Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1964 und Mutter eines erwachsenen Sohnes, war seit dem 19. Dezember 2005 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ tätig (Urk. 8/5 Ziff. 2.1), als sie sich wegen Rückenschmer zen am
26. März 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 8/1 Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.2).
Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 wurde ein Leistungsanspruch verneint (Urk. 8/9). 1.2
Die Anmeldung zur Früherfassung am 15. Dezember 2010 durch de n behand elnden Arzt (Urk. 8/13)
behandelte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits angemeldet sei, als Zusatzgesuch (Urk. 8/14) und holte medi zinische Berichte (Urk. 8/16, Urk. 8/23, Urk. 8/32-33), ein en Auszug aus dem indi viduellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/20) und ein en Arbeitgeberbericht (Urk. 8/24, Urk. 8/30-31) ein .
Mit Vorbescheid vom 1. September 2011 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/37). Dagegen erhob die Versicherte am
9. September (Urk. 8/38) und 19. Oktober 2011 (Urk. 8/44) Einwände und reichte weitere Arztber ichte (Urk. 8/42-43) ein . Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 hielt die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 32 % an der Ab wei sung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 8/47 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
27. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben, und ihr sei eine Rente der Inv alidenversicherung zuzusprechen (Urk.
1 S. 2 Ziff. 1). Ferner reichte sie weitere Unterlagen (Urk. 3/4-6) ein. Mit Be schwerdeantwort vom 27. Februar 2012 beantragte die IV-Stelle die Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2012 und
– antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) - unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Mit Eingabe vom 10. August 2012 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin wei tere Dokumente (Urk. 11/1-3) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 13. August 2012 zur Kenntnis zugestellt wurden (Urk. 12). Mit Schreiben vom 30. August 2012 (Urk. 13) liess die Beschwerdeführerin sodann zusätzliche Arztberichte (Urk. 14/1-4) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 14/5-6) dem Gericht zukommen, welche am 31. August 2012 der Beschwerdegegnerin ebenfalls zur Kenntnis ge bracht wurden (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grund la gen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind;
verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Ver fügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen). In so fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grund sätz lich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unter bleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und
geeignet sind, die Beurteilung im Zeit punkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit August 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei. Ohne Gesundheitsschaden würde sie wei terhin ihrer Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin zu einem Pensum von 60 % nach gehen. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung einer angepassten mittel schwe ren Tätigkeit von 60 % zumutbar, womit kein Rentenanspruch bestehe . Auch wenn sie als zu 100 % e rwerbstätig beurteilt und das Valideneinkommen auf grund der Statistikwerte gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) für Hilfsarbeiten im Gastro nomie bereich erhoben w ü rde, ergäbe sich ein ebenfalls rentenaus schliessen der Invaliditätsgrad von 32 % (Urk. 2 S. 1 ff.).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2012 fest (Urk. 7).
2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), gemäss IK-Auszug sei sie in den Jahren 2006 bis 2009 in einem höheren Arbeitspensum beschäftigt gewesen und sie sei auf eine vollzei tige Erwerbstätigkeit angewiesen, weshalb von einem Status als vollzeitig Er werbstätige auszugehen sei (S. 4 Ziff. 2). Zudem entspreche die Beschreibung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss den Aus führungen im Bericht der Rheumaklinik nicht einer 60%igen Leistungsfä higkeit, sondern einer zirka 50%igen (S. 4 Ziff. 3). Schliesslich sei bei der Er mittlung des Valideneinkommens auf die allgemeinen Hilfsarbeiterlöhne abzu stellen und nicht nur auf diejenigen Angaben im Wirtschaftszweig Gastronomie (S. 5 Ziff. 4), und das Invalideneinkommen sei (entsprechend dem aktuellen Einkommen von mo nat lich Fr. 1‘800.--) auf Fr. 21‘600.-- zu veranschlagen, womit nach durchge führ tem Einkommensvergleich eine Erwerbseinbusse von mindestens 50 % resul tiere und Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe (S. 5 Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, mithin die Ar beitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 3.
3.1
Der die Beschwerdeführerin seit dem 24. Oktober 2001 behandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 18. April 2010 (Urk. 8/4/1-5) und gestützt auf die ihm vorliegen den medi zinischen Akten (Urk. 8/4/1-35) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - Epicondylitis radialis beidseits - Parasomnie - Fibromyalgie - Hypercholesterinaemie - Lumbago acuta links - Karpaltunnelsyndrom (CTS) links - Zervicobrachialsyndrom rechts - Diskushernie C5/C6 mediolateral rechts Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit als Zimmermädchen und erachtete eine behinderungsang epasste Tätigkeit in belie bi ge m Umfang für möglich (Ziff. 1.6-7). 3.2
Auf Zuweisung von Dr. Z.___ erfolg te am 10. November sowie 1./ 2. u nd 15. Dezembe r 2010 in der Rheumaklinik des A.___ ein Arbeitsassessment mit medizinischen Abklärungen. Im Bericht vom 22. Dezember 2010 (Urk. 8/16 = Urk. 8/23/7-11) stellten die Ärzte folgende ar beitsrelevante Diagnosen (Ziff. 1): - chronisch rezidivierendes Zervikobrachialsyndrom beidseits, aktuell rechts betont - Epicondylopathia humeri radialis beidseits, rechtsbetont - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) Die Ärzte berichteten, das arbeitsbezogen relevante Problem der Beschwerde führerin sei vor allem eine verminderte allgemeine Ausdauerkraft. Zudem sei eine verminderte Kraft im Bereich der Schulter- und Armmuskulatur beobachtet worden und es best ehe eine allgemeine Dekonditionierung. Die Beschwerde füh rerin habe bei den Tests eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt, wobei bei den Handkraftwerten eine Selbstlimitierung festgestellt und zwei Inkonsistenz punkte beobachtet worden seien (S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin beklage sich über seit sechs bis sieben Jahren bestehende permanente Nacken- und Schulter schmer zen beidseits mit intermittierender Ausstrahlung in beide Armen sowie seit sie ben
Jahren über intermittierende, belastungsabhängige Ellenbo genschmerzen beid seits, welche sich unter Stress verstärkten und in Ruhe ver besserten, und ausser dem über seit Jahren bestehende tieflumbale, belastungsabhängige Rü cken schmer zen ohne Ausstrahlung in die Beine mit abendlicher Betonung. Be schwer debedingt sei es ihr nicht gelungen, ihr Teilzeitpensum von derzeit 60 % weiter aufzustocken. Klinisch zeige sich eine Druckdolenz der gesamten Wir belsäule mit Maximum im Bereich der Halswirbelsäule ohne Bewegungsein schränkungen sowie eine radiale Epikondylopathie an beiden Ellenbogen. Zer vi koradikuläre und lumboradikuläre Beschwerden lägen bei unauffälliger Neu rologie nicht vor. Eine Fibromyalgie bestehe aufgrund des aktuellen Beschwer demusters nicht. Wegen depressiver Verstimmungen im Zusammenhang mit di versen psychosozialen Belastungsfaktoren stehe die Beschwerdeführerin zudem in psychotherapeutischer Behandlung. Dabei habe sie berichtet, dass sie sehr viel Kraft brauche, um ihre 60%-Stelle zu schaffen, danach sei sie so erledigt, dass sie nur noch ihre Ruhe brä uch t
e. Ihre sozialen Aktivitäten hätten sich dadurch stark reduziert und die depressive Symptomatik zugenommen. Aktuell best ehe eine mittelgradige depressive Episode (S. 2 f. Ziff. 4). Betreffend die Arbeitsfähigkeit könnte die Beschwerdeführerin ihre zuletzt aus geübte Tätigkeit als Buffetmitarbeiterin bezogen auf ein 100%-Pensum zu 50 % ausüben, wobei durch Rehabilitationsmassnahmen eine Steigerung der Leis tungs fähigkeit erreicht werden könne. Längerfristig sei bestenfalls auch mit dem Errei chen einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 3 Ziff. 5.1). In einer ange passten Tätigkeit ergebe sich aufgrund der deutlichen funktio nellen Leistungs einschränkung bei unterschiedlichen Belastungen und psychischer Pro blematik mit Krankheitswert eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, wobei durch medizinische Massnahmen auch hier längerfristig mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (S. 3 Ziff. 5.2). 3.3
Dr. Z.___
nannte in seinem Bericht vom 2. Februar 2011 (Urk. 8/23/1-5) zu handen der Beschwerdegegnerin weitgehend die gleichen Diagnose n (Ziff. 2.1) und führte aus, die Beschwerde führerin leide an Halswirbelsäulen-Schmerzen (Ziff. 4.3) sowie an Beschwerden, die einer Fibromyalgie ent sprächen (Ziff. 4.4). Betreffend die Arbeitsfähig keit verwies der Arzt auf die Einschätzung gemäss Arbeitsassessment der Rheu ma klinik des A.___ (Ziff. 3). 3.4
Der seit dem 6. August 2010 behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diag nostizierte in seinem Bericht vom 28. Februar 2011 (Urk. 8/32/1-4) bei beste he n der somatischer Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und führte dazu aus, der Auslöser bei der sonst unauffälligen Biografie sei die Ermordung ihres Gatten in S.___ im Jahre 1992 gewesen . Seit zwei Jahren sei eine psychische Dekompensation unter den rheumatischen Beschwerden eingetreten (Ziff. 1.1). Der Arzt erachtete die de pres si ve Entwicklung als chronifiziert, das körperliche Leiden für chronisch (Ziff. 1.4)
und attestierte der Beschwerdeführerin seit drei Jahren eine 50%ige Arbeits fähig keit in ihrer angestammten Tätigkeit (Ziff. 1.6). Eine behinderungs angepasste Tätigkeit sei nicht möglich, da sie psychisch nicht in der Lage sei, etwas Neues zu finden, weil sie dekompensiere, wenn sie suchen müsse (Ziff.1.7). 3.5
Vom 21. Februar bis 21. April 2011 unterzog sich die Beschwerdeführerin in der Rheumaklinik des A.___ einer ambulanten arbeitsbezogenen Rehabilitation. Mit Bericht vom 2. Mai 2011 (Urk. 8/43) nannten die behandelnden Ärzte die bereits anlässlich des Arbeitsassessments gestellten Diagnosen und attestierten der Be schwer deführerin zu Beginn der Rehabilitation eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Darüber hinaus hielten sie fest, ihr Bericht beruhe auf dem Assessmentbericht vom 22. Dezember 2010 (S. 1). Der Schwerpunkt der Rehabilitation habe vor allem im Bereich des Kraft-Ausdauer-Trainings, im Be reich der Arbeitstechniken und im Erlernen von aktiven Copingstrategien gele gen (S. 2 Ziff. 1.1). Dabei habe die Belastungstoleranz der Halswirbelsäule ge steigert werden können und die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer mittelschweren Arbeit (S. 2 Ziff. 1.2). 3.6
Dr. B.___
nannte in seinem Bericht vom 19. August 2011 (Urk. 8/33) als zu sätz liche Diag nose Migräneattacken (Ziff. 1.1) und hielt fest, klinisch bestehe ein unver änderter Befund seit Februar 2011 (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei an ih rem jetzigen Arbeitsort zu 50 % eingeschränkt, könne aber ihr jetziges Arbeits pensum von 50 % knapp bewältigen (Ziff. 1.7, Ziff. 1.9). 4. 4.1
Die detaillierteste Beurteilung z ur entscheidenden Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit stammt von den Arbeitsassessment – Fachperson en des
A.___ vom 22. Oktober 2010 (vgl. vorstehend E. 3.2). Diese Ex per tise ist für die streitigen Belange um fassend, nimmt sie doch umfassend Stel lung zum Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin. Sodann beruht sie auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwer den der Beschwerdeführerin, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und gibt nachvollziehbar Aus kunft über die praktische Arbeitsfähigkeit, wes halb darauf abzustellen ist (vgl. vorstehend E. 1.5).
Demnach besteht in somatischer und psychischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit (wechselbelastende Ausgangsstellung, Gewichtshantierung 10 bis 25 kg, vermehrte Pausen) eine zumutbare 60%ige Arbeitsfähigkeit.
Diese Einschätzung wurde auch von Dr. Z.___ geteilt, welcher in seinem Bericht vom 2. Februar 2011 explizit auf die attestierte Arbeitsfähigkeit im Arbeitsas sess ment des A.___ verwies (vgl. vorstehend E. 3.3). Ebenso stellte Dr. med. C.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
i n seiner Stellungnahme vom 18. März 2011 auf den Assessmentbericht des A.___
ab und hob hervor, dass bei d ieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin auch die psychiatrische Diagnose berücksichtigt wurde (Urk. 8/35/3), was i n psychiatrischer Hinsich t mit der Beurteilung durch
den behan delnde n Psy chiater Dr. B.___
übereinstimmt, der eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode, diagnostizierte und ebenfalls eine 50%ige Ar beitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit attestierte
(vorstehend E. 3.4, E. 3.6) .
Nicht nachvollziehbar sind jedoch die Ausführun gen des behandelnden Psychia ters zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, wonach die Beschwer deführerin psychisch nicht in der Lage sei, etwas Neues zu finden und er sie deswegen habe ärztlich dispensier en müssen (Urk. 8/33 Ziff. 1.7). Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Per son arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 1.4). Dies hat Dr. B.___
für die adap tierte Tätigkeit nicht in genügender Weise getan, weshalb auf seine Anga ben dies bezüglich nicht abgestellt werden kann.
4.2
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern.
Soweit die Beschwerdeführerin Arztberichte einreichte, die einen Sachverhalt be treffen, welcher sich erst nach der zu beurteilenden Verfügung ereignet hat (Urk. 10 -14), so ist ihr entgegenzuhalten, dass der Erlass des angefochtenen Ent scheides die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugni s bildet (vgl. vor steh end E. 1.6), weshalb auf diese grundsätzlich nicht abgestellt werden kann.
D er behandelnde Psychiater attestierte ab Ende März 2012 und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung eine vollständige Arbeitsunfä higkeit der Beschwer de führerin bis Ende Juni 2012 (Urk. 11/2) und wies die Beschwerdeführerin auf grund einer schweren depressiven Episode und diversen psychosozialen Belas tungssituationen zur stationären psychiatrischen Behand lung in das
D.___ ein, wo sie gemäss Austrittsbericht vom 21. August 2012 vom 24. April
bis 11. Juni 2012 weilte (Urk. 14/4). Damit ist eine Verschlechterung der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit in Betracht zu zie hen, jedoch für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Die Sache ist diesbe züglich Zwecks Prüfung einer Ver schlechterung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
Der von der Beschwerdeführerin vertretene n Auffassung, wonach die Beschrei bung der Ärzte des A.___ nicht einer 60%igen, sondern einer zirka 50%igen Ar beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entspr e che (Urk. 1 S. 5 oben), kann nicht gefolgt werden. Zum einen vermischte die Beschwerdeführerin die Angaben der Ärzte zur angestammten Tätigkeit mit d enjenigen der adaptierten Tätigkeit, zum anderen legten die Ärzte nachvollziehbar dar, dass in der angestammten Tätig keit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteh t (Urk. 8/16 Ziff. 5.1) und in einer an gepassten eine solche von 60 % (Ziff. 5.2). Es ist daher nicht ersichtlich, inwie fern die klaren Angaben zur angepassten Tätigkeit im Arbeitsassessment zu m S chluss führen sollten, es sei eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit an zunehmen als die bereits attestierten 60
%. 4.3
Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % ein geschränkt ist und sie in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 60 % arbeits fähig ist . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellten Einschränkungen in der Ar beits fähig keit im Erwerbsbereich auswirken. Nicht zu prüfen ist die Einschränkung im Haushaltbereich, da bei der Status-Quali fikation der Beschwerdeführerin auch
die Beschwerdegegnerin
mittlerweile davon ausgeht, dass die Beschwerdefüh rerin bei Gesundheit im Umfang von 100 % eine Er werbstätigkeit ausüben würde (vgl. Urk. 2 S. 2 f., Urk. 8/46 S. 2 Mitte). 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 5.3
Für den Einkommensvergleich i st grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222), mithin auf das Jahr 2011 (Urk. 8/35/5) .
Die Beschwerdeführerin hat in den letzten Jahren vor Eintritt ihres Gesundheits schadens seit 2005 als Aushilfe (Betriebsmitarbeiterin) bei der Y.___
mit unregelmässige m Beschäftigungsgrad gearbeitet (vgl. IK-Auszug, Urk. 8/3);
seit Januar 2010 in einem Arbeitspensum von 60 % und einem Lohn von Fr. 2‘160.-- pro Monat beziehungsweise einem Jahreslohn von Fr. 28‘080.-- (Urk. 8/5 Ziff. 2.8-11). Per 1. Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 50 % zu
einem Bruttolohn von Fr. 1‘800.-- beschäftigt (Urk. 3/5).
Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch bei voller Gesundheit ihre
Tätigkeit bei der Y.___ in einem 100%-Pensum weitergeführt hätte, weshalb ihr Ein wand,
es stünden ihr bei einem 100%-Pensum alle Hilfs arbeiten offen (Urk. 1 S. 5
Ziff. 4), nicht zu überzeugen vermag, zumal sie gemäss IK-Auszug (Urk. 8/3) seit ihrer Erwerbsaufnahme in der Schweiz im Jahre 1995 fast ausschliesslich im Gastro nomie bereich gearbei tet hat und es demzufolge nicht überwiegend wahr scheinlich erscheint, dass sie bei Gesundheit eine Stelle in einem anderen Wirt schaftszweig annehmen würde . Es ist deshalb auf die Lohnangaben der Y.___, dem aktuellen Ar beitgeber, abzustellen. Ausgehend von einem 100%-Arbeitspensum ergibt dies ein en Bruttolohn von monatlich Fr. 3‘600.-- (Urk. 3/5) beziehungsweise ein Va lideneinkommen für das Jahr 2011 von Fr. 46‘800.-- (13
x Fr. 3‘600.--) .
5.4
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Ge sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er werbstätigkeit auf ge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabel lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erheb ungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zent ralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu be rücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wo chenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.5
Die Beschwerdeführerin ging bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von ihrem aktuellen Einkommen von monatlich Fr. 1‘800 .-- und damit von einem Jahreseinkommen von Fr. 21‘600.-- aus (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen bezieht sich dieses Einkommen auf eine 50%-Anstellung, wohingegen der Beschwerdeführerin eine behinderungsange passte Tätigkeit zu 60 % zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 4.4) und zum anderen ist es nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin nur diese Tätigkeit bei der Y.___ ausführen kann . Damit ist nicht hinreichend erwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit voll aus schöpft .
Ausserdem kann
nicht von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden, was sich auch mit der Kündigung nach Verfügungserlass gezeigt hat (Urk. 14/1 S. 1). Folglich kann für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht der tat sächlich erzielte Verdienst der Beschwerdeführerin bei der Y.___ ange nommen werden.
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist daher auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erz ielte Einkommen betrug Fr. 4'225 .-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (D ie Volkswirtschaft 6-2013, S. 90
Tabelle B 9 .2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung vo n 1.0 % (Die Volkswirtschaft 6 -2013, S. 9 1 Tabelle B 10.2, Nominal Total) rund Fr. 53‘383.-- für das Jahr 2011 (Fr. 4'225 .--
: 40 x 41.7 x 12 x 1.010).
Unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zu mut baren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 60 % resultiert ein Invali den ein kommen von rund Fr. 32‘0 30 .-- (Fr. 53‘383. -- x 0.60).
Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn wurde von der Be schwerdegegnerin nicht gewährt (Urk. 8/34) und von der Beschwerdeführerin
auch nicht
geltend gemacht . Dass die Beschwerdeführerin nur mittelschwere Ar beit ver richten kann, führt nicht zu einem zusätzlichen Abzug, weil sie beim Au s üben mittelschwerer Tätigkeiten nicht durch weitere leidensbedingte Beein träch tig un gen belastet ist beziehungsweise der vermehrte Pausenbedarf in der 60%igen Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt wurde. Andere Anhaltspunkte, einen Ab zug vom Tabellenlohn zu gewähren, liegen nicht vor, weshalb sich W ei terungen hierzu erübrigen. 5.6
Aus dem Ver gleich des Valideneinkommens von Fr. 46‘800.-- mit dem hypo theti schen Invalideneinkommen von Fr. 32‘0 30 .-- resultiert eine E in busse von Fr. 14‘77 0 .-- und damit ein Invaliditätsgrad von 31.56 %, bei wel chem Ergebnis d er Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch der Invaliden versicherung zu steht .
Selbst wenn man zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne im Wirtschaftszweig „Gastronomie“ abstellen würde, wie es die Beschwerdegeg nerin getan hat (vgl. Urk. 2 S. 2 unten), was
aufgrund der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin nicht als abwegig erscheint, liesse sich kein Anspruch auf eine Invalidenrente errechnen. Gemäss den standardisierten Bruttolöhnen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010), Zentralwert für einfache und repeti tive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4), erzielten Frauen im Gastronomiesektor einen monatlichen Verdienst von Fr. 3‘825.-- (Tabelle TA 1), unter Berücksich tigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahre 2011 von 42.3 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2013, S. 90 Tabelle B 9.2, Gastge werbe/
Be herbergung und Gastronomie), der Nominallohnentwicklung von 1 % (Die Volks wirtschaft 6-2013, S. 91 Tabelle B 10.2, Nominal Total) ergäbe dies ein Validen einkommen von rund Fr. 49‘025.-- (Fr. 3‘825.-- : 40 x 42.3 x 12 x 1.010). Der Unterschied dieses Tabellenlohns mit dem Validenlohn gestützt auf die Angaben der Y.___ (vgl. vorstehend E. 5.3)
würde knapp we niger als 5 % be tra gen, weshalb sich vorliegend eine Parallelisierung der Ver gleichsein kommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 zudem nicht rechtferti gen liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2008 E. 6.1.2). Nach durch geführte m Vergleich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 32‘0 30 .-- (vgl. vor stehend E.
5.5) würde selbst bei Annahme dieser für die Beschwerdeführerin günstigsten Betrachtungsweise ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34.66
% resultieren. 5.7
Somit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Unter Berücksichtigung der nach Verfügungserlass am 19. Dezember 2011 ein gegangenen medizinischen Berichte zeigt sich jedoch, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert haben könnte, weshalb eine neue Abklärung angezeigt ist. Die Akten sind daher im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung eines allfälligen Leistungs anspruchs zu über weisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft die ses Urteils an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwie sen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler MO/PB/ESversandt
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grund la gen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
E. 1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind;
verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Ver fügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen). In so fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grund sätz lich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und
geeignet sind, die Beurteilung im Zeit punkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). 2.
E. 2 ATSG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit August 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei. Ohne Gesundheitsschaden würde sie wei terhin ihrer Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin zu einem Pensum von 60 % nach gehen. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung einer angepassten mittel schwe ren Tätigkeit von 60 % zumutbar, womit kein Rentenanspruch bestehe . Auch wenn sie als zu 100 % e rwerbstätig beurteilt und das Valideneinkommen auf grund der Statistikwerte gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) für Hilfsarbeiten im Gastro nomie bereich erhoben w ü rde, ergäbe sich ein ebenfalls rentenaus schliessen der Invaliditätsgrad von 32 % (Urk. 2 S. 1 ff.).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2012 fest (Urk. 7).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), gemäss IK-Auszug sei sie in den Jahren 2006 bis 2009 in einem höheren Arbeitspensum beschäftigt gewesen und sie sei auf eine vollzei tige Erwerbstätigkeit angewiesen, weshalb von einem Status als vollzeitig Er werbstätige auszugehen sei (S. 4 Ziff. 2). Zudem entspreche die Beschreibung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss den Aus führungen im Bericht der Rheumaklinik nicht einer 60%igen Leistungsfä higkeit, sondern einer zirka 50%igen (S. 4 Ziff. 3). Schliesslich sei bei der Er mittlung des Valideneinkommens auf die allgemeinen Hilfsarbeiterlöhne abzu stellen und nicht nur auf diejenigen Angaben im Wirtschaftszweig Gastronomie (S. 5 Ziff. 4), und das Invalideneinkommen sei (entsprechend dem aktuellen Einkommen von mo nat lich Fr. 1‘800.--) auf Fr. 21‘600.-- zu veranschlagen, womit nach durchge führ tem Einkommensvergleich eine Erwerbseinbusse von mindestens 50 % resul tiere und Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe (S. 5 Ziff. 5).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, mithin die Ar beitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
E. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unter bleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
E. 3.1 Der die Beschwerdeführerin seit dem 24. Oktober 2001 behandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 18. April 2010 (Urk. 8/4/1-5) und gestützt auf die ihm vorliegen den medi zinischen Akten (Urk. 8/4/1-35) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - Epicondylitis radialis beidseits - Parasomnie - Fibromyalgie - Hypercholesterinaemie - Lumbago acuta links - Karpaltunnelsyndrom (CTS) links - Zervicobrachialsyndrom rechts - Diskushernie C5/C6 mediolateral rechts Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit als Zimmermädchen und erachtete eine behinderungsang epasste Tätigkeit in belie bi ge m Umfang für möglich (Ziff. 1.6-7).
E. 3.2 Auf Zuweisung von Dr. Z.___ erfolg te am 10. November sowie 1./ 2. u nd 15. Dezembe r 2010 in der Rheumaklinik des A.___ ein Arbeitsassessment mit medizinischen Abklärungen. Im Bericht vom 22. Dezember 2010 (Urk. 8/16 = Urk. 8/23/7-11) stellten die Ärzte folgende ar beitsrelevante Diagnosen (Ziff. 1): - chronisch rezidivierendes Zervikobrachialsyndrom beidseits, aktuell rechts betont - Epicondylopathia humeri radialis beidseits, rechtsbetont - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) Die Ärzte berichteten, das arbeitsbezogen relevante Problem der Beschwerde führerin sei vor allem eine verminderte allgemeine Ausdauerkraft. Zudem sei eine verminderte Kraft im Bereich der Schulter- und Armmuskulatur beobachtet worden und es best ehe eine allgemeine Dekonditionierung. Die Beschwerde füh rerin habe bei den Tests eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt, wobei bei den Handkraftwerten eine Selbstlimitierung festgestellt und zwei Inkonsistenz punkte beobachtet worden seien (S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin beklage sich über seit sechs bis sieben Jahren bestehende permanente Nacken- und Schulter schmer zen beidseits mit intermittierender Ausstrahlung in beide Armen sowie seit sie ben
Jahren über intermittierende, belastungsabhängige Ellenbo genschmerzen beid seits, welche sich unter Stress verstärkten und in Ruhe ver besserten, und ausser dem über seit Jahren bestehende tieflumbale, belastungsabhängige Rü cken schmer zen ohne Ausstrahlung in die Beine mit abendlicher Betonung. Be schwer debedingt sei es ihr nicht gelungen, ihr Teilzeitpensum von derzeit 60 % weiter aufzustocken. Klinisch zeige sich eine Druckdolenz der gesamten Wir belsäule mit Maximum im Bereich der Halswirbelsäule ohne Bewegungsein schränkungen sowie eine radiale Epikondylopathie an beiden Ellenbogen. Zer vi koradikuläre und lumboradikuläre Beschwerden lägen bei unauffälliger Neu rologie nicht vor. Eine Fibromyalgie bestehe aufgrund des aktuellen Beschwer demusters nicht. Wegen depressiver Verstimmungen im Zusammenhang mit di versen psychosozialen Belastungsfaktoren stehe die Beschwerdeführerin zudem in psychotherapeutischer Behandlung. Dabei habe sie berichtet, dass sie sehr viel Kraft brauche, um ihre 60%-Stelle zu schaffen, danach sei sie so erledigt, dass sie nur noch ihre Ruhe brä uch t
e. Ihre sozialen Aktivitäten hätten sich dadurch stark reduziert und die depressive Symptomatik zugenommen. Aktuell best ehe eine mittelgradige depressive Episode (S. 2 f. Ziff. 4). Betreffend die Arbeitsfähigkeit könnte die Beschwerdeführerin ihre zuletzt aus geübte Tätigkeit als Buffetmitarbeiterin bezogen auf ein 100%-Pensum zu 50 % ausüben, wobei durch Rehabilitationsmassnahmen eine Steigerung der Leis tungs fähigkeit erreicht werden könne. Längerfristig sei bestenfalls auch mit dem Errei chen einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 3 Ziff. 5.1). In einer ange passten Tätigkeit ergebe sich aufgrund der deutlichen funktio nellen Leistungs einschränkung bei unterschiedlichen Belastungen und psychischer Pro blematik mit Krankheitswert eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, wobei durch medizinische Massnahmen auch hier längerfristig mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (S. 3 Ziff. 5.2).
E. 3.3 Dr. Z.___
nannte in seinem Bericht vom 2. Februar 2011 (Urk. 8/23/1-5) zu handen der Beschwerdegegnerin weitgehend die gleichen Diagnose n (Ziff. 2.1) und führte aus, die Beschwerde führerin leide an Halswirbelsäulen-Schmerzen (Ziff. 4.3) sowie an Beschwerden, die einer Fibromyalgie ent sprächen (Ziff. 4.4). Betreffend die Arbeitsfähig keit verwies der Arzt auf die Einschätzung gemäss Arbeitsassessment der Rheu ma klinik des A.___ (Ziff. 3).
E. 3.4 Der seit dem 6. August 2010 behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diag nostizierte in seinem Bericht vom 28. Februar 2011 (Urk. 8/32/1-4) bei beste he n der somatischer Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und führte dazu aus, der Auslöser bei der sonst unauffälligen Biografie sei die Ermordung ihres Gatten in S.___ im Jahre 1992 gewesen . Seit zwei Jahren sei eine psychische Dekompensation unter den rheumatischen Beschwerden eingetreten (Ziff. 1.1). Der Arzt erachtete die de pres si ve Entwicklung als chronifiziert, das körperliche Leiden für chronisch (Ziff. 1.4)
und attestierte der Beschwerdeführerin seit drei Jahren eine 50%ige Arbeits fähig keit in ihrer angestammten Tätigkeit (Ziff. 1.6). Eine behinderungs angepasste Tätigkeit sei nicht möglich, da sie psychisch nicht in der Lage sei, etwas Neues zu finden, weil sie dekompensiere, wenn sie suchen müsse (Ziff.1.7).
E. 3.5 Vom 21. Februar bis 21. April 2011 unterzog sich die Beschwerdeführerin in der Rheumaklinik des A.___ einer ambulanten arbeitsbezogenen Rehabilitation. Mit Bericht vom 2. Mai 2011 (Urk. 8/43) nannten die behandelnden Ärzte die bereits anlässlich des Arbeitsassessments gestellten Diagnosen und attestierten der Be schwer deführerin zu Beginn der Rehabilitation eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Darüber hinaus hielten sie fest, ihr Bericht beruhe auf dem Assessmentbericht vom 22. Dezember 2010 (S. 1). Der Schwerpunkt der Rehabilitation habe vor allem im Bereich des Kraft-Ausdauer-Trainings, im Be reich der Arbeitstechniken und im Erlernen von aktiven Copingstrategien gele gen (S. 2 Ziff. 1.1). Dabei habe die Belastungstoleranz der Halswirbelsäule ge steigert werden können und die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer mittelschweren Arbeit (S. 2 Ziff. 1.2).
E. 3.6 Dr. B.___
nannte in seinem Bericht vom 19. August 2011 (Urk. 8/33) als zu sätz liche Diag nose Migräneattacken (Ziff. 1.1) und hielt fest, klinisch bestehe ein unver änderter Befund seit Februar 2011 (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei an ih rem jetzigen Arbeitsort zu 50 % eingeschränkt, könne aber ihr jetziges Arbeits pensum von 50 % knapp bewältigen (Ziff. 1.7, Ziff. 1.9).
E. 4.1 Die detaillierteste Beurteilung z ur entscheidenden Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit stammt von den Arbeitsassessment – Fachperson en des
A.___ vom 22. Oktober 2010 (vgl. vorstehend E. 3.2). Diese Ex per tise ist für die streitigen Belange um fassend, nimmt sie doch umfassend Stel lung zum Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin. Sodann beruht sie auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwer den der Beschwerdeführerin, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und gibt nachvollziehbar Aus kunft über die praktische Arbeitsfähigkeit, wes halb darauf abzustellen ist (vgl. vorstehend E. 1.5).
Demnach besteht in somatischer und psychischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit (wechselbelastende Ausgangsstellung, Gewichtshantierung 10 bis 25 kg, vermehrte Pausen) eine zumutbare 60%ige Arbeitsfähigkeit.
Diese Einschätzung wurde auch von Dr. Z.___ geteilt, welcher in seinem Bericht vom 2. Februar 2011 explizit auf die attestierte Arbeitsfähigkeit im Arbeitsas sess ment des A.___ verwies (vgl. vorstehend E. 3.3). Ebenso stellte Dr. med. C.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
i n seiner Stellungnahme vom 18. März 2011 auf den Assessmentbericht des A.___
ab und hob hervor, dass bei d ieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin auch die psychiatrische Diagnose berücksichtigt wurde (Urk. 8/35/3), was i n psychiatrischer Hinsich t mit der Beurteilung durch
den behan delnde n Psy chiater Dr. B.___
übereinstimmt, der eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode, diagnostizierte und ebenfalls eine 50%ige Ar beitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit attestierte
(vorstehend E. 3.4, E. 3.6) .
Nicht nachvollziehbar sind jedoch die Ausführun gen des behandelnden Psychia ters zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, wonach die Beschwer deführerin psychisch nicht in der Lage sei, etwas Neues zu finden und er sie deswegen habe ärztlich dispensier en müssen (Urk. 8/33 Ziff. 1.7). Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Per son arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 1.4). Dies hat Dr. B.___
für die adap tierte Tätigkeit nicht in genügender Weise getan, weshalb auf seine Anga ben dies bezüglich nicht abgestellt werden kann.
E. 4.2 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern.
Soweit die Beschwerdeführerin Arztberichte einreichte, die einen Sachverhalt be treffen, welcher sich erst nach der zu beurteilenden Verfügung ereignet hat (Urk. 10 -14), so ist ihr entgegenzuhalten, dass der Erlass des angefochtenen Ent scheides die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugni s bildet (vgl. vor steh end E. 1.6), weshalb auf diese grundsätzlich nicht abgestellt werden kann.
D er behandelnde Psychiater attestierte ab Ende März 2012 und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung eine vollständige Arbeitsunfä higkeit der Beschwer de führerin bis Ende Juni 2012 (Urk. 11/2) und wies die Beschwerdeführerin auf grund einer schweren depressiven Episode und diversen psychosozialen Belas tungssituationen zur stationären psychiatrischen Behand lung in das
D.___ ein, wo sie gemäss Austrittsbericht vom 21. August 2012 vom 24. April
bis 11. Juni 2012 weilte (Urk. 14/4). Damit ist eine Verschlechterung der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit in Betracht zu zie hen, jedoch für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Die Sache ist diesbe züglich Zwecks Prüfung einer Ver schlechterung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
Der von der Beschwerdeführerin vertretene n Auffassung, wonach die Beschrei bung der Ärzte des A.___ nicht einer 60%igen, sondern einer zirka 50%igen Ar beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entspr e che (Urk. 1 S. 5 oben), kann nicht gefolgt werden. Zum einen vermischte die Beschwerdeführerin die Angaben der Ärzte zur angestammten Tätigkeit mit d enjenigen der adaptierten Tätigkeit, zum anderen legten die Ärzte nachvollziehbar dar, dass in der angestammten Tätig keit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteh t (Urk. 8/16 Ziff. 5.1) und in einer an gepassten eine solche von 60 % (Ziff. 5.2). Es ist daher nicht ersichtlich, inwie fern die klaren Angaben zur angepassten Tätigkeit im Arbeitsassessment zu m S chluss führen sollten, es sei eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit an zunehmen als die bereits attestierten 60
%.
E. 4.3 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % ein geschränkt ist und sie in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 60 % arbeits fähig ist .
E. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellten Einschränkungen in der Ar beits fähig keit im Erwerbsbereich auswirken. Nicht zu prüfen ist die Einschränkung im Haushaltbereich, da bei der Status-Quali fikation der Beschwerdeführerin auch
die Beschwerdegegnerin
mittlerweile davon ausgeht, dass die Beschwerdefüh rerin bei Gesundheit im Umfang von 100 % eine Er werbstätigkeit ausüben würde (vgl. Urk. 2 S. 2 f., Urk. 8/46 S. 2 Mitte).
E. 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
E. 5.3 Für den Einkommensvergleich i st grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222), mithin auf das Jahr 2011 (Urk. 8/35/5) .
Die Beschwerdeführerin hat in den letzten Jahren vor Eintritt ihres Gesundheits schadens seit 2005 als Aushilfe (Betriebsmitarbeiterin) bei der Y.___
mit unregelmässige m Beschäftigungsgrad gearbeitet (vgl. IK-Auszug, Urk. 8/3);
seit Januar 2010 in einem Arbeitspensum von 60 % und einem Lohn von Fr. 2‘160.-- pro Monat beziehungsweise einem Jahreslohn von Fr. 28‘080.-- (Urk. 8/5 Ziff. 2.8-11). Per 1. Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 50 % zu
einem Bruttolohn von Fr. 1‘800.-- beschäftigt (Urk. 3/5).
Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch bei voller Gesundheit ihre
Tätigkeit bei der Y.___ in einem 100%-Pensum weitergeführt hätte, weshalb ihr Ein wand,
es stünden ihr bei einem 100%-Pensum alle Hilfs arbeiten offen (Urk. 1 S. 5
Ziff. 4), nicht zu überzeugen vermag, zumal sie gemäss IK-Auszug (Urk. 8/3) seit ihrer Erwerbsaufnahme in der Schweiz im Jahre 1995 fast ausschliesslich im Gastro nomie bereich gearbei tet hat und es demzufolge nicht überwiegend wahr scheinlich erscheint, dass sie bei Gesundheit eine Stelle in einem anderen Wirt schaftszweig annehmen würde . Es ist deshalb auf die Lohnangaben der Y.___, dem aktuellen Ar beitgeber, abzustellen. Ausgehend von einem 100%-Arbeitspensum ergibt dies ein en Bruttolohn von monatlich Fr. 3‘600.-- (Urk. 3/5) beziehungsweise ein Va lideneinkommen für das Jahr 2011 von Fr. 46‘800.-- (13
x Fr. 3‘600.--) .
E. 5.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Ge sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er werbstätigkeit auf ge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabel lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erheb ungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zent ralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu be rücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wo chenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
E. 5.5 Die Beschwerdeführerin ging bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von ihrem aktuellen Einkommen von monatlich Fr. 1‘800 .-- und damit von einem Jahreseinkommen von Fr. 21‘600.-- aus (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen bezieht sich dieses Einkommen auf eine 50%-Anstellung, wohingegen der Beschwerdeführerin eine behinderungsange passte Tätigkeit zu 60 % zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 4.4) und zum anderen ist es nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin nur diese Tätigkeit bei der Y.___ ausführen kann . Damit ist nicht hinreichend erwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit voll aus schöpft .
Ausserdem kann
nicht von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden, was sich auch mit der Kündigung nach Verfügungserlass gezeigt hat (Urk. 14/1 S. 1). Folglich kann für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht der tat sächlich erzielte Verdienst der Beschwerdeführerin bei der Y.___ ange nommen werden.
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist daher auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erz ielte Einkommen betrug Fr. 4'225 .-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (D ie Volkswirtschaft 6-2013, S. 90
Tabelle B 9 .2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung vo n 1.0 % (Die Volkswirtschaft
E. 5.6 Aus dem Ver gleich des Valideneinkommens von Fr. 46‘800.-- mit dem hypo theti schen Invalideneinkommen von Fr. 32‘0 30 .-- resultiert eine E in busse von Fr. 14‘77 0 .-- und damit ein Invaliditätsgrad von 31.56 %, bei wel chem Ergebnis d er Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch der Invaliden versicherung zu steht .
Selbst wenn man zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne im Wirtschaftszweig „Gastronomie“ abstellen würde, wie es die Beschwerdegeg nerin getan hat (vgl. Urk. 2 S. 2 unten), was
aufgrund der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin nicht als abwegig erscheint, liesse sich kein Anspruch auf eine Invalidenrente errechnen. Gemäss den standardisierten Bruttolöhnen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010), Zentralwert für einfache und repeti tive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4), erzielten Frauen im Gastronomiesektor einen monatlichen Verdienst von Fr. 3‘825.-- (Tabelle TA 1), unter Berücksich tigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahre 2011 von 42.3 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2013, S. 90 Tabelle B 9.2, Gastge werbe/
Be herbergung und Gastronomie), der Nominallohnentwicklung von 1 % (Die Volks wirtschaft 6-2013, S. 91 Tabelle B 10.2, Nominal Total) ergäbe dies ein Validen einkommen von rund Fr. 49‘025.-- (Fr. 3‘825.-- : 40 x 42.3 x 12 x 1.010). Der Unterschied dieses Tabellenlohns mit dem Validenlohn gestützt auf die Angaben der Y.___ (vgl. vorstehend E. 5.3)
würde knapp we niger als 5 % be tra gen, weshalb sich vorliegend eine Parallelisierung der Ver gleichsein kommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 zudem nicht rechtferti gen liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2008 E. 6.1.2). Nach durch geführte m Vergleich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 32‘0 30 .-- (vgl. vor stehend E.
5.5) würde selbst bei Annahme dieser für die Beschwerdeführerin günstigsten Betrachtungsweise ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34.66
% resultieren.
E. 5.7 Somit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Unter Berücksichtigung der nach Verfügungserlass am 19. Dezember 2011 ein gegangenen medizinischen Berichte zeigt sich jedoch, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert haben könnte, weshalb eine neue Abklärung angezeigt ist. Die Akten sind daher im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung eines allfälligen Leistungs anspruchs zu über weisen.
E. 6 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft die ses Urteils an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwie sen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler MO/PB/ESversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00099 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
12. Juli 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst lic. iur E .___, Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1964 und Mutter eines erwachsenen Sohnes, war seit dem 19. Dezember 2005 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ tätig (Urk. 8/5 Ziff. 2.1), als sie sich wegen Rückenschmer zen am
26. März 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 8/1 Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.2).
Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 wurde ein Leistungsanspruch verneint (Urk. 8/9). 1.2
Die Anmeldung zur Früherfassung am 15. Dezember 2010 durch de n behand elnden Arzt (Urk. 8/13)
behandelte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits angemeldet sei, als Zusatzgesuch (Urk. 8/14) und holte medi zinische Berichte (Urk. 8/16, Urk. 8/23, Urk. 8/32-33), ein en Auszug aus dem indi viduellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/20) und ein en Arbeitgeberbericht (Urk. 8/24, Urk. 8/30-31) ein .
Mit Vorbescheid vom 1. September 2011 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/37). Dagegen erhob die Versicherte am
9. September (Urk. 8/38) und 19. Oktober 2011 (Urk. 8/44) Einwände und reichte weitere Arztber ichte (Urk. 8/42-43) ein . Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 hielt die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 32 % an der Ab wei sung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 8/47 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
27. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben, und ihr sei eine Rente der Inv alidenversicherung zuzusprechen (Urk.
1 S. 2 Ziff. 1). Ferner reichte sie weitere Unterlagen (Urk. 3/4-6) ein. Mit Be schwerdeantwort vom 27. Februar 2012 beantragte die IV-Stelle die Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2012 und
– antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) - unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Mit Eingabe vom 10. August 2012 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin wei tere Dokumente (Urk. 11/1-3) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 13. August 2012 zur Kenntnis zugestellt wurden (Urk. 12). Mit Schreiben vom 30. August 2012 (Urk. 13) liess die Beschwerdeführerin sodann zusätzliche Arztberichte (Urk. 14/1-4) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 14/5-6) dem Gericht zukommen, welche am 31. August 2012 der Beschwerdegegnerin ebenfalls zur Kenntnis ge bracht wurden (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grund la gen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind;
verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Ver fügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen). In so fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grund sätz lich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unter bleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und
geeignet sind, die Beurteilung im Zeit punkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit August 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei. Ohne Gesundheitsschaden würde sie wei terhin ihrer Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin zu einem Pensum von 60 % nach gehen. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung einer angepassten mittel schwe ren Tätigkeit von 60 % zumutbar, womit kein Rentenanspruch bestehe . Auch wenn sie als zu 100 % e rwerbstätig beurteilt und das Valideneinkommen auf grund der Statistikwerte gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) für Hilfsarbeiten im Gastro nomie bereich erhoben w ü rde, ergäbe sich ein ebenfalls rentenaus schliessen der Invaliditätsgrad von 32 % (Urk. 2 S. 1 ff.).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2012 fest (Urk. 7).
2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), gemäss IK-Auszug sei sie in den Jahren 2006 bis 2009 in einem höheren Arbeitspensum beschäftigt gewesen und sie sei auf eine vollzei tige Erwerbstätigkeit angewiesen, weshalb von einem Status als vollzeitig Er werbstätige auszugehen sei (S. 4 Ziff. 2). Zudem entspreche die Beschreibung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss den Aus führungen im Bericht der Rheumaklinik nicht einer 60%igen Leistungsfä higkeit, sondern einer zirka 50%igen (S. 4 Ziff. 3). Schliesslich sei bei der Er mittlung des Valideneinkommens auf die allgemeinen Hilfsarbeiterlöhne abzu stellen und nicht nur auf diejenigen Angaben im Wirtschaftszweig Gastronomie (S. 5 Ziff. 4), und das Invalideneinkommen sei (entsprechend dem aktuellen Einkommen von mo nat lich Fr. 1‘800.--) auf Fr. 21‘600.-- zu veranschlagen, womit nach durchge führ tem Einkommensvergleich eine Erwerbseinbusse von mindestens 50 % resul tiere und Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe (S. 5 Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, mithin die Ar beitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 3.
3.1
Der die Beschwerdeführerin seit dem 24. Oktober 2001 behandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 18. April 2010 (Urk. 8/4/1-5) und gestützt auf die ihm vorliegen den medi zinischen Akten (Urk. 8/4/1-35) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - Epicondylitis radialis beidseits - Parasomnie - Fibromyalgie - Hypercholesterinaemie - Lumbago acuta links - Karpaltunnelsyndrom (CTS) links - Zervicobrachialsyndrom rechts - Diskushernie C5/C6 mediolateral rechts Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit als Zimmermädchen und erachtete eine behinderungsang epasste Tätigkeit in belie bi ge m Umfang für möglich (Ziff. 1.6-7). 3.2
Auf Zuweisung von Dr. Z.___ erfolg te am 10. November sowie 1./ 2. u nd 15. Dezembe r 2010 in der Rheumaklinik des A.___ ein Arbeitsassessment mit medizinischen Abklärungen. Im Bericht vom 22. Dezember 2010 (Urk. 8/16 = Urk. 8/23/7-11) stellten die Ärzte folgende ar beitsrelevante Diagnosen (Ziff. 1): - chronisch rezidivierendes Zervikobrachialsyndrom beidseits, aktuell rechts betont - Epicondylopathia humeri radialis beidseits, rechtsbetont - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) Die Ärzte berichteten, das arbeitsbezogen relevante Problem der Beschwerde führerin sei vor allem eine verminderte allgemeine Ausdauerkraft. Zudem sei eine verminderte Kraft im Bereich der Schulter- und Armmuskulatur beobachtet worden und es best ehe eine allgemeine Dekonditionierung. Die Beschwerde füh rerin habe bei den Tests eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt, wobei bei den Handkraftwerten eine Selbstlimitierung festgestellt und zwei Inkonsistenz punkte beobachtet worden seien (S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin beklage sich über seit sechs bis sieben Jahren bestehende permanente Nacken- und Schulter schmer zen beidseits mit intermittierender Ausstrahlung in beide Armen sowie seit sie ben
Jahren über intermittierende, belastungsabhängige Ellenbo genschmerzen beid seits, welche sich unter Stress verstärkten und in Ruhe ver besserten, und ausser dem über seit Jahren bestehende tieflumbale, belastungsabhängige Rü cken schmer zen ohne Ausstrahlung in die Beine mit abendlicher Betonung. Be schwer debedingt sei es ihr nicht gelungen, ihr Teilzeitpensum von derzeit 60 % weiter aufzustocken. Klinisch zeige sich eine Druckdolenz der gesamten Wir belsäule mit Maximum im Bereich der Halswirbelsäule ohne Bewegungsein schränkungen sowie eine radiale Epikondylopathie an beiden Ellenbogen. Zer vi koradikuläre und lumboradikuläre Beschwerden lägen bei unauffälliger Neu rologie nicht vor. Eine Fibromyalgie bestehe aufgrund des aktuellen Beschwer demusters nicht. Wegen depressiver Verstimmungen im Zusammenhang mit di versen psychosozialen Belastungsfaktoren stehe die Beschwerdeführerin zudem in psychotherapeutischer Behandlung. Dabei habe sie berichtet, dass sie sehr viel Kraft brauche, um ihre 60%-Stelle zu schaffen, danach sei sie so erledigt, dass sie nur noch ihre Ruhe brä uch t
e. Ihre sozialen Aktivitäten hätten sich dadurch stark reduziert und die depressive Symptomatik zugenommen. Aktuell best ehe eine mittelgradige depressive Episode (S. 2 f. Ziff. 4). Betreffend die Arbeitsfähigkeit könnte die Beschwerdeführerin ihre zuletzt aus geübte Tätigkeit als Buffetmitarbeiterin bezogen auf ein 100%-Pensum zu 50 % ausüben, wobei durch Rehabilitationsmassnahmen eine Steigerung der Leis tungs fähigkeit erreicht werden könne. Längerfristig sei bestenfalls auch mit dem Errei chen einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 3 Ziff. 5.1). In einer ange passten Tätigkeit ergebe sich aufgrund der deutlichen funktio nellen Leistungs einschränkung bei unterschiedlichen Belastungen und psychischer Pro blematik mit Krankheitswert eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, wobei durch medizinische Massnahmen auch hier längerfristig mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (S. 3 Ziff. 5.2). 3.3
Dr. Z.___
nannte in seinem Bericht vom 2. Februar 2011 (Urk. 8/23/1-5) zu handen der Beschwerdegegnerin weitgehend die gleichen Diagnose n (Ziff. 2.1) und führte aus, die Beschwerde führerin leide an Halswirbelsäulen-Schmerzen (Ziff. 4.3) sowie an Beschwerden, die einer Fibromyalgie ent sprächen (Ziff. 4.4). Betreffend die Arbeitsfähig keit verwies der Arzt auf die Einschätzung gemäss Arbeitsassessment der Rheu ma klinik des A.___ (Ziff. 3). 3.4
Der seit dem 6. August 2010 behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diag nostizierte in seinem Bericht vom 28. Februar 2011 (Urk. 8/32/1-4) bei beste he n der somatischer Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und führte dazu aus, der Auslöser bei der sonst unauffälligen Biografie sei die Ermordung ihres Gatten in S.___ im Jahre 1992 gewesen . Seit zwei Jahren sei eine psychische Dekompensation unter den rheumatischen Beschwerden eingetreten (Ziff. 1.1). Der Arzt erachtete die de pres si ve Entwicklung als chronifiziert, das körperliche Leiden für chronisch (Ziff. 1.4)
und attestierte der Beschwerdeführerin seit drei Jahren eine 50%ige Arbeits fähig keit in ihrer angestammten Tätigkeit (Ziff. 1.6). Eine behinderungs angepasste Tätigkeit sei nicht möglich, da sie psychisch nicht in der Lage sei, etwas Neues zu finden, weil sie dekompensiere, wenn sie suchen müsse (Ziff.1.7). 3.5
Vom 21. Februar bis 21. April 2011 unterzog sich die Beschwerdeführerin in der Rheumaklinik des A.___ einer ambulanten arbeitsbezogenen Rehabilitation. Mit Bericht vom 2. Mai 2011 (Urk. 8/43) nannten die behandelnden Ärzte die bereits anlässlich des Arbeitsassessments gestellten Diagnosen und attestierten der Be schwer deführerin zu Beginn der Rehabilitation eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Darüber hinaus hielten sie fest, ihr Bericht beruhe auf dem Assessmentbericht vom 22. Dezember 2010 (S. 1). Der Schwerpunkt der Rehabilitation habe vor allem im Bereich des Kraft-Ausdauer-Trainings, im Be reich der Arbeitstechniken und im Erlernen von aktiven Copingstrategien gele gen (S. 2 Ziff. 1.1). Dabei habe die Belastungstoleranz der Halswirbelsäule ge steigert werden können und die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer mittelschweren Arbeit (S. 2 Ziff. 1.2). 3.6
Dr. B.___
nannte in seinem Bericht vom 19. August 2011 (Urk. 8/33) als zu sätz liche Diag nose Migräneattacken (Ziff. 1.1) und hielt fest, klinisch bestehe ein unver änderter Befund seit Februar 2011 (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei an ih rem jetzigen Arbeitsort zu 50 % eingeschränkt, könne aber ihr jetziges Arbeits pensum von 50 % knapp bewältigen (Ziff. 1.7, Ziff. 1.9). 4. 4.1
Die detaillierteste Beurteilung z ur entscheidenden Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit stammt von den Arbeitsassessment – Fachperson en des
A.___ vom 22. Oktober 2010 (vgl. vorstehend E. 3.2). Diese Ex per tise ist für die streitigen Belange um fassend, nimmt sie doch umfassend Stel lung zum Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin. Sodann beruht sie auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwer den der Beschwerdeführerin, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und gibt nachvollziehbar Aus kunft über die praktische Arbeitsfähigkeit, wes halb darauf abzustellen ist (vgl. vorstehend E. 1.5).
Demnach besteht in somatischer und psychischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit (wechselbelastende Ausgangsstellung, Gewichtshantierung 10 bis 25 kg, vermehrte Pausen) eine zumutbare 60%ige Arbeitsfähigkeit.
Diese Einschätzung wurde auch von Dr. Z.___ geteilt, welcher in seinem Bericht vom 2. Februar 2011 explizit auf die attestierte Arbeitsfähigkeit im Arbeitsas sess ment des A.___ verwies (vgl. vorstehend E. 3.3). Ebenso stellte Dr. med. C.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
i n seiner Stellungnahme vom 18. März 2011 auf den Assessmentbericht des A.___
ab und hob hervor, dass bei d ieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin auch die psychiatrische Diagnose berücksichtigt wurde (Urk. 8/35/3), was i n psychiatrischer Hinsich t mit der Beurteilung durch
den behan delnde n Psy chiater Dr. B.___
übereinstimmt, der eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode, diagnostizierte und ebenfalls eine 50%ige Ar beitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit attestierte
(vorstehend E. 3.4, E. 3.6) .
Nicht nachvollziehbar sind jedoch die Ausführun gen des behandelnden Psychia ters zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, wonach die Beschwer deführerin psychisch nicht in der Lage sei, etwas Neues zu finden und er sie deswegen habe ärztlich dispensier en müssen (Urk. 8/33 Ziff. 1.7). Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Per son arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 1.4). Dies hat Dr. B.___
für die adap tierte Tätigkeit nicht in genügender Weise getan, weshalb auf seine Anga ben dies bezüglich nicht abgestellt werden kann.
4.2
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern.
Soweit die Beschwerdeführerin Arztberichte einreichte, die einen Sachverhalt be treffen, welcher sich erst nach der zu beurteilenden Verfügung ereignet hat (Urk. 10 -14), so ist ihr entgegenzuhalten, dass der Erlass des angefochtenen Ent scheides die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugni s bildet (vgl. vor steh end E. 1.6), weshalb auf diese grundsätzlich nicht abgestellt werden kann.
D er behandelnde Psychiater attestierte ab Ende März 2012 und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung eine vollständige Arbeitsunfä higkeit der Beschwer de führerin bis Ende Juni 2012 (Urk. 11/2) und wies die Beschwerdeführerin auf grund einer schweren depressiven Episode und diversen psychosozialen Belas tungssituationen zur stationären psychiatrischen Behand lung in das
D.___ ein, wo sie gemäss Austrittsbericht vom 21. August 2012 vom 24. April
bis 11. Juni 2012 weilte (Urk. 14/4). Damit ist eine Verschlechterung der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit in Betracht zu zie hen, jedoch für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Die Sache ist diesbe züglich Zwecks Prüfung einer Ver schlechterung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
Der von der Beschwerdeführerin vertretene n Auffassung, wonach die Beschrei bung der Ärzte des A.___ nicht einer 60%igen, sondern einer zirka 50%igen Ar beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entspr e che (Urk. 1 S. 5 oben), kann nicht gefolgt werden. Zum einen vermischte die Beschwerdeführerin die Angaben der Ärzte zur angestammten Tätigkeit mit d enjenigen der adaptierten Tätigkeit, zum anderen legten die Ärzte nachvollziehbar dar, dass in der angestammten Tätig keit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteh t (Urk. 8/16 Ziff. 5.1) und in einer an gepassten eine solche von 60 % (Ziff. 5.2). Es ist daher nicht ersichtlich, inwie fern die klaren Angaben zur angepassten Tätigkeit im Arbeitsassessment zu m S chluss führen sollten, es sei eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit an zunehmen als die bereits attestierten 60
%. 4.3
Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % ein geschränkt ist und sie in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 60 % arbeits fähig ist . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellten Einschränkungen in der Ar beits fähig keit im Erwerbsbereich auswirken. Nicht zu prüfen ist die Einschränkung im Haushaltbereich, da bei der Status-Quali fikation der Beschwerdeführerin auch
die Beschwerdegegnerin
mittlerweile davon ausgeht, dass die Beschwerdefüh rerin bei Gesundheit im Umfang von 100 % eine Er werbstätigkeit ausüben würde (vgl. Urk. 2 S. 2 f., Urk. 8/46 S. 2 Mitte). 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 5.3
Für den Einkommensvergleich i st grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222), mithin auf das Jahr 2011 (Urk. 8/35/5) .
Die Beschwerdeführerin hat in den letzten Jahren vor Eintritt ihres Gesundheits schadens seit 2005 als Aushilfe (Betriebsmitarbeiterin) bei der Y.___
mit unregelmässige m Beschäftigungsgrad gearbeitet (vgl. IK-Auszug, Urk. 8/3);
seit Januar 2010 in einem Arbeitspensum von 60 % und einem Lohn von Fr. 2‘160.-- pro Monat beziehungsweise einem Jahreslohn von Fr. 28‘080.-- (Urk. 8/5 Ziff. 2.8-11). Per 1. Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 50 % zu
einem Bruttolohn von Fr. 1‘800.-- beschäftigt (Urk. 3/5).
Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch bei voller Gesundheit ihre
Tätigkeit bei der Y.___ in einem 100%-Pensum weitergeführt hätte, weshalb ihr Ein wand,
es stünden ihr bei einem 100%-Pensum alle Hilfs arbeiten offen (Urk. 1 S. 5
Ziff. 4), nicht zu überzeugen vermag, zumal sie gemäss IK-Auszug (Urk. 8/3) seit ihrer Erwerbsaufnahme in der Schweiz im Jahre 1995 fast ausschliesslich im Gastro nomie bereich gearbei tet hat und es demzufolge nicht überwiegend wahr scheinlich erscheint, dass sie bei Gesundheit eine Stelle in einem anderen Wirt schaftszweig annehmen würde . Es ist deshalb auf die Lohnangaben der Y.___, dem aktuellen Ar beitgeber, abzustellen. Ausgehend von einem 100%-Arbeitspensum ergibt dies ein en Bruttolohn von monatlich Fr. 3‘600.-- (Urk. 3/5) beziehungsweise ein Va lideneinkommen für das Jahr 2011 von Fr. 46‘800.-- (13
x Fr. 3‘600.--) .
5.4
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Ge sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er werbstätigkeit auf ge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabel lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erheb ungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zent ralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu be rücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wo chenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.5
Die Beschwerdeführerin ging bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von ihrem aktuellen Einkommen von monatlich Fr. 1‘800 .-- und damit von einem Jahreseinkommen von Fr. 21‘600.-- aus (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen bezieht sich dieses Einkommen auf eine 50%-Anstellung, wohingegen der Beschwerdeführerin eine behinderungsange passte Tätigkeit zu 60 % zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 4.4) und zum anderen ist es nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin nur diese Tätigkeit bei der Y.___ ausführen kann . Damit ist nicht hinreichend erwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit voll aus schöpft .
Ausserdem kann
nicht von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden, was sich auch mit der Kündigung nach Verfügungserlass gezeigt hat (Urk. 14/1 S. 1). Folglich kann für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht der tat sächlich erzielte Verdienst der Beschwerdeführerin bei der Y.___ ange nommen werden.
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist daher auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erz ielte Einkommen betrug Fr. 4'225 .-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (D ie Volkswirtschaft 6-2013, S. 90
Tabelle B 9 .2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung vo n 1.0 % (Die Volkswirtschaft 6 -2013, S. 9 1 Tabelle B 10.2, Nominal Total) rund Fr. 53‘383.-- für das Jahr 2011 (Fr. 4'225 .--
: 40 x 41.7 x 12 x 1.010).
Unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zu mut baren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 60 % resultiert ein Invali den ein kommen von rund Fr. 32‘0 30 .-- (Fr. 53‘383. -- x 0.60).
Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn wurde von der Be schwerdegegnerin nicht gewährt (Urk. 8/34) und von der Beschwerdeführerin
auch nicht
geltend gemacht . Dass die Beschwerdeführerin nur mittelschwere Ar beit ver richten kann, führt nicht zu einem zusätzlichen Abzug, weil sie beim Au s üben mittelschwerer Tätigkeiten nicht durch weitere leidensbedingte Beein träch tig un gen belastet ist beziehungsweise der vermehrte Pausenbedarf in der 60%igen Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt wurde. Andere Anhaltspunkte, einen Ab zug vom Tabellenlohn zu gewähren, liegen nicht vor, weshalb sich W ei terungen hierzu erübrigen. 5.6
Aus dem Ver gleich des Valideneinkommens von Fr. 46‘800.-- mit dem hypo theti schen Invalideneinkommen von Fr. 32‘0 30 .-- resultiert eine E in busse von Fr. 14‘77 0 .-- und damit ein Invaliditätsgrad von 31.56 %, bei wel chem Ergebnis d er Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch der Invaliden versicherung zu steht .
Selbst wenn man zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne im Wirtschaftszweig „Gastronomie“ abstellen würde, wie es die Beschwerdegeg nerin getan hat (vgl. Urk. 2 S. 2 unten), was
aufgrund der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin nicht als abwegig erscheint, liesse sich kein Anspruch auf eine Invalidenrente errechnen. Gemäss den standardisierten Bruttolöhnen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010), Zentralwert für einfache und repeti tive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4), erzielten Frauen im Gastronomiesektor einen monatlichen Verdienst von Fr. 3‘825.-- (Tabelle TA 1), unter Berücksich tigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahre 2011 von 42.3 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2013, S. 90 Tabelle B 9.2, Gastge werbe/
Be herbergung und Gastronomie), der Nominallohnentwicklung von 1 % (Die Volks wirtschaft 6-2013, S. 91 Tabelle B 10.2, Nominal Total) ergäbe dies ein Validen einkommen von rund Fr. 49‘025.-- (Fr. 3‘825.-- : 40 x 42.3 x 12 x 1.010). Der Unterschied dieses Tabellenlohns mit dem Validenlohn gestützt auf die Angaben der Y.___ (vgl. vorstehend E. 5.3)
würde knapp we niger als 5 % be tra gen, weshalb sich vorliegend eine Parallelisierung der Ver gleichsein kommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 zudem nicht rechtferti gen liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2008 E. 6.1.2). Nach durch geführte m Vergleich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 32‘0 30 .-- (vgl. vor stehend E.
5.5) würde selbst bei Annahme dieser für die Beschwerdeführerin günstigsten Betrachtungsweise ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34.66
% resultieren. 5.7
Somit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Unter Berücksichtigung der nach Verfügungserlass am 19. Dezember 2011 ein gegangenen medizinischen Berichte zeigt sich jedoch, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert haben könnte, weshalb eine neue Abklärung angezeigt ist. Die Akten sind daher im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung eines allfälligen Leistungs anspruchs zu über weisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft die ses Urteils an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwie sen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler MO/PB/ESversandt