Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1960,
hat keinen Beruf erlernt und war ab 1979 als Lagerist bei Z.___,
A.___, tätig . Nachdem er diese Stell e im Jahr 2001
i m Rahmen ein er Umstrukturierung
verlor en hatte (Urk. 9/2 Ziff. 6.2-3, Urk. 9/33/7 Ziff. 2), fand
er erneut ei ne Ans tell ung als Lageris t, welche ih m im Jahr 2005 z ufolge Stellenabbaus
gekündigt wurde . V on April 2005 bis März 2006 war d er Ver sicherte
als arbeitslos gemeldet (vgl. Urk. 9/30/1, Urk. 9/32/4 Ziff. 3.3).
Vom 3. April 2006 bis 31. Dezember 2007 stand er in einem befristet en Arbeitsver hält nis bei der B.___,
C.___, wo er wiederum als Lagerist tätig war. Ab 1.
Januar 2008 war er erneut als arbeitslos gemeldet (Urk. 9/24 Ziff. 5.4, Urk. 9/28
Ziff. 2.1-2, Urk. 9/29/1). 1.2
A m 6. Juni 2001 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel) an gemeldet (Urk. 9/2 Ziff. 7.8).
Am 6. November 2011 und - auf eine weitere entsprechende Anmeldung des Versicherten hin (Urk. 9/15 Ziff. 7.8) - am 29. Mai 2008 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 9/13, Urk. 9/20). 1.3
Nach einer Meldung zur Früherfassung im August 2008 (Urk. 9/21) und einer ent sprechenden Abklärung durch die IV-Stelle (Urk. 9/22) meldete sich d er Ver sicherte am
15. September 2008 erneut
zum Bezug von Leistungen der Inva li denversicherung (berufliche Massnahmen) an (Urk. 9/24).
Die IV-Stell e ho lte Arztberichte (Urk. 9/32-33), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/28) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/30) ein und zog Akten der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/29) bei.
Am 17. Dezember 2008 teilte sie dem Versicherten mit, dass derz e it berufliche Mass nahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht durchführbar seien (Urk. 9/34).
Am 10. Februar 2009 auferlegte sie dem Versicherten sodann eine Schadenmin derungspflicht im Sinne einer Fortführung der kontinuierlichen fachpsychiatri schen Behandlung einschliesslich notwendiger Pharmakotherapie (Urk. 9/35).
Nach Einholung weitere r Arztberichte (Urk. 9/39, Urk. 9/41) sowie einem aktu ellen Arbeitg eberbericht (Urk. 9/42) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 2. Januar 2010 (Urk. 9/44) und Verfügung vom 6. April 2010 (Urk. 9/48 und Urk. 9/51) eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2009 zu. 1.4
Am 1. Dezember 2010 leitete die IV-Stelle eine amtliche Revision ein (vgl. Urk. 9/69/1 oben) . Im entsprechenden Fragebogen gab der Versicherte an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 9/53 Ziff. 1.1).
D ie IV-Stelle holte aktuelle Arztberichte (Urk. 9/62 -63, Urk. 9/66) ein und liess den Versicherten am 29. April 2011 durch einen Arzt ihres R egionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD) untersuchen (Urk. 9/65).
Mit Vorbescheid vom 11. August 2011 (Urk. 9/71) stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht . Dagegen erhob der Versicherte am 26. August (Urk. 9/72) sowie am
10. Oktober 2011 (Urk. 9/84) Einwände und reichte a m 16. November 2011 (Urk. 9/88) einen weiteren Arztbericht (Urk. 9/87) ein.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 (Urk. 9/90-91 = Urk.
2) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herab, dies ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung der Verfügung. 2. 2.1
Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2011 (Urk.
2) erhob der Versicherte am
30. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und seine bis herige ganze Invalidenrente sei nicht herabzusetzen. Eventuell sei das Ver fah ren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach weiteren Abklä rung en gemäss den folgenden Ausführungen neu über den Rentenan spruch ver füge (Urk. 1 S.
2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2012 (Urk.
8) schloss
die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. 2.2
Mit Gerichtsverfügung vom 6. August 2012 (Urk.
10) wurde die Stiftung Auf fangeinrichtung BVG zum Prozess beigeladen und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht.
Mit Eingabe vom 3. September 2012 (Urk.
11) teilte die Stiftung Auffangein richtung BVG mit, dass sie auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte, was den Verfahrensbeteiligten am 5. September 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 12/1-3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers
erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). An lass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hin wei sen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Ar beitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder wel cher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon for mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab 29. April 2011 eine behinde rung s angepasste, wechselbelastende Tätigkeit in einem Pensum von 70 % zu mutbar sei. Gestützt darauf ermittelte sie - unter Gewährung eines Abzugs vom Invali den einkommen von 15 % zufolge Teilzeit-Pensum und näher dargelegten ge sundheitsbedingten Einschränkungen - einen eine Viertelsrente begründenden In va liditätsgrad von 40 % (Verfügungsteil 2 S. 1 f.) . 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) zur Hauptsache
geltend, aufgrund der Folgen seiner Erkrankung zu 100 % arbeits un fähig zu sein, was mit - näher genannten - bei den IV-Akten liegenden Arzt be richten bewiesen sei. Die Feststellungen des RAD-Arztes seien nicht zutref fend. Gestützt auf die IV-Akten sei es nicht gerechtfertigt, die Invalidenrente zu kürzen (Ziff. 24). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der ganzen auf eine Viertels rente rechtens ist und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, wie es sich mit der dem Beschwerdeführer verbleibende n Arbeitsfähigkeit verhält. 3. 3.1
Im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2010 präsentierte sich die medizi ni sche Aktenlage wie folgt: 3.2
Vom 7. bis 11. Juni 2008 war der Beschwerdeführer im Kriseninterventionszent rum der D.___ hospitalisiert. In ihrem Austrittsbericht vom 11. Juni 2008 (Urk. 9/33/7-8) nannten die dortigen Ärzte als Diagnose eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, ICD-10 F43.21 (Ziff. 1). Zum Krisenauslöser beziehungsweise Krisenhintergrund führten sie aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, seit Januar 2008 arbeitslos zu sein und ak tu ell ein Bewerbungsseminar beim Regionalen Arbeitsvermittlungszent rum (RAV) zu besuchen, dessen Anforderungen er nicht gewachsen sei. Er fühle sich ver zweifelt, hoffnungslos und leide unter aufkommenden Suizidgedanken (Ziff. 2) . 3.3
Dr. med. E.___, Neurologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 21. Okto ber 2008 (Urk. 9/33/9-10) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende nächtliche Zustände mit Zittern und Schwitzen, aktuell kein Hinweis auf Epilepsie - depressive Entwicklung 3.4
Am 2 2. Oktober 2008 berichteten die Ärzte de r
F.___, G.___ (Urk. 9/32), welche den Beschwerdeführer seit 18.
Juni 2008 behandelten (Ziff. 3.1). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit nannten sie eine seit Juni 2008 bestehende mittelgradige depres sive Episode, ICD-10 F 32.1 (Ziff. 1.1).
Sie führten aus, die Behandlung in ihrem Zentrum sei vom Kriseninterventions zen trum der D.___ veranlasst worden. Anlässlich der Behandlung habe sich ge zeigt, dass der Beschwerdeführer einer intensivierten Stellensuche nicht ge wach sen gewesen sei. Bereits Anfang August 2008 sei infolge erneuter Ver schlech terung des psychischen Zustands (verstärkt depressive Stimmungslage, unab lässi ges Weinen) ein zweiter Aufenthalt im Kriseninterventionszentrum notwendig gewesen. Seither bestehe eine anhaltende depr essive Symptomatik (Ziff. 3.3).
Vom 7. Juni bis 16. Juli 2008 habe eine 100%ige und vom 17. bis 31. Juli 2008 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vom 1. bis 6. August 2008 sei der Be schwerdeführer voll arbeitsfähig gewesen. Seit 7. August 2008 bestehe erneut eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S.
1 lit. a, Ziff. 2). Mittelfristig gingen sie von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. Aufgrund des bisheri gen Krankheitsverlaufs und des aktuellen psychischen Gesundheitszustands gingen sie auch längerfristig von einer starken Einschränkung der Arbeitsfähig keit aus. Der Beschwerdeführer verfüge über geringe Stressbewältigungsmög lichkeiten, seine Anpassungsfähigkeit und auch seine Belastbarkeit seien deut lich ver min dert. Eine eindeutige Beurteilung der längerfristigen Arbeitsfähigkeit sei ihnen im Rahmen der ambulanten psychiatrischen Behandlung allerdings nicht mög lich. Diesbezüglich würden sie eine (gegebenenfalls stationäre) Ab klärung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin empfehlen (S. 1 lit. b). 3.5
Am 14., 16. und 23. September 2009 wurde beim Beschwerdeführer im Ambu la to rium H.___ der F.___ eine Intelligenzabklärung durchge führt, worüber Dipl.-Psych. I.___, Psychologin, am 29. September 2009 berichtete (Urk. 9/41). Sie führte aus, das Gesamtergebnis der Intelligenz abklä rung liege knapp unterhalb des Bereichs der Lernbehinderung (IQ 70-84) und ent spreche nach ICD-10 einer leichten Intelligenzminderung (IQ 50-69). Ein schränkend müsse erwähnt werden, dass ein eventuell vorliegendes depressi ves Zustandsbild auch Auswirkungen auf die kognitiven Funktionen haben könne. Insgesamt müsse beim Beschwerdeführer aber sicherlich von einer deut lichen und alltagsrelevanten Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Unter passenden Bedingungen sei der Beschwerdeführer über einen lan gen Zeitraum arbeitsfähig gewesen. Dementsprechend sei auch jetzt die Schaf fung adäquater Bedingungen, wie sie wahrscheinlich am ge schützten Arbeits platz gegeben seien, unerlässlich. Dabei sollten die kognitiven Anforderungen gering gehalten werden. Die Tätigkeit sollte aus wenig wech selnden beziehungsweise ritualisierten Aufgaben bestehen, der Arbeitstag sollte klar strukturiert sein. Vor allem sollte Zeitdruck vermieden werden, da die Ar beitsgeschwindigkeit des Be schwerdeführers sehr stark reduziert sei. Zum Erler nen von Tätigkeiten brauche der Beschwerdeführer wiederholte Instruktionen und ausreichend Zeit. Er sollte bei Bedarf darin unterstützt werden, Strategien im Umgang mit den kognitiven De fiziten zu entwickeln (Wochenpläne, Ge dächtnisbuch u.ä.). Aus der Anam nese ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass eine berufliche Tätigkeit, die keine Überforderung darstelle, einen wichtigen psychisch stabilisierenden Faktor für den Beschwerdeführer dargestellt habe und wieder darstellen könnte (S. 4). 3.6
In einem w eitere n Bericht vom 4. November 20 09 (Urk. 9/39) nannten die Ärzte des G.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - leichte dep ressive Episode (ICD-10 F32.1) mit rezidivierenden Stim mungseinbrüchen, bestehend seit Juni 2008 (d amals mittelgradig ausge prägt) - leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70), bestehend seit Kindesalter
Sie führten aus, bei fehlender Verbesserung des psychischen Gesundheitszu stands im ambulanten Rahmen sei vom 10. Februar bis 27. März 2009 eine teil sta tionäre Behandlung im G.___ erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich nur wenig in die Patientengruppe integrieren können und es sei ihm trotz zuverläs sigen Erscheinens und regelmässiger Teilnahme nur in beschränktem Ausmass möglich gewesen, vom therapeutischen Angebot der Tagesklinik zu profitieren. Per 1. April 2009 habe er eine geschützte Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 50 % im J.___ beginnen können. In diesem Rahmen habe er sich teilweise und auf niedrigem Niveau stabilisiert (Ziff. 1.4) .
Die bis herige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). E s be stehe anhaltend ein fragiler psychischer Zustand mit erhöhter Ermüdbarkeit un d stark reduzierter Belastbarkeit (abrupte Verschlechterung mit depressiven Stimmungseinbrüchen und Weinkrämpfen, kognitiv bedingt geringe Coping strategien). Sie erachteten den Beschwerdeführer längerfristig als zu 100 % ar beitsunfähig. Aktuell sei der Beschwerdeführer, der sich stark über Arbeit defi niere, zu 5 0 % in geschütztem Rahmen tätig, was bereits seine Belastungsgrenze darstelle (S. 1 Mitte). 3.7
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. K.___, Allgemeine Medi zin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit 1993 behandelt (Urk. 9/33 Ziff. 3.1),
be richtete am 3. November 20 09 (9/33/1-6) . Als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine mindestens seit Januar 2008 bestehende de pres sive Entwicklung sowie ein seit Jahren bestehendes chronisch rezidivie rendes Lumbovertebralsyndrom (Ziff. 1.1). Er führte aus, in seiner bis herigen Tätigkeit als Lagerist sei der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2008 an dauernd zu 100 % ar beitsunfähig (Ziff. 2). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe nach Um schu lung und nach Besserung der depressiven Symptome eine volle Arbeits fähi g keit (Ziff. 5.2). 3.8
In seiner Stellungnahme vom 16. November 2009
(Urk. 9/46 S. 4 unten) führte RAD-Arzt Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aus, beim Beschwerdeführer sei gestützt auf den Bericht der Ärzte des G.___ vom 4.
November 2009
aufgrund einer leichten Intelligenzminderung mit einem IQ von 67 ein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die Beeinträchti gung en in Kognition, Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit seien nachvollziehbar auf geführt. Die Arbeitsunfähigkeit werde aus versicherungsmedizinischer Sicht mit 100 % in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit im freien Markt bezif fert. Inhaltlich sei dem zu folgen. Eine Tätigkeit zu 50 % in geschütztem Rah men werde ab 1. April 2009 als möglich beurteilt. 3.9
Gestützt auf diese Bericht e sowie einen Vergleich des vom Beschwerdeführer im Jah r 2007 bei der B.___
erzielten und der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2009 angepassten Lohns in einem 100%-Pensum als Lagermitarbeiter im Ge sundheitsfall mit der von ihm im J.___, Heim und Werkstätte für Behinderte, im Jahr 2009 erzielten 50%igen Einkommens gelangte die Be schwerdegegnerin bei der Rentenzusprache vom 6. April 2010 zum Schluss, es bestehe ein Invaliditätsgrad von 88 % (vgl. Urk. 9/ 46/5-6, Urk. 9/48/1 unten). 4. 4.1
Im Rahmen des per Dezember 2010
durchgeführten Revisionsverfahren s ergin gen folgende medizinische Berichte: 4.2
Am 6. Januar 201 1 (Urk. 9 /62) berichteten die Ärzte des G.___, der Beschwerde füh r er habe bis am 14. September 2010 in ihrer Behandlung gestanden (Ziff. 1.2) . In Bezug auf die Anamnese verwiesen sie a uf ihre Vorberichte (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.6) . S ie führten aus, im weiteren Verlauf habe sich eine zuneh men de Stabilisierung hinsichtlich der depressiven Symptomatik gezeigt, wobei die geschützte Arbeitsstelle und die zeitlich limitierte Arbeitszeit sicherlich als positiv e W irkfaktor en dazu beigetragen hätten. Gegen Ende 2009 habe sich dann
eine verstärkte Tagesmüdigkeit gezeigt. Nach wiederholter Abklärung ei nes mög lichen Schlafapnoesyndroms durch das M.___ habe ein solches be stätigt werden können. Der Beschwerdeführer habe daraufhin eine positive ex pi ratory pressure (PEP) - Maske erhalten. Nach deutlicher Besserung der Tages müdig keit sowie anhaltender euthymer Stimmungslage sei die psychi atrische Be handlung in ihrer Institution am 14. September 2010 im gegenseiti gen Ein vernehmen beendet worden. Eine antidepressive medikamentöse Thera pie sei zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig sistiert worden. Zum Zeitpunkt des Be hand lungsabschlusses seien die depressiven Symptome vollständig remit tiert gewe sen . Angesichts der schwachen kognitiven Leistungen und fehlenden Copingstra te gien garantiere dies aus ihrer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keinesfalls ein voll ständiges Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit in einem nicht geschützten Rahmen (Ziff. 1.4). Das Beibehalten der halbtägigen Arbeitstätigkeit i n ge schütz tem Rahmen, welche sich stabilisierend auf den psychischen Zustand des Be schwerdeführers auswirke, erscheine aus ihrer Sicht günstig (Ziff. 1.5). Die Ar beitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist könnten sie ak tuell nicht beurteilen (Ziff. 1.6) . 4.3
Die Ärzte des N.___ nannten i n ihrem Bericht vom 4. Februar 20 11 als Diagnose eine unter Continuous Positive Airway Pressure (CPAP)-Therapie kompensierte mittelschwere obstruktive Schlafapnoe (Urk. 9/63/13-14). 4.4
In seinem Bericht vom 21. Februar 2011 (Urk. 9/63/1-9) nannte Dr. K.___
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2008 beste hende depressive Entwicklung, ein obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie ein seit Jahren bestehendes chronisches Lumbovertebralsyndrom (Ziff. 1.1) und at te stierte dem Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lage rist eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1. Januar 2008 (Ziff. 1.6). Nach dem zeitlichen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit Februar 201 0 gefragt, gab Dr. K.___ an, seit Februar 2010 sei in der vom Beschwer deführer im J.___ ausgeübten Tätigkeit als All rounder in der Werk statt von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (halbtags) auszu gehen (Urk. 9/63/14). 4.5
Am 29. April 2011 wurde der Beschwerdeführer durch RAD- Arzt Dr. L.___ untersucht, welcher am 13. Mai 2011 berichtete (Urk. 9/65). Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. L.___ eine leichte In telligenzminderung (ICD-10 F70) und a ls solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach mittelgradiger depressiver Episode, ge genwärtig remittiert (ICD.10 F32.1). Als somatische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine unter CPAP-Therapie kompensierte mit telschwere obstruktive Schlafapnoe und als somatische Diagnose mit unklarer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Lumbovertebralsyndrom (Ziff. 8).
Dr. L.___
führte aus, beim Beschwerdeführer könne trotz der bestehenden Intelligenzminderung und fehlendem Berufsabschluss von einer weitestgehend intakten langjährigen Erwerbsbiographie seit etwa dem 17. Lebensjahr ausge gangen werden. Dass es nach der letzten Kündigung auf Ende 2007 zu einer psychischen Dekompensation gekommen sei, sei nachvollziehbar und plausibel, ebenso plausibel und nachvollziehbar sei in Verbindung mit der heutigen Un tersuchung und dem Arztbericht des G.___ vom 6. Januar 2011, dass es im wei teren Verlauf zu einer Remission der depressiven Symptomatik gekommen sei (Ziff. 9). Beim Beschwerdeführer könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Juni 2009 eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ange nommen werde. Der status quo ante sei wieder erreicht. Ab dem heutigen Un tersuchungsdatum (29. April 2011) sei aufgrund der bestehenden Intelligenz min derung von einer mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit in jedweder Tätig keit, die der Intelligenzminderung Rechnung trage - unter anderem einge schränkte Be lastbarkeit, eingeschränkter Zeit- und Leistungsdruck, kein Schichtdienst, über schaubare, klare Aufgaben ohne allzu grosse Anforderungen an die geistige Fle xi bilität, wohlwollendes Umfeld etc. - auszugehen (Ziff. 10). Die Reduktion ergebe sich durch den vermehrten Ruhe- und Regenerationsbe darf (Ziff. 9). 4.6
Am 17. Juni 2011 (Urk. 9/66) berichtete Dr. K.___, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Die Diagnose und die Befunde hätten sich nicht verändert (Ziff. 1-3). Danach gefragt, wie sich die von ihm in seinem Be richt vom 21. Februar 2011 genannte Diagnose eines Lumbovertebralsyndroms auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in ei ner angepassten Tätigkeit auswirke, führte er aus, dass eine Arbeit mit Bücken, längerem Stehen und Lastenheben unmöglich sei, weshalb der Beschwerdefüh rer die Tätigkeit als Lagerist nicht mehr ausüben könne. Eine angepasste Tätig keit mit Wechselbelastung wäre von Seiten des chronischen Lumbovertebral syn droms zu etwa 50 % möglich. Der Beschwerdeführer übe im J.___ eine Tätigkeit im Umfang von 50 % aus, wobei es sich um eine Be schäftigungs therapie handle (Urk. 9/66/3). 4.7
In ihrer Stellungnahme vom 8. August 2011 (Urk. 9/69/4-5) führten die RAD- Ärzte Dr. L.___ und
Dr. med. O.___, FA Or t h opädische Chirurgie und Traumatologie, aus, Dr. K.___ habe in seinem Bericht vom 3. Novem ber 20 09
in somatischer Hinsicht bei gleicher Diagnose in behinderungsange passt er Tätig keit eine 100% ige Arbeitsfähigkeit postuliert. Eine Verschlechte rung um 50 % sei nicht mit Befunden unterlegt und daher nicht ohne weiteres ausge - wie sen. Vie lmehr handle es sich um eine an dere Beurteilung des gleichen Sach verhalts, so dass in ort h opädisc her Hinsicht medizinisch-theoret i s ch von einer 10 0 %igen Arbeitsfähigkeit in angep asster Tätigke i t au s geg angen werden könne (S. 4 unten) .
Aus orthopädisch-psychiatrischer Gesamtsicht bestehe beim Beschwerdeführer ab
dem 29. April 2011 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit fol gendem Belastungs- beziehungsweise Ressourcenprofil: wechselbelastend, in psy chischer Hinsicht eingeschränkte Belastbarkeit, eingeschränkter Zeit- und Leis tungsdruck, kein Schichtdienst, überschaubare, klare Aufgaben ohne allzu grosse Anforderungen an die geistige Flexibilität, wohlwollendes Umfeld (S. 5 oben) . 4.8
Am 31. Oktober 2011 beantwortete Dr. K.___ Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 9/87/1-2). Er führte aus, körperlich sei der Be schwer de führer durch chronische Rückenschm erzen und geistig durch eine In telligenz min derung eingeschränkt. In psychischer Hinsicht resultiere eine Ein schränkung durch eine erneute (behandlungsbedürftige) depressive Episode (S.
1). A ls Lage rist/ Allrounder erachte er den Beschwerdeführer mindestens als zu 8 0 % arbeits - unfähig (S. 1 unten). In der freien Wirtschaft sei aufgrund der Min derintelligenz höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 40 % und auf grund der psy chischen Er kra n k ung eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % zumutbar. Aufgrund der Hör- und Seh schwäche ergebe sich vermutlich eine 10-20%ige Einschrän kung in der Ar beitsfähigkeit (S. 2 oben). I nsgesamt sei in der freien Wirtschaft von einer höch s tens 10-20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Rahmen des derzeitigen Be schäftigungsprogramms in einem geschützten Umfeld bestehe eine Arbeits fähig keit von etwa 40-50% (S. 2 Mitte) . 4.9
Am 14. November 20 11 berichteten die Ärzte des G.___
zu Handen des Rechts ver treter s des Beschwerdeführers (Urk. 9 /87/3-4),
der Beschwerdeführer leide seit der Kindheit unter einer heredogenerativen Schwerhörigkeit, welche mittels eines Hör geräts beidseits behandelt werde. Dazu leide er ebenfalls seit der Kindh eit unter einer leichten Intell igenzminderung nach ICD-10F70 mit ei nem IQ von 67, was einem sehr niedrigen kognitiven Leistungsniveau entspre che. A ufgrund erneu ter Belastungen (IV-Revision und drohende Rentenkürzung) habe der Be schwer deführer erneut eine depressive Episode mittelgradiger Aus prägung (ICD-10 F33.1) entwickelt (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer leide unter kognitiven De fiziten, einer stark reduzierten Arbeitsgeschwindigkeit, deutlich reduzierter psy chischer Belastbarkeit sowie erhöhter Ermüdbarkeit und verfüge über wenig wirk same Copingstrategien und Flexibilität. Trotz seiner Intelli genzminderung habe er eine Anstellung im Lager einer Sanitärfirma gefunden und zuvor 24 Jahre lang im Lager einer anderen Firma tätig sein können. Dort sei er für ein fache repetitive Tätigkeiten zuständig gewesen, was heutzutage eher einer ge schützten Arbeitsstelle entspreche. Sie erachteten den Beschwer deführer deshalb den heutigen Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen in der freien Wirt schaft als nicht gewachsen und daher als zu 100 % arbeitsun fähig. Eine Tätig keit im Umfang von 50 % in geschütztem Rahmen, wie sie der Beschwerde führer heute ausführe, erachteten sie weiterhin als realistisch (Ziff. 2) . G egen über 2009 bestehe eine Verbesserung des depressiven Zustands bildes, als blei bende
Behinderung bestehe jedoch nach wie vor die Intelligenz minderung, welche nach Einschätzung von RAD-Arzt Dr. L.___ in seiner Stellungnahme vom 16.
November 2009 zu einer 100%igen A rbeitsunfähigkeit geführt habe (Ziff. 3). 4.10
In einer weiteren Stellungnahme vom 2 9. November und 1 2. Dezember 2011 (Urk. 9/89/2-3) führten die RAD-Ärzte Dr. L.___ und Dr. O.___ aus, dass beim Beschwerdeführer mit der Diagnose einer Intell igenzminderung zweifels frei eine psychiatrische Diagnose vorliege, die Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit habe. Dies sei bei der Bewertung der Arbeitsfähigkeit entsprechend be rücksichtigt und in dem von ihnen genannten Ressourcen- b eziehungsweise Be lastungsprofil zum Ausdruck gebracht worden. Unter den genannten Rah men bedingungen sei die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ab 2 9. April 2011 auf 70 % festgelegt worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass diese medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht als Aussage darüber zu verstehen sei, in welchem Rahmen - geschützter Rahmen, zweiter Arbeitsmarkt, erster Ar beits markt - diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit vom Beschwerde führer verwertet werde n könne (S. 3 oben) . Sodann sei zu sagen, dass die sei nerzeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenom me ne Arbeits unfähigkeit von 100 % nicht auf die Intelligenzminderung zurück geführt worden
sei, sondern in erster Linie auf die depressive Symptomatik be ziehungsweise psy chische Destabilisierung im Kontext der stattgehabten Kündi gung. Dass dieser Sach verhalt in der Stellungnahme vom 1 6. November 2011 (richtig: 2009, vgl. Urk. 9/46 S. 4 unten) nicht eindeutig genug formuliert wor den sei, würden sie bitten zu entschuldigen. Genau die depressive Symptomatik habe aber nun ge mäss den Angaben des Versicherten in der Untersuchung vom 1 3. Ma i 2011 (richtig : 2 9. April 2011, vgl. Urk. 9/65/1 oben) stark gebessert, was auch im Be richt des
G.___ vom Januar 2011 entsprechend angegeben wor den sei (S. 3 Mitte). 5. 5.1
Aus den medizinischen Akten ergibt sich übereinstimmend, dass beim Be schwer deführer eine Intelligenzminderung besteht, welche sich einschränkend auf seine
Arbeitsfähigkeit auswirkt. Diesbezüglich ist unbestrittenermassen von einem un ver änderten Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Leistungszu sprache aus zugehen. 5.2
Im Bericht der Ärzte des G.___ vom November 2009 (vorstehend E. 3.6) wurde
nebst der Intelligenzminderung eine leichte depressive Episode diagnostiziert und
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert beziehungsweise eine Tätigkeit in geschüt ztem Rahmen im Umfang von
50 %, wie sie der Beschwerdeführer seit 1. April 2009 im J.___ ausübt,
als Belastbarkeitsgrenze defi niert. Dieser Beurteilung schloss sich RAD-Arzt Dr. L.___ in seiner Stellung nahme vom November 2009 (vorstehend E. 3.8) an. Gestützt darauf erfolgte mit Ver füg ung vom 6. April 2010 die Zusprache einer ganzen Invalidenr ente. 5.3
In der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Dezember 2011 stellte die Beschwer de gegnerin auf die Beurteilung der RAD-Ärzte Dr. L.___ und Dr. O.___
ab, gemäss welchen es zufolge Remission der depressiven Symptomatik zu einer Ver besserung des Gesundheitszustands gekommen sei und dem Beschwerde führer daher
ab 2 9. April 2011 eine behinderungsangepasste Tätigkeit - gemäss näher for muliertem Belastungsprofil - im Umfang von 70 % zumutbar sei (vgl. vor ste h end E. 4.5 und E. 4.7) . Während Dr. L.___ und Dr. O.___ in ihrer Stellung nahme vom November beziehungsweise Dezember 2011 (vorstehend E. 4.10) prä zisierten, dass die von ihnen medizinisch-theoretisch festgelegte Ar beitsfähig keit
keine Aussage darüber enthalte, in welchem Rahmen der Be schwerdeführer diese
verwerten könne, attestierten die Ärzte des G.___
dem Be schwerdeführer in ihrem Bericht vom November 2011 (vorstehend E. 4.9) in der freien Wirtschaft weiter hin
eine volle Arbeitsunfähigkeit und erachteten nach wie vor lediglich eine Tätig keit in geschütztem Rahmen im Umfang von 50 %
als realistisch . 5.4
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Ins be son dere kann von einer Arbeitsgelegenheit dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Ar beit gebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vorn here in als ausgeschlossen erscheint. Ferner beinhaltet der Begriff des aus ge glichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem An gebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeits markt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stel len offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellek tuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtl ich des körperlichen Einsat zes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein ren tenausschliessendes Einkomme n zu erzielen vermag oder nicht . We der gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der ver sicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Mög lichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vor kehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und sub jek tiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind . Für die In vali ditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider unter den kon kre ten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen wür den (Urteil des Bundesgerichts I 45/06 vom 5. März 2007 E. 4.2.3 mit Hinwei sen). 5.5
Aus dem Bericht betreffend die im Jahr 2009 dur chgeführte Intelligenzabklä rung (vorstehend E. 3.5) sowie den Berichten der Ärzte des G.___ (vorstehend E. 3.6, E. 4.2 und E. 4.9) ergibt sich, dass die kognitive Leistungsfähigkeit des Be schwer de führers aufgrund seiner Intelligenzminderung und seiner Schwerhörig keit deut lich eingeschränkt ist und es ihm dadurch bedingt unter anderem
an wirk sa men Copingstrategien und an Flexibilität mangelt, was nicht zuletzt dazu führt, dass er in Belastungssituation depressiv reagiert. Die behandelnden Ärzte be zeich neten die psychische Be l astba rkeit des Beschwerdeführers entsprechend als deutlich reduziert. Des Weiteren bes chrieben sie eine stark reduzierte Ar beits geschwindigkeit . Aus dem Bericht von Psychologin I.___ geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer beim Erlernen von Tätigkeiten auf wi e der holte Instruktionen und ausreichend Zeit angewiesen ist.
Auch die Ärzte des RAD zeichneten ein sehr eingeschränktes Belastungsprofil. G e mäss diesem müsste die dem Beschwerdeführer noch zumutbare Tätigkeit fol gen den Anforderungen genügen: „ wechselbelastend, in psychischer Hinsicht eingeschränkte Belastbarkeit, eingeschränkter Zeit- und Leistungsdruck, kein Schicht dienst, überschaubare, klare Aufgaben ohne allzu grosse Anforderungen an die geistige Flexibilität, wohlwollendes Umfeld“ (vgl. vorstehend E. 4.7). 5.6
D ie beschriebenen aus der Intelligenzminderung und der Schwerhörigkeit des Be schwerdeführers resultierenden Einschränkungen erweisen sich
als derart erheb lich, dass es als ausgeschlossen erscheint, dass er die ihm verbleibende Arbeits kraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich nutzen kann . Auch wenn der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) einen Fächer von ver schiedenartiger Stellen, insbesondere auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entge gen kommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (Urteil des Bundesgerichtes 9C_95/2007 vom 2 9. Au gust 2007 E. 4.3 mit Hinweisen), darf dennoch nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden.
Im Falle des Beschwerdeführers wäre eine Tätigkeit jedoch nur unter nicht rea lis tischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich, da in
sämtlichen Bereichen (Instruktion, Arbeitsumfeld, Arbeitsinhalt, Arbeitszeit, Ar beits tempo und damit z usammenhängend Arbeits-output) ein Entgegenkommen Voraussetzung wäre. Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer, welcher nach Ver lust
seiner langjährigen Tätigkeit als ungelernte Hilfskraft bei der Z.___ im Jahr 2001 keine Arbeitsstelle mehr auf Dauer halten konnte, ar beitet daher heute zu Recht in geschütztem Rahmen.
Damit ergibt sich, dass die gesundheitlichen Einschränkungen es dem Be schwer deführer verunmöglichen, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar beits markt zu verwerten. Ist aber seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwertbar, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, welche An spruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. 5.7
Im Übrigen ist zu bemerken, dass bei der ursprünglichen Rentenzusprache ne ben
der Intelligenzminderung nur die Diagnose einer leicht en depressiven Epi sode im
Raum stand, welche in der Folge zwar unbestrittenermassen remittierte (vgl. vor stehend E. 4.2 und E. 4.5). I m massgebenden Z eitpunkt der angefochte nen Ver fü gung war jedoch erneut ein depressives Geschehen dokumentiert (vgl. Bericht des G.___ vom November 2011, vorstehend E. 4.9), sodass sich di e Beur teilung der RAD- Ärzte, wonach nunmehr eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe, als abweichende Beurteilung eines gleichgeblie benen Sach ver halts erweist.
Schliesslic h ist darauf hinzuweisen, dass die Erklärung der RAD -Ärzte, wonach die ursprünglich angenommene 100 %ige Arbeitsunfähigkeit nicht
auf die Intel li genzminderung sondern in erster Linie auf die psychische Symptomatik zu rückzuführen gewesen sei
(vgl. vorstehend E. 4.10),
aufgrund der bereits damals
geringfügigen Ausprägung des depressiven Beschwerdebildes nicht pla usibel ist und die Diskrepanz zwischen der u r s p rünglich auch in einer angepassten Tätig keit angen omme ne n voll en
Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E.
3.8) und der nunmehr attestierten lediglich 30%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit jedenfalls nicht
als nachvollziehbar erscheinen lässt . 5. 8
Nach dem Gesagten erweist sich d ie Herabsetzung der ganzen auf eine Viertels rente nicht als rechtens. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die ange fochtene Verfügung dahingehend abzuändern, als festzustellen ist, dass der Be schwerdeführer auch ab Februar 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungslei stungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im gesetzlichen Rahmen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 800.-- an zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer), sind vorliegend auf Fr. 1‘800.--
(inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) festz usetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Dezember 2011 dahingehend abgeändert, als fest gestellt wird, dass d e r Beschwerdeführe r
auch ab Februar 2012
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Karl Kümin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf FK/SR/ESversandt
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1960,
hat keinen Beruf erlernt und war ab 1979 als Lagerist bei Z.___,
A.___, tätig . Nachdem er diese Stell e im Jahr 2001
i m Rahmen ein er Umstrukturierung
verlor en hatte (Urk. 9/2 Ziff. 6.2-3, Urk. 9/33/7 Ziff.
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers
erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). An lass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hin wei sen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Ar beitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder wel cher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon for mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Am 1. Dezember 2010 leitete die IV-Stelle eine amtliche Revision ein (vgl. Urk. 9/69/1 oben) . Im entsprechenden Fragebogen gab der Versicherte an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 9/53 Ziff. 1.1).
D ie IV-Stelle holte aktuelle Arztberichte (Urk. 9/62 -63, Urk. 9/66) ein und liess den Versicherten am 29. April 2011 durch einen Arzt ihres R egionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD) untersuchen (Urk. 9/65).
Mit Vorbescheid vom 11. August 2011 (Urk. 9/71) stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht . Dagegen erhob der Versicherte am 26. August (Urk. 9/72) sowie am
10. Oktober 2011 (Urk. 9/84) Einwände und reichte a m 16. November 2011 (Urk. 9/88) einen weiteren Arztbericht (Urk. 9/87) ein.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 (Urk. 9/90-91 = Urk.
2) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herab, dies ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung der Verfügung.
E. 2 ATSG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab 29. April 2011 eine behinde rung s angepasste, wechselbelastende Tätigkeit in einem Pensum von 70 % zu mutbar sei. Gestützt darauf ermittelte sie - unter Gewährung eines Abzugs vom Invali den einkommen von 15 % zufolge Teilzeit-Pensum und näher dargelegten ge sundheitsbedingten Einschränkungen - einen eine Viertelsrente begründenden In va liditätsgrad von 40 % (Verfügungsteil 2 S. 1 f.) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) zur Hauptsache
geltend, aufgrund der Folgen seiner Erkrankung zu 100 % arbeits un fähig zu sein, was mit - näher genannten - bei den IV-Akten liegenden Arzt be richten bewiesen sei. Die Feststellungen des RAD-Arztes seien nicht zutref fend. Gestützt auf die IV-Akten sei es nicht gerechtfertigt, die Invalidenrente zu kürzen (Ziff. 24).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der ganzen auf eine Viertels rente rechtens ist und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, wie es sich mit der dem Beschwerdeführer verbleibende n Arbeitsfähigkeit verhält.
E. 3.1 Im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2010 präsentierte sich die medizi ni sche Aktenlage wie folgt:
E. 3.2 Vom 7. bis 11. Juni 2008 war der Beschwerdeführer im Kriseninterventionszent rum der D.___ hospitalisiert. In ihrem Austrittsbericht vom 11. Juni 2008 (Urk. 9/33/7-8) nannten die dortigen Ärzte als Diagnose eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, ICD-10 F43.21 (Ziff. 1). Zum Krisenauslöser beziehungsweise Krisenhintergrund führten sie aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, seit Januar 2008 arbeitslos zu sein und ak tu ell ein Bewerbungsseminar beim Regionalen Arbeitsvermittlungszent rum (RAV) zu besuchen, dessen Anforderungen er nicht gewachsen sei. Er fühle sich ver zweifelt, hoffnungslos und leide unter aufkommenden Suizidgedanken (Ziff. 2) .
E. 3.3 Dr. med. E.___, Neurologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 21. Okto ber 2008 (Urk. 9/33/9-10) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende nächtliche Zustände mit Zittern und Schwitzen, aktuell kein Hinweis auf Epilepsie - depressive Entwicklung
E. 3.4 Am 2 2. Oktober 2008 berichteten die Ärzte de r
F.___, G.___ (Urk. 9/32), welche den Beschwerdeführer seit 18.
Juni 2008 behandelten (Ziff. 3.1). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit nannten sie eine seit Juni 2008 bestehende mittelgradige depres sive Episode, ICD-10 F 32.1 (Ziff. 1.1).
Sie führten aus, die Behandlung in ihrem Zentrum sei vom Kriseninterventions zen trum der D.___ veranlasst worden. Anlässlich der Behandlung habe sich ge zeigt, dass der Beschwerdeführer einer intensivierten Stellensuche nicht ge wach sen gewesen sei. Bereits Anfang August 2008 sei infolge erneuter Ver schlech terung des psychischen Zustands (verstärkt depressive Stimmungslage, unab lässi ges Weinen) ein zweiter Aufenthalt im Kriseninterventionszentrum notwendig gewesen. Seither bestehe eine anhaltende depr essive Symptomatik (Ziff. 3.3).
Vom 7. Juni bis 16. Juli 2008 habe eine 100%ige und vom 17. bis 31. Juli 2008 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vom 1. bis 6. August 2008 sei der Be schwerdeführer voll arbeitsfähig gewesen. Seit 7. August 2008 bestehe erneut eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S.
1 lit. a, Ziff. 2). Mittelfristig gingen sie von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. Aufgrund des bisheri gen Krankheitsverlaufs und des aktuellen psychischen Gesundheitszustands gingen sie auch längerfristig von einer starken Einschränkung der Arbeitsfähig keit aus. Der Beschwerdeführer verfüge über geringe Stressbewältigungsmög lichkeiten, seine Anpassungsfähigkeit und auch seine Belastbarkeit seien deut lich ver min dert. Eine eindeutige Beurteilung der längerfristigen Arbeitsfähigkeit sei ihnen im Rahmen der ambulanten psychiatrischen Behandlung allerdings nicht mög lich. Diesbezüglich würden sie eine (gegebenenfalls stationäre) Ab klärung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin empfehlen (S. 1 lit. b).
E. 3.5 Am 14., 16. und 23. September 2009 wurde beim Beschwerdeführer im Ambu la to rium H.___ der F.___ eine Intelligenzabklärung durchge führt, worüber Dipl.-Psych. I.___, Psychologin, am 29. September 2009 berichtete (Urk. 9/41). Sie führte aus, das Gesamtergebnis der Intelligenz abklä rung liege knapp unterhalb des Bereichs der Lernbehinderung (IQ 70-84) und ent spreche nach ICD-10 einer leichten Intelligenzminderung (IQ 50-69). Ein schränkend müsse erwähnt werden, dass ein eventuell vorliegendes depressi ves Zustandsbild auch Auswirkungen auf die kognitiven Funktionen haben könne. Insgesamt müsse beim Beschwerdeführer aber sicherlich von einer deut lichen und alltagsrelevanten Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Unter passenden Bedingungen sei der Beschwerdeführer über einen lan gen Zeitraum arbeitsfähig gewesen. Dementsprechend sei auch jetzt die Schaf fung adäquater Bedingungen, wie sie wahrscheinlich am ge schützten Arbeits platz gegeben seien, unerlässlich. Dabei sollten die kognitiven Anforderungen gering gehalten werden. Die Tätigkeit sollte aus wenig wech selnden beziehungsweise ritualisierten Aufgaben bestehen, der Arbeitstag sollte klar strukturiert sein. Vor allem sollte Zeitdruck vermieden werden, da die Ar beitsgeschwindigkeit des Be schwerdeführers sehr stark reduziert sei. Zum Erler nen von Tätigkeiten brauche der Beschwerdeführer wiederholte Instruktionen und ausreichend Zeit. Er sollte bei Bedarf darin unterstützt werden, Strategien im Umgang mit den kognitiven De fiziten zu entwickeln (Wochenpläne, Ge dächtnisbuch u.ä.). Aus der Anam nese ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass eine berufliche Tätigkeit, die keine Überforderung darstelle, einen wichtigen psychisch stabilisierenden Faktor für den Beschwerdeführer dargestellt habe und wieder darstellen könnte (S. 4).
E. 3.6 In einem w eitere n Bericht vom
E. 3.7 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. K.___, Allgemeine Medi zin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit 1993 behandelt (Urk. 9/33 Ziff. 3.1),
be richtete am 3. November 20
E. 3.8 In seiner Stellungnahme vom 16. November 2009
(Urk. 9/46 S. 4 unten) führte RAD-Arzt Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aus, beim Beschwerdeführer sei gestützt auf den Bericht der Ärzte des G.___ vom 4.
November 2009
aufgrund einer leichten Intelligenzminderung mit einem IQ von 67 ein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die Beeinträchti gung en in Kognition, Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit seien nachvollziehbar auf geführt. Die Arbeitsunfähigkeit werde aus versicherungsmedizinischer Sicht mit 100 % in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit im freien Markt bezif fert. Inhaltlich sei dem zu folgen. Eine Tätigkeit zu 50 % in geschütztem Rah men werde ab 1. April 2009 als möglich beurteilt.
E. 3.9 Gestützt auf diese Bericht e sowie einen Vergleich des vom Beschwerdeführer im Jah r 2007 bei der B.___
erzielten und der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2009 angepassten Lohns in einem 100%-Pensum als Lagermitarbeiter im Ge sundheitsfall mit der von ihm im J.___, Heim und Werkstätte für Behinderte, im Jahr 2009 erzielten 50%igen Einkommens gelangte die Be schwerdegegnerin bei der Rentenzusprache vom 6. April 2010 zum Schluss, es bestehe ein Invaliditätsgrad von 88 % (vgl. Urk. 9/ 46/5-6, Urk. 9/48/1 unten). 4.
E. 4 November 20
E. 4.1 Im Rahmen des per Dezember 2010
durchgeführten Revisionsverfahren s ergin gen folgende medizinische Berichte:
E. 4.2 Am 6. Januar 201 1 (Urk.
E. 4.3 Die Ärzte des N.___ nannten i n ihrem Bericht vom 4. Februar 20
E. 4.4 In seinem Bericht vom 21. Februar 2011 (Urk. 9/63/1-9) nannte Dr. K.___
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2008 beste hende depressive Entwicklung, ein obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie ein seit Jahren bestehendes chronisches Lumbovertebralsyndrom (Ziff. 1.1) und at te stierte dem Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lage rist eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1. Januar 2008 (Ziff. 1.6). Nach dem zeitlichen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit Februar 201 0 gefragt, gab Dr. K.___ an, seit Februar 2010 sei in der vom Beschwer deführer im J.___ ausgeübten Tätigkeit als All rounder in der Werk statt von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (halbtags) auszu gehen (Urk. 9/63/14).
E. 4.5 Am 29. April 2011 wurde der Beschwerdeführer durch RAD- Arzt Dr. L.___ untersucht, welcher am 13. Mai 2011 berichtete (Urk. 9/65). Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. L.___ eine leichte In telligenzminderung (ICD-10 F70) und a ls solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach mittelgradiger depressiver Episode, ge genwärtig remittiert (ICD.10 F32.1). Als somatische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine unter CPAP-Therapie kompensierte mit telschwere obstruktive Schlafapnoe und als somatische Diagnose mit unklarer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Lumbovertebralsyndrom (Ziff. 8).
Dr. L.___
führte aus, beim Beschwerdeführer könne trotz der bestehenden Intelligenzminderung und fehlendem Berufsabschluss von einer weitestgehend intakten langjährigen Erwerbsbiographie seit etwa dem 17. Lebensjahr ausge gangen werden. Dass es nach der letzten Kündigung auf Ende 2007 zu einer psychischen Dekompensation gekommen sei, sei nachvollziehbar und plausibel, ebenso plausibel und nachvollziehbar sei in Verbindung mit der heutigen Un tersuchung und dem Arztbericht des G.___ vom 6. Januar 2011, dass es im wei teren Verlauf zu einer Remission der depressiven Symptomatik gekommen sei (Ziff. 9). Beim Beschwerdeführer könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Juni 2009 eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ange nommen werde. Der status quo ante sei wieder erreicht. Ab dem heutigen Un tersuchungsdatum (29. April 2011) sei aufgrund der bestehenden Intelligenz min derung von einer mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit in jedweder Tätig keit, die der Intelligenzminderung Rechnung trage - unter anderem einge schränkte Be lastbarkeit, eingeschränkter Zeit- und Leistungsdruck, kein Schichtdienst, über schaubare, klare Aufgaben ohne allzu grosse Anforderungen an die geistige Fle xi bilität, wohlwollendes Umfeld etc. - auszugehen (Ziff. 10). Die Reduktion ergebe sich durch den vermehrten Ruhe- und Regenerationsbe darf (Ziff. 9).
E. 4.6 Am 17. Juni 2011 (Urk. 9/66) berichtete Dr. K.___, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Die Diagnose und die Befunde hätten sich nicht verändert (Ziff. 1-3). Danach gefragt, wie sich die von ihm in seinem Be richt vom 21. Februar 2011 genannte Diagnose eines Lumbovertebralsyndroms auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in ei ner angepassten Tätigkeit auswirke, führte er aus, dass eine Arbeit mit Bücken, längerem Stehen und Lastenheben unmöglich sei, weshalb der Beschwerdefüh rer die Tätigkeit als Lagerist nicht mehr ausüben könne. Eine angepasste Tätig keit mit Wechselbelastung wäre von Seiten des chronischen Lumbovertebral syn droms zu etwa 50 % möglich. Der Beschwerdeführer übe im J.___ eine Tätigkeit im Umfang von 50 % aus, wobei es sich um eine Be schäftigungs therapie handle (Urk. 9/66/3).
E. 4.7 In ihrer Stellungnahme vom 8. August 2011 (Urk. 9/69/4-5) führten die RAD- Ärzte Dr. L.___ und
Dr. med. O.___, FA Or t h opädische Chirurgie und Traumatologie, aus, Dr. K.___ habe in seinem Bericht vom 3. Novem ber 20 09
in somatischer Hinsicht bei gleicher Diagnose in behinderungsange passt er Tätig keit eine 100% ige Arbeitsfähigkeit postuliert. Eine Verschlechte rung um 50 % sei nicht mit Befunden unterlegt und daher nicht ohne weiteres ausge - wie sen. Vie lmehr handle es sich um eine an dere Beurteilung des gleichen Sach verhalts, so dass in ort h opädisc her Hinsicht medizinisch-theoret i s ch von einer 10 0 %igen Arbeitsfähigkeit in angep asster Tätigke i t au s geg angen werden könne (S. 4 unten) .
Aus orthopädisch-psychiatrischer Gesamtsicht bestehe beim Beschwerdeführer ab
dem 29. April 2011 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit fol gendem Belastungs- beziehungsweise Ressourcenprofil: wechselbelastend, in psy chischer Hinsicht eingeschränkte Belastbarkeit, eingeschränkter Zeit- und Leis tungsdruck, kein Schichtdienst, überschaubare, klare Aufgaben ohne allzu grosse Anforderungen an die geistige Flexibilität, wohlwollendes Umfeld (S. 5 oben) .
E. 4.8 Am 31. Oktober 2011 beantwortete Dr. K.___ Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 9/87/1-2). Er führte aus, körperlich sei der Be schwer de führer durch chronische Rückenschm erzen und geistig durch eine In telligenz min derung eingeschränkt. In psychischer Hinsicht resultiere eine Ein schränkung durch eine erneute (behandlungsbedürftige) depressive Episode (S.
1). A ls Lage rist/ Allrounder erachte er den Beschwerdeführer mindestens als zu 8 0 % arbeits - unfähig (S. 1 unten). In der freien Wirtschaft sei aufgrund der Min derintelligenz höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 40 % und auf grund der psy chischen Er kra n k ung eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % zumutbar. Aufgrund der Hör- und Seh schwäche ergebe sich vermutlich eine 10-20%ige Einschrän kung in der Ar beitsfähigkeit (S. 2 oben). I nsgesamt sei in der freien Wirtschaft von einer höch s tens 10-20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Rahmen des derzeitigen Be schäftigungsprogramms in einem geschützten Umfeld bestehe eine Arbeits fähig keit von etwa 40-50% (S. 2 Mitte) .
E. 4.9 Am
E. 4.10 In einer weiteren Stellungnahme vom 2 9. November und 1 2. Dezember 2011 (Urk. 9/89/2-3) führten die RAD-Ärzte Dr. L.___ und Dr. O.___ aus, dass beim Beschwerdeführer mit der Diagnose einer Intell igenzminderung zweifels frei eine psychiatrische Diagnose vorliege, die Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit habe. Dies sei bei der Bewertung der Arbeitsfähigkeit entsprechend be rücksichtigt und in dem von ihnen genannten Ressourcen- b eziehungsweise Be lastungsprofil zum Ausdruck gebracht worden. Unter den genannten Rah men bedingungen sei die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ab 2 9. April 2011 auf 70 % festgelegt worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass diese medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht als Aussage darüber zu verstehen sei, in welchem Rahmen - geschützter Rahmen, zweiter Arbeitsmarkt, erster Ar beits markt - diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit vom Beschwerde führer verwertet werde n könne (S. 3 oben) . Sodann sei zu sagen, dass die sei nerzeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenom me ne Arbeits unfähigkeit von 100 % nicht auf die Intelligenzminderung zurück geführt worden
sei, sondern in erster Linie auf die depressive Symptomatik be ziehungsweise psy chische Destabilisierung im Kontext der stattgehabten Kündi gung. Dass dieser Sach verhalt in der Stellungnahme vom 1 6. November 2011 (richtig: 2009, vgl. Urk. 9/46 S. 4 unten) nicht eindeutig genug formuliert wor den sei, würden sie bitten zu entschuldigen. Genau die depressive Symptomatik habe aber nun ge mäss den Angaben des Versicherten in der Untersuchung vom 1 3. Ma i 2011 (richtig : 2 9. April 2011, vgl. Urk. 9/65/1 oben) stark gebessert, was auch im Be richt des
G.___ vom Januar 2011 entsprechend angegeben wor den sei (S. 3 Mitte). 5. 5.1
Aus den medizinischen Akten ergibt sich übereinstimmend, dass beim Be schwer deführer eine Intelligenzminderung besteht, welche sich einschränkend auf seine
Arbeitsfähigkeit auswirkt. Diesbezüglich ist unbestrittenermassen von einem un ver änderten Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Leistungszu sprache aus zugehen. 5.2
Im Bericht der Ärzte des G.___ vom November 2009 (vorstehend E. 3.6) wurde
nebst der Intelligenzminderung eine leichte depressive Episode diagnostiziert und
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert beziehungsweise eine Tätigkeit in geschüt ztem Rahmen im Umfang von
50 %, wie sie der Beschwerdeführer seit 1. April 2009 im J.___ ausübt,
als Belastbarkeitsgrenze defi niert. Dieser Beurteilung schloss sich RAD-Arzt Dr. L.___ in seiner Stellung nahme vom November 2009 (vorstehend E. 3.8) an. Gestützt darauf erfolgte mit Ver füg ung vom 6. April 2010 die Zusprache einer ganzen Invalidenr ente. 5.3
In der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Dezember 2011 stellte die Beschwer de gegnerin auf die Beurteilung der RAD-Ärzte Dr. L.___ und Dr. O.___
ab, gemäss welchen es zufolge Remission der depressiven Symptomatik zu einer Ver besserung des Gesundheitszustands gekommen sei und dem Beschwerde führer daher
ab 2 9. April 2011 eine behinderungsangepasste Tätigkeit - gemäss näher for muliertem Belastungsprofil - im Umfang von 70 % zumutbar sei (vgl. vor ste h end E. 4.5 und E. 4.7) . Während Dr. L.___ und Dr. O.___ in ihrer Stellung nahme vom November beziehungsweise Dezember 2011 (vorstehend E. 4.10) prä zisierten, dass die von ihnen medizinisch-theoretisch festgelegte Ar beitsfähig keit
keine Aussage darüber enthalte, in welchem Rahmen der Be schwerdeführer diese
verwerten könne, attestierten die Ärzte des G.___
dem Be schwerdeführer in ihrem Bericht vom November 2011 (vorstehend E. 4.9) in der freien Wirtschaft weiter hin
eine volle Arbeitsunfähigkeit und erachteten nach wie vor lediglich eine Tätig keit in geschütztem Rahmen im Umfang von 50 %
als realistisch . 5.4
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Ins be son dere kann von einer Arbeitsgelegenheit dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Ar beit gebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vorn here in als ausgeschlossen erscheint. Ferner beinhaltet der Begriff des aus ge glichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem An gebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeits markt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stel len offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellek tuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtl ich des körperlichen Einsat zes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein ren tenausschliessendes Einkomme n zu erzielen vermag oder nicht . We der gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der ver sicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Mög lichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vor kehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und sub jek tiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind . Für die In vali ditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider unter den kon kre ten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen wür den (Urteil des Bundesgerichts I 45/06 vom 5. März 2007 E. 4.2.3 mit Hinwei sen). 5.5
Aus dem Bericht betreffend die im Jahr 2009 dur chgeführte Intelligenzabklä rung (vorstehend E. 3.5) sowie den Berichten der Ärzte des G.___ (vorstehend E. 3.6, E. 4.2 und E. 4.9) ergibt sich, dass die kognitive Leistungsfähigkeit des Be schwer de führers aufgrund seiner Intelligenzminderung und seiner Schwerhörig keit deut lich eingeschränkt ist und es ihm dadurch bedingt unter anderem
an wirk sa men Copingstrategien und an Flexibilität mangelt, was nicht zuletzt dazu führt, dass er in Belastungssituation depressiv reagiert. Die behandelnden Ärzte be zeich neten die psychische Be l astba rkeit des Beschwerdeführers entsprechend als deutlich reduziert. Des Weiteren bes chrieben sie eine stark reduzierte Ar beits geschwindigkeit . Aus dem Bericht von Psychologin I.___ geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer beim Erlernen von Tätigkeiten auf wi e der holte Instruktionen und ausreichend Zeit angewiesen ist.
Auch die Ärzte des RAD zeichneten ein sehr eingeschränktes Belastungsprofil. G e mäss diesem müsste die dem Beschwerdeführer noch zumutbare Tätigkeit fol gen den Anforderungen genügen: „ wechselbelastend, in psychischer Hinsicht eingeschränkte Belastbarkeit, eingeschränkter Zeit- und Leistungsdruck, kein Schicht dienst, überschaubare, klare Aufgaben ohne allzu grosse Anforderungen an die geistige Flexibilität, wohlwollendes Umfeld“ (vgl. vorstehend E. 4.7). 5.6
D ie beschriebenen aus der Intelligenzminderung und der Schwerhörigkeit des Be schwerdeführers resultierenden Einschränkungen erweisen sich
als derart erheb lich, dass es als ausgeschlossen erscheint, dass er die ihm verbleibende Arbeits kraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich nutzen kann . Auch wenn der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) einen Fächer von ver schiedenartiger Stellen, insbesondere auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entge gen kommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (Urteil des Bundesgerichtes 9C_95/2007 vom 2 9. Au gust 2007 E. 4.3 mit Hinweisen), darf dennoch nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden.
Im Falle des Beschwerdeführers wäre eine Tätigkeit jedoch nur unter nicht rea lis tischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich, da in
sämtlichen Bereichen (Instruktion, Arbeitsumfeld, Arbeitsinhalt, Arbeitszeit, Ar beits tempo und damit z usammenhängend Arbeits-output) ein Entgegenkommen Voraussetzung wäre. Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer, welcher nach Ver lust
seiner langjährigen Tätigkeit als ungelernte Hilfskraft bei der Z.___ im Jahr 2001 keine Arbeitsstelle mehr auf Dauer halten konnte, ar beitet daher heute zu Recht in geschütztem Rahmen.
Damit ergibt sich, dass die gesundheitlichen Einschränkungen es dem Be schwer deführer verunmöglichen, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar beits markt zu verwerten. Ist aber seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwertbar, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, welche An spruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. 5.7
Im Übrigen ist zu bemerken, dass bei der ursprünglichen Rentenzusprache ne ben
der Intelligenzminderung nur die Diagnose einer leicht en depressiven Epi sode im
Raum stand, welche in der Folge zwar unbestrittenermassen remittierte (vgl. vor stehend E. 4.2 und E. 4.5). I m massgebenden Z eitpunkt der angefochte nen Ver fü gung war jedoch erneut ein depressives Geschehen dokumentiert (vgl. Bericht des G.___ vom November 2011, vorstehend E. 4.9), sodass sich di e Beur teilung der RAD- Ärzte, wonach nunmehr eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe, als abweichende Beurteilung eines gleichgeblie benen Sach ver halts erweist.
Schliesslic h ist darauf hinzuweisen, dass die Erklärung der RAD -Ärzte, wonach die ursprünglich angenommene 100 %ige Arbeitsunfähigkeit nicht
auf die Intel li genzminderung sondern in erster Linie auf die psychische Symptomatik zu rückzuführen gewesen sei
(vgl. vorstehend E. 4.10),
aufgrund der bereits damals
geringfügigen Ausprägung des depressiven Beschwerdebildes nicht pla usibel ist und die Diskrepanz zwischen der u r s p rünglich auch in einer angepassten Tätig keit angen omme ne n voll en
Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E.
3.8) und der nunmehr attestierten lediglich 30%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit jedenfalls nicht
als nachvollziehbar erscheinen lässt . 5. 8
Nach dem Gesagten erweist sich d ie Herabsetzung der ganzen auf eine Viertels rente nicht als rechtens. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die ange fochtene Verfügung dahingehend abzuändern, als festzustellen ist, dass der Be schwerdeführer auch ab Februar 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungslei stungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im gesetzlichen Rahmen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 800.-- an zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer), sind vorliegend auf Fr. 1‘800.--
(inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) festz usetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Dezember 2011 dahingehend abgeändert, als fest gestellt wird, dass d e r Beschwerdeführe r
auch ab Februar 2012
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Karl Kümin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf FK/SR/ESversandt
E. 09 (9/33/1-6) . Als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine mindestens seit Januar 2008 bestehende de pres sive Entwicklung sowie ein seit Jahren bestehendes chronisch rezidivie rendes Lumbovertebralsyndrom (Ziff. 1.1). Er führte aus, in seiner bis herigen Tätigkeit als Lagerist sei der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2008 an dauernd zu 100 % ar beitsunfähig (Ziff. 2). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe nach Um schu lung und nach Besserung der depressiven Symptome eine volle Arbeits fähi g keit (Ziff. 5.2).
E. 9 /62) berichteten die Ärzte des G.___, der Beschwerde füh r er habe bis am 14. September 2010 in ihrer Behandlung gestanden (Ziff. 1.2) . In Bezug auf die Anamnese verwiesen sie a uf ihre Vorberichte (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.6) . S ie führten aus, im weiteren Verlauf habe sich eine zuneh men de Stabilisierung hinsichtlich der depressiven Symptomatik gezeigt, wobei die geschützte Arbeitsstelle und die zeitlich limitierte Arbeitszeit sicherlich als positiv e W irkfaktor en dazu beigetragen hätten. Gegen Ende 2009 habe sich dann
eine verstärkte Tagesmüdigkeit gezeigt. Nach wiederholter Abklärung ei nes mög lichen Schlafapnoesyndroms durch das M.___ habe ein solches be stätigt werden können. Der Beschwerdeführer habe daraufhin eine positive ex pi ratory pressure (PEP) - Maske erhalten. Nach deutlicher Besserung der Tages müdig keit sowie anhaltender euthymer Stimmungslage sei die psychi atrische Be handlung in ihrer Institution am 14. September 2010 im gegenseiti gen Ein vernehmen beendet worden. Eine antidepressive medikamentöse Thera pie sei zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig sistiert worden. Zum Zeitpunkt des Be hand lungsabschlusses seien die depressiven Symptome vollständig remit tiert gewe sen . Angesichts der schwachen kognitiven Leistungen und fehlenden Copingstra te gien garantiere dies aus ihrer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keinesfalls ein voll ständiges Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit in einem nicht geschützten Rahmen (Ziff. 1.4). Das Beibehalten der halbtägigen Arbeitstätigkeit i n ge schütz tem Rahmen, welche sich stabilisierend auf den psychischen Zustand des Be schwerdeführers auswirke, erscheine aus ihrer Sicht günstig (Ziff. 1.5). Die Ar beitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist könnten sie ak tuell nicht beurteilen (Ziff. 1.6) .
E. 11 als Diagnose eine unter Continuous Positive Airway Pressure (CPAP)-Therapie kompensierte mittelschwere obstruktive Schlafapnoe (Urk. 9/63/13-14).
E. 14 November 20 11 berichteten die Ärzte des G.___
zu Handen des Rechts ver treter s des Beschwerdeführers (Urk. 9 /87/3-4),
der Beschwerdeführer leide seit der Kindheit unter einer heredogenerativen Schwerhörigkeit, welche mittels eines Hör geräts beidseits behandelt werde. Dazu leide er ebenfalls seit der Kindh eit unter einer leichten Intell igenzminderung nach ICD-10F70 mit ei nem IQ von 67, was einem sehr niedrigen kognitiven Leistungsniveau entspre che. A ufgrund erneu ter Belastungen (IV-Revision und drohende Rentenkürzung) habe der Be schwer deführer erneut eine depressive Episode mittelgradiger Aus prägung (ICD-10 F33.1) entwickelt (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer leide unter kognitiven De fiziten, einer stark reduzierten Arbeitsgeschwindigkeit, deutlich reduzierter psy chischer Belastbarkeit sowie erhöhter Ermüdbarkeit und verfüge über wenig wirk same Copingstrategien und Flexibilität. Trotz seiner Intelli genzminderung habe er eine Anstellung im Lager einer Sanitärfirma gefunden und zuvor 24 Jahre lang im Lager einer anderen Firma tätig sein können. Dort sei er für ein fache repetitive Tätigkeiten zuständig gewesen, was heutzutage eher einer ge schützten Arbeitsstelle entspreche. Sie erachteten den Beschwer deführer deshalb den heutigen Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen in der freien Wirt schaft als nicht gewachsen und daher als zu 100 % arbeitsun fähig. Eine Tätig keit im Umfang von 50 % in geschütztem Rahmen, wie sie der Beschwerde führer heute ausführe, erachteten sie weiterhin als realistisch (Ziff. 2) . G egen über 2009 bestehe eine Verbesserung des depressiven Zustands bildes, als blei bende
Behinderung bestehe jedoch nach wie vor die Intelligenz minderung, welche nach Einschätzung von RAD-Arzt Dr. L.___ in seiner Stellungnahme vom 16.
November 2009 zu einer 100%igen A rbeitsunfähigkeit geführt habe (Ziff. 3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00109 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichter Vogel Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom
28. Juni 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Karl Kümin advokaturbüro kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsansta lt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Zweigstelle Deutschschweiz Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz Beigeladene Zustelladresse: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst, Y.___ Passage Saint-François 12, Case postale 6183, 1002 Lausanne Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1960,
hat keinen Beruf erlernt und war ab 1979 als Lagerist bei Z.___,
A.___, tätig . Nachdem er diese Stell e im Jahr 2001
i m Rahmen ein er Umstrukturierung
verlor en hatte (Urk. 9/2 Ziff. 6.2-3, Urk. 9/33/7 Ziff. 2), fand
er erneut ei ne Ans tell ung als Lageris t, welche ih m im Jahr 2005 z ufolge Stellenabbaus
gekündigt wurde . V on April 2005 bis März 2006 war d er Ver sicherte
als arbeitslos gemeldet (vgl. Urk. 9/30/1, Urk. 9/32/4 Ziff. 3.3).
Vom 3. April 2006 bis 31. Dezember 2007 stand er in einem befristet en Arbeitsver hält nis bei der B.___,
C.___, wo er wiederum als Lagerist tätig war. Ab 1.
Januar 2008 war er erneut als arbeitslos gemeldet (Urk. 9/24 Ziff. 5.4, Urk. 9/28
Ziff. 2.1-2, Urk. 9/29/1). 1.2
A m 6. Juni 2001 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel) an gemeldet (Urk. 9/2 Ziff. 7.8).
Am 6. November 2011 und - auf eine weitere entsprechende Anmeldung des Versicherten hin (Urk. 9/15 Ziff. 7.8) - am 29. Mai 2008 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 9/13, Urk. 9/20). 1.3
Nach einer Meldung zur Früherfassung im August 2008 (Urk. 9/21) und einer ent sprechenden Abklärung durch die IV-Stelle (Urk. 9/22) meldete sich d er Ver sicherte am
15. September 2008 erneut
zum Bezug von Leistungen der Inva li denversicherung (berufliche Massnahmen) an (Urk. 9/24).
Die IV-Stell e ho lte Arztberichte (Urk. 9/32-33), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/28) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/30) ein und zog Akten der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/29) bei.
Am 17. Dezember 2008 teilte sie dem Versicherten mit, dass derz e it berufliche Mass nahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht durchführbar seien (Urk. 9/34).
Am 10. Februar 2009 auferlegte sie dem Versicherten sodann eine Schadenmin derungspflicht im Sinne einer Fortführung der kontinuierlichen fachpsychiatri schen Behandlung einschliesslich notwendiger Pharmakotherapie (Urk. 9/35).
Nach Einholung weitere r Arztberichte (Urk. 9/39, Urk. 9/41) sowie einem aktu ellen Arbeitg eberbericht (Urk. 9/42) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 2. Januar 2010 (Urk. 9/44) und Verfügung vom 6. April 2010 (Urk. 9/48 und Urk. 9/51) eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2009 zu. 1.4
Am 1. Dezember 2010 leitete die IV-Stelle eine amtliche Revision ein (vgl. Urk. 9/69/1 oben) . Im entsprechenden Fragebogen gab der Versicherte an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 9/53 Ziff. 1.1).
D ie IV-Stelle holte aktuelle Arztberichte (Urk. 9/62 -63, Urk. 9/66) ein und liess den Versicherten am 29. April 2011 durch einen Arzt ihres R egionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD) untersuchen (Urk. 9/65).
Mit Vorbescheid vom 11. August 2011 (Urk. 9/71) stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht . Dagegen erhob der Versicherte am 26. August (Urk. 9/72) sowie am
10. Oktober 2011 (Urk. 9/84) Einwände und reichte a m 16. November 2011 (Urk. 9/88) einen weiteren Arztbericht (Urk. 9/87) ein.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 (Urk. 9/90-91 = Urk.
2) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herab, dies ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung der Verfügung. 2. 2.1
Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2011 (Urk.
2) erhob der Versicherte am
30. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und seine bis herige ganze Invalidenrente sei nicht herabzusetzen. Eventuell sei das Ver fah ren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach weiteren Abklä rung en gemäss den folgenden Ausführungen neu über den Rentenan spruch ver füge (Urk. 1 S.
2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2012 (Urk.
8) schloss
die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. 2.2
Mit Gerichtsverfügung vom 6. August 2012 (Urk.
10) wurde die Stiftung Auf fangeinrichtung BVG zum Prozess beigeladen und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht.
Mit Eingabe vom 3. September 2012 (Urk.
11) teilte die Stiftung Auffangein richtung BVG mit, dass sie auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte, was den Verfahrensbeteiligten am 5. September 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 12/1-3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers
erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). An lass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hin wei sen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Ar beitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder wel cher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon for mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab 29. April 2011 eine behinde rung s angepasste, wechselbelastende Tätigkeit in einem Pensum von 70 % zu mutbar sei. Gestützt darauf ermittelte sie - unter Gewährung eines Abzugs vom Invali den einkommen von 15 % zufolge Teilzeit-Pensum und näher dargelegten ge sundheitsbedingten Einschränkungen - einen eine Viertelsrente begründenden In va liditätsgrad von 40 % (Verfügungsteil 2 S. 1 f.) . 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) zur Hauptsache
geltend, aufgrund der Folgen seiner Erkrankung zu 100 % arbeits un fähig zu sein, was mit - näher genannten - bei den IV-Akten liegenden Arzt be richten bewiesen sei. Die Feststellungen des RAD-Arztes seien nicht zutref fend. Gestützt auf die IV-Akten sei es nicht gerechtfertigt, die Invalidenrente zu kürzen (Ziff. 24). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der ganzen auf eine Viertels rente rechtens ist und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, wie es sich mit der dem Beschwerdeführer verbleibende n Arbeitsfähigkeit verhält. 3. 3.1
Im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2010 präsentierte sich die medizi ni sche Aktenlage wie folgt: 3.2
Vom 7. bis 11. Juni 2008 war der Beschwerdeführer im Kriseninterventionszent rum der D.___ hospitalisiert. In ihrem Austrittsbericht vom 11. Juni 2008 (Urk. 9/33/7-8) nannten die dortigen Ärzte als Diagnose eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, ICD-10 F43.21 (Ziff. 1). Zum Krisenauslöser beziehungsweise Krisenhintergrund führten sie aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, seit Januar 2008 arbeitslos zu sein und ak tu ell ein Bewerbungsseminar beim Regionalen Arbeitsvermittlungszent rum (RAV) zu besuchen, dessen Anforderungen er nicht gewachsen sei. Er fühle sich ver zweifelt, hoffnungslos und leide unter aufkommenden Suizidgedanken (Ziff. 2) . 3.3
Dr. med. E.___, Neurologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 21. Okto ber 2008 (Urk. 9/33/9-10) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende nächtliche Zustände mit Zittern und Schwitzen, aktuell kein Hinweis auf Epilepsie - depressive Entwicklung 3.4
Am 2 2. Oktober 2008 berichteten die Ärzte de r
F.___, G.___ (Urk. 9/32), welche den Beschwerdeführer seit 18.
Juni 2008 behandelten (Ziff. 3.1). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit nannten sie eine seit Juni 2008 bestehende mittelgradige depres sive Episode, ICD-10 F 32.1 (Ziff. 1.1).
Sie führten aus, die Behandlung in ihrem Zentrum sei vom Kriseninterventions zen trum der D.___ veranlasst worden. Anlässlich der Behandlung habe sich ge zeigt, dass der Beschwerdeführer einer intensivierten Stellensuche nicht ge wach sen gewesen sei. Bereits Anfang August 2008 sei infolge erneuter Ver schlech terung des psychischen Zustands (verstärkt depressive Stimmungslage, unab lässi ges Weinen) ein zweiter Aufenthalt im Kriseninterventionszentrum notwendig gewesen. Seither bestehe eine anhaltende depr essive Symptomatik (Ziff. 3.3).
Vom 7. Juni bis 16. Juli 2008 habe eine 100%ige und vom 17. bis 31. Juli 2008 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vom 1. bis 6. August 2008 sei der Be schwerdeführer voll arbeitsfähig gewesen. Seit 7. August 2008 bestehe erneut eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S.
1 lit. a, Ziff. 2). Mittelfristig gingen sie von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. Aufgrund des bisheri gen Krankheitsverlaufs und des aktuellen psychischen Gesundheitszustands gingen sie auch längerfristig von einer starken Einschränkung der Arbeitsfähig keit aus. Der Beschwerdeführer verfüge über geringe Stressbewältigungsmög lichkeiten, seine Anpassungsfähigkeit und auch seine Belastbarkeit seien deut lich ver min dert. Eine eindeutige Beurteilung der längerfristigen Arbeitsfähigkeit sei ihnen im Rahmen der ambulanten psychiatrischen Behandlung allerdings nicht mög lich. Diesbezüglich würden sie eine (gegebenenfalls stationäre) Ab klärung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin empfehlen (S. 1 lit. b). 3.5
Am 14., 16. und 23. September 2009 wurde beim Beschwerdeführer im Ambu la to rium H.___ der F.___ eine Intelligenzabklärung durchge führt, worüber Dipl.-Psych. I.___, Psychologin, am 29. September 2009 berichtete (Urk. 9/41). Sie führte aus, das Gesamtergebnis der Intelligenz abklä rung liege knapp unterhalb des Bereichs der Lernbehinderung (IQ 70-84) und ent spreche nach ICD-10 einer leichten Intelligenzminderung (IQ 50-69). Ein schränkend müsse erwähnt werden, dass ein eventuell vorliegendes depressi ves Zustandsbild auch Auswirkungen auf die kognitiven Funktionen haben könne. Insgesamt müsse beim Beschwerdeführer aber sicherlich von einer deut lichen und alltagsrelevanten Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Unter passenden Bedingungen sei der Beschwerdeführer über einen lan gen Zeitraum arbeitsfähig gewesen. Dementsprechend sei auch jetzt die Schaf fung adäquater Bedingungen, wie sie wahrscheinlich am ge schützten Arbeits platz gegeben seien, unerlässlich. Dabei sollten die kognitiven Anforderungen gering gehalten werden. Die Tätigkeit sollte aus wenig wech selnden beziehungsweise ritualisierten Aufgaben bestehen, der Arbeitstag sollte klar strukturiert sein. Vor allem sollte Zeitdruck vermieden werden, da die Ar beitsgeschwindigkeit des Be schwerdeführers sehr stark reduziert sei. Zum Erler nen von Tätigkeiten brauche der Beschwerdeführer wiederholte Instruktionen und ausreichend Zeit. Er sollte bei Bedarf darin unterstützt werden, Strategien im Umgang mit den kognitiven De fiziten zu entwickeln (Wochenpläne, Ge dächtnisbuch u.ä.). Aus der Anam nese ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass eine berufliche Tätigkeit, die keine Überforderung darstelle, einen wichtigen psychisch stabilisierenden Faktor für den Beschwerdeführer dargestellt habe und wieder darstellen könnte (S. 4). 3.6
In einem w eitere n Bericht vom 4. November 20 09 (Urk. 9/39) nannten die Ärzte des G.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - leichte dep ressive Episode (ICD-10 F32.1) mit rezidivierenden Stim mungseinbrüchen, bestehend seit Juni 2008 (d amals mittelgradig ausge prägt) - leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70), bestehend seit Kindesalter
Sie führten aus, bei fehlender Verbesserung des psychischen Gesundheitszu stands im ambulanten Rahmen sei vom 10. Februar bis 27. März 2009 eine teil sta tionäre Behandlung im G.___ erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich nur wenig in die Patientengruppe integrieren können und es sei ihm trotz zuverläs sigen Erscheinens und regelmässiger Teilnahme nur in beschränktem Ausmass möglich gewesen, vom therapeutischen Angebot der Tagesklinik zu profitieren. Per 1. April 2009 habe er eine geschützte Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 50 % im J.___ beginnen können. In diesem Rahmen habe er sich teilweise und auf niedrigem Niveau stabilisiert (Ziff. 1.4) .
Die bis herige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). E s be stehe anhaltend ein fragiler psychischer Zustand mit erhöhter Ermüdbarkeit un d stark reduzierter Belastbarkeit (abrupte Verschlechterung mit depressiven Stimmungseinbrüchen und Weinkrämpfen, kognitiv bedingt geringe Coping strategien). Sie erachteten den Beschwerdeführer längerfristig als zu 100 % ar beitsunfähig. Aktuell sei der Beschwerdeführer, der sich stark über Arbeit defi niere, zu 5 0 % in geschütztem Rahmen tätig, was bereits seine Belastungsgrenze darstelle (S. 1 Mitte). 3.7
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. K.___, Allgemeine Medi zin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit 1993 behandelt (Urk. 9/33 Ziff. 3.1),
be richtete am 3. November 20 09 (9/33/1-6) . Als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine mindestens seit Januar 2008 bestehende de pres sive Entwicklung sowie ein seit Jahren bestehendes chronisch rezidivie rendes Lumbovertebralsyndrom (Ziff. 1.1). Er führte aus, in seiner bis herigen Tätigkeit als Lagerist sei der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2008 an dauernd zu 100 % ar beitsunfähig (Ziff. 2). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe nach Um schu lung und nach Besserung der depressiven Symptome eine volle Arbeits fähi g keit (Ziff. 5.2). 3.8
In seiner Stellungnahme vom 16. November 2009
(Urk. 9/46 S. 4 unten) führte RAD-Arzt Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aus, beim Beschwerdeführer sei gestützt auf den Bericht der Ärzte des G.___ vom 4.
November 2009
aufgrund einer leichten Intelligenzminderung mit einem IQ von 67 ein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die Beeinträchti gung en in Kognition, Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit seien nachvollziehbar auf geführt. Die Arbeitsunfähigkeit werde aus versicherungsmedizinischer Sicht mit 100 % in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit im freien Markt bezif fert. Inhaltlich sei dem zu folgen. Eine Tätigkeit zu 50 % in geschütztem Rah men werde ab 1. April 2009 als möglich beurteilt. 3.9
Gestützt auf diese Bericht e sowie einen Vergleich des vom Beschwerdeführer im Jah r 2007 bei der B.___
erzielten und der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2009 angepassten Lohns in einem 100%-Pensum als Lagermitarbeiter im Ge sundheitsfall mit der von ihm im J.___, Heim und Werkstätte für Behinderte, im Jahr 2009 erzielten 50%igen Einkommens gelangte die Be schwerdegegnerin bei der Rentenzusprache vom 6. April 2010 zum Schluss, es bestehe ein Invaliditätsgrad von 88 % (vgl. Urk. 9/ 46/5-6, Urk. 9/48/1 unten). 4. 4.1
Im Rahmen des per Dezember 2010
durchgeführten Revisionsverfahren s ergin gen folgende medizinische Berichte: 4.2
Am 6. Januar 201 1 (Urk. 9 /62) berichteten die Ärzte des G.___, der Beschwerde füh r er habe bis am 14. September 2010 in ihrer Behandlung gestanden (Ziff. 1.2) . In Bezug auf die Anamnese verwiesen sie a uf ihre Vorberichte (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.6) . S ie führten aus, im weiteren Verlauf habe sich eine zuneh men de Stabilisierung hinsichtlich der depressiven Symptomatik gezeigt, wobei die geschützte Arbeitsstelle und die zeitlich limitierte Arbeitszeit sicherlich als positiv e W irkfaktor en dazu beigetragen hätten. Gegen Ende 2009 habe sich dann
eine verstärkte Tagesmüdigkeit gezeigt. Nach wiederholter Abklärung ei nes mög lichen Schlafapnoesyndroms durch das M.___ habe ein solches be stätigt werden können. Der Beschwerdeführer habe daraufhin eine positive ex pi ratory pressure (PEP) - Maske erhalten. Nach deutlicher Besserung der Tages müdig keit sowie anhaltender euthymer Stimmungslage sei die psychi atrische Be handlung in ihrer Institution am 14. September 2010 im gegenseiti gen Ein vernehmen beendet worden. Eine antidepressive medikamentöse Thera pie sei zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig sistiert worden. Zum Zeitpunkt des Be hand lungsabschlusses seien die depressiven Symptome vollständig remit tiert gewe sen . Angesichts der schwachen kognitiven Leistungen und fehlenden Copingstra te gien garantiere dies aus ihrer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keinesfalls ein voll ständiges Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit in einem nicht geschützten Rahmen (Ziff. 1.4). Das Beibehalten der halbtägigen Arbeitstätigkeit i n ge schütz tem Rahmen, welche sich stabilisierend auf den psychischen Zustand des Be schwerdeführers auswirke, erscheine aus ihrer Sicht günstig (Ziff. 1.5). Die Ar beitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist könnten sie ak tuell nicht beurteilen (Ziff. 1.6) . 4.3
Die Ärzte des N.___ nannten i n ihrem Bericht vom 4. Februar 20 11 als Diagnose eine unter Continuous Positive Airway Pressure (CPAP)-Therapie kompensierte mittelschwere obstruktive Schlafapnoe (Urk. 9/63/13-14). 4.4
In seinem Bericht vom 21. Februar 2011 (Urk. 9/63/1-9) nannte Dr. K.___
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2008 beste hende depressive Entwicklung, ein obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie ein seit Jahren bestehendes chronisches Lumbovertebralsyndrom (Ziff. 1.1) und at te stierte dem Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lage rist eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1. Januar 2008 (Ziff. 1.6). Nach dem zeitlichen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit Februar 201 0 gefragt, gab Dr. K.___ an, seit Februar 2010 sei in der vom Beschwer deführer im J.___ ausgeübten Tätigkeit als All rounder in der Werk statt von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (halbtags) auszu gehen (Urk. 9/63/14). 4.5
Am 29. April 2011 wurde der Beschwerdeführer durch RAD- Arzt Dr. L.___ untersucht, welcher am 13. Mai 2011 berichtete (Urk. 9/65). Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. L.___ eine leichte In telligenzminderung (ICD-10 F70) und a ls solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach mittelgradiger depressiver Episode, ge genwärtig remittiert (ICD.10 F32.1). Als somatische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine unter CPAP-Therapie kompensierte mit telschwere obstruktive Schlafapnoe und als somatische Diagnose mit unklarer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Lumbovertebralsyndrom (Ziff. 8).
Dr. L.___
führte aus, beim Beschwerdeführer könne trotz der bestehenden Intelligenzminderung und fehlendem Berufsabschluss von einer weitestgehend intakten langjährigen Erwerbsbiographie seit etwa dem 17. Lebensjahr ausge gangen werden. Dass es nach der letzten Kündigung auf Ende 2007 zu einer psychischen Dekompensation gekommen sei, sei nachvollziehbar und plausibel, ebenso plausibel und nachvollziehbar sei in Verbindung mit der heutigen Un tersuchung und dem Arztbericht des G.___ vom 6. Januar 2011, dass es im wei teren Verlauf zu einer Remission der depressiven Symptomatik gekommen sei (Ziff. 9). Beim Beschwerdeführer könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Juni 2009 eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ange nommen werde. Der status quo ante sei wieder erreicht. Ab dem heutigen Un tersuchungsdatum (29. April 2011) sei aufgrund der bestehenden Intelligenz min derung von einer mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit in jedweder Tätig keit, die der Intelligenzminderung Rechnung trage - unter anderem einge schränkte Be lastbarkeit, eingeschränkter Zeit- und Leistungsdruck, kein Schichtdienst, über schaubare, klare Aufgaben ohne allzu grosse Anforderungen an die geistige Fle xi bilität, wohlwollendes Umfeld etc. - auszugehen (Ziff. 10). Die Reduktion ergebe sich durch den vermehrten Ruhe- und Regenerationsbe darf (Ziff. 9). 4.6
Am 17. Juni 2011 (Urk. 9/66) berichtete Dr. K.___, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Die Diagnose und die Befunde hätten sich nicht verändert (Ziff. 1-3). Danach gefragt, wie sich die von ihm in seinem Be richt vom 21. Februar 2011 genannte Diagnose eines Lumbovertebralsyndroms auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in ei ner angepassten Tätigkeit auswirke, führte er aus, dass eine Arbeit mit Bücken, längerem Stehen und Lastenheben unmöglich sei, weshalb der Beschwerdefüh rer die Tätigkeit als Lagerist nicht mehr ausüben könne. Eine angepasste Tätig keit mit Wechselbelastung wäre von Seiten des chronischen Lumbovertebral syn droms zu etwa 50 % möglich. Der Beschwerdeführer übe im J.___ eine Tätigkeit im Umfang von 50 % aus, wobei es sich um eine Be schäftigungs therapie handle (Urk. 9/66/3). 4.7
In ihrer Stellungnahme vom 8. August 2011 (Urk. 9/69/4-5) führten die RAD- Ärzte Dr. L.___ und
Dr. med. O.___, FA Or t h opädische Chirurgie und Traumatologie, aus, Dr. K.___ habe in seinem Bericht vom 3. Novem ber 20 09
in somatischer Hinsicht bei gleicher Diagnose in behinderungsange passt er Tätig keit eine 100% ige Arbeitsfähigkeit postuliert. Eine Verschlechte rung um 50 % sei nicht mit Befunden unterlegt und daher nicht ohne weiteres ausge - wie sen. Vie lmehr handle es sich um eine an dere Beurteilung des gleichen Sach verhalts, so dass in ort h opädisc her Hinsicht medizinisch-theoret i s ch von einer 10 0 %igen Arbeitsfähigkeit in angep asster Tätigke i t au s geg angen werden könne (S. 4 unten) .
Aus orthopädisch-psychiatrischer Gesamtsicht bestehe beim Beschwerdeführer ab
dem 29. April 2011 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit fol gendem Belastungs- beziehungsweise Ressourcenprofil: wechselbelastend, in psy chischer Hinsicht eingeschränkte Belastbarkeit, eingeschränkter Zeit- und Leis tungsdruck, kein Schichtdienst, überschaubare, klare Aufgaben ohne allzu grosse Anforderungen an die geistige Flexibilität, wohlwollendes Umfeld (S. 5 oben) . 4.8
Am 31. Oktober 2011 beantwortete Dr. K.___ Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 9/87/1-2). Er führte aus, körperlich sei der Be schwer de führer durch chronische Rückenschm erzen und geistig durch eine In telligenz min derung eingeschränkt. In psychischer Hinsicht resultiere eine Ein schränkung durch eine erneute (behandlungsbedürftige) depressive Episode (S.
1). A ls Lage rist/ Allrounder erachte er den Beschwerdeführer mindestens als zu 8 0 % arbeits - unfähig (S. 1 unten). In der freien Wirtschaft sei aufgrund der Min derintelligenz höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 40 % und auf grund der psy chischen Er kra n k ung eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % zumutbar. Aufgrund der Hör- und Seh schwäche ergebe sich vermutlich eine 10-20%ige Einschrän kung in der Ar beitsfähigkeit (S. 2 oben). I nsgesamt sei in der freien Wirtschaft von einer höch s tens 10-20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Rahmen des derzeitigen Be schäftigungsprogramms in einem geschützten Umfeld bestehe eine Arbeits fähig keit von etwa 40-50% (S. 2 Mitte) . 4.9
Am 14. November 20 11 berichteten die Ärzte des G.___
zu Handen des Rechts ver treter s des Beschwerdeführers (Urk. 9 /87/3-4),
der Beschwerdeführer leide seit der Kindheit unter einer heredogenerativen Schwerhörigkeit, welche mittels eines Hör geräts beidseits behandelt werde. Dazu leide er ebenfalls seit der Kindh eit unter einer leichten Intell igenzminderung nach ICD-10F70 mit ei nem IQ von 67, was einem sehr niedrigen kognitiven Leistungsniveau entspre che. A ufgrund erneu ter Belastungen (IV-Revision und drohende Rentenkürzung) habe der Be schwer deführer erneut eine depressive Episode mittelgradiger Aus prägung (ICD-10 F33.1) entwickelt (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer leide unter kognitiven De fiziten, einer stark reduzierten Arbeitsgeschwindigkeit, deutlich reduzierter psy chischer Belastbarkeit sowie erhöhter Ermüdbarkeit und verfüge über wenig wirk same Copingstrategien und Flexibilität. Trotz seiner Intelli genzminderung habe er eine Anstellung im Lager einer Sanitärfirma gefunden und zuvor 24 Jahre lang im Lager einer anderen Firma tätig sein können. Dort sei er für ein fache repetitive Tätigkeiten zuständig gewesen, was heutzutage eher einer ge schützten Arbeitsstelle entspreche. Sie erachteten den Beschwer deführer deshalb den heutigen Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen in der freien Wirt schaft als nicht gewachsen und daher als zu 100 % arbeitsun fähig. Eine Tätig keit im Umfang von 50 % in geschütztem Rahmen, wie sie der Beschwerde führer heute ausführe, erachteten sie weiterhin als realistisch (Ziff. 2) . G egen über 2009 bestehe eine Verbesserung des depressiven Zustands bildes, als blei bende
Behinderung bestehe jedoch nach wie vor die Intelligenz minderung, welche nach Einschätzung von RAD-Arzt Dr. L.___ in seiner Stellungnahme vom 16.
November 2009 zu einer 100%igen A rbeitsunfähigkeit geführt habe (Ziff. 3). 4.10
In einer weiteren Stellungnahme vom 2 9. November und 1 2. Dezember 2011 (Urk. 9/89/2-3) führten die RAD-Ärzte Dr. L.___ und Dr. O.___ aus, dass beim Beschwerdeführer mit der Diagnose einer Intell igenzminderung zweifels frei eine psychiatrische Diagnose vorliege, die Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit habe. Dies sei bei der Bewertung der Arbeitsfähigkeit entsprechend be rücksichtigt und in dem von ihnen genannten Ressourcen- b eziehungsweise Be lastungsprofil zum Ausdruck gebracht worden. Unter den genannten Rah men bedingungen sei die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ab 2 9. April 2011 auf 70 % festgelegt worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass diese medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht als Aussage darüber zu verstehen sei, in welchem Rahmen - geschützter Rahmen, zweiter Arbeitsmarkt, erster Ar beits markt - diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit vom Beschwerde führer verwertet werde n könne (S. 3 oben) . Sodann sei zu sagen, dass die sei nerzeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenom me ne Arbeits unfähigkeit von 100 % nicht auf die Intelligenzminderung zurück geführt worden
sei, sondern in erster Linie auf die depressive Symptomatik be ziehungsweise psy chische Destabilisierung im Kontext der stattgehabten Kündi gung. Dass dieser Sach verhalt in der Stellungnahme vom 1 6. November 2011 (richtig: 2009, vgl. Urk. 9/46 S. 4 unten) nicht eindeutig genug formuliert wor den sei, würden sie bitten zu entschuldigen. Genau die depressive Symptomatik habe aber nun ge mäss den Angaben des Versicherten in der Untersuchung vom 1 3. Ma i 2011 (richtig : 2 9. April 2011, vgl. Urk. 9/65/1 oben) stark gebessert, was auch im Be richt des
G.___ vom Januar 2011 entsprechend angegeben wor den sei (S. 3 Mitte). 5. 5.1
Aus den medizinischen Akten ergibt sich übereinstimmend, dass beim Be schwer deführer eine Intelligenzminderung besteht, welche sich einschränkend auf seine
Arbeitsfähigkeit auswirkt. Diesbezüglich ist unbestrittenermassen von einem un ver änderten Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Leistungszu sprache aus zugehen. 5.2
Im Bericht der Ärzte des G.___ vom November 2009 (vorstehend E. 3.6) wurde
nebst der Intelligenzminderung eine leichte depressive Episode diagnostiziert und
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert beziehungsweise eine Tätigkeit in geschüt ztem Rahmen im Umfang von
50 %, wie sie der Beschwerdeführer seit 1. April 2009 im J.___ ausübt,
als Belastbarkeitsgrenze defi niert. Dieser Beurteilung schloss sich RAD-Arzt Dr. L.___ in seiner Stellung nahme vom November 2009 (vorstehend E. 3.8) an. Gestützt darauf erfolgte mit Ver füg ung vom 6. April 2010 die Zusprache einer ganzen Invalidenr ente. 5.3
In der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Dezember 2011 stellte die Beschwer de gegnerin auf die Beurteilung der RAD-Ärzte Dr. L.___ und Dr. O.___
ab, gemäss welchen es zufolge Remission der depressiven Symptomatik zu einer Ver besserung des Gesundheitszustands gekommen sei und dem Beschwerde führer daher
ab 2 9. April 2011 eine behinderungsangepasste Tätigkeit - gemäss näher for muliertem Belastungsprofil - im Umfang von 70 % zumutbar sei (vgl. vor ste h end E. 4.5 und E. 4.7) . Während Dr. L.___ und Dr. O.___ in ihrer Stellung nahme vom November beziehungsweise Dezember 2011 (vorstehend E. 4.10) prä zisierten, dass die von ihnen medizinisch-theoretisch festgelegte Ar beitsfähig keit
keine Aussage darüber enthalte, in welchem Rahmen der Be schwerdeführer diese
verwerten könne, attestierten die Ärzte des G.___
dem Be schwerdeführer in ihrem Bericht vom November 2011 (vorstehend E. 4.9) in der freien Wirtschaft weiter hin
eine volle Arbeitsunfähigkeit und erachteten nach wie vor lediglich eine Tätig keit in geschütztem Rahmen im Umfang von 50 %
als realistisch . 5.4
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Ins be son dere kann von einer Arbeitsgelegenheit dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Ar beit gebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vorn here in als ausgeschlossen erscheint. Ferner beinhaltet der Begriff des aus ge glichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem An gebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeits markt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stel len offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellek tuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtl ich des körperlichen Einsat zes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein ren tenausschliessendes Einkomme n zu erzielen vermag oder nicht . We der gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der ver sicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Mög lichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vor kehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und sub jek tiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind . Für die In vali ditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider unter den kon kre ten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen wür den (Urteil des Bundesgerichts I 45/06 vom 5. März 2007 E. 4.2.3 mit Hinwei sen). 5.5
Aus dem Bericht betreffend die im Jahr 2009 dur chgeführte Intelligenzabklä rung (vorstehend E. 3.5) sowie den Berichten der Ärzte des G.___ (vorstehend E. 3.6, E. 4.2 und E. 4.9) ergibt sich, dass die kognitive Leistungsfähigkeit des Be schwer de führers aufgrund seiner Intelligenzminderung und seiner Schwerhörig keit deut lich eingeschränkt ist und es ihm dadurch bedingt unter anderem
an wirk sa men Copingstrategien und an Flexibilität mangelt, was nicht zuletzt dazu führt, dass er in Belastungssituation depressiv reagiert. Die behandelnden Ärzte be zeich neten die psychische Be l astba rkeit des Beschwerdeführers entsprechend als deutlich reduziert. Des Weiteren bes chrieben sie eine stark reduzierte Ar beits geschwindigkeit . Aus dem Bericht von Psychologin I.___ geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer beim Erlernen von Tätigkeiten auf wi e der holte Instruktionen und ausreichend Zeit angewiesen ist.
Auch die Ärzte des RAD zeichneten ein sehr eingeschränktes Belastungsprofil. G e mäss diesem müsste die dem Beschwerdeführer noch zumutbare Tätigkeit fol gen den Anforderungen genügen: „ wechselbelastend, in psychischer Hinsicht eingeschränkte Belastbarkeit, eingeschränkter Zeit- und Leistungsdruck, kein Schicht dienst, überschaubare, klare Aufgaben ohne allzu grosse Anforderungen an die geistige Flexibilität, wohlwollendes Umfeld“ (vgl. vorstehend E. 4.7). 5.6
D ie beschriebenen aus der Intelligenzminderung und der Schwerhörigkeit des Be schwerdeführers resultierenden Einschränkungen erweisen sich
als derart erheb lich, dass es als ausgeschlossen erscheint, dass er die ihm verbleibende Arbeits kraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich nutzen kann . Auch wenn der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) einen Fächer von ver schiedenartiger Stellen, insbesondere auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entge gen kommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (Urteil des Bundesgerichtes 9C_95/2007 vom 2 9. Au gust 2007 E. 4.3 mit Hinweisen), darf dennoch nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden.
Im Falle des Beschwerdeführers wäre eine Tätigkeit jedoch nur unter nicht rea lis tischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich, da in
sämtlichen Bereichen (Instruktion, Arbeitsumfeld, Arbeitsinhalt, Arbeitszeit, Ar beits tempo und damit z usammenhängend Arbeits-output) ein Entgegenkommen Voraussetzung wäre. Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer, welcher nach Ver lust
seiner langjährigen Tätigkeit als ungelernte Hilfskraft bei der Z.___ im Jahr 2001 keine Arbeitsstelle mehr auf Dauer halten konnte, ar beitet daher heute zu Recht in geschütztem Rahmen.
Damit ergibt sich, dass die gesundheitlichen Einschränkungen es dem Be schwer deführer verunmöglichen, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar beits markt zu verwerten. Ist aber seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwertbar, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, welche An spruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. 5.7
Im Übrigen ist zu bemerken, dass bei der ursprünglichen Rentenzusprache ne ben
der Intelligenzminderung nur die Diagnose einer leicht en depressiven Epi sode im
Raum stand, welche in der Folge zwar unbestrittenermassen remittierte (vgl. vor stehend E. 4.2 und E. 4.5). I m massgebenden Z eitpunkt der angefochte nen Ver fü gung war jedoch erneut ein depressives Geschehen dokumentiert (vgl. Bericht des G.___ vom November 2011, vorstehend E. 4.9), sodass sich di e Beur teilung der RAD- Ärzte, wonach nunmehr eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe, als abweichende Beurteilung eines gleichgeblie benen Sach ver halts erweist.
Schliesslic h ist darauf hinzuweisen, dass die Erklärung der RAD -Ärzte, wonach die ursprünglich angenommene 100 %ige Arbeitsunfähigkeit nicht
auf die Intel li genzminderung sondern in erster Linie auf die psychische Symptomatik zu rückzuführen gewesen sei
(vgl. vorstehend E. 4.10),
aufgrund der bereits damals
geringfügigen Ausprägung des depressiven Beschwerdebildes nicht pla usibel ist und die Diskrepanz zwischen der u r s p rünglich auch in einer angepassten Tätig keit angen omme ne n voll en
Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E.
3.8) und der nunmehr attestierten lediglich 30%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit jedenfalls nicht
als nachvollziehbar erscheinen lässt . 5. 8
Nach dem Gesagten erweist sich d ie Herabsetzung der ganzen auf eine Viertels rente nicht als rechtens. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die ange fochtene Verfügung dahingehend abzuändern, als festzustellen ist, dass der Be schwerdeführer auch ab Februar 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungslei stungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im gesetzlichen Rahmen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 800.-- an zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer), sind vorliegend auf Fr. 1‘800.--
(inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) festz usetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Dezember 2011 dahingehend abgeändert, als fest gestellt wird, dass d e r Beschwerdeführe r
auch ab Februar 2012
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Karl Kümin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf FK/SR/ESversandt