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IV.2012.00151

Revision, Abweisung, keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, ledigliche andere Einschätzung eines unveränderten Sachverhaltes

Zürich SozVersG · 2013-08-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1960, arbeitet seit März 2001 als kaufmänni sche Ange stellte bei der Y.___

(Urk. 7 /4 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/11/2-3).

Am 2 8 . September 2007 meldete sie sich unter Hin weis

auf eine Multiple Sklerose

(MS), Schmerzen, Taubheitsgefühl, Kribbeln, Un sicher heit sowie Müdig keit bei der Invaliden versicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 7/ 4 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Die Sozial ver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/10, Urk. 7/ 16), einen Arbeit geber be richt (Urk. 7 /11) sowie einen Auszug aus dem in dividuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/ 12) ein . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/19) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung

vom

24. April 2008 (Urk. 7/ 25 und Urk. 7/ 28) eine

halbe Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2008 zu. 1.2

Im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahren s bestätigte die IV-Stelle am

25. Oktober 20 10 (Urk. 7/ 42) die laufende halbe Rente, nachdem sie die Ver si cher te befragt (Urk. 7/29 /1-6) und zwei aktuelle Arztbericht e (Urk. 7/ 30, Urk. 7/ 3 6) sowie ei nen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/ 31) einge holt hatte

(vgl. auch Verfügung vom

5. Oktober 2010, Urk. 7/40) . 1.3

Auf Veranlassung ihrer Pensionskasse ersuchte die Versicherte die IV-Stelle a m 25. Januar 2011 um erneute Prüfung ihrer IV-Leistungen be ziehungs weise um revisionsweise Erhöhung der halben Rente (Urk. 7/52, vgl. dazu auch Urk. 7/47/2-3). Mit Schreiben vom

31. Januar 2011 (Urk. 7/54) forderte die IV-Stelle sie zur Glaub haft machung einer wesentlichen Veränderung der tatsächli chen Ver hält nis se seit Er lass der l etzten Verfügung auf, ansonsten auf ihr Ge such nicht ein getreten werde . Nachdem die Versicherte ein e Krankenkarte der Kollektiv-Kranken tag geldversicherung (Urk. 7/57) sowie eine Mail ihres behan deln den Haus arztes vom 9. Februar 2011 (Urk. 7/58) auf ge legt hatte, in welchen letzterer ihr eine 20 %ige Arbeits fähigkeit attestierte hatte, holte

die IV-Stelle einen IK-Auszug

(Urk. 7/59) sowie weitere Arztberichte ein (Urk. 7/60, Urk. 7/62 mit Ergänzun gen in Urk. 7/ 64) . Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 7/69) und Prüfung der

Einwände der Versicherten vom 3 1 . Oktober respektive 7. Dezember 2011 (Urk. 7/70, Urk. 7/73) wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 3. Januar 2012 (Urk. 2) ab. 2.

Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine ganze Rente der Invalidenver siche rung aus zu richten; al les unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerde gegnerin .

Mit Beschwerdeantwort vom 12 . März 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde, was der Be schwerde führerin am 1 2 . April 2012 (Urk. 8)

zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbs unfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem

nur vor, wenn sie aus ob jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit be i ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.

17 Abs.

1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In validitäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heits zustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Aus wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Recht spr echung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhält nisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f. der Verordnung über die Invaliden ver s icherung

[ IVV ]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird.

Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom

10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung vom 3 . Januar 2012 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in

weiterhin eine 50%ige Büro tä tig keit zumutbar und kein e Verschlechterung

des Gesundheits zustandes aus ge wiesen s ei, weshalb weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Invaliden rente be stehe. In der Vernehmlassung fügte sie an, dass s ie sich für diese Beurteilung auf die Berichte ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) stützen könne (Urk. 6). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) und unter Verweis auf verschiedene medizinische

Berichte (Urk. 7/60, Urk. 7/ 62, Urk. 7/64)

auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Som mer/ Herbst 2010 massiv verschlechtert habe und es im Spätsommer 2010 gar zu einem eigentlichen Einbruch beziehungsweise Be schwerdeschub ge kom men sei, was zu einer einmonatig en Arbeitsunfähigkeit geführt h abe

(S. 2 Ziff. 1 unten, S. 6 Ziff. 9). Insbesondere dürfe

- aus näher dargelegten Gründen – nicht auf die

unhaltbare RAD-Beurteilung von Dr.

med. Z.___ vom 11. Oktober 2011

ab gestellt werden

(S. 9 ff.

Ziff. 13-14). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2011 (Urk. 7/52) um Erhöhung der laufenden halben Rente zu R echt ab ge wiesen wurde. Insbesondere fragt sich, ob eine revisionsre levante Ver än de rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Zeitlicher Referenz punkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bilden die Ver fügung vom 24. April 2008 (Urk. 7/25, Urk. 7/28) beziehungsweise die renten be stätigende

Mit teilung vom 2 5 . Oktober 2010 (Urk. 7/42).

Namentlich sind die Verhältnisse im

Zeitpunkt der rente nbestätigenden Mitteilung vom 25 . Oktober 2010 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der umstrittenen Verfü gung vom

3. Ja nu ar 2012 (Urk. 7/75) zu vergleichen.

3. 3.1

Im Zus ammenhang mit dem im Januar 2010 amtlich eingeleiteten Renten re visions ver fah ren finden sich die folgenden medizinischen Be richte in den Ak ten: 3. 1 .1

Dr. med.

A.___ nannte im Verlaufs bericht vom 22. März 2010 (Urk. 7/30) als Diag nosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Multiple Sklerose seit 2003, ein Lum bo verte bralsyndrom und lumbospondylogenes Syndrom seit 2009,

chronische Müdig keit seit 2003 sowie Blasenbeschwerden seit 2003 und atte stier te der Be schwerde führerin in ihrer Tätigkeit als kaufmännische Ange stell te eine Arbeits un fähigkeit von 80 % vom 14.  Februar 2007 bis heute.

Als ärztlichen Befund nannte Dr. A.___ eine Muskelschwäche, vor allem im Rücken- und Bauchbereich. Die Beschwerdeführerin sei aber noch gehfähig und in Bezug auf Pflege noch völlig selbständig. Trotz Medikamenten sei ein lang sa mer progredienter Krankheitsverlauf festzustellen. Einschränkung en be stünden in

Form von Müdigkeit, Nebenwirkungen der Medikamente und ver mindertem

Kon zentrations vermögen . Zudem seien die Bewegungsabläufe und das Gleich ge wicht sowie

die Koordination sfähigkeit zunehmend beeinträchtigt. Durch die E in schrän kungen werde das Arbeitspensum ver kleinert un d das Arbeitstempo ver langsamt. 3.1 .2

Mit Verlaufsbericht vom 23. Juli 2010 (Urk. 7/36 /1-4) basierend auf der letzten Kon trolle am 27. April 2010

attestierte

Dr. B.___ der Beschwerdeführerin als Se kre tärin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Jahren bis auf weiteres und nannte folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.1): - Encephalomyelitis

disseminata

- ES 2003, Erstdiagnose 2003, EDSS 2,5 - generalisiertes Schmerzsyndrom und Fatigue

Dr . B.___ hielt fest, die Krankheit verlaufe schubförmig. Seit Dezember 2008 habe die Beschwerdeführerin unter anhaltender Interferon-Therapie (Betaferon) keinen Schub mehr gehabt . In den letzten Jahren sei en

vor allem das generali sierte, zum Teil intensive Schmerz-Syn drom (kaum nicht neurologische Anteile) so wie d ie

Fatigue

symp tomatisch therapiert worden. Unter ärztlichem Befund führ te Dr. B.___ unter Verweis auf den Bericht vom 9. April 2010 (vgl. dazu Urk. 7/36/7-8) und den Befund der Magnetresonanztomographie des Kopfes vom

19. April 2010 aus,

i n der letzten Kontrolle im April 2010 sei ein weitge hend normaler klini scher Befund erhoben wo rden . In Bezug auf das Schmerzsyndrom und die Grundkrankheit sei eher eine weiter e Pro gredienz zu erwarten . N icht aus geschlosse n werden könne, dass jene schub förmig erfolge. Die Be schwerde füh reri n sei zeitlich und bezüglich kon zentrativer, aber auch körperlicher Arbeits fähig keit in oben erwähntem Grad limitiert. Ihr sei noch eine be hinderungs an gepasste Tätig keit von zirka vier Stunden pro Tag mit der Mög lichkeit selb stän diger Arbeits ein teilung zumutbar (vgl. dazu auch Urk. 7/36/9-13) . %1.%2.3 Mit ärztlichem Zeugnis vom 10. August 2010 (Urk. 7/35) respektive 7. September 2010 (Urk. 7/38) attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. August bis 7. Sept ember 2010 be zie hungs weise eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab 8. September 2010 bis auf weiteres. %1.%2.4 Mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2010 (Urk. 7/41 S. 3) führte Dr. med. C.___, praktische Ärztin, Vertrauensärztin SGV, des RAD aus, gestützt auf den Be richt von Dr. B.___ vom 23. Juli 2010 könne davon aus gegangen werden, das s bei unverändertem EDSS von 2, 5 und einer att e stierten Arbeits fähig keit von 50 % bis auf weiteres für den gegenwär tig aus geübten Beruf als Sekretärin keine wesentliche Verschlechterung des Ge sund heitszustandes aus ge wiesen sei. Auch wenn im Arztzeugnis des Hausarztes Dr. A.___ vom 2 2. März 2010 eine der zeit höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, sei auf das aktuelle fach ärzt liche Arztzeugnis von Dr. B.___ ab zu stellen. 3.2

Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Rentenrevision finden sich die fol genden wesentlichen medizinischen Berichte in den Ak ten: 3.2 .1

In der Krankenkarte der Kollektiv-Kranken tag geldversicherung attestierte Dr. A.___

der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2011

eine 80%ige Arbeits un fähig keit seit 8. September 2010 (Urk. 7 / 57, vgl. dazu auch Urk. 7/43-46, Urk. 7/49-51, Urk. 7/58) . 3.2 .2

Mit Verlaufsbericht vom 25. Februar 2011 (Urk. 7/62/2-5) erwähnte

Dr. B.___

eine Arbeitsunfähigkeit als kaufmännische Angestellte von 80 % von zirka Ende 2010 (nicht von ihm attestiert; vgl. dazu auch Urk. 7/62/6-7) bis auf weiteres und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): -

Encephalomyelitis

disseminata

- schubförmig - generalisiertes neurogenes Schmerzsyndrom und Fatigue

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine leichte sensible Polyneuropathie unklarer Ätiologie. Aufgrund der bisherigen Therapie resi stenz, vor allem des invalidisierenden Schmerzsyndroms und des natür licher weise progredienten Charakters de r Encephalomyelitis

disseminata sei eher mit einer weiteren (eventuell schubweise n) Beschwerdezunahme und eventuellen Ein schränkung zu rechnen. Einschränkungen bestünden in Form einer Fatigue, einer limitierten körperlichen und kognitiven Leistungsfähigkeit, dies auch durch das permanent e, nur teilweise beeinflussbare

Schmerz syndrom . Die Ein schrän kung en be stünden vor allem in einer zeitlichen Beschränkung, aber auch in einer einge schränkten körperlichen Leistung. Die bisherige Tätigkeit sei der Be schwerde führerin aus medizinischer Sicht noch zu 20 % zumutbar und zwar halb tage weise . Leichte Büro- beziehungsweise Hausarbeiten, maximal halb tage weise oder mit möglichst individuell planbaren Pausen, seien noch möglich. Hin sichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit seit dem 25. Oktober 2010 hielt

Dr. B.___

so dann fest, aus neurologischer Sicht sei eine Re duktion der Arbeits fähigkeit nach vollziehbar gewesen, der Verlauf sei aber nicht genau re konstru ierbar, da er die Arbeitsfähigkeit nicht direkt attestiert habe. Aufgrund der schubförmig anmutenden Schmerzverstärkung sei eine 100%ige Arbeits un fähig keit für den Zeitraum von mindestens Mitte Januar 2011 bis Ende Februar 2011 aus neuro lo gischer Sicht indes indiziert gewesen. Danach habe wieder der Status wie vor dem Schub bestanden. 3.2 .3

Mit Verlaufsbericht vom 5. April 2011 (Urk. 7/60) diagnostizierte Dr. A.___ eine MS seit August 2003 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und attes tierte der Be schwerde führerin als Büroangestellte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

von September 2007 bis September 2010 sowie von 80 %

s eit 8. Septem ber 2010 bis heute.

Dr. A.___ führte in seinem Bericht aus, die Beschwerdeführerin leide u nter einer langsam progrediente n Muskelschwäche sowie unter starken Schmerzen, wel che schon längere Zeit die Behandlung mit Opiaten erforderten. Aus medizi nischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit noch zu 20 % (einzelne Stunden pro Tag) zumutbar. Bei all ge mein eingeschränkter Körperkraft seien nur kurze Einsätze möglich. Schliesslich stellte er der Be schwerde führerin trotz Therapie mit Betaferon eine schlechte Prognose. 3 .2 .4

Mit Bericht vom 16. August 2011 (Urk. 7/64) führte Dr. B.___ ergänzend aus, der aktuelle EDSS bleibe im Bereich zwischen 2,5-3. Seit Februar 2011 habe sich keine wesentliche Änderung der Arbeitsfähigkeit ergeben; die Be schwerde füh re r in arbeite (hauptsächlich eingeschränkt durch das Schm erzsyndrom be zieh ungs weise die

Fatigue) um 20 % im administrativen Bereich. Dabei erledige sie neben der auswärtigen Arbeit mit Unterstützung ihres Partners auch den Haus halt. Eine aktuelle Objektivierung (soweit dies überhaupt möglich sei) des seit Jahren bestehenden, glaubhaft geschilderten, generalisierten neurogene n

Schmerz syndrom s bestehe nicht. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beschwer deführerin durch die sehr ausgebaute medikamentöse Schmerztherapie zu sätz lich

in ihrer Leistungs fähigke it eingeschränkt werde (Müdigke i t, " Trümmel ", zum Teil Nausea). 3.2 .5

Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2011 (Urk. 7/67 S. 3 f.) hielt Dr. med. Z.___, FMH Arbeits medizin und FMH Allgemeinmedizin, RAD, fes t, laut Berich ten werde die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich durch das Schmerzsyndrom sowie die Fatigue

eingeschränkt. Die Ursache des Schmerzsyndroms sei nach wie vor un klar, möglicherweise stehe es nicht im Zusammenhang mit der –

sich weiter hin

nicht klar manifestierenden – MS. Dennoch führe Dr. B.___ in Er man gelung einer Diagnose aus dem rheumatologischen Formenkreis die Schmerz problematik auf die MS zurück. Neue somatische Funktionsausfälle würden keine beschrieben. Rein versicherungsmedizinisch-theoretisch müsste bei einer reinen Schmerz pro blematik ohne objektive Ursache laut Kreisschreiben über In validität und Hilf losigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) Randziffer 1018.1 angewendet und die Foerster’schen Kriterien diskutiert werden. Aus psy chiatrischer Sicht sei die Be schwerdeführerin allerdings nicht untersucht wor den, ebenso wenig rheuma tologisch (jedenfalls fehlten die entsprechenden Ak ten). Da neue Funktionsein schrän kungen fehlten, werde auf die weitere Diag nostik der seit 2003 bestehen d en Problematik mittels Begutachtung ver zichtet. Ausweislich der medizini schen

Unterlagen sei eine invaliden ver sicherungs rele vante Verschlechterung des Ge sund heitszustandes jedenfalls nicht dar gestellt. Mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in Bürotätigkeit und anderen leidens an gepassten Tätigkeiten sei auch die Schmer z problematik

– un ab hängig von der Ätiologie – genügend abgedeckt be zieh ungsweise berück sichtigt. Die 50%ige Bürotätigkeit sei der Beschwerde füh rerin weiterh in zumut bar. D ie An gabe eines Tätigkeitsprofils oder die Auferleg ung einer Schaden minderungs pflicht mit vor zeitiger Überprüfung erübrige sich . 4. 4.1

In Frage steht vorliegen d, ob sich die Erwerbsfähigkeit aufgrund eines veränder ten Gesund heitszustandes seit der renten bestätigenden Mitteilung vom 25. Ok to ber 2010 (Urk. 7/42) in mass geb l icher Weise ver schlechtert hat .

4.2

Ein Vergleich der medizinischen Situation anlässlich der rentenbestäti genden Mit teilun g vom 25. Oktober 2010 (E. 3. 1 hiervor) mit de m

Bericht von Dr. B.___

vom 25. Februar 2011 inklusive Ergänzung vom 16. August 2011 (E.

3. 2 .2 und E.

3. 2 . 4 hier vor)

ergibt, dass sich sowohl die Diagnosen als auch die er hobenen Befunde nicht wesentlich verändert haben. So wiederholte Dr. B.___

im Bericht vom 25. Februar 2011 die bereits im Rahmen der amtlich ein ge lei te ten Renten re vision im Jahr 2010 genannten Diagnosen

einer schub förmigen

Ence phalo myelitis

disseminata mit einem

generalisierte n neurogenen

Schmerz syn drom

sowie

eine r

Fatigue . Ebenso decken sich die von Dr. B.___ im näm li chen

Bericht in klusive Er gänzung en vom 16. August 2011 geschilderten Be schwer den/ Befunde wie Fatigue, limitierte körperliche und kognitive Leis tungs fähig keit (auch durch das nur teilweise beeinflussbare Schmerzsyndrom), " Trüm mel “, Nausea im We sent lichen mit den jenigen, die im Rahmen der amtlich einge lei teten Renten revision im Jahr 2010 (E. 3.1 hiervor; vgl. dazu auch den

Be richt von Dr. B.___ vom 24. Juli 2007 an die Allianz Suisse, Urk. 7/8/22) fest gehalten wur den . Sodann führte selbst Dr. B.___ in seinem ergänzend en Bericht vom 16. Au gust 2011 auf Nach frage hin aus, dass der aktuelle EDSS i m Bereich zwi schen 2,5-3 bleibe.

Das stellt im Vergleich zum im Rahmen des amtlich einge leiteten Revi si onsverfahren s im Jahr 2010 diagnostizierten EDSS von 2,5 je denfalls keine an spruchsrelevanten Ver änderung dar (Urk. 7/16/7-8) . Neue Be funde oder zu sätz liche oder ausgeweitete Funktionseinschränkungen sind nicht ersichtlich.

4. 3

Vor diesem Hintergrund ist eine wesentliche Verschlechterung des Ge sund heits zustands der Beschwerdeführerin seit der rentenbestätigenden Mitteilung vom 25. Oktober 2010 (Urk. 7/42) nicht aus gewiesen. Dass Dr. B.___ trotz gleich lau tender Diagnosen und ähnlichen Befunde n in Abweichung zu s einer im Rahmen der Rentenzusprache respektive der amtlich eingeleiteten Renten re vi sion atte stier ten Restarbeitsfähigkeit von 50 % eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 80 % attestierte, ändert hieran nichts, handelt es sich doch bloss um eine an dere Einschätzung des gleichen Sachverhaltes, was revisions recht lich irrele vant ist.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit der rentenbestätigenden Mitteilung vom 25. Oktober 20 10 nicht wesentlich und damit nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.

4.4

Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwände vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern: 4.4.1

Wenn d ie Beschwerdeführerin vorwiegend gestützt auf die Berichte von Dr. B.___

vom

28 . Januar 2011 (Urk. 7/62/10), 25. Februar 2011 (E. 3. 2 .2 hier vor)

und

16. August 2011 (E. 3. 2 .4 hiervor) eine Beschwerdezunahme und damit eine mas sive Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der renten be stäti gen den Mitteilung 25. Oktober 2010 geltend machte, kann ihr nicht gefolgt wer den . Zw ar konstatierte Dr. B.___

in

den Bericht en vom

28. Januar 2011 und

25. Feb ru ar 2011 eine Verstärkung der Schmerzen in den Beinen (zu sätz lich zu dem be reits vor be stehendem hohen generalisierten Schmerzniveau) und eine even tuell ver mehrte Gangunsicherheit sowie auf grund einer schub förmig an mutenden

Schmerz ver stärkung eine 100%ige Arbeits unfähigkeit von mindestens Mit te Januar bis Ende Februar 2011 (E. 3. 2 .2), doch erwähnte er gleich zeitig, dass da nach wieder der Status quo ante Schub vorgelegen habe.

In Bezug auf die im ergänzenden Bericht vom 16. August 2011 (E. 3. 2 .4 hiervor) fest gehaltene zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit be dingt durch die sehr ausge baute medikamentöse Schmerztherapie (Müdigkeit, " Trümmel ", zum

Teil Nausea) ist zu bemerken, dass Beeinträchtigungen wie un ter anderem Gleich gewichts unsicherheit mit " Trümmel " und Fatigue bereits in Dr. B.___ Be richt vom 24. Juli 2007 (Urk. 7/8/22) an die Allianz Suisse als Haupt symptome

aufgeführt worden sind .

Neue klare Be funde oder zusätzliche Funktions ein schränkungen, die eine Erhöhung der Ein schränkung der Arbeits fähig keit von 50 % auf 80 % recht fertigen würden, sind hingegen keine er sicht lich . So h ielt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 16. August 2011 (E.

3. 2 .4 hiervor) denn auch fest, dass eine aktuelle Ob jektivierung - soweit dies über haupt mög lich sei – des seit Jahren be stehenden, glaub haft ge schil der ten, ge neralisierten neurogenen Schmerz syn droms nicht bestehe . 4.4.2

Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 5. April 2011 (E.

3. 2 .3 hiervor) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen ver fügt er als Arzt für Allge meine Innere Medizin FMH nicht über die not wen digen fachlichen Voraussetzungen für eine vertiefte Auseinandersetzung, wes halb er auch mehrmals auf die Ausführungen von Dr. B.___ verwies (Urk. 7/60 Ziff. 1.4, Ziff. 1.7) . Zum anderen darf un d soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Haus ärztin nen und Hausärzte der Erfahrungstatsache Rech nung tragen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifels fäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3b/cc). Der blosse Hinweis auf eine lang sam progrediente Mus kelschwäche sowie starke Schmerzen ohne konkrete Be fund schilderung

oder Schilderung ausgeweiteter Funktionsdefizite vermag eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin mit dem im Sozialver siche rungs recht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit jeden falls nicht darzulegen.

Anzufügen bleibt, dass Dr. A.___ bereits im Rahmen des rentenbestätigenden Revisionsverfahrens eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ab 8. September 2010 bis auf weiteres attestiert hatte (E.

3. 1 .3), womit auch unter diesem Blickwinkel keine Verschlechterung ausgewiesen ist. 4.4.3

Angesichts des Umstandes, dass gestützt auf di e Berichte von Dr. B.___ vom 25. Februar 2011 (E.

3. 2 .2 hiervor) respektive 16. August 2011 (E.

3. 2 .4 hiervor) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde füh rerin seit der letzten amt lichen Ren ten revision im Jahr 2010 nicht aus ge wiesen ist und es sich bloss um eine an dere Ein schätzung des gleichen Sachver hal tes handelt, erübrigt es sich, auf die geltend ge machten Kritikpunkte in Be zug auf die RAD-Stellungnahme vom 11. Oktober 2011 (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4, S. 9-14

Ziff. 13 ff.) näher einzugehen. 5 .

Die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte entspricht de m noch zumutbaren Stellenprofil (Urk. 7/60 S. 3 Ziff. 1.7, S. 4 Ziff. 3) . Damit erleidet die Be schwerde führer in wie bis anhin eine Einkom mens einbusse von 50 %, weshalb sie keinen An spruch auf eine Erhöhung der laufen den halben Rente der In vali den ver sicherung hat. 6.

D ie angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG), auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausga ngsgemäss der Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich EG/MD/ESversandt

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbs unfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem

nur vor, wenn sie aus ob jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) .

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit be i ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.

17 Abs.

1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In validitäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heits zustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Aus wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Recht spr echung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhält nisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f. der Verordnung über die Invaliden ver s icherung

[ IVV ]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird.

Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom

10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung vom 3 . Januar 2012 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in

weiterhin eine 50%ige Büro tä tig keit zumutbar und kein e Verschlechterung

des Gesundheits zustandes aus ge wiesen s ei, weshalb weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Invaliden rente be stehe. In der Vernehmlassung fügte sie an, dass s ie sich für diese Beurteilung auf die Berichte ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) stützen könne (Urk. 6). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) und unter Verweis auf verschiedene medizinische

Berichte (Urk. 7/60, Urk. 7/ 62, Urk. 7/64)

auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Som mer/ Herbst 2010 massiv verschlechtert habe und es im Spätsommer 2010 gar zu einem eigentlichen Einbruch beziehungsweise Be schwerdeschub ge kom men sei, was zu einer einmonatig en Arbeitsunfähigkeit geführt h abe

(S. 2 Ziff. 1 unten, S. 6 Ziff. 9). Insbesondere dürfe

- aus näher dargelegten Gründen – nicht auf die

unhaltbare RAD-Beurteilung von Dr.

med. Z.___ vom 11. Oktober 2011

ab gestellt werden

(S. 9 ff.

Ziff. 13-14). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2011 (Urk. 7/52) um Erhöhung der laufenden halben Rente zu R echt ab ge wiesen wurde. Insbesondere fragt sich, ob eine revisionsre levante Ver än de rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Zeitlicher Referenz punkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bilden die Ver fügung vom 24. April 2008 (Urk. 7/25, Urk. 7/28) beziehungsweise die renten be stätigende

Mit teilung vom 2 5 . Oktober 2010 (Urk. 7/42).

Namentlich sind die Verhältnisse im

Zeitpunkt der rente nbestätigenden Mitteilung vom 25 . Oktober 2010 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der umstrittenen Verfü gung vom

3. Ja nu ar 2012 (Urk. 7/75) zu vergleichen.

3. 3.1

Im Zus ammenhang mit dem im Januar 2010 amtlich eingeleiteten Renten re visions ver fah ren finden sich die folgenden medizinischen Be richte in den Ak ten: 3. 1 .1

Dr. med.

A.___ nannte im Verlaufs bericht vom 22. März 2010 (Urk. 7/30) als Diag nosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Multiple Sklerose seit 2003, ein Lum bo verte bralsyndrom und lumbospondylogenes Syndrom seit 2009,

chronische Müdig keit seit 2003 sowie Blasenbeschwerden seit 2003 und atte stier te der Be schwerde führerin in ihrer Tätigkeit als kaufmännische Ange stell te eine Arbeits un fähigkeit von 80 % vom 14.  Februar 2007 bis heute.

Als ärztlichen Befund nannte Dr. A.___ eine Muskelschwäche, vor allem im Rücken- und Bauchbereich. Die Beschwerdeführerin sei aber noch gehfähig und in Bezug auf Pflege noch völlig selbständig. Trotz Medikamenten sei ein lang sa mer progredienter Krankheitsverlauf festzustellen. Einschränkung en be stünden in

Form von Müdigkeit, Nebenwirkungen der Medikamente und ver mindertem

Kon zentrations vermögen . Zudem seien die Bewegungsabläufe und das Gleich ge wicht sowie

die Koordination sfähigkeit zunehmend beeinträchtigt. Durch die E in schrän kungen werde das Arbeitspensum ver kleinert un d das Arbeitstempo ver langsamt. 3.1 .2

Mit Verlaufsbericht vom 23. Juli 2010 (Urk. 7/36 /1-4) basierend auf der letzten Kon trolle am 27. April 2010

attestierte

Dr. B.___ der Beschwerdeführerin als Se kre tärin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Jahren bis auf weiteres und nannte folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.1): - Encephalomyelitis

disseminata

- ES 2003, Erstdiagnose 2003, EDSS 2,5 - generalisiertes Schmerzsyndrom und Fatigue

Dr . B.___ hielt fest, die Krankheit verlaufe schubförmig. Seit Dezember 2008 habe die Beschwerdeführerin unter anhaltender Interferon-Therapie (Betaferon) keinen Schub mehr gehabt . In den letzten Jahren sei en

vor allem das generali sierte, zum Teil intensive Schmerz-Syn drom (kaum nicht neurologische Anteile) so wie d ie

Fatigue

symp tomatisch therapiert worden. Unter ärztlichem Befund führ te Dr. B.___ unter Verweis auf den Bericht vom 9. April 2010 (vgl. dazu Urk. 7/36/7-8) und den Befund der Magnetresonanztomographie des Kopfes vom

19. April 2010 aus,

i n der letzten Kontrolle im April 2010 sei ein weitge hend normaler klini scher Befund erhoben wo rden . In Bezug auf das Schmerzsyndrom und die Grundkrankheit sei eher eine weiter e Pro gredienz zu erwarten . N icht aus geschlosse n werden könne, dass jene schub förmig erfolge. Die Be schwerde füh reri n sei zeitlich und bezüglich kon zentrativer, aber auch körperlicher Arbeits fähig keit in oben erwähntem Grad limitiert. Ihr sei noch eine be hinderungs an gepasste Tätig keit von zirka vier Stunden pro Tag mit der Mög lichkeit selb stän diger Arbeits ein teilung zumutbar (vgl. dazu auch Urk. 7/36/9-13) . %1.%2.3 Mit ärztlichem Zeugnis vom 10. August 2010 (Urk. 7/35) respektive 7. September 2010 (Urk. 7/38) attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. August bis 7. Sept ember 2010 be zie hungs weise eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab 8. September 2010 bis auf weiteres. %1.%2.4 Mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2010 (Urk. 7/41 S. 3) führte Dr. med. C.___, praktische Ärztin, Vertrauensärztin SGV, des RAD aus, gestützt auf den Be richt von Dr. B.___ vom 23. Juli 2010 könne davon aus gegangen werden, das s bei unverändertem EDSS von 2, 5 und einer att e stierten Arbeits fähig keit von 50 % bis auf weiteres für den gegenwär tig aus geübten Beruf als Sekretärin keine wesentliche Verschlechterung des Ge sund heitszustandes aus ge wiesen sei. Auch wenn im Arztzeugnis des Hausarztes Dr. A.___ vom 2 2. März 2010 eine der zeit höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, sei auf das aktuelle fach ärzt liche Arztzeugnis von Dr. B.___ ab zu stellen. 3.2

Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Rentenrevision finden sich die fol genden wesentlichen medizinischen Berichte in den Ak ten: 3.2 .1

In der Krankenkarte der Kollektiv-Kranken tag geldversicherung attestierte Dr. A.___

der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2011

eine 80%ige Arbeits un fähig keit seit 8. September 2010 (Urk. 7 / 57, vgl. dazu auch Urk. 7/43-46, Urk. 7/49-51, Urk. 7/58) . 3.2 .2

Mit Verlaufsbericht vom 25. Februar 2011 (Urk. 7/62/2-5) erwähnte

Dr. B.___

eine Arbeitsunfähigkeit als kaufmännische Angestellte von 80 % von zirka Ende 2010 (nicht von ihm attestiert; vgl. dazu auch Urk. 7/62/6-7) bis auf weiteres und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): -

Encephalomyelitis

disseminata

- schubförmig - generalisiertes neurogenes Schmerzsyndrom und Fatigue

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine leichte sensible Polyneuropathie unklarer Ätiologie. Aufgrund der bisherigen Therapie resi stenz, vor allem des invalidisierenden Schmerzsyndroms und des natür licher weise progredienten Charakters de r Encephalomyelitis

disseminata sei eher mit einer weiteren (eventuell schubweise n) Beschwerdezunahme und eventuellen Ein schränkung zu rechnen. Einschränkungen bestünden in Form einer Fatigue, einer limitierten körperlichen und kognitiven Leistungsfähigkeit, dies auch durch das permanent e, nur teilweise beeinflussbare

Schmerz syndrom . Die Ein schrän kung en be stünden vor allem in einer zeitlichen Beschränkung, aber auch in einer einge schränkten körperlichen Leistung. Die bisherige Tätigkeit sei der Be schwerde führerin aus medizinischer Sicht noch zu 20 % zumutbar und zwar halb tage weise . Leichte Büro- beziehungsweise Hausarbeiten, maximal halb tage weise oder mit möglichst individuell planbaren Pausen, seien noch möglich. Hin sichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit seit dem 25. Oktober 2010 hielt

Dr. B.___

so dann fest, aus neurologischer Sicht sei eine Re duktion der Arbeits fähigkeit nach vollziehbar gewesen, der Verlauf sei aber nicht genau re konstru ierbar, da er die Arbeitsfähigkeit nicht direkt attestiert habe. Aufgrund der schubförmig anmutenden Schmerzverstärkung sei eine 100%ige Arbeits un fähig keit für den Zeitraum von mindestens Mitte Januar 2011 bis Ende Februar 2011 aus neuro lo gischer Sicht indes indiziert gewesen. Danach habe wieder der Status wie vor dem Schub bestanden. 3.2 .3

Mit Verlaufsbericht vom 5. April 2011 (Urk. 7/60) diagnostizierte Dr. A.___ eine MS seit August 2003 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und attes tierte der Be schwerde führerin als Büroangestellte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

von September 2007 bis September 2010 sowie von 80 %

s eit 8. Septem ber 2010 bis heute.

Dr. A.___ führte in seinem Bericht aus, die Beschwerdeführerin leide u nter einer langsam progrediente n Muskelschwäche sowie unter starken Schmerzen, wel che schon längere Zeit die Behandlung mit Opiaten erforderten. Aus medizi nischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit noch zu 20 % (einzelne Stunden pro Tag) zumutbar. Bei all ge mein eingeschränkter Körperkraft seien nur kurze Einsätze möglich. Schliesslich stellte er der Be schwerde führerin trotz Therapie mit Betaferon eine schlechte Prognose. 3 .2 .4

Mit Bericht vom 16. August 2011 (Urk. 7/64) führte Dr. B.___ ergänzend aus, der aktuelle EDSS bleibe im Bereich zwischen 2,5-3. Seit Februar 2011 habe sich keine wesentliche Änderung der Arbeitsfähigkeit ergeben; die Be schwerde füh re r in arbeite (hauptsächlich eingeschränkt durch das Schm erzsyndrom be zieh ungs weise die

Fatigue) um 20 % im administrativen Bereich. Dabei erledige sie neben der auswärtigen Arbeit mit Unterstützung ihres Partners auch den Haus halt. Eine aktuelle Objektivierung (soweit dies überhaupt möglich sei) des seit Jahren bestehenden, glaubhaft geschilderten, generalisierten neurogene n

Schmerz syndrom s bestehe nicht. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beschwer deführerin durch die sehr ausgebaute medikamentöse Schmerztherapie zu sätz lich

in ihrer Leistungs fähigke it eingeschränkt werde (Müdigke i t, " Trümmel ", zum Teil Nausea). 3.2 .5

Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2011 (Urk. 7/67 S. 3 f.) hielt Dr. med. Z.___, FMH Arbeits medizin und FMH Allgemeinmedizin, RAD, fes t, laut Berich ten werde die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich durch das Schmerzsyndrom sowie die Fatigue

eingeschränkt. Die Ursache des Schmerzsyndroms sei nach wie vor un klar, möglicherweise stehe es nicht im Zusammenhang mit der –

sich weiter hin

nicht klar manifestierenden – MS. Dennoch führe Dr. B.___ in Er man gelung einer Diagnose aus dem rheumatologischen Formenkreis die Schmerz problematik auf die MS zurück. Neue somatische Funktionsausfälle würden keine beschrieben. Rein versicherungsmedizinisch-theoretisch müsste bei einer reinen Schmerz pro blematik ohne objektive Ursache laut Kreisschreiben über In validität und Hilf losigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) Randziffer 1018.1 angewendet und die Foerster’schen Kriterien diskutiert werden. Aus psy chiatrischer Sicht sei die Be schwerdeführerin allerdings nicht untersucht wor den, ebenso wenig rheuma tologisch (jedenfalls fehlten die entsprechenden Ak ten). Da neue Funktionsein schrän kungen fehlten, werde auf die weitere Diag nostik der seit 2003 bestehen d en Problematik mittels Begutachtung ver zichtet. Ausweislich der medizini schen

Unterlagen sei eine invaliden ver sicherungs rele vante Verschlechterung des Ge sund heitszustandes jedenfalls nicht dar gestellt. Mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in Bürotätigkeit und anderen leidens an gepassten Tätigkeiten sei auch die Schmer z problematik

– un ab hängig von der Ätiologie – genügend abgedeckt be zieh ungsweise berück sichtigt. Die 50%ige Bürotätigkeit sei der Beschwerde füh rerin weiterh in zumut bar. D ie An gabe eines Tätigkeitsprofils oder die Auferleg ung einer Schaden minderungs pflicht mit vor zeitiger Überprüfung erübrige sich . 4.

E. 4 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Die Sozial ver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/10, Urk. 7/ 16), einen Arbeit geber be richt (Urk. 7 /11) sowie einen Auszug aus dem in dividuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/ 12) ein . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/19) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung

vom

24. April 2008 (Urk. 7/ 25 und Urk. 7/ 28) eine

halbe Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2008 zu.

E. 4.1 In Frage steht vorliegen d, ob sich die Erwerbsfähigkeit aufgrund eines veränder ten Gesund heitszustandes seit der renten bestätigenden Mitteilung vom 25. Ok to ber 2010 (Urk. 7/42) in mass geb l icher Weise ver schlechtert hat .

E. 4.2 Ein Vergleich der medizinischen Situation anlässlich der rentenbestäti genden Mit teilun g vom 25. Oktober 2010 (E. 3. 1 hiervor) mit de m

Bericht von Dr. B.___

vom 25. Februar 2011 inklusive Ergänzung vom 16. August 2011 (E.

3. 2 .2 und E.

3. 2 . 4 hier vor)

ergibt, dass sich sowohl die Diagnosen als auch die er hobenen Befunde nicht wesentlich verändert haben. So wiederholte Dr. B.___

im Bericht vom 25. Februar 2011 die bereits im Rahmen der amtlich ein ge lei te ten Renten re vision im Jahr 2010 genannten Diagnosen

einer schub förmigen

Ence phalo myelitis

disseminata mit einem

generalisierte n neurogenen

Schmerz syn drom

sowie

eine r

Fatigue . Ebenso decken sich die von Dr. B.___ im näm li chen

Bericht in klusive Er gänzung en vom 16. August 2011 geschilderten Be schwer den/ Befunde wie Fatigue, limitierte körperliche und kognitive Leis tungs fähig keit (auch durch das nur teilweise beeinflussbare Schmerzsyndrom), " Trüm mel “, Nausea im We sent lichen mit den jenigen, die im Rahmen der amtlich einge lei teten Renten revision im Jahr 2010 (E. 3.1 hiervor; vgl. dazu auch den

Be richt von Dr. B.___ vom 24. Juli 2007 an die Allianz Suisse, Urk. 7/8/22) fest gehalten wur den . Sodann führte selbst Dr. B.___ in seinem ergänzend en Bericht vom 16. Au gust 2011 auf Nach frage hin aus, dass der aktuelle EDSS i m Bereich zwi schen 2,5-3 bleibe.

Das stellt im Vergleich zum im Rahmen des amtlich einge leiteten Revi si onsverfahren s im Jahr 2010 diagnostizierten EDSS von 2,5 je denfalls keine an spruchsrelevanten Ver änderung dar (Urk. 7/16/7-8) . Neue Be funde oder zu sätz liche oder ausgeweitete Funktionseinschränkungen sind nicht ersichtlich.

4. 3

Vor diesem Hintergrund ist eine wesentliche Verschlechterung des Ge sund heits zustands der Beschwerdeführerin seit der rentenbestätigenden Mitteilung vom 25. Oktober 2010 (Urk. 7/42) nicht aus gewiesen. Dass Dr. B.___ trotz gleich lau tender Diagnosen und ähnlichen Befunde n in Abweichung zu s einer im Rahmen der Rentenzusprache respektive der amtlich eingeleiteten Renten re vi sion atte stier ten Restarbeitsfähigkeit von 50 % eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 80 % attestierte, ändert hieran nichts, handelt es sich doch bloss um eine an dere Einschätzung des gleichen Sachverhaltes, was revisions recht lich irrele vant ist.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit der rentenbestätigenden Mitteilung vom 25. Oktober 20

E. 4.4 Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwände vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern:

E. 4.4.1 Wenn d ie Beschwerdeführerin vorwiegend gestützt auf die Berichte von Dr. B.___

vom

28 . Januar 2011 (Urk. 7/62/10), 25. Februar 2011 (E. 3. 2 .2 hier vor)

und

16. August 2011 (E. 3. 2 .4 hiervor) eine Beschwerdezunahme und damit eine mas sive Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der renten be stäti gen den Mitteilung 25. Oktober 2010 geltend machte, kann ihr nicht gefolgt wer den . Zw ar konstatierte Dr. B.___

in

den Bericht en vom

28. Januar 2011 und

25. Feb ru ar 2011 eine Verstärkung der Schmerzen in den Beinen (zu sätz lich zu dem be reits vor be stehendem hohen generalisierten Schmerzniveau) und eine even tuell ver mehrte Gangunsicherheit sowie auf grund einer schub förmig an mutenden

Schmerz ver stärkung eine 100%ige Arbeits unfähigkeit von mindestens Mit te Januar bis Ende Februar 2011 (E. 3. 2 .2), doch erwähnte er gleich zeitig, dass da nach wieder der Status quo ante Schub vorgelegen habe.

In Bezug auf die im ergänzenden Bericht vom 16. August 2011 (E. 3. 2 .4 hiervor) fest gehaltene zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit be dingt durch die sehr ausge baute medikamentöse Schmerztherapie (Müdigkeit, " Trümmel ", zum

Teil Nausea) ist zu bemerken, dass Beeinträchtigungen wie un ter anderem Gleich gewichts unsicherheit mit " Trümmel " und Fatigue bereits in Dr. B.___ Be richt vom 24. Juli 2007 (Urk. 7/8/22) an die Allianz Suisse als Haupt symptome

aufgeführt worden sind .

Neue klare Be funde oder zusätzliche Funktions ein schränkungen, die eine Erhöhung der Ein schränkung der Arbeits fähig keit von 50 % auf 80 % recht fertigen würden, sind hingegen keine er sicht lich . So h ielt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 16. August 2011 (E.

3. 2 .4 hiervor) denn auch fest, dass eine aktuelle Ob jektivierung - soweit dies über haupt mög lich sei – des seit Jahren be stehenden, glaub haft ge schil der ten, ge neralisierten neurogenen Schmerz syn droms nicht bestehe .

E. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 5. April 2011 (E.

3. 2 .3 hiervor) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen ver fügt er als Arzt für Allge meine Innere Medizin FMH nicht über die not wen digen fachlichen Voraussetzungen für eine vertiefte Auseinandersetzung, wes halb er auch mehrmals auf die Ausführungen von Dr. B.___ verwies (Urk. 7/60 Ziff. 1.4, Ziff. 1.7) . Zum anderen darf un d soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Haus ärztin nen und Hausärzte der Erfahrungstatsache Rech nung tragen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifels fäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3b/cc). Der blosse Hinweis auf eine lang sam progrediente Mus kelschwäche sowie starke Schmerzen ohne konkrete Be fund schilderung

oder Schilderung ausgeweiteter Funktionsdefizite vermag eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin mit dem im Sozialver siche rungs recht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit jeden falls nicht darzulegen.

Anzufügen bleibt, dass Dr. A.___ bereits im Rahmen des rentenbestätigenden Revisionsverfahrens eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ab 8. September 2010 bis auf weiteres attestiert hatte (E.

3. 1 .3), womit auch unter diesem Blickwinkel keine Verschlechterung ausgewiesen ist.

E. 4.4.3 Angesichts des Umstandes, dass gestützt auf di e Berichte von Dr. B.___ vom 25. Februar 2011 (E.

3. 2 .2 hiervor) respektive 16. August 2011 (E.

3. 2 .4 hiervor) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde füh rerin seit der letzten amt lichen Ren ten revision im Jahr 2010 nicht aus ge wiesen ist und es sich bloss um eine an dere Ein schätzung des gleichen Sachver hal tes handelt, erübrigt es sich, auf die geltend ge machten Kritikpunkte in Be zug auf die RAD-Stellungnahme vom 11. Oktober 2011 (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4, S. 9-14

Ziff.

E. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde, was der Be schwerde führerin am 1 2 . April 2012 (Urk.

E. 8 )

zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 nicht wesentlich und damit nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.

E. 13 ff.) näher einzugehen. 5 .

Die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte entspricht de m noch zumutbaren Stellenprofil (Urk. 7/60 S. 3 Ziff. 1.7, S. 4 Ziff. 3) . Damit erleidet die Be schwerde führer in wie bis anhin eine Einkom mens einbusse von 50 %, weshalb sie keinen An spruch auf eine Erhöhung der laufen den halben Rente der In vali den ver sicherung hat. 6.

D ie angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG), auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausga ngsgemäss der Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich EG/MD/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00151 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

29. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Huber Keller Wachter Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1960, arbeitet seit März 2001 als kaufmänni sche Ange stellte bei der Y.___

(Urk. 7 /4 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/11/2-3).

Am 2 8 . September 2007 meldete sie sich unter Hin weis

auf eine Multiple Sklerose

(MS), Schmerzen, Taubheitsgefühl, Kribbeln, Un sicher heit sowie Müdig keit bei der Invaliden versicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 7/ 4 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Die Sozial ver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/10, Urk. 7/ 16), einen Arbeit geber be richt (Urk. 7 /11) sowie einen Auszug aus dem in dividuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/ 12) ein . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/19) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung

vom

24. April 2008 (Urk. 7/ 25 und Urk. 7/ 28) eine

halbe Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2008 zu. 1.2

Im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahren s bestätigte die IV-Stelle am

25. Oktober 20 10 (Urk. 7/ 42) die laufende halbe Rente, nachdem sie die Ver si cher te befragt (Urk. 7/29 /1-6) und zwei aktuelle Arztbericht e (Urk. 7/ 30, Urk. 7/ 3 6) sowie ei nen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/ 31) einge holt hatte

(vgl. auch Verfügung vom

5. Oktober 2010, Urk. 7/40) . 1.3

Auf Veranlassung ihrer Pensionskasse ersuchte die Versicherte die IV-Stelle a m 25. Januar 2011 um erneute Prüfung ihrer IV-Leistungen be ziehungs weise um revisionsweise Erhöhung der halben Rente (Urk. 7/52, vgl. dazu auch Urk. 7/47/2-3). Mit Schreiben vom

31. Januar 2011 (Urk. 7/54) forderte die IV-Stelle sie zur Glaub haft machung einer wesentlichen Veränderung der tatsächli chen Ver hält nis se seit Er lass der l etzten Verfügung auf, ansonsten auf ihr Ge such nicht ein getreten werde . Nachdem die Versicherte ein e Krankenkarte der Kollektiv-Kranken tag geldversicherung (Urk. 7/57) sowie eine Mail ihres behan deln den Haus arztes vom 9. Februar 2011 (Urk. 7/58) auf ge legt hatte, in welchen letzterer ihr eine 20 %ige Arbeits fähigkeit attestierte hatte, holte

die IV-Stelle einen IK-Auszug

(Urk. 7/59) sowie weitere Arztberichte ein (Urk. 7/60, Urk. 7/62 mit Ergänzun gen in Urk. 7/ 64) . Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 7/69) und Prüfung der

Einwände der Versicherten vom 3 1 . Oktober respektive 7. Dezember 2011 (Urk. 7/70, Urk. 7/73) wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 3. Januar 2012 (Urk. 2) ab. 2.

Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine ganze Rente der Invalidenver siche rung aus zu richten; al les unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerde gegnerin .

Mit Beschwerdeantwort vom 12 . März 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde, was der Be schwerde führerin am 1 2 . April 2012 (Urk. 8)

zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbs unfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem

nur vor, wenn sie aus ob jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit be i ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.

17 Abs.

1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In validitäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heits zustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Aus wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Recht spr echung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhält nisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f. der Verordnung über die Invaliden ver s icherung

[ IVV ]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird.

Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom

10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung vom 3 . Januar 2012 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in

weiterhin eine 50%ige Büro tä tig keit zumutbar und kein e Verschlechterung

des Gesundheits zustandes aus ge wiesen s ei, weshalb weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Invaliden rente be stehe. In der Vernehmlassung fügte sie an, dass s ie sich für diese Beurteilung auf die Berichte ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) stützen könne (Urk. 6). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) und unter Verweis auf verschiedene medizinische

Berichte (Urk. 7/60, Urk. 7/ 62, Urk. 7/64)

auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Som mer/ Herbst 2010 massiv verschlechtert habe und es im Spätsommer 2010 gar zu einem eigentlichen Einbruch beziehungsweise Be schwerdeschub ge kom men sei, was zu einer einmonatig en Arbeitsunfähigkeit geführt h abe

(S. 2 Ziff. 1 unten, S. 6 Ziff. 9). Insbesondere dürfe

- aus näher dargelegten Gründen – nicht auf die

unhaltbare RAD-Beurteilung von Dr.

med. Z.___ vom 11. Oktober 2011

ab gestellt werden

(S. 9 ff.

Ziff. 13-14). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2011 (Urk. 7/52) um Erhöhung der laufenden halben Rente zu R echt ab ge wiesen wurde. Insbesondere fragt sich, ob eine revisionsre levante Ver än de rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Zeitlicher Referenz punkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bilden die Ver fügung vom 24. April 2008 (Urk. 7/25, Urk. 7/28) beziehungsweise die renten be stätigende

Mit teilung vom 2 5 . Oktober 2010 (Urk. 7/42).

Namentlich sind die Verhältnisse im

Zeitpunkt der rente nbestätigenden Mitteilung vom 25 . Oktober 2010 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der umstrittenen Verfü gung vom

3. Ja nu ar 2012 (Urk. 7/75) zu vergleichen.

3. 3.1

Im Zus ammenhang mit dem im Januar 2010 amtlich eingeleiteten Renten re visions ver fah ren finden sich die folgenden medizinischen Be richte in den Ak ten: 3. 1 .1

Dr. med.

A.___ nannte im Verlaufs bericht vom 22. März 2010 (Urk. 7/30) als Diag nosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Multiple Sklerose seit 2003, ein Lum bo verte bralsyndrom und lumbospondylogenes Syndrom seit 2009,

chronische Müdig keit seit 2003 sowie Blasenbeschwerden seit 2003 und atte stier te der Be schwerde führerin in ihrer Tätigkeit als kaufmännische Ange stell te eine Arbeits un fähigkeit von 80 % vom 14.  Februar 2007 bis heute.

Als ärztlichen Befund nannte Dr. A.___ eine Muskelschwäche, vor allem im Rücken- und Bauchbereich. Die Beschwerdeführerin sei aber noch gehfähig und in Bezug auf Pflege noch völlig selbständig. Trotz Medikamenten sei ein lang sa mer progredienter Krankheitsverlauf festzustellen. Einschränkung en be stünden in

Form von Müdigkeit, Nebenwirkungen der Medikamente und ver mindertem

Kon zentrations vermögen . Zudem seien die Bewegungsabläufe und das Gleich ge wicht sowie

die Koordination sfähigkeit zunehmend beeinträchtigt. Durch die E in schrän kungen werde das Arbeitspensum ver kleinert un d das Arbeitstempo ver langsamt. 3.1 .2

Mit Verlaufsbericht vom 23. Juli 2010 (Urk. 7/36 /1-4) basierend auf der letzten Kon trolle am 27. April 2010

attestierte

Dr. B.___ der Beschwerdeführerin als Se kre tärin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Jahren bis auf weiteres und nannte folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.1): - Encephalomyelitis

disseminata

- ES 2003, Erstdiagnose 2003, EDSS 2,5 - generalisiertes Schmerzsyndrom und Fatigue

Dr . B.___ hielt fest, die Krankheit verlaufe schubförmig. Seit Dezember 2008 habe die Beschwerdeführerin unter anhaltender Interferon-Therapie (Betaferon) keinen Schub mehr gehabt . In den letzten Jahren sei en

vor allem das generali sierte, zum Teil intensive Schmerz-Syn drom (kaum nicht neurologische Anteile) so wie d ie

Fatigue

symp tomatisch therapiert worden. Unter ärztlichem Befund führ te Dr. B.___ unter Verweis auf den Bericht vom 9. April 2010 (vgl. dazu Urk. 7/36/7-8) und den Befund der Magnetresonanztomographie des Kopfes vom

19. April 2010 aus,

i n der letzten Kontrolle im April 2010 sei ein weitge hend normaler klini scher Befund erhoben wo rden . In Bezug auf das Schmerzsyndrom und die Grundkrankheit sei eher eine weiter e Pro gredienz zu erwarten . N icht aus geschlosse n werden könne, dass jene schub förmig erfolge. Die Be schwerde füh reri n sei zeitlich und bezüglich kon zentrativer, aber auch körperlicher Arbeits fähig keit in oben erwähntem Grad limitiert. Ihr sei noch eine be hinderungs an gepasste Tätig keit von zirka vier Stunden pro Tag mit der Mög lichkeit selb stän diger Arbeits ein teilung zumutbar (vgl. dazu auch Urk. 7/36/9-13) . %1.%2.3 Mit ärztlichem Zeugnis vom 10. August 2010 (Urk. 7/35) respektive 7. September 2010 (Urk. 7/38) attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. August bis 7. Sept ember 2010 be zie hungs weise eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab 8. September 2010 bis auf weiteres. %1.%2.4 Mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2010 (Urk. 7/41 S. 3) führte Dr. med. C.___, praktische Ärztin, Vertrauensärztin SGV, des RAD aus, gestützt auf den Be richt von Dr. B.___ vom 23. Juli 2010 könne davon aus gegangen werden, das s bei unverändertem EDSS von 2, 5 und einer att e stierten Arbeits fähig keit von 50 % bis auf weiteres für den gegenwär tig aus geübten Beruf als Sekretärin keine wesentliche Verschlechterung des Ge sund heitszustandes aus ge wiesen sei. Auch wenn im Arztzeugnis des Hausarztes Dr. A.___ vom 2 2. März 2010 eine der zeit höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, sei auf das aktuelle fach ärzt liche Arztzeugnis von Dr. B.___ ab zu stellen. 3.2

Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Rentenrevision finden sich die fol genden wesentlichen medizinischen Berichte in den Ak ten: 3.2 .1

In der Krankenkarte der Kollektiv-Kranken tag geldversicherung attestierte Dr. A.___

der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2011

eine 80%ige Arbeits un fähig keit seit 8. September 2010 (Urk. 7 / 57, vgl. dazu auch Urk. 7/43-46, Urk. 7/49-51, Urk. 7/58) . 3.2 .2

Mit Verlaufsbericht vom 25. Februar 2011 (Urk. 7/62/2-5) erwähnte

Dr. B.___

eine Arbeitsunfähigkeit als kaufmännische Angestellte von 80 % von zirka Ende 2010 (nicht von ihm attestiert; vgl. dazu auch Urk. 7/62/6-7) bis auf weiteres und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): -

Encephalomyelitis

disseminata

- schubförmig - generalisiertes neurogenes Schmerzsyndrom und Fatigue

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine leichte sensible Polyneuropathie unklarer Ätiologie. Aufgrund der bisherigen Therapie resi stenz, vor allem des invalidisierenden Schmerzsyndroms und des natür licher weise progredienten Charakters de r Encephalomyelitis

disseminata sei eher mit einer weiteren (eventuell schubweise n) Beschwerdezunahme und eventuellen Ein schränkung zu rechnen. Einschränkungen bestünden in Form einer Fatigue, einer limitierten körperlichen und kognitiven Leistungsfähigkeit, dies auch durch das permanent e, nur teilweise beeinflussbare

Schmerz syndrom . Die Ein schrän kung en be stünden vor allem in einer zeitlichen Beschränkung, aber auch in einer einge schränkten körperlichen Leistung. Die bisherige Tätigkeit sei der Be schwerde führerin aus medizinischer Sicht noch zu 20 % zumutbar und zwar halb tage weise . Leichte Büro- beziehungsweise Hausarbeiten, maximal halb tage weise oder mit möglichst individuell planbaren Pausen, seien noch möglich. Hin sichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit seit dem 25. Oktober 2010 hielt

Dr. B.___

so dann fest, aus neurologischer Sicht sei eine Re duktion der Arbeits fähigkeit nach vollziehbar gewesen, der Verlauf sei aber nicht genau re konstru ierbar, da er die Arbeitsfähigkeit nicht direkt attestiert habe. Aufgrund der schubförmig anmutenden Schmerzverstärkung sei eine 100%ige Arbeits un fähig keit für den Zeitraum von mindestens Mitte Januar 2011 bis Ende Februar 2011 aus neuro lo gischer Sicht indes indiziert gewesen. Danach habe wieder der Status wie vor dem Schub bestanden. 3.2 .3

Mit Verlaufsbericht vom 5. April 2011 (Urk. 7/60) diagnostizierte Dr. A.___ eine MS seit August 2003 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und attes tierte der Be schwerde führerin als Büroangestellte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

von September 2007 bis September 2010 sowie von 80 %

s eit 8. Septem ber 2010 bis heute.

Dr. A.___ führte in seinem Bericht aus, die Beschwerdeführerin leide u nter einer langsam progrediente n Muskelschwäche sowie unter starken Schmerzen, wel che schon längere Zeit die Behandlung mit Opiaten erforderten. Aus medizi nischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit noch zu 20 % (einzelne Stunden pro Tag) zumutbar. Bei all ge mein eingeschränkter Körperkraft seien nur kurze Einsätze möglich. Schliesslich stellte er der Be schwerde führerin trotz Therapie mit Betaferon eine schlechte Prognose. 3 .2 .4

Mit Bericht vom 16. August 2011 (Urk. 7/64) führte Dr. B.___ ergänzend aus, der aktuelle EDSS bleibe im Bereich zwischen 2,5-3. Seit Februar 2011 habe sich keine wesentliche Änderung der Arbeitsfähigkeit ergeben; die Be schwerde füh re r in arbeite (hauptsächlich eingeschränkt durch das Schm erzsyndrom be zieh ungs weise die

Fatigue) um 20 % im administrativen Bereich. Dabei erledige sie neben der auswärtigen Arbeit mit Unterstützung ihres Partners auch den Haus halt. Eine aktuelle Objektivierung (soweit dies überhaupt möglich sei) des seit Jahren bestehenden, glaubhaft geschilderten, generalisierten neurogene n

Schmerz syndrom s bestehe nicht. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beschwer deführerin durch die sehr ausgebaute medikamentöse Schmerztherapie zu sätz lich

in ihrer Leistungs fähigke it eingeschränkt werde (Müdigke i t, " Trümmel ", zum Teil Nausea). 3.2 .5

Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2011 (Urk. 7/67 S. 3 f.) hielt Dr. med. Z.___, FMH Arbeits medizin und FMH Allgemeinmedizin, RAD, fes t, laut Berich ten werde die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich durch das Schmerzsyndrom sowie die Fatigue

eingeschränkt. Die Ursache des Schmerzsyndroms sei nach wie vor un klar, möglicherweise stehe es nicht im Zusammenhang mit der –

sich weiter hin

nicht klar manifestierenden – MS. Dennoch führe Dr. B.___ in Er man gelung einer Diagnose aus dem rheumatologischen Formenkreis die Schmerz problematik auf die MS zurück. Neue somatische Funktionsausfälle würden keine beschrieben. Rein versicherungsmedizinisch-theoretisch müsste bei einer reinen Schmerz pro blematik ohne objektive Ursache laut Kreisschreiben über In validität und Hilf losigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) Randziffer 1018.1 angewendet und die Foerster’schen Kriterien diskutiert werden. Aus psy chiatrischer Sicht sei die Be schwerdeführerin allerdings nicht untersucht wor den, ebenso wenig rheuma tologisch (jedenfalls fehlten die entsprechenden Ak ten). Da neue Funktionsein schrän kungen fehlten, werde auf die weitere Diag nostik der seit 2003 bestehen d en Problematik mittels Begutachtung ver zichtet. Ausweislich der medizini schen

Unterlagen sei eine invaliden ver sicherungs rele vante Verschlechterung des Ge sund heitszustandes jedenfalls nicht dar gestellt. Mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in Bürotätigkeit und anderen leidens an gepassten Tätigkeiten sei auch die Schmer z problematik

– un ab hängig von der Ätiologie – genügend abgedeckt be zieh ungsweise berück sichtigt. Die 50%ige Bürotätigkeit sei der Beschwerde füh rerin weiterh in zumut bar. D ie An gabe eines Tätigkeitsprofils oder die Auferleg ung einer Schaden minderungs pflicht mit vor zeitiger Überprüfung erübrige sich . 4. 4.1

In Frage steht vorliegen d, ob sich die Erwerbsfähigkeit aufgrund eines veränder ten Gesund heitszustandes seit der renten bestätigenden Mitteilung vom 25. Ok to ber 2010 (Urk. 7/42) in mass geb l icher Weise ver schlechtert hat .

4.2

Ein Vergleich der medizinischen Situation anlässlich der rentenbestäti genden Mit teilun g vom 25. Oktober 2010 (E. 3. 1 hiervor) mit de m

Bericht von Dr. B.___

vom 25. Februar 2011 inklusive Ergänzung vom 16. August 2011 (E.

3. 2 .2 und E.

3. 2 . 4 hier vor)

ergibt, dass sich sowohl die Diagnosen als auch die er hobenen Befunde nicht wesentlich verändert haben. So wiederholte Dr. B.___

im Bericht vom 25. Februar 2011 die bereits im Rahmen der amtlich ein ge lei te ten Renten re vision im Jahr 2010 genannten Diagnosen

einer schub förmigen

Ence phalo myelitis

disseminata mit einem

generalisierte n neurogenen

Schmerz syn drom

sowie

eine r

Fatigue . Ebenso decken sich die von Dr. B.___ im näm li chen

Bericht in klusive Er gänzung en vom 16. August 2011 geschilderten Be schwer den/ Befunde wie Fatigue, limitierte körperliche und kognitive Leis tungs fähig keit (auch durch das nur teilweise beeinflussbare Schmerzsyndrom), " Trüm mel “, Nausea im We sent lichen mit den jenigen, die im Rahmen der amtlich einge lei teten Renten revision im Jahr 2010 (E. 3.1 hiervor; vgl. dazu auch den

Be richt von Dr. B.___ vom 24. Juli 2007 an die Allianz Suisse, Urk. 7/8/22) fest gehalten wur den . Sodann führte selbst Dr. B.___ in seinem ergänzend en Bericht vom 16. Au gust 2011 auf Nach frage hin aus, dass der aktuelle EDSS i m Bereich zwi schen 2,5-3 bleibe.

Das stellt im Vergleich zum im Rahmen des amtlich einge leiteten Revi si onsverfahren s im Jahr 2010 diagnostizierten EDSS von 2,5 je denfalls keine an spruchsrelevanten Ver änderung dar (Urk. 7/16/7-8) . Neue Be funde oder zu sätz liche oder ausgeweitete Funktionseinschränkungen sind nicht ersichtlich.

4. 3

Vor diesem Hintergrund ist eine wesentliche Verschlechterung des Ge sund heits zustands der Beschwerdeführerin seit der rentenbestätigenden Mitteilung vom 25. Oktober 2010 (Urk. 7/42) nicht aus gewiesen. Dass Dr. B.___ trotz gleich lau tender Diagnosen und ähnlichen Befunde n in Abweichung zu s einer im Rahmen der Rentenzusprache respektive der amtlich eingeleiteten Renten re vi sion atte stier ten Restarbeitsfähigkeit von 50 % eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 80 % attestierte, ändert hieran nichts, handelt es sich doch bloss um eine an dere Einschätzung des gleichen Sachverhaltes, was revisions recht lich irrele vant ist.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit der rentenbestätigenden Mitteilung vom 25. Oktober 20 10 nicht wesentlich und damit nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.

4.4

Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwände vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern: 4.4.1

Wenn d ie Beschwerdeführerin vorwiegend gestützt auf die Berichte von Dr. B.___

vom

28 . Januar 2011 (Urk. 7/62/10), 25. Februar 2011 (E. 3. 2 .2 hier vor)

und

16. August 2011 (E. 3. 2 .4 hiervor) eine Beschwerdezunahme und damit eine mas sive Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der renten be stäti gen den Mitteilung 25. Oktober 2010 geltend machte, kann ihr nicht gefolgt wer den . Zw ar konstatierte Dr. B.___

in

den Bericht en vom

28. Januar 2011 und

25. Feb ru ar 2011 eine Verstärkung der Schmerzen in den Beinen (zu sätz lich zu dem be reits vor be stehendem hohen generalisierten Schmerzniveau) und eine even tuell ver mehrte Gangunsicherheit sowie auf grund einer schub förmig an mutenden

Schmerz ver stärkung eine 100%ige Arbeits unfähigkeit von mindestens Mit te Januar bis Ende Februar 2011 (E. 3. 2 .2), doch erwähnte er gleich zeitig, dass da nach wieder der Status quo ante Schub vorgelegen habe.

In Bezug auf die im ergänzenden Bericht vom 16. August 2011 (E. 3. 2 .4 hiervor) fest gehaltene zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit be dingt durch die sehr ausge baute medikamentöse Schmerztherapie (Müdigkeit, " Trümmel ", zum

Teil Nausea) ist zu bemerken, dass Beeinträchtigungen wie un ter anderem Gleich gewichts unsicherheit mit " Trümmel " und Fatigue bereits in Dr. B.___ Be richt vom 24. Juli 2007 (Urk. 7/8/22) an die Allianz Suisse als Haupt symptome

aufgeführt worden sind .

Neue klare Be funde oder zusätzliche Funktions ein schränkungen, die eine Erhöhung der Ein schränkung der Arbeits fähig keit von 50 % auf 80 % recht fertigen würden, sind hingegen keine er sicht lich . So h ielt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 16. August 2011 (E.

3. 2 .4 hiervor) denn auch fest, dass eine aktuelle Ob jektivierung - soweit dies über haupt mög lich sei – des seit Jahren be stehenden, glaub haft ge schil der ten, ge neralisierten neurogenen Schmerz syn droms nicht bestehe . 4.4.2

Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 5. April 2011 (E.

3. 2 .3 hiervor) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen ver fügt er als Arzt für Allge meine Innere Medizin FMH nicht über die not wen digen fachlichen Voraussetzungen für eine vertiefte Auseinandersetzung, wes halb er auch mehrmals auf die Ausführungen von Dr. B.___ verwies (Urk. 7/60 Ziff. 1.4, Ziff. 1.7) . Zum anderen darf un d soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Haus ärztin nen und Hausärzte der Erfahrungstatsache Rech nung tragen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifels fäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3b/cc). Der blosse Hinweis auf eine lang sam progrediente Mus kelschwäche sowie starke Schmerzen ohne konkrete Be fund schilderung

oder Schilderung ausgeweiteter Funktionsdefizite vermag eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin mit dem im Sozialver siche rungs recht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit jeden falls nicht darzulegen.

Anzufügen bleibt, dass Dr. A.___ bereits im Rahmen des rentenbestätigenden Revisionsverfahrens eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ab 8. September 2010 bis auf weiteres attestiert hatte (E.

3. 1 .3), womit auch unter diesem Blickwinkel keine Verschlechterung ausgewiesen ist. 4.4.3

Angesichts des Umstandes, dass gestützt auf di e Berichte von Dr. B.___ vom 25. Februar 2011 (E.

3. 2 .2 hiervor) respektive 16. August 2011 (E.

3. 2 .4 hiervor) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde füh rerin seit der letzten amt lichen Ren ten revision im Jahr 2010 nicht aus ge wiesen ist und es sich bloss um eine an dere Ein schätzung des gleichen Sachver hal tes handelt, erübrigt es sich, auf die geltend ge machten Kritikpunkte in Be zug auf die RAD-Stellungnahme vom 11. Oktober 2011 (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4, S. 9-14

Ziff. 13 ff.) näher einzugehen. 5 .

Die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte entspricht de m noch zumutbaren Stellenprofil (Urk. 7/60 S. 3 Ziff. 1.7, S. 4 Ziff. 3) . Damit erleidet die Be schwerde führer in wie bis anhin eine Einkom mens einbusse von 50 %, weshalb sie keinen An spruch auf eine Erhöhung der laufen den halben Rente der In vali den ver sicherung hat. 6.

D ie angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG), auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausga ngsgemäss der Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich EG/MD/ESversandt