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IV.2012.00148

Rentenaufhebung nach langjährigem Rentenbezug eines über 55-Jährigen ohne Durchführung von Eingliederungsmassnahmen unzulässig

Zürich SozVersG · 2013-12-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1955 geborenen X.___ mit Verfügung vom 17 . Oktober 2001 (Urk. 9/17, Urk. 9/38) rück wir kend per 1. November 1999 bei einem auf 67 % festgelegten In validitäts grad eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu . In der Folge wurde die ganze Rente im Jahr 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 9/44) bestätigt . 1.2

Im Dezember 2008 (Urk. 9/45/1) hob die IV- Stelle ein weiteres amtliches Ren tenrevisionsverfahren an. Da der eingeholte Bericht des Hausarztes (Urk. 9/49) zu

wenig aufschlussreich war, wurde eine Be gutachtung durch die Ab k lä rungs stelle

Y.___ angeordnet (Urk. 9/52). Da sich der Ver sicher te den vorgesehenen medizinischen Untersu chungen trotz mehrfacher Mahnung und (zweimalig) eingeräumter Bedenkzeit nicht unterzog (Urk. 9/54, Urk. 9/56- 57, Urk. 9/61- 62, Urk. 9/64), wurde die bis her ausge richtete Rente mit Verfügung vom 28. September 2010 per Ende des der Zu stellung der Verfügung folgenden Monats (d.h. per Ende Oktober 2010) einge stellt (Urk. 9/68). In der Folge - offenbar nachdem das Renten betreffnis für den Monat November 2010 nicht mehr ausbezahlt worden war - meldete sich der Versicherte bei der IV- Stelle; mit Schreiben vom 11. November 2010 er klärte er, künftig seinen Mit wirkungspflichten nachzukommen, und ersuchte um Wiederher stellung seines Rentenanspruches (Urk. 9/69). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 wurde die Verfügung vom 28. September 2010, mit welcher die Rente ein gestellt worden war, wiedererwägungsweise aufgehoben (Urk. 9/71), so dass die zuvor ausge richtete Invalidenrente ohne Unterbruch weiter ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 9/70 und 9/85). Am 20. Dezember 2010 wurde eine Begutachtung des Versicherten durch die Abklärungsstelle Z.___ des A.___ angeordnet (Urk. 9/72- 73).

Gestützt auf das am 27. Mai 2011 erstattete und mit Schreiben vom 27. Juni 2011 ergänzte Gutachten (Urk. 9/86 und 9/88) stellte die IV- Stelle dem Ver si cherten mit Vor bescheid vom 13. Juli 2011 in Aussicht, die bisher ausge rich tete Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgen de n Monats aufzuheben (Urk. 9/92- 93). Da der Beschwerdeführer innert ange setzter Frist keine Ein wände erhob, wurde die bisher ausgerichtete ganze Rente der Inva liden versi cherung schliesslich mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 per Ende November 2011 aufgehoben (U rk. 2). Nachdem anfangs Dezember 2011 kein Ren tenbetreffnis mehr ausbezahlt worden war, erkundigte sich der Versi cherte in der Woche vom 5. bis 9. Dezem ber 2011 telefonisch bei der IV- Stelle nach dem Verbleib der monatlichen Rentenzahlung. Die zuständige Sachbear beiterin teilte ihm mit, die Rente sei mit einer im Oktober 2011 zugestellten Verfügung aufgehoben worden; am 12. Dezember 2011 beauftragte X.___ Rechtsan wältin Sigg Bonazzi mit der Wahrung seiner Interessen in diesem Zu sammen hang (Urk. 9/98). Gleichentags gelangte diese an die IV- Stelle, ersuchte um Ein sicht in die Verfahrensakten und erklärte, ihr Mandant habe keine Verfü gung erhalten, mit welcher die zuvor ausge richtete Rente aufgehoben worden wäre (Urk. 9/97). Die am 28. Dezember 2011 ver sandten Verfahrensakten (Urk. 9/99) gingen am 4. Januar 2012 bei Rechts anwältin Sigg- Bonazzi ein (Urk.

1 S.

3, Urk. 3/5). 2.

Gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 4. Oktober 2011 erhob der Ver sicherte mit Eingabe vom 2. Februar 2012 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm wei terhin eine Rente auszurichten. Neben seinem materiellen Antrag beantragte er i n prozessualer Hinsicht, es sei ein zweiter Schriftenwechsel

an zu ordnen und ihm die unent gelt liche Prozessführung zu gew ähren und in der Per son von Rechtsanwältin Sigg Bonazzi eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 (Urk.

11) reichte er sodann das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12) sowie drei Belege (Urk. 13/1-3) zur Sub stan tiierung seines Armenrechtsgesuchs ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2012 (Urk. 8) hatte die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde

geschlossen und ausgeführt, die ursprüngliche Zu sprache einer ganzen Rente im Jahr 2001 sei als zweifellos unrichtig zu quali fizieren und die Einstel lung der Rente daher mit einer Wiedererwägung der ren ten zu sprechenden Ver fügung zu begründen; trotz seines Alters sei dem Ver sicherten eine Selbstein gliederung zumutbar (Urk. 8). Mit Gerichts verfügung vom

25. Juli 2012 (Urk. 14) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2012 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts vertretung ab gewies en. Ferner wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, damit der Be schwerdeführer zur von der Beschwerdegegnerin geltend gemach ten

Motiv sub stitution sowie zur Rechtzei tigkeit der Beschwerde Stellung nehmen kön ne. Mit Replik vom 5. Oktober 2012 (Urk. 18) hielt der Beschwerdeführer an seinen be schwerdeweise

gestellten Anträgen unverändert fest. Mit Eingabe vom 15. No vember 2012 (Urk. 21) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stel lung nahme (Duplik), was der Beschwerdeführerin am 19. November 2012 (Urk. 22) zur Kenntnis gebracht wurde.

3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist eine Beschwerde innerhalb v o n 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. 1.2

Praxisgemäss obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zu stellung eines Entscheids grundsätzlich der Verwaltung (BGE 124 V 402 E. 2a, BGE 103 V 65 E. 2a). Der Sozialversicherungsprozess wird von der Unter su chungs maxime beherrscht, weshalb es sich dabei nicht um eine subjektive Be weis führungs last handelt (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches), son dern in der Regel nur um eine sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweis).

Bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Entscheiden erheblich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Entscheideröffnung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Entscheidzustellung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen ad min istrativen Ablauf zu erbringen (BG E 121 V 6 f. E . 3b; vgl. ZAK 1984 S. 124 E . 1b). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneinge schriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers ab gestellt werden (BGE 124 V 402 E. 2a, BGE 103 V 66 E. 2a). 1.3

Der Beschwerdeführer führte beschwerde weise und replicando aus, er bestreite, die Verfügung vom 4. Oktober 2011 je erhalten zu haben. Nachdem anfangs Dezember 2011 kein Rentenbetreffnis mehr ausbezahlt worden sei, habe er sich in der Woche vom 5. bis 9. Dezember 2011 telefonisch bei der IV-Stelle nach dem Verbleib der monat lichen Rentenzahlung erkundigt.

Die zuständige Sach bearbeiterin habe ihm mitgeteilt, die Rente sei mit einer im Oktober 2011 zuge stellten Verfügung aufgehoben worden; am 12. Dezember 2011 habe er Rechts an wältin Sigg Bonazzi mit der Wahrung seiner Interessen in diesem Zusammen hang beauftragt (Urk. 9/98). Diese sei dann noch gleichentags an die IV-Stelle gelangt, und habe um Einsicht in die Verfahrensakten ersucht und erklärt, dass er keine Verfü gung erhalten habe, mit welcher die zuvor ausge richtete Rente aufgehoben worden sei (Urk. 9/97). Die am 28. Dezember 2011 ver sandten Ver fahrensakten (Urk. 9/99) seien am 4. Januar 2012 bei Rechts anwältin Sigg

Bo nazzi eingegangen (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/5), weshalb die Eingabe innert Frist er folgt sei.

Die Beschwerdegegnerin liess sich weder zur Tatsache noch zum Datum der Zu stel lung vernehmen (Urk. 8, Urk. 21) . 1.4

Mit Blick darauf, dass die Tatsache der Zustellung umstritten ist und kein Zu stellungnachweis der Verfügung vom 4. Oktober 2011 vorliegt, vermag die Be schwerde gegnerin den Nachweis nicht zu er bringen, dass die Verfügung dem Be schwerdeführer tatsächlich zugestellt wurde. Demzufolge ist mit dem Be schwer de führer davon auszugehen, dass diese r erst mit dem Schreiben der Be schwerde gegnerin vom

28. Dezember 2011 (Urk. 3/5; Eingangsdatum am 4 . Ja nu ar 2012) Kenntnis von der Ver fügung vom 4 . Oktober 2011 er halten hat. Die Eingabe vom

2. Februar 2012 (Urk. 2)

erfolgte daher innert der dreissig tägi gen Rechtsmittelfrist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist .

2.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerb lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich

gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen un ver ändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeit liche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former

Sach verhalts ab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente zunächst damit, dass de m Beschwerdeführer (nun)

eine be hinderungs angepasste mittelschwere Tätig keit (vgl. dazu Belastungsprofil, Urk. 2 S. 2) ganztags zumutbar sei und er unter Berücksichtigung einer 20%igen Einschränkung aufgrund eines ver mehr ten Pausenbedarf es und einer reduzierten Leistungsfähigkeit bei einem lang sa meren Arbeitstempo

noch zu 80 %

arbeitsfähig sei. Mittels Einkom mens ver gleich s

resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2). In der Vernehmlassung vom 1 2. März 2012 (Urk. 8) ging sie demgegenüber davon aus, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zufolge zweifel loser Unrichtigkeit in Wiedererwägung zu ziehen und die bisher ausge richtete Rente deswegen einzustellen sei. Ferner hielt sie dafür, dass vorliegend keine Eingliederungsmassnahmen hätten durchgeführt werden müssen, da da von auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung ge ling en werde.

3 .2

Demgegenüber stellte sich d e r Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bei der Be urteilung durch das Z.___

handle es sich einzig um eine neue Beurteilung ei nes

u nveränderten Gesundheitszustandes.

Für eine wiedererwägungsweise Aufhebung

der ursprünglichen Rente bestehe ebenfalls kein Raum, da die Be schwerde geg ne rin den Sachverhalt damals detailliert und umfassend durch ih ren medizini sche n Dienst habe beurteilen und abklären lassen. 4 . 4 .1

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer me di zinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Ver besserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Ein kommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorge nomm en werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Recht sprech ung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausge wiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medi zinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungs entfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom

26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Perso nen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsab sti nenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitz standsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähn tes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 4 .2

Nach der Rentenzusprache mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2001 (rückwir kend pe r 1. November 1999; Urk. 9/17, Urk. 9/38) ist der im Januar 1955 geborene Be schwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 9/4 5) . Im Zeitpunkt der Einstellung der Rente war er mehr als 5 6 Jahre alt und be zog seit fast 1 2 Jahren eine ganze Invalidenrente. Er fällt damit unter den vom Bundes ge richt besonders geschützten Bezügerkreis . 4 .3

Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selb steingliederung geprüft oder dem Be schwer de führer diesbezüglich genügend Hilfeleistungen angeboten hätte.

D amit

ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerde gegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invali denrente vergewiss ern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermö gen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbs bezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähig keit, usw.) und/oder die Durch führung von beruflichen Eingliederungsmass nahmen im Rechtssinne erfor derlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weite rung en, wo

die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Ver wertbarkeit des Leistungs ver mögens führt (vgl. hierzu das erstmals in der Beschwerdeantwort erwähnte Vor bringen, Urk. 8) . Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der an spruchserhebliche Zugewinn an Leis tungsfähigkeit kaum zusätzlichen Einglie derungsbedarf nach sich zieht, vor allem

wenn das hinzugewonnene Leistungs vermögen in einer Tätigkeit verwertet wer den kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder aus üben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Per son um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv ei ner Selbsteingliederung (trotz fortge schritte nen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3).

Davon kann vorliegend keine Rede sein. D e r Beschwerdeführer hat jahrelang eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er verfügt über eine Schulbildung von gerade acht Jahren, hat keinen Beruf er lernt und war vor Eintritt der langjährigen Invalidität zuletzt als Lager mitar beiter

im Möbelverkauf und zuvor im Gartenbau tätig (Urk. 9/ 4 Ziff. 6.3, Urk. 9/ 6 und Urk. 9/7/5) . Die Ausübung seiner zu letzt ausge übten Tätigkeit als Lagermitar bei ter ist ihm aber aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr mög lich (Urk. 9/ 86 S. 18). D e r Be schwerde führer kann daher nicht auf eine – und sei es auch weit zurückliegende - gefestigte und unter den heute herr schenden Ver hältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, die für die Selbst eingliederung nützlich sein könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_768 /2009 vom 10. September 2010 E. 4.2). Damit liegt eine erhebliche inva liditätsbedingte

arbeitsmarktliche Des integration auf der Hand. I n den Akten finden sich auch keine An haltspunkte dafür, dass es sich bei ihm um eine agile und gewandte Person handelt, die die medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung verwerten könnte. 4 .5

Nach dem Gesagten kann d e r Beschwerdeführer angesichts seiner jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sich auf die Tätigkeiten als Gartenar beiter und

Lager mitarbeiter (Urk. 9/4 Ziff. 6.3, Urk. 9/6, Urk. 9/86 / 13) beschrän ken den beruflichen Erfahrung auch bei einer attestierten 8 0%igen Arbeitsfähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 9/8 6 / 35 Ziff. 3) nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renten ein stellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wieder ein gliederung nicht aktiv gefördert und d e n Beschwerdeführer nicht hinrei chend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Er gebnis zur Gutheissung der Beschwer de mit der Feststel lung, dass der Be schwerde führer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bishe rige ganze Rente hat. 4 .6

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision beziehungsweise Wiedererwägung. 5 .

5 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). 5 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Nach § 34 Abs. 3 des GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich fest zu setzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert. Gemäss § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verord nung

über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungs ge r icht (GebV

SVGer) wird namentlich für un nöti gen Aufwand kein Ersatz gewähr t. 5.3

Die Rechts vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Sigg Bonazzi, machte mit Eingabe vom 1 8. Dezember 2012 (Urk.

23/1-3) bei einem Zeit auf wand von 13.10 Stunden à

Fr. 250. -- pro Stunde sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 97.73 zuzüglich Mehrwertsteuer einen Aufwand von insgesamt Fr.

3‘660.65

geltend . Der geltend gemachte Aufwand erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange mes sen und kann deshalb nicht vollumfänglich abgegolten werden. Dies gilt insbesondere für die verschiedenen Kontakte mit dem Beschwerdeführer (telefonisch und brieflich inklusive Besprechung) sowie die gestellten Fristerstreckung s gesuche, welche sich insgesamt auf mehrere

Stunden summieren. Angesichts der zu studierenden 99 Aktenstüc ke der Beschwerdegegnerin, der neu nseitigen Rechtsschrift, der drei sei tigen Replik

sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanw ältin Sigg Bonazzi bei Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 200. -- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘ 300 . --

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Oktober 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung

von Fr. 2‘ 300 . -- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 S.

3, Urk. 3/5).

E. 1.1 Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist eine Beschwerde innerhalb v o n 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.

E. 1.2 Praxisgemäss obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zu stellung eines Entscheids grundsätzlich der Verwaltung (BGE 124 V 402 E. 2a, BGE 103 V 65 E. 2a). Der Sozialversicherungsprozess wird von der Unter su chungs maxime beherrscht, weshalb es sich dabei nicht um eine subjektive Be weis führungs last handelt (Art.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer führte beschwerde weise und replicando aus, er bestreite, die Verfügung vom 4. Oktober 2011 je erhalten zu haben. Nachdem anfangs Dezember 2011 kein Rentenbetreffnis mehr ausbezahlt worden sei, habe er sich in der Woche vom 5. bis 9. Dezember 2011 telefonisch bei der IV-Stelle nach dem Verbleib der monat lichen Rentenzahlung erkundigt.

Die zuständige Sach bearbeiterin habe ihm mitgeteilt, die Rente sei mit einer im Oktober 2011 zuge stellten Verfügung aufgehoben worden; am 12. Dezember 2011 habe er Rechts an wältin Sigg Bonazzi mit der Wahrung seiner Interessen in diesem Zusammen hang beauftragt (Urk. 9/98). Diese sei dann noch gleichentags an die IV-Stelle gelangt, und habe um Einsicht in die Verfahrensakten ersucht und erklärt, dass er keine Verfü gung erhalten habe, mit welcher die zuvor ausge richtete Rente aufgehoben worden sei (Urk. 9/97). Die am 28. Dezember 2011 ver sandten Ver fahrensakten (Urk. 9/99) seien am 4. Januar 2012 bei Rechts anwältin Sigg

Bo nazzi eingegangen (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/5), weshalb die Eingabe innert Frist er folgt sei.

Die Beschwerdegegnerin liess sich weder zur Tatsache noch zum Datum der Zu stel lung vernehmen (Urk. 8, Urk. 21) .

E. 1.4 Mit Blick darauf, dass die Tatsache der Zustellung umstritten ist und kein Zu stellungnachweis der Verfügung vom 4. Oktober 2011 vorliegt, vermag die Be schwerde gegnerin den Nachweis nicht zu er bringen, dass die Verfügung dem Be schwerdeführer tatsächlich zugestellt wurde. Demzufolge ist mit dem Be schwer de führer davon auszugehen, dass diese r erst mit dem Schreiben der Be schwerde gegnerin vom

28. Dezember 2011 (Urk. 3/5; Eingangsdatum am 4 . Ja nu ar 2012) Kenntnis von der Ver fügung vom 4 . Oktober 2011 er halten hat. Die Eingabe vom

2. Februar 2012 (Urk. 2)

erfolgte daher innert der dreissig tägi gen Rechtsmittelfrist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist .

2.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerb lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich

gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen un ver ändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeit liche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former

Sach verhalts ab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente zunächst damit, dass de m Beschwerdeführer (nun)

eine be hinderungs angepasste mittelschwere Tätig keit (vgl. dazu Belastungsprofil, Urk. 2 S. 2) ganztags zumutbar sei und er unter Berücksichtigung einer 20%igen Einschränkung aufgrund eines ver mehr ten Pausenbedarf es und einer reduzierten Leistungsfähigkeit bei einem lang sa meren Arbeitstempo

noch zu 80 %

arbeitsfähig sei. Mittels Einkom mens ver gleich s

resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2). In der Vernehmlassung vom 1 2. März 2012 (Urk. 8) ging sie demgegenüber davon aus, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zufolge zweifel loser Unrichtigkeit in Wiedererwägung zu ziehen und die bisher ausge richtete Rente deswegen einzustellen sei. Ferner hielt sie dafür, dass vorliegend keine Eingliederungsmassnahmen hätten durchgeführt werden müssen, da da von auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung ge ling en werde.

3 .2

Demgegenüber stellte sich d e r Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bei der Be urteilung durch das Z.___

handle es sich einzig um eine neue Beurteilung ei nes

u nveränderten Gesundheitszustandes.

Für eine wiedererwägungsweise Aufhebung

der ursprünglichen Rente bestehe ebenfalls kein Raum, da die Be schwerde geg ne rin den Sachverhalt damals detailliert und umfassend durch ih ren medizini sche n Dienst habe beurteilen und abklären lassen. 4 . 4 .1

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer me di zinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Ver besserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Ein kommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorge nomm en werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Recht sprech ung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausge wiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medi zinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungs entfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom

26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Perso nen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsab sti nenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitz standsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähn tes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 4 .2

Nach der Rentenzusprache mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2001 (rückwir kend pe r 1. November 1999; Urk. 9/17, Urk. 9/38) ist der im Januar 1955 geborene Be schwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 9/4 5) . Im Zeitpunkt der Einstellung der Rente war er mehr als 5 6 Jahre alt und be zog seit fast 1 2 Jahren eine ganze Invalidenrente. Er fällt damit unter den vom Bundes ge richt besonders geschützten Bezügerkreis . 4 .3

Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selb steingliederung geprüft oder dem Be schwer de führer diesbezüglich genügend Hilfeleistungen angeboten hätte.

D amit

ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerde gegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invali denrente vergewiss ern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermö gen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbs bezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähig keit, usw.) und/oder die Durch führung von beruflichen Eingliederungsmass nahmen im Rechtssinne erfor derlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weite rung en, wo

die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Ver wertbarkeit des Leistungs ver mögens führt (vgl. hierzu das erstmals in der Beschwerdeantwort erwähnte Vor bringen, Urk. 8) . Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der an spruchserhebliche Zugewinn an Leis tungsfähigkeit kaum zusätzlichen Einglie derungsbedarf nach sich zieht, vor allem

wenn das hinzugewonnene Leistungs vermögen in einer Tätigkeit verwertet wer den kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder aus üben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Per son um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv ei ner Selbsteingliederung (trotz fortge schritte nen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3).

Davon kann vorliegend keine Rede sein. D e r Beschwerdeführer hat jahrelang eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er verfügt über eine Schulbildung von gerade acht Jahren, hat keinen Beruf er lernt und war vor Eintritt der langjährigen Invalidität zuletzt als Lager mitar beiter

im Möbelverkauf und zuvor im Gartenbau tätig (Urk. 9/ 4 Ziff. 6.3, Urk. 9/ 6 und Urk. 9/7/5) . Die Ausübung seiner zu letzt ausge übten Tätigkeit als Lagermitar bei ter ist ihm aber aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr mög lich (Urk. 9/ 86 S. 18). D e r Be schwerde führer kann daher nicht auf eine – und sei es auch weit zurückliegende - gefestigte und unter den heute herr schenden Ver hältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, die für die Selbst eingliederung nützlich sein könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_768 /2009 vom 10. September 2010 E. 4.2). Damit liegt eine erhebliche inva liditätsbedingte

arbeitsmarktliche Des integration auf der Hand. I n den Akten finden sich auch keine An haltspunkte dafür, dass es sich bei ihm um eine agile und gewandte Person handelt, die die medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung verwerten könnte. 4 .5

Nach dem Gesagten kann d e r Beschwerdeführer angesichts seiner jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sich auf die Tätigkeiten als Gartenar beiter und

Lager mitarbeiter (Urk. 9/4 Ziff. 6.3, Urk. 9/6, Urk. 9/86 /

E. 2 Gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 4. Oktober 2011 erhob der Ver sicherte mit Eingabe vom 2. Februar 2012 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm wei terhin eine Rente auszurichten. Neben seinem materiellen Antrag beantragte er i n prozessualer Hinsicht, es sei ein zweiter Schriftenwechsel

an zu ordnen und ihm die unent gelt liche Prozessführung zu gew ähren und in der Per son von Rechtsanwältin Sigg Bonazzi eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 (Urk.

11) reichte er sodann das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12) sowie drei Belege (Urk. 13/1-3) zur Sub stan tiierung seines Armenrechtsgesuchs ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2012 (Urk. 8) hatte die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde

geschlossen und ausgeführt, die ursprüngliche Zu sprache einer ganzen Rente im Jahr 2001 sei als zweifellos unrichtig zu quali fizieren und die Einstel lung der Rente daher mit einer Wiedererwägung der ren ten zu sprechenden Ver fügung zu begründen; trotz seines Alters sei dem Ver sicherten eine Selbstein gliederung zumutbar (Urk. 8). Mit Gerichts verfügung vom

25. Juli 2012 (Urk. 14) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2012 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts vertretung ab gewies en. Ferner wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, damit der Be schwerdeführer zur von der Beschwerdegegnerin geltend gemach ten

Motiv sub stitution sowie zur Rechtzei tigkeit der Beschwerde Stellung nehmen kön ne. Mit Replik vom 5. Oktober 2012 (Urk. 18) hielt der Beschwerdeführer an seinen be schwerdeweise

gestellten Anträgen unverändert fest. Mit Eingabe vom 15. No vember 2012 (Urk. 21) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stel lung nahme (Duplik), was der Beschwerdeführerin am 19. November 2012 (Urk. 22) zur Kenntnis gebracht wurde.

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches), son dern in der Regel nur um eine sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweis).

Bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Entscheiden erheblich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Entscheideröffnung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Entscheidzustellung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen ad min istrativen Ablauf zu erbringen (BG E 121 V 6 f. E . 3b; vgl. ZAK 1984 S. 124 E . 1b). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneinge schriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers ab gestellt werden (BGE 124 V 402 E. 2a, BGE 103 V 66 E. 2a).

E. 13 ) beschrän ken den beruflichen Erfahrung auch bei einer attestierten 8 0%igen Arbeitsfähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 9/8 6 / 35 Ziff. 3) nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renten ein stellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wieder ein gliederung nicht aktiv gefördert und d e n Beschwerdeführer nicht hinrei chend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Er gebnis zur Gutheissung der Beschwer de mit der Feststel lung, dass der Be schwerde führer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bishe rige ganze Rente hat. 4 .6

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision beziehungsweise Wiedererwägung. 5 .

5 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). 5 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Nach § 34 Abs. 3 des GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich fest zu setzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert. Gemäss § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verord nung

über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungs ge r icht (GebV

SVGer) wird namentlich für un nöti gen Aufwand kein Ersatz gewähr t. 5.3

Die Rechts vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Sigg Bonazzi, machte mit Eingabe vom 1 8. Dezember 2012 (Urk.

23/1-3) bei einem Zeit auf wand von 13.10 Stunden à

Fr. 250. -- pro Stunde sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 97.73 zuzüglich Mehrwertsteuer einen Aufwand von insgesamt Fr.

3‘660.65

geltend . Der geltend gemachte Aufwand erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange mes sen und kann deshalb nicht vollumfänglich abgegolten werden. Dies gilt insbesondere für die verschiedenen Kontakte mit dem Beschwerdeführer (telefonisch und brieflich inklusive Besprechung) sowie die gestellten Fristerstreckung s gesuche, welche sich insgesamt auf mehrere

Stunden summieren. Angesichts der zu studierenden 99 Aktenstüc ke der Beschwerdegegnerin, der neu nseitigen Rechtsschrift, der drei sei tigen Replik

sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanw ältin Sigg Bonazzi bei Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 200. -- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘ 300 . --

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Oktober 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung

von Fr. 2‘ 300 . -- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00148 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

13. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1955 geborenen X.___ mit Verfügung vom 17 . Oktober 2001 (Urk. 9/17, Urk. 9/38) rück wir kend per 1. November 1999 bei einem auf 67 % festgelegten In validitäts grad eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu . In der Folge wurde die ganze Rente im Jahr 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 9/44) bestätigt . 1.2

Im Dezember 2008 (Urk. 9/45/1) hob die IV- Stelle ein weiteres amtliches Ren tenrevisionsverfahren an. Da der eingeholte Bericht des Hausarztes (Urk. 9/49) zu

wenig aufschlussreich war, wurde eine Be gutachtung durch die Ab k lä rungs stelle

Y.___ angeordnet (Urk. 9/52). Da sich der Ver sicher te den vorgesehenen medizinischen Untersu chungen trotz mehrfacher Mahnung und (zweimalig) eingeräumter Bedenkzeit nicht unterzog (Urk. 9/54, Urk. 9/56- 57, Urk. 9/61- 62, Urk. 9/64), wurde die bis her ausge richtete Rente mit Verfügung vom 28. September 2010 per Ende des der Zu stellung der Verfügung folgenden Monats (d.h. per Ende Oktober 2010) einge stellt (Urk. 9/68). In der Folge - offenbar nachdem das Renten betreffnis für den Monat November 2010 nicht mehr ausbezahlt worden war - meldete sich der Versicherte bei der IV- Stelle; mit Schreiben vom 11. November 2010 er klärte er, künftig seinen Mit wirkungspflichten nachzukommen, und ersuchte um Wiederher stellung seines Rentenanspruches (Urk. 9/69). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 wurde die Verfügung vom 28. September 2010, mit welcher die Rente ein gestellt worden war, wiedererwägungsweise aufgehoben (Urk. 9/71), so dass die zuvor ausge richtete Invalidenrente ohne Unterbruch weiter ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 9/70 und 9/85). Am 20. Dezember 2010 wurde eine Begutachtung des Versicherten durch die Abklärungsstelle Z.___ des A.___ angeordnet (Urk. 9/72- 73).

Gestützt auf das am 27. Mai 2011 erstattete und mit Schreiben vom 27. Juni 2011 ergänzte Gutachten (Urk. 9/86 und 9/88) stellte die IV- Stelle dem Ver si cherten mit Vor bescheid vom 13. Juli 2011 in Aussicht, die bisher ausge rich tete Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgen de n Monats aufzuheben (Urk. 9/92- 93). Da der Beschwerdeführer innert ange setzter Frist keine Ein wände erhob, wurde die bisher ausgerichtete ganze Rente der Inva liden versi cherung schliesslich mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 per Ende November 2011 aufgehoben (U rk. 2). Nachdem anfangs Dezember 2011 kein Ren tenbetreffnis mehr ausbezahlt worden war, erkundigte sich der Versi cherte in der Woche vom 5. bis 9. Dezem ber 2011 telefonisch bei der IV- Stelle nach dem Verbleib der monatlichen Rentenzahlung. Die zuständige Sachbear beiterin teilte ihm mit, die Rente sei mit einer im Oktober 2011 zugestellten Verfügung aufgehoben worden; am 12. Dezember 2011 beauftragte X.___ Rechtsan wältin Sigg Bonazzi mit der Wahrung seiner Interessen in diesem Zu sammen hang (Urk. 9/98). Gleichentags gelangte diese an die IV- Stelle, ersuchte um Ein sicht in die Verfahrensakten und erklärte, ihr Mandant habe keine Verfü gung erhalten, mit welcher die zuvor ausge richtete Rente aufgehoben worden wäre (Urk. 9/97). Die am 28. Dezember 2011 ver sandten Verfahrensakten (Urk. 9/99) gingen am 4. Januar 2012 bei Rechts anwältin Sigg- Bonazzi ein (Urk.

1 S.

3, Urk. 3/5). 2.

Gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 4. Oktober 2011 erhob der Ver sicherte mit Eingabe vom 2. Februar 2012 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm wei terhin eine Rente auszurichten. Neben seinem materiellen Antrag beantragte er i n prozessualer Hinsicht, es sei ein zweiter Schriftenwechsel

an zu ordnen und ihm die unent gelt liche Prozessführung zu gew ähren und in der Per son von Rechtsanwältin Sigg Bonazzi eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 (Urk.

11) reichte er sodann das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12) sowie drei Belege (Urk. 13/1-3) zur Sub stan tiierung seines Armenrechtsgesuchs ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2012 (Urk. 8) hatte die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde

geschlossen und ausgeführt, die ursprüngliche Zu sprache einer ganzen Rente im Jahr 2001 sei als zweifellos unrichtig zu quali fizieren und die Einstel lung der Rente daher mit einer Wiedererwägung der ren ten zu sprechenden Ver fügung zu begründen; trotz seines Alters sei dem Ver sicherten eine Selbstein gliederung zumutbar (Urk. 8). Mit Gerichts verfügung vom

25. Juli 2012 (Urk. 14) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2012 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts vertretung ab gewies en. Ferner wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, damit der Be schwerdeführer zur von der Beschwerdegegnerin geltend gemach ten

Motiv sub stitution sowie zur Rechtzei tigkeit der Beschwerde Stellung nehmen kön ne. Mit Replik vom 5. Oktober 2012 (Urk. 18) hielt der Beschwerdeführer an seinen be schwerdeweise

gestellten Anträgen unverändert fest. Mit Eingabe vom 15. No vember 2012 (Urk. 21) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stel lung nahme (Duplik), was der Beschwerdeführerin am 19. November 2012 (Urk. 22) zur Kenntnis gebracht wurde.

3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist eine Beschwerde innerhalb v o n 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. 1.2

Praxisgemäss obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zu stellung eines Entscheids grundsätzlich der Verwaltung (BGE 124 V 402 E. 2a, BGE 103 V 65 E. 2a). Der Sozialversicherungsprozess wird von der Unter su chungs maxime beherrscht, weshalb es sich dabei nicht um eine subjektive Be weis führungs last handelt (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches), son dern in der Regel nur um eine sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweis).

Bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Entscheiden erheblich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Entscheideröffnung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Entscheidzustellung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen ad min istrativen Ablauf zu erbringen (BG E 121 V 6 f. E . 3b; vgl. ZAK 1984 S. 124 E . 1b). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneinge schriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers ab gestellt werden (BGE 124 V 402 E. 2a, BGE 103 V 66 E. 2a). 1.3

Der Beschwerdeführer führte beschwerde weise und replicando aus, er bestreite, die Verfügung vom 4. Oktober 2011 je erhalten zu haben. Nachdem anfangs Dezember 2011 kein Rentenbetreffnis mehr ausbezahlt worden sei, habe er sich in der Woche vom 5. bis 9. Dezember 2011 telefonisch bei der IV-Stelle nach dem Verbleib der monat lichen Rentenzahlung erkundigt.

Die zuständige Sach bearbeiterin habe ihm mitgeteilt, die Rente sei mit einer im Oktober 2011 zuge stellten Verfügung aufgehoben worden; am 12. Dezember 2011 habe er Rechts an wältin Sigg Bonazzi mit der Wahrung seiner Interessen in diesem Zusammen hang beauftragt (Urk. 9/98). Diese sei dann noch gleichentags an die IV-Stelle gelangt, und habe um Einsicht in die Verfahrensakten ersucht und erklärt, dass er keine Verfü gung erhalten habe, mit welcher die zuvor ausge richtete Rente aufgehoben worden sei (Urk. 9/97). Die am 28. Dezember 2011 ver sandten Ver fahrensakten (Urk. 9/99) seien am 4. Januar 2012 bei Rechts anwältin Sigg

Bo nazzi eingegangen (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/5), weshalb die Eingabe innert Frist er folgt sei.

Die Beschwerdegegnerin liess sich weder zur Tatsache noch zum Datum der Zu stel lung vernehmen (Urk. 8, Urk. 21) . 1.4

Mit Blick darauf, dass die Tatsache der Zustellung umstritten ist und kein Zu stellungnachweis der Verfügung vom 4. Oktober 2011 vorliegt, vermag die Be schwerde gegnerin den Nachweis nicht zu er bringen, dass die Verfügung dem Be schwerdeführer tatsächlich zugestellt wurde. Demzufolge ist mit dem Be schwer de führer davon auszugehen, dass diese r erst mit dem Schreiben der Be schwerde gegnerin vom

28. Dezember 2011 (Urk. 3/5; Eingangsdatum am 4 . Ja nu ar 2012) Kenntnis von der Ver fügung vom 4 . Oktober 2011 er halten hat. Die Eingabe vom

2. Februar 2012 (Urk. 2)

erfolgte daher innert der dreissig tägi gen Rechtsmittelfrist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist .

2.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerb lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich

gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen un ver ändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeit liche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former

Sach verhalts ab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente zunächst damit, dass de m Beschwerdeführer (nun)

eine be hinderungs angepasste mittelschwere Tätig keit (vgl. dazu Belastungsprofil, Urk. 2 S. 2) ganztags zumutbar sei und er unter Berücksichtigung einer 20%igen Einschränkung aufgrund eines ver mehr ten Pausenbedarf es und einer reduzierten Leistungsfähigkeit bei einem lang sa meren Arbeitstempo

noch zu 80 %

arbeitsfähig sei. Mittels Einkom mens ver gleich s

resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2). In der Vernehmlassung vom 1 2. März 2012 (Urk. 8) ging sie demgegenüber davon aus, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zufolge zweifel loser Unrichtigkeit in Wiedererwägung zu ziehen und die bisher ausge richtete Rente deswegen einzustellen sei. Ferner hielt sie dafür, dass vorliegend keine Eingliederungsmassnahmen hätten durchgeführt werden müssen, da da von auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung ge ling en werde.

3 .2

Demgegenüber stellte sich d e r Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bei der Be urteilung durch das Z.___

handle es sich einzig um eine neue Beurteilung ei nes

u nveränderten Gesundheitszustandes.

Für eine wiedererwägungsweise Aufhebung

der ursprünglichen Rente bestehe ebenfalls kein Raum, da die Be schwerde geg ne rin den Sachverhalt damals detailliert und umfassend durch ih ren medizini sche n Dienst habe beurteilen und abklären lassen. 4 . 4 .1

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer me di zinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Ver besserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Ein kommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorge nomm en werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Recht sprech ung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausge wiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medi zinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungs entfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom

26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Perso nen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsab sti nenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitz standsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähn tes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 4 .2

Nach der Rentenzusprache mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2001 (rückwir kend pe r 1. November 1999; Urk. 9/17, Urk. 9/38) ist der im Januar 1955 geborene Be schwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 9/4 5) . Im Zeitpunkt der Einstellung der Rente war er mehr als 5 6 Jahre alt und be zog seit fast 1 2 Jahren eine ganze Invalidenrente. Er fällt damit unter den vom Bundes ge richt besonders geschützten Bezügerkreis . 4 .3

Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selb steingliederung geprüft oder dem Be schwer de führer diesbezüglich genügend Hilfeleistungen angeboten hätte.

D amit

ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerde gegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invali denrente vergewiss ern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermö gen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbs bezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähig keit, usw.) und/oder die Durch führung von beruflichen Eingliederungsmass nahmen im Rechtssinne erfor derlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weite rung en, wo

die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Ver wertbarkeit des Leistungs ver mögens führt (vgl. hierzu das erstmals in der Beschwerdeantwort erwähnte Vor bringen, Urk. 8) . Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der an spruchserhebliche Zugewinn an Leis tungsfähigkeit kaum zusätzlichen Einglie derungsbedarf nach sich zieht, vor allem

wenn das hinzugewonnene Leistungs vermögen in einer Tätigkeit verwertet wer den kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder aus üben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Per son um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv ei ner Selbsteingliederung (trotz fortge schritte nen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3).

Davon kann vorliegend keine Rede sein. D e r Beschwerdeführer hat jahrelang eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er verfügt über eine Schulbildung von gerade acht Jahren, hat keinen Beruf er lernt und war vor Eintritt der langjährigen Invalidität zuletzt als Lager mitar beiter

im Möbelverkauf und zuvor im Gartenbau tätig (Urk. 9/ 4 Ziff. 6.3, Urk. 9/ 6 und Urk. 9/7/5) . Die Ausübung seiner zu letzt ausge übten Tätigkeit als Lagermitar bei ter ist ihm aber aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr mög lich (Urk. 9/ 86 S. 18). D e r Be schwerde führer kann daher nicht auf eine – und sei es auch weit zurückliegende - gefestigte und unter den heute herr schenden Ver hältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, die für die Selbst eingliederung nützlich sein könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_768 /2009 vom 10. September 2010 E. 4.2). Damit liegt eine erhebliche inva liditätsbedingte

arbeitsmarktliche Des integration auf der Hand. I n den Akten finden sich auch keine An haltspunkte dafür, dass es sich bei ihm um eine agile und gewandte Person handelt, die die medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung verwerten könnte. 4 .5

Nach dem Gesagten kann d e r Beschwerdeführer angesichts seiner jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sich auf die Tätigkeiten als Gartenar beiter und

Lager mitarbeiter (Urk. 9/4 Ziff. 6.3, Urk. 9/6, Urk. 9/86 / 13) beschrän ken den beruflichen Erfahrung auch bei einer attestierten 8 0%igen Arbeitsfähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 9/8 6 / 35 Ziff. 3) nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renten ein stellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wieder ein gliederung nicht aktiv gefördert und d e n Beschwerdeführer nicht hinrei chend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Er gebnis zur Gutheissung der Beschwer de mit der Feststel lung, dass der Be schwerde führer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bishe rige ganze Rente hat. 4 .6

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision beziehungsweise Wiedererwägung. 5 .

5 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). 5 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Nach § 34 Abs. 3 des GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich fest zu setzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert. Gemäss § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verord nung

über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungs ge r icht (GebV

SVGer) wird namentlich für un nöti gen Aufwand kein Ersatz gewähr t. 5.3

Die Rechts vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Sigg Bonazzi, machte mit Eingabe vom 1 8. Dezember 2012 (Urk.

23/1-3) bei einem Zeit auf wand von 13.10 Stunden à

Fr. 250. -- pro Stunde sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 97.73 zuzüglich Mehrwertsteuer einen Aufwand von insgesamt Fr.

3‘660.65

geltend . Der geltend gemachte Aufwand erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange mes sen und kann deshalb nicht vollumfänglich abgegolten werden. Dies gilt insbesondere für die verschiedenen Kontakte mit dem Beschwerdeführer (telefonisch und brieflich inklusive Besprechung) sowie die gestellten Fristerstreckung s gesuche, welche sich insgesamt auf mehrere

Stunden summieren. Angesichts der zu studierenden 99 Aktenstüc ke der Beschwerdegegnerin, der neu nseitigen Rechtsschrift, der drei sei tigen Replik

sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanw ältin Sigg Bonazzi bei Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 200. -- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘ 300 . --

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Oktober 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung

von Fr. 2‘ 300 . -- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich