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IV.2011.01347

Gutheissung. Ganze Invalidenrente. Gerichtsgutachten ist überzeugend. Voraussetzungen zur Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin.

Zürich SozVersG · 2014-11-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1962, reiste 1994 als Flüchtling aus dem Z.___

in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt während rund fünf Jahren als Speisewagen-Steward bei der Y.___ . Ab dem 1 8. Februar 2008 war der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/10). Am 1 4. November 2008 mel dete er sich wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/2, Urk. 11/3). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizi nische Abklärungen vor (Urk. 11/7, Urk. 11/11, Urk. 11/13, Urk. 11/14, Urk. 11/15, Urk. 11/16). Zudem zog sie auch die Akten der Krankentaggeldver sicherung Visana bei (Urk. 11/18). Mit Verfügung vom 1 1. November 2009 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab Mai 2009 eine halbe Invalidenrente sowie eine dazugehörende Kinderrente zugesprochen, wobei von einem Invali di tätsgrad von 50 % ausgegangen wurde (Urk. 11/27, Urk. 11/28 und Urk. 11/31). 1.2

Am 1 5. November 2010 beantragte der Versicherte nach Rücksprache mit seiner Ärztin eine ganze Invalidenrente (Urk. 11/63). Die IV-Stelle forderte ihn darauf hin au f, die geltend gemachte Verschlechterung glaubhaft zu machen und ent sprechende Beweismittel einzureichen (Urk. 11/64). Nachdem der Versicherte Berichte seiner behandelnden Ärztinnen eingereicht hatte (Urk. 11/65, Urk. 11/66), veranlasste die IV-Stelle ein Gutachten durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 1 1. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 11/70). Mit Vorbescheid vom 8. August 2011 stellte die IV-Stelle ausgehend von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit die Aufhebung des bisherigen Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 11/74). Dagegen liess der Versi cherte Einwand erheben und geltend machen, dass es ihm gesundheitlich nicht besser, sondern im Gegenteil schlechter gehe. Die halbe Rente dürfe daher nicht aufgehoben, sondern müsse vielmehr auf eine ganze Rente erhöht werden (Urk. 11/79). Mit Verfügung vom 1 8. November 2011 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 1 5. Dezember 2011 Beschwerde erheben und im Hauptantrag die Ausrichtung von weiterhin mindestens einer halben Invali denr ente beantragen. Zudem liess er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen (Urk. 1/1-2). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 2 1. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 1 9. Juli 2012 (Urk.

20) wurde die Pensionskasse des Versicherten zum Pro zess beigeladen. Sie nahm innert Frist keine Stellung. Am 2 6. Juli 2012 liess der Versicherte, neu vertreten durch d en Rechtsdienst Integration Handicap, eine Beschwerdeergänzu ng einreichen (Urk. 22), wobei er die Ausrichtung einer gan zen Invalidenr ente und eventualiter die Weiterausrichtung einer halben Invali den r ente beantragte. A m Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten (Urk. 22 S. 2). Die IV-Stelle teilte am 1 7. September 2012 mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeergänzung verzichte (Urk.

28) und die Beigeladene liess die Frist wiederum ungenutzt verstreichen.

Am 3. September 2013 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie ben den Wirkung gutgeheissen und die Anordnung ein es psychiatrische n

G e richts g utachten s beschlossen . Den Parteien wurde Frist angesetzt, um sich zu den vorgesehenen Fragen an den Gutachter zu äussern (Urk. 50). Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2013 wurden die Fragen nach erfolgten Rückmeldungen der Parteien a ngepasst (Urk.

57) und mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zu den vorgesehenen Gutachtern zu äus sern (Urk. 63). Da keine Einwendungen erfolgten, wurde Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, m it Beschluss vom 4. Februar 2014 als Gutachter eingesetzt und wurden ihm die definitiven Fragen unter breitet (Urk. 68). Das Gutachten wurde am 1 8. Juli 2014 erstattet (Urk. 75). Mit Verfügung vom 2 5. Juli 2014 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum Ge richtsgutachten Stellung zu nehmen (Urk. 77). Die IV-Stelle erklärte mit Eingabe vom 2 7. August 2014, es könne auf das Gutachten abgestellt werden (Urk. 80). Der Beschwerdeführer liess am 2. Oktober 2014 beantragen, es s e i ihm aufgrund der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gerichtsgutachten ab November 2010 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 83).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der me d izinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fach kenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stel len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfas sen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexper tise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingehol tes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner ge rechtfer tigt sein, wenn gegensätzliche Mei nungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als trif tig genug erschei nen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach tens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schluss folgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa). 2.

2.1

Die Verfügung vom 1 1. November 2009, mit welcher dem Beschwerdeführer erst malig eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, stellt gleichzeitig auch die letzte rechtskräftige Rentenfestsetzung dar (Urk. 11/2 8 und Urk. 11/31). Für die Prüfung der Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers stel len die damaligen Verhältnisse und Entscheidungsgrundlagen somit die heu ti ge Ausgangsbasis dar. Die IV-Stelle stützte sich damals hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1 6. Januar 2009, welches von der Taggeldversicherung Visana in Auftrag gegeben worden war (Urk. 11/1 8/25-30) und auf die Beurteilungen der behan deln den Psychiaterin Dr. med. D.___,

Fachärztin für Neurologie und Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 11/18/19, Urk. 11/16/4). Dr . C.___ diagnostizierte eine depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) und fami liäre Probleme (ICD-10 Z63). Er führ t e aus, die Arbeitsfähigkeit sei bis Ende Januar 2009 grösstenteils eingeschränkt gewesen, ab 1. Februar 2009 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Derzeit würde eine Wiederaufnahme der berufli chen Tätigkeit in vollem Ausmass die Gesundheit des Versicherten schädigen. Im Sinne einer Prognose hielt er fest, es könne ab März 2009 oder eventuell April 2009 mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 11/18/25-30).

Am 9. März 2009 hielt Dr. D.___ fest, der Versicherte sei nach wie vor 50 % arbeitsunfähig und inwiefern der Versicherte bei langsamer Erhöhung des Arbeits pensums wieder 100 % arbeitsfähig werde, könne momentan nicht beurteilt werden (Urk. 11/18/19). Am 8. Mai 2009 teilte Dr. D.___ mit, es bestehe nach einer Besserung noch immer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Die Einschätzung einen relativ unbeeinträchtigten Versicherten vor sich zu haben, liege an der Neigung des Versicherten, seine Beschwerden zu bagatelli sieren und untertreiben. Die Probleme der Familie spielten eine vernachlässig bare Rolle bei der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/16/4).

Basierend auf diesen Berich ten kam Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD zum Schluss, dass diagnostisch von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) auszugehen sei. Ab dem 1 8. Februar 2008 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und

ab März 2009 bestehe in jeglicher Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/19/4). 2.2

Der Versicherte beantragte am 1 5. November 2010 eine Erhöhung der halben auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 11/63) . Zur revisionsweisen Glaubhaft machung der Verschlechterung seines Zustands reichte er Berichte der behan deln den Ärztinnen Dr. D.___

vom 7. Dezember 201 0 (Urk. 11/65) sowie von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 1 0. Dezem ber 2010 (Urk. 11/6 6) ein. Beiden Berichten ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert ha be . Dr. D.___ erachtete den Beschwerdeführer als seit längerem zu 100 %

arbeits unfähig (Urk. 11/65) und Dr. F.___ erklärte, es sei dem Be schwerdeführer nicht mehr möglich, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen (Urk. 11/66). 2.3

Zur revisionsweise n Abklärung des Gesundheitszustands veranlasste die IV-Stelle daraufhin eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. A.___ (Urk. 11/68) . Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter A.___ eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F.43.22; Urk. 11/70/19). Psychi atrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. A.___ keine und gab an, dass aus rein psychiatrischer Sicht zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 11/70/12). Zudem hielt Dr. A.___ zusammenfassend fest, dass sich in den umfangreichen Vorakten keine klaren nachvollziehbaren Hinweise auf einen schweren psychischen Gesundheitsschaden hätten finden lassen, der eine langdauernde Arbeitsun fähigkeit rechtfertigen würde und dass insgesamt die psychosozialen Faktoren überwiegen würden (Urk. 11/70/21, Urk. 11/70/24-25). Anschliessend hielt er fest, seit Mai 2009 sei keine Veränderung des Gesundheitszustands ausgewiesen (Urk. 11/70/25). 2.4

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam für den RAD am 2. August 2011 zum Schluss, dass die bisherige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Februar 2009 gestützt auf den Bericht vom 1 6. Januar 2009 entgegen der Ansicht von Dr. A.___ durchaus nachvollzogen werden könne und sich keine überzeugenden Argumente ergeben hätten, dass der damalige Rentenentscheid aus medizinischer Sicht falsch gewesen sei. Zudem habe auch Dr. A.___

in seinem Gutachten keine gesundheitliche Ver schlechterung seit der letzten Rentenverfügung feststellen können. Basierend auf dem Gutachten A.___

ging Dr. E.___ davon aus, dass der Gesundheits zustand sich wohl unter der Behandlung gebessert habe und zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung am 1 0. März 2011 kein psychisches Krankheits leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachweisbar gewesen sei . Daher sei ab dem 1 0. März 2011 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit auszugehen (Urk. 11/71/4). 2.5

Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ führte am 2 7. September 2011 in ihrer Stellungnahme zum Gutachten von Dr. A.___ aus, sie korrigiere ihre ursprünglich gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und diagnostiziere neu eine komplexe andauernde Persönlich keitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0). Der Versicherte leide in Stress- und Überlastungssituationen an Flashbacks und damit einhergehenden halluzinatorischen Wahrnehmungsstörungen. Er gerate in unkontrollierbare Angst- und Erregungszustände mit verzweifelten Suizidgedanken. Häufig führ ten seine Verfolgungsängste nach einiger Zeit einer Arbeitsanstellung - vor sei ner Anstellung als Speisewagen-Steward sei es meist eine Anstellungsdauer von drei bis vier Monate gewesen - zu einem sonderbaren Verhalten, geprägt von Misstrauen, Unsicherheit und Vermeidungsverhalten, welches zu einem deutli chen Leistungsabfall geführt und die Kündigung zur Folge gehabt habe. Stress zustände hätten sich auch entwickelt, wenn er durch Vorgesetzte und Kollegen kritisiert worden sei oder meinte, kritisiert worden zu sein. Die Verfolgungs ängste und gefürchteten Bedrohungen würden oft durch Ähnlichkeiten von Situationen oder Personen mit Erlebnissen aus der Zeit der Inhaftierung im Z.___ ausgelöst. Seine Grundhaltung sei von Verzweiflung, Unsicherheit und Hoff nungslosigkeit geprägt. D er Versicherte befinde sich seit sechs Jahren in ihrer psychiatrischen Behandlung, sie sei über diesen Zeitraum Beobachterin der be schriebenen Symptomatik gewesen und halte ein e Aggravation oder Simulation für völlig ausgeschlossen. Der Versicherte habe sich immer sehr um eine Arbeitsstelle bemüht und sie während des letzten Jahres seiner Anstellung bei der Y.___ mehrfach um eine Optimierung der medikamentösen Behandlung gebeten, da er Angst gehabt habe, die Stelle zu verlieren. Die Beschwerden seien zu konstant und schwerwiegend um sie mit der Diagnose einer Angststörung und/oder einer rezidivierenden depressiven Episode abzudecken. Es handle sich um eine schwere chronische Erkrankung der Psyche in Folge von mehrmaligem Erleben von Gewalt und bedrohenden traumatischen Erlebnissen. Die Erkran kung habe schon immer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtig und mache eine Arbeitstätigkeit aktuell unmöglich (Urk. 11/82/2-4). 2.6

Dr. A.___ ging in seinem Gutachten vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 11/70) anders als die behandelnden Ärztinnen, anders als Dr. C.___ und anders als die RAD-Ärzte (Urk. 11/18/25-30, Urk. 11/19/4, Urk. 11/65, Urk. 11/66, Urk. 11/71/4-5) davon aus, der Versicherte leide weder aktuell

an einer psychischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit noch sei dies im Zeitpunkt der ursprüngli chen Rentenzusprache

am 1 1. November 2009 der Fall gewesen. D er RAD und d ie IV-Stelle ging en zu Recht davon aus, dass diese Einschätzung nicht nach vollziehbar sei .

Daher verfügte die IV-Stelle

am 1 8. November 2011 keine Wie dererwägung, sondern eine Rentenrevision, wobei sie von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ausging (Urk. 2) . Doch da Dr. A.___

bereits für die Vergangenheit keine invalidenve rsicherungsrechtlich relevante psychische Stö rung attestiert und eine Änderung des Gesundheitszustands ausdrücklich aus ge schloss en hatte (Urk. 11/70/ 21, Urk. 11/70/25), vermag sein Gutachten keine Besserung des Gesundheitszustands auszuweisen. G estützt auf dieses nicht schlüssige Gutachten vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 11/70) kann auch nicht eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands ausgeschlossen werden, wie sie

in den Berichten der behandelnden Ärztinnen des Versicherten ausgeführt wurde (Urk. 11/65, Urk. 11/66) . Da diese Berichte der behandelnden Ärztinnen eine solche Verschlechterung nicht ausreichend bestätigen, gab das Gericht mit Beschluss vom 4. Februar 2014 ein Gerichtsgutachten bei Dr. B.___

von der G.___

in Auftrag, um die Frage einer allfälligen Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der erstmaligen Rentenzusprache zu klären (Urk. 68) . 3. 3 .1

Am 1 8. Juli 2014 erstattete Dr. B.___ das vom Gericht in Auftrag gege bene Gutachten (Urk. 75). Diesem Gutachten liegt ein eingehendes Studium aller Vorakten zugrunde (Urk. 75 / 5-17), sodann befragte Dr. B.___ den Beschwerdeführer zu seiner Lebensgeschichte, zur Krankheitsentwicklung,

zu den aktuellen Beschwerden und zur sozialen Situation (Urk. 75 / 17-23). Ferner holte der Gutachter Fremdauskünfte bei H.___ von der I.___ (Arbeitgeber des Versicherten), bei Dr. D.___ und bei J.___,

der behandelnden Psychotherapeutin,

ein (Urk. 75 / 23-25). Dr. B.___ be schrieb die erhobenen Befunde, wobei er auch ein Mini-ICF-App zur Erhebung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen zur Anwendung brachte (Urk. 75/ 25-35) .

Er

erhob die Diagnose (Urk. 75 / 44) und begründete seine versicherungsmedizinische Beurteilung, wobei er sich detail liert zur Arbeitsfähigkeit äusserte und sich mit den medizinischen Beurteilungen in den Vorakten auseinandersetze (Urk. 7 5 / 44-58) . Schliesslich beantwortete er die Fragen des Gerichts (Urk. 75 / 58-60). 3 .2

Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) als Folge von mehr monatigem Aufenthalt im Kriegsgebiet und von psychischer Folter sowie Miss handlungen im Gefängnis im jungen Erwachsenenalter fest. Weiter wurde als Differentialdiagnose eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrem belastung (ICD-10 F62.0) aufgeführt (Urk. 75 / 44).

Dr. B.___ führte aus, der dreimonatige Aufenthalt im Frontgebiet des ehemaligen K.___ - Z.___ - Krieges mit wiederholt erlebten Bombardierungen und die sechsmonatige Untersu chungshaft mit psychischer Folter und Misshandlungen im 1 8. Lebensjahr des Versicherten erfüllten die Kriterien traumatischer Ereignisse gemäss DSM-5 und ICD-1 0. Beim Versicherten bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung von derzeit schwerer Ausprägung. Das Vollbild einer posttraumatischen Belas tungsstörung liege spätestens seit 1996 vor (vgl. Urk. 76/2), wobei die Symp to me je nach Lebens- und Arbeitssituation unterschiedlich stark ausgeprägt gewe sen seien. Ab 2005 sei es nach dem Suizid eines Bruders und ab 2007 nach einem epileptischen Anfall seiner Tochter zu einer Verstärkung der Symptome gekommen. Dies habe im Juli 2008 darin gemündet, dass ihm seine Stelle als Speisewagen-Stewart gekündigt worden sei. In Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 1 6. Januar 2009 (Urk. 11/18/25-30) führte der Gutachter überzeugend aus, dass der psycho pa thologische Bericht in jenem Bericht sehr knapp ausgefallen sei und lediglich eine Stellungnahme zu Flashbacks, jedoch nicht zu den anderen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege . Weiter führte er in Ausei nandersetzung mit dem psychiatrischen Gutachten von

Dr. A.___

vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 11/70) aus, dass die darin aufgeführten Beschwerden in weiten Tei len ähnlich seien wie die in der aktuellen Begutachtung erhobenen Beschwer den. Zwar könnten Ängste sowohl im Rahmen einer Anpassungsstörung als auch einer posttraumatischen Belastungsstörung auftreten, doch bei einer An passungsstörung seien die Ängste leichterer Natur und unspezifisch, was beim Versicherten nicht der Fall sei. Zur von der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ am 2 7. September 2011 gestellten Diagnose einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Urk.11/82/2-4) führte er aus, dass eine Abgrenzung dieser Störung zur chronischen posttraumatischen Belastungsstörung schwierig sei und dieser Frage aus seiner Sicht wenig versi cherungsrechtliche Relevanz zukomme. Aufgrund der Schilderungen des Versi cherten sowie der behandelnden Psychiaterin, der Hausärztin und der eigenen Untersuchung erachte er es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Versi cherte zwischen Frühling 2009 und September 2011 durchgehend an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe, wobei es im Jahr 2010 zu einer Zunahme der posttraumatischen Symptome gekommen sei. Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen der behandelnden Psychiaterin und des Versicherten erachte er es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte auch in der Zeit von September 2011 bis zum Untersuchungszeit punkt durchgehend an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe. Von der im Jahr 2010 eingesetzten Zunahme der Beschwerden habe er sich bis Februar 2012, als sein Arbeitsversuch im L.___ gescheitert sei (vgl. Mailwechsel des Versicherten mit seiner damaligen Vorgesetzten = Urk. 76/1), nicht erholt. Wie sich die Symptomschwere seit Februar 2012 entwickelt habe, könne nicht beurteilt werden. Weiter werde davon ausgegangen, dass sich eine depressive Symptomatik ab Anfang 2008 entwickelt habe, von welcher sich der Explorand bis Frühling 2009 teilweise erholt habe. Da eine Verschlechterung von posttraumatischen Symptomen häufig zu einer Verschlechterung von depressiven Symptomen führe und umgekehrt, vermute er, dass sich sowohl die posttraumatischen als auch die depressiven Symptome im Jahr 2010 ver schlimmert hätten. Aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ (Urk. 11/70), des Arztbericht s

von Dr. D.___

vo m 2 7. September

2011 (Urk. 11/82/2-4) und des derzeitig erhobenen höchstens leicht depressiven Zu standsbild s, gehe er von einer Verbesserung der depressiven Störung im Jahr 2011 aus (Urk. 75/46 54) . 3 .3

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr . B.___

fest, vom Frühling 2009 bis zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 habe in der bisheri gen oder einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Danach habe bis Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für bisherige und angepasste Tätigkeiten bestanden . Für die bisherige Tätigkeit bestehe wei terhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Für eine angepasste Tätigkeit wie d ie derzeitige (Büro- und WC-Reinigung in einer sozialen Institution; Treppen hausreinigung) liege die Arbeitsfähigkeit seit März 2012 bei 18 bis 27 % . Aller dings sei die Leistungsvorgabe in dieser durch das M.___

vermittelten Tätigkeit sehr tief angesetzt und könne aus ärztlicher Sicht nicht beurteilt werden, ob diese Tätigkeit repräsentativ sei für eine ange passte Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 75/56-57) . 3 . 4

Die IV-Stelle anerkannte in ihrer Stellungnahme vom 2 7. August 2014 aus drück lich und unter Verweis auf die Stellungnahme des RAD, dass auf das Gut achten von Dr. B.___ abgestellt werden könne (Urk. 80). Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD führte in seiner Stellungnahme vom 2 1. August 2014 aus, das Gutachten von Dr. B.___ sei umfassend, berücksichtige die ganze Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Versicherten und beruhe auf eigenen Untersu chungen. Das Gutachten sei insgesamt schlüssig, nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel, weshalb darauf abgestellt werden könne . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und angepassten Tätigkeit vom Februar 2008 bis Frühling 200 9. Von Frühling 2009 bis zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 bestehe in bisheriger und ange passter Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Danach habe bis Februar 2012 zumindest in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die aktuelle Tätigkeit sei annähernd ideal angepasst und es bestehe eine Arbeitsfähigkeit zwischen 18 und 27 % . Ob die aktuelle angepasste Tätig keit einer Verweistätigkeit im ersten Arbeitsmarkt entspreche, könne er auch nicht beurteilen (Urk. 81). 3 .5

Das schlüssige Gutachten von Dr. B.___ belegt eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Versicherten, welche dazu führte, dass die Arbeitsunfähigkeit zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 von 50 auf 100 % anstieg. Die ursprüngliche halbe Invalidenrente war dem Versicherten mit Verfügung vom 1 1. November 2009 basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, einem Prozentvergleich sowie dem entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50 % zugesprochen worden (Urk. 11/28, Urk. 11/31). Da die Arbeitsfähigkeit seit dem 1 1. November 2009 nie höher als 50 % war, hat der Versicherte seither stets mindestens Anspruch auf eine halbe Invaliden r ente. Aufgrund des Gutachtens von Dr. B.___ ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit

spätestens ab Ende 2010 überwiegend wahrscheinlich .

Gemäss

Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenver sicherung ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu berücksichtigen, sobald sie ohne we sentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Die halbe Invalidenrente ist somit wegen der Verschlechterung des Gesundheitszustands auf den 1. April 2011 auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhen. Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ins besondere aufgrund der Schilderungen der Psychotherapeutin J.___ gegen über Dr. B.___ (Urk. 75/24) erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Versicherte das Pensum von 18 bis 27 %, welches er in einem Arbeitsprogramm leistet, im ersten Arbeitsmarkt leisten könnte. Selbst falls dies der Fall wäre, würde er in einer solch ideal angepassten und sehr tiefprozentigen Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein höheres Einkommen erzielen, als in der angestammten Tätigkeit, weshalb der Invaliditätsgrad über 70 % liegen würde. Es besteht daher auch ab März 2012 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invali denrente. 3 .6

Die angefochtene Verfügung vom 1 8. November 2011 (Urk. 2) ist in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh rer

ab dem 1. April 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 4 . 4 .1

D ie Verfahrenskosten gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind nach dem Verfahrens aufwand zu bemessen und auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. Sie sind der unterlie gende n Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2

In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht erwogen, bei festgestellter Abklä rungsbedürftigkeit, so namentlich bei nicht ausreichender Beweiswertigkeit der Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in erheblichen Punkte n, habe das angerufene kantonale Versicherungsgericht grundsätzlich selber eine medizinische Begutachtung anzuordnen (E.4.4.1.3 bis 4.4.1.5). Wo zur Durch führung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Ver fahrensfairness entfalle, seien die Kosten durch eine MEDAS den IV-Stellen auf zuerlegen und nach der tarifrechtlichen Regelung zu berechnen. Die Vergütung der Kosten von MEDAS-Abklärungen als Gerichtsgutachten durch die IV-Stelle sei mit

Art. 45 Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar, da der Versicherungsträger gemäss dieser Bestimmung bei Nichtanordnung einer Massnahme deren Kosten dennoch zu übernehmen habe, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich gewesen seien oder Bestandteil nachträglich zugespro chener Leistungen gebildet hätten (E. 4.4.2) . Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 wurde präzisiert, dass die Überbindung der Gutachtenskosten an die Verwaltung bei mono- und bidisziplinären Gutachten unter denselben Bedingungen zur An wendung kämen.

Das von der IV-Stelle bei Dr. A.___ in Auftrag gegebene Gutachten vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 11/70) wich in Sachen Arbeitsfähigkeit von der Einschät zung sämtlicher anderer Ärzte ab (vgl. E. 2.6) . Auch Dr. E.___ vom

RAD überzeugte die Ansicht von Dr. A.___ n icht, dass niemals ein versicherungs relevanter Gesundheitsschaden v or geleg en habe (Urk. 71/4-5) . Statt dennoch auf dieses nicht schlüssige Gutachten

abzustellen, welches zudem eine Verbes serung des Gesundheitszustands ausdrücklich in Abrede stellte, und am 1 8. November 2011 eine Rentenrevisionsverfügung mit Renteneinstellung zu erlassen (Urk. 2), hätte die IV-Stelle weitere Abklärungen, das heisst ein weiteres psychiatrisches Gutachten, veranlassen müssen . Demnach hat die IV-Stelle die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 8‘000.-- (Urk.

79) zu tragen und dem Gericht zurückzuerstatten. 4 .3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der durch den Rechtsdienst der Integra tion Handicap vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 170.-- ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer Fr . 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 8. November 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts gutachtens von Fr. 8‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von

Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Personalvorsorgestiftung der Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der me d izinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fach kenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stel len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfas sen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexper tise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingehol tes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner ge rechtfer tigt sein, wenn gegensätzliche Mei nungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als trif tig genug erschei nen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach tens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schluss folgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa). 2.

E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 1 5. Dezember 2011 Beschwerde erheben und im Hauptantrag die Ausrichtung von weiterhin mindestens einer halben Invali denr ente beantragen. Zudem liess er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen (Urk. 1/1-2). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 2 1. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 1 9. Juli 2012 (Urk.

20) wurde die Pensionskasse des Versicherten zum Pro zess beigeladen. Sie nahm innert Frist keine Stellung. Am 2 6. Juli 2012 liess der Versicherte, neu vertreten durch d en Rechtsdienst Integration Handicap, eine Beschwerdeergänzu ng einreichen (Urk. 22), wobei er die Ausrichtung einer gan zen Invalidenr ente und eventualiter die Weiterausrichtung einer halben Invali den r ente beantragte. A m Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten (Urk. 22 S. 2). Die IV-Stelle teilte am 1 7. September 2012 mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeergänzung verzichte (Urk.

28) und die Beigeladene liess die Frist wiederum ungenutzt verstreichen.

Am 3. September 2013 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie ben den Wirkung gutgeheissen und die Anordnung ein es psychiatrische n

G e richts g utachten s beschlossen . Den Parteien wurde Frist angesetzt, um sich zu den vorgesehenen Fragen an den Gutachter zu äussern (Urk. 50). Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2013 wurden die Fragen nach erfolgten Rückmeldungen der Parteien a ngepasst (Urk.

57) und mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zu den vorgesehenen Gutachtern zu äus sern (Urk. 63). Da keine Einwendungen erfolgten, wurde Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, m it Beschluss vom 4. Februar 2014 als Gutachter eingesetzt und wurden ihm die definitiven Fragen unter breitet (Urk. 68). Das Gutachten wurde am 1 8. Juli 2014 erstattet (Urk. 75). Mit Verfügung vom 2 5. Juli 2014 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum Ge richtsgutachten Stellung zu nehmen (Urk. 77). Die IV-Stelle erklärte mit Eingabe vom 2 7. August 2014, es könne auf das Gutachten abgestellt werden (Urk. 80). Der Beschwerdeführer liess am 2. Oktober 2014 beantragen, es s e i ihm aufgrund der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gerichtsgutachten ab November 2010 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 83).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Verfügung vom 1 1. November 2009, mit welcher dem Beschwerdeführer erst malig eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, stellt gleichzeitig auch die letzte rechtskräftige Rentenfestsetzung dar (Urk. 11/2

E. 2.2 Der Versicherte beantragte am 1 5. November 2010 eine Erhöhung der halben auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 11/63) . Zur revisionsweisen Glaubhaft machung der Verschlechterung seines Zustands reichte er Berichte der behan deln den Ärztinnen Dr. D.___

vom 7. Dezember 201 0 (Urk. 11/65) sowie von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 1 0. Dezem ber 2010 (Urk. 11/6 6) ein. Beiden Berichten ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert ha be . Dr. D.___ erachtete den Beschwerdeführer als seit längerem zu 100 %

arbeits unfähig (Urk. 11/65) und Dr. F.___ erklärte, es sei dem Be schwerdeführer nicht mehr möglich, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen (Urk. 11/66).

E. 2.3 Zur revisionsweise n Abklärung des Gesundheitszustands veranlasste die IV-Stelle daraufhin eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. A.___ (Urk. 11/68) . Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter A.___ eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F.43.22; Urk. 11/70/19). Psychi atrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. A.___ keine und gab an, dass aus rein psychiatrischer Sicht zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 11/70/12). Zudem hielt Dr. A.___ zusammenfassend fest, dass sich in den umfangreichen Vorakten keine klaren nachvollziehbaren Hinweise auf einen schweren psychischen Gesundheitsschaden hätten finden lassen, der eine langdauernde Arbeitsun fähigkeit rechtfertigen würde und dass insgesamt die psychosozialen Faktoren überwiegen würden (Urk. 11/70/21, Urk. 11/70/24-25). Anschliessend hielt er fest, seit Mai 2009 sei keine Veränderung des Gesundheitszustands ausgewiesen (Urk. 11/70/25).

E. 2.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam für den RAD am 2. August 2011 zum Schluss, dass die bisherige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Februar 2009 gestützt auf den Bericht vom 1 6. Januar 2009 entgegen der Ansicht von Dr. A.___ durchaus nachvollzogen werden könne und sich keine überzeugenden Argumente ergeben hätten, dass der damalige Rentenentscheid aus medizinischer Sicht falsch gewesen sei. Zudem habe auch Dr. A.___

in seinem Gutachten keine gesundheitliche Ver schlechterung seit der letzten Rentenverfügung feststellen können. Basierend auf dem Gutachten A.___

ging Dr. E.___ davon aus, dass der Gesundheits zustand sich wohl unter der Behandlung gebessert habe und zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung am 1 0. März 2011 kein psychisches Krankheits leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachweisbar gewesen sei . Daher sei ab dem 1 0. März 2011 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit auszugehen (Urk. 11/71/4).

E. 2.5 Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ führte am 2 7. September 2011 in ihrer Stellungnahme zum Gutachten von Dr. A.___ aus, sie korrigiere ihre ursprünglich gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und diagnostiziere neu eine komplexe andauernde Persönlich keitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0). Der Versicherte leide in Stress- und Überlastungssituationen an Flashbacks und damit einhergehenden halluzinatorischen Wahrnehmungsstörungen. Er gerate in unkontrollierbare Angst- und Erregungszustände mit verzweifelten Suizidgedanken. Häufig führ ten seine Verfolgungsängste nach einiger Zeit einer Arbeitsanstellung - vor sei ner Anstellung als Speisewagen-Steward sei es meist eine Anstellungsdauer von drei bis vier Monate gewesen - zu einem sonderbaren Verhalten, geprägt von Misstrauen, Unsicherheit und Vermeidungsverhalten, welches zu einem deutli chen Leistungsabfall geführt und die Kündigung zur Folge gehabt habe. Stress zustände hätten sich auch entwickelt, wenn er durch Vorgesetzte und Kollegen kritisiert worden sei oder meinte, kritisiert worden zu sein. Die Verfolgungs ängste und gefürchteten Bedrohungen würden oft durch Ähnlichkeiten von Situationen oder Personen mit Erlebnissen aus der Zeit der Inhaftierung im Z.___ ausgelöst. Seine Grundhaltung sei von Verzweiflung, Unsicherheit und Hoff nungslosigkeit geprägt. D er Versicherte befinde sich seit sechs Jahren in ihrer psychiatrischen Behandlung, sie sei über diesen Zeitraum Beobachterin der be schriebenen Symptomatik gewesen und halte ein e Aggravation oder Simulation für völlig ausgeschlossen. Der Versicherte habe sich immer sehr um eine Arbeitsstelle bemüht und sie während des letzten Jahres seiner Anstellung bei der Y.___ mehrfach um eine Optimierung der medikamentösen Behandlung gebeten, da er Angst gehabt habe, die Stelle zu verlieren. Die Beschwerden seien zu konstant und schwerwiegend um sie mit der Diagnose einer Angststörung und/oder einer rezidivierenden depressiven Episode abzudecken. Es handle sich um eine schwere chronische Erkrankung der Psyche in Folge von mehrmaligem Erleben von Gewalt und bedrohenden traumatischen Erlebnissen. Die Erkran kung habe schon immer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtig und mache eine Arbeitstätigkeit aktuell unmöglich (Urk. 11/82/2-4).

E. 2.6 Dr. A.___ ging in seinem Gutachten vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 11/70) anders als die behandelnden Ärztinnen, anders als Dr. C.___ und anders als die RAD-Ärzte (Urk. 11/18/25-30, Urk. 11/19/4, Urk. 11/65, Urk. 11/66, Urk. 11/71/4-5) davon aus, der Versicherte leide weder aktuell

an einer psychischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit noch sei dies im Zeitpunkt der ursprüngli chen Rentenzusprache

am 1 1. November 2009 der Fall gewesen. D er RAD und d ie IV-Stelle ging en zu Recht davon aus, dass diese Einschätzung nicht nach vollziehbar sei .

Daher verfügte die IV-Stelle

am 1 8. November 2011 keine Wie dererwägung, sondern eine Rentenrevision, wobei sie von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ausging (Urk. 2) . Doch da Dr. A.___

bereits für die Vergangenheit keine invalidenve rsicherungsrechtlich relevante psychische Stö rung attestiert und eine Änderung des Gesundheitszustands ausdrücklich aus ge schloss en hatte (Urk. 11/70/ 21, Urk. 11/70/25), vermag sein Gutachten keine Besserung des Gesundheitszustands auszuweisen. G estützt auf dieses nicht schlüssige Gutachten vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 11/70) kann auch nicht eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands ausgeschlossen werden, wie sie

in den Berichten der behandelnden Ärztinnen des Versicherten ausgeführt wurde (Urk. 11/65, Urk. 11/66) . Da diese Berichte der behandelnden Ärztinnen eine solche Verschlechterung nicht ausreichend bestätigen, gab das Gericht mit Beschluss vom 4. Februar 2014 ein Gerichtsgutachten bei Dr. B.___

von der G.___

in Auftrag, um die Frage einer allfälligen Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der erstmaligen Rentenzusprache zu klären (Urk. 68) . 3. 3 .1

Am 1 8. Juli 2014 erstattete Dr. B.___ das vom Gericht in Auftrag gege bene Gutachten (Urk. 75). Diesem Gutachten liegt ein eingehendes Studium aller Vorakten zugrunde (Urk. 75 / 5-17), sodann befragte Dr. B.___ den Beschwerdeführer zu seiner Lebensgeschichte, zur Krankheitsentwicklung,

zu den aktuellen Beschwerden und zur sozialen Situation (Urk. 75 / 17-23). Ferner holte der Gutachter Fremdauskünfte bei H.___ von der I.___ (Arbeitgeber des Versicherten), bei Dr. D.___ und bei J.___,

der behandelnden Psychotherapeutin,

ein (Urk. 75 / 23-25). Dr. B.___ be schrieb die erhobenen Befunde, wobei er auch ein Mini-ICF-App zur Erhebung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen zur Anwendung brachte (Urk. 75/ 25-35) .

Er

erhob die Diagnose (Urk. 75 / 44) und begründete seine versicherungsmedizinische Beurteilung, wobei er sich detail liert zur Arbeitsfähigkeit äusserte und sich mit den medizinischen Beurteilungen in den Vorakten auseinandersetze (Urk. 7 5 / 44-58) . Schliesslich beantwortete er die Fragen des Gerichts (Urk. 75 / 58-60). 3 .2

Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) als Folge von mehr monatigem Aufenthalt im Kriegsgebiet und von psychischer Folter sowie Miss handlungen im Gefängnis im jungen Erwachsenenalter fest. Weiter wurde als Differentialdiagnose eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrem belastung (ICD-10 F62.0) aufgeführt (Urk. 75 / 44).

Dr. B.___ führte aus, der dreimonatige Aufenthalt im Frontgebiet des ehemaligen K.___ - Z.___ - Krieges mit wiederholt erlebten Bombardierungen und die sechsmonatige Untersu chungshaft mit psychischer Folter und Misshandlungen im 1 8. Lebensjahr des Versicherten erfüllten die Kriterien traumatischer Ereignisse gemäss DSM-5 und ICD-1 0. Beim Versicherten bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung von derzeit schwerer Ausprägung. Das Vollbild einer posttraumatischen Belas tungsstörung liege spätestens seit 1996 vor (vgl. Urk. 76/2), wobei die Symp to me je nach Lebens- und Arbeitssituation unterschiedlich stark ausgeprägt gewe sen seien. Ab 2005 sei es nach dem Suizid eines Bruders und ab 2007 nach einem epileptischen Anfall seiner Tochter zu einer Verstärkung der Symptome gekommen. Dies habe im Juli 2008 darin gemündet, dass ihm seine Stelle als Speisewagen-Stewart gekündigt worden sei. In Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 1 6. Januar 2009 (Urk. 11/18/25-30) führte der Gutachter überzeugend aus, dass der psycho pa thologische Bericht in jenem Bericht sehr knapp ausgefallen sei und lediglich eine Stellungnahme zu Flashbacks, jedoch nicht zu den anderen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege . Weiter führte er in Ausei nandersetzung mit dem psychiatrischen Gutachten von

Dr. A.___

vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 11/70) aus, dass die darin aufgeführten Beschwerden in weiten Tei len ähnlich seien wie die in der aktuellen Begutachtung erhobenen Beschwer den. Zwar könnten Ängste sowohl im Rahmen einer Anpassungsstörung als auch einer posttraumatischen Belastungsstörung auftreten, doch bei einer An passungsstörung seien die Ängste leichterer Natur und unspezifisch, was beim Versicherten nicht der Fall sei. Zur von der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ am 2 7. September 2011 gestellten Diagnose einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Urk.11/82/2-4) führte er aus, dass eine Abgrenzung dieser Störung zur chronischen posttraumatischen Belastungsstörung schwierig sei und dieser Frage aus seiner Sicht wenig versi cherungsrechtliche Relevanz zukomme. Aufgrund der Schilderungen des Versi cherten sowie der behandelnden Psychiaterin, der Hausärztin und der eigenen Untersuchung erachte er es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Versi cherte zwischen Frühling 2009 und September 2011 durchgehend an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe, wobei es im Jahr 2010 zu einer Zunahme der posttraumatischen Symptome gekommen sei. Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen der behandelnden Psychiaterin und des Versicherten erachte er es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte auch in der Zeit von September 2011 bis zum Untersuchungszeit punkt durchgehend an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe. Von der im Jahr 2010 eingesetzten Zunahme der Beschwerden habe er sich bis Februar 2012, als sein Arbeitsversuch im L.___ gescheitert sei (vgl. Mailwechsel des Versicherten mit seiner damaligen Vorgesetzten = Urk. 76/1), nicht erholt. Wie sich die Symptomschwere seit Februar 2012 entwickelt habe, könne nicht beurteilt werden. Weiter werde davon ausgegangen, dass sich eine depressive Symptomatik ab Anfang 2008 entwickelt habe, von welcher sich der Explorand bis Frühling 2009 teilweise erholt habe. Da eine Verschlechterung von posttraumatischen Symptomen häufig zu einer Verschlechterung von depressiven Symptomen führe und umgekehrt, vermute er, dass sich sowohl die posttraumatischen als auch die depressiven Symptome im Jahr 2010 ver schlimmert hätten. Aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ (Urk. 11/70), des Arztbericht s

von Dr. D.___

vo m 2 7. September

2011 (Urk. 11/82/2-4) und des derzeitig erhobenen höchstens leicht depressiven Zu standsbild s, gehe er von einer Verbesserung der depressiven Störung im Jahr 2011 aus (Urk. 75/46 54) . 3 .3

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr . B.___

fest, vom Frühling 2009 bis zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 habe in der bisheri gen oder einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Danach habe bis Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für bisherige und angepasste Tätigkeiten bestanden . Für die bisherige Tätigkeit bestehe wei terhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Für eine angepasste Tätigkeit wie d ie derzeitige (Büro- und WC-Reinigung in einer sozialen Institution; Treppen hausreinigung) liege die Arbeitsfähigkeit seit März 2012 bei 18 bis 27 % . Aller dings sei die Leistungsvorgabe in dieser durch das M.___

vermittelten Tätigkeit sehr tief angesetzt und könne aus ärztlicher Sicht nicht beurteilt werden, ob diese Tätigkeit repräsentativ sei für eine ange passte Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 75/56-57) . 3 . 4

Die IV-Stelle anerkannte in ihrer Stellungnahme vom 2 7. August 2014 aus drück lich und unter Verweis auf die Stellungnahme des RAD, dass auf das Gut achten von Dr. B.___ abgestellt werden könne (Urk. 80). Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD führte in seiner Stellungnahme vom 2 1. August 2014 aus, das Gutachten von Dr. B.___ sei umfassend, berücksichtige die ganze Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Versicherten und beruhe auf eigenen Untersu chungen. Das Gutachten sei insgesamt schlüssig, nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel, weshalb darauf abgestellt werden könne . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und angepassten Tätigkeit vom Februar 2008 bis Frühling 200 9. Von Frühling 2009 bis zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 bestehe in bisheriger und ange passter Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Danach habe bis Februar 2012 zumindest in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die aktuelle Tätigkeit sei annähernd ideal angepasst und es bestehe eine Arbeitsfähigkeit zwischen 18 und 27 % . Ob die aktuelle angepasste Tätig keit einer Verweistätigkeit im ersten Arbeitsmarkt entspreche, könne er auch nicht beurteilen (Urk. 81). 3 .5

Das schlüssige Gutachten von Dr. B.___ belegt eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Versicherten, welche dazu führte, dass die Arbeitsunfähigkeit zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 von 50 auf 100 % anstieg. Die ursprüngliche halbe Invalidenrente war dem Versicherten mit Verfügung vom 1 1. November 2009 basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, einem Prozentvergleich sowie dem entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50 % zugesprochen worden (Urk. 11/28, Urk. 11/31). Da die Arbeitsfähigkeit seit dem 1 1. November 2009 nie höher als 50 % war, hat der Versicherte seither stets mindestens Anspruch auf eine halbe Invaliden r ente. Aufgrund des Gutachtens von Dr. B.___ ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit

spätestens ab Ende 2010 überwiegend wahrscheinlich .

Gemäss

Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenver sicherung ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu berücksichtigen, sobald sie ohne we sentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Die halbe Invalidenrente ist somit wegen der Verschlechterung des Gesundheitszustands auf den 1. April 2011 auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhen. Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ins besondere aufgrund der Schilderungen der Psychotherapeutin J.___ gegen über Dr. B.___ (Urk. 75/24) erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Versicherte das Pensum von 18 bis 27 %, welches er in einem Arbeitsprogramm leistet, im ersten Arbeitsmarkt leisten könnte. Selbst falls dies der Fall wäre, würde er in einer solch ideal angepassten und sehr tiefprozentigen Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein höheres Einkommen erzielen, als in der angestammten Tätigkeit, weshalb der Invaliditätsgrad über 70 % liegen würde. Es besteht daher auch ab März 2012 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invali denrente. 3 .6

Die angefochtene Verfügung vom 1 8. November 2011 (Urk. 2) ist in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh rer

ab dem 1. April 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 4 . 4 .1

D ie Verfahrenskosten gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind nach dem Verfahrens aufwand zu bemessen und auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. Sie sind der unterlie gende n Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2

In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht erwogen, bei festgestellter Abklä rungsbedürftigkeit, so namentlich bei nicht ausreichender Beweiswertigkeit der Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in erheblichen Punkte n, habe das angerufene kantonale Versicherungsgericht grundsätzlich selber eine medizinische Begutachtung anzuordnen (E.4.4.1.3 bis 4.4.1.5). Wo zur Durch führung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Ver fahrensfairness entfalle, seien die Kosten durch eine MEDAS den IV-Stellen auf zuerlegen und nach der tarifrechtlichen Regelung zu berechnen. Die Vergütung der Kosten von MEDAS-Abklärungen als Gerichtsgutachten durch die IV-Stelle sei mit

Art. 45 Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar, da der Versicherungsträger gemäss dieser Bestimmung bei Nichtanordnung einer Massnahme deren Kosten dennoch zu übernehmen habe, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich gewesen seien oder Bestandteil nachträglich zugespro chener Leistungen gebildet hätten (E. 4.4.2) . Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 wurde präzisiert, dass die Überbindung der Gutachtenskosten an die Verwaltung bei mono- und bidisziplinären Gutachten unter denselben Bedingungen zur An wendung kämen.

Das von der IV-Stelle bei Dr. A.___ in Auftrag gegebene Gutachten vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 11/70) wich in Sachen Arbeitsfähigkeit von der Einschät zung sämtlicher anderer Ärzte ab (vgl. E. 2.6) . Auch Dr. E.___ vom

RAD überzeugte die Ansicht von Dr. A.___ n icht, dass niemals ein versicherungs relevanter Gesundheitsschaden v or geleg en habe (Urk. 71/4-5) . Statt dennoch auf dieses nicht schlüssige Gutachten

abzustellen, welches zudem eine Verbes serung des Gesundheitszustands ausdrücklich in Abrede stellte, und am 1 8. November 2011 eine Rentenrevisionsverfügung mit Renteneinstellung zu erlassen (Urk. 2), hätte die IV-Stelle weitere Abklärungen, das heisst ein weiteres psychiatrisches Gutachten, veranlassen müssen . Demnach hat die IV-Stelle die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 8‘000.-- (Urk.

79) zu tragen und dem Gericht zurückzuerstatten. 4 .3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der durch den Rechtsdienst der Integra tion Handicap vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 170.-- ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer Fr . 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 8. November 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts gutachtens von Fr. 8‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von

Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Personalvorsorgestiftung der Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

E. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art.

E. 8 und Urk. 11/31). Für die Prüfung der Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers stel len die damaligen Verhältnisse und Entscheidungsgrundlagen somit die heu ti ge Ausgangsbasis dar. Die IV-Stelle stützte sich damals hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1 6. Januar 2009, welches von der Taggeldversicherung Visana in Auftrag gegeben worden war (Urk. 11/1 8/25-30) und auf die Beurteilungen der behan deln den Psychiaterin Dr. med. D.___,

Fachärztin für Neurologie und Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 11/18/19, Urk. 11/16/4). Dr . C.___ diagnostizierte eine depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) und fami liäre Probleme (ICD-10 Z63). Er führ t e aus, die Arbeitsfähigkeit sei bis Ende Januar 2009 grösstenteils eingeschränkt gewesen, ab 1. Februar 2009 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Derzeit würde eine Wiederaufnahme der berufli chen Tätigkeit in vollem Ausmass die Gesundheit des Versicherten schädigen. Im Sinne einer Prognose hielt er fest, es könne ab März 2009 oder eventuell April 2009 mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 11/18/25-30).

Am 9. März 2009 hielt Dr. D.___ fest, der Versicherte sei nach wie vor 50 % arbeitsunfähig und inwiefern der Versicherte bei langsamer Erhöhung des Arbeits pensums wieder 100 % arbeitsfähig werde, könne momentan nicht beurteilt werden (Urk. 11/18/19). Am 8. Mai 2009 teilte Dr. D.___ mit, es bestehe nach einer Besserung noch immer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Die Einschätzung einen relativ unbeeinträchtigten Versicherten vor sich zu haben, liege an der Neigung des Versicherten, seine Beschwerden zu bagatelli sieren und untertreiben. Die Probleme der Familie spielten eine vernachlässig bare Rolle bei der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/16/4).

Basierend auf diesen Berich ten kam Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD zum Schluss, dass diagnostisch von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) auszugehen sei. Ab dem 1 8. Februar 2008 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und

ab März 2009 bestehe in jeglicher Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/19/4).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.01347 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

29. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Personalvorsorgestiftung der Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1962, reiste 1994 als Flüchtling aus dem Z.___

in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt während rund fünf Jahren als Speisewagen-Steward bei der Y.___ . Ab dem 1 8. Februar 2008 war der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/10). Am 1 4. November 2008 mel dete er sich wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/2, Urk. 11/3). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizi nische Abklärungen vor (Urk. 11/7, Urk. 11/11, Urk. 11/13, Urk. 11/14, Urk. 11/15, Urk. 11/16). Zudem zog sie auch die Akten der Krankentaggeldver sicherung Visana bei (Urk. 11/18). Mit Verfügung vom 1 1. November 2009 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab Mai 2009 eine halbe Invalidenrente sowie eine dazugehörende Kinderrente zugesprochen, wobei von einem Invali di tätsgrad von 50 % ausgegangen wurde (Urk. 11/27, Urk. 11/28 und Urk. 11/31). 1.2

Am 1 5. November 2010 beantragte der Versicherte nach Rücksprache mit seiner Ärztin eine ganze Invalidenrente (Urk. 11/63). Die IV-Stelle forderte ihn darauf hin au f, die geltend gemachte Verschlechterung glaubhaft zu machen und ent sprechende Beweismittel einzureichen (Urk. 11/64). Nachdem der Versicherte Berichte seiner behandelnden Ärztinnen eingereicht hatte (Urk. 11/65, Urk. 11/66), veranlasste die IV-Stelle ein Gutachten durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 1 1. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 11/70). Mit Vorbescheid vom 8. August 2011 stellte die IV-Stelle ausgehend von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit die Aufhebung des bisherigen Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 11/74). Dagegen liess der Versi cherte Einwand erheben und geltend machen, dass es ihm gesundheitlich nicht besser, sondern im Gegenteil schlechter gehe. Die halbe Rente dürfe daher nicht aufgehoben, sondern müsse vielmehr auf eine ganze Rente erhöht werden (Urk. 11/79). Mit Verfügung vom 1 8. November 2011 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 1 5. Dezember 2011 Beschwerde erheben und im Hauptantrag die Ausrichtung von weiterhin mindestens einer halben Invali denr ente beantragen. Zudem liess er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen (Urk. 1/1-2). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 2 1. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 1 9. Juli 2012 (Urk.

20) wurde die Pensionskasse des Versicherten zum Pro zess beigeladen. Sie nahm innert Frist keine Stellung. Am 2 6. Juli 2012 liess der Versicherte, neu vertreten durch d en Rechtsdienst Integration Handicap, eine Beschwerdeergänzu ng einreichen (Urk. 22), wobei er die Ausrichtung einer gan zen Invalidenr ente und eventualiter die Weiterausrichtung einer halben Invali den r ente beantragte. A m Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten (Urk. 22 S. 2). Die IV-Stelle teilte am 1 7. September 2012 mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeergänzung verzichte (Urk.

28) und die Beigeladene liess die Frist wiederum ungenutzt verstreichen.

Am 3. September 2013 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie ben den Wirkung gutgeheissen und die Anordnung ein es psychiatrische n

G e richts g utachten s beschlossen . Den Parteien wurde Frist angesetzt, um sich zu den vorgesehenen Fragen an den Gutachter zu äussern (Urk. 50). Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2013 wurden die Fragen nach erfolgten Rückmeldungen der Parteien a ngepasst (Urk.

57) und mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zu den vorgesehenen Gutachtern zu äus sern (Urk. 63). Da keine Einwendungen erfolgten, wurde Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, m it Beschluss vom 4. Februar 2014 als Gutachter eingesetzt und wurden ihm die definitiven Fragen unter breitet (Urk. 68). Das Gutachten wurde am 1 8. Juli 2014 erstattet (Urk. 75). Mit Verfügung vom 2 5. Juli 2014 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum Ge richtsgutachten Stellung zu nehmen (Urk. 77). Die IV-Stelle erklärte mit Eingabe vom 2 7. August 2014, es könne auf das Gutachten abgestellt werden (Urk. 80). Der Beschwerdeführer liess am 2. Oktober 2014 beantragen, es s e i ihm aufgrund der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gerichtsgutachten ab November 2010 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 83).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der me d izinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fach kenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stel len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfas sen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexper tise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingehol tes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner ge rechtfer tigt sein, wenn gegensätzliche Mei nungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als trif tig genug erschei nen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach tens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schluss folgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa). 2.

2.1

Die Verfügung vom 1 1. November 2009, mit welcher dem Beschwerdeführer erst malig eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, stellt gleichzeitig auch die letzte rechtskräftige Rentenfestsetzung dar (Urk. 11/2 8 und Urk. 11/31). Für die Prüfung der Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers stel len die damaligen Verhältnisse und Entscheidungsgrundlagen somit die heu ti ge Ausgangsbasis dar. Die IV-Stelle stützte sich damals hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1 6. Januar 2009, welches von der Taggeldversicherung Visana in Auftrag gegeben worden war (Urk. 11/1 8/25-30) und auf die Beurteilungen der behan deln den Psychiaterin Dr. med. D.___,

Fachärztin für Neurologie und Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 11/18/19, Urk. 11/16/4). Dr . C.___ diagnostizierte eine depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) und fami liäre Probleme (ICD-10 Z63). Er führ t e aus, die Arbeitsfähigkeit sei bis Ende Januar 2009 grösstenteils eingeschränkt gewesen, ab 1. Februar 2009 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Derzeit würde eine Wiederaufnahme der berufli chen Tätigkeit in vollem Ausmass die Gesundheit des Versicherten schädigen. Im Sinne einer Prognose hielt er fest, es könne ab März 2009 oder eventuell April 2009 mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 11/18/25-30).

Am 9. März 2009 hielt Dr. D.___ fest, der Versicherte sei nach wie vor 50 % arbeitsunfähig und inwiefern der Versicherte bei langsamer Erhöhung des Arbeits pensums wieder 100 % arbeitsfähig werde, könne momentan nicht beurteilt werden (Urk. 11/18/19). Am 8. Mai 2009 teilte Dr. D.___ mit, es bestehe nach einer Besserung noch immer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Die Einschätzung einen relativ unbeeinträchtigten Versicherten vor sich zu haben, liege an der Neigung des Versicherten, seine Beschwerden zu bagatelli sieren und untertreiben. Die Probleme der Familie spielten eine vernachlässig bare Rolle bei der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/16/4).

Basierend auf diesen Berich ten kam Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD zum Schluss, dass diagnostisch von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) auszugehen sei. Ab dem 1 8. Februar 2008 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und

ab März 2009 bestehe in jeglicher Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/19/4). 2.2

Der Versicherte beantragte am 1 5. November 2010 eine Erhöhung der halben auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 11/63) . Zur revisionsweisen Glaubhaft machung der Verschlechterung seines Zustands reichte er Berichte der behan deln den Ärztinnen Dr. D.___

vom 7. Dezember 201 0 (Urk. 11/65) sowie von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 1 0. Dezem ber 2010 (Urk. 11/6 6) ein. Beiden Berichten ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert ha be . Dr. D.___ erachtete den Beschwerdeführer als seit längerem zu 100 %

arbeits unfähig (Urk. 11/65) und Dr. F.___ erklärte, es sei dem Be schwerdeführer nicht mehr möglich, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen (Urk. 11/66). 2.3

Zur revisionsweise n Abklärung des Gesundheitszustands veranlasste die IV-Stelle daraufhin eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. A.___ (Urk. 11/68) . Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter A.___ eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F.43.22; Urk. 11/70/19). Psychi atrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. A.___ keine und gab an, dass aus rein psychiatrischer Sicht zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 11/70/12). Zudem hielt Dr. A.___ zusammenfassend fest, dass sich in den umfangreichen Vorakten keine klaren nachvollziehbaren Hinweise auf einen schweren psychischen Gesundheitsschaden hätten finden lassen, der eine langdauernde Arbeitsun fähigkeit rechtfertigen würde und dass insgesamt die psychosozialen Faktoren überwiegen würden (Urk. 11/70/21, Urk. 11/70/24-25). Anschliessend hielt er fest, seit Mai 2009 sei keine Veränderung des Gesundheitszustands ausgewiesen (Urk. 11/70/25). 2.4

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam für den RAD am 2. August 2011 zum Schluss, dass die bisherige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Februar 2009 gestützt auf den Bericht vom 1 6. Januar 2009 entgegen der Ansicht von Dr. A.___ durchaus nachvollzogen werden könne und sich keine überzeugenden Argumente ergeben hätten, dass der damalige Rentenentscheid aus medizinischer Sicht falsch gewesen sei. Zudem habe auch Dr. A.___

in seinem Gutachten keine gesundheitliche Ver schlechterung seit der letzten Rentenverfügung feststellen können. Basierend auf dem Gutachten A.___

ging Dr. E.___ davon aus, dass der Gesundheits zustand sich wohl unter der Behandlung gebessert habe und zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung am 1 0. März 2011 kein psychisches Krankheits leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachweisbar gewesen sei . Daher sei ab dem 1 0. März 2011 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit auszugehen (Urk. 11/71/4). 2.5

Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ führte am 2 7. September 2011 in ihrer Stellungnahme zum Gutachten von Dr. A.___ aus, sie korrigiere ihre ursprünglich gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und diagnostiziere neu eine komplexe andauernde Persönlich keitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0). Der Versicherte leide in Stress- und Überlastungssituationen an Flashbacks und damit einhergehenden halluzinatorischen Wahrnehmungsstörungen. Er gerate in unkontrollierbare Angst- und Erregungszustände mit verzweifelten Suizidgedanken. Häufig führ ten seine Verfolgungsängste nach einiger Zeit einer Arbeitsanstellung - vor sei ner Anstellung als Speisewagen-Steward sei es meist eine Anstellungsdauer von drei bis vier Monate gewesen - zu einem sonderbaren Verhalten, geprägt von Misstrauen, Unsicherheit und Vermeidungsverhalten, welches zu einem deutli chen Leistungsabfall geführt und die Kündigung zur Folge gehabt habe. Stress zustände hätten sich auch entwickelt, wenn er durch Vorgesetzte und Kollegen kritisiert worden sei oder meinte, kritisiert worden zu sein. Die Verfolgungs ängste und gefürchteten Bedrohungen würden oft durch Ähnlichkeiten von Situationen oder Personen mit Erlebnissen aus der Zeit der Inhaftierung im Z.___ ausgelöst. Seine Grundhaltung sei von Verzweiflung, Unsicherheit und Hoff nungslosigkeit geprägt. D er Versicherte befinde sich seit sechs Jahren in ihrer psychiatrischen Behandlung, sie sei über diesen Zeitraum Beobachterin der be schriebenen Symptomatik gewesen und halte ein e Aggravation oder Simulation für völlig ausgeschlossen. Der Versicherte habe sich immer sehr um eine Arbeitsstelle bemüht und sie während des letzten Jahres seiner Anstellung bei der Y.___ mehrfach um eine Optimierung der medikamentösen Behandlung gebeten, da er Angst gehabt habe, die Stelle zu verlieren. Die Beschwerden seien zu konstant und schwerwiegend um sie mit der Diagnose einer Angststörung und/oder einer rezidivierenden depressiven Episode abzudecken. Es handle sich um eine schwere chronische Erkrankung der Psyche in Folge von mehrmaligem Erleben von Gewalt und bedrohenden traumatischen Erlebnissen. Die Erkran kung habe schon immer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtig und mache eine Arbeitstätigkeit aktuell unmöglich (Urk. 11/82/2-4). 2.6

Dr. A.___ ging in seinem Gutachten vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 11/70) anders als die behandelnden Ärztinnen, anders als Dr. C.___ und anders als die RAD-Ärzte (Urk. 11/18/25-30, Urk. 11/19/4, Urk. 11/65, Urk. 11/66, Urk. 11/71/4-5) davon aus, der Versicherte leide weder aktuell

an einer psychischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit noch sei dies im Zeitpunkt der ursprüngli chen Rentenzusprache

am 1 1. November 2009 der Fall gewesen. D er RAD und d ie IV-Stelle ging en zu Recht davon aus, dass diese Einschätzung nicht nach vollziehbar sei .

Daher verfügte die IV-Stelle

am 1 8. November 2011 keine Wie dererwägung, sondern eine Rentenrevision, wobei sie von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ausging (Urk. 2) . Doch da Dr. A.___

bereits für die Vergangenheit keine invalidenve rsicherungsrechtlich relevante psychische Stö rung attestiert und eine Änderung des Gesundheitszustands ausdrücklich aus ge schloss en hatte (Urk. 11/70/ 21, Urk. 11/70/25), vermag sein Gutachten keine Besserung des Gesundheitszustands auszuweisen. G estützt auf dieses nicht schlüssige Gutachten vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 11/70) kann auch nicht eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands ausgeschlossen werden, wie sie

in den Berichten der behandelnden Ärztinnen des Versicherten ausgeführt wurde (Urk. 11/65, Urk. 11/66) . Da diese Berichte der behandelnden Ärztinnen eine solche Verschlechterung nicht ausreichend bestätigen, gab das Gericht mit Beschluss vom 4. Februar 2014 ein Gerichtsgutachten bei Dr. B.___

von der G.___

in Auftrag, um die Frage einer allfälligen Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der erstmaligen Rentenzusprache zu klären (Urk. 68) . 3. 3 .1

Am 1 8. Juli 2014 erstattete Dr. B.___ das vom Gericht in Auftrag gege bene Gutachten (Urk. 75). Diesem Gutachten liegt ein eingehendes Studium aller Vorakten zugrunde (Urk. 75 / 5-17), sodann befragte Dr. B.___ den Beschwerdeführer zu seiner Lebensgeschichte, zur Krankheitsentwicklung,

zu den aktuellen Beschwerden und zur sozialen Situation (Urk. 75 / 17-23). Ferner holte der Gutachter Fremdauskünfte bei H.___ von der I.___ (Arbeitgeber des Versicherten), bei Dr. D.___ und bei J.___,

der behandelnden Psychotherapeutin,

ein (Urk. 75 / 23-25). Dr. B.___ be schrieb die erhobenen Befunde, wobei er auch ein Mini-ICF-App zur Erhebung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen zur Anwendung brachte (Urk. 75/ 25-35) .

Er

erhob die Diagnose (Urk. 75 / 44) und begründete seine versicherungsmedizinische Beurteilung, wobei er sich detail liert zur Arbeitsfähigkeit äusserte und sich mit den medizinischen Beurteilungen in den Vorakten auseinandersetze (Urk. 7 5 / 44-58) . Schliesslich beantwortete er die Fragen des Gerichts (Urk. 75 / 58-60). 3 .2

Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) als Folge von mehr monatigem Aufenthalt im Kriegsgebiet und von psychischer Folter sowie Miss handlungen im Gefängnis im jungen Erwachsenenalter fest. Weiter wurde als Differentialdiagnose eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrem belastung (ICD-10 F62.0) aufgeführt (Urk. 75 / 44).

Dr. B.___ führte aus, der dreimonatige Aufenthalt im Frontgebiet des ehemaligen K.___ - Z.___ - Krieges mit wiederholt erlebten Bombardierungen und die sechsmonatige Untersu chungshaft mit psychischer Folter und Misshandlungen im 1 8. Lebensjahr des Versicherten erfüllten die Kriterien traumatischer Ereignisse gemäss DSM-5 und ICD-1 0. Beim Versicherten bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung von derzeit schwerer Ausprägung. Das Vollbild einer posttraumatischen Belas tungsstörung liege spätestens seit 1996 vor (vgl. Urk. 76/2), wobei die Symp to me je nach Lebens- und Arbeitssituation unterschiedlich stark ausgeprägt gewe sen seien. Ab 2005 sei es nach dem Suizid eines Bruders und ab 2007 nach einem epileptischen Anfall seiner Tochter zu einer Verstärkung der Symptome gekommen. Dies habe im Juli 2008 darin gemündet, dass ihm seine Stelle als Speisewagen-Stewart gekündigt worden sei. In Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 1 6. Januar 2009 (Urk. 11/18/25-30) führte der Gutachter überzeugend aus, dass der psycho pa thologische Bericht in jenem Bericht sehr knapp ausgefallen sei und lediglich eine Stellungnahme zu Flashbacks, jedoch nicht zu den anderen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege . Weiter führte er in Ausei nandersetzung mit dem psychiatrischen Gutachten von

Dr. A.___

vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 11/70) aus, dass die darin aufgeführten Beschwerden in weiten Tei len ähnlich seien wie die in der aktuellen Begutachtung erhobenen Beschwer den. Zwar könnten Ängste sowohl im Rahmen einer Anpassungsstörung als auch einer posttraumatischen Belastungsstörung auftreten, doch bei einer An passungsstörung seien die Ängste leichterer Natur und unspezifisch, was beim Versicherten nicht der Fall sei. Zur von der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ am 2 7. September 2011 gestellten Diagnose einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Urk.11/82/2-4) führte er aus, dass eine Abgrenzung dieser Störung zur chronischen posttraumatischen Belastungsstörung schwierig sei und dieser Frage aus seiner Sicht wenig versi cherungsrechtliche Relevanz zukomme. Aufgrund der Schilderungen des Versi cherten sowie der behandelnden Psychiaterin, der Hausärztin und der eigenen Untersuchung erachte er es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Versi cherte zwischen Frühling 2009 und September 2011 durchgehend an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe, wobei es im Jahr 2010 zu einer Zunahme der posttraumatischen Symptome gekommen sei. Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen der behandelnden Psychiaterin und des Versicherten erachte er es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte auch in der Zeit von September 2011 bis zum Untersuchungszeit punkt durchgehend an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe. Von der im Jahr 2010 eingesetzten Zunahme der Beschwerden habe er sich bis Februar 2012, als sein Arbeitsversuch im L.___ gescheitert sei (vgl. Mailwechsel des Versicherten mit seiner damaligen Vorgesetzten = Urk. 76/1), nicht erholt. Wie sich die Symptomschwere seit Februar 2012 entwickelt habe, könne nicht beurteilt werden. Weiter werde davon ausgegangen, dass sich eine depressive Symptomatik ab Anfang 2008 entwickelt habe, von welcher sich der Explorand bis Frühling 2009 teilweise erholt habe. Da eine Verschlechterung von posttraumatischen Symptomen häufig zu einer Verschlechterung von depressiven Symptomen führe und umgekehrt, vermute er, dass sich sowohl die posttraumatischen als auch die depressiven Symptome im Jahr 2010 ver schlimmert hätten. Aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ (Urk. 11/70), des Arztbericht s

von Dr. D.___

vo m 2 7. September

2011 (Urk. 11/82/2-4) und des derzeitig erhobenen höchstens leicht depressiven Zu standsbild s, gehe er von einer Verbesserung der depressiven Störung im Jahr 2011 aus (Urk. 75/46 54) . 3 .3

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr . B.___

fest, vom Frühling 2009 bis zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 habe in der bisheri gen oder einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Danach habe bis Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für bisherige und angepasste Tätigkeiten bestanden . Für die bisherige Tätigkeit bestehe wei terhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Für eine angepasste Tätigkeit wie d ie derzeitige (Büro- und WC-Reinigung in einer sozialen Institution; Treppen hausreinigung) liege die Arbeitsfähigkeit seit März 2012 bei 18 bis 27 % . Aller dings sei die Leistungsvorgabe in dieser durch das M.___

vermittelten Tätigkeit sehr tief angesetzt und könne aus ärztlicher Sicht nicht beurteilt werden, ob diese Tätigkeit repräsentativ sei für eine ange passte Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 75/56-57) . 3 . 4

Die IV-Stelle anerkannte in ihrer Stellungnahme vom 2 7. August 2014 aus drück lich und unter Verweis auf die Stellungnahme des RAD, dass auf das Gut achten von Dr. B.___ abgestellt werden könne (Urk. 80). Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD führte in seiner Stellungnahme vom 2 1. August 2014 aus, das Gutachten von Dr. B.___ sei umfassend, berücksichtige die ganze Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Versicherten und beruhe auf eigenen Untersu chungen. Das Gutachten sei insgesamt schlüssig, nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel, weshalb darauf abgestellt werden könne . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und angepassten Tätigkeit vom Februar 2008 bis Frühling 200 9. Von Frühling 2009 bis zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 bestehe in bisheriger und ange passter Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Danach habe bis Februar 2012 zumindest in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die aktuelle Tätigkeit sei annähernd ideal angepasst und es bestehe eine Arbeitsfähigkeit zwischen 18 und 27 % . Ob die aktuelle angepasste Tätig keit einer Verweistätigkeit im ersten Arbeitsmarkt entspreche, könne er auch nicht beurteilen (Urk. 81). 3 .5

Das schlüssige Gutachten von Dr. B.___ belegt eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Versicherten, welche dazu führte, dass die Arbeitsunfähigkeit zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 von 50 auf 100 % anstieg. Die ursprüngliche halbe Invalidenrente war dem Versicherten mit Verfügung vom 1 1. November 2009 basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, einem Prozentvergleich sowie dem entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50 % zugesprochen worden (Urk. 11/28, Urk. 11/31). Da die Arbeitsfähigkeit seit dem 1 1. November 2009 nie höher als 50 % war, hat der Versicherte seither stets mindestens Anspruch auf eine halbe Invaliden r ente. Aufgrund des Gutachtens von Dr. B.___ ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit

spätestens ab Ende 2010 überwiegend wahrscheinlich .

Gemäss

Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenver sicherung ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu berücksichtigen, sobald sie ohne we sentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Die halbe Invalidenrente ist somit wegen der Verschlechterung des Gesundheitszustands auf den 1. April 2011 auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhen. Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ins besondere aufgrund der Schilderungen der Psychotherapeutin J.___ gegen über Dr. B.___ (Urk. 75/24) erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Versicherte das Pensum von 18 bis 27 %, welches er in einem Arbeitsprogramm leistet, im ersten Arbeitsmarkt leisten könnte. Selbst falls dies der Fall wäre, würde er in einer solch ideal angepassten und sehr tiefprozentigen Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein höheres Einkommen erzielen, als in der angestammten Tätigkeit, weshalb der Invaliditätsgrad über 70 % liegen würde. Es besteht daher auch ab März 2012 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invali denrente. 3 .6

Die angefochtene Verfügung vom 1 8. November 2011 (Urk. 2) ist in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh rer

ab dem 1. April 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 4 . 4 .1

D ie Verfahrenskosten gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind nach dem Verfahrens aufwand zu bemessen und auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. Sie sind der unterlie gende n Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2

In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht erwogen, bei festgestellter Abklä rungsbedürftigkeit, so namentlich bei nicht ausreichender Beweiswertigkeit der Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in erheblichen Punkte n, habe das angerufene kantonale Versicherungsgericht grundsätzlich selber eine medizinische Begutachtung anzuordnen (E.4.4.1.3 bis 4.4.1.5). Wo zur Durch führung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Ver fahrensfairness entfalle, seien die Kosten durch eine MEDAS den IV-Stellen auf zuerlegen und nach der tarifrechtlichen Regelung zu berechnen. Die Vergütung der Kosten von MEDAS-Abklärungen als Gerichtsgutachten durch die IV-Stelle sei mit

Art. 45 Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar, da der Versicherungsträger gemäss dieser Bestimmung bei Nichtanordnung einer Massnahme deren Kosten dennoch zu übernehmen habe, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich gewesen seien oder Bestandteil nachträglich zugespro chener Leistungen gebildet hätten (E. 4.4.2) . Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 wurde präzisiert, dass die Überbindung der Gutachtenskosten an die Verwaltung bei mono- und bidisziplinären Gutachten unter denselben Bedingungen zur An wendung kämen.

Das von der IV-Stelle bei Dr. A.___ in Auftrag gegebene Gutachten vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 11/70) wich in Sachen Arbeitsfähigkeit von der Einschät zung sämtlicher anderer Ärzte ab (vgl. E. 2.6) . Auch Dr. E.___ vom

RAD überzeugte die Ansicht von Dr. A.___ n icht, dass niemals ein versicherungs relevanter Gesundheitsschaden v or geleg en habe (Urk. 71/4-5) . Statt dennoch auf dieses nicht schlüssige Gutachten

abzustellen, welches zudem eine Verbes serung des Gesundheitszustands ausdrücklich in Abrede stellte, und am 1 8. November 2011 eine Rentenrevisionsverfügung mit Renteneinstellung zu erlassen (Urk. 2), hätte die IV-Stelle weitere Abklärungen, das heisst ein weiteres psychiatrisches Gutachten, veranlassen müssen . Demnach hat die IV-Stelle die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 8‘000.-- (Urk.

79) zu tragen und dem Gericht zurückzuerstatten. 4 .3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der durch den Rechtsdienst der Integra tion Handicap vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 170.-- ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer Fr . 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 8. November 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts gutachtens von Fr. 8‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von

Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Personalvorsorgestiftung der Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef