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IV.2012.00197

Zusprechung einer Rente im Hinblick auf Durchführung einer Operation. Nichtdurchführung als revisionsrechtliche Sachverhaltsänderung (BGE 9C_819/2013)

Zürich SozVersG · 2013-09-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 19 50 geborene X.___ meldete sich im Mai

2003 bei der Invaliden versicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 11/2 ). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizini sche Abklärungen und verneinte m it Einspracheentscheid vom 18. November 2004

(Urk. 11/25)

den Ren tenanspruch . Die von X.___

hiegegen erho bene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2004.00929 vom 27. Dezember 2005 (Urk. 11/30 ) in dem Sinne gutgeheissen, als der angefoch tene Einspracheentscheid

( vom 18. November 2004 ) aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach weiterer Abklärung neu über den Rentenanspruch verfüge.

Die IV-Stelle veranlasste in der Folge ein Gutachten bei Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie , vom 1. April 2006 (Urk. 11/34) . D arauf hin sprach sie X.___

mit Verfügung vom 22. März 2007 rückwirkend ab 1. November 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Invaliditätsgrad: 54 %; U rk. 11/55, vgl. „Verfügungsteil 2“ [Urk. 11/52], siehe auch Feststellungsblatt vom 21. November 2006 [Urk. 11/39 -40 ]).

Zudem auferlegte sie X.___

eine

Schadenminderungspflicht dahingehend lautend, dass dieser bis Dezember 2007 beidseitig

Kniegelenksendoprothese n

implantieren lasse

(Schreiben vom 21. November 2006 [Urk. 11/44]). 1 .2

Im Dezember

2007 l eitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 11/59 ). Nach Einholung eines

Bericht s von Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 26.

April 20 08 ( Urk. 11 / 61 ) sowie einer Stellungnahme des internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. Juli 2008 (Feststellungsblatt vom 5. Februar 2010 [Urk. 11/63/2]) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom

5. Februar 2010 (Urk. 11/65 ) die Aufhebung der bisherigen halben Rente in Aussicht gestellt (Invaliditätsgrad: 5 % ) , mit der Begründung, er habe sich den Knieoperationen nicht unter zogen . Nach Kenntnisnahme der dagegen am 8. März und 11. April 2010 erho benen Einwände ( Urk. 11 /70, 11/73) veranlasste d ie

IV-Stelle

– nach Einholung

eines B erichts von Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie B.___ und Psychologe Dr. phil.

C.___ , Institution D.___ , vom 13. September 2010 ( Urk. 11/78) und eines Operationsberichts von Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 17. Januar 2011 ( Art des Eingriffs: M ediale Teilmeniskektomie medial beidseits bei Kni earthroskopie rechts und links [ Urk. 11/84 ] ) –

am 19. Januar 2011 (Urk. 11/82) ein

ortho pädisch-psychiatrisches Gutachten durch die Institution F.___ , welches am 5. August 2011 erstattet wurde ( gezeichnet: Dres med. G.___ , Facharzt für Orthopädie, und H.___ , Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie ; samt psychiatrischem Teilgutachten von Dr. H.___ vom

15. Juni 2011 [ Urk. 11/85 ]) . Gestütz t darauf verfügte die IV-Stelle nach Anhörung des Beschwerdeführers (vgl. Urk . 11/86, 11/88, 11/93) am

13. Januar 2012 im a ngekündigten Sinne (Aufhebung der bisherigen halben Rente auf das Ende des der Verfügu ngszustellung folgenden Monats,

Urk. 11/102 = 2). 2. 2.1

Dagegen liess der Versicherte am 12. Februar 2012 ( Urk. 1) Beschwerde erheben und

– unter Aufheb ung der angefochtenen Verfügung - die Zusprache einer ganzen Rente beantragen . In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach suchen (Urk. 1 S. 1 ). Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom

10. April 2012 (Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde , wo von dem Beschwerdeführer am 12. April 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12) . M it Zuschrift vom 19. Juli 2013 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer einen ( weiteren )

Bericht der Institution D.___

vom 15. Juli 2013 (Urk. 14 ) ein . 2.2

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage er greifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Gemäss gel tender Rechtsprechung darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt werden, nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirt schaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grund rechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen oder zu einer grundlegend neuen Eingliederung Anlass geben würde

(BGE 113 V 22 E. 4d S. 32; SVR 2007 IV Nr.

34 S. 121 E.

3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3 mit Hinweisen). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.7

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S.

243; 121 V 362 E. 1b S. 366). 2 . 2 .1

Streitig und zu beurteilen ist die A ufhebung der bisherigen halben Rente . 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenaufhebung damit, dass sich der Beschwerdeführer einerseits der auferlegten Schadenminderungs pflicht nicht unterzogen habe und dass es ihm gemäss Gutachten der Institution F.___

vom 5. August 2011

anderseits zumutbar wäre, eine behinderungsangepasste, kör perlich leichte Tätigkeit

zu 100 % auszuüben. Dabei – unter Berücksicht igung eines Leidensabzugs von 10 % auf dem Tabellenlohn – könnte d er Beschwer deführer ein Invalideneinkommen von Fr. 54'129.-- pro Jahr erzielen. Dies führe bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'138.-- z u einem Invaliditätsg rad von 5 %, weshalb er keinen Rentenanspruch mehr habe ; Eingliederungsmass nahmen seien nicht möglich

(Urk. 2). In der Vernehmlassung (Urk. 10 ) verwies die Beschwerdege gnerin

in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbeurteilung en des

RAD ( Feststellungsblatt vom 13. Januar 2012 [Urk. 11/101]) . 2.3

Demgegenüber stellt e sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er auch in einer Verweistätigkeit voll arbeitsunfähig sei. Dabei wies er insbeson dere auf die Bericht e de r Institution D.___ hin ( vgl. Berichte vom 17. Oktober 2011 [ Urk. 11/94 ], 24. Oktober 2011 [ Urk. 11/92 ] und 15. Juli 2013 [Urk. 14] ). 3. 3.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung ist vorliegend die – auf dem orthopädischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 1. April 2006 (Urk. 11/34) basie rende (vgl. Feststellungsblatt vom 21. November 2006, Urk. 11/39/2) – Verfügung vom 22. März 2007 (Urk. 11 / 55 ). Laut dem Gutachten von Dr. Z.___

wurde n seinerzeit folgende Diagnosen erhoben ( Urk. 11/34/7 ): - intermittierende Lumboi schialgie links bei Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 links - fortgeschrittene medial betonte Pan- Gonarthrose beidseits, links ausge prägter als rechts - diskrete Periarthropathia

humero-scapularis

(PHS) rechts - Status nach Endglied-Amputation der Finger III-V links

Dar aus resultier t e

– aufgrund der orthopädischen Problematik - in einer ange passten Tätigkeit insgesamt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit . Da bei bemerkte Dr. Z.___ , er unterstütze die Indikation des Orthopäden Dr. A.___ zur operativen Intervention an den Kniegelenke n , zunächst links dann rechts, und zwar im Sinne der Implantation einer Totalendoprothese . Die Operation am linken Knie solle möglichst bald durchgeführt werden. Vier Monate nach der zweiten Operation bestehe dann wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in angepass ter Tätigkeit (vgl. Urk. 11/34/9 ).

Der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit pflichtete Dr. A.___ im Bericht vom 29. August 2006 bei (Urk. 11/36). 3.2

Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zum eingangs erwähnten Urteil IV.2004.00929 vom 27. Dezember 2005 (Urk. 11/30)

kann im Übrigen auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden. Insbesondere bestand danach in psychischer Hins icht - gemäss dem als beweiskräftig beurteilten (vgl. Urteil IV.2004.00929

E. 3.3) Gutachten von Fachpsychologe lic . phil. I.___ und Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juni 200 4 (Urk. 11/14) - eine leichte depressive Episode und ein Schmerzsyndrom, welche Diagnosen die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht ein schränkten. 4. 4.1

Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 26. April 2008 zu Handen der IV-Stelle (Urk. 11/61/2) fest , die beidseitige Kniegelenks operation sei bisher nicht durchgeführt worden. Hauptgrund dafür sei das Alter des Beschwer deführers; dieser wolle mit d er Operation zuwarten. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seien unverändert. 4.2

D ie Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer A n nahme, dass beim Beschwerde führer für körperlich leichte Tätigkeiten nunmehr eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe ,

auf das Gutachten der Institution F.___

vom 5. August 2011

( Urk. 11/85 ). In der auf medizinischen Vorakten

– darunter d em

Bericht von Psychiater B.___ und Psychologe Dr. C.___

vom 13. September 2010 (Urk. 11/78 /6-8; vgl. Gutachten der Institution F.___ S. 14, 23 bzw. 29 )

- sowie eigenen orthopädisch- psy chi atrischen Untersuchungen vom 14. Juni 2011 beruhenden Expertise der Dr es . G.___ und H.___

wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ( „ Interdisziplinäre Zusammenfas sung und Beurteilung “ , S. 27 Ziff. 8 .1): - fortgeschrittene Spondylarthrose C4/5 sowie mässige Osteochondrose mit Disk ushernie C5/6 und Foraminalstenose beidseits mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C6 beidseits sowie mässige Osteochondrose C6/7 mi t Uncovertebralarthrose und Disk ushernie - Acromioclaviculargelenksarthrose rechts - mässige Disk usdegeneration L5/S1 mit kleiner breitbasiger ins recht e Neu roforamen verlaufender Disk ushernie ohne neurale Kompression so wie leichte Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 - mediale Gonarthrose bei Status nach medialer Teilmenisk ektomie 01/2011 und Varusalignement rechts - mediale Gonarthrose bei Status n ach medialer Teilmenisk ektomie und Null achse links - Ellbogenarthrose rechts - Präadipositas - chronische depressive Verstimmung ( Dysthymie ), bestehend seit etwa 01/2008, ICD-10 F34.1 - Status nach rezidivierender depressiver Störung mit leichten bis mittel gradigen depressiven Episoden, bestehend von minde stens 2004 bis 12/2007, ICD-10 F33.0 , F33.1 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 27

f. Ziff. 8.2): - Status nach Endgliedamputa tion der Finger III bis V links - Senk-/Spreizfüsse - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus - Aortensklerose In ihrer gemeinsamen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit erklärten die

Gutachter der Institution F.___ (S. 28 Ziff. 9 ) , dem Beschwerdeführer könnten k örperlich leichte Tä tigkeiten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2008 vollumfänglich zugemutet werden . Dabei wurde folgendes Zumutbarkeitsprofil angegeben: A bwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübte Tätigkeiten in temperierten Räumen, ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen , ohne kniende Po sitionen, ohne häufig es Treppen steigen , ohne Steigen auf Leitern, ohne Gehen auf schrägen Ebene n oder unebenem Gelände , ohne häufiges Arbeiten über der Horizontalen sowie ohne Heb en und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Arbeit mit er höhte r emotionale r Belastung, keine Stressbelastung und keine überdurchsc hnittliche Dauerbelastung

( S. 28 Ziff. 9.2) .

Zudem hielt Dr. H.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten für die Institution

F.___ fest , in einer angepasster Tätigkeit - ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung) und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung –

könne aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Arbeitsunfähigkeit : 0 %) seit etwa Januar 2008 angenommen wer den (Urk. 11/85/48) .

In ihrer „ Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen “

(S. 29

Ziff. 9.3 ) erklärten die Gutachter der Institution

F.___ sodann , d ie von der Klinik K.___

tem porär attestierte Arbeitsunf ähigkeit kö nn e bei Schmerzexazerbation nachvollzo gen werden. Bei u nspezifischer Lumboischialgie kö nn e auch die volle Arbeits fähigkeit unterstützt werden, die v on der Klinik L.___ attestiert wo rde n sei . Aufgrund der vorliegend en Befunde kö nn t e n dagegen weder die von Chirurge Dr. A.___ attestierte 100%ige Arbei tsunfähi gkeit noch die jenige des ortho pädischen Gutachters Dr. Z.___ plausibilisiert werden. Der von Psychiater B.___ am 13. September 2010 (Urk. 11/78/6-8) gestellten Diagnose „mittel gradige depressive Episode und Panikstörung“ könne nicht zugestimmt werden . Es lasse sich seit etwa Januar 2008 lediglich eine chronische depressive Ver stimmung entsprechend einer Dysthymie und keine isoliert e Panikstörung erhe ben. Davor könne von mindestens 2004 bis Dezember 2007 eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden ang e nommen werden. Nachdem seit Januar 2008 eine deutliche Besserung des psychischen Zustandsbilds festzustellen sei, seien auch die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ent sprechend gering einzuschätzen. In Bezug auf berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen erklärten die Gutachter der Institution

F.___ (S. 30 Ziff. 9.6), obwohl aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Dysthymie nur eine leichte depressive Störung vorliege, würden aufgrund der Fixierung de s Beschwerdeführers auf die Beschwerden entsprechende Massnahmen zum jetzi gen Zeitpunkt eher w enig aussichtsreich erscheinen. Auf die Frage, ob durch die Implantation einer Knietotalprothese beidseits prognostisch eine 100%ige Ar beitsfähigkeit angepasst möglich gewesen wäre und se i (S. 31 Ziff. 3), erklärten die Gutachter der Institution

F.___ , eine optimal adaptierte Tätigkeit wäre auch ohne Im plan tation einer Knietotalprothese beidseits vollumfänglich möglich gewesen.

In Bezug auf etwaige abweichende Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit erklär ten die Gutachter der Institution

F.___ (S. 31 f. Ziff. 4), die von der Klinik L.___ attestierte volle Arbeitsfähigkeit beziehe sich nur auf lumbale Beschwerden. Sodann sei die von Dr. A.___ gestellte Diagnose Omarthrose falsch, da radiologisch keine humeroscapulare Arthrose nachweisbar sei. Weshalb der orthopädische Gutachter Dr. Z.___ seinerzeit auch für adaptierte Tätigkeiten lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt habe, bleibe unklar.

Schliesslich bemerkten die Gutachter der Institution

F.___ , das s

sich das Erstellen des Guta ch tens aufgrund der postoperativen Rehab ilitation des Beschwerdeführers nach beidseitiger Kniegelenksarthroskopie verzögert habe ( S. 32). 4 .3

In ihrer Stellungnahme zum Gutachten der Institution

F.___ kritisierten Psychiater B.___ und Psychologe C.___

am

24. Oktober 2011 ( Urk. 11/92) , dass d ie psychiat rische Untersuchung der Institution

F.___ bloss ungefähr eine Stunde gedauert

habe und

ohne Übersetzung erfolgt sei , weshalb vo n deutlichen Missverständnissen aus zugehen sei .

Zudem seien die Beschwerden sehr oberflächlich aufgenommen worden . Tatsächlich bekl age der Beschwerdeführer seit 2003 folgende Be schwerden (Urk. 11/92/2 Ziff. 8) : Angst, Nervosität, Herzrasen, Zittern ohne Ursache, Depressionen mit Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Rückzug (kaum mehr Kollegen), Antriebslosigkeit, Konzentrationsstöru ngen (fernsehen ungefähr 15 Minuten), Vergesslichkeit (Tabletten vergessen ), Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Appetitverminderung (78

kg bei 165

cm), Verlust von Selbstvertrauen, Sc huldgefühle (keine Arbeit mehr). D aher seien 2011 die Symptome für eine mittelgradige depressive Episode 2011 vollständig gegeben, weshalb die gegenteilige Behauptung im psychiatrischen Teilg utachten der Institution

F.___

von Dr. H.___ falsch sei . Psychiater B.___ un d Psychologe C.___

hielten folgende Diagnosen fest : - zervik o zephales Syndrom mit Begleitschwindel (Diagnose Dr. A.___ vom 16.05.05) - lumbo vertebrales Syndrom mit Ausstrahlung re chts (Diagnose Dr. A.___ vom 16.05.05) m it /b ei

- St atus

nach

Diskushernienoperation L5/S1 b eidseits 1978 - Omarthrose und PHS rechts - mediale Meniskusläsion links , diffuse Chondromalazi e im Bereich der me dialen Kniegelenkko mpartimente mit Gonarthrose beidseits - AC-Gelenksarthrose rechts - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - mittel gradige depressive Episode ( ICD-10 F32.1) - Übergewicht (E66, BMI

=

28) Zur Arbeitsfähigkeit erklärten Psychiater B.___ und Psychologe C.___ (Urk. 11/92/3) , der Beschwerdeführer sei aufg rund von - neuropsychologisch bestätigten - Einschränkungen auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % ar beitsunfähig . 4.4

I m nachfolgenden Bericht vom

17. Oktober 2011 über die „ interdisziplinäre Schmerzbehandlung “

bestätigten die Fachärzte der Institution

D.___

die vor erwähnten Diagnosen und attestierten eine volle Arbeit s unfähigkeit für alle Tätigkeiten (Urk. 11/94). 4.5

Schliesslich hielten die Experten der Institution

D.___ mit neu aufgelegtem ( Verlaufs -) B ericht vom 15. Juli 2013 (Urk. 14) eine V er schlech terung

der Symptomatik seit 17. Oktober 2011

im Bereich des linken Arm s , der Gonarthrose ,

der rechten Hüfte, der Wirbelsäule sowie bezüglic h der Schmerze n und der Depression fest (S. 6 ). 5. 5.1

I n psychischer Hinsicht

ist vorweg festzustellen , dass soweit im psychiatrischen Teilgutachten der Institution

F.___ eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands ab 2008 postuliert wird (vgl. Urk. 11/85 S. 14 f.) , eine entsprechende Verbesse rung unbeachtlich ist, da im Vergleichszeitpunkt

gemäss dem durch das hiesige Gericht als beweiskräftig beurteilten Gutachten von Fachpsychologe lic . phil. I.___ un d Dr. J.___ vom 17. Juni 200 4 seinerzeit eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint

und bei der Rentenzusprache ent sprechend nicht berücksichtigt worden war (E. 3 hievor ) .

D ie aktuelle psychiatrische Teil-Expertise der Institution

F.___ berücksichtigt die geklagten Beschwerden und beruht auf sorgfältiger (psychiatrischer) Anamnese- und Befunderhebung und ist schlüssig begründet. Dafür, dass die für eine Beurteilung der psychischen Situation notwendige Untersuchung von Dr. H.___ nicht unter Gewährleistung der sprachlichen Verständigung vorgenommen worden wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. dazu auch E. 3.3 des eingangs er wähnten Urteils IV.2004.00929 [Urk. 11/30/6]). Soweit Psychiater B.___ und Psychologe C.___ weiter die Dauer der psychiatrischen Exploration der Institution

F.___ bemängeln (Psychiater B.___ und Psychologe C.___ veranschlagen diese auf knapp eine Stunde [Urk. 11/92/2 Ziff. 5]), ist festzuhalten, dass der zu be treibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Leiden angemessen sein muss .

F ür den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Berichte behandelnder Fachleute. Dies allein vermag den Beweiswert einer Expertise nicht zu schmälern. Mit Blick auf die sorgfältige Befunderhebung und Auseinandersetzung mit den Vorakten , und da im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision bloss die Veränderung einer bekannten, gut dokumentierten gesundheitlichen Situation zu beurteilen war, er scheint der für die Begutachtung betriebene zeitliche Untersuchungsaufwand vorliegend hinreichend (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5 oder I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1).

Was sodann die in der Stellungnahme von Psychiater B.___ und Psychologe C.___

vom 24. Oktober 2011 (Urk. 11/92) beschriebenen Befunde angeht, ist festzustellen, dass diese kaum von ihren früheren Feststellungen abweichen, welche die Gutachter der Institution

F.___ kritisch gewürdigt hatten. Es ist zu berücksichti gen, dass insbesondere der behandelnde Psychiater B.___ in seinem früheren Bericht vom 28. September 2010 eine seit 1998 bestehende volle Arbeits un fähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist oder für eine behinderungsangepasste Tätigkeit angegeben hatte .

Diese Einschätzung weicht vom Gutachten von Psychiater Dr. J.___

und Fachpsychologe lic . phil. I.___ , welches Gutachten im erwähnten Urteil IV.2004.00929 vom hiesigen Gericht als zuverlässig und massgeblich beurteilt worden war, ab (vgl. auch entsprechende Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 17. Januar 2011 [Feststellungsblatt vom 13. Januar 2012, Urk. 11/101/2-3]) ; i m Gutachten von Psychiater Dr. J.___ und Psychologe I.___ war der Besch werdeführer als voll arbeitsfähig betrachtet worden. Damit stellt die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Psychiater B.___

lediglich eine unterschiedliche medizinische Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar. Als solche vermag sie das psychiatrische Teilg utachten der Institution

F.___ nicht zu entkräften.

S oweit der Beschwerdeführer eine Verschlechterung in psychiatrischer Hinsicht geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Im - vorerwähnten - Bericht der Institution

D.___ vom 24. Oktober 2011 (Urk. 11/92 S. 3 unten) wird zwar die vom Beschwerdeführer behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustand e s erwähnt , doch wird nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern aus medizinischer Sicht eine Verschlechterung eingetreten sein soll. So dann sprechen die Ärzte der Institution

D.___ un ver ändert von einer mittelgradigen depressiven Episode. Insgesamt ist keine wesent liche

Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszumachen . In Bezug auf den neu aufgelegten (Verlaufs-)Bericht der Experten der Institution

D.___ vom 15. Juli 2013 (Urk. 14), in welchem diese wiederum eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit 17. Oktober 2011 (Datum ihres vorherigen Berichts ,

Urk. 11/94 ) postulieren (Urk. 14 S. 6) , bestehen keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Ver ände rung . Die Experten beschreiben

zur Hauptsache subjektiv zugenommene Beschwer den, aber keine objektivierbare wesentliche Verschle chterung. Die von den Ärzten der Institution

D.___

attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit ist deshalb ihrerseits als eine andere ( zurückhaltendere ) Beurteilung des grundsätzlich gleichen Sachverhalts zu be trachten, weshalb sie im Rahmen der Revision nicht massgebend ist. Schliesslich darf und muss berücksichtigt werden, dass regelmässig behandelnde Spezial ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgemäss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2007, I 551/06, E. 4.2; ferner auch BGE 125 V 353 E. 3a/cc). Zusammenfassend vermögen die Einschätzungen der Ex perten der Institution

D.___

eine Verschlechterung in psy chiatrische r Hinsicht nicht zu begründen . 5.2

Die orthopädische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, welche zur Zusprache der halben Rente geführt hat (vgl. Urk. 11/39/2 am Ende), wurde vom Orthopäde n Dr. G.___ fachärztlich abgeklärt .

Diese r hielt Beschwerden in Form von Schulter- und HWS-Schmerzen, lumbalen Schmerzen und Kniegelenksschmerzen sowie eine verminderte Ellbogengelenksbeweglichkeit fest (vgl. Gut achten S. 9 f. Ziff. 5.3). Jedoch erklärten die Gutachter der Institution

F.___ in ihrer „Stellungnahme zu den früheren ärztlich en Einschätzungen“ (S. 29 Ziff. 9.3) , es könnten weder die von Chirurge Dr. A.___ attestierte 100%ige Arbeits unfähig keit noch diejenige des Gutachters Dr. Z.___ plausibilisiert werden. Damit stellt die orthopädische Stellungnahme der Institution

F.___ zur Arbeitsfähig k eit eine unterschiedliche medizinische Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar , wel che revisionsrechtlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E.

1.4 hievor ) . Vorlie gend ist i n Bezug auf die somatischen Befunde keine wesentliche Ände rung er sichtlich . Auch dem Bericht der Institution

D.___

vom 17. Oktober 2011 (Urk. 11/94) ist keine Ver änd erung zu entnehmen . In Be zug auf die i m Bericht vom 15. Juli 2013

ab 17. Oktober 2011 neu gültigen Diag nosen - mittel- bis hochgradige Gonarthrose , femoropatelläre Arthrose, Menis kusverkalkung

– ist sodann festzustellen, dass d ie entsprechenden Be funde nicht neu sind, sondern schon im MRI vom 28. April 2010 erhoben wor den waren. Zudem berichtete Dr. A.___ , dass es nach der Operation vom 17. Januar 2011 sogar zu einer Verbesserung der Kniebeschwerden gekommen sei. 5.3

Zusammenfassend kann aufgrund des Gutachtens der Institution

F.___

ebenso wenig eine Verbesserung

wie mit den Berichten der Institution

D.___ eine Verschlechterung belegt werden kann . Zudem erweist sich die ursprüngli che Rentenzu sprechung angesichts der damaligen Aktenlage (vgl. E. 3 .1 2 hier vor)

nicht als zweifel los unri chtig

(vg l. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1013/2010 vom 19. August 2011 E. 3.4).

Hingegen erscheint

die vorbehalt lose Überprüfung des Rentenanspruchs wegen einer anderweitigen Sachverhaltsänderung gerechtfertigt . 6.

6.1

Die Rentenzusprechung mit Verfügung vom 22. März 2007 erfolgte im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer der von Dr. Z.___ empfohlenen Ope ration (Implantation von Kniegelenksendoprothesen ) unterziehen werde. Dies geht aus dem Schreiben vom 21. November 2006 hervor, womit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die halbe Rente in Aussicht stellte . Gleich zeitig hielt sie fest, dass nach dieser Operation eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erwartet

werde. Unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG drohte sie an, dass sie bei Nichtbefolgen dieser Aufforderung anlässlich der nächsten amtlichen Revision vom Dezember 2007 den Anspruch so beurteilen werde, wie wenn sich der Beschwerdeführer der Operation unterzogen hätte. Dies könne zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen (Urk. 11/44).

Diese Schadenminderungspflicht hat der Beschwerdeführer bis heute unstreitig nicht erfüllt. Zwar hat er am 17. Januar 2011 die Knie operieren ( Teilmeniskektomie medial beidseits bei Kniearthroskopie rechts und links [Urk. 11/84 ]), aber keine Endoprothesen implantieren lassen. In Anbetracht der Aufforderung zur Schadenminderung stellte sowohl die Durchführung der Operation als auch deren Unterlassung eine Sachverhaltsänderung dar, welche die Überp rüfung des Rentenanspruches nach Massgabe von Art. 21 Abs. 4 ATSG nach sich zieht. 6.2

Mit dem Schreiben vom 2 1. November 2006 hat die Beschwerdegegnerin ohne Zweifel den formellen Anforderungen, welche

Art. 21 Abs. 4 ATSG für das Mahn- und Bedenkzeitverfahren aufstellt, Genüge getan. Die verlangte Mass nahme wurde klar um schrieben und es wurde festgehalten, welche Rechtsfolgen der Beschwerdeführer zu gewärtigen habe, falls er sich innert der eingeräumten - mehr als einjährigen - Frist der Behandlung nicht unterziehe.

Bei der von der Beschwerdegegnerin verlangten Operation handelt es sich nicht um eine Massnahme, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstell t , so dass sie ohne Weiteres zumutbar ist. Aufgrund der medizinischen Akten ist so dann davon auszugehen, dass die entsprechende Behandlung eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte: Dr. A.___ empfahl noch am 9. August 2002 mit Blick auf die deutliche Besserung unter der konservativen Behandlung, mit einer operativen Sanierung der Meniskusläsion sei zuzuwarten ( Urk. 11/6/10). Davon abweichend berichtete der Beschwerdeführer dem Gutachter Dr. Z.___ anlässlich der Untersuchung vom 3 0. März 2006 , Dr. A.___ habe ihm unter anderen eine Knieoperation in Aussicht gestellt ( Urk. 11/34 S. 3 oben). Aufgrund seiner Untersuchung und gestützt auf die Akten schloss Dr. Z.___ in seiner Expertise , dass nach einer Endoprothesen -Operation wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ge rechnet werden könne. Dr. A.___

führte am 2 6. April 2008 denn auch keine medizinischen Gründe an für das Absehen von der Operation, sondern verwies auf das Alter des Beschwerdeführers und dessen Wunsch, mit der Operation zuzuwarten (vgl. vorstehend E. 4.1). Dr. E.___ hielt im Bericht vom 17. Januar 2011 über die Arthroskopien seinerseits fest, eine Knietotalendoprothese sei notw endig (Urk. 11/84), was im Gutachten der Institution

F.___ bestätigt wurde (Urk. 11/85 S. 11). Im Lichte dieser Beurteilungen erscheint die Darstellung im Bericht vom 17. Oktober 2011 über die Interdisziplinäre Schmerzb ehandlung in der Institution

D.___ , wonach eine Operation von anästhesistischer und orthopädischer Seite abgelehnt werde (Urk. 11/94 S. 5 Mitte), nicht nachvollziehbar, zumal der gleiche Dr. E.___ im Verlaufsbericht der Institution

D.___ vom 1 5. Juli 2013 die Operationsindikation ohne Weiteres wieder bejahte (Urk. 14 S. 6 oben).

Es ist daher davon auszugehen, dass die Indikation der von der Beschwerdegegnerin verlangten Endoprothesenimplantation gegeben war und der Beschwer deführer mit dem Unterlassen des Eingriffes die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht verletzt hat.

Ebenso ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ erstellt, dass mit dieser Operation die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder hätte erlang t werden können, zumal die Gutachter der Institution

F.___ sogar erklärten, eine volle Arbeitsfähigkeit sei auch ohne diesen Eingriff gegeben (vgl . Urk. 11/85 S. 31 Ziff. 3 und 4; vgl. vorstehende E. 4.2 am Ende).

Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin, wie bei der Auferlegung der Schadenminderungspflicht in Aussicht gestellt , verfügungs w e i se von einer Ar beits fähigkeit von 100 % ausgegangen ist, wie sie nach durch ge führter Opera tion gegeben gewesen wäre. 7 .

Demnach darf vorliegend von einer vol l e n Arbeits fähigkeit hinsichtlich einer physisch und ps ychisch angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Dabei hängt die ausgewiesene Leistungsfähigkeit trotz des Alters des Beschwerdefüh rers (Jahrgang 1950) nicht von weiteren Eingliederungsvorkehren ab : D ie Gutachter

der Institution

F.___ erachteten berufliche Massnahmen o der Integrationsmassnahmen aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Insuffizienzüberzeugung des Beschwerdeführers nicht für angezeigt ( vgl. S. 30 Ziff. 9.6 , vgl.

auch „Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung“ vom 9. Januar 2012 [Urk. 11/100/3-4] ) .

D er Beschwerdeführer verwertete die bei der Rentenzusprache

vorhandene Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. orthopädisches Gutachten von Dr. Z.___ vom 1. April 2006 [ Urk. 11/34 ] )

nicht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2) und er wusste bereits im Zeitpunkt der Auferlegung der Schadenminderungspflicht am 21. November 2006, dass spätestens per Ende 2007 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. In jenem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer durchaus noch in der Lage, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (BGE 138 V 462 E. 3.3).

Zu prüfen bleibt damit die erwerbliche Seite. 8 . 8 .1

Beim Einkommensvergleich ging die Beschwerdegegnerin von einem unbe strittenen Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 57'138.-- respektive Fr. 54'129.-- (Tabellenlohn gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen [LSE] ) aus, was einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 5 % ergibt.

8 .2

Was die wirtschaftliche Verwer tbarkeit der medizinisch-theoretischen Rest ar beits fähigkeit im Besonder en ( beziehu ngsweise das Abstellen beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn) angeht, ist zu beachten , dass der theoretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (welcher dazu dient, den Leis tungs anspruch der Invalidenversicherung v on jenem der Arbeitslosen ver sicherung abzugren zen) einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschlies st und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeich net, der von seiner Struktu r her einen Fächer ver schieden artiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bez üglich der dafür ver langten be ruf lichen und intellektuellen Voraussetzungen w ie auch hinsichtlich des körper lichen Ein satzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An di e Konkretisierung von Arbeitsgelegen heiten und Verdienstaussichten sind pra xisgemäss nicht über mässige An forde rungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrade s gewährleistet ist. Für die Invali ditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen verm ittelt werden kann, sondern ein zig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaft lich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Ar beitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundes gerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Unter diesen Gesichtspunk ten kann

entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ( vgl. Urk. 1 S. 2 am Ende )

- nicht gesagt werden , e s falle für ihn

etwa aufgrund seines Alters auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt keine Anstellung mehr in Be tracht.

Selbst wenn von einem tieferen Invalideneinkommen mit einem – vorliegend nicht gerechtfertigte n, da das geltend gemachte Merkmal Alter beim Anforderungsniveau 4 eine geringe Rolle spielt (v gl. Urteil des Bundesgerichts I 654/05 vom 2

2. November 2006 E. 10.2. 2 )

- behinderungsbedingten Maximalabzug von 25 % auf den LSE-Tabellenlohn auszugehen wäre (zum Ganzen vgl. BGE 126 V

75), führte dies nicht zu einem rentenbe gründenden Invaliditätsgrad von wenigstens 40 % .

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 9 .

Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerich tskostenpau schale ist auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Da die entsprechenden Voraussetzun gen gegeben sind , ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh ren (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) und sind die Gerichtskosten demzufolge einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 12. Februar 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli PF/YR/MTversandt

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 .2

Im Dezember

2007 l eitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 11/59 ). Nach Einholung eines

Bericht s von Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 26.

April 20 08 ( Urk. 11 / 61 ) sowie einer Stellungnahme des internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. Juli 2008 (Feststellungsblatt vom 5. Februar 2010 [Urk. 11/63/2]) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom

5. Februar 2010 (Urk. 11/65 ) die Aufhebung der bisherigen halben Rente in Aussicht gestellt (Invaliditätsgrad: 5 % ) , mit der Begründung, er habe sich den Knieoperationen nicht unter zogen . Nach Kenntnisnahme der dagegen am 8. März und 11. April 2010 erho benen Einwände ( Urk. 11 /70, 11/73) veranlasste d ie

IV-Stelle

– nach Einholung

eines B erichts von Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie B.___ und Psychologe Dr. phil.

C.___ , Institution D.___ , vom 13. September 2010 ( Urk. 11/78) und eines Operationsberichts von Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 17. Januar 2011 ( Art des Eingriffs: M ediale Teilmeniskektomie medial beidseits bei Kni earthroskopie rechts und links [ Urk. 11/84 ] ) –

am 19. Januar 2011 (Urk. 11/82) ein

ortho pädisch-psychiatrisches Gutachten durch die Institution F.___ , welches am 5. August 2011 erstattet wurde ( gezeichnet: Dres med. G.___ , Facharzt für Orthopädie, und H.___ , Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie ; samt psychiatrischem Teilgutachten von Dr. H.___ vom

15. Juni 2011 [ Urk. 11/85 ]) . Gestütz t darauf verfügte die IV-Stelle nach Anhörung des Beschwerdeführers (vgl. Urk . 11/86, 11/88, 11/93) am

13. Januar 2012 im a ngekündigten Sinne (Aufhebung der bisherigen halben Rente auf das Ende des der Verfügu ngszustellung folgenden Monats,

Urk. 11/102 = 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 1.4 hievor ) . Vorlie gend ist i n Bezug auf die somatischen Befunde keine wesentliche Ände rung er sichtlich . Auch dem Bericht der Institution

D.___

vom 17. Oktober 2011 (Urk. 11/94) ist keine Ver änd erung zu entnehmen . In Be zug auf die i m Bericht vom 15. Juli 2013

ab 17. Oktober 2011 neu gültigen Diag nosen - mittel- bis hochgradige Gonarthrose , femoropatelläre Arthrose, Menis kusverkalkung

– ist sodann festzustellen, dass d ie entsprechenden Be funde nicht neu sind, sondern schon im MRI vom 28. April 2010 erhoben wor den waren. Zudem berichtete Dr. A.___ , dass es nach der Operation vom 17. Januar 2011 sogar zu einer Verbesserung der Kniebeschwerden gekommen sei. 5.3

Zusammenfassend kann aufgrund des Gutachtens der Institution

F.___

ebenso wenig eine Verbesserung

wie mit den Berichten der Institution

D.___ eine Verschlechterung belegt werden kann . Zudem erweist sich die ursprüngli che Rentenzu sprechung angesichts der damaligen Aktenlage (vgl. E. 3 .1 2 hier vor)

nicht als zweifel los unri chtig

(vg l. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1013/2010 vom 19. August 2011 E. 3.4).

Hingegen erscheint

die vorbehalt lose Überprüfung des Rentenanspruchs wegen einer anderweitigen Sachverhaltsänderung gerechtfertigt . 6.

6.1

Die Rentenzusprechung mit Verfügung vom 22. März 2007 erfolgte im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer der von Dr. Z.___ empfohlenen Ope ration (Implantation von Kniegelenksendoprothesen ) unterziehen werde. Dies geht aus dem Schreiben vom 21. November 2006 hervor, womit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die halbe Rente in Aussicht stellte . Gleich zeitig hielt sie fest, dass nach dieser Operation eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erwartet

werde. Unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG drohte sie an, dass sie bei Nichtbefolgen dieser Aufforderung anlässlich der nächsten amtlichen Revision vom Dezember 2007 den Anspruch so beurteilen werde, wie wenn sich der Beschwerdeführer der Operation unterzogen hätte. Dies könne zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen (Urk. 11/44).

Diese Schadenminderungspflicht hat der Beschwerdeführer bis heute unstreitig nicht erfüllt. Zwar hat er am 17. Januar 2011 die Knie operieren ( Teilmeniskektomie medial beidseits bei Kniearthroskopie rechts und links [Urk. 11/84 ]), aber keine Endoprothesen implantieren lassen. In Anbetracht der Aufforderung zur Schadenminderung stellte sowohl die Durchführung der Operation als auch deren Unterlassung eine Sachverhaltsänderung dar, welche die Überp rüfung des Rentenanspruches nach Massgabe von Art. 21 Abs. 4 ATSG nach sich zieht. 6.2

Mit dem Schreiben vom 2 1. November 2006 hat die Beschwerdegegnerin ohne Zweifel den formellen Anforderungen, welche

Art. 21 Abs. 4 ATSG für das Mahn- und Bedenkzeitverfahren aufstellt, Genüge getan. Die verlangte Mass nahme wurde klar um schrieben und es wurde festgehalten, welche Rechtsfolgen der Beschwerdeführer zu gewärtigen habe, falls er sich innert der eingeräumten - mehr als einjährigen - Frist der Behandlung nicht unterziehe.

Bei der von der Beschwerdegegnerin verlangten Operation handelt es sich nicht um eine Massnahme, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstell t , so dass sie ohne Weiteres zumutbar ist. Aufgrund der medizinischen Akten ist so dann davon auszugehen, dass die entsprechende Behandlung eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte: Dr. A.___ empfahl noch am 9. August 2002 mit Blick auf die deutliche Besserung unter der konservativen Behandlung, mit einer operativen Sanierung der Meniskusläsion sei zuzuwarten ( Urk. 11/6/10). Davon abweichend berichtete der Beschwerdeführer dem Gutachter Dr. Z.___ anlässlich der Untersuchung vom 3 0. März 2006 , Dr. A.___ habe ihm unter anderen eine Knieoperation in Aussicht gestellt ( Urk. 11/34 S. 3 oben). Aufgrund seiner Untersuchung und gestützt auf die Akten schloss Dr. Z.___ in seiner Expertise , dass nach einer Endoprothesen -Operation wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ge rechnet werden könne. Dr. A.___

führte am 2 6. April 2008 denn auch keine medizinischen Gründe an für das Absehen von der Operation, sondern verwies auf das Alter des Beschwerdeführers und dessen Wunsch, mit der Operation zuzuwarten (vgl. vorstehend E. 4.1). Dr. E.___ hielt im Bericht vom 17. Januar 2011 über die Arthroskopien seinerseits fest, eine Knietotalendoprothese sei notw endig (Urk. 11/84), was im Gutachten der Institution

F.___ bestätigt wurde (Urk. 11/85 S. 11). Im Lichte dieser Beurteilungen erscheint die Darstellung im Bericht vom 17. Oktober 2011 über die Interdisziplinäre Schmerzb ehandlung in der Institution

D.___ , wonach eine Operation von anästhesistischer und orthopädischer Seite abgelehnt werde (Urk. 11/94 S. 5 Mitte), nicht nachvollziehbar, zumal der gleiche Dr. E.___ im Verlaufsbericht der Institution

D.___ vom 1 5. Juli 2013 die Operationsindikation ohne Weiteres wieder bejahte (Urk. 14 S. 6 oben).

Es ist daher davon auszugehen, dass die Indikation der von der Beschwerdegegnerin verlangten Endoprothesenimplantation gegeben war und der Beschwer deführer mit dem Unterlassen des Eingriffes die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht verletzt hat.

Ebenso ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ erstellt, dass mit dieser Operation die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder hätte erlang t werden können, zumal die Gutachter der Institution

F.___ sogar erklärten, eine volle Arbeitsfähigkeit sei auch ohne diesen Eingriff gegeben (vgl . Urk. 11/85 S. 31 Ziff. 3 und 4; vgl. vorstehende E. 4.2 am Ende).

Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin, wie bei der Auferlegung der Schadenminderungspflicht in Aussicht gestellt , verfügungs w e i se von einer Ar beits fähigkeit von 100 % ausgegangen ist, wie sie nach durch ge führter Opera tion gegeben gewesen wäre. 7 .

Demnach darf vorliegend von einer vol l e n Arbeits fähigkeit hinsichtlich einer physisch und ps ychisch angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Dabei hängt die ausgewiesene Leistungsfähigkeit trotz des Alters des Beschwerdefüh rers (Jahrgang 1950) nicht von weiteren Eingliederungsvorkehren ab : D ie Gutachter

der Institution

F.___ erachteten berufliche Massnahmen o der Integrationsmassnahmen aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Insuffizienzüberzeugung des Beschwerdeführers nicht für angezeigt ( vgl. S. 30 Ziff.

E. 1.5 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage er greifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Gemäss gel tender Rechtsprechung darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt werden, nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirt schaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grund rechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen oder zu einer grundlegend neuen Eingliederung Anlass geben würde

(BGE 113 V 22 E. 4d S. 32; SVR 2007 IV Nr.

34 S. 121 E.

3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3 mit Hinweisen).

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

E. 1.7 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S.

243; 121 V 362 E. 1b S. 366). 2 . 2 .1

Streitig und zu beurteilen ist die A ufhebung der bisherigen halben Rente .

E. 2.1 Dagegen liess der Versicherte am 12. Februar 2012 ( Urk. 1) Beschwerde erheben und

– unter Aufheb ung der angefochtenen Verfügung - die Zusprache einer ganzen Rente beantragen . In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach suchen (Urk. 1 S. 1 ). Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom

10. April 2012 (Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde , wo von dem Beschwerdeführer am 12. April 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12) . M it Zuschrift vom 19. Juli 2013 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer einen ( weiteren )

Bericht der Institution D.___

vom 15. Juli 2013 (Urk. 14 ) ein .

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenaufhebung damit, dass sich der Beschwerdeführer einerseits der auferlegten Schadenminderungs pflicht nicht unterzogen habe und dass es ihm gemäss Gutachten der Institution F.___

vom 5. August 2011

anderseits zumutbar wäre, eine behinderungsangepasste, kör perlich leichte Tätigkeit

zu 100 % auszuüben. Dabei – unter Berücksicht igung eines Leidensabzugs von 10 % auf dem Tabellenlohn – könnte d er Beschwer deführer ein Invalideneinkommen von Fr. 54'129.-- pro Jahr erzielen. Dies führe bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'138.-- z u einem Invaliditätsg rad von 5 %, weshalb er keinen Rentenanspruch mehr habe ; Eingliederungsmass nahmen seien nicht möglich

(Urk. 2). In der Vernehmlassung (Urk. 10 ) verwies die Beschwerdege gnerin

in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbeurteilung en des

RAD ( Feststellungsblatt vom 13. Januar 2012 [Urk. 11/101]) .

E. 2.3 Demgegenüber stellt e sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er auch in einer Verweistätigkeit voll arbeitsunfähig sei. Dabei wies er insbeson dere auf die Bericht e de r Institution D.___ hin ( vgl. Berichte vom 17. Oktober 2011 [ Urk. 11/94 ], 24. Oktober 2011 [ Urk. 11/92 ] und 15. Juli 2013 [Urk. 14] ). 3. 3.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung ist vorliegend die – auf dem orthopädischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 1. April 2006 (Urk. 11/34) basie rende (vgl. Feststellungsblatt vom 21. November 2006, Urk. 11/39/2) – Verfügung vom 22. März 2007 (Urk. 11 / 55 ). Laut dem Gutachten von Dr. Z.___

wurde n seinerzeit folgende Diagnosen erhoben ( Urk. 11/34/7 ): - intermittierende Lumboi schialgie links bei Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 links - fortgeschrittene medial betonte Pan- Gonarthrose beidseits, links ausge prägter als rechts - diskrete Periarthropathia

humero-scapularis

(PHS) rechts - Status nach Endglied-Amputation der Finger III-V links

Dar aus resultier t e

– aufgrund der orthopädischen Problematik - in einer ange passten Tätigkeit insgesamt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit . Da bei bemerkte Dr. Z.___ , er unterstütze die Indikation des Orthopäden Dr. A.___ zur operativen Intervention an den Kniegelenke n , zunächst links dann rechts, und zwar im Sinne der Implantation einer Totalendoprothese . Die Operation am linken Knie solle möglichst bald durchgeführt werden. Vier Monate nach der zweiten Operation bestehe dann wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in angepass ter Tätigkeit (vgl. Urk. 11/34/9 ).

Der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit pflichtete Dr. A.___ im Bericht vom 29. August 2006 bei (Urk. 11/36). 3.2

Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zum eingangs erwähnten Urteil IV.2004.00929 vom 27. Dezember 2005 (Urk. 11/30)

kann im Übrigen auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden. Insbesondere bestand danach in psychischer Hins icht - gemäss dem als beweiskräftig beurteilten (vgl. Urteil IV.2004.00929

E. 3.3) Gutachten von Fachpsychologe lic . phil. I.___ und Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juni 200 4 (Urk. 11/14) - eine leichte depressive Episode und ein Schmerzsyndrom, welche Diagnosen die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht ein schränkten. 4.

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 4.1 Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 26. April 2008 zu Handen der IV-Stelle (Urk. 11/61/2) fest , die beidseitige Kniegelenks operation sei bisher nicht durchgeführt worden. Hauptgrund dafür sei das Alter des Beschwer deführers; dieser wolle mit d er Operation zuwarten. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seien unverändert.

E. 4.2 D ie Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer A n nahme, dass beim Beschwerde führer für körperlich leichte Tätigkeiten nunmehr eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe ,

auf das Gutachten der Institution F.___

vom 5. August 2011

( Urk. 11/85 ). In der auf medizinischen Vorakten

– darunter d em

Bericht von Psychiater B.___ und Psychologe Dr. C.___

vom 13. September 2010 (Urk. 11/78 /6-8; vgl. Gutachten der Institution F.___ S. 14, 23 bzw. 29 )

- sowie eigenen orthopädisch- psy chi atrischen Untersuchungen vom 14. Juni 2011 beruhenden Expertise der Dr es . G.___ und H.___

wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ( „ Interdisziplinäre Zusammenfas sung und Beurteilung “ , S. 27 Ziff.

E. 4.4 I m nachfolgenden Bericht vom

17. Oktober 2011 über die „ interdisziplinäre Schmerzbehandlung “

bestätigten die Fachärzte der Institution

D.___

die vor erwähnten Diagnosen und attestierten eine volle Arbeit s unfähigkeit für alle Tätigkeiten (Urk. 11/94).

E. 4.5 Schliesslich hielten die Experten der Institution

D.___ mit neu aufgelegtem ( Verlaufs -) B ericht vom 15. Juli 2013 (Urk. 14) eine V er schlech terung

der Symptomatik seit 17. Oktober 2011

im Bereich des linken Arm s , der Gonarthrose ,

der rechten Hüfte, der Wirbelsäule sowie bezüglic h der Schmerze n und der Depression fest (S. 6 ). 5. 5.1

I n psychischer Hinsicht

ist vorweg festzustellen , dass soweit im psychiatrischen Teilgutachten der Institution

F.___ eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands ab 2008 postuliert wird (vgl. Urk. 11/85 S. 14 f.) , eine entsprechende Verbesse rung unbeachtlich ist, da im Vergleichszeitpunkt

gemäss dem durch das hiesige Gericht als beweiskräftig beurteilten Gutachten von Fachpsychologe lic . phil. I.___ un d Dr. J.___ vom 17. Juni 200 4 seinerzeit eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint

und bei der Rentenzusprache ent sprechend nicht berücksichtigt worden war (E. 3 hievor ) .

D ie aktuelle psychiatrische Teil-Expertise der Institution

F.___ berücksichtigt die geklagten Beschwerden und beruht auf sorgfältiger (psychiatrischer) Anamnese- und Befunderhebung und ist schlüssig begründet. Dafür, dass die für eine Beurteilung der psychischen Situation notwendige Untersuchung von Dr. H.___ nicht unter Gewährleistung der sprachlichen Verständigung vorgenommen worden wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. dazu auch E. 3.3 des eingangs er wähnten Urteils IV.2004.00929 [Urk. 11/30/6]). Soweit Psychiater B.___ und Psychologe C.___ weiter die Dauer der psychiatrischen Exploration der Institution

F.___ bemängeln (Psychiater B.___ und Psychologe C.___ veranschlagen diese auf knapp eine Stunde [Urk. 11/92/2 Ziff. 5]), ist festzuhalten, dass der zu be treibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Leiden angemessen sein muss .

F ür den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Berichte behandelnder Fachleute. Dies allein vermag den Beweiswert einer Expertise nicht zu schmälern. Mit Blick auf die sorgfältige Befunderhebung und Auseinandersetzung mit den Vorakten , und da im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision bloss die Veränderung einer bekannten, gut dokumentierten gesundheitlichen Situation zu beurteilen war, er scheint der für die Begutachtung betriebene zeitliche Untersuchungsaufwand vorliegend hinreichend (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5 oder I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1).

Was sodann die in der Stellungnahme von Psychiater B.___ und Psychologe C.___

vom 24. Oktober 2011 (Urk. 11/92) beschriebenen Befunde angeht, ist festzustellen, dass diese kaum von ihren früheren Feststellungen abweichen, welche die Gutachter der Institution

F.___ kritisch gewürdigt hatten. Es ist zu berücksichti gen, dass insbesondere der behandelnde Psychiater B.___ in seinem früheren Bericht vom 28. September 2010 eine seit 1998 bestehende volle Arbeits un fähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist oder für eine behinderungsangepasste Tätigkeit angegeben hatte .

Diese Einschätzung weicht vom Gutachten von Psychiater Dr. J.___

und Fachpsychologe lic . phil. I.___ , welches Gutachten im erwähnten Urteil IV.2004.00929 vom hiesigen Gericht als zuverlässig und massgeblich beurteilt worden war, ab (vgl. auch entsprechende Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 17. Januar 2011 [Feststellungsblatt vom 13. Januar 2012, Urk. 11/101/2-3]) ; i m Gutachten von Psychiater Dr. J.___ und Psychologe I.___ war der Besch werdeführer als voll arbeitsfähig betrachtet worden. Damit stellt die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Psychiater B.___

lediglich eine unterschiedliche medizinische Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar. Als solche vermag sie das psychiatrische Teilg utachten der Institution

F.___ nicht zu entkräften.

S oweit der Beschwerdeführer eine Verschlechterung in psychiatrischer Hinsicht geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Im - vorerwähnten - Bericht der Institution

D.___ vom 24. Oktober 2011 (Urk. 11/92 S. 3 unten) wird zwar die vom Beschwerdeführer behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustand e s erwähnt , doch wird nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern aus medizinischer Sicht eine Verschlechterung eingetreten sein soll. So dann sprechen die Ärzte der Institution

D.___ un ver ändert von einer mittelgradigen depressiven Episode. Insgesamt ist keine wesent liche

Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszumachen . In Bezug auf den neu aufgelegten (Verlaufs-)Bericht der Experten der Institution

D.___ vom 15. Juli 2013 (Urk. 14), in welchem diese wiederum eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit 17. Oktober 2011 (Datum ihres vorherigen Berichts ,

Urk. 11/94 ) postulieren (Urk. 14 S. 6) , bestehen keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Ver ände rung . Die Experten beschreiben

zur Hauptsache subjektiv zugenommene Beschwer den, aber keine objektivierbare wesentliche Verschle chterung. Die von den Ärzten der Institution

D.___

attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit ist deshalb ihrerseits als eine andere ( zurückhaltendere ) Beurteilung des grundsätzlich gleichen Sachverhalts zu be trachten, weshalb sie im Rahmen der Revision nicht massgebend ist. Schliesslich darf und muss berücksichtigt werden, dass regelmässig behandelnde Spezial ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgemäss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2007, I 551/06, E. 4.2; ferner auch BGE 125 V 353 E. 3a/cc). Zusammenfassend vermögen die Einschätzungen der Ex perten der Institution

D.___

eine Verschlechterung in psy chiatrische r Hinsicht nicht zu begründen . 5.2

Die orthopädische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, welche zur Zusprache der halben Rente geführt hat (vgl. Urk. 11/39/2 am Ende), wurde vom Orthopäde n Dr. G.___ fachärztlich abgeklärt .

Diese r hielt Beschwerden in Form von Schulter- und HWS-Schmerzen, lumbalen Schmerzen und Kniegelenksschmerzen sowie eine verminderte Ellbogengelenksbeweglichkeit fest (vgl. Gut achten S. 9 f. Ziff. 5.3). Jedoch erklärten die Gutachter der Institution

F.___ in ihrer „Stellungnahme zu den früheren ärztlich en Einschätzungen“ (S. 29 Ziff. 9.3) , es könnten weder die von Chirurge Dr. A.___ attestierte 100%ige Arbeits unfähig keit noch diejenige des Gutachters Dr. Z.___ plausibilisiert werden. Damit stellt die orthopädische Stellungnahme der Institution

F.___ zur Arbeitsfähig k eit eine unterschiedliche medizinische Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar , wel che revisionsrechtlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 .1): - fortgeschrittene Spondylarthrose C4/5 sowie mässige Osteochondrose mit Disk ushernie C5/6 und Foraminalstenose beidseits mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C6 beidseits sowie mässige Osteochondrose C6/7 mi t Uncovertebralarthrose und Disk ushernie - Acromioclaviculargelenksarthrose rechts - mässige Disk usdegeneration L5/S1 mit kleiner breitbasiger ins recht e Neu roforamen verlaufender Disk ushernie ohne neurale Kompression so wie leichte Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 - mediale Gonarthrose bei Status nach medialer Teilmenisk ektomie 01/2011 und Varusalignement rechts - mediale Gonarthrose bei Status n ach medialer Teilmenisk ektomie und Null achse links - Ellbogenarthrose rechts - Präadipositas - chronische depressive Verstimmung ( Dysthymie ), bestehend seit etwa 01/2008, ICD-10 F34.1 - Status nach rezidivierender depressiver Störung mit leichten bis mittel gradigen depressiven Episoden, bestehend von minde stens 2004 bis 12/2007, ICD-10 F33.0 , F33.1 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 27

f. Ziff. 8.2): - Status nach Endgliedamputa tion der Finger III bis V links - Senk-/Spreizfüsse - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus - Aortensklerose In ihrer gemeinsamen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit erklärten die

Gutachter der Institution F.___ (S. 28 Ziff.

E. 9 .

Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerich tskostenpau schale ist auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Da die entsprechenden Voraussetzun gen gegeben sind , ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh ren (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) und sind die Gerichtskosten demzufolge einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 12. Februar 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli PF/YR/MTversandt

E. 9.3 ) erklärten die Gutachter der Institution

F.___ sodann , d ie von der Klinik K.___

tem porär attestierte Arbeitsunf ähigkeit kö nn e bei Schmerzexazerbation nachvollzo gen werden. Bei u nspezifischer Lumboischialgie kö nn e auch die volle Arbeits fähigkeit unterstützt werden, die v on der Klinik L.___ attestiert wo rde n sei . Aufgrund der vorliegend en Befunde kö nn t e n dagegen weder die von Chirurge Dr. A.___ attestierte 100%ige Arbei tsunfähi gkeit noch die jenige des ortho pädischen Gutachters Dr. Z.___ plausibilisiert werden. Der von Psychiater B.___ am 13. September 2010 (Urk. 11/78/6-8) gestellten Diagnose „mittel gradige depressive Episode und Panikstörung“ könne nicht zugestimmt werden . Es lasse sich seit etwa Januar 2008 lediglich eine chronische depressive Ver stimmung entsprechend einer Dysthymie und keine isoliert e Panikstörung erhe ben. Davor könne von mindestens 2004 bis Dezember 2007 eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden ang e nommen werden. Nachdem seit Januar 2008 eine deutliche Besserung des psychischen Zustandsbilds festzustellen sei, seien auch die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ent sprechend gering einzuschätzen. In Bezug auf berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen erklärten die Gutachter der Institution

F.___ (S. 30 Ziff. 9.6), obwohl aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Dysthymie nur eine leichte depressive Störung vorliege, würden aufgrund der Fixierung de s Beschwerdeführers auf die Beschwerden entsprechende Massnahmen zum jetzi gen Zeitpunkt eher w enig aussichtsreich erscheinen. Auf die Frage, ob durch die Implantation einer Knietotalprothese beidseits prognostisch eine 100%ige Ar beitsfähigkeit angepasst möglich gewesen wäre und se i (S. 31 Ziff. 3), erklärten die Gutachter der Institution

F.___ , eine optimal adaptierte Tätigkeit wäre auch ohne Im plan tation einer Knietotalprothese beidseits vollumfänglich möglich gewesen.

In Bezug auf etwaige abweichende Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit erklär ten die Gutachter der Institution

F.___ (S. 31 f. Ziff. 4), die von der Klinik L.___ attestierte volle Arbeitsfähigkeit beziehe sich nur auf lumbale Beschwerden. Sodann sei die von Dr. A.___ gestellte Diagnose Omarthrose falsch, da radiologisch keine humeroscapulare Arthrose nachweisbar sei. Weshalb der orthopädische Gutachter Dr. Z.___ seinerzeit auch für adaptierte Tätigkeiten lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt habe, bleibe unklar.

Schliesslich bemerkten die Gutachter der Institution

F.___ , das s

sich das Erstellen des Guta ch tens aufgrund der postoperativen Rehab ilitation des Beschwerdeführers nach beidseitiger Kniegelenksarthroskopie verzögert habe ( S. 32). 4 .3

In ihrer Stellungnahme zum Gutachten der Institution

F.___ kritisierten Psychiater B.___ und Psychologe C.___

am

24. Oktober 2011 ( Urk. 11/92) , dass d ie psychiat rische Untersuchung der Institution

F.___ bloss ungefähr eine Stunde gedauert

habe und

ohne Übersetzung erfolgt sei , weshalb vo n deutlichen Missverständnissen aus zugehen sei .

Zudem seien die Beschwerden sehr oberflächlich aufgenommen worden . Tatsächlich bekl age der Beschwerdeführer seit 2003 folgende Be schwerden (Urk. 11/92/2 Ziff. 8) : Angst, Nervosität, Herzrasen, Zittern ohne Ursache, Depressionen mit Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Rückzug (kaum mehr Kollegen), Antriebslosigkeit, Konzentrationsstöru ngen (fernsehen ungefähr 15 Minuten), Vergesslichkeit (Tabletten vergessen ), Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Appetitverminderung (78

kg bei 165

cm), Verlust von Selbstvertrauen, Sc huldgefühle (keine Arbeit mehr). D aher seien 2011 die Symptome für eine mittelgradige depressive Episode 2011 vollständig gegeben, weshalb die gegenteilige Behauptung im psychiatrischen Teilg utachten der Institution

F.___

von Dr. H.___ falsch sei . Psychiater B.___ un d Psychologe C.___

hielten folgende Diagnosen fest : - zervik o zephales Syndrom mit Begleitschwindel (Diagnose Dr. A.___ vom 16.05.05) - lumbo vertebrales Syndrom mit Ausstrahlung re chts (Diagnose Dr. A.___ vom 16.05.05) m it /b ei

- St atus

nach

Diskushernienoperation L5/S1 b eidseits 1978 - Omarthrose und PHS rechts - mediale Meniskusläsion links , diffuse Chondromalazi e im Bereich der me dialen Kniegelenkko mpartimente mit Gonarthrose beidseits - AC-Gelenksarthrose rechts - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - mittel gradige depressive Episode ( ICD-10 F32.1) - Übergewicht (E66, BMI

=

28) Zur Arbeitsfähigkeit erklärten Psychiater B.___ und Psychologe C.___ (Urk. 11/92/3) , der Beschwerdeführer sei aufg rund von - neuropsychologisch bestätigten - Einschränkungen auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % ar beitsunfähig .

E. 9.6 , vgl.

auch „Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung“ vom 9. Januar 2012 [Urk. 11/100/3-4] ) .

D er Beschwerdeführer verwertete die bei der Rentenzusprache

vorhandene Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. orthopädisches Gutachten von Dr. Z.___ vom 1. April 2006 [ Urk. 11/34 ] )

nicht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2) und er wusste bereits im Zeitpunkt der Auferlegung der Schadenminderungspflicht am 21. November 2006, dass spätestens per Ende 2007 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. In jenem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer durchaus noch in der Lage, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (BGE 138 V 462 E. 3.3).

Zu prüfen bleibt damit die erwerbliche Seite. 8 . 8 .1

Beim Einkommensvergleich ging die Beschwerdegegnerin von einem unbe strittenen Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 57'138.-- respektive Fr. 54'129.-- (Tabellenlohn gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen [LSE] ) aus, was einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 5 % ergibt.

8 .2

Was die wirtschaftliche Verwer tbarkeit der medizinisch-theoretischen Rest ar beits fähigkeit im Besonder en ( beziehu ngsweise das Abstellen beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn) angeht, ist zu beachten , dass der theoretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (welcher dazu dient, den Leis tungs anspruch der Invalidenversicherung v on jenem der Arbeitslosen ver sicherung abzugren zen) einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschlies st und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeich net, der von seiner Struktu r her einen Fächer ver schieden artiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bez üglich der dafür ver langten be ruf lichen und intellektuellen Voraussetzungen w ie auch hinsichtlich des körper lichen Ein satzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An di e Konkretisierung von Arbeitsgelegen heiten und Verdienstaussichten sind pra xisgemäss nicht über mässige An forde rungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrade s gewährleistet ist. Für die Invali ditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen verm ittelt werden kann, sondern ein zig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaft lich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Ar beitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundes gerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Unter diesen Gesichtspunk ten kann

entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ( vgl. Urk. 1 S. 2 am Ende )

- nicht gesagt werden , e s falle für ihn

etwa aufgrund seines Alters auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt keine Anstellung mehr in Be tracht.

Selbst wenn von einem tieferen Invalideneinkommen mit einem – vorliegend nicht gerechtfertigte n, da das geltend gemachte Merkmal Alter beim Anforderungsniveau 4 eine geringe Rolle spielt (v gl. Urteil des Bundesgerichts I 654/05 vom 2

2. November 2006 E. 10.2. 2 )

- behinderungsbedingten Maximalabzug von 25 % auf den LSE-Tabellenlohn auszugehen wäre (zum Ganzen vgl. BGE 126 V

75), führte dies nicht zu einem rentenbe gründenden Invaliditätsgrad von wenigstens 40 % .

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00197 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom

16. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 19 50 geborene X.___ meldete sich im Mai

2003 bei der Invaliden versicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 11/2 ). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizini sche Abklärungen und verneinte m it Einspracheentscheid vom 18. November 2004

(Urk. 11/25)

den Ren tenanspruch . Die von X.___

hiegegen erho bene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2004.00929 vom 27. Dezember 2005 (Urk. 11/30 ) in dem Sinne gutgeheissen, als der angefoch tene Einspracheentscheid

( vom 18. November 2004 ) aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach weiterer Abklärung neu über den Rentenanspruch verfüge.

Die IV-Stelle veranlasste in der Folge ein Gutachten bei Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie , vom 1. April 2006 (Urk. 11/34) . D arauf hin sprach sie X.___

mit Verfügung vom 22. März 2007 rückwirkend ab 1. November 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Invaliditätsgrad: 54 %; U rk. 11/55, vgl. „Verfügungsteil 2“ [Urk. 11/52], siehe auch Feststellungsblatt vom 21. November 2006 [Urk. 11/39 -40 ]).

Zudem auferlegte sie X.___

eine

Schadenminderungspflicht dahingehend lautend, dass dieser bis Dezember 2007 beidseitig

Kniegelenksendoprothese n

implantieren lasse

(Schreiben vom 21. November 2006 [Urk. 11/44]). 1 .2

Im Dezember

2007 l eitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 11/59 ). Nach Einholung eines

Bericht s von Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 26.

April 20 08 ( Urk. 11 / 61 ) sowie einer Stellungnahme des internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. Juli 2008 (Feststellungsblatt vom 5. Februar 2010 [Urk. 11/63/2]) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom

5. Februar 2010 (Urk. 11/65 ) die Aufhebung der bisherigen halben Rente in Aussicht gestellt (Invaliditätsgrad: 5 % ) , mit der Begründung, er habe sich den Knieoperationen nicht unter zogen . Nach Kenntnisnahme der dagegen am 8. März und 11. April 2010 erho benen Einwände ( Urk. 11 /70, 11/73) veranlasste d ie

IV-Stelle

– nach Einholung

eines B erichts von Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie B.___ und Psychologe Dr. phil.

C.___ , Institution D.___ , vom 13. September 2010 ( Urk. 11/78) und eines Operationsberichts von Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 17. Januar 2011 ( Art des Eingriffs: M ediale Teilmeniskektomie medial beidseits bei Kni earthroskopie rechts und links [ Urk. 11/84 ] ) –

am 19. Januar 2011 (Urk. 11/82) ein

ortho pädisch-psychiatrisches Gutachten durch die Institution F.___ , welches am 5. August 2011 erstattet wurde ( gezeichnet: Dres med. G.___ , Facharzt für Orthopädie, und H.___ , Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie ; samt psychiatrischem Teilgutachten von Dr. H.___ vom

15. Juni 2011 [ Urk. 11/85 ]) . Gestütz t darauf verfügte die IV-Stelle nach Anhörung des Beschwerdeführers (vgl. Urk . 11/86, 11/88, 11/93) am

13. Januar 2012 im a ngekündigten Sinne (Aufhebung der bisherigen halben Rente auf das Ende des der Verfügu ngszustellung folgenden Monats,

Urk. 11/102 = 2). 2. 2.1

Dagegen liess der Versicherte am 12. Februar 2012 ( Urk. 1) Beschwerde erheben und

– unter Aufheb ung der angefochtenen Verfügung - die Zusprache einer ganzen Rente beantragen . In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach suchen (Urk. 1 S. 1 ). Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom

10. April 2012 (Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde , wo von dem Beschwerdeführer am 12. April 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12) . M it Zuschrift vom 19. Juli 2013 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer einen ( weiteren )

Bericht der Institution D.___

vom 15. Juli 2013 (Urk. 14 ) ein . 2.2

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage er greifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Gemäss gel tender Rechtsprechung darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt werden, nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirt schaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grund rechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen oder zu einer grundlegend neuen Eingliederung Anlass geben würde

(BGE 113 V 22 E. 4d S. 32; SVR 2007 IV Nr.

34 S. 121 E.

3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3 mit Hinweisen). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.7

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S.

243; 121 V 362 E. 1b S. 366). 2 . 2 .1

Streitig und zu beurteilen ist die A ufhebung der bisherigen halben Rente . 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenaufhebung damit, dass sich der Beschwerdeführer einerseits der auferlegten Schadenminderungs pflicht nicht unterzogen habe und dass es ihm gemäss Gutachten der Institution F.___

vom 5. August 2011

anderseits zumutbar wäre, eine behinderungsangepasste, kör perlich leichte Tätigkeit

zu 100 % auszuüben. Dabei – unter Berücksicht igung eines Leidensabzugs von 10 % auf dem Tabellenlohn – könnte d er Beschwer deführer ein Invalideneinkommen von Fr. 54'129.-- pro Jahr erzielen. Dies führe bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'138.-- z u einem Invaliditätsg rad von 5 %, weshalb er keinen Rentenanspruch mehr habe ; Eingliederungsmass nahmen seien nicht möglich

(Urk. 2). In der Vernehmlassung (Urk. 10 ) verwies die Beschwerdege gnerin

in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbeurteilung en des

RAD ( Feststellungsblatt vom 13. Januar 2012 [Urk. 11/101]) . 2.3

Demgegenüber stellt e sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er auch in einer Verweistätigkeit voll arbeitsunfähig sei. Dabei wies er insbeson dere auf die Bericht e de r Institution D.___ hin ( vgl. Berichte vom 17. Oktober 2011 [ Urk. 11/94 ], 24. Oktober 2011 [ Urk. 11/92 ] und 15. Juli 2013 [Urk. 14] ). 3. 3.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung ist vorliegend die – auf dem orthopädischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 1. April 2006 (Urk. 11/34) basie rende (vgl. Feststellungsblatt vom 21. November 2006, Urk. 11/39/2) – Verfügung vom 22. März 2007 (Urk. 11 / 55 ). Laut dem Gutachten von Dr. Z.___

wurde n seinerzeit folgende Diagnosen erhoben ( Urk. 11/34/7 ): - intermittierende Lumboi schialgie links bei Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 links - fortgeschrittene medial betonte Pan- Gonarthrose beidseits, links ausge prägter als rechts - diskrete Periarthropathia

humero-scapularis

(PHS) rechts - Status nach Endglied-Amputation der Finger III-V links

Dar aus resultier t e

– aufgrund der orthopädischen Problematik - in einer ange passten Tätigkeit insgesamt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit . Da bei bemerkte Dr. Z.___ , er unterstütze die Indikation des Orthopäden Dr. A.___ zur operativen Intervention an den Kniegelenke n , zunächst links dann rechts, und zwar im Sinne der Implantation einer Totalendoprothese . Die Operation am linken Knie solle möglichst bald durchgeführt werden. Vier Monate nach der zweiten Operation bestehe dann wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in angepass ter Tätigkeit (vgl. Urk. 11/34/9 ).

Der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit pflichtete Dr. A.___ im Bericht vom 29. August 2006 bei (Urk. 11/36). 3.2

Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zum eingangs erwähnten Urteil IV.2004.00929 vom 27. Dezember 2005 (Urk. 11/30)

kann im Übrigen auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden. Insbesondere bestand danach in psychischer Hins icht - gemäss dem als beweiskräftig beurteilten (vgl. Urteil IV.2004.00929

E. 3.3) Gutachten von Fachpsychologe lic . phil. I.___ und Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juni 200 4 (Urk. 11/14) - eine leichte depressive Episode und ein Schmerzsyndrom, welche Diagnosen die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht ein schränkten. 4. 4.1

Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 26. April 2008 zu Handen der IV-Stelle (Urk. 11/61/2) fest , die beidseitige Kniegelenks operation sei bisher nicht durchgeführt worden. Hauptgrund dafür sei das Alter des Beschwer deführers; dieser wolle mit d er Operation zuwarten. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seien unverändert. 4.2

D ie Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer A n nahme, dass beim Beschwerde führer für körperlich leichte Tätigkeiten nunmehr eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe ,

auf das Gutachten der Institution F.___

vom 5. August 2011

( Urk. 11/85 ). In der auf medizinischen Vorakten

– darunter d em

Bericht von Psychiater B.___ und Psychologe Dr. C.___

vom 13. September 2010 (Urk. 11/78 /6-8; vgl. Gutachten der Institution F.___ S. 14, 23 bzw. 29 )

- sowie eigenen orthopädisch- psy chi atrischen Untersuchungen vom 14. Juni 2011 beruhenden Expertise der Dr es . G.___ und H.___

wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ( „ Interdisziplinäre Zusammenfas sung und Beurteilung “ , S. 27 Ziff. 8 .1): - fortgeschrittene Spondylarthrose C4/5 sowie mässige Osteochondrose mit Disk ushernie C5/6 und Foraminalstenose beidseits mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C6 beidseits sowie mässige Osteochondrose C6/7 mi t Uncovertebralarthrose und Disk ushernie - Acromioclaviculargelenksarthrose rechts - mässige Disk usdegeneration L5/S1 mit kleiner breitbasiger ins recht e Neu roforamen verlaufender Disk ushernie ohne neurale Kompression so wie leichte Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 - mediale Gonarthrose bei Status nach medialer Teilmenisk ektomie 01/2011 und Varusalignement rechts - mediale Gonarthrose bei Status n ach medialer Teilmenisk ektomie und Null achse links - Ellbogenarthrose rechts - Präadipositas - chronische depressive Verstimmung ( Dysthymie ), bestehend seit etwa 01/2008, ICD-10 F34.1 - Status nach rezidivierender depressiver Störung mit leichten bis mittel gradigen depressiven Episoden, bestehend von minde stens 2004 bis 12/2007, ICD-10 F33.0 , F33.1 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 27

f. Ziff. 8.2): - Status nach Endgliedamputa tion der Finger III bis V links - Senk-/Spreizfüsse - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus - Aortensklerose In ihrer gemeinsamen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit erklärten die

Gutachter der Institution F.___ (S. 28 Ziff. 9 ) , dem Beschwerdeführer könnten k örperlich leichte Tä tigkeiten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2008 vollumfänglich zugemutet werden . Dabei wurde folgendes Zumutbarkeitsprofil angegeben: A bwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübte Tätigkeiten in temperierten Räumen, ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen , ohne kniende Po sitionen, ohne häufig es Treppen steigen , ohne Steigen auf Leitern, ohne Gehen auf schrägen Ebene n oder unebenem Gelände , ohne häufiges Arbeiten über der Horizontalen sowie ohne Heb en und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Arbeit mit er höhte r emotionale r Belastung, keine Stressbelastung und keine überdurchsc hnittliche Dauerbelastung

( S. 28 Ziff. 9.2) .

Zudem hielt Dr. H.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten für die Institution

F.___ fest , in einer angepasster Tätigkeit - ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung) und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung –

könne aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Arbeitsunfähigkeit : 0 %) seit etwa Januar 2008 angenommen wer den (Urk. 11/85/48) .

In ihrer „ Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen “

(S. 29

Ziff. 9.3 ) erklärten die Gutachter der Institution

F.___ sodann , d ie von der Klinik K.___

tem porär attestierte Arbeitsunf ähigkeit kö nn e bei Schmerzexazerbation nachvollzo gen werden. Bei u nspezifischer Lumboischialgie kö nn e auch die volle Arbeits fähigkeit unterstützt werden, die v on der Klinik L.___ attestiert wo rde n sei . Aufgrund der vorliegend en Befunde kö nn t e n dagegen weder die von Chirurge Dr. A.___ attestierte 100%ige Arbei tsunfähi gkeit noch die jenige des ortho pädischen Gutachters Dr. Z.___ plausibilisiert werden. Der von Psychiater B.___ am 13. September 2010 (Urk. 11/78/6-8) gestellten Diagnose „mittel gradige depressive Episode und Panikstörung“ könne nicht zugestimmt werden . Es lasse sich seit etwa Januar 2008 lediglich eine chronische depressive Ver stimmung entsprechend einer Dysthymie und keine isoliert e Panikstörung erhe ben. Davor könne von mindestens 2004 bis Dezember 2007 eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden ang e nommen werden. Nachdem seit Januar 2008 eine deutliche Besserung des psychischen Zustandsbilds festzustellen sei, seien auch die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ent sprechend gering einzuschätzen. In Bezug auf berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen erklärten die Gutachter der Institution

F.___ (S. 30 Ziff. 9.6), obwohl aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Dysthymie nur eine leichte depressive Störung vorliege, würden aufgrund der Fixierung de s Beschwerdeführers auf die Beschwerden entsprechende Massnahmen zum jetzi gen Zeitpunkt eher w enig aussichtsreich erscheinen. Auf die Frage, ob durch die Implantation einer Knietotalprothese beidseits prognostisch eine 100%ige Ar beitsfähigkeit angepasst möglich gewesen wäre und se i (S. 31 Ziff. 3), erklärten die Gutachter der Institution

F.___ , eine optimal adaptierte Tätigkeit wäre auch ohne Im plan tation einer Knietotalprothese beidseits vollumfänglich möglich gewesen.

In Bezug auf etwaige abweichende Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit erklär ten die Gutachter der Institution

F.___ (S. 31 f. Ziff. 4), die von der Klinik L.___ attestierte volle Arbeitsfähigkeit beziehe sich nur auf lumbale Beschwerden. Sodann sei die von Dr. A.___ gestellte Diagnose Omarthrose falsch, da radiologisch keine humeroscapulare Arthrose nachweisbar sei. Weshalb der orthopädische Gutachter Dr. Z.___ seinerzeit auch für adaptierte Tätigkeiten lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt habe, bleibe unklar.

Schliesslich bemerkten die Gutachter der Institution

F.___ , das s

sich das Erstellen des Guta ch tens aufgrund der postoperativen Rehab ilitation des Beschwerdeführers nach beidseitiger Kniegelenksarthroskopie verzögert habe ( S. 32). 4 .3

In ihrer Stellungnahme zum Gutachten der Institution

F.___ kritisierten Psychiater B.___ und Psychologe C.___

am

24. Oktober 2011 ( Urk. 11/92) , dass d ie psychiat rische Untersuchung der Institution

F.___ bloss ungefähr eine Stunde gedauert

habe und

ohne Übersetzung erfolgt sei , weshalb vo n deutlichen Missverständnissen aus zugehen sei .

Zudem seien die Beschwerden sehr oberflächlich aufgenommen worden . Tatsächlich bekl age der Beschwerdeführer seit 2003 folgende Be schwerden (Urk. 11/92/2 Ziff. 8) : Angst, Nervosität, Herzrasen, Zittern ohne Ursache, Depressionen mit Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Rückzug (kaum mehr Kollegen), Antriebslosigkeit, Konzentrationsstöru ngen (fernsehen ungefähr 15 Minuten), Vergesslichkeit (Tabletten vergessen ), Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Appetitverminderung (78

kg bei 165

cm), Verlust von Selbstvertrauen, Sc huldgefühle (keine Arbeit mehr). D aher seien 2011 die Symptome für eine mittelgradige depressive Episode 2011 vollständig gegeben, weshalb die gegenteilige Behauptung im psychiatrischen Teilg utachten der Institution

F.___

von Dr. H.___ falsch sei . Psychiater B.___ un d Psychologe C.___

hielten folgende Diagnosen fest : - zervik o zephales Syndrom mit Begleitschwindel (Diagnose Dr. A.___ vom 16.05.05) - lumbo vertebrales Syndrom mit Ausstrahlung re chts (Diagnose Dr. A.___ vom 16.05.05) m it /b ei

- St atus

nach

Diskushernienoperation L5/S1 b eidseits 1978 - Omarthrose und PHS rechts - mediale Meniskusläsion links , diffuse Chondromalazi e im Bereich der me dialen Kniegelenkko mpartimente mit Gonarthrose beidseits - AC-Gelenksarthrose rechts - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - mittel gradige depressive Episode ( ICD-10 F32.1) - Übergewicht (E66, BMI

=

28) Zur Arbeitsfähigkeit erklärten Psychiater B.___ und Psychologe C.___ (Urk. 11/92/3) , der Beschwerdeführer sei aufg rund von - neuropsychologisch bestätigten - Einschränkungen auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % ar beitsunfähig . 4.4

I m nachfolgenden Bericht vom

17. Oktober 2011 über die „ interdisziplinäre Schmerzbehandlung “

bestätigten die Fachärzte der Institution

D.___

die vor erwähnten Diagnosen und attestierten eine volle Arbeit s unfähigkeit für alle Tätigkeiten (Urk. 11/94). 4.5

Schliesslich hielten die Experten der Institution

D.___ mit neu aufgelegtem ( Verlaufs -) B ericht vom 15. Juli 2013 (Urk. 14) eine V er schlech terung

der Symptomatik seit 17. Oktober 2011

im Bereich des linken Arm s , der Gonarthrose ,

der rechten Hüfte, der Wirbelsäule sowie bezüglic h der Schmerze n und der Depression fest (S. 6 ). 5. 5.1

I n psychischer Hinsicht

ist vorweg festzustellen , dass soweit im psychiatrischen Teilgutachten der Institution

F.___ eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands ab 2008 postuliert wird (vgl. Urk. 11/85 S. 14 f.) , eine entsprechende Verbesse rung unbeachtlich ist, da im Vergleichszeitpunkt

gemäss dem durch das hiesige Gericht als beweiskräftig beurteilten Gutachten von Fachpsychologe lic . phil. I.___ un d Dr. J.___ vom 17. Juni 200 4 seinerzeit eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint

und bei der Rentenzusprache ent sprechend nicht berücksichtigt worden war (E. 3 hievor ) .

D ie aktuelle psychiatrische Teil-Expertise der Institution

F.___ berücksichtigt die geklagten Beschwerden und beruht auf sorgfältiger (psychiatrischer) Anamnese- und Befunderhebung und ist schlüssig begründet. Dafür, dass die für eine Beurteilung der psychischen Situation notwendige Untersuchung von Dr. H.___ nicht unter Gewährleistung der sprachlichen Verständigung vorgenommen worden wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. dazu auch E. 3.3 des eingangs er wähnten Urteils IV.2004.00929 [Urk. 11/30/6]). Soweit Psychiater B.___ und Psychologe C.___ weiter die Dauer der psychiatrischen Exploration der Institution

F.___ bemängeln (Psychiater B.___ und Psychologe C.___ veranschlagen diese auf knapp eine Stunde [Urk. 11/92/2 Ziff. 5]), ist festzuhalten, dass der zu be treibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Leiden angemessen sein muss .

F ür den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Berichte behandelnder Fachleute. Dies allein vermag den Beweiswert einer Expertise nicht zu schmälern. Mit Blick auf die sorgfältige Befunderhebung und Auseinandersetzung mit den Vorakten , und da im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision bloss die Veränderung einer bekannten, gut dokumentierten gesundheitlichen Situation zu beurteilen war, er scheint der für die Begutachtung betriebene zeitliche Untersuchungsaufwand vorliegend hinreichend (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5 oder I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1).

Was sodann die in der Stellungnahme von Psychiater B.___ und Psychologe C.___

vom 24. Oktober 2011 (Urk. 11/92) beschriebenen Befunde angeht, ist festzustellen, dass diese kaum von ihren früheren Feststellungen abweichen, welche die Gutachter der Institution

F.___ kritisch gewürdigt hatten. Es ist zu berücksichti gen, dass insbesondere der behandelnde Psychiater B.___ in seinem früheren Bericht vom 28. September 2010 eine seit 1998 bestehende volle Arbeits un fähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist oder für eine behinderungsangepasste Tätigkeit angegeben hatte .

Diese Einschätzung weicht vom Gutachten von Psychiater Dr. J.___

und Fachpsychologe lic . phil. I.___ , welches Gutachten im erwähnten Urteil IV.2004.00929 vom hiesigen Gericht als zuverlässig und massgeblich beurteilt worden war, ab (vgl. auch entsprechende Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 17. Januar 2011 [Feststellungsblatt vom 13. Januar 2012, Urk. 11/101/2-3]) ; i m Gutachten von Psychiater Dr. J.___ und Psychologe I.___ war der Besch werdeführer als voll arbeitsfähig betrachtet worden. Damit stellt die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Psychiater B.___

lediglich eine unterschiedliche medizinische Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar. Als solche vermag sie das psychiatrische Teilg utachten der Institution

F.___ nicht zu entkräften.

S oweit der Beschwerdeführer eine Verschlechterung in psychiatrischer Hinsicht geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Im - vorerwähnten - Bericht der Institution

D.___ vom 24. Oktober 2011 (Urk. 11/92 S. 3 unten) wird zwar die vom Beschwerdeführer behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustand e s erwähnt , doch wird nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern aus medizinischer Sicht eine Verschlechterung eingetreten sein soll. So dann sprechen die Ärzte der Institution

D.___ un ver ändert von einer mittelgradigen depressiven Episode. Insgesamt ist keine wesent liche

Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszumachen . In Bezug auf den neu aufgelegten (Verlaufs-)Bericht der Experten der Institution

D.___ vom 15. Juli 2013 (Urk. 14), in welchem diese wiederum eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit 17. Oktober 2011 (Datum ihres vorherigen Berichts ,

Urk. 11/94 ) postulieren (Urk. 14 S. 6) , bestehen keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Ver ände rung . Die Experten beschreiben

zur Hauptsache subjektiv zugenommene Beschwer den, aber keine objektivierbare wesentliche Verschle chterung. Die von den Ärzten der Institution

D.___

attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit ist deshalb ihrerseits als eine andere ( zurückhaltendere ) Beurteilung des grundsätzlich gleichen Sachverhalts zu be trachten, weshalb sie im Rahmen der Revision nicht massgebend ist. Schliesslich darf und muss berücksichtigt werden, dass regelmässig behandelnde Spezial ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgemäss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2007, I 551/06, E. 4.2; ferner auch BGE 125 V 353 E. 3a/cc). Zusammenfassend vermögen die Einschätzungen der Ex perten der Institution

D.___

eine Verschlechterung in psy chiatrische r Hinsicht nicht zu begründen . 5.2

Die orthopädische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, welche zur Zusprache der halben Rente geführt hat (vgl. Urk. 11/39/2 am Ende), wurde vom Orthopäde n Dr. G.___ fachärztlich abgeklärt .

Diese r hielt Beschwerden in Form von Schulter- und HWS-Schmerzen, lumbalen Schmerzen und Kniegelenksschmerzen sowie eine verminderte Ellbogengelenksbeweglichkeit fest (vgl. Gut achten S. 9 f. Ziff. 5.3). Jedoch erklärten die Gutachter der Institution

F.___ in ihrer „Stellungnahme zu den früheren ärztlich en Einschätzungen“ (S. 29 Ziff. 9.3) , es könnten weder die von Chirurge Dr. A.___ attestierte 100%ige Arbeits unfähig keit noch diejenige des Gutachters Dr. Z.___ plausibilisiert werden. Damit stellt die orthopädische Stellungnahme der Institution

F.___ zur Arbeitsfähig k eit eine unterschiedliche medizinische Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar , wel che revisionsrechtlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E.

1.4 hievor ) . Vorlie gend ist i n Bezug auf die somatischen Befunde keine wesentliche Ände rung er sichtlich . Auch dem Bericht der Institution

D.___

vom 17. Oktober 2011 (Urk. 11/94) ist keine Ver änd erung zu entnehmen . In Be zug auf die i m Bericht vom 15. Juli 2013

ab 17. Oktober 2011 neu gültigen Diag nosen - mittel- bis hochgradige Gonarthrose , femoropatelläre Arthrose, Menis kusverkalkung

– ist sodann festzustellen, dass d ie entsprechenden Be funde nicht neu sind, sondern schon im MRI vom 28. April 2010 erhoben wor den waren. Zudem berichtete Dr. A.___ , dass es nach der Operation vom 17. Januar 2011 sogar zu einer Verbesserung der Kniebeschwerden gekommen sei. 5.3

Zusammenfassend kann aufgrund des Gutachtens der Institution

F.___

ebenso wenig eine Verbesserung

wie mit den Berichten der Institution

D.___ eine Verschlechterung belegt werden kann . Zudem erweist sich die ursprüngli che Rentenzu sprechung angesichts der damaligen Aktenlage (vgl. E. 3 .1 2 hier vor)

nicht als zweifel los unri chtig

(vg l. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1013/2010 vom 19. August 2011 E. 3.4).

Hingegen erscheint

die vorbehalt lose Überprüfung des Rentenanspruchs wegen einer anderweitigen Sachverhaltsänderung gerechtfertigt . 6.

6.1

Die Rentenzusprechung mit Verfügung vom 22. März 2007 erfolgte im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer der von Dr. Z.___ empfohlenen Ope ration (Implantation von Kniegelenksendoprothesen ) unterziehen werde. Dies geht aus dem Schreiben vom 21. November 2006 hervor, womit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die halbe Rente in Aussicht stellte . Gleich zeitig hielt sie fest, dass nach dieser Operation eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erwartet

werde. Unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG drohte sie an, dass sie bei Nichtbefolgen dieser Aufforderung anlässlich der nächsten amtlichen Revision vom Dezember 2007 den Anspruch so beurteilen werde, wie wenn sich der Beschwerdeführer der Operation unterzogen hätte. Dies könne zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen (Urk. 11/44).

Diese Schadenminderungspflicht hat der Beschwerdeführer bis heute unstreitig nicht erfüllt. Zwar hat er am 17. Januar 2011 die Knie operieren ( Teilmeniskektomie medial beidseits bei Kniearthroskopie rechts und links [Urk. 11/84 ]), aber keine Endoprothesen implantieren lassen. In Anbetracht der Aufforderung zur Schadenminderung stellte sowohl die Durchführung der Operation als auch deren Unterlassung eine Sachverhaltsänderung dar, welche die Überp rüfung des Rentenanspruches nach Massgabe von Art. 21 Abs. 4 ATSG nach sich zieht. 6.2

Mit dem Schreiben vom 2 1. November 2006 hat die Beschwerdegegnerin ohne Zweifel den formellen Anforderungen, welche

Art. 21 Abs. 4 ATSG für das Mahn- und Bedenkzeitverfahren aufstellt, Genüge getan. Die verlangte Mass nahme wurde klar um schrieben und es wurde festgehalten, welche Rechtsfolgen der Beschwerdeführer zu gewärtigen habe, falls er sich innert der eingeräumten - mehr als einjährigen - Frist der Behandlung nicht unterziehe.

Bei der von der Beschwerdegegnerin verlangten Operation handelt es sich nicht um eine Massnahme, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstell t , so dass sie ohne Weiteres zumutbar ist. Aufgrund der medizinischen Akten ist so dann davon auszugehen, dass die entsprechende Behandlung eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte: Dr. A.___ empfahl noch am 9. August 2002 mit Blick auf die deutliche Besserung unter der konservativen Behandlung, mit einer operativen Sanierung der Meniskusläsion sei zuzuwarten ( Urk. 11/6/10). Davon abweichend berichtete der Beschwerdeführer dem Gutachter Dr. Z.___ anlässlich der Untersuchung vom 3 0. März 2006 , Dr. A.___ habe ihm unter anderen eine Knieoperation in Aussicht gestellt ( Urk. 11/34 S. 3 oben). Aufgrund seiner Untersuchung und gestützt auf die Akten schloss Dr. Z.___ in seiner Expertise , dass nach einer Endoprothesen -Operation wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ge rechnet werden könne. Dr. A.___

führte am 2 6. April 2008 denn auch keine medizinischen Gründe an für das Absehen von der Operation, sondern verwies auf das Alter des Beschwerdeführers und dessen Wunsch, mit der Operation zuzuwarten (vgl. vorstehend E. 4.1). Dr. E.___ hielt im Bericht vom 17. Januar 2011 über die Arthroskopien seinerseits fest, eine Knietotalendoprothese sei notw endig (Urk. 11/84), was im Gutachten der Institution

F.___ bestätigt wurde (Urk. 11/85 S. 11). Im Lichte dieser Beurteilungen erscheint die Darstellung im Bericht vom 17. Oktober 2011 über die Interdisziplinäre Schmerzb ehandlung in der Institution

D.___ , wonach eine Operation von anästhesistischer und orthopädischer Seite abgelehnt werde (Urk. 11/94 S. 5 Mitte), nicht nachvollziehbar, zumal der gleiche Dr. E.___ im Verlaufsbericht der Institution

D.___ vom 1 5. Juli 2013 die Operationsindikation ohne Weiteres wieder bejahte (Urk. 14 S. 6 oben).

Es ist daher davon auszugehen, dass die Indikation der von der Beschwerdegegnerin verlangten Endoprothesenimplantation gegeben war und der Beschwer deführer mit dem Unterlassen des Eingriffes die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht verletzt hat.

Ebenso ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ erstellt, dass mit dieser Operation die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder hätte erlang t werden können, zumal die Gutachter der Institution

F.___ sogar erklärten, eine volle Arbeitsfähigkeit sei auch ohne diesen Eingriff gegeben (vgl . Urk. 11/85 S. 31 Ziff. 3 und 4; vgl. vorstehende E. 4.2 am Ende).

Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin, wie bei der Auferlegung der Schadenminderungspflicht in Aussicht gestellt , verfügungs w e i se von einer Ar beits fähigkeit von 100 % ausgegangen ist, wie sie nach durch ge führter Opera tion gegeben gewesen wäre. 7 .

Demnach darf vorliegend von einer vol l e n Arbeits fähigkeit hinsichtlich einer physisch und ps ychisch angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Dabei hängt die ausgewiesene Leistungsfähigkeit trotz des Alters des Beschwerdefüh rers (Jahrgang 1950) nicht von weiteren Eingliederungsvorkehren ab : D ie Gutachter

der Institution

F.___ erachteten berufliche Massnahmen o der Integrationsmassnahmen aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Insuffizienzüberzeugung des Beschwerdeführers nicht für angezeigt ( vgl. S. 30 Ziff. 9.6 , vgl.

auch „Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung“ vom 9. Januar 2012 [Urk. 11/100/3-4] ) .

D er Beschwerdeführer verwertete die bei der Rentenzusprache

vorhandene Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. orthopädisches Gutachten von Dr. Z.___ vom 1. April 2006 [ Urk. 11/34 ] )

nicht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2) und er wusste bereits im Zeitpunkt der Auferlegung der Schadenminderungspflicht am 21. November 2006, dass spätestens per Ende 2007 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. In jenem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer durchaus noch in der Lage, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (BGE 138 V 462 E. 3.3).

Zu prüfen bleibt damit die erwerbliche Seite. 8 . 8 .1

Beim Einkommensvergleich ging die Beschwerdegegnerin von einem unbe strittenen Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 57'138.-- respektive Fr. 54'129.-- (Tabellenlohn gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen [LSE] ) aus, was einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 5 % ergibt.

8 .2

Was die wirtschaftliche Verwer tbarkeit der medizinisch-theoretischen Rest ar beits fähigkeit im Besonder en ( beziehu ngsweise das Abstellen beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn) angeht, ist zu beachten , dass der theoretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (welcher dazu dient, den Leis tungs anspruch der Invalidenversicherung v on jenem der Arbeitslosen ver sicherung abzugren zen) einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschlies st und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeich net, der von seiner Struktu r her einen Fächer ver schieden artiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bez üglich der dafür ver langten be ruf lichen und intellektuellen Voraussetzungen w ie auch hinsichtlich des körper lichen Ein satzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An di e Konkretisierung von Arbeitsgelegen heiten und Verdienstaussichten sind pra xisgemäss nicht über mässige An forde rungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrade s gewährleistet ist. Für die Invali ditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen verm ittelt werden kann, sondern ein zig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaft lich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Ar beitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundes gerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Unter diesen Gesichtspunk ten kann

entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ( vgl. Urk. 1 S. 2 am Ende )

- nicht gesagt werden , e s falle für ihn

etwa aufgrund seines Alters auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt keine Anstellung mehr in Be tracht.

Selbst wenn von einem tieferen Invalideneinkommen mit einem – vorliegend nicht gerechtfertigte n, da das geltend gemachte Merkmal Alter beim Anforderungsniveau 4 eine geringe Rolle spielt (v gl. Urteil des Bundesgerichts I 654/05 vom 2

2. November 2006 E. 10.2. 2 )

- behinderungsbedingten Maximalabzug von 25 % auf den LSE-Tabellenlohn auszugehen wäre (zum Ganzen vgl. BGE 126 V

75), führte dies nicht zu einem rentenbe gründenden Invaliditätsgrad von wenigstens 40 % .

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 9 .

Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerich tskostenpau schale ist auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Da die entsprechenden Voraussetzun gen gegeben sind , ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh ren (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) und sind die Gerichtskosten demzufolge einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 12. Februar 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli PF/YR/MTversandt