psychische Störung anzunehmen, die zu keiner Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und - be wältigung führ e, sodass die Beschwerdeführerin ausreichend über die not wendigen Res sourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfüge und jene , wenn sie nicht organisch begründet seien, mit einer zumutbaren Willens an strengung aus rei chend überwindbar seien

(S. 19 f. Mitte) .

Anlässlich der gemeinsamen ortho pädisch-psyc hiatrischen Beurteilung vom 18. Januar 2010 sei die Arbeitsfähigkeit der B eschwerdeführerin als Coiffeuse

bei vol ler Stundenpräsenz seit Januar 2007 auf 80 % (Arbeitsunfähigkeit von 20 % ) festgelegt worden, da bei Dysthymie die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität und die Dauerbelastbarkeit gering beeinträchtigt seien,

und s eit dem Zeitpunkt der Begutachtung bei voller Stunden präsenz

auf 65 % ( Ar beits unfähigkeit von 35 % ) ,

da

aufgrund der Läsion der Membrana

atlan to occi pitalis

posterior Grad II, der nicht komprimierenden Diskus protrusion C5/6 mit mässiger foraminaler Stenose rechts und Diskus hernie C6/7 mit rechts be tonter

Rezessusstenose und links seitiger fora minaler Stenose sowie Spinal kanal stenose und leichte r

Myelon kompression , der Arthrose des Inter phalangeal ge lenks des Daumen rechts mehr als links sowie der deutlichen Gross zehen grund gelenks arth rose rechts bei Senk/Spreizfuss

die Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse , bei der wiederholt inklinierte Kopf haltungen sowie eine Finger fertig keit beim Hantieren mit Kamm und Schere notwendig seien, ein ge schränkt sei (S. 20 Ziff. 9.1).

Körper lich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die nicht mit häufigem Laufen auf unebenem Boden sowie auf Treppen und Leitern, mit Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und mit Kraftanwendung der Hände sowie mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Kopfhaltungen verbunden seien, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung und ohne überdurchschnittliche Dauer belastung , könnten gesamthaft bei voller Stunden präsenz seit Jahren voll um fänglich (Arbeitsunfähigkeit 0 % ) zugemutet werden (S. 21 Ziff. 9.2).

3.5

Am 3. August 2010 (Urk. 8/31 ) führte Dr. med. D.___ , Spezialarzt o rtho pädi sch e Chirurgie FMH und Sportmedizin , in E rgänzung zum Y.___ -Gutach ten vom

21. Januar 2010 (E. 3.4 hie vor )

aus orthopädischer Sicht und unter Verweis auf Ziff. 9.1-3 auf S. 21 in näm lichem Gutachten aus, entgegen der durch

Dr. A.___ gestellten Diagnose einer Finger poly ar t h rose (Arthrose meh rerer Finger) liege lediglich eine Inter phalangeal gelenks arthrose des D aumens rechts und links vor . Bezüglich der ge äus serten Kritik, dass eine Ausein ander setz ung mit der Beur teilung durch Dr. B.___ fehle, hielt er weiter fest, dass Dr. B.___

generell nicht spezifizierte allgemeine und von den im Y.___ -Gutachten differierende Diagnosen auf geführt habe .

Zudem habe er keine ob jekti ven Befunde genannt , welche seine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit nach voll zieh bar machen würde .

Für adaptierte Tätig keiten, das heisse Arbeiten mit den im Y.___ -Gutachten erwähnten Ein schränkungen , bestehe eine volle Arbeits fä higkeit, da die festgestellten Diagnosen un ter diesen Umständen nicht zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit führten.

3.6

Mit Ergänzung vom 8. August 2010 (Urk. 8/32) zum Y.___ -Gutachten vom 21. Januar 2010 (E. 3.4 hiervor) führte Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiat rie, aus psychiatrischer Sicht aus , die subjektiv angegebenen Kon zentrations

- und Gedächtnisstörungen könnten im Rahmen einer aus führ lichen psychiatri schen Exploration nicht verifiziert werden. Es sei durchaus möglich, dass im Rahmen von depressiven Stimmungsschwankungen vorüber gehend auch Kon zentrations schwierigkeiten auftreten könnten und damit ein hergehend eine subjektive Vergesslichkeit. Jene sei aber nicht durchgehend und führte

zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Belastbarkeit. Daneben fänden sich auch keine Hinweise, die auf eine organische Hirnschädigung hi n deutet en und zu kognitiven Störungen wie Konzentrations - oder Ge dächt nis störungen führen würden. Nachdem sich im Rahmen einer aus führ lichen psychiatrischen Exploration zum Untersuchungszeitpunkt keine Kon zentrations

- oder Gedächt nisstörungen hätten verifizieren lassen und weder anamnestisch noch klinisch Hinweise auf ein organisches Psychosyndrom vor lägen, erscheine aus p sychiat rischer Sicht eine neuro psychologische Unter suchung nicht erforderlich. Damit ergäben sich aus psychiatrischer gutachter licher Sicht auch keine Änderungen in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in ange stammter und ange passter Tätigkeit. 3.7

Die von der Beschwerdeführerin beautragten Fachpersonen des Z.___ nannten am 7. Oktober 2011 (Urk. 8/39/1-50) nach Durch führung einer neurologischen , psychiatrisch-psychologischen und

neuro psy chologischen Untersuchung folgende Diagnosen (S. 48 Ziff. 4):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit -

neurokognitive Störung -

dysthyme

Störung -

Cervicalsyndrom (ICD-10 M53.0) mit cervicocephalen Ausstrahlungen, cer vicospondylogenem (und allenfalls lum b ospondylogenem ) Schmerz syndrom mit assoziierten (" pseudoradikulären ") Fühlstörungen -

posttr a umatische Spannungstyp-Kopfschmerzen (ICD-10 G44.3) -

Exazerb ation einer vorbestehenden Migrä ne (ICD-10 43.1) mit mög licher vesti bulä rer Aura (Differe n zialdiagnose: benigner paroxysmaler Lage rungs schwindel ) -

Arthrose de s

Interphalangealgelenks Daumen rechts

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit -

Diskusprotrusion C5/6 -

Diskushernie C6/7

A nlässlich der neurologischen Abklärung hätten zwei neurologisch relevante unfallkausale Störungen gefunden werden können, namentlich ein Cervicalsyn drom und ein post traumatischer Spannungstyp-Kopfschmerz, die für den Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin bedeutsam seien (S. 41 Ziff. 4.2.1).

Im Rahmen der

ex plorativen Befragung der psychiatrisch-psychologischen Unter suchung habe die Beschwerdeführerin insbesondere eine reduzierte Leis tungs fähigkeit aufgrund rascher Erschöpfung und Ermüdbarkeit sowie eine verlängerte Erholungszeit nach körperlicher Anstrengung beklagt. Im Weiteren habe sie von häufigen Kopf- und Nackenschmerzen, Schwäche an fäl len, Schwindel beschwerden , Seh problemen und schmerzbedingten Schl af störungen berichtet. Kognitiv habe sie Konzentrations- und Ge dächtnis störungen beklagt. Hin sichtlich des psychischen Be findens habe sie von emotionalen Schwan kun gen mit depressiven Momenten und gelegentlichen Schwierig keiten, die beste henden Leistungsgre nzen zu akzeptieren, berichtet. Fremdanamnestisch seien grosse Veränderungen seit dem Unfallgeschehen im Juli 2006, namentlich eine deutlich reduzierte Belastbarkeit und eine starke Verlangsamung in allen tägli chen Belangen, angegeben worden (S. 41 Ziff. 4.2.2).

Bei der psychodiagnostischen Unter suchung hät ten sich mit zu nehmendem Ver lauf Konzentration s

- und Auf fassungs störungen gezeigt. Die Be schwerde führe rin habe die Bedeutung der Fragen häufig nicht spontan erfassen kön nen, habe nachfragen müssen und wieder holt Schwierigkeiten bei der Zu ordnung von Zahlen zu Aus prägungen bekundet (S. 41 Ziff. 4.2.2).

Anlässlich der neuropsychologischen Unter suchung habe die Beschwerde führ e rin über ein gutes Instruktions ver ständnis ver fügt. Defizite hätten sich be züg lich Aufmerksamkeit und Kon zentration gezeigt: Bei guter Fehlerkontrolle sei die Leistungsmenge un ge nügend gewesen. Im Weiteren hätten sich eine er heblich verlangsamte visuelle Auffassungsg e schwindigkeit , eine Beein trächtigung des räumlichen Vor stel lungs vermögens und eine reduzierte non ver bale Pro duktivi tät gezeigt . Bezüglich mnestische r Funktionen hät ten sich ebenfalls Schwierig keiten bei der Wiedergabe von in haltlich geordnetem Material, ins besondere für Detailinformationen und unter zeitlich verzögerter Be dingung , ge zeigt. Für die visuelle Lernfähigkeit habe sich ein grenzwertiges Resultat er geben: Sowohl d er freie Abruf figuralen Materials als auch

die unmittelbare visuelle Wieder erken nungs leistung

seien deutlich be ein trächtigt ge wesen . Zudem sei d er un struktu rierte Abruf einer Gedächtnis-Repräsentation mit Ver zögerung nicht ge lungen. D ie Be schwerde führerin habe keine Erinnerung an die anfangs kopierte Figur gehabt (S. 42 Ziff. 4.2.3 ).

Unter integrativer Diskussion merkten die Gutachter sodann an, dass die subjektiv von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden in der fremd anamnestischen Untersuchung eher drastischer geschildert würden. Ob jektivier bar seien Defizite im Bereich von Arbeitstempo, Aufmerksamkeit und Kon zen tration, in der visuellen Auffassungsgeschwindigkeit, in Aspekte n der verbalen Gedächt nisleistung , ebenso wie in visuell-figurale n Aspekte n des Gedächtnisses;

auch bestünden Defizite im Bereiche der visuell-räumlichen Vorstellung und der non verbalen Produktivität der Denk prozesse

(S. 46 f. Ziff. 5.3) .

Die Diagnose einer "k ognitiven Störung NOS", namentlich eine r "leichte (n) neuro kognitive (n) Störung NOS", sei aufgrund der Befund konstellation evident . Im Speziellen lägen Gedächtnis be ein trächtigungen , ausgedrückt über die redu zierte Fähigkeit zu lernen respektive Informationen abzurufen, Störungen im Bereiche der Geschwindig keit der Informations ver arbeitung und auch in der Aufmerksamkeit vor. Das Zeit kriterium werde bei weitem überschritten. Aus ser dem gebe es objektive Evidenz auf einen ätiologisch relevanten Faktor, der mit der kognitiven Störung assoziiert sei. Die neuropsychologische Unter suchung erlaube die Quanti fizierung der kognitiven Defizite, die Defizite be wirkten eine markante Be lastung und eine Beein trächtigung im sozialen und be schäftigungs bezogenen Funktion ieren . Weitere Ätiologien , die jene Störung be wirken könn ten, hätten nicht identi fiziert werden

könn en (S. 47 Ziff. 5.3) .

Weite r habe die Beschwerdeführerin in der psychodiagnostischen Untersuchung durch eine Beeinträchtigung von affektiven Symptomen im Bereiche früher gesunder Lebensbereiche imponiert. Die depressive Negativsymptomatik sei dabei deutlich markanter ausgeprägt gewesen als die weitgehend unauffällige depressive Positiv symptomatik . Jene Konstellation spreche per se für valide Be funde, weil bei Aggravation Positivsymptome beklagt, wohingegen die Negativ symptome

– weil weniger eindrücklich für die Umgebung – kaum be richtet würden. D ie Beschwerdeführerin aber habe ein Überwiegen von depres siver Negativsymptomatik aufzuweisen. Dies entspreche einem de pressiven Störungs bild , dass differentialdia gnostisch zwischen einer Dysthymie , wie sie in der Unter suchung von Dr. E.___ berichtet worden sei, und einer depressiven Epi sode, chronisch , differenziert werden . Aufgrund einer ge wissen fluktuierenden Symptomatik scheine die Beurteilung als Dysthymie , wie s ie Dr. E.___ vorge nommen habe, dem Störungsbild

angemessen (S. 47

Ziff. 5.3).

Schliesslich führten die Gutachter des Z.___ aus , d ie Arbeits- und Erwerbsfähigkeit werde durch die referierten Diagnosen zu je unter schied lichen Anteilen, insgesamt jedoch erheblich beeinträchtigt. Bereits in einer früheren Be gutachtung (vor allem im orthopädisch-psychiatrische n Gut achten vom 22. Dezember 2009) habe man eine relevante Beeinträchtigung mit einer Rest arbeits fähigkeit von 65 % bei einer 100 % Präsenz attestiert. Damals seien die " n euro kognitive Störung" und die neurologischen Diagnosen nicht berück sichtigt worden. In Kenntnis aller Diagnosen und der daraus resul tieren den Ein schränkung

gelangten sie zu eine r verbleibende n Arbeitsfähigkeit von 40 % (S. 49 Ziff. 6). Jene Restarbeitsfähigkeit gelte für die zuletzt ausgeübte Tätig keit

(S. 49 Ziff. 7) . In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit, bei der die Be an spruchung der Finger nicht gleichermassen zentral sei, könnte allenfalls eine unbe deutende Ver bes serung der Arbeitsfähigkeit resultieren. Z entral sei je doch die Ein schränkung, die aus der neurokognitiven Störung, aus den neuro logisch be dingten Diagnosen und der Dysthymie hervorgehe (S. 4 9 Ziff. 8) . 4.

4.1

Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Be schwer de führerin sowohl somatische als auch psychische Beeinträchtigungen be stehen. Für die Frage, ob beziehungsweise inwieweit die Beschwerdeführerin deswegen in ihrem Leistungsvermögen einge schränkt ist , kann auf das bidiszip linäre

Gut achten vom 21. Januar 2010 (E. 3.4

hievor ) und die ergänzenden Stellung nah men vom 3. respektive 8. August 2010 (E. 3.5-3.6) abgestellt wer den. Es

entspricht den praxisgemässen Anforderungen an

eine b eweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage

(E. 1.5) . Der Umstand, dass im zur Publi kation bestimmten Bun desgerichtsurteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V

210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grund sätz lich sinngemäss auf mono und b id i sziplinäre

Expertisierungen anwendbar sind (sowohl für die justi ziablen Garantien [Partizipationsrechte, Verfügungs pflich ten und Recht schutz]

als auch für die appellativen Teilgehalte; mit Aus nahme hinsichtlich des Zufallsprinzips) , bedeutet nicht, dass solche nach altem Stan dard eingeholte Gut achten ungeachtet ihrer jeweiligen Überzeugungskraft den Beweiswert ein büssten (analog Bundesgerichtsurteil 9C_148/2012 vom 1 7. September 2012 E. 1.3 und 1.4).

Das vorliegende Gutachten basiert auf allseiti gen Untersuchungen in ortho pädi scher

(S. 3 f. Ziff. 3 ff.)

und psychiat ri sch er Hinsicht (S. 8 ff. Ziff. 7 ff.) , be rück sichtigt die geklagten Beschwerden (S.

3 Ziff. 3.4, S. 11 Ziff. 3.2.1 unten, S. 14 Ziff. 3.2.2 ) und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten der Be schwerde führe rin auseinander. Auch wurde es in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den

wesentlichen Vorakten erstattet (S. 21 Ziff. 9.3)

und leuchtet in der Darlegung der medi zi nischen Zustände und Zusammenhänge ein. D ie Schluss fol gerung, wonach die Beschwerdeführerin

un ter Berücksichtigung der psy chischen und somatischen Einschränkungen

in ihrer bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse bei voller Stundenpräsen z seit 2007 zu 80 % und seit dem Zeitpunkt der Begutachtung noch zu 65 % arbeitsfähig ist , ihr aber

körperlich leichte Ar beiten in temperierten Räumen, di e nicht mit häu figem Laufen auf unebenem Boden und auf Treppen sowie Leitern, mit Heben und Tragen von Lasten über 5

kg und mit Kraft an wendung der Hände sowie mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Kopfhaltungen verbunden sind und Arbeiten ohne er höhte emotionale Be lastung, ohne Stressbelastung und ohne über durch schnitt liche Dauer be lastung gesamt haft bei voller Stunden präsenz seit Jahren voll um fänglich (Arbeits unfähigkeit 0 % ) zugemutet werden könnten (S. 21 Ziff. 9.2) , ist nachvollziehbar begründet . Entgegen der Auffas sung der Be schwerdeführerin erscheint es angesichts der je

unterschiedlichen Beanspru chung nicht als wider sprüch lich, dass sie zwar im Beruf als Coiffeuse einge schränkt ist, sie jedoch ei ner körperlich leichten Arbeit unter den vorge gebenen Bedingungen voll zeit lich nachgehen kann. 4.2

Was

das von der Beschwerdeführerin aufgelegte

Privat gutachten

des Z.___

vom 2 6. Januar 2011 (E. 3.7 hie vor ) angeht, wurde

der Be schwerde führerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Coiffeuse eine Rest arbeits fähigkeit von 40 % und in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit, bei der die Beanspruchung der Finger nicht gleicher massen zentral sei, allenfalls eine unbedeutende Verbesserung der Arbeits fähigkeit attestiert . Als für die Ein schränkung der Arbeits fähig keit zentral erachteten sie die neuro kognitive Stö rung, die neurologisch bedingten Diagnosen und die Dysthymie .

Dies be züg lich ist fest zu halten, dass das Gutachten vom 2 6. Januar 2011 zwar sehr aus führlich

ausgefallen und unter Vor nahme von diversen test ( neuro ) psycholo gi schen Zusatz untersuchungen erfolgt ist, die darin ge zogenen Schlussfolgerungen aber , ins besondere bezüglich der (global) attestierten Arbeits ( un ) fähigkeiten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in einer dem Leiden angepassten Tätig keit in der Grössenordnung von 40 % angesichts der gestellten Diagnosen

nicht ohne weiteres nach voll zieh ba r sind , zumal das Bundes gericht verschiedentlich festge halten hat, dass

eine

Dysthymie in der Regel nicht invalidisierend ist

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2011 vom 16.

Oktobe r 2012 mit weiteren Hin wei sen) .

Nicht einzusehen ist zudem, weshalb sich die vorbestehende Migräne mi t mög licher vesti bulärer Aura langfristig erheblich auf die Arbeits fähig keit aus wir ken soll, wenn sie doch laut An gaben der Beschwerde führerin ledig lich drei Mal pro Jahr aus den

Span nu ngs typ-Kopfschmerzen hervorgeht (Urk. 8/39 S. 70 Ziff. 6.4) .

I n Bezug auf die divergierenden Ansichten hin sichtlich der leichte n neuro kog nitive Störung

ist festzuhalten , dass die psy chiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei er folgen kann. Sie eröffnet dem be gut achtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, in ner halb dessen verschiedene medizinisch-psy chi atrische Interpretationen mög lich, zu lässig und zu respektieren sind, sofern der Ex perte lege artis vor gegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psy chiatrischen Begutachtung durch die Fachpersonen des Y.___ , insbesondere durch Dr. E.___ , unerkannt ge blieben und ge eignet gewesen wären, zu einer abwei chen den Beurteilung zu fü hren, sind nicht ersichtlich ; l aut Dr. E.___ erschie nen die

Auf fassung, die Aufmerksamkeit, und die Konzentrationsfähig keit während des Ge sprächs intakt

und trotz subjektiv angege bener Konzentra tions

- und Ge dächtnisstörung liessen sich

weder Hin weise für Ge dächtnis störungen finden

(Urk. 8/ 20 S. 14 Ziff. 3.3.1) noch Anhaltspunkte, die auf eine organische Hirn schädigung hin weisen würden .

Möglich seien, so Dr. E.___ weiter, einzig vorübergehende Konzentrationsstörungen im Rahmen der depres siven Stim mungs schwan kungen , die aber zu keiner wesentlichen Beein trächti gung der psychischen Belastbarkeit führten (E. 3.6 hiervor).

D ie von der Beschwerdeführerin geklagten Nacken schmerzen führte Dr. D.___ grösstenteils auf die in der Magnet resonanztomographie n achge wiesene Läsion ( der Membrana

atlanto occipitalis

posterior Grad II und Dis kusprotrusion C5/6 mit mässiger foraminaler Stenose rechts ohne neurale Kom press i on sowie Diskushernie C6/7 mit rechts betonter Stenose und linksseitiger foraminaler Stenose sowie Spinal kanal stenose mit leichter Myelon kompression ) zurück (S. 6 Ziff. 5.3).

4.3

Auch d ie Berichte

des behandelnden Rheumatologen Dr. A.___

vom 8./20. De zember (E. 3.3 hiervor) und des behandelnden Hausa rztes Dr. B.___ ver mögen gegen die Einschätzung der Fachperson en des Y.___ nicht aufzu kom men:

Dr. A.___

Beurteilung der gesundheitlichen Situation bezog sich vorwiegend auf die diagnostizierte Fingerpolyarthrose und klammerte die Problematik im Zusam men hang mit der Halswirbelsäulendistorsion aus, weshalb er dies be züg lich auch auf den behandelnden Hausarzt Dr. B.___ verwies und ledig lich aus führte, dass die Fingerarthrose die Arbeit der Beschwerdeführerin als Masseurin deutlich einschränke oder ihre Tätigkeit je nach Schmerzsituation be ziehungs weise Schub situation gar gänzlich verhindern könne.

Wie es sich mit der Ar beitsfähigkeit als Coiffeuse oder in einer be hinderungsangepasster Tätig keit verhält, lässt sich dem Bericht demgegenüber nicht entnehmen.

I m Bericht von Dr. B.___ vom 1. September 2009 (E. 3.3 hiervor) , in welchem er der Beschwerdeführerin auf grun d eines Schleudertraumas am 29. Juli 2006 mit rezidivierenden Kopf- und Nacken schmerzen , Schwindel und Schlafstörun gen sowie aufgrund einer schweren Daumenendgliedarthrose rechts als Coif feuse eine 100%ige Arbeits un fähig keit vom 2 9. Juli 2006 bis 1. Juli 2008 und eine zirka 70%ige Arbeits unfähigkeit vom 2. Juli 2008 bis auf weiteres attes tierte, findet sich lediglich die Angabe, dass die Beschwerde führerin als Coif feuse zwei halbe Tage oder noch zirka zehn Stunden die Woche tätig sein könne. Darüber, ob und in welchem Pensum eine Verweis tätigkeit der Be schwerde führerin noch zumutbar wäre, gibt der Bericht keinen Aufschluss. Nicht ersichtlich ist zudem, ob die festgehaltenen Ein schränkungen in der bis herigen Tätigkeit auf den subjektiven Angaben der Beschwerde führerin basier t en oder auch durch Dr. B.___ wahrnehmbar waren.

Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) . 4. 4

Schliesslich vermögen auch die von der Beschwerde führerin vorgetragenen Ein wände den Be weis wert des Y.___ -Gutach tens nicht in Zweifel zu ziehen , wie sich aus dem Folgenden ergibt . 4.4 .1

Die Beschwerdeführerin machte geltend , im Vergleich zum Ad ministrativ gut achten sei das aufgelegte Privatgutachten umfassend ; in sbesondere sei die Beur teilung gestützt auf standardisierte Tests und nicht nur gestützt auf Ge spräche und unter Einholung

fremd anamnestische r Auskünfte beim Ehemann und Hausarzt erfolgt. Zudem habe auch eine neuropsychologische Beurteilung statt gefunden, die sich mit einer entsprechenden früheren Beurteilung aus einander gesetzt habe .

Wenn die Beschwerdeführerin damit sagen will, dass das Y.___ -Gutachten die Anforderungen an den Beweis wert einer Expertise deshalb nicht erfüllt, ist fest zu halten, dass im Ver zicht auf eine neuropsychologische Test ung respektive Ein holung fremd anam nestischer Auskünfte kein der Expertise anhaftender Man gel zu erblicken ist, sind doch gemäss Qualitätsleitlinien für psy chiatrische Gut achten in der Eid genös sischen Invalidenversicherung der Schweizer ischen Ge sellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Fremdauskünfte nicht in jedem Fall zwingend erforderlich (vgl. dazu Ziff. 5) und test (neuro-)psycho logische Zusatz unter suchungen

lediglich bei be gründeter Indikation wie Verdacht auf neurokognitive Beeinträchtigungen oder bei schwer ob jektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen zu veran lassen ( Ziff. 4.3.2.2). Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gutachterlichen Bemühungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen ist . Generell kann einem testmässigen Er fassen der Psychopathologie

im Rahmen der psychiatrischen Exploration näm lich nur ergänzende Funktion beigemessen

werden; ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,

Symptomerfassung und Ver haltensbeobachtung ( Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2007

vom 7. April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Da vorliegend anlässlich der psychiatrischen Unter suchung Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit wie erwähnt intakt er schienen und auch keine Hinweise für Gedächtnisstörungen vor gelegen hatten , ist der Verzicht auf die Durchführung neuro psy chologischer Test ver fah ren respektive auf die Einholung von Fremdauskünften nicht zu be anstanden .

Dass die Beurteilung der Y.___ -Gutachter - im Gegensatz zum aufgelegten Gut achten der Beschwerdeführerin – nicht in Auseinandersetzung mit der neu ro psychologischen B eur teilung von Prof. Dr. phil. F.___ vom September 2007 , wonach insgesamt keine Hinwe ise für kognitive Defizite besta nden, er folgte , ist nicht entscheidwesentlich , da daraus keine neuen Erken ntnisse ge won nen wer den können . 4 .4 .2

Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor , es sei irritierend, dass die Be schwerde gegnerin

die Diagnose einer Dysthymie einzig beim Privatgutachten be mängelt habe . In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass d ie Ausführungen in der Verfügung vom 1 9. Januar 2012 (Urk. 2) dahingehend zu verstehen sind , dass die Beschwerdegegnerin nicht die Dia gnose an sich, son dern

die aufgrund derselben attestierte quantitative Ein schränkung der Ar beits fähigkeit bemängelte . So hielten denn auch d ie Y.___ -Gutachter gestützt auf diese psychiatrische Diagnose lediglich eine qualitative Ein schränkung der Ar beitsfähigkeit fest (Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Be lastung, ohne er höh ten Zeitdruck [Stressbelastung] und ohne über durch schnitt liche Dauerbe lastung [Urk. 8 /20 S. 16 Ziff. 3.5.2, S. 17 Ziff. 3.6.4] ) . 4. 5

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf das Y.___ -Gutachten abgestellt werden kann und der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu b e tr achten ist, dass die Beschwerdeführerin in bisheriger Tätigkeit seit Januar 2007 zu 80 % und seit der Begutachtung zu 65 % sowie in einer leidens ange passten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5 . 5.1

Zu prüfen bleibt die Festlegung des Invaliditätsgrades, wobei sich vorab die Frage stellt,

in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesund heitliche Bee inträchtigung erwerbstätig wäre. 5 .1 .1

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter werbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheit liche Beein träch tigung bestünde (Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Bei im Haushalt täti gen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse eben so wie all fällige Erzie hungs

- und Betreu ungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega bungen zu berück sichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung ent wickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der ver sicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu wür digen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesund heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial ver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bun desgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 5.1 .2

Aus der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20. Mai 2009 (Urk. 9/1) und dem IK-Auszug vom 2. Juni 2009 (Urk. 9/7) geht hervor, dass die Beschwerde führe rin bis Juli 2008 vorwiegend Mutter und Ha usfrau war

und hernach

seit der Voll jährigkeit ihres jüngsten Sohnes ( geboren 1990) als Selb st ständig er werbende wieder in ihrer angestammte Tätigkeit als Coiffeuse in einem Stellen pensum von 20-40 % arbeitete. Anhaltspunkte dafür, dass sie als Gesunde mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nach der Volljährigkeit ihrer Kinder wieder eine 100%ige Erwerbstätigkeit als Massage- und Flussreflexzonenmasseurin aus ge übt hätte, sind keine ersichtlich (Urk. 9/2) . Vielmehr scheint es auch a n gesichts der vor der Geburt der Kinder erzielten Einkommen (vgl. dazu IK -Aus zug vom 2. Juni 2009, Urk. 8 /7) plausibel, dass sie auch nach der Volljäh rigkeit ihres jüngsten Sohnes im von der Beschwerdegegenerin festgelegten Umfang von 20-40 %

gearbeitet

hätte . Daran vermag nichts zu ändern, dass sie im Jahr 2002 eine Ausbildung in Fuss reflex zonenmassage absolviert und Kurse für Rücken- und Nackenmassage b e sucht hatte und sich damit eine eigene Exis tenz aufbauen woll t e (Urk. 8 /39 S. 24 Ziff. 3.1.4 , Urk. 9/2 ). Entsprechend blieb die Qualifikation durch die Verwaltung als im Gesund heitsfall mut mass lich zu 2 0-40 % erwerblich und zu 60-80 % im Auf gaben bereich T ätig e seitens der Beschwerde führerin zu Recht unbe an standet .

Zu Gunsten der Beschwerde füh rerin kann somit von eine m

hypothetischen Erwerbs pensum als Gesunde von 40 % aus gegang en werden . Die restlichen 60 % entfallen auf den Aufga ben be reich (Haushalt). 5.2

Nachdem die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu behandeln ist, findet die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung Anwendung (E. 1.4 hievor ). 5.2 .1

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der interdisziplinären Begutachtung durch die Fach personen des Z.___

an, dass sie im Haushalt mit Aus nahme von Fensterputzen eigentlich noch alles erledigen könne, auch wenn sie die Arbeit auf mehrere Tage verteilen müs se (Urk. 8 /39 S. 25 , vgl. dazu auch Urk. 8/20 S. 14 Ziff. 3.2.2 ) .

Aufgrund dieser Aussagen und unter Berück sichtigung der Schadenminderungspflicht (u. a. Mithilfe der Familienmitglieder ; vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2) ist der

Verzicht auf eine Haushaltabklärung nicht zu beanstanden. Es liegt keine Einschränkung im Haushaltbereich vor.

5 .2 .2

Vor dem Hintergrund , dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse seit 2007 noch zu 80 %

respektive seit der Begutachtung zu 65 % ,

eine leidensangepasste Tätigkeit aber bei voller Stundenpräsenz seit Jahren zu 100 % zumutbar ist und keine Einschränkung im Aufgabenbereich ausgewiesen ist,

erübrigt sich eine genaue Berechnung und Gegenüberstellung der beiden Vergleichs ein kommen , um hernach aus der Einkommens dif ferenz den In validi tätsgrad zu bestimmen , zumal unter Berücksichtigung eines Erwerbs tätigkeits anteils von maximal 40 %

von einem nichtrenten be gründenden

Gesamt invali ditäts grad von unter 40 % auszugehen ist . 6 .

Damit erweist sich die r enten abweisende V erfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2012 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00. -- fest zu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterlie genden Beschwerdeführer in zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich AN/MD/MTversandt

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 ).

Am 27. Juli 2006 erlitt sie einen Autounfall. Dabei zog sie sich ein Schleuder trauma

zu (Urk. 3/4 ) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör per lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 hievor ). 5.2 .1

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der interdisziplinären Begutachtung durch die Fach personen des Z.___

an, dass sie im Haushalt mit Aus nahme von Fensterputzen eigentlich noch alles erledigen könne, auch wenn sie die Arbeit auf mehrere Tage verteilen müs se (Urk. 8 /39 S. 25 , vgl. dazu auch Urk. 8/20 S. 14 Ziff. 3.2.2 ) .

Aufgrund dieser Aussagen und unter Berück sichtigung der Schadenminderungspflicht (u. a. Mithilfe der Familienmitglieder ; vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2) ist der

Verzicht auf eine Haushaltabklärung nicht zu beanstanden. Es liegt keine Einschränkung im Haushaltbereich vor.

5 .2 .2

Vor dem Hintergrund , dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse seit 2007 noch zu 80 %

respektive seit der Begutachtung zu 65 % ,

eine leidensangepasste Tätigkeit aber bei voller Stundenpräsenz seit Jahren zu 100 % zumutbar ist und keine Einschränkung im Aufgabenbereich ausgewiesen ist,

erübrigt sich eine genaue Berechnung und Gegenüberstellung der beiden Vergleichs ein kommen , um hernach aus der Einkommens dif ferenz den In validi tätsgrad zu bestimmen , zumal unter Berücksichtigung eines Erwerbs tätigkeits anteils von maximal 40 %

von einem nichtrenten be gründenden

Gesamt invali ditäts grad von unter 40 % auszugehen ist . 6 .

Damit erweist sich die r enten abweisende V erfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2012 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00. -- fest zu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterlie genden Beschwerdeführer in zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich AN/MD/MTversandt

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 20. Februar 2012 (Urk. 1)

Beschwerde und beantragte , es s ei ihr eine Rente zu entrichten. E ventualiter sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen und subevent u aliter sei die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 21 . März 2012 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 19. Januar 2012 (Urk. 2) dafür , dass die Beschwerdeführer in ohne Gesundheitsschaden ihre berufliche Tätig keit als Coiffeuse weiterhin zu einem Pensum von 20-40 %

ausüben würde und die rest lichen 60-80 % im Haushalt tätig wäre. Zudem sei ihr aus medizi nischer Sicht die Aus übung der bisherigen Tätig keit als Coiffeuse bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2007 zu 80 % zumut bar. Für körper lich leichte Arbei ten ohne emotionale Belastung, Stress belastung und über durchschnittliche Dauer belastung bestehe hin gegen eine volle Arbeits fähig keit . Da auch keine Beeinträchtigung im Haushalt be reich bestehe, sei eine in validisierende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit

nicht gegeben.

E. 2.2 D ie Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt , auf das Y.___ -Gutach ten vom 2 1. Januar 2010 könne nicht abgestellt wer den ( Urk. 1 S. 5 unten) und verwies auf d as

von ihr in Auftrag gegebene inter disziplinäre G utachten des Z.___ vom 7. Oktober 201 1. Insbesondere führte sie aus, das Privatgutachten sei im Vergleich zum Y.___ -Gutach t en umfassend und

unter Einholung fremd anam nestischer Auskünfte sowie gestützt auf standardi sierte Tests erfolgt. Zudem habe auch eine neuropsychologische Beurteilung statt ge funden, welche sich mit einer früheren entsprechenden Beurteilung aus einander gesetzt habe. Gestützt auf das interdisziplinäre Privatgutachten sei aufgrund der im Y.___ -Gutachten nicht berücksichtigten " neuro kognitiven Stö rungen" und den neuro logischen Diagnosen von einer Ein schränk ung der Arbeitsfähigkeit von 40 % aus zu gehen. Jene Beur teilung gelte sowohl für die ausgeübte als auch für eine an ge passte Tätigkeit, da die Be an spruchung der Finger nicht derart zentral sei und nicht ins Gewicht falle (S. 3-4) . 3.

3.1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte mit Bericht vom 8./20. Juni 2009 (Urk. 8/8) eine rezidivierende Epicond ylopathia

humeri

radialis links bestehend seit 2004 , eine Finger poly arthrose ( Erstdiagnose 2006 ) sowie einen Status nach Distorsion der Hals wirbel säule anlässlich eines Auf fahr unfalls am 29. Juli 2006 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Hallux

rigidus rech ts sowie eine arterielle Hypert onie.

Die Beschwerdeführerin leide aktuell auf grund der Fingerpolyarthrose an belas tungsabhängigen lokalen Finger schmer zen . Die Fingerpolyarthrose stelle ein de ge neratives Leiden der Fingergelenke mit entweder chronischen Schmerzen oder rezi divierenden belastungsabhängigen Beschwerden dar. Neben den Schmerz exa zerbationen könnten auch schmerzärmere Phasen bestehen. Die reduzierte Belastbarkeit stelle einen dauerhaften Zustand dar. Mit einer Verbes serung könne nicht gerechnet werden. Die Fingerarthrose schränke die Arbeit der Be schwerde führerin als Masseurin deutlich ein . Je nach Schmerz be ziehungs weise Schub situation könne sie die Arbeitsfähigkeit sogar gänzlich verhindern.

Ü ber den Verlauf betreffend den Status nach einer Halswirbel säulen-Dis tor sion sei er nicht informiert und

betreffend das post traumatische cervikovertebrale

Schmerz syndrom

verweise er auf Dr. med. B.___ . 3.2

Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 (Urk. 8/9) führte Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, aus, dass die Beschwerdeführerin am 2. März 2009 bei ihm einmalig wegen einer Arthrose des Daumen end ge lenks in Kon trolle gewesen sei und d araus keine bleibende Arbeitsunfähigkeit resultiere . 3.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH , nannte im Be richt vo m 1. September 2009 (Urk. 8/12) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit ein Schleudertrauma mit rezidivierenden Kopf- und Nacken schmer zen , Schwindel und Schlafstörungen seit dem Unfall am 29. Juli 2006 sowie eine schwere D aumenendgliedar t h rose rechts seit Sommer 2006 und at testierte der Beschwerdeführerin als Coiffeuse eine 100%ige Arbeits un fähig keit vom 29. Juli 2006 bis 1. Juli 2008 sowie eine zirka 70%ige Arbeits un fähig keit ab

2. Juli 2008 bis auf weiteres . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er eine arterielle Hyper tonie seit zirka zehn Jahren so wie einen Hal l ux .

Dr. B.___ hielt fest, die Beschwerdeführ erin leide unter Nacken- und Kopf schmerzen , rezidivierendem Schwindel, Schlaf- und Konzentrationsstörun g en mit Vergess lichkeit seit dem Unfall so wie unter progredienten Schmerzen an Daumen und Hallux . Die Nacken- und Kopfschmerzen, der rezidivierende Schwindel, die Konzentrations- und Schlafstörungen sowie die Vergesslichkeit schränkten die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit ein und führten zu einer vermehrten Pausenbedürftigkeit, einer Einschränkung bezüglich Arbeitszeit und zu einer verminderten Arbeitsgeschwindigkeit. Die bis herige Tätigkeit als Coiffeuse sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch stundenweise und mit Pausen, zurzeit zwei halbe Tage pro Woche, zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei wegen schneller Ermüdung und v ermehrter Schmer zen ver mindert . Mit der Wieder auf nahme der beruflichen Tätigkeit beziehungs weise Er höhung der Einsatz fähig keit kön ne zurzeit nicht gerechnet werden. Schliesslich merkte Dr. B.___ an, dass es sich um einen ruhigen Arbeitsplatz handeln müsse . 3.4

Die Y.___ -Gutachter stellten am

21. Januar 2010 (Urk. 8/20 /1-23 ) im Auftrag und zu Händen der Beschwerde gegnerin nach Durchführung einer ortho pädi schen und psychiatrischen Untersuchung folgende Diagnosen (S. 20 Ziff. 8):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit -

Läsion der Membrana

atlantooccipitalis

posterior Grad II und Diskus protrusion C5/6 mit mässiger foraminaler Stenose rechts sowie Diskus hernie C6/7 mit rechtsbetonter Rezessusstenose und leichter fora minaler Stenose sowie signifikanter Spinalkanalstenose mit leichter Myelon kom pression -

Arthrose des Interphalangealgelenks des Daumen s rechts mehr als links -

ausgeprägte Grosszehengrundgelenksarthrose rechts bei Senk/Spreizfuss -

chronisch depressive Verstimmung ( Dysthymie ) bestehend seit etwa Januar 2007 (ICD-10 F34.1)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit -

Senk-/Spreizfuss links -

arterielle Hypertonie

Die Fachpersonen des Y.___ führten aus, die Beschwerdeführerin habe über persistierende drückende Nackenschmerzen seit dem Auffahrunfall vom 28. Juli 2006, bestehende Schmerzen im Interphalangealgelenk des rechten Daumes seit vier Jahren und seit einem Jahr links,

welche indes weniger aus ge prägt seien , zunehmende bren nende Schmerzen i m Gross zehen grund gelenk rechts, Stim mungs schwankungen , einhergehend mit leichten Unruhe zu ständen , er schwerter Kon zentrations fähigkeit und Ver gess lichkeit seit drei bis vier Jahren, abendliche Müdig keit sowie Durch schlaf störungen geklagt (S. 3 Ziff. 3.4 und S. 32 Ziff. 3.2.2, vgl. dazu auch S. 19 Mi tte). Die Beschwerden und die ab normen Untersuchungsbefunde der Hals wirbel säule (HWS) seien

grössten teils magnet resonanztomographisch

und

die Schmerzen in den Daumen und im Gross zehen

rechts radiologisch ob jektivierbar . Aufgrund der chronischen Be schwerde symptomatik und der Beeinträchtigungen hätten sich seit etwa Januar 2007 chronische depressive Stimmungsschwankungen im Sinne einer Dysthymie erheben lassen . Dabei handle es sich um leichte depressive Ver stim mungen, die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden nicht die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige depressive Störung erfüllten. Auch habe die Beschwer deführerin bisher keiner psychiatrischen oder psycho thera peutischen Behand lung bedurft. Daneben hätten sich im Jahr 1999 vorüber gehende An pas sungs störungen bei Partnerkonflikten erheben lassen. Damals habe sie zirka ein halbes Jahr lang eine antidepressive M edikation erhalten, worauf sich das psy chische Zustandsbild gebessert habe. Seither hätten sich auch keine wese nt li che n Partnerprobleme mehr fi nden lassen . Aufgrund der chronisch depressiven Ver stim mung ( Dysthymie ) erscheine die emotionale Belastbarkeit und die geis tige Flexibilit ät sowie die Dauerbelastbarkeit w i e derholt gering beei nträchtigt. Auf grund der Dysthy mie sei nur eine leichte psychische Störung anzunehmen, die zu keiner Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und - be wältigung führ e, sodass die Beschwerdeführerin ausreichend über die not wendigen Res sourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfüge und jene , wenn sie nicht organisch begründet seien, mit einer zumutbaren Willens an strengung aus rei chend überwindbar seien

(S. 19 f. Mitte) .

