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IV.2012.00045

Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung durch die IV-Stelle und durch das SVGer keine Angaben gemacht, bei welchem Arzt er die ihm als Schadenminderungspflicht auferlegte Psychotherapie aufgenommen hat, obwohl er selbst behauptet, eine Therapie gemacht zu haben. Schadenminderungspflicht verletzt; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2013-12-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1984, begann im August 2004 im Rahmen eines Berufsintegrationsprojekts des Vereins Y.___ in Z.___

eine KV-Lehre . Die Lehre wurde Ende November 2005 abgebrochen

(Urk. 6/1/4); a b Dezember 2005 war der Versicherte arbeitslos (Urk. 6/5 und Urk. 6/18/4). Am 23. April 2008 ging bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die An meldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ein und d er Versicherte beantragte aufgrund von psychischen und körperlichen Beeinträch tigungen (Trauma und Rückenbeschwerden) berufliche Massnahmen und eine Rente (Urk. 6/1). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 6/5, Urk. 6/18) und medi zinische (Urk. Urk. 6/4 und Urk. 6/8) Abklärungen vor und veranlasste eine psy chiatrische Abklärung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 9. November 2008; Urk. 6/17). Weiter ver anlasste die IV-Stelle eine orthopädische Abklärung bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orth opädische Chirurgie, welcher das Gutachten am 2. März 2009 erstattet e (Urk. 6/25). Die IV-Stelle zog zudem Berichte der psychiatrisch-psychologischen Abklärung en im Schulalter bei (Urk. 6/27) . Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 kündigte die IV-Stelle X.___

die Ausrichtung einer halben Invalidenrente an und wies ihn gleichzeitig darauf hin, dass er sich in fachärzt liche psychosomatische Behandlun g zu begebe n habe, da erwartet werden könne, dass mit einer adäquaten medizinischen Behandlung eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes erreicht werde n könne . Bei der im April 2010 durchzuführenden Revision werde die Beurteilung - wenn die empfohlene Be handlung nicht durchgeführt worden sei - so erfolgen, als wäre diese durchge führt worden (Urk. 6/31 = Urk. 6/35). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 6/33), verfügte die IV-Stelle mit Wirkung ab April 2007 die Aus richtung einer halben Invalidenrente (Verfügung vom 15. Juli 200 9; Urk. 6/36 und Verfügung vom 10. September 2009; Urk. 6/43).

Am 24. September 2009 führte die IV-Stelle mit dem Versicherten ein Standort gespräch zur Eingliederungsberatung durch (Urk. 6/45) und teilte ihm am

7. April 2010 mit, dass er Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe und ihm wäh r end eines Jahres durch die C.___ AG Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche gewährt werde (Urk. 6/54). Mangels Teilnahme am Projekt wurde die ge währte Arbeitsvermittlung am 4. Juni 2010 wieder aufgehoben (Urk. 6/60).

Da raufhin leitete die IV-Stelle im Oktober 2010 ein Revisions - verfahren ein, nahm erneut erwerbliche (Urk. 6/64) und medizinische Abklärun gen vor (Urk. 6/68), stellte dem Versicherten den Revisionsfragebogen zu (Urk. 6/62) und forderte ihn mit Schreiben vom 24. November 2010 (Urk. 6/63) zudem auf mitzuteilen, ob und bejahendenfalls bei welchem Arzt er sich auf grund der 2009 auferlegten Schadenminderungspflicht in psychosomatische Behandlung begeben habe. Die Aufforderung w iederholte die IV-Stelle am 27. Dezember 2010 verbunden mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfalle aufgrund der Akten entschieden wer den müsse (Urk. 6/70 -71). Zudem veran lasste die IV-Stelle ei ne psychiatrisch-internistische Abklärung durch den Regi onalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6/73-74), welche am 11. Mai 2011 durch geführt wurde (Urk. 6/79-80). Der Bericht wurde am 24. Mai 2011 erstattet (Urk. 6/81). Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 (Urk. 6/82) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass er bisher seine r

Scha denminderungspflicht nicht nachge kommen sei, seine Erwerbsfähigkeit mit einer psychiatrisch-psychotherapeuti schen Behandlung unter Berücksichtigung des Cannabiskonsums wesentlich verbessert werden könne und er daher aufge fordert werde, diese Massnahme umzusetzen und sich in psychiatrisch-fachärzt liche Behandlung zu begeben. Die IV-Stelle wies ihn erneut darauf hin, dass die Beurteilung - wenn die empfoh lene Behandlung nicht durch geführt worden sei - so erfolge, als wäre diese durchgeführt worden. Die IV-Stelle setzte dem Versi cherten eine Frist von zwei Monaten an um mitzuteilen, wann und wo er die erwähnte Massnahme durch führen werde (Urk. 6/82). Am 7. Juni 2011 klärte die IV-Stelle den Versicherten auch im Rahmen eines Telefongesprächs über die Schadenminderungspflic ht auf (Urk. 6/84) und forderte ihn mit Schreiben vom 9. August und vom 29. August 2011 (Urk. 6/85 und Urk. 6/86 -87) auf, ihr mit zuteilen, ob und bejahendenfalls bei wem er die Psychotherapie durchgeführt habe.

Die von der IV-Stelle vorge nommene Abk lärung bei dem vom Versicher ten

im Rah men des Telefonge sprächs vom 7. Juni 2011 als vor gesehenen Psychiater genannten Arzt,

Dr. D.___, ergab keine Hinweise auf eine dort oder anderswo aufgenommene Behandlung (Urk. 6/91). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/96) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Januar 2012 die bisherige halbe Rente auf das Ende des der Zustellun g folgenden Monats auf und entzog einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die auf schiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 2. Januar 2012 Beschwerde

und machte sinngemäss geltend, dass er die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht nicht verletzt habe, da er einerseits bei einem von der IV-Stelle empfohlenen Psychosomatiker und im Dezember 2011 zudem in der E.___ in stationärer Behandlung gewesen sei,

und die Aufhe bung der Rente daher zu Unrecht erfolgt sei (Urk. 1). Mit Eingabe vom 20. Februar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 (Urk.

8) forderte das hiesige Gericht den Beschwerdeführer auf, dem Gericht innert einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung schriftlich mitzuteilen, bei welchem Arzt er seit der Auferlegung der Schadenminderungspflicht durch die IV-Stelle am 3. Juni 2009 und am 25. Mai 2011 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei, und anzugeben, von wann bis wann er bei dem betreffende n Arzt in Behandlung gewesen beziehungsweise seit wann er dort in Behandlung sei. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, dem Gericht innert Frist die Erklärung zur Entbindung vom Berufsgeheimnis für denjenigen Arzt, bei wel chem er sich zur Erfüllung der Schadenminderungspflicht behandeln liess, so wie für die Ärzte der E.___ unterzeichnet zu retournieren. Innert Frist ging weder eine Stellungnahme ein noch wurden Erklärungen zur Entbindung vom Berufsgeheimnis oder andere Unterlagen ein gereicht, was den Parteien am 28. November 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 12).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägun gen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teil nehmen. Dies sind insbe sondere: Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (Art. 14a IVG);

Massnahmen beruf licher Art (Art. 15–18 und 18b IVG);

medizinische Behandlungen nach Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2 IVG .

Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. 1. 5

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). 2.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihn die IV-Stelle auf seine Schaden minderungspflicht hingewiesen und ihn aufgefordert hatte, sich zur Verbesse rung seiner Erwerbsfähigkeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Er macht vielmehr geltend, dass er die Schaden minderungspflicht nicht verletzt habe, da er bei einem Arzt in Z.___ (ein em von der IV-Stelle empfohlenen

Psychosomatiker) in Behandlung gewesen sei. Dieser habe zu Handen der IV-Stelle einen Bericht verfasst, er selbst sei nicht im Besitz dieses Berichts. Zudem sei er von Anfang Dezember 2011 bis kurz vor Weihnachten 2011 in der E.___ in Behandlung gewesen, weshalb er um Prüfung seiner Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfügung ersuche. 3.

3.1

Streitgegenstand bildet die verfügte Einstellung der laufenden Rente. Zu prüfen ist dahe r einzig, ob eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfä higkeit gebracht hätte. Eine Unzu mutbarkeit wird nicht geltend gemacht, und auch aufgrund der Akten ergeben sich keine diesbezüglichen Hinweise, zumal auch der Beschwerdeführer selbst behauptet, sich einer solchen Therapie unter zogen zu haben. Es ist daher festzustellen, dass die von der IV-Stelle angeord nete schadenmindern de Vorkehrung, welcher gerade im Falle der Ausrichtung erheblicher Renten zahlungen erhöhtes Gewicht beizumessen ist, zumutbar war . 3.2

Fest steht sodann, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar behauptet hat, sich in fachärztliche Behandlung begeben zu haben, hingegen trotz mehrfacher Aufforderung sowohl durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/63, Urk. 6/70-71 und Urk. 6/85-86) als auch durch das Gericht (Urk. 8) weder den Namen seines behandelnden Arztes genannt hat noch irgendwelche Unterlagen oder eine entsprechende Erklärung zur Entbindung von der ärztli chen Schweigepflicht eingereicht hat, gestützt auf welche die IV-Stelle oder das Gericht hätte n weitere Abklärungen vornehmen können. Auch die von der IV-Stelle getroffenen Abklärungen bei dem vom Beschwerdeführer im Telefonge spräch vom 7. Juni 2011 als vorgesehenen Psychiater genannten Arzt

