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IV.2012.00128

Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf zuverlässige medizinische Gutachten, Statusfrage (BGE 9C_738/2013)

Zürich SozVersG · 2013-08-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1956 geborene X.___ war zuletzt als Reinigungsmitarbeiterin und Küchenhilfe teilerwerbstätig gewesen (vgl. Urk. 8/13). Im Oktober 2008 mel dete sie sich unter Hinweis auf seit ungefähr zehn Jahre n bestehende Na cken- und Schulterschmerzen sowie psychische Probleme zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan t ons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse ab, holte insbesondere ein rheumatologisches Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin ( vom 22. Juni 2009 , Urk. 8/25) , und ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 17. März 2010, Urk. 8/35) , ein und liess einen Haus haltabklärungsbericht (vom 31. Januar 2011, Urk. 8/38) erstellen. Gestützt darauf wurde der Versic herten mit Vorbescheid vom 4. November 2011

– ausgehend v on einem Invaliditätsgrad von 11 % - die Abweisung des Renten begehrens in Aussicht gestellt (Urk. 8/43; sieh e auch Feststellungsblatt vom 4. November 2011

[Urk. 8/40 ]). Nach Kenntnisnahme der dagegen am 12. November 20 10 erhobe nen Einwände beziehungsweise

der Stellungnahmen

der behandelnden Hausärz ti n Dr. med. A.___ , Fac härztin für Innere M edizin, vom 6 . und 20. Dezember 2011 ( Urk. 8/49, 8/51 ) verfügte die IV-Stelle am

3. Januar 2012 im angekündig ten Sinne (Verneinun g des Anspruchs auf eine Rente [ Urk. 8/54 = 2; siehe auch Feststellungsblatt vom 3. Januar 2012 , Urk. 8/ 53 ]). 2.

Dagegen liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Sigg Bonazzi , Winterthur, am 1. Februar 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten, unter Kosten- und Entschä di gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsver beiständung durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi nachsuchen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7 ). Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 setzte das Ge richt der Beschwerdeführerin Frist an, um ihre finanzielle Situation und die jeni ge

ihres Ehemannes vollständig darzustellen (Urk. 12). Mit Zuschrift vom 26. Juni 2012 (Urk. 14) liess die Beschwerdeführerin ihr Armenrechtsgesuch substantiie ren. In Bewilligung des Gesuchs vom 1 . Februar 2012 wurde der Be schwerde führerin Rechtsanwältin Sigg Bonazzi als unentgeltliche Rechtsvertre terin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wurde ihr die unentgeltliche Prozess führung gewährt (Urk. 16 ) . Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren An trägen fest (Urk. 21), während die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzich tete (Urk. 24). Schliessli ch reichte Rechtsanwältin Sigg Bonazzi

mit Zu schrift vom 30. Mai 2013 (Urk. 26) ihre Aufwandzusammenstellung vom 21. Mai 2013 ein (Urk. 27).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er fo r derlich, in den Erwägungen ein gegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 1.2 1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1.2.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho sozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vor dergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Be einträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befun de zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbst ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre

hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie render psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.3 1.3.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28

Abs. 1 IVG). 1 .3.2

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3 ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwend baren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung ( Einkom mens vergleich , Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hin weis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unverän der ten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kri terium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Ge sundheits -, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, wel ches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zuge mutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Ge sundheitsschaden , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S.

151, E.

5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125

V

146 E.

5c/ bb S.

157). Die ge mischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Be mess ung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versi cherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Er werbstätig keit

zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E.

3.3 in fine ; vgl. auch BGE 133 V 477 E.

6.3 S.

486). Bei im Haushalt tä tigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, fa miliären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie hungs

- und Betreuungs auf gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega bungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwi ckelt haben. Dabei sind die kon kre te Situation und die Vorbringen der versi cherten Person nach Massgabe der all gemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbstätigkeit ist der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit er for derlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bun desgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E.

3.3). 1.3.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf gaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der An teil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufga benbereich fest zulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Berei chen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der In validitäts be messung ). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zu nächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgaben bereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt . Im Rahmen der ge mischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Ein kommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vor genommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E.

3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invali den ein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein komm ens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; zum sogenannten Prozentver gleich , bei welchem sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je den falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1) . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist.

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür ze n. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Na tionalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver sicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.

1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der

angefochtenen Verfügung dafür , dass die seit Sommer 2008 in ihrer Arbeits

- beziehungsweise Leistungsfähigkeit einge schränkt e Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mutmasslich mit einem Beschäftigungsgrad von 30 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und im verblei benden Umfang von 70 % den Haushalt besorgen würde. Folglich bemass sie den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode und schloss im Haushalt basierend auf einer Einschränkung von 15 % auf einen Teilinvaliditätsgrad von 10.5 %. Im Erwerbsbereich ermittelte sie ausgehend von einer Restarbeitsfähig keit von 70 % einen Teilinvaliditätsgrad von 0 %, wobei sie die beiden Ver gleichs einkommen gestützt auf unterschiedliche Tabellenlöhne der vom Bun des amt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008 Tabelle TA1 S. 26) festlegte und beim Invalideneinkommen einen Abzug von 10 % gewährte. Hieraus resultierte ein nicht rentenbegründender In vali di tätsgrad von 11 % (Urk. 2). 2.2

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor , ihr Gesund heits zustand habe sich in den letzten Jahren verschlechtert und d as psychiatri sche Gut achten von Dr. Z.___ sei mangelhaft, weshalb nicht auf dieses abge stellt werden könne. Zudem würde sie ohne Gesundheitsschaden einer vollzeitli chen

Er werbs tätigkeit nachgehen, sodass der Invaliditätsgrad nicht anhand der ge misch ten Methode, sondern mittels eines Einkommensvergleichs festzusetzen sei. Dabei müsse zur Bemessung der beiden Vergleichseinkommen auf densel ben Tabellenlohn abgestellt und auf dem Invalideneinkommen ein behinde rungs be dingter

(Maximal-)Abzug von 25 % gewährt werden. Dadurch ergebe sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad

(Urk. 1 und 21). 3. 3.1

In rheumatologischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer An nahme, dass der Beschwerdeführerin bezogen auf den Erwerbsbereich eine behin de rungsangepasste Tätigkeit zu 7 0 % zumutb ar sei, auf das ( rheumatolo gische )

Gutachten von Dr. Y.___ vom 22. Juni 2009 (Urk. 8/25; samt Gut achten nach trag vom

3. September 2009 [Urk. 8/30 ] ).

In der auf medizinischen Vorakten

darunter die Berichte von Dr. med.

B.___ , Facha rzt für Allgemeine Medizin (Bericht vom 30. Dez ember 2008, Urk. 8/16 ) und von Dr. A.___ (Bericht vom

5. Januar 2009, Urk. 8/17)

– so wie

eigener Untersuchung vom

18. Mai 2009

beruhenden Expertise wurden fol gen de Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ge stellt ( S. 10 Ziff. 5.1): - Periarthropathia

humeroscapu laris

bds . rechtsbetont (ICD-10 M75.8) bei/mit: - radiologisch PHS calcarea links - k linisch AC-Symptomatik - Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.0) bei/mit - z ervik ospondylogenen Beschwerden bei s egmentalen Dysfunktionen der un teren HWS - Th orakovertebralsymptomatik bei Wirbelsäulenfehlhaltung bzw. - fehl form mit Kyphoskoliose der BWS, V.a. thor akolumbale

Segmen tationsstörung - l eichter lumbospondylogener Symptomatik bds . - m uskulären Dysbalancen - F ingerpolyarthrosen bds . (ICD-10 M15.1, M15.2) - Periarthropathia

coxae

bds . (ICD-10 M24.8)

bei - beginnender Coxarthrose - Peria rthropathia

genu rechts (ICD-10 M22.22) bei - k linisch Femoropatellarsymptomatik - V.a. Symptomausweitung/ Generalisationstendenz bei psychosozialer Prob lem kons tellation

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden gen annt (S. 10 Ziff. 5.2):

- Diabetes mellitus Typ II - anamnestisch depressive Entwicklung bei psychosozialer Problematik - l eichter Spreizfuss mit Hallux

valgus

bds . - m it Einlagen versorgt - s ubjektiv ausgeprägte Beschwerden bei geringem klinischem Korrelat - a namnestisch mögliches Restless

legs

syndrome , DD Erythromelalgie bei D.

m.

In seiner Beurteilung hielt D r. Y.___

a us arbeitsmedizinischer Sicht fest, es bestehe eine leicht vermind erte Belastbarkeit des Achsenor gan s . Einschränkun gen bestünden insbesondere für schweres Heben und Tragen von Last en sowie für Arbeiten in wirbel sä ulenbelastenden Zwangspositionen. Ungünstig seien auch

Arbei ten im Überkopfbereich mit achsenfern gewichtsbelastet eingesetzten Ar men. Die bilaterale n Fingerpolyarthrosen

würden eine Verminderung der Be last barkeit der Hände für kräftig manuell zupackende Arbeiten bewirken , eben so f ür feinmotor isch fordernde Arbeiten wie Montagetätigkeiten, Nä har beiten oder schwere Reinigungstätigkeiten . Die

leichtgradige

Per iarthropathie der Hüften bei be ginnender Coxarthrose nebst einer klinisch leichten Fe muro patellar symp to matik

beeinträchtige längerdauerndes Stehen und Gehen , na mentlich in un e be nem Gelände oder auf Treppen. Vor dem Hintergrund einer schw ierigen psy cho so zialen Anamnese

(Migrationsproblematik, ana lphabetische Patientin ) wür den

zahlreiche Inkonsisten zen i m Sinne einer Symptomauswei tung

bestehen, aber keine bewusstsein snahe Aggravation . Eine behinderungs angepasste , kör per lich leich t belastende Tätigkeit erscheine aus rein rheumato logischer Sicht zumin dest in einem Pensum von 70 % zumutbar. 3.2

Im psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 17. März 2010 ( Urk. 8/35 ), auf welches sich die Beschwerdegegnerin in psychischer Hinsicht stützte, wurde eine Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.28 diagnostiziert . Dabei wurde eine Verstärkung der somatischen Arbeitsunfähigkeit durch psychische Beschwerden angesichts des geringen Ausprägungsgrades verneint (S. 12).

Dr. Z.___ führte aus , die Versicherte sei in Begleitung ihrer Tochter, welche ihre Übersetzungsdi enste angeboten habe , erschienen . D ie Beschwerdeführerin

stehe

nicht in psychiatrisch er

Behandlung und nehme keine

Psychopharmaka ein.

Vor

acht oder zehn Jahren sei sie kurz e Zeit von einem t ürkisch sprechenden Psy ch ia ter

ambulant behandelt worden .

Die Beschwerde führerin sei zuletzt bis Ende 2009 als Köchin für die Mitarbeiter einer Fleischfabrik tätig gewesen, wel che An stell ung arbeitgeberseits

aus betrieblichen Gründen gekündigt worden sei. Nun sei sie auf Stellensuche (S. 6 ) .

Sodann stelle Dr. Z.___

fest (S. 6 am Ende), dass d ie Beschwerdeführerin

bei kla rem Bewusstsein und

zeitlich, örtl ich, situativ und autopsychisch orientie rt

gewesen sei . A uch ihre G edächtnisleistung habe

intakt gewirkt . Zwar

habe die Tochter

der Beschwerdeführerin angegeben , ihre Mutter

stelle ihr häufig mehr mals in kurzen Zeita bständen dieselben Fragen,

sei wenig er geordnet als früher und verstehe einfache Fernsehserien nic ht mehr . B ei der psychiatrischen Unter suchung habe die Beschwerdeführerin

jedoch präsent, situationsadäquat und auf merksam gewirkt. Der Denkprozess sei geordnet und auf das Praktische hin orientiert

gewesen . Die Intelligenz der Beschwerdeführe rin sei kursorisch als durch schnittlich zu beurteilen . D ie Grun d stimmung sei erstaunlich ausgeglichen bis heiter gewesen (S. 7) . Die a ffektive Ansprechbarkeit und der emotionale Aus druck hätten - bei Be obachtung des Gespräches zwischen

der Versichert en und ihrer Tochter -

rollen entsprechend zurückhaltend, aber sonst situationsbezogen adäquat moduliert gewirkt . Der Gesichtsausdruck der Beschwerdeführerin sei trotz schlechten Er lebnis sen

meistens heiter gewesen , mit einer schmunzelnd-ge mütlichen Note, in gewissem Sinne abgeklärt und gänzlich ohne depressiven Beiklang. Beim Fo kuss ieren auf die eheliche Problematik

sei Betro ffenheit auf gekommen;

bei der Beschwerdeführerin

würden aber in Bezug auf den nun

in C._ __ mit einer Freundin lebenden Ehemann

noch positive Gefühl e be stehen . Die Mimik sei le bendig , in k einer Art depressiv eingefroren und die Sitz haltung entspannt und ohne averbale Schmerzb ezeugung gewesen . Psychomo torisch hätten unauffäl lige Verhältnisse vor gelegen; der Antrieb sei

rollenkon form

et was vermindert zur Darstellung gelangt , dieser sei aber noch als in der Norm liegend zu beu r teilen. Die Versicherte habe zuvor wiederholt

Suizidg e danken

gehabt ;

von sol chen könne sie jetzt Abstand nehmen.

Zur

„ Krankheits ent wick lung “

erklärte Dr. Z.___ (S. 10), die Beschwerdeführerin

sei gemäss eigener Schil derung bi s 2004 ( als die Tochter aus dem Haushalt der Beschwerdeführerin auszog)

– von d er emotionale n Ambivalenz in Bezug auf ihren Ehemann abge sehen - be schwerdefrei ge wesen. Die Tochter der Beschwerdeführer in habe dies bestätigt.

In Bezug auf

die geschilderten

aktuellen Beschwerden hielt Dr. Z.___ fest (S.

11) , die Versi cherte leide

unter Angstzustände n (etwa in geschlossenen Räum e n ) , sei soz ial isoliert (sie gehe nur noch selten aus) , habe Schmerzen in der rechten Hand

und i m rechten Arm , Fussschmerzen beidseits, Nackenschmerzen, schmerzbe dingt e Schlafstör ungen , Konzentrationsstörung en (seit zehn Jahren verstehe sie Fern sehserien nicht mehr), sei müde, kraftlos, verg esslich sowie schlecht gelaunt ( insbesondere wenn sie an ihren Ehemann denke ) . Insgesamt sei die Stimmung aber seit dem Wegzug ihres Ehemannes deutlich besser . D ie geklagten Schmer zen

sei en

auf fallend präzise lokalisiert und nich t genera lisierend beschrieben wo rden (S. 11 Mitte ) .

In seiner Beurteilung hielt Dr. Z.___ fest, die Anpassungsstö rung ( bei vorbeste hend vermutli ch recht abhängig ausgerichteter Persönlichkeitsstruktur ) gehe al ler Wahrscheinlichkeit nach auf das Jahr 2004 zurück, als die Tochter, welche zuhause viel Verantwor tung übernommen zu haben scheine, aus ge zog en sei . Die

Störung äussere sich in einer sehr geringgradig ausgeprägten depressiven Symp tomatik (sozialer Rückzug, leichte Verwahrlosungstendenz) und in einer ausge prägteren neurasthenischen Komponente (Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Kon zentra tionsstörungen ). Eine somatoforme Stör ung scheine hier aber zu fehlen; die angegebenen Schmerzen seien mit konkreten somatischen Störungen korre lier bar und würden keiner emotional bed ingten Verstärkung unterliegen. Die psy chi sche Störung

sei von

sehr geri ngem Ausprägungsgrad, weshalb d amit keine Ver stärkung der somatisch en Arbeitsunfähigkeit begründet

werden könne. Die von der Tochter erwähnten kog nitiven Abbauerscheinungen seien für die der Ver sicherten offen stehenden beruflichen Tätigk eiten nicht relevant. Wün sch ens wert sei eine möglichst baldig e teilzeitliche Wi ederbeschäftigung. 4 . 4 .1

I n rheumatologischer Hinsicht

erscheint die Annahme einer 70%igen Arbeitsfä h ig keit in einer angepassten erwerblichen Tätigkeit

im (rheumatologischen) G ut acht en von Dr. Y.___ als plausibel. Die entsprechende

Expertise wurde in Kenntnis der medizi nischen (Vor-)Akten erstattet und

berücksichtigt ausge dehnte kl inische Befunde rhebungen

und

Röntgenbefunde des Beckens , der Len denwirbelsäule , der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule, der Hände und beider Schul tern (vgl. Urk. 8/25/8-9) . 4 .2

Zwischen den Parteien ist

insbesondere das Bestehen einer höhere n

psychisch be dingte n A rbeits un fähigkeit umstritten . Diesbezüglich erscheint

das psychiat rische Gutachten

von Dr. Z.___ , welches auf sorgfältigen psy chiatrischen Anam nese- und Befunderhebung en

beruht und nachvollziehbar begründet ist, als schlüssig .

D afür, dass die für eine Beurteilung der psychischen Situation not wen dige Untersuchung durch Dr. Z.___ nicht unter Ge währleistung einer adä quaten sprachlichen Verständigung vorgenommen worden wäre,

liegen – entge ge n der Beschwerdeführerin (Urk. 21 S. 3 f.) - keine Anhaltspunkte vor . V or liegend drängt e sich

d er Beizug eines ausgebildeten Übersetzers nicht auf; die Tochter der Be schwerdeführerin erschien

als hinreichend geeignet e Übersetzerin und ermö glichte de m Gutachter

im Übrigen d ie Berücksichtigung

fremdanam nestischer Angaben.

Wohl wies Dr. Z.___

– wie beschwerdeweise ausgeführt – im Psychostatus auf eine gleich zu Beginn deutlich in Erscheinung getretene Passiv-aktiv-Polarisierung zwischen der

Mutter und der wesentlich gepflegter wir kenden Tochter

hin und darauf, dass eine Interaktion des Gutachters

mit der Beschwerdeführerin bis auf ge legentliche kurze Blickkontakte kaum zustande ge kommen sei (Urk. 8/35 S. 6). Entscheidend ist jedoch, dass solche Beobach tungen und deren Bedeutung vom Gutachter transparent gemacht werden und die Expertise in haltlich vollständ ig und im Ergebnis schlüssig ist, was vor lie gend zutrifft. 4.3

Was

sodann die in der Stellungnahmen der behandelnden Hausärztin Dr. A.___ vom 20. Dezember 2011 ( Urk. 8/51

i.V.m . 8/50 ) beschriebenen Be funde angeht, ergibt sich, dass diese kaum von den früheren Feststellungen ab weichen (vgl. Bericht vom 5. Januar 2009, Urk. 8/17), welche beide

Guta chter

berücksichtigt hatten (vgl.

Urk. 8/ 25/3 , 8/35/4 ). I n Bezug auf die von Dr. A.___

angegebene (physische oder psychische) Arbeits ( un ) fähigkeit von 50 % in bisheriger beziehungsweise angepasster Tätigkeit ( vgl.

Urk. 8/51

Ziff. 3) ist so dann

zu bemerken, dass Dr. A.___

nicht nur persönlich gegen den Ren ten (vor-)be scheid Stellung nahm und damit das vorliegende Beschwer deverfah ren auslöste, sondern

auch invalidenversicherungsrechtlich auszuklammernde (vgl. E. 1.2.2 hievor ) psy chosoziale Faktoren berücksichtigte ( vgl. „ psychosoziale Über lastung “ bezie hungsweise „ Vereinsamung “ in U rk. 8/17/6 Ziff. 1.1 und

1.4 sowie

in Urk. 8/51 Ziff. 1). Ausserdem darf und soll hinsichtlich der Aussagen von Dr. A.___

dem Umstand Rechnung getragen werden , dass Hausärzte mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungs gemäss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V

353

E.

3b/cc).

Dem z ufolge vermag die hausärztliche Stellungnahme vom

20. Dezember 2011 die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten nicht

in Frage zu stellen; der medizinische Sachverh alt ist für die vorliegend zu be ant wortenden Fragen als erstellt zu betrachten . Entgegen dem Vorbringen der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 21 S. 4 ) sind von ergänzenden medizinischen Ab klä rungen keine ent scheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, wes halb darauf zu ver zichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

Nach dem Gesagten i st von einer Arbeits fähigkeit von 7 0 % in angepasster Tä tigkeit auszugehen. Zu prüfen bleibt im Folgenden d ie erwerbliche Seite , wobei sich vorab die Frage stellt, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen wäre (Statusfrage) . 5. 5.1

Diesbezüglich stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der Beschwerde führerin gegenüber der Abklärungsperson laut Haushaltabklärungs bericht vo m 31. Januar 2011 ( Urk. 8/38) ab . Sie qualifizierte die Beschwerde führerin als im Gesundheitsfall Teilerwerbstätige und gewichtete die Bereiche Erwerb und Haus halt mit 30 % beziehungsweise 70 % ( Urk. 2). Dagegen macht die Beschwerde führerin im Beschwerdeverfahren geltend, sie sei als Voller werbstätige zu quali fizieren

( vgl. Urk. 21 S. 4 ff.) . 5.2

Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ist vorliegen d wenig wahrscheinlich, dass sie im Beurteilungszeitpunkt als Gesunde eine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. So war sie vor ihrer Anmeldung bei der Invali den versicherung in

Arbeitspensen

bis zu 30 %

erwerbs tätig (vgl.

A nmeldung zum Bezug von Leist ungen der Invalidenversicherung

[ Urk. 8/6/6 Ziff. 5.5 ] und IK-Auszug vom 31. Oktober 2008 [Urk. 8/12] ) und hat ihr Erwe rbspensum auch nach Auszug von drei von fünf Familienmitgliedern aus dem gemeinsamen H aus halt ( Aus

- beziehungsweise Wegzug des

Ehemanne s am 15. April 2001 [Urk.

15/8 , 14 S.

3] , später Auszug des

1973

geborenen Sohn es

[Urk. 8/38/2] und

Auszug der Tochter im Jahr 2004 )

nicht erhöht. Rechtsgenügliche Hinweise dafür , dass die Beschwerdeführer in mit d er Verkleinerung des H aushalts ( Z wei personenhaushalt mit d em 1982 geborenen Sohn) eine Erhöhung des Er werbs pen sums angestrebt hätte, bestehen damit nicht.

Soweit die Beschwerdef ührerin geltend macht, gesundheitliche Gründen hätten eine frühere höhere Erwerbsarbeit (von über 30 %) verunmöglicht, vermag die s ebenfalls nicht zu übe rzeugen, nachdem d ie Beschwerdeführerin die von den be handelnden Ärzten attestierte höhere Arbeitsfähigkeit von 50 % (in bisher iger und angepasster) Tätigkeit – eine entsprechende Arbeits ( un ) fähigkeit bestand ge mäss dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 30. Dez ember 2008 (Urk. 8/16/3) seit (spätestens) 2004 beziehungsweise

gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom

5. Januar 2009 (Urk. 8/17) seit Februar 2002

- nicht verwer tet hat .

Wenn die Beschwerdeführerin ferner als Argument

für eine höhere Erwe rbs tätigkeit

auf die

Unterstützung durch die Sozialhilfe hinweist ,

vermag dies die vor genommene Qualifikation ebenfalls nicht nachhaltig zu erschüttern, nach dem der Abklärungsbe richt in Kenntnis der finanziellen Situation der Beschwer de führerin erstellt wurde und aus der wirtschaftlichen Notwendigkeit für sich alleine nicht auf ein

vollzeitliches Er werb s pensum geschlossen werden kann; ist doch bei der Beant wortung der Statusfrage nicht die Erforderlichkeit der Er werbs tätigkeit, sondern die mutm assliche Verhaltensweise der Be schwerde füh rerin im Gesundheitsfall ausschlaggebend, wofür die finanzielle Situation lediglich ein Aspekt neben an deren dars tellt (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.4.2) . Zudem kommt nach der Beweisregel der „Aussage der ersten Stunde“ späteren abweichenden Angaben der Ver si cher ten im Beschwerdeverfahren nach Beizug anwaltlicher Vertret ung nur ge ring es Gewicht zu (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.2) , weshalb die auf den Haushaltabklärungsbericht gestützte Annah me eines 30%igen Er werbspensums im Gesundheitsfall

(zum Beweiswert eines Haus halt abklärungsberichts bezüglich des mutmasslichen Umfangs der erwerb lichen Tätig keit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgaben bereich im

Gesundheitsfall vgl. Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2)

nicht zu beanstanden ist . Doch selbst wenn die Beschwerdeführerin als voller werbstätige P erson qualifiziert würde, resultierte kein rent enbegrün den der

Inva liditätsgrad . 6. 6.1

H insichtlich der Bemessung der Arbeits ( un ) fähigke it im Haushalt ist insbeson de re die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Recht spre chung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsan sprecher im Rah men der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein ver nünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versi cherten be deutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswir kungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haus haltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledi gen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Um fang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Die im Rah men der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädi gung

üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Die Tatsache, dass sich die der Recht sprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Zivilgesetz buches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt wer den können ( Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler , Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N . 168 zu Art. 159 ZGB), vermag an der Schadenminderungs pflicht der im Haus halt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbs bereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfä higkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zu mutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3). 6.2

Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende beweiskräftige (vgl. in BGE 134 V 9 nicht publizierte E. 5.2.1 des Urteils I 246/05 vom 30. Oktober 2007)

Haus halt abklärungsbericht , gemäss welchem im Z weipersonenh aushalt der Beschwer de führerin und ihres 1982 geborenen , zur Mithilfe fähigen Sohnes

– unter Be rücksichtigung der Schadenminderungspflicht – eine durchsc hnittliche Ein schrän kung von 15 % besteht (9 % [Ernährung] + 6 % [Wohnungspfle ge]) , ebenfalls nicht zu beanstanden (zur

Einschätzung von Gutachter Dr. Y.___ , wo nach die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich nicht eingeschränkt sei , vgl. Urk. 8/ 25/12 Ziff. 6.2) . 7 .

Was den Einkommensvergleich (E. 1.3.3

hievor ) angeht, stellte die Beschwerde geg nerin bei der Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens auf die Ta bellenlöhn e der LSE ab, was dem Grundsatz nach unbestritten geblie ben (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 6) und mangels anderweitiger verlässlicher Angaben gerecht fertigt ist. Dabei würde das Ausmass der Erwerbstätigkeit der Beschwerde füh rerin im Gesundheitsfall 30 % betragen ( E. 5.2 hievor ). Demgegenüber beträgt die

auf grund des festgestellten Gesundheitsschadens

verbliebene zumutbare Arbeits fä higkeit

70 % bezogen auf ein Vollzeitpensum . Daraus resultiert für den er werb lichen Bereich

– selbst unter Berücksi chtigung eines

vorl iegend nicht ge recht fertigten

(vgl. dazu nachstehende E. 9) - maxi malen leidensbedingten Ab zugs von 25 %

eine Einschränkung von 0 %. 8.

Damit ergibt sich aufgrund der anwendbaren gemischten Methode mit der Ge wichtung der Bereiche Erwerbstätigkeit mit 30 % und Haushalt mit 70 % ein In v a liditätsgrad von 11 % ( 0 % [30 % x 0 %] + 10, 5 % [70 % x

15 %]), bei welchem kein Rentenanspruch besteht. 9.

Selbst wenn - entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - von ei ner Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen wäre, würde kein ren ten begründender Invaliditätsgrad resultieren. Denn der von der Beschwerdegeg nerin zugestandene b ehinderungsbedingte Abzug von 10

% ist jedenfalls

nicht zu tief ausgefallen . D ie leidensbedingten Einschränkungen wurden weitgehend schon bei der Festlegung der Arbeit sfähigkeit berücksichtigt.

Die nicht Deutsch sprechende Beschwerdeführerin ist seit vielen Jahren in der Schweiz erwerbs tätig . Das Merkmal Alter (Jahrgang 1956 ) spiel t beim Anforderungsniveau 4 eine ge ringe Rolle (ebenso wie dasjenige der

Dienstjahre, vgl. Urteil des Bundesgerichts I 654/05 vom 22. November 2006 E. 10.2.1 f.). Sodann wirkt sich e ine Teilzeit beschäftigung bei Frauen im Ver gleich zu einer Vollzeitbeschäfti gung sogar lohnerhöhend aus (vgl. für Viele etwa Urteil e des Bundesgerichts I 575/00 vom

9. Mai 2001 E. 3b am Ende und 8C_241/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 mit Hin weis). Damit wäre der In validitätsgrad bei einem zumut baren Leistungs pen sum von 7 0 % auf 37 % zu veranschlagen (100 % - 70 % x 90 %), was für die Bejahung eines Rentenan spruch s ebenfalls nicht genügt .

Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfüg ung als rechtens, was zur Ab wei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 10 .

Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerichtskostenpau schale ist auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde füh rer i n aufzuerlegen, zufolge der mit Gerichtsverfügung vom 9. Juli 2012 (Urk. 16) gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Im Weiteren ist die mit genannter Gerichts verfügung zur un entgeltlichen Rechtsvertreter in der Beschwerdeführerin bestellte Rechts anwältin L otti Sigg Bonazzi für die mit Aufwandzusammenstellung vom 21. Mai 2013 (Urk. 27) spezifizierten Bemühungen und Auslagen antragsgemäss mit Fr. 3'555.6 5 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [ MWSt ]) aus der Ge richts kasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in de r Beschwerdeführerin, Rechtsanwä lt in

Lotti Sigg Bonazzi , Winterthur, wird mit Fr. 3'555.65 (inkl. Barausl agen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli AN/YR/ESversandt

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die 1956 geborene X.___ war zuletzt als Reinigungsmitarbeiterin und Küchenhilfe teilerwerbstätig gewesen (vgl. Urk. 8/13). Im Oktober 2008 mel dete sie sich unter Hinweis auf seit ungefähr zehn Jahre n bestehende Na cken- und Schulterschmerzen sowie psychische Probleme zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan t ons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse ab, holte insbesondere ein rheumatologisches Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin ( vom 22. Juni 2009 , Urk. 8/25) , und ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 17. März 2010, Urk. 8/35) , ein und liess einen Haus haltabklärungsbericht (vom 31. Januar 2011, Urk. 8/38) erstellen. Gestützt darauf wurde der Versic herten mit Vorbescheid vom 4. November 2011

– ausgehend v on einem Invaliditätsgrad von 11 % - die Abweisung des Renten begehrens in Aussicht gestellt (Urk. 8/43; sieh e auch Feststellungsblatt vom 4. November 2011

[Urk. 8/40 ]). Nach Kenntnisnahme der dagegen am 12. November 20 10 erhobe nen Einwände beziehungsweise

der Stellungnahmen

der behandelnden Hausärz ti n Dr. med. A.___ , Fac härztin für Innere M edizin, vom

E. 1.1 und

E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen).

E. 1.2.2 hievor ) psy chosoziale Faktoren berücksichtigte ( vgl. „ psychosoziale Über lastung “ bezie hungsweise „ Vereinsamung “ in U rk. 8/17/6 Ziff.

E. 1.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28

Abs. 1 IVG). 1 .3.2

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3 ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwend baren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung ( Einkom mens vergleich , Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hin weis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unverän der ten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kri terium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Ge sundheits -, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, wel ches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zuge mutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Ge sundheitsschaden , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S.

151, E.

5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125

V

146 E.

5c/ bb S.

157). Die ge mischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Be mess ung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versi cherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Er werbstätig keit

zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E.

3.3 in fine ; vgl. auch BGE 133 V 477 E.

E. 1.3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf gaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der An teil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufga benbereich fest zulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Berei chen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der In validitäts be messung ). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zu nächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgaben bereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt . Im Rahmen der ge mischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Ein kommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vor genommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E.

3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invali den ein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein komm ens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; zum sogenannten Prozentver gleich , bei welchem sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je den falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1) . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist.

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür ze n. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Na tionalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver sicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.

1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der

angefochtenen Verfügung dafür , dass die seit Sommer 2008 in ihrer Arbeits

- beziehungsweise Leistungsfähigkeit einge schränkt e Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mutmasslich mit einem Beschäftigungsgrad von 30 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und im verblei benden Umfang von 70 % den Haushalt besorgen würde. Folglich bemass sie den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode und schloss im Haushalt basierend auf einer Einschränkung von 15 % auf einen Teilinvaliditätsgrad von 10.5 %. Im Erwerbsbereich ermittelte sie ausgehend von einer Restarbeitsfähig keit von 70 % einen Teilinvaliditätsgrad von 0 %, wobei sie die beiden Ver gleichs einkommen gestützt auf unterschiedliche Tabellenlöhne der vom Bun des amt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008 Tabelle TA1 S. 26) festlegte und beim Invalideneinkommen einen Abzug von 10 % gewährte. Hieraus resultierte ein nicht rentenbegründender In vali di tätsgrad von 11 % (Urk. 2). 2.2

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor , ihr Gesund heits zustand habe sich in den letzten Jahren verschlechtert und d as psychiatri sche Gut achten von Dr. Z.___ sei mangelhaft, weshalb nicht auf dieses abge stellt werden könne. Zudem würde sie ohne Gesundheitsschaden einer vollzeitli chen

Er werbs tätigkeit nachgehen, sodass der Invaliditätsgrad nicht anhand der ge misch ten Methode, sondern mittels eines Einkommensvergleichs festzusetzen sei. Dabei müsse zur Bemessung der beiden Vergleichseinkommen auf densel ben Tabellenlohn abgestellt und auf dem Invalideneinkommen ein behinde rungs be dingter

(Maximal-)Abzug von 25 % gewährt werden. Dadurch ergebe sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad

(Urk. 1 und 21). 3. 3.1

In rheumatologischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer An nahme, dass der Beschwerdeführerin bezogen auf den Erwerbsbereich eine behin de rungsangepasste Tätigkeit zu 7 0 % zumutb ar sei, auf das ( rheumatolo gische )

Gutachten von Dr. Y.___ vom 22. Juni 2009 (Urk. 8/25; samt Gut achten nach trag vom

3. September 2009 [Urk. 8/30 ] ).

In der auf medizinischen Vorakten

darunter die Berichte von Dr. med.

B.___ , Facha rzt für Allgemeine Medizin (Bericht vom 30. Dez ember 2008, Urk. 8/16 ) und von Dr. A.___ (Bericht vom

5. Januar 2009, Urk. 8/17)

– so wie

eigener Untersuchung vom

18. Mai 2009

beruhenden Expertise wurden fol gen de Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ge stellt ( S. 10 Ziff. 5.1): - Periarthropathia

humeroscapu laris

bds . rechtsbetont (ICD-10 M75.8) bei/mit: - radiologisch PHS calcarea links - k linisch AC-Symptomatik - Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.0) bei/mit - z ervik ospondylogenen Beschwerden bei s egmentalen Dysfunktionen der un teren HWS - Th orakovertebralsymptomatik bei Wirbelsäulenfehlhaltung bzw. - fehl form mit Kyphoskoliose der BWS, V.a. thor akolumbale

Segmen tationsstörung - l eichter lumbospondylogener Symptomatik bds . - m uskulären Dysbalancen - F ingerpolyarthrosen bds . (ICD-10 M15.1, M15.2) - Periarthropathia

coxae

bds . (ICD-10 M24.8)

bei - beginnender Coxarthrose - Peria rthropathia

genu rechts (ICD-10 M22.22) bei - k linisch Femoropatellarsymptomatik - V.a. Symptomausweitung/ Generalisationstendenz bei psychosozialer Prob lem kons tellation

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden gen annt (S.

E. 1.4 sowie

in Urk. 8/51 Ziff. 1). Ausserdem darf und soll hinsichtlich der Aussagen von Dr. A.___

dem Umstand Rechnung getragen werden , dass Hausärzte mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungs gemäss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V

353

E.

3b/cc).

Dem z ufolge vermag die hausärztliche Stellungnahme vom

20. Dezember 2011 die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten nicht

in Frage zu stellen; der medizinische Sachverh alt ist für die vorliegend zu be ant wortenden Fragen als erstellt zu betrachten . Entgegen dem Vorbringen der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 21 S. 4 ) sind von ergänzenden medizinischen Ab klä rungen keine ent scheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, wes halb darauf zu ver zichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

Nach dem Gesagten i st von einer Arbeits fähigkeit von 7 0 % in angepasster Tä tigkeit auszugehen. Zu prüfen bleibt im Folgenden d ie erwerbliche Seite , wobei sich vorab die Frage stellt, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen wäre (Statusfrage) . 5. 5.1

Diesbezüglich stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der Beschwerde führerin gegenüber der Abklärungsperson laut Haushaltabklärungs bericht vo m 31. Januar 2011 ( Urk. 8/38) ab . Sie qualifizierte die Beschwerde führerin als im Gesundheitsfall Teilerwerbstätige und gewichtete die Bereiche Erwerb und Haus halt mit 30 % beziehungsweise 70 % ( Urk. 2). Dagegen macht die Beschwerde führerin im Beschwerdeverfahren geltend, sie sei als Voller werbstätige zu quali fizieren

( vgl. Urk. 21 S. 4 ff.) . 5.2

Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ist vorliegen d wenig wahrscheinlich, dass sie im Beurteilungszeitpunkt als Gesunde eine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. So war sie vor ihrer Anmeldung bei der Invali den versicherung in

Arbeitspensen

bis zu 30 %

erwerbs tätig (vgl.

A nmeldung zum Bezug von Leist ungen der Invalidenversicherung

[ Urk. 8/6/6 Ziff. 5.5 ] und IK-Auszug vom 31. Oktober 2008 [Urk. 8/12] ) und hat ihr Erwe rbspensum auch nach Auszug von drei von fünf Familienmitgliedern aus dem gemeinsamen H aus halt ( Aus

- beziehungsweise Wegzug des

Ehemanne s am 15. April 2001 [Urk.

15/8 , 14 S.

3] , später Auszug des

1973

geborenen Sohn es

[Urk. 8/38/2] und

Auszug der Tochter im Jahr 2004 )

nicht erhöht. Rechtsgenügliche Hinweise dafür , dass die Beschwerdeführer in mit d er Verkleinerung des H aushalts ( Z wei personenhaushalt mit d em 1982 geborenen Sohn) eine Erhöhung des Er werbs pen sums angestrebt hätte, bestehen damit nicht.

Soweit die Beschwerdef ührerin geltend macht, gesundheitliche Gründen hätten eine frühere höhere Erwerbsarbeit (von über 30 %) verunmöglicht, vermag die s ebenfalls nicht zu übe rzeugen, nachdem d ie Beschwerdeführerin die von den be handelnden Ärzten attestierte höhere Arbeitsfähigkeit von 50 % (in bisher iger und angepasster) Tätigkeit – eine entsprechende Arbeits ( un ) fähigkeit bestand ge mäss dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 30. Dez ember 2008 (Urk. 8/16/3) seit (spätestens) 2004 beziehungsweise

gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom

5. Januar 2009 (Urk. 8/17) seit Februar 2002

- nicht verwer tet hat .

Wenn die Beschwerdeführerin ferner als Argument

für eine höhere Erwe rbs tätigkeit

auf die

Unterstützung durch die Sozialhilfe hinweist ,

vermag dies die vor genommene Qualifikation ebenfalls nicht nachhaltig zu erschüttern, nach dem der Abklärungsbe richt in Kenntnis der finanziellen Situation der Beschwer de führerin erstellt wurde und aus der wirtschaftlichen Notwendigkeit für sich alleine nicht auf ein

vollzeitliches Er werb s pensum geschlossen werden kann; ist doch bei der Beant wortung der Statusfrage nicht die Erforderlichkeit der Er werbs tätigkeit, sondern die mutm assliche Verhaltensweise der Be schwerde füh rerin im Gesundheitsfall ausschlaggebend, wofür die finanzielle Situation lediglich ein Aspekt neben an deren dars tellt (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.4.2) . Zudem kommt nach der Beweisregel der „Aussage der ersten Stunde“ späteren abweichenden Angaben der Ver si cher ten im Beschwerdeverfahren nach Beizug anwaltlicher Vertret ung nur ge ring es Gewicht zu (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.2) , weshalb die auf den Haushaltabklärungsbericht gestützte Annah me eines 30%igen Er werbspensums im Gesundheitsfall

(zum Beweiswert eines Haus halt abklärungsberichts bezüglich des mutmasslichen Umfangs der erwerb lichen Tätig keit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgaben bereich im

Gesundheitsfall vgl. Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2)

nicht zu beanstanden ist . Doch selbst wenn die Beschwerdeführerin als voller werbstätige P erson qualifiziert würde, resultierte kein rent enbegrün den der

Inva liditätsgrad . 6.

E. 6 . und 20. Dezember 2011 ( Urk. 8/49, 8/51 ) verfügte die IV-Stelle am

3. Januar 2012 im angekündig ten Sinne (Verneinun g des Anspruchs auf eine Rente [ Urk. 8/54 = 2; siehe auch Feststellungsblatt vom 3. Januar 2012 , Urk. 8/ 53 ]). 2.

Dagegen liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Sigg Bonazzi , Winterthur, am 1. Februar 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten, unter Kosten- und Entschä di gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsver beiständung durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi nachsuchen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7 ). Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 setzte das Ge richt der Beschwerdeführerin Frist an, um ihre finanzielle Situation und die jeni ge

ihres Ehemannes vollständig darzustellen (Urk. 12). Mit Zuschrift vom 26. Juni 2012 (Urk. 14) liess die Beschwerdeführerin ihr Armenrechtsgesuch substantiie ren. In Bewilligung des Gesuchs vom 1 . Februar 2012 wurde der Be schwerde führerin Rechtsanwältin Sigg Bonazzi als unentgeltliche Rechtsvertre terin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wurde ihr die unentgeltliche Prozess führung gewährt (Urk. 16 ) . Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren An trägen fest (Urk. 21), während die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzich tete (Urk. 24). Schliessli ch reichte Rechtsanwältin Sigg Bonazzi

mit Zu schrift vom 30. Mai 2013 (Urk. 26) ihre Aufwandzusammenstellung vom 21. Mai 2013 ein (Urk. 27).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er fo r derlich, in den Erwägungen ein gegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

E. 6.1 H insichtlich der Bemessung der Arbeits ( un ) fähigke it im Haushalt ist insbeson de re die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Recht spre chung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsan sprecher im Rah men der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein ver nünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versi cherten be deutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswir kungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haus haltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledi gen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Um fang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Die im Rah men der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädi gung

üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Die Tatsache, dass sich die der Recht sprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Zivilgesetz buches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt wer den können ( Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler , Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N . 168 zu Art. 159 ZGB), vermag an der Schadenminderungs pflicht der im Haus halt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbs bereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfä higkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zu mutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).

E. 6.2 Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende beweiskräftige (vgl. in BGE 134 V 9 nicht publizierte E. 5.2.1 des Urteils I 246/05 vom 30. Oktober 2007)

Haus halt abklärungsbericht , gemäss welchem im Z weipersonenh aushalt der Beschwer de führerin und ihres 1982 geborenen , zur Mithilfe fähigen Sohnes

– unter Be rücksichtigung der Schadenminderungspflicht – eine durchsc hnittliche Ein schrän kung von 15 % besteht (9 % [Ernährung] + 6 % [Wohnungspfle ge]) , ebenfalls nicht zu beanstanden (zur

Einschätzung von Gutachter Dr. Y.___ , wo nach die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich nicht eingeschränkt sei , vgl. Urk. 8/ 25/12 Ziff. 6.2) . 7 .

Was den Einkommensvergleich (E. 1.3.3

hievor ) angeht, stellte die Beschwerde geg nerin bei der Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens auf die Ta bellenlöhn e der LSE ab, was dem Grundsatz nach unbestritten geblie ben (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 6) und mangels anderweitiger verlässlicher Angaben gerecht fertigt ist. Dabei würde das Ausmass der Erwerbstätigkeit der Beschwerde füh rerin im Gesundheitsfall 30 % betragen ( E. 5.2 hievor ). Demgegenüber beträgt die

auf grund des festgestellten Gesundheitsschadens

verbliebene zumutbare Arbeits fä higkeit

70 % bezogen auf ein Vollzeitpensum . Daraus resultiert für den er werb lichen Bereich

– selbst unter Berücksi chtigung eines

vorl iegend nicht ge recht fertigten

(vgl. dazu nachstehende E. 9) - maxi malen leidensbedingten Ab zugs von 25 %

eine Einschränkung von 0 %. 8.

Damit ergibt sich aufgrund der anwendbaren gemischten Methode mit der Ge wichtung der Bereiche Erwerbstätigkeit mit 30 % und Haushalt mit 70 % ein In v a liditätsgrad von

E. 6.3 S.

486). Bei im Haushalt tä tigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, fa miliären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie hungs

- und Betreuungs auf gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega bungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwi ckelt haben. Dabei sind die kon kre te Situation und die Vorbringen der versi cherten Person nach Massgabe der all gemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbstätigkeit ist der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit er for derlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bun desgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E.

3.3).

E. 10 Ziff. 5.2):

- Diabetes mellitus Typ II - anamnestisch depressive Entwicklung bei psychosozialer Problematik - l eichter Spreizfuss mit Hallux

valgus

bds . - m it Einlagen versorgt - s ubjektiv ausgeprägte Beschwerden bei geringem klinischem Korrelat - a namnestisch mögliches Restless

legs

syndrome , DD Erythromelalgie bei D.

m.

In seiner Beurteilung hielt D r. Y.___

a us arbeitsmedizinischer Sicht fest, es bestehe eine leicht vermind erte Belastbarkeit des Achsenor gan s . Einschränkun gen bestünden insbesondere für schweres Heben und Tragen von Last en sowie für Arbeiten in wirbel sä ulenbelastenden Zwangspositionen. Ungünstig seien auch

Arbei ten im Überkopfbereich mit achsenfern gewichtsbelastet eingesetzten Ar men. Die bilaterale n Fingerpolyarthrosen

würden eine Verminderung der Be last barkeit der Hände für kräftig manuell zupackende Arbeiten bewirken , eben so f ür feinmotor isch fordernde Arbeiten wie Montagetätigkeiten, Nä har beiten oder schwere Reinigungstätigkeiten . Die

leichtgradige

Per iarthropathie der Hüften bei be ginnender Coxarthrose nebst einer klinisch leichten Fe muro patellar symp to matik

beeinträchtige längerdauerndes Stehen und Gehen , na mentlich in un e be nem Gelände oder auf Treppen. Vor dem Hintergrund einer schw ierigen psy cho so zialen Anamnese

(Migrationsproblematik, ana lphabetische Patientin ) wür den

zahlreiche Inkonsisten zen i m Sinne einer Symptomauswei tung

bestehen, aber keine bewusstsein snahe Aggravation . Eine behinderungs angepasste , kör per lich leich t belastende Tätigkeit erscheine aus rein rheumato logischer Sicht zumin dest in einem Pensum von 70 % zumutbar. 3.2

Im psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 17. März 2010 ( Urk. 8/35 ), auf welches sich die Beschwerdegegnerin in psychischer Hinsicht stützte, wurde eine Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.28 diagnostiziert . Dabei wurde eine Verstärkung der somatischen Arbeitsunfähigkeit durch psychische Beschwerden angesichts des geringen Ausprägungsgrades verneint (S. 12).

Dr. Z.___ führte aus , die Versicherte sei in Begleitung ihrer Tochter, welche ihre Übersetzungsdi enste angeboten habe , erschienen . D ie Beschwerdeführerin

stehe

nicht in psychiatrisch er

Behandlung und nehme keine

Psychopharmaka ein.

Vor

acht oder zehn Jahren sei sie kurz e Zeit von einem t ürkisch sprechenden Psy ch ia ter

ambulant behandelt worden .

Die Beschwerde führerin sei zuletzt bis Ende 2009 als Köchin für die Mitarbeiter einer Fleischfabrik tätig gewesen, wel che An stell ung arbeitgeberseits

aus betrieblichen Gründen gekündigt worden sei. Nun sei sie auf Stellensuche (S. 6 ) .

Sodann stelle Dr. Z.___

fest (S. 6 am Ende), dass d ie Beschwerdeführerin

bei kla rem Bewusstsein und

zeitlich, örtl ich, situativ und autopsychisch orientie rt

gewesen sei . A uch ihre G edächtnisleistung habe

intakt gewirkt . Zwar

habe die Tochter

der Beschwerdeführerin angegeben , ihre Mutter

stelle ihr häufig mehr mals in kurzen Zeita bständen dieselben Fragen,

sei wenig er geordnet als früher und verstehe einfache Fernsehserien nic ht mehr . B ei der psychiatrischen Unter suchung habe die Beschwerdeführerin

jedoch präsent, situationsadäquat und auf merksam gewirkt. Der Denkprozess sei geordnet und auf das Praktische hin orientiert

gewesen . Die Intelligenz der Beschwerdeführe rin sei kursorisch als durch schnittlich zu beurteilen . D ie Grun d stimmung sei erstaunlich ausgeglichen bis heiter gewesen (S. 7) . Die a ffektive Ansprechbarkeit und der emotionale Aus druck hätten - bei Be obachtung des Gespräches zwischen

der Versichert en und ihrer Tochter -

rollen entsprechend zurückhaltend, aber sonst situationsbezogen adäquat moduliert gewirkt . Der Gesichtsausdruck der Beschwerdeführerin sei trotz schlechten Er lebnis sen

meistens heiter gewesen , mit einer schmunzelnd-ge mütlichen Note, in gewissem Sinne abgeklärt und gänzlich ohne depressiven Beiklang. Beim Fo kuss ieren auf die eheliche Problematik

sei Betro ffenheit auf gekommen;

bei der Beschwerdeführerin

würden aber in Bezug auf den nun

in C._ __ mit einer Freundin lebenden Ehemann

noch positive Gefühl e be stehen . Die Mimik sei le bendig , in k einer Art depressiv eingefroren und die Sitz haltung entspannt und ohne averbale Schmerzb ezeugung gewesen . Psychomo torisch hätten unauffäl lige Verhältnisse vor gelegen; der Antrieb sei

rollenkon form

et was vermindert zur Darstellung gelangt , dieser sei aber noch als in der Norm liegend zu beu r teilen. Die Versicherte habe zuvor wiederholt

Suizidg e danken

gehabt ;

von sol chen könne sie jetzt Abstand nehmen.

Zur

„ Krankheits ent wick lung “

erklärte Dr. Z.___ (S. 10), die Beschwerdeführerin

sei gemäss eigener Schil derung bi s 2004 ( als die Tochter aus dem Haushalt der Beschwerdeführerin auszog)

– von d er emotionale n Ambivalenz in Bezug auf ihren Ehemann abge sehen - be schwerdefrei ge wesen. Die Tochter der Beschwerdeführer in habe dies bestätigt.

In Bezug auf

die geschilderten

aktuellen Beschwerden hielt Dr. Z.___ fest (S.

11) , die Versi cherte leide

unter Angstzustände n (etwa in geschlossenen Räum e n ) , sei soz ial isoliert (sie gehe nur noch selten aus) , habe Schmerzen in der rechten Hand

und i m rechten Arm , Fussschmerzen beidseits, Nackenschmerzen, schmerzbe dingt e Schlafstör ungen , Konzentrationsstörung en (seit zehn Jahren verstehe sie Fern sehserien nicht mehr), sei müde, kraftlos, verg esslich sowie schlecht gelaunt ( insbesondere wenn sie an ihren Ehemann denke ) . Insgesamt sei die Stimmung aber seit dem Wegzug ihres Ehemannes deutlich besser . D ie geklagten Schmer zen

sei en

auf fallend präzise lokalisiert und nich t genera lisierend beschrieben wo rden (S. 11 Mitte ) .

In seiner Beurteilung hielt Dr. Z.___ fest, die Anpassungsstö rung ( bei vorbeste hend vermutli ch recht abhängig ausgerichteter Persönlichkeitsstruktur ) gehe al ler Wahrscheinlichkeit nach auf das Jahr 2004 zurück, als die Tochter, welche zuhause viel Verantwor tung übernommen zu haben scheine, aus ge zog en sei . Die

Störung äussere sich in einer sehr geringgradig ausgeprägten depressiven Symp tomatik (sozialer Rückzug, leichte Verwahrlosungstendenz) und in einer ausge prägteren neurasthenischen Komponente (Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Kon zentra tionsstörungen ). Eine somatoforme Stör ung scheine hier aber zu fehlen; die angegebenen Schmerzen seien mit konkreten somatischen Störungen korre lier bar und würden keiner emotional bed ingten Verstärkung unterliegen. Die psy chi sche Störung

sei von

sehr geri ngem Ausprägungsgrad, weshalb d amit keine Ver stärkung der somatisch en Arbeitsunfähigkeit begründet

werden könne. Die von der Tochter erwähnten kog nitiven Abbauerscheinungen seien für die der Ver sicherten offen stehenden beruflichen Tätigk eiten nicht relevant. Wün sch ens wert sei eine möglichst baldig e teilzeitliche Wi ederbeschäftigung. 4 . 4 .1

I n rheumatologischer Hinsicht

erscheint die Annahme einer 70%igen Arbeitsfä h ig keit in einer angepassten erwerblichen Tätigkeit

im (rheumatologischen) G ut acht en von Dr. Y.___ als plausibel. Die entsprechende

Expertise wurde in Kenntnis der medizi nischen (Vor-)Akten erstattet und

berücksichtigt ausge dehnte kl inische Befunde rhebungen

und

Röntgenbefunde des Beckens , der Len denwirbelsäule , der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule, der Hände und beider Schul tern (vgl. Urk. 8/25/8-9) . 4 .2

Zwischen den Parteien ist

insbesondere das Bestehen einer höhere n

psychisch be dingte n A rbeits un fähigkeit umstritten . Diesbezüglich erscheint

das psychiat rische Gutachten

von Dr. Z.___ , welches auf sorgfältigen psy chiatrischen Anam nese- und Befunderhebung en

beruht und nachvollziehbar begründet ist, als schlüssig .

D afür, dass die für eine Beurteilung der psychischen Situation not wen dige Untersuchung durch Dr. Z.___ nicht unter Ge währleistung einer adä quaten sprachlichen Verständigung vorgenommen worden wäre,

liegen – entge ge n der Beschwerdeführerin (Urk. 21 S. 3 f.) - keine Anhaltspunkte vor . V or liegend drängt e sich

d er Beizug eines ausgebildeten Übersetzers nicht auf; die Tochter der Be schwerdeführerin erschien

als hinreichend geeignet e Übersetzerin und ermö glichte de m Gutachter

im Übrigen d ie Berücksichtigung

fremdanam nestischer Angaben.

Wohl wies Dr. Z.___

– wie beschwerdeweise ausgeführt – im Psychostatus auf eine gleich zu Beginn deutlich in Erscheinung getretene Passiv-aktiv-Polarisierung zwischen der

Mutter und der wesentlich gepflegter wir kenden Tochter

hin und darauf, dass eine Interaktion des Gutachters

mit der Beschwerdeführerin bis auf ge legentliche kurze Blickkontakte kaum zustande ge kommen sei (Urk. 8/35 S. 6). Entscheidend ist jedoch, dass solche Beobach tungen und deren Bedeutung vom Gutachter transparent gemacht werden und die Expertise in haltlich vollständ ig und im Ergebnis schlüssig ist, was vor lie gend zutrifft. 4.3

Was

sodann die in der Stellungnahmen der behandelnden Hausärztin Dr. A.___ vom 20. Dezember 2011 ( Urk. 8/51

i.V.m . 8/50 ) beschriebenen Be funde angeht, ergibt sich, dass diese kaum von den früheren Feststellungen ab weichen (vgl. Bericht vom 5. Januar 2009, Urk. 8/17), welche beide

Guta chter

berücksichtigt hatten (vgl.

Urk. 8/ 25/3 , 8/35/4 ). I n Bezug auf die von Dr. A.___

angegebene (physische oder psychische) Arbeits ( un ) fähigkeit von 50 % in bisheriger beziehungsweise angepasster Tätigkeit ( vgl.

Urk. 8/51

Ziff. 3) ist so dann

zu bemerken, dass Dr. A.___

nicht nur persönlich gegen den Ren ten (vor-)be scheid Stellung nahm und damit das vorliegende Beschwer deverfah ren auslöste, sondern

auch invalidenversicherungsrechtlich auszuklammernde (vgl. E.

E. 11 % ( 0 % [30 % x 0 %] + 10, 5 % [70 % x

E. 15 %]), bei welchem kein Rentenanspruch besteht. 9.

Selbst wenn - entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - von ei ner Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen wäre, würde kein ren ten begründender Invaliditätsgrad resultieren. Denn der von der Beschwerdegeg nerin zugestandene b ehinderungsbedingte Abzug von 10

% ist jedenfalls

nicht zu tief ausgefallen . D ie leidensbedingten Einschränkungen wurden weitgehend schon bei der Festlegung der Arbeit sfähigkeit berücksichtigt.

Die nicht Deutsch sprechende Beschwerdeführerin ist seit vielen Jahren in der Schweiz erwerbs tätig . Das Merkmal Alter (Jahrgang 1956 ) spiel t beim Anforderungsniveau 4 eine ge ringe Rolle (ebenso wie dasjenige der

Dienstjahre, vgl. Urteil des Bundesgerichts I 654/05 vom 22. November 2006 E. 10.2.1 f.). Sodann wirkt sich e ine Teilzeit beschäftigung bei Frauen im Ver gleich zu einer Vollzeitbeschäfti gung sogar lohnerhöhend aus (vgl. für Viele etwa Urteil e des Bundesgerichts I 575/00 vom

9. Mai 2001 E. 3b am Ende und 8C_241/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 mit Hin weis). Damit wäre der In validitätsgrad bei einem zumut baren Leistungs pen sum von 7 0 % auf 37 % zu veranschlagen (100 % - 70 % x 90 %), was für die Bejahung eines Rentenan spruch s ebenfalls nicht genügt .

Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfüg ung als rechtens, was zur Ab wei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 10 .

Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerichtskostenpau schale ist auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde füh rer i n aufzuerlegen, zufolge der mit Gerichtsverfügung vom 9. Juli 2012 (Urk. 16) gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Im Weiteren ist die mit genannter Gerichts verfügung zur un entgeltlichen Rechtsvertreter in der Beschwerdeführerin bestellte Rechts anwältin L otti Sigg Bonazzi für die mit Aufwandzusammenstellung vom 21. Mai 2013 (Urk. 27) spezifizierten Bemühungen und Auslagen antragsgemäss mit Fr. 3'555.6 5 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [ MWSt ]) aus der Ge richts kasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf §

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in de r Beschwerdeführerin, Rechtsanwä lt in

Lotti Sigg Bonazzi , Winterthur, wird mit Fr. 3'555.65 (inkl. Barausl agen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli AN/YR/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00128 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom

21. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1956 geborene X.___ war zuletzt als Reinigungsmitarbeiterin und Küchenhilfe teilerwerbstätig gewesen (vgl. Urk. 8/13). Im Oktober 2008 mel dete sie sich unter Hinweis auf seit ungefähr zehn Jahre n bestehende Na cken- und Schulterschmerzen sowie psychische Probleme zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan t ons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse ab, holte insbesondere ein rheumatologisches Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin ( vom 22. Juni 2009 , Urk. 8/25) , und ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 17. März 2010, Urk. 8/35) , ein und liess einen Haus haltabklärungsbericht (vom 31. Januar 2011, Urk. 8/38) erstellen. Gestützt darauf wurde der Versic herten mit Vorbescheid vom 4. November 2011

– ausgehend v on einem Invaliditätsgrad von 11 % - die Abweisung des Renten begehrens in Aussicht gestellt (Urk. 8/43; sieh e auch Feststellungsblatt vom 4. November 2011

[Urk. 8/40 ]). Nach Kenntnisnahme der dagegen am 12. November 20 10 erhobe nen Einwände beziehungsweise

der Stellungnahmen

der behandelnden Hausärz ti n Dr. med. A.___ , Fac härztin für Innere M edizin, vom 6 . und 20. Dezember 2011 ( Urk. 8/49, 8/51 ) verfügte die IV-Stelle am

3. Januar 2012 im angekündig ten Sinne (Verneinun g des Anspruchs auf eine Rente [ Urk. 8/54 = 2; siehe auch Feststellungsblatt vom 3. Januar 2012 , Urk. 8/ 53 ]). 2.

Dagegen liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Sigg Bonazzi , Winterthur, am 1. Februar 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten, unter Kosten- und Entschä di gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsver beiständung durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi nachsuchen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7 ). Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 setzte das Ge richt der Beschwerdeführerin Frist an, um ihre finanzielle Situation und die jeni ge

ihres Ehemannes vollständig darzustellen (Urk. 12). Mit Zuschrift vom 26. Juni 2012 (Urk. 14) liess die Beschwerdeführerin ihr Armenrechtsgesuch substantiie ren. In Bewilligung des Gesuchs vom 1 . Februar 2012 wurde der Be schwerde führerin Rechtsanwältin Sigg Bonazzi als unentgeltliche Rechtsvertre terin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wurde ihr die unentgeltliche Prozess führung gewährt (Urk. 16 ) . Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren An trägen fest (Urk. 21), während die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzich tete (Urk. 24). Schliessli ch reichte Rechtsanwältin Sigg Bonazzi

mit Zu schrift vom 30. Mai 2013 (Urk. 26) ihre Aufwandzusammenstellung vom 21. Mai 2013 ein (Urk. 27).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er fo r derlich, in den Erwägungen ein gegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 1.2 1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1.2.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho sozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vor dergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Be einträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befun de zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbst ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre

hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie render psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.3 1.3.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28

Abs. 1 IVG). 1 .3.2

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3 ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwend baren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung ( Einkom mens vergleich , Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hin weis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unverän der ten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kri terium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Ge sundheits -, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, wel ches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zuge mutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Ge sundheitsschaden , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S.

151, E.

5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125

V

146 E.

5c/ bb S.

157). Die ge mischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Be mess ung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versi cherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Er werbstätig keit

zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E.

3.3 in fine ; vgl. auch BGE 133 V 477 E.

6.3 S.

486). Bei im Haushalt tä tigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, fa miliären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie hungs

- und Betreuungs auf gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega bungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwi ckelt haben. Dabei sind die kon kre te Situation und die Vorbringen der versi cherten Person nach Massgabe der all gemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbstätigkeit ist der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit er for derlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bun desgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E.

3.3). 1.3.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf gaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der An teil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufga benbereich fest zulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Berei chen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der In validitäts be messung ). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zu nächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgaben bereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt . Im Rahmen der ge mischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Ein kommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vor genommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E.

3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invali den ein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein komm ens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; zum sogenannten Prozentver gleich , bei welchem sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je den falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1) . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist.

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür ze n. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Na tionalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver sicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.

1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der

angefochtenen Verfügung dafür , dass die seit Sommer 2008 in ihrer Arbeits

- beziehungsweise Leistungsfähigkeit einge schränkt e Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mutmasslich mit einem Beschäftigungsgrad von 30 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und im verblei benden Umfang von 70 % den Haushalt besorgen würde. Folglich bemass sie den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode und schloss im Haushalt basierend auf einer Einschränkung von 15 % auf einen Teilinvaliditätsgrad von 10.5 %. Im Erwerbsbereich ermittelte sie ausgehend von einer Restarbeitsfähig keit von 70 % einen Teilinvaliditätsgrad von 0 %, wobei sie die beiden Ver gleichs einkommen gestützt auf unterschiedliche Tabellenlöhne der vom Bun des amt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008 Tabelle TA1 S. 26) festlegte und beim Invalideneinkommen einen Abzug von 10 % gewährte. Hieraus resultierte ein nicht rentenbegründender In vali di tätsgrad von 11 % (Urk. 2). 2.2

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor , ihr Gesund heits zustand habe sich in den letzten Jahren verschlechtert und d as psychiatri sche Gut achten von Dr. Z.___ sei mangelhaft, weshalb nicht auf dieses abge stellt werden könne. Zudem würde sie ohne Gesundheitsschaden einer vollzeitli chen

Er werbs tätigkeit nachgehen, sodass der Invaliditätsgrad nicht anhand der ge misch ten Methode, sondern mittels eines Einkommensvergleichs festzusetzen sei. Dabei müsse zur Bemessung der beiden Vergleichseinkommen auf densel ben Tabellenlohn abgestellt und auf dem Invalideneinkommen ein behinde rungs be dingter

(Maximal-)Abzug von 25 % gewährt werden. Dadurch ergebe sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad

(Urk. 1 und 21). 3. 3.1

In rheumatologischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer An nahme, dass der Beschwerdeführerin bezogen auf den Erwerbsbereich eine behin de rungsangepasste Tätigkeit zu 7 0 % zumutb ar sei, auf das ( rheumatolo gische )

Gutachten von Dr. Y.___ vom 22. Juni 2009 (Urk. 8/25; samt Gut achten nach trag vom

3. September 2009 [Urk. 8/30 ] ).

In der auf medizinischen Vorakten

darunter die Berichte von Dr. med.

B.___ , Facha rzt für Allgemeine Medizin (Bericht vom 30. Dez ember 2008, Urk. 8/16 ) und von Dr. A.___ (Bericht vom

5. Januar 2009, Urk. 8/17)

– so wie

eigener Untersuchung vom

18. Mai 2009

beruhenden Expertise wurden fol gen de Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ge stellt ( S. 10 Ziff. 5.1): - Periarthropathia

humeroscapu laris

bds . rechtsbetont (ICD-10 M75.8) bei/mit: - radiologisch PHS calcarea links - k linisch AC-Symptomatik - Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.0) bei/mit - z ervik ospondylogenen Beschwerden bei s egmentalen Dysfunktionen der un teren HWS - Th orakovertebralsymptomatik bei Wirbelsäulenfehlhaltung bzw. - fehl form mit Kyphoskoliose der BWS, V.a. thor akolumbale

Segmen tationsstörung - l eichter lumbospondylogener Symptomatik bds . - m uskulären Dysbalancen - F ingerpolyarthrosen bds . (ICD-10 M15.1, M15.2) - Periarthropathia

coxae

bds . (ICD-10 M24.8)

bei - beginnender Coxarthrose - Peria rthropathia

genu rechts (ICD-10 M22.22) bei - k linisch Femoropatellarsymptomatik - V.a. Symptomausweitung/ Generalisationstendenz bei psychosozialer Prob lem kons tellation

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden gen annt (S. 10 Ziff. 5.2):

- Diabetes mellitus Typ II - anamnestisch depressive Entwicklung bei psychosozialer Problematik - l eichter Spreizfuss mit Hallux

valgus

bds . - m it Einlagen versorgt - s ubjektiv ausgeprägte Beschwerden bei geringem klinischem Korrelat - a namnestisch mögliches Restless

legs

syndrome , DD Erythromelalgie bei D.

m.

In seiner Beurteilung hielt D r. Y.___

a us arbeitsmedizinischer Sicht fest, es bestehe eine leicht vermind erte Belastbarkeit des Achsenor gan s . Einschränkun gen bestünden insbesondere für schweres Heben und Tragen von Last en sowie für Arbeiten in wirbel sä ulenbelastenden Zwangspositionen. Ungünstig seien auch

Arbei ten im Überkopfbereich mit achsenfern gewichtsbelastet eingesetzten Ar men. Die bilaterale n Fingerpolyarthrosen

würden eine Verminderung der Be last barkeit der Hände für kräftig manuell zupackende Arbeiten bewirken , eben so f ür feinmotor isch fordernde Arbeiten wie Montagetätigkeiten, Nä har beiten oder schwere Reinigungstätigkeiten . Die

leichtgradige

Per iarthropathie der Hüften bei be ginnender Coxarthrose nebst einer klinisch leichten Fe muro patellar symp to matik

beeinträchtige längerdauerndes Stehen und Gehen , na mentlich in un e be nem Gelände oder auf Treppen. Vor dem Hintergrund einer schw ierigen psy cho so zialen Anamnese

(Migrationsproblematik, ana lphabetische Patientin ) wür den

zahlreiche Inkonsisten zen i m Sinne einer Symptomauswei tung

bestehen, aber keine bewusstsein snahe Aggravation . Eine behinderungs angepasste , kör per lich leich t belastende Tätigkeit erscheine aus rein rheumato logischer Sicht zumin dest in einem Pensum von 70 % zumutbar. 3.2

Im psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 17. März 2010 ( Urk. 8/35 ), auf welches sich die Beschwerdegegnerin in psychischer Hinsicht stützte, wurde eine Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.28 diagnostiziert . Dabei wurde eine Verstärkung der somatischen Arbeitsunfähigkeit durch psychische Beschwerden angesichts des geringen Ausprägungsgrades verneint (S. 12).

Dr. Z.___ führte aus , die Versicherte sei in Begleitung ihrer Tochter, welche ihre Übersetzungsdi enste angeboten habe , erschienen . D ie Beschwerdeführerin

stehe

nicht in psychiatrisch er

Behandlung und nehme keine

Psychopharmaka ein.

Vor

acht oder zehn Jahren sei sie kurz e Zeit von einem t ürkisch sprechenden Psy ch ia ter

ambulant behandelt worden .

Die Beschwerde führerin sei zuletzt bis Ende 2009 als Köchin für die Mitarbeiter einer Fleischfabrik tätig gewesen, wel che An stell ung arbeitgeberseits

aus betrieblichen Gründen gekündigt worden sei. Nun sei sie auf Stellensuche (S. 6 ) .

Sodann stelle Dr. Z.___

fest (S. 6 am Ende), dass d ie Beschwerdeführerin

bei kla rem Bewusstsein und

zeitlich, örtl ich, situativ und autopsychisch orientie rt

gewesen sei . A uch ihre G edächtnisleistung habe

intakt gewirkt . Zwar

habe die Tochter

der Beschwerdeführerin angegeben , ihre Mutter

stelle ihr häufig mehr mals in kurzen Zeita bständen dieselben Fragen,

sei wenig er geordnet als früher und verstehe einfache Fernsehserien nic ht mehr . B ei der psychiatrischen Unter suchung habe die Beschwerdeführerin

jedoch präsent, situationsadäquat und auf merksam gewirkt. Der Denkprozess sei geordnet und auf das Praktische hin orientiert

gewesen . Die Intelligenz der Beschwerdeführe rin sei kursorisch als durch schnittlich zu beurteilen . D ie Grun d stimmung sei erstaunlich ausgeglichen bis heiter gewesen (S. 7) . Die a ffektive Ansprechbarkeit und der emotionale Aus druck hätten - bei Be obachtung des Gespräches zwischen

der Versichert en und ihrer Tochter -

rollen entsprechend zurückhaltend, aber sonst situationsbezogen adäquat moduliert gewirkt . Der Gesichtsausdruck der Beschwerdeführerin sei trotz schlechten Er lebnis sen

meistens heiter gewesen , mit einer schmunzelnd-ge mütlichen Note, in gewissem Sinne abgeklärt und gänzlich ohne depressiven Beiklang. Beim Fo kuss ieren auf die eheliche Problematik

sei Betro ffenheit auf gekommen;

bei der Beschwerdeführerin

würden aber in Bezug auf den nun

in C._ __ mit einer Freundin lebenden Ehemann

noch positive Gefühl e be stehen . Die Mimik sei le bendig , in k einer Art depressiv eingefroren und die Sitz haltung entspannt und ohne averbale Schmerzb ezeugung gewesen . Psychomo torisch hätten unauffäl lige Verhältnisse vor gelegen; der Antrieb sei

rollenkon form

et was vermindert zur Darstellung gelangt , dieser sei aber noch als in der Norm liegend zu beu r teilen. Die Versicherte habe zuvor wiederholt

Suizidg e danken

gehabt ;

von sol chen könne sie jetzt Abstand nehmen.

Zur

„ Krankheits ent wick lung “

erklärte Dr. Z.___ (S. 10), die Beschwerdeführerin

sei gemäss eigener Schil derung bi s 2004 ( als die Tochter aus dem Haushalt der Beschwerdeführerin auszog)

– von d er emotionale n Ambivalenz in Bezug auf ihren Ehemann abge sehen - be schwerdefrei ge wesen. Die Tochter der Beschwerdeführer in habe dies bestätigt.

In Bezug auf

die geschilderten

aktuellen Beschwerden hielt Dr. Z.___ fest (S.

11) , die Versi cherte leide

unter Angstzustände n (etwa in geschlossenen Räum e n ) , sei soz ial isoliert (sie gehe nur noch selten aus) , habe Schmerzen in der rechten Hand

und i m rechten Arm , Fussschmerzen beidseits, Nackenschmerzen, schmerzbe dingt e Schlafstör ungen , Konzentrationsstörung en (seit zehn Jahren verstehe sie Fern sehserien nicht mehr), sei müde, kraftlos, verg esslich sowie schlecht gelaunt ( insbesondere wenn sie an ihren Ehemann denke ) . Insgesamt sei die Stimmung aber seit dem Wegzug ihres Ehemannes deutlich besser . D ie geklagten Schmer zen

sei en

auf fallend präzise lokalisiert und nich t genera lisierend beschrieben wo rden (S. 11 Mitte ) .

In seiner Beurteilung hielt Dr. Z.___ fest, die Anpassungsstö rung ( bei vorbeste hend vermutli ch recht abhängig ausgerichteter Persönlichkeitsstruktur ) gehe al ler Wahrscheinlichkeit nach auf das Jahr 2004 zurück, als die Tochter, welche zuhause viel Verantwor tung übernommen zu haben scheine, aus ge zog en sei . Die

Störung äussere sich in einer sehr geringgradig ausgeprägten depressiven Symp tomatik (sozialer Rückzug, leichte Verwahrlosungstendenz) und in einer ausge prägteren neurasthenischen Komponente (Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Kon zentra tionsstörungen ). Eine somatoforme Stör ung scheine hier aber zu fehlen; die angegebenen Schmerzen seien mit konkreten somatischen Störungen korre lier bar und würden keiner emotional bed ingten Verstärkung unterliegen. Die psy chi sche Störung

sei von

sehr geri ngem Ausprägungsgrad, weshalb d amit keine Ver stärkung der somatisch en Arbeitsunfähigkeit begründet

werden könne. Die von der Tochter erwähnten kog nitiven Abbauerscheinungen seien für die der Ver sicherten offen stehenden beruflichen Tätigk eiten nicht relevant. Wün sch ens wert sei eine möglichst baldig e teilzeitliche Wi ederbeschäftigung. 4 . 4 .1

I n rheumatologischer Hinsicht

erscheint die Annahme einer 70%igen Arbeitsfä h ig keit in einer angepassten erwerblichen Tätigkeit

im (rheumatologischen) G ut acht en von Dr. Y.___ als plausibel. Die entsprechende

Expertise wurde in Kenntnis der medizi nischen (Vor-)Akten erstattet und

berücksichtigt ausge dehnte kl inische Befunde rhebungen

und

Röntgenbefunde des Beckens , der Len denwirbelsäule , der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule, der Hände und beider Schul tern (vgl. Urk. 8/25/8-9) . 4 .2

Zwischen den Parteien ist

insbesondere das Bestehen einer höhere n

psychisch be dingte n A rbeits un fähigkeit umstritten . Diesbezüglich erscheint

das psychiat rische Gutachten

von Dr. Z.___ , welches auf sorgfältigen psy chiatrischen Anam nese- und Befunderhebung en

beruht und nachvollziehbar begründet ist, als schlüssig .

D afür, dass die für eine Beurteilung der psychischen Situation not wen dige Untersuchung durch Dr. Z.___ nicht unter Ge währleistung einer adä quaten sprachlichen Verständigung vorgenommen worden wäre,

liegen – entge ge n der Beschwerdeführerin (Urk. 21 S. 3 f.) - keine Anhaltspunkte vor . V or liegend drängt e sich

d er Beizug eines ausgebildeten Übersetzers nicht auf; die Tochter der Be schwerdeführerin erschien

als hinreichend geeignet e Übersetzerin und ermö glichte de m Gutachter

im Übrigen d ie Berücksichtigung

fremdanam nestischer Angaben.

Wohl wies Dr. Z.___

– wie beschwerdeweise ausgeführt – im Psychostatus auf eine gleich zu Beginn deutlich in Erscheinung getretene Passiv-aktiv-Polarisierung zwischen der

Mutter und der wesentlich gepflegter wir kenden Tochter

hin und darauf, dass eine Interaktion des Gutachters

mit der Beschwerdeführerin bis auf ge legentliche kurze Blickkontakte kaum zustande ge kommen sei (Urk. 8/35 S. 6). Entscheidend ist jedoch, dass solche Beobach tungen und deren Bedeutung vom Gutachter transparent gemacht werden und die Expertise in haltlich vollständ ig und im Ergebnis schlüssig ist, was vor lie gend zutrifft. 4.3

Was

sodann die in der Stellungnahmen der behandelnden Hausärztin Dr. A.___ vom 20. Dezember 2011 ( Urk. 8/51

i.V.m . 8/50 ) beschriebenen Be funde angeht, ergibt sich, dass diese kaum von den früheren Feststellungen ab weichen (vgl. Bericht vom 5. Januar 2009, Urk. 8/17), welche beide

Guta chter

berücksichtigt hatten (vgl.

Urk. 8/ 25/3 , 8/35/4 ). I n Bezug auf die von Dr. A.___

angegebene (physische oder psychische) Arbeits ( un ) fähigkeit von 50 % in bisheriger beziehungsweise angepasster Tätigkeit ( vgl.

Urk. 8/51

Ziff. 3) ist so dann

zu bemerken, dass Dr. A.___

nicht nur persönlich gegen den Ren ten (vor-)be scheid Stellung nahm und damit das vorliegende Beschwer deverfah ren auslöste, sondern

auch invalidenversicherungsrechtlich auszuklammernde (vgl. E. 1.2.2 hievor ) psy chosoziale Faktoren berücksichtigte ( vgl. „ psychosoziale Über lastung “ bezie hungsweise „ Vereinsamung “ in U rk. 8/17/6 Ziff. 1.1 und

1.4 sowie

in Urk. 8/51 Ziff. 1). Ausserdem darf und soll hinsichtlich der Aussagen von Dr. A.___

dem Umstand Rechnung getragen werden , dass Hausärzte mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungs gemäss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V

353

E.

3b/cc).

Dem z ufolge vermag die hausärztliche Stellungnahme vom

20. Dezember 2011 die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten nicht

in Frage zu stellen; der medizinische Sachverh alt ist für die vorliegend zu be ant wortenden Fragen als erstellt zu betrachten . Entgegen dem Vorbringen der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 21 S. 4 ) sind von ergänzenden medizinischen Ab klä rungen keine ent scheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, wes halb darauf zu ver zichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

Nach dem Gesagten i st von einer Arbeits fähigkeit von 7 0 % in angepasster Tä tigkeit auszugehen. Zu prüfen bleibt im Folgenden d ie erwerbliche Seite , wobei sich vorab die Frage stellt, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen wäre (Statusfrage) . 5. 5.1

Diesbezüglich stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der Beschwerde führerin gegenüber der Abklärungsperson laut Haushaltabklärungs bericht vo m 31. Januar 2011 ( Urk. 8/38) ab . Sie qualifizierte die Beschwerde führerin als im Gesundheitsfall Teilerwerbstätige und gewichtete die Bereiche Erwerb und Haus halt mit 30 % beziehungsweise 70 % ( Urk. 2). Dagegen macht die Beschwerde führerin im Beschwerdeverfahren geltend, sie sei als Voller werbstätige zu quali fizieren

( vgl. Urk. 21 S. 4 ff.) . 5.2

Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ist vorliegen d wenig wahrscheinlich, dass sie im Beurteilungszeitpunkt als Gesunde eine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. So war sie vor ihrer Anmeldung bei der Invali den versicherung in

Arbeitspensen

bis zu 30 %

erwerbs tätig (vgl.

A nmeldung zum Bezug von Leist ungen der Invalidenversicherung

[ Urk. 8/6/6 Ziff. 5.5 ] und IK-Auszug vom 31. Oktober 2008 [Urk. 8/12] ) und hat ihr Erwe rbspensum auch nach Auszug von drei von fünf Familienmitgliedern aus dem gemeinsamen H aus halt ( Aus

- beziehungsweise Wegzug des

Ehemanne s am 15. April 2001 [Urk.

15/8 , 14 S.

3] , später Auszug des

1973

geborenen Sohn es

[Urk. 8/38/2] und

Auszug der Tochter im Jahr 2004 )

nicht erhöht. Rechtsgenügliche Hinweise dafür , dass die Beschwerdeführer in mit d er Verkleinerung des H aushalts ( Z wei personenhaushalt mit d em 1982 geborenen Sohn) eine Erhöhung des Er werbs pen sums angestrebt hätte, bestehen damit nicht.

Soweit die Beschwerdef ührerin geltend macht, gesundheitliche Gründen hätten eine frühere höhere Erwerbsarbeit (von über 30 %) verunmöglicht, vermag die s ebenfalls nicht zu übe rzeugen, nachdem d ie Beschwerdeführerin die von den be handelnden Ärzten attestierte höhere Arbeitsfähigkeit von 50 % (in bisher iger und angepasster) Tätigkeit – eine entsprechende Arbeits ( un ) fähigkeit bestand ge mäss dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 30. Dez ember 2008 (Urk. 8/16/3) seit (spätestens) 2004 beziehungsweise

gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom

5. Januar 2009 (Urk. 8/17) seit Februar 2002

- nicht verwer tet hat .

Wenn die Beschwerdeführerin ferner als Argument

für eine höhere Erwe rbs tätigkeit

auf die

Unterstützung durch die Sozialhilfe hinweist ,

vermag dies die vor genommene Qualifikation ebenfalls nicht nachhaltig zu erschüttern, nach dem der Abklärungsbe richt in Kenntnis der finanziellen Situation der Beschwer de führerin erstellt wurde und aus der wirtschaftlichen Notwendigkeit für sich alleine nicht auf ein

vollzeitliches Er werb s pensum geschlossen werden kann; ist doch bei der Beant wortung der Statusfrage nicht die Erforderlichkeit der Er werbs tätigkeit, sondern die mutm assliche Verhaltensweise der Be schwerde füh rerin im Gesundheitsfall ausschlaggebend, wofür die finanzielle Situation lediglich ein Aspekt neben an deren dars tellt (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.4.2) . Zudem kommt nach der Beweisregel der „Aussage der ersten Stunde“ späteren abweichenden Angaben der Ver si cher ten im Beschwerdeverfahren nach Beizug anwaltlicher Vertret ung nur ge ring es Gewicht zu (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.2) , weshalb die auf den Haushaltabklärungsbericht gestützte Annah me eines 30%igen Er werbspensums im Gesundheitsfall

(zum Beweiswert eines Haus halt abklärungsberichts bezüglich des mutmasslichen Umfangs der erwerb lichen Tätig keit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgaben bereich im

Gesundheitsfall vgl. Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2)

nicht zu beanstanden ist . Doch selbst wenn die Beschwerdeführerin als voller werbstätige P erson qualifiziert würde, resultierte kein rent enbegrün den der

Inva liditätsgrad . 6. 6.1

H insichtlich der Bemessung der Arbeits ( un ) fähigke it im Haushalt ist insbeson de re die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Recht spre chung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsan sprecher im Rah men der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein ver nünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versi cherten be deutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswir kungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haus haltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledi gen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Um fang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Die im Rah men der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädi gung

üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Die Tatsache, dass sich die der Recht sprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Zivilgesetz buches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt wer den können ( Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler , Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N . 168 zu Art. 159 ZGB), vermag an der Schadenminderungs pflicht der im Haus halt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbs bereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfä higkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zu mutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3). 6.2

Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende beweiskräftige (vgl. in BGE 134 V 9 nicht publizierte E. 5.2.1 des Urteils I 246/05 vom 30. Oktober 2007)

Haus halt abklärungsbericht , gemäss welchem im Z weipersonenh aushalt der Beschwer de führerin und ihres 1982 geborenen , zur Mithilfe fähigen Sohnes

– unter Be rücksichtigung der Schadenminderungspflicht – eine durchsc hnittliche Ein schrän kung von 15 % besteht (9 % [Ernährung] + 6 % [Wohnungspfle ge]) , ebenfalls nicht zu beanstanden (zur

Einschätzung von Gutachter Dr. Y.___ , wo nach die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich nicht eingeschränkt sei , vgl. Urk. 8/ 25/12 Ziff. 6.2) . 7 .

Was den Einkommensvergleich (E. 1.3.3

hievor ) angeht, stellte die Beschwerde geg nerin bei der Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens auf die Ta bellenlöhn e der LSE ab, was dem Grundsatz nach unbestritten geblie ben (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 6) und mangels anderweitiger verlässlicher Angaben gerecht fertigt ist. Dabei würde das Ausmass der Erwerbstätigkeit der Beschwerde füh rerin im Gesundheitsfall 30 % betragen ( E. 5.2 hievor ). Demgegenüber beträgt die

auf grund des festgestellten Gesundheitsschadens

verbliebene zumutbare Arbeits fä higkeit

70 % bezogen auf ein Vollzeitpensum . Daraus resultiert für den er werb lichen Bereich

– selbst unter Berücksi chtigung eines

vorl iegend nicht ge recht fertigten

(vgl. dazu nachstehende E. 9) - maxi malen leidensbedingten Ab zugs von 25 %

eine Einschränkung von 0 %. 8.

Damit ergibt sich aufgrund der anwendbaren gemischten Methode mit der Ge wichtung der Bereiche Erwerbstätigkeit mit 30 % und Haushalt mit 70 % ein In v a liditätsgrad von 11 % ( 0 % [30 % x 0 %] + 10, 5 % [70 % x

15 %]), bei welchem kein Rentenanspruch besteht. 9.

Selbst wenn - entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - von ei ner Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen wäre, würde kein ren ten begründender Invaliditätsgrad resultieren. Denn der von der Beschwerdegeg nerin zugestandene b ehinderungsbedingte Abzug von 10

% ist jedenfalls

nicht zu tief ausgefallen . D ie leidensbedingten Einschränkungen wurden weitgehend schon bei der Festlegung der Arbeit sfähigkeit berücksichtigt.

Die nicht Deutsch sprechende Beschwerdeführerin ist seit vielen Jahren in der Schweiz erwerbs tätig . Das Merkmal Alter (Jahrgang 1956 ) spiel t beim Anforderungsniveau 4 eine ge ringe Rolle (ebenso wie dasjenige der

Dienstjahre, vgl. Urteil des Bundesgerichts I 654/05 vom 22. November 2006 E. 10.2.1 f.). Sodann wirkt sich e ine Teilzeit beschäftigung bei Frauen im Ver gleich zu einer Vollzeitbeschäfti gung sogar lohnerhöhend aus (vgl. für Viele etwa Urteil e des Bundesgerichts I 575/00 vom

9. Mai 2001 E. 3b am Ende und 8C_241/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 mit Hin weis). Damit wäre der In validitätsgrad bei einem zumut baren Leistungs pen sum von 7 0 % auf 37 % zu veranschlagen (100 % - 70 % x 90 %), was für die Bejahung eines Rentenan spruch s ebenfalls nicht genügt .

Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfüg ung als rechtens, was zur Ab wei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 10 .

Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerichtskostenpau schale ist auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde füh rer i n aufzuerlegen, zufolge der mit Gerichtsverfügung vom 9. Juli 2012 (Urk. 16) gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Im Weiteren ist die mit genannter Gerichts verfügung zur un entgeltlichen Rechtsvertreter in der Beschwerdeführerin bestellte Rechts anwältin L otti Sigg Bonazzi für die mit Aufwandzusammenstellung vom 21. Mai 2013 (Urk. 27) spezifizierten Bemühungen und Auslagen antragsgemäss mit Fr. 3'555.6 5 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [ MWSt ]) aus der Ge richts kasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in de r Beschwerdeführerin, Rechtsanwä lt in

Lotti Sigg Bonazzi , Winterthur, wird mit Fr. 3'555.65 (inkl. Barausl agen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli AN/YR/ESversandt