Anlässlich der gemeinsamen ortho pädisch-psyc hiatrischen Beurteilung vom 18. Januar 2010 sei die Arbeitsfähigkeit der B eschwerdeführerin als Coiffeuse

bei vol ler Stundenpräsenz seit Januar 2007 auf 80 % (Arbeitsunfähigkeit von 20 % ) festgelegt worden, da bei Dysthymie die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität und die Dauerbelastbarkeit gering beeinträchtigt seien,

und s eit dem Zeitpunkt der Begutachtung bei voller Stunden präsenz

auf 65 % ( Ar beits unfähigkeit von 35 % ) ,

da

aufgrund der Läsion der Membrana

atlan to occi pitalis

posterior Grad II, der nicht komprimierenden Diskus protrusion C5/6 mit mässiger foraminaler Stenose rechts und Diskus hernie C6/7 mit rechts be tonter

Rezessusstenose und links seitiger fora minaler Stenose sowie Spinal kanal stenose und leichte r

Myelon kompression , der Arthrose des Inter phalangeal ge lenks des Daumen rechts mehr als links sowie der deutlichen Gross zehen grund gelenks arth rose rechts bei Senk/Spreizfuss

die Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse , bei der wiederholt inklinierte Kopf haltungen sowie eine Finger fertig keit beim Hantieren mit Kamm und Schere notwendig seien, ein ge schränkt sei (S. 20 Ziff. 9.1).

Körper lich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die nicht mit häufigem Laufen auf unebenem Boden sowie auf Treppen und Leitern, mit Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und mit Kraftanwendung der Hände sowie mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Kopfhaltungen verbunden seien, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung und ohne überdurchschnittliche Dauer belastung , könnten gesamthaft bei voller Stunden präsenz seit Jahren voll um fänglich (Arbeitsunfähigkeit 0 % ) zugemutet werden (S. 21 Ziff. 9.2).

3.5

Am 3. August 2010 (Urk. 8/31 ) führte Dr. med. D.___ , Spezialarzt o rtho pädi sch e Chirurgie FMH und Sportmedizin , in E rgänzung zum Y.___ -Gutach ten vom

21. Januar 2010 (E. 3.4 hie vor )

aus orthopädischer Sicht und unter Verweis auf Ziff. 9.1-3 auf S. 21 in näm lichem Gutachten aus, entgegen der durch

Dr. A.___ gestellten Diagnose einer Finger poly ar t h rose (Arthrose meh rerer Finger) liege lediglich eine Inter phalangeal gelenks arthrose des D aumens rechts und links vor . Bezüglich der ge äus serten Kritik, dass eine Ausein ander setz ung mit der Beur teilung durch Dr. B.___ fehle, hielt er weiter fest, dass Dr. B.___

generell nicht spezifizierte allgemeine und von den im Y.___ -Gutachten differierende Diagnosen auf geführt habe .

Zudem habe er keine ob jekti ven Befunde genannt , welche seine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit nach voll zieh bar machen würde .

Für adaptierte Tätig keiten, das heisse Arbeiten mit den im Y.___ -Gutachten erwähnten Ein schränkungen , bestehe eine volle Arbeits fä higkeit, da die festgestellten Diagnosen un ter diesen Umständen nicht zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit führten.

3.6

Mit Ergänzung vom 8. August 2010 (Urk. 8/32) zum Y.___ -Gutachten vom 21. Januar 2010 (E. 3.4 hiervor) führte Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiat rie, aus psychiatrischer Sicht aus , die subjektiv angegebenen Kon zentrations

- und Gedächtnisstörungen könnten im Rahmen einer aus führ lichen psychiatri schen Exploration nicht verifiziert werden. Es sei durchaus möglich, dass im Rahmen von depressiven Stimmungsschwankungen vorüber gehend auch Kon zentrations schwierigkeiten auftreten könnten und damit ein hergehend eine subjektive Vergesslichkeit. Jene sei aber nicht durchgehend und führte

zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Belastbarkeit. Daneben fänden sich auch keine Hinweise, die auf eine organische Hirnschädigung hi n deutet en und zu kognitiven Störungen wie Konzentrations - oder Ge dächt nis störungen führen würden. Nachdem sich im Rahmen einer aus führ lichen psychiatrischen Exploration zum Untersuchungszeitpunkt keine Kon zentrations

- oder Gedächt nisstörungen hätten verifizieren lassen und weder anamnestisch noch klinisch Hinweise auf ein organisches Psychosyndrom vor lägen, erscheine aus p sychiat rischer Sicht eine neuro psychologische Unter suchung nicht erforderlich. Damit ergäben sich aus psychiatrischer gutachter licher Sicht auch keine Änderungen in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in ange stammter und ange passter Tätigkeit. 3.7

Die von der Beschwerdeführerin beautragten Fachpersonen des Z.___ nannten am 7. Oktober 2011 (Urk. 8/39/1-50) nach Durch führung einer neurologischen , psychiatrisch-psychologischen und

neuro psy chologischen Untersuchung folgende Diagnosen (S. 48 Ziff. 4):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit -

neurokognitive Störung -

dysthyme

Störung -

Cervicalsyndrom (ICD-10 M53.0) mit cervicocephalen Ausstrahlungen, cer vicospondylogenem (und allenfalls lum b ospondylogenem ) Schmerz syndrom mit assoziierten (" pseudoradikulären ") Fühlstörungen -

posttr a umatische Spannungstyp-Kopfschmerzen (ICD-10 G44.3) -

Exazerb ation einer vorbestehenden Migrä ne (ICD-10 43.1) mit mög licher vesti bulä rer Aura (Differe n zialdiagnose: benigner paroxysmaler Lage rungs schwindel ) -

Arthrose de s

Interphalangealgelenks Daumen rechts

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit -

Diskusprotrusion C5/6 -

Diskushernie C6/7

A nlässlich der neurologischen Abklärung hätten zwei neurologisch relevante unfallkausale Störungen gefunden werden können, namentlich ein Cervicalsyn drom und ein post traumatischer Spannungstyp-Kopfschmerz, die für den Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin bedeutsam seien (S. 41 Ziff. 4.2.1).

Im Rahmen der

ex plorativen Befragung der psychiatrisch-psychologischen Unter suchung habe die Beschwerdeführerin insbesondere eine reduzierte Leis tungs fähigkeit aufgrund rascher Erschöpfung und Ermüdbarkeit sowie eine verlängerte Erholungszeit nach körperlicher Anstrengung beklagt. Im Weiteren habe sie von häufigen Kopf- und Nackenschmerzen, Schwäche an fäl len, Schwindel beschwerden , Seh problemen und schmerzbedingten Schl af störungen berichtet. Kognitiv habe sie Konzentrations- und Ge dächtnis störungen beklagt. Hin sichtlich des psychischen Be findens habe sie von emotionalen Schwan kun gen mit depressiven Momenten und gelegentlichen Schwierig keiten, die beste henden Leistungsgre nzen zu akzeptieren, berichtet. Fremdanamnestisch seien grosse Veränderungen seit dem Unfallgeschehen im Juli 2006, namentlich eine deutlich reduzierte Belastbarkeit und eine starke Verlangsamung in allen tägli chen Belangen, angegeben worden (S. 41 Ziff. 4.2.2).

Bei der psychodiagnostischen Unter suchung hät ten sich mit zu nehmendem Ver lauf Konzentration s

- und Auf fassungs störungen gezeigt. Die Be schwerde führe rin habe die Bedeutung der Fragen häufig nicht spontan erfassen kön nen, habe nachfragen müssen und wieder holt Schwierigkeiten bei der Zu ordnung von Zahlen zu Aus prägungen bekundet (S. 41 Ziff. 4.2.2).

Anlässlich der neuropsychologischen Unter suchung habe die Beschwerde führ e rin über ein gutes Instruktions ver ständnis ver fügt. Defizite hätten sich be züg lich Aufmerksamkeit und Kon zentration gezeigt: Bei guter Fehlerkontrolle sei die Leistungsmenge un ge nügend gewesen. Im Weiteren hätten sich eine er heblich verlangsamte visuelle Auffassungsg e schwindigkeit , eine Beein trächtigung des räumlichen Vor stel lungs vermögens und eine reduzierte non ver bale Pro duktivi tät gezeigt . Bezüglich mnestische r Funktionen hät ten sich ebenfalls Schwierig keiten bei der Wiedergabe von in haltlich geordnetem Material, ins besondere für Detailinformationen und unter zeitlich verzögerter Be dingung , ge zeigt. Für die visuelle Lernfähigkeit habe sich ein grenzwertiges Resultat er geben: Sowohl d er freie Abruf figuralen Materials als auch

die unmittelbare visuelle Wieder erken nungs leistung

seien deutlich be ein trächtigt ge wesen . Zudem sei d er un struktu rierte Abruf einer Gedächtnis-Repräsentation mit Ver zögerung nicht ge lungen. D ie Be schwerde führerin habe keine Erinnerung an die anfangs kopierte Figur gehabt (S. 42 Ziff. 4.2.3 ).

Unter integrativer Diskussion merkten die Gutachter sodann an, dass die subjektiv von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden in der fremd anamnestischen Untersuchung eher drastischer geschildert würden. Ob jektivier bar seien Defizite im Bereich von Arbeitstempo, Aufmerksamkeit und Kon zen tration, in der visuellen Auffassungsgeschwindigkeit, in Aspekte n der verbalen Gedächt nisleistung , ebenso wie in visuell-figurale n Aspekte n des Gedächtnisses;

auch bestünden Defizite im Bereiche der visuell-räumlichen Vorstellung und der non verbalen Produktivität der Denk prozesse

(S. 46 f. Ziff. 5.3) .

Die Diagnose einer "k ognitiven Störung NOS", namentlich eine r "leichte (n) neuro kognitive (n) Störung NOS", sei aufgrund der Befund konstellation evident . Im Speziellen lägen Gedächtnis be ein trächtigungen , ausgedrückt über die redu zierte Fähigkeit zu lernen respektive Informationen abzurufen, Störungen im Bereiche der Geschwindig keit der Informations ver arbeitung und auch in der Aufmerksamkeit vor. Das Zeit kriterium werde bei weitem überschritten. Aus ser dem gebe es objektive Evidenz auf einen ätiologisch relevanten Faktor, der mit der kognitiven Störung assoziiert sei. Die neuropsychologische Unter suchung erlaube die Quanti fizierung der kognitiven Defizite, die Defizite be wirkten eine markante Be lastung und eine Beein trächtigung im sozialen und be schäftigungs bezogenen Funktion ieren . Weitere Ätiologien , die jene Störung be wirken könn ten, hätten nicht identi fiziert werden

könn en (S. 47 Ziff. 5.3) .

Weite r habe die Beschwerdeführerin in der psychodiagnostischen Untersuchung durch eine Beeinträchtigung von affektiven Symptomen im Bereiche früher gesunder Lebensbereiche imponiert. Die depressive Negativsymptomatik sei dabei deutlich markanter ausgeprägt gewesen als die weitgehend unauffällige depressive Positiv symptomatik . Jene Konstellation spreche per se für valide Be funde, weil bei Aggravation Positivsymptome beklagt, wohingegen die Negativ symptome

– weil weniger eindrücklich für die Umgebung – kaum be richtet würden. D ie Beschwerdeführerin aber habe ein Überwiegen von depres siver Negativsymptomatik aufzuweisen. Dies entspreche einem de pressiven Störungs bild , dass differentialdia gnostisch zwischen einer Dysthymie , wie sie in der Unter suchung von Dr. E.___ berichtet worden sei, und einer depressiven Epi sode, chronisch , differenziert werden . Aufgrund einer ge wissen fluktuierenden Symptomatik scheine die Beurteilung als Dysthymie , wie s ie Dr. E.___ vorge nommen habe, dem Störungsbild

angemessen (S. 47

Ziff. 5.3).

Schliesslich führten die Gutachter des Z.___ aus , d ie Arbeits- und Erwerbsfähigkeit werde durch die referierten Diagnosen zu je unter schied lichen Anteilen, insgesamt jedoch erheblich beeinträchtigt. Bereits in einer früheren Be gutachtung (vor allem im orthopädisch-psychiatrische n Gut achten vom 22. Dezember 2009) habe man eine relevante Beeinträchtigung mit einer Rest arbeits fähigkeit von 65 % bei einer 100 % Präsenz attestiert. Damals seien die " n euro kognitive Störung" und die neurologischen Diagnosen nicht berück sichtigt worden. In Kenntnis aller Diagnosen und der daraus resul tieren den Ein schränkung

gelangten sie zu eine r verbleibende n Arbeitsfähigkeit von 40 % (S. 49 Ziff. 6). Jene Restarbeitsfähigkeit gelte für die zuletzt ausgeübte Tätig keit

(S. 49 Ziff. 7) . In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit, bei der die Be an spruchung der Finger nicht gleichermassen zentral sei, könnte allenfalls eine unbe deutende Ver bes serung der Arbeitsfähigkeit resultieren. Z entral sei je doch die Ein schränkung, die aus der neurokognitiven Störung, aus den neuro logisch be dingten Diagnosen und der Dysthymie hervorgehe (S. 4 9 Ziff. 8) . 4.

4.1

Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Be schwer de führerin sowohl somatische als auch psychische Beeinträchtigungen be stehen. Für die Frage, ob beziehungsweise inwieweit die Beschwerdeführerin deswegen in ihrem Leistungsvermögen einge schränkt ist , kann auf das bidiszip linäre

Gut achten vom 21. Januar 2010 (E. 3.4

hievor ) und die ergänzenden Stellung nah men vom 3. respektive 8. August 2010 (E. 3.5-3.6) abgestellt wer den. Es

entspricht den praxisgemässen Anforderungen an

eine b eweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage

(E. 1.5) . Der Umstand, dass im zur Publi kation bestimmten Bun desgerichtsurteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V

210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grund sätz lich sinngemäss auf mono und b id i sziplinäre

Expertisierungen anwendbar sind (sowohl für die justi ziablen Garantien [Partizipationsrechte, Verfügungs pflich ten und Recht schutz]

als auch für die appellativen Teilgehalte; mit Aus nahme hinsichtlich des Zufallsprinzips) , bedeutet nicht, dass solche nach altem Stan dard eingeholte Gut achten ungeachtet ihrer jeweiligen Überzeugungskraft den Beweiswert ein büssten (analog Bundesgerichtsurteil 9C_148/2012 vom 1 7. September 2012 E. 1.3 und 1.4).

Das vorliegende Gutachten basiert auf allseiti gen Untersuchungen in ortho pädi scher

(S. 3 f. Ziff. 3 ff.)

und psychiat ri sch er Hinsicht (S. 8 ff. Ziff. 7 ff.) , be rück sichtigt die geklagten Beschwerden (S.

3 Ziff. 3.4, S.

E. 7 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in am 3 . April 2012 (Urk.

E. 10 )

zur Kennt nis gebracht wur de . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Ziff. 3.2.1 unten, S.

E. 14 Ziff. 3.2.2 ) und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten der Be schwerde führe rin auseinander. Auch wurde es in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den

wesentlichen Vorakten erstattet (S. 21 Ziff. 9.3)

und leuchtet in der Darlegung der medi zi nischen Zustände und Zusammenhänge ein. D ie Schluss fol gerung, wonach die Beschwerdeführerin

un ter Berücksichtigung der psy chischen und somatischen Einschränkungen

in ihrer bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse bei voller Stundenpräsen z seit 2007 zu 80 % und seit dem Zeitpunkt der Begutachtung noch zu 65 % arbeitsfähig ist , ihr aber

körperlich leichte Ar beiten in temperierten Räumen, di e nicht mit häu figem Laufen auf unebenem Boden und auf Treppen sowie Leitern, mit Heben und Tragen von Lasten über 5

kg und mit Kraft an wendung der Hände sowie mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Kopfhaltungen verbunden sind und Arbeiten ohne er höhte emotionale Be lastung, ohne Stressbelastung und ohne über durch schnitt liche Dauer be lastung gesamt haft bei voller Stunden präsenz seit Jahren voll um fänglich (Arbeits unfähigkeit 0 % ) zugemutet werden könnten (S. 21 Ziff. 9.2) , ist nachvollziehbar begründet . Entgegen der Auffas sung der Be schwerdeführerin erscheint es angesichts der je

unterschiedlichen Beanspru chung nicht als wider sprüch lich, dass sie zwar im Beruf als Coiffeuse einge schränkt ist, sie jedoch ei ner körperlich leichten Arbeit unter den vorge gebenen Bedingungen voll zeit lich nachgehen kann. 4.2

Was

das von der Beschwerdeführerin aufgelegte

Privat gutachten

des Z.___

vom 2 6. Januar 2011 (E. 3.7 hie vor ) angeht, wurde

der Be schwerde führerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Coiffeuse eine Rest arbeits fähigkeit von 40 % und in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit, bei der die Beanspruchung der Finger nicht gleicher massen zentral sei, allenfalls eine unbedeutende Verbesserung der Arbeits fähigkeit attestiert . Als für die Ein schränkung der Arbeits fähig keit zentral erachteten sie die neuro kognitive Stö rung, die neurologisch bedingten Diagnosen und die Dysthymie .

Dies be züg lich ist fest zu halten, dass das Gutachten vom 2 6. Januar 2011 zwar sehr aus führlich

ausgefallen und unter Vor nahme von diversen test ( neuro ) psycholo gi schen Zusatz untersuchungen erfolgt ist, die darin ge zogenen Schlussfolgerungen aber , ins besondere bezüglich der (global) attestierten Arbeits ( un ) fähigkeiten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in einer dem Leiden angepassten Tätig keit in der Grössenordnung von 40 % angesichts der gestellten Diagnosen

nicht ohne weiteres nach voll zieh ba r sind , zumal das Bundes gericht verschiedentlich festge halten hat, dass

eine

Dysthymie in der Regel nicht invalidisierend ist

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2011 vom 16.

Oktobe r 2012 mit weiteren Hin wei sen) .

Nicht einzusehen ist zudem, weshalb sich die vorbestehende Migräne mi t mög licher vesti bulärer Aura langfristig erheblich auf die Arbeits fähig keit aus wir ken soll, wenn sie doch laut An gaben der Beschwerde führerin ledig lich drei Mal pro Jahr aus den

Span nu ngs typ-Kopfschmerzen hervorgeht (Urk. 8/39 S. 70 Ziff. 6.4) .

I n Bezug auf die divergierenden Ansichten hin sichtlich der leichte n neuro kog nitive Störung

ist festzuhalten , dass die psy chiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei er folgen kann. Sie eröffnet dem be gut achtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, in ner halb dessen verschiedene medizinisch-psy chi atrische Interpretationen mög lich, zu lässig und zu respektieren sind, sofern der Ex perte lege artis vor gegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psy chiatrischen Begutachtung durch die Fachpersonen des Y.___ , insbesondere durch Dr. E.___ , unerkannt ge blieben und ge eignet gewesen wären, zu einer abwei chen den Beurteilung zu fü hren, sind nicht ersichtlich ; l aut Dr. E.___ erschie nen die

Auf fassung, die Aufmerksamkeit, und die Konzentrationsfähig keit während des Ge sprächs intakt

und trotz subjektiv angege bener Konzentra tions

- und Ge dächtnisstörung liessen sich

weder Hin weise für Ge dächtnis störungen finden

(Urk. 8/ 20 S. 14 Ziff. 3.3.1) noch Anhaltspunkte, die auf eine organische Hirn schädigung hin weisen würden .

Möglich seien, so Dr. E.___ weiter, einzig vorübergehende Konzentrationsstörungen im Rahmen der depres siven Stim mungs schwan kungen , die aber zu keiner wesentlichen Beein trächti gung der psychischen Belastbarkeit führten (E. 3.6 hiervor).

D ie von der Beschwerdeführerin geklagten Nacken schmerzen führte Dr. D.___ grösstenteils auf die in der Magnet resonanztomographie n achge wiesene Läsion ( der Membrana

atlanto occipitalis

posterior Grad II und Dis kusprotrusion C5/6 mit mässiger foraminaler Stenose rechts ohne neurale Kom press i on sowie Diskushernie C6/7 mit rechts betonter Stenose und linksseitiger foraminaler Stenose sowie Spinal kanal stenose mit leichter Myelon kompression ) zurück (S. 6 Ziff. 5.3).

4.3

Auch d ie Berichte

des behandelnden Rheumatologen Dr. A.___

vom 8./20. De zember (E. 3.3 hiervor) und des behandelnden Hausa rztes Dr. B.___ ver mögen gegen die Einschätzung der Fachperson en des Y.___ nicht aufzu kom men:

Dr. A.___

Beurteilung der gesundheitlichen Situation bezog sich vorwiegend auf die diagnostizierte Fingerpolyarthrose und klammerte die Problematik im Zusam men hang mit der Halswirbelsäulendistorsion aus, weshalb er dies be züg lich auch auf den behandelnden Hausarzt Dr. B.___ verwies und ledig lich aus führte, dass die Fingerarthrose die Arbeit der Beschwerdeführerin als Masseurin deutlich einschränke oder ihre Tätigkeit je nach Schmerzsituation be ziehungs weise Schub situation gar gänzlich verhindern könne.

Wie es sich mit der Ar beitsfähigkeit als Coiffeuse oder in einer be hinderungsangepasster Tätig keit verhält, lässt sich dem Bericht demgegenüber nicht entnehmen.

I m Bericht von Dr. B.___ vom 1. September 2009 (E. 3.3 hiervor) , in welchem er der Beschwerdeführerin auf grun d eines Schleudertraumas am 29. Juli 2006 mit rezidivierenden Kopf- und Nacken schmerzen , Schwindel und Schlafstörun gen sowie aufgrund einer schweren Daumenendgliedarthrose rechts als Coif feuse eine 100%ige Arbeits un fähig keit vom 2 9. Juli 2006 bis 1. Juli 2008 und eine zirka 70%ige Arbeits unfähigkeit vom 2. Juli 2008 bis auf weiteres attes tierte, findet sich lediglich die Angabe, dass die Beschwerde führerin als Coif feuse zwei halbe Tage oder noch zirka zehn Stunden die Woche tätig sein könne. Darüber, ob und in welchem Pensum eine Verweis tätigkeit der Be schwerde führerin noch zumutbar wäre, gibt der Bericht keinen Aufschluss. Nicht ersichtlich ist zudem, ob die festgehaltenen Ein schränkungen in der bis herigen Tätigkeit auf den subjektiven Angaben der Beschwerde führerin basier t en oder auch durch Dr. B.___ wahrnehmbar waren.

Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) . 4. 4

Schliesslich vermögen auch die von der Beschwerde führerin vorgetragenen Ein wände den Be weis wert des Y.___ -Gutach tens nicht in Zweifel zu ziehen , wie sich aus dem Folgenden ergibt . 4.4 .1

Die Beschwerdeführerin machte geltend , im Vergleich zum Ad ministrativ gut achten sei das aufgelegte Privatgutachten umfassend ; in sbesondere sei die Beur teilung gestützt auf standardisierte Tests und nicht nur gestützt auf Ge spräche und unter Einholung

fremd anamnestische r Auskünfte beim Ehemann und Hausarzt erfolgt. Zudem habe auch eine neuropsychologische Beurteilung statt gefunden, die sich mit einer entsprechenden früheren Beurteilung aus einander gesetzt habe .

Wenn die Beschwerdeführerin damit sagen will, dass das Y.___ -Gutachten die Anforderungen an den Beweis wert einer Expertise deshalb nicht erfüllt, ist fest zu halten, dass im Ver zicht auf eine neuropsychologische Test ung respektive Ein holung fremd anam nestischer Auskünfte kein der Expertise anhaftender Man gel zu erblicken ist, sind doch gemäss Qualitätsleitlinien für psy chiatrische Gut achten in der Eid genös sischen Invalidenversicherung der Schweizer ischen Ge sellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Fremdauskünfte nicht in jedem Fall zwingend erforderlich (vgl. dazu Ziff. 5) und test (neuro-)psycho logische Zusatz unter suchungen

lediglich bei be gründeter Indikation wie Verdacht auf neurokognitive Beeinträchtigungen oder bei schwer ob jektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen zu veran lassen ( Ziff. 4.3.2.2). Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gutachterlichen Bemühungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen ist . Generell kann einem testmässigen Er fassen der Psychopathologie

im Rahmen der psychiatrischen Exploration näm lich nur ergänzende Funktion beigemessen

werden; ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,

Symptomerfassung und Ver haltensbeobachtung ( Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2007

vom 7. April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Da vorliegend anlässlich der psychiatrischen Unter suchung Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit wie erwähnt intakt er schienen und auch keine Hinweise für Gedächtnisstörungen vor gelegen hatten , ist der Verzicht auf die Durchführung neuro psy chologischer Test ver fah ren respektive auf die Einholung von Fremdauskünften nicht zu be anstanden .

Dass die Beurteilung der Y.___ -Gutachter - im Gegensatz zum aufgelegten Gut achten der Beschwerdeführerin – nicht in Auseinandersetzung mit der neu ro psychologischen B eur teilung von Prof. Dr. phil. F.___ vom September 2007 , wonach insgesamt keine Hinwe ise für kognitive Defizite besta nden, er folgte , ist nicht entscheidwesentlich , da daraus keine neuen Erken ntnisse ge won nen wer den können . 4 .4 .2

Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor , es sei irritierend, dass die Be schwerde gegnerin

die Diagnose einer Dysthymie einzig beim Privatgutachten be mängelt habe . In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass d ie Ausführungen in der Verfügung vom 1 9. Januar 2012 (Urk. 2) dahingehend zu verstehen sind , dass die Beschwerdegegnerin nicht die Dia gnose an sich, son dern

die aufgrund derselben attestierte quantitative Ein schränkung der Ar beits fähigkeit bemängelte . So hielten denn auch d ie Y.___ -Gutachter gestützt auf diese psychiatrische Diagnose lediglich eine qualitative Ein schränkung der Ar beitsfähigkeit fest (Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Be lastung, ohne er höh ten Zeitdruck [Stressbelastung] und ohne über durch schnitt liche Dauerbe lastung [Urk. 8 /20 S.

E. 16 Ziff. 3.5.2, S. 17 Ziff. 3.6.4] ) . 4. 5

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf das Y.___ -Gutachten abgestellt werden kann und der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu b e tr achten ist, dass die Beschwerdeführerin in bisheriger Tätigkeit seit Januar 2007 zu 80 % und seit der Begutachtung zu 65 % sowie in einer leidens ange passten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5 . 5.1

Zu prüfen bleibt die Festlegung des Invaliditätsgrades, wobei sich vorab die Frage stellt,

in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesund heitliche Bee inträchtigung erwerbstätig wäre. 5 .1 .1

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter werbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheit liche Beein träch tigung bestünde (Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Bei im Haushalt täti gen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse eben so wie all fällige Erzie hungs

- und Betreu ungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega bungen zu berück sichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung ent wickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der ver sicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu wür digen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesund heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial ver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bun desgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 5.1 .2

Aus der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20. Mai 2009 (Urk. 9/1) und dem IK-Auszug vom 2. Juni 2009 (Urk. 9/7) geht hervor, dass die Beschwerde führe rin bis Juli 2008 vorwiegend Mutter und Ha usfrau war

und hernach

seit der Voll jährigkeit ihres jüngsten Sohnes ( geboren 1990) als Selb st ständig er werbende wieder in ihrer angestammte Tätigkeit als Coiffeuse in einem Stellen pensum von 20-40 % arbeitete. Anhaltspunkte dafür, dass sie als Gesunde mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nach der Volljährigkeit ihrer Kinder wieder eine 100%ige Erwerbstätigkeit als Massage- und Flussreflexzonenmasseurin aus ge übt hätte, sind keine ersichtlich (Urk. 9/2) . Vielmehr scheint es auch a n gesichts der vor der Geburt der Kinder erzielten Einkommen (vgl. dazu IK -Aus zug vom 2. Juni 2009, Urk. 8 /7) plausibel, dass sie auch nach der Volljäh rigkeit ihres jüngsten Sohnes im von der Beschwerdegegenerin festgelegten Umfang von 20-40 %

gearbeitet

hätte . Daran vermag nichts zu ändern, dass sie im Jahr 2002 eine Ausbildung in Fuss reflex zonenmassage absolviert und Kurse für Rücken- und Nackenmassage b e sucht hatte und sich damit eine eigene Exis tenz aufbauen woll t e (Urk. 8 /39 S. 24 Ziff. 3.1.4 , Urk. 9/2 ). Entsprechend blieb die Qualifikation durch die Verwaltung als im Gesund heitsfall mut mass lich zu 2 0-40 % erwerblich und zu 60-80 % im Auf gaben bereich T ätig e seitens der Beschwerde führerin zu Recht unbe an standet .

Zu Gunsten der Beschwerde füh rerin kann somit von eine m

hypothetischen Erwerbs pensum als Gesunde von 40 % aus gegang en werden . Die restlichen 60 % entfallen auf den Aufga ben be reich (Haushalt). 5.2

Nachdem die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu behandeln ist, findet die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung Anwendung (E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00238 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

30. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich Reich Bortoluzzi

Cahenzli Rechtsanwälte Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 195 4, arbeitete zuletzt als selbs ts tändige

Coiffeuse in einem Stellenpensum von 20-40 %

(Urk. 8 / 1 ).

Am 27. Juli 2006 erlitt sie einen Autounfall. Dabei zog sie sich ein Schleuder trauma

zu (Urk. 3/4 ) . 1.2

Am 20 . Mai 20 09

(Urk. 8 /1)

meldete sie sich unter Hinweis auf Kopf- und Nacken schmerzen , Schwindel seit dem Unfall sowie wegen zunehmender Ge lenk schmerzen zum Bezug von IV-Leistungen an .

Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto

( IK-Auszug vom 2. Juni 2009, Urk. 8 / 7) sowie verschiedene me dizinische Bericht e (Urk. 8 /8 - 9 , Urk. 8/12 )

ein und veran lasste ein

bidisziplinäres

Gutachten durch das Y.___ ( Gutachte n vom 2 1. Jan uar 2010, Urk. 8/20) . Nach durch ge führ tem Vor be scheid verfahren

(Urk.

8/25) beziehungsweise

Prüfung des darauf erhobenen Einwand es vom 6. April respektive 2 0. Mai 2010 ( Urk. 8/26, Urk. 8/28 , vgl. dazu auch Er gänzungen vom 3. respektive 8. August 2010, Urk. 8/31-32 ) sowie des eingereichten inter dis ziplinären Privatgutachtens des Z.___ vom 7. Oktober 2011 (Urk. 8/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 9 . Januar 2012 (Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 20. Februar 2012 (Urk. 1)

Beschwerde und beantragte , es s ei ihr eine Rente zu entrichten. E ventualiter sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen und subevent u aliter sei die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 21 . März 2012 (Urk. 7 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in am 3 . April 2012 (Urk. 10 )

zur Kennt nis gebracht wur de . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör per lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 19. Januar 2012 (Urk. 2) dafür , dass die Beschwerdeführer in ohne Gesundheitsschaden ihre berufliche Tätig keit als Coiffeuse weiterhin zu einem Pensum von 20-40 %

ausüben würde und die rest lichen 60-80 % im Haushalt tätig wäre. Zudem sei ihr aus medizi nischer Sicht die Aus übung der bisherigen Tätig keit als Coiffeuse bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2007 zu 80 % zumut bar. Für körper lich leichte Arbei ten ohne emotionale Belastung, Stress belastung und über durchschnittliche Dauer belastung bestehe hin gegen eine volle Arbeits fähig keit . Da auch keine Beeinträchtigung im Haushalt be reich bestehe, sei eine in validisierende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit

nicht gegeben. 2.2

D ie Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt , auf das Y.___ -Gutach ten vom 2 1. Januar 2010 könne nicht abgestellt wer den ( Urk. 1 S. 5 unten) und verwies auf d as

von ihr in Auftrag gegebene inter disziplinäre G utachten des Z.___ vom 7. Oktober 201 1. Insbesondere führte sie aus, das Privatgutachten sei im Vergleich zum Y.___ -Gutach t en umfassend und

unter Einholung fremd anam nestischer Auskünfte sowie gestützt auf standardi sierte Tests erfolgt. Zudem habe auch eine neuropsychologische Beurteilung statt ge funden, welche sich mit einer früheren entsprechenden Beurteilung aus einander gesetzt habe. Gestützt auf das interdisziplinäre Privatgutachten sei aufgrund der im Y.___ -Gutachten nicht berücksichtigten " neuro kognitiven Stö rungen" und den neuro logischen Diagnosen von einer Ein schränk ung der Arbeitsfähigkeit von 40 % aus zu gehen. Jene Beur teilung gelte sowohl für die ausgeübte als auch für eine an ge passte Tätigkeit, da die Be an spruchung der Finger nicht derart zentral sei und nicht ins Gewicht falle (S. 3-4) . 3.

3.1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte mit Bericht vom 8./20. Juni 2009 (Urk. 8/8) eine rezidivierende Epicond ylopathia

humeri

radialis links bestehend seit 2004 , eine Finger poly arthrose ( Erstdiagnose 2006 ) sowie einen Status nach Distorsion der Hals wirbel säule anlässlich eines Auf fahr unfalls am 29. Juli 2006 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Hallux

rigidus rech ts sowie eine arterielle Hypert onie.

Die Beschwerdeführerin leide aktuell auf grund der Fingerpolyarthrose an belas tungsabhängigen lokalen Finger schmer zen . Die Fingerpolyarthrose stelle ein de ge neratives Leiden der Fingergelenke mit entweder chronischen Schmerzen oder rezi divierenden belastungsabhängigen Beschwerden dar. Neben den Schmerz exa zerbationen könnten auch schmerzärmere Phasen bestehen. Die reduzierte Belastbarkeit stelle einen dauerhaften Zustand dar. Mit einer Verbes serung könne nicht gerechnet werden. Die Fingerarthrose schränke die Arbeit der Be schwerde führerin als Masseurin deutlich ein . Je nach Schmerz be ziehungs weise Schub situation könne sie die Arbeitsfähigkeit sogar gänzlich verhindern.

Ü ber den Verlauf betreffend den Status nach einer Halswirbel säulen-Dis tor sion sei er nicht informiert und

betreffend das post traumatische cervikovertebrale

Schmerz syndrom

verweise er auf Dr. med. B.___ . 3.2

Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 (Urk. 8/9) führte Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, aus, dass die Beschwerdeführerin am 2. März 2009 bei ihm einmalig wegen einer Arthrose des Daumen end ge lenks in Kon trolle gewesen sei und d araus keine bleibende Arbeitsunfähigkeit resultiere . 3.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH , nannte im Be richt vo m 1. September 2009 (Urk. 8/12) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit ein Schleudertrauma mit rezidivierenden Kopf- und Nacken schmer zen , Schwindel und Schlafstörungen seit dem Unfall am 29. Juli 2006 sowie eine schwere D aumenendgliedar t h rose rechts seit Sommer 2006 und at testierte der Beschwerdeführerin als Coiffeuse eine 100%ige Arbeits un fähig keit vom 29. Juli 2006 bis 1. Juli 2008 sowie eine zirka 70%ige Arbeits un fähig keit ab

2. Juli 2008 bis auf weiteres . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er eine arterielle Hyper tonie seit zirka zehn Jahren so wie einen Hal l ux .

Dr. B.___ hielt fest, die Beschwerdeführ erin leide unter Nacken- und Kopf schmerzen , rezidivierendem Schwindel, Schlaf- und Konzentrationsstörun g en mit Vergess lichkeit seit dem Unfall so wie unter progredienten Schmerzen an Daumen und Hallux . Die Nacken- und Kopfschmerzen, der rezidivierende Schwindel, die Konzentrations- und Schlafstörungen sowie die Vergesslichkeit schränkten die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit ein und führten zu einer vermehrten Pausenbedürftigkeit, einer Einschränkung bezüglich Arbeitszeit und zu einer verminderten Arbeitsgeschwindigkeit. Die bis herige Tätigkeit als Coiffeuse sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch stundenweise und mit Pausen, zurzeit zwei halbe Tage pro Woche, zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei wegen schneller Ermüdung und v ermehrter Schmer zen ver mindert . Mit der Wieder auf nahme der beruflichen Tätigkeit beziehungs weise Er höhung der Einsatz fähig keit kön ne zurzeit nicht gerechnet werden. Schliesslich merkte Dr. B.___ an, dass es sich um einen ruhigen Arbeitsplatz handeln müsse . 3.4

Die Y.___ -Gutachter stellten am

21. Januar 2010 (Urk. 8/20 /1-23 ) im Auftrag und zu Händen der Beschwerde gegnerin nach Durchführung einer ortho pädi schen und psychiatrischen Untersuchung folgende Diagnosen (S. 20 Ziff. 8):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit -

Läsion der Membrana

atlantooccipitalis

posterior Grad II und Diskus protrusion C5/6 mit mässiger foraminaler Stenose rechts sowie Diskus hernie C6/7 mit rechtsbetonter Rezessusstenose und leichter fora minaler Stenose sowie signifikanter Spinalkanalstenose mit leichter Myelon kom pression -

Arthrose des Interphalangealgelenks des Daumen s rechts mehr als links -

ausgeprägte Grosszehengrundgelenksarthrose rechts bei Senk/Spreizfuss -

chronisch depressive Verstimmung ( Dysthymie ) bestehend seit etwa Januar 2007 (ICD-10 F34.1)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit -

Senk-/Spreizfuss links -

arterielle Hypertonie

Die Fachpersonen des Y.___ führten aus, die Beschwerdeführerin habe über persistierende drückende Nackenschmerzen seit dem Auffahrunfall vom 28. Juli 2006, bestehende Schmerzen im Interphalangealgelenk des rechten Daumes seit vier Jahren und seit einem Jahr links,

welche indes weniger aus ge prägt seien , zunehmende bren nende Schmerzen i m Gross zehen grund gelenk rechts, Stim mungs schwankungen , einhergehend mit leichten Unruhe zu ständen , er schwerter Kon zentrations fähigkeit und Ver gess lichkeit seit drei bis vier Jahren, abendliche Müdig keit sowie Durch schlaf störungen geklagt (S. 3 Ziff. 3.4 und S. 32 Ziff. 3.2.2, vgl. dazu auch S. 19 Mi tte). Die Beschwerden und die ab normen Untersuchungsbefunde der Hals wirbel säule (HWS) seien

grössten teils magnet resonanztomographisch

und

die Schmerzen in den Daumen und im Gross zehen

rechts radiologisch ob jektivierbar . Aufgrund der chronischen Be schwerde symptomatik und der Beeinträchtigungen hätten sich seit etwa Januar 2007 chronische depressive Stimmungsschwankungen im Sinne einer Dysthymie erheben lassen . Dabei handle es sich um leichte depressive Ver stim mungen, die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden nicht die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige depressive Störung erfüllten. Auch habe die Beschwer deführerin bisher keiner psychiatrischen oder psycho thera peutischen Behand lung bedurft. Daneben hätten sich im Jahr 1999 vorüber gehende An pas sungs störungen bei Partnerkonflikten erheben lassen. Damals habe sie zirka ein halbes Jahr lang eine antidepressive M edikation erhalten, worauf sich das psy chische Zustandsbild gebessert habe. Seither hätten sich auch keine wese nt li che n Partnerprobleme mehr fi nden lassen . Aufgrund der chronisch depressiven Ver stim mung ( Dysthymie ) erscheine die emotionale Belastbarkeit und die geis tige Flexibilit ät sowie die Dauerbelastbarkeit w i e derholt gering beei nträchtigt. Auf grund der Dysthy mie sei nur eine leichte psychische Störung anzunehmen, die zu keiner Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und - be wältigung führ e, sodass die Beschwerdeführerin ausreichend über die not wendigen Res sourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfüge und jene , wenn sie nicht organisch begründet seien, mit einer zumutbaren Willens an strengung aus rei chend überwindbar seien

(S. 19 f. Mitte) .

Anlässlich der gemeinsamen ortho pädisch-psyc hiatrischen Beurteilung vom 18. Januar 2010 sei die Arbeitsfähigkeit der B eschwerdeführerin als Coiffeuse

bei vol ler Stundenpräsenz seit Januar 2007 auf 80 % (Arbeitsunfähigkeit von 20 % ) festgelegt worden, da bei Dysthymie die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität und die Dauerbelastbarkeit gering beeinträchtigt seien,

und s eit dem Zeitpunkt der Begutachtung bei voller Stunden präsenz

auf 65 % ( Ar beits unfähigkeit von 35 % ) ,

da

aufgrund der Läsion der Membrana

atlan to occi pitalis

posterior Grad II, der nicht komprimierenden Diskus protrusion C5/6 mit mässiger foraminaler Stenose rechts und Diskus hernie C6/7 mit rechts be tonter

Rezessusstenose und links seitiger fora minaler Stenose sowie Spinal kanal stenose und leichte r

Myelon kompression , der Arthrose des Inter phalangeal ge lenks des Daumen rechts mehr als links sowie der deutlichen Gross zehen grund gelenks arth rose rechts bei Senk/Spreizfuss

die Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse , bei der wiederholt inklinierte Kopf haltungen sowie eine Finger fertig keit beim Hantieren mit Kamm und Schere notwendig seien, ein ge schränkt sei (S. 20 Ziff. 9.1).

Körper lich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die nicht mit häufigem Laufen auf unebenem Boden sowie auf Treppen und Leitern, mit Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und mit Kraftanwendung der Hände sowie mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Kopfhaltungen verbunden seien, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung und ohne überdurchschnittliche Dauer belastung , könnten gesamthaft bei voller Stunden präsenz seit Jahren voll um fänglich (Arbeitsunfähigkeit 0 % ) zugemutet werden (S. 21 Ziff. 9.2).

3.5

Am 3. August 2010 (Urk. 8/31 ) führte Dr. med. D.___ , Spezialarzt o rtho pädi sch e Chirurgie FMH und Sportmedizin , in E rgänzung zum Y.___ -Gutach ten vom

21. Januar 2010 (E. 3.4 hie vor )

aus orthopädischer Sicht und unter Verweis auf Ziff. 9.1-3 auf S. 21 in näm lichem Gutachten aus, entgegen der durch

Dr. A.___ gestellten Diagnose einer Finger poly ar t h rose (Arthrose meh rerer Finger) liege lediglich eine Inter phalangeal gelenks arthrose des D aumens rechts und links vor . Bezüglich der ge äus serten Kritik, dass eine Ausein ander setz ung mit der Beur teilung durch Dr. B.___ fehle, hielt er weiter fest, dass Dr. B.___

generell nicht spezifizierte allgemeine und von den im Y.___ -Gutachten differierende Diagnosen auf geführt habe .

Zudem habe er keine ob jekti ven Befunde genannt , welche seine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit nach voll zieh bar machen würde .

Für adaptierte Tätig keiten, das heisse Arbeiten mit den im Y.___ -Gutachten erwähnten Ein schränkungen , bestehe eine volle Arbeits fä higkeit, da die festgestellten Diagnosen un ter diesen Umständen nicht zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit führten.

3.6

Mit Ergänzung vom 8. August 2010 (Urk. 8/32) zum Y.___ -Gutachten vom 21. Januar 2010 (E. 3.4 hiervor) führte Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiat rie, aus psychiatrischer Sicht aus , die subjektiv angegebenen Kon zentrations

- und Gedächtnisstörungen könnten im Rahmen einer aus führ lichen psychiatri schen Exploration nicht verifiziert werden. Es sei durchaus möglich, dass im Rahmen von depressiven Stimmungsschwankungen vorüber gehend auch Kon zentrations schwierigkeiten auftreten könnten und damit ein hergehend eine subjektive Vergesslichkeit. Jene sei aber nicht durchgehend und führte

zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Belastbarkeit. Daneben fänden sich auch keine Hinweise, die auf eine organische Hirnschädigung hi n deutet en und zu kognitiven Störungen wie Konzentrations - oder Ge dächt nis störungen führen würden. Nachdem sich im Rahmen einer aus führ lichen psychiatrischen Exploration zum Untersuchungszeitpunkt keine Kon zentrations

- oder Gedächt nisstörungen hätten verifizieren lassen und weder anamnestisch noch klinisch Hinweise auf ein organisches Psychosyndrom vor lägen, erscheine aus p sychiat rischer Sicht eine neuro psychologische Unter suchung nicht erforderlich. Damit ergäben sich aus psychiatrischer gutachter licher Sicht auch keine Änderungen in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in ange stammter und ange passter Tätigkeit. 3.7

Die von der Beschwerdeführerin beautragten Fachpersonen des Z.___ nannten am 7. Oktober 2011 (Urk. 8/39/1-50) nach Durch führung einer neurologischen , psychiatrisch-psychologischen und

neuro psy chologischen Untersuchung folgende Diagnosen (S. 48 Ziff. 4):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit -

neurokognitive Störung -

dysthyme

Störung -

Cervicalsyndrom (ICD-10 M53.0) mit cervicocephalen Ausstrahlungen, cer vicospondylogenem (und allenfalls lum b ospondylogenem ) Schmerz syndrom mit assoziierten (" pseudoradikulären ") Fühlstörungen -

posttr a umatische Spannungstyp-Kopfschmerzen (ICD-10 G44.3) -

Exazerb ation einer vorbestehenden Migrä ne (ICD-10 43.1) mit mög licher vesti bulä rer Aura (Differe n zialdiagnose: benigner paroxysmaler Lage rungs schwindel ) -

Arthrose de s

Interphalangealgelenks Daumen rechts

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit -

Diskusprotrusion C5/6 -

Diskushernie C6/7

A nlässlich der neurologischen Abklärung hätten zwei neurologisch relevante unfallkausale Störungen gefunden werden können, namentlich ein Cervicalsyn drom und ein post traumatischer Spannungstyp-Kopfschmerz, die für den Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin bedeutsam seien (S. 41 Ziff. 4.2.1).

Im Rahmen der

ex plorativen Befragung der psychiatrisch-psychologischen Unter suchung habe die Beschwerdeführerin insbesondere eine reduzierte Leis tungs fähigkeit aufgrund rascher Erschöpfung und Ermüdbarkeit sowie eine verlängerte Erholungszeit nach körperlicher Anstrengung beklagt. Im Weiteren habe sie von häufigen Kopf- und Nackenschmerzen, Schwäche an fäl len, Schwindel beschwerden , Seh problemen und schmerzbedingten Schl af störungen berichtet. Kognitiv habe sie Konzentrations- und Ge dächtnis störungen beklagt. Hin sichtlich des psychischen Be findens habe sie von emotionalen Schwan kun gen mit depressiven Momenten und gelegentlichen Schwierig keiten, die beste henden Leistungsgre nzen zu akzeptieren, berichtet. Fremdanamnestisch seien grosse Veränderungen seit dem Unfallgeschehen im Juli 2006, namentlich eine deutlich reduzierte Belastbarkeit und eine starke Verlangsamung in allen tägli chen Belangen, angegeben worden (S. 41 Ziff. 4.2.2).

Bei der psychodiagnostischen Unter suchung hät ten sich mit zu nehmendem Ver lauf Konzentration s

- und Auf fassungs störungen gezeigt. Die Be schwerde führe rin habe die Bedeutung der Fragen häufig nicht spontan erfassen kön nen, habe nachfragen müssen und wieder holt Schwierigkeiten bei der Zu ordnung von Zahlen zu Aus prägungen bekundet (S. 41 Ziff. 4.2.2).

Anlässlich der neuropsychologischen Unter suchung habe die Beschwerde führ e rin über ein gutes Instruktions ver ständnis ver fügt. Defizite hätten sich be züg lich Aufmerksamkeit und Kon zentration gezeigt: Bei guter Fehlerkontrolle sei die Leistungsmenge un ge nügend gewesen. Im Weiteren hätten sich eine er heblich verlangsamte visuelle Auffassungsg e schwindigkeit , eine Beein trächtigung des räumlichen Vor stel lungs vermögens und eine reduzierte non ver bale Pro duktivi tät gezeigt . Bezüglich mnestische r Funktionen hät ten sich ebenfalls Schwierig keiten bei der Wiedergabe von in haltlich geordnetem Material, ins besondere für Detailinformationen und unter zeitlich verzögerter Be dingung , ge zeigt. Für die visuelle Lernfähigkeit habe sich ein grenzwertiges Resultat er geben: Sowohl d er freie Abruf figuralen Materials als auch

die unmittelbare visuelle Wieder erken nungs leistung

seien deutlich be ein trächtigt ge wesen . Zudem sei d er un struktu rierte Abruf einer Gedächtnis-Repräsentation mit Ver zögerung nicht ge lungen. D ie Be schwerde führerin habe keine Erinnerung an die anfangs kopierte Figur gehabt (S. 42 Ziff. 4.2.3 ).

Unter integrativer Diskussion merkten die Gutachter sodann an, dass die subjektiv von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden in der fremd anamnestischen Untersuchung eher drastischer geschildert würden. Ob jektivier bar seien Defizite im Bereich von Arbeitstempo, Aufmerksamkeit und Kon zen tration, in der visuellen Auffassungsgeschwindigkeit, in Aspekte n der verbalen Gedächt nisleistung , ebenso wie in visuell-figurale n Aspekte n des Gedächtnisses;

auch bestünden Defizite im Bereiche der visuell-räumlichen Vorstellung und der non verbalen Produktivität der Denk prozesse

(S. 46 f. Ziff. 5.3) .

Die Diagnose einer "k ognitiven Störung NOS", namentlich eine r "leichte (n) neuro kognitive (n) Störung NOS", sei aufgrund der Befund konstellation evident . Im Speziellen lägen Gedächtnis be ein trächtigungen , ausgedrückt über die redu zierte Fähigkeit zu lernen respektive Informationen abzurufen, Störungen im Bereiche der Geschwindig keit der Informations ver arbeitung und auch in der Aufmerksamkeit vor. Das Zeit kriterium werde bei weitem überschritten. Aus ser dem gebe es objektive Evidenz auf einen ätiologisch relevanten Faktor, der mit der kognitiven Störung assoziiert sei. Die neuropsychologische Unter suchung erlaube die Quanti fizierung der kognitiven Defizite, die Defizite be wirkten eine markante Be lastung und eine Beein trächtigung im sozialen und be schäftigungs bezogenen Funktion ieren . Weitere Ätiologien , die jene Störung be wirken könn ten, hätten nicht identi fiziert werden

könn en (S. 47 Ziff. 5.3) .

Weite r habe die Beschwerdeführerin in der psychodiagnostischen Untersuchung durch eine Beeinträchtigung von affektiven Symptomen im Bereiche früher gesunder Lebensbereiche imponiert. Die depressive Negativsymptomatik sei dabei deutlich markanter ausgeprägt gewesen als die weitgehend unauffällige depressive Positiv symptomatik . Jene Konstellation spreche per se für valide Be funde, weil bei Aggravation Positivsymptome beklagt, wohingegen die Negativ symptome

– weil weniger eindrücklich für die Umgebung – kaum be richtet würden. D ie Beschwerdeführerin aber habe ein Überwiegen von depres siver Negativsymptomatik aufzuweisen. Dies entspreche einem de pressiven Störungs bild , dass differentialdia gnostisch zwischen einer Dysthymie , wie sie in der Unter suchung von Dr. E.___ berichtet worden sei, und einer depressiven Epi sode, chronisch , differenziert werden . Aufgrund einer ge wissen fluktuierenden Symptomatik scheine die Beurteilung als Dysthymie , wie s ie Dr. E.___ vorge nommen habe, dem Störungsbild

angemessen (S. 47

Ziff. 5.3).

Schliesslich führten die Gutachter des Z.___ aus , d ie Arbeits- und Erwerbsfähigkeit werde durch die referierten Diagnosen zu je unter schied lichen Anteilen, insgesamt jedoch erheblich beeinträchtigt. Bereits in einer früheren Be gutachtung (vor allem im orthopädisch-psychiatrische n Gut achten vom 22. Dezember 2009) habe man eine relevante Beeinträchtigung mit einer Rest arbeits fähigkeit von 65 % bei einer 100 % Präsenz attestiert. Damals seien die " n euro kognitive Störung" und die neurologischen Diagnosen nicht berück sichtigt worden. In Kenntnis aller Diagnosen und der daraus resul tieren den Ein schränkung

gelangten sie zu eine r verbleibende n Arbeitsfähigkeit von 40 % (S. 49 Ziff. 6). Jene Restarbeitsfähigkeit gelte für die zuletzt ausgeübte Tätig keit

(S. 49 Ziff. 7) . In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit, bei der die Be an spruchung der Finger nicht gleichermassen zentral sei, könnte allenfalls eine unbe deutende Ver bes serung der Arbeitsfähigkeit resultieren. Z entral sei je doch die Ein schränkung, die aus der neurokognitiven Störung, aus den neuro logisch be dingten Diagnosen und der Dysthymie hervorgehe (S. 4 9 Ziff. 8) . 4.

4.1

Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Be schwer de führerin sowohl somatische als auch psychische Beeinträchtigungen be stehen. Für die Frage, ob beziehungsweise inwieweit die Beschwerdeführerin deswegen in ihrem Leistungsvermögen einge schränkt ist , kann auf das bidiszip linäre

Gut achten vom 21. Januar 2010 (E. 3.4

hievor ) und die ergänzenden Stellung nah men vom 3. respektive 8. August 2010 (E. 3.5-3.6) abgestellt wer den. Es

entspricht den praxisgemässen Anforderungen an

eine b eweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage

(E. 1.5) . Der Umstand, dass im zur Publi kation bestimmten Bun desgerichtsurteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V

210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grund sätz lich sinngemäss auf mono und b id i sziplinäre

Expertisierungen anwendbar sind (sowohl für die justi ziablen Garantien [Partizipationsrechte, Verfügungs pflich ten und Recht schutz]

als auch für die appellativen Teilgehalte; mit Aus nahme hinsichtlich des Zufallsprinzips) , bedeutet nicht, dass solche nach altem Stan dard eingeholte Gut achten ungeachtet ihrer jeweiligen Überzeugungskraft den Beweiswert ein büssten (analog Bundesgerichtsurteil 9C_148/2012 vom 1 7. September 2012 E. 1.3 und 1.4).

Das vorliegende Gutachten basiert auf allseiti gen Untersuchungen in ortho pädi scher

(S. 3 f. Ziff. 3 ff.)

und psychiat ri sch er Hinsicht (S. 8 ff. Ziff. 7 ff.) , be rück sichtigt die geklagten Beschwerden (S.

3 Ziff. 3.4, S. 11 Ziff. 3.2.1 unten, S. 14 Ziff. 3.2.2 ) und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten der Be schwerde führe rin auseinander. Auch wurde es in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den

wesentlichen Vorakten erstattet (S. 21 Ziff. 9.3)

und leuchtet in der Darlegung der medi zi nischen Zustände und Zusammenhänge ein. D ie Schluss fol gerung, wonach die Beschwerdeführerin

un ter Berücksichtigung der psy chischen und somatischen Einschränkungen

in ihrer bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse bei voller Stundenpräsen z seit 2007 zu 80 % und seit dem Zeitpunkt der Begutachtung noch zu 65 % arbeitsfähig ist , ihr aber

körperlich leichte Ar beiten in temperierten Räumen, di e nicht mit häu figem Laufen auf unebenem Boden und auf Treppen sowie Leitern, mit Heben und Tragen von Lasten über 5

kg und mit Kraft an wendung der Hände sowie mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Kopfhaltungen verbunden sind und Arbeiten ohne er höhte emotionale Be lastung, ohne Stressbelastung und ohne über durch schnitt liche Dauer be lastung gesamt haft bei voller Stunden präsenz seit Jahren voll um fänglich (Arbeits unfähigkeit 0 % ) zugemutet werden könnten (S. 21 Ziff. 9.2) , ist nachvollziehbar begründet . Entgegen der Auffas sung der Be schwerdeführerin erscheint es angesichts der je

unterschiedlichen Beanspru chung nicht als wider sprüch lich, dass sie zwar im Beruf als Coiffeuse einge schränkt ist, sie jedoch ei ner körperlich leichten Arbeit unter den vorge gebenen Bedingungen voll zeit lich nachgehen kann. 4.2

Was

das von der Beschwerdeführerin aufgelegte

Privat gutachten

des Z.___

vom 2 6. Januar 2011 (E. 3.7 hie vor ) angeht, wurde

der Be schwerde führerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Coiffeuse eine Rest arbeits fähigkeit von 40 % und in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit, bei der die Beanspruchung der Finger nicht gleicher massen zentral sei, allenfalls eine unbedeutende Verbesserung der Arbeits fähigkeit attestiert . Als für die Ein schränkung der Arbeits fähig keit zentral erachteten sie die neuro kognitive Stö rung, die neurologisch bedingten Diagnosen und die Dysthymie .

Dies be züg lich ist fest zu halten, dass das Gutachten vom 2 6. Januar 2011 zwar sehr aus führlich

ausgefallen und unter Vor nahme von diversen test ( neuro ) psycholo gi schen Zusatz untersuchungen erfolgt ist, die darin ge zogenen Schlussfolgerungen aber , ins besondere bezüglich der (global) attestierten Arbeits ( un ) fähigkeiten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in einer dem Leiden angepassten Tätig keit in der Grössenordnung von 40 % angesichts der gestellten Diagnosen

nicht ohne weiteres nach voll zieh ba r sind , zumal das Bundes gericht verschiedentlich festge halten hat, dass

eine

Dysthymie in der Regel nicht invalidisierend ist

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2011 vom 16.

Oktobe r 2012 mit weiteren Hin wei sen) .

Nicht einzusehen ist zudem, weshalb sich die vorbestehende Migräne mi t mög licher vesti bulärer Aura langfristig erheblich auf die Arbeits fähig keit aus wir ken soll, wenn sie doch laut An gaben der Beschwerde führerin ledig lich drei Mal pro Jahr aus den

Span nu ngs typ-Kopfschmerzen hervorgeht (Urk. 8/39 S. 70 Ziff. 6.4) .

I n Bezug auf die divergierenden Ansichten hin sichtlich der leichte n neuro kog nitive Störung

ist festzuhalten , dass die psy chiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei er folgen kann. Sie eröffnet dem be gut achtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, in ner halb dessen verschiedene medizinisch-psy chi atrische Interpretationen mög lich, zu lässig und zu respektieren sind, sofern der Ex perte lege artis vor gegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psy chiatrischen Begutachtung durch die Fachpersonen des Y.___ , insbesondere durch Dr. E.___ , unerkannt ge blieben und ge eignet gewesen wären, zu einer abwei chen den Beurteilung zu fü hren, sind nicht ersichtlich ; l aut Dr. E.___ erschie nen die

Auf fassung, die Aufmerksamkeit, und die Konzentrationsfähig keit während des Ge sprächs intakt

und trotz subjektiv angege bener Konzentra tions

- und Ge dächtnisstörung liessen sich

weder Hin weise für Ge dächtnis störungen finden

(Urk. 8/ 20 S. 14 Ziff. 3.3.1) noch Anhaltspunkte, die auf eine organische Hirn schädigung hin weisen würden .

Möglich seien, so Dr. E.___ weiter, einzig vorübergehende Konzentrationsstörungen im Rahmen der depres siven Stim mungs schwan kungen , die aber zu keiner wesentlichen Beein trächti gung der psychischen Belastbarkeit führten (E. 3.6 hiervor).

D ie von der Beschwerdeführerin geklagten Nacken schmerzen führte Dr. D.___ grösstenteils auf die in der Magnet resonanztomographie n achge wiesene Läsion ( der Membrana

atlanto occipitalis

posterior Grad II und Dis kusprotrusion C5/6 mit mässiger foraminaler Stenose rechts ohne neurale Kom press i on sowie Diskushernie C6/7 mit rechts betonter Stenose und linksseitiger foraminaler Stenose sowie Spinal kanal stenose mit leichter Myelon kompression ) zurück (S. 6 Ziff. 5.3).

4.3

Auch d ie Berichte

des behandelnden Rheumatologen Dr. A.___

vom 8./20. De zember (E. 3.3 hiervor) und des behandelnden Hausa rztes Dr. B.___ ver mögen gegen die Einschätzung der Fachperson en des Y.___ nicht aufzu kom men:

Dr. A.___

Beurteilung der gesundheitlichen Situation bezog sich vorwiegend auf die diagnostizierte Fingerpolyarthrose und klammerte die Problematik im Zusam men hang mit der Halswirbelsäulendistorsion aus, weshalb er dies be züg lich auch auf den behandelnden Hausarzt Dr. B.___ verwies und ledig lich aus führte, dass die Fingerarthrose die Arbeit der Beschwerdeführerin als Masseurin deutlich einschränke oder ihre Tätigkeit je nach Schmerzsituation be ziehungs weise Schub situation gar gänzlich verhindern könne.

Wie es sich mit der Ar beitsfähigkeit als Coiffeuse oder in einer be hinderungsangepasster Tätig keit verhält, lässt sich dem Bericht demgegenüber nicht entnehmen.

I m Bericht von Dr. B.___ vom 1. September 2009 (E. 3.3 hiervor) , in welchem er der Beschwerdeführerin auf grun d eines Schleudertraumas am 29. Juli 2006 mit rezidivierenden Kopf- und Nacken schmerzen , Schwindel und Schlafstörun gen sowie aufgrund einer schweren Daumenendgliedarthrose rechts als Coif feuse eine 100%ige Arbeits un fähig keit vom 2 9. Juli 2006 bis 1. Juli 2008 und eine zirka 70%ige Arbeits unfähigkeit vom 2. Juli 2008 bis auf weiteres attes tierte, findet sich lediglich die Angabe, dass die Beschwerde führerin als Coif feuse zwei halbe Tage oder noch zirka zehn Stunden die Woche tätig sein könne. Darüber, ob und in welchem Pensum eine Verweis tätigkeit der Be schwerde führerin noch zumutbar wäre, gibt der Bericht keinen Aufschluss. Nicht ersichtlich ist zudem, ob die festgehaltenen Ein schränkungen in der bis herigen Tätigkeit auf den subjektiven Angaben der Beschwerde führerin basier t en oder auch durch Dr. B.___ wahrnehmbar waren.

Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) . 4. 4

Schliesslich vermögen auch die von der Beschwerde führerin vorgetragenen Ein wände den Be weis wert des Y.___ -Gutach tens nicht in Zweifel zu ziehen , wie sich aus dem Folgenden ergibt . 4.4 .1

Die Beschwerdeführerin machte geltend , im Vergleich zum Ad ministrativ gut achten sei das aufgelegte Privatgutachten umfassend ; in sbesondere sei die Beur teilung gestützt auf standardisierte Tests und nicht nur gestützt auf Ge spräche und unter Einholung

fremd anamnestische r Auskünfte beim Ehemann und Hausarzt erfolgt. Zudem habe auch eine neuropsychologische Beurteilung statt gefunden, die sich mit einer entsprechenden früheren Beurteilung aus einander gesetzt habe .

Wenn die Beschwerdeführerin damit sagen will, dass das Y.___ -Gutachten die Anforderungen an den Beweis wert einer Expertise deshalb nicht erfüllt, ist fest zu halten, dass im Ver zicht auf eine neuropsychologische Test ung respektive Ein holung fremd anam nestischer Auskünfte kein der Expertise anhaftender Man gel zu erblicken ist, sind doch gemäss Qualitätsleitlinien für psy chiatrische Gut achten in der Eid genös sischen Invalidenversicherung der Schweizer ischen Ge sellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Fremdauskünfte nicht in jedem Fall zwingend erforderlich (vgl. dazu Ziff. 5) und test (neuro-)psycho logische Zusatz unter suchungen

lediglich bei be gründeter Indikation wie Verdacht auf neurokognitive Beeinträchtigungen oder bei schwer ob jektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen zu veran lassen ( Ziff. 4.3.2.2). Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gutachterlichen Bemühungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen ist . Generell kann einem testmässigen Er fassen der Psychopathologie

im Rahmen der psychiatrischen Exploration näm lich nur ergänzende Funktion beigemessen

werden; ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,

Symptomerfassung und Ver haltensbeobachtung ( Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2007

vom 7. April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Da vorliegend anlässlich der psychiatrischen Unter suchung Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit wie erwähnt intakt er schienen und auch keine Hinweise für Gedächtnisstörungen vor gelegen hatten , ist der Verzicht auf die Durchführung neuro psy chologischer Test ver fah ren respektive auf die Einholung von Fremdauskünften nicht zu be anstanden .

Dass die Beurteilung der Y.___ -Gutachter - im Gegensatz zum aufgelegten Gut achten der Beschwerdeführerin – nicht in Auseinandersetzung mit der neu ro psychologischen B eur teilung von Prof. Dr. phil. F.___ vom September 2007 , wonach insgesamt keine Hinwe ise für kognitive Defizite besta nden, er folgte , ist nicht entscheidwesentlich , da daraus keine neuen Erken ntnisse ge won nen wer den können . 4 .4 .2

Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor , es sei irritierend, dass die Be schwerde gegnerin

die Diagnose einer Dysthymie einzig beim Privatgutachten be mängelt habe . In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass d ie Ausführungen in der Verfügung vom 1 9. Januar 2012 (Urk. 2) dahingehend zu verstehen sind , dass die Beschwerdegegnerin nicht die Dia gnose an sich, son dern

die aufgrund derselben attestierte quantitative Ein schränkung der Ar beits fähigkeit bemängelte . So hielten denn auch d ie Y.___ -Gutachter gestützt auf diese psychiatrische Diagnose lediglich eine qualitative Ein schränkung der Ar beitsfähigkeit fest (Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Be lastung, ohne er höh ten Zeitdruck [Stressbelastung] und ohne über durch schnitt liche Dauerbe lastung [Urk. 8 /20 S. 16 Ziff. 3.5.2, S. 17 Ziff. 3.6.4] ) . 4. 5

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf das Y.___ -Gutachten abgestellt werden kann und der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu b e tr achten ist, dass die Beschwerdeführerin in bisheriger Tätigkeit seit Januar 2007 zu 80 % und seit der Begutachtung zu 65 % sowie in einer leidens ange passten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5 . 5.1

Zu prüfen bleibt die Festlegung des Invaliditätsgrades, wobei sich vorab die Frage stellt,

in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesund heitliche Bee inträchtigung erwerbstätig wäre. 5 .1 .1

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter werbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheit liche Beein träch tigung bestünde (Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Bei im Haushalt täti gen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse eben so wie all fällige Erzie hungs

- und Betreu ungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega bungen zu berück sichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung ent wickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der ver sicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu wür digen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesund heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial ver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bun desgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 5.1 .2

Aus der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20. Mai 2009 (Urk. 9/1) und dem IK-Auszug vom 2. Juni 2009 (Urk. 9/7) geht hervor, dass die Beschwerde führe rin bis Juli 2008 vorwiegend Mutter und Ha usfrau war

und hernach

seit der Voll jährigkeit ihres jüngsten Sohnes ( geboren 1990) als Selb st ständig er werbende wieder in ihrer angestammte Tätigkeit als Coiffeuse in einem Stellen pensum von 20-40 % arbeitete. Anhaltspunkte dafür, dass sie als Gesunde mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nach der Volljährigkeit ihrer Kinder wieder eine 100%ige Erwerbstätigkeit als Massage- und Flussreflexzonenmasseurin aus ge übt hätte, sind keine ersichtlich (Urk. 9/2) . Vielmehr scheint es auch a n gesichts der vor der Geburt der Kinder erzielten Einkommen (vgl. dazu IK -Aus zug vom 2. Juni 2009, Urk. 8 /7) plausibel, dass sie auch nach der Volljäh rigkeit ihres jüngsten Sohnes im von der Beschwerdegegenerin festgelegten Umfang von 20-40 %

gearbeitet

hätte . Daran vermag nichts zu ändern, dass sie im Jahr 2002 eine Ausbildung in Fuss reflex zonenmassage absolviert und Kurse für Rücken- und Nackenmassage b e sucht hatte und sich damit eine eigene Exis tenz aufbauen woll t e (Urk. 8 /39 S. 24 Ziff. 3.1.4 , Urk. 9/2 ). Entsprechend blieb die Qualifikation durch die Verwaltung als im Gesund heitsfall mut mass lich zu 2 0-40 % erwerblich und zu 60-80 % im Auf gaben bereich T ätig e seitens der Beschwerde führerin zu Recht unbe an standet .

Zu Gunsten der Beschwerde füh rerin kann somit von eine m

hypothetischen Erwerbs pensum als Gesunde von 40 % aus gegang en werden . Die restlichen 60 % entfallen auf den Aufga ben be reich (Haushalt). 5.2

Nachdem die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu behandeln ist, findet die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung Anwendung (E. 1.4 hievor ). 5.2 .1

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der interdisziplinären Begutachtung durch die Fach personen des Z.___

an, dass sie im Haushalt mit Aus nahme von Fensterputzen eigentlich noch alles erledigen könne, auch wenn sie die Arbeit auf mehrere Tage verteilen müs se (Urk. 8 /39 S. 25 , vgl. dazu auch Urk. 8/20 S. 14 Ziff. 3.2.2 ) .

Aufgrund dieser Aussagen und unter Berück sichtigung der Schadenminderungspflicht (u. a. Mithilfe der Familienmitglieder ; vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2) ist der

Verzicht auf eine Haushaltabklärung nicht zu beanstanden. Es liegt keine Einschränkung im Haushaltbereich vor.

5 .2 .2

Vor dem Hintergrund , dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse seit 2007 noch zu 80 %

respektive seit der Begutachtung zu 65 % ,

eine leidensangepasste Tätigkeit aber bei voller Stundenpräsenz seit Jahren zu 100 % zumutbar ist und keine Einschränkung im Aufgabenbereich ausgewiesen ist,

erübrigt sich eine genaue Berechnung und Gegenüberstellung der beiden Vergleichs ein kommen , um hernach aus der Einkommens dif ferenz den In validi tätsgrad zu bestimmen , zumal unter Berücksichtigung eines Erwerbs tätigkeits anteils von maximal 40 %

von einem nichtrenten be gründenden

Gesamt invali ditäts grad von unter 40 % auszugehen ist . 6 .

Damit erweist sich die r enten abweisende V erfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2012 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00. -- fest zu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterlie genden Beschwerdeführer in zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich AN/MD/MTversandt