opencaselaw.ch

IV.2012.00153

Polydisziplinäres Gutachten

Zürich SozVersG · 2013-08-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

X.___, geboren 1971, reiste 1988 aus Y.___ in die Schweiz ein. Zuletzt arbeitete sie seit Februar 20 05 als Ausrüsterin bei der Z.___ in A.___, daneben war sie als Reinigungsangestellte bei der B.___ in C.___ tätig (Urk. 8/3/1-6). Ab dem 2 0. Oktober 2 008 wurde sie krankgeschrieben (Urk. 8/9 und Urk. 8/14/3-4). Am 1 6. April 2009 meldete sich die Versicherte

wegen Beschwerden infolge einer Operation (Exzi sion eines Lipoms und eines Atheroms occipital) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 4. Mai 2009, Urk. 8/8) er stellen und holte die Akten der zuständigen Krankentaggeld versicherung, Helsana Versicherungen AG, (Urk. 8/9), den Bericht der D.___ vom 5. Mai 2009 (Urk. 8/12/6-8), den Arbeitgeberbericht der C.___ vom 7. Mai 2009 (Urk. 8/11),

den Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 11. September 2009 (Urk. 8/14) sowie

den Bericht der D.___ vom 8. bzw. 9. Oktober 2009 (Urk. 8/15/6-9) ein .

Weiter zog

sie

die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirur gie, vom 1 9. Apr il 2010 (Urk. 8/25), den Bericht der D.___ vom 1 0. Mai 2010 (Urk. 8/33/6-8), den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 1 8. Mai 201 0 (Urk. 8/3 2/1-4), den Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 9. Juni 2010 (Urk. 8/35) und den Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Juli 2010 (Urk. 8/38/3-8) bei.

Ferner reichte X.___ die von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 2. Oktober 2009 (Urk. 8/54/1-11) und von Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, vom 5. Oktober 2009 (Urk. 8/53/1-1 6), das zuhanden der Generali Allgemeine Versicherungen AG erstellte Aktengutachten von Prof. Dr. med. K.___, Spezialarzt Chirurgie FMH, vom 1 8. April 2010 (Urk. 8/53/11-27), die Stellungnahme von Dr. I.___ vom 2 5. Mai 2010 (Urk. 8/55) sowie die Stellungnahme von Dr. J.___ vom 1. Juni 2010 (Urk. 8/52/1-5) ein. Am 7. September 2010 erklärte die Versicherte, dass sie mit der vorgesehenen Begutachtung durch die L.___ in M.___ nicht einverstanden sei. Zu beauftragen sei die MEDAS N.___ in O.___ (Urk. 8/45). Dieses Begehren wies die IV-Stelle mit

Zwi schenverfügung

vom 9. September 2010 ab (Urk. 8/47), und am 6. Januar 2011 erstattete das L.___

das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 8/56). Mit Vorbe scheid vom 1. Februar 2011 stellte die IV-Stelle X.___ die A bweisung ihres Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 8/60), wogegen die Versicherte am 2. März 2011 Einwand erhob (Urk. 8/63). Daraufhin nahmen die L.___ -Gut achter am 6. Juli 2011 zu den von der IV-Stelle unterbreiteten Zusatzfragen Stellung (Urk. 8/72). X.___

äusserte sich hierzu am 5. September 20 11 (Urk. 8/75), unter Beilage des Berichts von Dr. H.___ vom 2. September 2011 (Urk. 8/74). Am 20. Dezemb er 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mangels Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ab (Urk. 2). 1.

Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Gnehm, substituiert durch Rechtsanwalt Stefan Kunz, am 2. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 2 0. Dezember 2011 sei aufzu heben und es sei ihr rückwirkend ab dem

1. Oktober 2009 eine ganze IV-Rente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeant wort vom 2 0. März 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2 7. März 2012 angezeigt wurde (Urk. 9). 2.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Zudem entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monate n nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invali ditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5

Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungs grund satz beherrscht (Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb lichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im So zialversicherungsprozess tragen mit hin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ablei ten wollte. Diese Be weisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als un möglich erweist, im Rahmen des Untersu chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sach verhalt zu ermit teln, der zumindest die Wahr schei nlichkeit für sich hat, der Wirk lichkeit zu entspre chen (BGE 117 V 261 E. 3b).

Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen mög lichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste wür digt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 1 30 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.

2. 1

Im Bericht der D.___ vom 5. Mai 2009 wurde als Diagnose mit Auswir kun g auf die Arbeitsfähigkeit ein neuropathischer Schmerzzustand im A usbreitungsgebiet des Nervus

occipitalis

maj or rechts, nach Exzision ein es Lipoms und eines Atheroms occ ipital rechts am 2 0. Oktober 2008 erhoben . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde n keine fest gehal ten . Vom 2. bis zum 2 3. März 2009 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2 3. März 2009 bis zum Datum der Berichter stattung (5. Mai 2009) habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen. Sowohl die bisherige als auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei en

der Beschwer deführerin

nicht mehr zumutbar (Urk. 8/12/6-8). Im Be richt der D.___

vom 9. Oktober 20 09 wurde die im Bericht vom 5. Mai 2009 gestellte Diagnose bestätigt . D ie Beschwerdeführerin sei auch

bis zum Datum der neuerlichen Berichterstattung (9. Oktober 2009) zu 100 % arbeitsunf ähig gewesen (Urk. 8/15/ 7- 8). 2. 2

Neurologin Dr. I.___ führte in ihrem von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen fachärztlichen Gutachten vom 2. Oktober 20 09 aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Exzision eines Lipoms und Atheroms occipital rechts am 2 0. Oktober 2008 an einer invalidis ierenden Occipital neuralgie rechts leide. Der neuropathische Dauerschmerz mit teils neural giformen Exazerbatio nen im Versorg ungsgebiet des N ervus

occipitalis

major rechts, die Druckemp find lichkeit des Nerv s sow ie die vorübergehende Schmerz linderun g durch Blo ckade desselben mit Lokalanästhesie (vor gepulster Radiofrequenztherapie am 1 4. März 2009) würden den Kriterien der „ International Headache Socie t y “ für die se Diagnose entsprechen. Beim bisher sehr therapieresistenten Verlauf auf sämtliche üblichen medikamentösen Schmerzbehandlungen respektive Unver träglichkeit höherer Medikamentendosen und Nichtansprechen auf physikali sche, alternative und interventionelle Massnahmen sei die Prognose schwierig. Eine Besserung der Beschwerden durch Weiterführen der bisherigen intensiven, auch interdisziplinären Sch merzbehandlung scheine aber nach Rücksprache mit dem involvierten Schmerztherapeuten Dr. P.___ möglich, so dass mittelfris tig mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit erreichbar scheine (Urk. 8/54/8 -10). 2. 3

Chirurg Dr. J.___ erklärte in seinem ebenfalls von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen fachärztlich en Gutachten vom 5. Oktober 2009, dass beim vorgenommenen Eingriff vom 2 0. Oktober 2008 durch die Lipomentfernung auf der rechten Seite in der oberen Nackenregion der Nervus

occipitalis

major (evtl. auch der

N ervus

occipitali s

tertius) verletzt worden sei (Urk. 8/53/3). 2.4

Prof. K.___ legte in seinem chirurgischen Akteng utachten vom 1 8. April 2010 dar, dass mit dem Grad einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eine L äsion des Nervus

occipitalis

maj or anlässlich der Lipomoperation ausge schlossen werden könne. Die subjektiv geäusserten Beschwe rden im Sinne einer Occipitalis - Neuralgie seien nachvollziehbar und überw iegend wahrscheinlich in Zusammenhang mit eine m oberen Cervicalsyndrom bei Status nach zweimali ger Auffahrkollision (2001 und 2006) zu sehen (Urk. 8/53/24-25). 2.5

Neurologe Dr. F.___ nannte in seinem Bericht vom 1 8. Mai 2010 als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Spannungskopfschmerzen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er einen Status nach Entfernung eines Lipoms nuchal links und eines Atheroms occipital rechts am 2 0. Oktober 2008 fest (Urk. 8/32/1). In seinem Bericht vom 1 2. November 2008 zuhanden Dr. E.___ hatte Dr. F.___ erklärt, dass sich die im Anschluss an die operative Entfernung des Lipoms nuchal links und des Atheroms occipi tal rechts am 2 0. Oktober 2008 aufgetretenen Schmerzen rechts occipital orga nisch nicht erklären lassen würden. Denkbar wäre höchstens eine lokale Gewebsirritation, Hinweise für eine Verletzung neuraler Strukturen fänden sich jedoch keine (Urk. 8/32/5-6). 2.6

Dr. I.___ erklärte i n ihrer Stellungnahme vom 2 5. Ma i 2010, dass sich aus dem Gutachten von Prof. K.___ aus neurologischer Sicht keine neuen Aspekte ergeben würden, die ihre im Gutachten vom 2. Oktober 2009 gemachte Beurteilung verändern würde (Urk. 8/55/6). Auch Dr. J.___ h ielt in seiner Stel lungnahme vom 1. Juni 2010 zum Gutachten von Prof. K.___ an seiner Beur teilung und an den gemachten Schlussfolgerungen im Guta chten vom 5. Oktober 2009 fest (Urk. 8/52/4). 2. 7

Hausarzt Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Juni 2010 ein chro nisches neuralgiformes

cervicooccipitales Schmerzsyndrom rechts im Anschluss an eine Atheromentfernung

occipital rechts am 2 0. Oktober 2008, DD: iatrogene Läsion des Nervus

occipitalis

major rechts. Aufgrund der Schmerzen und der Medikamentennebenwirkungen sei die Beschwerdeführerin vom 2 0. Oktober 2008 bis zum 8. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Erst ab dem 9. Februar 2009 habe sie ein Teilpensum von maximal 50 % mit erneuten Unterbrüchen aufnehmen können . Seit ca. einem Jahr habe er die Beschwerdeführerin aber lediglich wiederholt wegen Bagatellerkrankun gen gesehen und sich in die aktuelle Schmerzbehandlung nicht eingemischt (Urk. 8/35). 2.8

Psychiaterin Dr. H.___

stellte in ihrem Bericht vom 1 3. Juli 2010 als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig k eit (1) eine depressive Störung, schwergradige Episode ohne Suizidalität (ICD-10 F32.2), (2) eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0), (3) eine Karzinophobie (ICD-10 F45.2), (3) eine mässig ausge prägte generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und (4) einen neur o pathi schen Schmerzzustand im Ausbreitungsgebiet des Nervus

occipitalis

major rechts (bei Status nach Lipom- und Atherom-Exzision am 2 2. Oktober 2008). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kontrolleurin an der Etikettiermaschi ne sei die Beschwerdeführerin seit mindestens 1 8. Februar 2010 (Behandlungsbeginn bei Dr. H.___) zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/38/3-6). 2.9

Im Bericht der D.___

vom 1 0. Mai 2010 wurde die im Bericht vom 5. Mai 2009

gestellte Diagnose erneut bestätigt (vgl. E. 2.1) . Die Beschwerde führerin sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem Operationstag zu 100 % arbeitsunfähig. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei im Moment nicht möglich (Urk. 8/33/6-7). 2. 10

In der polydisziplinären Expertise vom 6. Januar 2011 erhoben die L.___ -Gut achter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 8/56/21): (1) ein Status nach Exzision eines Lipoms im Hinterkopfbereich rechts paramedian (ca. 2.5 cm oberhalb der Linea

nuchae, ca. 2-4 cm paramedian quer verlaufende Narbe) mit Operationsdatum 2 0. Oktober 2008 mit wahrschein licher Teilastschädigung des Nervus

occ i pitalis

major links, jedoch medizinisch- theoretisch nicht nachvollziehbarer Schmerzintensität und Schmerzausweitung (2) ein Status nach Exzision Atherom nuchal -mittelständig ohne Folgebeschwerden (3) eine mögliche leichte cervico-occipitale Funktionsstörung (4) ein chronisches Schmerzsyndrom mit histrionischer Schmerzverarbeitung bei histrionisch akzentuierter Persönlichkeit (ICD-10 Z73) (5) eine phobische Störung (ICD-10 F40)

Die L.___ -Gutachter gaben an, für die angestammte Tätigkeit gelte zumindest ab dem Untersuchungszeitpunkt (2 0. bzw. 2 1. Oktober 2010, vgl. Urk. 8/72/3) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Dies gelte auch für alle Verweistätigkeiten, die einer gleichaltrigen gesunden Frau zumutbar wären. Retrospektiv sei der zeitli che Verlauf des Grades der Arbeitsunfähigkeit nicht zuverläs sig beurteilbar (Urk. 8/56/ 23- 25). 2.11

Dr. H.___ hielt in ihrem Bericht vom 2. September 2011 als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), (2) eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) mit Hyperventilation (ICD 10 F45.33), (3) eine Karzinophobie

(ICD-10 F40.2) und (4) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.42) fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine . Die Beschwerdeführerin sei weiterhin als zu 100 % nicht arbeitsfähig zu beurteilen (Urk. 8/74/9-11). 3.

3.1

3.1.1

Dr. med. Q.___, Facharzt für Neurologie, hat im neurologischen Teil des L.___ -Gutachtens vom 2 0. Oktober 2010 detaillierte und nachvollziehbare Befunde erhoben und Diagnosen gestellt . Sein Gutachten basiert auf einer fach ärztlichen Untersuchung und wurde in Kenntnis der Vorakten (A namnese) abgegeben. Er hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit die sen sowie dem Verhalten der Beschwe rdeführerin auseinandergesetzt (Urk. 8/56/1-18). 3.1 .2

Dr. Q.___

führte aus, dass die Beschwerdeführerin nach der Operation vom 2 0. Oktober 2008 einen subjektiv völlig therapieresistenten Schmerz geltend gemacht habe.

Einerseits würden die Schmerzcharakteristiken teilweise neuro pathisch geschildert, andererseits hätten

alle bisherigen Therapiemassnahmen inklusive Narbeninfiltration, Unterspritzung, Lokalanästhesie, Wurzel C2-Blo ckade und auch gezielte Blockade des Nervus

occipitalis

major nach den aktu ellen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu keinerlei Schmerzlinderung geführt, paradoxerweise eher zu einer Verschlechterung (einzig bei der Radio frequenzneurotomie am Ganglion sei nach Aktenbefund eine vorübergehende Bes serung beschrieben worden [ Urk. 8/56/22]). Gehe man von der Lokalisation der Operationsnarbe aus, 2,5 cm oberhalb der Linea

nuchae, so sei lediglich eine Schädigung eines Teilastes des Nervus

occipitalis

major denkbar, mit hoher Wahrscheinlichkeit jedoch nicht eine Schädigung dessen Hauptstammes . Dies bedeute, dass bei dieser ausgesprochen oberflächlichen Lage (Dicke der Kopf haut wenige Millimeter) schon eine einfache Lokalanästhesie mit weit überwie gender Wahrscheinlichkei t eine Linderung hätte bewirken müssen, schwierige anatomische Verhältnisse seien hier nicht zu erwarten. Im Übrigen seien diverse Massnahmen von schmerztherapeutisch versierten Behandlern vorgenommen worden. Auch die völlige Unwirksamkeit der durchaus korrekt durchgeführten analgetischen Massnahmen mit Membranstabilisatoren (Lyrica bis 300 mg, Gabapentin bis 1‘800 mg/d, Carbamazepin bis 600 mg) und Thymoleptanalge tika erscheine se hr ungewöhnlich (Urk. 8/56/17).

Weiter legte Dr. Q.___ dar, dass die Beschwerdeführerin eine Berührung im Okzipitalbereich als höchst schmerzhaft und nicht tolerabel mit entsprechendem Abwehrverhalten quittiere. Andererseits sei bei Ablenkung und Palpation des ebenfalls als schmerzhaft angegebenen, zervikothorakalen Übergangsbereichs und der dort lokalisierten Muskulatur eine unbemerkte, gleichzeitig ausgeübte Druckwirkung mit der anderen Hand am zuvo r überaus schmerzhaft behaupte ten rechten okzipitalen Kopfb ereich nicht abgewehrt und beklagt worden. Selbst im Bereich der als überaus schmerzhaft angegebenen Narbe sei der dor tige Druck dann plötzli ch nicht mehr abgewehrt worden (Urk. 8/56/15). Ferner sei a uch die Untersuchungsstelle im zervikothorakalen Übergangsbereich bei einer anderweitigen Untersuchung nicht mehr druckempfin dlich ausgefallen . Diese s sehr offensichtlich aufmerksamkeitsbezogene wandernde Schmerzver halten sei organisch neurologisch nicht begründbar

(Urk. 8/56/18). Da sowohl Berührungen als auch Druck im angegebenen schmerzintensiven Areal bei Ablenkung durchaus problemlos toleriert würden, würde dies am ehesten dem objektiven Schmerzempfinden entspreche n (Urk. 8/56/23, Konsilium) . A nge sichts des von Dr. Q.___ in seiner Untersuchung mehrfach

beobachteten s tark variierenden Schmerzempfindens der Beschwerdeführerin ist diese Schlussfolgerun g einleuchtend und nachvollziehbar .

Schliesslich erklärte Dr. Q.___, es sei zu vermuten, dass es im Verlauf der Operation zu einer leichten Teilastschädigung des Nervus

occipitalis im Nar benbereich gekommen sein dürfte und möglicherweise ein isolierter neuropa thischer Schmerz vorübergehend bestanden habe. Bei Ablenkung lasse sich aktuell jedoch keine relevante Allodynie mehr objektivieren (Urk. 8/56/19). Eine intensive Abklärung inklusive MRI der Halswirbelsäule, MRI- Kran ium, Dup lexsonog raphie der hi rnversorgenden Arterien sowie EEG sei

ohne rich tungsweisende Pathologie geblieben. D as im neurologischen Gutachten von Dr. I.___

vom 2. Oktober 2009 beschriebene Tinel -Phänomen (Urk. 8/54/7) sei aktue ll nicht mehr nachweisbar . Auch e ine gezielte Auslösung der Schme rzen durch passive Kopfbewegung liege nicht mehr vor. V ielmehr sei ein allgemein algophobes Verhaltensmuster erkennbar, selb s t bei einer einfa chen Babinskiprüfung . Bezüglich der „ International Headache Society

Classifi cation “ sei festzu halten, dass Dr. I.___

den Kriterien A. und B. im Prin zip subjektive Angaben zugrunde gelegt habe, die letztlich nicht sicher über prüfbar seien. Die Verlässlichkeit der anamnestischen Angaben der Beschwer deführerin sei durch die offensichtliche Inkonsistenz und Verdeutlichungsbe mühung aber

zumindest kritisch zu sehe n

(Urk. 8 /56/22, Konsilium). Letztlich ergebe sich aus organisch neurologischer Sicht keine versicherungsmedizinisch hinreichend relevante Diagnose, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit begründen könnte (Urk. 8/56/19). 3.1 . 3

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Dr. Q.___ die Vermutung äusserte, es könnte beim operativen Eingriff vom 2 0. Oktober 2008 zu einer Teilastschädigung des Nervus

occipitalis

major gekommen sein (und er auch das mögliche Bestehen von vorübergehenden neuropathischen Schmerzen nicht verneinte) . E ine allfällige Schädigung des Hauptstammes des Nervus

occipitalis

major schloss er ebenfalls nicht ka tegorisch aus, auch wenn er eine solche für sehr unwahrscheinlich hielt. Da d as objektive Schmerzempfinden der Beschwerdeführerin anlässlich d er Untersuchung vom 2 0. Oktober 2010

offen sichtlich wesentlich geringer war als die angegebene Schmerzintensität,

inten siv st e Abklärungen keine richtungsweisende Pathologie ergaben und praktisch sämtliche an sich erfolgversprechenden Behandlungsversuche

fehlschlugen,

kam Dr. Q.___

indes

z um Schluss, dass aus neurologischer Sicht zumindest ab Gutachtenszeitpunkt

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt . Die s e Begründung ist

plausibel und

Dr. Q.___ Einschätzung betreffend Arbeitsfähigkeit gestützt auf die von ihm genannten Befunde

einleuchtend. 3.1 .4

Dass zur exakten Lokalisation der OP-Narbe eine Kahlrasur erforderlich wäre

– wie die Beschwerdeführerin vorbrachte

– vermag nicht zu überzeugen . Dr. Q.___ konnte die Narbe im Rahmen seiner Untersuchungen offenbar

lokalisieren (Urk. 8/56/15). Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin hat

Dr. Q.___ weiter auch

d as

chirurgische Gutachten Dr. J.___ vom 5. Oktober 2009 und dessen Stellungnahme vom 1. Juni 2010 berücksichtigt und angemessen gewürdigt (Urk. 8/56/10 -11 und Urk. 8/56/23) . Zur Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin hat

sich Dr. J.___

im Übrigen nicht geäussert. 3.1.5

Dr. Q.___ neurologisches L.___ - Gutachten bildet demnach eine zuverläs sig e Beurteilungsgrundlage. 3. 2 3.2.1

Dr. med. R.___, Facharzt für Rheumato logie FMH, hat im rheumatologi schen Teil des L.___ -Gutachtens vom 2 1. Oktober 2010 ebenfalls detaillierte und nachvollzieh bare Befunde und eine entsprechende Diagnose erhoben. Sein Gutachten basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurde in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Er hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die medizinischen Zustände und Zusammenhänge hat er einleuchtend dargelegt und sein e Schlussfolgerungen begründet (Urk. 8/56/19-20 und Urk. 8/56/31-37). 3. 2.2

Dr. R.___ erklärte insbesondere, dass die

im Akteng utachten von Prof. K.___ geäusserte Auffassung, wonach vermutlich ein ursächlicher Zusammenhang (der Schmerzen im Nacken-/ Hinterkopfbereich) mit zwei von der Beschwerde führeri n erlebten Distorsionsereignissen an der Halswirbelsäule durch Autoun fälle (3 0. August 2001 und 2 9. November 2006) bestehe, schwierig nachvoll ziehbar sei . Das erste Ereignis habe gemäss Akten nach wenigen Wochen der analgetischen Behandlung abgeschloss en werden können. Das zweite gehe aus den nachträglich z ugestellten Akten hervor, die Beschwerdeführerin habe diese Ereignisse in der anamnestischen Erhebung jedoch nicht erwä hnt. Es erscheine deshalb kaum p lausibel, dass sich diese zwei alten, sieben bzw. zwei Jahre zurückliegenden Ereignisse ausgerechnet ab dem Operationstag im Oktober 2008 im Sin ne einer massiven Reexazerbation geäussert ha ben sollten (Urk. 8/56/34). Diese Ausführungen Dr. R.___ sind ohne Weiteres nachvoll ziehbar. Ausserdem hat k einer der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens involvierten Ärzte die von Prof. K.___ aufgestellte Vermutung

gestützt.

Weiter stellte auch Dr. R.___

bei der Beschwerdeführerin gewisse Verdeutli chungstendenzen fest.

So gab er an, dass die Schilderungen der Beschwerde führerin wortreich und von vielen Gesten begleitet seien. Zeitweise halte sie sich demonstrativ mit beiden Händen den Kopf und zeige eine ausgeprägte Verzerrung ihrer Gesichtszüge (Urk. 8/56/33). 3.2.3

Dr. R.___ rheumatologisches L.___ -Gutachten stellt daher ebenfalls eine zuver lässige Beurteilungsgrundlage dar. 3. 3

Es ist folglich festzuhalten, dass a us somatischer Sicht ab Gutachtenszeitpunkt keine Einschrä nkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. 3.4 3.4.1

Auch Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, hat im psychiatrischen Teil des L.___ -Gutachtens vom 2 1. Oktober 2010 detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben. Sein Gutachten basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Er hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. 3.4.2

Dr. S.___ gab an, die Beschwerdeführerin rücke anlässlich der psychiatri schen Exploration ein anhaltendes parieto-occipitales Schmerzsyndrom von subjektiv extremer Ausprägung in den Vordergrund ihrer Beschwerden. Gleichwohl zeige sich in Psychomotorik, Gestik, Mimik sowie Denken und Affektregulation keine Gefangenheit im Schmerzerleben. Auch die von der Beschwerdeführerin berichteten Konzentrationsstörungen würden sich in der psychiatrischen Exploration nicht nachvollziehen lassen. Eine tiefgreifende depressive Herabgestimmtheit finde sich ebenfalls nicht. Einzelne depressive Merkmale seien zwar erkennbar, aber die diagnostischen Algorithmen einer leichten, mittelschweren oder gar schweren Depression würden nicht vorliegen. Sozialmedizinische Relevanz erwachse aus den von der Beschwerdeführerin mitgeteilten phobischen Ängsten (Karzinophobie, agoraphobische Anklänge) nicht (Urk. 8/56/43-44) . Die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt, insbesondere liege keine psychiatrische Komorbidität von versicherungsmedizinischer Relevanz vor (Urk. 8/56/29). Somit bestehe bei der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer behinderungs angepassten

Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

(Urk. 8/56/43-44). 3.4.3

In der Stellungnahme vom 6. Juli 2011 präzisierten

Dr. S.___ und die beiden anderen

L.___ -Gutachter, dass keine Hinweise auf ein psychotisch depressives Geschehen vorlägen . Eine Verminderung des psychoenergetischen Potenzials lasse sich nicht feststellen, auch eine Anhedonie bestehe nicht. Die Angster krankung der Beschwerdeführerin mit agoraphobischen und karzinoph obischen Zügen sei mit Blick auf die erhaltenen psychischen Funktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und Wollens nicht so ausgeprägt, dass daraus eine Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit resultiere. Die psychopathologischen Befunde, die ausgesprochen lebhafte Psychomotorik mit ausladenden Bewegungen, kontras tierend zu den Angaben der Beschwerdeführerin, solche Bewegungen würden stärks te Schmerzen hervorrufen, seien aus psychiatrischer Optik als Ausdruck einer histrionischen Akzentuierung des Verhaltens zu deuten . Eine histrionisch akzentuierte Persönlichkeitsstruktur sei unter anderem gekennzeichnet durch theatralisch übertriebenen Ausdruck, erhöh t e Kränkbarkeit und erhöhtes Ver langen nach Anerkennung. An keiner Stelle des psychiatrischen Teilgutachtens werde eine histrionische Per sönlichkeitsstörung angenommen. Auch e ine Simulation de r Beschwerden werde nicht angenommen. Das Gutachten führe lediglich aus, weshalb die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer Per sönlichkeitsstruktur die empfundenen Schmerzen in der dargestellten Form zum Ausdruck bringe. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit könne aus einer – ohnehin nicht krankheitswertigen – Persönlichkeitsakzentuierung nicht resul tieren. Wenn seitens der Prozessbevollmächtigten ausgeführt werde, die Beschwerdeführerin habe freiwillig in einem 130 % -Pensum gearbeitet, so möge dies sogar die Annahme der beschriebenen Persönlichkeitsstruktur stüt zen, da das Bewältigen eines solchen Arbeitspensum durchaus als Ausdruck eines erhöhten Verlangens nach Anerkennung interpretiert werden könne (Urk. 8/72/2). 3. 4. 4

Was die Bericht e der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ vom 1 3. Juli 2010 (Urk. 8/38/3-8) und vom 2. September 2011 (Urk. 8/74) betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Berichte einer behandelnden Ärztin auf grund der en auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zur Patientin grundsätzlich mit Vorbe halt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

Wie erwähnt, erkannte Dr. S.___

bei der Beschwerdeführerin - offensich tlich unter Berücksichtigung der Anamnese

– einzelne depressive Merkmale, ver neinte indes deren versicherungsrechtliche Relevanz. Der Vorwurf von Dr. H.___, Dr. S.___ habe es unterlassen, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschw erden und Einschränkungen in seine Beurteilung zu integrieren (Urk. 8/74/11), vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeu gen. Ferner ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass das in der Medizin weit verbreitete bio-psycho- soziale Krankheitsmodell, auf das Dr. H.___ sich berief, weiter gefasst ist als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozialversicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beein trächtigung . So finden psychosoziale und soziokulturelle Faktoren in einem bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell Platz, für den rechtlich massgebenden Begriff des Gesundheits schadens spielen sie grundsätzlich jedoch

keine Rolle (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 616/05 vom 2. März 2006 E. 2.3).

Dr. Q.___ erachtete eine Teilastschädigung des Nervus

occipitalis

major beim operativen Eingriff vom 2 0. Oktober 2008 zwar als wahrscheinlich und vorübergehende Schmerzen als möglich. Er und Dr. R.___ kamen im L.___ -Gutachten aber beide zum Schluss, dass sich das aktuelle Schmerz verhalten der Beschwerdeführerin organisch bzw. somatisch nicht erklären lasse (Urk. 8/56/22 und Urk. 8/56/35). Weiter waren namentlich auch Dr. S.___

eigene Befunde hinsichtlich Psychomotorik der Beschwerdeführerin unauffällig. Aus diesen Gründen geht der Einwand

Dr. H.___, Dr. S.___ Gutachten sei unvoll ständig, weil er sich nicht zum Einfluss allfälliger somatische r Anteile am chro nische n Schmerzges chehen geäussert habe (Urk. 8/74/3),

ebenfalls fehl.

Sowohl Dr. S.___ (Urk. 8/56/43) als auch Dr. H.___ (Urk. 8/38/3 und Urk. 8/74/9) diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin eine phobische Stö rung bzw. Angststörung. Uneinig waren sich die beiden Psychiater allerdings

bezüglich des Schweregrades und der Frage, ob die Angststörung einen Einfl uss auf die Arbeitsfähigkeit habe .

Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch- psychiatrische Interpre tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizi nischem Behandlung- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführer in Auto fährt (wenn

auch

– ebenfalls ihren eigenen Angaben zufolge - nur kurze Strecken und in Begleitung) und wenige Monate vor der L.___ - Begutachtung nach T.___ in die Ferien flog (Urk. 8/56/40), erscheint die von Dr. H.___ beschriebene inva lidisierende eingeschränkte Wegefähigkeit sodann wenig plausibel.

Auch die Aussage Dr. H.___ im Bericht vom 2. September 2011, es würde keine unerklärbaren Widersprüche geben, welche Zweifel an der Exist enz der Schmerzen der Beschwerdeführerin erwecken könnten (Urk. 8/74/7), verträgt sich in ihrer Eindeutigkeit und Zweifellosigkeit schlecht mit der Tatsache, das s im zuvor erstellten polydisziplinären L.___ - Gutachten weder aus neurologi scher noch aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Erklä rung für die angegebenen Schmerzen gefunden werden konnte, sondern viel mehr ein offensichtlich aufmerksamkeitsbezogenes, wanderndes – und insofern höchst inkonsistentes – Schmerzverhalten festgestellt wurde (vgl. E. 3.1.2).

Weiter hat Dr. S.___

– unter Verweis auf die übertriebene Darstellung ihres Schmerzempfindens und das erhöhte Verlangen nach Anerkennung im Zusam menhang mit ihrem früheren 130%-Arbeitspensum - begründet dargelegt, wes halb bei der Beschwerdeführerin eine histrionische akzentuierte Persönlich keitsstruktur bzw. -akzentuierung erkennbar sei. Dies vermag Dr. H.___ nicht zu widerlegen.

Betreffend die von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Symptomfrageb ögen (Beck-Depressions-Inventar und der Hamilton Anxiety

Scale, Urk. 8/38/5) ist

noch anzumerken, dass diese Testergebnisse ausschliesslich auf subjektiven Anga ben beruhen, die zwar im therapeutischen Rahmen nützlich, für die Zusprache von Sozialversicherungsleistungen aber nicht ausschlaggebend sein können (Entscheid des Bundesgerichts 9C_950/2009 vom 25. November 2010 E. 3). 3.4. 5 Demnach stellt auch Dr. S.___ psychiatrisches L.___ -Gutachten eine zuverläs sige Beurteilungsgrundlage dar. Dr. H.___ Berichte vom 1 3. Juli 2010 und 2. September 2011 vermögen dessen Beweiswert nicht zu erschüttern. 3.4. 6 Dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen der Berichterstattung Dr. H.___ vom 1 3. Juli 2010 und der Begutachtung am 2 0. Oktober 2010 erheblich verbessert hätte, lässt sich den Akten nicht entneh men. Ebenso hat Dr. H.___ im Bericht vom 2. Se ptember 2011 nicht begrün det dargetan, dass nach der Begutachtung vom 2 0. Oktober 2010 eine relevante Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustands eingetreten wäre.

Es ist deshalb festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht

nicht erst ab Gutachtens zeitpunkt,

sondern bereits im Zeitraum davor eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit nicht ausgewiesen ist. 3.5

3.5.1

Zu prüfen bleibt, ob bereits vor der L.___ -Begutachtung ein befristeter Renten anspruch der Beschwerdeführe rin entstanden ist. Das sogenannte Wartejahr lief vorliegend frühestens am 2 0. Oktober 2009, das heisst ein Jahr nach dem ope rativen Eingriff vom 2 0. Oktober 2008, ab

(Art. 28 Abs. 1

lit . b IVG) . Die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erfolgte am 1 6. April 200 9. Der frühest mögliche Beginn eines Rentenanspruchs wäre daher der 1. Oktober 2009 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Voraussetzung für einen Rentenanspruch wäre eine min destens 40%ige Invalidität nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG, vgl. E. 1.3). 3.5.2

Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Pflicht zur Abklärung des rechtserheblich en Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

vorliegend nachge kommen und hat insbesondere Berichte von allen behandelnden Ärzten einge holt sowie ein für die streitigen Belange umfassendes polydisziplinä res Gut achten erstellen lassen . Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin erklärten die

L.___ -Gutachter, dass sich der zeitliche Verlauf des Grades der Arbeitsunfähig keit retrospektiv nicht zuverlässig beu rteilen lasse (Urk. 8/56/25). Dies ist zunächst

deshalb plausibel, weil sich die älteren fachärztlichen Gutachten bzw. Berichte von Dr. I.___ (Urk. 8/54/1-11), Dr. J.___ (Urk. 8/53/1-6), Prof. K.___ (Urk. 8/53/11-27) und Dr. F.___ (Urk. 8/32/5-6) zur Frage, ob es bei der Operation vom 2 0. Oktober 2008 zu einer Nervenschädigung

kam (und folglich auch zu einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit), diametral widerspre chen.

Die L.___ -Gutachter legten

sodann zutreffend dar, dass Dr. I.___ in ihrem (von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen) Gutachten bezüg lich der Schmerzen sehr stark auf die subjektiven Angaben der Beschwerde führerin abgestellt habe (Urk. 8/72/3). Andererseits liegt f ür den Zeitraum vom 2 0. Oktober 2009 (frühest möglicher Ablauf des Wartejahres) bis zum 2 0. Oktober 2010, als die Beschwerdeführe rin vom L.___ begutachtet wurde,

lediglich eine vom behandelnden Chiropraktiker Dr. P.___ bescheinigte, nicht hinreichend begründete Arbeitsunfähigkeit vor (Bericht der D.___ vom 1 0. Mai 2010, Urk. 8/33/7, vgl. auch Unterschrift auf Urk. 8/ 12/8). Hausarzt Dr. G.___ erklärte in seinem Bericht vom 9. Juni 2010, dass er die Beschwerdeführerin im vergangenen Jahr lediglich wiederholt wegen Baga tellerkrankungen gesehen habe und sich in die Schmerzbehandlung nicht ein mische. Das Festlegen der Arbeitsfähigkeit erfolge in der D.___ (Urk. 8/35/2). 3.5.3

Aufgrund des Gesagten könnte f ür den hier mas sgeblichen Beurteilungszeit raum zwischen dem 2 0. Oktober 2008 und dem 2 0. Oktober 2010

auch eine neuerliche

fachärztliche Begutacht ung keinen Aufschluss darüber bringen, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin damals in rentenrelevanter Weise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Letztlich liegt für die Zeit vor der L.___ -Begutachtung also Beweislosigkeit vor, was sich zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirkt, die aus dem unbewiesen gebliebenen und nicht erstellb aren Sachverhalt ein Recht – den Anspruch auf eine IV-Rente – ableiten will. Im Zweifel kann nicht zu ihren Gunsten ein e

anbegehrte Leistun g zuge sprochen werden (vgl. E. 1.5). 3.6

Da keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfä higkeit gegeben bzw. überwiegend wahrscheinlich ist, hat die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch. Die Beschwerde erweist sich dem zufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Kunz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/IKversandt

Erwägungen (3 Absätze)

E. 05 als Ausrüsterin bei der Z.___ in A.___, daneben war sie als Reinigungsangestellte bei der B.___ in C.___ tätig (Urk. 8/3/1-6). Ab dem 2 0. Oktober 2

E. 008 wurde sie krankgeschrieben (Urk. 8/9 und Urk. 8/14/3-4). Am 1 6. April 2009 meldete sich die Versicherte

wegen Beschwerden infolge einer Operation (Exzi sion eines Lipoms und eines Atheroms occipital) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 4. Mai 2009, Urk. 8/8) er stellen und holte die Akten der zuständigen Krankentaggeld versicherung, Helsana Versicherungen AG, (Urk. 8/9), den Bericht der D.___ vom 5. Mai 2009 (Urk. 8/12/6-8), den Arbeitgeberbericht der C.___ vom 7. Mai 2009 (Urk. 8/11),

den Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 11. September 2009 (Urk. 8/14) sowie

den Bericht der D.___ vom 8. bzw. 9. Oktober 2009 (Urk. 8/15/6-9) ein .

Weiter zog

sie

die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirur gie, vom 1 9. Apr il 2010 (Urk. 8/25), den Bericht der D.___ vom 1 0. Mai 2010 (Urk. 8/33/6-8), den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 1 8. Mai 201 0 (Urk. 8/3 2/1-4), den Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 9. Juni 2010 (Urk. 8/35) und den Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Juli 2010 (Urk. 8/38/3-8) bei.

Ferner reichte X.___ die von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 2. Oktober 2009 (Urk. 8/54/1-11) und von Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, vom 5. Oktober 2009 (Urk. 8/53/1-1 6), das zuhanden der Generali Allgemeine Versicherungen AG erstellte Aktengutachten von Prof. Dr. med. K.___, Spezialarzt Chirurgie FMH, vom 1 8. April 2010 (Urk. 8/53/11-27), die Stellungnahme von Dr. I.___ vom 2 5. Mai 2010 (Urk. 8/55) sowie die Stellungnahme von Dr. J.___ vom 1. Juni 2010 (Urk. 8/52/1-5) ein. Am 7. September 2010 erklärte die Versicherte, dass sie mit der vorgesehenen Begutachtung durch die L.___ in M.___ nicht einverstanden sei. Zu beauftragen sei die MEDAS N.___ in O.___ (Urk. 8/45). Dieses Begehren wies die IV-Stelle mit

Zwi schenverfügung

vom 9. September 2010 ab (Urk. 8/47), und am 6. Januar 2011 erstattete das L.___

das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 8/56). Mit Vorbe scheid vom 1. Februar 2011 stellte die IV-Stelle X.___ die A bweisung ihres Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 8/60), wogegen die Versicherte am 2. März 2011 Einwand erhob (Urk. 8/63). Daraufhin nahmen die L.___ -Gut achter am 6. Juli 2011 zu den von der IV-Stelle unterbreiteten Zusatzfragen Stellung (Urk. 8/72). X.___

äusserte sich hierzu am 5. September 20

E. 11 (Urk. 8/75), unter Beilage des Berichts von Dr. H.___ vom 2. September 2011 (Urk. 8/74). Am 20. Dezemb er 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mangels Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ab (Urk. 2). 1.

Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Gnehm, substituiert durch Rechtsanwalt Stefan Kunz, am 2. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 2 0. Dezember 2011 sei aufzu heben und es sei ihr rückwirkend ab dem

1. Oktober 2009 eine ganze IV-Rente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeant wort vom 2 0. März 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2 7. März 2012 angezeigt wurde (Urk. 9). 2.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Zudem entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monate n nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invali ditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5

Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungs grund satz beherrscht (Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb lichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im So zialversicherungsprozess tragen mit hin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ablei ten wollte. Diese Be weisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als un möglich erweist, im Rahmen des Untersu chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sach verhalt zu ermit teln, der zumindest die Wahr schei nlichkeit für sich hat, der Wirk lichkeit zu entspre chen (BGE 117 V 261 E. 3b).

Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen mög lichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste wür digt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 1 30 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.

2. 1

Im Bericht der D.___ vom 5. Mai 2009 wurde als Diagnose mit Auswir kun g auf die Arbeitsfähigkeit ein neuropathischer Schmerzzustand im A usbreitungsgebiet des Nervus

occipitalis

maj or rechts, nach Exzision ein es Lipoms und eines Atheroms occ ipital rechts am 2 0. Oktober 2008 erhoben . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde n keine fest gehal ten . Vom 2. bis zum 2 3. März 2009 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2 3. März 2009 bis zum Datum der Berichter stattung (5. Mai 2009) habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen. Sowohl die bisherige als auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei en

der Beschwer deführerin

nicht mehr zumutbar (Urk. 8/12/6-8). Im Be richt der D.___

vom 9. Oktober 20 09 wurde die im Bericht vom 5. Mai 2009 gestellte Diagnose bestätigt . D ie Beschwerdeführerin sei auch

bis zum Datum der neuerlichen Berichterstattung (9. Oktober 2009) zu 100 % arbeitsunf ähig gewesen (Urk. 8/15/ 7- 8). 2. 2

Neurologin Dr. I.___ führte in ihrem von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen fachärztlichen Gutachten vom 2. Oktober 20 09 aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Exzision eines Lipoms und Atheroms occipital rechts am 2 0. Oktober 2008 an einer invalidis ierenden Occipital neuralgie rechts leide. Der neuropathische Dauerschmerz mit teils neural giformen Exazerbatio nen im Versorg ungsgebiet des N ervus

occipitalis

major rechts, die Druckemp find lichkeit des Nerv s sow ie die vorübergehende Schmerz linderun g durch Blo ckade desselben mit Lokalanästhesie (vor gepulster Radiofrequenztherapie am 1 4. März 2009) würden den Kriterien der „ International Headache Socie t y “ für die se Diagnose entsprechen. Beim bisher sehr therapieresistenten Verlauf auf sämtliche üblichen medikamentösen Schmerzbehandlungen respektive Unver träglichkeit höherer Medikamentendosen und Nichtansprechen auf physikali sche, alternative und interventionelle Massnahmen sei die Prognose schwierig. Eine Besserung der Beschwerden durch Weiterführen der bisherigen intensiven, auch interdisziplinären Sch merzbehandlung scheine aber nach Rücksprache mit dem involvierten Schmerztherapeuten Dr. P.___ möglich, so dass mittelfris tig mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit erreichbar scheine (Urk. 8/54/8 -10). 2. 3

Chirurg Dr. J.___ erklärte in seinem ebenfalls von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen fachärztlich en Gutachten vom 5. Oktober 2009, dass beim vorgenommenen Eingriff vom 2 0. Oktober 2008 durch die Lipomentfernung auf der rechten Seite in der oberen Nackenregion der Nervus

occipitalis

major (evtl. auch der

N ervus

occipitali s

tertius) verletzt worden sei (Urk. 8/53/3). 2.4

Prof. K.___ legte in seinem chirurgischen Akteng utachten vom 1 8. April 2010 dar, dass mit dem Grad einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eine L äsion des Nervus

occipitalis

maj or anlässlich der Lipomoperation ausge schlossen werden könne. Die subjektiv geäusserten Beschwe rden im Sinne einer Occipitalis - Neuralgie seien nachvollziehbar und überw iegend wahrscheinlich in Zusammenhang mit eine m oberen Cervicalsyndrom bei Status nach zweimali ger Auffahrkollision (2001 und 2006) zu sehen (Urk. 8/53/24-25). 2.5

Neurologe Dr. F.___ nannte in seinem Bericht vom 1 8. Mai 2010 als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Spannungskopfschmerzen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er einen Status nach Entfernung eines Lipoms nuchal links und eines Atheroms occipital rechts am 2 0. Oktober 2008 fest (Urk. 8/32/1). In seinem Bericht vom 1 2. November 2008 zuhanden Dr. E.___ hatte Dr. F.___ erklärt, dass sich die im Anschluss an die operative Entfernung des Lipoms nuchal links und des Atheroms occipi tal rechts am 2 0. Oktober 2008 aufgetretenen Schmerzen rechts occipital orga nisch nicht erklären lassen würden. Denkbar wäre höchstens eine lokale Gewebsirritation, Hinweise für eine Verletzung neuraler Strukturen fänden sich jedoch keine (Urk. 8/32/5-6). 2.6

Dr. I.___ erklärte i n ihrer Stellungnahme vom 2 5. Ma i 2010, dass sich aus dem Gutachten von Prof. K.___ aus neurologischer Sicht keine neuen Aspekte ergeben würden, die ihre im Gutachten vom 2. Oktober 2009 gemachte Beurteilung verändern würde (Urk. 8/55/6). Auch Dr. J.___ h ielt in seiner Stel lungnahme vom 1. Juni 2010 zum Gutachten von Prof. K.___ an seiner Beur teilung und an den gemachten Schlussfolgerungen im Guta chten vom 5. Oktober 2009 fest (Urk. 8/52/4). 2. 7

Hausarzt Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Juni 2010 ein chro nisches neuralgiformes

cervicooccipitales Schmerzsyndrom rechts im Anschluss an eine Atheromentfernung

occipital rechts am 2 0. Oktober 2008, DD: iatrogene Läsion des Nervus

occipitalis

major rechts. Aufgrund der Schmerzen und der Medikamentennebenwirkungen sei die Beschwerdeführerin vom 2 0. Oktober 2008 bis zum 8. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Erst ab dem 9. Februar 2009 habe sie ein Teilpensum von maximal 50 % mit erneuten Unterbrüchen aufnehmen können . Seit ca. einem Jahr habe er die Beschwerdeführerin aber lediglich wiederholt wegen Bagatellerkrankun gen gesehen und sich in die aktuelle Schmerzbehandlung nicht eingemischt (Urk. 8/35). 2.8

Psychiaterin Dr. H.___

stellte in ihrem Bericht vom 1 3. Juli 2010 als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig k eit (1) eine depressive Störung, schwergradige Episode ohne Suizidalität (ICD-10 F32.2), (2) eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0), (3) eine Karzinophobie (ICD-10 F45.2), (3) eine mässig ausge prägte generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und (4) einen neur o pathi schen Schmerzzustand im Ausbreitungsgebiet des Nervus

occipitalis

major rechts (bei Status nach Lipom- und Atherom-Exzision am 2 2. Oktober 2008). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kontrolleurin an der Etikettiermaschi ne sei die Beschwerdeführerin seit mindestens 1 8. Februar 2010 (Behandlungsbeginn bei Dr. H.___) zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/38/3-6). 2.9

Im Bericht der D.___

vom 1 0. Mai 2010 wurde die im Bericht vom 5. Mai 2009

gestellte Diagnose erneut bestätigt (vgl. E. 2.1) . Die Beschwerde führerin sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem Operationstag zu 100 % arbeitsunfähig. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei im Moment nicht möglich (Urk. 8/33/6-7). 2. 10

In der polydisziplinären Expertise vom 6. Januar 2011 erhoben die L.___ -Gut achter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 8/56/21): (1) ein Status nach Exzision eines Lipoms im Hinterkopfbereich rechts paramedian (ca. 2.5 cm oberhalb der Linea

nuchae, ca. 2-4 cm paramedian quer verlaufende Narbe) mit Operationsdatum 2 0. Oktober 2008 mit wahrschein licher Teilastschädigung des Nervus

occ i pitalis

major links, jedoch medizinisch- theoretisch nicht nachvollziehbarer Schmerzintensität und Schmerzausweitung (2) ein Status nach Exzision Atherom nuchal -mittelständig ohne Folgebeschwerden (3) eine mögliche leichte cervico-occipitale Funktionsstörung (4) ein chronisches Schmerzsyndrom mit histrionischer Schmerzverarbeitung bei histrionisch akzentuierter Persönlichkeit (ICD-10 Z73) (5) eine phobische Störung (ICD-10 F40)

Die L.___ -Gutachter gaben an, für die angestammte Tätigkeit gelte zumindest ab dem Untersuchungszeitpunkt (2 0. bzw. 2 1. Oktober 2010, vgl. Urk. 8/72/3) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Dies gelte auch für alle Verweistätigkeiten, die einer gleichaltrigen gesunden Frau zumutbar wären. Retrospektiv sei der zeitli che Verlauf des Grades der Arbeitsunfähigkeit nicht zuverläs sig beurteilbar (Urk. 8/56/ 23- 25). 2.11

Dr. H.___ hielt in ihrem Bericht vom 2. September 2011 als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), (2) eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) mit Hyperventilation (ICD 10 F45.33), (3) eine Karzinophobie

(ICD-10 F40.2) und (4) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.42) fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine . Die Beschwerdeführerin sei weiterhin als zu 100 % nicht arbeitsfähig zu beurteilen (Urk. 8/74/9-11). 3.

3.1

3.1.1

Dr. med. Q.___, Facharzt für Neurologie, hat im neurologischen Teil des L.___ -Gutachtens vom 2 0. Oktober 2010 detaillierte und nachvollziehbare Befunde erhoben und Diagnosen gestellt . Sein Gutachten basiert auf einer fach ärztlichen Untersuchung und wurde in Kenntnis der Vorakten (A namnese) abgegeben. Er hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit die sen sowie dem Verhalten der Beschwe rdeführerin auseinandergesetzt (Urk. 8/56/1-18). 3.1 .2

Dr. Q.___

führte aus, dass die Beschwerdeführerin nach der Operation vom 2 0. Oktober 2008 einen subjektiv völlig therapieresistenten Schmerz geltend gemacht habe.

Einerseits würden die Schmerzcharakteristiken teilweise neuro pathisch geschildert, andererseits hätten

alle bisherigen Therapiemassnahmen inklusive Narbeninfiltration, Unterspritzung, Lokalanästhesie, Wurzel C2-Blo ckade und auch gezielte Blockade des Nervus

occipitalis

major nach den aktu ellen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu keinerlei Schmerzlinderung geführt, paradoxerweise eher zu einer Verschlechterung (einzig bei der Radio frequenzneurotomie am Ganglion sei nach Aktenbefund eine vorübergehende Bes serung beschrieben worden [ Urk. 8/56/22]). Gehe man von der Lokalisation der Operationsnarbe aus, 2,5 cm oberhalb der Linea

nuchae, so sei lediglich eine Schädigung eines Teilastes des Nervus

occipitalis

major denkbar, mit hoher Wahrscheinlichkeit jedoch nicht eine Schädigung dessen Hauptstammes . Dies bedeute, dass bei dieser ausgesprochen oberflächlichen Lage (Dicke der Kopf haut wenige Millimeter) schon eine einfache Lokalanästhesie mit weit überwie gender Wahrscheinlichkei t eine Linderung hätte bewirken müssen, schwierige anatomische Verhältnisse seien hier nicht zu erwarten. Im Übrigen seien diverse Massnahmen von schmerztherapeutisch versierten Behandlern vorgenommen worden. Auch die völlige Unwirksamkeit der durchaus korrekt durchgeführten analgetischen Massnahmen mit Membranstabilisatoren (Lyrica bis 300 mg, Gabapentin bis 1‘800 mg/d, Carbamazepin bis 600 mg) und Thymoleptanalge tika erscheine se hr ungewöhnlich (Urk. 8/56/17).

Weiter legte Dr. Q.___ dar, dass die Beschwerdeführerin eine Berührung im Okzipitalbereich als höchst schmerzhaft und nicht tolerabel mit entsprechendem Abwehrverhalten quittiere. Andererseits sei bei Ablenkung und Palpation des ebenfalls als schmerzhaft angegebenen, zervikothorakalen Übergangsbereichs und der dort lokalisierten Muskulatur eine unbemerkte, gleichzeitig ausgeübte Druckwirkung mit der anderen Hand am zuvo r überaus schmerzhaft behaupte ten rechten okzipitalen Kopfb ereich nicht abgewehrt und beklagt worden. Selbst im Bereich der als überaus schmerzhaft angegebenen Narbe sei der dor tige Druck dann plötzli ch nicht mehr abgewehrt worden (Urk. 8/56/15). Ferner sei a uch die Untersuchungsstelle im zervikothorakalen Übergangsbereich bei einer anderweitigen Untersuchung nicht mehr druckempfin dlich ausgefallen . Diese s sehr offensichtlich aufmerksamkeitsbezogene wandernde Schmerzver halten sei organisch neurologisch nicht begründbar

(Urk. 8/56/18). Da sowohl Berührungen als auch Druck im angegebenen schmerzintensiven Areal bei Ablenkung durchaus problemlos toleriert würden, würde dies am ehesten dem objektiven Schmerzempfinden entspreche n (Urk. 8/56/23, Konsilium) . A nge sichts des von Dr. Q.___ in seiner Untersuchung mehrfach

beobachteten s tark variierenden Schmerzempfindens der Beschwerdeführerin ist diese Schlussfolgerun g einleuchtend und nachvollziehbar .

Schliesslich erklärte Dr. Q.___, es sei zu vermuten, dass es im Verlauf der Operation zu einer leichten Teilastschädigung des Nervus

occipitalis im Nar benbereich gekommen sein dürfte und möglicherweise ein isolierter neuropa thischer Schmerz vorübergehend bestanden habe. Bei Ablenkung lasse sich aktuell jedoch keine relevante Allodynie mehr objektivieren (Urk. 8/56/19). Eine intensive Abklärung inklusive MRI der Halswirbelsäule, MRI- Kran ium, Dup lexsonog raphie der hi rnversorgenden Arterien sowie EEG sei

ohne rich tungsweisende Pathologie geblieben. D as im neurologischen Gutachten von Dr. I.___

vom 2. Oktober 2009 beschriebene Tinel -Phänomen (Urk. 8/54/7) sei aktue ll nicht mehr nachweisbar . Auch e ine gezielte Auslösung der Schme rzen durch passive Kopfbewegung liege nicht mehr vor. V ielmehr sei ein allgemein algophobes Verhaltensmuster erkennbar, selb s t bei einer einfa chen Babinskiprüfung . Bezüglich der „ International Headache Society

Classifi cation “ sei festzu halten, dass Dr. I.___

den Kriterien A. und B. im Prin zip subjektive Angaben zugrunde gelegt habe, die letztlich nicht sicher über prüfbar seien. Die Verlässlichkeit der anamnestischen Angaben der Beschwer deführerin sei durch die offensichtliche Inkonsistenz und Verdeutlichungsbe mühung aber

zumindest kritisch zu sehe n

(Urk. 8 /56/22, Konsilium). Letztlich ergebe sich aus organisch neurologischer Sicht keine versicherungsmedizinisch hinreichend relevante Diagnose, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit begründen könnte (Urk. 8/56/19). 3.1 . 3

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Dr. Q.___ die Vermutung äusserte, es könnte beim operativen Eingriff vom 2 0. Oktober 2008 zu einer Teilastschädigung des Nervus

occipitalis

major gekommen sein (und er auch das mögliche Bestehen von vorübergehenden neuropathischen Schmerzen nicht verneinte) . E ine allfällige Schädigung des Hauptstammes des Nervus

occipitalis

major schloss er ebenfalls nicht ka tegorisch aus, auch wenn er eine solche für sehr unwahrscheinlich hielt. Da d as objektive Schmerzempfinden der Beschwerdeführerin anlässlich d er Untersuchung vom 2 0. Oktober 2010

offen sichtlich wesentlich geringer war als die angegebene Schmerzintensität,

inten siv st e Abklärungen keine richtungsweisende Pathologie ergaben und praktisch sämtliche an sich erfolgversprechenden Behandlungsversuche

fehlschlugen,

kam Dr. Q.___

indes

z um Schluss, dass aus neurologischer Sicht zumindest ab Gutachtenszeitpunkt

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt . Die s e Begründung ist

plausibel und

Dr. Q.___ Einschätzung betreffend Arbeitsfähigkeit gestützt auf die von ihm genannten Befunde

einleuchtend. 3.1 .4

Dass zur exakten Lokalisation der OP-Narbe eine Kahlrasur erforderlich wäre

– wie die Beschwerdeführerin vorbrachte

– vermag nicht zu überzeugen . Dr. Q.___ konnte die Narbe im Rahmen seiner Untersuchungen offenbar

lokalisieren (Urk. 8/56/15). Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin hat

Dr. Q.___ weiter auch

d as

chirurgische Gutachten Dr. J.___ vom 5. Oktober 2009 und dessen Stellungnahme vom 1. Juni 2010 berücksichtigt und angemessen gewürdigt (Urk. 8/56/10 -11 und Urk. 8/56/23) . Zur Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin hat

sich Dr. J.___

im Übrigen nicht geäussert. 3.1.5

Dr. Q.___ neurologisches L.___ - Gutachten bildet demnach eine zuverläs sig e Beurteilungsgrundlage. 3. 2 3.2.1

Dr. med. R.___, Facharzt für Rheumato logie FMH, hat im rheumatologi schen Teil des L.___ -Gutachtens vom 2 1. Oktober 2010 ebenfalls detaillierte und nachvollzieh bare Befunde und eine entsprechende Diagnose erhoben. Sein Gutachten basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurde in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Er hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die medizinischen Zustände und Zusammenhänge hat er einleuchtend dargelegt und sein e Schlussfolgerungen begründet (Urk. 8/56/19-20 und Urk. 8/56/31-37). 3. 2.2

Dr. R.___ erklärte insbesondere, dass die

im Akteng utachten von Prof. K.___ geäusserte Auffassung, wonach vermutlich ein ursächlicher Zusammenhang (der Schmerzen im Nacken-/ Hinterkopfbereich) mit zwei von der Beschwerde führeri n erlebten Distorsionsereignissen an der Halswirbelsäule durch Autoun fälle (3 0. August 2001 und 2 9. November 2006) bestehe, schwierig nachvoll ziehbar sei . Das erste Ereignis habe gemäss Akten nach wenigen Wochen der analgetischen Behandlung abgeschloss en werden können. Das zweite gehe aus den nachträglich z ugestellten Akten hervor, die Beschwerdeführerin habe diese Ereignisse in der anamnestischen Erhebung jedoch nicht erwä hnt. Es erscheine deshalb kaum p lausibel, dass sich diese zwei alten, sieben bzw. zwei Jahre zurückliegenden Ereignisse ausgerechnet ab dem Operationstag im Oktober 2008 im Sin ne einer massiven Reexazerbation geäussert ha ben sollten (Urk. 8/56/34). Diese Ausführungen Dr. R.___ sind ohne Weiteres nachvoll ziehbar. Ausserdem hat k einer der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens involvierten Ärzte die von Prof. K.___ aufgestellte Vermutung

gestützt.

Weiter stellte auch Dr. R.___

bei der Beschwerdeführerin gewisse Verdeutli chungstendenzen fest.

So gab er an, dass die Schilderungen der Beschwerde führerin wortreich und von vielen Gesten begleitet seien. Zeitweise halte sie sich demonstrativ mit beiden Händen den Kopf und zeige eine ausgeprägte Verzerrung ihrer Gesichtszüge (Urk. 8/56/33). 3.2.3

Dr. R.___ rheumatologisches L.___ -Gutachten stellt daher ebenfalls eine zuver lässige Beurteilungsgrundlage dar. 3. 3

Es ist folglich festzuhalten, dass a us somatischer Sicht ab Gutachtenszeitpunkt keine Einschrä nkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. 3.4 3.4.1

Auch Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, hat im psychiatrischen Teil des L.___ -Gutachtens vom 2 1. Oktober 2010 detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben. Sein Gutachten basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Er hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. 3.4.2

Dr. S.___ gab an, die Beschwerdeführerin rücke anlässlich der psychiatri schen Exploration ein anhaltendes parieto-occipitales Schmerzsyndrom von subjektiv extremer Ausprägung in den Vordergrund ihrer Beschwerden. Gleichwohl zeige sich in Psychomotorik, Gestik, Mimik sowie Denken und Affektregulation keine Gefangenheit im Schmerzerleben. Auch die von der Beschwerdeführerin berichteten Konzentrationsstörungen würden sich in der psychiatrischen Exploration nicht nachvollziehen lassen. Eine tiefgreifende depressive Herabgestimmtheit finde sich ebenfalls nicht. Einzelne depressive Merkmale seien zwar erkennbar, aber die diagnostischen Algorithmen einer leichten, mittelschweren oder gar schweren Depression würden nicht vorliegen. Sozialmedizinische Relevanz erwachse aus den von der Beschwerdeführerin mitgeteilten phobischen Ängsten (Karzinophobie, agoraphobische Anklänge) nicht (Urk. 8/56/43-44) . Die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt, insbesondere liege keine psychiatrische Komorbidität von versicherungsmedizinischer Relevanz vor (Urk. 8/56/29). Somit bestehe bei der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer behinderungs angepassten

Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

(Urk. 8/56/43-44). 3.4.3

In der Stellungnahme vom 6. Juli 2011 präzisierten

Dr. S.___ und die beiden anderen

L.___ -Gutachter, dass keine Hinweise auf ein psychotisch depressives Geschehen vorlägen . Eine Verminderung des psychoenergetischen Potenzials lasse sich nicht feststellen, auch eine Anhedonie bestehe nicht. Die Angster krankung der Beschwerdeführerin mit agoraphobischen und karzinoph obischen Zügen sei mit Blick auf die erhaltenen psychischen Funktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und Wollens nicht so ausgeprägt, dass daraus eine Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit resultiere. Die psychopathologischen Befunde, die ausgesprochen lebhafte Psychomotorik mit ausladenden Bewegungen, kontras tierend zu den Angaben der Beschwerdeführerin, solche Bewegungen würden stärks te Schmerzen hervorrufen, seien aus psychiatrischer Optik als Ausdruck einer histrionischen Akzentuierung des Verhaltens zu deuten . Eine histrionisch akzentuierte Persönlichkeitsstruktur sei unter anderem gekennzeichnet durch theatralisch übertriebenen Ausdruck, erhöh t e Kränkbarkeit und erhöhtes Ver langen nach Anerkennung. An keiner Stelle des psychiatrischen Teilgutachtens werde eine histrionische Per sönlichkeitsstörung angenommen. Auch e ine Simulation de r Beschwerden werde nicht angenommen. Das Gutachten führe lediglich aus, weshalb die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer Per sönlichkeitsstruktur die empfundenen Schmerzen in der dargestellten Form zum Ausdruck bringe. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit könne aus einer – ohnehin nicht krankheitswertigen – Persönlichkeitsakzentuierung nicht resul tieren. Wenn seitens der Prozessbevollmächtigten ausgeführt werde, die Beschwerdeführerin habe freiwillig in einem 130 % -Pensum gearbeitet, so möge dies sogar die Annahme der beschriebenen Persönlichkeitsstruktur stüt zen, da das Bewältigen eines solchen Arbeitspensum durchaus als Ausdruck eines erhöhten Verlangens nach Anerkennung interpretiert werden könne (Urk. 8/72/2). 3. 4. 4

Was die Bericht e der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ vom 1 3. Juli 2010 (Urk. 8/38/3-8) und vom 2. September 2011 (Urk. 8/74) betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Berichte einer behandelnden Ärztin auf grund der en auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zur Patientin grundsätzlich mit Vorbe halt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

Wie erwähnt, erkannte Dr. S.___

bei der Beschwerdeführerin - offensich tlich unter Berücksichtigung der Anamnese

– einzelne depressive Merkmale, ver neinte indes deren versicherungsrechtliche Relevanz. Der Vorwurf von Dr. H.___, Dr. S.___ habe es unterlassen, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschw erden und Einschränkungen in seine Beurteilung zu integrieren (Urk. 8/74/11), vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeu gen. Ferner ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass das in der Medizin weit verbreitete bio-psycho- soziale Krankheitsmodell, auf das Dr. H.___ sich berief, weiter gefasst ist als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozialversicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beein trächtigung . So finden psychosoziale und soziokulturelle Faktoren in einem bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell Platz, für den rechtlich massgebenden Begriff des Gesundheits schadens spielen sie grundsätzlich jedoch

keine Rolle (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 616/05 vom 2. März 2006 E. 2.3).

Dr. Q.___ erachtete eine Teilastschädigung des Nervus

occipitalis

major beim operativen Eingriff vom 2 0. Oktober 2008 zwar als wahrscheinlich und vorübergehende Schmerzen als möglich. Er und Dr. R.___ kamen im L.___ -Gutachten aber beide zum Schluss, dass sich das aktuelle Schmerz verhalten der Beschwerdeführerin organisch bzw. somatisch nicht erklären lasse (Urk. 8/56/22 und Urk. 8/56/35). Weiter waren namentlich auch Dr. S.___

eigene Befunde hinsichtlich Psychomotorik der Beschwerdeführerin unauffällig. Aus diesen Gründen geht der Einwand

Dr. H.___, Dr. S.___ Gutachten sei unvoll ständig, weil er sich nicht zum Einfluss allfälliger somatische r Anteile am chro nische n Schmerzges chehen geäussert habe (Urk. 8/74/3),

ebenfalls fehl.

Sowohl Dr. S.___ (Urk. 8/56/43) als auch Dr. H.___ (Urk. 8/38/3 und Urk. 8/74/9) diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin eine phobische Stö rung bzw. Angststörung. Uneinig waren sich die beiden Psychiater allerdings

bezüglich des Schweregrades und der Frage, ob die Angststörung einen Einfl uss auf die Arbeitsfähigkeit habe .

Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch- psychiatrische Interpre tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizi nischem Behandlung- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführer in Auto fährt (wenn

auch

– ebenfalls ihren eigenen Angaben zufolge - nur kurze Strecken und in Begleitung) und wenige Monate vor der L.___ - Begutachtung nach T.___ in die Ferien flog (Urk. 8/56/40), erscheint die von Dr. H.___ beschriebene inva lidisierende eingeschränkte Wegefähigkeit sodann wenig plausibel.

Auch die Aussage Dr. H.___ im Bericht vom 2. September 2011, es würde keine unerklärbaren Widersprüche geben, welche Zweifel an der Exist enz der Schmerzen der Beschwerdeführerin erwecken könnten (Urk. 8/74/7), verträgt sich in ihrer Eindeutigkeit und Zweifellosigkeit schlecht mit der Tatsache, das s im zuvor erstellten polydisziplinären L.___ - Gutachten weder aus neurologi scher noch aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Erklä rung für die angegebenen Schmerzen gefunden werden konnte, sondern viel mehr ein offensichtlich aufmerksamkeitsbezogenes, wanderndes – und insofern höchst inkonsistentes – Schmerzverhalten festgestellt wurde (vgl. E. 3.1.2).

Weiter hat Dr. S.___

– unter Verweis auf die übertriebene Darstellung ihres Schmerzempfindens und das erhöhte Verlangen nach Anerkennung im Zusam menhang mit ihrem früheren 130%-Arbeitspensum - begründet dargelegt, wes halb bei der Beschwerdeführerin eine histrionische akzentuierte Persönlich keitsstruktur bzw. -akzentuierung erkennbar sei. Dies vermag Dr. H.___ nicht zu widerlegen.

Betreffend die von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Symptomfrageb ögen (Beck-Depressions-Inventar und der Hamilton Anxiety

Scale, Urk. 8/38/5) ist

noch anzumerken, dass diese Testergebnisse ausschliesslich auf subjektiven Anga ben beruhen, die zwar im therapeutischen Rahmen nützlich, für die Zusprache von Sozialversicherungsleistungen aber nicht ausschlaggebend sein können (Entscheid des Bundesgerichts 9C_950/2009 vom 25. November 2010 E. 3). 3.4. 5 Demnach stellt auch Dr. S.___ psychiatrisches L.___ -Gutachten eine zuverläs sige Beurteilungsgrundlage dar. Dr. H.___ Berichte vom 1 3. Juli 2010 und 2. September 2011 vermögen dessen Beweiswert nicht zu erschüttern. 3.4. 6 Dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen der Berichterstattung Dr. H.___ vom 1 3. Juli 2010 und der Begutachtung am 2 0. Oktober 2010 erheblich verbessert hätte, lässt sich den Akten nicht entneh men. Ebenso hat Dr. H.___ im Bericht vom 2. Se ptember 2011 nicht begrün det dargetan, dass nach der Begutachtung vom 2 0. Oktober 2010 eine relevante Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustands eingetreten wäre.

Es ist deshalb festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht

nicht erst ab Gutachtens zeitpunkt,

sondern bereits im Zeitraum davor eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit nicht ausgewiesen ist. 3.5

3.5.1

Zu prüfen bleibt, ob bereits vor der L.___ -Begutachtung ein befristeter Renten anspruch der Beschwerdeführe rin entstanden ist. Das sogenannte Wartejahr lief vorliegend frühestens am 2 0. Oktober 2009, das heisst ein Jahr nach dem ope rativen Eingriff vom 2 0. Oktober 2008, ab

(Art. 28 Abs. 1

lit . b IVG) . Die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erfolgte am 1 6. April 200 9. Der frühest mögliche Beginn eines Rentenanspruchs wäre daher der 1. Oktober 2009 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Voraussetzung für einen Rentenanspruch wäre eine min destens 40%ige Invalidität nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG, vgl. E. 1.3). 3.5.2

Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Pflicht zur Abklärung des rechtserheblich en Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

vorliegend nachge kommen und hat insbesondere Berichte von allen behandelnden Ärzten einge holt sowie ein für die streitigen Belange umfassendes polydisziplinä res Gut achten erstellen lassen . Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin erklärten die

L.___ -Gutachter, dass sich der zeitliche Verlauf des Grades der Arbeitsunfähig keit retrospektiv nicht zuverlässig beu rteilen lasse (Urk. 8/56/25). Dies ist zunächst

deshalb plausibel, weil sich die älteren fachärztlichen Gutachten bzw. Berichte von Dr. I.___ (Urk. 8/54/1-11), Dr. J.___ (Urk. 8/53/1-6), Prof. K.___ (Urk. 8/53/11-27) und Dr. F.___ (Urk. 8/32/5-6) zur Frage, ob es bei der Operation vom 2 0. Oktober 2008 zu einer Nervenschädigung

kam (und folglich auch zu einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit), diametral widerspre chen.

Die L.___ -Gutachter legten

sodann zutreffend dar, dass Dr. I.___ in ihrem (von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen) Gutachten bezüg lich der Schmerzen sehr stark auf die subjektiven Angaben der Beschwerde führerin abgestellt habe (Urk. 8/72/3). Andererseits liegt f ür den Zeitraum vom 2 0. Oktober 2009 (frühest möglicher Ablauf des Wartejahres) bis zum 2 0. Oktober 2010, als die Beschwerdeführe rin vom L.___ begutachtet wurde,

lediglich eine vom behandelnden Chiropraktiker Dr. P.___ bescheinigte, nicht hinreichend begründete Arbeitsunfähigkeit vor (Bericht der D.___ vom 1 0. Mai 2010, Urk. 8/33/7, vgl. auch Unterschrift auf Urk. 8/ 12/8). Hausarzt Dr. G.___ erklärte in seinem Bericht vom 9. Juni 2010, dass er die Beschwerdeführerin im vergangenen Jahr lediglich wiederholt wegen Baga tellerkrankungen gesehen habe und sich in die Schmerzbehandlung nicht ein mische. Das Festlegen der Arbeitsfähigkeit erfolge in der D.___ (Urk. 8/35/2). 3.5.3

Aufgrund des Gesagten könnte f ür den hier mas sgeblichen Beurteilungszeit raum zwischen dem 2 0. Oktober 2008 und dem 2 0. Oktober 2010

auch eine neuerliche

fachärztliche Begutacht ung keinen Aufschluss darüber bringen, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin damals in rentenrelevanter Weise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Letztlich liegt für die Zeit vor der L.___ -Begutachtung also Beweislosigkeit vor, was sich zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirkt, die aus dem unbewiesen gebliebenen und nicht erstellb aren Sachverhalt ein Recht – den Anspruch auf eine IV-Rente – ableiten will. Im Zweifel kann nicht zu ihren Gunsten ein e

anbegehrte Leistun g zuge sprochen werden (vgl. E. 1.5). 3.6

Da keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfä higkeit gegeben bzw. überwiegend wahrscheinlich ist, hat die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch. Die Beschwerde erweist sich dem zufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Kunz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/IKversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00153 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

22. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Gnehm Bader Gnehm & Partner, Rechtsanwälte Feldeggstrasse 19, 8034 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwalt Stefan Kunz daselbst gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:

X.___, geboren 1971, reiste 1988 aus Y.___ in die Schweiz ein. Zuletzt arbeitete sie seit Februar 20 05 als Ausrüsterin bei der Z.___ in A.___, daneben war sie als Reinigungsangestellte bei der B.___ in C.___ tätig (Urk. 8/3/1-6). Ab dem 2 0. Oktober 2 008 wurde sie krankgeschrieben (Urk. 8/9 und Urk. 8/14/3-4). Am 1 6. April 2009 meldete sich die Versicherte

wegen Beschwerden infolge einer Operation (Exzi sion eines Lipoms und eines Atheroms occipital) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 4. Mai 2009, Urk. 8/8) er stellen und holte die Akten der zuständigen Krankentaggeld versicherung, Helsana Versicherungen AG, (Urk. 8/9), den Bericht der D.___ vom 5. Mai 2009 (Urk. 8/12/6-8), den Arbeitgeberbericht der C.___ vom 7. Mai 2009 (Urk. 8/11),

den Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 11. September 2009 (Urk. 8/14) sowie

den Bericht der D.___ vom 8. bzw. 9. Oktober 2009 (Urk. 8/15/6-9) ein .

Weiter zog

sie

die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirur gie, vom 1 9. Apr il 2010 (Urk. 8/25), den Bericht der D.___ vom 1 0. Mai 2010 (Urk. 8/33/6-8), den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 1 8. Mai 201 0 (Urk. 8/3 2/1-4), den Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 9. Juni 2010 (Urk. 8/35) und den Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Juli 2010 (Urk. 8/38/3-8) bei.

Ferner reichte X.___ die von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 2. Oktober 2009 (Urk. 8/54/1-11) und von Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, vom 5. Oktober 2009 (Urk. 8/53/1-1 6), das zuhanden der Generali Allgemeine Versicherungen AG erstellte Aktengutachten von Prof. Dr. med. K.___, Spezialarzt Chirurgie FMH, vom 1 8. April 2010 (Urk. 8/53/11-27), die Stellungnahme von Dr. I.___ vom 2 5. Mai 2010 (Urk. 8/55) sowie die Stellungnahme von Dr. J.___ vom 1. Juni 2010 (Urk. 8/52/1-5) ein. Am 7. September 2010 erklärte die Versicherte, dass sie mit der vorgesehenen Begutachtung durch die L.___ in M.___ nicht einverstanden sei. Zu beauftragen sei die MEDAS N.___ in O.___ (Urk. 8/45). Dieses Begehren wies die IV-Stelle mit

Zwi schenverfügung

vom 9. September 2010 ab (Urk. 8/47), und am 6. Januar 2011 erstattete das L.___

das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 8/56). Mit Vorbe scheid vom 1. Februar 2011 stellte die IV-Stelle X.___ die A bweisung ihres Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 8/60), wogegen die Versicherte am 2. März 2011 Einwand erhob (Urk. 8/63). Daraufhin nahmen die L.___ -Gut achter am 6. Juli 2011 zu den von der IV-Stelle unterbreiteten Zusatzfragen Stellung (Urk. 8/72). X.___

äusserte sich hierzu am 5. September 20 11 (Urk. 8/75), unter Beilage des Berichts von Dr. H.___ vom 2. September 2011 (Urk. 8/74). Am 20. Dezemb er 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mangels Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ab (Urk. 2). 1.

Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Gnehm, substituiert durch Rechtsanwalt Stefan Kunz, am 2. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 2 0. Dezember 2011 sei aufzu heben und es sei ihr rückwirkend ab dem

1. Oktober 2009 eine ganze IV-Rente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeant wort vom 2 0. März 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2 7. März 2012 angezeigt wurde (Urk. 9). 2.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Zudem entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monate n nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invali ditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5

Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungs grund satz beherrscht (Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb lichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im So zialversicherungsprozess tragen mit hin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ablei ten wollte. Diese Be weisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als un möglich erweist, im Rahmen des Untersu chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sach verhalt zu ermit teln, der zumindest die Wahr schei nlichkeit für sich hat, der Wirk lichkeit zu entspre chen (BGE 117 V 261 E. 3b).

Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen mög lichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste wür digt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 1 30 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.

2. 1

Im Bericht der D.___ vom 5. Mai 2009 wurde als Diagnose mit Auswir kun g auf die Arbeitsfähigkeit ein neuropathischer Schmerzzustand im A usbreitungsgebiet des Nervus

occipitalis

maj or rechts, nach Exzision ein es Lipoms und eines Atheroms occ ipital rechts am 2 0. Oktober 2008 erhoben . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde n keine fest gehal ten . Vom 2. bis zum 2 3. März 2009 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2 3. März 2009 bis zum Datum der Berichter stattung (5. Mai 2009) habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen. Sowohl die bisherige als auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei en

der Beschwer deführerin

nicht mehr zumutbar (Urk. 8/12/6-8). Im Be richt der D.___

vom 9. Oktober 20 09 wurde die im Bericht vom 5. Mai 2009 gestellte Diagnose bestätigt . D ie Beschwerdeführerin sei auch

bis zum Datum der neuerlichen Berichterstattung (9. Oktober 2009) zu 100 % arbeitsunf ähig gewesen (Urk. 8/15/ 7- 8). 2. 2

Neurologin Dr. I.___ führte in ihrem von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen fachärztlichen Gutachten vom 2. Oktober 20 09 aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Exzision eines Lipoms und Atheroms occipital rechts am 2 0. Oktober 2008 an einer invalidis ierenden Occipital neuralgie rechts leide. Der neuropathische Dauerschmerz mit teils neural giformen Exazerbatio nen im Versorg ungsgebiet des N ervus

occipitalis

major rechts, die Druckemp find lichkeit des Nerv s sow ie die vorübergehende Schmerz linderun g durch Blo ckade desselben mit Lokalanästhesie (vor gepulster Radiofrequenztherapie am 1 4. März 2009) würden den Kriterien der „ International Headache Socie t y “ für die se Diagnose entsprechen. Beim bisher sehr therapieresistenten Verlauf auf sämtliche üblichen medikamentösen Schmerzbehandlungen respektive Unver träglichkeit höherer Medikamentendosen und Nichtansprechen auf physikali sche, alternative und interventionelle Massnahmen sei die Prognose schwierig. Eine Besserung der Beschwerden durch Weiterführen der bisherigen intensiven, auch interdisziplinären Sch merzbehandlung scheine aber nach Rücksprache mit dem involvierten Schmerztherapeuten Dr. P.___ möglich, so dass mittelfris tig mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit erreichbar scheine (Urk. 8/54/8 -10). 2. 3

Chirurg Dr. J.___ erklärte in seinem ebenfalls von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen fachärztlich en Gutachten vom 5. Oktober 2009, dass beim vorgenommenen Eingriff vom 2 0. Oktober 2008 durch die Lipomentfernung auf der rechten Seite in der oberen Nackenregion der Nervus

occipitalis

major (evtl. auch der

N ervus

occipitali s

tertius) verletzt worden sei (Urk. 8/53/3). 2.4

Prof. K.___ legte in seinem chirurgischen Akteng utachten vom 1 8. April 2010 dar, dass mit dem Grad einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eine L äsion des Nervus

occipitalis

maj or anlässlich der Lipomoperation ausge schlossen werden könne. Die subjektiv geäusserten Beschwe rden im Sinne einer Occipitalis - Neuralgie seien nachvollziehbar und überw iegend wahrscheinlich in Zusammenhang mit eine m oberen Cervicalsyndrom bei Status nach zweimali ger Auffahrkollision (2001 und 2006) zu sehen (Urk. 8/53/24-25). 2.5

Neurologe Dr. F.___ nannte in seinem Bericht vom 1 8. Mai 2010 als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Spannungskopfschmerzen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er einen Status nach Entfernung eines Lipoms nuchal links und eines Atheroms occipital rechts am 2 0. Oktober 2008 fest (Urk. 8/32/1). In seinem Bericht vom 1 2. November 2008 zuhanden Dr. E.___ hatte Dr. F.___ erklärt, dass sich die im Anschluss an die operative Entfernung des Lipoms nuchal links und des Atheroms occipi tal rechts am 2 0. Oktober 2008 aufgetretenen Schmerzen rechts occipital orga nisch nicht erklären lassen würden. Denkbar wäre höchstens eine lokale Gewebsirritation, Hinweise für eine Verletzung neuraler Strukturen fänden sich jedoch keine (Urk. 8/32/5-6). 2.6

Dr. I.___ erklärte i n ihrer Stellungnahme vom 2 5. Ma i 2010, dass sich aus dem Gutachten von Prof. K.___ aus neurologischer Sicht keine neuen Aspekte ergeben würden, die ihre im Gutachten vom 2. Oktober 2009 gemachte Beurteilung verändern würde (Urk. 8/55/6). Auch Dr. J.___ h ielt in seiner Stel lungnahme vom 1. Juni 2010 zum Gutachten von Prof. K.___ an seiner Beur teilung und an den gemachten Schlussfolgerungen im Guta chten vom 5. Oktober 2009 fest (Urk. 8/52/4). 2. 7

Hausarzt Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Juni 2010 ein chro nisches neuralgiformes

cervicooccipitales Schmerzsyndrom rechts im Anschluss an eine Atheromentfernung

occipital rechts am 2 0. Oktober 2008, DD: iatrogene Läsion des Nervus

occipitalis

major rechts. Aufgrund der Schmerzen und der Medikamentennebenwirkungen sei die Beschwerdeführerin vom 2 0. Oktober 2008 bis zum 8. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Erst ab dem 9. Februar 2009 habe sie ein Teilpensum von maximal 50 % mit erneuten Unterbrüchen aufnehmen können . Seit ca. einem Jahr habe er die Beschwerdeführerin aber lediglich wiederholt wegen Bagatellerkrankun gen gesehen und sich in die aktuelle Schmerzbehandlung nicht eingemischt (Urk. 8/35). 2.8

Psychiaterin Dr. H.___

stellte in ihrem Bericht vom 1 3. Juli 2010 als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig k eit (1) eine depressive Störung, schwergradige Episode ohne Suizidalität (ICD-10 F32.2), (2) eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0), (3) eine Karzinophobie (ICD-10 F45.2), (3) eine mässig ausge prägte generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und (4) einen neur o pathi schen Schmerzzustand im Ausbreitungsgebiet des Nervus

occipitalis

major rechts (bei Status nach Lipom- und Atherom-Exzision am 2 2. Oktober 2008). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kontrolleurin an der Etikettiermaschi ne sei die Beschwerdeführerin seit mindestens 1 8. Februar 2010 (Behandlungsbeginn bei Dr. H.___) zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/38/3-6). 2.9

Im Bericht der D.___

vom 1 0. Mai 2010 wurde die im Bericht vom 5. Mai 2009

gestellte Diagnose erneut bestätigt (vgl. E. 2.1) . Die Beschwerde führerin sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem Operationstag zu 100 % arbeitsunfähig. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei im Moment nicht möglich (Urk. 8/33/6-7). 2. 10

In der polydisziplinären Expertise vom 6. Januar 2011 erhoben die L.___ -Gut achter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 8/56/21): (1) ein Status nach Exzision eines Lipoms im Hinterkopfbereich rechts paramedian (ca. 2.5 cm oberhalb der Linea

nuchae, ca. 2-4 cm paramedian quer verlaufende Narbe) mit Operationsdatum 2 0. Oktober 2008 mit wahrschein licher Teilastschädigung des Nervus

occ i pitalis

major links, jedoch medizinisch- theoretisch nicht nachvollziehbarer Schmerzintensität und Schmerzausweitung (2) ein Status nach Exzision Atherom nuchal -mittelständig ohne Folgebeschwerden (3) eine mögliche leichte cervico-occipitale Funktionsstörung (4) ein chronisches Schmerzsyndrom mit histrionischer Schmerzverarbeitung bei histrionisch akzentuierter Persönlichkeit (ICD-10 Z73) (5) eine phobische Störung (ICD-10 F40)

Die L.___ -Gutachter gaben an, für die angestammte Tätigkeit gelte zumindest ab dem Untersuchungszeitpunkt (2 0. bzw. 2 1. Oktober 2010, vgl. Urk. 8/72/3) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Dies gelte auch für alle Verweistätigkeiten, die einer gleichaltrigen gesunden Frau zumutbar wären. Retrospektiv sei der zeitli che Verlauf des Grades der Arbeitsunfähigkeit nicht zuverläs sig beurteilbar (Urk. 8/56/ 23- 25). 2.11

Dr. H.___ hielt in ihrem Bericht vom 2. September 2011 als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), (2) eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) mit Hyperventilation (ICD 10 F45.33), (3) eine Karzinophobie

(ICD-10 F40.2) und (4) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.42) fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine . Die Beschwerdeführerin sei weiterhin als zu 100 % nicht arbeitsfähig zu beurteilen (Urk. 8/74/9-11). 3.

3.1

3.1.1

Dr. med. Q.___, Facharzt für Neurologie, hat im neurologischen Teil des L.___ -Gutachtens vom 2 0. Oktober 2010 detaillierte und nachvollziehbare Befunde erhoben und Diagnosen gestellt . Sein Gutachten basiert auf einer fach ärztlichen Untersuchung und wurde in Kenntnis der Vorakten (A namnese) abgegeben. Er hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit die sen sowie dem Verhalten der Beschwe rdeführerin auseinandergesetzt (Urk. 8/56/1-18). 3.1 .2

Dr. Q.___

führte aus, dass die Beschwerdeführerin nach der Operation vom 2 0. Oktober 2008 einen subjektiv völlig therapieresistenten Schmerz geltend gemacht habe.

Einerseits würden die Schmerzcharakteristiken teilweise neuro pathisch geschildert, andererseits hätten

alle bisherigen Therapiemassnahmen inklusive Narbeninfiltration, Unterspritzung, Lokalanästhesie, Wurzel C2-Blo ckade und auch gezielte Blockade des Nervus

occipitalis

major nach den aktu ellen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu keinerlei Schmerzlinderung geführt, paradoxerweise eher zu einer Verschlechterung (einzig bei der Radio frequenzneurotomie am Ganglion sei nach Aktenbefund eine vorübergehende Bes serung beschrieben worden [ Urk. 8/56/22]). Gehe man von der Lokalisation der Operationsnarbe aus, 2,5 cm oberhalb der Linea

nuchae, so sei lediglich eine Schädigung eines Teilastes des Nervus

occipitalis

major denkbar, mit hoher Wahrscheinlichkeit jedoch nicht eine Schädigung dessen Hauptstammes . Dies bedeute, dass bei dieser ausgesprochen oberflächlichen Lage (Dicke der Kopf haut wenige Millimeter) schon eine einfache Lokalanästhesie mit weit überwie gender Wahrscheinlichkei t eine Linderung hätte bewirken müssen, schwierige anatomische Verhältnisse seien hier nicht zu erwarten. Im Übrigen seien diverse Massnahmen von schmerztherapeutisch versierten Behandlern vorgenommen worden. Auch die völlige Unwirksamkeit der durchaus korrekt durchgeführten analgetischen Massnahmen mit Membranstabilisatoren (Lyrica bis 300 mg, Gabapentin bis 1‘800 mg/d, Carbamazepin bis 600 mg) und Thymoleptanalge tika erscheine se hr ungewöhnlich (Urk. 8/56/17).

Weiter legte Dr. Q.___ dar, dass die Beschwerdeführerin eine Berührung im Okzipitalbereich als höchst schmerzhaft und nicht tolerabel mit entsprechendem Abwehrverhalten quittiere. Andererseits sei bei Ablenkung und Palpation des ebenfalls als schmerzhaft angegebenen, zervikothorakalen Übergangsbereichs und der dort lokalisierten Muskulatur eine unbemerkte, gleichzeitig ausgeübte Druckwirkung mit der anderen Hand am zuvo r überaus schmerzhaft behaupte ten rechten okzipitalen Kopfb ereich nicht abgewehrt und beklagt worden. Selbst im Bereich der als überaus schmerzhaft angegebenen Narbe sei der dor tige Druck dann plötzli ch nicht mehr abgewehrt worden (Urk. 8/56/15). Ferner sei a uch die Untersuchungsstelle im zervikothorakalen Übergangsbereich bei einer anderweitigen Untersuchung nicht mehr druckempfin dlich ausgefallen . Diese s sehr offensichtlich aufmerksamkeitsbezogene wandernde Schmerzver halten sei organisch neurologisch nicht begründbar

(Urk. 8/56/18). Da sowohl Berührungen als auch Druck im angegebenen schmerzintensiven Areal bei Ablenkung durchaus problemlos toleriert würden, würde dies am ehesten dem objektiven Schmerzempfinden entspreche n (Urk. 8/56/23, Konsilium) . A nge sichts des von Dr. Q.___ in seiner Untersuchung mehrfach

beobachteten s tark variierenden Schmerzempfindens der Beschwerdeführerin ist diese Schlussfolgerun g einleuchtend und nachvollziehbar .

Schliesslich erklärte Dr. Q.___, es sei zu vermuten, dass es im Verlauf der Operation zu einer leichten Teilastschädigung des Nervus

occipitalis im Nar benbereich gekommen sein dürfte und möglicherweise ein isolierter neuropa thischer Schmerz vorübergehend bestanden habe. Bei Ablenkung lasse sich aktuell jedoch keine relevante Allodynie mehr objektivieren (Urk. 8/56/19). Eine intensive Abklärung inklusive MRI der Halswirbelsäule, MRI- Kran ium, Dup lexsonog raphie der hi rnversorgenden Arterien sowie EEG sei

ohne rich tungsweisende Pathologie geblieben. D as im neurologischen Gutachten von Dr. I.___

vom 2. Oktober 2009 beschriebene Tinel -Phänomen (Urk. 8/54/7) sei aktue ll nicht mehr nachweisbar . Auch e ine gezielte Auslösung der Schme rzen durch passive Kopfbewegung liege nicht mehr vor. V ielmehr sei ein allgemein algophobes Verhaltensmuster erkennbar, selb s t bei einer einfa chen Babinskiprüfung . Bezüglich der „ International Headache Society

Classifi cation “ sei festzu halten, dass Dr. I.___

den Kriterien A. und B. im Prin zip subjektive Angaben zugrunde gelegt habe, die letztlich nicht sicher über prüfbar seien. Die Verlässlichkeit der anamnestischen Angaben der Beschwer deführerin sei durch die offensichtliche Inkonsistenz und Verdeutlichungsbe mühung aber

zumindest kritisch zu sehe n

(Urk. 8 /56/22, Konsilium). Letztlich ergebe sich aus organisch neurologischer Sicht keine versicherungsmedizinisch hinreichend relevante Diagnose, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit begründen könnte (Urk. 8/56/19). 3.1 . 3

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Dr. Q.___ die Vermutung äusserte, es könnte beim operativen Eingriff vom 2 0. Oktober 2008 zu einer Teilastschädigung des Nervus

occipitalis

major gekommen sein (und er auch das mögliche Bestehen von vorübergehenden neuropathischen Schmerzen nicht verneinte) . E ine allfällige Schädigung des Hauptstammes des Nervus

occipitalis

major schloss er ebenfalls nicht ka tegorisch aus, auch wenn er eine solche für sehr unwahrscheinlich hielt. Da d as objektive Schmerzempfinden der Beschwerdeführerin anlässlich d er Untersuchung vom 2 0. Oktober 2010

offen sichtlich wesentlich geringer war als die angegebene Schmerzintensität,

inten siv st e Abklärungen keine richtungsweisende Pathologie ergaben und praktisch sämtliche an sich erfolgversprechenden Behandlungsversuche

fehlschlugen,

kam Dr. Q.___

indes

z um Schluss, dass aus neurologischer Sicht zumindest ab Gutachtenszeitpunkt

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt . Die s e Begründung ist

plausibel und

Dr. Q.___ Einschätzung betreffend Arbeitsfähigkeit gestützt auf die von ihm genannten Befunde

einleuchtend. 3.1 .4

Dass zur exakten Lokalisation der OP-Narbe eine Kahlrasur erforderlich wäre

– wie die Beschwerdeführerin vorbrachte

– vermag nicht zu überzeugen . Dr. Q.___ konnte die Narbe im Rahmen seiner Untersuchungen offenbar

lokalisieren (Urk. 8/56/15). Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin hat

Dr. Q.___ weiter auch

d as

chirurgische Gutachten Dr. J.___ vom 5. Oktober 2009 und dessen Stellungnahme vom 1. Juni 2010 berücksichtigt und angemessen gewürdigt (Urk. 8/56/10 -11 und Urk. 8/56/23) . Zur Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin hat

sich Dr. J.___

im Übrigen nicht geäussert. 3.1.5

Dr. Q.___ neurologisches L.___ - Gutachten bildet demnach eine zuverläs sig e Beurteilungsgrundlage. 3. 2 3.2.1

Dr. med. R.___, Facharzt für Rheumato logie FMH, hat im rheumatologi schen Teil des L.___ -Gutachtens vom 2 1. Oktober 2010 ebenfalls detaillierte und nachvollzieh bare Befunde und eine entsprechende Diagnose erhoben. Sein Gutachten basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurde in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Er hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die medizinischen Zustände und Zusammenhänge hat er einleuchtend dargelegt und sein e Schlussfolgerungen begründet (Urk. 8/56/19-20 und Urk. 8/56/31-37). 3. 2.2

Dr. R.___ erklärte insbesondere, dass die

im Akteng utachten von Prof. K.___ geäusserte Auffassung, wonach vermutlich ein ursächlicher Zusammenhang (der Schmerzen im Nacken-/ Hinterkopfbereich) mit zwei von der Beschwerde führeri n erlebten Distorsionsereignissen an der Halswirbelsäule durch Autoun fälle (3 0. August 2001 und 2 9. November 2006) bestehe, schwierig nachvoll ziehbar sei . Das erste Ereignis habe gemäss Akten nach wenigen Wochen der analgetischen Behandlung abgeschloss en werden können. Das zweite gehe aus den nachträglich z ugestellten Akten hervor, die Beschwerdeführerin habe diese Ereignisse in der anamnestischen Erhebung jedoch nicht erwä hnt. Es erscheine deshalb kaum p lausibel, dass sich diese zwei alten, sieben bzw. zwei Jahre zurückliegenden Ereignisse ausgerechnet ab dem Operationstag im Oktober 2008 im Sin ne einer massiven Reexazerbation geäussert ha ben sollten (Urk. 8/56/34). Diese Ausführungen Dr. R.___ sind ohne Weiteres nachvoll ziehbar. Ausserdem hat k einer der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens involvierten Ärzte die von Prof. K.___ aufgestellte Vermutung

gestützt.

Weiter stellte auch Dr. R.___

bei der Beschwerdeführerin gewisse Verdeutli chungstendenzen fest.

So gab er an, dass die Schilderungen der Beschwerde führerin wortreich und von vielen Gesten begleitet seien. Zeitweise halte sie sich demonstrativ mit beiden Händen den Kopf und zeige eine ausgeprägte Verzerrung ihrer Gesichtszüge (Urk. 8/56/33). 3.2.3

Dr. R.___ rheumatologisches L.___ -Gutachten stellt daher ebenfalls eine zuver lässige Beurteilungsgrundlage dar. 3. 3

Es ist folglich festzuhalten, dass a us somatischer Sicht ab Gutachtenszeitpunkt keine Einschrä nkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. 3.4 3.4.1

Auch Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, hat im psychiatrischen Teil des L.___ -Gutachtens vom 2 1. Oktober 2010 detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben. Sein Gutachten basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Er hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. 3.4.2

Dr. S.___ gab an, die Beschwerdeführerin rücke anlässlich der psychiatri schen Exploration ein anhaltendes parieto-occipitales Schmerzsyndrom von subjektiv extremer Ausprägung in den Vordergrund ihrer Beschwerden. Gleichwohl zeige sich in Psychomotorik, Gestik, Mimik sowie Denken und Affektregulation keine Gefangenheit im Schmerzerleben. Auch die von der Beschwerdeführerin berichteten Konzentrationsstörungen würden sich in der psychiatrischen Exploration nicht nachvollziehen lassen. Eine tiefgreifende depressive Herabgestimmtheit finde sich ebenfalls nicht. Einzelne depressive Merkmale seien zwar erkennbar, aber die diagnostischen Algorithmen einer leichten, mittelschweren oder gar schweren Depression würden nicht vorliegen. Sozialmedizinische Relevanz erwachse aus den von der Beschwerdeführerin mitgeteilten phobischen Ängsten (Karzinophobie, agoraphobische Anklänge) nicht (Urk. 8/56/43-44) . Die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt, insbesondere liege keine psychiatrische Komorbidität von versicherungsmedizinischer Relevanz vor (Urk. 8/56/29). Somit bestehe bei der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer behinderungs angepassten

Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

(Urk. 8/56/43-44). 3.4.3

In der Stellungnahme vom 6. Juli 2011 präzisierten

Dr. S.___ und die beiden anderen

L.___ -Gutachter, dass keine Hinweise auf ein psychotisch depressives Geschehen vorlägen . Eine Verminderung des psychoenergetischen Potenzials lasse sich nicht feststellen, auch eine Anhedonie bestehe nicht. Die Angster krankung der Beschwerdeführerin mit agoraphobischen und karzinoph obischen Zügen sei mit Blick auf die erhaltenen psychischen Funktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und Wollens nicht so ausgeprägt, dass daraus eine Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit resultiere. Die psychopathologischen Befunde, die ausgesprochen lebhafte Psychomotorik mit ausladenden Bewegungen, kontras tierend zu den Angaben der Beschwerdeführerin, solche Bewegungen würden stärks te Schmerzen hervorrufen, seien aus psychiatrischer Optik als Ausdruck einer histrionischen Akzentuierung des Verhaltens zu deuten . Eine histrionisch akzentuierte Persönlichkeitsstruktur sei unter anderem gekennzeichnet durch theatralisch übertriebenen Ausdruck, erhöh t e Kränkbarkeit und erhöhtes Ver langen nach Anerkennung. An keiner Stelle des psychiatrischen Teilgutachtens werde eine histrionische Per sönlichkeitsstörung angenommen. Auch e ine Simulation de r Beschwerden werde nicht angenommen. Das Gutachten führe lediglich aus, weshalb die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer Per sönlichkeitsstruktur die empfundenen Schmerzen in der dargestellten Form zum Ausdruck bringe. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit könne aus einer – ohnehin nicht krankheitswertigen – Persönlichkeitsakzentuierung nicht resul tieren. Wenn seitens der Prozessbevollmächtigten ausgeführt werde, die Beschwerdeführerin habe freiwillig in einem 130 % -Pensum gearbeitet, so möge dies sogar die Annahme der beschriebenen Persönlichkeitsstruktur stüt zen, da das Bewältigen eines solchen Arbeitspensum durchaus als Ausdruck eines erhöhten Verlangens nach Anerkennung interpretiert werden könne (Urk. 8/72/2). 3. 4. 4

Was die Bericht e der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ vom 1 3. Juli 2010 (Urk. 8/38/3-8) und vom 2. September 2011 (Urk. 8/74) betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Berichte einer behandelnden Ärztin auf grund der en auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zur Patientin grundsätzlich mit Vorbe halt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

Wie erwähnt, erkannte Dr. S.___

bei der Beschwerdeführerin - offensich tlich unter Berücksichtigung der Anamnese

– einzelne depressive Merkmale, ver neinte indes deren versicherungsrechtliche Relevanz. Der Vorwurf von Dr. H.___, Dr. S.___ habe es unterlassen, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschw erden und Einschränkungen in seine Beurteilung zu integrieren (Urk. 8/74/11), vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeu gen. Ferner ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass das in der Medizin weit verbreitete bio-psycho- soziale Krankheitsmodell, auf das Dr. H.___ sich berief, weiter gefasst ist als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozialversicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beein trächtigung . So finden psychosoziale und soziokulturelle Faktoren in einem bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell Platz, für den rechtlich massgebenden Begriff des Gesundheits schadens spielen sie grundsätzlich jedoch

keine Rolle (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 616/05 vom 2. März 2006 E. 2.3).

Dr. Q.___ erachtete eine Teilastschädigung des Nervus

occipitalis

major beim operativen Eingriff vom 2 0. Oktober 2008 zwar als wahrscheinlich und vorübergehende Schmerzen als möglich. Er und Dr. R.___ kamen im L.___ -Gutachten aber beide zum Schluss, dass sich das aktuelle Schmerz verhalten der Beschwerdeführerin organisch bzw. somatisch nicht erklären lasse (Urk. 8/56/22 und Urk. 8/56/35). Weiter waren namentlich auch Dr. S.___

eigene Befunde hinsichtlich Psychomotorik der Beschwerdeführerin unauffällig. Aus diesen Gründen geht der Einwand

Dr. H.___, Dr. S.___ Gutachten sei unvoll ständig, weil er sich nicht zum Einfluss allfälliger somatische r Anteile am chro nische n Schmerzges chehen geäussert habe (Urk. 8/74/3),

ebenfalls fehl.

Sowohl Dr. S.___ (Urk. 8/56/43) als auch Dr. H.___ (Urk. 8/38/3 und Urk. 8/74/9) diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin eine phobische Stö rung bzw. Angststörung. Uneinig waren sich die beiden Psychiater allerdings

bezüglich des Schweregrades und der Frage, ob die Angststörung einen Einfl uss auf die Arbeitsfähigkeit habe .

Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch- psychiatrische Interpre tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizi nischem Behandlung- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführer in Auto fährt (wenn

auch

– ebenfalls ihren eigenen Angaben zufolge - nur kurze Strecken und in Begleitung) und wenige Monate vor der L.___ - Begutachtung nach T.___ in die Ferien flog (Urk. 8/56/40), erscheint die von Dr. H.___ beschriebene inva lidisierende eingeschränkte Wegefähigkeit sodann wenig plausibel.

Auch die Aussage Dr. H.___ im Bericht vom 2. September 2011, es würde keine unerklärbaren Widersprüche geben, welche Zweifel an der Exist enz der Schmerzen der Beschwerdeführerin erwecken könnten (Urk. 8/74/7), verträgt sich in ihrer Eindeutigkeit und Zweifellosigkeit schlecht mit der Tatsache, das s im zuvor erstellten polydisziplinären L.___ - Gutachten weder aus neurologi scher noch aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Erklä rung für die angegebenen Schmerzen gefunden werden konnte, sondern viel mehr ein offensichtlich aufmerksamkeitsbezogenes, wanderndes – und insofern höchst inkonsistentes – Schmerzverhalten festgestellt wurde (vgl. E. 3.1.2).

Weiter hat Dr. S.___

– unter Verweis auf die übertriebene Darstellung ihres Schmerzempfindens und das erhöhte Verlangen nach Anerkennung im Zusam menhang mit ihrem früheren 130%-Arbeitspensum - begründet dargelegt, wes halb bei der Beschwerdeführerin eine histrionische akzentuierte Persönlich keitsstruktur bzw. -akzentuierung erkennbar sei. Dies vermag Dr. H.___ nicht zu widerlegen.

Betreffend die von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Symptomfrageb ögen (Beck-Depressions-Inventar und der Hamilton Anxiety

Scale, Urk. 8/38/5) ist

noch anzumerken, dass diese Testergebnisse ausschliesslich auf subjektiven Anga ben beruhen, die zwar im therapeutischen Rahmen nützlich, für die Zusprache von Sozialversicherungsleistungen aber nicht ausschlaggebend sein können (Entscheid des Bundesgerichts 9C_950/2009 vom 25. November 2010 E. 3). 3.4. 5 Demnach stellt auch Dr. S.___ psychiatrisches L.___ -Gutachten eine zuverläs sige Beurteilungsgrundlage dar. Dr. H.___ Berichte vom 1 3. Juli 2010 und 2. September 2011 vermögen dessen Beweiswert nicht zu erschüttern. 3.4. 6 Dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen der Berichterstattung Dr. H.___ vom 1 3. Juli 2010 und der Begutachtung am 2 0. Oktober 2010 erheblich verbessert hätte, lässt sich den Akten nicht entneh men. Ebenso hat Dr. H.___ im Bericht vom 2. Se ptember 2011 nicht begrün det dargetan, dass nach der Begutachtung vom 2 0. Oktober 2010 eine relevante Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustands eingetreten wäre.

Es ist deshalb festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht

nicht erst ab Gutachtens zeitpunkt,

sondern bereits im Zeitraum davor eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit nicht ausgewiesen ist. 3.5

3.5.1

Zu prüfen bleibt, ob bereits vor der L.___ -Begutachtung ein befristeter Renten anspruch der Beschwerdeführe rin entstanden ist. Das sogenannte Wartejahr lief vorliegend frühestens am 2 0. Oktober 2009, das heisst ein Jahr nach dem ope rativen Eingriff vom 2 0. Oktober 2008, ab

(Art. 28 Abs. 1

lit . b IVG) . Die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erfolgte am 1 6. April 200 9. Der frühest mögliche Beginn eines Rentenanspruchs wäre daher der 1. Oktober 2009 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Voraussetzung für einen Rentenanspruch wäre eine min destens 40%ige Invalidität nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG, vgl. E. 1.3). 3.5.2

Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Pflicht zur Abklärung des rechtserheblich en Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

vorliegend nachge kommen und hat insbesondere Berichte von allen behandelnden Ärzten einge holt sowie ein für die streitigen Belange umfassendes polydisziplinä res Gut achten erstellen lassen . Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin erklärten die

L.___ -Gutachter, dass sich der zeitliche Verlauf des Grades der Arbeitsunfähig keit retrospektiv nicht zuverlässig beu rteilen lasse (Urk. 8/56/25). Dies ist zunächst

deshalb plausibel, weil sich die älteren fachärztlichen Gutachten bzw. Berichte von Dr. I.___ (Urk. 8/54/1-11), Dr. J.___ (Urk. 8/53/1-6), Prof. K.___ (Urk. 8/53/11-27) und Dr. F.___ (Urk. 8/32/5-6) zur Frage, ob es bei der Operation vom 2 0. Oktober 2008 zu einer Nervenschädigung

kam (und folglich auch zu einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit), diametral widerspre chen.

Die L.___ -Gutachter legten

sodann zutreffend dar, dass Dr. I.___ in ihrem (von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen) Gutachten bezüg lich der Schmerzen sehr stark auf die subjektiven Angaben der Beschwerde führerin abgestellt habe (Urk. 8/72/3). Andererseits liegt f ür den Zeitraum vom 2 0. Oktober 2009 (frühest möglicher Ablauf des Wartejahres) bis zum 2 0. Oktober 2010, als die Beschwerdeführe rin vom L.___ begutachtet wurde,

lediglich eine vom behandelnden Chiropraktiker Dr. P.___ bescheinigte, nicht hinreichend begründete Arbeitsunfähigkeit vor (Bericht der D.___ vom 1 0. Mai 2010, Urk. 8/33/7, vgl. auch Unterschrift auf Urk. 8/ 12/8). Hausarzt Dr. G.___ erklärte in seinem Bericht vom 9. Juni 2010, dass er die Beschwerdeführerin im vergangenen Jahr lediglich wiederholt wegen Baga tellerkrankungen gesehen habe und sich in die Schmerzbehandlung nicht ein mische. Das Festlegen der Arbeitsfähigkeit erfolge in der D.___ (Urk. 8/35/2). 3.5.3

Aufgrund des Gesagten könnte f ür den hier mas sgeblichen Beurteilungszeit raum zwischen dem 2 0. Oktober 2008 und dem 2 0. Oktober 2010

auch eine neuerliche

fachärztliche Begutacht ung keinen Aufschluss darüber bringen, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin damals in rentenrelevanter Weise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Letztlich liegt für die Zeit vor der L.___ -Begutachtung also Beweislosigkeit vor, was sich zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirkt, die aus dem unbewiesen gebliebenen und nicht erstellb aren Sachverhalt ein Recht – den Anspruch auf eine IV-Rente – ableiten will. Im Zweifel kann nicht zu ihren Gunsten ein e

anbegehrte Leistun g zuge sprochen werden (vgl. E. 1.5). 3.6

Da keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfä higkeit gegeben bzw. überwiegend wahrscheinlich ist, hat die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch. Die Beschwerde erweist sich dem zufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Kunz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/IKversandt