Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1964, ist gelernte Betriebsassistentin A.___ und verfügt über eine Zweitausbildung im kaufmännischen Bereich. Ab 1981 arbeitete sie zunächst bei der früheren A.___ und danach
bei der B.___ (vgl. die Auszüge aus dem Individuellen Konto vom
13. Juli 2005,
vom 7. April 2011 und vom 6. Mai 2011, Urk. 7/7, Urk. 7/22 und Urk. 7/45+46, die Angaben von X.___ vom 29. Juni 2005, Urk. 7/2, und die Angaben der B.___ vom 3./8. August 2005, Urk. 7/10). 1.2
Ab dem 1. Juni 2004 bezog
X.___ Arbeitslosenentschädigung und er zielte verschiedene Zwischenverdienste (vgl. Urk. 7/45+46 und die Angaben der Arbeitslosenkasse vom 11. Juli 2005, Urk. 7/5, sowie die Angaben der C.___ vom 24. August 2005, Urk. 7/12). Am 1. März 2005 trat sie bei der B.___ eine 50%-Stelle als Sales Consultant an . Nachdem d as Arbeits verhältnis von der Arbeitgeberin während der Probezeit aufgelöst worden war, mit der Begründung, die stehende Tätigkeit habe sich negativ auf die Gesund heit von X.___ ausgewirkt (vgl. die Angaben der B.___ vom
29. September 2005, Urk. 7/13), meldete sich X.___ am 29. Juni 2005 bei d er Invalidenversicherung an und führte aus, a n Rückenproblemen, Problemen mit den Augen und Depressionen zu leiden (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Angaben der Arbeitgeber den Bericht der Hausärztin Dr. med. D.___ vom
19. Juli 2005 ein (Urk. 7/9 S. 1-6) und erhielt von dieser Dokumente üb er die Erkrankung der Ver sicherten an einem Pseudotumor c erebri im Jahr 1997 (Berichte von Dr. med. E.___, Spezialärztin für Neurologie, und des Spital F.___, Urk. 7/9 S. 8-14),
über Behandlungen wegen einer Essstörung (Be richt des Spital F.___ vom
16. April 1996, Urk. 7/9 S. 16-17) und über eine Magnetresonanzuntersuchung der Halswirbelsäule im Jahr 2001 (Be richt des Radiodiagnostischen Instituts Wintert hur, Urk. 7/9 S. 7) .
Mit Verfügung vom 11. November 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung, da kein invalidi sierender Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 7/15). Diese Verfügung blieb unan gefochten. 1.3
Anfang 2007 nahm X.___ eine Arbeit als Serviceangestellte in einem Restaurant im Umfang von 35 Wochenstunden auf; diese Stelle verlor sie per Ende 2009 wegen Betriebsschliessung (Angaben des Restaurant s
G.___ vom 28. Mai 2010, Urk. 7/30).
X.___
hatte im Jahr 2009 eine Pneumonie erlitten und war schon ab dem 2. Oktober 2009 krankg eschrieben gewesen (vgl. die Zeugnisse von Dr. D.___ in Urk. 7/27 S. 4 - 5, S. 18 und S. 22 sowie den Bericht des Spital F.___ vom 11. März 2009, Urk. 7/29 S. 12-14); ausserdem war sie im Herbst 2009
dem H.___ zur Abklärung der Behandlungsmöglichkeiten zugewiesen worden (Bericht des H.___ vom 5. Nov ember 2009, Urk. 7/27 S. 19-21) und hatte sich dort von Anfang Dezember 2009 bis Anfang Februar 2010 in der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung befunden (Bericht des H.___ vom
29. Januar 2010, Urk. 7/29 S. 18-21).
Am
7. April 2010 meldete sich X.___
erneut bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 7/23). Die IV-Stel le zog die Akten der
Versicherung
I.___ bei (Urk. 7/27), die als zuständige Taggeldversicherin ein Gutachten bei Dr. med. und dipl.
psych. J.___, Spezialarzt für Psychiat rie und Psychotherapie, in Auftrag gegeben hat te (Gutachten vom 2. April 2010, Urk. 7/27 S. 6-17), und holte d es Weiteren den Bericht von Dr. med . D.___ vom 27. April 2010 (Urk. 7/29 S. 1-4) und den Bericht des H.___ vom
10. Mai 2010 ein (Urk. 7/28) .
Nach einem Berufsberatungsgespräch (Urk. 7/34) teilte die IV-Stelle der Versi cherten am 5. Juli 2010 mit, dass zur Zeit keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien, da sie sich nicht arbeitsfähig fühle, und dass der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/33). 1.4
In der Folge liess die IV-Stelle durch das H.___ den Verlaufsbericht vom 1 2. Oktober 2010 (Urk. 7/35) und durch Dr. D.___ den Verlaufsbericht vom 11. November 2010 (Urk. 7/36) verfassen und liess danach
- auf die Empfehlung von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Dezember 2010 hin (vgl. Urk .
7/56 S. 4 f. sowie auch die Stellungnahme von Dr . K.___ vom 27 . Juli 2010, Urk 7/56 S. 3) - i m L.___
das polydisziplinäre Gutachten vom 30. März 2011 erstellen (Gesamtgutachten von Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Dr. med.
N.___, Spezialarzt für Neurologie, und Dr. med . O.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psycho therapie, mit den Teilgutachten von Dr. N.___ und Dr. O.___ vom
18. März und vom
21. Februar 2011, Urk. 7/41).
Von April bis Juni 2011 führte die Berufsberatung der IV-Stelle mit der Versi cherten Gespräch e im Hinblick auf Integrationsmassnahmen und berufliche Massnahmen; die Versicherte sah sich jedoch zum Antritt einer solchen Mass nahme gesundheitlich nicht in der Lage (vgl. die Protokolle in Urk. 7/44 und Urk. 7/53). Die IV-Stelle holte deshalb zwecks Prüfung des Rentenanspruchs die Bericht e von Dr. med. P.___, Spezialärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 28. Juni und vom 21. Juli 2011 über eine Konsul t ation wegen Schulterbeschwerden und zerv ikospondylogenen Beschwerden ein (Urk. 7/54) und unterbreitete die Akten nochmals dem RAD-Arzt Dr. K.___
(Stel lungnahme von Dr. K.___
vom 4. August 2011, Urk. 7/56 S. 6). 1.5
Mit Vorbescheid vom 17. August 2011 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie ihren Rentenanspruch zu verneinen gedenke, da eine krankheitsbe dingte Erwerbseinbusse von lediglich 23 % vorliege (Urk. 7/58).
Die Versicherte nahm daraufhin entgegen ihrer ursprünglichen Zurückhaltung die Integrationsmassnahme eines Belastbarkeitstrainings auf (vgl. die Berufsbe ratungsprotokolle in Urk. 7/67, die Kostengutsprache vom 9. September 2011, Urk. 7/68 und Urk. 7/69, und die Zielvereinbarung mit der Integrationsunter nehmung
Q.___ vom
9. September 2011, Urk. 7/74).
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 (Urk. 7/81) liess die Versicherte, vertreten durch lic . iur . Z.___, Y.___ Rechtsschutz-Versicherungs-Gesell schaft, gegen den Vorbescheid vom 17. August 2011 Einwendungen erheben und beantragen, ihr sei für die Zeit vom 2. Oktober 2010 bis zum 21. Februar 2011 eine ganze Rente und für die Zeit danach weiterhin eine angemessene Rente auszurichten (Urk. 7/81 S. 2). Als neues Beweismittel liess sie eine Stel lungnahme des H.___ vom 20. Oktober 2011 zum Gutachten des L.___ beibringen (Urk. 7/80). 1.6
Nachdem die Q.___ Ende Oktober und Ende November 2011 über den Verlauf des Belastbarkeitstrainings berichtet hatte (Urk. 7/82 und Urk. 7/83) und verschiedene Gespräche mit der Berufsbera tung stattgefunden hatten (Urk. 7/85), gewährte die IV-Stelle der Versicherten im Dezember 2011 Kosten gutsprache für ein Aufbautraining in der Organisation R.___ (vgl . Urk. 7/86 und Urk. 7/87 sowie die Zielvereinbarung vo m 7./9./10. Dezember 2011, Urk. 7/88 und Urk. 7/ 93, und den Integrationsplan in Urk. 7/101; vgl. auch den Schlussbericht der Q.___ vom 31 . Dezember 2011, Urk. 7/98).
Parallel dazu tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen zum Rentenanspruch, indem sie beim RAD-Arzt Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, die Stellungnahmen vom 1. November und vom
5. Dezember 2011 einholte (Urk. 7/90). Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 sprach die IV-Stelle der Versi cherten für die Monate Oktober 2010 bis Februar 2011 eine ganze Rente zu und verneinte für die Zeit danach den Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad ab dann nurmehr 37 % betrage (Urk. 2, Urk. 7/91, Urk. 7/103-108).
Am 2. Februar 2012 erstattete die R.___ der IV-Stelle einen Zwischenbericht über das Aufbautraining (Urk. 7/113), das die Versicherte am 9. Januar 2013 aufgenommen hatte (vgl. Urk. 7/88 und Urk. 7/93). 2.
X.___ liess gegen die Rentenverfügung vom 13. Januar 2012 mit Ein gabe vom 15. Februar 2012 Beschwerde erheben (Urk.
1) und beantragen, ihr sei ab dem 1. März 2011 (weiterhin) eine ganze Rente zu gewähren, eventual i ter sei die IV-Stelle zu verpflichten, zur Vervollständigung des Sachverhalts weitere medizinische Abklärungen und Abklärungen zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu tätigen (Urk. 1 S. 2) . Ausserdem liess
X.___ einen Bericht von Dr. med. T.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. U.___, Psychologin, vom 6. Februar 2012 über die Behandlung seit Dezember 2011 einreichen (Urk. 3). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerde - ant wort vom 20. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Versi cherte liess in der Replik vom 23. April 2012 an ihren Anträgen festhalten (Urk. 9); die IV-Stelle verzichtete mi t Eingabe vom 3. Mai 2012 (Urk.
11) darauf, eine Duplik zu erstatten.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zu ge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiel l rechtlicher Hinsicht gilt der allge meine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 13. Januar 2012 ergangen. Da ein Sachver halt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der 5. IV Revision am 1. Januar 2008 und der IV-Revision 6a begonnen hat - der zur Diskussion stehende Rentenanspruch betrifft zwar erst die Zeit ab dem Jahr 2010, es liegt jedoch eine anspruchsverneinde Verfügung aus dem Jahr 2005 vor, sodass die Entwicklung im Zeitraum ab dann eine Rolle spielt -, und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten in tertemporalrechtlichen Regelung für die Zeiten ab dem 1. Januar 2008 und ab dem 1. Januar 2012 auf die jeweils neuen Normen der Revisionen 5 und 6a ab zustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445
; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1).
Soweit jedoch die Revisionen 5 und 6a keine substanziellen Änderungen gegenüber der frühe ren Rechtslage gebracht haben, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (A rt. 4 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente", wie er in Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hat, g ehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Letztere werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches als auch im Revisi onsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Ge währung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (Urteil des Bundesgerichts I 534/02 vom 25. August 2003, E. 4.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 126 V 241 E. 5). 2.3
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht er werblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit . a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzel nen Massnahmen erfüllt sind (lit . b). Zu diesen Massnahmen gehören
die In tegrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach dem neu geschaffenen, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 14a IVG (Art. 8 Abs. 3 lit . a bis IVG) und die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen berufli cher Art (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG).
Bedingung für den Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG ist, dass die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG ist und dass durch die Integrationsmassnahmen die Vorausset zungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaf fen wer den können (Abs. 1); es werden Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilita tion (Abs. 2 lit . a) und Beschäftigungsmassnahmen (Abs. 2 lit . b) unterschieden. Die IV-Stelle hat die Versicherten während der Dauer der Integrationsmassnah men zu begleiten und den Erfolg der Massnahmen zu überwachen (Abs. 3). Die Modalitäten sind in Art. 4 quater bis Art. 4 novies IVV geregelt.
Während der Eingliederung hat die versicherte Person unter den Voraussetzun gen in Art. 22 ff. IVG und in Art. 17 ff. IVV Anspruch auf Taggelder. Ein Ren tenbezüger, der Integrationsmassnahmen durchläuft, erhält nach Art. 22 Abs. 5 bis IVG anstelle eines Taggeldes weiterhin die Rente. 2.4
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit . a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit . b). Eine entsprechende Regelung ist in Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG in der ab Anfang 2008 gültigen Fassung statu iert. Zusätzlich kann der Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab dann geltenden Fassung nicht vor Ablauf von sechs Mo naten nach der Geltendmachung entstehen.
Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und da mit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem ge samten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG (bis Ende 2007) beziehungsweise von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (ab Anfang 2008) nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschrän kungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2). Zwischen der durchschnittlichen Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit während eines Jahres und der nach Ablauf der Wartezeit beste henden Erwerbsunfähigkeit besteht aber insofern ein Zusammenhang, als beides kumu lativ und in der für die einzelnen Rente nabstufungen erforderlichen Min dest höhe gegeben sein muss, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zuge sprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
Die Wartezeit gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Ur teil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinwei sen). 2.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede we sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist ge stützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussicht lich weiterhin andauern wird.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
Die dargelegten Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint wor den ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 73 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4). 3. 3.1
Zur Diskussion steht der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Anmeldung vom 7. April 2010 (Urk. 7/23).
Dabei lässt die Beschwerdeführerin den Rentenbeginn ab Oktober 2010 und die Zusprechung der ganzen Rente für die Monate Oktober 2010 bis Februar 2011 nicht beanstanden, lässt aber beantragen, die ganze Rente sei ihr nach Februar 2011 weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2). Nach der höchstrichterlichen Recht sprechung bildet allerdings dort, wo eine Rente rückwirkend zugesprochen und gleichzeitig revisionsweise herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben wird, nicht nur der beanstandete Teil der Verfügung Gegenstand der richterlichen Überprüfungsbefugnis, sondern es sind grundsätzlich auch die unbestritten ge bliebenen Rentenbezugszeiten in die gerichtliche Beurteilung einzubeziehen, damit die Frage nach der Rechtmässigkeit der Rentenabstufung oder -befristung sachgerecht beurteilt werden kann (vgl. BGE 131 V 164, 125 V 413 E. 2d). Überprüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist daher der gesamte Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der Anmeldung vom 7. April 2010. 3.2
Dieser Anspruch hängt primär davon ab, dass sich der Sachverhalt seit der rechts kräftigen Abweisung mit der Verfügung vom 11. November 2005 (Urk . 7/15) verändert hat.
Dies ist ohne Weiteres
zu bejahen. Denn zum einen hat die Beschwerdeführerin von Anfang 2007 bis Herbst 2009 wieder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und zum andern sind im Jahr 2009 mit der Pneumonie und der Zu n ahme einer schon vorbestandenen depressiven Symptomatik (vgl. d en Bericht von Dr. D.___ vom 27. April 2010, Urk. 7/29 S. 2, und das Gutachten von Dr. J.___ vo m 2. April 2010, Urk. 7/27 S. 14. f.)
neue gesundheitliche Prob leme aufgetreten .
Damit ist zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch gegeben sind. 3.3 3.3.1
Die angefochtene Rentenverfügung vom 13. Januar 2012 (Urk.
2) basiert auf dem polydisziplinären Gutachten des L.___ vom 30. März 2011 (Urk. 7/41) .
Dr. M.___ konnte aus allgemeinmedizinischer Sicht keine Befunde erheben, welche er als krankheitswertig beurteilte; namentlich beschrieb er die Atmungs geräusche als normal (Urk. 7/41 S. 22) und erwähnte keine Restsymptome der durchgemachten Pneumonie . Was das Fachgebiet der Neurologie betrifft, so befasste sich Dr. N.___ eingehend mit dem durchgemachten Pseudotumor cerebri und interpretierte die aktuell geklagten Sehstörungen u nd Kopfschmer zen nicht als Rezid iv, sondern vielmehr (in Bezug auf die Augenprobleme) als Symptome einer altersbedingten Verschlechterung des Sehvermögens und (in Bezug auf die Kopfschmerzen) als spannungs- und migränebedingt sowie als zervikogen (Urk. 7/41 S. 51 ff.) . Demgegenüber konnte er das geklagte Zittern der rechten Hand bei der Untersuchung nicht beobachten und keinem neurolo gischen Befund zuordnen (Urk. 7/41 S. 54). Als leistungseinschränkend beur teilte Dr . N.___ die anam nestisch bekannte Diskushernie der Halswirbelsäule (vgl. den Bericht des V.___ in Urk. 7/9 S. 7) und die rezidivierenden Nacken- und Rückenschmerzen. Er mutete der Be schwerdeführerin deshalb keine mittelschweren und schweren Trag- und Hebe belastungen zu, erachtete hingegen die bisherigen Tätigkeiten im kaufmänni schen Bereich und im Gastgewerbe als zumutbar, attestierte der Beschwerde führerin jedoch auch darin eine Leistungseinschränkung von 20 %, wobei er - ohne nähere Begründung - eine Kumulation mit der psychiatrisch begründeten Leistungseinschränkung ausschloss (Urk. 7/ 41 S. 54 f.). Der Psychiater Dr. O.___
stellte aufgrund
der persönlichen Untersuchung der Beschwerde führerin in Übereinstimmung mit den Angaben in den Vorakten eine Depressi vität fest, stufte diese jedoch im Gegensatz zum H.___
(Mai 2010; vgl. Urk. 7/28 S.
2) und zu Dr . J.___ (April 2010; vgl. Urk. 7/27 S. 13 und S. 14 f.) lediglich als leicht ein (Urk. 7/41 S. 62). Allerdings anerkannte er angesichts der Vorgeschichte mit dokumentierten Stimmungs wechseln eine einschränkende Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit und k on kretisierte diese dahingehend, dass die Tätigkeit im Service wegen des Zeitdru ckes ungünstig sei, dass hingegen für Tätigkeiten ohne hohen Zeitdruck allen falls noch eine Leistungseinschränkung von 30 % bestehe, die aber „durchaus noch gebessert werden könnte“ (Urk. 7/41 S. 62 f.) . Der dokumentierten lang jährigen Essstörung (Bulimie; vgl. Dr. J.___ in Urk. 7/27 S. 14) und den von Dr. J.___ beobachteten akzentuierten, selbstunsicheren Persönlichkeitszügen (vgl. Urk. 7/27 S. 13) mass Dr. O.___ demgegenüber kein einschränkendes Ausmass zu (vgl. Urk. 7/41 S. 60 und S. 62), anders als Dr. J.___ hinsichtlich der Essstörung (vgl. Urk. 7/27 S. 13).
In der Gesamtbeurteilung gelangten die drei Gutachter im Rahmen einer gemein samen Einschätzung
(vgl. Urk. 7/41 S. 40) zum Schluss, ab dem 2. Oktober 2009 habe (zunächst) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiat rischer Sicht bestanden, hingegen könne ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen psychiatrischen Untersuchung vom 21. Februar 2011 nur noch eine Einschrän kung von 30 % attestiert werden und darin sei die Leistungseinschränkung von 20 % aus neurologischer Sicht bereits berücksichtigt (Urk. 7/41 S. 39 f.) . 3.3.2
Wie den Stellungnahmen d er
RAD-Ärzte Dr . K.___
und Dr. S.___
vom 27. Juli und vom 4.
August 2010 beziehungsweise
vom 1. November und vom 5. Dezember 2011 zu entnehmen ist (vgl.
Urk. 7/56 S. 3 und Urk . 7/90) und sich auch aus dem Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin vom November 2011 ergibt
(vgl. Urk. 7/89), stützt sich die Zusprechung einer befristeten gan zen Rente für die Monate Oktober 2010 bis Februar 2011 zum einen auf die dargelegte Gesamtbeurteilung im L.___ - Gutachten und für die Zeit davor auf das Gutachten von Dr. J.___ .
Die Beschwerdeführerin lässt im vorliegenden Verfahren namentlich vorbrin gen, der Psychiater des L.___ habe den Gesamtverlauf, der auch mittelschwere und schwere depressive Episoden umfasse und zur Zeit gemäss dem Bericht von Dr. T.___ vom 6. Februar 2012 (Urk.
3) wieder schwer sei, zu wenig berück sichtigt (Urk. 1 S. 3 f. und S. 7), zudem habe Dr. O.___ den Einfluss der Ess störung auf die Arbeitsfähigkeit unterschätzt (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 9 S. 2) und schliesslich hätten die Ärzte in der Gesamtbeurteilung nicht begründet, weshalb die vom Neurologen attestierte Einschränkung von 20 %
in der psychisch be dingten Einschränkung von 30 %
schon enthalten sei und nicht zu dieser hin zutrete (Urk. 1 S. 6). Demgemäss sei von einer deutlich höheren Beeinträchti gung auszugehen, als die Gutachter des L.___ und die Beschwerdegegnerin angenommen hätten, was sich auch darin zeige, dass sie
- die Beschwerdefüh rerin - im Belastbarkeitstraining bei der Q.___ nach vier Stunden an ihre Grenzen gelangt sei und das Aufbautraining des R.___ habe abbrechen müssen (Urk. 9 S. 3). 3.3.3
Tatsächlich verfügte das L.___ für die Begutachtung zwar über sämtliche Vorakten und diese sind im Gutachten auch aufgezählt und zusammengefasst (vgl. Urk. 7/41 S. 5 ff.), Dr. O.___ setzte sich jedoch in seinem Teilgutachten nur knapp damit auseinander (vgl. Urk. 7/41 S. 61 f.) und ging entsprechend der Rüge in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4) nicht näher auf den Behandlungs verlauf
im H.___ ein. In dieser Hinsicht und auch in Bezug auf die Diagnostik war die Beurteilung durch Dr. J.___ vom
2. April 2010 differenzierter ausgefallen, und die Beschwerdegegnerin folgte dieser Be urteilung denn auch zu Recht insoweit, als Dr. J.___ damals die bislang - ab
dem 2. Oktober 2009 - attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt hatte (vgl. Urk. 7/27 S. 15).
