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IV.2012.00193

Gutheissung und Rückweisung an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung des psychiatrischen Sachverhalts; Frage des Verzichts auf Valideneinkommen aus freien Stücken offen gelassen.

Zürich SozVersG · 2013-09-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1960, reiste im Jahre 1975 aus Bolivien in die Schweiz ein, wo er eingebürgert wurde (Urk. 8/18/4). Er absolvierte von 1977 bis 1979 eine Ausbildung zum Gärtner mit Fähigkeitsausweis, versah in der Fol ge verschiedene Tätigkeiten, arbeitete von 1993 bis 1995 als selbständiger Gärt ner und ging danach – mit Ausnahme von kurzen Arbeitseinsätzen – keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 8/6/6, Urk. 8/10, Urk. 8/18/5). Am 8. Juni 2010 liess er sich unter Hinweis auf eine Angst-, Zwangs-, sowie Abhängig keitsstörung durch Opioide durch das Sozialzentrum Ausstellungsstrasse, Stadt Zürich, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) anmelden (Urk. 8/1-2, Urk. 8/6). Die IV-Stelle nahm das ärztliche Zeugnis von Dr . med. Y.___ , Psychiatrie und Psycho thera pie FMH, vom 14. März 2010 (Urk. 8/1) zu den Akten, zog den Auszug des Individuellen Kontos (IK) vom 16. Juni 2010 (Urk. 8/10), den Arztbericht von Dr. Y.___ vom 2. Juli 2010 (Urk. 8/11) sowie die Aus kunft des Sozial zent rums Ausstellungsstrasse vom 10. August 2010 (Urk. 8/14) bei und veranlasste bei Dr. m ed. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, das psychia trische Gutachten vom 14. April 2011 (Urk. 8/18). Mit Vorbe scheid vom 3. Juni 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aus richtung einer halben Rente ab dem 1. Dezember 2010 in Aussicht (Urk. 8/22). Dagegen erhob X.___ am 1. Juli 2011 durch den Rechtsdienst der Soziale n Dienste, Stadt Zürich, Einwand (Urk. 8/27, mit Einwandbegründung vom 14. Oktober 2011, Urk. 8/34, sowie unter Beilage der ärztlichen Stellung nahme von Dr. Y.___ vom 28. August 2011, Urk. 8/32) . Nach Rücksprache mit

Dr. med. A.___ ,

Psychiatrie und Psycho therapie FMH,

vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) (Urk. 8/35) verfügte die IV-Stelle am 10. Januar 2012 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer halben Invalidenrente mit Wir kung ab dem 1. Dezember 2010 (Urk. 2). 2.

2.1

Hiergegen erhob X.___ am 10 . Februar 2012 durch den Rechtsdienst der Sozialen Dienste, Stadt Zürich, Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2012 sei dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2010 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine neuro psychologische Abklärung durchzuführen. Ferner ersuchte er um Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 15. März 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwer de (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-55), was dem Be schwer deführer mit Mitteilung vom 20. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 2.2

Mit Beschluss vom 10. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht genommenen allfälligen Änderung der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2012 (Urk. 2) zu seinem Nachteil ( reformatio in peius ) im Sinne einer Aufhebung dieser Verfügung und Ver neinung eines Rentenanspruches sowie allenfalls Rückweisung der Sache an die Be schwerdegegnerin zur weiteren Abklärung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zu rückzuziehen (Urk. 11).

Der Beschwerdeführer informierte das Gericht mit Eingabe vom 4. September 2013, dass er an seiner Beschwerde vom 10. Februar 2012 (Urk. 1) festhalte (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4

Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge ein getreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).

Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49). 2.5

Das Valideneinkommen ist jenes Einkommen, das die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls anzunehmen, dass die versicherte Person sich ohne gesundheitliche Beein träch tigung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnüg te , so ist darauf abzustellen, auch wenn er an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglich keiten hätte (ZAK 1992 S. 92 E. 4a; BGE 125 V 146 E. 5a; BGE 131 V 51 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_74/2013 vom 7. Juni 2013, E.

2, je mit weiteren Hinweisen). Nützt die versicherte Person im Gesundheitsfall ihr wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert (BGE 135 V 58 E. 3.4.1, mit Hinweisen). 2.6

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3.

3.1

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2

Im ärztlichen Zeugnis vom 14. März 2010 stellte Dr. Y.___ die Diagnosen Angststörung (ICD-10: F41), Zwangsstörung (ICD-10: F42) sowie Abhängig keitsstörung durch Opioide (ICD-10: F11) mit aktuell Methadonprogramm und Beikonsum . Beginn, Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit könnten nicht sicher beurteilt werden, da sich der Beschwerdeführer erst seit dem 6. März 2009 in ihrer Behandlung befinde. Seit diesem Datum bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Hinsichtlich der aus ärztlicher Sicht zu treffenden Mass nahmen hielt Dr . Y.___ fest, dass eventuell ein stationärer Heroinentzug in Frage käme. Es sei schwierig zu sagen, da das Methadon körperliche Be schwer den auslöse und die Heroinreduktion wiederum die psychische Erkran kung ver stärke (Urk. 8/1). Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2010 nannte Dr. Y.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine anamnestisch seit ca. 1994 bzw. seit Behandlungsbeginn am 6. März 2009 bestehende chronische generalisierte Angststörung (ICD-10: F41), dif fe rentialdiagnostisch (DD) Angst- und Depression gemischt (ICD-10: F43.22) resp. depressive Störung mit psychotischen Symptomen, (2) eine seit Kindheit be ste hen de Zwangsstörung (ICD-10: F42.0) sowie (3) eine Abhängigkeitsstörung durch Opioide (ICD-10: F11.2) bei aktuell Methadonbehandlung (Urk. 8/11/1). Beim Beschwerdeführer liege seit Kindheit ein Zählzwang sowie anamnestisch seit 1994 eine depressive Entwicklung mit Ängsten, Zwängen und Ent frem dungsgefühlen vor. In der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Gärtner bestehe eine vermin derte psychische Belastbarkeit (Urk. 8/11/2). Konzen trations vermö gen , Auffas sungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belast barkeit seien beim Be schwerde führer seit März 2009, anamnestisch seit ca. 1994, qualitativ und quanti tativ eingeschränkt (Urk. 8/11/4). Die Arbeits fähigkeit liege unter 20 % (Urk. 8/11/2). In ihrer Stellungnahme vom 28. August 2011 zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2011 gab Dr. Y.___ unter dem Hinweis „Information durch Patienten“ die folgenden Punkte wieder: „Während der Arbeitsphase 1981 bis 1991 mindestens 15 Stellen, die längste 1,5 Jahre (keine Teamarbeit, wenig Leistungsdruck), die kürzeste wenige Wochen.“, „Arbeitsstel len immer verloren aufgrund zu geringer Arbeitsleistung, dies durch Vermin derung der Konzen tration, Antriebslosigkeit. Grund dafür die bereits erwähnte Depression und Zwangsstörung. Mög licherweise hirn organische Ursache (vgl. unten) . Definitiver Verlust der AF seit 1991“, „De pression seit 1981 anamnes tisch bestehend. Vorgängig schwache Schulleistung auch aufgrund von Antriebsstörung, Konzentrations schwäche und Kopfschmerzen.“, „Zusätzlich mindestens ein Sch ädelhirntrauma 1968 (Sturz aus 6m Höhe auf Kopf). Danach bis heute starke Kopfschmerzen, skotom artige Gesichtsfeldeinschränkungen.“ Dr. Y.___ empfahl eine neuro psychologische Abklärung. Zudem solle eine hirnorganische Ur sache der er heblichen chronischen Konzentrationsstörungen ausgeschlossen werden (Urk. 8/32). 3.3

3.3.1

Gestützt auf die bei der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 7. April 2011 erho benen Anamnese und psychopathologischen Befunde sowie die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 8/18/1) stellte der Gutachter Dr . Z.___ als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit Zwangsgedanken und – handlungen , gemischt (ICD-10: F42.2) sowie Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2). Als Diag nosen ohne Einfluss auf Arbeits fähigkeit diagnostizierte er eine Opiatab hängig keit (ICD-10: F11.22), gegen wärtig abstinent (unter Methadon-Sub stitutions be handlung ) sowie einen Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) (Urk. 8/18/7). 3.3.2

Der „Versicherungsmedizinisch-psychiatrischen Beurteilung“ von Dr. Z.___ kann entnommen werden, dass sich der Beginn der aktuell zur Dis kussion stehenden psychiatrischen Problematik (Ängste, depressive Beschwerden und Zwänge) bis in die frühe Jugend des Beschwerdeführers zurückver folgen lasse. Er fühle sich insgesamt wenig belastbar, unter Stress komme es zu einer Zu nahme von Angst und depressiven Beschwerden. Er habe Schwierig keiten mit bzw. Angst vor Autoritätspersonen, flüchte sich dann in den Drogen konsum und ziehe sich zurück. Hinsichtlich der vorbeschriebenen Zwangsgedanken und – handlungen gebe er auf Nachfrage an, ständig zu zählen und Symmetrien her zustellen. In folgedessen habe er Schwierigkeiten mit seiner Konzentration und der Ausübung regelmässiger (z. B. beruflicher) Tätigkeiten. Häufig assoziiert mit einer Zwangsstörung seien diffuse ungerichtete Ängste. Beim Beschwerde führer müsse in diagnostischer Hinsicht von einer Angst und depressiven Störung, ge mischt, ausgegangen werden (DD: generalisierte Angststörung). Der beim Be schwerdeführer zuletzt vorgelegene Substanzmissbrauch sei dann auch mit den typischen „angstlösenden“ Substanzen (Opioide und Alkohol) assoziiert (Urk. 8/18/8).

3.3.3

Gemäss Dr . Z.___ lässt sich aus psychiatr ischer Sicht seit Beginn der Be fund-Dokumentation durch Dr. Y.___ im Rahmen der ambulant-psychia tri schen Behandlung (März 2009) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Gärt ner nachvollziehen. Eine retrospektive Einschätzung des Gesundheits zustandes und damit der Arbeitsfähigkeit vor März 2009 sei aufgrund der fehlen den Verlaufsberichte nicht möglich. Zusammengefasst und unter Berück sichti gung aller Gegebenheiten und Befunde sei dem Beschwerdeführer aus psy chiatrischer Sicht ab März 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 8/18/9). Hinsichtlich des Grades der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte Dr . Z.___ aus, dass sich die psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers naturgemäss auf jegliche berufliche Tätigkeiten gleicher massen auswirke (Urk. 8/18/9). 4. 4.1

Die Würdigung des Gutachtens von Dr . Z.___ vom 14. April 2011 ergibt, dass er seine Expertise in Kenntnis der Vorakten erstellte (Urk. 8/18/2-3), wobei zu berücksichtigen ist, dass für die Zeit vor dem Beginn der Behandlung bei Dr. Y.___ , mithin vor dem 6. März 2009, keine medizinischen Akten vor handen sind (Urk. 10/14). Dr. Z.___ führte eine per sönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch (Urk. 8/18/1) und berück sichtigte die geklagten Beschwerden (insbes. Urk. 8/18/6). Er nahm in seinem Gutachten auch zu den Arztberichten der behandelnden Psychiaterin Dr. Y.___ Stellung (Urk. 8/18/8-9).

Der Beschwerdeführer bemängelt am Gutachten von Dr. Z.___ vom

14. April 2011 (Urk. 8/18) zunächst, dass nur ein kurzes Gespräch mit dem Gut achter stattgefunden habe (Urk. 1 S. 4). Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung lässt sich ein genereller Zeitrahmen für eine Untersuc hung nicht ver bindlich angeben . Der Zeitauf wand für eine psychiatrische Unter suchung schwanke in weiten Grenzen, je nach Fragestellung und zu beur teilender Psy chopathologie (Urteil des Bundes gerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006, E. 2.2, mit Hinweisen). Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unter suchung durch Dr . Z.___ zu kurz gewesen wäre für eine fachgerechte Beurteilung . 4. 2

4.2.1

Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass d ie bei der Begutachtung durch Dr. Z.___ erhobenen Befunde und Diag nosen (Urk. 8/18/7) aus in valide n versicherungsrechtlicher Sicht

nicht ohne Weiteres auf eine mass gebliche Be einträchtigung der Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers schliessen lassen , zumal die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose "Angst und de pressive Stö rung, gemischt" gemäss ICD-10 F41.2

rechtspre chungsgemäss

all gemein im Grenzbereich dessen zu situieren ist , was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichtes 9F_9/2007 vom 15. September 2008, E . 4.2.3.2, mit Hinweis) .

Dr. Z.___ geht darauf nicht ein.

Es kommt hinzu, dass sich laut den von Dr. Z.___ unter dem Titel „objektive psychopathologische Befunde“ gemachten Angaben anlässlich der von ihm durchgeführten Unter su chung des Beschwerdeführers keine Zwangsgedanken oder – handlungen eruie ren liessen (Urk. 8/18/6-7), womit nicht als ausgewiesen gelten kann, dass solche – in krankheitswertigem Ausmass – vorhanden sind.

Dr. Z.___ be gründete die Diagnose „Zwangsgedanken und – handlungen , gemischt (ICD-10: F42.29)“, welcher er Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bemisst ( Urk. 8/18/7), einzig damit, dass der Be schwerde führer auf Nachfrage hin angegeben habe, ständig zu zählen und Symmetrien herzustellen ( Urk. 8/18/8). Ferner gibt Dr . Z.___ in seiner „ versicherungsmedizinisch-psychiatrische Beurteilung “ die Definition der Zwangsstörung gemäss ICD-Klassifikation wieder ( Urk. 8/18/8) . Er geht jedoch m it keinem Wort darauf ein, inwiefern der Beschwerde führer diese Kriterien erfüllen würde. Für die eindeu tige Diagnose einer Zwangsstörung sollten wenigstens zwei Wochen lang an den meisten Tagen Zwangsgedanken oder – handlungen oder beides nachweis bar sein ; sie müssen quälend sein oder die normalen Aktiv i täten stören ( Welt gesundheits organisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapital V [F], 7. Auflage, Bern 2010, S. 178). Zur Klärung dieser Fragen hätte Dr. Z.___

im vorliegenden Fall

fremdanam nestische Aus künfte, namentlich bei de r

de n Beschwerdeführer bereits seit März 2009 behan delnden Psychia terin Dr . Y.___ , ein holen müssen. Anfragen beim behan delnden Arzt sind unter anderem dann wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über die Persönlichkeit des Exploranden erwarten lassen (Urteil des Bundesge richts 8C_808/2012 vom 2 1. Dezember 2012, E. 3.3.3). Gerade b ei der Prüfung von angeblich ständig vorhanden Zwangsgedanken oder – handlungen lassen sich durch eine Fremdanamnese für die Diagnosestellung entscheidende Auf schlüsse erwarten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb

Dr. Z.___ in der Lage war , nur gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, welcher das Vorliegen von Zwangsgedanken dem Gutachter nicht einmal spontan, sondern nur auf dessen Nachfrage hin ( Urk. 8/18/6) mitteilte, eine entsprechende Diag nose zu stellen. Des Weiteren begründet Dr. Z.___ auch die von ihm attes tierte 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit (Gärtner) wie auch in einer angepassten Tätigkeit in nicht nach voll ziehbarer Weise , sondern einzig mit dem Verweis auf „alle Gegebenheiten und Befunde“ ( Urk. 8/18/9). Schliesslich ist RAD-Arzt Dr. A.___ darin beizu pflichten, dass das Gutachten von Dr . Z.___

vom

14. April 2011 (Urk. 8/18) einen gravierenden (explizite Verneinung von Zwangs symp tomen im psycho pathologischen Befund im Widerspruch zur Symptom schil derung und Diagnosestellung) und einen leichten (keine Erwähnung des Status nach Kokain abhängigkeit bei den Diagnosen) formalen Mangel aufweist (Urk. 8/20/4).

Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 14. April 2011 (Urk. 8/18) kann somit nicht als Grundlage dienen . Dieser Standpunkt wird, wenn auch mit anderer Begründung, im Ergebnis auch vom Beschwerdeführer vertreten (Urk. 1 S. 3). 4.2.2

Es geht nicht an, anstelle auf das psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 4. April 2011 ( Urk. 8/18) auf die Einschätzung von Dr. Y.___ abzu stellen, denn Dr. Y.___

verweist im Arztbericht vom 1. Juli 2010 zur Begründung pauschal auf „ qualitative und quantitative“ Ein schrän kungen des Konzen trationsvermögens , Auffas sungsver mögens sowie der Anpassungs fähig keit und Belastbarkeit des Be schwerde führers

(E. 3.2).

Zudem darf und soll bei der Würdigung von Be richten behandelnder Ärztinnen und Ärzte berücksichtigt werden, dass deren Einschätzung mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli che Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patienten ausfällt (statt vieler : Urteil des Bundesgerichtes 9C_276/2009 vom 24. Juni 2009 E.

4.2.3, mit Hinweisen). 4.2.3

Nachdem weder auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 14. April 2011 (Urk.

8/18) noch auf die Berichte von Dr. Y.___ (E. 3.2) abgestellt werden kann, ist ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches sich ins besondere zu den behaupteten Zwangs gedanken und – hand lun gen des Be schwerdeführers äussert. Weil RAD-Arzt Dr. A.___ bereits vor Verfügungserlass auf die Mängel und Unvollständigkeit des Gutachtens von Dr. Z.___ vom 1 4. April 2011 ( Urk. 8/18) hingewiesen hat (E. 4.2. 1 ) und die Abklärung der Zwangsgedanken und – handlungen , etwa durch Einholung verlässlicher fremdanamnestischer Auskünfte, und allenfalls – dies wird jedoch im Ermessen der be izu ziehenden Gutachter liegen (E. 4.2.4 nachstehend)

eine neuropsychologische Abklärung bislang vollständig unterblieben ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1 .4), rechtfertigt es sich , die Sache zur erneuten psychia trischen Begutachtung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen. 4.2. 4

Der Vollständigkeit halber ist auf den Event u alantrag des Beschwerde führer s ,

wonach eine neuro psycho logische Abklärung zum Ausschluss einer hirn or ga nischen Ursache seiner erheblichen chronischen Konzentrations störungen durchzuführen sei ( Urk. 1 S. 2, Urk. 1 S. 6) , einzugehen. Die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers werden erstmals in der Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 28. August 2011 (Urk. 8/32) erwähnt.

Bezüglich der Aus führungen von Dr. Y.___ vom 28. August 2011 (Urk. 8/32) ist beweismässig zu berück sich tigen, dass diese als Stellungnahme zum Vorbescheid vom 3. Juni 2011 , mit welchem dem Beschwerdeführer ange zeigt wurde, dass seinem Rentenbegehren nicht vollumfänglich ent sprochen werde (Urk. 8/22), ergangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 92/06 vom 16. August 2006, E. 5.3). Ferner wies die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung vom 10. Januar 2012 zu Recht darauf hin, dass Dr . Y.___ in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2011 lediglich die Aus sagen des Beschwerdeführers wi ederg ab

(Urk. 8/32/1) und keine neuen medizi nischen Aspekte vorbring t (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2). Kommt hinzu, dass die Be hauptungen des Beschwerde führers nicht durch medi zinische Akten belegt sind. Gemäss der Auskunft des Sozialzentrums Aus stel lungsstrasse vom 10. August 2010, war der Beschwerdeführer in den letzten Jahren in keinem Spital hospitalisiert und befand sich bei keinen weiteren Ärz ten als der Psychiaterin Dr . Y.___ in Behandlung (Urk. 8/14), welche indes im Rahmen der seit 6. März 2009 durchgeführten Behandlung zu keinem Zeit punkt weitere medizinische Abklärung wegen starken Kopfschmerzen veran lasste. Gleiches gilt für die von Dr. Y.___ empfohlene neuro psycho logische Abklärung des Beschwerdeführers. Neuro psychologische Untersu chungser gebnisse sind recht sprechungsgemäss (vgl. BGE 119 V 341 E.

2b/ bb ) stets im Kon text der üb rigen medizinischen Abklärungser gebnisse zu würdigen und beweis rechtlich nur inso weit relevant, als sie sich in das Gesamtergebnis d er medizi nischen Sachver halts abklärungen schlüssig einfügen (Urteil des Bundes gerichts I 816/05 vom 7. Juni 2006, E. 3.2.2).

Demnach war es nicht zu bean stan den, dass die Beschwerdegegnerin bislang auf eine neuropsychologische Untersu chung ver zichtete. Letztlich ist es aber dem oder der von der Beschwer de gegne rin be izu ziehenden psychiatrischen Fachexperten oder – expertin an heim gestellt, ob er oder sie im Zusammenhang mit der neuerlichen Be gut achtung des Be schwerde führers eine neuropsychologi sche Untersuchung veranlassen

will . 5.

5.1

Bezüglich der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers fällt auf, dass dieser seit 1995 eigentlich keiner Erwerbs tätigkeit mehr nachgegangen ist . 5.2

Der Beschwerdeführer erklärte bei der p sychiatrischen Begutachtung durch Dr . Z.___ , dass er

neben

der Gewerbeschule eine Lehre zum Gärtner ab sol viert habe. Hernach sei er während zweier Jahre in einem 100%-Pensum bei der B.___ tätig gewesen (Urk. 8/18/4-5). Nachfolgend habe er bis 1991 in verschiedenen Berufsbereichen Stellen versehen , unter anderem habe er in einer Fabrik gearbeitet und in einer Autogarage Pneus gewechselt. Diese Dar stellung wird durch die Angaben im IK des Be schwerdeführers im Wesentlichen bestätigt. Gemäss IK-Auszug vom 16. Juni 2010 ( Urk. 8/10) war der Beschwer deführer seit seiner Tätigkeit für die B.___ , für eine Vielzahl von Arbeitgeber n tätig, wobei die Arbeitseinsätze, mit Aus nahme des jenigen für die C.___ von Juni 1989 bis April 1991, zumeist nur wenige Monate dauerten. Der Beschwerdeführer er wähnte, dass er a b 1993 wieder im Ausbildungsberuf tätig gewesen sei und sich als Gärtner selbständig gemacht habe. 1995 habe er das Geschäft dann jedoch infolge der Ehescheidung aufge geben ( Urk. 8/18/5).

Im IK finden sich keine Einträge zur selbständigen T ätigkeit als Gärtner. Die im Dezember 199 4 geschlossene Ehe d es Beschwerde führers (Urk. 8/18/4 ) wurde allerdings erst m it am 23. März 2004 in Rechtskraft erwachsenem Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. Februar 2004 auf Klage der Ehefrau hin geschieden (Urk. 8/5) . Nach Auf gabe d er selbständigen Erwerbstätigkeit als Gärtner sei er, so der Beschwerde führer weiter, d ie folgenden vier Jahre ohne festen Wohnsitz mit seinem H und durch die Schweiz „ getingelt “ und s either keiner Erwerbstätigkeit mehr nach gegangen (Urk. 8/18/5). Für den Zeitraum von 1994 bis 1997, als der Beschwer deführer angeblich durch die Schweiz reiste, bestehen im IK keine Einträge. Auch in den folgenden Jahre sind entweder keine oder – jedoch nur für die Jahre 1998 und 2001 – geringe Erwerb seinkommen von einigen Tausend Fran ken (1998: Fr. 9‘550.--, 2001: Fr. 4‘603.--) eingetragen. Ab dem Jahre 2004 be zahlte der Beschwer deführer Nichterwerbstätigenbeiträge (Urk. 8/10).

Er absol vierte in der fraglichen Zeit keine Aus bildung ( Art. 26 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) und war auch nicht als Nichter werbstätiger im Auf gabenbereich (übliche Tätigkeit im Haushalt, Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten, Art. 27 IVV) tätig.

Die Ehe des Beschwerdeführers , aus welcher keine Kinder hervorgegangen sind, wurde

zwar erst 2004 geschieden, die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Dielsdorf erwog in ihrem Urteil jedoch, dass das eheliche Zusammenleben nur gerade ein halbes Jahr gedauert habe (Urk. 8/5/4; vgl. auch Urk. 8/18/4) . Seitens des Be schwer deführers habe es an der Bereitschaft gefehlt, mit einer geregelten Erwerbs tätig keit (oder mit der Führung des gemeinsamen Haus haltes) an den Familien unter halt beizutragen (Urk. 8/5/4). 5.3

Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde führer ab 1995 auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ver zichtete und auch nicht im Aufgabenbereich tätig war. Fraglich bleibt, ob dies auf einen re levanten Gesundheitsschaden zurückzuführen ist. Dr. Y.___

weist

darauf hin, dass anamnestisch seit 1994 eine depressive Ent wick lung mit Ängsten, Zwängen und Entfremdungsgefühlen bestehe , und es wird weiter festgehalten, dass der Beschwerde führer nicht mehr als selbständig Erwerben der habe ar beiten können (Urk. 8/11/2). Weiter findet sich in der Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 2 8. August 2011 der Hinweis, dass der Beschwerdeführer während der „Arbeitsphase“ von 1981 bis 1991 mindestens 15 Stellen inne ge habt habe. Die kürzeste Tätigkeit habe wenige Wochen, die längste 1,5 Jahre gedauert ( Urk. 8/32). Anhand der Einträge im IK-Auszug vom 1 6. Juni 2010 ( Urk. 8/10) wird deutlich, dass der Beschwerdeführer von 1981 bis 1991 bei eine r Vielzahl Arbeitgebern beschäftigt gewesen sein muss . Der Umstand , dass der Be schwerdeführer sein e Arbeitsgeber häufig wechselte , spricht für sich allein indes noch nicht für das Vorliegen einer psy chischen Gesundheitsstörung. Es finden sich keine medizinischen Akten, welche belegen würden, dass der Beschwerdeführer damals an einer Depression ode r Zwangsstörung ge litten hätte , welche eine Verminderung der Konzentration und A ntriebslosig keit bewirkt hätte ( Urk. 8/32).

D em IK-Auszug vom 1 6. Juni 2010 ist vielmehr zu entnehmen, dass in der fraglichen Zeit keine grossen Lücken in der Erwerb s tä tig keit vorhanden sind und d er Beschwerdeführer

– trotz Verlust der Arbeits stellen – keine Arbeitslosenentschädigung beziehen musste ( Urk. 8/10) . Die Aussage von Dr. Y.___ vom 28. August 2011, der Be schwerdeführer habe seine Arbeits fähigkeit 1991 definitiv verloren ( Urk. 8/32) , vermag schon deshalb nicht zu überzeugen , weil sie dabei dessen Behauptung, er habe sich 1993 als Gärtner selbständig gemacht, nicht berücksichtigt. Auch hierbei gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren in keinem Spital hospitalisiert und nur (ab März 2009) durch die Psychiaterin Dr. Y.___ be handelt wurde (Urk. 8/14) . Der Beschwerdeführer selbst nennt die Ehetrennung als Grund für die Geschäftsaufgabe im Jahre 199 5 (Urk. 8/18/5) .

Als mög licher Faktor dürfte auch seine Drogenabhängigkeit in Frage kommen. 5.4

Daraus erhellt, dass vorliegend zwar Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be schwer deführer habe ab 1995 aus freien Stücken auf die Erzielung eines Er werbseinkommens verzichtet. Dies aber insofern in Frage gestellt werden muss, als dieser Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit auch als eine Folge ei ner Krankheit angesehen werden könnte . Diese Frage muss offen gelassen werden.

Es wird Sache des psychiatrischen Gutachte r s sein, sich hierzu zu äussern . 6.

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätigt. Demnach ist die Be schwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Januar 2012 ( Urk.

2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 7.

7.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 7.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fah rens sind sie de r Beschwerde g egnerin aufzuerlegen .

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung vom 1 0. Februar 2012 ( Urk. 1 S. 2) wird dadurch gegenstandslos. 7.3

Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2).

Vorliegend ist Unentgeltlichkeit der Vertretung durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich anzunehmen, weshalb keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2011.00593 vom 2 9. November 2011 , E. 6.2 ) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 10. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher CA/HR/MTversandt

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1960, reiste im Jahre 1975 aus Bolivien in die Schweiz ein, wo er eingebürgert wurde (Urk. 8/18/4). Er absolvierte von 1977 bis 1979 eine Ausbildung zum Gärtner mit Fähigkeitsausweis, versah in der Fol ge verschiedene Tätigkeiten, arbeitete von 1993 bis 1995 als selbständiger Gärt ner und ging danach – mit Ausnahme von kurzen Arbeitseinsätzen – keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 8/6/6, Urk. 8/10, Urk. 8/18/5). Am 8. Juni 2010 liess er sich unter Hinweis auf eine Angst-, Zwangs-, sowie Abhängig keitsstörung durch Opioide durch das Sozialzentrum Ausstellungsstrasse, Stadt Zürich, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) anmelden (Urk. 8/1-2, Urk. 8/6). Die IV-Stelle nahm das ärztliche Zeugnis von Dr . med. Y.___ , Psychiatrie und Psycho thera pie FMH, vom 14. März 2010 (Urk. 8/1) zu den Akten, zog den Auszug des Individuellen Kontos (IK) vom 16. Juni 2010 (Urk. 8/10), den Arztbericht von Dr. Y.___ vom 2. Juli 2010 (Urk. 8/11) sowie die Aus kunft des Sozial zent rums Ausstellungsstrasse vom 10. August 2010 (Urk. 8/14) bei und veranlasste bei Dr. m ed. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, das psychia trische Gutachten vom 14. April 2011 (Urk. 8/18). Mit Vorbe scheid vom 3. Juni 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aus richtung einer halben Rente ab dem 1. Dezember 2010 in Aussicht (Urk. 8/22). Dagegen erhob X.___ am 1. Juli 2011 durch den Rechtsdienst der Soziale n Dienste, Stadt Zürich, Einwand (Urk. 8/27, mit Einwandbegründung vom 14. Oktober 2011, Urk. 8/34, sowie unter Beilage der ärztlichen Stellung nahme von Dr. Y.___ vom 28. August 2011, Urk. 8/32) . Nach Rücksprache mit

Dr. med. A.___ ,

Psychiatrie und Psycho therapie FMH,

vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) (Urk. 8/35) verfügte die IV-Stelle am 10. Januar 2012 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer halben Invalidenrente mit Wir kung ab dem 1. Dezember 2010 (Urk. 2).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 2.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge ein getreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).

Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).

E. 2.5 Das Valideneinkommen ist jenes Einkommen, das die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls anzunehmen, dass die versicherte Person sich ohne gesundheitliche Beein träch tigung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnüg te , so ist darauf abzustellen, auch wenn er an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglich keiten hätte (ZAK 1992 S. 92 E. 4a; BGE 125 V 146 E. 5a; BGE 131 V 51 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_74/2013 vom 7. Juni 2013, E.

2, je mit weiteren Hinweisen). Nützt die versicherte Person im Gesundheitsfall ihr wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert (BGE 135 V 58 E. 3.4.1, mit Hinweisen).

E. 2.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 2.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 2.

E. 3.1 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:

E. 3.2 Im ärztlichen Zeugnis vom 14. März 2010 stellte Dr. Y.___ die Diagnosen Angststörung (ICD-10: F41), Zwangsstörung (ICD-10: F42) sowie Abhängig keitsstörung durch Opioide (ICD-10: F11) mit aktuell Methadonprogramm und Beikonsum . Beginn, Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit könnten nicht sicher beurteilt werden, da sich der Beschwerdeführer erst seit dem 6. März 2009 in ihrer Behandlung befinde. Seit diesem Datum bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Hinsichtlich der aus ärztlicher Sicht zu treffenden Mass nahmen hielt Dr . Y.___ fest, dass eventuell ein stationärer Heroinentzug in Frage käme. Es sei schwierig zu sagen, da das Methadon körperliche Be schwer den auslöse und die Heroinreduktion wiederum die psychische Erkran kung ver stärke (Urk. 8/1). Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2010 nannte Dr. Y.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine anamnestisch seit ca. 1994 bzw. seit Behandlungsbeginn am 6. März 2009 bestehende chronische generalisierte Angststörung (ICD-10: F41), dif fe rentialdiagnostisch (DD) Angst- und Depression gemischt (ICD-10: F43.22) resp. depressive Störung mit psychotischen Symptomen, (2) eine seit Kindheit be ste hen de Zwangsstörung (ICD-10: F42.0) sowie (3) eine Abhängigkeitsstörung durch Opioide (ICD-10: F11.2) bei aktuell Methadonbehandlung (Urk. 8/11/1). Beim Beschwerdeführer liege seit Kindheit ein Zählzwang sowie anamnestisch seit 1994 eine depressive Entwicklung mit Ängsten, Zwängen und Ent frem dungsgefühlen vor. In der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Gärtner bestehe eine vermin derte psychische Belastbarkeit (Urk. 8/11/2). Konzen trations vermö gen , Auffas sungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belast barkeit seien beim Be schwerde führer seit März 2009, anamnestisch seit ca. 1994, qualitativ und quanti tativ eingeschränkt (Urk. 8/11/4). Die Arbeits fähigkeit liege unter 20 % (Urk. 8/11/2). In ihrer Stellungnahme vom 28. August 2011 zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2011 gab Dr. Y.___ unter dem Hinweis „Information durch Patienten“ die folgenden Punkte wieder: „Während der Arbeitsphase 1981 bis 1991 mindestens 15 Stellen, die längste 1,5 Jahre (keine Teamarbeit, wenig Leistungsdruck), die kürzeste wenige Wochen.“, „Arbeitsstel len immer verloren aufgrund zu geringer Arbeitsleistung, dies durch Vermin derung der Konzen tration, Antriebslosigkeit. Grund dafür die bereits erwähnte Depression und Zwangsstörung. Mög licherweise hirn organische Ursache (vgl. unten) . Definitiver Verlust der AF seit 1991“, „De pression seit 1981 anamnes tisch bestehend. Vorgängig schwache Schulleistung auch aufgrund von Antriebsstörung, Konzentrations schwäche und Kopfschmerzen.“, „Zusätzlich mindestens ein Sch ädelhirntrauma 1968 (Sturz aus 6m Höhe auf Kopf). Danach bis heute starke Kopfschmerzen, skotom artige Gesichtsfeldeinschränkungen.“ Dr. Y.___ empfahl eine neuro psychologische Abklärung. Zudem solle eine hirnorganische Ur sache der er heblichen chronischen Konzentrationsstörungen ausgeschlossen werden (Urk. 8/32).

E. 3.3.1 Gestützt auf die bei der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 7. April 2011 erho benen Anamnese und psychopathologischen Befunde sowie die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 8/18/1) stellte der Gutachter Dr . Z.___ als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit Zwangsgedanken und – handlungen , gemischt (ICD-10: F42.2) sowie Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2). Als Diag nosen ohne Einfluss auf Arbeits fähigkeit diagnostizierte er eine Opiatab hängig keit (ICD-10: F11.22), gegen wärtig abstinent (unter Methadon-Sub stitutions be handlung ) sowie einen Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) (Urk. 8/18/7).

E. 3.3.2 Der „Versicherungsmedizinisch-psychiatrischen Beurteilung“ von Dr. Z.___ kann entnommen werden, dass sich der Beginn der aktuell zur Dis kussion stehenden psychiatrischen Problematik (Ängste, depressive Beschwerden und Zwänge) bis in die frühe Jugend des Beschwerdeführers zurückver folgen lasse. Er fühle sich insgesamt wenig belastbar, unter Stress komme es zu einer Zu nahme von Angst und depressiven Beschwerden. Er habe Schwierig keiten mit bzw. Angst vor Autoritätspersonen, flüchte sich dann in den Drogen konsum und ziehe sich zurück. Hinsichtlich der vorbeschriebenen Zwangsgedanken und – handlungen gebe er auf Nachfrage an, ständig zu zählen und Symmetrien her zustellen. In folgedessen habe er Schwierigkeiten mit seiner Konzentration und der Ausübung regelmässiger (z. B. beruflicher) Tätigkeiten. Häufig assoziiert mit einer Zwangsstörung seien diffuse ungerichtete Ängste. Beim Beschwerde führer müsse in diagnostischer Hinsicht von einer Angst und depressiven Störung, ge mischt, ausgegangen werden (DD: generalisierte Angststörung). Der beim Be schwerdeführer zuletzt vorgelegene Substanzmissbrauch sei dann auch mit den typischen „angstlösenden“ Substanzen (Opioide und Alkohol) assoziiert (Urk. 8/18/8).

E. 3.3.3 Gemäss Dr . Z.___ lässt sich aus psychiatr ischer Sicht seit Beginn der Be fund-Dokumentation durch Dr. Y.___ im Rahmen der ambulant-psychia tri schen Behandlung (März 2009) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Gärt ner nachvollziehen. Eine retrospektive Einschätzung des Gesundheits zustandes und damit der Arbeitsfähigkeit vor März 2009 sei aufgrund der fehlen den Verlaufsberichte nicht möglich. Zusammengefasst und unter Berück sichti gung aller Gegebenheiten und Befunde sei dem Beschwerdeführer aus psy chiatrischer Sicht ab März 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 8/18/9). Hinsichtlich des Grades der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte Dr . Z.___ aus, dass sich die psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers naturgemäss auf jegliche berufliche Tätigkeiten gleicher massen auswirke (Urk. 8/18/9).

E. 4 Der Vollständigkeit halber ist auf den Event u alantrag des Beschwerde führer s ,

wonach eine neuro psycho logische Abklärung zum Ausschluss einer hirn or ga nischen Ursache seiner erheblichen chronischen Konzentrations störungen durchzuführen sei ( Urk. 1 S. 2, Urk. 1 S. 6) , einzugehen. Die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers werden erstmals in der Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 28. August 2011 (Urk. 8/32) erwähnt.

Bezüglich der Aus führungen von Dr. Y.___ vom 28. August 2011 (Urk. 8/32) ist beweismässig zu berück sich tigen, dass diese als Stellungnahme zum Vorbescheid vom 3. Juni 2011 , mit welchem dem Beschwerdeführer ange zeigt wurde, dass seinem Rentenbegehren nicht vollumfänglich ent sprochen werde (Urk. 8/22), ergangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 92/06 vom 16. August 2006, E. 5.3). Ferner wies die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung vom 10. Januar 2012 zu Recht darauf hin, dass Dr . Y.___ in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2011 lediglich die Aus sagen des Beschwerdeführers wi ederg ab

(Urk. 8/32/1) und keine neuen medizi nischen Aspekte vorbring t (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2). Kommt hinzu, dass die Be hauptungen des Beschwerde führers nicht durch medi zinische Akten belegt sind. Gemäss der Auskunft des Sozialzentrums Aus stel lungsstrasse vom 10. August 2010, war der Beschwerdeführer in den letzten Jahren in keinem Spital hospitalisiert und befand sich bei keinen weiteren Ärz ten als der Psychiaterin Dr . Y.___ in Behandlung (Urk. 8/14), welche indes im Rahmen der seit 6. März 2009 durchgeführten Behandlung zu keinem Zeit punkt weitere medizinische Abklärung wegen starken Kopfschmerzen veran lasste. Gleiches gilt für die von Dr. Y.___ empfohlene neuro psycho logische Abklärung des Beschwerdeführers. Neuro psychologische Untersu chungser gebnisse sind recht sprechungsgemäss (vgl. BGE 119 V 341 E.

2b/ bb ) stets im Kon text der üb rigen medizinischen Abklärungser gebnisse zu würdigen und beweis rechtlich nur inso weit relevant, als sie sich in das Gesamtergebnis d er medizi nischen Sachver halts abklärungen schlüssig einfügen (Urteil des Bundes gerichts I 816/05 vom 7. Juni 2006, E. 3.2.2).

Demnach war es nicht zu bean stan den, dass die Beschwerdegegnerin bislang auf eine neuropsychologische Untersu chung ver zichtete. Letztlich ist es aber dem oder der von der Beschwer de gegne rin be izu ziehenden psychiatrischen Fachexperten oder – expertin an heim gestellt, ob er oder sie im Zusammenhang mit der neuerlichen Be gut achtung des Be schwerde führers eine neuropsychologi sche Untersuchung veranlassen

will .

E. 4.1 Die Würdigung des Gutachtens von Dr . Z.___ vom 14. April 2011 ergibt, dass er seine Expertise in Kenntnis der Vorakten erstellte (Urk. 8/18/2-3), wobei zu berücksichtigen ist, dass für die Zeit vor dem Beginn der Behandlung bei Dr. Y.___ , mithin vor dem 6. März 2009, keine medizinischen Akten vor handen sind (Urk. 10/14). Dr. Z.___ führte eine per sönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch (Urk. 8/18/1) und berück sichtigte die geklagten Beschwerden (insbes. Urk. 8/18/6). Er nahm in seinem Gutachten auch zu den Arztberichten der behandelnden Psychiaterin Dr. Y.___ Stellung (Urk. 8/18/8-9).

Der Beschwerdeführer bemängelt am Gutachten von Dr. Z.___ vom

14. April 2011 (Urk. 8/18) zunächst, dass nur ein kurzes Gespräch mit dem Gut achter stattgefunden habe (Urk. 1 S. 4). Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung lässt sich ein genereller Zeitrahmen für eine Untersuc hung nicht ver bindlich angeben . Der Zeitauf wand für eine psychiatrische Unter suchung schwanke in weiten Grenzen, je nach Fragestellung und zu beur teilender Psy chopathologie (Urteil des Bundes gerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006, E. 2.2, mit Hinweisen). Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unter suchung durch Dr . Z.___ zu kurz gewesen wäre für eine fachgerechte Beurteilung .

E. 4.2 1 ) und die Abklärung der Zwangsgedanken und – handlungen , etwa durch Einholung verlässlicher fremdanamnestischer Auskünfte, und allenfalls – dies wird jedoch im Ermessen der be izu ziehenden Gutachter liegen (E. 4.2.4 nachstehend)

eine neuropsychologische Abklärung bislang vollständig unterblieben ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1 .4), rechtfertigt es sich , die Sache zur erneuten psychia trischen Begutachtung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen.

E. 5 (Urk. 8/18/5) .

Als mög licher Faktor dürfte auch seine Drogenabhängigkeit in Frage kommen.

E. 5.1 Bezüglich der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers fällt auf, dass dieser seit 1995 eigentlich keiner Erwerbs tätigkeit mehr nachgegangen ist .

E. 5.2 Der Beschwerdeführer erklärte bei der p sychiatrischen Begutachtung durch Dr . Z.___ , dass er

neben

der Gewerbeschule eine Lehre zum Gärtner ab sol viert habe. Hernach sei er während zweier Jahre in einem 100%-Pensum bei der B.___ tätig gewesen (Urk. 8/18/4-5). Nachfolgend habe er bis 1991 in verschiedenen Berufsbereichen Stellen versehen , unter anderem habe er in einer Fabrik gearbeitet und in einer Autogarage Pneus gewechselt. Diese Dar stellung wird durch die Angaben im IK des Be schwerdeführers im Wesentlichen bestätigt. Gemäss IK-Auszug vom 16. Juni 2010 ( Urk. 8/10) war der Beschwer deführer seit seiner Tätigkeit für die B.___ , für eine Vielzahl von Arbeitgeber n tätig, wobei die Arbeitseinsätze, mit Aus nahme des jenigen für die C.___ von Juni 1989 bis April 1991, zumeist nur wenige Monate dauerten. Der Beschwerdeführer er wähnte, dass er a b 1993 wieder im Ausbildungsberuf tätig gewesen sei und sich als Gärtner selbständig gemacht habe. 1995 habe er das Geschäft dann jedoch infolge der Ehescheidung aufge geben ( Urk. 8/18/5).

Im IK finden sich keine Einträge zur selbständigen T ätigkeit als Gärtner. Die im Dezember 199 4 geschlossene Ehe d es Beschwerde führers (Urk. 8/18/4 ) wurde allerdings erst m it am 23. März 2004 in Rechtskraft erwachsenem Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. Februar 2004 auf Klage der Ehefrau hin geschieden (Urk. 8/5) . Nach Auf gabe d er selbständigen Erwerbstätigkeit als Gärtner sei er, so der Beschwerde führer weiter, d ie folgenden vier Jahre ohne festen Wohnsitz mit seinem H und durch die Schweiz „ getingelt “ und s either keiner Erwerbstätigkeit mehr nach gegangen (Urk. 8/18/5). Für den Zeitraum von 1994 bis 1997, als der Beschwer deführer angeblich durch die Schweiz reiste, bestehen im IK keine Einträge. Auch in den folgenden Jahre sind entweder keine oder – jedoch nur für die Jahre 1998 und 2001 – geringe Erwerb seinkommen von einigen Tausend Fran ken (1998: Fr. 9‘550.--, 2001: Fr. 4‘603.--) eingetragen. Ab dem Jahre 2004 be zahlte der Beschwer deführer Nichterwerbstätigenbeiträge (Urk. 8/10).

Er absol vierte in der fraglichen Zeit keine Aus bildung ( Art. 26 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) und war auch nicht als Nichter werbstätiger im Auf gabenbereich (übliche Tätigkeit im Haushalt, Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten, Art. 27 IVV) tätig.

Die Ehe des Beschwerdeführers , aus welcher keine Kinder hervorgegangen sind, wurde

zwar erst 2004 geschieden, die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Dielsdorf erwog in ihrem Urteil jedoch, dass das eheliche Zusammenleben nur gerade ein halbes Jahr gedauert habe (Urk. 8/5/4; vgl. auch Urk. 8/18/4) . Seitens des Be schwer deführers habe es an der Bereitschaft gefehlt, mit einer geregelten Erwerbs tätig keit (oder mit der Führung des gemeinsamen Haus haltes) an den Familien unter halt beizutragen (Urk. 8/5/4).

E. 5.3 Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde führer ab 1995 auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ver zichtete und auch nicht im Aufgabenbereich tätig war. Fraglich bleibt, ob dies auf einen re levanten Gesundheitsschaden zurückzuführen ist. Dr. Y.___

weist

darauf hin, dass anamnestisch seit 1994 eine depressive Ent wick lung mit Ängsten, Zwängen und Entfremdungsgefühlen bestehe , und es wird weiter festgehalten, dass der Beschwerde führer nicht mehr als selbständig Erwerben der habe ar beiten können (Urk. 8/11/2). Weiter findet sich in der Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 2 8. August 2011 der Hinweis, dass der Beschwerdeführer während der „Arbeitsphase“ von 1981 bis 1991 mindestens 15 Stellen inne ge habt habe. Die kürzeste Tätigkeit habe wenige Wochen, die längste 1,5 Jahre gedauert ( Urk. 8/32). Anhand der Einträge im IK-Auszug vom 1 6. Juni 2010 ( Urk. 8/10) wird deutlich, dass der Beschwerdeführer von 1981 bis 1991 bei eine r Vielzahl Arbeitgebern beschäftigt gewesen sein muss . Der Umstand , dass der Be schwerdeführer sein e Arbeitsgeber häufig wechselte , spricht für sich allein indes noch nicht für das Vorliegen einer psy chischen Gesundheitsstörung. Es finden sich keine medizinischen Akten, welche belegen würden, dass der Beschwerdeführer damals an einer Depression ode r Zwangsstörung ge litten hätte , welche eine Verminderung der Konzentration und A ntriebslosig keit bewirkt hätte ( Urk. 8/32).

D em IK-Auszug vom 1 6. Juni 2010 ist vielmehr zu entnehmen, dass in der fraglichen Zeit keine grossen Lücken in der Erwerb s tä tig keit vorhanden sind und d er Beschwerdeführer

– trotz Verlust der Arbeits stellen – keine Arbeitslosenentschädigung beziehen musste ( Urk. 8/10) . Die Aussage von Dr. Y.___ vom 28. August 2011, der Be schwerdeführer habe seine Arbeits fähigkeit 1991 definitiv verloren ( Urk. 8/32) , vermag schon deshalb nicht zu überzeugen , weil sie dabei dessen Behauptung, er habe sich 1993 als Gärtner selbständig gemacht, nicht berücksichtigt. Auch hierbei gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren in keinem Spital hospitalisiert und nur (ab März 2009) durch die Psychiaterin Dr. Y.___ be handelt wurde (Urk. 8/14) . Der Beschwerdeführer selbst nennt die Ehetrennung als Grund für die Geschäftsaufgabe im Jahre 199

E. 5.4 Daraus erhellt, dass vorliegend zwar Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be schwer deführer habe ab 1995 aus freien Stücken auf die Erzielung eines Er werbseinkommens verzichtet. Dies aber insofern in Frage gestellt werden muss, als dieser Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit auch als eine Folge ei ner Krankheit angesehen werden könnte . Diese Frage muss offen gelassen werden.

Es wird Sache des psychiatrischen Gutachte r s sein, sich hierzu zu äussern .

E. 6 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätigt. Demnach ist die Be schwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Januar 2012 ( Urk.

2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

E. 7.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

E. 7.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fah rens sind sie de r Beschwerde g egnerin aufzuerlegen .

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung vom 1 0. Februar 2012 ( Urk. 1 S. 2) wird dadurch gegenstandslos.

E. 7.3 Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2).

Vorliegend ist Unentgeltlichkeit der Vertretung durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich anzunehmen, weshalb keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2011.00593 vom 2 9. November 2011 , E. 6.2 ) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 10. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher CA/HR/MTversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00193 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

26. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst Rechtsanwältin Katja Bleichenbacher , Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1960, reiste im Jahre 1975 aus Bolivien in die Schweiz ein, wo er eingebürgert wurde (Urk. 8/18/4). Er absolvierte von 1977 bis 1979 eine Ausbildung zum Gärtner mit Fähigkeitsausweis, versah in der Fol ge verschiedene Tätigkeiten, arbeitete von 1993 bis 1995 als selbständiger Gärt ner und ging danach – mit Ausnahme von kurzen Arbeitseinsätzen – keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 8/6/6, Urk. 8/10, Urk. 8/18/5). Am 8. Juni 2010 liess er sich unter Hinweis auf eine Angst-, Zwangs-, sowie Abhängig keitsstörung durch Opioide durch das Sozialzentrum Ausstellungsstrasse, Stadt Zürich, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) anmelden (Urk. 8/1-2, Urk. 8/6). Die IV-Stelle nahm das ärztliche Zeugnis von Dr . med. Y.___ , Psychiatrie und Psycho thera pie FMH, vom 14. März 2010 (Urk. 8/1) zu den Akten, zog den Auszug des Individuellen Kontos (IK) vom 16. Juni 2010 (Urk. 8/10), den Arztbericht von Dr. Y.___ vom 2. Juli 2010 (Urk. 8/11) sowie die Aus kunft des Sozial zent rums Ausstellungsstrasse vom 10. August 2010 (Urk. 8/14) bei und veranlasste bei Dr. m ed. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, das psychia trische Gutachten vom 14. April 2011 (Urk. 8/18). Mit Vorbe scheid vom 3. Juni 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aus richtung einer halben Rente ab dem 1. Dezember 2010 in Aussicht (Urk. 8/22). Dagegen erhob X.___ am 1. Juli 2011 durch den Rechtsdienst der Soziale n Dienste, Stadt Zürich, Einwand (Urk. 8/27, mit Einwandbegründung vom 14. Oktober 2011, Urk. 8/34, sowie unter Beilage der ärztlichen Stellung nahme von Dr. Y.___ vom 28. August 2011, Urk. 8/32) . Nach Rücksprache mit

Dr. med. A.___ ,

Psychiatrie und Psycho therapie FMH,

vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) (Urk. 8/35) verfügte die IV-Stelle am 10. Januar 2012 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer halben Invalidenrente mit Wir kung ab dem 1. Dezember 2010 (Urk. 2). 2.

2.1

Hiergegen erhob X.___ am 10 . Februar 2012 durch den Rechtsdienst der Sozialen Dienste, Stadt Zürich, Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2012 sei dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2010 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine neuro psychologische Abklärung durchzuführen. Ferner ersuchte er um Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 15. März 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwer de (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-55), was dem Be schwer deführer mit Mitteilung vom 20. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 2.2

Mit Beschluss vom 10. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht genommenen allfälligen Änderung der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2012 (Urk. 2) zu seinem Nachteil ( reformatio in peius ) im Sinne einer Aufhebung dieser Verfügung und Ver neinung eines Rentenanspruches sowie allenfalls Rückweisung der Sache an die Be schwerdegegnerin zur weiteren Abklärung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zu rückzuziehen (Urk. 11).

Der Beschwerdeführer informierte das Gericht mit Eingabe vom 4. September 2013, dass er an seiner Beschwerde vom 10. Februar 2012 (Urk. 1) festhalte (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4

Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge ein getreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).

Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49). 2.5

Das Valideneinkommen ist jenes Einkommen, das die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls anzunehmen, dass die versicherte Person sich ohne gesundheitliche Beein träch tigung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnüg te , so ist darauf abzustellen, auch wenn er an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglich keiten hätte (ZAK 1992 S. 92 E. 4a; BGE 125 V 146 E. 5a; BGE 131 V 51 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_74/2013 vom 7. Juni 2013, E.

2, je mit weiteren Hinweisen). Nützt die versicherte Person im Gesundheitsfall ihr wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert (BGE 135 V 58 E. 3.4.1, mit Hinweisen). 2.6

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3.

3.1

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2

Im ärztlichen Zeugnis vom 14. März 2010 stellte Dr. Y.___ die Diagnosen Angststörung (ICD-10: F41), Zwangsstörung (ICD-10: F42) sowie Abhängig keitsstörung durch Opioide (ICD-10: F11) mit aktuell Methadonprogramm und Beikonsum . Beginn, Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit könnten nicht sicher beurteilt werden, da sich der Beschwerdeführer erst seit dem 6. März 2009 in ihrer Behandlung befinde. Seit diesem Datum bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Hinsichtlich der aus ärztlicher Sicht zu treffenden Mass nahmen hielt Dr . Y.___ fest, dass eventuell ein stationärer Heroinentzug in Frage käme. Es sei schwierig zu sagen, da das Methadon körperliche Be schwer den auslöse und die Heroinreduktion wiederum die psychische Erkran kung ver stärke (Urk. 8/1). Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2010 nannte Dr. Y.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine anamnestisch seit ca. 1994 bzw. seit Behandlungsbeginn am 6. März 2009 bestehende chronische generalisierte Angststörung (ICD-10: F41), dif fe rentialdiagnostisch (DD) Angst- und Depression gemischt (ICD-10: F43.22) resp. depressive Störung mit psychotischen Symptomen, (2) eine seit Kindheit be ste hen de Zwangsstörung (ICD-10: F42.0) sowie (3) eine Abhängigkeitsstörung durch Opioide (ICD-10: F11.2) bei aktuell Methadonbehandlung (Urk. 8/11/1). Beim Beschwerdeführer liege seit Kindheit ein Zählzwang sowie anamnestisch seit 1994 eine depressive Entwicklung mit Ängsten, Zwängen und Ent frem dungsgefühlen vor. In der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Gärtner bestehe eine vermin derte psychische Belastbarkeit (Urk. 8/11/2). Konzen trations vermö gen , Auffas sungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belast barkeit seien beim Be schwerde führer seit März 2009, anamnestisch seit ca. 1994, qualitativ und quanti tativ eingeschränkt (Urk. 8/11/4). Die Arbeits fähigkeit liege unter 20 % (Urk. 8/11/2). In ihrer Stellungnahme vom 28. August 2011 zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2011 gab Dr. Y.___ unter dem Hinweis „Information durch Patienten“ die folgenden Punkte wieder: „Während der Arbeitsphase 1981 bis 1991 mindestens 15 Stellen, die längste 1,5 Jahre (keine Teamarbeit, wenig Leistungsdruck), die kürzeste wenige Wochen.“, „Arbeitsstel len immer verloren aufgrund zu geringer Arbeitsleistung, dies durch Vermin derung der Konzen tration, Antriebslosigkeit. Grund dafür die bereits erwähnte Depression und Zwangsstörung. Mög licherweise hirn organische Ursache (vgl. unten) . Definitiver Verlust der AF seit 1991“, „De pression seit 1981 anamnes tisch bestehend. Vorgängig schwache Schulleistung auch aufgrund von Antriebsstörung, Konzentrations schwäche und Kopfschmerzen.“, „Zusätzlich mindestens ein Sch ädelhirntrauma 1968 (Sturz aus 6m Höhe auf Kopf). Danach bis heute starke Kopfschmerzen, skotom artige Gesichtsfeldeinschränkungen.“ Dr. Y.___ empfahl eine neuro psychologische Abklärung. Zudem solle eine hirnorganische Ur sache der er heblichen chronischen Konzentrationsstörungen ausgeschlossen werden (Urk. 8/32). 3.3

3.3.1

Gestützt auf die bei der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 7. April 2011 erho benen Anamnese und psychopathologischen Befunde sowie die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 8/18/1) stellte der Gutachter Dr . Z.___ als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit Zwangsgedanken und – handlungen , gemischt (ICD-10: F42.2) sowie Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2). Als Diag nosen ohne Einfluss auf Arbeits fähigkeit diagnostizierte er eine Opiatab hängig keit (ICD-10: F11.22), gegen wärtig abstinent (unter Methadon-Sub stitutions be handlung ) sowie einen Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) (Urk. 8/18/7). 3.3.2

Der „Versicherungsmedizinisch-psychiatrischen Beurteilung“ von Dr. Z.___ kann entnommen werden, dass sich der Beginn der aktuell zur Dis kussion stehenden psychiatrischen Problematik (Ängste, depressive Beschwerden und Zwänge) bis in die frühe Jugend des Beschwerdeführers zurückver folgen lasse. Er fühle sich insgesamt wenig belastbar, unter Stress komme es zu einer Zu nahme von Angst und depressiven Beschwerden. Er habe Schwierig keiten mit bzw. Angst vor Autoritätspersonen, flüchte sich dann in den Drogen konsum und ziehe sich zurück. Hinsichtlich der vorbeschriebenen Zwangsgedanken und – handlungen gebe er auf Nachfrage an, ständig zu zählen und Symmetrien her zustellen. In folgedessen habe er Schwierigkeiten mit seiner Konzentration und der Ausübung regelmässiger (z. B. beruflicher) Tätigkeiten. Häufig assoziiert mit einer Zwangsstörung seien diffuse ungerichtete Ängste. Beim Beschwerde führer müsse in diagnostischer Hinsicht von einer Angst und depressiven Störung, ge mischt, ausgegangen werden (DD: generalisierte Angststörung). Der beim Be schwerdeführer zuletzt vorgelegene Substanzmissbrauch sei dann auch mit den typischen „angstlösenden“ Substanzen (Opioide und Alkohol) assoziiert (Urk. 8/18/8).

3.3.3

Gemäss Dr . Z.___ lässt sich aus psychiatr ischer Sicht seit Beginn der Be fund-Dokumentation durch Dr. Y.___ im Rahmen der ambulant-psychia tri schen Behandlung (März 2009) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Gärt ner nachvollziehen. Eine retrospektive Einschätzung des Gesundheits zustandes und damit der Arbeitsfähigkeit vor März 2009 sei aufgrund der fehlen den Verlaufsberichte nicht möglich. Zusammengefasst und unter Berück sichti gung aller Gegebenheiten und Befunde sei dem Beschwerdeführer aus psy chiatrischer Sicht ab März 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 8/18/9). Hinsichtlich des Grades der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte Dr . Z.___ aus, dass sich die psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers naturgemäss auf jegliche berufliche Tätigkeiten gleicher massen auswirke (Urk. 8/18/9). 4. 4.1

Die Würdigung des Gutachtens von Dr . Z.___ vom 14. April 2011 ergibt, dass er seine Expertise in Kenntnis der Vorakten erstellte (Urk. 8/18/2-3), wobei zu berücksichtigen ist, dass für die Zeit vor dem Beginn der Behandlung bei Dr. Y.___ , mithin vor dem 6. März 2009, keine medizinischen Akten vor handen sind (Urk. 10/14). Dr. Z.___ führte eine per sönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch (Urk. 8/18/1) und berück sichtigte die geklagten Beschwerden (insbes. Urk. 8/18/6). Er nahm in seinem Gutachten auch zu den Arztberichten der behandelnden Psychiaterin Dr. Y.___ Stellung (Urk. 8/18/8-9).

Der Beschwerdeführer bemängelt am Gutachten von Dr. Z.___ vom

14. April 2011 (Urk. 8/18) zunächst, dass nur ein kurzes Gespräch mit dem Gut achter stattgefunden habe (Urk. 1 S. 4). Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung lässt sich ein genereller Zeitrahmen für eine Untersuc hung nicht ver bindlich angeben . Der Zeitauf wand für eine psychiatrische Unter suchung schwanke in weiten Grenzen, je nach Fragestellung und zu beur teilender Psy chopathologie (Urteil des Bundes gerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006, E. 2.2, mit Hinweisen). Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unter suchung durch Dr . Z.___ zu kurz gewesen wäre für eine fachgerechte Beurteilung . 4. 2

4.2.1

Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass d ie bei der Begutachtung durch Dr. Z.___ erhobenen Befunde und Diag nosen (Urk. 8/18/7) aus in valide n versicherungsrechtlicher Sicht

nicht ohne Weiteres auf eine mass gebliche Be einträchtigung der Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers schliessen lassen , zumal die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose "Angst und de pressive Stö rung, gemischt" gemäss ICD-10 F41.2

rechtspre chungsgemäss

all gemein im Grenzbereich dessen zu situieren ist , was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichtes 9F_9/2007 vom 15. September 2008, E . 4.2.3.2, mit Hinweis) .

Dr. Z.___ geht darauf nicht ein.

Es kommt hinzu, dass sich laut den von Dr. Z.___ unter dem Titel „objektive psychopathologische Befunde“ gemachten Angaben anlässlich der von ihm durchgeführten Unter su chung des Beschwerdeführers keine Zwangsgedanken oder – handlungen eruie ren liessen (Urk. 8/18/6-7), womit nicht als ausgewiesen gelten kann, dass solche – in krankheitswertigem Ausmass – vorhanden sind.

Dr. Z.___ be gründete die Diagnose „Zwangsgedanken und – handlungen , gemischt (ICD-10: F42.29)“, welcher er Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bemisst ( Urk. 8/18/7), einzig damit, dass der Be schwerde führer auf Nachfrage hin angegeben habe, ständig zu zählen und Symmetrien herzustellen ( Urk. 8/18/8). Ferner gibt Dr . Z.___ in seiner „ versicherungsmedizinisch-psychiatrische Beurteilung “ die Definition der Zwangsstörung gemäss ICD-Klassifikation wieder ( Urk. 8/18/8) . Er geht jedoch m it keinem Wort darauf ein, inwiefern der Beschwerde führer diese Kriterien erfüllen würde. Für die eindeu tige Diagnose einer Zwangsstörung sollten wenigstens zwei Wochen lang an den meisten Tagen Zwangsgedanken oder – handlungen oder beides nachweis bar sein ; sie müssen quälend sein oder die normalen Aktiv i täten stören ( Welt gesundheits organisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapital V [F], 7. Auflage, Bern 2010, S. 178). Zur Klärung dieser Fragen hätte Dr. Z.___

im vorliegenden Fall

fremdanam nestische Aus künfte, namentlich bei de r

de n Beschwerdeführer bereits seit März 2009 behan delnden Psychia terin Dr . Y.___ , ein holen müssen. Anfragen beim behan delnden Arzt sind unter anderem dann wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über die Persönlichkeit des Exploranden erwarten lassen (Urteil des Bundesge richts 8C_808/2012 vom 2 1. Dezember 2012, E. 3.3.3). Gerade b ei der Prüfung von angeblich ständig vorhanden Zwangsgedanken oder – handlungen lassen sich durch eine Fremdanamnese für die Diagnosestellung entscheidende Auf schlüsse erwarten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb

Dr. Z.___ in der Lage war , nur gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, welcher das Vorliegen von Zwangsgedanken dem Gutachter nicht einmal spontan, sondern nur auf dessen Nachfrage hin ( Urk. 8/18/6) mitteilte, eine entsprechende Diag nose zu stellen. Des Weiteren begründet Dr. Z.___ auch die von ihm attes tierte 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit (Gärtner) wie auch in einer angepassten Tätigkeit in nicht nach voll ziehbarer Weise , sondern einzig mit dem Verweis auf „alle Gegebenheiten und Befunde“ ( Urk. 8/18/9). Schliesslich ist RAD-Arzt Dr. A.___ darin beizu pflichten, dass das Gutachten von Dr . Z.___

vom

14. April 2011 (Urk. 8/18) einen gravierenden (explizite Verneinung von Zwangs symp tomen im psycho pathologischen Befund im Widerspruch zur Symptom schil derung und Diagnosestellung) und einen leichten (keine Erwähnung des Status nach Kokain abhängigkeit bei den Diagnosen) formalen Mangel aufweist (Urk. 8/20/4).

Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 14. April 2011 (Urk. 8/18) kann somit nicht als Grundlage dienen . Dieser Standpunkt wird, wenn auch mit anderer Begründung, im Ergebnis auch vom Beschwerdeführer vertreten (Urk. 1 S. 3). 4.2.2

Es geht nicht an, anstelle auf das psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 4. April 2011 ( Urk. 8/18) auf die Einschätzung von Dr. Y.___ abzu stellen, denn Dr. Y.___

verweist im Arztbericht vom 1. Juli 2010 zur Begründung pauschal auf „ qualitative und quantitative“ Ein schrän kungen des Konzen trationsvermögens , Auffas sungsver mögens sowie der Anpassungs fähig keit und Belastbarkeit des Be schwerde führers

(E. 3.2).

Zudem darf und soll bei der Würdigung von Be richten behandelnder Ärztinnen und Ärzte berücksichtigt werden, dass deren Einschätzung mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli che Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patienten ausfällt (statt vieler : Urteil des Bundesgerichtes 9C_276/2009 vom 24. Juni 2009 E.

4.2.3, mit Hinweisen). 4.2.3

Nachdem weder auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 14. April 2011 (Urk.

8/18) noch auf die Berichte von Dr. Y.___ (E. 3.2) abgestellt werden kann, ist ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches sich ins besondere zu den behaupteten Zwangs gedanken und – hand lun gen des Be schwerdeführers äussert. Weil RAD-Arzt Dr. A.___ bereits vor Verfügungserlass auf die Mängel und Unvollständigkeit des Gutachtens von Dr. Z.___ vom 1 4. April 2011 ( Urk. 8/18) hingewiesen hat (E. 4.2. 1 ) und die Abklärung der Zwangsgedanken und – handlungen , etwa durch Einholung verlässlicher fremdanamnestischer Auskünfte, und allenfalls – dies wird jedoch im Ermessen der be izu ziehenden Gutachter liegen (E. 4.2.4 nachstehend)

eine neuropsychologische Abklärung bislang vollständig unterblieben ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1 .4), rechtfertigt es sich , die Sache zur erneuten psychia trischen Begutachtung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen. 4.2. 4

Der Vollständigkeit halber ist auf den Event u alantrag des Beschwerde führer s ,

wonach eine neuro psycho logische Abklärung zum Ausschluss einer hirn or ga nischen Ursache seiner erheblichen chronischen Konzentrations störungen durchzuführen sei ( Urk. 1 S. 2, Urk. 1 S. 6) , einzugehen. Die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers werden erstmals in der Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 28. August 2011 (Urk. 8/32) erwähnt.

Bezüglich der Aus führungen von Dr. Y.___ vom 28. August 2011 (Urk. 8/32) ist beweismässig zu berück sich tigen, dass diese als Stellungnahme zum Vorbescheid vom 3. Juni 2011 , mit welchem dem Beschwerdeführer ange zeigt wurde, dass seinem Rentenbegehren nicht vollumfänglich ent sprochen werde (Urk. 8/22), ergangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 92/06 vom 16. August 2006, E. 5.3). Ferner wies die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung vom 10. Januar 2012 zu Recht darauf hin, dass Dr . Y.___ in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2011 lediglich die Aus sagen des Beschwerdeführers wi ederg ab

(Urk. 8/32/1) und keine neuen medizi nischen Aspekte vorbring t (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2). Kommt hinzu, dass die Be hauptungen des Beschwerde führers nicht durch medi zinische Akten belegt sind. Gemäss der Auskunft des Sozialzentrums Aus stel lungsstrasse vom 10. August 2010, war der Beschwerdeführer in den letzten Jahren in keinem Spital hospitalisiert und befand sich bei keinen weiteren Ärz ten als der Psychiaterin Dr . Y.___ in Behandlung (Urk. 8/14), welche indes im Rahmen der seit 6. März 2009 durchgeführten Behandlung zu keinem Zeit punkt weitere medizinische Abklärung wegen starken Kopfschmerzen veran lasste. Gleiches gilt für die von Dr. Y.___ empfohlene neuro psycho logische Abklärung des Beschwerdeführers. Neuro psychologische Untersu chungser gebnisse sind recht sprechungsgemäss (vgl. BGE 119 V 341 E.

2b/ bb ) stets im Kon text der üb rigen medizinischen Abklärungser gebnisse zu würdigen und beweis rechtlich nur inso weit relevant, als sie sich in das Gesamtergebnis d er medizi nischen Sachver halts abklärungen schlüssig einfügen (Urteil des Bundes gerichts I 816/05 vom 7. Juni 2006, E. 3.2.2).

Demnach war es nicht zu bean stan den, dass die Beschwerdegegnerin bislang auf eine neuropsychologische Untersu chung ver zichtete. Letztlich ist es aber dem oder der von der Beschwer de gegne rin be izu ziehenden psychiatrischen Fachexperten oder – expertin an heim gestellt, ob er oder sie im Zusammenhang mit der neuerlichen Be gut achtung des Be schwerde führers eine neuropsychologi sche Untersuchung veranlassen

will . 5.

5.1

Bezüglich der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers fällt auf, dass dieser seit 1995 eigentlich keiner Erwerbs tätigkeit mehr nachgegangen ist . 5.2

Der Beschwerdeführer erklärte bei der p sychiatrischen Begutachtung durch Dr . Z.___ , dass er

neben

der Gewerbeschule eine Lehre zum Gärtner ab sol viert habe. Hernach sei er während zweier Jahre in einem 100%-Pensum bei der B.___ tätig gewesen (Urk. 8/18/4-5). Nachfolgend habe er bis 1991 in verschiedenen Berufsbereichen Stellen versehen , unter anderem habe er in einer Fabrik gearbeitet und in einer Autogarage Pneus gewechselt. Diese Dar stellung wird durch die Angaben im IK des Be schwerdeführers im Wesentlichen bestätigt. Gemäss IK-Auszug vom 16. Juni 2010 ( Urk. 8/10) war der Beschwer deführer seit seiner Tätigkeit für die B.___ , für eine Vielzahl von Arbeitgeber n tätig, wobei die Arbeitseinsätze, mit Aus nahme des jenigen für die C.___ von Juni 1989 bis April 1991, zumeist nur wenige Monate dauerten. Der Beschwerdeführer er wähnte, dass er a b 1993 wieder im Ausbildungsberuf tätig gewesen sei und sich als Gärtner selbständig gemacht habe. 1995 habe er das Geschäft dann jedoch infolge der Ehescheidung aufge geben ( Urk. 8/18/5).

Im IK finden sich keine Einträge zur selbständigen T ätigkeit als Gärtner. Die im Dezember 199 4 geschlossene Ehe d es Beschwerde führers (Urk. 8/18/4 ) wurde allerdings erst m it am 23. März 2004 in Rechtskraft erwachsenem Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. Februar 2004 auf Klage der Ehefrau hin geschieden (Urk. 8/5) . Nach Auf gabe d er selbständigen Erwerbstätigkeit als Gärtner sei er, so der Beschwerde führer weiter, d ie folgenden vier Jahre ohne festen Wohnsitz mit seinem H und durch die Schweiz „ getingelt “ und s either keiner Erwerbstätigkeit mehr nach gegangen (Urk. 8/18/5). Für den Zeitraum von 1994 bis 1997, als der Beschwer deführer angeblich durch die Schweiz reiste, bestehen im IK keine Einträge. Auch in den folgenden Jahre sind entweder keine oder – jedoch nur für die Jahre 1998 und 2001 – geringe Erwerb seinkommen von einigen Tausend Fran ken (1998: Fr. 9‘550.--, 2001: Fr. 4‘603.--) eingetragen. Ab dem Jahre 2004 be zahlte der Beschwer deführer Nichterwerbstätigenbeiträge (Urk. 8/10).

Er absol vierte in der fraglichen Zeit keine Aus bildung ( Art. 26 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) und war auch nicht als Nichter werbstätiger im Auf gabenbereich (übliche Tätigkeit im Haushalt, Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten, Art. 27 IVV) tätig.

Die Ehe des Beschwerdeführers , aus welcher keine Kinder hervorgegangen sind, wurde

zwar erst 2004 geschieden, die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Dielsdorf erwog in ihrem Urteil jedoch, dass das eheliche Zusammenleben nur gerade ein halbes Jahr gedauert habe (Urk. 8/5/4; vgl. auch Urk. 8/18/4) . Seitens des Be schwer deführers habe es an der Bereitschaft gefehlt, mit einer geregelten Erwerbs tätig keit (oder mit der Führung des gemeinsamen Haus haltes) an den Familien unter halt beizutragen (Urk. 8/5/4). 5.3

Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde führer ab 1995 auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ver zichtete und auch nicht im Aufgabenbereich tätig war. Fraglich bleibt, ob dies auf einen re levanten Gesundheitsschaden zurückzuführen ist. Dr. Y.___

weist

darauf hin, dass anamnestisch seit 1994 eine depressive Ent wick lung mit Ängsten, Zwängen und Entfremdungsgefühlen bestehe , und es wird weiter festgehalten, dass der Beschwerde führer nicht mehr als selbständig Erwerben der habe ar beiten können (Urk. 8/11/2). Weiter findet sich in der Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 2 8. August 2011 der Hinweis, dass der Beschwerdeführer während der „Arbeitsphase“ von 1981 bis 1991 mindestens 15 Stellen inne ge habt habe. Die kürzeste Tätigkeit habe wenige Wochen, die längste 1,5 Jahre gedauert ( Urk. 8/32). Anhand der Einträge im IK-Auszug vom 1 6. Juni 2010 ( Urk. 8/10) wird deutlich, dass der Beschwerdeführer von 1981 bis 1991 bei eine r Vielzahl Arbeitgebern beschäftigt gewesen sein muss . Der Umstand , dass der Be schwerdeführer sein e Arbeitsgeber häufig wechselte , spricht für sich allein indes noch nicht für das Vorliegen einer psy chischen Gesundheitsstörung. Es finden sich keine medizinischen Akten, welche belegen würden, dass der Beschwerdeführer damals an einer Depression ode r Zwangsstörung ge litten hätte , welche eine Verminderung der Konzentration und A ntriebslosig keit bewirkt hätte ( Urk. 8/32).

D em IK-Auszug vom 1 6. Juni 2010 ist vielmehr zu entnehmen, dass in der fraglichen Zeit keine grossen Lücken in der Erwerb s tä tig keit vorhanden sind und d er Beschwerdeführer

– trotz Verlust der Arbeits stellen – keine Arbeitslosenentschädigung beziehen musste ( Urk. 8/10) . Die Aussage von Dr. Y.___ vom 28. August 2011, der Be schwerdeführer habe seine Arbeits fähigkeit 1991 definitiv verloren ( Urk. 8/32) , vermag schon deshalb nicht zu überzeugen , weil sie dabei dessen Behauptung, er habe sich 1993 als Gärtner selbständig gemacht, nicht berücksichtigt. Auch hierbei gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren in keinem Spital hospitalisiert und nur (ab März 2009) durch die Psychiaterin Dr. Y.___ be handelt wurde (Urk. 8/14) . Der Beschwerdeführer selbst nennt die Ehetrennung als Grund für die Geschäftsaufgabe im Jahre 199 5 (Urk. 8/18/5) .

Als mög licher Faktor dürfte auch seine Drogenabhängigkeit in Frage kommen. 5.4

Daraus erhellt, dass vorliegend zwar Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be schwer deführer habe ab 1995 aus freien Stücken auf die Erzielung eines Er werbseinkommens verzichtet. Dies aber insofern in Frage gestellt werden muss, als dieser Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit auch als eine Folge ei ner Krankheit angesehen werden könnte . Diese Frage muss offen gelassen werden.

Es wird Sache des psychiatrischen Gutachte r s sein, sich hierzu zu äussern . 6.

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätigt. Demnach ist die Be schwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Januar 2012 ( Urk.

2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 7.

7.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 7.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fah rens sind sie de r Beschwerde g egnerin aufzuerlegen .

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung vom 1 0. Februar 2012 ( Urk. 1 S. 2) wird dadurch gegenstandslos. 7.3

Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2).

Vorliegend ist Unentgeltlichkeit der Vertretung durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich anzunehmen, weshalb keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2011.00593 vom 2 9. November 2011 , E. 6.2 ) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 10. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher CA/HR/MTversandt