Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1953, arbeitete in einem 50%-Pensum bei der Y.___ AG (Urk.2/8/9), als sie am 18. Mai 2002 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Angabe von starken Schmerzen im rechten Fuss um die Zusprache einer Rente ersuchte (Urk. 2/8/1). Die IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 1. März 2006 insbesondere auf grund einer im Rahmen der Abklärungen festgestellten psychiatrischen Erkran kung gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 61 % ab 1. September 2002 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 (4.
IV Revision) eine Dreivier telsrente zu (Urk. 2/8/58). 1.2
Am 2 5. Januar 2010 verfügte die IV-Stelle nach einer revisionsweisen Überprü fung des Rentenanspruchs gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen die Aufhebung der laufenden Rente auf Ende Februar 2010 (Urk. 2/2). 1.3
Die von X.___ am 17. Februar 2010 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Juli 2011 (IV.2010.00179) ab (Urk. 2/17). 1.4
Mit Urteil vom 26. Januar 2012 (8C_617/2011) hiess das Bundesgericht die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es das angefochtene Urteil aufhob und die Sache an das hiesige Gericht zurückwies, damit dieses nach Einholen eines umfassenden interdiszip linären Gutachtens über die Beschwerde vom 17. Februar 2010 neu entscheide (Urk. 1). 2.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2012 ordnete das hiesige Gericht beim Z.___ ein interdisziplinäres Gutachten (Rheumatologie, Ortho pädie, Neurologie, Psychiatrie) an (Urk. 3). Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 wurde den Parteien das Gutachten des Z.___ (Klinik und Poli klinik für Innere Medizin, Rheumaklinik Physiotherapie Ergotherapie, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumaklinik) vom 1 8. November 2013 (Urk. 35), 17. De zember 2013 (Urk. 36), 6. Juni 2013 (Urk. 37), 16. September 2013 (Urk. 38) und 14. Dezember 2013 (Urk. 39) zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 41). Die IV Stelle nahm am 10. März 2014 (Urk. 44), X.___ am 26. März 2014 (Urk. 45) Stellung. Letztere beantragte unter Beilage der Ausführungen ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. A.___, Spezial ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Fachärztin für psychoso ziale und psychosomatische Medizin SAPPM, vom 21. März 2014 (Urk. 46), ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten. Am 28. Mai 2015 ging die Stellung nahme des Z.___ dazu ein (Urk. 56), wozu sich die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2015 vernehmen liess (Urk. 59), während die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. Juli 2015 auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 60). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Ent scheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen (d.h. medizinischen und/oder erwerbli chen) Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29). 1.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufga benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga benbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; BGE 134 V 9). 1.3
Die nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.
2.1
Im Rahmen der Rentenzusprache im Jahr 2006 wurde festgelegt, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie gesund wäre, mutmasslich zu 50 % im Erwerbs bereich und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Für den Erwerbsbereich wurde insbesondere gestützt auf die psychiatrische Diagnose eines mittelgradigen bis schweren depressiven Zustandsbildes im Sinne einer depressiven Entwicklung (ICD-10: F32.11/32.2) eine Einschränkung von 100 % und damit ein Teilinvali ditätsgrad von 50 % ermittelt. Der Abklärungsbericht im Haushalt ergab ferner eine Einschränkung von 21 % und damit einen Teilinvaliditätsgrad von 11 % für den Haushaltsbereich, was zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 61 % führte. 2.2
Aus der Aktenlage geht hervor und wird von keiner Seite bestritten, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie gesund wäre, nach wie vor mutmasslich 50 % im Haushalt tätig wäre und zu 50 % einer Erwerbsarbeit nachginge (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2012 (8C_617/2011) E. 3.1). 2.3
Im Rahmen des hier strittigen Revisionsverfahrens wurde die Beschwerdeführe rin in der B.___ begutachtet (Urk. 2/8/117). Gestützt auf dieses Gutachten und auf die weiteren medizinischen Akten befand das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Proz .-Nr. IV.2010.00179), dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in körperlich leichten Arbeiten weiterhin voll arbeitsfähig sei. Der psychische Gesundheitszustand habe sich aber dahingehend verbessert, dass mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nur noch eine leichte bis mittelschwere depressive Störung diagnostiziert werden könne, unter Berücksichtigung derer die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten zu 60 % arbeitsfähig sei (E 4). Mit Bundesgerichtsurteil 8C_617 / 2011 vom 26. Januar 2012 wurde die Sache als aus somatischer Sicht zu wenig abgeklärt erachtet und unter Aufhebung des genannten Urteils an das hiesige Gericht zurückgewiesen, damit es unter Einholung eines interdiszipli nären Gutachtens neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befinde (E. 3.3). Hierauf wurde die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2013 am Z.___ interdisziplinär begutachtet (Urk. 35-39). 2.4
Streitig und zu prüfen ist nachfolgend somit, ob sich die medizinischen Verhält nisse bei der Beschwerdeführerin - nunmehr unter Berücksichtigung des inter disziplinären Z.___ -Gutachtens (Urk. 35-39) - seit der Rentenzusprache im Jahr 2006 bis ins Jahr 2010 dahingehend verbessert haben, dass die Beschwerde gegnerin die laufende Rente der Beschwerdeführerin zu Recht auf Ende Februar 2010 aufgehoben hat. 3. 3.1
Die internistische Untersuchung im Z.___ fand am 27. Februar 2013 (Urk. 35), die rheumatologische Exploration am 8. März 2013 (Urk. 39), und schliesslich die psychiatrische am 5. und 8. März sowie am 23. Mai 2013 (Urk. 38) statt. Am 30. Mai 2013 wurde zudem eine testpsychologische Untersuchung durchgeführt. Am 1 8. und 19. März 2013 erfolgte ferner eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, Urk. 36). Am 5. April 2013 wurden die Ergebnisse interdisziplinär besprochen und es wurde eine Schlussbeurteilung erarbeitet (Urk. 35). Im Rahmen dieser führten die Gutachter aus, dass es der Beschwer deführerin aus somatischer Sicht möglich sei, angepasste Tätigkeiten im Erwerbs- und Haushaltsbereich mit einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20 % auszuführen. Jedoch sei sie aufgrund der psychiatrischen Befunde und Diagnosen für alle Erwerbstätigkeiten und im Haushalt zu 40 % eingeschränkt (S. 18 f.). Die psychiatrischen Untersuchungsergebnisse von 2006 und 2009 würden sich nur in Bezug auf die gerade aktuelle Ausprägung der Depression unterscheiden. Eine rezidivierende depressive Störung könne sich, je nach Untersuchungszeitpunkt, unterschiedlich präsentieren. Heute müsse, wie schon 2006, eine mittelschwere depressive Störung festgestellt werden, welche sich in der Zwischenzeit nicht dauerhaft habe verbessern können. Es sei davon auszu gehen, dass sich die psychopathologischen Befunde, welche im B.___ im Rahmen der Rentenrevision erhoben worden seien, weniger ausgeprägt gezeigt hätten. Jedoch könne aus diesem Umstand im Nachhinein nicht der Schluss einer dauerhaften Besserung gezogen werden. Das Auf und Ab entspreche vielmehr dem natürlichen Krankheitsverlauf einer rezidivierenden depressiven Störung. Die diagnostizierten Phobien seien bereits vor 2001 feststellbar gewesen und es seien in der Folge weitere Ängste dazugekommen. Selbstverständlich könne es im Rahmen einer Aufarbeitung von traumatischen Erlebnissen zu einer vorübergehenden Verstärkung von posttraumatischen Symptomen wie Flash backs, Albträumen und depressiven Symptomen kommen. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei jedoch übereinstimmend mit allen Beurteilenden zu keinem Zeitpunkt als relevant für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit gewesen. Zusammengefasst habe sich der Gesundheitszustand seit 2006 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht wesentlich geändert, nur die Symptomatik habe sich je nach Untersuchungszeitpunkt unterschiedlich prä sentiert (S. 20 f.). 3.2
Die Z.___ -Gutachter haben gestützt auf ihre umfassenden psychiatrischen Abklä rungen nachvollziehbar aufgezeigt, dass sich am psychiatrischen Beschwer de bild im Laufe der Jahre seit der erstmaligen Rentenzusprache nichts Wesentli ches verändert hat. Nach wie vor besteht bei der Beschwerdeführerin insbesondere eine rezidivierende depressive Störung, welche Hauptursache für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit darstellt. Die Gutachter haben ausführlich und plausibel dargelegt, dass es sich bei der etwas verbesserten Symptomatik, welche im Rahmen der hier strittigen Rentenrevision in der Begutachtung durch das B.___ beschrieben (Urk. 2/8/117) und vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Proz .-Nr. IV.2010.00179) als Verbesserung des Gesundheitszu stands qualifiziert wurde, lediglich um eine Momentaufnahme gehandelt hat und diese eine typische Schwankung innerhalb der depressiven Erkrankung darstellt. Diese punktuelle Veränderung kann damit richtigerweise nicht als dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustands gewertet werden. Dass die Gutachter bei gleichbleibender Diagnose gegenüber der Beurteilung im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2006 zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangt sind, ist indes vorliegend nicht relevant, da sich am Gesundheitszustand an sich nichts Wesentliches verändert hat und damit kein Revisionsgrund vorliegt (vgl. BGE 112 V 372 E. 2 mit Hinweisen). Nichts ande res ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der behandeln den Psychiaterin Dr. A.___ vom 21. März 2014 (Urk. 46), deren Einwände sich denn auch hauptsächlich gegen die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Z.___ -Gutachter richten. Im Erwerbsbereich ist somit aufgrund der psy chiatrischen Erkrankung weiterhin von einer vollständigen Einschränkung und von einem gewichteten Invaliditätsgrad von 50 % auszugehen. Da die Erwerbs fähigkeit damit schon aus psychiatrischer Sicht vollständig eingeschränkt ist, ist eine Untersuchung der Auswirkungen von somatischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich nicht erforderlich. 4.
Aus dem im Rahmen des Revisionsverfahrens erstellten Abklärungsberichts im Haushalt der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2008 (Urk. 2/8/90) geht her vor, dass diese auch nach ihren eigenen Angaben trotz verschiedener degenera tiver und traumabedingter Beschwerden nach wie vor in der Lage ist, körperlich leichte Arbeiten selbständig auszuführen, während sie für schwere Tätigkeiten Hilfe benötigt. Auch unter Berücksichtigung der umfassenden Abklärungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung im Z.___ ergeben sich keiner lei Hinweise dafür, die Ergebnisse des Abklärungsberichtes, in Zweifel zu ziehen, da auch die Z.___ -Gutachter die Beschwerdeführerin aufgrund der erho benen Befunde an Beinen, dem Nacken und den Schultern aus somatischer Sicht in angepassten Tätigkeiten nur als leicht eingeschränkt erachteten (vgl. Urk. 35 S. 18 f.). Der von der Beschwerdegegnerin als praktisch unverändert ermittelte und unbestrittene Invaliditätsgrad im Haushalt von gewichteten 10 % ist damit nicht zu beanstanden. 5.
Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im beurteilten Zeitraum insgesamt somit nicht anspruchserheblich verändert, erfolgte die Aufhebung der laufenden Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 25. Januar 2010 zu Unrecht, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt, mit welcher eine ganze Rente verlangt wurde.
6.
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von Fr. 800.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2
Diese hat der obsiegenden Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (Pro zess-Nrn. IV.2010.00179 und IV.2012.00172) überdies eine ungekürzte
Partei entschädigung zu bezahlen, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 3'000.-- festzusetzen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Januar 2010 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 3'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen (d.h. medizinischen und/oder erwerbli chen) Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
E. 1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufga benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga benbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; BGE 134 V 9).
E. 1.3 Die nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.
E. 1.4 Mit Urteil vom 26. Januar 2012 (8C_617/2011) hiess das Bundesgericht die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es das angefochtene Urteil aufhob und die Sache an das hiesige Gericht zurückwies, damit dieses nach Einholen eines umfassenden interdiszip linären Gutachtens über die Beschwerde vom 17. Februar 2010 neu entscheide (Urk. 1).
E. 2 Mit Beschluss vom 10. Juli 2012 ordnete das hiesige Gericht beim Z.___ ein interdisziplinäres Gutachten (Rheumatologie, Ortho pädie, Neurologie, Psychiatrie) an (Urk. 3). Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 wurde den Parteien das Gutachten des Z.___ (Klinik und Poli klinik für Innere Medizin, Rheumaklinik Physiotherapie Ergotherapie, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumaklinik) vom 1 8. November 2013 (Urk. 35), 17. De zember 2013 (Urk. 36), 6. Juni 2013 (Urk. 37), 16. September 2013 (Urk. 38) und 14. Dezember 2013 (Urk. 39) zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 41). Die IV Stelle nahm am 10. März 2014 (Urk. 44), X.___ am 26. März 2014 (Urk. 45) Stellung. Letztere beantragte unter Beilage der Ausführungen ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. A.___, Spezial ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Fachärztin für psychoso ziale und psychosomatische Medizin SAPPM, vom 21. März 2014 (Urk. 46), ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten. Am 28. Mai 2015 ging die Stellung nahme des Z.___ dazu ein (Urk. 56), wozu sich die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2015 vernehmen liess (Urk. 59), während die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. Juli 2015 auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 60).
E. 2.1 Im Rahmen der Rentenzusprache im Jahr 2006 wurde festgelegt, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie gesund wäre, mutmasslich zu 50 % im Erwerbs bereich und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Für den Erwerbsbereich wurde insbesondere gestützt auf die psychiatrische Diagnose eines mittelgradigen bis schweren depressiven Zustandsbildes im Sinne einer depressiven Entwicklung (ICD-10: F32.11/32.2) eine Einschränkung von 100 % und damit ein Teilinvali ditätsgrad von 50 % ermittelt. Der Abklärungsbericht im Haushalt ergab ferner eine Einschränkung von 21 % und damit einen Teilinvaliditätsgrad von 11 % für den Haushaltsbereich, was zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 61 % führte.
E. 2.2 Aus der Aktenlage geht hervor und wird von keiner Seite bestritten, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie gesund wäre, nach wie vor mutmasslich 50 % im Haushalt tätig wäre und zu 50 % einer Erwerbsarbeit nachginge (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2012 (8C_617/2011) E. 3.1).
E. 2.3 Im Rahmen des hier strittigen Revisionsverfahrens wurde die Beschwerdeführe rin in der B.___ begutachtet (Urk. 2/8/117). Gestützt auf dieses Gutachten und auf die weiteren medizinischen Akten befand das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Proz .-Nr. IV.2010.00179), dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in körperlich leichten Arbeiten weiterhin voll arbeitsfähig sei. Der psychische Gesundheitszustand habe sich aber dahingehend verbessert, dass mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nur noch eine leichte bis mittelschwere depressive Störung diagnostiziert werden könne, unter Berücksichtigung derer die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten zu 60 % arbeitsfähig sei (E 4). Mit Bundesgerichtsurteil 8C_617 / 2011 vom 26. Januar 2012 wurde die Sache als aus somatischer Sicht zu wenig abgeklärt erachtet und unter Aufhebung des genannten Urteils an das hiesige Gericht zurückgewiesen, damit es unter Einholung eines interdiszipli nären Gutachtens neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befinde (E. 3.3). Hierauf wurde die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2013 am Z.___ interdisziplinär begutachtet (Urk. 35-39).
E. 2.4 Streitig und zu prüfen ist nachfolgend somit, ob sich die medizinischen Verhält nisse bei der Beschwerdeführerin - nunmehr unter Berücksichtigung des inter disziplinären Z.___ -Gutachtens (Urk. 35-39) - seit der Rentenzusprache im Jahr 2006 bis ins Jahr 2010 dahingehend verbessert haben, dass die Beschwerde gegnerin die laufende Rente der Beschwerdeführerin zu Recht auf Ende Februar 2010 aufgehoben hat.
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Ent scheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die internistische Untersuchung im Z.___ fand am 27. Februar 2013 (Urk. 35), die rheumatologische Exploration am 8. März 2013 (Urk. 39), und schliesslich die psychiatrische am 5. und 8. März sowie am 23. Mai 2013 (Urk. 38) statt. Am 30. Mai 2013 wurde zudem eine testpsychologische Untersuchung durchgeführt. Am 1 8. und 19. März 2013 erfolgte ferner eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, Urk. 36). Am 5. April 2013 wurden die Ergebnisse interdisziplinär besprochen und es wurde eine Schlussbeurteilung erarbeitet (Urk. 35). Im Rahmen dieser führten die Gutachter aus, dass es der Beschwer deführerin aus somatischer Sicht möglich sei, angepasste Tätigkeiten im Erwerbs- und Haushaltsbereich mit einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20 % auszuführen. Jedoch sei sie aufgrund der psychiatrischen Befunde und Diagnosen für alle Erwerbstätigkeiten und im Haushalt zu 40 % eingeschränkt (S. 18 f.). Die psychiatrischen Untersuchungsergebnisse von 2006 und 2009 würden sich nur in Bezug auf die gerade aktuelle Ausprägung der Depression unterscheiden. Eine rezidivierende depressive Störung könne sich, je nach Untersuchungszeitpunkt, unterschiedlich präsentieren. Heute müsse, wie schon 2006, eine mittelschwere depressive Störung festgestellt werden, welche sich in der Zwischenzeit nicht dauerhaft habe verbessern können. Es sei davon auszu gehen, dass sich die psychopathologischen Befunde, welche im B.___ im Rahmen der Rentenrevision erhoben worden seien, weniger ausgeprägt gezeigt hätten. Jedoch könne aus diesem Umstand im Nachhinein nicht der Schluss einer dauerhaften Besserung gezogen werden. Das Auf und Ab entspreche vielmehr dem natürlichen Krankheitsverlauf einer rezidivierenden depressiven Störung. Die diagnostizierten Phobien seien bereits vor 2001 feststellbar gewesen und es seien in der Folge weitere Ängste dazugekommen. Selbstverständlich könne es im Rahmen einer Aufarbeitung von traumatischen Erlebnissen zu einer vorübergehenden Verstärkung von posttraumatischen Symptomen wie Flash backs, Albträumen und depressiven Symptomen kommen. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei jedoch übereinstimmend mit allen Beurteilenden zu keinem Zeitpunkt als relevant für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit gewesen. Zusammengefasst habe sich der Gesundheitszustand seit 2006 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht wesentlich geändert, nur die Symptomatik habe sich je nach Untersuchungszeitpunkt unterschiedlich prä sentiert (S. 20 f.).
E. 3.2 Die Z.___ -Gutachter haben gestützt auf ihre umfassenden psychiatrischen Abklä rungen nachvollziehbar aufgezeigt, dass sich am psychiatrischen Beschwer de bild im Laufe der Jahre seit der erstmaligen Rentenzusprache nichts Wesentli ches verändert hat. Nach wie vor besteht bei der Beschwerdeführerin insbesondere eine rezidivierende depressive Störung, welche Hauptursache für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit darstellt. Die Gutachter haben ausführlich und plausibel dargelegt, dass es sich bei der etwas verbesserten Symptomatik, welche im Rahmen der hier strittigen Rentenrevision in der Begutachtung durch das B.___ beschrieben (Urk. 2/8/117) und vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Proz .-Nr. IV.2010.00179) als Verbesserung des Gesundheitszu stands qualifiziert wurde, lediglich um eine Momentaufnahme gehandelt hat und diese eine typische Schwankung innerhalb der depressiven Erkrankung darstellt. Diese punktuelle Veränderung kann damit richtigerweise nicht als dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustands gewertet werden. Dass die Gutachter bei gleichbleibender Diagnose gegenüber der Beurteilung im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2006 zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangt sind, ist indes vorliegend nicht relevant, da sich am Gesundheitszustand an sich nichts Wesentliches verändert hat und damit kein Revisionsgrund vorliegt (vgl. BGE 112 V 372 E. 2 mit Hinweisen). Nichts ande res ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der behandeln den Psychiaterin Dr. A.___ vom 21. März 2014 (Urk. 46), deren Einwände sich denn auch hauptsächlich gegen die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Z.___ -Gutachter richten. Im Erwerbsbereich ist somit aufgrund der psy chiatrischen Erkrankung weiterhin von einer vollständigen Einschränkung und von einem gewichteten Invaliditätsgrad von 50 % auszugehen. Da die Erwerbs fähigkeit damit schon aus psychiatrischer Sicht vollständig eingeschränkt ist, ist eine Untersuchung der Auswirkungen von somatischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich nicht erforderlich.
E. 4 Aus dem im Rahmen des Revisionsverfahrens erstellten Abklärungsberichts im Haushalt der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2008 (Urk. 2/8/90) geht her vor, dass diese auch nach ihren eigenen Angaben trotz verschiedener degenera tiver und traumabedingter Beschwerden nach wie vor in der Lage ist, körperlich leichte Arbeiten selbständig auszuführen, während sie für schwere Tätigkeiten Hilfe benötigt. Auch unter Berücksichtigung der umfassenden Abklärungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung im Z.___ ergeben sich keiner lei Hinweise dafür, die Ergebnisse des Abklärungsberichtes, in Zweifel zu ziehen, da auch die Z.___ -Gutachter die Beschwerdeführerin aufgrund der erho benen Befunde an Beinen, dem Nacken und den Schultern aus somatischer Sicht in angepassten Tätigkeiten nur als leicht eingeschränkt erachteten (vgl. Urk. 35 S. 18 f.). Der von der Beschwerdegegnerin als praktisch unverändert ermittelte und unbestrittene Invaliditätsgrad im Haushalt von gewichteten 10 % ist damit nicht zu beanstanden.
E. 5 Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im beurteilten Zeitraum insgesamt somit nicht anspruchserheblich verändert, erfolgte die Aufhebung der laufenden Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 25. Januar 2010 zu Unrecht, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt, mit welcher eine ganze Rente verlangt wurde.
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von Fr. 800.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
E. 6.2 Diese hat der obsiegenden Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (Pro zess-Nrn. IV.2010.00179 und IV.2012.00172) überdies eine ungekürzte
Partei entschädigung zu bezahlen, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 3'000.-- festzusetzen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Januar 2010 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 3'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00172 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Slavik Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom
11. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1953, arbeitete in einem 50%-Pensum bei der Y.___ AG (Urk.2/8/9), als sie am 18. Mai 2002 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Angabe von starken Schmerzen im rechten Fuss um die Zusprache einer Rente ersuchte (Urk. 2/8/1). Die IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 1. März 2006 insbesondere auf grund einer im Rahmen der Abklärungen festgestellten psychiatrischen Erkran kung gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 61 % ab 1. September 2002 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 (4.
IV Revision) eine Dreivier telsrente zu (Urk. 2/8/58). 1.2
Am 2 5. Januar 2010 verfügte die IV-Stelle nach einer revisionsweisen Überprü fung des Rentenanspruchs gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen die Aufhebung der laufenden Rente auf Ende Februar 2010 (Urk. 2/2). 1.3
Die von X.___ am 17. Februar 2010 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Juli 2011 (IV.2010.00179) ab (Urk. 2/17). 1.4
Mit Urteil vom 26. Januar 2012 (8C_617/2011) hiess das Bundesgericht die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es das angefochtene Urteil aufhob und die Sache an das hiesige Gericht zurückwies, damit dieses nach Einholen eines umfassenden interdiszip linären Gutachtens über die Beschwerde vom 17. Februar 2010 neu entscheide (Urk. 1). 2.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2012 ordnete das hiesige Gericht beim Z.___ ein interdisziplinäres Gutachten (Rheumatologie, Ortho pädie, Neurologie, Psychiatrie) an (Urk. 3). Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 wurde den Parteien das Gutachten des Z.___ (Klinik und Poli klinik für Innere Medizin, Rheumaklinik Physiotherapie Ergotherapie, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumaklinik) vom 1 8. November 2013 (Urk. 35), 17. De zember 2013 (Urk. 36), 6. Juni 2013 (Urk. 37), 16. September 2013 (Urk. 38) und 14. Dezember 2013 (Urk. 39) zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 41). Die IV Stelle nahm am 10. März 2014 (Urk. 44), X.___ am 26. März 2014 (Urk. 45) Stellung. Letztere beantragte unter Beilage der Ausführungen ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. A.___, Spezial ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Fachärztin für psychoso ziale und psychosomatische Medizin SAPPM, vom 21. März 2014 (Urk. 46), ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten. Am 28. Mai 2015 ging die Stellung nahme des Z.___ dazu ein (Urk. 56), wozu sich die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2015 vernehmen liess (Urk. 59), während die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. Juli 2015 auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 60). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Ent scheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen (d.h. medizinischen und/oder erwerbli chen) Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29). 1.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufga benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga benbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; BGE 134 V 9). 1.3
Die nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.
2.1
Im Rahmen der Rentenzusprache im Jahr 2006 wurde festgelegt, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie gesund wäre, mutmasslich zu 50 % im Erwerbs bereich und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Für den Erwerbsbereich wurde insbesondere gestützt auf die psychiatrische Diagnose eines mittelgradigen bis schweren depressiven Zustandsbildes im Sinne einer depressiven Entwicklung (ICD-10: F32.11/32.2) eine Einschränkung von 100 % und damit ein Teilinvali ditätsgrad von 50 % ermittelt. Der Abklärungsbericht im Haushalt ergab ferner eine Einschränkung von 21 % und damit einen Teilinvaliditätsgrad von 11 % für den Haushaltsbereich, was zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 61 % führte. 2.2
Aus der Aktenlage geht hervor und wird von keiner Seite bestritten, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie gesund wäre, nach wie vor mutmasslich 50 % im Haushalt tätig wäre und zu 50 % einer Erwerbsarbeit nachginge (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2012 (8C_617/2011) E. 3.1). 2.3
Im Rahmen des hier strittigen Revisionsverfahrens wurde die Beschwerdeführe rin in der B.___ begutachtet (Urk. 2/8/117). Gestützt auf dieses Gutachten und auf die weiteren medizinischen Akten befand das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Proz .-Nr. IV.2010.00179), dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in körperlich leichten Arbeiten weiterhin voll arbeitsfähig sei. Der psychische Gesundheitszustand habe sich aber dahingehend verbessert, dass mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nur noch eine leichte bis mittelschwere depressive Störung diagnostiziert werden könne, unter Berücksichtigung derer die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten zu 60 % arbeitsfähig sei (E 4). Mit Bundesgerichtsurteil 8C_617 / 2011 vom 26. Januar 2012 wurde die Sache als aus somatischer Sicht zu wenig abgeklärt erachtet und unter Aufhebung des genannten Urteils an das hiesige Gericht zurückgewiesen, damit es unter Einholung eines interdiszipli nären Gutachtens neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befinde (E. 3.3). Hierauf wurde die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2013 am Z.___ interdisziplinär begutachtet (Urk. 35-39). 2.4
Streitig und zu prüfen ist nachfolgend somit, ob sich die medizinischen Verhält nisse bei der Beschwerdeführerin - nunmehr unter Berücksichtigung des inter disziplinären Z.___ -Gutachtens (Urk. 35-39) - seit der Rentenzusprache im Jahr 2006 bis ins Jahr 2010 dahingehend verbessert haben, dass die Beschwerde gegnerin die laufende Rente der Beschwerdeführerin zu Recht auf Ende Februar 2010 aufgehoben hat. 3. 3.1
Die internistische Untersuchung im Z.___ fand am 27. Februar 2013 (Urk. 35), die rheumatologische Exploration am 8. März 2013 (Urk. 39), und schliesslich die psychiatrische am 5. und 8. März sowie am 23. Mai 2013 (Urk. 38) statt. Am 30. Mai 2013 wurde zudem eine testpsychologische Untersuchung durchgeführt. Am 1 8. und 19. März 2013 erfolgte ferner eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, Urk. 36). Am 5. April 2013 wurden die Ergebnisse interdisziplinär besprochen und es wurde eine Schlussbeurteilung erarbeitet (Urk. 35). Im Rahmen dieser führten die Gutachter aus, dass es der Beschwer deführerin aus somatischer Sicht möglich sei, angepasste Tätigkeiten im Erwerbs- und Haushaltsbereich mit einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20 % auszuführen. Jedoch sei sie aufgrund der psychiatrischen Befunde und Diagnosen für alle Erwerbstätigkeiten und im Haushalt zu 40 % eingeschränkt (S. 18 f.). Die psychiatrischen Untersuchungsergebnisse von 2006 und 2009 würden sich nur in Bezug auf die gerade aktuelle Ausprägung der Depression unterscheiden. Eine rezidivierende depressive Störung könne sich, je nach Untersuchungszeitpunkt, unterschiedlich präsentieren. Heute müsse, wie schon 2006, eine mittelschwere depressive Störung festgestellt werden, welche sich in der Zwischenzeit nicht dauerhaft habe verbessern können. Es sei davon auszu gehen, dass sich die psychopathologischen Befunde, welche im B.___ im Rahmen der Rentenrevision erhoben worden seien, weniger ausgeprägt gezeigt hätten. Jedoch könne aus diesem Umstand im Nachhinein nicht der Schluss einer dauerhaften Besserung gezogen werden. Das Auf und Ab entspreche vielmehr dem natürlichen Krankheitsverlauf einer rezidivierenden depressiven Störung. Die diagnostizierten Phobien seien bereits vor 2001 feststellbar gewesen und es seien in der Folge weitere Ängste dazugekommen. Selbstverständlich könne es im Rahmen einer Aufarbeitung von traumatischen Erlebnissen zu einer vorübergehenden Verstärkung von posttraumatischen Symptomen wie Flash backs, Albträumen und depressiven Symptomen kommen. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei jedoch übereinstimmend mit allen Beurteilenden zu keinem Zeitpunkt als relevant für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit gewesen. Zusammengefasst habe sich der Gesundheitszustand seit 2006 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht wesentlich geändert, nur die Symptomatik habe sich je nach Untersuchungszeitpunkt unterschiedlich prä sentiert (S. 20 f.). 3.2
Die Z.___ -Gutachter haben gestützt auf ihre umfassenden psychiatrischen Abklä rungen nachvollziehbar aufgezeigt, dass sich am psychiatrischen Beschwer de bild im Laufe der Jahre seit der erstmaligen Rentenzusprache nichts Wesentli ches verändert hat. Nach wie vor besteht bei der Beschwerdeführerin insbesondere eine rezidivierende depressive Störung, welche Hauptursache für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit darstellt. Die Gutachter haben ausführlich und plausibel dargelegt, dass es sich bei der etwas verbesserten Symptomatik, welche im Rahmen der hier strittigen Rentenrevision in der Begutachtung durch das B.___ beschrieben (Urk. 2/8/117) und vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Proz .-Nr. IV.2010.00179) als Verbesserung des Gesundheitszu stands qualifiziert wurde, lediglich um eine Momentaufnahme gehandelt hat und diese eine typische Schwankung innerhalb der depressiven Erkrankung darstellt. Diese punktuelle Veränderung kann damit richtigerweise nicht als dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustands gewertet werden. Dass die Gutachter bei gleichbleibender Diagnose gegenüber der Beurteilung im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2006 zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangt sind, ist indes vorliegend nicht relevant, da sich am Gesundheitszustand an sich nichts Wesentliches verändert hat und damit kein Revisionsgrund vorliegt (vgl. BGE 112 V 372 E. 2 mit Hinweisen). Nichts ande res ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der behandeln den Psychiaterin Dr. A.___ vom 21. März 2014 (Urk. 46), deren Einwände sich denn auch hauptsächlich gegen die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Z.___ -Gutachter richten. Im Erwerbsbereich ist somit aufgrund der psy chiatrischen Erkrankung weiterhin von einer vollständigen Einschränkung und von einem gewichteten Invaliditätsgrad von 50 % auszugehen. Da die Erwerbs fähigkeit damit schon aus psychiatrischer Sicht vollständig eingeschränkt ist, ist eine Untersuchung der Auswirkungen von somatischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich nicht erforderlich. 4.
Aus dem im Rahmen des Revisionsverfahrens erstellten Abklärungsberichts im Haushalt der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2008 (Urk. 2/8/90) geht her vor, dass diese auch nach ihren eigenen Angaben trotz verschiedener degenera tiver und traumabedingter Beschwerden nach wie vor in der Lage ist, körperlich leichte Arbeiten selbständig auszuführen, während sie für schwere Tätigkeiten Hilfe benötigt. Auch unter Berücksichtigung der umfassenden Abklärungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung im Z.___ ergeben sich keiner lei Hinweise dafür, die Ergebnisse des Abklärungsberichtes, in Zweifel zu ziehen, da auch die Z.___ -Gutachter die Beschwerdeführerin aufgrund der erho benen Befunde an Beinen, dem Nacken und den Schultern aus somatischer Sicht in angepassten Tätigkeiten nur als leicht eingeschränkt erachteten (vgl. Urk. 35 S. 18 f.). Der von der Beschwerdegegnerin als praktisch unverändert ermittelte und unbestrittene Invaliditätsgrad im Haushalt von gewichteten 10 % ist damit nicht zu beanstanden. 5.
Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im beurteilten Zeitraum insgesamt somit nicht anspruchserheblich verändert, erfolgte die Aufhebung der laufenden Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 25. Januar 2010 zu Unrecht, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt, mit welcher eine ganze Rente verlangt wurde.
6.
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von Fr. 800.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2
Diese hat der obsiegenden Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (Pro zess-Nrn. IV.2010.00179 und IV.2012.00172) überdies eine ungekürzte
Partei entschädigung zu bezahlen, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 3'000.-- festzusetzen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Januar 2010 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 3'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli