Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1960, ist in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Krankenpfle ger seit Juli 2008 wegen Knieproblemen nicht mehr arbeitsfähig. Im Hinblick auf die Umschulung zur Erlangung des Handelsdiploms VSH (vgl. Protokoll der Berufsberatung und Zielvereinbarung, Urk. 8/109-110) leistete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für den Besuch des Vorbereitungskurses und des kaufmännischen Basislehrganges mit Abschluss Bürofachdiplom VSH vom 5. Dezember 2011 bis 3 0. März 2012 (Mitteilung vom 2 2. November 2011 [Urk. 8/108]; vgl. auch gesamten Kosten voranschlag [Urk. 8/105]).
Mit Verfügung vom 1 8. Januar 2012 (Urk. 8/114=Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für den Schulbesuch vom 5. Dezember 2011 bis 1. April 2012 ein Taggeld von Fr. 119.20, basierend auf einem Jahreslohn von Fr. 54'294.70, zu (vgl. auch Beschluss vom 2 2. November 2011, Urk. 8/107). 2.
Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring mit Eingabe vom 1 6. Februar 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei dem Beschwerdeführer ein Fr. 119.20 übersteigendes Taggeld, basierend auf dem letzten, der Nominallohnentwicklung angepassten Einkommen vor der langdau ernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab August 2008 auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. März 2012 (Urk. 7) anerkannte die Beschwerde gegnerin den zuletzt bei der Y.___ AG im Pflegeheim Z.___ erzielten Monatslohn von Fr. 6'480.45 als Grundlage für die Taggeldberechnung und beantragte die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Am 2 8. März 2012 erliess sie den entsprechenden Beschluss an die Ausgleichskasse Privatkliniken (Urk. 9). Eine neue Taggeld verfügung wurde dem Gericht bisher nicht eingereicht. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Nach übereinstimmenden Anträgen der Parteien ist für die Taggeldberechnung grundsätzlich auf das Einkommen abzustellen, das der Beschwerdeführer in sei ner auf ein halbes Jahr befristeten Anstellung im Pflegeheim Z.___ bezogen hatte (vgl. Arbeitgeberbericht vom 2 1. November 2008, Urk. 8/14 und Urk. 3/3). Daraus resultiert das von der Beschwerdegegnerin neu festgestellte Jahreseinkommen von Fr. 84'245.85 (Fr. 6'480.45x13; Urk. 7). Auf grund der Akten- und Rechtslage ist diesem Vorgehen zuzustimmen (Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 21 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). 2.2
Ohne dies weiter zu begründen, hat die Beschwerdegegnerin indessen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nominallohnerhöhung bis zum Beginn der Taggeldzahlungen im Dezember 2011 nicht berücksichtigt (vgl. Urk. 7).
Nach Art. 21 Abs. 3 IVV ist bei einer mehr als zwei Jahr zurückliegenden Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung auf das Erwerbseinkom men abzustellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmit telbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Diese Bestimmung ist vorliegend anwendbar, denn die Arbeitsunfähigkeit als Krankenpfleger ist seit Juli 2008 ausgewiesen (vgl. Urk. 8/109/2).
Die Nominallöhne im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen stiegen im Jahr 2009 um 1.9 %, im Jahr 2010 um 1 % und im Jahr 2011 um 0.9 % (Quelle: www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html). Damit ergibt sich ein für die Taggeldberechnung massgebendes Einkommen zu Beginn der Eingliederung von Fr. 87'485.35 (Fr. 84'245.85 x 1.019 x 1.01 x 1.009), woraus ein Taggeld von Fr. 191.75 resultiert (Fr. 87'485.35/365 x 0.80; Art. 23 Abs. 1 IVG).
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung entsprechend abzuändern. 3. 3.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den vertretenen Beschwerdeführer zu verpflich ten, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (inkl. Barauslagen und MWSt; § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). 3.2
Die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 400.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Januar 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für die Dauer der Umschulung vom 5. Dezember 2011 bis 1. April 2012 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 191.75 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7 und Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber EnglerMöckli
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1960, ist in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Krankenpfle ger seit Juli 2008 wegen Knieproblemen nicht mehr arbeitsfähig. Im Hinblick auf die Umschulung zur Erlangung des Handelsdiploms VSH (vgl. Protokoll der Berufsberatung und Zielvereinbarung, Urk. 8/109-110) leistete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für den Besuch des Vorbereitungskurses und des kaufmännischen Basislehrganges mit Abschluss Bürofachdiplom VSH vom 5. Dezember 2011 bis 3 0. März 2012 (Mitteilung vom 2 2. November 2011 [Urk. 8/108]; vgl. auch gesamten Kosten voranschlag [Urk. 8/105]).
Mit Verfügung vom 1 8. Januar 2012 (Urk. 8/114=Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für den Schulbesuch vom 5. Dezember 2011 bis 1. April 2012 ein Taggeld von Fr. 119.20, basierend auf einem Jahreslohn von Fr. 54'294.70, zu (vgl. auch Beschluss vom 2 2. November 2011, Urk. 8/107).
E. 2 Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring mit Eingabe vom 1 6. Februar 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei dem Beschwerdeführer ein Fr. 119.20 übersteigendes Taggeld, basierend auf dem letzten, der Nominallohnentwicklung angepassten Einkommen vor der langdau ernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab August 2008 auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. März 2012 (Urk. 7) anerkannte die Beschwerde gegnerin den zuletzt bei der Y.___ AG im Pflegeheim Z.___ erzielten Monatslohn von Fr. 6'480.45 als Grundlage für die Taggeldberechnung und beantragte die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Am 2 8. März 2012 erliess sie den entsprechenden Beschluss an die Ausgleichskasse Privatkliniken (Urk. 9). Eine neue Taggeld verfügung wurde dem Gericht bisher nicht eingereicht. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2.1 Nach übereinstimmenden Anträgen der Parteien ist für die Taggeldberechnung grundsätzlich auf das Einkommen abzustellen, das der Beschwerdeführer in sei ner auf ein halbes Jahr befristeten Anstellung im Pflegeheim Z.___ bezogen hatte (vgl. Arbeitgeberbericht vom 2 1. November 2008, Urk. 8/14 und Urk. 3/3). Daraus resultiert das von der Beschwerdegegnerin neu festgestellte Jahreseinkommen von Fr. 84'245.85 (Fr. 6'480.45x13; Urk. 7). Auf grund der Akten- und Rechtslage ist diesem Vorgehen zuzustimmen (Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 21 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
E. 2.2 Ohne dies weiter zu begründen, hat die Beschwerdegegnerin indessen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nominallohnerhöhung bis zum Beginn der Taggeldzahlungen im Dezember 2011 nicht berücksichtigt (vgl. Urk. 7).
Nach Art. 21 Abs. 3 IVV ist bei einer mehr als zwei Jahr zurückliegenden Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung auf das Erwerbseinkom men abzustellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmit telbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Diese Bestimmung ist vorliegend anwendbar, denn die Arbeitsunfähigkeit als Krankenpfleger ist seit Juli 2008 ausgewiesen (vgl. Urk. 8/109/2).
Die Nominallöhne im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen stiegen im Jahr 2009 um 1.9 %, im Jahr 2010 um 1 % und im Jahr 2011 um 0.9 % (Quelle: www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html). Damit ergibt sich ein für die Taggeldberechnung massgebendes Einkommen zu Beginn der Eingliederung von Fr. 87'485.35 (Fr. 84'245.85 x 1.019 x 1.01 x 1.009), woraus ein Taggeld von Fr. 191.75 resultiert (Fr. 87'485.35/365 x 0.80; Art. 23 Abs. 1 IVG).
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung entsprechend abzuändern.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den vertretenen Beschwerdeführer zu verpflich ten, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (inkl. Barauslagen und MWSt; § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer).
E. 3.2 Die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 400.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Januar 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für die Dauer der Umschulung vom 5. Dezember 2011 bis 1. April 2012 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 191.75 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7 und Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber EnglerMöckli
Dispositiv
- X.___ , geboren 1960, ist in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Krankenpfle ger seit Juli 2008 wegen Knieproblemen nicht mehr arbeitsfähig. Im Hinblick auf die Umschulung zur Erlangung des Handelsdiploms VSH (vgl. Protokoll der Berufsberatung und Zielvereinbarung, Urk. 8/109-110) leistete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für den Besuch des Vorbereitungskurses und des kaufmännischen Basislehrganges mit Abschluss Bürofachdiplom VSH vom
- Dezember 2011 bis 3
- März 2012 (Mitteilung vom 2
- November 2011 [Urk. 8/108]; vgl. auch gesamten Kosten voranschlag [Urk. 8/105]). Mit Verfügung vom 1
- Januar 2012 (Urk. 8/114=Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für den Schulbesuch vom
- Dezember 2011 bis
- April 2012 ein Taggeld von Fr. 119.20, basierend auf einem Jahreslohn von Fr. 54'294.70, zu (vgl. auch Beschluss vom 2
- November 2011, Urk. 8/107).
- Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring mit Eingabe vom 1
- Februar 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei dem Beschwerdeführer ein Fr. 119.20 übersteigendes Taggeld, basierend auf dem letzten, der Nominallohnentwicklung angepassten Einkommen vor der langdau ernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab August 2008 auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 2
- März 2012 (Urk. 7) anerkannte die Beschwerde gegnerin den zuletzt bei der Y.___ AG im Pflegeheim Z.___ erzielten Monatslohn von Fr. 6'480.45 als Grundlage für die Taggeldberechnung und beantragte die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Am 2
- März 2012 erliess sie den entsprechenden Beschluss an die Ausgleichskasse Privatkliniken (Urk. 9). Eine neue Taggeld verfügung wurde dem Gericht bisher nicht eingereicht. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
- Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
- 2.1 Nach übereinstimmenden Anträgen der Parteien ist für die Taggeldberechnung grundsätzlich auf das Einkommen abzustellen, das der Beschwerdeführer in sei ner auf ein halbes Jahr befristeten Anstellung im Pflegeheim Z.___ bezogen hatte (vgl. Arbeitgeberbericht vom 2
- November 2008, Urk. 8/14 und Urk. 3/3). Daraus resultiert das von der Beschwerdegegnerin neu festgestellte Jahreseinkommen von Fr. 84'245.85 (Fr. 6'480.45x13; Urk. 7). Auf grund der Akten- und Rechtslage ist diesem Vorgehen zuzustimmen ( Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 21 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). 2.2 Ohne dies weiter zu begründen, hat die Beschwerdegegnerin indessen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nominallohnerhöhung bis zum Beginn der Taggeldzahlungen im Dezember 2011 nicht berücksichtigt (vgl. Urk. 7). Nach Art. 21 Abs. 3 IVV ist bei einer mehr als zwei Jahr zurückliegenden Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung auf das Erwerbseinkom men abzustellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmit telbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Diese Bestimmung ist vorliegend anwendbar, denn die Arbeitsunfähigkeit als Krankenpfleger ist seit Juli 2008 ausgewiesen (vgl. Urk. 8/109/2). Die Nominallöhne im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen stiegen im Jahr 2009 um 1.9 %, im Jahr 2010 um 1 % und im Jahr 2011 um 0.9 % (Quelle: www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html). Damit ergibt sich ein für die Taggeldberechnung massgebendes Einkommen zu Beginn der Eingliederung von Fr. 87'485.35 ( Fr. 84'245.85 x 1.019 x 1.01 x 1.009) , woraus ein Taggeld von Fr. 191.75 resultiert ( Fr. 87'485.35/365 x 0.80; Art. 23 Abs. 1 IVG). In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung entsprechend abzuändern.
- 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den vertretenen Beschwerdeführer zu verpflich ten, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (inkl. Barauslagen und MWSt ; § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). 3.2 Die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 400.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
- Januar 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für die Dauer der Umschulung vom
- Dezember 2011 bis
- April 2012 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 191.75 hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7 und Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber EnglerMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00219
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom
18. Juni 2012 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1960, ist in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Krankenpfle ger seit Juli 2008 wegen Knieproblemen nicht mehr arbeitsfähig. Im Hinblick auf die Umschulung zur Erlangung des Handelsdiploms VSH (vgl. Protokoll der Berufsberatung und Zielvereinbarung, Urk. 8/109-110) leistete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für den Besuch des Vorbereitungskurses und des kaufmännischen Basislehrganges mit Abschluss Bürofachdiplom VSH vom 5. Dezember 2011 bis 3 0. März 2012 (Mitteilung vom 2 2. November 2011 [Urk. 8/108]; vgl. auch gesamten Kosten voranschlag [Urk. 8/105]).
Mit Verfügung vom 1 8. Januar 2012 (Urk. 8/114=Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für den Schulbesuch vom 5. Dezember 2011 bis 1. April 2012 ein Taggeld von Fr. 119.20, basierend auf einem Jahreslohn von Fr. 54'294.70, zu (vgl. auch Beschluss vom 2 2. November 2011, Urk. 8/107). 2.
Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring mit Eingabe vom 1 6. Februar 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei dem Beschwerdeführer ein Fr. 119.20 übersteigendes Taggeld, basierend auf dem letzten, der Nominallohnentwicklung angepassten Einkommen vor der langdau ernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab August 2008 auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. März 2012 (Urk. 7) anerkannte die Beschwerde gegnerin den zuletzt bei der Y.___ AG im Pflegeheim Z.___ erzielten Monatslohn von Fr. 6'480.45 als Grundlage für die Taggeldberechnung und beantragte die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Am 2 8. März 2012 erliess sie den entsprechenden Beschluss an die Ausgleichskasse Privatkliniken (Urk. 9). Eine neue Taggeld verfügung wurde dem Gericht bisher nicht eingereicht. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Nach übereinstimmenden Anträgen der Parteien ist für die Taggeldberechnung grundsätzlich auf das Einkommen abzustellen, das der Beschwerdeführer in sei ner auf ein halbes Jahr befristeten Anstellung im Pflegeheim Z.___ bezogen hatte (vgl. Arbeitgeberbericht vom 2 1. November 2008, Urk. 8/14 und Urk. 3/3). Daraus resultiert das von der Beschwerdegegnerin neu festgestellte Jahreseinkommen von Fr. 84'245.85 (Fr. 6'480.45x13; Urk. 7). Auf grund der Akten- und Rechtslage ist diesem Vorgehen zuzustimmen (Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 21 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). 2.2
Ohne dies weiter zu begründen, hat die Beschwerdegegnerin indessen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nominallohnerhöhung bis zum Beginn der Taggeldzahlungen im Dezember 2011 nicht berücksichtigt (vgl. Urk. 7).
Nach Art. 21 Abs. 3 IVV ist bei einer mehr als zwei Jahr zurückliegenden Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung auf das Erwerbseinkom men abzustellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmit telbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Diese Bestimmung ist vorliegend anwendbar, denn die Arbeitsunfähigkeit als Krankenpfleger ist seit Juli 2008 ausgewiesen (vgl. Urk. 8/109/2).
Die Nominallöhne im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen stiegen im Jahr 2009 um 1.9 %, im Jahr 2010 um 1 % und im Jahr 2011 um 0.9 % (Quelle: www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html). Damit ergibt sich ein für die Taggeldberechnung massgebendes Einkommen zu Beginn der Eingliederung von Fr. 87'485.35 (Fr. 84'245.85 x 1.019 x 1.01 x 1.009), woraus ein Taggeld von Fr. 191.75 resultiert (Fr. 87'485.35/365 x 0.80; Art. 23 Abs. 1 IVG).
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung entsprechend abzuändern. 3. 3.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den vertretenen Beschwerdeführer zu verpflich ten, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (inkl. Barauslagen und MWSt; § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). 3.2
Die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 400.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Januar 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für die Dauer der Umschulung vom 5. Dezember 2011 bis 1. April 2012 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 191.75 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7 und Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber EnglerMöckli