Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2005 (Urk. 10/59) sprach die Sozialver siche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1959 geborenen X.___ rück wirkend ab
1. August 2004 eine ganze Invalidenrente nebst Kinder renten zu. Der Versicherte war b is zum 28. Februar 2001 bei der Y.___ als Bodenleger und hernach bis im November 2012 kurzzeitig bei ver schiedenen Arbeitgebern tätig gewesen (Urk. 10/ 9-10). Bereits ab dem 1.
Juni 1999 bezog der Versicherte eine Rente der Suva basierend auf einer Erwerbs ein busse von 25 %, nachdem er sich am 2 . April 1997 bei einem Arbeitsunfall am linken Handgelenk verletzt hatte (Urk. 10/5/2, Urk. 10/12/1 und
Urk. 10/12/ 131).
Nach durchgeführtem Revisionsverfahren bestätigt e die IV-Stelle mit Mitteilung vom
28. März 2008 (Urk. 10 / 78) den Anspruch auf die ganze Invalidenrente.
Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahren s
veranlasste die IV-Stelle am 12.
Mai 2011 ein e rheumatologische und psychiatrische
Abklärung (Urk. 10/88).
Nach Eingang des Gutachten s
(Urk. 10/90 und Urk. 10/91), Rückfrage beim Re gionalen Ärztlichen Di enst (RAD; Urk. 10/93 S. 4 f.) und durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 10/94-100 und Urk. 10/102) verfügte die IV-Stelle am 5. Dezember 2011 (Urk. 2), dass die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde. 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2011 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 20. Januar 2012 Beschwerde (Urk.
1) mit den Anträgen, die Verfügung sei auf zuheben und dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltliche r
Rechtsbeistand . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
21. Februar 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 5. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltli che Prozessführung gewährt, und ihm Rechtsanwalt Daniel Christe als unent geltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 11). Zusammen mit der Replik reichte der Beschwerdeführer am 18. Apr il 2012 einen Bericht der Z.___ vom 28. Februar 2012 ein (Urk. 14 und 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 27. April 2012 auf eine
Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Bemes sung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiederge geben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, ver wiesen werden. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen).
1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.
4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan der setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E . 3a, 122 V 157 E. 1c; U.
Meyer- Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenaufhebende Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss ihren medizinischen Abklärungen sowohl aus psychiatri scher als auch aus somatischer Sicht eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Dem Beschwerdeführer sei deshalb sowohl seine angestammte Tätigkeit als Hilfsar beiter als auch eine angepasste Tätigkeit wieder vollständig zumutbar. Spä testens seit dem Zeitpunkt der medizinischen Begutachtung sei keine Erkran kung mehr ausgewiesen, die eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit nach sich ziehe. In der Beschwerdeantwort korrigierte die Beschwerde geg nerin das in der Verfügung angenommene Valideneinkommen (Urk. 9). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) gel tend, es bestehe kein wesentlich veränderter Gesundheitszustand und somit auch kein Revisionsgrund. Der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 2. Mai 2005 habe eine somatoforme Schmerzstörung zugrunde gelegen. Diese bestehe unverändert (Ziff. 7). Auch aus somatischer Sicht habe sich nach Einschätzung des Gutachters keine Verbesserung er geben. Derselbe medizinische Sachverhalt werde lediglich unterschiedlich beurteilt. Ferner machte der Beschwerdeführer Ausführungen zum Invalideneinkommen (Ziff. 8) . In seiner Replik wies der Beschwerdeführer auf Einschätzungen im beigelegten Bericht der
Z.___
hin (Urk.
14). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers zu R echt aufgehoben hat. 3. 3.1
3.1.1
Die ursprüngliche
Rentenverfügung, mit der dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2004 eine ganze Rente zugesprochen wurde (Verfügung vom 1 2. Mai 2005; Urk. 10/59), basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Akten und beruflichen Abklärungsberichten : 3.1.2
Dr. med .
A.___, Assistenzarzt, sowie Dr. med. B.___, Oberarzt, C.___, Rheumaklinik,
diagnostizierte n am 2 6. August 2003 (Urk. 10/16) : –
ein c hronisches Panvertebralsyndrom mit lumbospondylogener Betonung links –
eine Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (leichte linkskonvexe Sko liose, Hyperlordose) –
eine m uskuläre Dysbalance und eine Dekonditionierung – einen Status nach Lunatummalazie links 1997 Keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten eine mittelgradige Lärm schwerhörigkeit beidseits sowie eine Adip ositas. Der Beschwerdeführer hatte in der Rheumaklinik am 2 1. Mai 2003 und am 1 6. Juli 2003 ein Arbeitsassessment absolviert (Urk. 10/15/1-12). Im Bericht vom 2 6. August 2003 hielten die Dres . A.___ und B.___ dazu fest, d ie Abklärung habe ergeben, dass aufgrund fehlender Motivation und Leistungsbe reitschaft aktuell weder physiotherapeutische Massnahmen noch eine arbeitsbe zogene Rehabilitation sinnvoll seien. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten. Für leichte bis knapp mit telschwere Tätigkeiten sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.1.3
Im Bericht
vom 1 2. Januar 2004 (Urk. 10/25) diagnostizierten Dr.
med. D.___, Oberärztin, und med. pract . E.___, Assistenzärztin, von der
Z.___
eine anhal tende som atoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine mittelgradige dep res sive Episode (ICD-10 F32.1) sowie aus somatischer Sicht ein chronisches Pan vertebralsyndrom, einen Status nach Lunatummalazie links sowie eine mittel gradige Lärmschwerhörigkeit beidseits. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit hätten ein unklarer Harnverlust sowie ein sekundärer Alkoholabusus . Die aktuelle Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bodenleger betrage 50 % . Die Prognose sei in Anbetracht der längeren Krankheitsentwick lung und der bis anhin nicht ansprechenden antidepressiven medikamentösen Therapie als ungünstig zu betrachten. Eine Verbesserung sei mittelfristig nicht zu erwarten. Es seien sowohl berufliche Massnahmen a ls auch ergänzende me dizinische Abklärungen angezeigt. 3.1.4
Am 2 5. Mai 2004 beziehungsweise 1 4. Juni 2004 stellten der Werkstattleiter F.___ und die Gruppenleiterin G.___ vom H.___ im IV Abklärungsbericht (Urk. 10/38 und Urk. 10/41) übe r die Abklärungstage vom 3.
Mai bis 2. August 2004 fest, der Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers sei aufgrund der permanenten Schmerzen sehr gering gewesen. Er habe nur halb tags arbeiten können, vier zusätzliche Pausen à fünf Minuten benötigt und er sei nicht in der Lage gewesen, eine halbe Stunde ohne Unterbruch zu arbeiten. Aufgrund ihrer Beobachtungen könnten sie sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer aktuell noch in der freien Wirtschaft arbeiten könne. Auch eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt sei unter diesen Umständen sehr unrealistisch. Es scheine, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe mit der Ver arbeitung seines beruflichen und sozialen Abstieges habe. Bei der geringsten Belastung würden die Schmerzen immer wieder in den Vordergrund treten und jegliche Chance, die eine Veränderung des jetzigen Zustandes bewirken könnte, werde sofort wieder unterbunden. Auch die Bereitschaft, einen gewissen Teil der Schmerzen zu akzeptieren, scheine nicht möglich zu sein. 3.1. 5
Die von der Beschwerdegegnerin beauftragte Gutachterin Dr. med. I.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 13.
Januar 2005 (Urk. 10/43) eine anhaltende somatoforme Schmerzstör ung sowie eine mittelgradige depressive E pisode.
Dr. I.___ berichtete weiter, d ie Schmerzen im Rücken und im linken Bein ständen im subjektiven Erleben des Beschwerdeführers ganz im Vordergrund, er habe das Gefühl, der Rücken sei komplett beschädigt. Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen den subjektiv erlebten sehr starken und quälenden Schmerzen und den objektiven medizinischen Befunden. Im Krankheitsver ständnis des Beschwerdeführers seien die Rückenschmerzen die zentrale Ursache all seines Leidens. Die Erkrankung habe nach dem Unfall und insbesondere nach dem Stellenverlust als Hilfsbodenleger unter ihn kränkenden Umständen begonnen. Offensichtlich habe der berufliche und finanzielle Abstieg des sich stark mit Arbeitsleistung i dentifizierenden Beschwerdeführer s dessen psychische Ressourcen überfordert und die Krankheitsentwicklung in Gang gesetzt . Die geforderten Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien erfüllt.
Sekundär habe sich eine mittelgradige Depression und eine sekundäre Alkohol problematik entwickelt. Mittlerweile sei ein Teufelskreis im Gang, in dem sich alle Störungen und deren Auswirkungen gegenseitig negativ verstärkten.
Die Prognose sei durch die schwere psychische Erkrankung mit praktisch fehlen den therapeutischen Optionen und durch den bereits jahrelangen Krank heitsverlauf sehr schlecht. Dementsprechend seien die Resultate der Basistests der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit der Rheumaklinik des C.___
vom Juni 2003 und der beruflichen Abklärungen für leichte und mittlere Arbeiten im H.___ von Mai bis Juni 2004 ausgefallen.
Der Beschwerdeführer sei wegen der anhaltenden somatoformen
Schmerzstö rung und der Depression aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig . Der genaue Beginn könne nicht festgelegt werden, da der Beschwerdeführer nicht mehr regelmässig gearbeitet habe. Somatoforme Schmerzstörungen seien weit gehend therapieresistent, es gebe kaum wirksame therapeutische Optionen. Zusammen mit den Erfahrungen der beruflichen Abklärung im H.___ werde klar, dass derzeit keine beruflichen Massnahmen in Frage kämen. Die langfristige Prognose bezüglich der Erwerbsfähigkeit sei schlecht (S. 3 f.). 3. 2 3.2.1
Die revisionsweise Rentenaufhebung mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 (Urk. 2)
stützte sich auf das
interdisz iplinäre
Gutachten vom 2 6. Juli 2011 (Urk.
10/90 und Urk. 10/91) von Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psy chotherapie und Dr. med .
K.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen . 3.2.1.1
Dr . J.___ stellte im psychiatrischen Gutachten (Urk. 10/90) die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einer re mittier te n depressive n Episode (ICD-10
F 32.4), einer mässige n kulturelle n Inte gration (ICD-10 Z60.3), sowie Alkoholkonsum (ICD-10 Z72.1) . Dem Beschwer deführer könne ab Anfang 2011 keine krankheitsbedingte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden. Aus psychiatri scher/psycho somatischer Sicht dürfte es von 2003–2005 eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit gegeben haben (S. 10).
Im Vordergrund stehe subjektiv die Schmerzkrankheit. Diese habe nach dem an sich geringfügigen Unfall begonnen und bald eine erhebliche Ausbreitungsten denz gezeigt. Es seien Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung fest stellbar: Der Beschwerdeführer sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypo chondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzsausdehnung . Auffallend sei auch, dass Lebensprobleme zu einer Verstärkung der Schmerzen führten. Diese bildeten zudem den Hauptfokus des Interesses des Beschwerdeführers . Zusam menfassend könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden (S. 7 f.) . Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Überwindbarkeit solcher Störungen verneinte Dr. J.___, dass der Beschwer deführer durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt werde . Es bestehe keine relevante psychische Komorbi di tät . Die depressive Episode sei remittiert, der Alkoholkonsum wirke sich nicht in wesentlichem Ausmass negativ aus. Die soziale Integration sei nicht verloren gegangen. Dr. K.___ habe keine Befunde feststellen können, die als relevante kör perliche Komorbidität aufzufassen seien. D ie Schmerzproblematik sei progre dient und chronifiziert . Die prämorbide Persönlichkeit sstruktur sei nicht auffäl lig gewesen (S. 9 f.).
Die psychischen Probleme hätten im Jahr 1998 begonnen. Der Beschwerde führer sei phasenweise deutlich verstimmt gewesen. Im Januar 2004 sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Die gleiche Diagnose sei aus psychiatrischer Sicht noch im Januar 2005 gestellt worden. Bei der heutigen Untersuchung (am 7. Juli 2011) könne beim Beschwerdeführer keine Depressi vität festgestellt werden (S. 8). Sicher bestehe seit mindestens Anfang 2011 keine psychische Störung mehr (S. 10) . 3.2.1.2
Dr. K.___ stellte die folgenden Diagnos en (Urk. 10/91 S. 10) : 1.
Verweis auf die Diagnosen von Dr. J.___ anlässlich der psychosomati schen-psychiatrischen Begutachtung 2. Chronisches Schmerzsyndrom des Rückens und des linken Armes –
nicht ausreichend somatisch abstützbar –
Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Beine, deut lich linksbetont und in den Kopf –
n icht dermatombezogene Hypo sensibili tät des ganzen linken Arm s und des ganzen linken Bein s für ausschliesslich taktile Reize, bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn –
diffuse Druckschmerzangabe –
Schlafstörungen 3. Adipositas mit Body-Mass-Index von 35,6 kg/m 2 4. Diffuse idiopathische skelettale
Hyperostose – Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule 5. Chronisch obstruktive P neumopathie 6. Niko tinkonsum von circa 70 pack years 7. Alkoholkonsum –
Integument mit Spider naevi im Bereich des Gesichtes und der oberen Thoraxapertur 8. Obstruktive Miktionsbeschwerden 9. Anamnestisch Schwerhörigkeit –
Verständigung ohne Hörgeräte problemlos möglich 10. Anamnestisch Rei z ma gen-Syndrom
Dr. K.___
hielt fest, die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden liessen sich nach seiner Beurteilung bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützen (S. 16). Zum Bericht der Rheumatologen Dr. A.___ und B.___ vom C.___
vom 26. August 2003 (E. 3.1.2) bemerkte er, mit den damals beschriebenen Befunden könne er, aus rein somatischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründen (S. 18).
Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt sei die Arbeitsfähigkeit für die vom Beschwerdeführer bisher in der Schweiz a usgeübten beruflichen Tätig keit en seit einem Zeitpunkt vor Jahren, möglicherweise bereits seit dem Jahr 2000 und spätestens seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung, nicht mehr eingeschränkt (S. 20). 3.2.1.3
Zusammenfassend wird ausgeführt, in der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksichtige, könne seit Jahren für die in der Schweiz bisher ausgeübten Tätigkeiten keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr formuliert werden (S. 20). 3.2.3 3. 2. 3.1
Nach Erlass des Vorbescheids vom 1 9. September 2011 (Urk. 10/95) legte der Beschwerdeführer einen Bericht seines langjährigen Hausarztes Dr. med. L.___, Innere Medizin FMH, vom 9. November 2011 (Urk. 10/99)
ins Recht . Wie bereits im Bericht vom 1 3. April 2011 (Urk. 10/84) hielt der Hausarzt darin fest, der Beschwerdeführer leide unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit depressiver Störung, einem chronischen lumbospondylogen betonten Panvertebralsyndrom bei Fehlform der Wirbelsäule und myofaszialer Schmerzproblematik sowie leichten degenerativen Veränderungen, sowie an einem Status nach Lunatummalazie 199 7. Der Hausarzt berichtete weiter, auf grund seiner Beobachtungen habe sich in den letzten Jahren keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben. 3. 2.3.2
Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellung nahme
der
Z.___ vom 2 8. Februar 2012 (Urk.
15) ins Recht. Dr. med. M.___, Oberarzt, und med. pract . N.___, Assistenzarzt, wiesen darauf hin, dass sich ihre Einschätzung auf die
ihnen vorliegenden Akten (Verlaufsdokumentation der Z.___ aus der Behandlungszeit 2004– 2005 sowie Kopie des Psychiatrische n Gutachtens vom 2 6. Juli 2011) und die seit der Wiederaufnahme der ambulant-psychiatrischen Behandlung am 2 4. Oktober 2011 erhobenen Befunde sowie fremdanamnestische Angaben (Gespräch mit dem Sohn des Beschwerdeführers) stütz t e n . Die letzte Konsulta tion in der Z.___ sei am 18.
November 2004 gewesen. Sie stellten die folgenden Diagnosen: 1. Mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 3. Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1) 4. Chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont bei Fehlform der Wirbelsäule (mit Verweis auf die Diagnose des O.___ vom August 2011) sowie multiple weitere rheumatologische Beschwerden 5. Status nach Lunatummalazie links 1997 6. Lärmschwerhörigkeit beidseits 7. Adipositas permagna
Die Dres . M.___ und N.___ hielten fest, aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Hinweise für eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes, eher liege eine Situation vor, die durch Chronifizierung der Schmerzproblematik, affektive Störung und konsekutive Einschränkung der Alltagsfunktion en geprägt sei. Allerdings würden zahlreiche Befunde vorliegen, die als „ sozialversicherungs fremde “ Faktoren Einfluss auf den Krankheitsverlauf hätten (Kränkungserleben, Alter und Qualifikation). Sie gingen aber auch hierbei nicht von einer substan ziellen Änderung seit 2004 aus (S. 4). 4. 4.1
Der massgebli che zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung, ob eine
anspruchser hebliche Veränderung vorliegt, ist
die Verfügung vom 1 2. Mai 2005
(Rentenbe ginn im August 2004; Urk. 10/59), da beim im Jahr 2008 eingeleiteten Revisi onsverfahren
keine fundierte materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattge funden hat
(Urk. 10/78; vgl. E.
1.2). 4.2
Aus somatischer Sicht war der Beschwerdeführer nach Einschätzung der damali gen Ärzte auch im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung in einer angepassten Tätigkeit zu 100
% arbeitsfähig. Selbst der Gutachter Dr. K.___ kam nicht zum Ergebnis, es liege eine wesentliche Verbesserung des Gesund heitszustandes vor. Er diskutierte und kritisiert e vielmehr die früheren Ein schätzung en
der Ärzte (Urk. 10/91 S. 15 ff.) und stellte abschliessend fest, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt sei die Arbeitsfähigkeit seit einem Zeitpunkt vor Jahren, möglicherweise bereits seit dem Jahr 2000 und spätestens seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung, nicht mehr einge schränkt (vgl. E. 3.2. 1.2).
Der H inweis der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) auf eine
rentenrevisionsrecht lich relevante Verbesserung bei schon immer diskreten Befunden überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Die Invalidenrente wurde dem Beschwerdeführer klarerweise wegen der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung zuge sprochen. Die Rentenrevision lässt sich dementsprechend nicht mit den Fest stellungen von Dr.
K.___ begründen, wonach die
Fehlform der Wirbelsäule nicht mehr bestehe, sich d ie Beweglichkeit der Wirbelsäule verbessert habe und d ie paravertebrale Muskulatur nicht mehr verspannt
sei. Denn diese im Bericht der Rheumaklinik im August 2003 zwar teilweise noch thematisiert en,
aber diskre ten Befunde spielten bei der Rentenzusprache
letztlich keine Rolle
(Urk. 17/42 S.
1 f.) . 4.3
Was seinen psychischen Gesundheitszustand betrifft, so macht der Beschwerde führer zutreffend geltend, dass eine erhebliche Verbesserung nicht ausgewiesen sei. Sowohl Dr. I.___ in ihrem - der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde
liegenden - Gutachten vom 1 3. Januar 2005 (Urk.
10/43) als auch Dr . J.___ in seinem neuen (Teil-)Gutachten vom 2 6. Juli 2011 (Urk. 10/90 S.
7
f.) stellten die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Dr. I.___ diagnostizierte zusätzlich als Begleiterscheinung eine sekun däre mittelgradige depressive Episode, welche jedoch praxisgemäss kein ver selb ständigter Gesund heitsschaden darstellt (so für viele: Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E .
4.2.2.1). Deshalb ist einzig mit dem Wegfall dieser Diagnose eine rentenrelevante Verbesserung des Gesund heitszustandes nicht dargetan. Dr. J.___ begründet e denn auch seine Meinung, dass dem Beschwerdeführer ab Anfang 2011 auch aus psychiatrischer Sicht keine krankheitsbedingte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden könne, damit, dass eine diagnostizierte anhaltende somato forme Schmerzstörung für sich allein noch keine Invalidität begründe. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewälti gung intensiv und konstant behinderten, könnten den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person in der gegebe nen Situation nicht die nötigen Ressourcen habe, mit den Schmerzen umzuge hen. Ob eine solche Ausnahmesituation vorliege, welche dazu führe, eine lang dauernde Beeinträchtigung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu bejahen, bestimme sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien, für welche er auf die Urteile des Bundesgerichts BGE 130 V 3 52 und 131 V 49 verwies. In der Folge prüfte er, ob und in welchem Ausmass die sog. Foerster-Kriterien (vorne E.
1.5) beim Versicherten erfüllt waren, und kam zum Schluss, dass eines der verlangten Kriterien („Die Schmerzproblematik ist progredient und chronifi ziert .“) zutreffe, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre (Urk. 10/90 S. 9 und 10). 4.4
Die von Dr. J.___ angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. zu deren Überwindbarkeit (und den Foerster-Kriterien) besteht seit dem 1 2. März 2004, d.h. mit BGE 130 V 3 5 2. Sie kann somit im Falle des Beschwerdeführers nicht Auslöser für die Rentenrevi sion sein, datiert die ursprüngliche Rentenverfügung doch vom 1 2. Mai 2005 (Urk. 10/59). Festzuhalten ist aber, dass sich Dr . I.___ in ihrem – sehr knapp gehaltenen – Gutachten vom 1 3. Januar 2005 (Urk. 10/43) zu den Foers ter-Kriterien gar nicht äusserte, sondern vielmehr allgemein die Überwind bar keit
somatoformer Schmerzstörungen als weitgehend therapieresistent mit kaum wirksamen therapeutischen Optionen bezeichnete. Insoweit ist dem Beschwer deführer Recht zu geben, wenn er geltend macht, derselbe medizini sche Sach verhalt werde lediglich unterschiedlich beurteilt, denn auch Dr. J.___ führt keine Verbesserung des psychischen Zustandes an sich an. Eine bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentli chen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsunfähigkeit bildet für sich allein genommen aber keinen Revisionsgrund. Und da in zeitli cher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen), ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis 5. Dezember 2011 gültig gewesenen Rechtsvor schriften vorzunehmen. Die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), welche unter lit . a „Überprü fung der Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den“ eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente auch erlauben, wenn die Voraussetzungen für eine Revision nicht erfüllt sind, sind jedoch erst am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Sie sind daher v orliegend noch nicht anwend bar. 5.
Liegt nach dem Gesagten aber kein Revisionsgrund vor, und ist die angefoch tene Revisionsverfügung vor dem Inkrafttreten der Revision 6a des IVG am 1. Januar 2012 ergangen, so hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisher bezogene ganze Rente der Invalidenversicherung. Dies führt zur Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Dezember 2011 und zur Gut heissung der Beschwerde. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Nach Einsicht in die Honorar note
von Rechtsanwalt Daniel Christe
vom 2 8. Juni 2013 (Urk. 21) wird die Pro zessentschädigung auf Fr. 2‘ 538 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt, mit dem Hinweis, dass die Aufwendungen ab 3. Mai 2012 (insgesamt 0.70
h) im Zusammenhang mit dem „Vorbescheid Rückforderung“ augenschein lich nicht das vorliegende Verfahren betreffen und somit auch nicht im vor liegenden Verfahren zu entschädigen sind.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Dezember 2011 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 3 1. Januar 2012 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Daniel Christe, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 538 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli DM/TO/MPversandt
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 August 2004 eine ganze Invalidenrente nebst Kinder renten zu. Der Versicherte war b is zum 28. Februar 2001 bei der Y.___ als Bodenleger und hernach bis im November 2012 kurzzeitig bei ver schiedenen Arbeitgebern tätig gewesen (Urk. 10/ 9-10). Bereits ab dem 1.
Juni 1999 bezog der Versicherte eine Rente der Suva basierend auf einer Erwerbs ein busse von 25 %, nachdem er sich am
E. 1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Bemes sung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiederge geben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, ver wiesen werden.
E. 1.2 ).
Der H inweis der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) auf eine
rentenrevisionsrecht lich relevante Verbesserung bei schon immer diskreten Befunden überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Die Invalidenrente wurde dem Beschwerdeführer klarerweise wegen der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung zuge sprochen. Die Rentenrevision lässt sich dementsprechend nicht mit den Fest stellungen von Dr.
K.___ begründen, wonach die
Fehlform der Wirbelsäule nicht mehr bestehe, sich d ie Beweglichkeit der Wirbelsäule verbessert habe und d ie paravertebrale Muskulatur nicht mehr verspannt
sei. Denn diese im Bericht der Rheumaklinik im August 2003 zwar teilweise noch thematisiert en,
aber diskre ten Befunde spielten bei der Rentenzusprache
letztlich keine Rolle
(Urk. 17/42 S.
1 f.) .
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.
4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.
E. 1.5 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 2.
E. 2 . April 1997 bei einem Arbeitsunfall am linken Handgelenk verletzt hatte (Urk. 10/5/2, Urk. 10/12/1 und
Urk. 10/12/ 131).
Nach durchgeführtem Revisionsverfahren bestätigt e die IV-Stelle mit Mitteilung vom
28. März 2008 (Urk. 10 / 78) den Anspruch auf die ganze Invalidenrente.
Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahren s
veranlasste die IV-Stelle am 12.
Mai 2011 ein e rheumatologische und psychiatrische
Abklärung (Urk. 10/88).
Nach Eingang des Gutachten s
(Urk. 10/90 und Urk. 10/91), Rückfrage beim Re gionalen Ärztlichen Di enst (RAD; Urk. 10/93 S. 4 f.) und durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 10/94-100 und Urk. 10/102) verfügte die IV-Stelle am 5. Dezember 2011 (Urk. 2), dass die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde. 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2011 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 20. Januar 2012 Beschwerde (Urk.
1) mit den Anträgen, die Verfügung sei auf zuheben und dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltliche r
Rechtsbeistand . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
21. Februar 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 5. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltli che Prozessführung gewährt, und ihm Rechtsanwalt Daniel Christe als unent geltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 11). Zusammen mit der Replik reichte der Beschwerdeführer am 18. Apr il 2012 einen Bericht der Z.___ vom 28. Februar 2012 ein (Urk. 14 und 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 27. April 2012 auf eine
Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenaufhebende Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss ihren medizinischen Abklärungen sowohl aus psychiatri scher als auch aus somatischer Sicht eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Dem Beschwerdeführer sei deshalb sowohl seine angestammte Tätigkeit als Hilfsar beiter als auch eine angepasste Tätigkeit wieder vollständig zumutbar. Spä testens seit dem Zeitpunkt der medizinischen Begutachtung sei keine Erkran kung mehr ausgewiesen, die eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit nach sich ziehe. In der Beschwerdeantwort korrigierte die Beschwerde geg nerin das in der Verfügung angenommene Valideneinkommen (Urk. 9).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) gel tend, es bestehe kein wesentlich veränderter Gesundheitszustand und somit auch kein Revisionsgrund. Der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 2. Mai 2005 habe eine somatoforme Schmerzstörung zugrunde gelegen. Diese bestehe unverändert (Ziff. 7). Auch aus somatischer Sicht habe sich nach Einschätzung des Gutachters keine Verbesserung er geben. Derselbe medizinische Sachverhalt werde lediglich unterschiedlich beurteilt. Ferner machte der Beschwerdeführer Ausführungen zum Invalideneinkommen (Ziff. 8) . In seiner Replik wies der Beschwerdeführer auf Einschätzungen im beigelegten Bericht der
Z.___
hin (Urk.
14).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers zu R echt aufgehoben hat. 3. 3.1
3.1.1
Die ursprüngliche
Rentenverfügung, mit der dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2004 eine ganze Rente zugesprochen wurde (Verfügung vom 1 2. Mai 2005; Urk. 10/59), basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Akten und beruflichen Abklärungsberichten : 3.1.2
Dr. med .
A.___, Assistenzarzt, sowie Dr. med. B.___, Oberarzt, C.___, Rheumaklinik,
diagnostizierte n am 2 6. August 2003 (Urk. 10/16) : –
ein c hronisches Panvertebralsyndrom mit lumbospondylogener Betonung links –
eine Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (leichte linkskonvexe Sko liose, Hyperlordose) –
eine m uskuläre Dysbalance und eine Dekonditionierung – einen Status nach Lunatummalazie links 1997 Keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten eine mittelgradige Lärm schwerhörigkeit beidseits sowie eine Adip ositas. Der Beschwerdeführer hatte in der Rheumaklinik am 2 1. Mai 2003 und am 1 6. Juli 2003 ein Arbeitsassessment absolviert (Urk. 10/15/1-12). Im Bericht vom 2 6. August 2003 hielten die Dres . A.___ und B.___ dazu fest, d ie Abklärung habe ergeben, dass aufgrund fehlender Motivation und Leistungsbe reitschaft aktuell weder physiotherapeutische Massnahmen noch eine arbeitsbe zogene Rehabilitation sinnvoll seien. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten. Für leichte bis knapp mit telschwere Tätigkeiten sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.1.3
Im Bericht
vom 1 2. Januar 2004 (Urk. 10/25) diagnostizierten Dr.
med. D.___, Oberärztin, und med. pract . E.___, Assistenzärztin, von der
Z.___
eine anhal tende som atoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine mittelgradige dep res sive Episode (ICD-10 F32.1) sowie aus somatischer Sicht ein chronisches Pan vertebralsyndrom, einen Status nach Lunatummalazie links sowie eine mittel gradige Lärmschwerhörigkeit beidseits. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit hätten ein unklarer Harnverlust sowie ein sekundärer Alkoholabusus . Die aktuelle Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bodenleger betrage 50 % . Die Prognose sei in Anbetracht der längeren Krankheitsentwick lung und der bis anhin nicht ansprechenden antidepressiven medikamentösen Therapie als ungünstig zu betrachten. Eine Verbesserung sei mittelfristig nicht zu erwarten. Es seien sowohl berufliche Massnahmen a ls auch ergänzende me dizinische Abklärungen angezeigt. 3.1.4
Am 2 5. Mai 2004 beziehungsweise 1 4. Juni 2004 stellten der Werkstattleiter F.___ und die Gruppenleiterin G.___ vom H.___ im IV Abklärungsbericht (Urk. 10/38 und Urk. 10/41) übe r die Abklärungstage vom 3.
Mai bis 2. August 2004 fest, der Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers sei aufgrund der permanenten Schmerzen sehr gering gewesen. Er habe nur halb tags arbeiten können, vier zusätzliche Pausen à fünf Minuten benötigt und er sei nicht in der Lage gewesen, eine halbe Stunde ohne Unterbruch zu arbeiten. Aufgrund ihrer Beobachtungen könnten sie sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer aktuell noch in der freien Wirtschaft arbeiten könne. Auch eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt sei unter diesen Umständen sehr unrealistisch. Es scheine, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe mit der Ver arbeitung seines beruflichen und sozialen Abstieges habe. Bei der geringsten Belastung würden die Schmerzen immer wieder in den Vordergrund treten und jegliche Chance, die eine Veränderung des jetzigen Zustandes bewirken könnte, werde sofort wieder unterbunden. Auch die Bereitschaft, einen gewissen Teil der Schmerzen zu akzeptieren, scheine nicht möglich zu sein. 3.1.
E. 2.3.2 Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellung nahme
der
Z.___ vom 2 8. Februar 2012 (Urk.
15) ins Recht. Dr. med. M.___, Oberarzt, und med. pract . N.___, Assistenzarzt, wiesen darauf hin, dass sich ihre Einschätzung auf die
ihnen vorliegenden Akten (Verlaufsdokumentation der Z.___ aus der Behandlungszeit 2004– 2005 sowie Kopie des Psychiatrische n Gutachtens vom 2 6. Juli 2011) und die seit der Wiederaufnahme der ambulant-psychiatrischen Behandlung am 2 4. Oktober 2011 erhobenen Befunde sowie fremdanamnestische Angaben (Gespräch mit dem Sohn des Beschwerdeführers) stütz t e n . Die letzte Konsulta tion in der Z.___ sei am 18.
November 2004 gewesen. Sie stellten die folgenden Diagnosen: 1. Mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 3. Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1) 4. Chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont bei Fehlform der Wirbelsäule (mit Verweis auf die Diagnose des O.___ vom August 2011) sowie multiple weitere rheumatologische Beschwerden 5. Status nach Lunatummalazie links 1997 6. Lärmschwerhörigkeit beidseits 7. Adipositas permagna
Die Dres . M.___ und N.___ hielten fest, aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Hinweise für eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes, eher liege eine Situation vor, die durch Chronifizierung der Schmerzproblematik, affektive Störung und konsekutive Einschränkung der Alltagsfunktion en geprägt sei. Allerdings würden zahlreiche Befunde vorliegen, die als „ sozialversicherungs fremde “ Faktoren Einfluss auf den Krankheitsverlauf hätten (Kränkungserleben, Alter und Qualifikation). Sie gingen aber auch hierbei nicht von einer substan ziellen Änderung seit 2004 aus (S. 4). 4.
E. 4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan der setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E . 3a, 122 V 157 E. 1c; U.
Meyer- Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
E. 4.1 Der massgebli che zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung, ob eine
anspruchser hebliche Veränderung vorliegt, ist
die Verfügung vom 1 2. Mai 2005
(Rentenbe ginn im August 2004; Urk. 10/59), da beim im Jahr 2008 eingeleiteten Revisi onsverfahren
keine fundierte materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattge funden hat
(Urk. 10/78; vgl. E.
1.2).
E. 4.2 Aus somatischer Sicht war der Beschwerdeführer nach Einschätzung der damali gen Ärzte auch im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung in einer angepassten Tätigkeit zu 100
% arbeitsfähig. Selbst der Gutachter Dr. K.___ kam nicht zum Ergebnis, es liege eine wesentliche Verbesserung des Gesund heitszustandes vor. Er diskutierte und kritisiert e vielmehr die früheren Ein schätzung en
der Ärzte (Urk. 10/91 S. 15 ff.) und stellte abschliessend fest, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt sei die Arbeitsfähigkeit seit einem Zeitpunkt vor Jahren, möglicherweise bereits seit dem Jahr 2000 und spätestens seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung, nicht mehr einge schränkt (vgl. E. 3.2.
E. 4.3 Was seinen psychischen Gesundheitszustand betrifft, so macht der Beschwerde führer zutreffend geltend, dass eine erhebliche Verbesserung nicht ausgewiesen sei. Sowohl Dr. I.___ in ihrem - der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde
liegenden - Gutachten vom 1 3. Januar 2005 (Urk.
10/43) als auch Dr . J.___ in seinem neuen (Teil-)Gutachten vom 2 6. Juli 2011 (Urk. 10/90 S.
7
f.) stellten die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Dr. I.___ diagnostizierte zusätzlich als Begleiterscheinung eine sekun däre mittelgradige depressive Episode, welche jedoch praxisgemäss kein ver selb ständigter Gesund heitsschaden darstellt (so für viele: Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E .
4.2.2.1). Deshalb ist einzig mit dem Wegfall dieser Diagnose eine rentenrelevante Verbesserung des Gesund heitszustandes nicht dargetan. Dr. J.___ begründet e denn auch seine Meinung, dass dem Beschwerdeführer ab Anfang 2011 auch aus psychiatrischer Sicht keine krankheitsbedingte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden könne, damit, dass eine diagnostizierte anhaltende somato forme Schmerzstörung für sich allein noch keine Invalidität begründe. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewälti gung intensiv und konstant behinderten, könnten den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person in der gegebe nen Situation nicht die nötigen Ressourcen habe, mit den Schmerzen umzuge hen. Ob eine solche Ausnahmesituation vorliege, welche dazu führe, eine lang dauernde Beeinträchtigung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu bejahen, bestimme sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien, für welche er auf die Urteile des Bundesgerichts BGE 130 V 3 52 und 131 V 49 verwies. In der Folge prüfte er, ob und in welchem Ausmass die sog. Foerster-Kriterien (vorne E.
1.5) beim Versicherten erfüllt waren, und kam zum Schluss, dass eines der verlangten Kriterien („Die Schmerzproblematik ist progredient und chronifi ziert .“) zutreffe, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre (Urk. 10/90 S. 9 und 10).
E. 4.4 Die von Dr. J.___ angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. zu deren Überwindbarkeit (und den Foerster-Kriterien) besteht seit dem 1 2. März 2004, d.h. mit BGE 130 V 3 5 2. Sie kann somit im Falle des Beschwerdeführers nicht Auslöser für die Rentenrevi sion sein, datiert die ursprüngliche Rentenverfügung doch vom 1 2. Mai 2005 (Urk. 10/59). Festzuhalten ist aber, dass sich Dr . I.___ in ihrem – sehr knapp gehaltenen – Gutachten vom 1 3. Januar 2005 (Urk. 10/43) zu den Foers ter-Kriterien gar nicht äusserte, sondern vielmehr allgemein die Überwind bar keit
somatoformer Schmerzstörungen als weitgehend therapieresistent mit kaum wirksamen therapeutischen Optionen bezeichnete. Insoweit ist dem Beschwer deführer Recht zu geben, wenn er geltend macht, derselbe medizini sche Sach verhalt werde lediglich unterschiedlich beurteilt, denn auch Dr. J.___ führt keine Verbesserung des psychischen Zustandes an sich an. Eine bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentli chen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsunfähigkeit bildet für sich allein genommen aber keinen Revisionsgrund. Und da in zeitli cher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen), ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis 5. Dezember 2011 gültig gewesenen Rechtsvor schriften vorzunehmen. Die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), welche unter lit . a „Überprü fung der Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den“ eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente auch erlauben, wenn die Voraussetzungen für eine Revision nicht erfüllt sind, sind jedoch erst am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Sie sind daher v orliegend noch nicht anwend bar. 5.
Liegt nach dem Gesagten aber kein Revisionsgrund vor, und ist die angefoch tene Revisionsverfügung vor dem Inkrafttreten der Revision 6a des IVG am 1. Januar 2012 ergangen, so hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisher bezogene ganze Rente der Invalidenversicherung. Dies führt zur Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Dezember 2011 und zur Gut heissung der Beschwerde. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Nach Einsicht in die Honorar note
von Rechtsanwalt Daniel Christe
vom 2 8. Juni 2013 (Urk. 21) wird die Pro zessentschädigung auf Fr. 2‘ 538 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt, mit dem Hinweis, dass die Aufwendungen ab 3. Mai 2012 (insgesamt 0.70
h) im Zusammenhang mit dem „Vorbescheid Rückforderung“ augenschein lich nicht das vorliegende Verfahren betreffen und somit auch nicht im vor liegenden Verfahren zu entschädigen sind.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Dezember 2011 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 3 1. Januar 2012 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Daniel Christe, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 538 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli DM/TO/MPversandt
E. 5 Chronisch obstruktive P neumopathie
E. 6 Niko tinkonsum von circa 70 pack years
E. 7 Alkoholkonsum –
Integument mit Spider naevi im Bereich des Gesichtes und der oberen Thoraxapertur
E. 8 Obstruktive Miktionsbeschwerden
E. 9 Anamnestisch Schwerhörigkeit –
Verständigung ohne Hörgeräte problemlos möglich
E. 10 Anamnestisch Rei z ma gen-Syndrom
Dr. K.___
hielt fest, die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden liessen sich nach seiner Beurteilung bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützen (S. 16). Zum Bericht der Rheumatologen Dr. A.___ und B.___ vom C.___
vom 26. August 2003 (E. 3.1.2) bemerkte er, mit den damals beschriebenen Befunden könne er, aus rein somatischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründen (S. 18).
Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt sei die Arbeitsfähigkeit für die vom Beschwerdeführer bisher in der Schweiz a usgeübten beruflichen Tätig keit en seit einem Zeitpunkt vor Jahren, möglicherweise bereits seit dem Jahr 2000 und spätestens seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung, nicht mehr eingeschränkt (S. 20). 3.2.1.3
Zusammenfassend wird ausgeführt, in der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksichtige, könne seit Jahren für die in der Schweiz bisher ausgeübten Tätigkeiten keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr formuliert werden (S. 20). 3.2.3 3. 2. 3.1
Nach Erlass des Vorbescheids vom 1 9. September 2011 (Urk. 10/95) legte der Beschwerdeführer einen Bericht seines langjährigen Hausarztes Dr. med. L.___, Innere Medizin FMH, vom 9. November 2011 (Urk. 10/99)
ins Recht . Wie bereits im Bericht vom 1 3. April 2011 (Urk. 10/84) hielt der Hausarzt darin fest, der Beschwerdeführer leide unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit depressiver Störung, einem chronischen lumbospondylogen betonten Panvertebralsyndrom bei Fehlform der Wirbelsäule und myofaszialer Schmerzproblematik sowie leichten degenerativen Veränderungen, sowie an einem Status nach Lunatummalazie 199 7. Der Hausarzt berichtete weiter, auf grund seiner Beobachtungen habe sich in den letzten Jahren keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben. 3.
Dispositiv
- Mit Verfügung vom 1
- Mai 2005 ( Urk. 10/59) sprach die Sozialver siche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1959 geborenen X.___ rück wirkend ab
- August 2004 eine ganze Invalidenrente nebst Kinder renten zu. Der Versicherte war b is zum 28. Februar 2001 bei der Y.___ als Bodenleger und hernach bis im November 2012 kurzzeitig bei ver schiedenen Arbeitgebern tätig gewesen ( Urk. 10/ 9-10 ). Bereits ab dem 1. Juni 1999 bezog der Versicherte eine Rente der Suva basierend auf einer Erwerbs ein busse von 25 % , nachdem er sich am 2 . April 1997 bei einem Arbeitsunfall am linken Handgelenk verletzt hatte ( Urk. 10/5/2, Urk. 10/12/1 und Urk. 10/12/ 131 ). Nach durchgeführtem Revisionsverfahren bestätigt e die IV-Stelle mit Mitteilung vom
- März 2008 (Urk. 10 / 78 ) den Anspruch auf die ganze Invalidenrente. Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahren s veranlasste die IV-Stelle am 12. Mai 2011 ein e rheumatologische und psychiatrische Abklärung ( Urk. 10/88). Nach Eingang des Gutachten s ( Urk. 10/90 und Urk. 10/91), Rückfrage beim Re gionalen Ärztlichen Di enst (RAD; Urk. 10/93 S. 4 f.) und durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 10/94-100 und Urk. 10/102) verfügte die IV-Stelle am 5. Dezember 2011 ( Urk. 2), dass die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde.
- Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2011 ( Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. Januar 2012 Beschwerde ( Urk. 1) mit den Anträgen, die Verfügung sei auf zuheben und dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltliche r Rechtsbeistand . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- Februar 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ). Mit Verfügung vom 5. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltli che Prozessführung gewährt, und ihm Rechtsanwalt Daniel Christe als unent geltlicher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 11). Zusammen mit der Replik reichte der Beschwerdeführer am 18. Apr il 2012 einen Bericht der Z.___ vom 28. Februar 2012 ein ( Urk. 14 und 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 27. April 2012 auf eine Duplik ( Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am
- Mai 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Bemes sung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiederge geben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, ver wiesen werden. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
- 4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan der setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E . 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer- Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenaufhebende Verfügung ( Urk. 2) damit, dass gemäss ihren medizinischen Abklärungen sowohl aus psychiatri scher als auch aus somatischer Sicht eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Dem Beschwerdeführer sei deshalb sowohl seine angestammte Tätigkeit als Hilfsar beiter als auch eine angepasste Tätigkeit wieder vollständig zumutbar. Spä testens seit dem Zeitpunkt der medizinischen Begutachtung sei keine Erkran kung mehr ausgewiesen, die eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit nach sich ziehe. In der Beschwerdeantwort korrigierte die Beschwerde geg nerin das in der Verfügung angenommene Valideneinkommen ( Urk. 9). 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde ( Urk. 1) gel tend, es bestehe kein wesentlich veränderter Gesundheitszustand und somit auch kein Revisionsgrund. Der rentenzusprechenden Verfügung vom 1
- Mai 2005 habe eine somatoforme Schmerzstörung zugrunde gelegen. Diese bestehe unverändert ( Ziff. 7). Auch aus somatischer Sicht habe sich nach Einschätzung des Gutachters keine Verbesserung er geben. Derselbe medizinische Sachverhalt werde lediglich unterschiedlich beurteilt. Ferner machte der Beschwerdeführer Ausführungen zum Invalideneinkommen ( Ziff. 8) . In seiner Replik wies der Beschwerdeführer auf Einschätzungen im beigelegten Bericht der Z.___ hin (Urk. 14). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers zu R echt aufgehoben hat.
- 3.1 3.1.1 Die ursprüngliche Rentenverfügung , mit der dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2004 eine ganze Rente zugesprochen wurde (Verfügung vom 1
- Mai 2005; Urk. 10/59), basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Akten und beruflichen Abklärungsberichten : 3.1.2 Dr. med . A.___ , Assistenzarzt , sowie Dr. med. B.___ , Oberarzt , C.___ , Rheumaklinik, diagnostizierte n am 2
- August 2003 ( Urk. 10/16) : – ein c hronisches Panvertebralsyndrom mit lumbospondylogener Betonung links – eine Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (leichte linkskonvexe Sko liose, Hyperlordose) – eine m uskuläre Dysbalance und eine Dekonditionierung – einen Status nach Lunatummalazie links 1997 Keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten eine mittelgradige Lärm schwerhörigkeit beidseits sowie eine Adip ositas. Der Beschwerdeführer hatte in der Rheumaklinik am 2
- Mai 2003 und am 1
- Juli 2003 ein Arbeitsassessment absolviert ( Urk. 10/15/1-12). Im Bericht vom 2
- August 2003 hielten die Dres . A.___ und B.___ dazu fest, d ie Abklärung habe ergeben, dass aufgrund fehlender Motivation und Leistungsbe reitschaft aktuell weder physiotherapeutische Massnahmen noch eine arbeitsbe zogene Rehabilitation sinnvoll seien. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten. Für leichte bis knapp mit telschwere Tätigkeiten sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.1.3 Im Bericht vom 1
- Januar 2004 ( Urk. 10/25) diagnostizierten Dr. med. D.___ , Oberärztin, und med. pract . E.___ , Assistenzärztin, von der Z.___ eine anhal tende som atoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine mittelgradige dep res sive Episode (ICD-10 F32.1) sowie aus somatischer Sicht ein chronisches Pan vertebralsyndrom , einen Status nach Lunatummalazie links sowie eine mittel gradige Lärmschwerhörigkeit beidseits. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit hätten ein unklarer Harnverlust sowie ein sekundärer Alkoholabusus . Die aktuelle Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bodenleger betrage 50 % . Die Prognose sei in Anbetracht der längeren Krankheitsentwick lung und der bis anhin nicht ansprechenden antidepressiven medikamentösen Therapie als ungünstig zu betrachten. Eine Verbesserung sei mittelfristig nicht zu erwarten. Es seien sowohl berufliche Massnahmen a ls auch ergänzende me dizinische Abklärungen angezeigt. 3.1.4 Am 2
- Mai 2004 beziehungsweise 1
- Juni 2004 stellten der Werkstattleiter F.___ und die Gruppenleiterin G.___ vom H.___ im IV Abklärungsbericht ( Urk. 10/38 und Urk. 10/41 ) übe r die Abklärungstage vom 3. Mai bis
- August 2004 fest , der Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers sei aufgrund der permanenten Schmerzen sehr gering gewesen. Er habe nur halb tags arbeiten können, vier zusätzliche Pausen à fünf Minuten benötigt und er sei nicht in der Lage gewesen , eine halbe Stunde ohne Unterbruch zu arbeiten. Aufgrund ihrer Beobachtungen könnten sie sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer aktuell noch in der freien Wirtschaft arbeiten könne. Auch eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt sei unter diesen Umständen sehr unrealistisch. Es scheine, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe mit der Ver arbeitung seines beruflichen und sozialen Abstieges habe. Bei der geringsten Belastung würden die Schmerzen immer wieder in den Vordergrund treten und jegliche Chance, die eine Veränderung des jetzigen Zustandes bewirken könnte, werde sofort wieder unterbunden. Auch die Bereitschaft, einen gewissen Teil der Schmerzen zu akzeptieren, scheine nicht möglich zu sein. 3.1. 5 Die von der Beschwerdegegnerin beauftragte Gutachterin Dr. med. I.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , diagnostizierte am
- Januar 2005 ( Urk. 10/43) eine anhaltende somatoforme Schmerzstör ung sowie eine mittelgradige depressive E pisode. Dr. I.___ berichtete weiter, d ie Schmerzen im Rücken und im linken Bein ständen im subjektiven Erleben des Beschwerdeführers ganz im Vordergrund, er habe das Gefühl, der Rücken sei komplett beschädigt. Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen den subjektiv erlebten sehr starken und quälenden Schmerzen und den objektiven medizinischen Befunden. Im Krankheitsver ständnis des Beschwerdeführers seien die Rückenschmerzen die zentrale Ursache all seines Leidens. Die Erkrankung habe nach dem Unfall und insbesondere nach dem Stellenverlust als Hilfsbodenleger unter ihn kränkenden Umständen begonnen. Offensichtlich habe der berufliche und finanzielle Abstieg des sich stark mit Arbeitsleistung i dentifizierenden Beschwerdeführer s dessen psychische Ressourcen überfordert und die Krankheitsentwicklung in Gang gesetzt . Die geforderten Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien erfüllt. Sekundär habe sich eine mittelgradige Depression und eine sekundäre Alkohol problematik entwickelt. Mittlerweile sei ein Teufelskreis im Gang, in dem sich alle Störungen und deren Auswirkungen gegenseitig negativ verstärkten. Die Prognose sei durch die schwere psychische Erkrankung mit praktisch fehlen den therapeutischen Optionen und durch den bereits jahrelangen Krank heitsverlauf sehr schlecht. Dementsprechend seien die Resultate der Basistests der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit der Rheumaklinik des C.___ vom Juni 2003 und der beruflichen Abklärungen für leichte und mittlere Arbeiten im H.___ von Mai bis Juni 2004 ausgefallen. Der Beschwerdeführer sei wegen der anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung und der Depression aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig . Der genaue Beginn könne nicht festgelegt werden, da der Beschwerdeführer nicht mehr regelmässig gearbeitet habe. Somatoforme Schmerzstörungen seien weit gehend therapieresistent, es gebe kaum wirksame therapeutische Optionen. Zusammen mit den Erfahrungen der beruflichen Abklärung im H.___ werde klar, dass derzeit keine beruflichen Massnahmen in Frage kämen. Die langfristige Prognose bezüglich der Erwerbsfähigkeit sei schlecht (S. 3 f. ).
- 2 3.2.1 Die revisionsweise Rentenaufhebung mit Verfügung vom
- Dezember 2011 ( Urk. 2) stützte sich auf das interdisz iplinäre Gutachten vom 2
- Juli 2011 (Urk. 10/90 und Urk. 10/91) von Dr. med. J.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie und Dr. med . K.___ , FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen . 3.2.1.1 Dr . J.___ stellte im psychiatrischen Gutachten ( Urk. 10/90) die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einer re mittier te n depressive n Episode ( ICD-10 F 32.4), einer mässige n kulturelle n Inte gration (ICD-10 Z60.3) , sowie Alkoholkonsum (ICD-10 Z72.1) . Dem Beschwer deführer könne ab Anfang 2011 keine krankheitsbedingte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden. Aus psychiatri scher/psycho somatischer Sicht dürfte es von 2003–2005 eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit gegeben haben (S. 10). Im Vordergrund stehe subjektiv die Schmerzkrankheit. Diese habe nach dem an sich geringfügigen Unfall begonnen und bald eine erhebliche Ausbreitungsten denz gezeigt. Es seien Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung fest stellbar: Der Beschwerdeführer sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypo chondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzsausdehnung . Auffallend sei auch, dass Lebensprobleme zu einer Verstärkung der Schmerzen führten. Diese bildeten zudem den Hauptfokus des Interesses des Beschwerdeführers . Zusam menfassend könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden (S. 7 f. ) . Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Überwindbarkeit solcher Störungen verneinte Dr. J.___ , dass der Beschwer deführer durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt werde . Es bestehe keine relevante psychische Komorbi di tät . Die depressive Episode sei remittiert, der Alkoholkonsum wirke sich nicht in wesentlichem Ausmass negativ aus. Die soziale Integration sei nicht verloren gegangen. Dr. K.___ habe keine Befunde feststellen können, die als relevante kör perliche Komorbidität aufzufassen seien. D ie Schmerzproblematik sei progre dient und chronifiziert . Die prämorbide Persönlichkeit sstruktur sei nicht auffäl lig gewesen (S. 9 f.). Die psychischen Probleme hätten im Jahr 1998 begonnen. Der Beschwerde führer sei phasenweise deutlich verstimmt gewesen. Im Januar 2004 sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Die gleiche Diagnose sei aus psychiatrischer Sicht noch im Januar 2005 gestellt worden. Bei der heutigen Untersuchung (am
- Juli 2011) könne beim Beschwerdeführer keine Depressi vität festgestellt werden (S. 8). Sicher bestehe seit mindestens Anfang 2011 keine psychische Störung mehr (S. 10) . 3.2.1.2 Dr. K.___ stellte die folgenden Diagnos en ( Urk. 10/91 S. 10) :
- Verweis auf die Diagnosen von Dr. J.___ anlässlich der psychosomati schen-psychiatrischen Begutachtung
- Chronisches Schmerzsyndrom des Rückens und des linken Armes – nicht ausreichend somatisch abstützbar – Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Beine, deut lich linksbetont und in den Kopf – n icht dermatombezogene Hypo sensibili tät des ganzen linken Arm s und des ganzen linken Bein s für ausschliesslich taktile Reize, bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn – diffuse Druckschmerzangabe – Schlafstörungen
- Adipositas mit Body-Mass-Index von 35,6 kg/m 2
- Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose – Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule
- Chronisch obstruktive P neumopathie
- Niko tinkonsum von circa 70 pack years
- Alkoholkonsum – Integument mit Spider naevi im Bereich des Gesichtes und der oberen Thoraxapertur
- Obstruktive Miktionsbeschwerden
- Anamnestisch Schwerhörigkeit – Verständigung ohne Hörgeräte problemlos möglich
- Anamnestisch Rei z ma gen-Syndrom Dr. K.___ hielt fest , die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden liessen sich nach seiner Beurteilung bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützen (S. 16). Zum Bericht der Rheumatologen Dr. A.___ und B.___ vom C.___ vom 26. August 2003 (E. 3.1.2) bemerkte er, mit den damals beschriebenen Befunden könne er, aus rein somatischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründen (S. 18). Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt sei die Arbeitsfähigkeit für die vom Beschwerdeführer bisher in der Schweiz a usgeübten beruflichen Tätig keit en seit einem Zeitpunkt vor Jahren, möglicherweise bereits seit dem Jahr 2000 und spätestens seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung, nicht mehr eingeschränkt (S. 20). 3.2.1.3 Zusammenfassend wird ausgeführt, in der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksichtige, könne seit Jahren für die in der Schweiz bisher ausgeübten Tätigkeiten keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr formuliert werden (S. 20). 3.2.3
- 2. 3.1 Nach Erlass des Vorbescheids vom 1
- September 2011 ( Urk. 10/95) legte der Beschwerdeführer einen Bericht seines langjährigen Hausarztes Dr. med. L.___ , Innere Medizin FMH , vom
- November 2011 ( Urk. 10/99) ins Recht . Wie bereits im Bericht vom 1
- April 2011 ( Urk. 10/84) hielt der Hausarzt darin fest, der Beschwerdeführer leide unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit depressiver Störung, einem chronischen lumbospondylogen betonten Panvertebralsyndrom bei Fehlform der Wirbelsäule und myofaszialer Schmerzproblematik sowie leichten degenerativen Veränderungen , sowie an einem Status nach Lunatummalazie 199
- Der Hausarzt berichtete weiter , auf grund seiner Beobachtungen habe sich in den letzten Jahren keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben.
- 2.3.2 Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellung nahme der Z.___ vom 2
- Februar 2012 ( Urk. 15) ins Recht. Dr. med. M.___ , Oberarzt, und med. pract . N.___ , Assistenzarzt, wiesen darauf hin, dass sich ihre Einschätzung auf die ihnen vorliegenden Akten (Verlaufsdokumentation der Z.___ aus der Behandlungszeit 2004– 2005 sowie Kopie des Psychiatrische n Gutachtens vom 2
- Juli 2011) und die seit der Wiederaufnahme der ambulant-psychiatrischen Behandlung am 2
- Oktober 2011 erhobenen Befunde sowie fremdanamnestische Angaben (Gespräch mit dem Sohn des Beschwerdeführers) stütz t e n . Die letzte Konsulta tion in der Z.___ sei am 18. November 2004 gewesen. Sie stellten die folgenden Diagnosen:
- Mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
- Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1)
- Chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont bei Fehlform der Wirbelsäule (mit Verweis auf die Diagnose des O.___ vom August 2011) sowie multiple weitere rheumatologische Beschwerden
- Status nach Lunatummalazie links 1997
- Lärmschwerhörigkeit beidseits
- Adipositas permagna Die Dres . M.___ und N.___ hielten fest, aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Hinweise für eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes, eher liege eine Situation vor, die durch Chronifizierung der Schmerzproblematik, affektive Störung und konsekutive Einschränkung der Alltagsfunktion en geprägt sei. Allerdings würden zahlreiche Befunde vorliegen, die als „ sozialversicherungs fremde “ Faktoren Einfluss auf den Krankheitsverlauf hätten (Kränkungserleben, Alter und Qualifikation). Sie gingen aber auch hierbei nicht von einer substan ziellen Änderung seit 2004 aus (S. 4).
- 4.1 Der massgebli che zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung , ob eine anspruchser hebliche Veränderung vorliegt, ist die Verfügung vom 1
- Mai 2005 ( Rentenbe ginn im August 2004 ; Urk. 10/59) , da beim im Jahr 2008 eingeleiteten Revisi onsverfahren keine fundierte materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattge funden hat ( Urk. 10/78; vgl. E. 1.2). 4.2 Aus somatischer Sicht war der Beschwerdeführer nach Einschätzung der damali gen Ärzte auch im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Selbst der Gutachter Dr. K.___ kam nicht zum Ergebnis, es liege eine wesentliche Verbesserung des Gesund heitszustandes vor. Er diskutierte und kritisiert e vielmehr die früheren Ein schätzung en der Ärzte ( Urk. 10/91 S. 15 ff.) und stellte abschliessend fest, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt sei die Arbeitsfähigkeit seit einem Zeitpunkt vor Jahren, möglicherweise bereits seit dem Jahr 2000 und spätestens seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung, nicht mehr einge schränkt (vgl. E. 3.2. 1.2 ). Der H inweis der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 2) auf eine rentenrevisionsrecht lich relevante Verbesserung bei schon immer diskreten Befunden überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Die Invalidenrente wurde dem Beschwerdeführer klarerweise wegen der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung zuge sprochen. Die Rentenrevision lässt sich dementsprechend nicht mit den Fest stellungen von Dr. K.___ begründen, wonach die Fehlform der Wirbelsäule nicht mehr bestehe , sich d ie Beweglichkeit der Wirbelsäule verbessert habe und d ie paravertebrale Muskulatur nicht mehr verspannt sei. Denn diese im Bericht der Rheumaklinik im August 2003 zwar teilweise noch thematisiert en , aber diskre ten Befunde spielten bei der Rentenzusprache letztlich keine Rolle ( Urk. 17/42 S. 1 f. ) . 4.3 Was seinen psychischen Gesundheitszustand betrifft, so macht der Beschwerde führer zutreffend geltend, dass eine erhebliche Verbesserung nicht ausgewiesen sei. Sowohl Dr. I.___ in ihrem - der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liegenden - Gutachten vom 1
- Januar 2005 (Urk. 10/43) als auch Dr . J.___ in seinem neuen (Teil-)Gutachten vom 2
- Juli 2011 ( Urk. 10/90 S. 7 f.) stellten die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Dr. I.___ diagnostizierte zusätzlich als Begleiterscheinung eine sekun däre mittelgradige depressive Episode, welche jedoch praxisgemäss kein ver selb ständigter Gesund heitsschaden darstellt (so für viele: Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom
- Februar 2012 E . 4.2.2.1). Deshalb ist einzig mit dem Wegfall dieser Diagnose eine rentenrelevante Verbesserung des Gesund heitszustandes nicht dargetan. Dr. J.___ begründet e denn auch seine Meinung, dass dem Beschwerdeführer ab Anfang 2011 auch aus psychiatrischer Sicht keine krankheitsbedingte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden könne, damit, dass eine diagnostizierte anhaltende somato forme Schmerzstörung für sich allein noch keine Invalidität begründe. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewälti gung intensiv und konstant behinderten, könnten den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person in der gegebe nen Situation nicht die nötigen Ressourcen habe, mit den Schmerzen umzuge hen. Ob eine solche Ausnahmesituation vorliege, welche dazu führe, eine lang dauernde Beeinträchtigung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu bejahen, bestimme sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien, für welche er auf die Urteile des Bundesgerichts BGE 130 V 3 52 und 131 V 49 verwies. In der Folge prüfte er, ob und in welchem Ausmass die sog. Foerster-Kriterien (vorne E. 1.5) beim Versicherten erfüllt waren, und kam zum Schluss, dass eines der verlangten Kriterien („Die Schmerzproblematik ist progredient und chronifi ziert .“) zutreffe, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre ( Urk. 10/90 S. 9 und 10). 4.4 Die von Dr. J.___ angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. zu deren Überwindbarkeit (und den Foerster-Kriterien) besteht seit dem 1
- März 2004, d.h. mit BGE 130 V 3 5
- Sie kann somit im Falle des Beschwerdeführers nicht Auslöser für die Rentenrevi sion sein, datiert die ursprüngliche Rentenverfügung doch vom 1
- Mai 2005 ( Urk. 10/59). Festzuhalten ist aber, dass sich Dr . I.___ in ihrem – sehr knapp gehaltenen – Gutachten vom 1
- Januar 2005 ( Urk. 10/43) zu den Foers ter-Kriterien gar nicht äusserte, sondern vielmehr allgemein die Überwind bar keit somatoformer Schmerzstörungen als weitgehend therapieresistent mit kaum wirksamen therapeutischen Optionen bezeichnete. Insoweit ist dem Beschwer deführer Recht zu geben, wenn er geltend macht, derselbe medizini sche Sach verhalt werde lediglich unterschiedlich beurteilt, denn auch Dr. J.___ führt keine Verbesserung des psychischen Zustandes an sich an. Eine bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentli chen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsunfähigkeit bildet für sich allein genommen aber keinen Revisionsgrund. Und da in zeitli cher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen), ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis
- Dezember 2011 gültig gewesenen Rechtsvor schriften vorzunehmen. Die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1
- März 2011 (
- IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), welche unter lit . a „Überprü fung der Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den“ eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente auch erlauben, wenn die Voraussetzungen für eine Revision nicht erfüllt sind, sind jedoch erst am
- Januar 2012 in Kraft getreten. Sie sind daher v orliegend noch nicht anwend bar.
- Liegt nach dem Gesagten aber kein Revisionsgrund vor, und ist die angefoch tene Revisionsverfügung vor dem Inkrafttreten der Revision 6a des IVG am
- Januar 2012 ergangen, so hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisher bezogene ganze Rente der Invalidenversicherung. Dies führt zur Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 1
- Dezember 2011 und zur Gut heissung der Beschwerde.
- Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Nach Einsicht in die Honorar note von Rechtsanwalt Daniel Christe vom 2
- Juni 2013 ( Urk. 21) wird die Pro zessentschädigung auf Fr. 2‘ 538 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt , mit dem Hinweis, dass die Aufwendungen ab
- Mai 2012 (insgesamt 0.70 h) im Zusammenhang mit dem „Vorbescheid Rückforderung“ augenschein lich nicht das vorliegende Verfahren betreffen und somit auch nicht im vor liegenden Verfahren zu entschädigen sind. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
- Dezember 2011 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 3
- Januar 2012 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Daniel Christe , Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 538 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli DM/TO/MPversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00071 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
8. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2005 (Urk. 10/59) sprach die Sozialver siche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1959 geborenen X.___ rück wirkend ab
1. August 2004 eine ganze Invalidenrente nebst Kinder renten zu. Der Versicherte war b is zum 28. Februar 2001 bei der Y.___ als Bodenleger und hernach bis im November 2012 kurzzeitig bei ver schiedenen Arbeitgebern tätig gewesen (Urk. 10/ 9-10). Bereits ab dem 1.
Juni 1999 bezog der Versicherte eine Rente der Suva basierend auf einer Erwerbs ein busse von 25 %, nachdem er sich am 2 . April 1997 bei einem Arbeitsunfall am linken Handgelenk verletzt hatte (Urk. 10/5/2, Urk. 10/12/1 und
Urk. 10/12/ 131).
Nach durchgeführtem Revisionsverfahren bestätigt e die IV-Stelle mit Mitteilung vom
28. März 2008 (Urk. 10 / 78) den Anspruch auf die ganze Invalidenrente.
Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahren s
veranlasste die IV-Stelle am 12.
Mai 2011 ein e rheumatologische und psychiatrische
Abklärung (Urk. 10/88).
Nach Eingang des Gutachten s
(Urk. 10/90 und Urk. 10/91), Rückfrage beim Re gionalen Ärztlichen Di enst (RAD; Urk. 10/93 S. 4 f.) und durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 10/94-100 und Urk. 10/102) verfügte die IV-Stelle am 5. Dezember 2011 (Urk. 2), dass die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde. 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2011 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 20. Januar 2012 Beschwerde (Urk.
1) mit den Anträgen, die Verfügung sei auf zuheben und dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltliche r
Rechtsbeistand . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
21. Februar 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 5. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltli che Prozessführung gewährt, und ihm Rechtsanwalt Daniel Christe als unent geltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 11). Zusammen mit der Replik reichte der Beschwerdeführer am 18. Apr il 2012 einen Bericht der Z.___ vom 28. Februar 2012 ein (Urk. 14 und 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 27. April 2012 auf eine
Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Bemes sung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiederge geben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, ver wiesen werden. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen).
1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.
4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan der setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E . 3a, 122 V 157 E. 1c; U.
Meyer- Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenaufhebende Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss ihren medizinischen Abklärungen sowohl aus psychiatri scher als auch aus somatischer Sicht eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Dem Beschwerdeführer sei deshalb sowohl seine angestammte Tätigkeit als Hilfsar beiter als auch eine angepasste Tätigkeit wieder vollständig zumutbar. Spä testens seit dem Zeitpunkt der medizinischen Begutachtung sei keine Erkran kung mehr ausgewiesen, die eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit nach sich ziehe. In der Beschwerdeantwort korrigierte die Beschwerde geg nerin das in der Verfügung angenommene Valideneinkommen (Urk. 9). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) gel tend, es bestehe kein wesentlich veränderter Gesundheitszustand und somit auch kein Revisionsgrund. Der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 2. Mai 2005 habe eine somatoforme Schmerzstörung zugrunde gelegen. Diese bestehe unverändert (Ziff. 7). Auch aus somatischer Sicht habe sich nach Einschätzung des Gutachters keine Verbesserung er geben. Derselbe medizinische Sachverhalt werde lediglich unterschiedlich beurteilt. Ferner machte der Beschwerdeführer Ausführungen zum Invalideneinkommen (Ziff. 8) . In seiner Replik wies der Beschwerdeführer auf Einschätzungen im beigelegten Bericht der
Z.___
hin (Urk.
14). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers zu R echt aufgehoben hat. 3. 3.1
3.1.1
Die ursprüngliche
Rentenverfügung, mit der dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2004 eine ganze Rente zugesprochen wurde (Verfügung vom 1 2. Mai 2005; Urk. 10/59), basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Akten und beruflichen Abklärungsberichten : 3.1.2
Dr. med .
A.___, Assistenzarzt, sowie Dr. med. B.___, Oberarzt, C.___, Rheumaklinik,
diagnostizierte n am 2 6. August 2003 (Urk. 10/16) : –
ein c hronisches Panvertebralsyndrom mit lumbospondylogener Betonung links –
eine Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (leichte linkskonvexe Sko liose, Hyperlordose) –
eine m uskuläre Dysbalance und eine Dekonditionierung – einen Status nach Lunatummalazie links 1997 Keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten eine mittelgradige Lärm schwerhörigkeit beidseits sowie eine Adip ositas. Der Beschwerdeführer hatte in der Rheumaklinik am 2 1. Mai 2003 und am 1 6. Juli 2003 ein Arbeitsassessment absolviert (Urk. 10/15/1-12). Im Bericht vom 2 6. August 2003 hielten die Dres . A.___ und B.___ dazu fest, d ie Abklärung habe ergeben, dass aufgrund fehlender Motivation und Leistungsbe reitschaft aktuell weder physiotherapeutische Massnahmen noch eine arbeitsbe zogene Rehabilitation sinnvoll seien. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten. Für leichte bis knapp mit telschwere Tätigkeiten sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.1.3
Im Bericht
vom 1 2. Januar 2004 (Urk. 10/25) diagnostizierten Dr.
med. D.___, Oberärztin, und med. pract . E.___, Assistenzärztin, von der
Z.___
eine anhal tende som atoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine mittelgradige dep res sive Episode (ICD-10 F32.1) sowie aus somatischer Sicht ein chronisches Pan vertebralsyndrom, einen Status nach Lunatummalazie links sowie eine mittel gradige Lärmschwerhörigkeit beidseits. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit hätten ein unklarer Harnverlust sowie ein sekundärer Alkoholabusus . Die aktuelle Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bodenleger betrage 50 % . Die Prognose sei in Anbetracht der längeren Krankheitsentwick lung und der bis anhin nicht ansprechenden antidepressiven medikamentösen Therapie als ungünstig zu betrachten. Eine Verbesserung sei mittelfristig nicht zu erwarten. Es seien sowohl berufliche Massnahmen a ls auch ergänzende me dizinische Abklärungen angezeigt. 3.1.4
Am 2 5. Mai 2004 beziehungsweise 1 4. Juni 2004 stellten der Werkstattleiter F.___ und die Gruppenleiterin G.___ vom H.___ im IV Abklärungsbericht (Urk. 10/38 und Urk. 10/41) übe r die Abklärungstage vom 3.
Mai bis 2. August 2004 fest, der Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers sei aufgrund der permanenten Schmerzen sehr gering gewesen. Er habe nur halb tags arbeiten können, vier zusätzliche Pausen à fünf Minuten benötigt und er sei nicht in der Lage gewesen, eine halbe Stunde ohne Unterbruch zu arbeiten. Aufgrund ihrer Beobachtungen könnten sie sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer aktuell noch in der freien Wirtschaft arbeiten könne. Auch eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt sei unter diesen Umständen sehr unrealistisch. Es scheine, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe mit der Ver arbeitung seines beruflichen und sozialen Abstieges habe. Bei der geringsten Belastung würden die Schmerzen immer wieder in den Vordergrund treten und jegliche Chance, die eine Veränderung des jetzigen Zustandes bewirken könnte, werde sofort wieder unterbunden. Auch die Bereitschaft, einen gewissen Teil der Schmerzen zu akzeptieren, scheine nicht möglich zu sein. 3.1. 5
Die von der Beschwerdegegnerin beauftragte Gutachterin Dr. med. I.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 13.
Januar 2005 (Urk. 10/43) eine anhaltende somatoforme Schmerzstör ung sowie eine mittelgradige depressive E pisode.
Dr. I.___ berichtete weiter, d ie Schmerzen im Rücken und im linken Bein ständen im subjektiven Erleben des Beschwerdeführers ganz im Vordergrund, er habe das Gefühl, der Rücken sei komplett beschädigt. Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen den subjektiv erlebten sehr starken und quälenden Schmerzen und den objektiven medizinischen Befunden. Im Krankheitsver ständnis des Beschwerdeführers seien die Rückenschmerzen die zentrale Ursache all seines Leidens. Die Erkrankung habe nach dem Unfall und insbesondere nach dem Stellenverlust als Hilfsbodenleger unter ihn kränkenden Umständen begonnen. Offensichtlich habe der berufliche und finanzielle Abstieg des sich stark mit Arbeitsleistung i dentifizierenden Beschwerdeführer s dessen psychische Ressourcen überfordert und die Krankheitsentwicklung in Gang gesetzt . Die geforderten Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien erfüllt.
Sekundär habe sich eine mittelgradige Depression und eine sekundäre Alkohol problematik entwickelt. Mittlerweile sei ein Teufelskreis im Gang, in dem sich alle Störungen und deren Auswirkungen gegenseitig negativ verstärkten.
Die Prognose sei durch die schwere psychische Erkrankung mit praktisch fehlen den therapeutischen Optionen und durch den bereits jahrelangen Krank heitsverlauf sehr schlecht. Dementsprechend seien die Resultate der Basistests der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit der Rheumaklinik des C.___
vom Juni 2003 und der beruflichen Abklärungen für leichte und mittlere Arbeiten im H.___ von Mai bis Juni 2004 ausgefallen.
Der Beschwerdeführer sei wegen der anhaltenden somatoformen
Schmerzstö rung und der Depression aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig . Der genaue Beginn könne nicht festgelegt werden, da der Beschwerdeführer nicht mehr regelmässig gearbeitet habe. Somatoforme Schmerzstörungen seien weit gehend therapieresistent, es gebe kaum wirksame therapeutische Optionen. Zusammen mit den Erfahrungen der beruflichen Abklärung im H.___ werde klar, dass derzeit keine beruflichen Massnahmen in Frage kämen. Die langfristige Prognose bezüglich der Erwerbsfähigkeit sei schlecht (S. 3 f.). 3. 2 3.2.1
Die revisionsweise Rentenaufhebung mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 (Urk. 2)
stützte sich auf das
interdisz iplinäre
Gutachten vom 2 6. Juli 2011 (Urk.
10/90 und Urk. 10/91) von Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psy chotherapie und Dr. med .
K.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen . 3.2.1.1
Dr . J.___ stellte im psychiatrischen Gutachten (Urk. 10/90) die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einer re mittier te n depressive n Episode (ICD-10
F 32.4), einer mässige n kulturelle n Inte gration (ICD-10 Z60.3), sowie Alkoholkonsum (ICD-10 Z72.1) . Dem Beschwer deführer könne ab Anfang 2011 keine krankheitsbedingte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden. Aus psychiatri scher/psycho somatischer Sicht dürfte es von 2003–2005 eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit gegeben haben (S. 10).
Im Vordergrund stehe subjektiv die Schmerzkrankheit. Diese habe nach dem an sich geringfügigen Unfall begonnen und bald eine erhebliche Ausbreitungsten denz gezeigt. Es seien Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung fest stellbar: Der Beschwerdeführer sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypo chondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzsausdehnung . Auffallend sei auch, dass Lebensprobleme zu einer Verstärkung der Schmerzen führten. Diese bildeten zudem den Hauptfokus des Interesses des Beschwerdeführers . Zusam menfassend könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden (S. 7 f.) . Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Überwindbarkeit solcher Störungen verneinte Dr. J.___, dass der Beschwer deführer durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt werde . Es bestehe keine relevante psychische Komorbi di tät . Die depressive Episode sei remittiert, der Alkoholkonsum wirke sich nicht in wesentlichem Ausmass negativ aus. Die soziale Integration sei nicht verloren gegangen. Dr. K.___ habe keine Befunde feststellen können, die als relevante kör perliche Komorbidität aufzufassen seien. D ie Schmerzproblematik sei progre dient und chronifiziert . Die prämorbide Persönlichkeit sstruktur sei nicht auffäl lig gewesen (S. 9 f.).
Die psychischen Probleme hätten im Jahr 1998 begonnen. Der Beschwerde führer sei phasenweise deutlich verstimmt gewesen. Im Januar 2004 sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Die gleiche Diagnose sei aus psychiatrischer Sicht noch im Januar 2005 gestellt worden. Bei der heutigen Untersuchung (am 7. Juli 2011) könne beim Beschwerdeführer keine Depressi vität festgestellt werden (S. 8). Sicher bestehe seit mindestens Anfang 2011 keine psychische Störung mehr (S. 10) . 3.2.1.2
Dr. K.___ stellte die folgenden Diagnos en (Urk. 10/91 S. 10) : 1.
Verweis auf die Diagnosen von Dr. J.___ anlässlich der psychosomati schen-psychiatrischen Begutachtung 2. Chronisches Schmerzsyndrom des Rückens und des linken Armes –
nicht ausreichend somatisch abstützbar –
Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Beine, deut lich linksbetont und in den Kopf –
n icht dermatombezogene Hypo sensibili tät des ganzen linken Arm s und des ganzen linken Bein s für ausschliesslich taktile Reize, bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn –
diffuse Druckschmerzangabe –
Schlafstörungen 3. Adipositas mit Body-Mass-Index von 35,6 kg/m 2 4. Diffuse idiopathische skelettale
Hyperostose – Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule 5. Chronisch obstruktive P neumopathie 6. Niko tinkonsum von circa 70 pack years 7. Alkoholkonsum –
Integument mit Spider naevi im Bereich des Gesichtes und der oberen Thoraxapertur 8. Obstruktive Miktionsbeschwerden 9. Anamnestisch Schwerhörigkeit –
Verständigung ohne Hörgeräte problemlos möglich 10. Anamnestisch Rei z ma gen-Syndrom
Dr. K.___
hielt fest, die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden liessen sich nach seiner Beurteilung bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützen (S. 16). Zum Bericht der Rheumatologen Dr. A.___ und B.___ vom C.___
vom 26. August 2003 (E. 3.1.2) bemerkte er, mit den damals beschriebenen Befunden könne er, aus rein somatischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründen (S. 18).
Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt sei die Arbeitsfähigkeit für die vom Beschwerdeführer bisher in der Schweiz a usgeübten beruflichen Tätig keit en seit einem Zeitpunkt vor Jahren, möglicherweise bereits seit dem Jahr 2000 und spätestens seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung, nicht mehr eingeschränkt (S. 20). 3.2.1.3
Zusammenfassend wird ausgeführt, in der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksichtige, könne seit Jahren für die in der Schweiz bisher ausgeübten Tätigkeiten keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr formuliert werden (S. 20). 3.2.3 3. 2. 3.1
Nach Erlass des Vorbescheids vom 1 9. September 2011 (Urk. 10/95) legte der Beschwerdeführer einen Bericht seines langjährigen Hausarztes Dr. med. L.___, Innere Medizin FMH, vom 9. November 2011 (Urk. 10/99)
ins Recht . Wie bereits im Bericht vom 1 3. April 2011 (Urk. 10/84) hielt der Hausarzt darin fest, der Beschwerdeführer leide unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit depressiver Störung, einem chronischen lumbospondylogen betonten Panvertebralsyndrom bei Fehlform der Wirbelsäule und myofaszialer Schmerzproblematik sowie leichten degenerativen Veränderungen, sowie an einem Status nach Lunatummalazie 199 7. Der Hausarzt berichtete weiter, auf grund seiner Beobachtungen habe sich in den letzten Jahren keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben. 3. 2.3.2
Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellung nahme
der
Z.___ vom 2 8. Februar 2012 (Urk.
15) ins Recht. Dr. med. M.___, Oberarzt, und med. pract . N.___, Assistenzarzt, wiesen darauf hin, dass sich ihre Einschätzung auf die
ihnen vorliegenden Akten (Verlaufsdokumentation der Z.___ aus der Behandlungszeit 2004– 2005 sowie Kopie des Psychiatrische n Gutachtens vom 2 6. Juli 2011) und die seit der Wiederaufnahme der ambulant-psychiatrischen Behandlung am 2 4. Oktober 2011 erhobenen Befunde sowie fremdanamnestische Angaben (Gespräch mit dem Sohn des Beschwerdeführers) stütz t e n . Die letzte Konsulta tion in der Z.___ sei am 18.
November 2004 gewesen. Sie stellten die folgenden Diagnosen: 1. Mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 3. Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1) 4. Chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont bei Fehlform der Wirbelsäule (mit Verweis auf die Diagnose des O.___ vom August 2011) sowie multiple weitere rheumatologische Beschwerden 5. Status nach Lunatummalazie links 1997 6. Lärmschwerhörigkeit beidseits 7. Adipositas permagna
Die Dres . M.___ und N.___ hielten fest, aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Hinweise für eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes, eher liege eine Situation vor, die durch Chronifizierung der Schmerzproblematik, affektive Störung und konsekutive Einschränkung der Alltagsfunktion en geprägt sei. Allerdings würden zahlreiche Befunde vorliegen, die als „ sozialversicherungs fremde “ Faktoren Einfluss auf den Krankheitsverlauf hätten (Kränkungserleben, Alter und Qualifikation). Sie gingen aber auch hierbei nicht von einer substan ziellen Änderung seit 2004 aus (S. 4). 4. 4.1
Der massgebli che zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung, ob eine
anspruchser hebliche Veränderung vorliegt, ist
die Verfügung vom 1 2. Mai 2005
(Rentenbe ginn im August 2004; Urk. 10/59), da beim im Jahr 2008 eingeleiteten Revisi onsverfahren
keine fundierte materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattge funden hat
(Urk. 10/78; vgl. E.
1.2). 4.2
Aus somatischer Sicht war der Beschwerdeführer nach Einschätzung der damali gen Ärzte auch im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung in einer angepassten Tätigkeit zu 100
% arbeitsfähig. Selbst der Gutachter Dr. K.___ kam nicht zum Ergebnis, es liege eine wesentliche Verbesserung des Gesund heitszustandes vor. Er diskutierte und kritisiert e vielmehr die früheren Ein schätzung en
der Ärzte (Urk. 10/91 S. 15 ff.) und stellte abschliessend fest, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt sei die Arbeitsfähigkeit seit einem Zeitpunkt vor Jahren, möglicherweise bereits seit dem Jahr 2000 und spätestens seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung, nicht mehr einge schränkt (vgl. E. 3.2. 1.2).
Der H inweis der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) auf eine
rentenrevisionsrecht lich relevante Verbesserung bei schon immer diskreten Befunden überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Die Invalidenrente wurde dem Beschwerdeführer klarerweise wegen der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung zuge sprochen. Die Rentenrevision lässt sich dementsprechend nicht mit den Fest stellungen von Dr.
K.___ begründen, wonach die
Fehlform der Wirbelsäule nicht mehr bestehe, sich d ie Beweglichkeit der Wirbelsäule verbessert habe und d ie paravertebrale Muskulatur nicht mehr verspannt
sei. Denn diese im Bericht der Rheumaklinik im August 2003 zwar teilweise noch thematisiert en,
aber diskre ten Befunde spielten bei der Rentenzusprache
letztlich keine Rolle
(Urk. 17/42 S.
1 f.) . 4.3
Was seinen psychischen Gesundheitszustand betrifft, so macht der Beschwerde führer zutreffend geltend, dass eine erhebliche Verbesserung nicht ausgewiesen sei. Sowohl Dr. I.___ in ihrem - der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde
liegenden - Gutachten vom 1 3. Januar 2005 (Urk.
10/43) als auch Dr . J.___ in seinem neuen (Teil-)Gutachten vom 2 6. Juli 2011 (Urk. 10/90 S.
7
f.) stellten die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Dr. I.___ diagnostizierte zusätzlich als Begleiterscheinung eine sekun däre mittelgradige depressive Episode, welche jedoch praxisgemäss kein ver selb ständigter Gesund heitsschaden darstellt (so für viele: Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E .
4.2.2.1). Deshalb ist einzig mit dem Wegfall dieser Diagnose eine rentenrelevante Verbesserung des Gesund heitszustandes nicht dargetan. Dr. J.___ begründet e denn auch seine Meinung, dass dem Beschwerdeführer ab Anfang 2011 auch aus psychiatrischer Sicht keine krankheitsbedingte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden könne, damit, dass eine diagnostizierte anhaltende somato forme Schmerzstörung für sich allein noch keine Invalidität begründe. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewälti gung intensiv und konstant behinderten, könnten den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person in der gegebe nen Situation nicht die nötigen Ressourcen habe, mit den Schmerzen umzuge hen. Ob eine solche Ausnahmesituation vorliege, welche dazu führe, eine lang dauernde Beeinträchtigung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu bejahen, bestimme sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien, für welche er auf die Urteile des Bundesgerichts BGE 130 V 3 52 und 131 V 49 verwies. In der Folge prüfte er, ob und in welchem Ausmass die sog. Foerster-Kriterien (vorne E.
1.5) beim Versicherten erfüllt waren, und kam zum Schluss, dass eines der verlangten Kriterien („Die Schmerzproblematik ist progredient und chronifi ziert .“) zutreffe, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre (Urk. 10/90 S. 9 und 10). 4.4
Die von Dr. J.___ angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. zu deren Überwindbarkeit (und den Foerster-Kriterien) besteht seit dem 1 2. März 2004, d.h. mit BGE 130 V 3 5 2. Sie kann somit im Falle des Beschwerdeführers nicht Auslöser für die Rentenrevi sion sein, datiert die ursprüngliche Rentenverfügung doch vom 1 2. Mai 2005 (Urk. 10/59). Festzuhalten ist aber, dass sich Dr . I.___ in ihrem – sehr knapp gehaltenen – Gutachten vom 1 3. Januar 2005 (Urk. 10/43) zu den Foers ter-Kriterien gar nicht äusserte, sondern vielmehr allgemein die Überwind bar keit
somatoformer Schmerzstörungen als weitgehend therapieresistent mit kaum wirksamen therapeutischen Optionen bezeichnete. Insoweit ist dem Beschwer deführer Recht zu geben, wenn er geltend macht, derselbe medizini sche Sach verhalt werde lediglich unterschiedlich beurteilt, denn auch Dr. J.___ führt keine Verbesserung des psychischen Zustandes an sich an. Eine bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentli chen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsunfähigkeit bildet für sich allein genommen aber keinen Revisionsgrund. Und da in zeitli cher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen), ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis 5. Dezember 2011 gültig gewesenen Rechtsvor schriften vorzunehmen. Die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), welche unter lit . a „Überprü fung der Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den“ eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente auch erlauben, wenn die Voraussetzungen für eine Revision nicht erfüllt sind, sind jedoch erst am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Sie sind daher v orliegend noch nicht anwend bar. 5.
Liegt nach dem Gesagten aber kein Revisionsgrund vor, und ist die angefoch tene Revisionsverfügung vor dem Inkrafttreten der Revision 6a des IVG am 1. Januar 2012 ergangen, so hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisher bezogene ganze Rente der Invalidenversicherung. Dies führt zur Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Dezember 2011 und zur Gut heissung der Beschwerde. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Nach Einsicht in die Honorar note
von Rechtsanwalt Daniel Christe
vom 2 8. Juni 2013 (Urk. 21) wird die Pro zessentschädigung auf Fr. 2‘ 538 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt, mit dem Hinweis, dass die Aufwendungen ab 3. Mai 2012 (insgesamt 0.70
h) im Zusammenhang mit dem „Vorbescheid Rückforderung“ augenschein lich nicht das vorliegende Verfahren betreffen und somit auch nicht im vor liegenden Verfahren zu entschädigen sind.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Dezember 2011 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 3 1. Januar 2012 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Daniel Christe, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 538 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli DM/TO/MPversandt