Immerhin sah auch Dr. J.___, wie später Dr. O.___, bei der Beschwerde - füh rerin ein Eingliederungspotential und empfahl für die Dauer von drei Monaten die Aufnahme einer angepas s te ren
Tätigkeit als i m Gastgewerbe
zu einem Pensum von vorerst 50 % und während der darauffolgenden zwei bis drei Monate die Steigerung auf 100 % (Urk. 7/27 S. 15 f. und S. 17). Desglei chen ging Dr. D.___ im März und April 2010 vo n einer Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehungsweise 40-50 %
und im November 2010 noch von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 2-3 Stunden im Tag aus (Urk. 7/27 S. 18, Urk. 7/29 S. 3, Urk. 7/36 S. 10), und das H.___ hielt i n den Bericht en vom 29. Januar und vom 10. Mai 2010 eine Teilzeitarbeit für möglich (Urk. 7/29 S. 20, Urk. 7/28 S. 8) un d beurteilte im Bericht vom 12. Oktober 2010 die Prognose für das Wiedererlangen einer teilweisen Ar beitsfähigkeit ausserhalb des Gastgewerbes immer noch als „vorsichtig positiv“ (Urk. 7/35 S. 7) .
In dieser Hinsicht unterscheidet sich d ie Beurteilung von Dr. O.___ von den genannten Beurteilungen der vorher mit der Beschwer deführerin befasst gewesenen medizinischen Fachpersonen nicht wesentlich; auch Dr. O.___ riet der Beschwerdeführerin nämlich zunächst zur Aufnahme eines - etwa halbtägigen - Arbeitstrainings (Urk. 7/41 S. 63 f.) und hielt gleich zeitig fest, die Prognose sei noch etwas unsicher (Urk. 7/41 S. 64). 3.3.4
Bei dieser Beurteilungslage hätte die Beschwerdegegnerin indessen die Ergeb nisse des Belastbarkeitstraining s, das die Beschwerdeführerin im Herbst und Winter 2011 absolvierte, und des nachfolgenden, Anfang Januar 2012
aufge nommenen Aufbautraining s
- beides I ntegrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG und Art. 4 quater bis Art. 4 novies IVV
(vgl. Rz 1010 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012) - beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2012 nicht ausser Acht lassen dürfen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gemäss den Berichten der Q.___ motiviert mit arbeitete und die Berichterstatter ihre Beobachtungen zum Verlauf des Trainings und zu den Fähigkeiten und Grenzen der Beschwerdeführerin eingehend schil derten (Urk. 7/82, Urk. 7/83 und Urk. 7/98) und als die R.___ im Bericht vom 2. Februar 2012 ebenfalls festhielt, die Beschwerdeführerin sei äusserst pflicht bewusst, habe jedoch realisiert, dass ihr Wille nicht mit ihren aktuellen Mög lichkeiten übereinstimme (Urk. 7/113 S. 2).
Die medizinisch-theoretischen Einschätzungen der behandelnden Ärzte und der Gutachter bedürfen mithin einer Überprüfung anhand der Berichte über das Belastbarkeits- und das Aufbautraining. Es ist angezeigt, dass die Beschwerde gegnerin
zu diesem Zweck eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter des L.___, namentlich des Psychiaters Dr. O.___, einholt. Denn entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 7) kann nicht von vornherein gesagt werden, das Gutachten des L.___ entspreche den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht, sondern es sind vielmehr in erster Linie die Abklärungen der Beschwerdegegnerin, die unvollständig und ergänzungsbedürftig sind. Bei dieser Sachlage ist unter der Herrschaft der neuen Rechtsprechung (BGE 137 V 210) eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin weiterhin zulässig (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Diese Rückweisung schliesst auch die Berücksichtigung des eingereichten Berichts von Dr . T.___ vom 6. Februar 2012 ein (Urk. 3). 3 .4
Damit ist eine abschliessende Beurteilung des
Rentenanspruchs im vorliegenden Verfahren noch nicht möglich. Dies gilt grundsätzlich auch für den kurzen Zeitraum der Rentenzusprechung von Oktober 2010 bis Februar 2011.
An dieser Stelle ist deshalb erst darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf eine Rente und die gleichzeitige Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG ungeachtet des Grundsatzes „Eingliederun g vor Rente“ miteinan der vereinbar sind, da in Art. 22 Abs. 5 bis IVG vorgesehen ist, dass eine beste hende Rente der Invalidenversicherung während der Dauer von Integrations massnahmen weiter ausgerichtet wird (vgl. Rz 9016 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2013).
Des Weiteren kann den Einwendungen der Beschwerdefüh rerin zum Vorbe scheid (vgl. Urk. 7/81 S. 3) darin gefolgt werden, dass die Bemessung des Vali deneinkommens anhand des letzten, während der Tätigkeit als Serviceange stellte erzielten Lohnes (vgl. Urk. 7/89) nicht angemessen ist. Denn die Beschwerdeführerin arbeitete
ab 1981 als A.___ -Angestellte und im kaufmänni schen Bereich d er Telekommunikation .
D ie kurzzeitige Tätigkeit im Gastgewerbe war demgegenüber lediglich eine Reaktion auf den Verlust ihrer letzten Stel le bei der B.___
- die Besch werdeführerin gab gegenüber Dr. O.___ an, die Stelle im Restaurant deshalb angenommen zu haben, weil sie im erlernten Beruf nichts mehr gefunden habe (vgl. Urk. 7/41 S. 59 sowie auch die Sachverhalts darstellung im Bericht des H.___ vom 2 9. Januar 2010, Urk. 7/29 S. 19) -, und darüber hinaus war die Arbeit im Service von Anfang gesundheitlich ungeeignet fü r die Beschwerdeführerin (vgl. Dr. O.___ in Urk. 7/41 S. 63 und Dr. J.___ in Urk. 7/27 S. 16 und S. 17). In derartigen, vergleichbaren Fällen hat das Bundesgericht für das Valideneinkommen auf das vor der Arbeitslosigkeit erzielte Einkommen abgestellt oder auf das Einkommen, das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erzielt werden kann (Urteile des Bundes gerichts I 17 3/06 vom 2 7. Dezember 2006, E. 5.3, und I 395/04 vom 2 6. Januar 2006, E. 5.2.2). E s rechtfertigt sich daher auch im vorliegenden Fall, das Vali deneinkommen anhand einer Tätigkeit im kaufmännischen Bereich zu bestim men, welche der absolvierten Ausbildung und der Berufserfahrung der Be schwerdeführerin entspricht. 3.5
Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. Januar 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 4.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. 5.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde - führe rin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklä rungen im Sinne de r Erwägungen tätige und hernach
im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘300 .-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse W.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel SP/KB/JMversandt
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1964, ist gelernte Betriebsassistentin A.___ und verfügt über eine Zweitausbildung im kaufmännischen Bereich. Ab 1981 arbeitete sie zunächst bei der früheren A.___ und danach
bei der B.___ (vgl. die Auszüge aus dem Individuellen Konto vom
13. Juli 2005,
vom 7. April 2011 und vom 6. Mai 2011, Urk. 7/7, Urk. 7/22 und Urk. 7/45+46, die Angaben von X.___ vom 29. Juni 2005, Urk. 7/2, und die Angaben der B.___ vom 3./8. August 2005, Urk. 7/10).
E. 1.2 Ab dem 1. Juni 2004 bezog
X.___ Arbeitslosenentschädigung und er zielte verschiedene Zwischenverdienste (vgl. Urk. 7/45+46 und die Angaben der Arbeitslosenkasse vom 11. Juli 2005, Urk. 7/5, sowie die Angaben der C.___ vom 24. August 2005, Urk. 7/12). Am 1. März 2005 trat sie bei der B.___ eine 50%-Stelle als Sales Consultant an . Nachdem d as Arbeits verhältnis von der Arbeitgeberin während der Probezeit aufgelöst worden war, mit der Begründung, die stehende Tätigkeit habe sich negativ auf die Gesund heit von X.___ ausgewirkt (vgl. die Angaben der B.___ vom
29. September 2005, Urk. 7/13), meldete sich X.___ am 29. Juni 2005 bei d er Invalidenversicherung an und führte aus, a n Rückenproblemen, Problemen mit den Augen und Depressionen zu leiden (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Angaben der Arbeitgeber den Bericht der Hausärztin Dr. med. D.___ vom
19. Juli 2005 ein (Urk. 7/9 S. 1-6) und erhielt von dieser Dokumente üb er die Erkrankung der Ver sicherten an einem Pseudotumor c erebri im Jahr 1997 (Berichte von Dr. med. E.___, Spezialärztin für Neurologie, und des Spital F.___, Urk. 7/9 S. 8-14),
über Behandlungen wegen einer Essstörung (Be richt des Spital F.___ vom
16. April 1996, Urk. 7/9 S. 16-17) und über eine Magnetresonanzuntersuchung der Halswirbelsäule im Jahr 2001 (Be richt des Radiodiagnostischen Instituts Wintert hur, Urk. 7/9 S. 7) .
Mit Verfügung vom 11. November 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung, da kein invalidi sierender Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 7/15). Diese Verfügung blieb unan gefochten.
E. 1.3 Anfang 2007 nahm X.___ eine Arbeit als Serviceangestellte in einem Restaurant im Umfang von 35 Wochenstunden auf; diese Stelle verlor sie per Ende 2009 wegen Betriebsschliessung (Angaben des Restaurant s
G.___ vom 28. Mai 2010, Urk. 7/30).
X.___
hatte im Jahr 2009 eine Pneumonie erlitten und war schon ab dem 2. Oktober 2009 krankg eschrieben gewesen (vgl. die Zeugnisse von Dr. D.___ in Urk. 7/27 S. 4 -
E. 1.4 In der Folge liess die IV-Stelle durch das H.___ den Verlaufsbericht vom 1 2. Oktober 2010 (Urk. 7/35) und durch Dr. D.___ den Verlaufsbericht vom 11. November 2010 (Urk. 7/36) verfassen und liess danach
- auf die Empfehlung von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Dezember 2010 hin (vgl. Urk .
7/56 S. 4 f. sowie auch die Stellungnahme von Dr . K.___ vom 27 . Juli 2010, Urk 7/56 S. 3) - i m L.___
das polydisziplinäre Gutachten vom 30. März 2011 erstellen (Gesamtgutachten von Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Dr. med.
N.___, Spezialarzt für Neurologie, und Dr. med . O.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psycho therapie, mit den Teilgutachten von Dr. N.___ und Dr. O.___ vom
18. März und vom
21. Februar 2011, Urk. 7/41).
Von April bis Juni 2011 führte die Berufsberatung der IV-Stelle mit der Versi cherten Gespräch e im Hinblick auf Integrationsmassnahmen und berufliche Massnahmen; die Versicherte sah sich jedoch zum Antritt einer solchen Mass nahme gesundheitlich nicht in der Lage (vgl. die Protokolle in Urk. 7/44 und Urk. 7/53). Die IV-Stelle holte deshalb zwecks Prüfung des Rentenanspruchs die Bericht e von Dr. med. P.___, Spezialärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 28. Juni und vom 21. Juli 2011 über eine Konsul t ation wegen Schulterbeschwerden und zerv ikospondylogenen Beschwerden ein (Urk. 7/54) und unterbreitete die Akten nochmals dem RAD-Arzt Dr. K.___
(Stel lungnahme von Dr. K.___
vom 4. August 2011, Urk. 7/56 S. 6).
E. 1.5 Mit Vorbescheid vom 17. August 2011 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie ihren Rentenanspruch zu verneinen gedenke, da eine krankheitsbe dingte Erwerbseinbusse von lediglich 23 % vorliege (Urk. 7/58).
Die Versicherte nahm daraufhin entgegen ihrer ursprünglichen Zurückhaltung die Integrationsmassnahme eines Belastbarkeitstrainings auf (vgl. die Berufsbe ratungsprotokolle in Urk. 7/67, die Kostengutsprache vom 9. September 2011, Urk. 7/68 und Urk. 7/69, und die Zielvereinbarung mit der Integrationsunter nehmung
Q.___ vom
9. September 2011, Urk. 7/74).
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 (Urk. 7/81) liess die Versicherte, vertreten durch lic . iur . Z.___, Y.___ Rechtsschutz-Versicherungs-Gesell schaft, gegen den Vorbescheid vom 17. August 2011 Einwendungen erheben und beantragen, ihr sei für die Zeit vom 2. Oktober 2010 bis zum 21. Februar 2011 eine ganze Rente und für die Zeit danach weiterhin eine angemessene Rente auszurichten (Urk. 7/81 S. 2). Als neues Beweismittel liess sie eine Stel lungnahme des H.___ vom 20. Oktober 2011 zum Gutachten des L.___ beibringen (Urk. 7/80).
E. 1.6 Nachdem die Q.___ Ende Oktober und Ende November 2011 über den Verlauf des Belastbarkeitstrainings berichtet hatte (Urk. 7/82 und Urk. 7/83) und verschiedene Gespräche mit der Berufsbera tung stattgefunden hatten (Urk. 7/85), gewährte die IV-Stelle der Versicherten im Dezember 2011 Kosten gutsprache für ein Aufbautraining in der Organisation R.___ (vgl . Urk. 7/86 und Urk. 7/87 sowie die Zielvereinbarung vo m 7./9./10. Dezember 2011, Urk. 7/88 und Urk. 7/ 93, und den Integrationsplan in Urk. 7/101; vgl. auch den Schlussbericht der Q.___ vom 31 . Dezember 2011, Urk. 7/98).
Parallel dazu tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen zum Rentenanspruch, indem sie beim RAD-Arzt Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, die Stellungnahmen vom 1. November und vom
5. Dezember 2011 einholte (Urk. 7/90). Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 sprach die IV-Stelle der Versi cherten für die Monate Oktober 2010 bis Februar 2011 eine ganze Rente zu und verneinte für die Zeit danach den Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad ab dann nurmehr 37 % betrage (Urk. 2, Urk. 7/91, Urk. 7/103-108).
Am 2. Februar 2012 erstattete die R.___ der IV-Stelle einen Zwischenbericht über das Aufbautraining (Urk. 7/113), das die Versicherte am 9. Januar 2013 aufgenommen hatte (vgl. Urk. 7/88 und Urk. 7/93). 2.
X.___ liess gegen die Rentenverfügung vom 13. Januar 2012 mit Ein gabe vom 15. Februar 2012 Beschwerde erheben (Urk.
1) und beantragen, ihr sei ab dem 1. März 2011 (weiterhin) eine ganze Rente zu gewähren, eventual i ter sei die IV-Stelle zu verpflichten, zur Vervollständigung des Sachverhalts weitere medizinische Abklärungen und Abklärungen zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu tätigen (Urk. 1 S. 2) . Ausserdem liess
X.___ einen Bericht von Dr. med. T.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. U.___, Psychologin, vom 6. Februar 2012 über die Behandlung seit Dezember 2011 einreichen (Urk. 3). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerde - ant wort vom 20. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Versi cherte liess in der Replik vom 23. April 2012 an ihren Anträgen festhalten (Urk. 9); die IV-Stelle verzichtete mi t Eingabe vom 3. Mai 2012 (Urk.
11) darauf, eine Duplik zu erstatten.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zu ge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiel l rechtlicher Hinsicht gilt der allge meine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 13. Januar 2012 ergangen. Da ein Sachver halt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der 5. IV Revision am 1. Januar 2008 und der IV-Revision 6a begonnen hat - der zur Diskussion stehende Rentenanspruch betrifft zwar erst die Zeit ab dem Jahr 2010, es liegt jedoch eine anspruchsverneinde Verfügung aus dem Jahr 2005 vor, sodass die Entwicklung im Zeitraum ab dann eine Rolle spielt -, und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten in tertemporalrechtlichen Regelung für die Zeiten ab dem 1. Januar 2008 und ab dem 1. Januar 2012 auf die jeweils neuen Normen der Revisionen 5 und 6a ab zustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445
; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1).
Soweit jedoch die Revisionen 5 und 6a keine substanziellen Änderungen gegenüber der frühe ren Rechtslage gebracht haben, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (A rt. 4 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente", wie er in Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hat, g ehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Letztere werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches als auch im Revisi onsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Ge währung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (Urteil des Bundesgerichts I 534/02 vom 25. August 2003, E. 4.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 126 V 241 E. 5). 2.3
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht er werblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit . a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzel nen Massnahmen erfüllt sind (lit . b). Zu diesen Massnahmen gehören
die In tegrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach dem neu geschaffenen, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 14a IVG (Art. 8 Abs. 3 lit . a bis IVG) und die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen berufli cher Art (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG).
Bedingung für den Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG ist, dass die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG ist und dass durch die Integrationsmassnahmen die Vorausset zungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaf fen wer den können (Abs. 1); es werden Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilita tion (Abs. 2 lit . a) und Beschäftigungsmassnahmen (Abs. 2 lit . b) unterschieden. Die IV-Stelle hat die Versicherten während der Dauer der Integrationsmassnah men zu begleiten und den Erfolg der Massnahmen zu überwachen (Abs. 3). Die Modalitäten sind in Art. 4 quater bis Art. 4 novies IVV geregelt.
Während der Eingliederung hat die versicherte Person unter den Voraussetzun gen in Art. 22 ff. IVG und in Art. 17 ff. IVV Anspruch auf Taggelder. Ein Ren tenbezüger, der Integrationsmassnahmen durchläuft, erhält nach Art. 22 Abs. 5 bis IVG anstelle eines Taggeldes weiterhin die Rente. 2.4
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit . a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit . b). Eine entsprechende Regelung ist in Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG in der ab Anfang 2008 gültigen Fassung statu iert. Zusätzlich kann der Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab dann geltenden Fassung nicht vor Ablauf von sechs Mo naten nach der Geltendmachung entstehen.
Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und da mit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem ge samten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG (bis Ende 2007) beziehungsweise von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (ab Anfang 2008) nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschrän kungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2). Zwischen der durchschnittlichen Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit während eines Jahres und der nach Ablauf der Wartezeit beste henden Erwerbsunfähigkeit besteht aber insofern ein Zusammenhang, als beides kumu lativ und in der für die einzelnen Rente nabstufungen erforderlichen Min dest höhe gegeben sein muss, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zuge sprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
Die Wartezeit gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Ur teil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinwei sen). 2.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede we sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist ge stützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussicht lich weiterhin andauern wird.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
Die dargelegten Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint wor den ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 73 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4). 3. 3.1
Zur Diskussion steht der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Anmeldung vom 7. April 2010 (Urk. 7/23).
Dabei lässt die Beschwerdeführerin den Rentenbeginn ab Oktober 2010 und die Zusprechung der ganzen Rente für die Monate Oktober 2010 bis Februar 2011 nicht beanstanden, lässt aber beantragen, die ganze Rente sei ihr nach Februar 2011 weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2). Nach der höchstrichterlichen Recht sprechung bildet allerdings dort, wo eine Rente rückwirkend zugesprochen und gleichzeitig revisionsweise herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben wird, nicht nur der beanstandete Teil der Verfügung Gegenstand der richterlichen Überprüfungsbefugnis, sondern es sind grundsätzlich auch die unbestritten ge bliebenen Rentenbezugszeiten in die gerichtliche Beurteilung einzubeziehen, damit die Frage nach der Rechtmässigkeit der Rentenabstufung oder -befristung sachgerecht beurteilt werden kann (vgl. BGE 131 V 164, 125 V 413 E. 2d). Überprüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist daher der gesamte Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der Anmeldung vom 7. April 2010. 3.2
Dieser Anspruch hängt primär davon ab, dass sich der Sachverhalt seit der rechts kräftigen Abweisung mit der Verfügung vom 11. November 2005 (Urk . 7/15) verändert hat.
Dies ist ohne Weiteres
zu bejahen. Denn zum einen hat die Beschwerdeführerin von Anfang 2007 bis Herbst 2009 wieder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und zum andern sind im Jahr 2009 mit der Pneumonie und der Zu n ahme einer schon vorbestandenen depressiven Symptomatik (vgl. d en Bericht von Dr. D.___ vom 27. April 2010, Urk. 7/29 S. 2, und das Gutachten von Dr. J.___ vo m 2. April 2010, Urk. 7/27 S. 14. f.)
neue gesundheitliche Prob leme aufgetreten .
Damit ist zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch gegeben sind. 3.3 3.3.1
Die angefochtene Rentenverfügung vom 13. Januar 2012 (Urk.
2) basiert auf dem polydisziplinären Gutachten des L.___ vom 30. März 2011 (Urk. 7/41) .
Dr. M.___ konnte aus allgemeinmedizinischer Sicht keine Befunde erheben, welche er als krankheitswertig beurteilte; namentlich beschrieb er die Atmungs geräusche als normal (Urk. 7/41 S. 22) und erwähnte keine Restsymptome der durchgemachten Pneumonie . Was das Fachgebiet der Neurologie betrifft, so befasste sich Dr. N.___ eingehend mit dem durchgemachten Pseudotumor cerebri und interpretierte die aktuell geklagten Sehstörungen u nd Kopfschmer zen nicht als Rezid iv, sondern vielmehr (in Bezug auf die Augenprobleme) als Symptome einer altersbedingten Verschlechterung des Sehvermögens und (in Bezug auf die Kopfschmerzen) als spannungs- und migränebedingt sowie als zervikogen (Urk. 7/41 S. 51 ff.) . Demgegenüber konnte er das geklagte Zittern der rechten Hand bei der Untersuchung nicht beobachten und keinem neurolo gischen Befund zuordnen (Urk. 7/41 S. 54). Als leistungseinschränkend beur teilte Dr . N.___ die anam nestisch bekannte Diskushernie der Halswirbelsäule (vgl. den Bericht des V.___ in Urk. 7/9 S. 7) und die rezidivierenden Nacken- und Rückenschmerzen. Er mutete der Be schwerdeführerin deshalb keine mittelschweren und schweren Trag- und Hebe belastungen zu, erachtete hingegen die bisherigen Tätigkeiten im kaufmänni schen Bereich und im Gastgewerbe als zumutbar, attestierte der Beschwerde führerin jedoch auch darin eine Leistungseinschränkung von 20 %, wobei er - ohne nähere Begründung - eine Kumulation mit der psychiatrisch begründeten Leistungseinschränkung ausschloss (Urk. 7/ 41 S. 54 f.). Der Psychiater Dr. O.___
stellte aufgrund
der persönlichen Untersuchung der Beschwerde führerin in Übereinstimmung mit den Angaben in den Vorakten eine Depressi vität fest, stufte diese jedoch im Gegensatz zum H.___
(Mai 2010; vgl. Urk. 7/28 S.
2) und zu Dr . J.___ (April 2010; vgl. Urk. 7/27 S. 13 und S. 14 f.) lediglich als leicht ein (Urk. 7/41 S. 62). Allerdings anerkannte er angesichts der Vorgeschichte mit dokumentierten Stimmungs wechseln eine einschränkende Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit und k on kretisierte diese dahingehend, dass die Tätigkeit im Service wegen des Zeitdru ckes ungünstig sei, dass hingegen für Tätigkeiten ohne hohen Zeitdruck allen falls noch eine Leistungseinschränkung von 30 % bestehe, die aber „durchaus noch gebessert werden könnte“ (Urk. 7/41 S. 62 f.) . Der dokumentierten lang jährigen Essstörung (Bulimie; vgl. Dr. J.___ in Urk. 7/27 S. 14) und den von Dr. J.___ beobachteten akzentuierten, selbstunsicheren Persönlichkeitszügen (vgl. Urk. 7/27 S. 13) mass Dr. O.___ demgegenüber kein einschränkendes Ausmass zu (vgl. Urk. 7/41 S. 60 und S. 62), anders als Dr. J.___ hinsichtlich der Essstörung (vgl. Urk. 7/27 S. 13).
In der Gesamtbeurteilung gelangten die drei Gutachter im Rahmen einer gemein samen Einschätzung
(vgl. Urk. 7/41 S. 40) zum Schluss, ab dem 2. Oktober 2009 habe (zunächst) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiat rischer Sicht bestanden, hingegen könne ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen psychiatrischen Untersuchung vom 21. Februar 2011 nur noch eine Einschrän kung von 30 % attestiert werden und darin sei die Leistungseinschränkung von 20 % aus neurologischer Sicht bereits berücksichtigt (Urk. 7/41 S. 39 f.) . 3.3.2
Wie den Stellungnahmen d er
RAD-Ärzte Dr . K.___
und Dr. S.___
vom 27. Juli und vom 4.
August 2010 beziehungsweise
vom 1. November und vom 5. Dezember 2011 zu entnehmen ist (vgl.
Urk. 7/56 S. 3 und Urk . 7/90) und sich auch aus dem Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin vom November 2011 ergibt
(vgl. Urk. 7/89), stützt sich die Zusprechung einer befristeten gan zen Rente für die Monate Oktober 2010 bis Februar 2011 zum einen auf die dargelegte Gesamtbeurteilung im L.___ - Gutachten und für die Zeit davor auf das Gutachten von Dr. J.___ .
Die Beschwerdeführerin lässt im vorliegenden Verfahren namentlich vorbrin gen, der Psychiater des L.___ habe den Gesamtverlauf, der auch mittelschwere und schwere depressive Episoden umfasse und zur Zeit gemäss dem Bericht von Dr. T.___ vom 6. Februar 2012 (Urk.
3) wieder schwer sei, zu wenig berück sichtigt (Urk. 1 S. 3 f. und S. 7), zudem habe Dr. O.___ den Einfluss der Ess störung auf die Arbeitsfähigkeit unterschätzt (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 9 S. 2) und schliesslich hätten die Ärzte in der Gesamtbeurteilung nicht begründet, weshalb die vom Neurologen attestierte Einschränkung von 20 %
in der psychisch be dingten Einschränkung von 30 %
schon enthalten sei und nicht zu dieser hin zutrete (Urk. 1 S. 6). Demgemäss sei von einer deutlich höheren Beeinträchti gung auszugehen, als die Gutachter des L.___ und die Beschwerdegegnerin angenommen hätten, was sich auch darin zeige, dass sie
- die Beschwerdefüh rerin - im Belastbarkeitstraining bei der Q.___ nach vier Stunden an ihre Grenzen gelangt sei und das Aufbautraining des R.___ habe abbrechen müssen (Urk. 9 S. 3). 3.3.3
Tatsächlich verfügte das L.___ für die Begutachtung zwar über sämtliche Vorakten und diese sind im Gutachten auch aufgezählt und zusammengefasst (vgl. Urk. 7/41 S. 5 ff.), Dr. O.___ setzte sich jedoch in seinem Teilgutachten nur knapp damit auseinander (vgl. Urk. 7/41 S. 61 f.) und ging entsprechend der Rüge in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4) nicht näher auf den Behandlungs verlauf
im H.___ ein. In dieser Hinsicht und auch in Bezug auf die Diagnostik war die Beurteilung durch Dr. J.___ vom
2. April 2010 differenzierter ausgefallen, und die Beschwerdegegnerin folgte dieser Be urteilung denn auch zu Recht insoweit, als Dr. J.___ damals die bislang - ab
dem 2. Oktober 2009 - attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt hatte (vgl. Urk. 7/27 S. 15).
Immerhin sah auch Dr. J.___, wie später Dr. O.___, bei der Beschwerde - füh rerin ein Eingliederungspotential und empfahl für die Dauer von drei Monaten die Aufnahme einer angepas s te ren
Tätigkeit als i m Gastgewerbe
zu einem Pensum von vorerst 50 % und während der darauffolgenden zwei bis drei Monate die Steigerung auf 100 % (Urk. 7/27 S. 15 f. und S. 17). Desglei chen ging Dr. D.___ im März und April 2010 vo n einer Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehungsweise 40-50 %
und im November 2010 noch von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 2-3 Stunden im Tag aus (Urk. 7/27 S. 18, Urk. 7/29 S. 3, Urk. 7/36 S. 10), und das H.___ hielt i n den Bericht en vom 29. Januar und vom 10. Mai 2010 eine Teilzeitarbeit für möglich (Urk. 7/29 S. 20, Urk. 7/28 S. 8) un d beurteilte im Bericht vom 12. Oktober 2010 die Prognose für das Wiedererlangen einer teilweisen Ar beitsfähigkeit ausserhalb des Gastgewerbes immer noch als „vorsichtig positiv“ (Urk. 7/35 S. 7) .
In dieser Hinsicht unterscheidet sich d ie Beurteilung von Dr. O.___ von den genannten Beurteilungen der vorher mit der Beschwer deführerin befasst gewesenen medizinischen Fachpersonen nicht wesentlich; auch Dr. O.___ riet der Beschwerdeführerin nämlich zunächst zur Aufnahme eines - etwa halbtägigen - Arbeitstrainings (Urk. 7/41 S. 63 f.) und hielt gleich zeitig fest, die Prognose sei noch etwas unsicher (Urk. 7/41 S. 64). 3.3.4
Bei dieser Beurteilungslage hätte die Beschwerdegegnerin indessen die Ergeb nisse des Belastbarkeitstraining s, das die Beschwerdeführerin im Herbst und Winter 2011 absolvierte, und des nachfolgenden, Anfang Januar 2012
aufge nommenen Aufbautraining s
- beides I ntegrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG und Art. 4 quater bis Art. 4 novies IVV
(vgl. Rz 1010 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012) - beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2012 nicht ausser Acht lassen dürfen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gemäss den Berichten der Q.___ motiviert mit arbeitete und die Berichterstatter ihre Beobachtungen zum Verlauf des Trainings und zu den Fähigkeiten und Grenzen der Beschwerdeführerin eingehend schil derten (Urk. 7/82, Urk. 7/83 und Urk. 7/98) und als die R.___ im Bericht vom 2. Februar 2012 ebenfalls festhielt, die Beschwerdeführerin sei äusserst pflicht bewusst, habe jedoch realisiert, dass ihr Wille nicht mit ihren aktuellen Mög lichkeiten übereinstimme (Urk. 7/113 S. 2).
Die medizinisch-theoretischen Einschätzungen der behandelnden Ärzte und der Gutachter bedürfen mithin einer Überprüfung anhand der Berichte über das Belastbarkeits- und das Aufbautraining. Es ist angezeigt, dass die Beschwerde gegnerin
zu diesem Zweck eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter des L.___, namentlich des Psychiaters Dr. O.___, einholt. Denn entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 7) kann nicht von vornherein gesagt werden, das Gutachten des L.___ entspreche den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht, sondern es sind vielmehr in erster Linie die Abklärungen der Beschwerdegegnerin, die unvollständig und ergänzungsbedürftig sind. Bei dieser Sachlage ist unter der Herrschaft der neuen Rechtsprechung (BGE 137 V 210) eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin weiterhin zulässig (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Diese Rückweisung schliesst auch die Berücksichtigung des eingereichten Berichts von Dr . T.___ vom 6. Februar 2012 ein (Urk. 3). 3 .4
Damit ist eine abschliessende Beurteilung des
Rentenanspruchs im vorliegenden Verfahren noch nicht möglich. Dies gilt grundsätzlich auch für den kurzen Zeitraum der Rentenzusprechung von Oktober 2010 bis Februar 2011.
An dieser Stelle ist deshalb erst darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf eine Rente und die gleichzeitige Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG ungeachtet des Grundsatzes „Eingliederun g vor Rente“ miteinan der vereinbar sind, da in Art. 22 Abs. 5 bis IVG vorgesehen ist, dass eine beste hende Rente der Invalidenversicherung während der Dauer von Integrations massnahmen weiter ausgerichtet wird (vgl. Rz 9016 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2013).
Des Weiteren kann den Einwendungen der Beschwerdefüh rerin zum Vorbe scheid (vgl. Urk. 7/81 S. 3) darin gefolgt werden, dass die Bemessung des Vali deneinkommens anhand des letzten, während der Tätigkeit als Serviceange stellte erzielten Lohnes (vgl. Urk. 7/89) nicht angemessen ist. Denn die Beschwerdeführerin arbeitete
ab 1981 als A.___ -Angestellte und im kaufmänni schen Bereich d er Telekommunikation .
D ie kurzzeitige Tätigkeit im Gastgewerbe war demgegenüber lediglich eine Reaktion auf den Verlust ihrer letzten Stel le bei der B.___
- die Besch werdeführerin gab gegenüber Dr. O.___ an, die Stelle im Restaurant deshalb angenommen zu haben, weil sie im erlernten Beruf nichts mehr gefunden habe (vgl. Urk. 7/41 S. 59 sowie auch die Sachverhalts darstellung im Bericht des H.___ vom 2 9. Januar 2010, Urk. 7/29 S. 19) -, und darüber hinaus war die Arbeit im Service von Anfang gesundheitlich ungeeignet fü r die Beschwerdeführerin (vgl. Dr. O.___ in Urk. 7/41 S. 63 und Dr. J.___ in Urk. 7/27 S. 16 und S. 17). In derartigen, vergleichbaren Fällen hat das Bundesgericht für das Valideneinkommen auf das vor der Arbeitslosigkeit erzielte Einkommen abgestellt oder auf das Einkommen, das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erzielt werden kann (Urteile des Bundes gerichts I 17 3/06 vom 2 7. Dezember 2006, E. 5.3, und I 395/04 vom 2 6. Januar 2006, E. 5.2.2). E s rechtfertigt sich daher auch im vorliegenden Fall, das Vali deneinkommen anhand einer Tätigkeit im kaufmännischen Bereich zu bestim men, welche der absolvierten Ausbildung und der Berufserfahrung der Be schwerdeführerin entspricht. 3.5
Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. Januar 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 4.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. 5.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde - führe rin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklä rungen im Sinne de r Erwägungen tätige und hernach
im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘300 .-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse W.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel SP/KB/JMversandt
E. 5 , S. 18 und S. 22 sowie den Bericht des Spital F.___ vom 11. März 2009, Urk. 7/29 S. 12-14); ausserdem war sie im Herbst 2009
dem H.___ zur Abklärung der Behandlungsmöglichkeiten zugewiesen worden (Bericht des H.___ vom 5. Nov ember 2009, Urk. 7/27 S. 19-21) und hatte sich dort von Anfang Dezember 2009 bis Anfang Februar 2010 in der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung befunden (Bericht des H.___ vom
29. Januar 2010, Urk. 7/29 S. 18-21).
Am
E. 7 April 2010 meldete sich X.___
erneut bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 7/23). Die IV-Stel le zog die Akten der
Versicherung
I.___ bei (Urk. 7/27), die als zuständige Taggeldversicherin ein Gutachten bei Dr. med. und dipl.
psych. J.___, Spezialarzt für Psychiat rie und Psychotherapie, in Auftrag gegeben hat te (Gutachten vom 2. April 2010, Urk. 7/27 S. 6-17), und holte d es Weiteren den Bericht von Dr. med . D.___ vom 27. April 2010 (Urk. 7/29 S. 1-4) und den Bericht des H.___ vom
E. 10 Mai 2010 ein (Urk. 7/28) .
Nach einem Berufsberatungsgespräch (Urk. 7/34) teilte die IV-Stelle der Versi cherten am 5. Juli 2010 mit, dass zur Zeit keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien, da sie sich nicht arbeitsfähig fühle, und dass der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/33).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00213 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
30. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst, lic . iur . Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1964, ist gelernte Betriebsassistentin A.___ und verfügt über eine Zweitausbildung im kaufmännischen Bereich. Ab 1981 arbeitete sie zunächst bei der früheren A.___ und danach
bei der B.___ (vgl. die Auszüge aus dem Individuellen Konto vom
13. Juli 2005,
vom 7. April 2011 und vom 6. Mai 2011, Urk. 7/7, Urk. 7/22 und Urk. 7/45+46, die Angaben von X.___ vom 29. Juni 2005, Urk. 7/2, und die Angaben der B.___ vom 3./8. August 2005, Urk. 7/10). 1.2
Ab dem 1. Juni 2004 bezog
X.___ Arbeitslosenentschädigung und er zielte verschiedene Zwischenverdienste (vgl. Urk. 7/45+46 und die Angaben der Arbeitslosenkasse vom 11. Juli 2005, Urk. 7/5, sowie die Angaben der C.___ vom 24. August 2005, Urk. 7/12). Am 1. März 2005 trat sie bei der B.___ eine 50%-Stelle als Sales Consultant an . Nachdem d as Arbeits verhältnis von der Arbeitgeberin während der Probezeit aufgelöst worden war, mit der Begründung, die stehende Tätigkeit habe sich negativ auf die Gesund heit von X.___ ausgewirkt (vgl. die Angaben der B.___ vom
29. September 2005, Urk. 7/13), meldete sich X.___ am 29. Juni 2005 bei d er Invalidenversicherung an und führte aus, a n Rückenproblemen, Problemen mit den Augen und Depressionen zu leiden (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Angaben der Arbeitgeber den Bericht der Hausärztin Dr. med. D.___ vom
19. Juli 2005 ein (Urk. 7/9 S. 1-6) und erhielt von dieser Dokumente üb er die Erkrankung der Ver sicherten an einem Pseudotumor c erebri im Jahr 1997 (Berichte von Dr. med. E.___, Spezialärztin für Neurologie, und des Spital F.___, Urk. 7/9 S. 8-14),
über Behandlungen wegen einer Essstörung (Be richt des Spital F.___ vom
16. April 1996, Urk. 7/9 S. 16-17) und über eine Magnetresonanzuntersuchung der Halswirbelsäule im Jahr 2001 (Be richt des Radiodiagnostischen Instituts Wintert hur, Urk. 7/9 S. 7) .
Mit Verfügung vom 11. November 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung, da kein invalidi sierender Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 7/15). Diese Verfügung blieb unan gefochten. 1.3
Anfang 2007 nahm X.___ eine Arbeit als Serviceangestellte in einem Restaurant im Umfang von 35 Wochenstunden auf; diese Stelle verlor sie per Ende 2009 wegen Betriebsschliessung (Angaben des Restaurant s
G.___ vom 28. Mai 2010, Urk. 7/30).
X.___
hatte im Jahr 2009 eine Pneumonie erlitten und war schon ab dem 2. Oktober 2009 krankg eschrieben gewesen (vgl. die Zeugnisse von Dr. D.___ in Urk. 7/27 S. 4 - 5, S. 18 und S. 22 sowie den Bericht des Spital F.___ vom 11. März 2009, Urk. 7/29 S. 12-14); ausserdem war sie im Herbst 2009
dem H.___ zur Abklärung der Behandlungsmöglichkeiten zugewiesen worden (Bericht des H.___ vom 5. Nov ember 2009, Urk. 7/27 S. 19-21) und hatte sich dort von Anfang Dezember 2009 bis Anfang Februar 2010 in der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung befunden (Bericht des H.___ vom
29. Januar 2010, Urk. 7/29 S. 18-21).
Am
7. April 2010 meldete sich X.___
erneut bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 7/23). Die IV-Stel le zog die Akten der
Versicherung
I.___ bei (Urk. 7/27), die als zuständige Taggeldversicherin ein Gutachten bei Dr. med. und dipl.
psych. J.___, Spezialarzt für Psychiat rie und Psychotherapie, in Auftrag gegeben hat te (Gutachten vom 2. April 2010, Urk. 7/27 S. 6-17), und holte d es Weiteren den Bericht von Dr. med . D.___ vom 27. April 2010 (Urk. 7/29 S. 1-4) und den Bericht des H.___ vom
10. Mai 2010 ein (Urk. 7/28) .
Nach einem Berufsberatungsgespräch (Urk. 7/34) teilte die IV-Stelle der Versi cherten am 5. Juli 2010 mit, dass zur Zeit keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien, da sie sich nicht arbeitsfähig fühle, und dass der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/33). 1.4
In der Folge liess die IV-Stelle durch das H.___ den Verlaufsbericht vom 1 2. Oktober 2010 (Urk. 7/35) und durch Dr. D.___ den Verlaufsbericht vom 11. November 2010 (Urk. 7/36) verfassen und liess danach
- auf die Empfehlung von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Dezember 2010 hin (vgl. Urk .
7/56 S. 4 f. sowie auch die Stellungnahme von Dr . K.___ vom 27 . Juli 2010, Urk 7/56 S. 3) - i m L.___
das polydisziplinäre Gutachten vom 30. März 2011 erstellen (Gesamtgutachten von Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Dr. med.
N.___, Spezialarzt für Neurologie, und Dr. med . O.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psycho therapie, mit den Teilgutachten von Dr. N.___ und Dr. O.___ vom
18. März und vom
21. Februar 2011, Urk. 7/41).
Von April bis Juni 2011 führte die Berufsberatung der IV-Stelle mit der Versi cherten Gespräch e im Hinblick auf Integrationsmassnahmen und berufliche Massnahmen; die Versicherte sah sich jedoch zum Antritt einer solchen Mass nahme gesundheitlich nicht in der Lage (vgl. die Protokolle in Urk. 7/44 und Urk. 7/53). Die IV-Stelle holte deshalb zwecks Prüfung des Rentenanspruchs die Bericht e von Dr. med. P.___, Spezialärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 28. Juni und vom 21. Juli 2011 über eine Konsul t ation wegen Schulterbeschwerden und zerv ikospondylogenen Beschwerden ein (Urk. 7/54) und unterbreitete die Akten nochmals dem RAD-Arzt Dr. K.___
(Stel lungnahme von Dr. K.___
vom 4. August 2011, Urk. 7/56 S. 6). 1.5
Mit Vorbescheid vom 17. August 2011 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie ihren Rentenanspruch zu verneinen gedenke, da eine krankheitsbe dingte Erwerbseinbusse von lediglich 23 % vorliege (Urk. 7/58).
Die Versicherte nahm daraufhin entgegen ihrer ursprünglichen Zurückhaltung die Integrationsmassnahme eines Belastbarkeitstrainings auf (vgl. die Berufsbe ratungsprotokolle in Urk. 7/67, die Kostengutsprache vom 9. September 2011, Urk. 7/68 und Urk. 7/69, und die Zielvereinbarung mit der Integrationsunter nehmung
Q.___ vom
9. September 2011, Urk. 7/74).
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 (Urk. 7/81) liess die Versicherte, vertreten durch lic . iur . Z.___, Y.___ Rechtsschutz-Versicherungs-Gesell schaft, gegen den Vorbescheid vom 17. August 2011 Einwendungen erheben und beantragen, ihr sei für die Zeit vom 2. Oktober 2010 bis zum 21. Februar 2011 eine ganze Rente und für die Zeit danach weiterhin eine angemessene Rente auszurichten (Urk. 7/81 S. 2). Als neues Beweismittel liess sie eine Stel lungnahme des H.___ vom 20. Oktober 2011 zum Gutachten des L.___ beibringen (Urk. 7/80). 1.6
Nachdem die Q.___ Ende Oktober und Ende November 2011 über den Verlauf des Belastbarkeitstrainings berichtet hatte (Urk. 7/82 und Urk. 7/83) und verschiedene Gespräche mit der Berufsbera tung stattgefunden hatten (Urk. 7/85), gewährte die IV-Stelle der Versicherten im Dezember 2011 Kosten gutsprache für ein Aufbautraining in der Organisation R.___ (vgl . Urk. 7/86 und Urk. 7/87 sowie die Zielvereinbarung vo m 7./9./10. Dezember 2011, Urk. 7/88 und Urk. 7/ 93, und den Integrationsplan in Urk. 7/101; vgl. auch den Schlussbericht der Q.___ vom 31 . Dezember 2011, Urk. 7/98).
Parallel dazu tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen zum Rentenanspruch, indem sie beim RAD-Arzt Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, die Stellungnahmen vom 1. November und vom
5. Dezember 2011 einholte (Urk. 7/90). Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 sprach die IV-Stelle der Versi cherten für die Monate Oktober 2010 bis Februar 2011 eine ganze Rente zu und verneinte für die Zeit danach den Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad ab dann nurmehr 37 % betrage (Urk. 2, Urk. 7/91, Urk. 7/103-108).
Am 2. Februar 2012 erstattete die R.___ der IV-Stelle einen Zwischenbericht über das Aufbautraining (Urk. 7/113), das die Versicherte am 9. Januar 2013 aufgenommen hatte (vgl. Urk. 7/88 und Urk. 7/93). 2.
X.___ liess gegen die Rentenverfügung vom 13. Januar 2012 mit Ein gabe vom 15. Februar 2012 Beschwerde erheben (Urk.
1) und beantragen, ihr sei ab dem 1. März 2011 (weiterhin) eine ganze Rente zu gewähren, eventual i ter sei die IV-Stelle zu verpflichten, zur Vervollständigung des Sachverhalts weitere medizinische Abklärungen und Abklärungen zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu tätigen (Urk. 1 S. 2) . Ausserdem liess
X.___ einen Bericht von Dr. med. T.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. U.___, Psychologin, vom 6. Februar 2012 über die Behandlung seit Dezember 2011 einreichen (Urk. 3). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerde - ant wort vom 20. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Versi cherte liess in der Replik vom 23. April 2012 an ihren Anträgen festhalten (Urk. 9); die IV-Stelle verzichtete mi t Eingabe vom 3. Mai 2012 (Urk.
11) darauf, eine Duplik zu erstatten.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zu ge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiel l rechtlicher Hinsicht gilt der allge meine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 13. Januar 2012 ergangen. Da ein Sachver halt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der 5. IV Revision am 1. Januar 2008 und der IV-Revision 6a begonnen hat - der zur Diskussion stehende Rentenanspruch betrifft zwar erst die Zeit ab dem Jahr 2010, es liegt jedoch eine anspruchsverneinde Verfügung aus dem Jahr 2005 vor, sodass die Entwicklung im Zeitraum ab dann eine Rolle spielt -, und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten in tertemporalrechtlichen Regelung für die Zeiten ab dem 1. Januar 2008 und ab dem 1. Januar 2012 auf die jeweils neuen Normen der Revisionen 5 und 6a ab zustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445
; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1).
Soweit jedoch die Revisionen 5 und 6a keine substanziellen Änderungen gegenüber der frühe ren Rechtslage gebracht haben, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (A rt. 4 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente", wie er in Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hat, g ehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Letztere werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches als auch im Revisi onsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Ge währung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (Urteil des Bundesgerichts I 534/02 vom 25. August 2003, E. 4.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 126 V 241 E. 5). 2.3
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht er werblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit . a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzel nen Massnahmen erfüllt sind (lit . b). Zu diesen Massnahmen gehören
die In tegrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach dem neu geschaffenen, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 14a IVG (Art. 8 Abs. 3 lit . a bis IVG) und die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen berufli cher Art (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG).
Bedingung für den Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG ist, dass die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG ist und dass durch die Integrationsmassnahmen die Vorausset zungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaf fen wer den können (Abs. 1); es werden Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilita tion (Abs. 2 lit . a) und Beschäftigungsmassnahmen (Abs. 2 lit . b) unterschieden. Die IV-Stelle hat die Versicherten während der Dauer der Integrationsmassnah men zu begleiten und den Erfolg der Massnahmen zu überwachen (Abs. 3). Die Modalitäten sind in Art. 4 quater bis Art. 4 novies IVV geregelt.
Während der Eingliederung hat die versicherte Person unter den Voraussetzun gen in Art. 22 ff. IVG und in Art. 17 ff. IVV Anspruch auf Taggelder. Ein Ren tenbezüger, der Integrationsmassnahmen durchläuft, erhält nach Art. 22 Abs. 5 bis IVG anstelle eines Taggeldes weiterhin die Rente. 2.4
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit . a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit . b). Eine entsprechende Regelung ist in Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG in der ab Anfang 2008 gültigen Fassung statu iert. Zusätzlich kann der Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab dann geltenden Fassung nicht vor Ablauf von sechs Mo naten nach der Geltendmachung entstehen.
Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und da mit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem ge samten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG (bis Ende 2007) beziehungsweise von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (ab Anfang 2008) nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschrän kungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2). Zwischen der durchschnittlichen Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit während eines Jahres und der nach Ablauf der Wartezeit beste henden Erwerbsunfähigkeit besteht aber insofern ein Zusammenhang, als beides kumu lativ und in der für die einzelnen Rente nabstufungen erforderlichen Min dest höhe gegeben sein muss, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zuge sprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
Die Wartezeit gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Ur teil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinwei sen). 2.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede we sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist ge stützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussicht lich weiterhin andauern wird.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
Die dargelegten Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint wor den ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 73 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4). 3. 3.1
Zur Diskussion steht der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Anmeldung vom 7. April 2010 (Urk. 7/23).
Dabei lässt die Beschwerdeführerin den Rentenbeginn ab Oktober 2010 und die Zusprechung der ganzen Rente für die Monate Oktober 2010 bis Februar 2011 nicht beanstanden, lässt aber beantragen, die ganze Rente sei ihr nach Februar 2011 weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2). Nach der höchstrichterlichen Recht sprechung bildet allerdings dort, wo eine Rente rückwirkend zugesprochen und gleichzeitig revisionsweise herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben wird, nicht nur der beanstandete Teil der Verfügung Gegenstand der richterlichen Überprüfungsbefugnis, sondern es sind grundsätzlich auch die unbestritten ge bliebenen Rentenbezugszeiten in die gerichtliche Beurteilung einzubeziehen, damit die Frage nach der Rechtmässigkeit der Rentenabstufung oder -befristung sachgerecht beurteilt werden kann (vgl. BGE 131 V 164, 125 V 413 E. 2d). Überprüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist daher der gesamte Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der Anmeldung vom 7. April 2010. 3.2
Dieser Anspruch hängt primär davon ab, dass sich der Sachverhalt seit der rechts kräftigen Abweisung mit der Verfügung vom 11. November 2005 (Urk . 7/15) verändert hat.
Dies ist ohne Weiteres
zu bejahen. Denn zum einen hat die Beschwerdeführerin von Anfang 2007 bis Herbst 2009 wieder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und zum andern sind im Jahr 2009 mit der Pneumonie und der Zu n ahme einer schon vorbestandenen depressiven Symptomatik (vgl. d en Bericht von Dr. D.___ vom 27. April 2010, Urk. 7/29 S. 2, und das Gutachten von Dr. J.___ vo m 2. April 2010, Urk. 7/27 S. 14. f.)
neue gesundheitliche Prob leme aufgetreten .
Damit ist zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch gegeben sind. 3.3 3.3.1
Die angefochtene Rentenverfügung vom 13. Januar 2012 (Urk.
2) basiert auf dem polydisziplinären Gutachten des L.___ vom 30. März 2011 (Urk. 7/41) .
Dr. M.___ konnte aus allgemeinmedizinischer Sicht keine Befunde erheben, welche er als krankheitswertig beurteilte; namentlich beschrieb er die Atmungs geräusche als normal (Urk. 7/41 S. 22) und erwähnte keine Restsymptome der durchgemachten Pneumonie . Was das Fachgebiet der Neurologie betrifft, so befasste sich Dr. N.___ eingehend mit dem durchgemachten Pseudotumor cerebri und interpretierte die aktuell geklagten Sehstörungen u nd Kopfschmer zen nicht als Rezid iv, sondern vielmehr (in Bezug auf die Augenprobleme) als Symptome einer altersbedingten Verschlechterung des Sehvermögens und (in Bezug auf die Kopfschmerzen) als spannungs- und migränebedingt sowie als zervikogen (Urk. 7/41 S. 51 ff.) . Demgegenüber konnte er das geklagte Zittern der rechten Hand bei der Untersuchung nicht beobachten und keinem neurolo gischen Befund zuordnen (Urk. 7/41 S. 54). Als leistungseinschränkend beur teilte Dr . N.___ die anam nestisch bekannte Diskushernie der Halswirbelsäule (vgl. den Bericht des V.___ in Urk. 7/9 S. 7) und die rezidivierenden Nacken- und Rückenschmerzen. Er mutete der Be schwerdeführerin deshalb keine mittelschweren und schweren Trag- und Hebe belastungen zu, erachtete hingegen die bisherigen Tätigkeiten im kaufmänni schen Bereich und im Gastgewerbe als zumutbar, attestierte der Beschwerde führerin jedoch auch darin eine Leistungseinschränkung von 20 %, wobei er - ohne nähere Begründung - eine Kumulation mit der psychiatrisch begründeten Leistungseinschränkung ausschloss (Urk. 7/ 41 S. 54 f.). Der Psychiater Dr. O.___
stellte aufgrund
der persönlichen Untersuchung der Beschwerde führerin in Übereinstimmung mit den Angaben in den Vorakten eine Depressi vität fest, stufte diese jedoch im Gegensatz zum H.___
(Mai 2010; vgl. Urk. 7/28 S.
2) und zu Dr . J.___ (April 2010; vgl. Urk. 7/27 S. 13 und S. 14 f.) lediglich als leicht ein (Urk. 7/41 S. 62). Allerdings anerkannte er angesichts der Vorgeschichte mit dokumentierten Stimmungs wechseln eine einschränkende Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit und k on kretisierte diese dahingehend, dass die Tätigkeit im Service wegen des Zeitdru ckes ungünstig sei, dass hingegen für Tätigkeiten ohne hohen Zeitdruck allen falls noch eine Leistungseinschränkung von 30 % bestehe, die aber „durchaus noch gebessert werden könnte“ (Urk. 7/41 S. 62 f.) . Der dokumentierten lang jährigen Essstörung (Bulimie; vgl. Dr. J.___ in Urk. 7/27 S. 14) und den von Dr. J.___ beobachteten akzentuierten, selbstunsicheren Persönlichkeitszügen (vgl. Urk. 7/27 S. 13) mass Dr. O.___ demgegenüber kein einschränkendes Ausmass zu (vgl. Urk. 7/41 S. 60 und S. 62), anders als Dr. J.___ hinsichtlich der Essstörung (vgl. Urk. 7/27 S. 13).
In der Gesamtbeurteilung gelangten die drei Gutachter im Rahmen einer gemein samen Einschätzung
(vgl. Urk. 7/41 S. 40) zum Schluss, ab dem 2. Oktober 2009 habe (zunächst) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiat rischer Sicht bestanden, hingegen könne ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen psychiatrischen Untersuchung vom 21. Februar 2011 nur noch eine Einschrän kung von 30 % attestiert werden und darin sei die Leistungseinschränkung von 20 % aus neurologischer Sicht bereits berücksichtigt (Urk. 7/41 S. 39 f.) . 3.3.2
Wie den Stellungnahmen d er
RAD-Ärzte Dr . K.___
und Dr. S.___
vom 27. Juli und vom 4.
August 2010 beziehungsweise
vom 1. November und vom 5. Dezember 2011 zu entnehmen ist (vgl.
Urk. 7/56 S. 3 und Urk . 7/90) und sich auch aus dem Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin vom November 2011 ergibt
(vgl. Urk. 7/89), stützt sich die Zusprechung einer befristeten gan zen Rente für die Monate Oktober 2010 bis Februar 2011 zum einen auf die dargelegte Gesamtbeurteilung im L.___ - Gutachten und für die Zeit davor auf das Gutachten von Dr. J.___ .
Die Beschwerdeführerin lässt im vorliegenden Verfahren namentlich vorbrin gen, der Psychiater des L.___ habe den Gesamtverlauf, der auch mittelschwere und schwere depressive Episoden umfasse und zur Zeit gemäss dem Bericht von Dr. T.___ vom 6. Februar 2012 (Urk.
3) wieder schwer sei, zu wenig berück sichtigt (Urk. 1 S. 3 f. und S. 7), zudem habe Dr. O.___ den Einfluss der Ess störung auf die Arbeitsfähigkeit unterschätzt (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 9 S. 2) und schliesslich hätten die Ärzte in der Gesamtbeurteilung nicht begründet, weshalb die vom Neurologen attestierte Einschränkung von 20 %
in der psychisch be dingten Einschränkung von 30 %
schon enthalten sei und nicht zu dieser hin zutrete (Urk. 1 S. 6). Demgemäss sei von einer deutlich höheren Beeinträchti gung auszugehen, als die Gutachter des L.___ und die Beschwerdegegnerin angenommen hätten, was sich auch darin zeige, dass sie
- die Beschwerdefüh rerin - im Belastbarkeitstraining bei der Q.___ nach vier Stunden an ihre Grenzen gelangt sei und das Aufbautraining des R.___ habe abbrechen müssen (Urk. 9 S. 3). 3.3.3
Tatsächlich verfügte das L.___ für die Begutachtung zwar über sämtliche Vorakten und diese sind im Gutachten auch aufgezählt und zusammengefasst (vgl. Urk. 7/41 S. 5 ff.), Dr. O.___ setzte sich jedoch in seinem Teilgutachten nur knapp damit auseinander (vgl. Urk. 7/41 S. 61 f.) und ging entsprechend der Rüge in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4) nicht näher auf den Behandlungs verlauf
im H.___ ein. In dieser Hinsicht und auch in Bezug auf die Diagnostik war die Beurteilung durch Dr. J.___ vom
2. April 2010 differenzierter ausgefallen, und die Beschwerdegegnerin folgte dieser Be urteilung denn auch zu Recht insoweit, als Dr. J.___ damals die bislang - ab
dem 2. Oktober 2009 - attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt hatte (vgl. Urk. 7/27 S. 15).
Immerhin sah auch Dr. J.___, wie später Dr. O.___, bei der Beschwerde - füh rerin ein Eingliederungspotential und empfahl für die Dauer von drei Monaten die Aufnahme einer angepas s te ren
Tätigkeit als i m Gastgewerbe
zu einem Pensum von vorerst 50 % und während der darauffolgenden zwei bis drei Monate die Steigerung auf 100 % (Urk. 7/27 S. 15 f. und S. 17). Desglei chen ging Dr. D.___ im März und April 2010 vo n einer Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehungsweise 40-50 %
und im November 2010 noch von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 2-3 Stunden im Tag aus (Urk. 7/27 S. 18, Urk. 7/29 S. 3, Urk. 7/36 S. 10), und das H.___ hielt i n den Bericht en vom 29. Januar und vom 10. Mai 2010 eine Teilzeitarbeit für möglich (Urk. 7/29 S. 20, Urk. 7/28 S. 8) un d beurteilte im Bericht vom 12. Oktober 2010 die Prognose für das Wiedererlangen einer teilweisen Ar beitsfähigkeit ausserhalb des Gastgewerbes immer noch als „vorsichtig positiv“ (Urk. 7/35 S. 7) .
In dieser Hinsicht unterscheidet sich d ie Beurteilung von Dr. O.___ von den genannten Beurteilungen der vorher mit der Beschwer deführerin befasst gewesenen medizinischen Fachpersonen nicht wesentlich; auch Dr. O.___ riet der Beschwerdeführerin nämlich zunächst zur Aufnahme eines - etwa halbtägigen - Arbeitstrainings (Urk. 7/41 S. 63 f.) und hielt gleich zeitig fest, die Prognose sei noch etwas unsicher (Urk. 7/41 S. 64). 3.3.4
Bei dieser Beurteilungslage hätte die Beschwerdegegnerin indessen die Ergeb nisse des Belastbarkeitstraining s, das die Beschwerdeführerin im Herbst und Winter 2011 absolvierte, und des nachfolgenden, Anfang Januar 2012
aufge nommenen Aufbautraining s
- beides I ntegrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG und Art. 4 quater bis Art. 4 novies IVV
(vgl. Rz 1010 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012) - beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2012 nicht ausser Acht lassen dürfen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gemäss den Berichten der Q.___ motiviert mit arbeitete und die Berichterstatter ihre Beobachtungen zum Verlauf des Trainings und zu den Fähigkeiten und Grenzen der Beschwerdeführerin eingehend schil derten (Urk. 7/82, Urk. 7/83 und Urk. 7/98) und als die R.___ im Bericht vom 2. Februar 2012 ebenfalls festhielt, die Beschwerdeführerin sei äusserst pflicht bewusst, habe jedoch realisiert, dass ihr Wille nicht mit ihren aktuellen Mög lichkeiten übereinstimme (Urk. 7/113 S. 2).
Die medizinisch-theoretischen Einschätzungen der behandelnden Ärzte und der Gutachter bedürfen mithin einer Überprüfung anhand der Berichte über das Belastbarkeits- und das Aufbautraining. Es ist angezeigt, dass die Beschwerde gegnerin
zu diesem Zweck eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter des L.___, namentlich des Psychiaters Dr. O.___, einholt. Denn entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 7) kann nicht von vornherein gesagt werden, das Gutachten des L.___ entspreche den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht, sondern es sind vielmehr in erster Linie die Abklärungen der Beschwerdegegnerin, die unvollständig und ergänzungsbedürftig sind. Bei dieser Sachlage ist unter der Herrschaft der neuen Rechtsprechung (BGE 137 V 210) eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin weiterhin zulässig (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Diese Rückweisung schliesst auch die Berücksichtigung des eingereichten Berichts von Dr . T.___ vom 6. Februar 2012 ein (Urk. 3). 3 .4
Damit ist eine abschliessende Beurteilung des
Rentenanspruchs im vorliegenden Verfahren noch nicht möglich. Dies gilt grundsätzlich auch für den kurzen Zeitraum der Rentenzusprechung von Oktober 2010 bis Februar 2011.
An dieser Stelle ist deshalb erst darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf eine Rente und die gleichzeitige Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG ungeachtet des Grundsatzes „Eingliederun g vor Rente“ miteinan der vereinbar sind, da in Art. 22 Abs. 5 bis IVG vorgesehen ist, dass eine beste hende Rente der Invalidenversicherung während der Dauer von Integrations massnahmen weiter ausgerichtet wird (vgl. Rz 9016 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2013).
Des Weiteren kann den Einwendungen der Beschwerdefüh rerin zum Vorbe scheid (vgl. Urk. 7/81 S. 3) darin gefolgt werden, dass die Bemessung des Vali deneinkommens anhand des letzten, während der Tätigkeit als Serviceange stellte erzielten Lohnes (vgl. Urk. 7/89) nicht angemessen ist. Denn die Beschwerdeführerin arbeitete
ab 1981 als A.___ -Angestellte und im kaufmänni schen Bereich d er Telekommunikation .
D ie kurzzeitige Tätigkeit im Gastgewerbe war demgegenüber lediglich eine Reaktion auf den Verlust ihrer letzten Stel le bei der B.___
- die Besch werdeführerin gab gegenüber Dr. O.___ an, die Stelle im Restaurant deshalb angenommen zu haben, weil sie im erlernten Beruf nichts mehr gefunden habe (vgl. Urk. 7/41 S. 59 sowie auch die Sachverhalts darstellung im Bericht des H.___ vom 2 9. Januar 2010, Urk. 7/29 S. 19) -, und darüber hinaus war die Arbeit im Service von Anfang gesundheitlich ungeeignet fü r die Beschwerdeführerin (vgl. Dr. O.___ in Urk. 7/41 S. 63 und Dr. J.___ in Urk. 7/27 S. 16 und S. 17). In derartigen, vergleichbaren Fällen hat das Bundesgericht für das Valideneinkommen auf das vor der Arbeitslosigkeit erzielte Einkommen abgestellt oder auf das Einkommen, das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erzielt werden kann (Urteile des Bundes gerichts I 17 3/06 vom 2 7. Dezember 2006, E. 5.3, und I 395/04 vom 2 6. Januar 2006, E. 5.2.2). E s rechtfertigt sich daher auch im vorliegenden Fall, das Vali deneinkommen anhand einer Tätigkeit im kaufmännischen Bereich zu bestim men, welche der absolvierten Ausbildung und der Berufserfahrung der Be schwerdeführerin entspricht. 3.5
Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. Januar 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 4.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. 5.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde - führe rin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklä rungen im Sinne de r Erwägungen tätige und hernach
im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘300 .-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse W.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel SP/KB/JMversandt