Dr. D.___ ergab en keine Hinweise auf eine dort oder anderswo aufgenommene Behand lung (Urk. 6/91). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist. 3.3

Eine Kürzung oder Verweigerung der Leistungen ist nach Art. 21 Abs. 4 ATSG sodann davon abhängig, dass die fragliche Massnahme eine wesentliche Ver besserung der Erwerbsfähigkeit verspricht. Vorausgesetzt wird also, dass die medizinische oder erwerbliche Vorkehr geeignet ist, eine erhebliche Minderung des versic herten Schadens zu bewirken. Der Beschwerdeführer

selbst bestreitet nicht, dass eine fachärztlich e psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung zu eine r Steigerung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte .

Die Frage, ob die verweigerte Vorkehr zu einer Steigerung der Erwerbsfähigkeit beigetragen hätte, wird zuweilen unter dem Aspekt der Zumutbarkeit, jedenfalls aber als Problem des Kausal zusam menhangs zwischen der Verweigerung und dem Ausbleiben der Zustands verbesserung behandelt. Die Kausalität muss not wendigerweise prospektiv und damit hypothetisch beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 1

4. Januar 2008, 8C_128/2007, E . 3.2). Es bedarf keines strikten Beweises, dass die verweigerte Massnahme tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt hätte; es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahr scheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrschein lichkeit ist wiederum unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Mass nahme verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu beurteilen. Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbun den sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. 3.4

Dr. A.___ hatte in seinem Gutachten vom 9. November 2008, gestützt auf welches dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zugespr ochen worden war (Urk. 6/30/6f.), ausgeführt, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung aller Voraussicht nach zu einer Verbesserung der (medizinisch- theo retischen) Arbeits fähigkeit (auch bezogen auf ein theoretisches Ganztages - pen sum in leidensadaptierter Tätigkeit) führen könne (Urk. 6/17/16 und Urk. 6/17/18-19). Die Begutachtung habe gezeigt, dass es durchaus möglich sei, mit dem Versicherten in einen offenen und konstruktiven Diskurs einzutreten, der dann in einem längeren therapeutischen Prozess (mit einem erfahrenen Therapeuten) fortgesetzt werden könne, um das durchaus erkennbare Verände rungspotential auszubauen und nutzbar zu machen, wenn es eben gelinge, zum Beschwerdeführer eine tragfähige Beziehung herzustellen. Weiter hatte Dr. A.___ aus geführt, dass es in der psychotherapeutischen Arbeit auch weniger darum zu gehen brauche, beim Versicherten grundlegende Strukturver änderungen in der Persönlichkeit herbeizuführen, es vielmehr die Aufgabe der Psychotherapie sei, die mit der bestehenden Persönlichkeitsstruktur „gegebenen komplexen Störungen des Beziehungsverhaltens oder des Verhaltens selbst“ positiv zu beeinflussen. Diese Einschätzung wurde am 3 0. März 2009 vom RAD,

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigt (Urk. 6/30/7). 3.5

Nach Durchführung

der psychiatrische n Abklärung im Rahmen der RAD-Unter su chung vom 1 1. Mai 2011 hielt

Dr. F.___ in seinem Bericht fest, dass eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung, dass der Be schwerdeführer der Schadenminderungspflicht nachgekommen wäre,

sehr schwierig sei, er jedoch davon ausgehe, dass die festgestellten neurotische n Störungen behandelbar seien und die Behandlung sich günstig auf berufliche Tätigkeiten und das Durchhaltevermögen auswirke. Er schlug deshalb vor, dem Versicherten eine zweite Chance zu geben, um die 2009 auferlegte Schaden minderungspflicht unmittelbar zu erfüllen. Weiter hielt Dr. F.___ fest, dass sich der Versicherte im Rahmen der Untersuchung nach längerem Gespräch dazu bereit erklärt habe, sich in psychiatrisch-fachärztliche Behandlung zu begeben (Urk. 6/80/5). 3.6

Nachdem der Versicherte die IV-Stelle trotz mehrfacher Aufforderung nicht dar über informiert hatte, ob und bei welchem Psychiater er die auferlegte Psycho therapie umgesetzt habe, nahm Dr. F.___ am 2 6. September 2011 auf Ersu chen der IV-Stelle hin erneut eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, wie wenn der Beschwerdeführer die Schadenminderungspflicht erfüllt hätte (Urk. 6/94/5) .

Dr. F.___ kam zum Schluss, dass das psychoreaktive psychiatrische Beschwer debild mit einer neurotischen Störung (ICD-10 F 48.9), einer Verhal tensauffälligkeit mit Essstörungen (ICD-10 F50) und den akzentuierten Persön lichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), wobei letztere die Arbeitsfähigkeit nicht einzu schränken vermö chten, keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung dar stelle, welche nicht behandelt werden könnte. Er ging deshalb davon aus, dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei Einhaltung der Schadenminderungspflicht nach einem halben Jahr und bei Cannabisabstinenz auf weniger als 20 % ge sunken wäre, so dass ab Ende November 2011 in der körperlich angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung von mehr als 20 % mehr gegeben sei . 3.7

Da sowohl Dr. B.___ in seinem orthopädischen Gutachten vom 2. März 2009 (Urk. 6/25 /7) als auch Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, im RAD-Untersuchungsbericht vom 1 1. Mai 2011 (Urk. 6/81) zum Schluss kamen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten lumbovertebralen Syn droms, der Dekonditionierung und der Neigung zu Untergewicht le d i glich eine körperlich leichte bis maximal mittelschwere, wec hselbelastende, rückenadap tierte Tätigkeit zumutbar sei, der Beschwerdeführer diese hingegen vollumfäng lich ausüben könne, bestehen keine Hinweise für eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht. Für die Beurteilung der Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit ist daher auf die hypothetische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach Durchführung der Schadenminderungspflicht von Dr. F.___ vom 2 6. September 2011 abzustellen. 4.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass d ie schuldhafte Verletzung der Schadenminderungspflicht erstellt ist

und davon auszugehen ist, dass beim Be schwerdeführer ab Ende November 2011 in einer körperlich angepassten Tätig keit eine psychisch bedingte Einschränkung von maximal 20 %

vorlag .

Di e Bemessung des Invaliditätsgrades ist aufgrund der Akten ausgewiesen und vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es ist daher von einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad auszugehen, die Verfügung vom 4. Januar 20 12, mit der die ursprüngliche Rente aufgeho ben wurde, ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuwei sen. 5.

Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 500.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1984, begann im August 2004 im Rahmen eines Berufsintegrationsprojekts des Vereins Y.___ in Z.___

eine KV-Lehre . Die Lehre wurde Ende November 2005 abgebrochen

(Urk. 6/1/4); a b Dezember 2005 war der Versicherte arbeitslos (Urk. 6/5 und Urk. 6/18/4). Am 23. April 2008 ging bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die An meldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ein und d er Versicherte beantragte aufgrund von psychischen und körperlichen Beeinträch tigungen (Trauma und Rückenbeschwerden) berufliche Massnahmen und eine Rente (Urk. 6/1). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 6/5, Urk. 6/18) und medi zinische (Urk. Urk. 6/4 und Urk. 6/8) Abklärungen vor und veranlasste eine psy chiatrische Abklärung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 9. November 2008; Urk. 6/17). Weiter ver anlasste die IV-Stelle eine orthopädische Abklärung bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orth opädische Chirurgie, welcher das Gutachten am 2. März 2009 erstattet e (Urk. 6/25). Die IV-Stelle zog zudem Berichte der psychiatrisch-psychologischen Abklärung en im Schulalter bei (Urk. 6/27) . Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 kündigte die IV-Stelle X.___

die Ausrichtung einer halben Invalidenrente an und wies ihn gleichzeitig darauf hin, dass er sich in fachärzt liche psychosomatische Behandlun g zu begebe n habe, da erwartet werden könne, dass mit einer adäquaten medizinischen Behandlung eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes erreicht werde n könne . Bei der im April 2010 durchzuführenden Revision werde die Beurteilung - wenn die empfohlene Be handlung nicht durchgeführt worden sei - so erfolgen, als wäre diese durchge führt worden (Urk. 6/31 = Urk. 6/35). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 6/33), verfügte die IV-Stelle mit Wirkung ab April 2007 die Aus richtung einer halben Invalidenrente (Verfügung vom 15. Juli 200 9; Urk. 6/36 und Verfügung vom 10. September 2009; Urk. 6/43).

Am 24. September 2009 führte die IV-Stelle mit dem Versicherten ein Standort gespräch zur Eingliederungsberatung durch (Urk. 6/45) und teilte ihm am

7. April 2010 mit, dass er Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe und ihm wäh r end eines Jahres durch die C.___ AG Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche gewährt werde (Urk. 6/54). Mangels Teilnahme am Projekt wurde die ge währte Arbeitsvermittlung am 4. Juni 2010 wieder aufgehoben (Urk. 6/60).

Da raufhin leitete die IV-Stelle im Oktober 2010 ein Revisions - verfahren ein, nahm erneut erwerbliche (Urk. 6/64) und medizinische Abklärun gen vor (Urk. 6/68), stellte dem Versicherten den Revisionsfragebogen zu (Urk. 6/62) und forderte ihn mit Schreiben vom 24. November 2010 (Urk. 6/63) zudem auf mitzuteilen, ob und bejahendenfalls bei welchem Arzt er sich auf grund der 2009 auferlegten Schadenminderungspflicht in psychosomatische Behandlung begeben habe. Die Aufforderung w iederholte die IV-Stelle am 27. Dezember 2010 verbunden mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfalle aufgrund der Akten entschieden wer den müsse (Urk. 6/70 -71). Zudem veran lasste die IV-Stelle ei ne psychiatrisch-internistische Abklärung durch den Regi onalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6/73-74), welche am 11. Mai 2011 durch geführt wurde (Urk. 6/79-80). Der Bericht wurde am 24. Mai 2011 erstattet (Urk. 6/81). Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 (Urk. 6/82) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass er bisher seine r

Scha denminderungspflicht nicht nachge kommen sei, seine Erwerbsfähigkeit mit einer psychiatrisch-psychotherapeuti schen Behandlung unter Berücksichtigung des Cannabiskonsums wesentlich verbessert werden könne und er daher aufge fordert werde, diese Massnahme umzusetzen und sich in psychiatrisch-fachärzt liche Behandlung zu begeben. Die IV-Stelle wies ihn erneut darauf hin, dass die Beurteilung - wenn die empfoh lene Behandlung nicht durch geführt worden sei - so erfolge, als wäre diese durchgeführt worden. Die IV-Stelle setzte dem Versi cherten eine Frist von zwei Monaten an um mitzuteilen, wann und wo er die erwähnte Massnahme durch führen werde (Urk. 6/82). Am 7. Juni 2011 klärte die IV-Stelle den Versicherten auch im Rahmen eines Telefongesprächs über die Schadenminderungspflic ht auf (Urk. 6/84) und forderte ihn mit Schreiben vom 9. August und vom 29. August 2011 (Urk. 6/85 und Urk. 6/86 -87) auf, ihr mit zuteilen, ob und bejahendenfalls bei wem er die Psychotherapie durchgeführt habe.

Die von der IV-Stelle vorge nommene Abk lärung bei dem vom Versicher ten

im Rah men des Telefonge sprächs vom 7. Juni 2011 als vor gesehenen Psychiater genannten Arzt,

Dr. D.___, ergab keine Hinweise auf eine dort oder anderswo aufgenommene Behandlung (Urk. 6/91). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/96) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Januar 2012 die bisherige halbe Rente auf das Ende des der Zustellun g folgenden Monats auf und entzog einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die auf schiebende Wirkung (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teil nehmen. Dies sind insbe sondere: Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (Art. 14a IVG);

Massnahmen beruf licher Art (Art. 15–18 und 18b IVG);

medizinische Behandlungen nach Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2 IVG .

Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. 1.

E. 2 ATSG).

E. 5 Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 500.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00045 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello Urteil vom

31. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1984, begann im August 2004 im Rahmen eines Berufsintegrationsprojekts des Vereins Y.___ in Z.___

eine KV-Lehre . Die Lehre wurde Ende November 2005 abgebrochen

(Urk. 6/1/4); a b Dezember 2005 war der Versicherte arbeitslos (Urk. 6/5 und Urk. 6/18/4). Am 23. April 2008 ging bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die An meldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ein und d er Versicherte beantragte aufgrund von psychischen und körperlichen Beeinträch tigungen (Trauma und Rückenbeschwerden) berufliche Massnahmen und eine Rente (Urk. 6/1). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 6/5, Urk. 6/18) und medi zinische (Urk. Urk. 6/4 und Urk. 6/8) Abklärungen vor und veranlasste eine psy chiatrische Abklärung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 9. November 2008; Urk. 6/17). Weiter ver anlasste die IV-Stelle eine orthopädische Abklärung bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orth opädische Chirurgie, welcher das Gutachten am 2. März 2009 erstattet e (Urk. 6/25). Die IV-Stelle zog zudem Berichte der psychiatrisch-psychologischen Abklärung en im Schulalter bei (Urk. 6/27) . Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 kündigte die IV-Stelle X.___

die Ausrichtung einer halben Invalidenrente an und wies ihn gleichzeitig darauf hin, dass er sich in fachärzt liche psychosomatische Behandlun g zu begebe n habe, da erwartet werden könne, dass mit einer adäquaten medizinischen Behandlung eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes erreicht werde n könne . Bei der im April 2010 durchzuführenden Revision werde die Beurteilung - wenn die empfohlene Be handlung nicht durchgeführt worden sei - so erfolgen, als wäre diese durchge führt worden (Urk. 6/31 = Urk. 6/35). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 6/33), verfügte die IV-Stelle mit Wirkung ab April 2007 die Aus richtung einer halben Invalidenrente (Verfügung vom 15. Juli 200 9; Urk. 6/36 und Verfügung vom 10. September 2009; Urk. 6/43).

Am 24. September 2009 führte die IV-Stelle mit dem Versicherten ein Standort gespräch zur Eingliederungsberatung durch (Urk. 6/45) und teilte ihm am

7. April 2010 mit, dass er Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe und ihm wäh r end eines Jahres durch die C.___ AG Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche gewährt werde (Urk. 6/54). Mangels Teilnahme am Projekt wurde die ge währte Arbeitsvermittlung am 4. Juni 2010 wieder aufgehoben (Urk. 6/60).

Da raufhin leitete die IV-Stelle im Oktober 2010 ein Revisions - verfahren ein, nahm erneut erwerbliche (Urk. 6/64) und medizinische Abklärun gen vor (Urk. 6/68), stellte dem Versicherten den Revisionsfragebogen zu (Urk. 6/62) und forderte ihn mit Schreiben vom 24. November 2010 (Urk. 6/63) zudem auf mitzuteilen, ob und bejahendenfalls bei welchem Arzt er sich auf grund der 2009 auferlegten Schadenminderungspflicht in psychosomatische Behandlung begeben habe. Die Aufforderung w iederholte die IV-Stelle am 27. Dezember 2010 verbunden mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfalle aufgrund der Akten entschieden wer den müsse (Urk. 6/70 -71). Zudem veran lasste die IV-Stelle ei ne psychiatrisch-internistische Abklärung durch den Regi onalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6/73-74), welche am 11. Mai 2011 durch geführt wurde (Urk. 6/79-80). Der Bericht wurde am 24. Mai 2011 erstattet (Urk. 6/81). Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 (Urk. 6/82) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass er bisher seine r

Scha denminderungspflicht nicht nachge kommen sei, seine Erwerbsfähigkeit mit einer psychiatrisch-psychotherapeuti schen Behandlung unter Berücksichtigung des Cannabiskonsums wesentlich verbessert werden könne und er daher aufge fordert werde, diese Massnahme umzusetzen und sich in psychiatrisch-fachärzt liche Behandlung zu begeben. Die IV-Stelle wies ihn erneut darauf hin, dass die Beurteilung - wenn die empfoh lene Behandlung nicht durch geführt worden sei - so erfolge, als wäre diese durchgeführt worden. Die IV-Stelle setzte dem Versi cherten eine Frist von zwei Monaten an um mitzuteilen, wann und wo er die erwähnte Massnahme durch führen werde (Urk. 6/82). Am 7. Juni 2011 klärte die IV-Stelle den Versicherten auch im Rahmen eines Telefongesprächs über die Schadenminderungspflic ht auf (Urk. 6/84) und forderte ihn mit Schreiben vom 9. August und vom 29. August 2011 (Urk. 6/85 und Urk. 6/86 -87) auf, ihr mit zuteilen, ob und bejahendenfalls bei wem er die Psychotherapie durchgeführt habe.

Die von der IV-Stelle vorge nommene Abk lärung bei dem vom Versicher ten

im Rah men des Telefonge sprächs vom 7. Juni 2011 als vor gesehenen Psychiater genannten Arzt,

Dr. D.___, ergab keine Hinweise auf eine dort oder anderswo aufgenommene Behandlung (Urk. 6/91). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/96) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Januar 2012 die bisherige halbe Rente auf das Ende des der Zustellun g folgenden Monats auf und entzog einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die auf schiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 2. Januar 2012 Beschwerde

und machte sinngemäss geltend, dass er die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht nicht verletzt habe, da er einerseits bei einem von der IV-Stelle empfohlenen Psychosomatiker und im Dezember 2011 zudem in der E.___ in stationärer Behandlung gewesen sei,

und die Aufhe bung der Rente daher zu Unrecht erfolgt sei (Urk. 1). Mit Eingabe vom 20. Februar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 (Urk.

8) forderte das hiesige Gericht den Beschwerdeführer auf, dem Gericht innert einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung schriftlich mitzuteilen, bei welchem Arzt er seit der Auferlegung der Schadenminderungspflicht durch die IV-Stelle am 3. Juni 2009 und am 25. Mai 2011 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei, und anzugeben, von wann bis wann er bei dem betreffende n Arzt in Behandlung gewesen beziehungsweise seit wann er dort in Behandlung sei. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, dem Gericht innert Frist die Erklärung zur Entbindung vom Berufsgeheimnis für denjenigen Arzt, bei wel chem er sich zur Erfüllung der Schadenminderungspflicht behandeln liess, so wie für die Ärzte der E.___ unterzeichnet zu retournieren. Innert Frist ging weder eine Stellungnahme ein noch wurden Erklärungen zur Entbindung vom Berufsgeheimnis oder andere Unterlagen ein gereicht, was den Parteien am 28. November 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 12).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägun gen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teil nehmen. Dies sind insbe sondere: Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (Art. 14a IVG);

Massnahmen beruf licher Art (Art. 15–18 und 18b IVG);

medizinische Behandlungen nach Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2 IVG .

Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. 1. 5

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). 2.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihn die IV-Stelle auf seine Schaden minderungspflicht hingewiesen und ihn aufgefordert hatte, sich zur Verbesse rung seiner Erwerbsfähigkeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Er macht vielmehr geltend, dass er die Schaden minderungspflicht nicht verletzt habe, da er bei einem Arzt in Z.___ (ein em von der IV-Stelle empfohlenen

Psychosomatiker) in Behandlung gewesen sei. Dieser habe zu Handen der IV-Stelle einen Bericht verfasst, er selbst sei nicht im Besitz dieses Berichts. Zudem sei er von Anfang Dezember 2011 bis kurz vor Weihnachten 2011 in der E.___ in Behandlung gewesen, weshalb er um Prüfung seiner Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfügung ersuche. 3.

3.1

Streitgegenstand bildet die verfügte Einstellung der laufenden Rente. Zu prüfen ist dahe r einzig, ob eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfä higkeit gebracht hätte. Eine Unzu mutbarkeit wird nicht geltend gemacht, und auch aufgrund der Akten ergeben sich keine diesbezüglichen Hinweise, zumal auch der Beschwerdeführer selbst behauptet, sich einer solchen Therapie unter zogen zu haben. Es ist daher festzustellen, dass die von der IV-Stelle angeord nete schadenmindern de Vorkehrung, welcher gerade im Falle der Ausrichtung erheblicher Renten zahlungen erhöhtes Gewicht beizumessen ist, zumutbar war . 3.2

Fest steht sodann, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar behauptet hat, sich in fachärztliche Behandlung begeben zu haben, hingegen trotz mehrfacher Aufforderung sowohl durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/63, Urk. 6/70-71 und Urk. 6/85-86) als auch durch das Gericht (Urk. 8) weder den Namen seines behandelnden Arztes genannt hat noch irgendwelche Unterlagen oder eine entsprechende Erklärung zur Entbindung von der ärztli chen Schweigepflicht eingereicht hat, gestützt auf welche die IV-Stelle oder das Gericht hätte n weitere Abklärungen vornehmen können. Auch die von der IV-Stelle getroffenen Abklärungen bei dem vom Beschwerdeführer im Telefonge spräch vom 7. Juni 2011 als vorgesehenen Psychiater genannten Arzt

Dr. D.___ ergab en keine Hinweise auf eine dort oder anderswo aufgenommene Behand lung (Urk. 6/91). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist. 3.3

Eine Kürzung oder Verweigerung der Leistungen ist nach Art. 21 Abs. 4 ATSG sodann davon abhängig, dass die fragliche Massnahme eine wesentliche Ver besserung der Erwerbsfähigkeit verspricht. Vorausgesetzt wird also, dass die medizinische oder erwerbliche Vorkehr geeignet ist, eine erhebliche Minderung des versic herten Schadens zu bewirken. Der Beschwerdeführer

selbst bestreitet nicht, dass eine fachärztlich e psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung zu eine r Steigerung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte .

Die Frage, ob die verweigerte Vorkehr zu einer Steigerung der Erwerbsfähigkeit beigetragen hätte, wird zuweilen unter dem Aspekt der Zumutbarkeit, jedenfalls aber als Problem des Kausal zusam menhangs zwischen der Verweigerung und dem Ausbleiben der Zustands verbesserung behandelt. Die Kausalität muss not wendigerweise prospektiv und damit hypothetisch beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 1

4. Januar 2008, 8C_128/2007, E . 3.2). Es bedarf keines strikten Beweises, dass die verweigerte Massnahme tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt hätte; es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahr scheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrschein lichkeit ist wiederum unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Mass nahme verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu beurteilen. Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbun den sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. 3.4

Dr. A.___ hatte in seinem Gutachten vom 9. November 2008, gestützt auf welches dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zugespr ochen worden war (Urk. 6/30/6f.), ausgeführt, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung aller Voraussicht nach zu einer Verbesserung der (medizinisch- theo retischen) Arbeits fähigkeit (auch bezogen auf ein theoretisches Ganztages - pen sum in leidensadaptierter Tätigkeit) führen könne (Urk. 6/17/16 und Urk. 6/17/18-19). Die Begutachtung habe gezeigt, dass es durchaus möglich sei, mit dem Versicherten in einen offenen und konstruktiven Diskurs einzutreten, der dann in einem längeren therapeutischen Prozess (mit einem erfahrenen Therapeuten) fortgesetzt werden könne, um das durchaus erkennbare Verände rungspotential auszubauen und nutzbar zu machen, wenn es eben gelinge, zum Beschwerdeführer eine tragfähige Beziehung herzustellen. Weiter hatte Dr. A.___ aus geführt, dass es in der psychotherapeutischen Arbeit auch weniger darum zu gehen brauche, beim Versicherten grundlegende Strukturver änderungen in der Persönlichkeit herbeizuführen, es vielmehr die Aufgabe der Psychotherapie sei, die mit der bestehenden Persönlichkeitsstruktur „gegebenen komplexen Störungen des Beziehungsverhaltens oder des Verhaltens selbst“ positiv zu beeinflussen. Diese Einschätzung wurde am 3 0. März 2009 vom RAD,

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigt (Urk. 6/30/7). 3.5

Nach Durchführung

der psychiatrische n Abklärung im Rahmen der RAD-Unter su chung vom 1 1. Mai 2011 hielt

Dr. F.___ in seinem Bericht fest, dass eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung, dass der Be schwerdeführer der Schadenminderungspflicht nachgekommen wäre,

sehr schwierig sei, er jedoch davon ausgehe, dass die festgestellten neurotische n Störungen behandelbar seien und die Behandlung sich günstig auf berufliche Tätigkeiten und das Durchhaltevermögen auswirke. Er schlug deshalb vor, dem Versicherten eine zweite Chance zu geben, um die 2009 auferlegte Schaden minderungspflicht unmittelbar zu erfüllen. Weiter hielt Dr. F.___ fest, dass sich der Versicherte im Rahmen der Untersuchung nach längerem Gespräch dazu bereit erklärt habe, sich in psychiatrisch-fachärztliche Behandlung zu begeben (Urk. 6/80/5). 3.6

Nachdem der Versicherte die IV-Stelle trotz mehrfacher Aufforderung nicht dar über informiert hatte, ob und bei welchem Psychiater er die auferlegte Psycho therapie umgesetzt habe, nahm Dr. F.___ am 2 6. September 2011 auf Ersu chen der IV-Stelle hin erneut eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, wie wenn der Beschwerdeführer die Schadenminderungspflicht erfüllt hätte (Urk. 6/94/5) .

Dr. F.___ kam zum Schluss, dass das psychoreaktive psychiatrische Beschwer debild mit einer neurotischen Störung (ICD-10 F 48.9), einer Verhal tensauffälligkeit mit Essstörungen (ICD-10 F50) und den akzentuierten Persön lichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), wobei letztere die Arbeitsfähigkeit nicht einzu schränken vermö chten, keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung dar stelle, welche nicht behandelt werden könnte. Er ging deshalb davon aus, dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei Einhaltung der Schadenminderungspflicht nach einem halben Jahr und bei Cannabisabstinenz auf weniger als 20 % ge sunken wäre, so dass ab Ende November 2011 in der körperlich angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung von mehr als 20 % mehr gegeben sei . 3.7

Da sowohl Dr. B.___ in seinem orthopädischen Gutachten vom 2. März 2009 (Urk. 6/25 /7) als auch Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, im RAD-Untersuchungsbericht vom 1 1. Mai 2011 (Urk. 6/81) zum Schluss kamen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten lumbovertebralen Syn droms, der Dekonditionierung und der Neigung zu Untergewicht le d i glich eine körperlich leichte bis maximal mittelschwere, wec hselbelastende, rückenadap tierte Tätigkeit zumutbar sei, der Beschwerdeführer diese hingegen vollumfäng lich ausüben könne, bestehen keine Hinweise für eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht. Für die Beurteilung der Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit ist daher auf die hypothetische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach Durchführung der Schadenminderungspflicht von Dr. F.___ vom 2 6. September 2011 abzustellen. 4.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass d ie schuldhafte Verletzung der Schadenminderungspflicht erstellt ist

und davon auszugehen ist, dass beim Be schwerdeführer ab Ende November 2011 in einer körperlich angepassten Tätig keit eine psychisch bedingte Einschränkung von maximal 20 %

vorlag .

Di e Bemessung des Invaliditätsgrades ist aufgrund der Akten ausgewiesen und vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es ist daher von einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad auszugehen, die Verfügung vom 4. Januar 20 12, mit der die ursprüngliche Rente aufgeho ben wurde, ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuwei sen. 5.

Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 500.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello