Sachverhalt
1.
Der 1957 geborene X.___ verfügt über eine Ausbildung als Technischer Kaufmann und arbeitete ab dem 1. April 2009 als Rechnungssekretär bei der Y.___, nachdem er von 1989 bis zum 31. März 2009 bei der Z.___ als Auftragsmanager angestellt gewesen war (Urk. 10/11, Urk. 10/21). Am 11. Mai 2010 meldete er sich unter Hinweis auf chronische Kopfschmerzen seit 1991 und eine schwere Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/11). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 10/17, Urk. 10/20, Urk. 10/21) sowie medizinische (Urk. 10/24, Urk. 10/25, Urk. 10/26, Urk. 10/40) Abklärungen und zog die durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) veranlassten psychiatrischen Gut achten von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. August 2010 (Urk. 10/28) und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2010 (richtig: 10. Februar 2011, Urk. 10/41) bei. Bereits mit Mitteilung vom 10. November 2010 hatte sie die Arbeitsplatzerhaltung ab geschlossen (Urk. 10/31). Im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens (Urk. 10/45, 10/46, 10/50) holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 10/61). Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 verneinte sie den Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1. Februar 2011 (richtig: 2012) Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, even tualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 8. März 2012 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer das vertrauensärztliche Gutachten der BVK von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Februar 2012 (Urk. 8/1) sowie den Bericht des D.___ vom 22. Februar 2012 (Urk. 8/2) ins Recht . Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Akten wurden der Beschwerdegegnerin am
15. März 2012 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 11). Mit Stellungnahme vom 12. August 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 14). Am 4. September 2013 reichte der Beschwerdeführer das von der BVK veranlasste aktuelle Gutachten von Dr. C.___ vom 28. August 2013 (Urk. 19) ins Recht (Urk. 18). Die mit Verfügung vom 15. August 2013 (Urk. 16) zum Prozess beigeladene BVK ersuchte mit Stellungnahme vom 13. September 2013 um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie um Leistungszusprache (Urk. 20) . Mit Stellungnahme vom 25. September 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 24). Die Beschwerdegegnerin zeigte am 7. Oktober 2013 ihren Verzicht auf Stellungnahme an (Urk. 25).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körper liche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisie renden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E.
4 am Ende), Chronic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyn drom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweis bare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung im Wesentlichen
damit, dass beim Beschwerdeführer eine Somatisierungsstörung bzw. Kopf schmerz symp tomatik ohne organisches Korrelat und eine reaktive (Reaktion auf die Kopfschmerzen) Erschöp fungsdepression (Neurasthenie) bestehe. Eine eigen stän dige erhebliche psychische Komorbidität könne aus der liquiden Aktenlage nicht entnommen werden. Die zumutbare willentliche Überwindung zur Ver wertung der Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit klar erstellt (Urk. 2 S. 2 f.). In der Stellungnahme zum Gutachten von Dr. C.___ vom 17. Februar 2012 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es seien neue medizinische Tatsachen vorgetragen worden, weshalb es zur schlüssigen und aktuellen Beurteilung des Gesund heitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit einer poly disziplinären Begutachtung bedürfe (Urk. 14). 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, aus allen massge benden Arztberichten und Gutachten gehe hervor, dass er zu 100 % arbeitsun fähig sei. Einzig der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) komme ohne Unter suchung zum Schluss, dass der Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei und daher keine Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 1 S. 4 f.). Nach Einschätzung von Gutachter Dr. C.___
würden seine Leiden eine derartige Schwere aufweisen, dass ihm die Verwertung seiner verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt für längere Zeit nicht mehr zumutbar sei (Urk. 7 S. 2). Gleiches ergebe sich aus dem Bericht des D.___ (Urk. 7 S. 3).
Aus dem Gutachten von Dr. C.___ vom 28. August 2013 ergebe sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Erkrankung, weshalb sich eine weitere Begutachtung erübrige (Urk. 18 S. 2). 2.4
In der Stellungnahme vom 13. September 2013 schloss sich die BVK den Anträ gen des Beschwerdeführers an (Urk. 20). 3. 3.1 3.1.1
Erstgutachter Dr. A.___ führte im Gutachten vom 2 0. August 2010 (Urk. 10/28) aus, diagnostisch befinde man sich in einem Grenz- und Wechsel gebiet zwischen Somatik und Psychiatrie. Sei n e eigene diagnostische Vermu tung gehe dahin, dass es sich bei der Affektpathologie mit Suizidalität und den geklagten Konzentrationsstörungen primär um ein Anpassungsproblem an chronische Kopfschmerzen handle, dass also eine primär somatische Erkrankung mit sekundärer psychiatrische r Beteiligung vorliege. Die Diagnose würde dann lauten „chronische depressive Reaktion mit Beeinträchtigung von Konzentration und Belastungsfähigkeit bei einer chronifizierten Schmerzproblematik“. Dafür existiere keine eigenständige psychiatrische Diagnoseposition. Angesichts der langen Vorgeschichte und der Therapieresistenz sei die Prognose äusserst frag lich. Mit einer schnellen Wende könne kaum gerechnet werden. Der depressiv-asthenisch dekompensierte Beschwerdeführer werde es wohl auch mit über brückenden rehabilitativen Tätigkeiten nicht schaffen, seine alte Position wieder auszufüllen. Er halte aber fest, dass die Krankschreibung noch nicht allzu lange dauere und dass weiteren Therapieerfolgen, Spontanremissionen und Einglie derungsplänen
zur Zeit nichts in den Weg gelegt werden dürfe. Aus diesem Grunde könne er zum heutigen Zeitpunkt die Frage der Berufsfähigkeit noch nicht abschliessend beantworten. Zur Zeit sei nur ein vorsichtiger Arbeitsver such in einer Rehabilitationsstätte der IV-Stelle von einem halben Tag pro Woche denkbar (Urk. 10/26/9-10). 3.1.2
Zweitgutachter Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 10. Februar 201 1 (Urk. 10/41) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig ca. mittel gradig ausgeprägt, mit körperlicher Symptomatik (ICD-10 F33.11), im Sinne eines Burnout-Syndroms (Urk. 10/41/5). Aufgrund der chronischen Kopf schmerzen sowie der psychischen Symptomatik erscheine es aus derzeitiger psychiatrischer Sicht plausibel, dass eine Bürotätigkeit, welche vorwiegend am PC-Bildschirm stattfinde, für den Beschwerdeführer nicht optimal sei und diese aus derzeitiger Sicht mit grösster Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht mehr realistisch erscheine. Es seien beim Beschwerdeführer jedoch Besserungs tendenzen hinsichtlich seiner Rekonvaleszenz bezüglich des psychiatrische n Leiden s festzustellen. Insbesondere habe sich die Affektivität gebessert und seien die kognitiven Funktionen teilweise durchaus noch erhalten. Aus diesem Grunde scheine ein nochmaliger beruflicher Wiedereingliederungsversuch sinn voll zu sein. Dies auch im Hinblick darauf, ein weiteres Abgleiten in der Depressionsspirale zu verhindern und dadurch möglicherweise das Selbstver trauen des Beschwerdeführers zu steigern. Aus psychiatrischer Sicht sinnvoll wäre eine einfache, nicht allzu komp l exe Tätigkeit in einem Bür o, bei wech selnder Position, wobei im Rahmen einer IV-geschützten beruflichen Wieder eingliederung derzeit eine Arbeitsbelastung von ca. 20 % sinnvoll und realis tisch erscheine. Allerdings bleibe der Beschwerdeführer aus psychiatr is cher Sicht für jegliche berufliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeits unfähig. Aufgrund der mehrmonatigen bis mehrjährigen Krankheitsgeschichte und der damit verbundenen Chronifizierung der Symptomatik, sowie aufgrund der Kombination von somatischen und psychischen Symptomen sei die Prog nose hinsichtlich des Gelingens der beruflichen Wiedereingliederung eher vor sichtig zu stellen. Es wäre daher sinnvoll, den Beschwerdeführer in ca. vier bis sechs Monaten nochmals psychiatrisch zu evaluieren (Urk. 10/41/6). 3.1.3
Dr. C.___ vermerkte im Gutachten vom 17. Februar 2012 (Urk. 8/1) eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit zw anghaften Zügen (ICD-10 Z73.1). In Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung sei bekannt, dass Kopfschmerzen 1991 einsetzten, zuerst in einer taucherbrillenartigen Aus dehnung, nun auch über der rechten Stirnseite mit Ausstrahlung in die Kiefer. Die Schmerzen dauerten nun schon seit Jahrzenten an und seien laut Beschwer deführer 24 Stunden pro Tag vorhanden. Sie seien von mittelstarkem bis star kem Ausmass und – je nach Aktivitätsgrad bzw. Belastung des Beschwerdefüh rers – über weite Strecken quälend. Organische Ursachen seien bisher trotz zahlreicher Abklärungen nicht in hinreichendem Ausmass gefunden worden. Alle somatischen aber auch psychopharmakologischen und psychotherapeu tischen Behandlungsversuche hätten keine entscheidende Verbesserung der Schmerz symptomatik gebracht. Die Schmerzen bildeten oft – soweit nicht gezieltes Ablenkungsverhalten kurzzeitig möglich sei – den Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers. Darüber hinaus seien der Beginn der Schmerzen und deren Aufrechterhaltung zeitlich eng an eine erhebliche psy chosoziale Belastung, den hohen Leistungsdruck in der Firma E.___ (heutige Z.___) und den drohenden bzw. gefürchteten Stellenverlust gekoppelt gewe sen. Weitere Hinweise für ein somatoformes Geschehen seien die wiederkehren den funktionellen Bauchbeschwerden in der Kindheit und der auffällige Berner Schmerzfragebogen nach Radvila et al. In der Diagnosecheckliste für ICD-10 der WHO (World Health Organisation) seien darüber hinaus die deskriptiven Kri terien für eine somatoforme Schmerzstörung erfüllt gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer eine akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaft perfektionistischen Zügen aufweise. Dies habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer aufgrund struktureller Mängel und unbewusst neurotischer Schuldängste nur sehr eingeschränkt in der Lage sei, psychische Belastungen wie etwa einen drohenden Stellenverlust, einen hohen Leistungsdruck oder problematische Beziehungen wie Konkurrenzdruck ausreichend zu bewältigen. Vielmehr sei er bereits unter für den Durchschnitt der Leute „normalen“ Bedin gungen übermässig bemüht, keine Fehler zu begehen und alle Aufgaben bzw. Verpflichtungen in nahezu perfekter Weise zu erledigen, so dass zusätzliche Belastungen nicht mit einer Leistungssteigerung oder Relativierung aufgefangen bzw. kompensiert werden könnten. Dies wecke Schuld- und Verlassenheits ängste, wie sie ähnlich bereits in der Kindheit bestanden hätten und Anlass für die Ausbildung einer neurotischen Persönlichkeitsstruktur gewesen seien. In einer solchen Situation sei die Abwehr der drohenden Ängste durch einen So matisierungsvorgang
– etwa die Ausbildung von Schmerzen – naheliegend, da sie zu einer emotionalen Entlastung (primärer Krankheitsgewinn) führten, um den Preis einer körperlichen Symptomatik. Hielten die Belastungsfaktoren wei ter an, sei mit einer sekundären Konditionierung der Somatisierungsvorgänge zu rechnen, so dass diese später auch ohne die auslösenden Bedingungen auf recht erhalten würden. Im Hinblick auf die rezidivierende depressive Störung lasse sich feststellen, dass folgende psychopathologische Symptome beim Be schwerdeführer vorlägen: durchgehend deprimierter Affekt, Freud- und Inte res se- sowie Antriebsmangel. Damit seien drei depressive Kernsymptome, wo von die ICD-10 mindestens zwei für die Diagnose einer depressiven Störung fordere, vorhanden. Zusätzlich lägen Konzentrations- und Schlafstörungen vor sowie ein Verlust von Selbstwertgefühl. Die beschriebene Symptomatik bestehe laut Beschwerdeführer, Akten und Fremdanamnese mehr als zwei Wochen. Orga ni sche Ursachen dafür seien nicht bekannt. Hinweise für eine manische oder submanische Symptomatik oder ein Suchtleiden lägen nicht vor und seien auch in den Akten nicht beschrieben. Damit seien die Kriterien für eine mittel gradig depressive Episode nach ICD-10 erfüllt. Nachweislich habe bereits 2000 eine depressive Störung bestanden, so dass von einer rezidivierenden depressi ven Störung ausgegangen werden könne, wie sie auch in den Akten mehrfach erwähnt werde. Punkto akzentuierte Persönlichkeit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich selber zeitüberdauernd als Person beschreibe, die äus serst pflicht- und verantwortungsbewusst sei, kontrolliert, ruhig und besonnen. Sein Selbstbewusstsein empfinde er eher als gering, ebenso seine Affekttoleranz. Seine berufliche Aktivität aber auch der Sport würden ihm helfen, sich dies bezüglich zu stabilisieren. Auch seine Ehefrau sei ihm hierbei eine Stütze. Der behandelnde Psychiater habe ihn ebenfalls als zwanghaft perfektionistischen Menschen beschrieben, was auch vom ersten psychiatrischen Gutachter so beo bachtet worden sei. Aus der Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers sei be kannt, dass eine emotional kühle Familienatmosphäre geherrscht habe mit einer dominanten Mutter, die emotional wenig erreichbar, und einem Vater, der be ruflich oft abwesend gewesen sei. Zudem habe er an der Dominanz seines älte ren Bruders gelitten. Dieses Bild sei im Wesentlichen von der Ehefrau des Be schwerdeführers bestätigt worden (Urk. 8/1 S. 18 f.). Aus psychiatrischer Sicht könne zum jetzigen Zeitpunkt die Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Sachbearbeiter Rechnungswesen nicht abschliessend beurteilt werden. Eine ver trauensärztliche psychiatrische Nachuntersuchung in einem Jahr sowie die Weiterführung der bisherigen regelmässigen ambulanten Psychotherapie sei en angezeigt. Zusätzlich sollten die Opioide und, falls verordnet, auch Benzodiaze pine abgesetzt werde, da deren Einnahme nicht angezeigt sei (Urk. 8/1 S. 25). 3.1.4
Im Gutachten vom 28. August 2013 hielt Dr. C.___ bei gleichbleibenden Diagno sen fest, die berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt. Diese Einschätzung ergebe sich aus den er hobenen psychopathologischen Befunden. Der Beschwerdeführer gebe dazu an, dass er als Sachbearbeiter zu 100 % arbeitsunfähig sei, was er mit Konzentrati onsmangel, verstärkten Schmerzen bei Belastung, anhaltender Erschöpfung so wie Energie- und Kraftmangel begründete. Diese Einschätzung stimme mit der jenigen des zuständigen Oberarztes des F.___ überein. Aus gutachterlicher Sicht könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit der letzten psychiatrischen Begutachtung vom 17. Februar 2012 weiterhin eine regelmässige Therapie am D.___ aufgesucht habe. Dabei habe er allmählich eines der beiden Opioide (Fentanyl) abgesetzt, worauf sich keine Besserung der chronischen Schmerzen ergeben habe. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer eine deutliche Zunahme geklagt. Auch die depressive Störung habe sich nicht gebessert. Vielmehr habe eine Labilisierung beobachtet werden können mit mindestens zwei schweren Phasen im März 2013 und im Juni/ Juli 2013, die einmal in einen Suizidversuch mittels Tablettenintoxikation und ein anderes Mal in eine akute Suizidalität gemündet hätten. Ein Versuch, auch das zweite Opioid (Tramal) abzusetzen, sei an einer massiven Zunahme der Kopfschmerzen gescheitert, so dass der Versuch habe abgebrochen werden müssen. Eine Medi kation mit Benzodiazepinen bestehe laut D.___ hingegen nicht. Ein Versuch einer stationären Behandlung an einer spezialisierten
Schmerzklinik in G.___ sei zum e inen an der Weigerung der Krankenkasse, die Kosten zu finanzieren, ge scheitert. Zum a nderen sei vom zuständigen Rheumatologen im Vorgespräch lediglich ein körperliches Aufbautraining zur Verbesserung der Schmerztoleranz empfohlen worden. Davon könne zwar eine Zunahme an Lebensqualität erwar tet werden, jedoch kaum eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Dies deshalb, weil die grundlegenden inneren Konflikte und psychischen Strukturdefizite davon unberührt blieben und so eine erneute berufliche Belastung kaum in ausrei chendem Ausmass kompensiert werden könnte. In einer fortgesetzten ambu lanten Psychotherapie am D.___ habe eine leichte Verbesserung des psychischen Zustandes soweit erreicht werden können, dass der Beschwerdeführer nun seit dem 12. Juli 2013 in teilstationärer Behandlung ebendort stehe und diese im Gegensatz zu einem früheren Versuch toleriere, was als Erfolg gewertet werden dürfe. Die therapeutischen Bemühungen des Exploranden zur Überwindung der chronischen Schmerzen seit der letzten Begutachtung seien wie geschildert umfangreich und dauerhaft, aber in Bezug auf eine Verbesserung der Arbeitsfä higkeit erfolglos. Der Krankheitsverlauf seit der letzten Begutachtung sei ins gesamt als stationär zu beurteilen. Eine wesentliche Besserung der komplexen Symptomatik aus Schmerzen, depressiven Beschwerden und akzentuierter Per sönlichkeitsstruktur könne nicht festgestellt werden, wie die eigenen Untersu chungen, die Akten und die Fremdanamnese ergäben. Somit liege weiterhin ein mehrjähriger, chronisch-kontinuierlicher Krankheitsverlauf vor, der bis da to keine Remission gezeigt habe, trotz fortgesetzter ambulanter multimodaler und teilweise stationärer, aber auch teilstationärer Therapie. Weiterhin bestehe eine auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur, die die willentliche Überwindung der Schmerzen ganz wesentlich einschränke. Zudem bestehe eine chronische psychiatrische Komorbidität (rezidi vierende depressive Störung) von mittel schwe rer und phasenweise schwerer Ausprägung mit wiederholter akuter Suizi dalität trotz adäquater umfangreicher Behandlungsversuche. Eine chronische körperliche Begleiterscheinung bestehe hingegen nicht. Ein Verlust der sozialen Integration sei höchstens teilweise festzustellen (Arbeitsplatzverlust, keine sozi alen Kontakte ausserhalb der Familie und des Ambulatoriums). Auch weiterhin bestehe ein hoher primärer Krankheitsgewinn wie bereits im Vorgutachten dar gelegt. Der Beschwerdeführer sei somit weiterhin nicht in der Lage, seine Tätig keit als Sachbearbeiter auch nur teilweise auszuüben, weil er auf grund der vollständig eingeschränkten Durchhaltefähigkeit inn ert kurzer Zeit (maximal ein bis zwei Stunden) erschöpft wäre. Zudem wäre er aufgrund der stark einge sch rä nkten Flexibilität und Umstellfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompeten zen, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfä h igkeit zu Dritten nicht in der Lage, wechselnden Anforderungen (zei tlich oder örtlich oder in der M enge der Arbeit) zu bewältigen, sich bei Kritik oder Konflikten mit Mitarbeitern bzw. Vorgesetz ten zu behaupten oder
s ich in au sreichendem Mass in ein Arbeitsteam zu integ ri e ren. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher aktuell weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Sachbearbeiter, aber auch für alle anderen Tätigkeiten. Es bestehe zudem eine vollständige Berufsunfähigkeit als Sachbearbeiter (Urk. 19 S. 17 f.). 3.2 3.2.1
Obwohl für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächli chen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massge bend sind, sind die erst nach Verfügungserlass vom 3. Januar 2012 datierten und eingereichte n psychiatrische n Gutachten von Dr. C.___ vom 17. Februar 2012 (Urk. 8/1) sowie 28. August 2013 (Urk. 19) zu beachten, da es sich bei den Begutachtungsergebnis sen um eine Tatsache handelt, die sich zwar erst später verwirklichte, jedoch zu berücksichtigen ist, dass Dr. C.___ sich zum Sachver halt vor bzw. im Zeitpunkt des Verfügungserlasses äusserte, weshalb sein e Gut achten grundsätzlich geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfü gungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). 3.2.2
Die Gutachten von Dr. C.___ basieren auf eigenen psychiatrischen Untersuchun gen und wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Er erhob detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen und setzte sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den und seinem Verhalten auseinander. Zudem legte er die medizinischen Zu sammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Den Gutachten von Dr. C.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.3). 3.2.3
Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. C.___
steht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer unter einer an hal ten den somatoformen Schmerzstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer akzentuierten Persönlichkeitsstörung leidet . Dr. C.___ begründete diese Diagnosen in sehr ausführlicher und schlüssiger Weise (vgl. E. 3.1.3 und E. 3.1.4). Auch grenzte er sie gegen mögliche Differenzialdi agnosen ab (Urk. 8/1 S. 19 f.). Überzeugend nahm er auch Stellung zu den abweichenden Diagnosen der Vorgutachter Dres . A.___ und B.___ (Urk. 8/1 S. 23 f.). Ebenso lassen sie sich mit der ausführlich erhobe nen Anam nese, den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, den erho benen Be fun den mittels diverser Tests, sowie den fremdanamnestischen Anga ben (Urk. 8/1 S. 8-15, Urk. 19 S. 8 ff.) in Einklang bringen.
Weiter erscheint anhand seiner umfassenden Ausführungen, wonach die somatoforme
Schmerz störung aufgrund des beträchtlichen primären Krankheitsgewinnes, der komor biden de pres siven Störung sowie der umfassenden und vielfältigen Behandlungs mass nahmen ohne hinreichende Besserung des gesundheitlichen Zustandes aus nahmsweise willentlich nicht überwindbar ist (vgl. E. 3.1.3 und 3.1.4), die von ihm aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jegli cher Tätigkeit nachvollziehbar. Dies umso mehr, als Dr. C.___ aufgrund der un auffälligen Plausibilitäts- und Konsistenzkontrolle ohne erheb liche Zweifel von der Glaubwürdigkeit der subjektiven Beschwerdeklagen des Beschwer deführers aus ging und daher auf eine Medikamentenspiegelbe stimmung verzichtete (Urk. 8/1 S. 20, 19 S. 16). Die attestierte Arbeitsfähigkeit stimmt im Übrigen auch mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die beiden Vorgutachter (vgl. E.3.1.1 und 3.1.2) sowie die behandelnden Ärzte (Urk. 10/25, Urk. 10/26, Urk. 10/40, Urk. 10/61, Urk. 8/2) überein.
Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen, weshalb dem An trag der Beschwerdegeg nerin
nicht stattzugeben ist. 4.
Zusammengefasst ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___
erstellt, dass der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Angesichts der medizinisch-theoretischen
Arbeitsunfähigkeit in dieser Höhe ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente auch ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs ausgewiesen.
Nicht bestritten und gestützt auf die Akten belegt ist die 100%ige ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. März 2010 (Urk. 10/25 /7). Das Wartejahr ist daher am 4. März 2011 abgelaufen (vgl. E. 1.2). Da die Anmeldung zum Leistungsbezug bereits am 28. März 2010 erfolgte, hat der Beschwerdeführer ab 1. März 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5 . 5 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘4 00.-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
3. Januar 2012 aufgehoben,
und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. März 2011 hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 ‘ 000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann, unter Beilage des Doppels von Urk. 25 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Dop pels von Urk. 24 - Kanton Zürich handelnd durch die BVK, unter Beilage eines Doppels von Urk. 24 und einer Kopie von Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Der 1957 geborene X.___ verfügt über eine Ausbildung als Technischer Kaufmann und arbeitete ab dem 1. April 2009 als Rechnungssekretär bei der Y.___, nachdem er von 1989 bis zum 31. März 2009 bei der Z.___ als Auftragsmanager angestellt gewesen war (Urk. 10/11, Urk. 10/21). Am 11. Mai 2010 meldete er sich unter Hinweis auf chronische Kopfschmerzen seit 1991 und eine schwere Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/11). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 10/17, Urk. 10/20, Urk. 10/21) sowie medizinische (Urk. 10/24, Urk. 10/25, Urk. 10/26, Urk. 10/40) Abklärungen und zog die durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) veranlassten psychiatrischen Gut achten von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. August 2010 (Urk. 10/28) und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2010 (richtig: 10. Februar 2011, Urk. 10/41) bei. Bereits mit Mitteilung vom 10. November 2010 hatte sie die Arbeitsplatzerhaltung ab geschlossen (Urk. 10/31). Im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens (Urk. 10/45, 10/46, 10/50) holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 10/61). Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 verneinte sie den Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 1. Februar 2011 (richtig: 2012) Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, even tualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 8. März 2012 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer das vertrauensärztliche Gutachten der BVK von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Februar 2012 (Urk. 8/1) sowie den Bericht des D.___ vom 22. Februar 2012 (Urk. 8/2) ins Recht . Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Akten wurden der Beschwerdegegnerin am
15. März 2012 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 11). Mit Stellungnahme vom 12. August 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 14). Am 4. September 2013 reichte der Beschwerdeführer das von der BVK veranlasste aktuelle Gutachten von Dr. C.___ vom 28. August 2013 (Urk. 19) ins Recht (Urk. 18). Die mit Verfügung vom 15. August 2013 (Urk. 16) zum Prozess beigeladene BVK ersuchte mit Stellungnahme vom 13. September 2013 um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie um Leistungszusprache (Urk. 20) . Mit Stellungnahme vom 25. September 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 24). Die Beschwerdegegnerin zeigte am 7. Oktober 2013 ihren Verzicht auf Stellungnahme an (Urk. 25).
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung im Wesentlichen
damit, dass beim Beschwerdeführer eine Somatisierungsstörung bzw. Kopf schmerz symp tomatik ohne organisches Korrelat und eine reaktive (Reaktion auf die Kopfschmerzen) Erschöp fungsdepression (Neurasthenie) bestehe. Eine eigen stän dige erhebliche psychische Komorbidität könne aus der liquiden Aktenlage nicht entnommen werden. Die zumutbare willentliche Überwindung zur Ver wertung der Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit klar erstellt (Urk. 2 S. 2 f.). In der Stellungnahme zum Gutachten von Dr. C.___ vom 17. Februar 2012 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es seien neue medizinische Tatsachen vorgetragen worden, weshalb es zur schlüssigen und aktuellen Beurteilung des Gesund heitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit einer poly disziplinären Begutachtung bedürfe (Urk. 14).
E. 2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, aus allen massge benden Arztberichten und Gutachten gehe hervor, dass er zu 100 % arbeitsun fähig sei. Einzig der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) komme ohne Unter suchung zum Schluss, dass der Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei und daher keine Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 1 S. 4 f.). Nach Einschätzung von Gutachter Dr. C.___
würden seine Leiden eine derartige Schwere aufweisen, dass ihm die Verwertung seiner verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt für längere Zeit nicht mehr zumutbar sei (Urk. 7 S. 2). Gleiches ergebe sich aus dem Bericht des D.___ (Urk. 7 S. 3).
Aus dem Gutachten von Dr. C.___ vom 28. August 2013 ergebe sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Erkrankung, weshalb sich eine weitere Begutachtung erübrige (Urk. 18 S. 2).
E. 2.4 In der Stellungnahme vom 13. September 2013 schloss sich die BVK den Anträ gen des Beschwerdeführers an (Urk. 20). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1.1 Erstgutachter Dr. A.___ führte im Gutachten vom 2 0. August 2010 (Urk. 10/28) aus, diagnostisch befinde man sich in einem Grenz- und Wechsel gebiet zwischen Somatik und Psychiatrie. Sei n e eigene diagnostische Vermu tung gehe dahin, dass es sich bei der Affektpathologie mit Suizidalität und den geklagten Konzentrationsstörungen primär um ein Anpassungsproblem an chronische Kopfschmerzen handle, dass also eine primär somatische Erkrankung mit sekundärer psychiatrische r Beteiligung vorliege. Die Diagnose würde dann lauten „chronische depressive Reaktion mit Beeinträchtigung von Konzentration und Belastungsfähigkeit bei einer chronifizierten Schmerzproblematik“. Dafür existiere keine eigenständige psychiatrische Diagnoseposition. Angesichts der langen Vorgeschichte und der Therapieresistenz sei die Prognose äusserst frag lich. Mit einer schnellen Wende könne kaum gerechnet werden. Der depressiv-asthenisch dekompensierte Beschwerdeführer werde es wohl auch mit über brückenden rehabilitativen Tätigkeiten nicht schaffen, seine alte Position wieder auszufüllen. Er halte aber fest, dass die Krankschreibung noch nicht allzu lange dauere und dass weiteren Therapieerfolgen, Spontanremissionen und Einglie derungsplänen
zur Zeit nichts in den Weg gelegt werden dürfe. Aus diesem Grunde könne er zum heutigen Zeitpunkt die Frage der Berufsfähigkeit noch nicht abschliessend beantworten. Zur Zeit sei nur ein vorsichtiger Arbeitsver such in einer Rehabilitationsstätte der IV-Stelle von einem halben Tag pro Woche denkbar (Urk. 10/26/9-10).
E. 3.1.2 Zweitgutachter Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 10. Februar 201 1 (Urk. 10/41) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig ca. mittel gradig ausgeprägt, mit körperlicher Symptomatik (ICD-10 F33.11), im Sinne eines Burnout-Syndroms (Urk. 10/41/5). Aufgrund der chronischen Kopf schmerzen sowie der psychischen Symptomatik erscheine es aus derzeitiger psychiatrischer Sicht plausibel, dass eine Bürotätigkeit, welche vorwiegend am PC-Bildschirm stattfinde, für den Beschwerdeführer nicht optimal sei und diese aus derzeitiger Sicht mit grösster Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht mehr realistisch erscheine. Es seien beim Beschwerdeführer jedoch Besserungs tendenzen hinsichtlich seiner Rekonvaleszenz bezüglich des psychiatrische n Leiden s festzustellen. Insbesondere habe sich die Affektivität gebessert und seien die kognitiven Funktionen teilweise durchaus noch erhalten. Aus diesem Grunde scheine ein nochmaliger beruflicher Wiedereingliederungsversuch sinn voll zu sein. Dies auch im Hinblick darauf, ein weiteres Abgleiten in der Depressionsspirale zu verhindern und dadurch möglicherweise das Selbstver trauen des Beschwerdeführers zu steigern. Aus psychiatrischer Sicht sinnvoll wäre eine einfache, nicht allzu komp l exe Tätigkeit in einem Bür o, bei wech selnder Position, wobei im Rahmen einer IV-geschützten beruflichen Wieder eingliederung derzeit eine Arbeitsbelastung von ca. 20 % sinnvoll und realis tisch erscheine. Allerdings bleibe der Beschwerdeführer aus psychiatr is cher Sicht für jegliche berufliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeits unfähig. Aufgrund der mehrmonatigen bis mehrjährigen Krankheitsgeschichte und der damit verbundenen Chronifizierung der Symptomatik, sowie aufgrund der Kombination von somatischen und psychischen Symptomen sei die Prog nose hinsichtlich des Gelingens der beruflichen Wiedereingliederung eher vor sichtig zu stellen. Es wäre daher sinnvoll, den Beschwerdeführer in ca. vier bis sechs Monaten nochmals psychiatrisch zu evaluieren (Urk. 10/41/6).
E. 3.1.3 Dr. C.___ vermerkte im Gutachten vom 17. Februar 2012 (Urk. 8/1) eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit zw anghaften Zügen (ICD-10 Z73.1). In Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung sei bekannt, dass Kopfschmerzen 1991 einsetzten, zuerst in einer taucherbrillenartigen Aus dehnung, nun auch über der rechten Stirnseite mit Ausstrahlung in die Kiefer. Die Schmerzen dauerten nun schon seit Jahrzenten an und seien laut Beschwer deführer 24 Stunden pro Tag vorhanden. Sie seien von mittelstarkem bis star kem Ausmass und – je nach Aktivitätsgrad bzw. Belastung des Beschwerdefüh rers – über weite Strecken quälend. Organische Ursachen seien bisher trotz zahlreicher Abklärungen nicht in hinreichendem Ausmass gefunden worden. Alle somatischen aber auch psychopharmakologischen und psychotherapeu tischen Behandlungsversuche hätten keine entscheidende Verbesserung der Schmerz symptomatik gebracht. Die Schmerzen bildeten oft – soweit nicht gezieltes Ablenkungsverhalten kurzzeitig möglich sei – den Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers. Darüber hinaus seien der Beginn der Schmerzen und deren Aufrechterhaltung zeitlich eng an eine erhebliche psy chosoziale Belastung, den hohen Leistungsdruck in der Firma E.___ (heutige Z.___) und den drohenden bzw. gefürchteten Stellenverlust gekoppelt gewe sen. Weitere Hinweise für ein somatoformes Geschehen seien die wiederkehren den funktionellen Bauchbeschwerden in der Kindheit und der auffällige Berner Schmerzfragebogen nach Radvila et al. In der Diagnosecheckliste für ICD-10 der WHO (World Health Organisation) seien darüber hinaus die deskriptiven Kri terien für eine somatoforme Schmerzstörung erfüllt gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer eine akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaft perfektionistischen Zügen aufweise. Dies habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer aufgrund struktureller Mängel und unbewusst neurotischer Schuldängste nur sehr eingeschränkt in der Lage sei, psychische Belastungen wie etwa einen drohenden Stellenverlust, einen hohen Leistungsdruck oder problematische Beziehungen wie Konkurrenzdruck ausreichend zu bewältigen. Vielmehr sei er bereits unter für den Durchschnitt der Leute „normalen“ Bedin gungen übermässig bemüht, keine Fehler zu begehen und alle Aufgaben bzw. Verpflichtungen in nahezu perfekter Weise zu erledigen, so dass zusätzliche Belastungen nicht mit einer Leistungssteigerung oder Relativierung aufgefangen bzw. kompensiert werden könnten. Dies wecke Schuld- und Verlassenheits ängste, wie sie ähnlich bereits in der Kindheit bestanden hätten und Anlass für die Ausbildung einer neurotischen Persönlichkeitsstruktur gewesen seien. In einer solchen Situation sei die Abwehr der drohenden Ängste durch einen So matisierungsvorgang
– etwa die Ausbildung von Schmerzen – naheliegend, da sie zu einer emotionalen Entlastung (primärer Krankheitsgewinn) führten, um den Preis einer körperlichen Symptomatik. Hielten die Belastungsfaktoren wei ter an, sei mit einer sekundären Konditionierung der Somatisierungsvorgänge zu rechnen, so dass diese später auch ohne die auslösenden Bedingungen auf recht erhalten würden. Im Hinblick auf die rezidivierende depressive Störung lasse sich feststellen, dass folgende psychopathologische Symptome beim Be schwerdeführer vorlägen: durchgehend deprimierter Affekt, Freud- und Inte res se- sowie Antriebsmangel. Damit seien drei depressive Kernsymptome, wo von die ICD-10 mindestens zwei für die Diagnose einer depressiven Störung fordere, vorhanden. Zusätzlich lägen Konzentrations- und Schlafstörungen vor sowie ein Verlust von Selbstwertgefühl. Die beschriebene Symptomatik bestehe laut Beschwerdeführer, Akten und Fremdanamnese mehr als zwei Wochen. Orga ni sche Ursachen dafür seien nicht bekannt. Hinweise für eine manische oder submanische Symptomatik oder ein Suchtleiden lägen nicht vor und seien auch in den Akten nicht beschrieben. Damit seien die Kriterien für eine mittel gradig depressive Episode nach ICD-10 erfüllt. Nachweislich habe bereits 2000 eine depressive Störung bestanden, so dass von einer rezidivierenden depressi ven Störung ausgegangen werden könne, wie sie auch in den Akten mehrfach erwähnt werde. Punkto akzentuierte Persönlichkeit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich selber zeitüberdauernd als Person beschreibe, die äus serst pflicht- und verantwortungsbewusst sei, kontrolliert, ruhig und besonnen. Sein Selbstbewusstsein empfinde er eher als gering, ebenso seine Affekttoleranz. Seine berufliche Aktivität aber auch der Sport würden ihm helfen, sich dies bezüglich zu stabilisieren. Auch seine Ehefrau sei ihm hierbei eine Stütze. Der behandelnde Psychiater habe ihn ebenfalls als zwanghaft perfektionistischen Menschen beschrieben, was auch vom ersten psychiatrischen Gutachter so beo bachtet worden sei. Aus der Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers sei be kannt, dass eine emotional kühle Familienatmosphäre geherrscht habe mit einer dominanten Mutter, die emotional wenig erreichbar, und einem Vater, der be ruflich oft abwesend gewesen sei. Zudem habe er an der Dominanz seines älte ren Bruders gelitten. Dieses Bild sei im Wesentlichen von der Ehefrau des Be schwerdeführers bestätigt worden (Urk. 8/1 S. 18 f.). Aus psychiatrischer Sicht könne zum jetzigen Zeitpunkt die Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Sachbearbeiter Rechnungswesen nicht abschliessend beurteilt werden. Eine ver trauensärztliche psychiatrische Nachuntersuchung in einem Jahr sowie die Weiterführung der bisherigen regelmässigen ambulanten Psychotherapie sei en angezeigt. Zusätzlich sollten die Opioide und, falls verordnet, auch Benzodiaze pine abgesetzt werde, da deren Einnahme nicht angezeigt sei (Urk. 8/1 S. 25).
E. 3.1.4 Im Gutachten vom 28. August 2013 hielt Dr. C.___ bei gleichbleibenden Diagno sen fest, die berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt. Diese Einschätzung ergebe sich aus den er hobenen psychopathologischen Befunden. Der Beschwerdeführer gebe dazu an, dass er als Sachbearbeiter zu 100 % arbeitsunfähig sei, was er mit Konzentrati onsmangel, verstärkten Schmerzen bei Belastung, anhaltender Erschöpfung so wie Energie- und Kraftmangel begründete. Diese Einschätzung stimme mit der jenigen des zuständigen Oberarztes des F.___ überein. Aus gutachterlicher Sicht könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit der letzten psychiatrischen Begutachtung vom 17. Februar 2012 weiterhin eine regelmässige Therapie am D.___ aufgesucht habe. Dabei habe er allmählich eines der beiden Opioide (Fentanyl) abgesetzt, worauf sich keine Besserung der chronischen Schmerzen ergeben habe. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer eine deutliche Zunahme geklagt. Auch die depressive Störung habe sich nicht gebessert. Vielmehr habe eine Labilisierung beobachtet werden können mit mindestens zwei schweren Phasen im März 2013 und im Juni/ Juli 2013, die einmal in einen Suizidversuch mittels Tablettenintoxikation und ein anderes Mal in eine akute Suizidalität gemündet hätten. Ein Versuch, auch das zweite Opioid (Tramal) abzusetzen, sei an einer massiven Zunahme der Kopfschmerzen gescheitert, so dass der Versuch habe abgebrochen werden müssen. Eine Medi kation mit Benzodiazepinen bestehe laut D.___ hingegen nicht. Ein Versuch einer stationären Behandlung an einer spezialisierten
Schmerzklinik in G.___ sei zum e inen an der Weigerung der Krankenkasse, die Kosten zu finanzieren, ge scheitert. Zum a nderen sei vom zuständigen Rheumatologen im Vorgespräch lediglich ein körperliches Aufbautraining zur Verbesserung der Schmerztoleranz empfohlen worden. Davon könne zwar eine Zunahme an Lebensqualität erwar tet werden, jedoch kaum eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Dies deshalb, weil die grundlegenden inneren Konflikte und psychischen Strukturdefizite davon unberührt blieben und so eine erneute berufliche Belastung kaum in ausrei chendem Ausmass kompensiert werden könnte. In einer fortgesetzten ambu lanten Psychotherapie am D.___ habe eine leichte Verbesserung des psychischen Zustandes soweit erreicht werden können, dass der Beschwerdeführer nun seit dem 12. Juli 2013 in teilstationärer Behandlung ebendort stehe und diese im Gegensatz zu einem früheren Versuch toleriere, was als Erfolg gewertet werden dürfe. Die therapeutischen Bemühungen des Exploranden zur Überwindung der chronischen Schmerzen seit der letzten Begutachtung seien wie geschildert umfangreich und dauerhaft, aber in Bezug auf eine Verbesserung der Arbeitsfä higkeit erfolglos. Der Krankheitsverlauf seit der letzten Begutachtung sei ins gesamt als stationär zu beurteilen. Eine wesentliche Besserung der komplexen Symptomatik aus Schmerzen, depressiven Beschwerden und akzentuierter Per sönlichkeitsstruktur könne nicht festgestellt werden, wie die eigenen Untersu chungen, die Akten und die Fremdanamnese ergäben. Somit liege weiterhin ein mehrjähriger, chronisch-kontinuierlicher Krankheitsverlauf vor, der bis da to keine Remission gezeigt habe, trotz fortgesetzter ambulanter multimodaler und teilweise stationärer, aber auch teilstationärer Therapie. Weiterhin bestehe eine auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur, die die willentliche Überwindung der Schmerzen ganz wesentlich einschränke. Zudem bestehe eine chronische psychiatrische Komorbidität (rezidi vierende depressive Störung) von mittel schwe rer und phasenweise schwerer Ausprägung mit wiederholter akuter Suizi dalität trotz adäquater umfangreicher Behandlungsversuche. Eine chronische körperliche Begleiterscheinung bestehe hingegen nicht. Ein Verlust der sozialen Integration sei höchstens teilweise festzustellen (Arbeitsplatzverlust, keine sozi alen Kontakte ausserhalb der Familie und des Ambulatoriums). Auch weiterhin bestehe ein hoher primärer Krankheitsgewinn wie bereits im Vorgutachten dar gelegt. Der Beschwerdeführer sei somit weiterhin nicht in der Lage, seine Tätig keit als Sachbearbeiter auch nur teilweise auszuüben, weil er auf grund der vollständig eingeschränkten Durchhaltefähigkeit inn ert kurzer Zeit (maximal ein bis zwei Stunden) erschöpft wäre. Zudem wäre er aufgrund der stark einge sch rä nkten Flexibilität und Umstellfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompeten zen, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfä h igkeit zu Dritten nicht in der Lage, wechselnden Anforderungen (zei tlich oder örtlich oder in der M enge der Arbeit) zu bewältigen, sich bei Kritik oder Konflikten mit Mitarbeitern bzw. Vorgesetz ten zu behaupten oder
s ich in au sreichendem Mass in ein Arbeitsteam zu integ ri e ren. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher aktuell weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Sachbearbeiter, aber auch für alle anderen Tätigkeiten. Es bestehe zudem eine vollständige Berufsunfähigkeit als Sachbearbeiter (Urk. 19 S. 17 f.).
E. 3.2.1 Obwohl für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächli chen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massge bend sind, sind die erst nach Verfügungserlass vom 3. Januar 2012 datierten und eingereichte n psychiatrische n Gutachten von Dr. C.___ vom 17. Februar 2012 (Urk. 8/1) sowie 28. August 2013 (Urk. 19) zu beachten, da es sich bei den Begutachtungsergebnis sen um eine Tatsache handelt, die sich zwar erst später verwirklichte, jedoch zu berücksichtigen ist, dass Dr. C.___ sich zum Sachver halt vor bzw. im Zeitpunkt des Verfügungserlasses äusserte, weshalb sein e Gut achten grundsätzlich geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfü gungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102).
E. 3.2.2 Die Gutachten von Dr. C.___ basieren auf eigenen psychiatrischen Untersuchun gen und wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Er erhob detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen und setzte sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den und seinem Verhalten auseinander. Zudem legte er die medizinischen Zu sammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Den Gutachten von Dr. C.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.3).
E. 3.2.3 Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. C.___
steht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer unter einer an hal ten den somatoformen Schmerzstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer akzentuierten Persönlichkeitsstörung leidet . Dr. C.___ begründete diese Diagnosen in sehr ausführlicher und schlüssiger Weise (vgl. E. 3.1.3 und E. 3.1.4). Auch grenzte er sie gegen mögliche Differenzialdi agnosen ab (Urk. 8/1 S. 19 f.). Überzeugend nahm er auch Stellung zu den abweichenden Diagnosen der Vorgutachter Dres . A.___ und B.___ (Urk. 8/1 S. 23 f.). Ebenso lassen sie sich mit der ausführlich erhobe nen Anam nese, den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, den erho benen Be fun den mittels diverser Tests, sowie den fremdanamnestischen Anga ben (Urk. 8/1 S. 8-15, Urk. 19 S. 8 ff.) in Einklang bringen.
Weiter erscheint anhand seiner umfassenden Ausführungen, wonach die somatoforme
Schmerz störung aufgrund des beträchtlichen primären Krankheitsgewinnes, der komor biden de pres siven Störung sowie der umfassenden und vielfältigen Behandlungs mass nahmen ohne hinreichende Besserung des gesundheitlichen Zustandes aus nahmsweise willentlich nicht überwindbar ist (vgl. E. 3.1.3 und 3.1.4), die von ihm aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jegli cher Tätigkeit nachvollziehbar. Dies umso mehr, als Dr. C.___ aufgrund der un auffälligen Plausibilitäts- und Konsistenzkontrolle ohne erheb liche Zweifel von der Glaubwürdigkeit der subjektiven Beschwerdeklagen des Beschwer deführers aus ging und daher auf eine Medikamentenspiegelbe stimmung verzichtete (Urk. 8/1 S. 20, 19 S. 16). Die attestierte Arbeitsfähigkeit stimmt im Übrigen auch mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die beiden Vorgutachter (vgl. E.3.1.1 und 3.1.2) sowie die behandelnden Ärzte (Urk. 10/25, Urk. 10/26, Urk. 10/40, Urk. 10/61, Urk. 8/2) überein.
Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen, weshalb dem An trag der Beschwerdegeg nerin
nicht stattzugeben ist. 4.
Zusammengefasst ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___
erstellt, dass der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Angesichts der medizinisch-theoretischen
Arbeitsunfähigkeit in dieser Höhe ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente auch ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs ausgewiesen.
Nicht bestritten und gestützt auf die Akten belegt ist die 100%ige ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. März 2010 (Urk. 10/25 /7). Das Wartejahr ist daher am 4. März 2011 abgelaufen (vgl. E. 1.2). Da die Anmeldung zum Leistungsbezug bereits am 28. März 2010 erfolgte, hat der Beschwerdeführer ab 1. März 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5 . 5 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘4 00.-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
3. Januar 2012 aufgehoben,
und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. März 2011 hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 ‘ 000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann, unter Beilage des Doppels von Urk. 25 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Dop pels von Urk. 24 - Kanton Zürich handelnd durch die BVK, unter Beilage eines Doppels von Urk. 24 und einer Kopie von Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube
E. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00159 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom
31. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich Beigeladene vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.
Der 1957 geborene X.___ verfügt über eine Ausbildung als Technischer Kaufmann und arbeitete ab dem 1. April 2009 als Rechnungssekretär bei der Y.___, nachdem er von 1989 bis zum 31. März 2009 bei der Z.___ als Auftragsmanager angestellt gewesen war (Urk. 10/11, Urk. 10/21). Am 11. Mai 2010 meldete er sich unter Hinweis auf chronische Kopfschmerzen seit 1991 und eine schwere Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/11). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 10/17, Urk. 10/20, Urk. 10/21) sowie medizinische (Urk. 10/24, Urk. 10/25, Urk. 10/26, Urk. 10/40) Abklärungen und zog die durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) veranlassten psychiatrischen Gut achten von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. August 2010 (Urk. 10/28) und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2010 (richtig: 10. Februar 2011, Urk. 10/41) bei. Bereits mit Mitteilung vom 10. November 2010 hatte sie die Arbeitsplatzerhaltung ab geschlossen (Urk. 10/31). Im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens (Urk. 10/45, 10/46, 10/50) holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 10/61). Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 verneinte sie den Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1. Februar 2011 (richtig: 2012) Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, even tualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 8. März 2012 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer das vertrauensärztliche Gutachten der BVK von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Februar 2012 (Urk. 8/1) sowie den Bericht des D.___ vom 22. Februar 2012 (Urk. 8/2) ins Recht . Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Akten wurden der Beschwerdegegnerin am
15. März 2012 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 11). Mit Stellungnahme vom 12. August 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 14). Am 4. September 2013 reichte der Beschwerdeführer das von der BVK veranlasste aktuelle Gutachten von Dr. C.___ vom 28. August 2013 (Urk. 19) ins Recht (Urk. 18). Die mit Verfügung vom 15. August 2013 (Urk. 16) zum Prozess beigeladene BVK ersuchte mit Stellungnahme vom 13. September 2013 um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie um Leistungszusprache (Urk. 20) . Mit Stellungnahme vom 25. September 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 24). Die Beschwerdegegnerin zeigte am 7. Oktober 2013 ihren Verzicht auf Stellungnahme an (Urk. 25).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körper liche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisie renden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E.
4 am Ende), Chronic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyn drom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweis bare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung im Wesentlichen
damit, dass beim Beschwerdeführer eine Somatisierungsstörung bzw. Kopf schmerz symp tomatik ohne organisches Korrelat und eine reaktive (Reaktion auf die Kopfschmerzen) Erschöp fungsdepression (Neurasthenie) bestehe. Eine eigen stän dige erhebliche psychische Komorbidität könne aus der liquiden Aktenlage nicht entnommen werden. Die zumutbare willentliche Überwindung zur Ver wertung der Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit klar erstellt (Urk. 2 S. 2 f.). In der Stellungnahme zum Gutachten von Dr. C.___ vom 17. Februar 2012 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es seien neue medizinische Tatsachen vorgetragen worden, weshalb es zur schlüssigen und aktuellen Beurteilung des Gesund heitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit einer poly disziplinären Begutachtung bedürfe (Urk. 14). 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, aus allen massge benden Arztberichten und Gutachten gehe hervor, dass er zu 100 % arbeitsun fähig sei. Einzig der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) komme ohne Unter suchung zum Schluss, dass der Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei und daher keine Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 1 S. 4 f.). Nach Einschätzung von Gutachter Dr. C.___
würden seine Leiden eine derartige Schwere aufweisen, dass ihm die Verwertung seiner verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt für längere Zeit nicht mehr zumutbar sei (Urk. 7 S. 2). Gleiches ergebe sich aus dem Bericht des D.___ (Urk. 7 S. 3).
Aus dem Gutachten von Dr. C.___ vom 28. August 2013 ergebe sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Erkrankung, weshalb sich eine weitere Begutachtung erübrige (Urk. 18 S. 2). 2.4
In der Stellungnahme vom 13. September 2013 schloss sich die BVK den Anträ gen des Beschwerdeführers an (Urk. 20). 3. 3.1 3.1.1
Erstgutachter Dr. A.___ führte im Gutachten vom 2 0. August 2010 (Urk. 10/28) aus, diagnostisch befinde man sich in einem Grenz- und Wechsel gebiet zwischen Somatik und Psychiatrie. Sei n e eigene diagnostische Vermu tung gehe dahin, dass es sich bei der Affektpathologie mit Suizidalität und den geklagten Konzentrationsstörungen primär um ein Anpassungsproblem an chronische Kopfschmerzen handle, dass also eine primär somatische Erkrankung mit sekundärer psychiatrische r Beteiligung vorliege. Die Diagnose würde dann lauten „chronische depressive Reaktion mit Beeinträchtigung von Konzentration und Belastungsfähigkeit bei einer chronifizierten Schmerzproblematik“. Dafür existiere keine eigenständige psychiatrische Diagnoseposition. Angesichts der langen Vorgeschichte und der Therapieresistenz sei die Prognose äusserst frag lich. Mit einer schnellen Wende könne kaum gerechnet werden. Der depressiv-asthenisch dekompensierte Beschwerdeführer werde es wohl auch mit über brückenden rehabilitativen Tätigkeiten nicht schaffen, seine alte Position wieder auszufüllen. Er halte aber fest, dass die Krankschreibung noch nicht allzu lange dauere und dass weiteren Therapieerfolgen, Spontanremissionen und Einglie derungsplänen
zur Zeit nichts in den Weg gelegt werden dürfe. Aus diesem Grunde könne er zum heutigen Zeitpunkt die Frage der Berufsfähigkeit noch nicht abschliessend beantworten. Zur Zeit sei nur ein vorsichtiger Arbeitsver such in einer Rehabilitationsstätte der IV-Stelle von einem halben Tag pro Woche denkbar (Urk. 10/26/9-10). 3.1.2
Zweitgutachter Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 10. Februar 201 1 (Urk. 10/41) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig ca. mittel gradig ausgeprägt, mit körperlicher Symptomatik (ICD-10 F33.11), im Sinne eines Burnout-Syndroms (Urk. 10/41/5). Aufgrund der chronischen Kopf schmerzen sowie der psychischen Symptomatik erscheine es aus derzeitiger psychiatrischer Sicht plausibel, dass eine Bürotätigkeit, welche vorwiegend am PC-Bildschirm stattfinde, für den Beschwerdeführer nicht optimal sei und diese aus derzeitiger Sicht mit grösster Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht mehr realistisch erscheine. Es seien beim Beschwerdeführer jedoch Besserungs tendenzen hinsichtlich seiner Rekonvaleszenz bezüglich des psychiatrische n Leiden s festzustellen. Insbesondere habe sich die Affektivität gebessert und seien die kognitiven Funktionen teilweise durchaus noch erhalten. Aus diesem Grunde scheine ein nochmaliger beruflicher Wiedereingliederungsversuch sinn voll zu sein. Dies auch im Hinblick darauf, ein weiteres Abgleiten in der Depressionsspirale zu verhindern und dadurch möglicherweise das Selbstver trauen des Beschwerdeführers zu steigern. Aus psychiatrischer Sicht sinnvoll wäre eine einfache, nicht allzu komp l exe Tätigkeit in einem Bür o, bei wech selnder Position, wobei im Rahmen einer IV-geschützten beruflichen Wieder eingliederung derzeit eine Arbeitsbelastung von ca. 20 % sinnvoll und realis tisch erscheine. Allerdings bleibe der Beschwerdeführer aus psychiatr is cher Sicht für jegliche berufliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeits unfähig. Aufgrund der mehrmonatigen bis mehrjährigen Krankheitsgeschichte und der damit verbundenen Chronifizierung der Symptomatik, sowie aufgrund der Kombination von somatischen und psychischen Symptomen sei die Prog nose hinsichtlich des Gelingens der beruflichen Wiedereingliederung eher vor sichtig zu stellen. Es wäre daher sinnvoll, den Beschwerdeführer in ca. vier bis sechs Monaten nochmals psychiatrisch zu evaluieren (Urk. 10/41/6). 3.1.3
Dr. C.___ vermerkte im Gutachten vom 17. Februar 2012 (Urk. 8/1) eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit zw anghaften Zügen (ICD-10 Z73.1). In Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung sei bekannt, dass Kopfschmerzen 1991 einsetzten, zuerst in einer taucherbrillenartigen Aus dehnung, nun auch über der rechten Stirnseite mit Ausstrahlung in die Kiefer. Die Schmerzen dauerten nun schon seit Jahrzenten an und seien laut Beschwer deführer 24 Stunden pro Tag vorhanden. Sie seien von mittelstarkem bis star kem Ausmass und – je nach Aktivitätsgrad bzw. Belastung des Beschwerdefüh rers – über weite Strecken quälend. Organische Ursachen seien bisher trotz zahlreicher Abklärungen nicht in hinreichendem Ausmass gefunden worden. Alle somatischen aber auch psychopharmakologischen und psychotherapeu tischen Behandlungsversuche hätten keine entscheidende Verbesserung der Schmerz symptomatik gebracht. Die Schmerzen bildeten oft – soweit nicht gezieltes Ablenkungsverhalten kurzzeitig möglich sei – den Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers. Darüber hinaus seien der Beginn der Schmerzen und deren Aufrechterhaltung zeitlich eng an eine erhebliche psy chosoziale Belastung, den hohen Leistungsdruck in der Firma E.___ (heutige Z.___) und den drohenden bzw. gefürchteten Stellenverlust gekoppelt gewe sen. Weitere Hinweise für ein somatoformes Geschehen seien die wiederkehren den funktionellen Bauchbeschwerden in der Kindheit und der auffällige Berner Schmerzfragebogen nach Radvila et al. In der Diagnosecheckliste für ICD-10 der WHO (World Health Organisation) seien darüber hinaus die deskriptiven Kri terien für eine somatoforme Schmerzstörung erfüllt gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer eine akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaft perfektionistischen Zügen aufweise. Dies habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer aufgrund struktureller Mängel und unbewusst neurotischer Schuldängste nur sehr eingeschränkt in der Lage sei, psychische Belastungen wie etwa einen drohenden Stellenverlust, einen hohen Leistungsdruck oder problematische Beziehungen wie Konkurrenzdruck ausreichend zu bewältigen. Vielmehr sei er bereits unter für den Durchschnitt der Leute „normalen“ Bedin gungen übermässig bemüht, keine Fehler zu begehen und alle Aufgaben bzw. Verpflichtungen in nahezu perfekter Weise zu erledigen, so dass zusätzliche Belastungen nicht mit einer Leistungssteigerung oder Relativierung aufgefangen bzw. kompensiert werden könnten. Dies wecke Schuld- und Verlassenheits ängste, wie sie ähnlich bereits in der Kindheit bestanden hätten und Anlass für die Ausbildung einer neurotischen Persönlichkeitsstruktur gewesen seien. In einer solchen Situation sei die Abwehr der drohenden Ängste durch einen So matisierungsvorgang
– etwa die Ausbildung von Schmerzen – naheliegend, da sie zu einer emotionalen Entlastung (primärer Krankheitsgewinn) führten, um den Preis einer körperlichen Symptomatik. Hielten die Belastungsfaktoren wei ter an, sei mit einer sekundären Konditionierung der Somatisierungsvorgänge zu rechnen, so dass diese später auch ohne die auslösenden Bedingungen auf recht erhalten würden. Im Hinblick auf die rezidivierende depressive Störung lasse sich feststellen, dass folgende psychopathologische Symptome beim Be schwerdeführer vorlägen: durchgehend deprimierter Affekt, Freud- und Inte res se- sowie Antriebsmangel. Damit seien drei depressive Kernsymptome, wo von die ICD-10 mindestens zwei für die Diagnose einer depressiven Störung fordere, vorhanden. Zusätzlich lägen Konzentrations- und Schlafstörungen vor sowie ein Verlust von Selbstwertgefühl. Die beschriebene Symptomatik bestehe laut Beschwerdeführer, Akten und Fremdanamnese mehr als zwei Wochen. Orga ni sche Ursachen dafür seien nicht bekannt. Hinweise für eine manische oder submanische Symptomatik oder ein Suchtleiden lägen nicht vor und seien auch in den Akten nicht beschrieben. Damit seien die Kriterien für eine mittel gradig depressive Episode nach ICD-10 erfüllt. Nachweislich habe bereits 2000 eine depressive Störung bestanden, so dass von einer rezidivierenden depressi ven Störung ausgegangen werden könne, wie sie auch in den Akten mehrfach erwähnt werde. Punkto akzentuierte Persönlichkeit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich selber zeitüberdauernd als Person beschreibe, die äus serst pflicht- und verantwortungsbewusst sei, kontrolliert, ruhig und besonnen. Sein Selbstbewusstsein empfinde er eher als gering, ebenso seine Affekttoleranz. Seine berufliche Aktivität aber auch der Sport würden ihm helfen, sich dies bezüglich zu stabilisieren. Auch seine Ehefrau sei ihm hierbei eine Stütze. Der behandelnde Psychiater habe ihn ebenfalls als zwanghaft perfektionistischen Menschen beschrieben, was auch vom ersten psychiatrischen Gutachter so beo bachtet worden sei. Aus der Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers sei be kannt, dass eine emotional kühle Familienatmosphäre geherrscht habe mit einer dominanten Mutter, die emotional wenig erreichbar, und einem Vater, der be ruflich oft abwesend gewesen sei. Zudem habe er an der Dominanz seines älte ren Bruders gelitten. Dieses Bild sei im Wesentlichen von der Ehefrau des Be schwerdeführers bestätigt worden (Urk. 8/1 S. 18 f.). Aus psychiatrischer Sicht könne zum jetzigen Zeitpunkt die Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Sachbearbeiter Rechnungswesen nicht abschliessend beurteilt werden. Eine ver trauensärztliche psychiatrische Nachuntersuchung in einem Jahr sowie die Weiterführung der bisherigen regelmässigen ambulanten Psychotherapie sei en angezeigt. Zusätzlich sollten die Opioide und, falls verordnet, auch Benzodiaze pine abgesetzt werde, da deren Einnahme nicht angezeigt sei (Urk. 8/1 S. 25). 3.1.4
Im Gutachten vom 28. August 2013 hielt Dr. C.___ bei gleichbleibenden Diagno sen fest, die berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt. Diese Einschätzung ergebe sich aus den er hobenen psychopathologischen Befunden. Der Beschwerdeführer gebe dazu an, dass er als Sachbearbeiter zu 100 % arbeitsunfähig sei, was er mit Konzentrati onsmangel, verstärkten Schmerzen bei Belastung, anhaltender Erschöpfung so wie Energie- und Kraftmangel begründete. Diese Einschätzung stimme mit der jenigen des zuständigen Oberarztes des F.___ überein. Aus gutachterlicher Sicht könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit der letzten psychiatrischen Begutachtung vom 17. Februar 2012 weiterhin eine regelmässige Therapie am D.___ aufgesucht habe. Dabei habe er allmählich eines der beiden Opioide (Fentanyl) abgesetzt, worauf sich keine Besserung der chronischen Schmerzen ergeben habe. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer eine deutliche Zunahme geklagt. Auch die depressive Störung habe sich nicht gebessert. Vielmehr habe eine Labilisierung beobachtet werden können mit mindestens zwei schweren Phasen im März 2013 und im Juni/ Juli 2013, die einmal in einen Suizidversuch mittels Tablettenintoxikation und ein anderes Mal in eine akute Suizidalität gemündet hätten. Ein Versuch, auch das zweite Opioid (Tramal) abzusetzen, sei an einer massiven Zunahme der Kopfschmerzen gescheitert, so dass der Versuch habe abgebrochen werden müssen. Eine Medi kation mit Benzodiazepinen bestehe laut D.___ hingegen nicht. Ein Versuch einer stationären Behandlung an einer spezialisierten
Schmerzklinik in G.___ sei zum e inen an der Weigerung der Krankenkasse, die Kosten zu finanzieren, ge scheitert. Zum a nderen sei vom zuständigen Rheumatologen im Vorgespräch lediglich ein körperliches Aufbautraining zur Verbesserung der Schmerztoleranz empfohlen worden. Davon könne zwar eine Zunahme an Lebensqualität erwar tet werden, jedoch kaum eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Dies deshalb, weil die grundlegenden inneren Konflikte und psychischen Strukturdefizite davon unberührt blieben und so eine erneute berufliche Belastung kaum in ausrei chendem Ausmass kompensiert werden könnte. In einer fortgesetzten ambu lanten Psychotherapie am D.___ habe eine leichte Verbesserung des psychischen Zustandes soweit erreicht werden können, dass der Beschwerdeführer nun seit dem 12. Juli 2013 in teilstationärer Behandlung ebendort stehe und diese im Gegensatz zu einem früheren Versuch toleriere, was als Erfolg gewertet werden dürfe. Die therapeutischen Bemühungen des Exploranden zur Überwindung der chronischen Schmerzen seit der letzten Begutachtung seien wie geschildert umfangreich und dauerhaft, aber in Bezug auf eine Verbesserung der Arbeitsfä higkeit erfolglos. Der Krankheitsverlauf seit der letzten Begutachtung sei ins gesamt als stationär zu beurteilen. Eine wesentliche Besserung der komplexen Symptomatik aus Schmerzen, depressiven Beschwerden und akzentuierter Per sönlichkeitsstruktur könne nicht festgestellt werden, wie die eigenen Untersu chungen, die Akten und die Fremdanamnese ergäben. Somit liege weiterhin ein mehrjähriger, chronisch-kontinuierlicher Krankheitsverlauf vor, der bis da to keine Remission gezeigt habe, trotz fortgesetzter ambulanter multimodaler und teilweise stationärer, aber auch teilstationärer Therapie. Weiterhin bestehe eine auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur, die die willentliche Überwindung der Schmerzen ganz wesentlich einschränke. Zudem bestehe eine chronische psychiatrische Komorbidität (rezidi vierende depressive Störung) von mittel schwe rer und phasenweise schwerer Ausprägung mit wiederholter akuter Suizi dalität trotz adäquater umfangreicher Behandlungsversuche. Eine chronische körperliche Begleiterscheinung bestehe hingegen nicht. Ein Verlust der sozialen Integration sei höchstens teilweise festzustellen (Arbeitsplatzverlust, keine sozi alen Kontakte ausserhalb der Familie und des Ambulatoriums). Auch weiterhin bestehe ein hoher primärer Krankheitsgewinn wie bereits im Vorgutachten dar gelegt. Der Beschwerdeführer sei somit weiterhin nicht in der Lage, seine Tätig keit als Sachbearbeiter auch nur teilweise auszuüben, weil er auf grund der vollständig eingeschränkten Durchhaltefähigkeit inn ert kurzer Zeit (maximal ein bis zwei Stunden) erschöpft wäre. Zudem wäre er aufgrund der stark einge sch rä nkten Flexibilität und Umstellfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompeten zen, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfä h igkeit zu Dritten nicht in der Lage, wechselnden Anforderungen (zei tlich oder örtlich oder in der M enge der Arbeit) zu bewältigen, sich bei Kritik oder Konflikten mit Mitarbeitern bzw. Vorgesetz ten zu behaupten oder
s ich in au sreichendem Mass in ein Arbeitsteam zu integ ri e ren. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher aktuell weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Sachbearbeiter, aber auch für alle anderen Tätigkeiten. Es bestehe zudem eine vollständige Berufsunfähigkeit als Sachbearbeiter (Urk. 19 S. 17 f.). 3.2 3.2.1
Obwohl für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächli chen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massge bend sind, sind die erst nach Verfügungserlass vom 3. Januar 2012 datierten und eingereichte n psychiatrische n Gutachten von Dr. C.___ vom 17. Februar 2012 (Urk. 8/1) sowie 28. August 2013 (Urk. 19) zu beachten, da es sich bei den Begutachtungsergebnis sen um eine Tatsache handelt, die sich zwar erst später verwirklichte, jedoch zu berücksichtigen ist, dass Dr. C.___ sich zum Sachver halt vor bzw. im Zeitpunkt des Verfügungserlasses äusserte, weshalb sein e Gut achten grundsätzlich geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfü gungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). 3.2.2
Die Gutachten von Dr. C.___ basieren auf eigenen psychiatrischen Untersuchun gen und wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Er erhob detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen und setzte sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den und seinem Verhalten auseinander. Zudem legte er die medizinischen Zu sammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Den Gutachten von Dr. C.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.3). 3.2.3
Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. C.___
steht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer unter einer an hal ten den somatoformen Schmerzstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer akzentuierten Persönlichkeitsstörung leidet . Dr. C.___ begründete diese Diagnosen in sehr ausführlicher und schlüssiger Weise (vgl. E. 3.1.3 und E. 3.1.4). Auch grenzte er sie gegen mögliche Differenzialdi agnosen ab (Urk. 8/1 S. 19 f.). Überzeugend nahm er auch Stellung zu den abweichenden Diagnosen der Vorgutachter Dres . A.___ und B.___ (Urk. 8/1 S. 23 f.). Ebenso lassen sie sich mit der ausführlich erhobe nen Anam nese, den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, den erho benen Be fun den mittels diverser Tests, sowie den fremdanamnestischen Anga ben (Urk. 8/1 S. 8-15, Urk. 19 S. 8 ff.) in Einklang bringen.
Weiter erscheint anhand seiner umfassenden Ausführungen, wonach die somatoforme
Schmerz störung aufgrund des beträchtlichen primären Krankheitsgewinnes, der komor biden de pres siven Störung sowie der umfassenden und vielfältigen Behandlungs mass nahmen ohne hinreichende Besserung des gesundheitlichen Zustandes aus nahmsweise willentlich nicht überwindbar ist (vgl. E. 3.1.3 und 3.1.4), die von ihm aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jegli cher Tätigkeit nachvollziehbar. Dies umso mehr, als Dr. C.___ aufgrund der un auffälligen Plausibilitäts- und Konsistenzkontrolle ohne erheb liche Zweifel von der Glaubwürdigkeit der subjektiven Beschwerdeklagen des Beschwer deführers aus ging und daher auf eine Medikamentenspiegelbe stimmung verzichtete (Urk. 8/1 S. 20, 19 S. 16). Die attestierte Arbeitsfähigkeit stimmt im Übrigen auch mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die beiden Vorgutachter (vgl. E.3.1.1 und 3.1.2) sowie die behandelnden Ärzte (Urk. 10/25, Urk. 10/26, Urk. 10/40, Urk. 10/61, Urk. 8/2) überein.
Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen, weshalb dem An trag der Beschwerdegeg nerin
nicht stattzugeben ist. 4.
Zusammengefasst ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___
erstellt, dass der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Angesichts der medizinisch-theoretischen
Arbeitsunfähigkeit in dieser Höhe ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente auch ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs ausgewiesen.
Nicht bestritten und gestützt auf die Akten belegt ist die 100%ige ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. März 2010 (Urk. 10/25 /7). Das Wartejahr ist daher am 4. März 2011 abgelaufen (vgl. E. 1.2). Da die Anmeldung zum Leistungsbezug bereits am 28. März 2010 erfolgte, hat der Beschwerdeführer ab 1. März 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5 . 5 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘4 00.-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
3. Januar 2012 aufgehoben,
und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. März 2011 hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 ‘ 000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann, unter Beilage des Doppels von Urk. 25 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Dop pels von Urk. 24 - Kanton Zürich handelnd durch die BVK, unter Beilage eines Doppels von Urk. 24 und einer Kopie von Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube