opencaselaw.ch

IV.2012.00145

Rentenrevision: Statuswechsel als Revisionsgrund bei im Wesentlich gleich gebliebenem medizinischen Sachverhalt

Zürich SozVersG · 2013-08-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1976, seit Juni 1999 als di plo mierte Ergotherapeutin tätig, stürzte am 5. September 1999 beim Roll er bla den (Urk. 8/739 Ziff. 4-6)

und meldete sich am 4. Februar 2002 auf grund der erlittenen Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug ( Wie der einschulung , Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 1.3, Ziff. 6.3, Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ver fügung vom

31. Januar 2005 eine abgestufte Rente zu: a b 1. Februar 2003 eine V iertelsrente , ab 1. August 2003 eine halbe Rente, ab 1. Juni 2004 eine Drei vier tels rente und ab 1. November 2004 eine halbe Rente der Invalidenversi cherung (Urk. 8/70-74). Dies e Zusprache erfolgte mit dem Hinweis, dass der Rentenan spruch erneut geprüft werde, sobald das in Auftrag gegebene ärztliche Gut achten seitens des Unfallversicherers vorliege (Verfügungsteil 2 S. 2, Urk. 8/63). Dieses Gutachten wurde am 26. August 2005 erstattet (Urk. 8/80/2-95) und vom Unfallversicherer der IV-Stelle am 4. Oktobe r 2005 zugestellt (Urk. 8/80/1). Mit

Verfügung vom

8. Mai 2006 sprach der Unfallver sicherer der Versicherten eine Inva lidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % zu (Urk. 8/85). Die IV-Stelle

stellte mit Verfügung vom 7. Juni 2006 keine Änderung des Renten an spruches fest (Urk. 8/87). 1.3

Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2006 (Urk. 8/89) und Ver fügung vom 18. Septem ber 2006 (Urk. 8/93) wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um Kosten gutsprache für berufliche Massnahmen ab , da sie ange messen eingegliedert sei . 1.4

Im November 2007 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 8/9 8 ), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/99) und einen Arztbericht (Urk. 8/100) ein. Mit Mitteilung vom 8. Januar 2007 hielt die IV-Stelle an einem unveränderten Rentenan spruch

fest (Urk. 8/102). 1.5

Im

März 2010 gebar die Versicherte einen Sohn (Urk. 8/107) und an lässlich eines weiteren Rentenrevisionsverfahren im Juli 2010 gab sie einen gleich ge blie benen Gesundheitszustand an (Urk. 8/110 Ziff. 1.1, Ziff. 5). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 8/111) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/113) ein und veranlasste

ferner beim Y.___ ein rheumatologisches-psychiatrisches Gutachten welches am 9. März (Urk. 8/122) und am 31. März 2011 (Urk. 8/124 /1-10 ) inklusive r

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, Urk. 8/123/11-19) erstattet wurde. Am 23. August 2011 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 26. August 2011, Urk. 8/132). Ausserdem legte die Versicherte eine Studienbestätigung bei, welche ihr en im Oktober 2005 aufgenommenen Teilzeit-Bachelorstudiengang in Angewandte r Psychologie aus wies (Urk. 8/143).

Mit Vorbescheid vom

2. September 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der bisherigen halben Rente in Aussicht (Urk. 8/137). Die dage gen erhobenen Einwände (Urk. 8/138, Urk. 8/141 ) wies die IV-Stelle mit Verfü gung vom 27. Dezember 2011 ab (Urk. 8/147 = Urk. 2) und entsch ie d im Sinne des Vorbescheides. 2. 2.1

Gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am

2. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine halbe Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 3). Ferner reichte sie weitere medizinische Berichte (Urk. 3/3-4) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) .

2.2

Mit Verfügung vom 21. März 2012 (Urk. 9) unterbreitete das Gericht dem psy ch i a tri schen Gutachter Ergänzungsfragen zum Gutachte n vom 9. März 2011 (Urk. 8/122) ,

welcher dieser am

13. April 2012 beantwortete (Urk. 16) .

Die Be schwer de führerin liess sich hierzu am 9. Juli 2012 (Urk. 19) ver nehmen und reichte weitere medizinische Berichte (Urk. 10/1-3) ein . Die

Be schwerdegegnerin teilte am 13. August 2012 den Verzicht auf Duplik mit (Urk. 22), was der Be schwerdeführerin am 15. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Ren ten an spruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und Aspekte der Rentenrevision (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), sind in der ange foch te nen Verfügung zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nach steh enden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge

von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung

einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Ur teil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von

Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person ve rfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen so wie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in

BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93

f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Ab klärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklä rungs be richts , der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teiler werbs tätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn

die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.

137 E.

5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge wohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel lung nah men mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsab klärung , weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Aus mass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu er kennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E.

7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus,

dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gebessert habe. Die Leistungsfähigkeit sei aus orthopädischer Sicht nach wie vor eingeschränkt, allerdings sei eine Verbesserung ausgewiesen. Ab dem Begutachtungsdatum sei von einer 75%igen Leistungsfähigkeit in der bisherigen und in lei densan ge passten Tätigkeiten auszugehen . Ausserdem hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Tätigkeit zu einem Pen sum von 80 % nachg inge und die restlichen 20 % in den Aufgaben bereich ent fallen würden. Dieser Umstand wirke sich rentenrelevant aus, da bei Durch führung eines Einkommensvergleichs nach der gemischten Methode ein nicht mehr anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 5 % resultiere (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin erneuerte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) die Kritik am ein ge holten Gutachten (S. 6 f.) und stellte sich auf den Standpunkt, gemäss Be ur tei lung des L .___ betrage die Arbeitsfähigkeit als Er go therapeutin 45-50 % und es bestehe eine Einschränkung im Haushalt von 30-40 % (S. 7). Ausserdem würde sie bei voller Gesundheit vollzeitig einer Er werbs tätigkeit nachgehen, weshalb die gemischte Methode nicht anwendbar sei (S. 7 ff. Ziff. 1.3). 2.3

Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten halben In validenrente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob eine anspruchserheb liche Ände rung eingetreten ist, dies bezüglich der Beschwerdeführerin ver bleibende n Ar beits fähigkeit oder der Statusfrage. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröff ne te), nach materieller Prüfung des Renten anspruchs ergangene rechtskräftige Ver fügung ( vorstehend E. 1.3 ).

Mit der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom

8. Januar 2007 (Urk. 8/102) , wurde festgestellt , dass sich keine Änderung im Anspruch ergeben habe , dies be zogen auf die erstmalige Ren tenzusprache am 31. Januar 2005 . Die damaligen Verhältnisse sind somit zu vergleichen mit jenen im Zeit punkt der ange foch te nen Verfügung vom

27. Dezember 2011 (Urk. 2) . 3. 3.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 31. Januar 2005 (Urk. 8/70-74) stützte sich auf die folgenden medizinischen Unterlagen: 3.2

Nach dem Unfall beim Rollerbladen vom 5. September 1999 (Urk. 8/7/39 Ziff. 4-6), wurden eine Cephalea sowie eine Rissquetschwunde (RQW) am Kinn links und am vierten Finger links nach Sturz bei chronischer Kopf schmerz anam nese (Ur

k. 8/7/38) beziehungsweise ein Status nach commotio cerebri und RQW sowie ein Verdacht auf milde traumatische Hirnschädigung (Urk. 8/7/31 Ziff. 1) diag nostiziert .

Sodann unterzog sich die Beschwerde führerin vom 29. Oktober bis

25. November 2003 einer stationären Rehabilita tion. Die Ärzte der Reha kli nik stellten in ihrem Bericht vom 26. Februar 2004 (Urk. 8/34/6-12) folgende Dia g nose (S. 1): - Status nach Sturz mit Rollerblades am 5. September 1999 mit Hals wir bel säulen-Distorsion und leichter traumatischer Hirnverletzung sowie Ge sichtsschädelkontusion - p ersistierender zervikozephaler Symptomenkomplex rechtsbetont - v egetative Dysregulation Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei in ein multidisziplinäres The rapieprogramm (Physiotherapie, Ergotherapie, psychologische Einzelbetreu ung ) auf genommen worden, an welchem sie sehr motiviert teilgenommen habe. Die neu ropsychologische Abklärung habe in den Basisfunktionen ein unauffäl liges Leistungsprofil ergeben. Beeinträchtigend sei aber die belastungsabhängige Schmerz- und Beschwerdeexazerbation . Gesamthaft gesehen habe die Schmerz symptomatik der Beschwerdeführerin deutlich entschärft werden kön nen (S. 6). Ab dem 3. Dezember 2012 habe die Beschwerdeführerin ihre Tätig keit als Ergo the rapeutin im bisherigen Rahmen (zirka 40 %) und vorsichtigem Versuch der Steigerung in kleinen Schritten wieder aufgenommen (S. 7). 3.3

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete am

23. März 2004 dem Unfallversicherer (Urk. 8/34/ 4 = Urk. 8/113/10), die Be schwer deführerin habe versucht, ihre Arbeitsfähigkeit zu steigern. Leider hätten sich ihre Beschwerden dadurch verstärkt. Insbesondere hätten die Schmerzen im Nackenbereich ausstrahlend bis retro

bulbär sowie einschiessende, heftige Schmer zen parietal stark zugenommen . Die Beschwer deführerin fühle sich stark erschöpft, habe ein stark gesteigertes Schlafbedürfnis und fühle sich ausge brannt. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit habe zu einer Verschlechterung des Gesund heits zustandes geführt. Er attestiere der Beschwerdeführerin deshalb eine Ar beits unfähigkeit von 60 % (S. 1). 3.4

Dr. med. A.___ stellte am 16. April 2004 (Urk. 8/34/2-3) vergleichbare Dia g nosen und beantwortete die Fragen des Unfallversicherers dahingehend, dass er den medizinischen Endzustand für erreicht erachte und die Beschwer de führerin in angestammter Tätigkeit 40-50 % leistungsfähig sei (S. 1).

3.5

Am 9. Juli 2004 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer HWS- Distorsion auf grund eines am selbigen Tag erlittenen Auffahrunfalls im Spital B.___ behandelt . Die Ärzte hielten in ihrem Bericht vom 9. Juli 2004 (Urk. 8/113/13 = Urk. 8/113/115) fest, neurologische Abklärungen hätten keine Pathologie im Bereich der Neuroforamina oder des Myelons gezeigt, jedoch eine Kompression im Bereich des Sulcus

ulnaris rechts. Nach Abklingen der Beschwerden sei eine physiotherapeutische Nachbehandlung zu diskutieren (S. 1). 3.6

Am 26. August 2005 erstattete Dr. med. C.___ , Facharzt FMH Physi kalische Medizin und Rehabilitation, Chefarzt, Klinik D.___ , ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 8/80/2-41). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 3), seine rheu matologisch-orthopädische, neurologische und internistische Untersuchung vom

13. Juni 2005 (S. 14 ff.), eine neurologische Teilbegutachtung vom 16. Mai 2005 durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie ( Urk. 8/80/83-86 ) , eine neu ropsychologische Untersuchung und Testung vom 6. Juli 2007 durch Dr. phil.

F.___ , Leitender Neuropsychologe (Urk. 8/80/77-82), ein am 15. Juni 2005

von Dr. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, erstattetes psychiatrisches Teilgutachten (Urk. 8/80/42-76) , eine am 17. Juni 2005 erfolgte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/80/87-95) und einen am 13. Juni 2005 erhobenen Röntgenbefund (Urk. 8/80/31-32).

Als Beurteilung hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe bei ei nem Sturz beim Rollerblade-Fahren am 5. September 1999 eine HWS-Distorsion so wie eine Kopfkontusion mit Commotio cerebri erlitten. Die primären radiolo gi schen Abklärungen und ein e Schädel-Computertomographie hätten abgesehen v on einer Fehlhaltung im HWS-Bereich unauffällige Befunde ergeben. Eine neu ropsychologische Abklärung im Jahr 2003 hätte normale kognitive Leistun gen ergeben. Es würden jedoch weiterhin zervikozephale Schmerzen, welche durch Kopfbewegungen, insbesondere Reklination sowie bei längeren Sitzen in unver änderter Stellung ,

exazerbieren (S. 20).

D er Gutachter berichtete über Irritationszonen im Bereich der Kopf gelenke und Linea

nuchae rechts mehr als links mit verkürztem Musculus

trapezius , einen unauffälligen Neurostatus ohne Hinweise für eine zerebrale Lä sion beziehungs weise zervikale Myelopathie oder Radikulopathie (S. 33). Weiter führte

er aus, i n den aktuellen Röntgenaufnahmen zeige sich im Bereich der HWS eine leicht gradige Hypermobilität auf Höhe C3/4, jedoch ohne sichere Zei chen einer In stabilität und ohne Zeichen von degenerativen Veränderungen. Im Bereiche der Lendenwirbelsäule würden unauffällige ossäre Strukturen und Bandscheiben räume bestehen (S. 35 oben). In der psychiatrischen Exploration könne

differen ti aldiagnostisch eine neurotische hypochondrische oder somato forme Störung aus geschlossen werden. Ebenso bestünden auch keine Hinweise für eine Neuras thenie , ebenso wenig für eine Depression . Der psychi atrische Gutachter erhob als Diagnose ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma und diffe r enz ialdiagnostisch psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andern orts klassifizierten Krankheiten (S. 33 f.). In der neuropsychologischen Unter suchung habe die Beschwerdeführerin gemäss Gut achten eine gute Belastbarkeit bezüglich Instruktionsverständnis und Durch haltevermögen gezeigt. Leichte Schwächen hätten sich nur in der Unterschei dung zwischen wichtig und un wichtig, der geteilten Aufmerksamkeit und dem Spurhalten gezeigt, weshalb aus rein neuropsychologischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (S. 34).

Bezüglich EFL wurde fest gehalten , die Beschwerdeführerin habe im Wesent lichen eine zuverlässige Leistungsbereitschaft gezeigt. Die demonstrierte körper liche Belastbarkeit liege bei einer leichten bis mittelschweren Arbeit mit sel te nen Gewichtsbelastungen bis 15 kg und entspreche damit den Arbeitsan forde rungen in der angestammten Tätigkeit als Ergotherapeutin (S. 34 unten).

Als Diagnosen nannte der Gutachter abschliessend (S. 35 Ziff. 4.1): - zervikovertebrales , zervikozepha les und zervikobrachiales

Schmerzsyn drom mit/bei - Status nach Sturz beim Rollerbladen am 5. September 1999 - m it kraniozervikalem Beschleunigungstrauma im Sinne eines Hype rextensionstraumas - e iner leichten traumatischen Hirnverletzung - Hypermobilität C3/4 - ICD-10: T91.9/W19 - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - m it Hypermobilität L3/4 und L4/5 - ICD10: M53.2 Zur Fr age der Arbeitsfähigkeit führte d er Gutachter aus , die Beschwerdeführerin sollte in ihrem angestammten Beruf als Ergotherapeutin zu 50 % arbeitsfähig sein , wobei Einschränkungen bestünden für Arbeiten über Kopf, Stehen vorge neigt und wiederholte Kniebeugen. Eine leichte bis mittelschwere zumutbare anderweitige Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin halbtags zumutbar. Haus halttätigkeiten könn t e n ihr aus ergonomischer Sicht in vollem Umfang zu ge mutet werden (S. 47 Ziff. 6). 3.7

Dr. Z.___ (vorstehend E.

3.3) führte in seinem Bericht vom 13. November 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/100) bei bekannter Diagnose (Ziff. 2.1)

aus , die Be schwerdeführerin leide unter einer schmerzhaften eingeschränkten Be weglich keit der Halswirbelsäule (Ziff. 4.5). Er erachte sie daher seit 1999 und bis auf weiteres zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 3). 4. 4.1

Seit Einleitung des letzten Revisionsverfahrens im Juli 2010 sind den Akten fol gende Arztberichte zu entnehmen: 4.2

Im Schreiben vom

14. November 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/113/1-4) äusserte sich med. pract . H.___ dahingehend, dass er keine gesundheitlichen Veränderungen bei der Beschwerdeführerin habe erkennen können, die Prognose wohl unverändert sei (Ziff. 1.4) , und dass wei ter hin ein 50%iger Rentenanspruch bestehe (Ziff. 1.6). 4.3

Am 9. März 2011 erstattete Dr. med. I.___ , Psychiatrie und Psycho the ra pie FMH, Klinik J.___ , sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/122) gestützt auf den Untersuchungsbefund anlässlich der Exploration der Beschwer defüh rerin

vom 4. März 2011, auf eine testpsychologische Untersuchung vom 4. März 201 1 sowie auf die Akten.

Er nannte keine psychiatrische Diagnose und führt e aus, bei der B eschwerde führe rin fänden sich keine H inweise auf Persönlichkeits defizite, In telligenz mangel , neurotische, insbesondere hypochondrische und somatoforme Stö rung en oder affektive St örungen. Die Beschwerdeführerin habe sich subjektiv nie de pressiv gefühlt, besondere Ängste und Befürchtungen seien von ihr nicht spon tan beschrieben. Objektiv sowohl im Gutachten von Dr. G.___ als auch anlässlich seiner Untersuchung habe sie in psychopathologischer Hinsicht keine Auf fällig keiten aufgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe die Aufnahme prüfung für das Psychologie-Studium bestanden und stehe unmittelbar vor dem Bachelor- Abschluss, was zusätzlich gegen psychische Probleme mit Krankheits wert spreche. Dazu habe sie sowohl während seiner Exploration als auch test psy cho logisch ganz unauffällige psychokognitive Funktionen ( Gedächtnisfunk tionen , Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Merkfähigkeit, Gedan kenfluss , geistige Flexibilität, psychische Belastbarkeit, Antrieb und Psychomo torik) auf gewiesen , und damit könn t e n ihr gegenwärtig weder psychiatrische Di agnosen mi t Krankheitswert , noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Ar beits fähigkeit attestiert werden. Die von der Beschwerdeführerin subjektiv geklag ten Beschwerden in Form von Gedächtnisstörungen, Konzentrations schwierig keiten , Lärmempfindlichkeit und rasche Ermüdbarkeit seien daher nicht auf psy chi sche Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 8). 4.4

Am 31. März 2011 erstatteten die Ärzte des Y.___ ihr Gutachten (Urk. 8/124 /1-10 ) , dies gestützt auf die Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin, die Ergebnisse der EFL (Urk. 8/124/11-18) , ihre Untersuchungsbefunde sowie das psychiatrische Gut achten von Dr. I.___ . Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Mitte): - zervikovertebrales , zervikozephales Schmerzsyndrom bei/mit - Status nach Sturzereignis beim Rollerbladen am 5. September 1999 - dabei mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma im Sinne eines Hy perextensionstraumas - gemäss Unterlagen leichter traumatischer Hirnverletzung - Hypermobilität C3/C4 (gemäss Röntgen 13. Juni 2005) - klinisch aktuell keine Hinweise für Instabilität - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei/mit - Hypermobilität L3/L4/L5 (gemäss Röntgen 13. Juni 2005) - k linisch aktuell keine Hinweise für Instabilität Sie führten aus, das arbeitsbezogene relevante Problem der Beschwerdeführerin sei eine aufgrund von Schmerzen in der Schulter- und Nackenpartie einge schränkte allgemeine Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin habe sich bei den Hebe- und Tragetests, den statischen Tests in vorgeneigter Arbeitsposition im Sitzen und im Stehen sowie beim Arbeiten mit den Armen über Schulterhöhe selbst limitiert (S. 8 unten). Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei aus diesem Grunde mässig, ebenfalls die Konsistenz bei den Tests. Die Belast barkeit liege im Minimum allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschwe ren Arbeit (S. 9 oben). In der angestammten Tätigkeit als Ergotherapeutin sei die Beschwerdeführerin aus rein orthopädisch-rheumatologischer Sicht ganztags mit vermehrten Pausen von 2 x ½ Stunden vormittags und nachmittags arbeitsfähig. Aus psychiatri scher Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Dies führe aus interdisziplinärer Sicht zu einer gan z tägigen Arbeitsfähigkeit mit einer Leistung von 75 % bei vermehrtem Pausenbedarf infolge verminderter Schmerztoleranz. (S. 9 Ziff. 5.1). Für eine an derweitige, leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit bestehe eben falls eine Ar beitsfähigkeit von 75 % (S. 9 Ziff. 5.2). 4.5

Eine neuropsychologische Untersuchung in der Klinik für Neurologie des K.___ am 14. Dezember 2011 (Urk. 3/3) ergab im Teilbe reich Konzentration/Belastung eine eher diskrete Einschränkung im Tempo bei guter Fehlerkontrolle. Die weiteren untersuchten Leistungen fielen allesamt un auffällig aus und in der Untersuchung hätten sich gemäss den Ärzten auch in der geteilten Aufmerksamkeit im Vergleich zur Voruntersuchung im Januar 200 2 unauffällige Werte gezeigt. Die Ärzte schätzten aus neuropsychologischer Sicht bei unberücksichtigter Schmerzsituation eine Arbeitsfähigkeit der Be schwerde führerin von 80 % (S. 2). 4.6

Auf Zuweisung des Hausarztes wurde das L.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt. Dr. med. M.___ er stattete seine arbeitsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Ergo the rapeutin mit Beurteilung des Haushaltschadens am 23. Januar 2012 (Urk. 3/4) ge stützt auf seine Befragung vom

22. Dezember 2012 sowie auf die zur Verfü gung gestellten Unterlagen (S. 1 oben). Er nannte als Di agnose einen Status nach Sturz mit Rollerblades am 5. September 1999, post traumatische neuropsy cho logische Defizite , vor allem mit ausgeprägter Lärm empfindlichkeit , vermin der ter geteilter Aufmerksamkeit, allgemein einge schränkte Stressbelastung und

erhöhter Ermüdbarkeit im Alltag sowie ein lum bospondylogenes

Schmerz syn drom rechts (S. 1 unten).

Er führte aus, Hauptproblem in Bezug auf die verwertbare Arbeitsleistung im realen Arbeitsmarkt als Ergotherapeutin scheine die verminderte Belastbarkeit, rasche Erschöpfung, erhöhte Erholungszeit, Konzentrationsschwäche sowie Lärm e mpfindlichkeit der Beschwerdeführerin zu sein. Betreffend die Arbeitsfä higkeit in angestammter Tätigkeit schätze er die Arbeitsleistung auf 75-80 % und die gesamt e Arbeitsfähigkeit auf 45-50 % (S. 6 oben). In einer Verweistä tigkeit bei einem Gesamtschaden im Haushalt von 30-40 % gehe er von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 45-50 % aus (S. 6 unten). 4.7

Auf gerichtliche Aufforderung hin erstattete Dr. I.___ am 13. April 2012 (Urk. 16) seine Stellungnahme zu seinem psychiatrischen Gutachten vo m 9. März 2011 (vorstehend E. 4.3). Er führte unter anderem aus, bei der Beschwerde füh rerin seien die Kriterien eines organischen Psychosyndroms nie erfüllt gewesen , wes halb die attestierte 50 % Arbeitsunfähigkeit nicht auf ein organisches Syn drom zurückgeführt werden könne. D ie

psychologischen Faktoren und Verhal tens faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten habe er anlässlich seiner Untersuchung nicht bestätigten können : rückwir kend bezogen auf die Verhält nisse im Jahr 2005 könne er das Ausmass der Störung und die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen (S. 1

lit . a ). 5. 5.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache stützte sich auf das Gutachten der Klinik D.___ vom 26. August 2005, in welchem als Diagnose ein zervikovertebrales , zervikozephales , zervikobrachial e s sowie lumbospondylogenes Schmerzsyndrom genannt und eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter und angepasster Tätigkeit von 50 % attestiert wurde (vgl. vorstehend E. 3.6). In den nachfolgenden Arztberichten, insbesondere dem Y.___ -Gutachten vom 31. März 2011 (vgl. vorstehend E. 4.4) , wurden aus rheumat olog ischer Sicht keine wesent li chen neuen Diagnosen gestellt , ja sogar von den Ärzten des Y.___ bestätigt, es liessen sich bei den orthopädisch-rheumatologischen Untersuchungen derzeit ebenso im Wesentlichen unveränderte Befunde (derselbe Kinn- Sternumabstand , dieselben Rotationsausmasse der Wirbelsäule und in etwa dieselben muskulären Druckpunkte) finden (Urk. 8/124/7). Es ist demnach in somatischer Hinsicht keine medizinische Veränderung ersichtlich, auch wenn der Beschwerdeführerin von den Ärzten des Y.___ eine 75%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde.

Auch die nachfolgenden Arztberichte vermögen keine wesentliche gesundheitli che Veränderung der Beschwerdeführerin ausweisen. Zwar stellte Dr. I.___ in seinem Gutachten vom 9. März 2011

keine psychiatrische Diagnose mit Krank heitswert , attestierte aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit de r Be s chwerdeführerin und führ te auch nachvollziehbar aus, das von Dr. G.___ im Gut achten D.___ diagnostizierte organische Psychosyndrom nach Schädel hirn trau ma und die differentialdiagnostisch-psychologische Faktoren und Ver haltens faktoren bei andernorts klassif i zierten Krankheiten sei en vor dem Hin tergrund der unauffälligen neurologischen Befunden nicht nachvollziehbar. Ins besondere würden bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Persön lichkeitsdefizite , Intelligenzmangel, neurotische, insbesondere hypochondrische und somatoforme Störungen oder affektive Störungen

bestehen. Dazu weise die Beschwerdefüh rer in unauffällige psychokognitive Funktionen auf , habe die Aufnahmeprüfung für das Psychologiestudium bestanden und stehe unmittelbar vor dem Bachelor- Abschluss, was zusätzlich gegen psychische Probleme mit Krankheitswert spreche (vgl. vorstehend E. 4.3).

Dieser Einschätzung steht jedoch die neuropsychologische Untersuchung des K.___ vom 14. Dezember 2011 entgegen, aus welcher sich wiederum eine Einschrän kung im Teilbereich Konzentration und Belastung und eine Arbeitsfähigkeit von

lediglich 80 % ergibt (vgl. vorstehend E. 4.5) , womit auch aus psychiatri scher/ neurologischer Hinsicht - vorläufig jedenfalls - auf keine gesundheitliche Ver besse rung geschlossen werden kann. 5.2

Bezogen auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist somit keine re le vante Sachverhaltsänderung ausgewiesen ,

und die Dif ferenz zwischen der Ar beitsfähigkeitsschätzung im Gutachten D.___ und jener im Y.___ -Gutachten ist auf eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen

(medizinischen) Sachverhalts zurückzuführen.

Zwar ist gestützt auf das Y.___ -Gutachten als überwiegend wahrscheinlich erstellt zu erachten, dass die Leis tungs f ähigkeit der Beschwerdeführerin mit 75 % grösser ist als ursprünglich an ge no mmen . Dies stellt jedoch kei nen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar . 5.3

Das Gesagte führt zur Schlussfolgerung, dass aus medizinischer Sicht keine re visionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist. 6. 6.1

6.1.1

In einem nächsten Schritt ist die Statusfrage sowie die Einschränkung im Haus halt zu prüfen. 6.1.2

Vorliegend stellt sich die Frage nach der in Art. 28a IVG normierten In vali di tätsbemessungsmethode . Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Ren ten anspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbe mess ungsmethode . Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbs tätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs vergleich , gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Per son bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge sundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbs tätig keit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Inva liditätsfall . Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Ver hältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E.

5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirk lichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie fin det auch An wen dung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Be einträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotz dem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S.

486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persön lichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruf li chen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli chen Neigungen und Be gabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Ver waltungsverfügung ent wickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der ver sicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenser fahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E.

3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 6.1.3

Die ursprüngliche Leistungszusprache basierte auf der Qualifikation der Be schwer deführerin als zu 100 % erwerbstätige Person (U rk. 8/61 S. 3 f., Urk. 8/101/1 ). Im Haushaltabklärungsbericht vom

26. August 2011 (Urk. 8/132)

wurde sodann

erwogen , dass mit der Geburt des Sohnes im März 2010 ein

Statuswechsel eingetreten sei . Die Abklärungsperson hielt dabei fest, dass die Be schwerdeführerin auf die Frage hin, in welchem Rahmen und Umfang sie heute bei guter Gesundheit ausserhäuslich tätig sein würde, erklärt habe, dass sie nie Vollzeit - Mutter habe sein wolle n , sondern immer ge plant habe, bei guter Gesund heit ausserhäuslich tätig zu sein. Ihr Ehemann sei L ehrer und werde ab August 2011 im Umfang von 50 % arbeiten . Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit w äre

die Beschwerdeführerin bei guter Ge sundheit mit Blick auf das Arbeitspensum ihre s Ehemannes zirka 80 % aus serhäuslich tätig . Zusammen ergäbe dies ein Pen sum von 130 %, welches aus finanziellen Gründen notwendig sei. Die Kin der betreuung könne mehrheitlich durch ihren Ehemann und sie selbst abgedeckt werden. Zudem wohne ihre Mutter zirka 20 Minuten entfernt. Als Ergothe ra peutin hätte sie auch die Möglichkeit, ihr e Arbeit einzuteilen (Urk. 8/132 S.2 f. Ziff. 2.5).

Die Abklärungsperson gelangte zur Beurteilung, es sei eher unglaubhaft , dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit effektiv im Rahmen von 80 % ausser häus lich tätig wäre , schöpfe diese doch schon ihre Restarbeitsfähigkeit von 75 %

keinesfalls aus (S. 3 oben). Der nachträgliche n telefonisch erfolgte n Einwen dung der Beschwerdeführerin (siehe ELAR-Notiz vom 26. August 2011, Urk. 8/133), wonach sie bei guter Gesundheit nicht im Rahmen von 80 % son dern 100 % er werbstätig wäre (S. 1 Mitte) , könne nach dem Grundsatz der Aussagen der ersten

Stunde nicht gefolgt werden (S. 1 unten). Die Beschwerde führerin sei deshalb als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren (Urk. 8/132 S.

3, Urk. 8/133). 6.1.4

Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines im März 2010 geborenen Kindes. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich , dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit nach der Geburt ih res Sohnes vollzeitlich gearbeitet

hätte , hat sie zum einen doc h auch vor der Geburt nie eine volle Erwerbstätigkeit (maximal 85 %) ausgeübt (Urk. 8/1 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/11 Ziff. 9) und spricht zum anderen auch der Betreu ungs bedarf

und das Alter des Kindes gegen die geltend ge ma chte volle Erwerbs tätigkeit. Vielmehr erscheint die Angabe der Beschwerde führerin, wonach aus finanziellen Gründen ein Pensum von total 130 % (davon 50 % Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes) notwendig sei , glaub haft er, was auch ge mäss der Regel der „Aussagen der ersten Stunde“, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Ge wicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nach träglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beein flusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) , zutrifft.

Daher ist der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Sta tus der 80%igen Er werbstätigkeit und der 20%igen Betätigung im Haushalt nicht zu beanstanden.

Durch den Statuswechsel von ausschliesslicher Erwerbstätigkeit zu teilzeitlicher ver bunden mit dem Besorgen eines Aufgabenbereichs gelangt eine andere Metho de der Bemessung der In validität (gemischte Methode statt reiner Einkommens vergleich ) zur Anwen dung, was rechtsprechungsgemäss einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt. 6.2

6.2.1

Zu prüfen bleibt die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich. 6.2.2

Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihren Haushalttätigkeiten nicht eingeschränkt ist ( Urk. 8/132 S. 5 f. Ziff. 6). Dieser Be richt enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haus halt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Die Haushaltabklä rung berücksichtigte die genannten Beschwerden und ist angemessen detailliert sowie sorgfältig abgefasst. Die Einschränkungen beziehungsweise die vorliegend nicht vorhandenen Einschränkungen in den verschiedenen Haushaltbereichen wurden nachvollziehbar begründet und basieren in erster Linie auf den anläss lich der Abklärung von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben. Der Haus haltbericht erfüllt damit die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweis wertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. vorstehend E. 1.6) und vermag zu überzeugen , weshalb darauf abzustellen ist .

6.2.3

Soweit die Beschwerdeführerin eine Einschränkung im Aufgabenbereich von min destens 30 % gestützt auf die arbeitsmedizinische Einschätzung vom 23. Januar 2012 ( L.___ -Gutachten, vgl. vorstehend E. 4.6) geltend macht, übersieht sie zunächst , dass die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2011 recht sprech ungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen) und der Bericht erst nach Erlass dieser Verfügung erstellt wurde . Zudem beruht das

L.___ -Gutachten nicht auf ei ner

persönlichen Untersuchung, sondern wurde von Dr. M.___ aufgrund der zur Ver fügung gestellten Akten und einer Befragung der Beschwerdeführerin er stellt, was den Beweiswert schmälert. Ausserdem beurteilte

Dr. M.___ den Haus halts scha den , welcher jedoch eine Rolle im Haftpflichtrecht und nicht im vor lie gen den Sozialversicherungsrechtsverfahren

spielt, in welchem

die Einschrän kungen im Haushalt durch die Abklärung vor Ort und Stelle (vgl. Art. 69 A bs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich bezifferte Dr. M.___ diesen Haushalts scha den

gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und allein ge stützt auf die Akten auf 30-40 % , obwohl

schon anlässlich der Rentenzusprache

gemäss dem interdisziplinären Gutachten der Klinik D.___ aus ergonomischer Sicht - mit Ausnahme des Staubsaugens – keine Einschrän kung im Haushalt bestand en hat ( Urk. 8/80/2-41 S. 37 Ziff. 6) . Aus diesen ge nannten Gründen ver mag die Einschätzung von Dr. M.___

nicht zu überzeugen und den Beweis wert des Abklär ungsberichts nicht in Zweifel zu ziehen .

Es ist damit für den Aufgabenbereich Haushalt vollumfänglich auf den Abklä rungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2011 abzustellen und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin diesbezüglich auf 0 % festzusetzen. 6.3

Zusammenfassend sind der von der Beschwerdegegnerin angenommene Status wechsel und die damit verbundene Beurteilung der Einschränkung im Haushalt rechtens und nicht zu beanstanden. 7. 7.1

Ist - wie hier wegen dem vorzunehmenden Methodenwechsel - ein Revi sions grun d gegeben, so ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG der Anspruch neu zu prüfen. Diese Prüfung umfasst alle Anspruchsvoraussetzungen und ist nicht auf das Ele ment beschränkt, aus dem sich der Revisionsgrund ergeben hat (Urteil des Bundesgerichts I 652/00 vom 12. März 2002 = AHI 2002 S. 164 E. 2a). 7.2

Beim Einkommensvergleich ermittelte die Beschwerdegegner in ausgehend vom Valideneinkommen aus dem Jahr 2004 von Fr. 68‘380. -- und angepasst an die Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen bei vollständiger Erwerbstä tig keit von rund Fr. 75‘515 . -- beziehungsweise bei einem 80 %-Pensum ein Ein kommen von rund Fr. 60‘412 . -- (Urk. 8/134). Die Ermittlung dieses Einkomm ens wurde

in masslicher Hinsicht von der Beschwerde führerin nicht gerügt (vgl. Urk. 1 S. 12 oben) und ist nach Lage der Akten auch nicht zu beanstanden .

So mit ist von einem Valideneinkommen von Fr. 60‘412.-- im Jahr 2011 auszugehen. 7.3

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75 % ausgegangen. Eine solche ergibt sich aus der Beurteilung im Rahmen des eingeholten Gutachtens (vorstehend 4.4) und ist umso plausibler, als die spätere neuropsychologische Abklärung eine noch höhere Arbeitsfähigkeit, nämlich 80 %, ergeben hat (vorstehend E. 4.5).

Dementsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen im Jahr 2011 von Fr. 56‘636.-- einzusetzen. 7.4

Die Einkommenseinbusse im Erwerbsbereich beträgt demnach Fr. 3‘776.--, was eine Einschränkung von 6.25 % und einen dem Pensum von 80 % angepassten Teilinvaliditätsgrad von 5.00 % (6.25 % x 0.8) ergibt.

Da im Aufgabenbereich von keiner Einschränkung auszugehen ist (vorstehend E. 6.2), beträgt auch der Gesamtinvaliditätsgrad 5 %.

Würde die Arbeitsfähigkeit lediglich mit 50 % eingesetzt, so ergäbe dies ein In valideneinkommen von rund Fr. 37‘757.--, eine Einbusse von Fr. 22‘655.--, eine Einschränkung von 37.50 % und einen dem Pensum von 80 % angepassten und ebenfalls rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 30 %.

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergeb nis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind angesichts des Auf wand s ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) für das vorlieg ende Verfahren auf Fr. 9 00.-- fest setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler MO/PB/ESversandt

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Ren ten an spruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und Aspekte der Rentenrevision (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), sind in der ange foch te nen Verfügung zutreffend wiedergegeben ( Urk.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge

von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.3 Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2006 (Urk. 8/89) und Ver fügung vom 18. Septem ber 2006 (Urk. 8/93) wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um Kosten gutsprache für berufliche Massnahmen ab , da sie ange messen eingegliedert sei .

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.6 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von

Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person ve rfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen so wie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in

BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93

f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Ab klärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklä rungs be richts , der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teiler werbs tätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn

die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.

137 E.

5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge wohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel lung nah men mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsab klärung , weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Aus mass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu er kennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E.

7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 ATSG). 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus,

dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gebessert habe. Die Leistungsfähigkeit sei aus orthopädischer Sicht nach wie vor eingeschränkt, allerdings sei eine Verbesserung ausgewiesen. Ab dem Begutachtungsdatum sei von einer 75%igen Leistungsfähigkeit in der bisherigen und in lei densan ge passten Tätigkeiten auszugehen . Ausserdem hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Tätigkeit zu einem Pen sum von 80 % nachg inge und die restlichen 20 % in den Aufgaben bereich ent fallen würden. Dieser Umstand wirke sich rentenrelevant aus, da bei Durch führung eines Einkommensvergleichs nach der gemischten Methode ein nicht mehr anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 5 % resultiere (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin erneuerte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) die Kritik am ein ge holten Gutachten (S. 6 f.) und stellte sich auf den Standpunkt, gemäss Be ur tei lung des L .___ betrage die Arbeitsfähigkeit als Er go therapeutin 45-50 % und es bestehe eine Einschränkung im Haushalt von 30-40 % (S. 7). Ausserdem würde sie bei voller Gesundheit vollzeitig einer Er werbs tätigkeit nachgehen, weshalb die gemischte Methode nicht anwendbar sei (S. 7 ff. Ziff. 1.3).

E. 2.3 Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten halben In validenrente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob eine anspruchserheb liche Ände rung eingetreten ist, dies bezüglich der Beschwerdeführerin ver bleibende n Ar beits fähigkeit oder der Statusfrage. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröff ne te), nach materieller Prüfung des Renten anspruchs ergangene rechtskräftige Ver fügung ( vorstehend E. 1.3 ).

Mit der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom

8. Januar 2007 (Urk. 8/102) , wurde festgestellt , dass sich keine Änderung im Anspruch ergeben habe , dies be zogen auf die erstmalige Ren tenzusprache am 31. Januar 2005 . Die damaligen Verhältnisse sind somit zu vergleichen mit jenen im Zeit punkt der ange foch te nen Verfügung vom

27. Dezember 2011 (Urk. 2) .

E. 3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung

einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Ur teil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 3.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 31. Januar 2005 (Urk. 8/70-74) stützte sich auf die folgenden medizinischen Unterlagen:

E. 3.2 Nach dem Unfall beim Rollerbladen vom 5. September 1999 (Urk. 8/7/39 Ziff. 4-6), wurden eine Cephalea sowie eine Rissquetschwunde (RQW) am Kinn links und am vierten Finger links nach Sturz bei chronischer Kopf schmerz anam nese (Ur

k. 8/7/38) beziehungsweise ein Status nach commotio cerebri und RQW sowie ein Verdacht auf milde traumatische Hirnschädigung (Urk. 8/7/31 Ziff. 1) diag nostiziert .

Sodann unterzog sich die Beschwerde führerin vom 29. Oktober bis

25. November 2003 einer stationären Rehabilita tion. Die Ärzte der Reha kli nik stellten in ihrem Bericht vom 26. Februar 2004 (Urk. 8/34/6-12) folgende Dia g nose (S. 1): - Status nach Sturz mit Rollerblades am 5. September 1999 mit Hals wir bel säulen-Distorsion und leichter traumatischer Hirnverletzung sowie Ge sichtsschädelkontusion - p ersistierender zervikozephaler Symptomenkomplex rechtsbetont - v egetative Dysregulation Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei in ein multidisziplinäres The rapieprogramm (Physiotherapie, Ergotherapie, psychologische Einzelbetreu ung ) auf genommen worden, an welchem sie sehr motiviert teilgenommen habe. Die neu ropsychologische Abklärung habe in den Basisfunktionen ein unauffäl liges Leistungsprofil ergeben. Beeinträchtigend sei aber die belastungsabhängige Schmerz- und Beschwerdeexazerbation . Gesamthaft gesehen habe die Schmerz symptomatik der Beschwerdeführerin deutlich entschärft werden kön nen (S. 6). Ab dem 3. Dezember 2012 habe die Beschwerdeführerin ihre Tätig keit als Ergo the rapeutin im bisherigen Rahmen (zirka 40 %) und vorsichtigem Versuch der Steigerung in kleinen Schritten wieder aufgenommen (S. 7).

E. 3.3 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete am

23. März 2004 dem Unfallversicherer (Urk. 8/34/

E. 3.4 Dr. med. A.___ stellte am 16. April 2004 (Urk. 8/34/2-3) vergleichbare Dia g nosen und beantwortete die Fragen des Unfallversicherers dahingehend, dass er den medizinischen Endzustand für erreicht erachte und die Beschwer de führerin in angestammter Tätigkeit 40-50 % leistungsfähig sei (S. 1).

E. 3.5 Am 9. Juli 2004 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer HWS- Distorsion auf grund eines am selbigen Tag erlittenen Auffahrunfalls im Spital B.___ behandelt . Die Ärzte hielten in ihrem Bericht vom 9. Juli 2004 (Urk. 8/113/13 = Urk. 8/113/115) fest, neurologische Abklärungen hätten keine Pathologie im Bereich der Neuroforamina oder des Myelons gezeigt, jedoch eine Kompression im Bereich des Sulcus

ulnaris rechts. Nach Abklingen der Beschwerden sei eine physiotherapeutische Nachbehandlung zu diskutieren (S. 1).

E. 3.6 Am 26. August 2005 erstattete Dr. med. C.___ , Facharzt FMH Physi kalische Medizin und Rehabilitation, Chefarzt, Klinik D.___ , ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 8/80/2-41). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 3), seine rheu matologisch-orthopädische, neurologische und internistische Untersuchung vom

13. Juni 2005 (S. 14 ff.), eine neurologische Teilbegutachtung vom 16. Mai 2005 durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie ( Urk. 8/80/83-86 ) , eine neu ropsychologische Untersuchung und Testung vom 6. Juli 2007 durch Dr. phil.

F.___ , Leitender Neuropsychologe (Urk. 8/80/77-82), ein am 15. Juni 2005

von Dr. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, erstattetes psychiatrisches Teilgutachten (Urk. 8/80/42-76) , eine am 17. Juni 2005 erfolgte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/80/87-95) und einen am 13. Juni 2005 erhobenen Röntgenbefund (Urk. 8/80/31-32).

Als Beurteilung hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe bei ei nem Sturz beim Rollerblade-Fahren am 5. September 1999 eine HWS-Distorsion so wie eine Kopfkontusion mit Commotio cerebri erlitten. Die primären radiolo gi schen Abklärungen und ein e Schädel-Computertomographie hätten abgesehen v on einer Fehlhaltung im HWS-Bereich unauffällige Befunde ergeben. Eine neu ropsychologische Abklärung im Jahr 2003 hätte normale kognitive Leistun gen ergeben. Es würden jedoch weiterhin zervikozephale Schmerzen, welche durch Kopfbewegungen, insbesondere Reklination sowie bei längeren Sitzen in unver änderter Stellung ,

exazerbieren (S. 20).

D er Gutachter berichtete über Irritationszonen im Bereich der Kopf gelenke und Linea

nuchae rechts mehr als links mit verkürztem Musculus

trapezius , einen unauffälligen Neurostatus ohne Hinweise für eine zerebrale Lä sion beziehungs weise zervikale Myelopathie oder Radikulopathie (S. 33). Weiter führte

er aus, i n den aktuellen Röntgenaufnahmen zeige sich im Bereich der HWS eine leicht gradige Hypermobilität auf Höhe C3/4, jedoch ohne sichere Zei chen einer In stabilität und ohne Zeichen von degenerativen Veränderungen. Im Bereiche der Lendenwirbelsäule würden unauffällige ossäre Strukturen und Bandscheiben räume bestehen (S. 35 oben). In der psychiatrischen Exploration könne

differen ti aldiagnostisch eine neurotische hypochondrische oder somato forme Störung aus geschlossen werden. Ebenso bestünden auch keine Hinweise für eine Neuras thenie , ebenso wenig für eine Depression . Der psychi atrische Gutachter erhob als Diagnose ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma und diffe r enz ialdiagnostisch psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andern orts klassifizierten Krankheiten (S. 33 f.). In der neuropsychologischen Unter suchung habe die Beschwerdeführerin gemäss Gut achten eine gute Belastbarkeit bezüglich Instruktionsverständnis und Durch haltevermögen gezeigt. Leichte Schwächen hätten sich nur in der Unterschei dung zwischen wichtig und un wichtig, der geteilten Aufmerksamkeit und dem Spurhalten gezeigt, weshalb aus rein neuropsychologischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (S. 34).

Bezüglich EFL wurde fest gehalten , die Beschwerdeführerin habe im Wesent lichen eine zuverlässige Leistungsbereitschaft gezeigt. Die demonstrierte körper liche Belastbarkeit liege bei einer leichten bis mittelschweren Arbeit mit sel te nen Gewichtsbelastungen bis 15 kg und entspreche damit den Arbeitsan forde rungen in der angestammten Tätigkeit als Ergotherapeutin (S. 34 unten).

Als Diagnosen nannte der Gutachter abschliessend (S. 35 Ziff. 4.1): - zervikovertebrales , zervikozepha les und zervikobrachiales

Schmerzsyn drom mit/bei - Status nach Sturz beim Rollerbladen am 5. September 1999 - m it kraniozervikalem Beschleunigungstrauma im Sinne eines Hype rextensionstraumas - e iner leichten traumatischen Hirnverletzung - Hypermobilität C3/4 - ICD-10: T91.9/W19 - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - m it Hypermobilität L3/4 und L4/5 - ICD10: M53.2 Zur Fr age der Arbeitsfähigkeit führte d er Gutachter aus , die Beschwerdeführerin sollte in ihrem angestammten Beruf als Ergotherapeutin zu 50 % arbeitsfähig sein , wobei Einschränkungen bestünden für Arbeiten über Kopf, Stehen vorge neigt und wiederholte Kniebeugen. Eine leichte bis mittelschwere zumutbare anderweitige Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin halbtags zumutbar. Haus halttätigkeiten könn t e n ihr aus ergonomischer Sicht in vollem Umfang zu ge mutet werden (S. 47 Ziff. 6).

E. 3.7 Dr. Z.___ (vorstehend E.

3.3) führte in seinem Bericht vom 13. November 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/100) bei bekannter Diagnose (Ziff. 2.1)

aus , die Be schwerdeführerin leide unter einer schmerzhaften eingeschränkten Be weglich keit der Halswirbelsäule (Ziff. 4.5). Er erachte sie daher seit 1999 und bis auf weiteres zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 3).

E. 4 = Urk. 8/113/10), die Be schwer deführerin habe versucht, ihre Arbeitsfähigkeit zu steigern. Leider hätten sich ihre Beschwerden dadurch verstärkt. Insbesondere hätten die Schmerzen im Nackenbereich ausstrahlend bis retro

bulbär sowie einschiessende, heftige Schmer zen parietal stark zugenommen . Die Beschwer deführerin fühle sich stark erschöpft, habe ein stark gesteigertes Schlafbedürfnis und fühle sich ausge brannt. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit habe zu einer Verschlechterung des Gesund heits zustandes geführt. Er attestiere der Beschwerdeführerin deshalb eine Ar beits unfähigkeit von 60 % (S. 1).

E. 4.1 Seit Einleitung des letzten Revisionsverfahrens im Juli 2010 sind den Akten fol gende Arztberichte zu entnehmen:

E. 4.2 Im Schreiben vom

14. November 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/113/1-4) äusserte sich med. pract . H.___ dahingehend, dass er keine gesundheitlichen Veränderungen bei der Beschwerdeführerin habe erkennen können, die Prognose wohl unverändert sei (Ziff. 1.4) , und dass wei ter hin ein 50%iger Rentenanspruch bestehe (Ziff. 1.6).

E. 4.3 Am 9. März 2011 erstattete Dr. med. I.___ , Psychiatrie und Psycho the ra pie FMH, Klinik J.___ , sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/122) gestützt auf den Untersuchungsbefund anlässlich der Exploration der Beschwer defüh rerin

vom 4. März 2011, auf eine testpsychologische Untersuchung vom 4. März 201 1 sowie auf die Akten.

Er nannte keine psychiatrische Diagnose und führt e aus, bei der B eschwerde führe rin fänden sich keine H inweise auf Persönlichkeits defizite, In telligenz mangel , neurotische, insbesondere hypochondrische und somatoforme Stö rung en oder affektive St örungen. Die Beschwerdeführerin habe sich subjektiv nie de pressiv gefühlt, besondere Ängste und Befürchtungen seien von ihr nicht spon tan beschrieben. Objektiv sowohl im Gutachten von Dr. G.___ als auch anlässlich seiner Untersuchung habe sie in psychopathologischer Hinsicht keine Auf fällig keiten aufgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe die Aufnahme prüfung für das Psychologie-Studium bestanden und stehe unmittelbar vor dem Bachelor- Abschluss, was zusätzlich gegen psychische Probleme mit Krankheits wert spreche. Dazu habe sie sowohl während seiner Exploration als auch test psy cho logisch ganz unauffällige psychokognitive Funktionen ( Gedächtnisfunk tionen , Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Merkfähigkeit, Gedan kenfluss , geistige Flexibilität, psychische Belastbarkeit, Antrieb und Psychomo torik) auf gewiesen , und damit könn t e n ihr gegenwärtig weder psychiatrische Di agnosen mi t Krankheitswert , noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Ar beits fähigkeit attestiert werden. Die von der Beschwerdeführerin subjektiv geklag ten Beschwerden in Form von Gedächtnisstörungen, Konzentrations schwierig keiten , Lärmempfindlichkeit und rasche Ermüdbarkeit seien daher nicht auf psy chi sche Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 8).

E. 4.4 Am 31. März 2011 erstatteten die Ärzte des Y.___ ihr Gutachten (Urk. 8/124 /1-10 ) , dies gestützt auf die Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin, die Ergebnisse der EFL (Urk. 8/124/11-18) , ihre Untersuchungsbefunde sowie das psychiatrische Gut achten von Dr. I.___ . Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Mitte): - zervikovertebrales , zervikozephales Schmerzsyndrom bei/mit - Status nach Sturzereignis beim Rollerbladen am 5. September 1999 - dabei mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma im Sinne eines Hy perextensionstraumas - gemäss Unterlagen leichter traumatischer Hirnverletzung - Hypermobilität C3/C4 (gemäss Röntgen 13. Juni 2005) - klinisch aktuell keine Hinweise für Instabilität - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei/mit - Hypermobilität L3/L4/L5 (gemäss Röntgen 13. Juni 2005) - k linisch aktuell keine Hinweise für Instabilität Sie führten aus, das arbeitsbezogene relevante Problem der Beschwerdeführerin sei eine aufgrund von Schmerzen in der Schulter- und Nackenpartie einge schränkte allgemeine Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin habe sich bei den Hebe- und Tragetests, den statischen Tests in vorgeneigter Arbeitsposition im Sitzen und im Stehen sowie beim Arbeiten mit den Armen über Schulterhöhe selbst limitiert (S. 8 unten). Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei aus diesem Grunde mässig, ebenfalls die Konsistenz bei den Tests. Die Belast barkeit liege im Minimum allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschwe ren Arbeit (S. 9 oben). In der angestammten Tätigkeit als Ergotherapeutin sei die Beschwerdeführerin aus rein orthopädisch-rheumatologischer Sicht ganztags mit vermehrten Pausen von 2 x ½ Stunden vormittags und nachmittags arbeitsfähig. Aus psychiatri scher Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Dies führe aus interdisziplinärer Sicht zu einer gan z tägigen Arbeitsfähigkeit mit einer Leistung von 75 % bei vermehrtem Pausenbedarf infolge verminderter Schmerztoleranz. (S. 9 Ziff. 5.1). Für eine an derweitige, leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit bestehe eben falls eine Ar beitsfähigkeit von 75 % (S. 9 Ziff. 5.2).

E. 4.5 Eine neuropsychologische Untersuchung in der Klinik für Neurologie des K.___ am 14. Dezember 2011 (Urk. 3/3) ergab im Teilbe reich Konzentration/Belastung eine eher diskrete Einschränkung im Tempo bei guter Fehlerkontrolle. Die weiteren untersuchten Leistungen fielen allesamt un auffällig aus und in der Untersuchung hätten sich gemäss den Ärzten auch in der geteilten Aufmerksamkeit im Vergleich zur Voruntersuchung im Januar 200 2 unauffällige Werte gezeigt. Die Ärzte schätzten aus neuropsychologischer Sicht bei unberücksichtigter Schmerzsituation eine Arbeitsfähigkeit der Be schwerde führerin von 80 % (S. 2).

E. 4.6 Auf Zuweisung des Hausarztes wurde das L.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt. Dr. med. M.___ er stattete seine arbeitsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Ergo the rapeutin mit Beurteilung des Haushaltschadens am 23. Januar 2012 (Urk. 3/4) ge stützt auf seine Befragung vom

22. Dezember 2012 sowie auf die zur Verfü gung gestellten Unterlagen (S. 1 oben). Er nannte als Di agnose einen Status nach Sturz mit Rollerblades am 5. September 1999, post traumatische neuropsy cho logische Defizite , vor allem mit ausgeprägter Lärm empfindlichkeit , vermin der ter geteilter Aufmerksamkeit, allgemein einge schränkte Stressbelastung und

erhöhter Ermüdbarkeit im Alltag sowie ein lum bospondylogenes

Schmerz syn drom rechts (S. 1 unten).

Er führte aus, Hauptproblem in Bezug auf die verwertbare Arbeitsleistung im realen Arbeitsmarkt als Ergotherapeutin scheine die verminderte Belastbarkeit, rasche Erschöpfung, erhöhte Erholungszeit, Konzentrationsschwäche sowie Lärm e mpfindlichkeit der Beschwerdeführerin zu sein. Betreffend die Arbeitsfä higkeit in angestammter Tätigkeit schätze er die Arbeitsleistung auf 75-80 % und die gesamt e Arbeitsfähigkeit auf 45-50 % (S. 6 oben). In einer Verweistä tigkeit bei einem Gesamtschaden im Haushalt von 30-40 % gehe er von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 45-50 % aus (S. 6 unten).

E. 4.7 Auf gerichtliche Aufforderung hin erstattete Dr. I.___ am 13. April 2012 (Urk. 16) seine Stellungnahme zu seinem psychiatrischen Gutachten vo m 9. März 2011 (vorstehend E. 4.3). Er führte unter anderem aus, bei der Beschwerde füh rerin seien die Kriterien eines organischen Psychosyndroms nie erfüllt gewesen , wes halb die attestierte 50 % Arbeitsunfähigkeit nicht auf ein organisches Syn drom zurückgeführt werden könne. D ie

psychologischen Faktoren und Verhal tens faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten habe er anlässlich seiner Untersuchung nicht bestätigten können : rückwir kend bezogen auf die Verhält nisse im Jahr 2005 könne er das Ausmass der Störung und die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen (S. 1

lit . a ).

E. 5.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache stützte sich auf das Gutachten der Klinik D.___ vom 26. August 2005, in welchem als Diagnose ein zervikovertebrales , zervikozephales , zervikobrachial e s sowie lumbospondylogenes Schmerzsyndrom genannt und eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter und angepasster Tätigkeit von 50 % attestiert wurde (vgl. vorstehend E. 3.6). In den nachfolgenden Arztberichten, insbesondere dem Y.___ -Gutachten vom 31. März 2011 (vgl. vorstehend E. 4.4) , wurden aus rheumat olog ischer Sicht keine wesent li chen neuen Diagnosen gestellt , ja sogar von den Ärzten des Y.___ bestätigt, es liessen sich bei den orthopädisch-rheumatologischen Untersuchungen derzeit ebenso im Wesentlichen unveränderte Befunde (derselbe Kinn- Sternumabstand , dieselben Rotationsausmasse der Wirbelsäule und in etwa dieselben muskulären Druckpunkte) finden (Urk. 8/124/7). Es ist demnach in somatischer Hinsicht keine medizinische Veränderung ersichtlich, auch wenn der Beschwerdeführerin von den Ärzten des Y.___ eine 75%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde.

Auch die nachfolgenden Arztberichte vermögen keine wesentliche gesundheitli che Veränderung der Beschwerdeführerin ausweisen. Zwar stellte Dr. I.___ in seinem Gutachten vom 9. März 2011

keine psychiatrische Diagnose mit Krank heitswert , attestierte aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit de r Be s chwerdeführerin und führ te auch nachvollziehbar aus, das von Dr. G.___ im Gut achten D.___ diagnostizierte organische Psychosyndrom nach Schädel hirn trau ma und die differentialdiagnostisch-psychologische Faktoren und Ver haltens faktoren bei andernorts klassif i zierten Krankheiten sei en vor dem Hin tergrund der unauffälligen neurologischen Befunden nicht nachvollziehbar. Ins besondere würden bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Persön lichkeitsdefizite , Intelligenzmangel, neurotische, insbesondere hypochondrische und somatoforme Störungen oder affektive Störungen

bestehen. Dazu weise die Beschwerdefüh rer in unauffällige psychokognitive Funktionen auf , habe die Aufnahmeprüfung für das Psychologiestudium bestanden und stehe unmittelbar vor dem Bachelor- Abschluss, was zusätzlich gegen psychische Probleme mit Krankheitswert spreche (vgl. vorstehend E. 4.3).

Dieser Einschätzung steht jedoch die neuropsychologische Untersuchung des K.___ vom 14. Dezember 2011 entgegen, aus welcher sich wiederum eine Einschrän kung im Teilbereich Konzentration und Belastung und eine Arbeitsfähigkeit von

lediglich 80 % ergibt (vgl. vorstehend E. 4.5) , womit auch aus psychiatri scher/ neurologischer Hinsicht - vorläufig jedenfalls - auf keine gesundheitliche Ver besse rung geschlossen werden kann.

E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirk lichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie fin det auch An wen dung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Be einträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotz dem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S.

486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persön lichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruf li chen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli chen Neigungen und Be gabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Ver waltungsverfügung ent wickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der ver sicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenser fahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E.

3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).

E. 5.3 Das Gesagte führt zur Schlussfolgerung, dass aus medizinischer Sicht keine re visionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist.

E. 6.1.1 In einem nächsten Schritt ist die Statusfrage sowie die Einschränkung im Haus halt zu prüfen.

E. 6.1.2 Vorliegend stellt sich die Frage nach der in Art. 28a IVG normierten In vali di tätsbemessungsmethode . Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Ren ten anspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbe mess ungsmethode . Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbs tätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs vergleich , gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Per son bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge sundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbs tätig keit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Inva liditätsfall . Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Ver hältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E.

E. 6.1.3 Die ursprüngliche Leistungszusprache basierte auf der Qualifikation der Be schwer deführerin als zu 100 % erwerbstätige Person (U rk. 8/61 S. 3 f., Urk. 8/101/1 ). Im Haushaltabklärungsbericht vom

26. August 2011 (Urk. 8/132)

wurde sodann

erwogen , dass mit der Geburt des Sohnes im März 2010 ein

Statuswechsel eingetreten sei . Die Abklärungsperson hielt dabei fest, dass die Be schwerdeführerin auf die Frage hin, in welchem Rahmen und Umfang sie heute bei guter Gesundheit ausserhäuslich tätig sein würde, erklärt habe, dass sie nie Vollzeit - Mutter habe sein wolle n , sondern immer ge plant habe, bei guter Gesund heit ausserhäuslich tätig zu sein. Ihr Ehemann sei L ehrer und werde ab August 2011 im Umfang von 50 % arbeiten . Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit w äre

die Beschwerdeführerin bei guter Ge sundheit mit Blick auf das Arbeitspensum ihre s Ehemannes zirka 80 % aus serhäuslich tätig . Zusammen ergäbe dies ein Pen sum von 130 %, welches aus finanziellen Gründen notwendig sei. Die Kin der betreuung könne mehrheitlich durch ihren Ehemann und sie selbst abgedeckt werden. Zudem wohne ihre Mutter zirka 20 Minuten entfernt. Als Ergothe ra peutin hätte sie auch die Möglichkeit, ihr e Arbeit einzuteilen (Urk. 8/132 S.2 f. Ziff. 2.5).

Die Abklärungsperson gelangte zur Beurteilung, es sei eher unglaubhaft , dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit effektiv im Rahmen von 80 % ausser häus lich tätig wäre , schöpfe diese doch schon ihre Restarbeitsfähigkeit von 75 %

keinesfalls aus (S. 3 oben). Der nachträgliche n telefonisch erfolgte n Einwen dung der Beschwerdeführerin (siehe ELAR-Notiz vom 26. August 2011, Urk. 8/133), wonach sie bei guter Gesundheit nicht im Rahmen von 80 % son dern 100 % er werbstätig wäre (S. 1 Mitte) , könne nach dem Grundsatz der Aussagen der ersten

Stunde nicht gefolgt werden (S. 1 unten). Die Beschwerde führerin sei deshalb als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren (Urk. 8/132 S.

3, Urk. 8/133).

E. 6.1.4 Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines im März 2010 geborenen Kindes. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich , dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit nach der Geburt ih res Sohnes vollzeitlich gearbeitet

hätte , hat sie zum einen doc h auch vor der Geburt nie eine volle Erwerbstätigkeit (maximal 85 %) ausgeübt (Urk. 8/1 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/11 Ziff. 9) und spricht zum anderen auch der Betreu ungs bedarf

und das Alter des Kindes gegen die geltend ge ma chte volle Erwerbs tätigkeit. Vielmehr erscheint die Angabe der Beschwerde führerin, wonach aus finanziellen Gründen ein Pensum von total 130 % (davon 50 % Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes) notwendig sei , glaub haft er, was auch ge mäss der Regel der „Aussagen der ersten Stunde“, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Ge wicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nach träglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beein flusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) , zutrifft.

Daher ist der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Sta tus der 80%igen Er werbstätigkeit und der 20%igen Betätigung im Haushalt nicht zu beanstanden.

Durch den Statuswechsel von ausschliesslicher Erwerbstätigkeit zu teilzeitlicher ver bunden mit dem Besorgen eines Aufgabenbereichs gelangt eine andere Metho de der Bemessung der In validität (gemischte Methode statt reiner Einkommens vergleich ) zur Anwen dung, was rechtsprechungsgemäss einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt.

E. 6.2.1 Zu prüfen bleibt die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich.

E. 6.2.2 Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihren Haushalttätigkeiten nicht eingeschränkt ist ( Urk. 8/132 S. 5 f. Ziff. 6). Dieser Be richt enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haus halt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Die Haushaltabklä rung berücksichtigte die genannten Beschwerden und ist angemessen detailliert sowie sorgfältig abgefasst. Die Einschränkungen beziehungsweise die vorliegend nicht vorhandenen Einschränkungen in den verschiedenen Haushaltbereichen wurden nachvollziehbar begründet und basieren in erster Linie auf den anläss lich der Abklärung von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben. Der Haus haltbericht erfüllt damit die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweis wertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. vorstehend E. 1.6) und vermag zu überzeugen , weshalb darauf abzustellen ist .

E. 6.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine Einschränkung im Aufgabenbereich von min destens 30 % gestützt auf die arbeitsmedizinische Einschätzung vom 23. Januar 2012 ( L.___ -Gutachten, vgl. vorstehend E. 4.6) geltend macht, übersieht sie zunächst , dass die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2011 recht sprech ungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen) und der Bericht erst nach Erlass dieser Verfügung erstellt wurde . Zudem beruht das

L.___ -Gutachten nicht auf ei ner

persönlichen Untersuchung, sondern wurde von Dr. M.___ aufgrund der zur Ver fügung gestellten Akten und einer Befragung der Beschwerdeführerin er stellt, was den Beweiswert schmälert. Ausserdem beurteilte

Dr. M.___ den Haus halts scha den , welcher jedoch eine Rolle im Haftpflichtrecht und nicht im vor lie gen den Sozialversicherungsrechtsverfahren

spielt, in welchem

die Einschrän kungen im Haushalt durch die Abklärung vor Ort und Stelle (vgl. Art. 69 A bs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich bezifferte Dr. M.___ diesen Haushalts scha den

gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und allein ge stützt auf die Akten auf 30-40 % , obwohl

schon anlässlich der Rentenzusprache

gemäss dem interdisziplinären Gutachten der Klinik D.___ aus ergonomischer Sicht - mit Ausnahme des Staubsaugens – keine Einschrän kung im Haushalt bestand en hat ( Urk. 8/80/2-41 S. 37 Ziff. 6) . Aus diesen ge nannten Gründen ver mag die Einschätzung von Dr. M.___

nicht zu überzeugen und den Beweis wert des Abklär ungsberichts nicht in Zweifel zu ziehen .

Es ist damit für den Aufgabenbereich Haushalt vollumfänglich auf den Abklä rungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2011 abzustellen und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin diesbezüglich auf 0 % festzusetzen.

E. 6.3 Zusammenfassend sind der von der Beschwerdegegnerin angenommene Status wechsel und die damit verbundene Beurteilung der Einschränkung im Haushalt rechtens und nicht zu beanstanden.

E. 7.1 Ist - wie hier wegen dem vorzunehmenden Methodenwechsel - ein Revi sions grun d gegeben, so ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG der Anspruch neu zu prüfen. Diese Prüfung umfasst alle Anspruchsvoraussetzungen und ist nicht auf das Ele ment beschränkt, aus dem sich der Revisionsgrund ergeben hat (Urteil des Bundesgerichts I 652/00 vom 12. März 2002 = AHI 2002 S. 164 E. 2a).

E. 7.2 Beim Einkommensvergleich ermittelte die Beschwerdegegner in ausgehend vom Valideneinkommen aus dem Jahr 2004 von Fr. 68‘380. -- und angepasst an die Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen bei vollständiger Erwerbstä tig keit von rund Fr. 75‘515 . -- beziehungsweise bei einem 80 %-Pensum ein Ein kommen von rund Fr. 60‘412 . -- (Urk. 8/134). Die Ermittlung dieses Einkomm ens wurde

in masslicher Hinsicht von der Beschwerde führerin nicht gerügt (vgl. Urk. 1 S. 12 oben) und ist nach Lage der Akten auch nicht zu beanstanden .

So mit ist von einem Valideneinkommen von Fr. 60‘412.-- im Jahr 2011 auszugehen.

E. 7.3 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75 % ausgegangen. Eine solche ergibt sich aus der Beurteilung im Rahmen des eingeholten Gutachtens (vorstehend 4.4) und ist umso plausibler, als die spätere neuropsychologische Abklärung eine noch höhere Arbeitsfähigkeit, nämlich 80 %, ergeben hat (vorstehend E. 4.5).

Dementsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen im Jahr 2011 von Fr. 56‘636.-- einzusetzen.

E. 7.4 Die Einkommenseinbusse im Erwerbsbereich beträgt demnach Fr. 3‘776.--, was eine Einschränkung von 6.25 % und einen dem Pensum von 80 % angepassten Teilinvaliditätsgrad von 5.00 % (6.25 % x 0.8) ergibt.

Da im Aufgabenbereich von keiner Einschränkung auszugehen ist (vorstehend E. 6.2), beträgt auch der Gesamtinvaliditätsgrad 5 %.

Würde die Arbeitsfähigkeit lediglich mit 50 % eingesetzt, so ergäbe dies ein In valideneinkommen von rund Fr. 37‘757.--, eine Einbusse von Fr. 22‘655.--, eine Einschränkung von 37.50 % und einen dem Pensum von 80 % angepassten und ebenfalls rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 30 %.

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergeb nis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 8 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind angesichts des Auf wand s ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) für das vorlieg ende Verfahren auf Fr.

E. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler MO/PB/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00145 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

30. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos schadenanwaelte.ch Rain 41, 5000 Aarau gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1976, seit Juni 1999 als di plo mierte Ergotherapeutin tätig, stürzte am 5. September 1999 beim Roll er bla den (Urk. 8/739 Ziff. 4-6)

und meldete sich am 4. Februar 2002 auf grund der erlittenen Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug ( Wie der einschulung , Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 1.3, Ziff. 6.3, Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ver fügung vom

31. Januar 2005 eine abgestufte Rente zu: a b 1. Februar 2003 eine V iertelsrente , ab 1. August 2003 eine halbe Rente, ab 1. Juni 2004 eine Drei vier tels rente und ab 1. November 2004 eine halbe Rente der Invalidenversi cherung (Urk. 8/70-74). Dies e Zusprache erfolgte mit dem Hinweis, dass der Rentenan spruch erneut geprüft werde, sobald das in Auftrag gegebene ärztliche Gut achten seitens des Unfallversicherers vorliege (Verfügungsteil 2 S. 2, Urk. 8/63). Dieses Gutachten wurde am 26. August 2005 erstattet (Urk. 8/80/2-95) und vom Unfallversicherer der IV-Stelle am 4. Oktobe r 2005 zugestellt (Urk. 8/80/1). Mit

Verfügung vom

8. Mai 2006 sprach der Unfallver sicherer der Versicherten eine Inva lidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % zu (Urk. 8/85). Die IV-Stelle

stellte mit Verfügung vom 7. Juni 2006 keine Änderung des Renten an spruches fest (Urk. 8/87). 1.3

Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2006 (Urk. 8/89) und Ver fügung vom 18. Septem ber 2006 (Urk. 8/93) wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um Kosten gutsprache für berufliche Massnahmen ab , da sie ange messen eingegliedert sei . 1.4

Im November 2007 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 8/9 8 ), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/99) und einen Arztbericht (Urk. 8/100) ein. Mit Mitteilung vom 8. Januar 2007 hielt die IV-Stelle an einem unveränderten Rentenan spruch

fest (Urk. 8/102). 1.5

Im

März 2010 gebar die Versicherte einen Sohn (Urk. 8/107) und an lässlich eines weiteren Rentenrevisionsverfahren im Juli 2010 gab sie einen gleich ge blie benen Gesundheitszustand an (Urk. 8/110 Ziff. 1.1, Ziff. 5). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 8/111) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/113) ein und veranlasste

ferner beim Y.___ ein rheumatologisches-psychiatrisches Gutachten welches am 9. März (Urk. 8/122) und am 31. März 2011 (Urk. 8/124 /1-10 ) inklusive r

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, Urk. 8/123/11-19) erstattet wurde. Am 23. August 2011 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 26. August 2011, Urk. 8/132). Ausserdem legte die Versicherte eine Studienbestätigung bei, welche ihr en im Oktober 2005 aufgenommenen Teilzeit-Bachelorstudiengang in Angewandte r Psychologie aus wies (Urk. 8/143).

Mit Vorbescheid vom

2. September 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der bisherigen halben Rente in Aussicht (Urk. 8/137). Die dage gen erhobenen Einwände (Urk. 8/138, Urk. 8/141 ) wies die IV-Stelle mit Verfü gung vom 27. Dezember 2011 ab (Urk. 8/147 = Urk. 2) und entsch ie d im Sinne des Vorbescheides. 2. 2.1

Gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am

2. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine halbe Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 3). Ferner reichte sie weitere medizinische Berichte (Urk. 3/3-4) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) .

2.2

Mit Verfügung vom 21. März 2012 (Urk. 9) unterbreitete das Gericht dem psy ch i a tri schen Gutachter Ergänzungsfragen zum Gutachte n vom 9. März 2011 (Urk. 8/122) ,

welcher dieser am

13. April 2012 beantwortete (Urk. 16) .

Die Be schwer de führerin liess sich hierzu am 9. Juli 2012 (Urk. 19) ver nehmen und reichte weitere medizinische Berichte (Urk. 10/1-3) ein . Die

Be schwerdegegnerin teilte am 13. August 2012 den Verzicht auf Duplik mit (Urk. 22), was der Be schwerdeführerin am 15. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Ren ten an spruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und Aspekte der Rentenrevision (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), sind in der ange foch te nen Verfügung zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nach steh enden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge

von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung

einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Ur teil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von

Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person ve rfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen so wie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in

BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93

f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Ab klärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklä rungs be richts , der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teiler werbs tätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn

die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.

137 E.

5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge wohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel lung nah men mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsab klärung , weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Aus mass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu er kennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E.

7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus,

dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gebessert habe. Die Leistungsfähigkeit sei aus orthopädischer Sicht nach wie vor eingeschränkt, allerdings sei eine Verbesserung ausgewiesen. Ab dem Begutachtungsdatum sei von einer 75%igen Leistungsfähigkeit in der bisherigen und in lei densan ge passten Tätigkeiten auszugehen . Ausserdem hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Tätigkeit zu einem Pen sum von 80 % nachg inge und die restlichen 20 % in den Aufgaben bereich ent fallen würden. Dieser Umstand wirke sich rentenrelevant aus, da bei Durch führung eines Einkommensvergleichs nach der gemischten Methode ein nicht mehr anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 5 % resultiere (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin erneuerte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) die Kritik am ein ge holten Gutachten (S. 6 f.) und stellte sich auf den Standpunkt, gemäss Be ur tei lung des L .___ betrage die Arbeitsfähigkeit als Er go therapeutin 45-50 % und es bestehe eine Einschränkung im Haushalt von 30-40 % (S. 7). Ausserdem würde sie bei voller Gesundheit vollzeitig einer Er werbs tätigkeit nachgehen, weshalb die gemischte Methode nicht anwendbar sei (S. 7 ff. Ziff. 1.3). 2.3

Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten halben In validenrente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob eine anspruchserheb liche Ände rung eingetreten ist, dies bezüglich der Beschwerdeführerin ver bleibende n Ar beits fähigkeit oder der Statusfrage. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröff ne te), nach materieller Prüfung des Renten anspruchs ergangene rechtskräftige Ver fügung ( vorstehend E. 1.3 ).

Mit der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom

8. Januar 2007 (Urk. 8/102) , wurde festgestellt , dass sich keine Änderung im Anspruch ergeben habe , dies be zogen auf die erstmalige Ren tenzusprache am 31. Januar 2005 . Die damaligen Verhältnisse sind somit zu vergleichen mit jenen im Zeit punkt der ange foch te nen Verfügung vom

27. Dezember 2011 (Urk. 2) . 3. 3.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 31. Januar 2005 (Urk. 8/70-74) stützte sich auf die folgenden medizinischen Unterlagen: 3.2

Nach dem Unfall beim Rollerbladen vom 5. September 1999 (Urk. 8/7/39 Ziff. 4-6), wurden eine Cephalea sowie eine Rissquetschwunde (RQW) am Kinn links und am vierten Finger links nach Sturz bei chronischer Kopf schmerz anam nese (Ur

k. 8/7/38) beziehungsweise ein Status nach commotio cerebri und RQW sowie ein Verdacht auf milde traumatische Hirnschädigung (Urk. 8/7/31 Ziff. 1) diag nostiziert .

Sodann unterzog sich die Beschwerde führerin vom 29. Oktober bis

25. November 2003 einer stationären Rehabilita tion. Die Ärzte der Reha kli nik stellten in ihrem Bericht vom 26. Februar 2004 (Urk. 8/34/6-12) folgende Dia g nose (S. 1): - Status nach Sturz mit Rollerblades am 5. September 1999 mit Hals wir bel säulen-Distorsion und leichter traumatischer Hirnverletzung sowie Ge sichtsschädelkontusion - p ersistierender zervikozephaler Symptomenkomplex rechtsbetont - v egetative Dysregulation Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei in ein multidisziplinäres The rapieprogramm (Physiotherapie, Ergotherapie, psychologische Einzelbetreu ung ) auf genommen worden, an welchem sie sehr motiviert teilgenommen habe. Die neu ropsychologische Abklärung habe in den Basisfunktionen ein unauffäl liges Leistungsprofil ergeben. Beeinträchtigend sei aber die belastungsabhängige Schmerz- und Beschwerdeexazerbation . Gesamthaft gesehen habe die Schmerz symptomatik der Beschwerdeführerin deutlich entschärft werden kön nen (S. 6). Ab dem 3. Dezember 2012 habe die Beschwerdeführerin ihre Tätig keit als Ergo the rapeutin im bisherigen Rahmen (zirka 40 %) und vorsichtigem Versuch der Steigerung in kleinen Schritten wieder aufgenommen (S. 7). 3.3

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete am

23. März 2004 dem Unfallversicherer (Urk. 8/34/ 4 = Urk. 8/113/10), die Be schwer deführerin habe versucht, ihre Arbeitsfähigkeit zu steigern. Leider hätten sich ihre Beschwerden dadurch verstärkt. Insbesondere hätten die Schmerzen im Nackenbereich ausstrahlend bis retro

bulbär sowie einschiessende, heftige Schmer zen parietal stark zugenommen . Die Beschwer deführerin fühle sich stark erschöpft, habe ein stark gesteigertes Schlafbedürfnis und fühle sich ausge brannt. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit habe zu einer Verschlechterung des Gesund heits zustandes geführt. Er attestiere der Beschwerdeführerin deshalb eine Ar beits unfähigkeit von 60 % (S. 1). 3.4

Dr. med. A.___ stellte am 16. April 2004 (Urk. 8/34/2-3) vergleichbare Dia g nosen und beantwortete die Fragen des Unfallversicherers dahingehend, dass er den medizinischen Endzustand für erreicht erachte und die Beschwer de führerin in angestammter Tätigkeit 40-50 % leistungsfähig sei (S. 1).

3.5

Am 9. Juli 2004 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer HWS- Distorsion auf grund eines am selbigen Tag erlittenen Auffahrunfalls im Spital B.___ behandelt . Die Ärzte hielten in ihrem Bericht vom 9. Juli 2004 (Urk. 8/113/13 = Urk. 8/113/115) fest, neurologische Abklärungen hätten keine Pathologie im Bereich der Neuroforamina oder des Myelons gezeigt, jedoch eine Kompression im Bereich des Sulcus

ulnaris rechts. Nach Abklingen der Beschwerden sei eine physiotherapeutische Nachbehandlung zu diskutieren (S. 1). 3.6

Am 26. August 2005 erstattete Dr. med. C.___ , Facharzt FMH Physi kalische Medizin und Rehabilitation, Chefarzt, Klinik D.___ , ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 8/80/2-41). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 3), seine rheu matologisch-orthopädische, neurologische und internistische Untersuchung vom

13. Juni 2005 (S. 14 ff.), eine neurologische Teilbegutachtung vom 16. Mai 2005 durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie ( Urk. 8/80/83-86 ) , eine neu ropsychologische Untersuchung und Testung vom 6. Juli 2007 durch Dr. phil.

F.___ , Leitender Neuropsychologe (Urk. 8/80/77-82), ein am 15. Juni 2005

von Dr. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, erstattetes psychiatrisches Teilgutachten (Urk. 8/80/42-76) , eine am 17. Juni 2005 erfolgte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/80/87-95) und einen am 13. Juni 2005 erhobenen Röntgenbefund (Urk. 8/80/31-32).

Als Beurteilung hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe bei ei nem Sturz beim Rollerblade-Fahren am 5. September 1999 eine HWS-Distorsion so wie eine Kopfkontusion mit Commotio cerebri erlitten. Die primären radiolo gi schen Abklärungen und ein e Schädel-Computertomographie hätten abgesehen v on einer Fehlhaltung im HWS-Bereich unauffällige Befunde ergeben. Eine neu ropsychologische Abklärung im Jahr 2003 hätte normale kognitive Leistun gen ergeben. Es würden jedoch weiterhin zervikozephale Schmerzen, welche durch Kopfbewegungen, insbesondere Reklination sowie bei längeren Sitzen in unver änderter Stellung ,

exazerbieren (S. 20).

D er Gutachter berichtete über Irritationszonen im Bereich der Kopf gelenke und Linea

nuchae rechts mehr als links mit verkürztem Musculus

trapezius , einen unauffälligen Neurostatus ohne Hinweise für eine zerebrale Lä sion beziehungs weise zervikale Myelopathie oder Radikulopathie (S. 33). Weiter führte

er aus, i n den aktuellen Röntgenaufnahmen zeige sich im Bereich der HWS eine leicht gradige Hypermobilität auf Höhe C3/4, jedoch ohne sichere Zei chen einer In stabilität und ohne Zeichen von degenerativen Veränderungen. Im Bereiche der Lendenwirbelsäule würden unauffällige ossäre Strukturen und Bandscheiben räume bestehen (S. 35 oben). In der psychiatrischen Exploration könne

differen ti aldiagnostisch eine neurotische hypochondrische oder somato forme Störung aus geschlossen werden. Ebenso bestünden auch keine Hinweise für eine Neuras thenie , ebenso wenig für eine Depression . Der psychi atrische Gutachter erhob als Diagnose ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma und diffe r enz ialdiagnostisch psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andern orts klassifizierten Krankheiten (S. 33 f.). In der neuropsychologischen Unter suchung habe die Beschwerdeführerin gemäss Gut achten eine gute Belastbarkeit bezüglich Instruktionsverständnis und Durch haltevermögen gezeigt. Leichte Schwächen hätten sich nur in der Unterschei dung zwischen wichtig und un wichtig, der geteilten Aufmerksamkeit und dem Spurhalten gezeigt, weshalb aus rein neuropsychologischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (S. 34).

Bezüglich EFL wurde fest gehalten , die Beschwerdeführerin habe im Wesent lichen eine zuverlässige Leistungsbereitschaft gezeigt. Die demonstrierte körper liche Belastbarkeit liege bei einer leichten bis mittelschweren Arbeit mit sel te nen Gewichtsbelastungen bis 15 kg und entspreche damit den Arbeitsan forde rungen in der angestammten Tätigkeit als Ergotherapeutin (S. 34 unten).

Als Diagnosen nannte der Gutachter abschliessend (S. 35 Ziff. 4.1): - zervikovertebrales , zervikozepha les und zervikobrachiales

Schmerzsyn drom mit/bei - Status nach Sturz beim Rollerbladen am 5. September 1999 - m it kraniozervikalem Beschleunigungstrauma im Sinne eines Hype rextensionstraumas - e iner leichten traumatischen Hirnverletzung - Hypermobilität C3/4 - ICD-10: T91.9/W19 - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - m it Hypermobilität L3/4 und L4/5 - ICD10: M53.2 Zur Fr age der Arbeitsfähigkeit führte d er Gutachter aus , die Beschwerdeführerin sollte in ihrem angestammten Beruf als Ergotherapeutin zu 50 % arbeitsfähig sein , wobei Einschränkungen bestünden für Arbeiten über Kopf, Stehen vorge neigt und wiederholte Kniebeugen. Eine leichte bis mittelschwere zumutbare anderweitige Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin halbtags zumutbar. Haus halttätigkeiten könn t e n ihr aus ergonomischer Sicht in vollem Umfang zu ge mutet werden (S. 47 Ziff. 6). 3.7

Dr. Z.___ (vorstehend E.

3.3) führte in seinem Bericht vom 13. November 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/100) bei bekannter Diagnose (Ziff. 2.1)

aus , die Be schwerdeführerin leide unter einer schmerzhaften eingeschränkten Be weglich keit der Halswirbelsäule (Ziff. 4.5). Er erachte sie daher seit 1999 und bis auf weiteres zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 3). 4. 4.1

Seit Einleitung des letzten Revisionsverfahrens im Juli 2010 sind den Akten fol gende Arztberichte zu entnehmen: 4.2

Im Schreiben vom

14. November 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/113/1-4) äusserte sich med. pract . H.___ dahingehend, dass er keine gesundheitlichen Veränderungen bei der Beschwerdeführerin habe erkennen können, die Prognose wohl unverändert sei (Ziff. 1.4) , und dass wei ter hin ein 50%iger Rentenanspruch bestehe (Ziff. 1.6). 4.3

Am 9. März 2011 erstattete Dr. med. I.___ , Psychiatrie und Psycho the ra pie FMH, Klinik J.___ , sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/122) gestützt auf den Untersuchungsbefund anlässlich der Exploration der Beschwer defüh rerin

vom 4. März 2011, auf eine testpsychologische Untersuchung vom 4. März 201 1 sowie auf die Akten.

Er nannte keine psychiatrische Diagnose und führt e aus, bei der B eschwerde führe rin fänden sich keine H inweise auf Persönlichkeits defizite, In telligenz mangel , neurotische, insbesondere hypochondrische und somatoforme Stö rung en oder affektive St örungen. Die Beschwerdeführerin habe sich subjektiv nie de pressiv gefühlt, besondere Ängste und Befürchtungen seien von ihr nicht spon tan beschrieben. Objektiv sowohl im Gutachten von Dr. G.___ als auch anlässlich seiner Untersuchung habe sie in psychopathologischer Hinsicht keine Auf fällig keiten aufgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe die Aufnahme prüfung für das Psychologie-Studium bestanden und stehe unmittelbar vor dem Bachelor- Abschluss, was zusätzlich gegen psychische Probleme mit Krankheits wert spreche. Dazu habe sie sowohl während seiner Exploration als auch test psy cho logisch ganz unauffällige psychokognitive Funktionen ( Gedächtnisfunk tionen , Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Merkfähigkeit, Gedan kenfluss , geistige Flexibilität, psychische Belastbarkeit, Antrieb und Psychomo torik) auf gewiesen , und damit könn t e n ihr gegenwärtig weder psychiatrische Di agnosen mi t Krankheitswert , noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Ar beits fähigkeit attestiert werden. Die von der Beschwerdeführerin subjektiv geklag ten Beschwerden in Form von Gedächtnisstörungen, Konzentrations schwierig keiten , Lärmempfindlichkeit und rasche Ermüdbarkeit seien daher nicht auf psy chi sche Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 8). 4.4

Am 31. März 2011 erstatteten die Ärzte des Y.___ ihr Gutachten (Urk. 8/124 /1-10 ) , dies gestützt auf die Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin, die Ergebnisse der EFL (Urk. 8/124/11-18) , ihre Untersuchungsbefunde sowie das psychiatrische Gut achten von Dr. I.___ . Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Mitte): - zervikovertebrales , zervikozephales Schmerzsyndrom bei/mit - Status nach Sturzereignis beim Rollerbladen am 5. September 1999 - dabei mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma im Sinne eines Hy perextensionstraumas - gemäss Unterlagen leichter traumatischer Hirnverletzung - Hypermobilität C3/C4 (gemäss Röntgen 13. Juni 2005) - klinisch aktuell keine Hinweise für Instabilität - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei/mit - Hypermobilität L3/L4/L5 (gemäss Röntgen 13. Juni 2005) - k linisch aktuell keine Hinweise für Instabilität Sie führten aus, das arbeitsbezogene relevante Problem der Beschwerdeführerin sei eine aufgrund von Schmerzen in der Schulter- und Nackenpartie einge schränkte allgemeine Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin habe sich bei den Hebe- und Tragetests, den statischen Tests in vorgeneigter Arbeitsposition im Sitzen und im Stehen sowie beim Arbeiten mit den Armen über Schulterhöhe selbst limitiert (S. 8 unten). Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei aus diesem Grunde mässig, ebenfalls die Konsistenz bei den Tests. Die Belast barkeit liege im Minimum allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschwe ren Arbeit (S. 9 oben). In der angestammten Tätigkeit als Ergotherapeutin sei die Beschwerdeführerin aus rein orthopädisch-rheumatologischer Sicht ganztags mit vermehrten Pausen von 2 x ½ Stunden vormittags und nachmittags arbeitsfähig. Aus psychiatri scher Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Dies führe aus interdisziplinärer Sicht zu einer gan z tägigen Arbeitsfähigkeit mit einer Leistung von 75 % bei vermehrtem Pausenbedarf infolge verminderter Schmerztoleranz. (S. 9 Ziff. 5.1). Für eine an derweitige, leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit bestehe eben falls eine Ar beitsfähigkeit von 75 % (S. 9 Ziff. 5.2). 4.5

Eine neuropsychologische Untersuchung in der Klinik für Neurologie des K.___ am 14. Dezember 2011 (Urk. 3/3) ergab im Teilbe reich Konzentration/Belastung eine eher diskrete Einschränkung im Tempo bei guter Fehlerkontrolle. Die weiteren untersuchten Leistungen fielen allesamt un auffällig aus und in der Untersuchung hätten sich gemäss den Ärzten auch in der geteilten Aufmerksamkeit im Vergleich zur Voruntersuchung im Januar 200 2 unauffällige Werte gezeigt. Die Ärzte schätzten aus neuropsychologischer Sicht bei unberücksichtigter Schmerzsituation eine Arbeitsfähigkeit der Be schwerde führerin von 80 % (S. 2). 4.6

Auf Zuweisung des Hausarztes wurde das L.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt. Dr. med. M.___ er stattete seine arbeitsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Ergo the rapeutin mit Beurteilung des Haushaltschadens am 23. Januar 2012 (Urk. 3/4) ge stützt auf seine Befragung vom

22. Dezember 2012 sowie auf die zur Verfü gung gestellten Unterlagen (S. 1 oben). Er nannte als Di agnose einen Status nach Sturz mit Rollerblades am 5. September 1999, post traumatische neuropsy cho logische Defizite , vor allem mit ausgeprägter Lärm empfindlichkeit , vermin der ter geteilter Aufmerksamkeit, allgemein einge schränkte Stressbelastung und

erhöhter Ermüdbarkeit im Alltag sowie ein lum bospondylogenes

Schmerz syn drom rechts (S. 1 unten).

Er führte aus, Hauptproblem in Bezug auf die verwertbare Arbeitsleistung im realen Arbeitsmarkt als Ergotherapeutin scheine die verminderte Belastbarkeit, rasche Erschöpfung, erhöhte Erholungszeit, Konzentrationsschwäche sowie Lärm e mpfindlichkeit der Beschwerdeführerin zu sein. Betreffend die Arbeitsfä higkeit in angestammter Tätigkeit schätze er die Arbeitsleistung auf 75-80 % und die gesamt e Arbeitsfähigkeit auf 45-50 % (S. 6 oben). In einer Verweistä tigkeit bei einem Gesamtschaden im Haushalt von 30-40 % gehe er von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 45-50 % aus (S. 6 unten). 4.7

Auf gerichtliche Aufforderung hin erstattete Dr. I.___ am 13. April 2012 (Urk. 16) seine Stellungnahme zu seinem psychiatrischen Gutachten vo m 9. März 2011 (vorstehend E. 4.3). Er führte unter anderem aus, bei der Beschwerde füh rerin seien die Kriterien eines organischen Psychosyndroms nie erfüllt gewesen , wes halb die attestierte 50 % Arbeitsunfähigkeit nicht auf ein organisches Syn drom zurückgeführt werden könne. D ie

psychologischen Faktoren und Verhal tens faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten habe er anlässlich seiner Untersuchung nicht bestätigten können : rückwir kend bezogen auf die Verhält nisse im Jahr 2005 könne er das Ausmass der Störung und die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen (S. 1

lit . a ). 5. 5.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache stützte sich auf das Gutachten der Klinik D.___ vom 26. August 2005, in welchem als Diagnose ein zervikovertebrales , zervikozephales , zervikobrachial e s sowie lumbospondylogenes Schmerzsyndrom genannt und eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter und angepasster Tätigkeit von 50 % attestiert wurde (vgl. vorstehend E. 3.6). In den nachfolgenden Arztberichten, insbesondere dem Y.___ -Gutachten vom 31. März 2011 (vgl. vorstehend E. 4.4) , wurden aus rheumat olog ischer Sicht keine wesent li chen neuen Diagnosen gestellt , ja sogar von den Ärzten des Y.___ bestätigt, es liessen sich bei den orthopädisch-rheumatologischen Untersuchungen derzeit ebenso im Wesentlichen unveränderte Befunde (derselbe Kinn- Sternumabstand , dieselben Rotationsausmasse der Wirbelsäule und in etwa dieselben muskulären Druckpunkte) finden (Urk. 8/124/7). Es ist demnach in somatischer Hinsicht keine medizinische Veränderung ersichtlich, auch wenn der Beschwerdeführerin von den Ärzten des Y.___ eine 75%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde.

Auch die nachfolgenden Arztberichte vermögen keine wesentliche gesundheitli che Veränderung der Beschwerdeführerin ausweisen. Zwar stellte Dr. I.___ in seinem Gutachten vom 9. März 2011

keine psychiatrische Diagnose mit Krank heitswert , attestierte aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit de r Be s chwerdeführerin und führ te auch nachvollziehbar aus, das von Dr. G.___ im Gut achten D.___ diagnostizierte organische Psychosyndrom nach Schädel hirn trau ma und die differentialdiagnostisch-psychologische Faktoren und Ver haltens faktoren bei andernorts klassif i zierten Krankheiten sei en vor dem Hin tergrund der unauffälligen neurologischen Befunden nicht nachvollziehbar. Ins besondere würden bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Persön lichkeitsdefizite , Intelligenzmangel, neurotische, insbesondere hypochondrische und somatoforme Störungen oder affektive Störungen

bestehen. Dazu weise die Beschwerdefüh rer in unauffällige psychokognitive Funktionen auf , habe die Aufnahmeprüfung für das Psychologiestudium bestanden und stehe unmittelbar vor dem Bachelor- Abschluss, was zusätzlich gegen psychische Probleme mit Krankheitswert spreche (vgl. vorstehend E. 4.3).

Dieser Einschätzung steht jedoch die neuropsychologische Untersuchung des K.___ vom 14. Dezember 2011 entgegen, aus welcher sich wiederum eine Einschrän kung im Teilbereich Konzentration und Belastung und eine Arbeitsfähigkeit von

lediglich 80 % ergibt (vgl. vorstehend E. 4.5) , womit auch aus psychiatri scher/ neurologischer Hinsicht - vorläufig jedenfalls - auf keine gesundheitliche Ver besse rung geschlossen werden kann. 5.2

Bezogen auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist somit keine re le vante Sachverhaltsänderung ausgewiesen ,

und die Dif ferenz zwischen der Ar beitsfähigkeitsschätzung im Gutachten D.___ und jener im Y.___ -Gutachten ist auf eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen

(medizinischen) Sachverhalts zurückzuführen.

Zwar ist gestützt auf das Y.___ -Gutachten als überwiegend wahrscheinlich erstellt zu erachten, dass die Leis tungs f ähigkeit der Beschwerdeführerin mit 75 % grösser ist als ursprünglich an ge no mmen . Dies stellt jedoch kei nen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar . 5.3

Das Gesagte führt zur Schlussfolgerung, dass aus medizinischer Sicht keine re visionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist. 6. 6.1

6.1.1

In einem nächsten Schritt ist die Statusfrage sowie die Einschränkung im Haus halt zu prüfen. 6.1.2

Vorliegend stellt sich die Frage nach der in Art. 28a IVG normierten In vali di tätsbemessungsmethode . Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Ren ten anspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbe mess ungsmethode . Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbs tätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs vergleich , gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Per son bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge sundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbs tätig keit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Inva liditätsfall . Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Ver hältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E.

5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirk lichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie fin det auch An wen dung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Be einträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotz dem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S.

486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persön lichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruf li chen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli chen Neigungen und Be gabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Ver waltungsverfügung ent wickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der ver sicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenser fahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E.

3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 6.1.3

Die ursprüngliche Leistungszusprache basierte auf der Qualifikation der Be schwer deführerin als zu 100 % erwerbstätige Person (U rk. 8/61 S. 3 f., Urk. 8/101/1 ). Im Haushaltabklärungsbericht vom

26. August 2011 (Urk. 8/132)

wurde sodann

erwogen , dass mit der Geburt des Sohnes im März 2010 ein

Statuswechsel eingetreten sei . Die Abklärungsperson hielt dabei fest, dass die Be schwerdeführerin auf die Frage hin, in welchem Rahmen und Umfang sie heute bei guter Gesundheit ausserhäuslich tätig sein würde, erklärt habe, dass sie nie Vollzeit - Mutter habe sein wolle n , sondern immer ge plant habe, bei guter Gesund heit ausserhäuslich tätig zu sein. Ihr Ehemann sei L ehrer und werde ab August 2011 im Umfang von 50 % arbeiten . Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit w äre

die Beschwerdeführerin bei guter Ge sundheit mit Blick auf das Arbeitspensum ihre s Ehemannes zirka 80 % aus serhäuslich tätig . Zusammen ergäbe dies ein Pen sum von 130 %, welches aus finanziellen Gründen notwendig sei. Die Kin der betreuung könne mehrheitlich durch ihren Ehemann und sie selbst abgedeckt werden. Zudem wohne ihre Mutter zirka 20 Minuten entfernt. Als Ergothe ra peutin hätte sie auch die Möglichkeit, ihr e Arbeit einzuteilen (Urk. 8/132 S.2 f. Ziff. 2.5).

Die Abklärungsperson gelangte zur Beurteilung, es sei eher unglaubhaft , dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit effektiv im Rahmen von 80 % ausser häus lich tätig wäre , schöpfe diese doch schon ihre Restarbeitsfähigkeit von 75 %

keinesfalls aus (S. 3 oben). Der nachträgliche n telefonisch erfolgte n Einwen dung der Beschwerdeführerin (siehe ELAR-Notiz vom 26. August 2011, Urk. 8/133), wonach sie bei guter Gesundheit nicht im Rahmen von 80 % son dern 100 % er werbstätig wäre (S. 1 Mitte) , könne nach dem Grundsatz der Aussagen der ersten

Stunde nicht gefolgt werden (S. 1 unten). Die Beschwerde führerin sei deshalb als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren (Urk. 8/132 S.

3, Urk. 8/133). 6.1.4

Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines im März 2010 geborenen Kindes. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich , dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit nach der Geburt ih res Sohnes vollzeitlich gearbeitet

hätte , hat sie zum einen doc h auch vor der Geburt nie eine volle Erwerbstätigkeit (maximal 85 %) ausgeübt (Urk. 8/1 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/11 Ziff. 9) und spricht zum anderen auch der Betreu ungs bedarf

und das Alter des Kindes gegen die geltend ge ma chte volle Erwerbs tätigkeit. Vielmehr erscheint die Angabe der Beschwerde führerin, wonach aus finanziellen Gründen ein Pensum von total 130 % (davon 50 % Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes) notwendig sei , glaub haft er, was auch ge mäss der Regel der „Aussagen der ersten Stunde“, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Ge wicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nach träglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beein flusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) , zutrifft.

Daher ist der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Sta tus der 80%igen Er werbstätigkeit und der 20%igen Betätigung im Haushalt nicht zu beanstanden.

Durch den Statuswechsel von ausschliesslicher Erwerbstätigkeit zu teilzeitlicher ver bunden mit dem Besorgen eines Aufgabenbereichs gelangt eine andere Metho de der Bemessung der In validität (gemischte Methode statt reiner Einkommens vergleich ) zur Anwen dung, was rechtsprechungsgemäss einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt. 6.2

6.2.1

Zu prüfen bleibt die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich. 6.2.2

Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihren Haushalttätigkeiten nicht eingeschränkt ist ( Urk. 8/132 S. 5 f. Ziff. 6). Dieser Be richt enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haus halt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Die Haushaltabklä rung berücksichtigte die genannten Beschwerden und ist angemessen detailliert sowie sorgfältig abgefasst. Die Einschränkungen beziehungsweise die vorliegend nicht vorhandenen Einschränkungen in den verschiedenen Haushaltbereichen wurden nachvollziehbar begründet und basieren in erster Linie auf den anläss lich der Abklärung von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben. Der Haus haltbericht erfüllt damit die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweis wertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. vorstehend E. 1.6) und vermag zu überzeugen , weshalb darauf abzustellen ist .

6.2.3

Soweit die Beschwerdeführerin eine Einschränkung im Aufgabenbereich von min destens 30 % gestützt auf die arbeitsmedizinische Einschätzung vom 23. Januar 2012 ( L.___ -Gutachten, vgl. vorstehend E. 4.6) geltend macht, übersieht sie zunächst , dass die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2011 recht sprech ungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen) und der Bericht erst nach Erlass dieser Verfügung erstellt wurde . Zudem beruht das

L.___ -Gutachten nicht auf ei ner

persönlichen Untersuchung, sondern wurde von Dr. M.___ aufgrund der zur Ver fügung gestellten Akten und einer Befragung der Beschwerdeführerin er stellt, was den Beweiswert schmälert. Ausserdem beurteilte

Dr. M.___ den Haus halts scha den , welcher jedoch eine Rolle im Haftpflichtrecht und nicht im vor lie gen den Sozialversicherungsrechtsverfahren

spielt, in welchem

die Einschrän kungen im Haushalt durch die Abklärung vor Ort und Stelle (vgl. Art. 69 A bs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich bezifferte Dr. M.___ diesen Haushalts scha den

gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und allein ge stützt auf die Akten auf 30-40 % , obwohl

schon anlässlich der Rentenzusprache

gemäss dem interdisziplinären Gutachten der Klinik D.___ aus ergonomischer Sicht - mit Ausnahme des Staubsaugens – keine Einschrän kung im Haushalt bestand en hat ( Urk. 8/80/2-41 S. 37 Ziff. 6) . Aus diesen ge nannten Gründen ver mag die Einschätzung von Dr. M.___

nicht zu überzeugen und den Beweis wert des Abklär ungsberichts nicht in Zweifel zu ziehen .

Es ist damit für den Aufgabenbereich Haushalt vollumfänglich auf den Abklä rungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2011 abzustellen und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin diesbezüglich auf 0 % festzusetzen. 6.3

Zusammenfassend sind der von der Beschwerdegegnerin angenommene Status wechsel und die damit verbundene Beurteilung der Einschränkung im Haushalt rechtens und nicht zu beanstanden. 7. 7.1

Ist - wie hier wegen dem vorzunehmenden Methodenwechsel - ein Revi sions grun d gegeben, so ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG der Anspruch neu zu prüfen. Diese Prüfung umfasst alle Anspruchsvoraussetzungen und ist nicht auf das Ele ment beschränkt, aus dem sich der Revisionsgrund ergeben hat (Urteil des Bundesgerichts I 652/00 vom 12. März 2002 = AHI 2002 S. 164 E. 2a). 7.2

Beim Einkommensvergleich ermittelte die Beschwerdegegner in ausgehend vom Valideneinkommen aus dem Jahr 2004 von Fr. 68‘380. -- und angepasst an die Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen bei vollständiger Erwerbstä tig keit von rund Fr. 75‘515 . -- beziehungsweise bei einem 80 %-Pensum ein Ein kommen von rund Fr. 60‘412 . -- (Urk. 8/134). Die Ermittlung dieses Einkomm ens wurde

in masslicher Hinsicht von der Beschwerde führerin nicht gerügt (vgl. Urk. 1 S. 12 oben) und ist nach Lage der Akten auch nicht zu beanstanden .

So mit ist von einem Valideneinkommen von Fr. 60‘412.-- im Jahr 2011 auszugehen. 7.3

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75 % ausgegangen. Eine solche ergibt sich aus der Beurteilung im Rahmen des eingeholten Gutachtens (vorstehend 4.4) und ist umso plausibler, als die spätere neuropsychologische Abklärung eine noch höhere Arbeitsfähigkeit, nämlich 80 %, ergeben hat (vorstehend E. 4.5).

Dementsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen im Jahr 2011 von Fr. 56‘636.-- einzusetzen. 7.4

Die Einkommenseinbusse im Erwerbsbereich beträgt demnach Fr. 3‘776.--, was eine Einschränkung von 6.25 % und einen dem Pensum von 80 % angepassten Teilinvaliditätsgrad von 5.00 % (6.25 % x 0.8) ergibt.

Da im Aufgabenbereich von keiner Einschränkung auszugehen ist (vorstehend E. 6.2), beträgt auch der Gesamtinvaliditätsgrad 5 %.

Würde die Arbeitsfähigkeit lediglich mit 50 % eingesetzt, so ergäbe dies ein In valideneinkommen von rund Fr. 37‘757.--, eine Einbusse von Fr. 22‘655.--, eine Einschränkung von 37.50 % und einen dem Pensum von 80 % angepassten und ebenfalls rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 30 %.

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergeb nis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind angesichts des Auf wand s ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) für das vorlieg ende Verfahren auf Fr. 9 00.-- fest setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler MO/PB/ESversandt