Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 S.
E. 5 am Ende),
in medizinischer Hi nsicht der behandelnde Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, in seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit vom 19. Juli 2004 angab,
in behinderungsangepass ter Tätigkeit
sei „wahrscheinlich“ eine halbtägige Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 7/9/4),
der ebenfalls behandelnde Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Innere Medi zin, sich in seinem Bericht vom 4. August 2004 zur Arbeitsfähigkeit in behin derungsangepasster Tätigkeit nicht äusserte (vgl. Urk. 7/10/4),
Dr. med.
A.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle
in s einer Stellungnahme vom 30. März 2005 festhielt, dass auch für behinderungsange passte Tätigkeiten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Feststel lungsblatt vom 3. Juni 2005, Urk. 7/15/3),
dagegen im revisionsweise
eingeholten orthopädisch-psychiatrischen Gutachten
des B.___ vom 11 . Februar 2011 (Urk. 7/82) eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert wu rd e (vgl. auch Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allge meinmedizin, vom 8. Juli 2011 [Feststellungsblatt vom 18. Oktober 2011, Urk. 7/95/2]),
vorliegend unbestritten ist,
dass im B.___
bloss
eine andere Beurteilung dersel ben Tatsachen erfolgte, weshalb keine Verbesserung des Gesundheitszustands an genommen wurde (vgl. IV- interne Stellungnahme vom 20. September 2011 [Urk. 7/98] und Urk. 2 S. 2),
jedoch
– entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin - nicht gesagt wer den kann, die
bei der Rentenzusprache angenommene Arbeits unfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit sei aufgrund der damaligen Akten lage zwei fellos unrichtig im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis,
vielmehr
im Zeitpunkt der Renten zusprache, der Rentenbestätigung mittels Mit teilung sowie der
angefochtenen Rentenaufhebung (weiterhin) von einer Arbeits (un) fähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auszugehen ist,
in weiterer Erwägung, dass
damit der vorgenommene Einkommensvergleich zu pr üfen bleibt (vgl. dazu Urk. 2 S. 4 lit. b),
für die Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft wird, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre,
die bundesgerichtliche Rechtsprechung
n icht ausschliesst, dass unter Umständen nicht auf das zuletzt erz ielte Einkommen abgestellt wird,
so wenn sich d i e
v ersicherte Person, auch als ihre Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Ein kommen
begnügt hat, dieses für die Festlegung des Va lideneinkommens mass gebend ist,
vorliegend die Beschwerdeführerin während rund 22 Jahre n
eine se lbständige Tätigkeit als Betreiberin eines Hundesalons ausgeübt hatte (vgl. Abklärungsbe richt für Selbständigerwerbende vom 4. März 2005, Urk. 7/13 /2),
damit keine kur ze Dauer
vor liegt (vgl. BGE 135 V 64 E. 3.4.6) und auch sonst keinerlei Anzeichen ode r Anhaltspunkte bestehen, dass d ie Beschwerdeführerin ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung ihre Tätigkeit als Betreiberin eines Hunde salons zugunsten einer besser entlöhnten Tätigkeit aufgegeben hätte,
deshalb kein Grund besteht, das aus wirtschaftlichen Gründen unterdurch schnittli che Valideneinkommen von ungefähr Fr. 24 ' 747. -- pro Jahr
(Urk. 7/13/6) für 40 bis 45 Wochenarbeitsstunden (Urk. 7/13/3) beziehungsweise nominal lohn entwicklungsbereinigt per 2004 von Fr. 28 ' 295. 30 (Stellungnahme der anstaltsinternen Berufsberatung vom 30. Mai 2005, Urk. 7/16)
auf einen durch schnittl ichen Tabellenlohn von Fr. 48'893. -- aufzurechnen, wie dies die Be schwerdegegnerin
bei Rentenzusprache im August 2005 getan hat (Validen einkommen " unabhängig vom erzielten Verdienst aufgrund immer sehr tiefe r Ein kommen als Hundehalterin “
[Urk. 7/18/1 ]),
für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch reali sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) der Versicherten aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht (vgl. Urk. 7/18 und RAD- Stellungnahme vom 30. März 2005 [ Urk. 7/15/3 ])
zugemutet wird, in eine einträglichere unselbstän dige Tätigkeit zu wechseln, was zu Recht unbestritten geblieben ist,
dabei im August 2005 vo n einem
hypothetischen Invalideneinkommen
(aus unselbständiger Tätigkeit gemäss (gleichem) Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen [LSE])
von Fr. 22'001. -- ausgegangen wurde (i n einem zumutbaren halben Pensum und unter Berücksichtigung eines Leidensabzug s von 10 %
[ Urk. 7/18]),
dabei bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen Validen- und Invaliden ein kommen
bei Rentenzusprache, Rentenbestätigung und der ange fochtenen Ren ten aufhebung offensichtlich kein rentenbegründe nder Invalidi tätsgrad be stand,
dabei bei korrekter Invaliditätsbemessung
anlässlich der
Rentenzusprache
im August 2005 per 2004 etwa eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'294.3 0 (Fr. 28'295.30 - Fr. 22'001.--) respektive ein Invaliditätsgrad von (ab-) gerundet 2 2 % resultiert hätte,
damit die Voraussetzungen für die wiedererwägungsweise Aufhebung
der Ver fü gungen vom 25. August 2005 (Urk. 7/31) und der Mitteilung vom 18. Juni 2008 (Urk. 7/47) aufgrund der zweifellos unrichtigen Festlegung des Validen einkommens erfüllt sind,
demge mäss die angefochtene Verfügung vo m 2 0. Januar 2012 (Urk. 2) im Ergeb nis
rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist,
in weiterer Erwägung, dass die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auszufällende G erichtskosten pauschale auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde führer in aufzuerlegen ist, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt . 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00234 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom
30. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom
20. Januar 2012
(Urk. 7/107 = 2) ihre Verfügung vom 25. August 2005 (Zusprache einer halben Rente der Invalidenversicherung
[ Urk. 7/31 ], vgl. auch Verfügungsteil 2 [ Urk. 7/18]) sowie ihre Mitteilung vom 18. Juni 2008 (Anspruch au f die bisherige Invalidenrente [ Urk. 7/47 ], v gl. auch Feststellungsblatt [ Urk. 7/46 ]) wiede rerwägungsweise aufgehoben hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom
20. Februar 2012, mit welcher
X.___ die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung
und die unveränderte Ausrichtung der bisherigen halben Rente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom
10. April 2012 (Urk. 6);
in Erwägung, dass
die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräf tige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]),
die Besch w erdegegnerin feststellte, dass die Re visionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt seien (vgl. Urk. 2 S. 2), und
sie die wiederer wägungsweise Aufhebung der bisherigen halben Rente insbesondere
damit begründete, dass bei Rentenzusprache und Rentenbestätigung - in ungenügen der Abklärung des Sachverhalts - kein Belastungsprofil für eine leidensange passte Tätigkeit festgelegt worden sei (Urk. 2 S. 5 am Ende),
in medizinischer Hi nsicht der behandelnde Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, in seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit vom 19. Juli 2004 angab,
in behinderungsangepass ter Tätigkeit
sei „wahrscheinlich“ eine halbtägige Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 7/9/4),
der ebenfalls behandelnde Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Innere Medi zin, sich in seinem Bericht vom 4. August 2004 zur Arbeitsfähigkeit in behin derungsangepasster Tätigkeit nicht äusserte (vgl. Urk. 7/10/4),
Dr. med.
A.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle
in s einer Stellungnahme vom 30. März 2005 festhielt, dass auch für behinderungsange passte Tätigkeiten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Feststel lungsblatt vom 3. Juni 2005, Urk. 7/15/3),
dagegen im revisionsweise
eingeholten orthopädisch-psychiatrischen Gutachten
des B.___ vom 11 . Februar 2011 (Urk. 7/82) eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert wu rd e (vgl. auch Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allge meinmedizin, vom 8. Juli 2011 [Feststellungsblatt vom 18. Oktober 2011, Urk. 7/95/2]),
vorliegend unbestritten ist,
dass im B.___
bloss
eine andere Beurteilung dersel ben Tatsachen erfolgte, weshalb keine Verbesserung des Gesundheitszustands an genommen wurde (vgl. IV- interne Stellungnahme vom 20. September 2011 [Urk. 7/98] und Urk. 2 S. 2),
jedoch
– entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin - nicht gesagt wer den kann, die
bei der Rentenzusprache angenommene Arbeits unfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit sei aufgrund der damaligen Akten lage zwei fellos unrichtig im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis,
vielmehr
im Zeitpunkt der Renten zusprache, der Rentenbestätigung mittels Mit teilung sowie der
angefochtenen Rentenaufhebung (weiterhin) von einer Arbeits (un) fähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auszugehen ist,
in weiterer Erwägung, dass
damit der vorgenommene Einkommensvergleich zu pr üfen bleibt (vgl. dazu Urk. 2 S. 4 lit. b),
für die Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft wird, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre,
die bundesgerichtliche Rechtsprechung
n icht ausschliesst, dass unter Umständen nicht auf das zuletzt erz ielte Einkommen abgestellt wird,
so wenn sich d i e
v ersicherte Person, auch als ihre Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Ein kommen
begnügt hat, dieses für die Festlegung des Va lideneinkommens mass gebend ist,
vorliegend die Beschwerdeführerin während rund 22 Jahre n
eine se lbständige Tätigkeit als Betreiberin eines Hundesalons ausgeübt hatte (vgl. Abklärungsbe richt für Selbständigerwerbende vom 4. März 2005, Urk. 7/13 /2),
damit keine kur ze Dauer
vor liegt (vgl. BGE 135 V 64 E. 3.4.6) und auch sonst keinerlei Anzeichen ode r Anhaltspunkte bestehen, dass d ie Beschwerdeführerin ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung ihre Tätigkeit als Betreiberin eines Hunde salons zugunsten einer besser entlöhnten Tätigkeit aufgegeben hätte,
deshalb kein Grund besteht, das aus wirtschaftlichen Gründen unterdurch schnittli che Valideneinkommen von ungefähr Fr. 24 ' 747. -- pro Jahr
(Urk. 7/13/6) für 40 bis 45 Wochenarbeitsstunden (Urk. 7/13/3) beziehungsweise nominal lohn entwicklungsbereinigt per 2004 von Fr. 28 ' 295. 30 (Stellungnahme der anstaltsinternen Berufsberatung vom 30. Mai 2005, Urk. 7/16)
auf einen durch schnittl ichen Tabellenlohn von Fr. 48'893. -- aufzurechnen, wie dies die Be schwerdegegnerin
bei Rentenzusprache im August 2005 getan hat (Validen einkommen " unabhängig vom erzielten Verdienst aufgrund immer sehr tiefe r Ein kommen als Hundehalterin “
[Urk. 7/18/1 ]),
für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch reali sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) der Versicherten aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht (vgl. Urk. 7/18 und RAD- Stellungnahme vom 30. März 2005 [ Urk. 7/15/3 ])
zugemutet wird, in eine einträglichere unselbstän dige Tätigkeit zu wechseln, was zu Recht unbestritten geblieben ist,
dabei im August 2005 vo n einem
hypothetischen Invalideneinkommen
(aus unselbständiger Tätigkeit gemäss (gleichem) Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen [LSE])
von Fr. 22'001. -- ausgegangen wurde (i n einem zumutbaren halben Pensum und unter Berücksichtigung eines Leidensabzug s von 10 %
[ Urk. 7/18]),
dabei bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen Validen- und Invaliden ein kommen
bei Rentenzusprache, Rentenbestätigung und der ange fochtenen Ren ten aufhebung offensichtlich kein rentenbegründe nder Invalidi tätsgrad be stand,
dabei bei korrekter Invaliditätsbemessung
anlässlich der
Rentenzusprache
im August 2005 per 2004 etwa eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'294.3 0 (Fr. 28'295.30 - Fr. 22'001.--) respektive ein Invaliditätsgrad von (ab-) gerundet 2 2 % resultiert hätte,
damit die Voraussetzungen für die wiedererwägungsweise Aufhebung
der Ver fü gungen vom 25. August 2005 (Urk. 7/31) und der Mitteilung vom 18. Juni 2008 (Urk. 7/47) aufgrund der zweifellos unrichtigen Festlegung des Validen einkommens erfüllt sind,
demge mäss die angefochtene Verfügung vo m 2 0. Januar 2012 (Urk. 2) im Ergeb nis
rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist,
in weiterer Erwägung, dass die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auszufällende G erichtskosten pauschale auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde führer in aufzuerlegen ist, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt . 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli